Medizinisches Sachverständigengutachten

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Medizinisches Sachverständigengutachten
Bürgerlicher Rechtsstreit XXXX
Kläger:
xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
Klägervertreter:
RA xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
Beklagte:
1.
G xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
2.
xxxx Versicherungs AG, Teststr. 12, 12345 Teststadt
3.
Beklagtenvertreter:
RAe xxxx, Teststr. 12, 12345 Teststadt
Gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichtes xxx vom 26.07.2004 erstatten wir Ihnen
nachfolgend das angeforderte schriftliche
Medizinische Sachverständigengutachten.
Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
1. war das Unfallgeschehen aus verkehrstechnischer und medizinischer Sicht überhaupt
geeignet die angeführten Verletzungen (Schleudertrauma, Angst- und
Spannungszustände, Magenschmerzen, Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich,
Kopfschmerzen) herbeizuführen?
2. Sind die angeführten Verletzungen tatsächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen?
Das Gutachten stützt sich auf die vorliegende Gerichtsakte des Amtsgerichtes xxx, auf das
vorliegende Gutachten zur verkehrstechnischen Analyse vom 21.10.2003, auf die Befragung
und körperliche Untersuchung des Klägers am 12.11.2004 in der Zeit von 13 bis 14 Uhr in den
Räumen des Untersuchungsraumes in der Klinik xxxx.
Vorgeschichte:
Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros Liermann vom
21.10.2004 und auf Befragen des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt am 12.11.2004.
Demnach war der Kläger mit seinem Fahrzeug angeschnallt, mit normal eingestellter
Nackenstütze, am 08.07.2003 gegen Mittag auf der BAB 45 in Höhe der Abfahrt xxx Hafen
unterwegs. Nach seiner Darstellung war er kurz zuvor auf die Autobahn aufgefahren und
fädelte sich hinter einem vor ihm fahrenden Lkw ein. Von diesem seien plötzlich
Gesteinsbrocken von der Lademulde gefallen. Der Kläger habe daraufhin eine Vollbremsung
durchgeführt und versucht der herabfallenden Ladung auszuweichen. Er sei mit seinem
Fahrzeug jedoch in der Spur geblieben. Die Räder hätten nicht blockiert, er habe keinen
Schleudervorgang mit dem Fahrzeug erlebt. Mit im Fahrzeug war der Bruder des Kägers. Sie
haben dann gemeinsam mit dem Handy eine Aufnahme des vorausfahrenden Lkw gemacht,
diesen links überholt und versucht den Fahrer zum Halten zu bringen. Nach telefonischer
Absprache mit der Polizei haben sie dann den Lkw weiter verfolgt bis zum Abladen und hier
das Eintreffen der Polizei abgewartet. Daraufhin wurde eine kurze polizeiliche Vernehmung
und Anzeigenaufnahme durchgeführt. Diese habe etwa ½ Stunde gedauert. Der Kläger ist
dann als Fahrer mit seinem Bruder als Beifahrer ins nächstgelegene Krankenhaus, das
Marienhospital xxx, gefahren und stellte sich dort um 13.23 Uhr notfallmäßig vor.
Ein medizinischer Dokumentationsbericht aus der Internen Notaufnahme sowie aus der
chirurgischen Notaufnahme liegen vor. Aus dem internistischen Aufnahmebogen geht hervor,
dass der Kläger sich in Folge eines Stress-Erlebnisses mit epigastrischem Druckschmerz,
Übelkeit und Erbrechen sowie Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden vorstellt. Bei der
körperlichen Untersuchung werden bei regelrechtem Blutdruck keine Auffälligkeiten am
gesamten Körper gefunden. Bei tiefer Palpation lässt sich im linken Epigastrium ein
Druckschmerz feststellen. Neurologisch findet sich der Verletzte unauffällig. Ein EKG wird
geschrieben und ist unauffällig. Diagnostiziert werden eine akute Gastritis und eine Cephalgie.
Medikamentös werden ein Schmerzmedikament sowie ein Antisäuremedikament für den
Magen mitgegeben und der Verletzte in der chirurgischen Notfallaufnahme vorgestellt. Hier
wird der Verletzte vom chirurgischen Kollegen untersucht. Dokumentiert wird hier eine
schmerzfreie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne sensomotorische Defizite. Kein
Muskelhartspann. Pupillen beidseits unauffällig. Kein Anhalt für neurologische Störungen.
Unauffälliges Gangbild. Keine äußeren Verletzungen. Keine Prellmarken. Keine weitere
Schmerzangabe. Als Diagnose werden Kopfschmerzen gestellt. Eine Erweiterung zur
internistisch bereits verordneten Medikation wird nicht gegeben. Eine Röntgenuntersuchung
wird nicht durchgeführt.
Der Kläger hat sich daraufhin zur Weiterbehandlung zu Frau Dr. xxx in xxx, seiner
Hausärztin, begeben. Er kann sich nicht mehr an die Erstvorstellung dort erinnern. Er habe
sich jedoch kurz nach der Krankenhausvorstellung bei seiner Hausärztin vorgestellt. Aus den
Gerichtsunterlagen geht das genaue Datum nicht hervor. Fest steht, dass nach Aussagen des
Klägers, die Hausärztin eine Nackenkrause vorübergehend angelegt hat sowie
Schmerzmedikamente verordnet hat und regelmäßige Infusionen gegen die Schmerzen
durchgeführt hat. Insgesamt habe er 3 Wochen Beschwerden wegen des Nackens gehabt und
ca. 8 Wochen Beschwerden wegen des Magens. In dieser Zeit war er arbeitsunfähig
geschrieben. Lt. ärztlichem Bericht der Hausärztin Dr. xxx hat diese an Diagnosen festgestellt:
Cephalgie, Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Angst- und Spannungszustände,
Thoraxprellungen. Aus einer ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. xxx vom 14.07.2004 geht
hervor, dass die Behandlung über 2 Monate andauerte mit physikalischer Therapie,
Neuraltherapie und Ruhigstellung der Halswirbelsäule sowie Schmerzbehandlung und
Arbeitsunfähigkeit. Nach ihrer Darstellung litt der Kläger unter ständigen Schmerzen in der
linken Schulter und im Halswirbelsäulen-Bereich. Die Beweglichkeit des Kopfes war in allen
Ebenen endgradig schmerzhaft eingeschränkt, insbesondere die Linksneigung. In der
Halswirbelsäule befindet sich eine Schwellung von ca. 3 cm Durchmesser. Die Mobilität und
Durchblutung der linken Schulter waren durch die erlittenen Traumata gestört. Nach dem
Unfall erlitt Herr xxx eine Commotio cerebri mit mehrfachem Erbrechen und
Oberbauchbeschwerden.
Auf Befragen gibt der Kläger an, er sei schon häufiger an nervösen Magenbeschwerden
erkrankt. Ca. 1-2 Jahr vor dem maßgeblichen Unfall habe er sich einer Magenspiegelung
unterziehen müssen und sei mehrfach schon in Behandlung gewesen wegen
Magenbeschwerden. Wegen Halswirbelsäulen-Beschwerden sei er noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen.
Klagen:
„Ich habe ca. 3 Wochen nach dem Unfall noch Nackenbeschwerden gehabt und ca. 8 Wochen
noch Magenbeschwerden. Jetzt bin ich beschwerdefrei“.
Körperlicher Untersuchungsbefund:
Zur Untersuchung erscheint ein 35-jähriger, nach eigenen Angaben 180 cm großer und 83 kg
schwerer Mann in gesundem Allgemein- und Ernährungszustand.
Er betritt das Untersuchungszimmer in seitengleich abgelaufenem Konfektionsschuhwerk
ohne Zuhilfenahme eines orthopädischen Hilfsmittels. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt
mühelos und beschwerdefrei. Am gerade stehenden Verletzten findet sich ein Schultergeradstand mit normaler Hauttrophik der beiden oberen Extremitäten, mit normaler Durchblutung.
Im Gesicht finden sich keine Auffälligkeiten, die Skleren sind normal durchblutet, nicht
verfärbt.
Die Nervenaustrittspunkte sind druckschmerzfrei. Ein Schädelcalottenklopfschmerz lässt sich
nicht auslösen. Das Kiefergelenk ist schmerzfrei beweglich, intraoral zeigen sich regelrechte
Reflexe bei saniertem Zahnstatus. Die beiden oberen Extremitäten lassen sich frei und
schmerzlos komplett aktiv und passiv durchbewegen. Hier werden keine Beschwerden
angegeben. Der Muskeltonus ist an beiden oberen Extremitäten seitengleich unauffällig. Der
Reflexstatus ist an beiden oberen Extremitäten mit lebhaftem Bizepssehnenreflex,
Trizepssehnenreflex und Radiusperiostreflex beidseits gleich. Pathologische Reflexe finden
sich nicht. Die Sensibilität und das 2-Punkt-Diskriminationsvermögen finden sich an beiden
oberen Extremitäten unauffällig.
Am gerade stehenden Verletzten zeigt sich eine normal lordosierte, aus 7 Segmenten
regelrecht aufgebaute Halswirbelsäule. Beim Betasten und Beklopfen der Dornfortsätze
werden keine Auffälligkeiten festgestellt. Ein Stauchungsschmerz lässt sich nicht auslösen.
Paravertebral tasten sich an der Halswirbelsäule keine Myogelosen. Die manualtherapeutische
Untersuchung der Halswirbelsäule zeigt keine Blockierungen zwischen den einzelnen
Wirbelkörpern, keine positiven Irritationspunkte. Bei der Anteversion zeigt sich ein freies
Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule von 50-0-50 bei Drehung, in Neutralstellung von 700-70 bei Drehung und in Retroversion 50-0-50 Grad bei Drehung. Das Vor- und Zurückneigen
ist mit jeweils 60 Grad unauffällig. Das Seitneigen ist nach rechts und links mit je 50 Grad
unauffällig. Der maximale Kinnspitzen-Schulter-Höhenabstand ist rechts wie links mit 16 cm
regelrecht.
An die Halswirbelsäule schließt sich eine normal kyphosierte Brustwirbelsäule in 12gliedrigem Aufbau an. Am geraden Kläger zeigt sich keine Skoliose. Beim Nachvornebeugen
entfalten sich Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule regelrecht, ohne Ausbildung einer
Skoliose. Bei Betasten und Beklopfen der Dornfortsätze über der Brustwirbelsäule werden
keine Beschwerden angegeben. Ein Stauchungsschmerz lässt sich nicht auslösen.
Paravertebral finden sich keine Myogelosen. Die Beweglichkeit von Brustwirbelsäule und
Lendenwirbelsäule ist regelrecht. Der Finger-Boden-Abstand ist mit 0 cm frei, die
Messstrecken nach Ott und Schober zeigt eine regelrechte Entfaltung.
Die Lendenwirbelsäule zeigt sich normal lordotisch geschwungen, ist aus 5 Segmenten
regelrecht aufgebaut. Hier finden sich beim Untersuchen ebenfalls keine pathologischen
Befunde. Am gerade stehenden Verletzten findet sich ein Beckengeradstand mit normal
geraden Beinachsen mit normal auswärts gedrehten Füßen.
Bei der Untersuchung im Liegen tastet sich das Abdomen weich, unauffällig. Zum
Untersuchungszeitpunkt lässt sich kein Schmerz im Epigastrium palpatorisch auslösen.
Auskultatorisch zeigt sich eine normale Darmbeweglichkeit. Die Bruchpforten sind
geschlossen.
Beurteilung wissenschaftlicher Teil:
Der Hergang des Unfalles vom 08.07.2003 scheint gemäß der Gerichtsakte des Amtsgerichtes
xxx bei vorliegendem Sachverständigengutachten Liermann unzweifelhaft. Bei der Befragung
des Klägers am Untersuchungstag ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Demnach befand
sich der Kläger als Fahrzeugführer angeschnallt, mit wahrscheinlich regelrecht eingestellter
Kopfstütze, in normaler Sitzposition in seinem beschleunigenden Fahrzeug hinter einem Lkw.
Von diesem Lkw sind unerwartet Gesteinsbrocken von der Lagemulde gefallen. Daraufhin
habe der Kläger eine Vollbremsung durchgeführt.
Lt. Gutachten Liermann kam es zu keinem direkten Kontakt zwischen Klägerfahrzeug und
Beklagtenfahrzeug. Die Verzögerung des Klägerfahrzeugs wurde ausschließlich durch die
vom Kläger eingeleitete Vollbremsung bewirkt. Aus technischer Sicht kam es dabei zu einer
Maximalverzögerung des Klägerfahrzeuges von ca. 8,5 m/sec² und damit zu einer Belastung
von weniger als 1 g auf den Kläger. Auf den Kläger wirkte dabei eine entsprechende
Trägheitskraft annähernd nach vorne in Fahrzeuglängsrichtung. Auch durch eine mögliche
Ausweichlängsbewegung kann es nicht zu einer Erhöhung der einwirkenden Trägheitskräfte
gekommen sein, nur zu einer Verlagerung der Richtung.
Lt. ärztlichem Untersuchungsbericht aus dem Marienkrankenhaus in xxx wurden äußerlich
keine Verletzungszeichen beim Kläger festgestellt. Es kam damit nicht zum Anprall des
Klägers an Strukturen des Fahrzeuginneren. Durch die Vollbremsung kam es vom Mechanismus her ähnlich wie bei einem Frontalaufprall zu einem Vorschwingen des Klägers in das
Gurtsystem.
Zunächst einige grundsätzliche Worte zum Verletzungsmechanismus und der Definition einer
Halswirbelsäulen-Distorsion:
Nach I. Scheuer (1) bewirkt der Frontalaufprall eine Hyperflexion im Bereich der
Halswirbelsäule mit ggf. relevanter Verletzung des hinteren Längsbandsystems bis hin zu
knöchernen Ausrissverletzungen, wobei zusätzlich über einen Gleitschermechanismus auch
das vordere Längsband und Bandscheibensystem beschädigt werden können und gleichzeitig
durch eine massive Abknickbewegung auch Brüche, im Bereich der Wirbelkörper auftreten.
Vor allem die Überbeugungsmechanismen führen zu Begleitverletzungen im Sinne der
Zerrung im Bereich der Nackenmuskulatur und des Nackenbandes bis hin zu Einblutungen,
auch die Gelenkkapseln der Wirbelgelenke sind bei diesem Verletzungstyp besonders
gefährdet.
Lt. C.Eggers und A. Stahlenbrecher (2) handelt es sich bei dem Mechanismus in der Regel um
eine kombinierte Hyperflexions- / Hyperextensionsbewegung des Kopfes mit entsprechender
Belastung der Halswirbelsäule. Zunächst tritt eine translatorische Verschiebung im Bereich
des cervico-occipitalen Überganges bis an die Grenze des viscoelastischen Verhaltens der
Bänder auf. Dabei kann es zur Überdehnung oder Ruptur der Bänder kommen und zu
Mikrozerrungen der Muskulatur, je nach Schweregrad der einwirkenden Scherkräfte. Die
Gelenkmechanik kann nachhaltig gestört sein. Die Bandbreite der nachzuweisenden
Verletzungen bei Hyperflexionsverletzungen beginnt mit der Zerrung des hinteren
Gelenkbandes, der Gelenkkapseln, des Ligamentum flavum, interspinosum und
supraspinosum bis hin zu Rupturen mit Subluxation und Luxation und
Rückenmarksüberdehnung bis Bandscheibenprolaps.
Gängig sind Schweregradeinteilungen der Halswirbelsäulen- Distorsionen, in unserem Falle
nach Mohr/Aherend, üblich ist jedoch auch international die Einteilung nach der Quebec Task
Force (QTF). Hierbei handelt es sich um Grad I: Subjektive Beschwerden, Grad II: Muskuloskelettale Zeichen und Grad III: Neurologische Zeichen.
Die Einteilung nach Mohr/Aherend ist wie folgt definiert:
Grad I, am häufigsten auftretend, ist gekennzeichnet durch ein symptomfreies Intervall von
meist 12 bis 16 Stunden, maximal 24 Stunden, mit dann einsetzenden Beschwerden im
Nacken mit Bewegungseinschränkung. Das morphologische Substrat entspricht einer
Distorsion der Bandverbindungen, die bildgebenden Verfahren zeigen kein Substrat, bis auf
gelegentliche Steilstellung der Halswirbelsäule im seitlichen Röntgenbild.
Grad II, ist gekennzeichnet durch einen Beschwerdeeintritt unter 1 Stunde mit dann
beginnender Nackensteifigkeit, Schluckbeschwerden, starken Nacken- und
Hinterkopfschmerzen. Morphologisches Substrat sind hier Gelenkkapseleinrisse,
Muskelzerrungen, Gefäßverletzungen mit Hämatomen. Die bildgebenden Verfahren wie MRT
und CT zeigen entsprechende Befunde.
Grad III, zeigt kein symptomfreies Intervall. Die Beschwerden setzen sofort ein. Es kommt zu
einer Halswirbelsäulen-Zwangshaltung mit Kopf- und Armschmerzen, ggf. Parästhesien und
Paresen. Hier finden sich morphologisch in den bildgebenden Verfahren gut nachzuweisende
Verletzungen, wie isolierte Bandscheibenrisse, Rupturen im dorsalen Bandapparat mit
Luxationen, Frakturen, Nervenläsionen und medullären Läsionen. Neurologischerseits sind
radikuläre und medulläre Syndrome führend.
Grad IV, endet in der Regel tödlich bei zentralem Regulationsversagen.
Die Verletzungen Grad I sind definitiv am häufigsten und am schwierigsten nachzuweisen, da
kein Korrelat in den bildgebenden Verfahren besteht. Führend sind die beschriebenen
Symptome, in der Regel Nackenschmerzen und Nackensteife durch gesteigerte
propriorezeptive Aktivität mit Steigerung des Muskeltonus in der betroffenen Muskulatur,
insbesondere in der suboccipitalen Muskulatur, des Muskulus splenius, des Muskulus
semispinalis capitis, des Muskulus sternocleidomastoideus und der Muskulus scalenus
Gruppe. In der subakuten Phase der Verletzung weicht der Schmerz und die
Bewegungseinschränkung steht im Vordergrund.
Kopfschmerzen, Kribbelparästhesien, Benommenheit, Bewusstseins-störungen, Übelkeit und
Erbrechen treten in Verbindung von Syndromen auf.
Wir unterscheiden das cervicale, cervico-cephale und das cervico-brachiale Syndrom. Hierbei
sind Nacken-/ Hinterkopfschmerzen und/oder Nacken-/ Schulterschmerzen und eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und schmerzhaft verspannte
Nacken-/ Schultermuskulatur kennzeichnend. Vorübergehende Empfindungsstörungen,
Missempfindungen im Hautinnervationsgebiet der oberen Halsmarkwurzeln C2 und C3 bis in
die Arme können auftreten.
Beim cervico-cephalen Syndrom stehen Übelkeit, Brechreiz und Erbrechen im Vordergrund,
häufig verbunden mit einer initialen kurz-zeitigen Bewusstlosigkeit und amnestischen
Episoden. Es handelt sich um eine reversible, kurzzeitige Hirnstammfunktionstörung, ähnlich
einer leichten Commotio.
Beim cervico-medullären Syndrom besteht eine mehr oder weniger ausgeprägte motorische
oder sensible Querschnittssymptom.
Der häufig geklagte Schwindel ist auf eine Schädigung der oberen Cervicalwurzeln
zurückzuführen. Andere Ursachen sind durch ein HNO-ärztliches Konsil auszuschließen.
Dennoch lässt sich der Schwindel nur in maximal 65% der Fälle eindeutig objektivieren (3).
Ebenso sind Tinnitus und Hörminderungen sowie Sehstörungen durch die entsprechenden
Fachgebiete konsiliarisch abzuklären.
Wichtig ist es, bei bleibenden Beschwerden nach HalswirbelsäulenDistorsionen ohne
Kopfanprall eine weitergehende Diagnostik durchzuführen, um einen Vollbeweis führen zu
können.
Insbesondere der Einsatz der bildgebenden Verfahren wie Röntgen-Nativ, CT und MRT
erlauben die eindeutige Abgrenzung von frischen morphologischen Schäden und
degenerativen Schäden (4)
In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die grundsätzlichen Prognosen einer
Halswirbelsäulendistorsion Grad I mit einer durchschnittlichen Ausheilungszeit von 6-10
Wochen gut ist (2).
Die Literatur zeigt, dass individuelle psychologische Faktoren in das Behandlungskonzept mit
einbezogen werden müssen, mit dem Ziel der Prävention einer Beschwerdechronifizierung.
Es zeigt sich, dass eine frühzeitige Mobilisation und Bewegungstherapie Langzeitverläufe
reduzieren können.
Für die gutachterliche Praxis in der Beurteilung von HalswirbelsäulenDistorsionen bieten
insbesondere die leichteren Verletzungen, ohne nachweisbare morphologische Schäden,
Probleme in der Zusammenhangsbegutachtung. Hierbei setzt sich in der Literatur durch, dass
dem Gutachter die Kollisionsmechanik bekannt sein muss.
Subjektive Angaben sind unsicher und tragen nicht zur Klärung von einwirkenden Kräften bei.
Entscheidend sind hierbei unfallanalytische Gutachten, die in exakten Grenzen
Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenzen (Delta-V) und die die Verletzung hervorrufende Kraft
(g) bei üblicher Stoßdauer von angenommen 0,1 Sekunden angeben. Somit wird die
einwirkende Kraft definiert und erlaubt anhand von empirisch ermittelten Vergleichsdaten eine
objektive Einschätzung. Sinnvoll ist die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens
besonders dann, wenn ein verletzungsspezifisches morphologisches Substrat fehlt, wenn also
die stattgehabte Verletzung nicht durch strukturelle Veränderungen zu beweisen ist.
Das unfallanalytische Gutachten ersetzt jedoch nicht die Sicherung der verletzten Struktur. Die
Unfallanalyse zeigt ein graduelles Verletzungsrisiko an. Es gibt jedoch keinen statistisch
signifikanten und erst recht keinen gesetzmäßigen Zusammenhang, der es erlauben würde, aus
einer Gefährdung auf eine Verletzung zu schließen oder bei fehlender Gefährdung diese
auszuschließen (5).
Die Einwirkung auf das Fahrzeug begutachtet der Unfallanalytiker, die davon ausgehenden
Einwirkungen auf die Fahrzeuginsassen der Traumatologe. Dennoch ist die Unfallanalyse ein
wichtiger, weil objektiver, Mosaikstein unfallchirurgischer Begutachtung.
Fehlt der verletzungsspezifische Befund und fehlt die Erhöhung des unfallbedingten
Verletzungsrisikos, lässt sich in aller Regel ein unfallbedingter Erstkörperschaden nicht
beweisen (Vollbeweis).
Für die Klärung des Unfallzusammenhanges muss die Eignung der nachgewiesenen
Einwirkungen zur Verursachung der diagnostischen Erkrankungen gegeben sein (6).
Lt. OLG Report Hamm (7) setzt ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma nicht voraus, dass im
Halswirbelsäulenbereich nachweislich unfallbedingt eine Verletzung i.S. einer
Strukturveränderung eingetreten ist. Denn im Sinne des 823 BGB besteht die
Körperverletzung in der Befindlichkeitsbeeinträchtigung und nicht in dem morphologischen
Substrat, durch das diese ausgelöst wird. Diese Befindlichkeitsbeeinträchtigung darf allerdings
nicht nur ganz unwesentlich sein. Vor allem aber muss diese nicht ganz unwesentliche
Befindlichkeitsbeeinträchtigung im Wege des Vollbeweises nach 286 ZPO nachgewiesen
werden, d.h. ihr Vorliegen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen,
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus.
In der Literatur sind in zunehmendem Maße Beschleunigungsversuche durchgeführt worden.
Hierbei hat sich übereinstimmend ein Harmlosigkeitsbereich beim Heckanprall im so
genannten "Normalfall" von Delta-V 10-15 km/h herausgestellt (8). Bei der Frontalkollision
mit Flexion der Halswirbelsäule braucht es für eine Verletzung eine höhere Belastung, man
geht etwa von einem doppelt so hohen Delta-V aus, also 20-30 km/h als Harmlosigkeitsgrenze
(8).
Die bisherigen Erkenntnisse zeigen allerdings durchaus Fälle mit lang andauernder
Schmerzsymptomatik nach Unfällen im so genannten low-speed Bereich Delta-V kleiner 10
km/h und dieses sowohl bei Frontal- als auch Heckkollisionen (9).
Nach U. Löhle (10) wird die so genannte "Harmlosigkeitsgrenze" für heckseitigen Anprall mit
Delta-V gleich 10 km/h und für frontseitig angestoßene Fahrzeuge mit einem Wert von DeltaV gleich 15-20 km/h bei normaler Stoßzeit von 0,11 sec. angegeben. Dennoch gibt es zur Zeit
keine wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung, bei Heckkollisionen ohne oder mit
geringen Fahrzeugschäden könnten keine Halswirbelsäulenbeschwerden entstehen. Die
Erkenntnisse aus Freiwilligenversuchen können nicht ohne weiteres auf den Realfall
übertragen werden, die wirklichen Belastungsgrenzwerte der verletzbaren Strukturen der
Halswirbelsäule sind nur zum kleinsten Teil bekannt. Im Einzelfall können gravierende
Abweichungen vom Regelfall vorkommen und normative Gradeinteilungen nicht eingehalten
werden. Die kinematischen Harmlosigkeitsgrenzen sind im Einzelfall sowohl nach oben als
auch nach unten hin durchlässig.
Nach seinen Angaben ist die Entstehungswahrscheinlichkeit einer Halswirbelsäulendistorsion
von vielen Einflussfaktoren abhängig. Dabei sind die Wesentlichen: Alters- und
Trainingszustand des Fahrzeuginsassen, Position des Kopfes und Kopftrageapparates zum
Zeitpunkt des Anstoßes sowohl in Relation zum Körperrumpf (z.B. Drehbewegungen des
Kopfes) als auch zu umgebenden Fahrzeugstrukturen (so genannte out-of-position
Problematik), Vorhersehbarkeit des Anstoßes und damit verbundenes, unter Umständen
überschießendes Reaktions- und Abwehrverhalten, durch die Körpergröße und Körpermasse
des Fahrzeuginsassen bedingte Kompatibilität zu Sitzgestaltung, dem Rückhaltesystem und
dem Einstellbereich der Kopfstütze, aber auch die konstruktive Ausführung des Sitzes,
einschließlich Unterbau und Verankerung mit der Bodengruppe des Fahrzeugs, die
Massenverhältnisse der Kollisionsgegner, Geschwindigkeitsänderung des stoßenden bzw.
angestoßenen Fahrzeugs in Abhängigkeit von der Zeit, Art, Ort und Schwere des Anstoßes
und Charakteristik der beteiligten und zwischengeschalteten Strukturen bzw. Weiterleitung der
einwirkenden Kräfte innerhalb der stoßenden/angestoßenen Pkw.
Es gibt aus der Literatur heraus Hinweise, dass eine Kopfdrehung zum Zeitpunkt des Unfalls
(oop) mit einer größeren Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule verbunden sein kann.
Dieses ist morphologisch aus unfallchirurgischer Sicht durchaus vorstellbar.
Ein wichtiges Indiz zur Beurteilung einer stattgehabten Verletzung an der Halswirbelsäule ist
der Nachweis objektiver Parameter in der Erstdiagnostik. Hier ist insbesondere der Nachweis
eines so genannten muskulären Hartspanns i.B. der paravertebralen Halsmuskulatur zu werten.
Dazu das Amtsgericht Lingen (11): bei den kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderungen infolge eines Auffahrunfalls unterhalb 10 bis 13 km/h kann
ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht ohne weiteres vom Eintritt eines Schleudertraumas
ausgegangen werden. Ein solches Indiz kann ein Attest eines Arztes darstellen, der deutliche
Muskelverhärtungen parallel zur Wirbelsäule aufgrund eigener Untersuchungen und damit
objektiviert feststellt, sich nicht auf die Wiedergabe der Angaben der Verletzten stützt.
Das AG Rastatt stellt als ärztliche objektivierbare Befunde auch schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des Kopfes bei engem zeitlichen Zusammenhang zum
Unfallereignis fest (12).
Das Landgericht Saarbrücken stellt im Urteil vom 29.11.2001, 2 S 135/01 fest, ob von einer
"Harmlosigkeitsgrenze" in dem Sinne ausgegangen werden kann, dass kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h nicht geeignet sind eine Halswirbelsäulenbeeinträchtigung hervorzurufen, bleibt offen (13).
Dr. D. Dannert, Richter am OLG a.D. stellt fest, dass die derzeit propagierte
Harmlosigkeitsgrenze nicht überzeugen kann (14).
Das OLG Bamberg geht in einem Urteil vom 05.12.2000 noch weiter:
"1. Die Kausalität eines Unfallereignisses für ein ärztlich diagnosti-ziertes HalswirbelsäulenSchleudertrauma steht fest, wenn im ärzt-lichen Attest des Durchgangsarztes vom Unfalltag
unter Diagnose "Halswirbelsäuen-Distorsion" eingetragen wird sowie ein verschreibungspflichtiges Medikament als auch das Tragen einer Schanz`schen Halskrause verordnet
wird und bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der
Brustwirbelsäule festgestellt werden.
2. In einem solchen Fall wird die durch das ärztliche Attest festgestellte Verletzung auch nicht
durch ein Kfz.-technisches Gutachten, das zudem unter dem Vorbehalt bestimmter
medizinischer Bedingungen gestellt ist, erschüttert, selbst wenn das Kfz.-technische Gutachten
wegen einer errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von 7 bis 7,8 km/h eine Kausalität der
Kollision für die Verletzungen ausschließt (15).
Das Landgericht Lübeck stellt in einem Urteil vom 08.06.2000 fest, dass der Nachweis des
Halswirbelsäulensyndroms als geführt gilt, wenn der Geschädigte den Arzt aufsucht, dieser
eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Muskelverspannungen und
Druckschmerz feststellt. Das Landgericht lehnt es ausdrücklich ab, dass durch den
Sachverständigen zum Nachweis eines Halswirbelsäulensyndroms gesicherte
verletzungsbedingte Befunde gefordert werden oder dass eine Differenzgeschwindigkeit über
10 km/h gefordert wird (16).
Deuteten sich schon seit einigen Jahren bei einigen Gutachtern Zweifel an der Beurteilung des
Sachverhaltes anhand einer Geschwindigkeitsgrenze an, so bestätigte das BGH diese
Auffassung in einem Urteil vom 28.01.2003. Hier spricht sich der Bundesgerichtshof gegen
die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" aus. Der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden sowie der Befund des
erstbehandelnden Arztes und subjektive Angaben des Ver-letzten können eine wesentliche
Erkenntnisquelle sein. Stets sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (17).
Doch das Urteil wird auch kritisch gewürdigt. So kommt Dr. M. Notthoff in seinem Aufsatz
zu dem Schluss, dass die Bagatell- bzw. Harmlosigkeitsgrenze vor allem dort ihre
Berechtigung hat, wo medizinisch technische Methoden versagen, insbesondere immer dann,
wenn mit den derzeitigen Diagnosemethoden nicht unmittelbar eine Körper- oder
Gesundheitsverletzung nachgewiesen werden kann und daher der eigentlich unzulässige
Rückschluss von den Schmerzen auf die Primärverletzung erforderlich gemacht wird (18).
Ab dem 30. Lebensjahr hat nur nahezu jeder 2. Mensch in Deutschland degenerative Schäden
im Bereich der Halswirbelsäule. Diese müssen nicht zwangsläufig zu entsprechenden
Symptomen mit nachfolgendem Arztbesuch geführt haben. Erkennbar sind degenerative
Verände-rungen insbesondere in den bildgebenden Verfahren. Schon in den RöntgenNativaufnahmen sind degenerative Schäden in Form von Osteochondrose, Spondylarthrose
und knöchernen Abstützreaktionen und Veränderungen in der Wirbelgeometrie mit
nachfolgenden Einengungen der Foramina intervertebralia zu erkennen. Die bildgebenden
Verfahren wie MRT und CT geben Auskunft über stattgehabte Bandscheibenvorfälle und
Nervenkompressionen.
Die Auswirkungen einer Halswirbelsäulendistorsion auf eine vorgeschädigte Wirbelsäule
werden in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So sind A. Bosse und K.-M. Müller (19)
überzeugt, dass relativ einfache Verletzungsmuster komplizierte Symptomenkomplexe nach
sich ziehen können, wenn eine durch degenerative Veränderungen vorgeschädigte
Halswirbelsäule betroffen ist.
I. Scheuer (1) meint, dass es bei der Anlage und/oder Verschleiß einer vorgeschädigter
Halswirbelsäule bei Unfällen, bedingt durch die segmentale Einsteifung, zu vermehrter
Schwerbelastung der angrenzenden Halswirbelsäulenabschnitte kommen kann mit
entsprechenden Verletzungen. Demgegenüber kommen K. W. Sievers und H. Riediger (9) zu
dem Schluss, dass nach Schleudertrauma eine Verschlimmerung des Spontanverlaufes bei
bestehenden degenerativen Veränderungen nicht erwiesen ist und eine kausale Beziehung
zwischen degenerativen und traumatischen Beschwerden weder im akuten noch im
chronischen Stadium beurteilt werden kann.
Insgesamt geht aus der Literatur nicht eindeutig hervor, ob eine vorgeschädigte
Halswirbelsäule per definitionem als verletzungsanfälliger betrachtet werden muss.
Zur Feststellung des Ursachenzusammenhanges schlägt S. Brandenburg (6) vor, relevante
Vorschäden bzw. Krankheitsanlagen abzugrenzen und die Eignung der nachgewiesenen
Einwirkung zur Verursachung der diagnostizierten Erkrankung zu prüfen, bei einer
Mitwirkung dispositioneller Faktoren Gewichtung der Ursachenfaktoren mit Begründung
einer wesentlichen Bedeutung der äußeren Einwirkungen, ggf. Differenzierung zwischen
verschiedenen Krankheitsbefunden bzw. dem initialen Beschwerdebild und dem
nachfolgenden Erkrankungsverlauf.
Zusammenfassend ist weiterhin der Grundsatz entscheidend, dass, wird eine vorgeschädigte
Struktur verletzt, es sich um eine vorübergehende oder richtungweisende Verschlimmerung
eines unfallunabhängigen anlagebedingten Leidens handelt.
Gemäß H. Lemcke (21) sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen
seiner Verletzungsbehandlungen zuzurechen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der
Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte, er
hat keinen Anspruch auf einen gesunden Unfallgegner“. Der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer haften also auch für eine unfallbedingte Verschlimmerung bestehender
Halswirbelsäulenbeschwerden und deren Folgen, also dem Unfall im Verhältnis zu dem
vorhandenen Anlage- oder Verschleißleiden nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache
zukommt. Die körperliche Befindlichkeit ist das gesetzlich geschützte Rechtsgut. Eine nicht
ganz unwesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung muss mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Eine nicht ganz unwesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung muss mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Als Indiz für die Schwere von Frontalkollisionen wird von E. Ludolf der Nachweis von
Begleitverletzungen angegeben. Mit zunehmender Schwere der physikalischen Einwirkung
steigt die Wahrscheinlichkeit so genannter Gurtverletzungen, zum Beispiel Hämatome und
Prellmarken, nachzuweisen und umgekehrt (22).
Bremsvorgänge werden in der Zusammenfassung von Becke, Castro et al wie folgt
beschrieben: Im Vergleich mit Kollisionen handelt es sich hierbei um sehr geringe
Beanspruchungen. Die Beanspruchungsdauer bei einem Bremsvorgang unterscheidet sich
jedoch stark von einer durchschnittlichen Kollisionsdauer. Für die mögliche Relativbewegung
im Innenraum spielt dieses eine große Rolle. Bei ungesichertem Sitz wird der Fahrer nach
vorn vom Sitz herunterrutschen und einen Anprall im Fahrzeuginneren erleiden (23).
Letztendlich wird sich der medizinische Nachweis einer stattgehabten Verletzung an der
Halswirbelsäule im Rahmen einer Begutachtung zeitlich deutlich nach dem Unfall auf die
Abwägung und den Vergleich von Indizien stützen, wobei das Ergebnis, als so genannter
Vollbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muss.
Beurteilung spezieller Teil:
Bei dem Unfall vom 08.07.2003 handelt es sich nicht um einen typischen Auffahrunfall mit
Heck- oder Frontanprall. Der Kläger befand sich, wie oben dargestellt, als Fahrer
wahrscheinlich korrekt angeschnallt, mit wahrscheinlich korrekt eingestellter Nackenstütze in
seinem Fahrzeug als er plötzlich verkehrsbedingt eine Vollbremsung durchführen musste.
Durch die Bremswirkung kam es zu einer Verzögerung, die lt. verkehrsanalytischem
Gutachten eine negative Beschleunigungswirkung von weniger als 1 g auf den Kläger
bewirkte. Dabei wirkten die Trägheitskräfte annähernd nach vorne in Fahrzeuglängsrichtung,
möglicherweise bei seitlichen Ausweichmanövern schräg seitlich. Die einwirkenden Kräfte
wurden dabei komplett von dem Gurtzeug der Anschnallvorrichtung aufgefangen. Insofern
handelt es sich am ehesten um einen vergleichbaren Vorgang wie bei einem
Frontalauffahrunfall. Allerdings besteht ein deutlicher Unterschied, da die Beschleunigungswirkung bei einer Vollbremsung über einen relativ langen Zeitraum einwirkt, und nicht wie
bei einer Kollision im Bereich 0,1 sec. Dadurch ist der einwirkende Impuls geringer. Wie oben
dargestellt ist in der Literatur bekannt, dass Frontalkollisionen bis zu relativ hohen
Differenzgeschwindigkeiten und einwirkenden Beschleunigungskräften problemlos überstanden werden. Bezüglich der Bremsvorgänge gibt es weniger Literaturstellen. Es wird
jedoch dargestellt, dass die einwirkenden Kräfte noch geringer seien. Die Höhe der
einwirkenden Kräfte können wie bei der Frontalkollision anhand von Prellmarken am Körper
der angeschnallten Person abgelesen werden. Sind hier Blutergüsse und Prellungen im
Gurtverlauf feststellbar, spricht dieses für eine erhöht eingewirkte Kraft.
Der Kläger hat sich etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfall ärztlich vorgestellt. Die festgestellten
Untersuchungsbefunde liegen anhand einer Kurzmitteilung an den Hausarzt durch die
behandelnden Ärzte vor.
Hierbei kam es zunächst zu einer Vorstellung bei dem internistischen diensthabenden
Kollegen. Dieser stellte die Diagnose einer akuten Gastritis und einer Cephalgie. An
objektiven Untersuchungsbefunden wurde ein epigastrischer, palpatorisch festzustellender
Druckschmerz erwähnt, sonst beruht die Diagnose auf subjektive Angaben wie Übelkeit und
Kopfschmerz. Ob der Kläger erbrochen hat ist nicht ganz eindeutig feststellbar.
Der chirurgische Kollege erwähnt an Erstbefunden eine schmerzfrei bewegliche
Halswirbelsäule ohne muskulären Hartspann. Er stellt als Diagnose die Kopfschmerzen. Auch
wurde keine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in Auftrag gegeben, so dass der
erstdiagnostizierende und behandelnde chirurgische Kollege keinen Hinweis auf eine
Verletzung an der Halswirbelsäule sah.
Die weiterbehandelnde Hausärztin Frau Dr. xx behandelte insgesamt 8 Wochen mit
Arbeitsunfähigkeit und verschiedenen physikalischen Maßnahmen und Schmerzbehandlung
die Diagnosen Schleudertrauma Halswirbelsäule, Angst- und Spannungszustände,
Thoraxprellungen, Cephalgie. An Untersuchungsbefunden werden in ihrer ärztlichen
Bescheinigung vom 14.07.2004 eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte
Kopfbeweglichkeit, insbesondere bei Linksneigung, sowie eine Schwellung im
Halswirbelsäulenbefund von ca. 3 cm Durchmesser erwähnt. Die Motilität und Durchblutung
der linken Schulter waren gestört. Hier werden jedoch keine Untersuchungsbefunde
dargestellt.
In keinem der ärztlichen Untersuchungsbefunde werden objektive Zeichen auf einen stärkeren
Aufprall im zurückhaltenden Gurtsystem dargestellt. Bei dem Kläger ist es nicht zu
Anprallverletzungen im Fahrzeuginneren gekommen. Die dargestellten objektiven
Untersuchungsbefunde an der Halswirbelsäule deuten nicht auf ein stattgehabtes
Halswirbelsäulen-Schleudertrauma hin. Auch die von der Hausärztin später dargestellten
Befunde an der Halswirbelsäule und der Schulter werden nicht durch ausreichende objektive
Untersuchungsbefunde bekräftigt.
Subjektive Beschwerden wie Kopfschmerzen können nicht objektiv dargelegt werden. Sie sind
im Falle des Klägers jedoch durchaus glaubhaft im Zusammenhang mit der erlittenen
Schrecksymptomatik im Rahmen des stattgehabten Unfalles. Im gleichen Zusammenhang sind
die epigastrischen Schmerzen zu erwähnen. Diese deuten auf eine akute Gastritis hin. Der
Kläger gibt auf Befragen an, in Stress-Situationen häufiger Magenschmerzen zu bekommen.
Auch dieses ist der Situation angemessen glaubhaft. An objektiven Untersuchungsbefunden
wird hier ein palpatorisch festgestellter Druckschmerz im Epigastrium durch den
internistischen Kollegen am Unfalltag erwähnt. Eine Magenspiegelung zur Objektivierung
wird verständlicherweise nicht durchgeführt. Falls der Kläger erbrochen hat, ist dieses am
ehesten auf die Magenbeschwerden zurückzuführen. Für einen Anprall des Kopfes mit
dadurch resultierender Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) besteht kein Anhalt.
Aus medizinischer Sicht war das Unfallgeschehen nicht geeignet ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule mit Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich herbeizuführen. Die
Bremsverzögerung mit der einwirkenden Kraft unter 1 g ist zu niedrig, um eine Schädigung an
einer Halswirbelsäule herbeizuführen wie oben dargestellt. Auch können keine objektiven
Untersuchungsbefunde, die auf eine stattgehabte Halswirbelsäulen-Distorsion hindeuten bei
den erstuntersuchenden und erstbehandelnden Ärzten gefunden werden.
Die Angst- und Spannungszustände, sowie die Magen- und Kopfschmerzen können durch das
Unfallgeschehen hervorgerufen worden sein. Wie oben dargestellt reagiert der Kläger auf
Stress-Situationen mit solchen Symptomen. Eine Stress-Situation ist das Unfallgeschehen
sicherlich gewesen, da es auch schlimmer hätte ausgehen können. Die stattgehabte
Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsdauer über 8 Wochen erscheint mir aus medizinischer
Erfahrung zu lang zur Ausheilung einer stressbedingten Gastritis. Aus medizinischer
Erfahrung würde ich hier 1-2 Wochen Behandlungsdauer der Beschwerdesymptomatik
ansetzen. An objektiven Befunden findet sich jedoch in den Unterlagen nur der bei der
Untersuchung durch den internistischen Kollegen am Unfalltag festgestellte Druckschmerz im
Epigastrium, der bei einer Gastritis zu finden ist. Weitere objektive Untersuchungsbefunde
finden sich nicht.
Zusammenfassung und Beurteilung:
Durch den Verkehrsunfall vom 08.07.2003 hat der Kläger möglicherweise durch das
Unfallgeschehen eine akute Gastritis sowie Kopfschmerzen und Angst- und
Spannungszustände erlitten. Aufgrund der geringen Anzahl feststellbarer objektiver
Untersuchungsparameter kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die oben genannten Diagnosen durch den Unfall herbeigeführt
wurden. Aus medizinischer Sicht ist es vorstellbar mit einer aus medizinischer Erfahrung
begründbarer Beschwerdedauer über 1-2 Wochen.
Die angeführten Verletzungen Schleudertrauma und Schmerzen im Nacken- und
Schulterbereich können ebenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf
das Unfallereignis zurückgeführt werden. Es bestehen keine objektiven
Untersuchungsbefunde, die diese Diagnosen untermauern würden.
Dr. med. XXX
Facharzt für Unfallchirurgie
Anlage
1 Messbogen
Literaturverzeichnis
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