Tierseuchenkasse Verpflichtungserklärung zur Merzung von BHV 1-Reagenten und Rindern mit BHV 1-grenzwertigem Untersuchungsergebnis bei unverschuldeter Reinfektion in Betrieben nach abgeschlossener BHV 1-Sanierung Ich verpflichte mich, die nachfolgend aufgeführten Anforderungen zur Erlangung einer Beihilfe für die Merzung von BHV 1-Reagenten nach unverschuldeter Reinfektion einzuhalten. Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind: 1. Die Einhaltung der Beitrags- und Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse. 2. Die Einhaltung der Bestimmungen der BHV 1-Verordnung des Bundes und der BHV 1-Verordnung NRW. 3. Die Entfernung aller Reagenten sowie aller Rinder mit wiederholt BHV 1-grenzwertigem Untersuchungsergebnis erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der BHV 1-Infektion (= Datum der Eintragung des Untersuchungsergebnisses in HIT). Tiere, die sich zum Zeitpunkt der Befundermittlung im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, werden spätestens 3 Wochen nach dem Kalben aus dem Bestand entfernt. Der Verbleib dieser Reagenten ist in einem Sanierungsplan mit dem Veterinäramt abzustimmen. Der Sanierungsplan ist der Tierseuchenkasse mit dem Beihilfeantrag vorzulegen. 4. Es liegen weder der Tierseuchenkasse, noch dem Tierarzt oder Veterinäramt Gründe vor, die auf eine schuldhafte Verursachung der Reinfektion durch den Tierhalter hinweisen. 5. Die Einhaltung des Hygieneleitfadens für die Rinderhaltung in NRW. Die Überprüfung, ob die Einhaltung erfolgt, wird vom zuständigen Veterinäramt und dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW in einer oder mehreren gemeinsamen Begehungen vorgenommen. Nach Zustimmung des Tierhalters und des Hoftierarztes kann das Veterinäramt auch die alleinige Überprüfung des Hygieneleitfadens durch den Tiergesundheitsdienst erlauben. Der Bericht zum Hygienestatus des Betriebes und ggf. zur Änderung bzw. Einhaltung bisher nicht umgesetzter Hygienemaßnahmen ist der Tierseuchenkasse vom Rinderhalter vorzulegen. 6. Der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, alle angeordneten Maßnahmen des Veterinäramtes einzuhalten. -2- 7. Die Tierseuchenkasse ist bei Zahlung der Beihilfe berechtigt, die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrollieren zu lassen. 8. Beim Zukauf von Tieren verpflichtet sich der Unterzeichner, bei dem ggfls. beauftragten Viehhändler/Transporteur, Tiere nur abzunehmen, wenn der Händler/Transporteur eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transports und Sammelns nicht mit Tieren unbekannten BHV-1 Status in Kontakt gekommen sind (s. ViehVerkVO Anlage 2). 9. Die schriftliche Erklärung des Viehhändlers/Transporteurs ist der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorzulegen. Mir ist bekannt: • dass die Verpflichtungserklärung mit dem Beihilfeantrag beim zuständigen Veterinäramt einzureichen ist. • dass bei Nichteinhaltung der genannten Beihilfevoraussetzungen oder der rechtlichen Bestimmungen zur BHV 1 und der VVVO die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden kann und bereits gezahlte Leistungen von der Tierseuchenkasse zurückgefordert werden können. Betriebsregistrier-Nr.: Vor- und Zuname: PLZ / Wohnort: Straße und Haus-Nr.: Datum Unterschrift (Tierhalter) Datum Unterschrift und Siegel (Veterinäramt)