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Vertrag
Büroraum, Mietvertrag
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Büroraum, Mietvertrag
Büroraum, Mietvertrag
Autor: Rechtsanwalt André Haug, Mannheim
Mietvertrag über Büroraum
Zwischen
..............................................................................
Steuernummer/Ust-Id. Nr. __________________
..............................................................................
..............................................................................
– im Folgenden „Vermieter” genannt –
und
.............................................................................
.............................................................................
.............................................................................
– im Folgenden „Mieter” genannt –
wird folgender Mietvertrag über Büroräume geschlossen 1:
§ 1 Mietgegenstand
1.1 Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Anwesen ___________ Stadt,_____________
Straße_____ _________, gelegenen Büroräume, bestehend aus____ Zimmern, zum Betrieb eines
Schreibbüros 2.
1.2 Dem Mieter ist der gegenwärtige Zustand der Mietsache bekannt. Die Mietsache wird in dem
vorhandenen und besichtigten Zustand übergeben und vom Mieter übernommen. Spätere
Einwendungen wegen offener und verdeckter Mängel sind ausgeschlossen 3.
§ 2 Mietzeit
2.1 Das Mietverhältnis beginnt am __________________ und läuft auf unbestimmte Zeit.
2.2 Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigung bedarf der Schriftform
4.
§ 2 Mietzeit
2.1 Das Mietverhältnis dauert zunächst _____ Jahre, es beginnt am __________ und endet am
________ .
2.2 Das Mietverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Mietzeit um jeweils ____ Jahre, wenn es nicht
von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von ____ Monaten vor Ablauf der Mietzeit
gekündigt wird.
2.3 Die Kündigung nach Abs. 2 bedarf der Schriftform 5.
§ 3 Miete, Nebenkosten, Zahlungsweise
3.1 Die Miete für den in § 1 beschriebenen Mietgegenstand beträgt monatlich EUR _________ 6.
3.2 Darüber hinaus trägt der Mieter sämtliche Betriebskosten im Sinne von § 2
Betriebskostenverordnung. Eine Aufstellung dieser Betriebskosten ist dem Vertrag als Anlage 1
Büroraum, Mietvertrag
beigefügt. Diese ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Der Mieter hat auf die Betriebskosten
Vorauszahlungen in Höhe von EUR _______ monatlich zu leisten.
Der Vermieter ist berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen entsprechend anzupassen, wenn sich die
Betriebskosten erhöhen. Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Im Fall des Auszugs des
Mieters während der Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Kostenverteilung bei der
nächstfälligen Abrechnung vorzunehmen. Soweit solche bestehen, richtet sich der Umlegungsmaßstab
nach den gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten ist er vom Vermieter nach billigem Ermessen zu
bestimmen.
3.3 Miete und Betriebskostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig 7.
3.4
Die Miete ist an den Vermieter auf dessen Bankkonto Nr.: ________________ bei der
____________________-Bank, BLZ ______________________ zu zahlen.
oder
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die monatlichen Miet- und Nebenkostenzahlungen bei
Fälligkeit im Lastschriftverfahren von seinem Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingezogen werden.
Hierzu erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für sein Konto Nr.
__________________________ bei der __________________-Bank, BLZ __________________.
§ 4 Kaution
Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eine Barkaution in Höhe von EUR __________________ 8
9.
§ 5 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen
5.1 Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Mieter, soweit diese Kosten den Betrag
von EUR _________________ pro Jahr nicht übersteigen 10.
5.2 Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter fachgerecht im Allgemeinen alle drei Jahre auf seine
Kosten auszuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper
einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen 11.
§ 6 Mängel der Mietsache
6.1 Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen
Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel vom Vermieter nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Anspruch des Mieters auf
Mängelbeseitigung bleibt unberührt.
6.2 Mietminderung und Aufrechnung gegenüber dem Mietanspruch des Vermieters sind
ausgeschlossen, soweit die Forderungen des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind 12.
§ 7 Rückgabe der Mietsache
7.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und
besenrein zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder dessen
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.
7.2 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Die
Ausübung des Wegnahmerechts durch den Mieter kann der Vermieter durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat.
Büroraum, Mietvertrag
7.3 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis nicht als verlängert, § 545 BGB findet keine Anwendung 13.
§ 8 Nebenabreden und Schriftform
Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel 14.
______________________, den _________________
______________________________
______________________________
Unterschrift(en) Vermieter
Unterschrift(en) Mieter
Büroraum, Mietvertrag
Anmerkungen zum Vertrag
1
Name und Anschrift der Vertragspartner sind genau aufzunehmen. Die exakte Bezeichnung ist
von großer Bedeutung, denn die Parteien des Mietverhältnisses werden ausschließlich danach
bestimmt, wer in dem Mietvertrag als Mieter bzw. Vermieter bezeichnet ist.
Als Parteien eines Mietvertrags kommen auf beiden Seiten natürliche Personen,
Personenmehrheiten und juristische Personen in Betracht. Auf Vermieterseite ist die
Bezeichnung zur Mietsache ohne Belang, sodass der Vermieter nicht notwendig der (Allein)Eigentümer der Mietsache sein muss. Mieter und Gebrauchsberechtigter müssen dagegen
identisch sein. Einzige Ausnahme dieses Grundsatzes ist das Untermietverhältnis i. S. d. § 553
BGB, also die Gebrauchsüberlassung durch den Mieter an einen Dritten.
Ist eine Vertragspartei eine natürliche Person, muss diese geschäftsfähig sein. Ist eine der
Vertragsparteien minderjährig, so finden die Regelungen der §§ 107 ff. BGB Anwendung. Da der
Abschluss eines Mietvertrags weder für den Vermieter noch für den Mieter ein lediglich
vorteilhaftes Rechtsgeschäft i. S. d. § 107 BGB darstellt, ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich, der den Vertrag zweckmäßigerweise zu unterzeichnen hat. Im
Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Mieters können in der Praxis die § 112, § 113 BGB
Bedeutung haben. Hiernach hat der gesetzliche Vertreter die Möglichkeit, den Minderjährigen zu
ermächtigen, selbstständig ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 113 BGB) oder ein
eigenes Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB) zu betreiben. Diese Ermächtigung berechtigt den
Minderjährigen zum Abschluss aller hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. So
ermächtigt die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme gemäß § 113 BGB den Minderjährigen zum
Abschluss eines Mietvertrags über eine angemessene Wohnung. Dies allerdings nur dann, wenn
sich der Arbeitsplatz nicht am Wohnort des gesetzlichen Vertreters oder in der unmittelbaren
Umgebung befindet. Die Erlaubnis zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112
BGB) beinhaltet auch die Befugnis zum Abschluss eines Mietvertrags über Geschäfts-, Lagerund Büroräume.
In allen Fällen, in denen ein Minderjähriger am Vertragsverhältnis, sei es als Mieter, sei es als
Vermieter, beteiligt ist, ist die Vorschrift des § 1822 Nr. 5 BGB zu beachten, wonach für den
Abschluss des Mietvertrags die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, falls
der Vertrag länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit andauern soll. Auf beiden Seiten
können auch Personenmehrheiten als Vertragspartner beteiligt sein. Zu denken ist insbesondere
an eine Erbengemeinschaft als Vermieter oder Ehepaare bzw. sog. „Lebenspartner” einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Vermieter- oder Mieterseite.
Steht der zu vermietende Wohnraum im Eigentum einer Personenmehrheit, so muss
grundsätzlich nicht jeder Miteigentümer auch als Vermieter Vertragspartei werden. Es ist daher
im Einzelfall zu prüfen, welche Lösung – alle Miteigentümer werden Vertragspartei oder nur einer
bzw. ein Teil von ihnen – interessengerecht ist.
Bei einer Erbengemeinschaft, die eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit
darstellt und zudem auf Auseinandersetzung angelegt ist, dürfte es insbesondere im Interesse
der Mitglieder der Erbengemeinschaft liegen, wenn alle Mitglieder als Vermieter Vertragspartei
werden. Denn nur dann haben alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Möglichkeit der
Einflussnahme und Kontrolle des Umgangs mit dem Eigentum.
Büroraum, Mietvertrag
Dieses Argument dürfte bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern eher eine untergeordnete Rolle
spielen, sodass es für diese günstiger sein kann, wenn der Mietvertrag von nur einem Partner
abgeschlossen wird. Dazu wird dann zu raten sein, wenn die mit der Vermietung in
Zusammenhang stehenden Aufgaben von einem Partner allein wahrgenommen werden sollen.
Dieser kann dann alle Erklärungen (insbesondere die Kündigung) gegenüber dem Mieter
abgeben. Da dieser Partner allein Mietvertragspartei ist, kann er auch allein klagen und verklagt
werden. Er wird allein Prozesspartei, sodass der andere Partner gegebenenfalls als Zeuge
gehört werden kann.
Unterzeichnen alle Mitglieder der Personenmehrheit, so müssen alle Erklärungen das
Mietverhältnis betreffend von allen Mitgliedern der Personenmehrheit abgegeben werden oder
der Erklärende muss eine Vollmacht des nichterklärenden Mitglieds bzw. der nichterklärenden
Mitglieder vorlegen.
Soll der zu vermietende Wohnraum von einem Ehepaar bzw. Lebenspartner bewohnt werden, so
ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich, dass beide Ehepartner Mieter werden. Sollen beide
Partner Mieter werden, so müssen die Namen beider im Mietvertrag als Vertragspartei aufgeführt
und der Vertrag von beiden unterzeichnet werden. Sind beide Partner Mieter, haften beide dem
Vermieter für die Miete, und das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB entsteht an von beiden
eingebrachten Sachen. Alle das Mietverhältnis betreffenden Erklärungen müssen von beiden
gemeinsam abgegeben und gegenüber beiden Partnern erklärt werden. Eine nur einem Partner
gegenüber erklärte Kündigung ist daher unwirksam. Gleiches gilt auch für Mieterhöhungen. Eine
Vereinbarung, nach der Willenserklärungen auch dann gelten sollen, wenn sie nur von oder
gegenüber einem Mieter abgegeben werden, ist wegen § 308 Nr. 6 BGB in Formularverträgen
bedenklich. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung, die eine Zugangsfiktion für Erklärungen
von besonderer Bedeutung vorsieht, unwirksam. Eine entsprechende Vollmachtsklausel könnte
also nur für Erklärungen, die nicht die Beendigung des Mietverhältnisses oder die Änderung der
Hauptleistungspflichten der Vertragspartner zum Gegenstand haben, vereinbart werden. Dann
aber erscheint eine solche Klausel entbehrlich. Das Gleiche gilt für eine entsprechende Klausel
für die Vermieterseite. Nach dem Tod eines Ehe- bzw. Lebenspartners wird gemäß § 563a BGB
das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Der überlebende Partner kann in
diesem Fall unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 563a Abs. 2 BGB kündigen.
Unterzeichnet nur ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Mietvertrag, so wird dieser Alleinmieter.
Alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag entstehen nur ihm. Er haftet allein für die Miete,
nur an seinen Sachen entsteht das Vermieterpfandrecht. Der andere Partner ist lediglich
Mitbesitzer der Wohnung. Der in der Wohnung lebende Ehegatte, Lebenspartner und andere
Familienmitglieder sind jedoch in den Schutzbereich des Mietvertrags mit eingeschlossen,
sodass ihnen ein selbstständiger Schadensersatzanspruch für Schäden, die durch Mängel der
Mietsache verursacht werden, gegen den Vermieter zustehen (Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter). Der Mieter haftet für das Verschulden des anderen Ehegatten bzw.
Lebenspartners oder der Kinder wie für eigenes Verschulden. Erklärungen, die das
Mietverhältnis betreffen, können nur von und gegenüber diesem Partner abgegeben werden. Im
Fall des Todes des Mieters gilt § 563 BGB, der überlebende Partner tritt in den Mietvertrag ein.
Erklärt er jedoch binnen eines Monats, nachdem er von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt
hat, dem Vermieter gegenüber, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, gilt der Eintritt in
das Mietverhältnis als nicht erfolgt.
Bei Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume sind häufig Unternehmen als
Büroraum, Mietvertrag
Vertragsparteien beteiligt. Ist der Mieter eine juristische Person, z. B. eine Aktiengesellschaft,
eine GmbH oder auch ein eingetragener Verein, wird diese zwar wegen ihrer Rechts- und
Parteifähigkeit selbst Vertragspartei, muss sich aber für den wirksamen Abschluss eines
Mietvertrags wie bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ihrer gesetzlichen Vertreter
oder zuständigen Organe bedienen. Diese gesetzlichen Vertreter bzw. zuständigen Organe
haben daher den Mietvertrag zu unterzeichnen. Die oHG ist zwar keine juristische Person, aber
parteifähig, sodass sie auch einen Mietvertrag schließen kann. Ohne abweichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag kann jeder Gesellschafter allein für die Gesellschaft mit Außenwirkung
handeln, sodass in der Regel die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters
genügt. Das Gleiche gilt für die Kommanditgesellschaft. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
hat der BGH mit Urteil vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056) entschieden, dass sie Rechtsfähigkeit
besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In
diesem Rahmen ist also ein Mietverhältnis unmittelbar mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
und nicht nur mit deren einzelnen Mitgliedern denkbar. Der Einzelkaufmann ist berechtigt,
Mietverträge, die sein Geschäft betreffen, unter seiner Firma abzuschließen. Vertragspartner ist
jedoch stets der Kaufmann, unabhängig davon, ob er unter seiner Firma oder im eigenen Namen
den Mietvertrag abgeschlossen hat. Für Ansprüche aus dem Mietvertrag haftet er mit seinem
Betriebs- und Privatvermögen, da eine Trennung der Vermögensmassen nicht stattfindet.
2
Der Mietgegenstand, also die zu vermietenden Räume, ist so genau wie möglich zu bezeichnen,
denn danach bestimmt sich der Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht, der
Hauptleistungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB. Dabei empfiehlt es sich, alle Zimmer zu
bezeichnen, dies gilt insbesondere auch für dazugehörige Kellerräume.
Auch ohne besondere Abrede erstreckt sich das Mietverhältnis auf alle Bestandteile der
Mietsache (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rdn. 9) i. S. v. § 93 BGB. Dazu gehört insbesondere ein
zugeschnittener und verlegter Teppich- oder Linoleumboden oder eine angefertigte und
eingepasste Einbauküche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 11.10.1988, 7 U 74/88). Nach der
Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 17.9.1975, VIII ZR 157/74) ist auch § 311c BGB auf
Gebrauchsüberlassungsverträge anwendbar. Das Mietverhältnis erstreckt sich im Zweifelsfall, d.
h. ohne gegenteilige Regelung, auch auf Zubehör, wie z. B. Haushaltsgeräte, Öfen und Boiler
und mindestens zwei Schlüssel zur Wohnungstür. Um sicherzustellen, dass nach Rückgabe der
Mietsache auch alle Schlüssel zurückgegeben werden, ist es ratsam, die Anzahl der
übergebenen Schlüssel festzuhalten und das Anfertigen weiterer Schlüssel unter einen
Zustimmungsvorbehalt zu setzen.
Ohne Abrede mitvermietet sind grundsätzlich auch alle Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur
ordnungsgemäßen Nutzung und zum Zugang der vermieteten Wohnung notwendig sind, wie z.
B. Treppen und Hausflure.
Für die im Rahmen eines Mietverhältnisses mitvermieteten beweglichen Sachen, z. B. bei der
Vermietung eines möblierten Zimmers, gilt in der Regel, dass die Vertragsgegenstände, also der
Wohnraum und die beweglichen Sachen, untrennbar vermietet sind. Es kann also nicht teilweise
gekündigt werden. Es sind die Vorschriften anzuwenden, die für den Teil der vermieteten Sache
gelten, auf die sich der vorherrschende objektive Vertragszweck bezieht. Dies wird in der Regel
der Wohnraum sein, weshalb grundsätzlich Wohnraummietrecht Anwendung findet. Ist dies nicht
gewünscht, sollten rechtlich selbstständige Mietverhältnisse über einerseits den Wohnraum,
andererseits die beweglichen Sachen abgeschlossen werden.
Die Angabe der Größe im Mietvertrag birgt gewisse Risiken. Die Zusicherung der Größe gilt als
Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft mit der Folge, dass der Mieter nach § 536 Abs. 2
Büroraum, Mietvertrag
BGB die Miete mindern kann, wenn die Größenangabe zu seinen Lasten irrtümlich falsch
angegeben ist. Darüber hinaus gibt es kein einheitliches anerkanntes Messverfahren zur
Berechnung der Wohnungsgröße. Die Wohnungsgröße sollte daher im Mietvertrag nicht erwähnt,
zumindest jedoch mit einem einschränkenden Zusatz wie z. B. „ca.” versehen werden.
Die Angabe des Vertragszwecks – hier Betrieb eines Schreibbüros – hat für den Vermieter Vorund Nachteile. Nur durch die Angabe des Vertragszwecks wird zwischen den Parteien
klargestellt, zu welcher Nutzung der Mieter berechtigt sein soll. Eine andere oder darüber
hinausgehende Nutzung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar, der zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt. Fehlt die Angabe eines Vertragszwecks, kann es eine vertragswidrige
Nutzung nicht geben, das Bestimmungsrecht steht dann dem Mieter zu. Allerdings führt die
Angabe des Vertragszwecks auch zu einer erweiterten Haftung des Vermieters, nämlich für den
Fall, dass sich der Mietgegenstand nicht für den vertraglichen Zweck eignet. Das bedeutet, dass
das Grundstück und die aufstehenden Gebäude bzw. Gebäudebestandteile zu dem vertraglichen
Zweck genutzt werden können und dass der ins Auge gefassten Verwendung rechtliche
Hindernisse nicht im Wege stehen. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand beispielsweise
ursprünglich um Wohnraum, ist darauf zu achten, dass eine eventuell erforderliche
Wohnraumzweckentfremdungsgenehmigung vorhanden ist.
3
Mit der Beschreibung des Zustands der Mietsache können in zulässiger Weise die Risiken des
Vermieters aus der Garantiehaftung für anfängliche Sachmängel nach § 536a Abs. 1 BGB
gemindert werden. Haftungsfreizeichnungen des Vermieters sollten auch im Rahmen von
Geschäftsraummietverträgen dann, wenn es sich bei dem Mietvertrag um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG handelt, nur vorsichtig Verwendung finden. Zwar ist
der Mieter im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen im Rahmen von
Geschäftsraummietverträgen weniger schutzwürdig, doch ist auch in diesem Bereich eine
Einschränkung der Haftung des Vermieters nicht uneingeschränkt möglich. Die vorgeschlagene
Formulierung stellt darauf ab, dass dem Mieter der Zustand der Mietsache durch eine
Besichtigung bekannt ist. Dieser Zustand, der zweckmäßigerweise in einem
Besichtigungsprotokoll, das von den Parteien zu unterschreiben ist, festgehalten werden sollte,
wird also als bekannt vorausgesetzt. Für verdeckte anfängliche Mängel i. S. d. § 536a BGB
schließt der Vermieter also seine Haftung aus; offene Mängel sind umgehend zu rügen. Dem
Mieter verbleibt also die Möglichkeit, wegen beanstandeter anfänglicher und wegen später
aufgetretener Mängel Ansprüche geltend zu machen. Eine solche Formulierung ist auch in
Formularverträgen zulässig.
4
Die Miete ist Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Dieser Zeitraum muss nicht bestimmt werden.
Insofern gibt es befristete und unbefristete Mietverträge. Unbefristet ist ein Mietvertrag, wenn die
Mietvertragsparteien hinsichtlich der Mietzeit keine Vereinbarung getroffen haben. Dann endet
das Mietverhältnis erst, wenn es durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet wird.
Hinsichtlich der Mietzeit ist fraglich, ob diese zum notwendigen Vertragsinhalt gehört. Zwar
besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
zustande gekommen ist, wenn die Vertragsparteien keine Regelung hinsichtlich der Mietzeit
getroffen haben. Doch dürfte in der Regel die Vertragsauslegung ergeben, dass in solchen Fällen
ein Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist. Gerade aus Sicht des Mieters
ist es aber in jedem Fall vorteilhaft, die Laufzeit des Vertrags fest zu vereinbaren, weil für ihn ein
unbefristetes Mietverhältnis ein hohes Risiko bedeutet. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis
kann jede Vertragspartei mit den Fristen des § 580a BGB kündigen. Gründe sind hierfür nicht
erforderlich; den Kündigungsschutz, den ein Wohnraummieter genießt, gibt es im Rahmen der
Geschäftsraummiete nicht. Grundsätzlich wird dem Mieter auch keine Räumungsfrist gewährt,
Büroraum, Mietvertrag
allenfalls kann an die Anwendung des § 765a ZPO zu denken sein, dessen Voraussetzungen
aber wohl in den seltensten Fällen vorliegen dürften. Ist der Mieter auf die Räume angewiesen
oder hat er zu Beginn des Mietverhältnisses beispielsweise für die Ausstattung der Mieträume
hohe Kosten aufgewandt, die sich erst nach gewisser Zeit amortisieren können, sollte ein
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht abgeschlossen werden. Auch für den Vermieter bietet
die Vereinbarung einer festen Laufzeit Vorteile, hat er doch eine gewisse Sicherheit und
entsprechende Dispositionsmöglichkeiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht
für beide Parteien jedenfalls ebenso wie die Möglichkeit einer Mietaufhebungsvereinbarung.
Nach der hier vorliegenden Klausel handelt es sich um ein zeitlich unbefristetes Mietverhältnis,
das mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 580a Abs. 2 BGB) kündbar ist. Da es sich bei dem
Mietgegenstand um Geschäftsräume handeln soll, ist die Kündigung spätestens am dritten
Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§
580a Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung eines unbefristeten Mietverhältnisses ist im Rahmen der
Geschäftsraummiete nur bedingt empfehlenswert. Für den Mieter bedeutet es ein nicht
unerhebliches Risiko, da ihm im Gegensatz zur Wohnraummiete keinerlei Kündigungsschutz
zukommt. Für den Vermieter fehlt es an der grundsätzlich wünschenswerten Planungssicherheit.
Wenn allerdings beide Parteien an einer gewissen Flexibilität im Umgang mit dem Mietverhältnis
interessiert sind, empfiehlt sich die Vereinbarung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Die
Vereinbarung des Schriftformerfordernisses für die Kündigung des Mietverhältnisses ist schon
wegen der ansonsten bestehenden Beweisschwierigkeiten dringend anzuraten.
5
Hinsichtlich der Mietzeit ist fraglich, ob diese zum notwendigen Vertragsinhalt gehört. Zwar
besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zustande
gekommen ist, wenn die Vertragsparteien keine Regelung hinsichtlich der Mietzeit getroffen
haben. Doch dürfte in der Regel die Vertragsauslegung ergeben, dass in solchen Fällen ein
Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist. Gerade aus Sicht des Mieters ist
es aber in jedem Fall vorteilhaft, die Laufzeit des Vertrags fest zu vereinbaren, weil für ihn ein
unbefristetes Mietverhältnis ein hohes Risiko bedeutet. Dieses kann jede Vertragspartei mit den
Fristen des § 580a BGB kündigen. Gründe sind hierfür nicht erforderlich. Den Kündigungsschutz,
den ein Wohnraummieter genießt, gibt es im Rahmen der Geschäftsraummiete nicht.
Grundsätzlich wird dem Mieter auch keine Räumungsfrist gewährt. Allenfalls kann an die
Anwendung des § 765a ZPO zu denken sein, dessen Voraussetzungen aber wohl in den
seltensten Fällen vorliegen dürften.
Ist der Mieter auf die Räume angewiesen oder hat er zu Beginn des Mietverhältnisses z. B. für
die Ausstattung der Mieträume hohe Kosten aufgewandt, die sich erst nach gewisser Zeit
amortisieren können, sollte ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht abgeschlossen werden.
Auch für den Vermieter bietet die Vereinbarung einer festen Laufzeit Vorteile, hat er doch eine
gewisse Sicherheit und damit entsprechende Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der
Mietsache. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Parteien jedenfalls
ebenso wie die Möglichkeit einer Mietaufhebungsvereinbarung.
Durch diese Verlängerungsklausel verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um eine
bestimmte Anzahl von Jahren, wenn es nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der
Parteien gekündigt wird.
Das Mietverhältnis bleibt dennoch befristet; es ist also immer nur zum Ablauf der Befristung
kündbar. Die verwendete Klausel ist nicht überraschend i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB, zumal durch
die Verwendung des Wortes „zunächst” die Verlängerungsklausel angedeutet wird. Die Klausel
verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 9b BGB, da hiervon Mietverträge ausgenommen sind.
Büroraum, Mietvertrag
Darauf zu achten ist jedoch, dass die Verlängerungszeit nicht außer Verhältnis zur
ursprünglichen Vertragslaufzeit steht. Schon die Wirksamkeit einer Bestimmung, bei der die
ursprüngliche Laufzeit des Vertrags mit der jeweiligen Verlängerungszeit identisch ist, ist fraglich.
Es empfiehlt sich daher, den Verlängerungszeitraum deutlich kürzer zu halten als die
ursprüngliche Laufzeit.
Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erscheint hier im Hinblick auf das beiderseitige
Dispositionsbedürfnis der Parteien ausreichend und angemessen.
Die Vereinbarung des Schriftformerfordernisses für die Kündigung des Mietverhältnisses ist
bereits wegen der sonst zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten dringend anzuraten. Von
Gesetzes wegen bedarf sie jedoch nicht der schriftlichen Form.
6
Steuerliche Hinweise
Die nach ggf. erfolgter Option des Vermieters zur Umsatzsteuerpflicht der Mietumsätze auf die
Miete entfallende Umsatzsteuer ist vom Mieter nur dann zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist. Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 4
Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei. Der Vermieter kann aber bei an sich umsatzsteuerfreier
Vermietung nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Befreiung verzichten und seine Umsätze als
steuerpflichtig behandeln lassen. Wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs kann dies für ihn
günstig sein. Um dem Mieter die Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu erhalten, muss der
Umsatzsteuerbetrag, der auf die Miete entfällt, ausgewiesen sein. Denn nur dann erfüllt der
Mietvertrag selbst die Kriterien einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 UStG (vgl. hierzu auch R
183 UStR). Wird der Umsatzsteuerbetrag im Mietvertrag nicht ausgewiesen, müsste der
Vermieter, um dem Mieter die Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu erhalten, monatlich eine
entsprechende, die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 2 UStG erfüllende Rechnung ausstellen.
Wird keine Monatsrechnung erteilt, sondern der Umsatzsteuerbetrag lediglich im Mietvertrag
ausgewiesen, müssen sich die Zeiträume, auf die sich die Mietzahlungen erstrecken, aus den
einzelnen Zahlungsbelegen (z. B. Ausfertigungen der Überweisungsaufträge) ergeben.
Ändert sich der Steuersatz, muss der Vertrag geändert werden, dies kann beispielsweise durch
einen Nachtrag geschehen, der dann den neuen Steuerbetrag ausweist. In der Klausel ist
festgehalten, dass sich die Parteien bereits jetzt zu einer entsprechenden Vertragsänderung
bereit erklären, wenn sich der Steuersatz ändert.
Ordnungsgemäße Rechnung
Der Mieter, der die Mietsache für sein Unternehmen verwendet, kann nur bei Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) die ihm berechnete Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen. Bei Verträgen über Dauerleistungen wie einer Vermietung muss für den Fall,
dass über die Vermietungsleistung nicht periodisch über eine Rechnung abgerechnet wird, der
Vertrag selbst alle Pflichtangaben enthalten. Dabei reicht es für die Bestimmung des
Leistungszeitpunktes aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt.
Für Altverträge sieht R 185 Abs. 8 und 11 UStR vor, dass sie nicht an die seit 1.1.2004 geltenden
formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung angepasst werden mussten.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen nach der ab 1.1.2007
geltenden Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 % angepasst werden.
Büroraum, Mietvertrag
Ein infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes geänderter Mietvertrag muss nach dem BMFSchreiben vom 11.8.2006 (IV A 5 – S 7210 – 23/06, Rn. 23) für Zwecke des Vorsteuerabzugs
dann aber alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Damit wird in diesen Fällen eine Anpassung auch der Alt-Verträge an die seit dem 1.1.2004
gelten formalen Anforderung erforderlich.
Tipp:
Bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersatz in Höhe
von 19 % sollte der Vertrag dahingehend überprüft werden, ob er alle Pflichtangeben nach § 14
Abs. 4 UStG – u. a. Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – enthält.
7
Die Zahlung der Miete ist Hauptpflicht des Mieters nach § 535 Abs. 2 BGB. Ist keine Miete
vereinbart, kann auch eine Leihe vorliegen; allerdings spricht unter Kaufleuten als
Mietvertragsparteien die Vermutung des § 354 HGB grundsätzlich gegen die Annahme einer
unentgeltlichen Überlassung. Fehlt daher eine Mietabrede, ist viel eher davon auszugehen, dass
die Zahlung der orts- oder marktüblichen Miete für vergleichbare Objekte als vereinbart gelten
soll. Wendet der Kaufmann als Mieter hiergegen unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ein, trägt
er hierfür die Beweislast. Auch wenn eine bezifferte Festlegung der Miete fehlt, dürfte die
angemessene Miete als vereinbart gelten. Innerhalb der Schwankungsbreite dessen, was als
angemessene Miete anzusehen ist, hat der Vermieter gem. § 315 BGB das Recht, die genaue
Höhe zu bestimmen.
Die Miete muss nicht unbedingt eine Geldleistung sein, auch Sachleistungen können als Miete
vereinbart werden. In der Regel dürfte jedoch die Vereinbarung einer monatlich zu entrichtenden,
in einer Geldleistung bestehenden Miete am sinnvollsten sein, dies berücksichtigt das
Vertragsmuster. Hinsichtlich der Höhe der Miete gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, es bleibt
also den Mietvertragsparteien überlassen, die Miete einvernehmlich festzulegen. Die Grenzen für
die Vereinbarung der Miete werden lediglich durch die gesetzlichen Wucherverbote (§ 138 BGB,
§ 291 StGB) gezogen. § 5 WiStG gilt nur für die Wohnraummiete.
Die unter Umständen auf die Miete anfallende Umsatzsteuer ist vom Mieter nur dann zu
bezahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich ist die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken gem. § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei. Der Vermieter kann
aber bei an sich umsatzsteuerfreier Vermietung nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Befreiung
verzichten und seine Umsätze als steuerpflichtig behandeln lassen. Wegen der Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs kann dies für ihn günstig sein. Um dem Mieter die Vorsteuerabzugsmöglichkeit
zu erhalten, muss der Mehrwertsteuerbetrag, der auf die Miete entfällt, ausgewiesen sein. Denn
nur dann erfüllt der Mietvertrag selbst die Kriterien einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2
UStG. Wird der Mehrwertsteuerbetrag im Mietvertrag nicht ausgewiesen, müsste der Vermieter,
um dem Mieter die Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu erhalten, monatlich eine entsprechende, die
Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 2 UStG erfüllende Rechnung ausstellen. Dies kann sich der
Vermieter durch die Ausweisung im Mietvertrag ersparen. Es muss dann noch darauf geachtet
werden, dass sich die Zeiträume, also in der Regel die Monate, auf die sich die Mietzahlungen
erstrecken, aus den einzelnen Zahlungsbelegen (z. B. Ausfertigungen der
Überweisungsaufträge) ergeben. Ändert sich der Steuersatz, muss der Vertrag geändert werden;
dies kann beispielsweise durch einen Nachtrag geschehen, der dann den neuen Steuerbetrag
ausweist. In der Klausel ist festgehalten, dass sich die Parteien bereits jetzt zu einer
entsprechenden Vertragsänderung bereiterklären, wenn sich der Steuersatz ändert.
Büroraum, Mietvertrag
Nebenkosten sind das Entgelt für Nebenleistungen des Vermieters, also diejenigen Kosten, die
der Mieter zusätzlich zur Grundmiete zu bezahlen hat. Nebenleistungen in diesem Sinne sind
beispielsweise die Kosten für die Zufuhr von Strom, Wasser, Gas oder Wärme, die Kosten für
Kanalisation, Straßenreinigung etc. Ob und in welchem Umfang sie vom Mieter zu bezahlen sind,
richtet sich nach dem Mietvertrag. Der Begriff der Nebenkosten ist gesetzlich nicht geregelt,
sodass der Umfang der Kostentragungspflicht vertraglich festgelegt werden muss, vgl. § 556
BGB. Solche vertraglichen Regelungen werden restriktiv ausgelegt. Lässt sich aus der
vertraglichen Regelung der Umfang der vom Mieter zu tragenden Kosten nicht genau
bestimmen, geht diese Unklarheit zulasten des Vermieters. Die gesamte
Nebenkostenvereinbarung ist dann unwirksam (vgl. OLG Frankfurt, WuM 1985, 91). Zur
Bestimmung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten verweist das Vertragsmuster, wie in §
556 BGB vorgesehen, auf § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Hierbei handelt es sich
um die am 1.1.2004 in Kraft getretene Verordnung nach § 19 Abs. 2 S. 2 WoFG, vgl. § 556 Abs.
1 BGB. Diese Vorschrift listet lückenlos alle anfallenden Betriebskosten auf, ist jedoch kraft
Gesetzes nur auf preisgebundenen Wohnraum anwendbar. Daher muss bei nicht
preisgebundenem Wohnraum diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich zum Bestandteil des
Vertrags gemacht werden. Bezüglich der Frage, ob es ausreichend ist, dass lediglich auf die
Vorschrift Bezug genommen wird, ist die Rechtslage unklar. Es ist daher dringend anzuraten,
nicht lediglich auf § 2 BetrKV zu verweisen, sondern die darin enthaltenen einzelnen
Betriebskosten nochmals einzeln aufzuführen. So ist in jedem Fall sichergestellt, dass der Mieter
umfassend über seine Zahlungspflichten aufgeklärt wurde. Praktischerweise kann dies, wie hier
vorgeschlagen, in einer Anlage zum Mietvertrag, die zum wesentlichen Vertragsbestandteil
erklärt wird, geschehen. Vor Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung wurden die
Betriebskosten in Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführt. Durch den Wegfall von Anlage 3 zu § 27 II.
BV und die Neufassung im Rahmen der Betriebskostenverordnung ist inhaltlich indes keine weit
reichende Änderung eingetreten, da § 2 BetrKV die frühere Anlage 3 zu § 27 II. BV im
Wesentlichen übernimmt. Nur an einigen Stellen wurden sprachliche Klarstellungen
vorgenommen.
Auch im Rahmen eines Geschäftsraummietvertrags muss der Umfang der Kostentragungspflicht
des Mieters genau bestimmt sein, da Unklarheiten zulasten des Vermieters gehen. Auch hier ist
daher sinnvollerweise auf § 2 BetrKV zu verweisen und diese als Anlage zum Vertrag zu
nehmen.
Für die vorgesehene Nebenkostenvorauszahlungsvereinbarung ist § 556 Abs. 2 BGB zu
beachten. Danach dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden, d. h.,
die Vorauszahlungen sind an der Höhe der zu erwartenden Betriebskosten auszurichten und
dürfen diese allenfalls geringfügig übersteigen. Die Vereinbarung unangemessen hoher
Vorauszahlungen ist nichtig (vgl. BayObLG, ZMR 1996, 20). Die geschuldeten
Betriebskostenvorauszahlungen sind Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, weshalb der
Vermieter bei einem Zahlungsrückstand des Mieters mit den Betriebskostenvorauszahlungen
unter den in § 543, § 569 BGB genannten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist.
Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die
Abrechnungsperiode kann beliebig festgelegt werden und muss nicht notwendig das
Kalenderjahr oder das Vertragsjahr – gerechnet vom Beginn des Mietvertrags – umfassen.
Möglich ist auch ein einmal festgelegtes und dann künftig eingehaltenes Geschäftsjahr. Der
Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten kann von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart
werden. Hinsichtlich der Umlage von Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch die
Büroraum, Mietvertrag
Heizkostenverordnung zu beachten. Heiz- und Warmwasserkosten müssen danach in einer
Weise verbrauchsabhängig abgerechnet werden, dass wenigstens 50 % und höchstens 70 % der
Kosten des Betriebs einer zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlage nach dem
gemessenen Verbrauch verteilt werden. Die übrigen Kosten sind verbrauchsunabhängig nach
der Wohn- bzw. Nutzfläche, nach dem umbauten Raum oder nach der beheizbaren Wohn- bzw.
Nutzfläche zu verteilen. Zu empfehlen ist, auf die beheizbare Fläche abzustellen, da die
Berücksichtigung von Balkon- und Terrassenflächen zu ungleichen, nicht sachgerechten
Ergebnissen führen kann. Für die übrigen Betriebskosten gilt der Grundsatz der
Gestaltungsfreiheit. In Betracht kommen hier insbesondere eine Umlage nach dem Verhältnis der
Wohnfläche oder der Kopfzahl der Bewohner. Da die Parteien an einen vereinbarten
Umlagemaßstab gebunden sind, ist es aus Gründen der Flexibilität zweckmäßig, den Vermieter
zu ermächtigen, den Umlegungsmaßstab nach billigem Ermessen zu bestimmen. Insofern findet
§ 315 BGB Anwendung. An den so bestimmten Maßstab ist der Vermieter dann gebunden, es
sei denn, für eine Änderung liegt ein wichtiger Grund vor. Das Leerstehen einer Wohnung kommt
als wichtiger Grund für die Änderung des Umlagemaßstabs allerdings nicht in Betracht, denn der
Vermieter trägt allein das Vermietungsrisiko seiner Wohnungen, sodass er die Betriebskosten für
nicht vermietete Wohnungen zu tragen hat und nicht umlegen darf.
Für Geschäftsraummietverträge (hier Büroräume) regelt § 579 BGB, dass die Miete nach Ablauf
je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten ist. Die
hiervon abweichende monatliche Zahlungsweise muss daher ebenso vertraglich vereinbart
werden wie die Vorleistungspflicht des Mieters. Zahlt der Mieter nicht bis spätestens zum dritten
Werktag des Monats, bedarf es keiner Mahnung, der Mieter befindet sich ohne Weiteres in
Verzug. Der Vermieter ist dann gem. § 288 Abs. 2 BGB zur Geltendmachung von Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechtigt, da an diesem
Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.
Eine Regelung über die Veränderung der Miete ist zwar möglich, hier aber nicht zwingend
erforderlich, weil der Vermieter hier zur Durchsetzung einer Mieterhöhung eine
Änderungskündigung aussprechen kann. Das Mietverhältnis läuft hier auf unbestimmte Zeit, d.
h., das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung ist nicht ausgeschlossen, sodass
dieser Weg der Änderungskündigung eröffnet ist. Möglich ist selbstverständlich auch die
Vereinbarung einer Staffelmiete:
Nach § 557a BGB können die Parteien die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher
Höhe schriftlich vereinbaren. Die frühere Beschränkung der Laufzeit einer solchen
Staffelmietvereinbarung ist durch das Mietrechtsreformgesetz aufgehoben worden. Es können
jetzt also auch längere Laufzeiten als zehn Jahre vereinbart werden. Während der Laufzeit ist
dann die Erhöhung der Miete nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen. Treffen die
Parteien nach Ablauf der Zeit keine neue Staffelmietvereinbarung, schuldet der Mieter auch für
die Zeit nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung die für das letzte Jahr der Vereinbarung
vereinbarte Miete. Mieterhöhungen sind hiervon ausgehend dann nur unter den
Voraussetzungen der §§ 558 bis 559b BGB möglich. Nach § 557a Abs. 1 BGB muss die für den
jeweiligen Zeitraum vereinbarte Miete oder die jeweilige Erhöhung betragsmäßig ausgewiesen
sein, die Angabe einer prozentualen Steigerungsrate reicht daher nicht aus. Zwischen den
einzelnen Erhöhungen der Miete muss mindestens der Zeitraum von einem Jahr liegen, die
jeweilige Miete muss also mindestens ein Jahr unverändert bleiben, vgl. § 557a Abs. 2 BGB. Bei
Vereinbarung von Mietsteigerungen in kürzeren Abständen ist die gesamte
Staffelmietvereinbarung unwirksam. Die Abstände zwischen den jeweiligen Erhöhungen müssen
nicht gleich sein, die Parteien können auch Zeiträume unterschiedlicher Länge vereinbaren. Der
Büroraum, Mietvertrag
Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter gesondert aufzufordern, die erhöhte Miete zu zahlen,
wenn der Zeitpunkt einer Mietsteigerung gekommen ist. Der Mieter kommt also bei Nichtzahlung
des Erhöhungsbetrags ohne weitere Mahnung in Verzug. Hinsichtlich der Höhe der Staffelmiete
ist zu sagen, dass auch hier die Regelungen der § 5 WiStG und § 291 StGB gelten. Allerdings ist
der Vermieter nicht verpflichtet, sich an der Höhe der ortsüblichen Miete zu orientieren oder die
Steigerungsraten der zu erwartenden Anpassung der ortsüblichen Miete anzupassen. Bei der
Prüfung der Zulässigkeit der nach der Staffelmietvereinbarung zu zahlenden Miete ist umstritten,
ob darauf abzustellen ist, dass die jeweilige aktuelle Miete die ortsübliche Miete übersteigt, oder
ob auf die Gesamtvereinbarung abzustellen ist. In der Praxis wird überwiegend ersteres
angenommen. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete muss bedacht werden, dass nach § 557a
Abs. 3 BGB eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters bei Vereinbarung einer
Staffelmiete unwirksam ist, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit
Abschluss der Vereinbarung erstreckt. Das bedeutet, dass der Mieter nach Ablauf von vier
Vertragsjahren zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt ist, auch wenn durch
Vereinbarung einer festen Laufzeit das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters ausgeschlossen
ist. Zu beachten ist ferner, dass sich der vierjährige Zeitraum nicht vom Vertragsbeginn, sondern
„seit Abschluss der Vereinbarung” errechnet. Diese wenig geglückte Formulierung soll bewirken,
dass auch Mietverhältnisse erfasst werden, bei denen eine Staffelmietvereinbarung erst im Laufe
des Mietverhältnisses getroffen wird.
8
Diese Klausel entspricht der Bestimmung des § 551 BGB. Diese Vorschrift regelt die
Einzelheiten, wenn der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit
leisten soll. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Mietverhältnisse über Wohnraum,
bei denen eine Sicherheitsleistung vereinbart werden soll. Der Vermieter kann eine
Mietsicherheit nur verlangen, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Die Regelungen des §
551 BGB sind dann unabdingbar, vgl. § 551 Abs. 4 BGB. Dies soll den Mieter schützen und
umfasst den gesamten Inhalt der Vorschrift. Im Rahmen des § 551 BGB verstößt eine
Kautionsabrede nicht gegen § 307 BGB.
Unter einer Mietkaution versteht man eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche
des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Frage, welche Verpflichtungen des Mieters durch die
Kaution gesichert werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Für den Umfang der
Sicherungsabrede kommt es daher maßgeblich auf die vertraglichen Abreden an. Fehlen solche
speziellen Abreden, so umfasst die vom Mieter zu leistende Sicherheit alle Forderungen des
Vermieters aus dem Mietverhältnis, also insbesondere auch Forderungen aus Nebenleistungen.
Da der Rückzahlungsanspruch erst nach Beendigung der Mietzeit fällig wird, darf der Mieter
während der Mietzeit mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kautionssumme nicht aufrechnen
und Zahlungen nicht zurückhalten, es steht ihm insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der
Vermieter ist dagegen bereits während der Mietzeit berechtigt, mit fälligen Forderungen gegen
den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen. Der Vermieter ist hierzu jedoch nicht
verpflichtet. Erklärt der Vermieter die Aufrechnung und wird die geleistete Sicherheit dabei
verbraucht, so kann er vom Mieter die Auffüllung der Mietkaution verlangen.
Die zulässige Höhe einer Mietkaution ist gesetzlich geregelt. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die
vereinbarte Kaution den Betrag von drei Monatsmieten nicht überschreiten. Nebenkosten, sei es
als Pauschale oder solche, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben hierbei außer Betracht,
sodass allein der dreifache Betrag der Grundmiete vereinbart werden darf. Auch eine
Doppelsicherung des Vermieters, beispielsweise durch die Hinterlegung einer Kautionssumme
und eine Bürgschaft, ist unzulässig, wenn dadurch eine Sicherung über den Betrag von drei
Monatsmieten hinaus erreicht werden soll. Folge der Überschreitung der gesetzlich zulässigen
Kautionshöhe ist die Teilnichtigkeit der entsprechenden Regelung. Der Mieter bleibt also in
Büroraum, Mietvertrag
jedem Fall zur Sicherung in Höhe von drei Monatsmieten verpflichtet. Ein zuviel gezahlter Betrag
kann zurückgefordert werden, eine Bürgschaft ist, soweit sie den zulässigen Betrag
überschreitet, teilweise nichtig gemäß § 134 BGB, worauf sich der Bürge berufen kann. Den
Parteien steht es jedoch frei, einen geringeren Kautionsbetrag zu vereinbaren. Bei einer
Mieterhöhung kann keine Erhöhung der Kaution verlangt werden.
Die Höhe der Kautionssumme ist bei der Geschäftsraummiete, anders als bei der
Wohnraummiete (vgl. § 551 BGB), nicht begrenzt. Allerdings ist der Vermieter nach § 307 BGB
gehindert, sich formularvertraglich eine weit überhöhte, sein Sicherungsinteresse übersteigende
Sicherheit versprechen zu lassen.
9
Steuerlicher Hinweis
Die bei der verzinslichen Anlage der vom Mieter geleisteten Mietkaution entstehenden Zinsen
sind beim Mieter als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, BMFSchreiben v. 26.10.1992, BStBl. I 1992, S. 693).
10 Grundsätzlich sind die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung vom Vermieter zu tragen.
Dies folgt aus § 535, § 538 BGB. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die vermietete
Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen
und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung ergänzt die
Hauptleistungspflicht des Vermieters, sodass die Pflicht aus § 536 Abs. 1 S. 2 BGB zur
Hauptleistungspflicht des Vermieters gehört. Veränderungen und Verschlechterungen der
gemieteten Sache hat der Mieter gem. § 538 BGB nicht zu vertreten, wenn sie durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Beide Vorschriften können jedoch vertraglich
abbedungen werden, sodass insbesondere die Pflichten aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB vom Mieter
übernommen werden können.
Eine Vereinbarung, wonach die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht vollständig dem
Mieter aufgebürdet wird, ist jedoch unwirksam. Zwar ist umstritten, ob eine derartige
Vereinbarung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, sie wird aber in der Regel einen Verstoß
gegen § 536 Abs. 4 BGB darstellen, wonach die Sachmängelhaftung des Vermieters nicht zum
Nachteil des Mieters beschränkt werden darf. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der gesamten
Mietsache hat jedoch im Ergebnis auch den Ausschluss von Gewährleistungsrechten zur Folge.
Dem Mieter können die Kosten für Bagatellreparaturen übertragen werden. Zuständig für die
Durchführung der Arbeiten bleibt aber allein der Vermieter, denn die Ausführungspflicht kann
nicht auf den Mieter abgewälzt werden (BGH, Urteil v. 6.5.1992, VIII ZR 129/91). Demnach
verstößt eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Bagatellreparaturen selbst auszuführen
oder in eigenem Namen Handwerker zu beauftragen, gegen § 307 BGB. Sollen in einem
Formularvertrag die Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter übergewälzt werden, so ist dies
nach dem BGH (BGH, Urteil v. 15.1.1991, VIII ZR 38/90) nur möglich, wenn sich aus der Klausel
ergibt, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt, und für den Fall mehrerer
Reparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein angemessener Höchstbetrag vereinbart
wird. Auch darf die Reparaturpflicht nur Teile der Mietsache betreffen, die dem häufigen Zugriff
des Mieters ausgesetzt sind (BGHZ 108, 1 = NJW 1989, 2247). Von einer Bagatellreparatur wird
man bis zu einem Betrag von 75 EUR sprechen können. Zu beachten ist überdies, dass bei
Festlegung der Zeitraumobergrenze eine Monatsmiete keinesfalls überschritten werden sollte
(LG Hamburg, WuM 1990, 416). Es ist ratsam, der hier vorgeschlagenen Formulierung zu folgen,
denn die Rechtsprechung in diesem Bereich ist eher restriktiv. Unwirksam sind Klauseln, die eine
anteilsmäßige Beteiligung des Mieters in Höhe von 50 EUR an Reparaturen oder Anschaffungen
Büroraum, Mietvertrag
vorsehen (vgl. BGHZ 108, 1 = NJW 1989, 2247). Unwirksam werden auch solche Klauseln sein,
die dem Mieter die Kosten für Reparatur und Wartung bestimmter im Vertrag bezeichneter
Gegenstände ungeachtet der Höhe der Kosten auferlegen.
Die Haftung des Mieters für schuldhaft verursachte Schäden nach § 276, § 278, § 823, § 831
BGB bleibt von der Regelung unberührt. Von dieser gesetzlichen Haftung kann
formularvertraglich nicht abgewichen werden. Nach § 278 BGB hat der Mieter ein Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Mieter
haftet danach für Familienangehörige, sofern diese die Mietsache mit seinem Wissen und Willen
benutzen, den Untermieter (vgl. § 549 Abs. 3 BGB), Hauspersonal und Angestellte, ferner für
Gäste, Kunden und Lieferanten (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 278 Rdn. 16) und den vom
Mieter beauftragten Handwerker. Für Dritte, die ohne das Zutun des Mieters mit der Mietsache in
Berührung kommen, wie etwa Bettler, Hausierer oder die vom Vermieter beauftragten
Handwerker, haftet der Mieter nicht. Von der Regelung ebenfalls unberührt bleibt der Fall, dass
die Mietsache durch eine außerhalb des Mietgebrauchs liegende Ursache unbrauchbar wird.
Dann hat der Vermieter die Brauchbarkeit wieder herzustellen, auch wenn der Mieter die
Instandhaltung übernommen hat.
Im Geschäftsraummietrecht ist grundsätzlich eine Übertragung der Instandhaltungs- und
Instandsetzungspflicht auf den Mieter ohne Begrenzung hinsichtlich der Art und des Ausmaßes
möglich. Allerdings dürfte eine solche unbeschränkte Übertragung gegen § 307 BGB verstoßen,
sodass auch hier eine summenmäßige Begrenzung, wie in Abs. 3 vorgeschlagen, zu empfehlen
ist. Im Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB kann die Erhaltungspflicht nicht in vollem Umfang
übergewälzt werden, da eine solche Vereinbarung von wesentlichen Grundgedanken des
Gesetzes abweichen würde. Auch muss der Mieter das mit der Abwälzung verbundene
Kostenrisiko abschätzen können. Hierzu dient die summenmäßige Begrenzung. Zulässig dürfte
sein, den Mieter mit der Reparaturpflicht in Höhe von etwa 10 % bis 15 % der Jahresnettomiete
zu belasten.
11 Unbedenklich können bei der Büroraummiete die Schönheitsreparaturen auch formularvertraglich
auf den Mieter abgewälzt werden, und zwar selbst dann, wenn er den Büroraum in nicht
renoviertem Zustand übernommen hat. Auch im Bereich der Büroraummiete ist es aber im
Hinblick auf die Regelungen der §§ 305 ff. BGB unerlässlich, diejenigen Arbeiten, die der Mieter
nach der vertraglichen Vereinbarung der Miete als Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat,
genau zu bestimmen.
12 Nach § 536a BGB haftet der Vermieter auf Schadensersatz für anfängliche Mängel ohne
Verschulden und für nachträglich auftretende Mängel dann, wenn er sie zu vertreten hat. Es
erscheint interessengerecht, diese Haftung des Vermieters zu beschränken. So wird im Muster
die anfängliche Garantiehaftung des Vermieters ebenso auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt wie die Haftung des Vermieters für nachträglich entstandene Mängel. Eine solche
Haftungsbeschränkung ist auch bei vorformulierten Verträgen zulässig. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Regelung über Mängel der Mietsache erst dann zum Tragen kommt,
wenn der Mieter nicht zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet ist, z. B. weil die
summenmäßige Begrenzung bereits überschritten ist. Denn solange und soweit der Mieter
verpflichtet ist, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, ist für eine
Mängelhaftung des Vermieters kein Raum.
Auch der Ausschluss des Mietminderungsrechts und der Aufrechnung gegenüber dem
Mietanspruch des Vermieters ist, soweit die Forderung des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt
Büroraum, Mietvertrag
oder unbestritten ist, zulässig. Denn dem Mieter bleibt in jedem Fall das Rückforderungsrecht
nach § 812 BGB. Insofern hält die Klausel auch § 307 BGB stand. Bei einer Verwendung
gegenüber Nichtkaufleuten kann die Klausel jedoch nicht Vertragsbestandteil werden, da sie
gegen § 309 Nr. 2 BGB verstoßen würde.
13 Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache
zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch hat der Vermieter, der gleichzeitig
Eigentümer ist, neben dem dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Rückgabe
bedeutet, dass der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Sache wieder
einräumen muss. Ist die Mietsache einem Dritten überlassen worden, kann der Vermieter sie
auch von diesem zurückfordern (§ 546 Abs. 2 BGB). Die Mietsache muss in ordnungsgemäßem
Zustand zurückgegeben werden. Geschieht dies nicht, kommt der Vermieter nicht in
Annahmeverzug, wenn er die Mietsache nicht zurücknimmt. Nimmt er sie in Kenntnis dieses
Zustands dennoch an, ist die Rückgabe wirksam.
Die Räume müssen leergeräumt und gesäubert werden. Dies gilt auch für Nebenräume.
Grundsätzlich sind alle, auch die selbst angefertigten Schlüssel abzugeben. Auch
Namensschilder müssen entfernt werden. Allerdings muss der Vermieter für eine Übergangszeit
dem Mieter gestatten, durch ein Hinweisschild auf seine neue Anschrift hinzuweisen. Einzelne
zurückbleibende Sachen stehen aber der Erfüllung des Rückgabeanspruchs nicht entgegen.
Dieser wird fällig bei Beendigung des Mietverhältnisses. Hat der Mieter ohne Genehmigung des
Vermieters bauliche Veränderungen durchgeführt, oder wurde die Genehmigung hierzu unter
dem Vorbehalt der Beseitigung am Ende der Mietzeit erteilt, muss die Mietsache grundsätzlich im
ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter
als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete verlangen (§ 546a Abs.
1 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens steht dem Vermieter nur
dann zu, wenn die verspätete Rückgabe vom Mieter zu vertreten ist (§ 571 BGB), es sei denn,
die Kündigung wurde vom Mieter erklärt.
Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, Einrichtungen, mit denen er die Mietsache
versehen hat, wegzunehmen. Einrichtungen sind Sachen, die mit der Mietsache verbunden
werden und den Zweck haben, der Mietsache zu dienen, wie z. B. Wandschränke,
Badeinrichtungen, Lichtanlagen etc.
Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Er hat diese und für
die Wegnahme anfallende Kosten zu tragen. Das Wegnahmerecht ist abtretbar, insbesondere
vom Vor- auf den Nachmieter z. B. durch Übernahme eingebrachter Gegenstände und Zahlung
einer sog. Abstandssumme durch den Nachmieter.
Nach § 552 BGB kann der Vermieter die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme, wozu auch ein reines Affektionsinteresse zählt. Die Abwendungsbefugnis besteht
nur bis zur Ausübung des Wegnahmerechts durch den Mieter, die dem Vermieter nicht angezeigt
werden muss. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem derzeitigen Verkaufswert der
eingebrachten Sache. Einigen sich die Mietvertragsparteien nicht über die Höhe, steht dem
Mieter als Gläubiger gemäß § 316 BGB das Bestimmungsrecht zu. Zu beachten ist, dass eine
Vereinbarung, nach der das Wegnahmerecht des Mieters ausgeschlossen wird, nur wirksam ist,
wenn ein angemessener Ausgleich dafür vorgesehen ist (vgl. § 552 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 545 BGB gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nach Ablauf
Büroraum, Mietvertrag
der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt wird und nicht eine der
Vertragsparteien ihren entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem anderen Teil
gegenüber erklärt hat. Diese Regelung kann bei Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zu dem
nicht beabsichtigten Ergebnis einer Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Kündigung führen.
Darüber hinaus ist die Regelung wegen § 573 BGB nicht interessengerecht. Sie sollte daher
abbedungen werden. Dies ist auch in Formularverträgen möglich (BGH, Urteil v. 15.1.1991, VIII
ZR 38/90). Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Klausel, von deren Inhalt der
Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2
BGB verstößt, sodass hier ein Verweis auf die nicht mit abgedruckte Vorschrift des § 545 BGB
allein nicht genügt. Es ist daher erforderlich, den Inhalt der Vorschrift im Formularvertrag zu
benennen. Anderenfalls ist die Klausel unwirksam (OLG Schleswig, Rechtsentscheid v.
27.3.1995, 4 RE-Miet 1/93).
14 Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 550 BGB im gestalteten Vertragsmuster nicht
erfüllt sind – der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gelten die
Kündigungsfristen des § 573a BGB –, ist die Schriftform hier nicht zwingend vorgeschrieben,
sondern kann optional vereinbart werden.
Zwar hat die Vertragsurkunde zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für
sich, doch können sich die Vertragsparteien auf mündliche Nebenabreden berufen und die
Vereinbarung einer anderen als der schriftlich festgehaltenen Regelung behaupten.
Individualvertraglich können die Parteien auch für die Gültigkeit von Nebenabreden,
Zusatzvereinbarungen, Vertragsänderungen und Ähnlichem die Einhaltung der Schriftform
vereinbaren. Formularvertraglich verstößt eine solche Klausel allerdings gegen § 305b, § 307
BGB, weil im Rahmen eines langfristigen Mietverhältnisses häufig mündliche Ergänzungen und
Änderungen ohne schriftliche Fixierung vereinbart werden. Die Rechtsprechung will solchen
Vereinbarungen die Gültigkeit aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden
Vertrauensverhältnisses nicht versagen (vgl. BGH, Urteil v. 26.3.1986, VIII ZR 85/85).
Die hier enthaltene Klausel ist als reine Vollständigkeitsklausel wirksam, da sie lediglich die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Mietvertrags wiederholt (vgl. BGH, NJW 1985,
2331).
Vorbemerkung
1. Vertragszweck
Der folgende Mietvertrag ist anwendbar auf die Miete eines Büros, also ein Geschäftsraummietvertrag.
In Abgrenzung zum Wohnraum sind Geschäftsräume solche, die zu gewerblichen oder freiberuflichen
Zwecken angemietet werden.
2. Steuerliche Hinweise
Ertragsteuern
Der Vermieter von Büroräumen erzielt durch die Vermietung im Regelfall Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 21 EStG).
Befinden sich die Büroräume allerdings im Betriebsvermögen eines – gewerblichen, freiberuflichen
oder land- und forstwirtschaftlichen – Unternehmens, rechnen die aus der Vermietung – wie auch die
aus einer etwaigen Veräußerung des Mietobjekts – erzielten Einkünfte zu denen aus der
entsprechenden Einkunftsart – Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) bzw.
Büroraum, Mietvertrag
Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a EStG). Bei gewerblichen Unternehmen unterliegen sie damit
auch ggf. der Gewerbesteuer.
Bei der Gewerbesteuer wird der (Gesamt-)Gewinn des Unternehmens dann allerdings um 1,2 v. H.
des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes gekürzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
GewStG). Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben dem eigenen
Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen
oder Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, kann der
Gewerbeertrag um die auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallenden Erträge
gemindert werden (§ 9 Abs.1 Nr. 1 S. 2 GewStG).
Bei einem Mieter, der die Büroräume für gewerbliche Zwecke anmietet, werden dem Gewerbeertrag
bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 gem. § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte der Miet- und
Pachtzinsen für Grundbesitz, der im Eigentum eines anderen steht, hinzugerechnet. Die Hinzurechnung
ist gem. § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG ausgeschlossen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter der
Gewerbesteuer unterliegen.
Ab Erhebungszeitraum 2008 ist die gesetzliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der
Gewerbesteuer neu geregelt worden. Die Hinzurechnung beschränkt sich dabei auf 25 % des sog.
Finanzierungsanteils der Aufwendungen, der bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern wie einem
Grundstück gesetzlich durch das Jahressteuergesetz 2008 nunmehr auf 65 % festgesetzt worden ist.
Diese Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Miet- und Pachtzinsen beim Empfänger der
Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.
Zu den einkommensteuerlich zu erfassenden Einnahmen aus dem Mietverhältnis zählen neben den
Mietzinsen auch alle sonstigen Vergütungen des Mieters, die als Entgelt für die Nutzungsüberlassung
der Büroräume geleistet werden, wie z. B. Umlagen für Strom, Wasser, Müllabfuhr,
Schönheitsreparaturen, Straßenreinigung etc.
Den Einnahmen sind die durch die Vermietung entstehenden Werbungskosten/Betriebsausgaben
gegenüberzustellen, soweit sie objektiv in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung stehen
und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Beispielhaft sind hier zu nennen: Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mietwohnung, Absetzungen für Abnutzung, Erhaltungsaufwendungen, öffentliche Abgaben und eine
Vielzahl weiterer Aufwendungen mehr.
Sonderfall: Betriebsaufspaltung
Die Vermietung von Büroräumen führt auch dann zu gewerblichen Einkünften und begründet die
Gewerbesteuerpflicht des Vermieters, wenn die vermieteten Büroräume zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Mieters gehören, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt (sachliche
Verflechtung) und zwischen dem Vermieter und dem Mieter enge personelle Verflechtungen bestehen
(personelle Verflechtung). In diesem Fall wird durch diese beiden Merkmale die gewerbliche Tätigkeit
des Betriebsunternehmens auf den Vermieter übertragen, obwohl er nur eine typisch
vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Keine Betriebsaufspaltung kann angenommen werden,
wenn das Betriebsunternehmen – etwa als Freiberufler-Sozietät – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
(§ 18 EStG) erzielt.
Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung ist gegeben,
wenn der Vermieter dem (Mieter)Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die
nach ihrer Funktion für dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Das ist der Fall, wenn
sie zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die
Betriebsführung besitzen, wenn also der Betrieb auf die überlassenen Wirtschaftsgüter angewiesen ist,
weil er ohne sie nicht fortgeführt werden könnte. Nicht erforderlich ist, dass die vermieteten
Wirtschaftsgüter für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet
worden sind. Bei der Überlassung von Grundstücken ist allein erforderlich, dass sie die räumliche und
funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bilden und es ihr ermöglichen,
ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (z. B. BFH, Urteil v. 19.3.2002, VIII R 57/99). Ob
Büroraum, Mietvertrag
diese Grundsätze auch für reine Büro- und Verwaltungsgebäude galten, war früher zwischen den
Senaten des BFH streitig.
Mittlerweile misst die Rechtsprechung allerdings dem Umstand, dass es sich bei den zur Nutzung
überlassenen Baulichkeiten um Systembauten, also um Gebäude handelt, die lediglich über
Standardausstattungen verfügen und in keiner Weise speziell für die Bedürfnisse der
Betriebsgesellschaft hergerichtet oder errichtet worden sind, keine Bedeutung mehr zu (vgl.
insbesondere BFH, Urteil v. 1.7.2003, VIII R 24/01).
Nach diesen Grundsätzen kommt es allein darauf an, dass die Räumlichkeiten für die
Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dies kann z. B. schon der
Fall sein, wenn sich in den vermieteten Büroräumen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Ob diese auch von einem Schreibtisch in einem Privatraum aus hätte
ausgeübt werden können, ist ohne Bedeutung.
Nicht erforderlich ist, dass die zur Nutzung überlassenen Räume die einzigen wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens bilden; vielmehr ist ausschlaggebend, dass es sich bei
diesen um eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen handelt (BFH, Urteil v. 2.2.2000, XI R 8/99).
Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist
anzunehmen,, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als
auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden
Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (BFH, Urteil v.
24.2.1994, IV R 8-9/93). Für die Annahme eines derartigen Willens ist regelmäßig erforderlich, dass
eine durch gleichgerichtete Interessen verbundene Personengruppe in beiden Unternehmen die
Mehrheit der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen besitzt.
Die Möglichkeit, ein Unternehmen in derart qualifizierter Weise zu beherrschen, ist prinzipiell bei einer
Beteiligung von mehr als 50 % gegeben.
Keine Betriebsaufspaltung liegt hingegen vor, wenn beispielsweise A als Alleineigentümer und
Vermieter die Büroräume einer Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt, an der er selbst und B zu je 50
% beteiligt sind. In dieser Konstellation beherrscht A zwar das „Besitzunternehmen”, aber nicht das
„Betriebsunternehmen”. Eine Betriebsaufspaltung ist aber für den Fall anzunehmen, dass A und B
gemeinsam als Eigentümer dieser GmbH die Büroräume vermieten.
Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille kann aber auch im Fall ungleicher
Beteiligungsverhältnisse gegeben sein. So reicht es für seine Annahme aus, wenn an beiden
Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden
Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sog. Personengruppentheorie; BFH, Urteil v.
24.2.2000, IV R 62/98).
Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist demnach auch bei konträren Beteiligungs- bzw.
Stimmrechtsverhältnissen anzunehmen, z. B. wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des
Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine
Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über
die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen (BFH, Urteil v. 24.2.2000, IV R 62/98).
Beispiel


Die Eheleute A und B sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Bürohauses, das an die X-GmbH
vermietet ist. Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 98 % und B zu 2 %.
Das der X-GmbH vermietete Grundstück steht zu 70 % im Miteigentum des A und zu 30 % im
Miteigentum des B. Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 30 % und B zu 70 %.
In beiden Fällen besteht Beherrschungsidentität, da die Personengruppe A/B, die das
Besitzunternehmen beherrscht, in der Lage ist, auch in der Betriebs-GmbH ihren Willen durchzusetzen.
Büroraum, Mietvertrag
Hinweis
Die Personengruppentheorie soll nach bisheriger Rechtsprechung allerdings dann keine Anwendung
finden, wenn die Beteiligungsverhältnisse in den beiden Unternehmen extrem entgegengesetzt
ausfallen, indem etwa die Anteile des A am Besitzunternehmen 5 %, am Betriebsunternehmen 95 %
und der Anteil des B am Besitzunternehmen 95 %, am Betriebsunternehmen 5 % betragen (BFH, Urteil
v. 24.2.2000, IV R 62/98).
Entsprechendes soll gelten, wenn die Einheit der Personengruppe durch einen tatsächlich
bestehenden, nachweisbaren ständigen Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern
aufgehoben ist. Bei Beschlussfassungen müssen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten
sein, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe
des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine Doppelkonstruktion zu verwirklichen, schließen
lassen (BFH, Urteil v. 5.9.1991, IV R 113/90).
Tipp
Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Betriebsaufspaltung mangels personeller Verflechtung unter
folgenden Voraussetzungen nicht gegeben:


An der Besitz-Personengesellschaft sind Gesellschafter beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter
der Betriebsgesellschaft sind („Nur-Besitz-Gesellschafter”), und
kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags bedürfen die laufenden Geschäfte und damit auch die
laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter auch der Zustimmung des Nur-BesitzGesellschafters, weil sämtliche Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen.
In diesem Fall reicht die Stimmrechtsmacht der an beiden Unternehmen beteiligten Person oder
Personengruppe nicht aus, um im Besitzunternehmen ihren geschäftlichen Betätigungswillen
durchzusetzen. Hier kann der nur an der Besitzgesellschaft Beteiligte jederzeit eine auch in der
Betriebsgesellschaft durchsetzbare Beschlussfassung verhindern.
Beispiel
A, B und C sind zu je 1/3 an der ABC GbR beteiligt. A und B sind daneben zu gleichen Teilen die
einzigen Gesellschafter der AB Betriebs-GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist keine
Stimmrechtsvereinbarung getroffen worden, sodass die gesetzlichen Regelungen gelten (§ 709 BGB).
Die das Betriebsunternehmen beherrschende Personengruppe A/B kann im Besitzunternehmen ihre
eigenen Vorstellungen gegen den Willen des C nicht durchsetzen. Es fehlt an einer personellen
Verflechtung, eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor. Eine personelle Verflechtung läge nur vor, wenn
im Gesellschaftsvertrag der GbR das Mehrheitsprinzip für die gewöhnlichen laufenden Geschäfte
vereinbart wäre.
Nach dem gesetzlichen Regelstatut der Personenhandelsgesellschaften (OHG und der KG) bedarf es
hingegen hinsichtlich der laufenden gewöhnlichen Geschäfte nicht der Zustimmung aller
Mitgesellschafter, da insoweit das – allerdings durch gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbare –
Mehrheitsprinzip gilt (§ 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 164 HGB). Ist das Besitzunternehmen eine
Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB), gilt gesetzlich das Mehrheitsprinzip, wobei sich das Stimmrecht
nach der vermögensmäßigen Beteiligung richtet (§ 745 Abs. 1 BGB). Auch diese Vorschrift enthält
dispositives Recht, sodass das Stimmrecht hiervon abweichend geregelt werden kann.
Gilt für das Besitzunternehmen (GbR, OHG, KG, Bruchteilsgemeinschaft) gesetzlich oder vertraglich für
die gewöhnlichen Geschäfte das Einstimmigkeitsprinzip, schließt bereits die Beteiligung eines nur
minimal beteiligten Nur-Besitz-Gesellschafters bzw. -Gemeinschafters die Annahme einer personellen
Verflechtung prinzipiell aus, da die am Besitzunternehmen mehrheitlich und an der Betriebs-GmbH
allein beteiligten Personen aufgrund des Veto-Rechts des Nur-Besitz-Gesellschafters ihren
geschäftlichen Betätigungswillen im Besitzunternehmen nicht durchsetzen können. Insoweit kann es
sich empfehlen, für die Beschlussfassung über gewöhnliche Geschäfte der Besitzgesellschaft
gesellschaftsvertraglich das Einstimmigkeitsprinzip vorzusehen, um bei einer Nutzungsüberlassung der
Annahme einer Betriebsaufspaltung zu entgehen. Die Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips bei
Büroraum, Mietvertrag
einer Besitz-Personengesellschaft und entsprechenden Konstellationen wird nicht als
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) angesehen (BFH, Urteil v. 7.12.1999, VIII R 50, 51/96).
Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung
Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, bilden Besitz(Vermietungs-)- und
Betriebsunternehmen zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige gewerbliche Unternehmen. Beide
Unternehmen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das
Besitzunternehmen ist als Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu
behandeln, in dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind, also
sachliche und personelle Verflechtung vorliegen. Bei der Betriebskapitalgesellschaft wird es sich
regelmäßig um eine GmbH handeln, die mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt.
Zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählt vor allem die Miete, die vom
Betriebsunternehmen für die Überlassung der Büroräume als wesentliche Betriebsgrundlage gezahlt
wird.
Das dem Besitzunternehmen gewidmete Vermögen ist steuerlich als Betriebsvermögen zu behandeln.
Hierzu rechnen u. a. die dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassenen Räume sowie die Anteile
an der Betriebs-GmbH.
Da die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft bei bestehender Betriebsaufspaltung dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zuzurechnen sind, rechnen auch die
Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen – bzw. an deren
Gesellschafter – zu den beim Besitzunternehmen zu erfassenden Einkünften, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 EStG). Die mit diesen Betriebseinnahmen
zusammenhängenden Ausgaben sind bei natürlichen Personen nur zur Hälfte abzugsfähig (§ 3c Abs. 2
EStG).
Ab 2009 gilt nach den Neuregelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, dass die
Gewinnausschüttungen der GmbH nicht der ab 2009 eingeführten Abgeltungssteuer für private
Kapitaleinkünfte unterliegen, sondern nach dem neuen Teileinkünfteverfahren zu behandeln sind.
Danach sind sie ab 2009 zu 60 % einer Besteuerung zu unterwerfen, sodass dann auch
dementsprechend 60 % der mit der GmbH-Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Nach § 8 Nr. 7 S. 1 GewStG a. F. sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miete und Pacht
für die Benutzung der nicht in Grundbesitz stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns
abgesetzt wurden. Das galt nicht, soweit die Miete und Pacht beim Vermieter oder Verpächter zur
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen ist (§ 8 Nr. 7 S. 2 1. HS GewStG a. F.), es sei
denn, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb vermietet oder verpachtet war und der Betrag der Miete oder
Pacht 125.000 EUR überstieg (§ 8 Nr. 7 S. 2 2. HS GewStG a. F.).
Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2008 ist die gesetzliche Hinzurechnung von Miet- und
Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer neu geregelt worden. Die Hinzurechnung beschränkt sich dabei
auf 25 % des sog. Finanzierungsanteils der Aufwendungen, der bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
wie einer Eigentumswohnung gesetzlich auf 75 % festgesetzt wird. Diese Hinzurechnung erfolgt
unabhängig davon, ob die Miet- und Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder
nicht.
Steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei”
Führt die Vermietungstätigkeit zu steuerlichen Verlusten – übersteigen also die Werbungskosten über
einen längeren Zeitraum die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung –, was insbesondere bei
einer weitgehenden Fremdfinanzierung des vermieteten Objekts häufig der Fall sein wird, prüft das
Finanzamt, ob die Vermietungstätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wird.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 30.9.1997, IX R 80/94) ist jedoch bei einer auf Dauer
angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen
Büroraum, Mietvertrag
Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften. Nur wenn ausnahmsweise besondere Umstände gegen das
Vorliegen einer entsprechenden Absicht sprechen, darf das Finanzamt diesen Verlusten die steuerliche
Anerkennung – und damit einen Ausgleich mit anderen positiven Einkünften des Vermieters im
Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer – versagen.
Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung
ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Vermieter den Entschluss, auf Dauer zu
vermieten, endgültig gefasst, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht für die Dauer seiner
Vermietungstätigkeit auch dann auszugehen, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines
neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH, Urteil v. 22.7.2003, IX R 59/02 m. w. N.).
Gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht kann das Vorliegen von Umständen sprechen, aus denen
geschlossen werden kann, dass sich der Eigentümer/Vermieter die Möglichkeit ausbedungen oder
offen gehalten hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der er einen positiven
Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, unabhängig von einer Zwangslage zu verkaufen oder nicht
mehr zur Einkunftserzielung zu nutzen. Beweisanzeichen hierfür können z. B. der Abschluss eines
entsprechenden Zeitmietvertrags, einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche
nach einem Käufer schon kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts sein.
Entsprechendes gilt für den Fall der Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses, in das der
Steuerpflichtige mit der Anschaffung des Objekts eingetreten ist.
Verbilligte Überlassung des Objekts
Die Vermietung ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Miete
(Kaltmiete und gezahlte Umlagen) weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2
EStG).
Hier geht die Finanzverwaltung bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich vom Vorliegen einer
Einkünfteerzielungsabsicht aus, wenn die Miete nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete
beträgt.
Liegt die Miete bei 56 % und mehr, jedoch unter 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die
Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose zu prüfen (vgl. hierzu unten
„Totalüberschussprognose”). Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten
Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die
Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, bei der nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden
Werbungskosten abziehbar sind.
Bei Überlassung des Objekts zu einem Entgelt, das unter 56 % der ortsüblichen Marktmiete liegt, ist die
Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die geltend
gemachten Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den entgeltlichen Teil entfallen.
In diesem Fall soll eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf die verbilligte Miete
entfallen (BFH, Urteil v. 22.7.2003, IX R 59/02).
Totalüberschussprognose
In den Fällen, in denen Beweisanzeichen gegen das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht
sprechen, ist nach Auffassung des BFH eine Totalüberschussprognose über die voraussichtlichen,
während der Dauer der Nutzung erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden
Werbungskosten anzustellen. Dabei sind alle objektiv erkennbaren Umstände einzubeziehen.
Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der abstrakten Nutzungsmöglichkeit des Objekts, sondern auf
die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den aktuellen Eigentümer/Vermieter und ggf. seiner
unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst – sofern nicht von einer
zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist – einen Zeitraum von 30 Jahren, der grundsätzlich mit
der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes beginnt (BMF, Schreiben v. 8.10.2004, IV C 3 – S
2253 – 91/04). In Fällen, in denen nach diesem Zeitpunkt Umstände eintreten, die Zweifel an der
Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers begründen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Büroraum, Mietvertrag
Bei der Ermittlung des Totalüberschusses ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Die Erlöse aus einer
Veräußerung des Objekts im Privatvermögen sind – unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe
sie als Einnahme aus einem einkommensteuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 EStG) der Besteuerung unterliegen – nicht in die Prognoserechnung einzubeziehen (zu
Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 8.10.2004, IV C 3 – S 2253 – 91/04).
Zurechnung der Einkünfte
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der den
Tatbestand der Einkunftserzielung in Person erfüllt, indem er die Büroräume selbst vermietet, also
Vertragspartner des Mieters ist. Voraussetzung ist dagegen nicht, dass der Vermieter selbst
Eigentümer der Büroräume ist.
So sind die Einkünfte beispielsweise auch einem Nießbraucher zuzurechnen, der die Mietverträge in
eigenem Namen abgeschlossen hat. Schließen sich mehrere Eigentümer zusammen, um
gemeinschaftlich, z. B. im Rahmen einer BGB-Gesellschaft, ein Grundstück zu vermieten, muss
deshalb die Gesellschaft selbst Vertragspartnerin des Mietvertrags werden.
Die Eigentümer verwirklichen dann grundsätzlich gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung
aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall sind Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks
grundsätzlich entsprechend den Beteiligungsverhältnissen aufzuteilen.
Treffen die Miteigentümer davon abweichende Vereinbarungen, müssen diese ihren Grund in dem
Gemeinschaftsverhältnis haben, um steuerlich anerkannt werden zu können. So kann eine andere
Verteilung dadurch gerechtfertigt sein, dass die Miteigentümer in unterschiedlicher Weise –
insbesondere bei der Verwaltung eines größeren Bestands an Grundbesitz – an der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Vermögens beteiligt sind.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich stellt die Vermietung umsatzsteuerlich eine steuerbare Leistung dar. Allerdings ist die
Vermietung von Immobilien von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12a UStG). Auf die Steuerbefreiung
der Vermietungsumsätze kann allerdings verzichtet werden (§ 9 UStG).
Tipp
Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung durch Option zur Umsatzsteuer ist steuerlich insbesondere
dann interessant, wenn für den Vermieter bei der Herstellung der Baulichkeiten und der Ausstattung der
Büroräume erhebliche Vorsteuerbeträge aus Handwerker- und Lieferantenrechnungen angefallen sind,
die dann im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht
werden können.
Die Option ist nur möglich, wenn der Mieter die Büroräume ausschließlich zur Erzielung von Umsätzen
verwendet, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen. So kann z. B. bei einer Vermietung von
Räumen zum Betrieb einer Arztpraxis der Vermieter nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil Ärzte
– ebenso Zahnärzte, Heilpraktiker oder Krankengymnasten, Hebammen oder ähnliche Heilberufe –
nach § 4 Nr. 14 UStG Umsätze erzielen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Hinweis
Soll Umsatzsteuer optiert werden, empfiehlt es sich, den Mieter zu verpflichten, die Büroräume
ausschließlich zur Erzielung von Umsätzen zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Werden die Büroräume nicht ausschließlich zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet,
wird dies dem Finanzamt nachträglich bekannt oder ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse
insoweit, kann es den vom Vermieter in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nachträglich
korrigieren (§ 15a UStG), was zur Folge hat, dass der Vermieter die geltend gemachte Vorsteuer ganz
oder teilweise an das Finanzamt zurückzuzahlen hat.
Büroraum, Mietvertrag
Unabhängig davon bleibt allerdings eine einmal dem Mieter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen (§ 14 Abs. 3 S. 3 UStG).
Eine Vorsteuerberichtigung kann sich insbesondere in den folgenden Fällen ergeben:


Der Unternehmer-Vermieter verwendet das vermietete Objekt innerhalb des maßgeblichen
steuerlichen Berichtigungszeitraums in einem anderen Verhältnis für steuerfreie und steuerpflichtige
Umsätze, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs geplant war.
Ein Gegenstand wird zur Ausstattung des vermieteten Objekts verwendet oder hierfür wird eine
sonstige Leistung eines anderen Unternehmers erbracht und die Räumlichkeiten werden innerhalb
des steuerlich maßgeblichen Berichtigungszeitraums anders verwendet, als dies zum Zeitpunkt des
Leistungsbezugs geplant war.
Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (Erbbaurecht, Erbpachtrecht und
Wohnungseigentum), und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden beträgt der steuerlich
maßgebliche Berichtigungszeitraum zehn Jahre. Er beginnt nicht bereits mit der Anschaffung des
Gegenstands, sondern erst mit seiner erstmaligen Verwendung, also mit der erstmaligen Vermietung.
Bei einem Mietobjekt, für das nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten – etwa durch einen
tiefgreifenden Umbau – entstehen, ergibt sich für diese nachträglichen Kosten ein eigenständiger
Berichtigungszeitraum, der grundsätzlich auch wieder zehn Jahre läuft (§ 15a Abs. 6 UStG).
Beispiel
Ein Vermieter stellt am 30.11.2007 ein Wohngebäude mit Büroräumen im Erdgeschoss fertig. Die
Vermietung dieser Räumlichkeiten erfolgt erstmals zum 1.6.2008. Der Berichtigungszeitraum für die
anteilig auf die Erstellung der Büroräume entfallenden Vorsteuerbeträge beginnt erst am 1.6.2008.
Die Berechtigung des Finanzamts zur Vornahme einer Vorsteuerberichtigung setzt voraus, dass sich
eine Veränderung bei der Verwendung der Mietsache ergibt, die sich auf die Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs für den Vermieter auswirken muss. Ändert sich zwar die Nutzung des Gegenstands,
nicht aber die Beurteilung der Nutzung bezüglich des Vorsteuerabzugs, so ergibt sich keine
Vorsteuerberichtigung. So ergibt sich bspw. eine Vorsteuerberichtigung, wenn der Vermieter im
Beispielsfall die Büroräume in eine Wohnung umbaut, die er anschließend zu Wohnzwecken vermietet.
Aber auch Veränderungen in der Nutzung durch den Mieter des Objekts können den
Vorsteuerberichtigungsanspruch auslösen.
Tipp
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vertraglich vorzusehen, dass der Vermieter in regelmäßigen
Abständen – z. B. jährlich – eine Bestätigung z. B. des Steuerberaters des Mieters erhält, aus der die
tatsächliche Nutzung der Büroräume hervorgeht.
Empfehlenswert ist es hier, auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters für den Fall
vorzusehen, dass der Mieter die Büroräume nicht mehr ausschließlich für Umsätze verwendet, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Der Vermieter hat die nach Ausübung der Option als steuerpflichtig behandelten Umsätze gesondert
aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 S. 4 UStG).
Form der Option
Der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Umsätze ist formfrei. Die Option wird dadurch ausgeübt, dass
der Vermieter z. B. durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuererklärungen den steuerfreien Umsatz
als steuerpflichtig behandelt (BFH, Urteil v. 1.12.1994, V R 126/92) oder die Umsatzsteuer gesondert in
einer Rechnung ausweist. Bei Abrechnung durch Gutschrift des Leistungsempfängers kann der
Verzicht dadurch bewirkt werden, dass der leistende Unternehmer der in der Gutschrift gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht widerspricht.
Büroraum, Mietvertrag
Angabe der Steuernummer in Gewerbemietverträgen
Für den Vorsteuerabzug ist Voraussetzung das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung. Diese hat
u. a. zu enthalten: Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Rechnungsausstellers, das Ausstellungsdatum, eine Rechnungsnummer, Angaben zum Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung
oder sonstige Leistung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der
Rechnung identisch ist, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt sowie der dazu anzuwendende Steuersatz.
Ordnungsgemäße Rechnung
Der Mieter, der die Mietsache für sein Unternehmen verwendet, kann nur bei Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen. Bei Verträgen über Dauerleistungen wie einer Vermietung muss für den Fall, dass über die
Vermietungsleistung nicht periodisch über eine Rechnung abgerechnet wird, der Vertrag selbst alle
Pflichtangaben enthalten. Dabei reicht es für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts aus, wenn sich
dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt.
Für Altverträge sieht R 185 Abs. 8 und 11 UStR vor, dass sie nicht an die seit 1.1.2004 geltenden
formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung angepasst werden mussten.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen nach der ab 1.1.2007
geltenden Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 % angepasst werden.
Ein infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes geänderter Mietvertrag muss nach dem BMFSchreiben vom 11.8.2006 (IV A 5 – S 7210 – 23/06, Rn. 23) für Zwecke des Vorsteuerabzugs dann
aber alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Damit wird in diesen Fällen eine Anpassung auch der Alt-Verträge an die seit dem 1.1.2004 gelten
formalen Anforderung erforderlich.
Tipp
Bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersatz in Höhe von
19 % sollte der Vertrag dahingehend überprüft werden, ob er alle Pflichtangeben nach § 14 Abs. 4
UStG – u. a. Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – enthält.
Investitionszulage
Nach dem Investitionszulagengesetz 2007 können im Immobilienbereich nur noch Erstinvestitionen in
neue gewerbliche Bauten bei Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen
Dienstleistungen mit 12,5 % bzw. 15 % der Anschaffungskosten gefördert werden (§ 2 InvZulG 2007).
3. Kosten und Gebühren
Entwirft ein Rechtsanwalt den Vertrag über Büroräume, kann er eine Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2
RVG i. V. m. VV Nr. 2300 berechnen. Die Berechnung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 23 Abs.
3 RVG i. V. m. § 25 KostO. Es ist also die vom Mieter zu entrichtende Miete maßgeblich.
Büroraum, Mietvertrag
Kommentierung
Anlage 1 des Mietvertrags
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das
Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sachund Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt
werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt
werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.
2. Die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und
Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
3. Die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs
einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer
Entwässerungspumpe.
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten
der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten
der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage
und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten;
Büroraum, Mietvertrag
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung
durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung
der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung
durch eine Fachkraft.
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c
und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind.
7. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Reinigung der Anlage.
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu
entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den
Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von
Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.
Büroraum, Mietvertrag
10. Die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung
von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand
und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht
bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-,
Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für
das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14. Die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der
Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die
Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung
betrifft.
Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den
Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.
15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das
Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die
Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen
Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.
16. Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung
der Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie
die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind.
17. Sonstige Betriebskosten.
hierzu gehören Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Die Anlage ist dem Vertrag beizufügen, wenn die Betriebskosten nach der
Betriebskostenverordnung abgerechnet werden, die zum 1. Januar 2004 die Anlage 3 zu § 27 II.
Berechnungsverordnung abgelöst hat.
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