EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten 16. Oktober 2000 PE 294.245/15-27 ÄNDERUNGSANTRÄGE 15-27 ENTWURF EINES BERICHTS von Bernd Posselt (PE 294.245) ÜBER DIE INITIATIVE DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM HINBLICK AUF DEN ERLASS EINES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE VORLÄUFIGE ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN POLIZEIAKADEMIE (EPA) Vorschlag für einen Beschluss (9679/2000 – C5-0373/2000 – 2000/0811(CNS)) Von der Portugiesischen Republik vorgeschlagener Text Änderungen des Parlaments (Änderungsantrag 15 von Joke Swiebel) Erwägung 1 Der Europäische Rat vereinbarte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass für die Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden eine Europäische Polizeiakademie eingerichtet werden sollte. Der Europäische Rat vereinbarte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass für die Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, die polizeiliche Befugnisse ausüben, eine Europäische Polizeiakademie eingerichtet werden sollte. Or. nl Begründung: Die einzurichtende Europäische Polizeiakademie ist für Polizeibeamte bestimmt. Unter Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden können auch Beamte ohne polizeiliche Befugnisse verstanden werden. Die mit dem Änderungsantrag vorgenommene Spezifizierung zielt darauf AM\423118DE.doc DE PE 294.245/15-27 DE ab, etwaigen Missverständnissen vorzubeugen. (Änderungsantrag 16 von Joke Swiebel) Erwägung 3 a (neu) Der Verwaltungsrat der Vereinigung Europäischer Polizeiakademien (VEPA), die seit Anfang 1996 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Beitrittsländer Ausbildungsaktivitäten auf dem Gebiet der Strafverfolgung koordiniert, hat in seiner Erklärung vom 20. September 2000 eine Reihe von Empfehlungen zur Errichtung eines Europäischen Netzes von Polizeiakademien (im Rahmen der vorliegenden Initiative als „Europäische Polizeiakademie“ bezeichnet) formuliert. Or. nl Begründung: Bei der Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie muss den Erfahrungen und Empfehlungen der Vereinigung Europäischer Polizeiakademien, insbesondere der Erklärung, die anläßlich der Sitzung des Verwaltungsrates vom 20. September abgegeben wurde, Rechnung getragen werden. (Änderungsantrag 17 von Pernille Frahm) Erwägung 4 Es ist wünschenswert, dass rasch eine Beziehung zwischen der Europäischen Polizeiakademie und den nationalen Ausbildungseinrichtungen in Island, Norwegen und den Staaten, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, aufgebaut wird, so dass die Tätigkeiten der Akademie ihnen zugänglich gemacht werden können. PE 294.245/15-27 DE Es ist wünschenswert, dass rasch eine Beziehung zwischen der Europäischen Polizeiakademie und den nationalen Ausbildungseinrichtungen in Island, Norwegen und den Staaten, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, aufgebaut wird, so dass sie Zugang zu den Tätigkeiten der Akademie und ihrer Leitung bekommen können. 2/9 AM\423118DE.doc Or. da Begründung: Mit dieser Änderung soll die demokratische Ausrichtung der Akademie gestärkt werden, weshalb die Leitung auf alle teilnehmende Staaten ausgeweitet werden soll und sichergestellt werden soll, dass Vertreter der Regierungen zusammen mit den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen in der Leitung der Akademie sitzen. (Änderungsantrag 18 von Pernille Frahm) Erwägung 7 Dieser Beschluss sollte nach drei Jahren überprüft werden, um über eine mögliche Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Polizeiakademie und etwaige Änderungen ihrer institutionellen Struktur zu befinden – Dieser Beschluss sollte spätestens nach drei Jahren überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Leitung der Aufgaben der Europäischen Polizeiakademie der demokratischen Entscheidung unterliegt, was den Inhalt und die Aufgaben anbelangt – Or. da Begründung: Mit der Änderung wird beabsichtigt, die Bewertung der Tätigkeiten der Akademie insbesondere mit Blick auf die Stärkung der Demokratie vorzunehmen. (Änderungsantrag 19 von Joke Swiebel) Artikel 1 Absatz 1, Einleitung (1) Die Europäische Polizeiakademie (nachstehend „Akademie“ genannt) hat zum Ziel, an der Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie einen europäischen Ansatz im Hinblick auf die wesentlichen Probleme, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Verbrechensbekämpfung und des Schutzes der inneren Sicherheit stellen, mit der folgenden Zielsetzung unterstützt und AM\423118DE.doc (1) Die Europäische Polizeiakademie (nachstehend „Akademie“ genannt) hat zum Ziel, an der Schulung von hochrangigen, mit polizeilichen Befugnissen ausgestatteten Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie einen europäischen Ansatz im Hinblick auf die wesentlichen Probleme, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Verbrechensbekämpfung, der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung 3/9 PE 294.245/15-27 DE entwickelt: von Dienstleistungen, der Innovation und des Schutzes der inneren Sicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stellen, mit der folgenden Zielsetzung unterstützt und entwickelt: Or. nl Begründung: Der eine und andere Punkt ergibt sich logischerweise aus Änderungsantrag 1. Neben der Verbrechensbekämpfung befasst sich die Polizei gegenwärtig insbesondere auch mit der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung von Dienstleistungen und der Erarbeitung innovativer Ansätze bei der Erbringung von Dienstleistungen. Von einer Europäischen Polizeiakademie ist zu erwarten, dass auf diesen Gebieten mit Sicherheit einige Verbesserungen im Sinne einer größeren Synergiewirkung erzielt werden können. Um einer Vermengung mit anderen Aspekten der inneren Sicherheit vorzubeugen, soll mit der Hinzufügung „öffentliche Ordnung“ verdeutlicht werden, dass sich die Aktivitäten der Europäischen Polizeiakademie auf polizeiliche Aufgaben beschränken müssen. (Änderungsantrag 20 von Pernille Frahm) Artikel 1 Absatz 1, Einleitung (1) Die Europäische Polizeiakademie (nachstehend "Akademie" genannt) hat zum Ziel, an der Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie einen europäischen Ansatz im Hinblick auf die wesentlichen Probleme, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Verbrechensbekämpfung und des Schutzes der inneren Sicherheit stellen, mit der folgenden Zielsetzung unterstützt und entwickelt: (1) Die Europäische Polizeiakademie (nachstehend "Akademie" genannt) hat zum Ziel, an der Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitzuwirken, wobei sie die Mitgliedstaaten bei der Lösung der wesentlichen Probleme, die sich ihnen im Bereich der Verbrechensbekämpfung und des Schutzes der inneren Sicherheit stellen, mit der folgenden Zielsetzung unterstützt: Or. da Begründung: PE 294.245/15-27 DE 4/9 AM\423118DE.doc Für eine Reihe dieser Aufgaben ist eine europäische Strategie nicht unbedingt die beste Lösung, hingegen ist es sinnvoll, Erfahrungen auszutauschen und Schulungen in Aufgabenlösung und Kommunikation mit anderen Staaten durchzuführen und die besten nationalen Strategien zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der internationalen Kriminalität auszutauschen. (Änderungsantrag 21 von Joke Swiebel) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b b) Verbesserung der Kenntnisse über die internationalen Instrumente, insbesondere die auf der Ebene der Europäischen Union bereits bestehenden Instrumente im Bereich der Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung; b) Verbesserung der Kenntnisse über die internationalen Instrumente, insbesondere die auf der Ebene der Europäischen Union bereits bestehenden Instrumente im Bereich der Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung, der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung von Dienstleistungen, der Erarbeitung innovativer Ansätze und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Menschenrechte und des politischen und sozio-ökonomischen Umfeldes der Europäischen Union; Or. nl Begründung: Neben der Kenntnis des Instrumentariums auf dem Gebiet der Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung muss auch die zunehmende Bedeutung berücksichtigt werden, die der Kriminalitätsvorbeugung, der Erbringung von Dienstleistungen, der Entwicklung innovativer Ansätze und dem traditionell vorrangigen Arbeitsfeld der Polizei – der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – beizumessen ist. Diese Aspekte sind überdies in einen politischen sowie sozio-ökonomischen und menschenrechtsspezifischen Kontext zu rücken, um die erworbenen Kenntnisse in den Rahmen des umfassenderen Blickwinkels der Europäischen Union einbetten zu können. (Änderungsantrag 22 von Alima Boumediene-Thiery und Ozan Ceyhun) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca (neu) AM\423118DE.doc 5/9 PE 294.245/15-27 DE ca) Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Rechte, insbesondere der Rechte der Verteidigung. Or. fr Begründung: Es erscheint zweckmäßig, die Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie dazu zu nutzen, auf europäischer Ebene und insbesondere mit Blick auf die Erweiterung die Ausbildung der Polizeibeamten im Hinblick auf die Rechte der Person und vor allem die Rechte von Asylbewerbern sowie die Rechte der Verteidigung zu verbessern. (Änderungsantrag 23 von Joke Swiebel) Artikel 1 Absatz 2 (2) Die Akademie macht ihre Einrichtungen auch den hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden Islands und Norwegens sowie der Staaten, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, zugänglich. Sie wird auch Beamten der europäischen Organe und anderer Einrichtungen der Europäischen Union offen stehen. (2) Die Akademie macht ihre Einrichtungen auch den hochrangigen, mit polizeilichen Befugnissen ausgestatteten Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden Islands und Norwegens sowie der Staaten, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, zugänglich. Sie wird auch Beamten der europäischen Organe und anderer Einrichtungen der Europäischen Union offenstehen, soweit sie sich mit Angelegenheiten befassen, die sich auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union beziehen. Or. nl Begründung: Es liegt auf der Hand, die Akademie für die Beamten zu errichten, die sich mit dem Gebiet befassen, für das die Akademie zuständig ist, d.h. die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit. (Änderungsantrag 24 von Joke Swiebel) Artikel 2 Buchstabe a PE 294.245/15-27 DE 6/9 AM\423118DE.doc a) Durchführung von jährlichen Lehrgängen für hochrangige Angehörige der nationalen Polizeikräfte, insbesondere betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines harmonisierten Lehrplans; a) Koordinierung der Durchführung von jährlichen Lehrgängen für hochrangige Angehörige der nationalen und regionalen Polizeikräfte, wobei insbesondere der bereits bestehenden europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, der Menschenrechtspolitik, dem für das Ziel des Lehrgangs relevanten politischen und sozio-ökonomischen Kontext der Europäischen Union, den besten Praktiken in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen, innovativen Entwicklungen, der Kriminalitätsvorbeugung und einem nichtrepressiven Vorgehen im Zuge der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben Aufmerksamkeit zu widmen ist, und zwar auf der Grundlage eines harmonisierten Lehrplans; Or. nl Begründung: Die Entwicklungen bei der Polizeiausbildung in den verschiedenen Mitgliedstaaten lassen eine immer weitergehende Spezialisierung erkennen, bei der die übergeordnete Einrichtung hauptsächlich eine koordinierende Funktion übernimmt. Es sollte empfohlen werden, im Falle einer Europäischen Polizeiakademie an dieser Entwicklung anzuknüpfen und ihr deshalb eine Koordinierungsfunktion zuzuweisen. Einige Mitgliedstaaten verfügen auch über eine regionale Polizei, die nicht von vorneherein von der Teilnahme an den Aktivitäten der Akademie ausgeschlossen werden darf. Bei den Lehrgängen müssen neben den formalen Aspekten der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auch Schwerpunkte auf folgenden Gebieten gesetzt werden: Menschenrechtspolitik, Erbringung von Dienstleistungen und Erarbeitung innovativer Ansätze, nicht-repressive Aspekte der Strafverfolgungspraktiken, optimale Praktiken bei der Kriminalitätsvorbeugung und in damit verknüpften Bereichen und Einbettung in den politischen und sozio-ökonomischen Kontext der Europäischen Union, soweit dieser für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben relevant ist. Auf diese Weise wird man dem komplexen Aufgabenfeld gerecht, auf das sich der heutige Polizeibeamte tagtäglich begibt, so dass mit der Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie ein Synergieeffekt – und damit ein Mehrwert – zu erzielen ist. AM\423118DE.doc 7/9 PE 294.245/15-27 DE (Änderungsantrag 25 von Alima Boumediene-Thiery und Ozan Ceyhun) Artikel 2 Buchstabe ba (neu) ba) Durchführung von Ausbildungsgängen zur Achtung der demokratischen Garantien, insbesondere der Rechte von Asylbewerbern und der Rechte der Verteidigung. Or. fr Begründung: Es erscheint zweckmäßig, die Errichtung einer Europäischen Polizeiakademie dazu zu nutzen, auf europäischer Ebene und insbesondere mit Blick auf die Erweiterung die Ausbildung der Polizeibeamten im Hinblick auf die Rechte der Person und vor allem die Rechte von Asylbewerbern sowie die Rechte der Verteidigung zu verbessern. (Änderungsantrag 26 von Joke Swiebel) Artikel 2 Buchstabe j j) Vermittlung angemessener Sprachkenntnisse für Strafverfolgungsbeamte der Mitgliedstaaten j) Vermittlung angemessener Sprachkenntnisse sowie von Kenntnissen der europäischen Menschenrechtspolitik und der für das Ziel der Akademie relevanten politischen und sozioökonomischen Entwicklungen in der Europäischen Union für Strafverfolgungsbeamte der Mitgliedstaaten Or. nl Begründung: Eine Erweiterung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechtspolitik und der für das Ziel des Lehrgangs relevanten Kenntnisse der politischen und sozio-ökonomischen Entwicklungen ist im europäischen Kontext von ebenso großer Bedeutung wie ausreichende Sprachkenntnisse. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Kenntnisse von vorneherein in ausreichendem Maße vorhanden sind. PE 294.245/15-27 DE 8/9 AM\423118DE.doc (Änderungsantrag 27 von Pernille Frahm) Artikel 4 Absatz 1, erster Satz Der Verwaltungsrat der Akademie setzt sich aus den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen zusammen. Der Verwaltungsrat der Akademie setzt sich aus den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen sowie Vertretern der Staaten, die an der Zusammenarbeit teilnehmen, zusammen. Or. da Begründung: Mit dieser Änderung soll die demokratische Ausrichtung der Akademie gestärkt werden, weshalb die Leitung auf alle teilnehmende Staaten ausgeweitet werden soll und sichergestellt werden soll, dass Vertreter der Regierungen zusammen mit den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen in der Leitung der Akademie sitzen. AM\423118DE.doc 9/9 PE 294.245/15-27 DE