Bürgerlicher Rechtsstreit 7 C 63/05

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Bürgerlicher Rechtsstreit 7 C 63/05
Kläger:
xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt n
Klägervertreter:
RAe Rauh pp., xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
Beklagte:
1.
xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
xxxx Versicherungs-AG, Teststr. 12, 12345 Teststadt xxxx, Teststr. 12, 12345
Teststadt
Beklagtenvertreter:
RA xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
Gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichtes xxx vom 16.03.2005 erstatten wir Ihnen
nachfolgend das angeforderte schriftliche
Medizinische Sachverständigengutachten.
Es soll Beweis erhoben werden, ob bei dieser durch den Sachverständigen festgestellten
Geschwindigkeit aus medizinischer Sicht die in dem Attest des Arztes xxx vom 06.07.2004
attestierter Gesundheitsschäden als wahrscheinlich zu erwarten sind.
Das Gutachten stützt sich auf die vorliegende Gerichtsakte des Amtsgerichts xxx, auf das
Gutachten zur Unfallrekonstruktion des Schadens Liermann vom 30.05.2005, auf eine
telefonische Auskunft des Arztes xxx, auf einen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres.
med. Krippner/Kamlage vom 17.06.2004 sowie auf die Befragung, körperliche und
radiologische Untersuchung des Klägers nach Einbestellung am 28.06.2005 in der Zeit von 12
bis 13 Uhr in den Räumen des Krankenhauses in xxx.
Vorgeschichte:
Aus dem unfallanalytischen Gutachten und aus der Befragung des Klägers am 28.06.2005
ergibt sich der Unfallhergang.
Demnach kam es am xxx gegen 14 Uhr in Hattingen auf der Straße Ruhrdeich zu einer
Kollision zwischen dem vom Kläger gefahrenen Pkw und dem Pkw der Beklagten. Demnach
befand sich der Kläger als angeschnallter Fahrer mit korrekt eingestellter Nackenstütze im
stehenden Fahrzeug. Er beobachtete den Gegenverkehr, um links abbiegen zu können.
Plötzlich sei heckseitig ein vorher von ihm nicht beobachteter Anprall erfolgt. Durch den
Anprall sei er mit Teilen des Fahrzeugraumes nicht in Berührung geraten. Er habe zum
Zeitpunkt des Anpralls geradeaus geschaut.
Nach dem Anprall sei er ausgestiegen, habe sich zitternd unter Schock befunden. Er habe
dann den Wagen selber zur Seite weggefahren. Nach ½ Stunde sei die Polizei zur
Unfallaufnahme gekommen.
Nach Abschluss der Unfallaufnahme sei er zunächst, nach eigenen Angaben, zitternd nach
Hause gefahren und von dort aus sofort zu seinem Hausarzt xxx gegangen. Hier habe er sich
gegen 16 Uhr eingefunden.
Zu diesem Zeitpunkt klagt er nach Aussagen des Arztes xxx über Nackenbeschwerden. In der
ärztlichen Bescheinigung vom 06.07.2004 von xxx werden eine Druckschmerzhaftigkeit mit
Muskelverspannung im Bereich der HWS festgestellt sowie Druckschmerzhaftigkeit im
Kopfbereich. Die Diagnose einer Commotio cerebri und einer Halswirbelsäulenprellung wird
gestellt. Nach telefonischer Auskunft des Gutachters können von Herrn xxx keine weiteren
schriftlich fixierten Unterlagen zum Aufnahmebefund gestellt werden.
Herr xxx verordnete eine Halskrawatte, die vom Verletzten ca. 1 bis 1 ½ Wochen getragen
wurde, des Weiteren wurden Schmerzmedikamente verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit für
ca. 3 ½ Wochen (nach Angaben des Klägers) ausgestellt.
Der Verletzte stellte sich am Tag nach dem Unfall erneut ärztlich bei Herrn xxx vor, danach
1x wöchentlich.
Aufgrund sich nicht bessernder Beschwerden erfolgte eine Vorstellung bei den Neurologen
xxx am 17.06.2004. Hier liegt ein Befundbericht vor. Aus diesem Befundbericht geht hervor,
dass der Kläger am 17.06.2004 noch über Übelkeit und vegetative Symptome klagt. Bei der
Untersuchung werden keine pathologischen Auffälligkeiten am Kopf gefunden und die
Diagnose einer leichten Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) gestellt. Die Behandlung
durch Herrn Johann xxx erfolgte bis zum 25.06.2004.
Klagen:
„Ich habe ab und zu leichte Schmerzen beim rückwärts Schauen über die linke Schulter,
ansonsten habe ich keine Beschwerden mehr“.
Untersuchungsbefund:
Zur Untersuchung erscheint ein 21-jähriger, nach eigenen Angaben 186 cm großer und 77 kg
schwerer Mann in gesundem Allgemein- und Ernährungszustand. Das Entkleiden des
Oberkörpers erfolgt mühelos und beschwerdefrei. Am gerade stehenden Verletzten zeigt sich
ein Schultergeradstand mit normaler kräftiger Bemuskelung beider oberer Extremitäten und
Schultern.
Die Hauttrophik der beiden oberen Extremitäten erscheint regelrecht, mit warm durchbluteter
Haut, an regelrechter Stelle kräftig tastbaren Pulsen und Kapillarpulsen, regelrechter
Venenfüllung, regelrechter Behaarung, regelrechtem Schweißverhalten, nicht feststellbaren
Unterhautwasseransammlungen. Bizepssehnenreflex, Trizepssehnenreflex und
Radiusperiostreflex sind beidseits gleich lebhaft auslösbar.
Pathologische Reflexe finden sich nicht. Die Sensibilität und das 2-PunktDiskriminationsvermögen sind an beiden oberen Extremitäten unauffällig.
Am Kopf finden sich keine äußerlich sichtbaren krankhaften Veränderungen. Zum
Untersuchungszeitpunkt werden keine Kopfschmerzen angegeben. Ein Calottenklopfschmerz
lässt sich nicht auslösen. Die Nervenaustrittspunkte im Gesicht tasten sich druckschmerzfrei.
Die Skleren erscheinen regelrecht, normal durchblutet. Die Pupillen sind beidseits mittel-weit,
die Lichtreaktion ist prompt und regelrecht. Die Kiefergelenke sind frei beweglich, ohne
auslösbare Beschwerden. Der Zahnstatus erscheint saniert. Im Rachen finden sich keine Entzündungszeichen.
Die Halswirbelsäule zeigt sich normal aus 7 Segmenten aufgebaut. Von hinten betrachtet
findet sich die Halswirbelsäule gerade, mit normaler Lordose. Beim Betasten und Beklopfen
der Dornfortsätze sowie beim Stauchen der Halswirbelsäule werden keine Beschwerden
angegeben. Die Beweglichkeit bezüglich Vor- und Rück- sowie Seitneigen und Drehen ist
seitengleich altersentsprechend unauffällig mit regelrechtem Kinnspitzen-SchulterHöhenabstand bei maximaler Dreh-/Seitneigung nach rechts und links (siehe Messblatt nach
der Neutral-0-Methode).
Bei der manualdiagnostischen Untersuchung der Halswirbelsäule zeigt sich ein positiver
Irritationspunkt C5 links mit schmerzhafter Rechtsrotation des Kopfes (C5 + rechts). Hierbei
handelt es sich um einen positiven Irritationspunkt, der für ein blockiertes Gelenk C4/C5
spricht. Ansonsten findet sich die gesamte Halswirbelsäule frei von Irritationspunkten bei
freier Beweglichkeit ohne Blockaden. Paravertebral tasten sich keine Myogelosen, kein
Muskelhartspann. Die Schultermuskulatur ist beidseits weich, nicht verspannt, frei beweglich.
Die Untersuchung der Brustwirbelsäule zeigt eine normal kyphosierte, aus 12 Segmenten
aufgebaute Wirbelsäule, ohne Skoliose, mit regelrechter Entfaltung beim Beugen. Beim
Betasten und Beklopfen werden, ebenso wie beim Stauchen, keine Beschwerden angegeben.
Bei der manualdiagnostischen Untersuchung zeigt sich kein positiver Irritationspunkt. Es ist
demnach keine Blockierung manualdiagnostisch feststellbar. Paravertebral tasten sich keine
Myogelosen bei freier Beweglichkeit aktiv und passiv. Ebenso finden sich keine blockierten
Rippengelenke.
Die Lendenwirbelsäule zeigt bei der klinischen Untersuchung eine normale Lordose, ohne
Skoliose, ist aus 5 Segmenten aufgebaut. Beim Beklopfen, Betasten und Stauchen werden hier
keine Beschwerden angegeben. Paravertebral finden sich keine Auffälligkeiten. Die
Beweglichkeit ist altersentsprechend unauffällig.
Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in 2 Ebenen vom 28.06.2005:
Normal aus 7 Segmenten aufgebaute Halswirbelsäule mit deutlicher Steilstellung, ohne
degenerative Veränderungen, ohne Subluxationen, ohne Anhalt für knöcherne und
ligamentäre Verletzungen. Ap zentral stehender Dens ohne Auffälligkeiten.
Beurteilung: Unauffällige Halswirbelsäule, Steilstellung.
Beurteilung wissenschaftlicher Teil:
Der Hergang des Unfalls vom 08.06.2004 erscheint unzweifelhaft. Der Kläger befand sich als
Fahrer, angeschnallt, mit wahrscheinlich normal eingestellter Kopfstütze und wahrscheinlich
normaler Sitzposition in einem stehenden Fahrzeug. Der Blick erfolgte wahrscheinlich
geradeaus. Der Aufprall des Beklagtenfahrzeugs erfolgte heckseitig mit Überraschungsmoment. Dabei kam es lt. unfallanalytischem Gutachten Liermann zu einer
Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 9 bis 12 km/h mit einer Beschleunigung zwischen
2,1 und 3,5 g.
Durch die Beschleunigung des Klägerfahrzeugs nach vorne wurde der Kläger in Sitz- und
Nackenstütze gepresst und schwang dann energiearm in das Gurtsystem zurück. Es kam nicht
zu Berührung von Körperteilen mit dem Fahrzeuginnenraum.
Zunächst einige grundsätzliche Worte zum Verletzungsmechanismus und der Definition einer
Halswirbelsäulendistorsion:
Nach I. Scheuer (1) kann es bei der Heckkollision durch das Zurückbleiben des Kopfes bei
passiver Überstreckung der Halswirbelsäule zu einer Schädigung des vorderen
Längsbandsystems mit der segmental betroffenen Bandscheibe kommen, z.T. kombiniert mit
hinten liegenden knöchernen Verletzungen i.B. der Gelenke, Wirbelbögen und Dornfortsätze.
Die in diesem Fall relativ energiearme Vorwärtsbewegung des Kopfes mit anschließender
Beugung i.B. der Halswirbelsäule wird nur in Ausnahmefällen eine flexionsrelevante
Verletzung hinterlassen.
Lt. C.Eggers und A. Stahlenbrecher (2) handelt es sich bei dem Mechanismus in der Regel um
eine kombinierte Hyperflexions- / Hyperextensionsbewegung des Kopfes mit entsprechender
Belastung der Halswirbelsäule. Zunächst tritt eine translatorische Verschiebung im Bereich
des cervico-occipitalen Überganges bis an die Grenze des viscoelastischen Verhaltens der
Bänder auf. Dabei kann es zur Überdehnung oder Ruptur der Bänder kommen und zu
Mikrozerrungen der Muskulatur, je nach Schweregrad der einwirkenden Scherkräfte. Die
Gelenkmechanik kann nachhaltig gestört sein. Die Bandbreite der nachzuweisenden
Verletzungen bei Hyperflexionsverletzungen beginnt mit der Zerrung des hinteren
Gelenkbandes, der Gelenkkapseln, des Ligamentum flavum, interspinosum und
supraspinosum bis hin zu Rupturen mit Subluxation und Luxation und
Rückenmarksüberdehnung bis Bandscheibenprolaps.
Gängig sind Schweregradeinteilungen der Halswirbelsäulen- distorsionen, in unserem Falle
nach Mohr/Aherend, üblich ist jedoch auch international die Einteilung nach der Quebec Task
Force (QTF). Hierbei handelt es sich um Grad I: Subjektive Beschwerden, Grad II: Muskuloskelettale Zeichen und Grad III: Neurologische Zeichen.
Die Einteilung nach Mohr/Aherend ist wie folgt definiert:
Grad I, am häufigsten auftretend, ist gekennzeichnet durch ein symptomfreies Intervall von
meist 12 bis 16 Stunden, maximal 24 Stunden, mit dann einsetzenden Beschwerden im
Nacken mit Bewegungseinschränkung. Das morphologische Substrat entspricht einer
Distorsion der Bandverbindungen, die bildgebenden Verfahren zeigen kein Substrat, bis auf
gelegentliche Steilstellung der Halswirbelsäule im seitlichen Röntgenbild.
Grad II, ist gekennzeichnet durch einen Beschwerdeeintritt unter 1 Stunde mit dann
beginnender Nackensteifigkeit, Schluckbeschwerden, starken Nacken- und
Hinterkopfschmerzen. Morphologisches Substrat sind hier Gelenkkapseleinrisse,
Muskelzerrungen, Gefäßverletzungen mit Hämatomen. Die bildgebenden Verfahren wie
MRT und CT zeigen entsprechende Befunde.
Grad III, zeigt kein symptomfreies Intervall. Die Beschwerden setzen sofort ein. Es kommt
zu einer Halswirbelsäulen-Zwangshaltung mit Kopf- und Armschmerzen, ggf. Parästhesien
und Paresen. Hier finden sich morphologisch in den bildgebenden Verfahren gut
nachzuweisende
Verletzungen, wie isolierte Bandscheibenrisse, Rupturen im dorsalen Bandapparat mit
Luxationen, Frakturen, Nervenläsionen und medullären Läsionen. Neurologischerseits sind
radikuläre und medulläre Syndrome führend.
Grad IV, endet in der Regel tödlich bei zentralem Regulationsversagen.
Die Verletzungen Grad I sind definitiv am häufigsten und am schwierigsten nachzuweisen, da
kein Korrelat in den bildgebenden Verfahren besteht. Führend sind die beschriebenen
Symptome, in der Regel Nackenschmerzen und Nackensteife durch gesteigerte
propriorezeptive Aktivität mit Steigerung des Muskeltonus in der betroffenen Muskulatur,
insbesondere in der suboccipitalen Muskulatur, des Muskulus splenius, des Muskulus
semispinalis capitis, des Muskulus sternocleidomastoideus und der Muskulus scalenus
Gruppe. In der subakuten Phase der Verletzung weicht der Schmerz und die
Bewegungseinschränkung steht im Vordergrund.
Kopfschmerzen, Kribbelparästhesien, Benommenheit, Bewusstseins-störungen, Übelkeit und
Erbrechen treten in Verbindung von Syndromen auf.
Wir unterscheiden das cervicale, cervico-cephale und das cervico-brachiale Syndrom. Hierbei
sind Nacken-/ Hinterkopfschmerzen und/oder Nacken-/ Schulterschmerzen und eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und schmerzhaft verspannte
Nacken-/ Schultermuskulatur kennzeichnend. Vorübergehende Empfindungsstörungen,
Missempfindungen im Hautinnervationsgebiet der oberen Halsmarkwurzeln C2 und C3 bis in
die Arme können auftreten.
Beim cervico-cephalen Syndrom stehen Übelkeit, Brechreiz und Erbrechen im Vordergrund,
häufig verbunden mit einer initialen kurz-zeitigen Bewusstlosigkeit und amnestischen
Episoden. Es handelt sich um eine reversible, kurzzeitige Hirnstammfunktionstörung, ähnlich
einer leichten Commotio.
Beim cervico-medullären Syndrom besteht ein mehr oder weniger ausgeprägtes motorisches
oder sensibles Querschnittssymptom.
Der häufig geklagte Schwindel ist auf eine Schädigung der oberen Cervicalwurzeln
zurückzuführen. Andere Ursachen sind durch ein HNO-ärztliches Konsil auszuschließen.
Dennoch lässt sich der Schwindel nur in maximal 65% der Fälle eindeutig objektivieren (3).
Ebenso sind Tinnitus und Hörminderungen sowie Sehstörungen durch die entsprechenden
Fachgebiete konsiliarisch abzuklären.
Wichtig ist es, bei bleibenden Beschwerden nach Halswirbelsäulendistorsionen ohne
Kopfanprall eine weitergehende Diagnostik durchzuführen, um einen Vollbeweis führen zu
können.
Insbesondere der Einsatz der bildgebenden Verfahren wie Röntgen-Nativ, CT und MRT
erlauben die eindeutige Abgrenzung von frischen morphologischen Schäden und
degenerativen Schäden (4)
In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die grundsätzlichen Prognosen einer
Halswirbelsäulendistorsion Grad I mit einer durchschnittlichen Ausheilungszeit von 6-10
Wochen gut ist (2).
Die Literatur zeigt, dass individuelle psychologische Faktoren in das Behandlungskonzept mit
einbezogen werden müssen, mit dem Ziel der Prävention einer Beschwerdechronifizierung.
Es zeigt sich, dass eine frühzeitige Mobilisation und Bewegungstherapie Langzeitverläufe
reduzieren können.
Für die gutachterliche Praxis in der Beurteilung von Halswirbelsäulendistorsionen bieten
insbesondere die leichteren Verletzungen, ohne nachweisbare morphologische Schäden,
Probleme in der Zusammenhangsbegutachtung. Hierbei setzt sich in der Literatur durch, dass
dem Gutachter die Kollisionsmechanik bekannt sein muss.
Subjektive Angaben sind unsicher und tragen nicht zur Klärung von einwirkenden Kräften
bei. Entscheidend sind hierbei unfallanalytische Gutachten, die in exakten Grenzen
Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenzen (Delta-V) und die die Verletzung hervorrufende Kraft
(g) bei üblicher Stoßdauer von angenommen 0,1 Sekunden angeben. Somit wird die
einwirkende Kraft definiert und erlaubt anhand von empirisch ermittelten Vergleichsdaten
eine objektive Einschätzung. Sinnvoll ist die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens
besonders dann, wenn ein verletzungsspezifisches morphologisches Substrat fehlt, wenn also
die stattgehabte Verletzung nicht durch strukturelle Veränderungen zu beweisen ist.
Das unfallanalytische Gutachten ersetzt jedoch nicht die Sicherung der verletzten Struktur.
Die Unfallanalyse zeigt ein graduelles Verletzungsrisiko an. Es gibt jedoch keinen statistisch
signifikanten und erst recht keinen gesetzmäßigen Zusammenhang, der es erlauben würde, aus
einer Gefährdung auf eine Verletzung zu schließen oder bei fehlender Gefährdung diese
auszuschließen (5).
Die Einwirkung auf das Fahrzeug begutachtet der Unfallanalytiker, die davon ausgehenden
Einwirkungen auf die Fahrzeuginsassen der Traumatologe. Dennoch ist die Unfallanalyse ein
wichtiger, weil objektiver, Mosaikstein unfallchirurgischer Begutachtung.
Fehlt der verletzungsspezifische Befund und fehlt die Erhöhung des unfallbedingten
Verletzungsrisikos, lässt sich in aller Regel ein unfallbedingter Erstkörperschaden nicht
beweisen (Vollbeweis).
Für die Klärung des Unfallzusammenhanges muss die Eignung der nachgewiesenen
Einwirkungen zur Verursachung der diagnostischen Erkrankungen gegeben sein (6).
Lt. OLG Report Hamm (7) setzt ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma nicht voraus, dass im
Halswirbelsäulenbereich nachweislich unfallbedingt eine Verletzung i.S. einer
Strukturveränderung eingetreten ist. Denn im Sinne des § 823 BGB besteht die
Körperverletzung in der Befindlichkeitsbeeinträchtigung und nicht in dem morphologischen
Substrat, durch das diese ausgelöst wird. Diese Befindlichkeitsbeeinträchtigung darf
allerdings nicht nur ganz unwesentlich sein. Vor allem aber muss diese nicht ganz
unwesentliche Befindlichkeitsbeeinträchtigung im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO
nachgewiesen werden, d.h. ihr Vorliegen muss mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus.
In der Literatur sind in zunehmendem Maße Beschleunigungsversuche durchgeführt worden.
Hierbei hat sich übereinstimmend ein Harmlosigkeitsbereich beim Heckanprall im so
genannten "Normalfall" von Delta-V 10-15 km/h herausgestellt (8).
Die bisherigen Erkenntnisse zeigen allerdings durchaus Fälle mit lang andauernder
Schmerzsymptomatik nach Unfällen im so genannten low-speed Bereich Delta-V kleiner 10
km/h und dieses sowohl bei Frontal- als auch Heckkollisionen (9).
Nach U. Löhle (10) wird die so genannte "Harmlosigkeitsgrenze" für heckseitigen Anprall mit
Delta-V gleich 10 km/h angegeben. Dennoch gibt es zur Zeit keine wissenschaftliche
Grundlage für die Behauptung, bei Heckkollisionen ohne oder mit geringen Fahrzeugschäden
könnten keine Halswirbelsäulenbeschwerden entstehen. Die Erkenntnisse aus
Freiwilligenversuchen können nicht ohne weiteres auf den Realfall übertragen werden, die
wirklichen Belastungsgrenzwerte der verletzbaren Strukturen der Halswirbelsäule sind nur
zum kleinsten Teil bekannt. Im Einzelfall können gravierende Abweichungen vom Regelfall
vorkommen und normative Gradeinteilungen nicht eingehalten werden. Die kinematischen
Harmlosigkeitsgrenzen sind im Einzelfall sowohl nach oben als auch nach unten hin
durchlässig.
Nach seinen Angaben ist die Entstehungswahrscheinlichkeit einer Halswirbelsäulendistorsion
von vielen Einflussfaktoren abhängig. Dabei sind die Wesentlichen: Alters- und
Trainingszustand des Fahrzeuginsassen, Position des Kopfes und Kopftrageapparates zum
Zeitpunkt des Anstoßes sowohl in Relation zum Körperrumpf (z.B. Drehbewegungen des
Kopfes) als auch zu umgebenden Fahrzeugstrukturen (so genannte out-of-position
Problematik), Vorhersehbarkeit des Anstoßes und damit verbundenes, unter Umständen
überschießendes Reaktions- und Abwehrverhalten, durch die Körpergröße und Körpermasse
des Fahrzeuginsassen bedingte Kompatibilität zu Sitzgestaltung, dem Rückhaltesystem und
dem Einstellbereich der Kopfstütze, aber auch die konstruktive Ausführung des Sitzes,
einschließlich Unterbau und Verankerung mit der Bodengruppe des Fahrzeugs, die
Massenverhältnisse der Kollisionsgegner, Geschwindigkeitsänderung des stoßenden bzw.
angestoßenen Fahrzeugs in Abhängigkeit von der Zeit, Art, Ort und Schwere des Anstoßes
und Charakteristik der beteiligten und zwischengeschalteten Strukturen bzw. Weiterleitung
der einwirkenden Kräfte innerhalb der stoßenden/angestoßenen Pkw.
Es gibt aus der Literatur heraus Hinweise, dass eine Kopfdrehung zum Zeitpunkt des Unfalls
(oop) mit einer größeren Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule verbunden sein kann.
Dieses ist morphologisch aus unfallchirurgischer Sicht durchaus vorstellbar.
Ein wichtiges Indiz zur Beurteilung einer stattgehabten Verletzung an der Halswirbelsäule ist
der Nachweis objektiver Parameter in der Erstdiagnostik. Hier ist insbesondere der Nachweis
eines so genannten muskulären Hartspanns i.B. der paravertebralen Halsmuskulatur zu
werten. Dazu das Amtsgericht Lingen (11): bei den kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderungen infolge eines Auffahrunfalls unterhalb 10 bis 13 km/h kann
ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht ohne weiteres vom Eintritt eines Schleudertraumas
ausgegangen werden. Ein solches Indiz kann ein Attest eines Arztes darstellen, der deutliche
Muskelverhärtungen parallel zur Wirbelsäule aufgrund eigener Untersuchungen und damit
objektiviert feststellt, sich nicht auf die Wiedergabe der Angaben der Verletzten stützt.
Das AG Rastatt stellt als ärztliche objektivierbare Befunde auch schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des Kopfes bei engem zeitlichen Zusammenhang zum
Unfallereignis fest (12).
Das Landgericht Saarbrücken stellt im Urteil vom 29.11.2001, 2 S 135/01 fest, ob von einer
"Harmlosigkeitsgrenze" in dem Sinne ausgegangen werden kann, dass kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h nicht geeignet sind eine Halswirbelsäulenbeeinträchtigung hervorzurufen, bleibt offen (13).
Dr. D. Dannert, Richter am OLG a.D. stellt fest, dass die derzeit propagierte
Harmlosigkeitsgrenze nicht überzeugen kann (14).
Das OLG Bamberg geht in einem Urteil vom 05.12.2000 noch weiter:
"1. Die Kausalität eines Unfallereignisses für ein ärztlich diagnosti-ziertes HalswirbelsäulenSchleudertrauma steht fest, wenn im ärzt-lichen Attest des Durchgangsarztes vom Unfalltag
unter Diagnose "Halswirbelsäuendistorsion" eingetragen wird sowie ein verschreibungspflichtiges Medikament als auch das Tragen einer Schanz`schen Halskrause verordnet wird
und bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule
festgestellt werden.
2. In einem solchen Fall wird die durch das ärztliche Attest festgestellte Verletzung auch nicht
durch ein Kfz.-technisches Gutachten, das zudem unter dem Vorbehalt bestimmter
medizinischer Bedingungen gestellt ist, erschüttert, selbst wenn das Kfz.-technische
Gutachten wegen einer errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von 7 bis 7,8 km/h eine
Kausalität der Kollision für die Verletzungen ausschließt (15).
Das Landgericht Lübeck stellt in einem Urteil vom 08.06.2000 fest, dass der Nachweis des
Halswirbelsäulensyndroms als geführt gilt, wenn der Geschädigte den Arzt aufsucht, dieser
eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Muskelverspannungen und
Druckschmerz feststellt. Das Landgericht lehnt es ausdrücklich ab, dass durch den
Sachverständigen zum Nachweis eines Halswirbelsäulensyndroms gesicherte
verletzungsbedingte Befunde gefordert werden oder dass eine Differenzgeschwindigkeit über
10 km/h gefordert wird (16).
Deuteten sich schon seit einigen Jahren bei einigen Gutachtern Zweifel an der Beurteilung des
Sachverhaltes anhand einer Geschwindigkeitsgrenze an, so bestätigte das BGH diese
Auffassung in einem Urteil vom 28.01.2003. Hier spricht sich der Bundesgerichtshof gegen
die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" aus. Der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden sowie der Befund des
erstbehandelnden Arztes und subjektive Angaben des Ver-letzten können eine wesentliche
Erkenntnisquelle sein. Stets sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (17).
Doch das Urteil wird auch kritisch gewürdigt. So kommt Dr. M. Notthoff in seinem Aufsatz
zu dem Schluss, dass die Bagatell- bzw. Harmlosigkeitsgrenze vor allem dort ihre
Berechtigung hat, wo medizinisch technische Methoden versagen, insbesondere immer dann,
wenn mit den derzeitigen Diagnosemethoden nicht unmittelbar eine Körper- oder
Gesundheitsverletzung nachgewiesen werden kann und daher der eigentlich unzulässige
Rückschluss von den Schmerzen auf die Primärverletzung erforderlich gemacht wird (18).
Ab dem 30. Lebensjahr hat nur nahezu jeder 2. Mensch in Deutschland degenerative Schäden
im Bereich der Halswirbelsäule. Diese müssen nicht zwangsläufig zu entsprechenden
Symptomen mit nachfolgendem Arztbesuch geführt haben. Erkennbar sind degenerative
Verände-rungen insbesondere in den bildgebenden Verfahren. Schon in den RöntgenNativaufnahmen sind degenerative Schäden in Form von
Osteochondrose, Spondylarthrose und knöchernen Abstützreaktionen und Veränderungen in
der Wirbelgeometrie mit nachfolgenden Einengungen der Foramina intervertebralia zu
erkennen. Die bildgebenden Verfahren wie MRT und CT geben Auskunft über stattgehabte
Bandscheibenvorfälle und Nervenkompressionen.
Die Auswirkungen einer Halswirbelsäulendistorsion auf eine vorgeschädigte Wirbelsäule
werden in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So sind A. Bosse und K.-M. Müller (19)
überzeugt, dass relativ einfache Verletzungsmuster komplizierte Symptomenkomplexe nach
sich ziehen können, wenn eine durch degenerative Veränderungen vorgeschädigte
Halswirbelsäule betroffen ist.
I. Scheuer (20) meint, dass es bei der Anlage und/oder Verschleiß einer vorgeschädigter
Halswirbelsäule bei Unfällen, bedingt durch die segmentale Einsteifung, zu vermehrter
Schwerbelastung der angrenzenden Halswirbelsäulenabschnitte kommen kann mit
entsprechenden Verletzungen. Demgegenüber kommen K. W. Sievers und H. Riediger (21)
zu dem Schluss, dass nach Schleudertrauma eine Verschlimmerung des Spontanverlaufes bei
bestehenden degenerativen Veränderungen nicht erwiesen ist und eine kausale Beziehung
zwischen degenerativen und traumatischen Beschwerden weder im akuten noch im
chronischen Stadium beurteilt werden kann.
Insgesamt geht aus der Literatur nicht eindeutig hervor, ob eine vorgeschädigte
Halswirbelsäule per definitionem als verletzungsanfälliger betrachtet werden muss.
Zur Feststellung des Ursachenzusammenhanges schlägt S. Brandenburg (6) vor, relevante
Vorschäden bzw. Krankheitsanlagen abzugrenzen und die Eignung der nachgewiesenen
Einwirkung zur Verursachung der diagnostizierten Erkrankung zu prüfen, bei einer
Mitwirkung dispositioneller Faktoren Gewichtung der Ursachenfaktoren mit Begründung
einer wesentlichen Bedeutung der äußeren Einwirkungen, ggf. Differenzierung zwischen
verschiedenen Krankheitsbefunden bzw. dem initialen Beschwerdebild und dem
nachfolgenden Erkrankungsverlauf.
Gemäß H. Lemcke (22) sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen
seiner Verletzungsbehandlungen zuzurechen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der
Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte, er
hat keinen Anspruch auf einen gesunden Unfallgegner“. Der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer haften also auch für eine unfallbedingte Verschlimmerung bestehender
Halswirbelsäulenbeschwerden und deren Folgen, also dem Unfall im Verhältnis zu dem
vorhandenen Anlage- oder Verschleißleiden nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache
zukommt. Die körperliche Befindlichkeit ist das gesetzlich geschützte Rechtsgut. Eine nicht
ganz unwesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung muss mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Zusammenfassend ist weiterhin der Grundsatz entscheidend, dass, wird eine vorgeschädigte
Struktur verletzt, es sich um eine vorübergehende oder richtungweisende Verschlimmerung
eines unfallunabhängigen anlagebedingten Leidens handelt.
Nach Durchsicht der neueren Literatur zur HWS-Distorsionsproblematik ergibt sich kein
grundsätzlich neues Bild.
Zur Feststellung der Unfallursächlichkeit von HWS-Beschwerden muss ein sogenannter ErstKörperschaden gesichert sein. Dieser kann in Form von Indizien in einer unterschiedlichen
Art der Wahrscheinlichkeit dargestellt werden. Der Kläger muss den sogenannten
„Vollbeweis“ führen, d.h. die Indizien müssen überzeugend mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf eine Unfallbedingtheit der Halswirbelsäulenbeschwerden hinweisen.
Dieses festzustellen ist letztendlich Sache des Gerichtes. Der Gutachter muss die Indizien
sauber recherchieren und gegenüberstellen.
Ein wichtiges Indiz ist der festgestellte Erst-Körperschaden. Dieser ist in der Regel ärztlich
dokumentiert. Dabei kommt es für den Gutachter auf die Feststellung von objektiven
Untersuchungsbefunden an. Diese sollten zeitnah zum Unfall schriftlich fixiert festgestellt
worden sein. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um manuell zu erhebende Befunde, die
vom Untersuchten nicht vorgetäuscht werden können.
Dieses sind tastbare muskuläre Verspannungen an der paravertebralen
Halswirbelsäulenmuskulatur, als Muskelhartspann bezeichnet. Teilweise werden von den
Gerichten auch unfallnahe Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule als objektiv
gewertet. Schmerzen sind als objektive Parameter auszuschließen. Ein weiteres wichtiges
Indiz ist der Verletzungerfolg/-verlauf. Hierzu zählt die Angabe von Arztkontakten nach
Unfall mit dem Aufwand der Behandlung, zum Teil jedoch auch Aussagen des Verletzten,
deren Glaubhaftigkeit vom Gericht zu erörtern ist.
Ein mitentscheidendes Indiz ist die gutachterlich festgestellte Differenzgeschwindigkeit zum
Unfallzeitpunkt. Gerade nach dem BGH Urteil ist hier nicht die Höhe entscheidend, sondern
der Einzelfall soll überprüft werden, jedoch steigt natürlich die Wahrscheinlichkeit einer
erlittenen Verletzung mit der Höhe der Differenzgeschwindigkeit (23, 24, 25, 26).
Letztendlich wird sich der medizinische Nachweis einer stattgehabten Verletzung an der
Halswirbelsäule im Rahmen einer Begutachtung zeitlich deutlich nach dem Unfall auf die
Abwägung und den Vergleich von Indizien stützen, wobei das Ergebnis, als so genannter
Vollbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muss.
Beurteilung spezieller Teil:
Bei dem Unfall vom 08.06.2004 gegen 14 Uhr handelt es sich typischerweise um einen
Auffahrunfall mit Heckanprall. Der Kläger befand sich wie oben dargestellt als Fahrer, in
wahrscheinlich normaler Sitz- und Blickposition, und wurde von dem Unfallereignis
angeschnallt überrascht. Die Differenzgeschwindigkeit wird zwischen 9 und 12 km/h mit
einer Beschleunigung zwischen 2,1 und 3,5 g berechnet.
Wie im vorangegangenen Teil aufgeführt liegt die einwirkende Geschwindigkeitsänderung
mit der daraus resultierenden Beschleunigung auf den Kläger an der unteren Grenze der
sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h. Die Begleitumstände müssen mit berücksichtigt werden. Hier finden sich keine Hinweise auf eine oop-Stellung des Kopfes. Ein
Überraschungsmoment hat vorgelegen.
Der Kläger hat sofort nach dem Unfall Beschwerden im Nacken verspürt und deshalb sofort
den Hausarzt aufgesucht. Dieser wurde gegen 16 Uhr, d.h. 2 Stunden nach dem Unfall
konsultiert. Der Befund wird durch die ärztliche Bescheinigung vom 06.07.2004 schriftlich
kundgetan, eine Druckschmerzhaftigkeit mit Muskelverspannung im Bereich der Halswirbelsäule wird festgestellt sowie eine Druckschmerzhaftigkeit im Kopfbereich. Weitere
Untersuchungsbefunde sind auch nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Johann Kroll
nicht zu erhalten. Es wurde die Diagnose einer Halswirbelsäulenprellung sowie einer
Commotio cerebri gestellt. Mit einer Halskrawatte wurde für ca. 1 ½ Wochen ruhiggestellt
und mit Schmerzmedikamenten behandelt. Es erfolgten kurzzeitige Kontrollen durch Herrn
xxx durch Einbestellung des Klägers. Insgesamt dauerte die Behandlung bis zum 25.06.2004.
Aufgrund sich nicht bessernder Beschwerden erfolgte eine Vorstellung beim Neurologen.
Der schriftliche Befund vom 17.06.2004 ist in Kopie dem Gutachten beigefügt. Aus der
Stellungnahme geht hervor, dass der Kläger am 17.06.2004 noch über Übelkeit und
verschiedene vegetative Symptome, vor allem beim Einschlafen, klagt. Bei der
neurologischen Untersuchung finden sich keine Auffälligkeiten am Kopf, so dass die
Diagnose einer leichten Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) diagnostiziert wird.
Der Kläger gibt an bis zum Abschluss der Behandlung beim Hausarzt Beschwerden gehabt zu
haben.
Er gibt bei Gutachtenerstellung an, ab und zu Schmerzen beim Blick über die linke Schulter
zu haben. Bei der körperlichen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens findet sich ein
blockierter Halswirbelsäulen-körper (C5). Die durchgeführte Röntgenuntersuchung der
Halswirbel-säule in 2 Ebenen vom 28.06.2005 zeigt eine Steilstellung.
1 Jahr nach dem Unfall kann sich eine gutachterliche Entscheidung, gemäß Beweisbeschluss
nur auf Indizien stützen. Nach Ansicht des Gutachters sind die jetzt festgestellten Diagnosen
nicht zwanglos Ursache des Unfalls vom 08.06.2004. Die festgestellte Blockierung im
Halswirbelsäulenbereich (C5) und das dazu passende Röntgenbild der Halswirbelsäule mit
sogenannter Steilstellung kommen in der Allgemeinbevölkerung häufig vor. Über den
Ursprung und die Ursache kann nur gemutmaßt werden. Eine Unfallursächlichkeit ist hier
nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.
Zur Fragestellung ob bei dieser durch den Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit
(zwischen 9 und 12 km/h) aus medizinischer Sicht die in dem Attest des Arztes xxx vom
06.07.2004 attestierten Gesundheitsschäden als wahrscheinlich zu erwarten sind werden die
Indizien im Folgenden aufgeführt.
Die festgestellte Geschwindigkeitsänderung und einwirkende Beschleunigung liegen über der
sogenannten Harmlosigkeitsgrenze (als mittlerer Wert betrachtet). Eine Betrachtung der
Begleitumstände ergibt keinen verletzungsfördernden Faktor, abgesehen vom
Überraschungsmoment. Die Vorstellung beim Arzt (Hausarzt. xxx) erfolgt 2 Stunden nach
Unfall, d.h. unfallnah. Hierzu kann festgestellt werden, dass der Kläger zumindest derartig
intensive Beschwerden hatte, dass er eine ärztliche Vorstellung sofort für nötig hielt. Aus der
ärztlichen Bescheinigung des xxx vom 06.07.2004 gehen objektive festgestellte Parameter
hervor. Hier werden eine Druckschmerzhaftigkeit mit Muskelverspannung im Bereich der
Halswirbelsäule festgestellt sowie eine Druckschmerzhaftigkeit im Kopfbereich. Nähere
Ausführungen sind auch nach telefonischer Rücksprache durch den Gutachter nicht zu
erhalten.
Obwohl hier kein detailierter Untersuchungsbefund beschrieben wird, zählt eine
druckschmerzhafte Muskelverspannung im Bereich der Halswirbelsäule dennoch als
objektiver Parameter, der nicht vom Verletzten beeinflusst werden kann. Auch wenn die
schriftliche Darstellung des Befundes nicht besonders genau und ausführlich ist, muss der
dargestellte Befund als objektiv erhobener Parameter gedeutet werden. Dementsprechend
wurde eine Halswirbelsäulenprellung diagnostiziert und entsprechende Therapiemaßnahmen
eingeleitet. Hierzu zählen mehrere ärztliche Vorstellungen bei Dr. xxx zur Befundkontrolle
sowie die Verordnung einer Halskrawatte für ca. 1 ½ Wochen.
Dieses entspricht nicht mehr dem neuesten Stand der Behandlungen, zeigt jedoch, dass von
Herr xxx eine Ruhigstellung über einen derartig langen Zeitraum für erforderlich gehalten
wurde. Auf die Schwere der Verletzung deutet ebenfalls eine Überweisung zum
neurologischen Fachkollegen hin. Dieser führt am 15.06.2004 eine Untersuchung durch.
Hier werden keine objektiven Parameter an der Halswirbelsäule beschrieben, möglicherweise
wurde jedoch auch nur der Kopf untersucht zur Fragestellung, ob eine Gehirnerschütterung
stattgefunden hat. Der Neurologe kommt zu dem Schluss, dass es zu einer leichten Gehirnerschütterung gekommen ist. Insgesamt erfolgt eine Krankschreibung über nahezu 3 ½ Wochen
mit einer Behandlung bis zum 25.06.2004, d.h. nahezu 3 Wochen. Genauere Angaben über
den Behandlungsverlauf und die dabei erhobenen objektiven Befunde sind nach telefonischer
Auskunft des Gutachters bei Herrn xxx nicht erhältlich.
Der vom Kläger geschilderte Beschwerdeverlauf mit regelmäßigen Vorstellungen beim Arzt
sowie mit neurologischer Kontrolle deutet auf nicht unerhebliche Beschwerden hin und ist mit
dem medizinisch bekannten Verlauf mit einer Halswirbelsäulendistorsion vereinbar. Das
Vorliegen einer Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) setzt voraus, dass der Kopf mit
Gegenständen im Fahrzeug in Berührung geraten ist. Hier werden in der ärztlichen
Bescheinigung von xxx keine äußeren Prellmarken am Kopf dargestellt, nur eine
Druckschmerzhaftigkeit im Kopfbereich wird beschrieben. Aus technischer Sicht erscheint
ein Aufprall des Kopfes an Gegenständen im Auto nicht möglich. Die vom Neurologen am
15.06.2004 festgestellten Symptome wie Übelkeit und verschiedene vegetative Symptome,
vor allem beim Einschlafen, sind nicht spezifisch für eine Gehirnerschütterung bedeutend.
Der Neurologe beschreibt: „Zusammenfassend ist es wahrscheinlich zu einer leichteren
Commotio cerebri gekommen“.
Aus gutachterlicher Sicht sprechen die o.g. Indizien dafür, dass es durch den Unfall am
08.06.2004 zu einer Halswirbelsäulendistorsion mit entsprechenden Beschwerden, der
notwendigen Behandlung und Krankschreibung über insgesamt 3-4 Wochen gekommen ist.
Das Zustandekommen einer Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) halte ich nicht für
wahrscheinlich.
Zusammenfassung:
Als Gutachter halte ich das Zustandekommen einer Commotio cerebri für nicht
wahrscheinlich. Aus technischer Sicht ist eine dafür notwendige Berührung des Kopfes mit
Fahrzeuginnenteilen nicht möglich. Die später festgestellten Symptome sind aus
gutachterlicher Sicht auf die Halswirbelsäulendistorsion zurückzuführen.
Bei der festgestellten Geschwindigkeit zwischen 9 und 12 km/h mit der darausfolgenden
Beschleunigung des Klägers zwischen 2,1 und 3,5 g sind aus medizinischer Sicht die in dem
Attest des Arztes xxx vom 06.07.2004 attestierten Gesundheitsschäden zum Teil als wahrscheinlich, zum Teil als nicht wahrscheinlich zu erwarten. Wie oben ausgeführt ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Halswirbelsäulenprellung
(Halswirbelsäulendistorsion) mit den entsprechenden Beschwerden erfolgt. Wie oben
dargestellt ist eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) wahrscheinlich nicht erfolgt.
Dr. med. xxx
Facharzt für
Anlage
Messbogen
Bericht Praxis xxx
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E. Ludolph
Die Bedeutung des ersten Verletzungsfolge für das sogenannte Schleudertrauma,
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OLG Köln, Urteil vom 02.03.2004 (9V 188/00)
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Zum Nachweis einer HWS-Verletzung bei geringer kollisionsbedingter
Geschwindigkeitsänderung.
AG Düsseldorf vom 22.10.2003 – 230 C 1749/02.
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Dr. V. Staab, Rechtsanwalt.
Psychisch vermittelte und überlagerte Schäden.
- zugleich Besprechung des HWS-Urteils des BGH vom 28.01.2003 Aufsatz aus
Vers.R. 2003, Heft 28, S. 1216 ff.
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