Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land Brandenburg (Brandenburgische Güteprüfungsverordnung- BbgGüPrV) Vom 28. April 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 36], S.334), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 20] , S.318) Auf Grund des 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) und des 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung: §1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist die zuständige Behörde im Sinne von 5 Satz 1, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 und 22 Abs. 1 der Butterverordnung sowie 11 Abs. 2 und 26 Abs. 1 der Käseverordnung sowie 3 Abs. 5 der vorliegenden Verordnung; die Überwachungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 21 Abs.1 und 2 der Butterverordnung sowie § 11 Abs. 6, 7, 8 und 11 der Käseverordnung. (2) Prüfstelle für die Durchführung von Butterprüfungen im Sinne der Anlage zu § 11 Abs. 3 und Anlage 5 der Butterverordnung und von Käseprüfungen im Sinne der Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung sowie für die nach § 3 durchzuführenden Güteprüfungen ist die Abteilung Milchwirtschaftliche Untersuchungen Oranienburg der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Potsdam. §2 (aufgehoben) §3 Güteprüfungen durch die Prüfstelle (1) Die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten, die Erzeugnisse der in der Anlage genannten Erzeugnisgruppen herstellen, haben in der Prüfstelle monatlich Qualitätsprüfungen durchführen zu lassen. Die Proben sind durch die Prüfstelle mittels Abruf von den Betrieben entnehmen zu lassen. Die Kosten für die Proben und für den Versand sind vom Einsender zu tragen. (2) Als Proben sind in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten für die monatlichen Qualitätsprüfungen zu entnehmen: Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe sowie Verpackungsart, ausgenommen Großverbraucherpackungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen. Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen, soweit sie nicht als verkaufsfertig verpackt abgesetzt werden. (3) Sofern Erzeugnisse nicht täglich produziert werden, sind am Tage der Produktion Rückstellproben zu entnehmen und bis zur nächsten Produktion, längstens bis zum Ablauf der in den Richtlinien der Prüfstelle zur Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse genannten Bedingungen aufzubewahren. Erfolgt am Probeabruftag keine Produktion, sind Rückstellproben zu entnehmen. (4) Die Proben sind mit Begleitpapieren zu versehen und für den Versand bei Erfordernis zu kühlen. (5) Die Entnahme der Proben kann auch durch Beauftragte der zuständigen Behörde in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten erfolgen. (6) Die Durchführung der Güteprüfungen und die Beurteilung der Erzeugnisse erfolgen nach den Richtlinien der Prüfstelle für die Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse, die von der zuständigen Behörde zu bestätigen sind. (7) § 11 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe). Sie gelten auch für andere als die in Absatz 1 genannten Betriebe, die Milcherzeugnisse herstellen und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. §4 Informationspflicht (1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse. (2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen. §5 (aufgehoben) §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 28. April 1992 Die Landesregierung Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Edwin Zimmermann Anlage Die nach § 3 vorgeschriebenen Untersuchungen erstrecken sich auf folgende Erzeugnisgruppen: Konsummilch Butter Labkäse Frischkäse und Frischkäsezubereitungen Sauermilchkäse Kochkäse Sauermilcherzeugnisse Joghurterzeugnisse Kefirerzeugnisse Buttermilch und Buttermilcherzeugnisse Sahneerzeugnisse gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse Trockenmilcherzeugnisse Molkenerzeugnisse Milchmischerzeugnisse Molkenmischerzeugnisse