Kein Richter in Deutschland hatte bislang den Mut und/oder die

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Dies entweder als Nachtrag (LSG) zur Berufung der Urteile Kernchen´s
oder aufheben für BSG ???
Kein Richter in Deutschland hatte bislang den Mut und/oder die Courage,
die Sanktionspolitik/SGB- Gesetzgebung gegenüber Erwerbslosen
öffentlich zu kritisieren, was dafür spricht, dass die Richter/Innen sich als
Beamte alten Stils verstehen, die sich nicht dem Grundgesetz, sondern
der Regierung (kriminelle Organisation) verpflichtet fühlen.
Ganz nach dem Motto: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!
Das ist, bewiesener maßen, ein Verstoß gegen das Gebot richterlicher
Unabhängigkeit in Art. 97 GG und ein Verstoß gegen das Gebot der
Gewaltenteilung in Art 20 GG.
Zusätzlich zum Straftatbestand des
§ 81 StgB Hochverrat gegen den Bund
und anderer klar definierter, begangener Straftaten
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB.
Und den Verstoß gegen den Artikel 79 GG
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder
ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt
zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen,
eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf
diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der
Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Wie sagte doch Adolf Hitler in seiner Regierungserklärung
vom 23.3.1933 :
"Die Regierung wird die Gleichheit vor dem Gesetz allen zubilligen,
die in der Frage der Rettung des Volkes sich hinter die nationalen
Interessen stellen."
Diese Gehorsamsforderung ist auch heute selbstverständliche Praxis
deutscher Regierungspolitik, egal was für andersklingende Worthülsen
verbreitet werden.
Von den parteigebundenen Abgeordneten, die sich als "Verwalter der
Steuerzahler" verstehen, wie das der SPD-Abgeordnete Klaus Brandner
als Vorsitzender der Deutsch-Ägyptischen Parlamentariergruppe in einem
Interview vom 7.4.2013 (Sendung vom 21.4.2013) im Deutschlandfunk
formulierte, und die den schleichenden Rückbau der Menschenrechte
betreiben, ist in Richtung Demokratie nichts mehr zu erwarten.
Ganz dem Art 19 GG nach
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Frage: Was ist der Wesensgehalt von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2
Antwort: Außerdem muß ... nennen!
Alle Gesetze ohne Zitierung können und dürfen überhaupt keine
Grundrechte einschränken, ansonsten würde sofort Artikel 19 Absatz 2
verletzt.
Kein Richter und kein Urteil kann irgendwie das Grundgesetz ändern!
Auch die Anwendung von altem Recht ist nur mit der deutlichen
Einschränkung aus Art 123 GG Absatz 1 möglich.
„Recht aus.....gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.“
Auch der Artikel 19 GG gilt damit uneingeschränkt für diese alten
Gesetze.
Kein Richterspruch kann das ändern!
Artikel 1 und 20 jeweils Absatz 3 binden die Verantwortlichen jederzeit
auch verfassungskonform zu handeln.
Was am so genannten „Sozialgericht“ Neuruppin offensichtlich nicht
bekannt zu sein scheint.
In ihrer finanziellen Fixiertheit und Gier sind sie blind für die eigenen
Verletzungen der Menschenrechte, des Grundgesetzes und stehen
mehrheitlich hinter der menschenverachtenden Sanktionspolitik (Hartz
IV –SGB 1 -12).
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, StgB.
Herr Brandner selbst, der meint, aus dem Deutschen Parlament
Demokratie-Know-How nach Ägypten exportieren zu können, war unter
Gerhard Schröder wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Sprecher der
SPD-Fraktion, dann 2007-2009 Parlamentarischer Staatssekretär beim
Bundesminister für Arbeit und Soziales (O. Scholz) und ist damit ein direkt
verantwortlicher Träger der Hartz-IV-Politik (Verbrechen- EMRK), die zum
Exportschlager der Regierung wurde, weil sich Völker ohne Grundrechte
leichter führen(STASI-NS-Diktatur) lassen, so dass das Rezept, wie die
Grundrechte aufgehoben werden können unter Wahrung des
Anscheins, dass sie weiter bestehen, große Nachfrage erfährt.
Brandner sitzt/saß gleichzeitig im Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, was wie die Faust aufs Auge passt, aber Sinn ergibt,
wenn man bedenkt, dass dieser Ausschuss es ist, der
Menschenrechtsverletzungen aufzeigt und/oder unter den Tisch kehrt.
In seinem Interview schwärmte Brandner,
Deutschland habe das universelle Menschenrecht ganz vorne in die
Verfassung gesetzt, nicht beeinflussbar durch religiöse Traditionen.
"Das ist ja unser Selbstverständnis",
sagte er und erzählt das genauso in anderen Ländern.
Die Hartz-IV-Politik(Verbrechen), die inzwischen auf ganze Staaten
angewendet wird (keine Leistung ohne Gegenleistung bzw. kein Geld ohne
Gehorsam oder auch halts Maul oder stirb) wurde jedoch mit einem
Bibelzitat von Paulus gerechtfertigt (Wer nicht arbeitet, soll auch nicht
essen) und interessiert sich nicht im Geringsten für die Wahrung der
Menschenrechte.
m.V.a. EMRK
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, StgB.
Fakt ist, das in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit langem
offensichtlich wieder das STASI-/NS- Recht in Kraft getreten ist und von
so genannten „Sozialrichter´n/Innen angewendet wird um Straftäter zu
schützen und begehen so mit Beihilfe, wie sich anhand einiger/aller
Beschlüsse des SG- Neuruppin, insbesondere durch eine Richterin auf
Probe/Hilfsrichterin als Auszubildende, also LEHRLING, Kernchen die den
dauerhaften Vorsitz der Kammer 29 innehält obwohl Sie nicht einmal die
gesetzliche Richterin ist b.z.W. war, nach neuerem scheint nun der
Meineid geleistet worden zu sein(Richtereid) da nach
Beschlüssen/Urteilen, „Richterin am Sozialgericht“ zu lesen ist und von
uns mehrfach der Vorteilsnahme, der Bestechlichkeit und noch so
einiges mehr beschuldigt wurde
Wobei nunmehr wie schon erwähnt der vorsätzliche Meineid
hinzukommt.
Am Sozialgericht Neuruppin, wurden verfassungs-/grundgesetz- und
gesetzwidrig Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also
Lehrlinge) als Vorsitzende von Kammern beschäftigt, hier Kammer 29 SGNeuruppin- unter Vorsitz Richterin Kernchen, obwohl sie kraft Gesetzes
(Grundgesetz so wie einfache Gesetze) von derartigen Tätigkeiten
ausgeschlossen sind und somit amtlich zu Verfassungsverrat und
Gesetzesbruch angehalten.
Somit dürfte anzunehmen sein, dass ihr jetziger Schwur auf das
Grundgesetz und die Gesetze keinerlei Wert haben dürfte.
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines
Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben,
nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so
wahr mir Gott helfe."
Weisungsgebundene Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also
Lehrlinge), denen die persönliche und sachliche Unabhängigkeit i.S.d.
des Artikel 97 Grundgesetz als Vorraussetzung zur unabhängigen
Rechtssprechung fehlt, werden verfassungs- und gesetzwidrig während
ihrer Ausbildung durch das Präsidium des Sozialgerichts als Vorsitzende
von Kammern eingeteilt und so bereits während ihrer Ausbildung auf ihre
zukünftige „Kariere“ vorbereitet.
Wobei ich hier auf den Abschnitt:
Wahlgesetz! Die „Regierung“ Schröder konnte keine gültigen
Gesetze erlassen und/oder ändern
Verweisen muss und demnach gelten noch heute tatsächlich die
Besatzungsrechte, z.B. das Gesetz Nr. 2 (Deutsche Gerichte), zumindest
soweit es die USA betrifft, da diese Ihre Besatzungsmacht NIE
aufgegeben hat (Aussage Obahma 2009):
„ Deutschland ist ein besetztes Land und das wird auch immer so
bleiben! „
http://reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf)
Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und
Rechtsanwälte
8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder
Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
Eid
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze
jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit
Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht
auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Ueberzeugung,
anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze
und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem
Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich stets
mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu
wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete
Diensteide gebunden.
9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder
Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von
der Militärregierung erhalten hat.
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei
politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine
Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Schon hieraus lässt sich der Verdacht auf § 81 StGB - Hochverrat
gegen den Bund, § 86 Abs.1 Nr. 2,3,4 StgB, § 89a Abs. 1, 2 Nr.4,
StgB, nicht verleugnen.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
Folgende Vorschriften verbieten den Einsatz von Richtern auf Probe
(Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge), als vorsitzende von
Kammern bei den Sozialgerichten:
Artikel 92 GG
Artikel 97 GG
§ 1 GVG
§ 6 SGG
§ 9 SGG
§ 11 SGG
§ 12 SGG
Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge), sind
demnach kraft Gesetz (Grundgesetz sowie einfache Gesetze) als
vorsitzende von Kammern bei den Sozialgerichten ausgeschlossen.
Und der nächste Beweis dafür, das in der Bundesrepublik Deutschland
bereits seit langem offensichtlich wieder das STASI-/NS-Recht in Kraft
getreten und angewendet ist, ergibt sich aus der Tatsache das ein
Beschuldigter in Deutschland nicht mehr "solange als unschuldig" gilt
bis ein Gericht "die eindeutige Schuld festgestellt hat" sondern nur
solange die Staatsanwaltschaft Neuruppin (als oberste, einzigste
Ermittler-Richter und Henker) nicht eine Verurteilung in Abwesenheit
fordert.
denn Notwehr wird und kann nicht bestraft werden und diese ergibt sich
aus dem Grundgesetz und der mir mit Gewalt b.z.W. durch
Gewaltanwendung verweigerten Grundrechte!
Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden
Sozialgesetzbücher ff. gegen
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist
– schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
1
§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1
GG; Art. 12 GG:
Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt
gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht
auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer
verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen
Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12
Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäß Art. 12 Abs. 3 GG
dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
2
§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG;
Art. 12 GG:
Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung
des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung
der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt,
sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der
Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäß Art. 12
Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht
und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer
entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und
zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige
Zwangsarbeit.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
3
§ 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1
GG:
Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer
gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer
mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem
gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die
Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt
hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art.
2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die
Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
4
§ 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens,
einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens
einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in
einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die
Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt
hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art.
2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die
Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
5
§ 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG,
Art. 11 Abs. 1 GG:
Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden und demzufolge keine
Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die
öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem
entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des
Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit
bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des
möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
6
§ 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis
des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen
unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art.
20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer
entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig
ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt
werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des Mangels des
Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt
wird. Darüber hinaus stellt diese Form von Zwangseinstand eine
Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des Eigentums gemäß Art.
14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine
Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich
begründete Fürsorgepflicht für den Hilfebedürftigen materiell einstehen
soll.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
7
§ 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG:
Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende
Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichendemokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG
keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da
die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die
Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende
Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu
gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der
Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen
Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch
hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des
Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung
keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht
der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn
dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb
hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der
durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer
Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
8
§ 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1
GG:
Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19
Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes
offensichtlich.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
9
§ 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die
leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der
zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten
Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer
entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die
freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine
eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer
entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
10
§15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs.
1 GG:
Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien
Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der
freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der
Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im
Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der
Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene
Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den
Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der
Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder
die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
11
§ 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11
Abs. 1 GG, Art. 12 GG:
Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse
liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden
Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt
auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung
der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl
zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein,
ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der
Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe
eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das
Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs.
1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit
dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung
schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
12
§ 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1
GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG, Art. 14 Abs. 1
GG:
Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der
ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot
widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der
Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines
Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das
Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die
Möglichkeit zur Versagung der Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und
Heizung schränkt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Person
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. der Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Art. 13 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
13
§ 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) –
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 14 Abs. 1 GG:
Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des Auftretens eines
unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz
1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs.
1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung des Regelbedarfs in voller Höhe
in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das Grundrecht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ggf.
das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG ein, wenn die Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts
ausreichen oder geeignet sind. Die Abhängigmachung der Gewährung von
Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung von
Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung
der Gewährung von Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß
Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der Unmöglichkeit Erbringung der
Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
14
§ 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1
GG, Art. 12 GG:
Siehe Erläuterungen zu 10.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
15
§15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II § 31a SGB II (Rechtsfolgen
bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 13 GG:
Die Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner
vollständigen Versagung ohne die Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs
und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des
Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch
hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als
unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der
Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt hier nicht nur das
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier
nicht nur eine zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe
des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung der physischen
Existenz Schutzbefohlener des Staates. Da hier unmittelbar auch der
Erhalt bzw. mögliche Verlust der Wohnung betroffen ist, erfolgt insoweit
eine Einschränkung des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Art. 13 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
16
§ 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S.
1 GG:
Siehe Erl. zu 15. § 31a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
17
§ 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG:
Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b SGB II.
Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen
Untersuchung, welcher das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
18
§ 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Abtretung von Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte
der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des
Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
19
§ 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art.
14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II.
Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und
dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber
hinaus unzulässig das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
GG, da der Anspruch begründet werden kann, ohne das ein Gericht eine
strafbewehrte Handlung feststellen muss.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
20
§ 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene
Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
21
§ 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art.
14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
22
§ 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
23
§ 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1
GG:
Siehe Erl. Zu 3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
24 (auch Gesundheitskarte, umschreiben)
§ 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG):
Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz Widerspruch und
Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der
Überlebensgrundlage das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein und verletzt unzulässig
das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
25
§ 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG
(außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG):
Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache
schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß
Art. 11 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
26
§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von
Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art.
13 GG (vgl. zu Art. 13 GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X):
Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Herbeiziehung von
Akten und die Einnahme des Augenscheins verletzen hier zum Einen das
Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als Grundbestandteil
der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder
über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative Rechte verfügt
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen
ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden
durchzuführen sind. Jede Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit
verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter
und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot
gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs.
4 GG. Zum Zweiten schränken diese Maßnahmen nach Maßgabe des Art.
19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie
der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
27
§ 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von
Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Anm. zu § 40 Abs.
2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB III existiert nicht; ausschließlich
Satz 1-2.):
Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt das
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG ein, da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines
Bescheides vorläufig eingestellt werden kann. Dies verletzt unzulässig
zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
28
§ 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Da gemäß Satz 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch gemäß Satz 2
jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von
4- 5 Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1
GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
29
§ 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 14 Abs. 1 GG:
Da inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur
Einrichtung eines Kontos unterliegen und über ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen
privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des
Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen
Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung seiner
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn
er z. B. aus Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf
die Vertragsfreiheit, welche auch die Freiheit zum Nichtabschluss eines
Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos verzichtet. Dies würde
einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des Verbots der
Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
30
§ 42a SGB II (Darlehen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
In Verbindung mit § 24 SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste und nach den
Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5
schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs
u.U. sowohl das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der Regelbedarf nicht mehr die
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als auch das
Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die
sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des
Leistungsbezugs, welcher zusätzlich wieder in die umgehende
Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
31
§ 43 SGB II (Aufrechnung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1
GG:
Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
32
§ 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
33
§ 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und
Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG:
Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit
gemäß Abs. 1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten
Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Danach umfasst
gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten eine eingehende
ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung,
welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet
gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
34 (auch Gesundheitskarte, umschreiben)
§§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche
Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer Daten) – Art. 2
Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten schränkt das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt
„Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung“). Hinsichtlich der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
35
§ 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei
Arbeitsunfähigkeit) – Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG:
Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Art, Schwere,
Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf
§ 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das
Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs.
1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
36
§ 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1
GG:
Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die
Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch
erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund für die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
37
§ 59 SGB II (Meldepflicht) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1
GG:
Die Meldepflicht des Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III
schränkt im Allgemeinen das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen
Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen, unter der
Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
38 (auch Gesundheitskarte, umschreiben)
§ 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) –
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über persönliche Daten
des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG ein. Die gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen
habende Auskunft über die Beschäftigungsdaten des Partners eines
Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen
nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
39
§ 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs.
2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des „Verhaltens“ den
Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden
Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines
pflichtwidrigen Verhaltens – genau zu bestimmen sind und nicht allgemein
dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der die Beurteilung ausfertigt.)
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
40
§ 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlichrechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht
auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das
Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder
Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem
rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu
Punkt 26. § 40 SGB II).
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
41
§ 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu 39. § 62 SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
42
§ 64 Abs. 1 SGB II (Zuständigkeit) – Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13
Abs. 1 GG:
Die entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der
Mitwirkungs- und Duldungspflichten umfasst die Einsicht in Lohn-,
Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und
Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu
Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen
bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der
Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume
während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu
nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der
Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit
auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in
Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten
Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf
Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung
der Grundrechte des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art.
10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß
Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG
dar.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
43 (auch Gesundheitskarte, umschreiben)
§ 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG:
Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem
zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen
Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder
beziehen, zugänglich. Diese Zugänglichmachung schränkt sowohl das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das Post-,
Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19
Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47.
Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des
Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950,
Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz
(hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig
und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen
Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als
eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner
Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
m.V.a. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
Das Grundrecht
!!!!!!
auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu,
die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht
!!!!!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden
Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes
Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss
eingelöst werden, ....
An dieses Urteil ist auch die so genannte „Richterin“ Kernchen,
„Sozialgericht“ Neuruppin, absolut und unverbrüchlich gebunden, gleiches
gilt für das Grundgesetz (Artikel 19 GG) an sich!
Wahlgesetz! Die „Regierung“ Schröder konnte keine gültigen
Gesetze erlassen und/oder ändern (SGB II ff.)
(auch Gesundheitskarte)
Mit dem Aktenzeichen 2 BvE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht am
25. Juli 2012 ein folgenschweres Urteil gesprochen, das alle je getroffenen
Urteile eines höchsten Gerichts in den Schatten stellt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungswidrigkeit
des Bundeswahlgesetzes. Dabei handelt es sich nicht nur um die
Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011, sondern bei genauerer
Betrachtung um das Bundeswahlgesetz in Gänze seit seiner
Inkrafttretung am 7. Mai 1956. Für einen Leihen mag es sich zunächst
belanglos anhören und man könnte den Gedanken hegen, daß man dann
einfach ein neues Bundeswahlrecht beschließt und alles sei in Ordnung.
Dieser Gedanke (hochverräterische Akt) wird auch von der
Bundesregierung so nach außen transportiert.
Doch für den Juristen, wo bei ich nicht von mir behaupte einer zu sein,
sieht dieses Urteil ganz entscheidend anders aus, zumal das
Bundesverfassungsgericht am 4. Juli 2012 eine erste Entscheidung (2 BvC
1/11 2 BvC 2/11) traf, also 21 Tage vor der so bedeutenden zweiten
Entscheidung zum Bundeswahlgesetz, die ebenso die
Verfassungswidrigkeit feststellte.
Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors.
Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung
der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz,
L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1
GG unvereinbar und nichtig ist.
Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende
Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:
a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das
grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“….
(BVerfGE 55, 100)
b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen
Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses
Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51
vom 23. Oktober 1951
c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso
wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und
Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt,
nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für
den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur
Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und
21/77)
Dabei gilt, daß jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges
Gesetz zwangsläufig ins Leere geht, da die in Bezug genommene
Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
Das bedeutet im Klartext:
Ungültiges Wahlgesetz heißt ungültige Wahl,
ungültige Wahl heißt ungültige Gewählte,
ungültige Gewählte heißt ungültiger Gesetzgeber und
ungültiger Gesetzgeber kann nur ungültige Gesetze
beschließen
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das
Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung
gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen
Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament,
und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte
Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
Ein verfassungswidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter
Gesetzgeber und kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine
Gesetze erlassen und/oder ändern, die verfassungsmäßig in
Ordnung sind.
Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!!
Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die
„Nichtigkeit“ des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956
festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu
keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß
sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze
und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der
Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig
sind.
Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der „Zwei plus Vier Vertrag,
die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU, sämtliche Steuergesetze, der
ESM, alle Steuerbescheide, wie auch alle Gesetzesänderungen so auch
SGB 1-12 sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am
25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch aufgehoben.
Als Beispiel für die Rechtswidrigkeit der Urteile und die offensichtliche
Weigerung nach Recht und Gesetz zu urteilen, des SG- Neuruppin:
Miethöhe-Angemessenheit:
Das Bundessozialgericht hat im Rechtsstreit zugunsten der Hartz IVBetroffenen entschieden:
demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften
des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden.
Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig.
Das Bundessozialgericht hat zudem in ständiger Rechtssprechung, (z.B.
B 7b AS 18/06 R vom 7.11.2007 und B 14
AS 36/08 R vom 02.07.2009) entschieden, das es keinesfalls auf die
Gesamtgröße oder sonstige Ausstattungsmerkmale
ankommt, sondern allein auf die Miethöhe.
Mietgrenzen unter Beachtung der Gesetze und der Rechtsprechung
(Gesamtgröße unerheblich):
Nach dieser Rechtssprechung
angemessene Kaltmiete 8 Personen
673,75€ (6 Pers.) + 149,70€ (+2x74,85) = 823,45€ zzg.
Neben/Betriebskosten und Heizung/Warmwasser = Berechnung für
die 8 im Haushalt lebenden(dahinvegetierenden) Personen!
Anzahl Personen
Preis pro qm
Höchstgrenze Neubezug
Höchstgrenze Altwohnung
jede weitere Person
6
4,99 EUR ???
623,75 EUR
673,75 EUR
zusätzlich 74,85 EUR
Dahingehend unsere Mietkosten/Wohnkosten
535,15€ inkl. Neben/Betriebskosten + Heizung/Warmwasser etc..
die entgegen den Falschaussagen mehrfach Nachgewiesen
(Rechnungen/Belege/etc..), die in Ihrer Form ausreichend sind,
Vertragsinhalte etc.. gehen die Fordernden nichts an, wir sind nicht
Entmündigt, zumal die tatsächlichen Kosten, die „Angemessenheit“ nicht
mal annähernd erreichen und/oder überschreiten, dies ist und war auch
dem so genannten „Sozialgericht“ Neuruppin gegenüber hinreichend
bekannt wie auch die gesetzlichen Vorschriften für die von den Beklagten
gewählten Berechnungsmethoden (Gradtagzahlmethode), die
bewiesenermaßen nie berechnet wurde.
m.V.a. Az. S 29 AS 1736/12 WA (Heizkosten/Wohnkosten, vormals
Kammer 17 S 17 AS 1736/11 ER Klage vom 15.08.2011)
S 29 AS 1737/12 WA und diverse weitere!
m.V.a. Gutachten Gesundheitsamt Prignitz vom 23.01.2013- Az. Gb
V Wa
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
(auch Gesundheitskarte)
Die Ignoranz des Sozialgericht Neuruppin gegenüber Recht und Gesetz ist
schon an sich strafbewertend und verletzt in gravierender Weise das
Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder
Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem
rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wie auch die Menschenrechte
nach EMRK.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
Die Klagen sind Antragsgemäß dem Bundesverfassungsgericht vor zu
legen!
Weiter sind alle Beschlüsse/Urteile etc.. dieses so genannten
„Sozialgerichtes“ Neuruppin wegen Ihrer vollständigen Rechtswidrigkeit
rückwirkend aufzuheben und für ungültig zu erklären!
Es geht nicht um ein paar EURO, sondern um Leben und Tod!
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