Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für

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Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land
Brandenburg
(Brandenburgische Güteprüfungsverordnung- BbgGüPrV)
Vom 28. April 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 36], S.334),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 20] , S.318)
Auf Grund des 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung
vom 10.Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) und des 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet
die Landesregierung:
§1
Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist
die zuständige Behörde im Sinne von 5 Satz 1, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 und 22 Abs. 1 der
Butterverordnung sowie 11 Abs. 2 und 26 Abs. 1 der Käseverordnung sowie 3 Abs. 5 der vorliegenden
Verordnung;
die Überwachungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 21 Abs.1 und 2 der
Butterverordnung sowie § 11 Abs. 6, 7, 8 und 11 der Käseverordnung.
(2) Prüfstelle für die Durchführung von Butterprüfungen im Sinne der Anlage zu § 11 Abs. 3 und Anlage 5
der Butterverordnung und von Käseprüfungen im Sinne der Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung
sowie für die nach § 3 durchzuführenden Güteprüfungen ist die Abteilung Milchwirtschaftliche
Untersuchungen Oranienburg der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Potsdam.
§2
(aufgehoben)
§3
Güteprüfungen durch die Prüfstelle
(1) Die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten, die Erzeugnisse der in der Anlage genannten
Erzeugnisgruppen herstellen, haben in der Prüfstelle monatlich Qualitätsprüfungen durchführen zu lassen.
Die Proben sind durch die Prüfstelle mittels Abruf von den Betrieben entnehmen zu lassen. Die Kosten für
die Proben und für den Versand sind vom Einsender zu tragen.
(2) Als Proben sind in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten für die monatlichen Qualitätsprüfungen
zu entnehmen:
Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und
Fettgehaltsstufe sowie Verpackungsart, ausgenommen Großverbraucherpackungen der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen.
Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und
Fettgehaltsstufe der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen, soweit sie nicht als
verkaufsfertig verpackt abgesetzt werden.
(3) Sofern Erzeugnisse nicht täglich produziert werden, sind am Tage der Produktion Rückstellproben zu
entnehmen und bis zur nächsten Produktion, längstens bis zum Ablauf der in den Richtlinien der Prüfstelle
zur Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse genannten Bedingungen
aufzubewahren. Erfolgt am Probeabruftag keine Produktion, sind Rückstellproben zu entnehmen.
(4) Die Proben sind mit Begleitpapieren zu versehen und für den Versand bei Erfordernis zu kühlen.
(5) Die Entnahme der Proben kann auch durch Beauftragte der zuständigen Behörde in den
milchwirtschaftlichen Produktionsstätten erfolgen.
(6) Die Durchführung der Güteprüfungen und die Beurteilung der Erzeugnisse erfolgen nach den Richtlinien
der Prüfstelle für die Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse, die von der
zuständigen Behörde zu bestätigen sind.
(7) § 11 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken
(Abpackbetriebe). Sie gelten auch für andere als die in Absatz 1 genannten Betriebe, die Milcherzeugnisse
herstellen und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.
§4
Informationspflicht
(1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten
über die Prüfergebnisse.
(2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der
monatlichen Güteprüfungen.
§5
(aufgehoben)
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 28. April 1992
Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Anlage
Die nach § 3 vorgeschriebenen Untersuchungen erstrecken sich auf folgende Erzeugnisgruppen:
Konsummilch
Butter
Labkäse
Frischkäse und Frischkäsezubereitungen
Sauermilchkäse
Kochkäse
Sauermilcherzeugnisse
Joghurterzeugnisse
Kefirerzeugnisse
Buttermilch und Buttermilcherzeugnisse
Sahneerzeugnisse
gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse
ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse
Trockenmilcherzeugnisse
Molkenerzeugnisse
Milchmischerzeugnisse
Molkenmischerzeugnisse
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