CONS1AM

Werbung
EUROPÄISCHES PARLAMENT
 






 
1999
2004
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
16. Oktober 2000
PE 294.245/15-27
ÄNDERUNGSANTRÄGE 15-27
ENTWURF EINES BERICHTS von Bernd Posselt
(PE 294.245)
ÜBER DIE INITIATIVE DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM HINBLICK
AUF DEN ERLASS EINES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE
VORLÄUFIGE ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN POLIZEIAKADEMIE
(EPA)
Vorschlag für einen Beschluss (9679/2000 – C5-0373/2000 – 2000/0811(CNS))
Von der Portugiesischen Republik
vorgeschlagener Text
Änderungen des Parlaments
(Änderungsantrag 15 von Joke Swiebel)
Erwägung 1
Der Europäische Rat vereinbarte auf seiner
Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in
Tampere, dass für die Schulung von
hochrangigen Angehörigen der
Strafverfolgungsbehörden eine Europäische
Polizeiakademie eingerichtet werden sollte.
Der Europäische Rat vereinbarte auf seiner
Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in
Tampere, dass für die Schulung von
hochrangigen Angehörigen der
Strafverfolgungsbehörden, die polizeiliche
Befugnisse ausüben, eine Europäische
Polizeiakademie eingerichtet werden sollte.
Or. nl
Begründung:
Die einzurichtende Europäische Polizeiakademie ist für Polizeibeamte bestimmt. Unter
Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden können auch Beamte ohne polizeiliche Befugnisse
verstanden werden. Die mit dem Änderungsantrag vorgenommene Spezifizierung zielt darauf
AM\423118DE.doc
DE
PE 294.245/15-27
DE
ab, etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.
(Änderungsantrag 16 von Joke Swiebel)
Erwägung 3 a (neu)
Der Verwaltungsrat der Vereinigung
Europäischer Polizeiakademien (VEPA),
die seit Anfang 1996 für die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die Beitrittsländer
Ausbildungsaktivitäten auf dem Gebiet der
Strafverfolgung koordiniert, hat in seiner
Erklärung vom 20. September 2000 eine
Reihe von Empfehlungen zur Errichtung
eines Europäischen Netzes von
Polizeiakademien (im Rahmen der
vorliegenden Initiative als „Europäische
Polizeiakademie“ bezeichnet) formuliert.
Or. nl
Begründung:
Bei der Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie muss den Erfahrungen und
Empfehlungen der Vereinigung Europäischer Polizeiakademien, insbesondere der Erklärung,
die anläßlich der Sitzung des Verwaltungsrates vom 20. September abgegeben wurde,
Rechnung getragen werden.
(Änderungsantrag 17 von Pernille Frahm)
Erwägung 4
Es ist wünschenswert, dass rasch eine
Beziehung zwischen der Europäischen
Polizeiakademie und den nationalen
Ausbildungseinrichtungen in Island,
Norwegen und den Staaten, die den Beitritt
zur Europäischen Union beantragt haben,
aufgebaut wird, so dass die Tätigkeiten der
Akademie ihnen zugänglich gemacht
werden können.
PE 294.245/15-27
DE
Es ist wünschenswert, dass rasch eine
Beziehung zwischen der Europäischen
Polizeiakademie und den nationalen
Ausbildungseinrichtungen in Island,
Norwegen und den Staaten, die den Beitritt
zur Europäischen Union beantragt haben,
aufgebaut wird, so dass sie Zugang zu den
Tätigkeiten der Akademie und ihrer
Leitung bekommen können.
2/9
AM\423118DE.doc
Or. da
Begründung:
Mit dieser Änderung soll die demokratische Ausrichtung der Akademie gestärkt werden,
weshalb die Leitung auf alle teilnehmende Staaten ausgeweitet werden soll und sichergestellt
werden soll, dass Vertreter der Regierungen zusammen mit den Leitern der nationalen
Ausbildungseinrichtungen in der Leitung der Akademie sitzen.
(Änderungsantrag 18 von Pernille Frahm)
Erwägung 7
Dieser Beschluss sollte nach drei Jahren
überprüft werden, um über eine mögliche
Ausweitung der Aufgaben der Europäischen
Polizeiakademie und etwaige Änderungen
ihrer institutionellen Struktur zu
befinden –
Dieser Beschluss sollte spätestens nach drei
Jahren überprüft werden, um
sicherzustellen, dass die Leitung der
Aufgaben der Europäischen Polizeiakademie
der demokratischen Entscheidung
unterliegt, was den Inhalt und die
Aufgaben anbelangt –
Or. da
Begründung:
Mit der Änderung wird beabsichtigt, die Bewertung der Tätigkeiten der Akademie
insbesondere mit Blick auf die Stärkung der Demokratie vorzunehmen.
(Änderungsantrag 19 von Joke Swiebel)
Artikel 1 Absatz 1, Einleitung
(1) Die Europäische Polizeiakademie
(nachstehend „Akademie“ genannt) hat zum
Ziel, an der Schulung von hochrangigen
Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie
einen europäischen Ansatz im Hinblick auf
die wesentlichen Probleme, die sich den
Mitgliedstaaten im Bereich der
Verbrechensbekämpfung und des Schutzes
der inneren Sicherheit stellen, mit der
folgenden Zielsetzung unterstützt und
AM\423118DE.doc
(1) Die Europäische Polizeiakademie
(nachstehend „Akademie“ genannt) hat zum
Ziel, an der Schulung von hochrangigen, mit
polizeilichen Befugnissen ausgestatteten
Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie
einen europäischen Ansatz im Hinblick auf
die wesentlichen Probleme, die sich den
Mitgliedstaaten im Bereich der
Verbrechensbekämpfung, der
Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung
3/9
PE 294.245/15-27
DE
entwickelt:
von Dienstleistungen, der Innovation und
des Schutzes der inneren Sicherheit im
Sinne der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung stellen, mit der
folgenden Zielsetzung unterstützt und
entwickelt:
Or. nl
Begründung:
Der eine und andere Punkt ergibt sich logischerweise aus Änderungsantrag 1.
Neben der Verbrechensbekämpfung befasst sich die Polizei gegenwärtig insbesondere auch
mit der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung von Dienstleistungen und der Erarbeitung
innovativer Ansätze bei der Erbringung von Dienstleistungen. Von einer Europäischen
Polizeiakademie ist zu erwarten, dass auf diesen Gebieten mit Sicherheit einige
Verbesserungen im Sinne einer größeren Synergiewirkung erzielt werden können.
Um einer Vermengung mit anderen Aspekten der inneren Sicherheit vorzubeugen, soll mit der
Hinzufügung „öffentliche Ordnung“ verdeutlicht werden, dass sich die Aktivitäten der
Europäischen Polizeiakademie auf polizeiliche Aufgaben beschränken müssen.
(Änderungsantrag 20 von Pernille Frahm)
Artikel 1 Absatz 1, Einleitung
(1) Die Europäische Polizeiakademie
(nachstehend "Akademie" genannt) hat zum
Ziel, an der Schulung von hochrangigen
Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie
einen europäischen Ansatz im Hinblick auf
die wesentlichen Probleme, die sich den
Mitgliedstaaten im Bereich der
Verbrechensbekämpfung und des Schutzes
der inneren Sicherheit stellen, mit der
folgenden Zielsetzung unterstützt und
entwickelt:
(1) Die Europäische Polizeiakademie
(nachstehend "Akademie" genannt) hat zum
Ziel, an der Schulung von hochrangigen
Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie
die Mitgliedstaaten bei der Lösung der
wesentlichen Probleme, die sich ihnen im
Bereich der Verbrechensbekämpfung und
des Schutzes der inneren Sicherheit stellen,
mit der folgenden Zielsetzung unterstützt:
Or. da
Begründung:
PE 294.245/15-27
DE
4/9
AM\423118DE.doc
Für eine Reihe dieser Aufgaben ist eine europäische Strategie nicht unbedingt die beste
Lösung, hingegen ist es sinnvoll, Erfahrungen auszutauschen und Schulungen in
Aufgabenlösung und Kommunikation mit anderen Staaten durchzuführen und die besten
nationalen Strategien zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit und der
Bekämpfung der internationalen Kriminalität auszutauschen.
(Änderungsantrag 21 von Joke Swiebel)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
b) Verbesserung der Kenntnisse über die
internationalen Instrumente, insbesondere
die auf der Ebene der Europäischen Union
bereits bestehenden Instrumente im Bereich
der Zusammenarbeit bei der
Verbrechensbekämpfung;
b) Verbesserung der Kenntnisse über die
internationalen Instrumente, insbesondere
die auf der Ebene der Europäischen Union
bereits bestehenden Instrumente im Bereich
der Zusammenarbeit bei der
Verbrechensbekämpfung, der
Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung
von Dienstleistungen, der Erarbeitung
innovativer Ansätze und der
Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der einschlägigen
Entwicklungen auf dem Gebiet der
Menschenrechte und des politischen und
sozio-ökonomischen Umfeldes der
Europäischen Union;
Or. nl
Begründung:
Neben der Kenntnis des Instrumentariums auf dem Gebiet der Zusammenarbeit bei der
Verbrechensbekämpfung muss auch die zunehmende Bedeutung berücksichtigt werden, die
der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung von Dienstleistungen, der Entwicklung
innovativer Ansätze und dem traditionell vorrangigen Arbeitsfeld der Polizei – der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – beizumessen ist. Diese Aspekte sind überdies in
einen politischen sowie sozio-ökonomischen und menschenrechtsspezifischen Kontext zu
rücken, um die erworbenen Kenntnisse in den Rahmen des umfassenderen Blickwinkels der
Europäischen Union einbetten zu können.
(Änderungsantrag 22 von Alima Boumediene-Thiery und Ozan Ceyhun)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)
AM\423118DE.doc
5/9
PE 294.245/15-27
DE
ca) Gewährleistung einer angemessenen
Ausbildung im Hinblick auf die Achtung
der demokratischen Rechte, insbesondere
der Rechte der Verteidigung.
Or. fr
Begründung:
Es erscheint zweckmäßig, die Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie dazu zu nutzen,
auf europäischer Ebene und insbesondere mit Blick auf die Erweiterung die Ausbildung der
Polizeibeamten im Hinblick auf die Rechte der Person und vor allem die Rechte von
Asylbewerbern sowie die Rechte der Verteidigung zu verbessern.
(Änderungsantrag 23 von Joke Swiebel)
Artikel 1 Absatz 2
(2) Die Akademie macht ihre Einrichtungen
auch den hochrangigen Angehörigen der
Strafverfolgungsbehörden Islands und
Norwegens sowie der Staaten, die den
Beitritt zur Europäischen Union beantragt
haben, zugänglich. Sie wird auch Beamten
der europäischen Organe und anderer
Einrichtungen der Europäischen Union offen
stehen.
(2) Die Akademie macht ihre Einrichtungen
auch den hochrangigen, mit polizeilichen
Befugnissen ausgestatteten Angehörigen
der Strafverfolgungsbehörden Islands und
Norwegens sowie der Staaten, die den
Beitritt zur Europäischen Union beantragt
haben, zugänglich. Sie wird auch Beamten
der europäischen Organe und anderer
Einrichtungen der Europäischen Union
offenstehen, soweit sie sich mit
Angelegenheiten befassen, die sich auf die
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
in der Europäischen Union beziehen.
Or. nl
Begründung:
Es liegt auf der Hand, die Akademie für die Beamten zu errichten, die sich mit dem Gebiet
befassen, für das die Akademie zuständig ist, d.h. die justizielle und polizeiliche
Zusammenarbeit.
(Änderungsantrag 24 von Joke Swiebel)
Artikel 2 Buchstabe a
PE 294.245/15-27
DE
6/9
AM\423118DE.doc
a) Durchführung von jährlichen Lehrgängen
für hochrangige Angehörige der nationalen
Polizeikräfte, insbesondere betreffend die
polizeiliche Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines
harmonisierten Lehrplans;
a) Koordinierung der Durchführung von
jährlichen Lehrgängen für hochrangige
Angehörige der nationalen und regionalen
Polizeikräfte, wobei insbesondere der bereits
bestehenden europäischen polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit, der
polizeilichen Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten, der Menschenrechtspolitik,
dem für das Ziel des Lehrgangs relevanten
politischen und sozio-ökonomischen
Kontext der Europäischen Union, den
besten Praktiken in den Mitgliedstaaten auf
dem Gebiet der Erbringung von
Dienstleistungen, innovativen
Entwicklungen, der
Kriminalitätsvorbeugung und einem nichtrepressiven Vorgehen im Zuge der
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
Aufmerksamkeit zu widmen ist, und zwar
auf der Grundlage eines harmonisierten
Lehrplans;
Or. nl
Begründung:
Die Entwicklungen bei der Polizeiausbildung in den verschiedenen Mitgliedstaaten lassen
eine immer weitergehende Spezialisierung erkennen, bei der die übergeordnete Einrichtung
hauptsächlich eine koordinierende Funktion übernimmt. Es sollte empfohlen werden, im Falle
einer Europäischen Polizeiakademie an dieser Entwicklung anzuknüpfen und ihr deshalb eine
Koordinierungsfunktion zuzuweisen.
Einige Mitgliedstaaten verfügen auch über eine regionale Polizei, die nicht von vorneherein
von der Teilnahme an den Aktivitäten der Akademie ausgeschlossen werden darf.
Bei den Lehrgängen müssen neben den formalen Aspekten der grenzüberschreitenden
polizeilichen Zusammenarbeit auch Schwerpunkte auf folgenden Gebieten gesetzt werden:
Menschenrechtspolitik, Erbringung von Dienstleistungen und Erarbeitung innovativer
Ansätze, nicht-repressive Aspekte der Strafverfolgungspraktiken, optimale Praktiken bei der
Kriminalitätsvorbeugung und in damit verknüpften Bereichen und Einbettung in den
politischen und sozio-ökonomischen Kontext der Europäischen Union, soweit dieser für die
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben relevant ist. Auf diese Weise wird man dem komplexen
Aufgabenfeld gerecht, auf das sich der heutige Polizeibeamte tagtäglich begibt, so dass mit
der Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie ein Synergieeffekt – und damit ein
Mehrwert – zu erzielen ist.
AM\423118DE.doc
7/9
PE 294.245/15-27
DE
(Änderungsantrag 25 von Alima Boumediene-Thiery und Ozan Ceyhun)
Artikel 2 Buchstabe ba (neu)
ba) Durchführung von Ausbildungsgängen
zur Achtung der demokratischen
Garantien, insbesondere der Rechte von
Asylbewerbern und der Rechte der
Verteidigung.
Or. fr
Begründung:
Es erscheint zweckmäßig, die Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie dazu zu nutzen,
auf europäischer Ebene und insbesondere mit Blick auf die Erweiterung die Ausbildung der
Polizeibeamten im Hinblick auf die Rechte der Person und vor allem die Rechte von
Asylbewerbern sowie die Rechte der Verteidigung zu verbessern.
(Änderungsantrag 26 von Joke Swiebel)
Artikel 2 Buchstabe j
j) Vermittlung angemessener
Sprachkenntnisse für
Strafverfolgungsbeamte der Mitgliedstaaten
j) Vermittlung angemessener
Sprachkenntnisse sowie von Kenntnissen
der europäischen Menschenrechtspolitik
und der für das Ziel der Akademie
relevanten politischen und sozioökonomischen Entwicklungen in der
Europäischen Union für
Strafverfolgungsbeamte der Mitgliedstaaten
Or. nl
Begründung:
Eine Erweiterung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechtspolitik und der für das
Ziel des Lehrgangs relevanten Kenntnisse der politischen und sozio-ökonomischen
Entwicklungen ist im europäischen Kontext von ebenso großer Bedeutung wie ausreichende
Sprachkenntnisse. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese
Kenntnisse von vorneherein in ausreichendem Maße vorhanden sind.
PE 294.245/15-27
DE
8/9
AM\423118DE.doc
(Änderungsantrag 27 von Pernille Frahm)
Artikel 4 Absatz 1, erster Satz
Der Verwaltungsrat der Akademie setzt sich
aus den Leitern der nationalen
Ausbildungseinrichtungen zusammen.
Der Verwaltungsrat der Akademie setzt sich
aus den Leitern der nationalen
Ausbildungseinrichtungen sowie Vertretern
der Staaten, die an der Zusammenarbeit
teilnehmen, zusammen.
Or. da
Begründung:
Mit dieser Änderung soll die demokratische Ausrichtung der Akademie gestärkt werden,
weshalb die Leitung auf alle teilnehmende Staaten ausgeweitet werden soll und sichergestellt
werden soll, dass Vertreter der Regierungen zusammen mit den Leitern der nationalen
Ausbildungseinrichtungen in der Leitung der Akademie sitzen.
AM\423118DE.doc
9/9
PE 294.245/15-27
DE
Herunterladen