Grosser Rat 172. Sitzung 24. März 2009, 10.00 Uhr Vorsitzender: Walter Markwalder, Würenlos Protokollführung: Rahel Ommerli, Ratssekretär Stellvertreterin Präsenz: Anwesend 135 Mitglieder (Art. 2283–2308) Abwesend mit Entschuldigung 5 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Fredy Böni, Möhlin; Jonas Fricker, Baden; Sandra-Anne Göbelbecker, Baden; Kurt Rüegger, Rothrist; Kurt Wiederkehr, Baden Die Protokolle der 165. und 166. Sitzungen sind vom Büro genehmigt. Behandelte Traktanden Seite 2283 Mitteilungen 4758 2284 Neueingänge 4758 2285 Interpellation Dieter Egli, Windisch, vom 24. März 2009 betreffend Änderungen im kantonalen Finanzausgleichssystem zugunsten von Gemeinden mit geringer Pro-Kopf-Steuerkraft; Einreichung und schriftliche Begründung 4758 2286 Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch (Sprecher), Jörg Hunn, Riniken, Richard Plüss, Lupfig, Marianna Mattenberger, Birr, vom 24. März 2009 betreffend Aufarbeitung der Grabungsbefunde und Abgeltung der durch die archäologische Forschung verursachten Standortnachteile; Einreichung und schriftliche Begründung 4758 2287 Interpellation Peter Voser, Killwangen, vom 24. März 2009 betreffend Änderung der Zahlungsmodalitäten des Kantons; Einreichung und schriftliche Begründung 4759 2288 Wahl des Präsidiums und der Mitglieder der Wahlaktenprüfungskommission für die Legislaturperiode 2009/2013 (Grossratswahlen vom 8. März 2009) 4759 2289 Wahlen; Andreas Senn, Würenlingen, und Rita Boeck, Brugg als Mitglieder für die interparlamentarische GPK der interkantonalen Polizeischule in Hitzkirch für die Legislaturperiode 2009/2013 4759 2290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG); Redaktionslesung) 4759 2291 Antrag auf Direktbeschluss Thierry Burkart, Baden, vom 17. März 2009 betreffend Abklärung von Abläufen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt "Lucie T."; Erheblicherklärung; Zuweisung an die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) 4759 2292 Einbürgerungen; Kenntnisnahme 4760 2293 Begnadigungen; Kenntnisnahme bzw. Zustimmung zur Behandlung eines Gesuches durch die Kommission für Justiz (JUS) 4761 2294 Interpellation Max Chopard-Acklin, Obersiggenthal (Sprecher), und Nicole Meier Doka, Baden, vom 25. 47612 November 2008 betreffend Arbeitsweise von Inkassofirmen im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung 2295 Motion der SP-Fraktion vom 16. Dezember 2008 betreffend Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992; Umwandlung in ein Postulat; Ablehnung 4763 2296 Postulat Martin Christen, Turgi (Sprecher), und Sandra-Anne Göbelbecker, Baden, vom 16. Dezember 2008 betreffend Durchführung kantonaler oder lokaler Staatskundekurse im Rahmen der Einbürgerungsverfahren; Überweisung an den Regierungsrat 4765 4756 24. März 2009 2297 Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz); Totalrevision; Verfassung des Kantons Aargau; Änderung; Haftungsgesetz (HG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmungen; Verabschiedung zuhanden der Volksabstimmung bzw. fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei 4767 2298 Interpellation der FDP-Fraktion vom 9. September 2008 betreffend Vergabe eines CHF 60 Mio. Auftrags der Aargauischen Kantonalbank AKB ausserhalb des Kantons; Beantwortung und Erledigung 4773 2299 Interpellation der CVP-Fraktion vom 11. November 2008 betreffend finanzpolitisches Umfeld der Aargauischen Kantonalbank (AKB); Beantwortung und Erledigung 4775 2300 Interpellation der FDP-Fraktion vom 4. November 2008 betreffend gesamtwirtschaftliche Verantwortung der Aargauischen Kantonalbank in Bezug Interbankengeschäft und Werbung mit der Staatsgarantie; Beantwortung und Erledigung 4776 2301 Motion Marie-Louise Nussbaumer Marty, Obersiggenthal, vom 28. Oktober 2008 betreffend Anpassung von 47778 § 30 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes für die unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen; Umwandlung in ein Postulat; Ablehnung 2302 Motion der FDP-Fraktion vom 16. Dezember 2008 betreffend Aufhebung der Dumont-Praxis im Steuergesetz; Überweisung an den Regierungsrat 4779 2303 Interpellation der SVP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; Beantwortung und Erledigung 4780 2304 Interpellation Katharina Kerr Rüesch, Aarau, vom 4. November 2008 betreffend anzuwendende Kriterien bei der durchschnittlichen prozentualen Erhöhung der Löhne; Beantwortung und Erledigung 4781 2305 Interpellation der SP-Fraktion vom 2. Dezember 2008 betreffend Berechnung der Lohnsummenerhöhung im Vergleich mit anderen Kantonen, insbesondere der Kantone der Nordwestschweiz SO, BL, BS; Beantwortung und Erledigung 4783 2306 Postulat der SP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Konsequenzen aus der Finanzkrise; Überweisung an den Regierungsrat 4784 2307 Interpellation der SP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Auswirkungen der Finanzkrise respektive des UBS-Rettungsplans auf den Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung 4785 2308 Postulat Martin Christen, Turgi, vom 28. Oktober 2008 betreffend kantonales "Rettungspaket" zugunsten der 47878 Ärmsten dieser Welt sowie zugunsten des tropischen Regenwalds; Ablehnung 4757 Art. 2284–2286 Vorsitzender: Ich begrüsse Sie ganz herzlich 172. Sitzung der laufenden Legislaturperiode. 2284 24. März 2009 zur Mitteilungen Vorsitzender: Ich darf heute Hansjörg Knecht, Leibstadt, zum Geburtstag gratulieren: Herzliche Gratulation! Zum Ablauf der nächsten Dienstagnachmittagssitzung, der letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode: Im Anschluss an den Abschluss der Legislaturperiode findet im Ratskeller ein Apéro riche statt. Dazu sind Sie, die Regierungsräte, die Leute der Medien sowie der Parlamentsdienst ganz herzlich eingeladen. Ich bitte Sie, diesen Nachmittag zu reservieren. 2284 Neueingänge 1. Kantonsarchäologie Aargau; Ausgrabungen im Areal des zukünftigen Fachhochschul-Campus Brugg-Windisch; Zusatzkredit; Bewilligung. Vorlage des Regierungsrats vom 11. März 2009. – Geht an die Kommission für Bildung, Kultur und Sport (BKS) 2. Aufhebung verschiedener kantonaler Nutzungspläne. Vorlage des Regierungsrats vom 11. März 2009. – Geht an die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) 3. Gemeinde Niederwil; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung. Vorlage des Regierungsrats vom 11. März 2009. – Geht an die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) 2285 Interpellation Dieter Egli, Windisch, betreffend Änderungen im kantonalen Finanzausgleichssystem zugunsten von Gemeinden mit geringer Pro-KopfSteuerkraft; Einreichung und schriftliche Begründung Von Dieter Egli, SP, Windisch, und 23 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Seit einiger Zeit geht die "Steuerfuss-Schere" im Kanton Aargau auseinander: Einerseits können grosse Zentrumsgemeinden und kleinere Gemeinden ihre Steuerfüsse regelmässig herabsetzen. Andererseits fällt auf, dass mittelgrosse Agglomerationsgemeinden, welche viele Zentrumspflichten haben, aber nur wenig von der Zentrumslage profitieren, in immer grössere strukturelle Finanzprobleme abrutschen – vor allem wegen der soziodemografisch bedingten geringen Pro-Kopf-Steuerkraft der privaten Haushalte und der geringen Steuereinnahmen von juristischen Personen. Eigentlich sollte der kantonale Finanz- und Lastenausgleich diese Disparitäten ausgleichen. Da im Finanzausgleichsgesetz aber nur die absolute Steuerkraft der Gemeinden explizit erwähnt wird und Faktoren für die ProKopf-Steuerkraft nur indirekt miteingerechnet werden, vermag das Finanzausgleichssystem den eigentlich intendierten Ausgleich nicht zu leisten. Erschwerend kommt hinzu, dass vom Kanton an die Gemeinden überwälzte finanzielle Verpflichtungen (Anteile an wirtschaftliche Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung und Elternschaftsbeihilfe sowie Restkosten Sonderschulung, Heime und Werkstätten) jeweils nach einer Gesamteinschätzung aller Gemeinden verteilt werden. Dass dabei die genannten steuerschwachen Gemeinden benachteiligt werden, ist offensichtlich. Die Regierung des Kantons Zürich hat dem Kantonsrat ein neues Finanzausgleichsgesetz vorgelegt, in dessen Zentrum der Ausgleich der relativen Steuerkraft, also der Pro-KopfSteuerkraft der einzelnen Gemeinden, steht. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen: 1. Wie beurteilt der Regierungsrat Funktion und Wirkung des aktuellen Finanzausgleichsgesetzes im Kanton Aargau? 2. a) Wie beurteilt der Regierungsrat die Tatsache, dass die Steuerfüsse einzelner kleinerer Gemeinden und grosser Zentrumsgemeinden laufend gesenkt werden, während die Steuerfüsse der mittelgrossen Agglomerationsgemeinden tendenziell erhöht werden müssen? b) Liegt aus Sicht des Regierungsrats die Begründung für diese "Steuerfuss-Schere" im Finanzausgleich oder gibt es dafür andere Gründe? 3. Ist für den Regierungsrat eine Systemänderung im kantonalen Finanzausgleich mit Korrektur der Pro-KopfSteuerkraft in den Gemeinden, so wie sie momentan im Kanton Zürich in Arbeit ist, denkbar? 4. Sieht der Regierungsrat andere Möglichkeiten, die speziellen finanziellen Belastungen und die soziodemografischen Nachteile der Agglomerationsgemeinden aufgrund ihrer Lage im "Schatten der Zentren" auszugleichen oder zu mildern? 2286 Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch (Sprecher), Jörg Hunn, Riniken, Richard Plüss, Lupfig, Marianna Mattenberger, Birr, betreffend Aufarbeitung der Grabungsbefunde und Abgeltung der durch die archäologische Forschung verursachten Standortnachteile; Einreichung und schriftliche Begründung Von Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch (Sprecher), Jörg Hunn, SVP, Riniken, Richard Plüss, Lupfig, Marianna Mattenberger, SVP, Birr, und 28 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Der Grosse Rat hat in aufgeschlossener Weise in den vergangenen Jahren grosse Aufwendungen für die archäologische Forschung bewilligt. Die Resultate dürfen sich sehen lassen und bestätigen die vom Parlament und auch vom Regierungsrat eingeschlagene Richtung. Daraus ergeben sich nun allerdings verschiedene neue Fragen, die nach einer Antwort verlangen. Um diese Antworten wird der Regierungsrat hiermit höflich gebeten: 1. Welche zeitliche Prognose stellt der Regierungsrat für die 4758 24. März 2009 vollständige wissenschaftliche Aufarbeitung der heute bereits vorhandenen Grabungsbefunde? 2. Wäre es nicht zweckmässig, diese Aufarbeitung zu beschleunigen, um zu verhindern, dass unersetzliches Fachwissen, welches bei den Grabungsequipen vorhanden ist, durch den Prozess des Vergessens und die weiteren Karrieren der Verantwortlichen verloren geht? 3. Wie können die Standortnachteile, welche sich für die von der Archäologie besonders betroffenen Gemeinden und Privaten ergeben, besser abgegolten werden, da ja die gemeinsame Geschichte eine gemeinsame Aufgabe aller ist und nicht dem zufälligen heutigen Eigentümer einer fundreichen Parzelle aufgebürdet werden soll? 2287 Interpellation Peter Voser, Killwangen, vom 24. März 2009 betreffend Änderung der Zahlungsmodalitäten des Kantons; Einreichung und schriftliche Begründung Von Peter Voser, CVP, Killwangen, und 21 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Die momentane schwierige Situation in unserer Realwirtschaft fordert unkomplizierte und vor allem schnell umsetzbare Massnahmen zur Stützung der Aargauer Unternehmen. Die Liquidität der Firmen spielt dabei eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen an den Regierungsrat. 1. Wie sind die Zahlungsmodalitäten bei der Begleichung von Rechnungen der Privatwirtschaft an den Kanton? 2. Ist eine Beschleunigung der Begleichung von Rechnungen auf eine Woche umsetzbar? 3. Welche negativen Auswirkungen für den Kanton wären damit verbunden? 4. Wäre der Regierungsrat bereit, die Änderung der Zahlungsmodalitäten raschmöglichst umzusetzen? 2288 Wahl des Präsidiums und der Mitglieder der Wahlaktenprüfungskommission für die Legislaturperiode 2009/2013 (Grossratswahlen vom 8. März 2009) Gemäss § 2 Abs. 3 GVG wird aus wiedergewählten Mitgliedern nach Vorschlägen des Büros folgende Wahlaktenprüfungskommission gewählt: Ergebnis der Wahl: ausgeteilte Wahlzettel: 133; eingegangene Wahlzettel: 131; leere und ungültige Wahlzettel: 1; total gültige Wahlzettel: 130; absolutes Mehr: 66. Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Lilian Studer, Wettingen, als Präsidentin 129; Mitglieder: Jörg Hunn, Riniken 128; Christine Haller, Reinach 126; Andreas Senn, Würenlingen 130: Renate Gautschy, Gontenschwil 128; Eva Eliassen Vecko, Obersiggenthal 126; Dr. Peter Schuhmacher, Wettingen 126. 4759 Art. 2287–2291 2289 Wahlen; Andreas Senn, Würenlingen, und Rita Boeck, Brugg als Mitglieder für die interparlamentarische GPK der interkantonalen Polizeischule in Hitzkirch für die Legislaturperiode 2009/2013 Vorschläge des Büros des Grossen Rats vom 17. März 2009: Rita Boeck, Brugg, SP-Fraktion, und Andreas Senn, Würenlingen, CVP-Fraktion. Ausgeteilte Wahlzettel: 133; eingegangene Wahlzettel: 133; leere und ungültige Wahlzettel: 1; total gültige Wahlzettel: 132; absolutes Mehr: 67. Stimmen haben erhalten und sind gewählt: Andreas Senn, Würenlingen 127; Rita Boeck, Brugg 125. 2290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG); Redaktionslesung (Anträge des Regierungsrats vom 18. März 2009) Vorsitzender: Wir unterziehen das in der Sitzung vom 24. Februar 2009 verabschiedete Gesetz der Redaktionslesung. § 25 Abs. 2 Richner Sämi, EVP, Auenstein: Es ist vielleicht nicht so wahnsinnig wichtig. Es fragt sich, wie wichtig Redaktionsänderungen sind. Ich bin aber der Meinung, dass wir konsequent sein müssen. In § 25 (Seite 9) haben wir drei Absätze. Der erste Absatz fängt mit "Der Kanton" an, der zweite und der dritte auch. Der dritte Absatz wurde nun auf "Er kann" geändert. Mein Antrag lautet: Der zweite Absatz soll konsequenterweise auch mit "Er " anfangen. Landammann Peter C. Beyeler, FDP: Ich darf Herrn Richner zu seiner Findigkeit gratulieren. Die Begründung ist logisch und konsequent. Somit kann man diesem Antrag zustimmen. Abstimmung: Der regierungsrätliche Antrag wird unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Richner mit 120 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Beschluss Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 wird, wie es aus den Beratungen hervorgegangen ist, genehmigt. 2291 Antrag auf Direktbeschluss Thierry Burkart, Baden, vom 17. März 2009 betreffend Abklärung von Abläufen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt "Lucie T."; Erheblicherklärung; Zuweisung an die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) Art. 2292 (vgl. Art. 2256 hievor) Burkart Thierry, FDP, Baden: Vorab möchte ich den Verantwortlichen für die umgehende Traktandierung dieses Geschäfts herzlich danken. In der Tat handelt es sich um eine Angelegenheit, die keinen langen Aufschub verträgt. Das Tötungsdelikt an der 16-jährigen Lucie T. macht sehr betroffen. Ich gehe davon aus, dass ich im Namen aller hier Anwesenden spreche. Sie musste ihr noch junges Leben lassen, weil voraussichtlich ein bereits verurteilter Straftäter auf Bewährung wiederum straffällig wurde. Fast täglich sind in den letzten Tagen über die Medien Ungereimtheiten bekannt geworden hinsichtlich der gegenüber dem mutmasslichen, geständigen Täter verfügten Massnahmen beziehungsweise Auflagen sowie deren Vollzug und Kontrolle durch die Behörden. Es werden Schuldige gesucht. Öffentliche Verurteilungen finden indes statt, ohne dass der Sachverhalt tatsächlich geklärt wäre. Klar ist aber, irgendwo ist etwas schief gelaufen, sonst wäre dieser tragische Fall wahrscheinlich nicht passiert. Lassen Sie uns also lernen und verbessern! Lassen Sie uns gemeinsam derartige Fälle nach Möglichkeit verhindern, auch wenn wir wissen, dass eine absolute Sicherheit nicht erreicht werden kann! Um möglichst viele derartige Fälle zu verhindern, bedarf es aber der Offenlegung sämtlicher Tätigkeiten durch die Behörden im Zusammenhang mit der Entlassung des mutmasslichen Täters aus der Arbeitserziehung sowie den Bewährungsauflagen und deren Vollzug und Kontrolle. Der Innendirektor hat zwar, einen Tag nachdem ich diesen Vorstoss in der Aargauer Zeitung angekündigt habe, anlässlich einer Medienkonferenz am 12. März 2009 bereits darüber informiert, dass eine Überprüfung durchgeführt werde. Gleichzeitig hat er aber bereits sein Urteil gefällt und ausgeführt, dass die Vollzugsbehörden und die Bewährungshilfe beim Massnahmenvollzug des geständigen Täters "rechtlich korrekt und zweckmässig" gehandelt hätten. Damit die Überprüfung unabhängig erfolgen kann, muss indes auch der Auftraggeber unabhängig sein. Der Innendirektor ist aber als oberster Verantwortlicher der Strafvollzugsbehörden keineswegs unabhängig. Eine unvoreingenommene Aufarbeitung dieses Falls sowie die Ortung von eventuellen Fehlern beziehungsweise gesetzlichen und systemischen Schwachstellen ist Voraussetzung, um derartige Fälle verhindern oder wenigstens minimieren zu können. Daher muss die Abklärung durch den Grossen Rat beziehungsweise einer seiner Kommissionen durchgeführt werden – analog zum Vorgehen bei der Überprüfung des Strassenverkehrsamts. Selbstverständlich ist denkbar, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem durch den Innendirektor beauftragten externen Gutachter angestrebt wird oder der Gutachter als Auftragnehmer gar der grossrätlichen Kommission unterstellt wird. Das entsprechende Vorgehen ist durch die Kommission festzulegen. Es stellen sich im Zusammenhang mit dem mutmasslichen, geständigen Täter verschiedene Fragen, welche die einzusetzende grossrätliche Kommission ohne Weiteres ergänzen kann. Ich habe sie im Vorstoss aufgeführt. Ich nenne beispielsweise: - Welche Bewährungsauflagen wurden gegenüber dem mutmasslichen Täter angeordnet und wie wurden die Auflagen vollzogen beziehungsweise deren Einhaltung kontrolliert? - Weshalb haben die Behörden nicht sofort gehandelt, als 24. März 2009 bekannt wurde, dass der mutmassliche Täter in Bezug auf Drogen und Alkohol rückfällig wurde und deshalb gar seinen Arbeitsplatz verlor? - Wie können Informations-, Entscheidungs- und Verantwortlichkeitsprozesse zwischen den verschiedenen Behörden im Kanton wie auch zwischen den Kantonen beziehungsweise zwischen dem Kanton und dem Bund optimiert werden, damit derartige Risiken vermindert werden können? Ich bin sicher, dass wir als oberste Aufsichtsbehörde die Pflicht haben zu klären und zu handeln. Ich bitte Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen: Lassen Sie uns eine unabhängige grossrätliche Kommission mit der Klärung des Sachverhalts und der Formulierung allfälliger Massnahmen beauftragen! Im Zentrum steht nicht die Frage, wer die Schuld an eventuellen Fehlern trägt, sondern vielmehr, welche Massnahmen, auf welchen Ebenen und in welchem Zeitraum getroffen werden sollten, damit Wiederholungen ähnlicher Vorfälle künftig vermieden werden können. Wir sind es unserer Bevölkerung schuldig. Ich bitte um Zustimmung zum Antrag auf Direktbeschluss. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Nachdem unsere Fraktion bereits am 10. März 2009 einen Vorstoss in ähnlicher Zielrichtung eingereicht hat, sind wir selbstverständlich mit dem Antrag von Grossrat Thierry Burkart einverstanden. Es ist richtig, wenn sich eine Kommission des Grossen Rats vertieft mit diesem Fall und dem Gefährdungsproblem befasst. Die Angehörigen des Opfers und die Öffentlichkeit haben Anspruch darauf, dass die Abläufe genau abgeklärt und dass allfällige Schwachstellen schonungslos aufgedeckt werden. Dabei darf der Fokus nicht alleine auf diese schändliche Tat gelegt werden. Die Abklärungen sollen auch das Risikopotenzial von bereits straffällig gewordenen Gewalttätern umfassen, die vor der Entlassung stehen, sich in offenen Anstalten oder bereits auf freiem Fuss befinden. Weiter soll die Kommission Massnahmen zur grösstmöglichen Verhinderung von Wiederholungstaten in die Wege leiten. Die SVP stimmt der Erheblicherklärung zu. Abstimmung: Der Antrag auf Direktbeschluss wird mit 125 gegen 0 Stimmen erheblich erklärt. Vorsitzender: Das Geschäft wird der Kommission für öffentliche Sicherheit SIK zugewiesen mit dem Auftrag, bis 31. August 2009 Bericht und Antrag zu unterbreiten. 2292 Einbürgerungen; Kenntnisnahme Gemäss schriftliche Mitteilung hat die Kommission für Justiz (JUS) an ihrer Sitzung vom 26. Februar 2009 gestützt auf § 20 Abs. 1 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) die Einbürgerung vom 284 ausländischern Staatsangehörigen und die Ablehnung der Einbürgerung von 10 ausländischen Staatsangehörigen beschlossen. Groux Rosmarie, SP, Berikon: Liebe Schweizerinnen und Schweizer. Erlauben Sie mir, einen kurzen Eindruck aus den vergangenen 4 Jahren der Mitarbeit in der Kommission für Justiz und im Speziellen in der Subkommission 4760 24. März 2009 Einbürgerungen zu schildern. In früheren Beratungen konnten wir einzelne, kritische Dossiers in der Subkommission und in der Justizkommission zurückstellen, um genauere Auskünfte zu verlangen, oder die Probezeit nach einem Strafregistereintrag und die Löschung im Strafregister abwarten, bevor wir das Dossier wieder prüfen mussten. Heute häufen sich die Anträge auf Ablehnung der Einbürgerungsgesuche. Warum? Entgegen der Subkommission ist die mehrheitliche Justizkommission der Meinung, dass alle Gesuche mit Strafregistereinträgen, und mit Vergehen, welche während dem Einbürgerungsverfahren erfolgten, sofort abgelehnt werden müssen. Als Mitglied der Subkommission möchte ich aber alle Gesuche, auch diejenigen mit Einträgen im Strafregister detailliert prüfen. Einzelne Gesuche werden vom Departement Volkswirtschaft und Inneres bereits zur Ablehnung empfohlen: zum Beispiel, wenn die eidgenössische Bewilligung nicht eingeholt werden kann oder die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller nicht erfüllt ist. Die lange Verfahrensdauer der einzelnen Dossiers und vor wie langer Zeit das Gesuch vor der Gemeindeversammlung behandelt und genehmigt wurde, wird dabei nicht berücksichtigt. Es ist ein Unterschied, ob ein Gesuch vom Kanton für 1 Jahr oder weniger zurückgestellt wird oder ob ein Gesuchsteller wieder ein Gesuch auf Gemeindeebene einreichen muss. Die Einbürgerungsbedingungen sind streng und häufig sehr lang. Wir sollten den Einbürgerungswilligen die Chance geben, dass ihr Gesuch nach einer Rückstellung auf kantonaler Ebene weiterbehandelt wird, wenn die Probezeit nach einem Vergehen mit Strafregistereintrag erfüllt ist. Die SP wünscht eine detaillierte Auflistung der Straftaten, damit auf jedes einzelne Gesuch speziell eingegangen werden kann. Schoch Adrian, SVP, Fislisbach: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kommission für Justiz am Anfang der Legislaturperiode die Richtlinien erarbeitet hat. Dort steht, dass jemand, der einen Strafregistereintrag hat, nicht eingebürgert wird. Wenn wir das nicht mehr wollen, müssen wir die Richtlinien ändern. Das liegt in der Kompetenz der Kommission. Die Kommission für Justiz der nächsten Legislaturperiode muss das nochmals überdenken und vielleicht wird eine Änderung vorgenommen. Christen Martin, SP, Turgi: Einigen ist es vielleicht aufgefallen, Wenige hat es vielleicht gestört, niemand sagt etwas. Ich sage etwas, obwohl es sich um ein ganz winziges Detail handelt: Wenn eine Person, die sich einbürgern lassen möchte, erklärt: "Ich kommen von Türkei, ich sein gerne in Schweiz", dann sehen wir über diesen Sprachfehler hinweg, sofern sich diese Person sonst verständlich ausdrücken kann. Wenn nun aber der Kanton von den Leuten, die sich einbürgern lassen möchten, sprachliche Integration verlangt, dann sollte sich dieser Kanton selber auch einer korrekten Sprache bedienen und nicht die gleichen Fehler machen, sondern Vorbild sein. Schauen Sie sich die Botschaft der Kommission für Justiz etwas genauer an. Was steht denn da? Woher stammen all diese Menschen? "Von Türkei", steht mehrmals hier, "von Ukraine", steht zweimal, "von Vereinigte Staaten", Seite 25, "von Vereinigtes Königreich", Seite 25; du von Schweiz? Ja, ich von Aargau! Art. 2293 2293 Begnadigungen; Kenntnisnahme bzw. Zustimmung zur Behandlung eines Gesuches durch die Kommission für Justiz (JUS) Schoch Adrian, SVP, Fislisbach: Begnadigung Fall Nr. 18, Kompetenzkommission für Justiz: Urteil vom 13. Januar 2006, Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem und übermüdetem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, 21 Tage Gefängnis, Probezeit 2 Jahre und Busse 800 Franken; 2. Oktober 2006, Urteil Amtsgericht Lörrach, fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Geldstrafe 30 Tagessätze zu € 40.–; Strafbefehl vom 7. April 2008, Nichtbewährung in der Probezeit, Widerruf der Gefängnisstrafe von 21 Tagen gemäss Entscheid vom 13. Januar 2006. Betreffend Sachverhalt verzichte ich auf die Wiedergabe dessen und verweise dabei auf die Aktenauflage. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung des Widerrufsentscheids vom 07. April 2008 oder mindestens die Bewilligung, die widerrufene Gefängnisstrafe von 21 Tagen sei gnadenhalber in 84 Stunden gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Die Diskussionen in der Kommission verliefen sehr kontrovers. Wenn auch die Minderheit der Kommission dem Antrag des DVI auf gnadenweisen Erlass der 21 Tage Haft in 84 Stunden gemeinnützige Arbeit folgen konnte, kam die Mehrheit der Kommission zur Ansicht, dass der Gesuchsteller zweimal beim Autofahren in alkoholisiertem Zustand erwischt worden ist. Dabei hat er einmal einen Selbstunfall verursacht und das andere Mal wurde er beim Grenzübertritt aus Deutschland angehalten. Die Strafe lautet drei Wochen Gefängnis, die er in Halbgefangenschaft absolvieren kann. Als Begründung für das Gnadengesuch schreibt der Petent, sein soziales Umfeld leide unter der Gefängnisstrafe. Bei einer so kurzen Halbgefangenschaft ist dies schwer nachvollziehbar und die Strafe ist zumutbar. Der Gesuchsteller wurde aufgrund schwerer Verkehrsdelikte verurteilt. Wenn wir hier eine Begnadigung gutheissen, setzen wir ein falsches Signal. In Halbgefangenschaft sind 21 Tage sehr rasch vorbei. Der Petent hat mit seinem Verhalten Menschenleben gefährdet. Es handelt sich somit nicht um ein Kavaliersdelikt. Bei bestimmten Fällen kann gemeinnützige Arbeit durchaus als sinnvoll erachtet werden, jedoch nicht im vorliegenden Fall. Der Nutzen für die Gesellschaft sollte zudem differenzierter betrachtet werden. Bei der gemeinnützigen Arbeit muss am Einsatzort jeweils ein Mitarbeiter die Verantwortung übernehmen und den Straftäter beaufsichtigen. Geben wir diesem Gesuch nach, müssen wir in den kommenden Jahren mit etlichen, ähnlich gelagerten Begnadigungsgesuchen rechnen. Es handelt sich hier um einen Sonderfall, da wir uns in der Übergangsphase vom alten zum neuen Recht befinden. Der Fall wurde nach altem Recht beurteilt. Wäre das neue Recht zur Anwendung gekommen, hätte bereits der Richter gemeinnützige Arbeit verfügen können. Trotzdem war die Kommission nicht der Ansicht, dass man auf das Gesuch eingehen soll. Die Kommission für Justiz lehnt das Begnadigungsgesuch auf Umwandlung der 21 Tage Gefängnisstrafe in 84 Stunden gemeinnützige Arbeit mit 7 gegen 4 Stimmen, bei 11 Anwesenden, ab. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 4761 Art. 2294 2294 Interpellation Max Chopard-Acklin, Obersiggenthal (Sprecher), und Nicole Meier Doka, Baden, vom 25. November 2008 betreffend Arbeitsweise von Inkassofirmen im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1998 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 18. Februar 2009: Vorbemerkung: Der Bereich Schuldbetreibung ist eine kommunale Angelegenheit. Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten respektive die Stellvertretungen an. Die Aufsicht wird durch die Justizbehörden wahrgenommen. Die Leitung des Konkursamts wird durch die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts bestellt. Hingegen sind die in der Interpellation angesprochenen Inkassounternehmen privatrechtliche Unternehmen, für die im Rahmen der Rechtsordnung die Wirtschaftsfreiheit gilt. Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass eine gute Zahlungsmoral ein bedeutender Faktor für eine funktionierende Wirtschaft ist. Unternehmen sind gefordert, ein effizientes Debitorenmanagement zu betreiben. Der Einsatz von Inkassofirmen kann dabei durchaus gerechtfertigt sein. Diese müssen jedoch korrekt vorgehen und die Schranken der Rechtsordnung beachten. Zur Frage 1: Für die Beurteilung der Verschuldungssituation der aargauischen Bevölkerung stützt sich der Regierungsrat auf die Betreibungsstatistik sowie die Statistik der Konkurseröffnungen, welche als indirekte Hinweise herangezogen werden können. In den Jahren 2004 - 2007 lässt sich dabei keine signifikante Zunahme feststellen. Auch aufgrund der Steuerstatistik ist keine übermässige Verschuldung auszumachen. Diese Daten liegen allerdings jeweils nur mit starker Verzögerung vor und haben daher für die aktuelle Situation keine absolut zuverlässige Aussagekraft. Zur Frage 2: Im Kanton Aargau sind zurzeit insgesamt elf Inkasso-Unternehmen bekannt. Zur Frage 3: Dem Regierungsrat sind dazu keine Details bekannt. Zur Frage 4: Nach den verfügbaren Informationen gibt es keine solchen Auftragsverhältnisse. Zur Frage 5: Inkassofirmen sind private Schuldeneintreiber, die gegen Bezahlung seitens des Auftraggebers Forderungen geltend machen. Für Inkassofirmen gelten die gleichen Regeln wie für andere Unternehmen. Inkassofirmen geniessen somit keine Sonderstellung, sondern müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. Das bedeutet, dass sie zum Beispiel nicht ohne Erlaubnis ein Haus betreten sowie weder Gewalt noch Drohungen oder Nötigungen anwenden dürfen. Wer die Grenzen der Legalität überschreitet, kann angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Zur Frage 6: Der Regierungsrat verurteilt jegliches 24. März 2009 Ausnutzen einer Angstsituation. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte können Drohungen und Nötigungen jedoch nur ahnden, wenn sie aufgrund von Anzeigen der Betroffenen über die nötigen Informationen für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens verfügen. Zur Frage 7: Auch gegenüber der Inkassofirma, die Gegenstand des AZ-Artikels war, kann die Polizei nur aufgrund von konkreten Hinweisen auf Straftaten tätig werden. Grundsätzlich ist eine Anwerbung von Personal auf die erwähnte Art nicht verboten, auch wenn sie befremdend wirkt. Zur Frage 8: Die geltenden rechtlichen Bestimmungen, wonach die Zwangsvollstreckung von Forderungen den Betreibungs- und Konkursbehörden vorbehalten ist und die rechtswidrige Anwendung von Zwang durch Inkassofirmen strafrechtlich geahndet wird, sind ausreichend. Die Einführung einer Bewilligungspflicht und einer staatlichen Aufsicht für Inkassofirmen wäre unverhältnismässig. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'399.–. Chopard-Acklin Max, SP, Obersiggenthal: Mit der Zahlungsmoral in der Schweiz steht es nicht gut. Gemäss Auskunft von Thomas Karst, Präsident des Verbandes Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute, anlässlich einer Medienkonferenz im Januar 2008 hat sich das Zahlungsverhalten in der Schweiz dramatisch verschlechtert. Zu lesen war auch, dass 7 Prozent der Unternehmer wegen der schlechten Zahlungsmoral sogar massiv in ihrer Existenz bedroht sind. Betroffen sind offenbar insbesondere KMU. Es ist davon auszugehen, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage die Situation zusätzlich verschärft. Nicole Meier und ich haben die Sache angeschaut und sie bereitet uns Sorge. Keine Sorge bereitet diese Situation offenbar dem Regierungsrat. Denn auf unsere Frage, wie der Regierungsrat die Verschuldungssituation der aargauischen Bevölkerung beurteile, kommt eine "Nullantwort", also keine Antwort. Dies wird damit begründet, dass die aktuelle Statistik für die aktuelle Situation keine zuverlässige Aussagekraft hätte. Auch ansonsten ist die Interpellationsbeantwortung eher spärlich ausgefallen, Herr Regierungsrat. So wollten wir mit unseren Fragen auch Genaueres über die Arbeitsweise von Inkassofirmen im Aargau wissen und wie überprüft wird, ob diese sich an rechtliche Bestimmungen halten. Denn Medienberichte in der "Aargauer Zeitung" und in "Tele Züri" vom 22. Oktober 2008 über eine Badener Inkassofirma zeigten, dass sich zur Schuldeneintreibung ungewöhnliche Methoden etabliert haben. Die Grenzen zwischen legalen und illegalen Methoden scheinen auch gemäss Aussagen der Kantonspolizei manchmal fliessend zu sein. Doch auch hier sieht der Regierungsrat offenbar keinen Handlungsbedarf. Er verurteilt zwar jegliche Ausnutzung einer Angstsituation durch eine Inkassofirma, verweist aber ansonsten auf den notwendigen Rechtsweg, der eine Anzeige der Direktbetroffenen voraussetze. Der Regierungsrat lässt mit dieser Interpellationsbeantwortung Zweifel an seinem politischen Fingerspitzengefühl in diesem sensiblen Bereich aufkommen. Nicole Meier und ich fordern den Regierungsrat hiermit auf, den im Aargau aktiven Inkassofirmen ein klares Signal 4762 24. März 2009 zukommen zu lassen, indem diese zur Achtung des Rechtsstaates und der Verhältnismässigkeit aufgerufen werden. Von Inkassofirmen, die mit schwarz gekleideten Kriegsveteranen und "Möchtegern-Rambos" mit Hundebegleitung Drohkulissen aufbauen, halten wir überhaupt nichts. Mit der Beantwortung dieser Interpellation sind wir nicht zufrieden. Vorsitzender: Max Chopard-Acklin, Baden, erklärt sich im Namen der Interpellanten von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 2295 Motion der SP-Fraktion vom 16. Dezember 2008 betreffend Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992; Unwandlung in ein Postulat; Ablehnung (vgl. Art. 2105 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 4. März 2009: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab beziehungsweise ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: a) Ausgangslage: Die aargauische Bürgerrechtsgesetzgebung behandelt jugendliche ausländische Staatsangehörige nur insofern bevorzugt, als sie bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs nur drei und nicht fünf Jahre im Aargau gewohnt haben müssen. Weitere Vergünstigungen wie die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung, niedrigere Pauschalgebühren und Verfahrenserleichterungen für jugendliche Bürgerrechtsbewerberinnen und Bürgerrechtsbewerber sind dem aargauischen Recht fremd. Die Mehrzahl der Kantone gewährt indessen diesen Gesuchstellenden den einen oder anderen oder sogar gleichzeitig mehrere dieser Vorteile. Die aargauische Bürgerrechtsgesetzgebung kennt auch keine Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte im Einbürgerungsverfahren, weder auf der kommunalen noch auf der kantonalen Ebene. Über die Verfahrensdauer auf der kommunalen Ebene liegen keine statistischen Zahlen vor. Es ist jedoch bekannt, dass die Verfahren aus verschiedenen Gründen zum Teil unangemessen lang bei den Gemeinden hängig sind. Auf kantonaler Ebene sind im Jahr 2008 85.5 % der Gesuche innert acht Monaten an die Kommission für Justiz weitergeleitet worden. b) Erleichterungen für Jugendliche: Durch eine frühe Einbürgerung kann eine Festigung der Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer ermöglicht werden. Dies ist wünschenswert. In den Jahren 1983, 1994 und 2004 wurden in eidgenössischen Volksabstimmungen Verfassungsänderungen betreffend die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer abgelehnt. Auch die aargauischen Stimmberechtigten haben alle drei Vorlagen abgelehnt. Angesichts dieser Abstimmungsresultate ist es angezeigt, allfällige Einbürgerungserleichterungen sehr sorgfältig zu prüfen. c) Bearbeitungsfristen: Die Einführung von Bearbeitungsfristen im Einbürgerungsverfahren ist im 4763 Art. 2295 Aargau namentlich auf Gemeindeebene zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihres Gesuchs innert angemessener Frist. Ordnungsfristen erscheinen geeignet, diesem Anspruch Nachachtung zu verschaffen. Auch wenn sie nicht in allen Fällen die gewünschte Wirkung zeitigen werden, geben sie doch den Massstab ab für die Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden. Nicht jede Verzögerung in der Bearbeitung ist jedoch den Behörden zuzuschieben. Es ist leider eine Tatsache, dass die Bewerberinnen und Bewerber um das Schweizer Bürgerrecht ihrer Mitwirkungspflicht nicht selten nur schleppend nachkommen. Eine allfällige Regelung der Bearbeitungsfristen darf somit die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht lassen. d) Fazit: Beide mit der Motion vorgebrachten Anliegen sind prüfenswert. Es stellen sich aber dazu einige Fragen, die vertieft angegangen werden müssen. Der Regierungsrat lehnt deshalb die Motion ab und ist bereit, diese als Postulat entgegenzunehmen. Eine Prüfung der Anliegen soll im Rahmen der vorgesehenen Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung erfolgen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.–. Vorsitzender: Die SP-Fraktion ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Christen Martin, SP, Turgi: Der Präsident hat es Ihnen bereits mitgeteilt: Die SP-Fraktion ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden, um dem Regierungsrat mehr Spielraum gewähren zu können. Uns ist bewusst, dass das Volk vor 5 Jahren die erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der zweiten und dritten Generation abgelehnt hat. Trotzdem sind wir der Ansicht, dass auch der Kanton Aargau – wie das inzwischen schon viele Kantone getan haben – jenen jungen Menschen, die hier aufgewachsen sind, die sich hier zu Hause fühlen, die gar keine andere Heimat als die unsere kennen, die bestens integriert sind, die in Wirklichkeit Einheimische sind, ebenfalls gewisse Einbürgerungserleichterungen verschaffen sollte. Wir haben das auch in der Motion respektive nun im Postulat an verschiedenen Beispielen aufgezeigt: zum Beispiel mit einem bestehenden Rechtsanspruch auf Einbürgerung, mit niedrigeren Pauschalgebühren, mit kürzeren kommunalen und kantonalen Wohnsitzfristen. Es gäbe aber auch andere Möglichkeiten wie zum Beispiel weitergehende Erleichterungen für Jugendliche der dritten Generation oder selbstständige Einbürgerungsmöglichkeiten beispielsweise schon vom 10. Lebensjahr an. Ebenso wichtig erscheint uns aber die Festlegung kommunaler Verfahrensfristen wie auch kantonaler. Hier kann es zu unzumutbaren Verzögerungen kommen, die gerade junge Menschen in Ausbildung ungebührlich hart treffen können. Ich erinnere hier an den Fall der jungen Frau aus Menziken: Dort blieb das Gesuch während 3 ½ Jahren auf kommunaler Ebene liegen. Es soll aargauische Gemeinden geben, die Gesuche von Jugendlichen zweitrangig und besonders schleppend behandeln. Ob das stimmt, weiss ich nicht; ich kann das jedoch gar nicht glauben. Traurige Tatsache ist aber, dass verschiedene Gemeinden nur eine bestimmte Maximalzahl von Gesuchen behandeln und die überzähligen Art. 2295 mindestens ein halbes Jahr oder noch länger schubladisieren mit der Begründung, ein Gemeinderat könne seiner Gemeindeversammlung höchstens eine gewisse Anzahl Einbürgerungsgesuche und kein einziges mehr zumuten. Eine solche Haltung widerspricht ganz klar Art. 29 der Bundesverfassung, wie der Regierungsrat in seiner Begründung auch feststellt. Als Beispiel für einen Kanton mit solchen Fristen erwähne ich hier den Kanton Baselland, der auf Gemeindeebene zum Beispiel Folgendes vorschreibt: Für die Prüfung der eingereichten Gesuche sind höchstens 6 Wochen zulässig. Ein Antrag an die Bürgergemeindeversammlung muss dann innert 6 Monaten erfolgen. Die Weiterleitung an den Kanton hat danach innert 30 Tagen zu erfolgen. Auf Kantonsebene gibt es ebenfalls Fristen, die eingehalten werden müssen: Die Antragstellung des Regierungsrats an den Landrat soll innerhalb von 3 Monaten erfolgen und der Landrat hat seinen Beschluss dann innert 10 Wochen zu fassen. Alle Menschen, meine Damen und Herren, die sich einbürgern lassen möchten, haben Anspruch auf ein faires, gerechtes Verfahren innerhalb eines zumutbaren Zeitraums. Der Kanton hat hier einen Rahmen festzulegen, der im ganzen Kanton Gültigkeit haben muss. Es soll nicht Glücksache sein, ob man in einer Gemeinde wohnt, welche die Gesuche speditiv behandelt oder eben nicht. In meiner langjährigen Tätigkeit als Lehrer habe ich schon mehrere hundert ausländische Kinder und Jugendliche unterrichtet. Bei weitaus den meisten von ihnen wäre ich nicht auf die Idee gekommen, sie könnten Fremde und nicht Einheimische sein. Es könnten junge Schweizerinnen und Schweizer sein, die keinen Pass haben. Ich bitte Sie, unseren Vorstoss zu unterstützen. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Die SVP-Fraktion lehnt sowohl die Motion wie auch deren Überweisung als Postulat aus folgenden Gründen ab: Es besteht nach unserer Auffassung kein Bedarf, die Einbürgerung von jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern weiter zu erleichtern. Die bestehenden Erleichterungen sind durchaus genügend und ermöglichen es den in der Schweiz geborenen Kindern, bereits im Alter von 11 Jahren selbstständig ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Jugendliche, die zum Beispiel im 10. Altersjahr in die Schweiz einreisen, können sich bereits mit 16 Jahren einbürgern lassen. Werden unmündige Kinder mit den Eltern eingebürgert, gibt es keine Hindernisse. Da sehen wir beim besten Willen kein Handicap für einbürgerungswillige Jugendliche. Auch die Gebühren bewegen sich in einem moderaten Rahmen. Bei Jugendlichen machen die Gemeinden in der Regel von der Möglichkeit der Gebührenreduktion Gebrauch. Die Motionärin schreibt, dass Jugendliche kaum noch eine Beziehung zu ihrem Heimatstaat und dessen Kultur hätten. Leider sieht die Praxis anders aus. Die Jugendlichen aus dem Balkan beispielsweise bewegen sich meistens nur unter ihresgleichen und sprechen ihre Muttersprache, so wie sie auch zu Hause in ihrer Landessprache sprechen müssen. Wenn die Voraussetzungen wie Sprache, Eingliederung, Verhalten in der Schule usw. erfüllt sind, ist die ordentliche Einbürgerung von Jugendlichen kein Problem. Wichtig ist aber – und dies zeigen die vielen unrühmlichen Vorkommnisse von Gewalt –, dass die Erfüllung der Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren genau geprüft wird. Da ist kein Platz für Erleichterungen. Es kann nicht unser Ziel sein, möglichst viele Ausländer 24. März 2009 einzubürgern, nur um die Zahl der ausländischen Bevölkerung zu reduzieren. Es sollen auch bei den Jugendlichen nur jene eingebürgert werden, die mit unseren Sitten und Gebräuchen und mit unserer Kultur vertraut sind oder sie mindestens respektieren. Zur Verfahrensdauer: Es trifft zu, dass einzelne Einbürgerungsverfahren sehr lange dauern. Allerdings liegt die Verantwortung dafür meistens nicht bei den Gemeinden, sondern bei den Gesuchstellern selber. Es mag sein, dass es in grossen Gemeinden mit vielen Gesuchen hin und wieder zu Einbürgerungs-Staus kommen kann. In den kleinen und mittleren Gemeinden werden die Gesuche in der Regel jedoch zügig behandelt. Ich erwähne zwei Beispiele für selbstverschuldete Verzögerungen, die häufig vorkommen und die ich aus eigener Erfahrung und aus Gesprächen mit Gemeindeschreiberkollegen kenne: Erstens werden häufig unvollständige Gesuche eingereicht. Bis alle Unterlagen korrekt vorliegen, kann es gut und gerne bis zu einem Jahr dauern. Oft reagieren die Gesuchsteller auf die Nachforderungen von Unterlagen überhaupt nicht. Da muss man teils mehrmals nachfragen, bis alles in Ordnung ist. Zweitens müssen jeweils einige Dokumente aktualisiert werden, wenn das Bürgerrecht von der Gemeindeversammlung oder vom Einwohnerrat zugesichert worden ist, beispielsweise die Abklärung von hängigen Strafverfahren und die Bestätigung über die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Nicht selten wird dabei festgestellt, dass es zwischenzeitlich zu Steuerschulden, Betreibungen oder Strafverfahren gekommen ist. In solchen Fällen muss die Weiterleitung des Gesuchs auf Eis gelegt werden, bis das Problem beseitigt ist, sprich bis die Steuern bezahlt sind. Das kann sehr lange dauern. Die SVP-Fraktion ist gegen die Einführung von Bearbeitungsfristen; sie gefährden die seriöse Behandlung der Gesuche und führen zu oberflächlichen Abklärungen. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, bitte lehnen Sie auch das Postulat ab. Dr. Scholl Bernhard, FDP, Möhlin: Die FDP-Fraktion lehnt den Vorstoss auch in der Form eines Postulats ab. Zur erleichterten Einbürgerung: Die aargauische Bürgerrechtsgesetzgebung kennt keine Verfahrenserleichterung für jugendliche Bürgerrechtsbewerberinnen und bewerber, mit einer Ausnahme, dass jugendliche ausländische Staatsangehörige bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs nur 3 statt der üblichen 5 Jahre im Kanton Aargau wohnhaft sein müssen. Weitere Vergünstigungen, die andere Kantone zum Teil gewähren, sind dem aargauischen Recht fremd, wie die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung, niedrige Pauschalgebühren und Verfahrenserleichterungen. Erleichterte Einbürgerungen von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern wurden vom Volk dreimal in drei eidgenössischen Abstimmungen abgelehnt: 1983, 1994 und 2004, also somit nicht nur einmal vor 5 Jahren. Auch die aargauischen Stimmberechtigten haben dreimal Nein gesagt. Der Grosse Rat sollte sich an den Volkswillen halten und jetzt nicht Erleichterungen beschliessen, die das Volk schon dreimal abgelehnt hat. Dazu besteht keine Notwendigkeit. Zur Einführung von verbindlichen Fristen: Die aargauische Bürgerrechtsgesetzgebung kennt keine Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte im Einbürgerungsverfahren, weder auf der kommunalen noch auf der kantonalen Ebene. Auf der Ebene des Kantons hat die Justizkommission in 4764 24. März 2009 Zusammenarbeit mit der Sektion Bürgerrecht und Personenstand die Bearbeitungsfristen erfolgreich gekürzt. Ein Verfahren dauert im Kanton in der Regel kein Jahr mehr. Probleme gibt es allerdings noch bei einzelnen Gemeinden – ich unterstreiche hier "einzelne" Gemeinden. Ich kann als Präsident der Subkommission für Einbürgerungen die Angaben, die der Regierungsrat zur Länge der Fristen macht, nur bestätigen. Es ist eine Fehlbeurteilung seitens der Motionärin, dass die Verfahren generell zu lange dauern. Bei einer allfälligen Diskussion über die Einführung von Fristen für die Behörden sollten aber auch die Fristen für die Gesuchsteller diskutiert werden. Viele Verfahren sind arbeitsaufwendig, komplex und dauern sehr lange, weil längst nicht alle Bewerber die Mitwirkungspflicht sehr ernst nehmen. Ein Ansatz wäre, dass das Einbürgerungsgesuch sofort verfällt, wenn die Mitwirkungspflicht materiell und zeitlich nicht erfüllt wird. Wie erwähnt lehnt die FDPFraktion den Vorstoss auch als Postulat ab. Ich bitte Sie, dasselbe zu tun. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Die EVP-Fraktion ist sich bewusst, dass wir bezüglich diesem Vorstoss erst kürzlich wieder eine nationale Abstimmung hatten. Trotzdem möchten wir dieses Postulat überweisen. Wir alle wissen, dass es für eine gelungene Integration zwei Seiten braucht. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass es bei Einbürgerungen oder Einbürgerungswilligen um Menschen geht, die schon integriert sind oder integriert sein sollten. Das prüfen wir. Dieser Vorstoss enthält zwei Fragen: Bei der ersten geht es darum, dass junge Menschen, die hier geboren wurden, erleichtert eingebürgert werden können. Diese Menschen sind Schweizer und Schweizerinnen, liebe Kolleginnen und Kollegen; das wissen wir: Sie kennen nichts anderes, ihr Lebenszentrum ist hier in der Schweiz. Trotzdem werden sie immer wieder ausgegrenzt. Dies geschieht einerseits, weil sie auch ein anderes Land kennen und von diesem Land geprägt sind, da ein oder zwei Elternteile von dort kommen, andererseits, weil sie auch gefühlsmässig einen anderen Status haben oder weil sie gefühlsmässig für die vollständige Bürgschaft noch nicht akzeptiert sind. Das kann zu inneren Konflikten führen. Und hier können wir unseren Beitrag dazu leisten, dass die Integration so schnell wie möglich vonstattengeht. Wichtig ist, dass ein Verfahren bei erleichterter Einbürgerung schon nach sechs Jahren stattfinden muss. Ich bin dafür, dass es hier keinen Aufschub geben soll, denn ich habe oft festgestellt, wie die Einbürgerung diesen jungen Menschen gut tut. Bei der zweiten Frage geht es um die Bearbeitungsfrist. Wir in der Kommission haben immer wieder erlebt, dass die Frist angemessen war. Aber es gab auch Ausnahmen. Diese gaben uns in der Kommission zum Staunen Anlass. Sanktionen konnten wir nicht ergreifen. Wohl konnten wir einmal einen Brief schreiben, aber sonst hatten wir nichts in der Hand. Eine Einbürgerung, die 7 oder 8 Jahre dauert, muss gerügt werden können. Ich und mit mir die EVP-Fraktion bitten Sie, diesem Anliegen gerecht zu werden und diesen Vorstoss zu überweisen. Senn Andreas, CVP, Würenlingen: Die CVP-Fraktion wird der Umwandlung in ein Postulat zustimmen. Nach Ansicht der CVP-Fraktion sind beide vorgebrachten Anliegen prüfenswert. Die aufgeworfenen Fragen müssen jedoch vertieft und gründlich geprüft werden. Die Prüfung der 4765 Art. 2296 Anliegen soll im Rahmen der vorgesehenen Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung erfolgen. Wir laden Sie ein, dem Postulat zuzustimmen. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Wie ich feststelle, sind die Meinungen nach diesem Grabensystem einmal mehr gemacht; so zeigt es sich zumindest. Der Regierungsrat steht dieser Motion auch kritisch gegenüber. Wir sind aber der Meinung, dass die Anliegen durchaus auch prüfenswert sind, da insbesondere bei jungen Kindern und jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern die Integration das Hauptziel ist. Diese Integration soll ermöglicht werden. Wenn sie bereits seit Jahren hier leben oder sogar hier geboren wurden und hier aufgewachsen sind, dann beschleunigt die vorzeitige Einbürgerung die Integration – das ist bestätigt worden. Deshalb sind wir der Meinung, dass in diesen Fällen eine allfällige Einbürgerungserleichterung sorgfältig zu prüfen ist. Es muss selbstverständlich geprüft werden, ob es weitere Kriterien braucht. Bezüglich Bearbeitungsfristen haben Sie sich bereits mehrfach geäussert. Es gibt Gemeinden, die solche Gesuche über Jahre hinweg verschleppen – das kann ich bestätigen. Die Schuld liegt jedoch nicht immer bei den Gemeinden – das möchte ich ebenfalls bestätigen. Manchmal kommen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihrer Mitwirkungspflicht nur schleppend nach. Deshalb müssen einige Fragen sorgfältig geprüft werden: Wenn man Fristen setzt, unter welchen Voraussetzungen können diese dann vollzogen werden? Muss die Mitwirkungspflicht nicht auch selbstverständlich vorausgesetzt werden? Es ist weiter richtig gesagt worden, dass wir diese umfassende Prüfung so oder so im Rahmen der vorgesehenen Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung vornehmen werden. Abstimmung: Das Postulat wird mit 65 gegen 48 Stimmen abgelehnt. 2296 Postulat Martin Christen, Turgi (Sprecher), und Sandra-Anne Göbelbecker, Baden, vom 16. Dezember 2008 betreffend Durchführung kantonaler oder lokaler Staatskundekurse im Rahmen der Einbürgerungsverfahren; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 2106 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 4. März 2009: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: In der Postulatsbegründung wird die heutige Situation in den aargauischen Gemeinden zutreffend dargestellt. In der Tat beurteilen die Gemeinden die Staatskundekenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber auf unterschiedlichste Art und Weise. Die Bandbreite reicht vom Gespräch über das politische Tagesgeschehen bis zur systematischen schriftlichen Prüfung. Unterschiedlich ist auch das Informationsmaterial, das zur Vorbereitung abgegeben wird. Empfohlen wird vereinzelt der Besuch eines Staatskundekurses. Angesichts der unterschiedlichen Organisation der Art. 2296 Gemeinden hat der Kanton bis anhin den Gemeinden die Art und Weise der Feststellung der Einbürgerungsvoraussetzungen weitgehend freigestellt. Vorgeschrieben sind einzig die sogenannten Berichtspunkte (§ 8 Verordnung über Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen; SAR 121.111). Darin enthalten sind unter anderem Angaben über: - Beachtung der Rechtsordnung (strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Leumund, Erfüllung der Steuerpflicht, Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen) - Integration (Vertrautheit mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten) - genügend Sprachkenntnisse (Verständigung in Mundart oder Schriftsprache) Der Vorteil kantonal einheitlicher Kurse liegt hauptsächlich in der rechtsgleichen Behandlung aller ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Kanton Aargau um das Schweizer Bürgerrecht bewerben. Der Kanton Solothurn hat staatsbürgerliche Kurse für ausländische Staatsangehörige, die sich um das Bürgerrecht bewerben, per Gesetz für obligatorisch erklärt. Gemäss Aussage des Leiters des solothurnischen Bürgerrechtsdiensts hat der Kanton Solothurn mit diesen Kursen gute Erfahrungen gemacht. Kostenlos, wie im Postulat gefordert, sind die Kurse im Kanton Solothurn indessen nicht. Pro Person wird eine Kursgebühr von Fr. 300.– erhoben. Die durch diesen Beitrag nicht gedeckten Kosten werden durch den Kanton finanziert. Im Postulat nicht angesprochen sind zudem Ausnahmen vom Obligatorium. Im Kanton Solothurn kann das zuständige Departement vom Kursbesuch befreien, wenn die vorausgesetzten Kenntnisse auf andere Weise nachgewiesen werden (vor allem staatsbürgerlicher Unterricht in der Schule). Darüber hinaus sind Ausnahmen denkbar bei geistigen Behinderungen, altersbedingten Lernschwächen und intellektuellen Einschränkungen. Das Postulat vertritt ein grundsätzlich begrüssenswertes Anliegen. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Vorbehalte sind anzubringen bezüglich der verlangten Kostenlosigkeit und der fehlenden Dispensationsmöglichkeiten. Die Umsetzung soll im Rahmen der anstehenden Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung geprüft werden. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.–. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Es ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen, dass die Prüfung der Einbürgerungserfordernisse und der Staatskundekenntnisse in den Aargauer Gemeinden auf unterschiedliche Art erfolgt: an einigen Orten etwas strenger, an andern Orten leider etwas zu large. Das führt zu rechtsungleichen Behandlungen. Die SVP verkennt deshalb nicht, dass zur Erreichung einer höheren Rechtsgleichheit eine gewisse Standardisierung der Einbürgerungsprüfungen herbeigeführt werden sollte. Ebenfalls wäre eine einheitliche Einbürgerungsbroschüre mit den wichtigsten Informationen zur Staats- und Heimatkunde sehr hilfreich. Das Postulat verlangt aber ausdrücklich die Einführung von kostenlosen, kantonalen und kommunalen Staatskundekursen. Dafür können wir uns absolut nicht erwärmen. Es liegt in der Eigenverantwortung und am eigenen Willen der Bürgerrechtsbewerber, sich in unsere 24. März 2009 Verhältnisse einzugliedern, sich mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen vertraut zu machen und sich minimale Rechtskundekenntnisse anzueignen. Es ist völlig falsch, die Anforderungen für die Einbürgerung auf dem Silbertablett gratis zu servieren. Staatskundekurse werden heute schon von privater Seite angeboten, zum Beispiel vom HEKS oder von Berufsschulen. Mir ist das Angebot des Berufs- und Weiterbildungszentrums Brugg bekannt. Wer diesen Kurs besucht hat, kann in der Regel den Einbürgerungstest erfolgreich bestehen. Es gibt keinen Grund, diese Kurse zu verstaatlichen. Auch ein Obligatorium, wie es der Regierungsrat in seiner Antwort skizziert, kann nicht die Lösung sein, weil die Behandlung der Ausnahmen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand produzieren würde. Aus diesen Gründen kann die SVP dem Postulat nicht zustimmen. Dr. Scholl Bernhard, FDP, Möhlin: Gute Kenntnisse der Staatskunde sind eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Das ist bekannt. Die Gemeinden testen die Staatskundekenntnisse auf sehr unterschiedliche Weise. Die Bandbreite reicht von schriftlichen Prüfungen bis zu mündlichen Befragungen zu sehr unterschiedlichen Themen. Je nach Gemeinde wird vorher auch Unterrichtsmaterial abgegeben. Eine Einführung von kantonal einheitlichen Kursen würde hier Abhilfe und Verbesserung bringen, insbesondere eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchsteller. Eine einheitliche Vorgabe bedeutet aber auch einen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung basiert auf dem dreistufigen Bürgerrecht (Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrecht). Es gibt Kantone, wie zum Beispiel der Kanton Solothurn, wo solche Kurse obligatorisch sind und der Kanton laut Regierungsrat offenbar gute Erfahrungen gemacht hat. Ich habe keine andere Meinung dazu gehört. Der Kanton Solothurn verlangt aber pro Kurs 300 Franken. Es ist also nicht obligatorisch und gleichzeitig kostenlos, finanziert aber auch einen Teil der ungedeckten Kosten. Dieser Anteil ist mir nicht bekannt. Der Kanton hat aber auch Ausnahmen vom Obligatorium erklärt, wenn die vorausgesetzten Kenntnisse nachgewiesen werden können, zum Beispiel staatsbürgerlicher Unterricht in der Schule oder umständehalber nicht verlangt werden können (zum Beispiel intellektuelle Einschränkung, geistige Behinderung etc). Das fehlt hier auch. Das Anliegen kann bei der anstehenden Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung eingebracht werden, allerdings nur, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind: die Gemeinden einverstanden und einbezogen sind, die Kostenfrage geklärt ist und die Dispensationsgründe definiert sind. In diesem Sinne ist eine Mehrheit der FDPFraktion für die Überweisung des Postulats. Ich stimme mit einer grösseren Mehrheit dagegen. Christen Martin, SP, Turgi: Ich möchte Sie bitten, dass Sie unserem Postulat zustimmen. Es erstaunt mich etwas, dass die SVP und die FDP hier Gründe gefunden haben, die gegen einen solchen Vorschlag sprechen sollen. Es handelt sich um ein Postulat, welches geprüft werden soll. Die Resultate der Prüfung müssen nachher nicht genau wortwörtlich ausgeführt werden – wie im Postulat vorgeschlagen. Immerhin geben Sie zu, dass in diesem Gebiet gewisse Missstände herrschen und dass im Kanton 4766 24. März 2009 Aargau Rechtsungleichheit vorkommt. Wir müssen jedoch alles dafür tun, dass diese Rechtsungleichheit so gut wie möglich aufgehoben werden kann. Ich selber kenne die Situation ziemlich genau. Ich bin seit mehreren Jahren in der Einbürgerungskommission in Turgi tätig. Ich gebe seit mehreren Jahren Staatskundekurse, zuerst in Spreitenbach an der Volkshochschule und nun in Turgi im Rahmen dieser Einbürgerungssitzungen. Wir haben damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Menschen, die sich einbürgern lassen möchten, sind wirklich gewillt, etwas zu lernen. Sie sind motiviert, möchten unser Staatssystem näher kennen lernen und sei es auch noch so kompliziert für sie. Sie tun sehr viel dafür. Leider sind sehr viele Menschen nicht in der Lage, sich dieses Wissen selbstständig anzueignen. Jede Gemeinde gibt irgendwelche Unterlagen ab. Es gibt Gemeinden, die selber Broschüren konzipiert und hergestellt haben, welche aber für Menschen, die vielleicht nur 4 oder 5 Jahre Schulbildung hatten, noch zu kompliziert sind. In Turgi werden alle Leute, die sich einbürgern lassen möchten, obligatorisch zu zwei Kursabenden aufgeboten. Sie können nur an einem Einbürgerungsgespräch teilnehmen, wenn sie vorher diese Kursabende besucht haben. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Das haben wir jetzt im Postulat nicht festgehalten. Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe der Volksschule ist es nicht obligatorisch, ebenso für Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung sind und an ihren Ausbildungsorten Geschichts- oder Staatskundeunterricht haben. Wichtig erscheint uns auch, dass es keine schriftlichen Prüfungen gibt, weil damit sehr viele Leute überfordert sind. Wir machen diese Prüfung in Form eines Gesprächs, wie das auch in vielen Gemeinden der Fall ist. Aber wir haben eine Mindesthürde. Wir schreiben vor, was diese Menschen genau wissen müssen. An den Kursabenden, an denen immer die ganze Kommission teilnimmt, versuchen wir, die Leute zu motivieren, und fordern sie auf, auch aktive Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu werden sowie an den Abstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Somit können wir dahingehend wirken, dass sich vielleicht die Stimmbeteiligung etwas erhöht, wenn diese Menschen, die eingebürgert wurden, tatsächlich aktiv an unserem politischen Leben mitwirken. Nicht jede einzelne Gemeinde muss ein eigenes Verfahren entwickeln. Es wäre richtig und sinnvoll, wenn der Kanton ein Verfahren vorschlagen würde, welches im ganzen Kanton eine gewisse Gleichwertigkeit bringt. Ich bitte Sie, unserem Postulat zuzustimmen. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Obersiggenthal: Auch ich war schon in einer sehr grossen Gemeinde im Kanton Aargau in einer Einbürgerungskommission auf Gemeindeebene. Jetzt bin ich beim Kanton in der Justizkommission/Subkommmission Einbürgerungen und stelle fest, dass die Voraussetzungen von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich sind. Es werden den Leuten unterschiedliche Unterlagen angeboten, zugeschickt und vorgelegt. Es gibt auch Gemeinden, die selber Staatskundeunterricht bräuchten, weil sie offensichtlich die Einbürgerungsgesetze nicht so ganz kennen. Aber das ist ein anderes Thema. Ich höre immer nur, dass man es offensichtlich den zukünftigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern erschweren möchte. Man möchte verhindern, dass Leute eingebürgert 4767 Art. 2297 werden. Wieso eigentlich? Wir profitieren davon, wenn wir informierte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben. Wir wollen gute Schweizer einbürgern. Wir wollen nicht "halbpatzige" Leute einbürgern, die keine Ahnung von unserem Staatswesen haben und bei Abstimmungen und Wahlen nicht verstehen, um was es geht. Es wird immer kritisiert, die Einzubürgernden seien schlecht vorbereitet und schlecht integriert. Aber wir tun ja offensichtlich alles, um sie daran zu hindern, sich gut zu informieren. Sie wissen alle selber, wie schwierig unsere Unterlagen an den Abstimmungen und Wahlen manchmal sind, wie schwierig und einmalig unser System ist. Deshalb wollen wir Leute, die mitarbeiten und mitbestimmen. Ich möchte meinen lieben Kollegen, zum Beispiel vom rechtsbürgerlichen Flügel, sagen, dass viele neu Eingebürgerte ihr Stimmvolk sind. Weshalb wehren Sie sich dauernd dagegen? Sie müssten Freude daran haben, dass wir möglichst viele Leute einbürgern, die nachher SVP wählen. Bitte unterstützen Sie das Postulat. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich möchte nur noch eine Sache klarstellen. Wenn wir das Postulat entgegennehmen, prüfen wir natürlich ebenfalls die Kosten. Das haben wir in unserer Erklärung auch festgehalten. Wir werden ebenfalls die Möglichkeit der Dispensation von solchen Kursobligatorien prüfen. Es gibt Gründe für Ausnahmen, die wir bei den Einbürgerungen jetzt schon berücksichtigen wollen und müssen. Diese Frage wird sowieso in Bezug auf die Totalrevision der aargauischen Bürgerrechtsgesetzgebung geprüft. Eine letzte Bemerkung an Herrn Grossrat Scholl: Es gibt kein sogenanntes Gemeindebürgerrecht. Die Dreistufigkeit ist nicht korrekt. Die eidgenössische Gesetzgebung spricht nur vom Schweizer Bürgerrecht. Das möchte ich nur festgehalten wissen. Vorsitzender: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Die SVP votiert gegen die Entgegennahme. Abstimmung: Das Postulat wird mit 61 gegen 56 Stimmen an den Regierungsrat überwiesen. 2297 Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz); Totalrevision; Verfassung des Kantons Aargau; Änderung; Haftungsgesetz (HG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmungen; Verabschiedung zuhanden der Volksabstimmung bzw. fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei (Vorlage des Regierungsrats vom 21. Januar 2009) Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: Am 28. Oktober 2008 hiess der Grosse Rat in 1. Beratung die Änderung von § 75 Abs. 1–3 und von § 100 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV) einstimmig gut. In 2. Lesung schlägt der Regierungsrat diese Regelung unverändert vor. Art. 2297 Mit dem neu geschaffenen Haftungsgesetz, das das bestehende Verantwortlichkeitsgesetz ersetzen soll, werden 3 Prinzipien gesetzlich verankert: die bereits in der Kantonsverfassung (in § 75 Abs. 1–3 bisher) festgesetzte Kausalhaftung, das öffentlich-rechtliche Verfahren unter Einbezug des Verwaltungsgerichts und die 4 in der Botschaft zur 1. Lesung umschriebenen Haftungsgrundsätze, die Haftungsvarianten. Die Haftung der Mitarbeitenden für den Schaden, den sie dem Kanton als Arbeitgeber zufügen, und die Haftung des Kantons für Schäden, die seinen Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, bleiben nach wie vor je im Personalgesetz (§ 31 beziehungsweise § 21 PersG) und entsprechend im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) geregelt. Hingegen regelt das Haftungsgesetz den Rückgriff auf Angestellte des Gemeinwesens inklusive Lehrpersonen, wenn Dritte geschädigt werden. Wir haben bereits in der 1. Lesung festgestellt, dass mit der Kausalhaftung das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung im Vordergrund steht. Das durch das Haftungsgesetz zu ersetzende Verantwortlichkeitsgesetz hatte noch das Prinzip der Verschuldenshaftung gekannt, nach der die Geschädigten das Verschulden der Staatsstelle nachweisen mussten. Diese Regelung war aber seit der neuen Kantonsverfassung von 1980 nicht mehr verfassungskonform. In 1. Lesung wurde das Haftungsgesetz mit 11 gegen 5 Stimmen gutgeheissen. Prüfungsaufträge an den Regierungsrat wurden keine überwiesen. Trotzdem überprüfte der Regierungsrat 2 Regelungen, die in der Beratung im Plenum zu Diskussionen geführt hatten. Es betrifft dies § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2. In § 1 Abs. 2 wird eine "risikogerechte Haftpflichtversicherung" in den Fällen gefordert, wo das Gemeinwesen Aufgaben an Private überträgt und mit dieser Aufgabenübertragung die "Gefahr einer erheblichen Schädigung von Dritten" besteht, für die das Gemeinwesen nicht durch Sonderregelung haftet. In § 7 Abs. 2 schlägt der Regierungsrat nun vor, die in 1. Lesung vorgeschlagene Kann-Formulierung im Falle der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden durch eine verpflichtende Regelung zu ersetzen. Diese entspricht der Regelung in § 75 Abs. 1 KV, dort heisst es: "Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen." Die Kommission AVW hat das Geschäft am 27. Februar 2009 beraten. Als Vertreter von Regierungsrat und Verwaltung waren die Herren Regierungsrat Roland Brogli, Vorsteher DFR, und Hans-Peter Amrein, Leiter Rechtsdienst DFR, anwesend. Zum Eintreten: Eintreten war unbestritten und erfolgte stillschweigend. Jedoch wurde von einer Seite Kritik an der verbindlicheren Formulierung von § 1 Abs. 2 geübt: Diese schränke das Gemeinwesen in seiner Autonomie zu sehr ein. Dem wurde jedoch von allen anderen Votierenden widersprochen: Mit Vorteil werde ein Unternehmen von sich aus eine entsprechende Versicherung abschliessen; zudem stehe die Kundschaft des Gemeinwesens im Vordergrund. Die Legislative habe nicht die Aufgabe, es den Gemeinden oder dem Kanton möglichst einfach zu machen. Die Hauptaufgabe sei es, den Menschen eine gute Grundlage zu bieten. Weiter wurden Vorbehalte gegen § 11 Abs. 3 und bei § 1 Abs. 3 gegen die Formulierung der Sonderregelungen geäussert. Zu § 1 Abs. 3 ergab sich zuletzt eine Diskussion, 24. März 2009 die zu einer erneuten Überprüfung der Formulierung durch das DFR führte. Eintreten Vorsitzender: Stillschweigend treten die Fraktionen der CVP und der EVP auf die Vorlage ein. Dr. Guignard Marcel, FDP, Aarau: Ich kann es kurz machen. Die FDP-Fraktion hat die Totalrevision schon in der 1. Lesung unterstützt. Die Präzisierungen und Ergänzungen, welche der Regierungsrat in den § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 in der 2. Lesung vorschlägt, finden unsere Zustimmung. Der in § 1 Abs. 2 geforderte Versicherungsnachweis liegt sowohl im Interesse des auftraggebenden Gemeinwesens als auch im Interesse des betroffenen Dritten. Der Wechsel von der Kann- zur Muss-Formulierung in § 7 Abs. 2 ist verfassungsrechtlich geboten. Die von mir angezettelte Diskussion in der Kommission, ob die Haftungsbestimmung in § 1 Abs. 3 bezüglich kantonalem Recht verfassungskonform sei oder nicht, hat sich erledigt. Die Kommission AVW ist mit zusätzlichen Erläuterungen seitens des DFR bedient worden. Wie wohl der Begriff "kantonales Recht" neben Gesetzen auch Dekrete und Verordnungen umfasst, besteht hier nicht die Meinung, dass Dekrete und Verordnungen neben dem Verantwortlichkeitsgesetz selbstständig neue Haftungsgrundsätze festlegen können. Für diese Dekrete und Verordnungen gilt wie in der gesamten kantonalen Rechtssetzung die Vorgabe, dass sie einer Grundlage in einem übergeordneten Gesetz bedürfen und inhaltlich lediglich ausführender Natur sein dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei den wenigen, sogenannt "verfassungsunmittelbaren" Dekreten. Abschliessend darf aus Sicht der FDP festgehalten werden, dass es sich um eine geglückte Totalrevision handelt. Die FDP wird das Behördenreferendum nicht beantragen und empfiehlt Ihnen, dem Gesetz zuzustimmen. Leuenberger Beat, SVP, Schöftland: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Die SVP-Fraktion tritt auf dieses Geschäft ein und wird in der Schlussabstimmung grossmehrheitlich zustimmen. Mit diesem Gesetz hat der Kanton Aargau erstmals ein Gesetz geschaffen, das übergeordnet die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten verantwortlich zeichnet. So ist die Verantwortlichkeit und Haftung einer Hausfrau geregelt, die als Aufsichtsperson eine Schulklasse auf der Schulreise begleitet, aber auch die Tätigkeit der Gemeinderäte ist bezüglich Haftung abgedeckt, ebenso das Aufstellen einer Bauabschrankung durch den Unterhaltsbetrieb des BVU. Dieses Gesetz ist sehr weitreichend und umfasst auch Sonderopfer-Regelungen. In allen anderen Gesetzen müssen von nun an die Verantwortlichkeit und die Haftung nicht mehr explizit erwähnt sein. Die Kommissionspräsidentin hat im Kommissionsreferat bereits ausführlich berichtet. Einzig zu § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 gab es in der Kommission AVW nochmals Voten. Von der einen Seite wurde befürchtet, dass die Gemeinden gemäss § 1 Abs. 2 einen erheblichen Mehraufwand hätten, wenn sie den Nachweis einer Versicherung beim Unternehmer verlangen müssten. Befürchtungen zu § 7 Abs. 2 konnten nach nochmaligem 4768 24. März 2009 Vergleich mit § 75 KV ausgemerzt werden. Nicht diesem Gesetz abgedeckt sind die Verantwortlichkeiten die Haftung der eigenständigen Aktiengesellschaften Kantons Aargau, wie die Kantonalbank, Spitalgesellschaften usw. Ich danke Ihnen für Zustimmung zu diesem Gesetz und zur Teilrevision Verfassung. Art. 2297 mit und des die die der Nussbaumer Marty Marie-Louise, SP, Obersiggenthal: Die SP-Fraktion tritt auf das Geschäft ein und wird der Verfassungsänderung und dem Haftungsgesetz zustimmen. Wir begrüssen insbesondere die gegenüber der 1. Lesung verbindlichere Formulierung in § 1 Abs. 2 für eine risikogerechte Haftpflichtversicherung in den Fällen, wo das Gemeinwesen Aufgaben an Private überträgt. Natürlich müsste es für Auftragnehmende eine Selbstverständlichkeit sein, sich mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern. Was geschieht aber, wenn sie dies nicht tun? Mit der nun vorgeschlagenen Überprüfung durch das Gemeinwesen, ob diese Versicherung tatsächlich abgeschlossen ist, gibt es für mögliche Geschädigte nun eine etwas grössere Sicherheit. Diese Bestimmung macht es uns tatsächlich leichter, die Vorlage zu unterstützen. Damit schliessen wir hier im Grossen Rat – so hoffe ich – sehr einvernehmlich das letzte Geschäft der "neuen" AVWKommission ab. Wir waren uns in den insgesamt 60 Sitzungen selten einig, wenn es um politisch bedeutsame Geschäfte ging. Trotzdem waren es meist gute Sitzungen. Dafür bedanke ich mich im Namen der SPFraktionsmitglieder und der Kommission bei all denen, die mitgestritten haben, sei es aus dem Regierungsrat oder dem Parlament. Ganz ohne Vorbehalte ist unser Dank an Verwaltung und Parlamentsdienst: Danke für die stets kompetente und prompte Organisation und Begleitung der Kommission. Wir treten ein und stimmen zu. Landstatthalter Roland Brogli, CVP: Ich danke Ihnen für die gute Aufnahme der Vorlage. Wir haben Ihnen in § 1 Abs. 2 einen richtigen und guten Kompromiss unterbreitet. Ich habe Ihren Eintretensvoten nichts mehr beizufügen. Ich bitte Sie, auf das Geschäft einzutreten und den Anträgen des Regierungsrats, welche auch die vorberatende Kommission einstimmig gutheisst, zuzustimmen. Damit würde ein Gesetzgebungsprozess in einer nicht zu unterschätzenden Angelegenheit, in einer komplexen Materie, der mit der Motion Studer 1987 eingeleitet wurde, heute rechtzeitig vor Legislaturende relativ still und leise einem guten Ende zugeführt. Das hat man auf Bundesebene bei dieser Materie noch nicht geschafft. Vorsitzender: Eintreten ist unbestritten. Detailberatung Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: Die Kommission beriet die Synopsen, ohne materielle Änderungen zu verlangen. Zwei redaktionelle Änderungen von Fehlern, nämlich die Trennung in § 1 Abs. 2 und in § 8 das Wort "schwer" mit zwei "e" wurden für die Redaktionslesung deponiert. Verfassung des Kantons Aargau; Änderung Titel, I. § 75 Abs. 1–3, § 100 Abs. 3, II. 4769 Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: Die Verfassungsänderungen wurden stillschweigend genehmigt. Zustimmung Haftungsgesetz (HG) Titel und Ingress, I., § 1 Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: § 1 Abs. 1 wurde stillschweigend genehmigt. Zu § 1 Abs. 2 wurde der Antrag gestellt, dass die Ergänzungen zu § 1 Abs. 2 gestrichen werden und das Ergebnis der 1. Beratung belassen wird. Mit der Präzisierung werde die Gemeindeautonomie eingeschränkt. Dem wurde widersprochen. Es sei für die Auftragnehmenden heute selbstverständlich, sich für Haftungsfälle abzusichern. Es gehe lediglich darum, dass das Gemeinwesen überprüft, ob eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Dadurch werde auch der Auftragnehmer entlastet. Die Gemeinde hat ihre Sorgfaltspflicht dann gewahrt, wenn sie überprüft, ob der Beauftragte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die möglichen Geschädigten sollen dadurch eine grössere Sicherheit erhalten. Der Teilstreichungsantrag wurde mit 12 gegen 1 Stimme abgelehnt. § 1 Abs. 2 wurde mit 12 gegen 1 Stimme genehmigt. Zu § 1 Abs. 3 gab es die Diskussion, die Marcel Guignard vorhin angesprochen hat. Dort heisst es: "Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen des kantonalen Rechts". Dazu wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich dabei um eine Delegationsnorm handle, also um eine Norm, die einen Regelungsbereich an andere überträgt. Weiter wurde gefragt, ob hier lediglich Gesetze oder auch Dekrete gemeint seien. In der Botschaft sind die Notariatsordnung – das ist ein Dekret – und das Dekret über Bodenverbesserungen erwähnt. Basieren diese Dekrete auf Gesetzen, die spezielle Haftungsregelungen festlegen, oder widersprechen diese Dekrete dem neuen Haftungsgesetz? Können auf Dekretsebene Haftungsänderungen gegenüber dem Haftungsgesetz vorgenommen werden? Es wurde eine neue Formulierung von Abs. 3 vorgeschlagen: "Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen." Der Sachverhalt wurde nach längerer Diskussion in der Kommission nach der Kommissionssitzung vom DFR erneut geprüft. Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Vorsteher DFR der Kommission mit, es handle sich nicht um eine Delegationsnorm und die vom Regierungsrat vorgeschlagene Formulierung sei richtig. Keine Regelung auf Dekrets- oder Verordnungsstufe dürfe übergeordnetem Recht auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe widersprechen. Das ist selbstverständlich. Jedoch werden dem Grossen Rat nach § 82 Abs. 1 KV verfassungsunmittelbare Zuständigkeiten eingeräumt. So getroffene Regelungen basieren direkt auf der Verfassung und bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage. Um solche handelt es sich zum Beispiel beim Dekret für die Aargauische Pensionskasse, den Regelungen der vom Kanton ausgerichteten Besoldungen oder beim öffentlichen Beschaffungswesen wie beim Submissionsdekret SAR 150.910. Daraus folge, dass die in der Kommission AVW vorgeschlagene Formulierung zu einschränkend wäre, da sie die Verfassungsunmittelbarkeit Art. 2297 nicht einbezieht. Die Fragesteller, die beiden Juristen in der Kommission, gaben sich mit dieser Auskunft zufrieden und verlangten keine erneute Aussprache in der Kommission. Ein gewisses Unbehagen blieb allerdings bestehen, das aber im Rahmen des Haftungsgesetzes nicht weiter ausgebreitet werden soll. § 1 Abs. 3 wurde stillschweigend genehmigt. Zustimmung §§ 2–19 Auch die §§ 2 - 7 Abs. 1 wurden stillschweigend genehmigt. Zu § 7 Abs. 2 wurde der Antrag gestellt, dass das dieser Absatz gemäss der 1. Beratung belassen werde. Einzelfälle müssten individuell gelöst werden, es werde eine flexiblere Handhabung befürwortet. Dem wurde entgegnet, es könne nicht von der Verfassung abgewichen werden, die hier eine Verpflichtung und keine Kann-Formulierung festlegt. Der Antrag wurde dann zurückgezogen und § 7 Abs. 2 stillschweigend genehmigt. Ebenso wurden die §§ 8–19 stillschweigend genehmigt. Zustimmung II., 1.–7., III., IV. Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: Zu den gesetzestechnischen Anpassungen zwischen den Ziffern II. und III.: Das seit Oktober 2007 bestehende Forum für Rechtsetzung ist ein Netzwerk innerhalb der Bundesverwaltung für alle Fragen rund um die Gesetzgebung. Gemeinsames Ziel der Mitglieder des Forums ist es, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern. Das Forum befasst sich auch mit Redaktionsfragen. Aufgrund unterschiedlicher Handhabung wurde im letzten Herbst beschlossen, dass in Zukunft auf Fremdänderungen beziehungsweise auf Fremdaufhebungen in gleicher Weise hingewiesen wird. Inhaltlich hat sich im Haftungsgesetz gegenüber der 1. Lesung nichts geändert, es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. In der 1. Beratung war diese Weisung noch nicht bekannt. Durch die neue Handhabung entsteht eine übersichtlichere Gestaltung. Unter Ziffer II. werden Gesetze aufgeführt, die Änderungen erfahren. Unter Ziffer III. werden nur die vollständig aufgehobenen Gesetze aufgeführt. Die Ziffern II. – IV. wurden stillschweigend genehmigt. Zur Anpassung der Dekrete: Die Kommission AVW legt Wert darauf festzustellen, dass die Überprüfung der kantonalen Dekrete ergeben hat, dass es keine Haftungsbestimmungen gibt, die der Konzeption des Haftungsgesetzes widersprechen beziehungsweise die sofort angepasst werden müssten. 24. März 2009 Ich danke den Herren Regierungsrat Roland Brogli und Hans-Peter Amrein für die Unterstützung und die Zusatzabklärungen, der Sekretärin der Kommission AVW, Frau Rebecca Jacquat-Borner, für die kompetente Organisation und Protokollierung der Beratungen sowie der Kommission für die sachliche Diskussion. Damit wurde eine heisse Kartoffel endlich, endlich gegessen, die sage und schreibe 22 Jahre lang zwischen den Departementen hin und her geschoben wurde, nämlich die Motion Dr. Benno Studer (CVP, Frick), die am 24. März 1987 vom Grossen Rat überwiesen worden ist. Das Gesetz besteht. Wir danken. Es hat viel gebraucht und es möge doch jemand so gut sein und Dr. Benno Studer ausrichten, dass seine frühen Bemühungen endlich Früchte getragen haben. Schlussabstimmungen: Antrag 1 wird mit 111 gegen 2 Stimmen gutgeheissen. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Böni Breitschmid Brun Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Ja Ja Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Fredy Manfred Christoph Friedrich Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Möhlin Bremgarten Brugg Ja – Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja – Zofingen Ja BrünisholzKämpfer Brunner Andreas Bühler Hans Ulrich Burgener Brogli Elisabeth Burgherr-Leu Thomas Burgherr Patrick Burkart Thierry Bütler Lukas Martin Walter Irène Oberentfelden – Stein Ja Gipf-Oberfrick – Wiliberg Ja Rheinfelden – Baden Ja Beinwil – (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Ja Baden Turgi Ja Tegerfelden – Seon Ja Hans Manfred Dieter Seon Zofingen Windisch Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Zustimmung Zu den Anträgen Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau, Präsidentin der Kommission für Allgemeine Verwaltung AVW: Zu den Anträgen: Den Anträgen auf Seite 6 der Botschaft wurde wie folgt zugestimmt: Anträge 1 und 2 wurden einstimmig genehmigt. Christen Deppeler-Lang DösseggerHeuberger Dössegger Dubach Egli Ja Ja Ja 4770 24. März 2009 Art. 2297 Eliassen Vecko Eva Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Füglistaller Lieni Furer Pascal Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Göbelbecker Gosteli Groux Guignard Haeny Haller Härri Heller Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Hürzeler Jean-Richard Jost Keller Kerr Rüesch Keusch Klöti Knecht Kohler Koller Läng Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Rudolfstetten Staufen Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli SandraBaden Anne Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Max Birrwil Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil 4771 Ja – – Ja Ja Ja – Ja – Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – – Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja – Ja Ja Bernhard Peter Rudolf Martin Paul Schöftland Ja Aarau Ja Villmergen – Nussbaumen b. Ja Baden Katharina Aarau Ja Linus Villmergen Ja Rainer Ernst Auenstein Ja Hansjörg Leibstadt Ja Ueli Baden – Peter Rheinfelden Ja Max Nussbaumen Ja b.Baden Regina Reitnau Ja LehmannWälchli Leitch-Frey Thomas Lepori-Scherrer Theres Leuenberger Beat Leuenberger Urs Liechti-Wagner Alice Lüem Daniel Lüpold Thomas Lüscher Lüscher Markwalder Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Brunette Rudolf Walter Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Hendschiken MörikenWildegg Magden Laufenburg Würenlos Ja Ja Ja Ja – Ja Ja Ja Ja Ja Mattenberger- Marianna Schmitter Mazzocco Renato Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi MollAndrea Reutercrona Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Riner Christoph Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. Schöni Heinrich SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin Birr Ja Aarau Baden Dürrenäsch Fenkrieden Ja – Ja Ja Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg – Ja Ja Ja Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Ja Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Zeihen Erlinsbach Rothrist Suhr Ja Ja Ja Ja – Ja – Ja Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Oftringen Wegenstetten Ja Ja Ja – Ja Ja Ja Ja – Ja Ja Nein Spielmann Stierli-Popp Alois Walter StöckliAmmann Strebel Studer StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Villiger Vogt Vögtli Voser Vulliamy Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Milly Wettingen Zufikon Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Herbert Lilian Jürg Muri Wettingen Windisch Ja Ja Nein Gusti Beat Andreas Jörg Franz Theo Peter Daniel Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Bergdietikon Unterentfelden Sins Aarburg Leimbach Kleindöttingen Killwangen Rheinfelden Würenlos Spreitenbach Küttigen Rothrist Aarau Baden Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja – Ja Art. 2297 Wittwer Wullschleger Wyss 24. März 2009 Hansjörg Stephan Kurt Zollinger-Keller Ursula Abstimmungsresultate: JA: NEIN: ENTHALTEN: ABWESEND: Aarau Ja Strengelbach Ja LeuggernJa Gippingen Untersiggenthal Ja 111 002 000 027 FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Füglistaller Lieni Furer Pascal Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Antrag 2 wird mit 110 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Böni Breitschmid Brun Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Ja Ja Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Fredy Manfred Christoph Friedrich Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Möhlin Bremgarten Brugg Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja – Zofingen Ja BrünisholzKämpfer Brunner Andreas Bühler Hans Ulrich Burgener Brogli Elisabeth Burgherr-Leu Thomas Burgherr Patrick Burkart Thierry Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang DösseggerHeuberger Dössegger Dubach Egli Eliassen Vecko Martin Walter Irène Emmenegger Kurt Hans Manfred Dieter Eva Oberentfelden – Stein Ja Gipf-Oberfrick Ja Wiliberg Ja Rheinfelden – Baden Ja Beinwil – (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Ja Baden Turgi Ja Tegerfelden – Seon Ja Seon Zofingen Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Ja Ja Ja Ja – Giezendanner Glarner Göbelbecker Gosteli Groux Guignard Haeny Haller Härri Heller Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Hürzeler Jean-Richard Jost Keller Kerr Rüesch Keusch Klöti Knecht Kohler Koller Läng Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Rudolfstetten Staufen Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli SandraBaden Anne Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Max Birrwil Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil – Ja Ja Ja – Ja – – Ja Ja Ja Ja Ja Ja – – Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja – Ja – Bernhard Peter Rudolf Martin Paul Schöftland Ja Aarau Ja Villmergen – Nussbaumen b. Ja Baden Katharina Aarau Ja Linus Villmergen – Rainer Ernst Auenstein Ja Hansjörg Leibstadt Ja Ueli Baden – Peter Rheinfelden Ja Max Nussbaumen Ja b.Baden Regina Reitnau Ja LehmannWälchli Leitch-Frey Thomas Lepori-Scherrer Theres Leuenberger Beat Leuenberger Urs Liechti-Wagner Alice Lüem Daniel Lüpold Thomas Lüscher Lüscher Markwalder MattenbergerSchmitter Mazzocco Seengen Ja Ja Ja Ja – Ja Ja Brunette Rudolf Walter Marianna Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Hendschiken MörikenWildegg Magden Laufenburg Würenlos Birr Renato Aarau Ja Ja Ja Ja Ja 4772 24. März 2009 Art. 2298 Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi MollAndrea Reutercrona Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Riner Christoph Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. Schöni Heinrich SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin Baden Dürrenäsch Fenkrieden – Ja Ja Zollinger-Keller Ursula Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg – Ja Ja Ja Abstimmungsresultate: JA: NEIN: ENTHALTEN: ABWESEND: 110 000 001 029 Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Ja Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Zeihen Erlinsbach Rothrist Suhr Ja Ja Ja Ja – Ja – Ja Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Oftringen Wegenstetten Ja Ja Ja – Ja Ja Ja Ja – Ja Ja Ja Spielmann Stierli-Popp Alois Walter StöckliAmmann Strebel Studer StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Villiger Vogt Vögtli Voser Vulliamy Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Milly Wettingen Zufikon Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Herbert Lilian Jürg Gusti Beat Andreas Jörg Franz Theo Peter Daniel Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt 4773 Gippingen Untersiggenthal Ja Vorsitzender: Ich danke der Kommission für die Bearbeitung und der Kommissionspräsidentin für die Berichterstattung. Beschluss 1. Der Entwurf zur Änderung der Kantonsverfassung (KV) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben und zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. 2. Der Entwurf der Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz): Haftungsgesetz (HG) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben. Fakultatives Referendum Der Beschluss unter Ziffer 2 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Ja – 2298 Interpellation der FDP-Fraktion vom 9. September 2008 betreffend Vergabe eines CHF 60 Mio. Auftrags der Aargauischen Kantonalbank AKB ausserhalb des Kantons; Beantwortung und Erledigung – (vgl. Art. 1851 hievor) Muri Wettingen Windisch Ja Ja Enth Antwort des Regierungsrats vom 26. November 2008: Bergdietikon Unterentfelden Sins Aarburg Leimbach Kleindöttingen Killwangen Rheinfelden Würenlos Spreitenbach Küttigen Rothrist Aarau Baden Aarau Strengelbach Leuggern- Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja – Ja Ja Ja Zur Frage 1: Nein, formell hätte die erwähnte Auftragsvergabe gemäss den Bestimmungen des Submissionsdekrets (SubmD) zu erfolgen. Eine grundsätzliche Bevorzugung von einzelnen Lieferanten durch die staatliche Verwaltung oder durch öffentlichrechtliche Anstalten ist aufgrund des Submissionsdekrets und aufgrund von Art. 5 des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes unzulässig. Zur Frage 2: Nein, die Auftragsvergabe durch die Aargauische Kantonalbank (AKB) hat den Vorgaben des SubmD zu genügen und somit unabhängig von anderweitigen Überlegungen zu erfolgen. Gemäss § 18 Abs. 2 SubmD ist der Preis nicht das einzige massgebliche Zuschlagskriterium. Zur Frage 3: Vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2. Zur Frage 4: Der Regierungsrat hat im Vernehmlassungsverfahren zum Planungsbericht über die Art. 2298 Eigentümerstrategie zur AKB auch die AKB begrüsst. Ihre Stellungnahme und die darin geäusserten Anliegen wurden im Planungsbericht breit diskutiert. Mit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens betrachtet der Regierungsrat die Diskussion über die künftige Ausrichtung der Eigentümerstrategie nun grundsätzlich als Sache der Politik, respektive des Gesetzgebers, was auch für die Bank unbestritten ist. Zur Frage 5: § 2 Abs. 2 AKBG besagt, dass die AKB die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Kantons fördern und dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung berücksichtigen soll. Aus Sicht des Regierungsrats ist eine leistungsfähige und den Erfordernissen des Markts angepasste Bankeninfrastruktur Grundlage zur Erfüllung von § 2 Abs. 2. AKBG. Diese fällt in die Zuständigkeit und Verantwortung der Bankorgane. Im Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise werden die Risiken im Bankensektor deutlich sichtbar. Ebenso zeigt es sich, dass die heute unterschiedlichen Ausgestaltungen des Einlegerschutzes innerhalb des Schweizer Binnenmarkts eine verzerrende Wirkung auf das Schweizer Bankensystem entfaltet. Die Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems wird dadurch verschlechtert, dass den Banken mit im Vergleich zu anderen Banken höherem Einlegerschutz in der gegenwärtigen Finanzmarktkrise Kundengelder zufliessen, die dann teilweise auf dem Interbankenmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, sondern bei der Schweizerischen Nationalbank deponiert werden. Dadurch muss die Schweizerische Nationalbank letztlich die Funktion des Interbankenmarkts alleine erfüllen. Der Regierungsrat ist deshalb überzeugt, dass für den gesamten Binnenmarkt neue und insbesondere einheitliche regulatorische Vorgaben gemacht werden sollten, die insbesondere einen einheitlichen, verzerrungsfreien Einlegerschutz beinhalten. In diesem Zusammenhang ist es – unabhängig vom bisherigen Planungsbericht zur Eigentümerstrategie für die AKB – unausweichlich, Inhalt und Ausgestaltung von § 2 AKBG und das künftige System zur Wahrung der Eigentümerinteressen gegenüber der AKB zu überdenken. Je nach künftiger Ausgestaltung der Staatsgarantie dürfte ein im Vergleich zu heute stärkeres Regulativ seitens des Kantons als Eigentümer möglicherweise angezeigt sein. Der Regierungsrat bereitet die notwendigen Entscheidungsgrundlagen auf. Das Vorgehen muss jedoch auf Aktivitäten des Bundes zur Neuordnung der schweizerischen Bankenregulierung abgestimmt werden. Der Regierungsrat wird die Thematik analysieren und dem Parlament zu gegebener Zeit Lösungsvorschläge unterbreiten. Zur Frage 6: Die AKB ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 AKBG). Als selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts untersteht sie grundsätzlich der Pflicht, ein Submissionsverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 1 lit. a SubmD). In der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.950) werden die Kantonalbanken nicht von der Submissionspflicht ausgenommen. Auch das Submissionsdekret enthält keine Bestimmung, welche die AKB von der Submissionspflicht ausnimmt. Aus der Botschaft vom 22. Mai 1996 zum Submissionsdekret geht unter Ziffer 4.1.4 'Selbständige 24. März 2009 Staatsanstalten' hervor, dass im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragt worden war, auf eine Unterstellung der AKB ganz zu verzichten. In den Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen des Dekretsentwurfs wird unter Ziffer 5.1.2. klar festgehalten, dass die Anstalten wie bis anhin unterstellt bleiben. Es sei aber selbstverständlich, "dass bei einer allfälligen Privatisierung der AKB und AEW die Unterstellung neu beurteilt werden" müsse. Die AKB untersteht somit zweifelsfrei dem Submissionsdekret. Zur Frage 7: Der Regierungsrat verweist diesbezüglich auf den oben erwähnten Beschluss des Grossen Rats (respektive auf die zugehörige Botschaft), wonach eine Neuüberprüfung der Unterstellung unter das Submissionsdekret im Rahmen der Diskussionen um eine Rechtsformänderung beziehungsweise Teilprivatisierung der Staatsanstalt vorzunehmen sei. Der Regierungsrat sieht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, auf diesen Beschluss des Grossen Rats zurückzukommen. Der Grosse Rat hat zudem dem regierungsrätlichen zweistufigen Vorgehensvorschlag zugestimmt, wonach vorerst eine Totalrevision des Kantonalbankgesetzes unter Beibehaltung der Rechtsform der Staatsanstalt erfolgen sollte und in einem zweiten Schritt ab 2009 eine weitere Revision sich mit dem Fragenkomplex Rechtsform, Staatsgarantie, Leistungsauftrag und Teilprivatisierung zu befassen habe. Der Regierungsrat hat in seinem Planungsbericht zur Eigentümerstrategie für die AKB dem Grossen Rat denn auch vorgeschlagen, die Rechtsform der AKB zu ändern sowie die Staatsgarantie und den Leistungsauftrag einer Prüfung zu unterziehen. Aufgrund der jüngeren Ereignisse auf den Finanzmärkten hat der Regierungsrat dem Büro des Grossen Rats den Rückzug der Botschaft zu den Eigentümerstrategien beantragt. Der Regierungsrat wird die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Beteiligungen analysieren und auf dieser Basis eine erneute Beurteilung vornehmen. Danach wird er dem Grossen Rat erneut eine Vorlage zustellen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird der Regierungsrat auch die Frage der Unterstellung unter das Submissionsdekret behandeln, insbesondere auch unter Berücksichtigung des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Themenbereiche Rechtsformänderung, Leistungsauftrag und Submissionsrecht sieht der Regierungsrat deshalb keine Veranlassung, zum jetzigen Zeitpunkt und ausserhalb der Diskussion um die Rechtsformänderung am heutigen Status etwas zu ändern. Die AKB betrachtet die Unterstellung unter das Submissionsdekret als eine Benachteiligung im Vergleich zu anderen Banken. Der Regierungsrat hat in seinem Planungsbericht zur Eigentümerstrategie dargestellt, dass er bestrebt ist, die Wettbewerbsbedingungen der AKB denjenigen der anderen Banken anzugleichen. Angesichts der offensichtlichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Schweizer Finanzmarkt, die in jüngster Zeit zu einer Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems geführt haben (vgl. Antwort zur Frage 5), wird der Regierungsrat in seiner Analyse deshalb auch die Frage der gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer aufgrund der aktuellsten Ereignisse neu beurteilen. 4774 24. März 2009 Zur Frage 8: Der Regierungsrat hat in seinem Planungsbericht zur Eigentümerstrategie für die AKB sein Bestreben erläutert, die Wettbewerbsbedingungen der AKB an diejenigen der anderen Akteure auf dem Bankenmarkt anzugleichen und somit der AKB ein nachhaltiges Wachstum zu ermöglichen. Er möchte der AKB weiterhin als starker Mehrheitsaktionär zur Verfügung stehen und die Marke „Kantonalbank“ auch langfristig erhalten. Die AKB nimmt weder hoheitliche Aufgaben wahr noch hat sie Rechtsetzungskompetenzen, was ihre Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Anstalt und somit als Bestandteil der erweiterten Kantonsverwaltung begründen könnte. Die Umwandlung der Rechtsform ermöglicht eine weitergehende Trennung von Politik und Beteiligung, wie sie auch in den Richtlinien des Regierungsrats zur Public Corporate Governance vom 7. März 2007 vorgesehen ist. Die Bank soll sich dadurch konsequent auf die Bedürfnisse des Markts respektive ihrer Kundschaft ausrichten können. Der Regierungsrat wird auch diese Punkte einer weiteren vertieften Analyse unterziehen und dem Parlament Lösungsvorschläge in einer Botschaft unterbreiten (vgl. Antwort zur Frage 7). Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2’461.–. Dr. Heller Daniel, FDP, Erlinsbach: Die FDP-Fraktion ist mit der Antwort des Regierungsrats sehr zufrieden. Er bestätigt, dass die Bank bei der Vergabe gegen das Submissionsdekret verstossen und damit nicht korrekt gehandelt hat. Er bestätigt ebenfalls, dass die AKB nicht klug handelt, wenn sie ihre IT im Nachbarkanton einkauft. Das Ausschlagen der günstigeren aargauischen Angebote steht im eklatanten Widerspruch zur Eigendarstellung der AKB als Förderbank der aargauischen Volkswirtschaft. Als Eigner – und die vertreten letztlich wir und der Regierungsrat – müssen wir uns fragen, was vom Gebaren der Bankleitung zu halten ist. Einerseits reklamiert man alle Vorteile der Staatsanstalt und der Staatsgarantie und man beruft sich auf den gesetzlichen Förderauftrag, die AKB müsse sich für die aargauische Volkswirtschaft engagieren. Andererseits führt man sich auf wie eine beliebige Bank: Man kauft ein, wo man will. Diejenige Volkswirtschaft, deren Interessen man zu fördern vorgibt, lässt man trotz günstigerem Angebot leer ausgehen, und das in der grössten Wirtschaftskrise seit 60 Jahren. Die AKB missachtet für einen 60-Millionen-Auftrag das Submissionsdekret. Diese vom Regierungsrat festgestellte Tatsache wirft die Frage auf, was die von uns in den Bankrat gewählten Juristen dort eigentlich für eine Rolle spielen. Immerhin anerkennen wir, dass die AKB anders als etwa die Deutschen Landesbanken sich bisher in der Finanzmarktkrise nicht verspekuliert hat. Die 7 deutschen Staatsinstitute schreiben bis jetzt zusammen über 20 Milliarden Euro ab. Immerhin muss man ebenfalls anerkennen, dass die AKB – soweit erkennbar – auch nicht Leuten Kredite nachwirft, die nicht kreditwürdig sind. Die AKB-Führung agiert selbstherrlich und widersprüchlich. Sie will das Weggli und den Batzen. Sie desavouiert mit ihrem Verhalten die eigene Argumentation. Vorläufig hat die AKB politisch eine Gnadenfrist erhalten. Die Finanzmarktkrise hat das unmögliche Konstrukt in Form einer Staatsanstalt noch einmal gerettet. So wird der Kanton Aargau weiterhin eine Bank besitzen, die in Form einer Staatsanstalt mit politisch besetzten Leitungsorganen 4775 Art. 2299 funktioniert, die dank Staatsgarantie gegenüber den anderen Banken ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile geniesst und dem aargauischen Steuerzahler für seine uneingeschränkte Haftung dankt, indem sie mitten in der grossen Krise die Investitionen lieber nicht im eigenen Kanton tätigt. Wir sind von der Antwort befriedigt. Vorsitzender: Dr. Daniel Heller, Erlinsbach, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 2299 Interpellation der CVP-Fraktion vom 11. November 2008 betreffend finanzpolitisches Umfeld der Aargauischen Kantonalbank (AKB); Beantwortung und Erledigung (Art. 1952 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Zur Frage 1: Die Zunahme der Kundengelder bei der Aargauischen Kantonalbank (AKB) beträgt zwischen Januar und Oktober 2008 insgesamt 820 Mio. Franken. Zur Frage 2: Die Kundengelder werden je nach Fristigkeit zur Refinanzierung im Aktivgeschäft und zur Anlage im Interbankengeschäft eingesetzt sowie seit Oktober 2008 auch bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Form von SNB-Bills angelegt. Zur Frage 3: Die AKB setzt alles daran, im Rahmen der Bonitätskriterien namentlich auch die KMU-Betriebe zu unterstützen. Zur Frage 4: Im Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise werden die Risiken im Bankensektor deutlich sichtbar. Ebenso zeigt es sich, dass die heute unterschiedlichen Ausgestaltungen des Einlegerschutzes innerhalb des Schweizer Bankenmarkts eine verzerrende Wirkung auf das Schweizer Bankensystem entfalten. Die Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems wird dadurch verschlechtert, dass – abgesehen von den Regionalbanken – der Postfinance sowie den Kantonalbanken mit im Vergleich zu anderen Banken höherem Einlegerschutz in der Finanzmarktkrise Kundengelder zufliessen, die dann teilweise auf dem Interbankenmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, sondern bei der Schweizerischen Nationalbank deponiert werden. Dadurch muss die Schweizerische Nationalbank letztlich die Funktion des Interbankenmarkts alleine erfüllen. Aufgrund seiner unbegrenzten Staatsgarantie für die AKB, die auch im Kanton Aargau teilweise zu den beschriebenen Effekten geführt hat, trägt somit auch der Kanton Aargau – nebst den meisten anderen Kantonen mit vergleichbarer Staatsgarantie für ihre Kantonalbanken – ungewollt eine gewisse Verantwortung für einen Teil der destabilisierenden Effekte im Bankenmarkt während der aktuellen Finanzmarktkrise, auch wenn die eigentlichen Ursachen der Finanzmarktkrise mit Gewissheit nicht im Kanton Aargau zu lokalisieren sind. Solche Effekte können die Probleme anderer Banken noch weiter akzentuieren und die Lösung akuter Probleme seitens der Nationalbank erschweren. Der Regierungsrat gewichtet Art. 2300 seine volkswirtschaftliche Verantwortung für eine gute Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems als Stütze für eine stabile Konjunktur sehr hoch. Aufgrund dieser gesamtwirtschaftlichen Verantwortung des Kantons sollte aus Sicht des Regierungsrats die schwierige aktuelle Lage nicht dazu führen, dass der Kanton und damit auch die Kantonalbank zulasten von anderen Banken davon profitieren. Am 2. November 2008 wurde der beschriebene Sachverhalt auch vom Vizepräsidenten der Nationalbank, Dr. Philipp Hildebrand, in der Zeitung „Sonntag“ aufgeworfen. Während Bund und Nationalbank dem Schweizer Finanzplatz mit Milliarden unter die Arme greifen, „bewirkten die Kantone über ihre Banken das Gegenteil“. Dies darum, weil die Kantonalbanken dank aktiver Werbung mit ihrer Staatsgarantie verunsicherte Grossbankkunden zu einem Wechsel zur Kantonalbank verleiteten, während sie gleichzeitig auf dem Interbankenmarkt der UBS Kredit verweigerten. Dieses Verhalten sei destabilisierend und aus Sicht des Steuerzahlers absurd und verhindere zudem eine effektive Konjunkturbelebung durch die Geldpolitik der Nationalbank, da die Kantonalbanken ihr Geld horteten und dadurch die Geldpolitik der Nationalbank erschwerten. Dieser Zustand müsse dringend ändern. Vor diesem Hintergrund regte er einen "Ehrenkodex zur Rettung des Finanzplatzes" an, der besagen würde, destabilisierendes Verhalten zu unterlassen, gegenseitig unter den Banken Geld auszuleihen und bei der Abwerbung von Kunden Zurückhaltung zu üben. Der Regierungsrat hat Verständnis für die Idee eines solchen Ehrenkodexes als ersten Schritt, soweit dadurch nicht die Risikoexposition der AKB und somit aufgrund der Eigentümerschaft und der Staatsgarantie indirekt auch diejenige des Kantons verschlechtert wird. Er ist jedoch überzeugt, dass in einem zweiten Schritt für den gesamten Binnenmarkt neue und insbesondere einheitliche regulatorische Vorgaben gemacht werden sollten, die insbesondere einen einheitlichen, verzerrungsfreien Einlegerschutz beinhalten. Zur Frage 5: Die AKB ist auf den Interbankenmarkt angewiesen und in diesem – zur Risikominimierung in reduziertem Umfang – weiterhin tätig. Die Höhe der Kreditlimiten wird im Rahmen der Bonitätskriterien festgelegt. Auf die Ausleihungen (Aktivseite) an andere Banken hat die Staatsgarantie der AKB keinen Einfluss. Zur Frage 6: Auf der AKB werden Boni ausbezahlt beziehungsweise können Boni ausbezahlt werden. Diese sind von Geschäftsgang und Leistung abhängig. Der Bankrat erhält keinen Bonus. Er entscheidet über das Bonusreglement, die zur Verfügung stehende Bonusgesamtsumme, die Zuteilungskriterien sowie über die Boni der Geschäftsleitung. Diese beschliesst oder genehmigt die Höhe der Boni der übrigen Mitarbeitenden. Zur Frage 7: Dem Regierungsrat sind einzelne Bankgeschäfte nicht bekannt. Über die Risiko- und Kreditpolitik des Bankrats mit dem entsprechenden Reporting auch an den Vorsteher des Departements für Finanzen und Ressourcen wird bislang sichergestellt, dass im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG; SAR 681.100) auch ausserhalb des Kantons Aargau keine unverhältnismässigen Risiken 24. März 2009 eingegangen werden. Für die Zukunft ist zu überprüfen, inwiefern seitens des Kantons ein generelles Risikomanagement in Bezug auf seine Beteiligungen institutionalisiert werden soll. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’399.–. Villiger-Matter Andreas, CVP, Sins: Die Finanzmärkte werden gegenwärtig von einer vor kurzer Zeit noch nicht vorstellbaren Krise heimgesucht und in der Folge gleitet auch die reale Wirtschaft immer tiefer in eine Rezession ab. Als Folge des frappanten Vertrauensverlusts unserer Grossbanken fliessen unseren Kantonalbanken massive Geldmittel zu. Der CVP ging es mit ihrer Interpellation nicht darum, in irgendeiner Art und Weise ins Tagesgeschäft unserer Kantonalbank einzugreifen oder eine Diskussion um die Beteiligung des Kantons zu diskutieren. Vielmehr machen wir uns Sorgen um die Zukunft unserer Wirtschaft und unseres Finanzplatzes. Aus Sicht der CVP sind die Versorgung der Wirtschaft und vor allem der KMU mit genügend Krediten ein zentrales Anliegen für die Stärkung der Wirtschaft. Die Versorgung unserer Wirtschaft mit genügend Krediten durch die Banken sieht die CVP als zentrales Mittel zur Stützung unserer Wirtschaft. Dies hat eine viel nachhaltigere Wirkung als kurzfristige Konjunkturprogramme. Aus Sicht der CVP erhalten die Kantonalbanken mit Staatsgarantie und durch die enormen Kapitalzuflüsse eine starke regionale und nationale Verantwortung für den Finanz- und Werkplatz Schweiz. Die CVP ist mit der Antwort des Regierungsrats zufrieden, wird aber das Geschäft weiterhin aufmerksam verfolgen. Vorsitzender: Andreas Villiger, Sins, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 2300 Interpellation der FDP-Fraktion vom 4. November 2008 betreffend gesamtwirtschaftliche Verantwortung der Aargauischen Kantonalbank in Bezug Interbankengeschäft und Werbung mit der Staatsgarantie; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1935 hievor) Antwort des Regierungsrat vom 17. Dezember 2008: Zur Frage 1: Die Aargauische Kantonalbank (AKB) verzeichnete von Januar bis Oktober 2008 eine Zunahme der Kundengelder von insgesamt 820 Mio. Franken. Der monatliche Geldabfluss oder Geldzufluss in dieser Periode beträgt zwischen minus 150.8 Mio. Franken und plus 395 Mio. Franken (Oktober). Zur Frage 2: Die Forderungen gegenüber Banken bewegten sich von Januar bis Oktober 2008 zwischen 2.566 Mia. Franken und 1.641 Mia. Franken (Oktober). Der höchste monatliche Zuwachs beträgt 403.5 Mio. Franken, die höchste Abnahme 925 Mio. Franken (Oktober). Zur Frage 3: Die AKB hält bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ihre Liquiditätsreserve. Der Saldo 4776 24. März 2009 beträgt zwischen Januar und Oktober 2008 zwischen 146 Mio. Franken und 98 Mio. Franken (Oktober). Seit Oktober 2008 legt die AKB zudem Gelder bei der Schweizerischen Nationalbank in Form vom SNB-Bills an; per 31. Oktober 2008 umfassen diese 1.35 Mia. Franken. Zur Frage 4: Die AKB hat aus Risikoüberlegungen zwar Bankenlimiten reduziert respektive geschlossen, im Gegensatz auch zu den meisten Kantonalbanken aber nicht vollständig. Die Bank pflegt im Verhältnis zu ihrer Risikofähigkeit weiterhin Beziehungen zu den wesentlichen Banken in der Schweiz und nimmt damit sowohl volkswirtschaftliche Verantwortung wie auch Verantwortung in Bezug auf die Risikominimierung wahr. Im Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise werden die Risiken im Bankensektor deutlich sichtbar. Ebenso zeigt es sich, dass die heute unterschiedlichen Ausgestaltungen des Einlegerschutzes innerhalb des Schweizer Bankenmarkts eine verzerrende Wirkung auf das Schweizer Bankensystem entfalten. Die Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems wird dadurch verschlechtert, dass – abgesehen von den Regionalbanken – der Postfinance sowie den Kantonalbanken mit im Vergleich zu anderen Banken höherem Einlegerschutz in der Finanzmarktkrise Kundengelder zufliessen, die dann teilweise auf dem Interbankenmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, sondern bei der Schweizerischen Nationalbank deponiert werden. Dadurch muss die Schweizerische Nationalbank letztlich die Funktion des Interbankenmarkts alleine erfüllen. Der Regierungsrat gewichtet seine volkswirtschaftliche Verantwortung für eine gute Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems als Stütze für eine stabile Konjunktur sehr hoch. Der Regierungsrat ist deshalb überzeugt, dass für den gesamten Schweizer Bankenmarkt neue und insbesondere einheitliche regulatorische Vorgaben gemacht werden sollten, die insbesondere einen einheitlichen, verzerrungsfreien Einlegerschutz beinhalten. Zur Frage 5: Das Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007 enthält eine klare Kompetenzregelung: Gemäss § 10 AKBG obliegt die oberste Leitung der Bank und die Überwachung der Geschäftsführung dem Bankrat, der gewisse Aufgaben an die Geschäftsleitung delegiert. Die gesetzliche Rolle des Regierungsrats beschränkt sich auf diejenige des Eigentümers im Sinne eines Aktionärs; er nimmt keinen direkten Einfluss auf die tägliche Geschäftspolitik der AKB und somit auf kurzfristige Entscheide wie die Festlegung von Zinssätzen. Hintergrund dafür ist die Absicht, dass sich die AKB möglichst marktnah verhalten soll, ohne von der Politik zu stark gesteuert zu werden. Dadurch soll die Gefahr beschränkt werden, dass die AKB aufgrund von politisch gesteuertem, marktfernem Verhalten längerfristig gegenüber ihren Konkurrenten geschwächt wird. Den Bankorganen sind aber die Positionen des Regierungsrats sehr wohl bekannt. Der Regierungsrat ist der Überzeugung, dass aus der aktuellen Finanzmarktkrise Lehren gezogen werden müssen, die sich in einer Verbesserung des gegenwärtigen Finanzmarktsystems niederschlagen müssen. Er weist jedoch darauf hin, dass die genaue Kenntnis der Ursachen und Vorgänge der aktuellen Finanzmarktkrise Grundlage von Neuregulierungen des Systems sein müssen. Von sofortigen definitiven Massnahmen ist abzusehen, da die langfristigen 4777 Art. 2300 Auswirkungen neuer Regulierungsmassnahmen zuerst genau durchdacht werden müssen. Der Regierungsrat äussert sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu konkreten Massnahmen. Zuständig für die Regulierung des schweizerischen Finanzmarkts ist der Bund. Der Regierungsrat wird die ihm im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene offen stehenden Möglichkeiten zur Einflussnahme im geäusserten Sinn wahrnehmen. In Analogie dazu wird der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Art seiner Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der AKB einer genauen Prüfung unterziehen. Dabei sind unter anderem auch die Risikoexposition, die Unabhängigkeit der Bankenorgane sowie eine Einflussnahme auf die Lohnsysteme zu untersuchen, was möglicherweise zu einem im Vergleich zu heute stärkeren Regulativ seitens des Kantons gegenüber der AKB führen könnte. Der Regierungsrat wird die entsprechenden Entscheidgrundlagen vorbereiten und dabei die gesetzlichen Veränderungen auf Bundesebene in Betracht ziehen. Er wird dem Parlament zu gegebener Zeit Lösungsvorschläge unterbreiten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’399.–. Haeny Urs, FDP, Oberwil-Lieli: Die FDP-Fraktion ist nur teilweise mit der Antwort zufrieden. Der Regierungsrat hat die Fragen nicht detailliert beantwortet. Das wäre eigentlich der Sinn der Interpellation gewesen. Wenn nach den monatlichen Zahlen gefragt wird, helfen summarische Angaben nicht. So bleibt unsere Einschätzung, dass die Antwort einiges enthüllt, Wesentliches aber verdeckt. Hingegen sind wir mit der Antwort des Regierungsrats über die gesamtwirtschaftliche Verantwortung der AKB zufrieden. Die Gelder, welche der AKB zugeflossen sind, sollten wieder in den Geldkreislauf zurückfliessen. Am besten wäre es, wenn sie dorthin gelangten, wo sie vor dem Rückzug lagen. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Die Firma Alsthom produziert Turbinen für Kraftwerke. Die grossen schweizerischen Banken finanzieren Kraftwerkbauten im Ausland. Wegen des Abflusses von Kundengeldern reduziert sich das für Kredite zur Verfügung stehende Kreditvolumen. Kredite an ausländische Kraftwerke werden nur noch gegen sehr hohe Zinsen und entsprechende Garantien und Sicherheiten gewährt. Das führt dazu, dass auf den Bau von neuen Kraftwerken verzichtet wird. Leidtragende sind die Zulieferfirmen wie Alsthom und ABB, was über kurz oder lang zu einem Abbau von Arbeitsplätzen im Kanton Aargau führt. Dabei ist es der AKB zu Recht verwehrt, anstelle der Grossbanken die entsprechenden Kredite zu gewähren. Dafür ist die AKB nicht vorgesehen und sie hat nicht das entsprechende Wissen. Das Werben mit der wettbewerbsverzerrenden Staatsgarantie schadet daher dem Werkplatz Aargau ganz direkt und muss unterlassen werden. Dagegen liegt es im gesamtwirtschaftlichen Interesse, dass das Geld dorthin zurückfliesst, wo es hergekommen ist. Die FDP-Fraktion ist mit Antwort nur teilweise zufrieden. Vorsitzender: Urs Haeny, Oberwil-Lieli, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Art. 2301 2301 Motion Marie-Louise Nussbaumer Marty, Obersiggenthal, vom 28. Oktober 2008 betreffend Anpassung von § 30 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes für die unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen; Umwandlung in ein Postulat; Ablehnung (vgl. Art. 1902 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab beziehungsweise ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: Nach geltendem Recht sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung steuerbar (§ 30 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, StG). Zudem ist gemäss § 30 Abs. 1 lit. b StG der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, zu versteuern. Wird die eigene Liegenschaft zu einem unterpreislichen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet (sogenannter "Verwandtschaftspreis"), so resultiert daraus eine unter dem Eigenmietwert liegende Steuer. Dabei kann sich die Frage der Steuerumgehung stellen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur unterpreislichen Vermietung an nahestehende Personen Stellung genommen. Es hat dabei festgehalten, dass die im Vertrag zwischen dem Eigentümer und seinen Verwandten festgelegte Miete so lange massgeblich bleibt, als dass keine Steuerumgehung vorliegt. Eine Steuerumgehung kann angenommen werden, wenn der vereinbarte Mietzins weniger als 50 % des Eigenmietwerts beträgt. Liegt der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert, aber über 50 % des Eigenmietwerts, wird keine Steuerumgehung angenommen. In diesem Bereich ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, um die Differenz zwischen dem unterpreislichen Mietzins und dem höheren Eigenmietwert als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Verschiedene Kantone kennen eine solche Regelung. Die Praxis des Kantons Aargau lehnt sich eng an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an. Liegt die von den Parteien vereinbarte Miete unter 50 % des Eigenmietwerts, wird das konkrete Mietverhältnis unter dem Aspekt der Steuerumgehung geprüft. Liegt im Einzelfall eine Steuerumgehung vor, wird bereits heute nicht auf die vereinbarte Miete abgestellt. Liegt die vereinbarte Miete dagegen höher als 50 % des Eigenmietwerts und besteht auch keine weitere Gegenleistung der Mieterin respektive des Mieters, wird lediglich die vereinbarte Miete besteuert. Im Kanton Aargau gibt es keine statistische Aussage zur Anzahl von unterpreislichen Vermietungen an nahestehende Personen; es dürfte sich jedoch um Einzelfälle handeln. Die mit der Motion beantragte Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass in allen Fällen von unterpreislichen Mieten statt auf diese unterpreisliche Miete auf den Eigenmietwert abgestellt würde. Das heisst, die Vermieterin respektive der Vermieter hätte als Mietertrag in jedem Fall den Betrag des Eigenmietwerts zu versteuern. Dies hätte zur Folge, dass steuerlich alle Eigentümerinnen respektive Eigentümer 24. März 2009 gleich behandelt werden. Auf der anderen Seite müsste eine Eigentümerin respektive ein Eigentümer in gewissen Fällen eine Einnahme auf einem Objekt versteuern, das er respektive sie selber nicht benutzen kann und für das er respektive sie keinen entsprechenden Mietzins erhält. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.–. Moll-Reutercrona Andrea, FDP, Sins: Die FDP-Fraktion ist mehrheitlich gegen die Überweisung dieser Motion, auch die Überweisung als Postulat unterstützen wir nicht. Wir sehen aus nachfolgenden Gründen keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes betreffend unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen: Der Kanton Aargau stützt sich im Bereich unterpreisliche Vermietung auf das Bundesrecht. Das heisst: Wird die Miete unter 50 Prozent des Eigenmietwerts festgelegt, liegt eine Steuerumgehung vor. Bereits heute wird nicht auf die vereinbarte Miete abgestellt. Entsprechende Massnahmen von Seiten des Steuersamts werden getroffen. Die geforderte Gesetzesänderung ist demnach unnötig und zielt unseres Erachtens zu weit, da so in jedem Fall der Mietertrag des Eigenmietwerts versteuert werden müsste, auch wenn dieser Ertrag – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht erzielt werden kann. Dies würde zu stark in den Wettbewerb eingreifen und zu einer unfairen Regelung führen. In diesem Sinn lehnt die FDP-Fraktion diesen Vorstoss auch als Postulat ab, wohlwissend, dass bereits jetzt der Steuerumgehung mit der Bundesgesetzgebung im Kanton Aargau ein Riegel geschoben wird, Knecht Hansjörg, SVP, Leibstadt: In der Frage der unterpreislichen Vermietung an nahestehende Personen stützt sich der Kanton Aargau auf die gängige Rechtssprechung des Bundesgerichts ab, das heisst: Es liegt eine Steuerumgehung vor, wenn der vereinbarte Mietzins unter 50 Prozent des Eigenmietwerts angesetzt wird. Diese Usanz soll so beibehalten werden. Es ist keine neue Gesetzesanpassung vorzunehmen, welche die unterpreisliche Vermietung dem Eigengebrauch gleichstellt. Dies auch darum, da es sich ohnehin nur um Einzelfälle handeln dürfte. Zu beachten ist auch, dass mit einer allfälligen Gesetzesänderung eine neue Ungerechtigkeit geschaffen würde. In gewissen Fällen könnte der Fall eintreten, dass ein Eigentümer eine Einnahme auf einem Objekt versteuern müsste, das er nicht selbst nutzen kann und für das er keinen entsprechenden Mietzins bekommt. Deshalb lehnt die SVPFraktion auch die Entgegennahme als Postulat ab. Nussbaumer Marty Marie-Louise, SP, Obersiggenthal: Ich bin natürlich – und das wird Sie wohl kaum erstaunen – für die Motion gewesen und meine, dass der Regierungsrat selbst dafür das beste Argument liefert, schreibt er doch in seiner Antwort auf Seite 2 dazu: "Dies" – nämlich die Motion – "hätte zur Folge, dass steuerlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer gleich behandelt werden." Ja und? Wieso denn hier und in diesem Zusammenhang nicht? Wieso soll man nicht alle Leute gleich behandeln? Steuergerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang wieder einmal das Stichwort. Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einem ganz gewöhnlichen Lohnausweis kommt, muss jeden Franken und Rappen der Auslagen für den Transport zum Arbeitsplatz, für die Weiterbildung oder 4778 24. März 2009 Art. 2302 die Kinderbetreuung ausweisen. Wer hingegen Liegenschaftsbesitzerin oder Liegenschaftsbesitzer ist, kann diese ganz offen zu einem Preis bis weit unter dem Eigenmietwert abgeben – "vermieten" muss man in diesem Zusammenhang ja eher in Anführungszeichen setzen – und wird dabei noch massiv steuerlich begünstigt. Ich weise Sie besonders darauf hin, dass das Bundesgericht die Gesetzesbestimmung des Kantons Thurgau, wonach die unterpreisliche Vermietung dem Eigenmietwert gleichgestellt werden kann, gestützt hat. Bereits 8 Kantone haben diese Bestimmung aufgenommen. Da würde es uns sehr gut anstehen, wenn wir uns anschlössen. Mit Ihrem Sich-Wehren gegen eine Überweisung – auch als Postulat – sprechen Sie sich nach meiner Meinung ganz offen für eine Steuerumgehung aus. Da sollen also Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer nicht nur so steuerlich bevorzugt werden, wie es das Bundesgericht allenfalls toleriert, sondern noch weit mehr. Das ist unverfroren und ein Hohn für alle anständigen und ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Grundsätzlich – und hier werden Sie mir ja wohl kaum widersprechen – gehen wir natürlich noch davon aus, dass es zusätzlich auch noch die Fälle der einerseits gegenüber dem Fiskus dargelegten "Vermietung" und dem andererseits tatsächlich bezahlten Zins gibt. Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder darf es sogar noch etwas mehr sein? Ich bitte Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, bei Verwandtschaftspreisen, Günstlingswirtschaft und ähnlichen Machenschaften nicht mitzumachen, den Anstand zu wahren und meinen Vorstoss mindestens als Postulat zu überweisen. hingewiesen worden, dass verschiedene Kantone eine solche Regelung bereits kennen, beispielsweise AppenzellInnerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Graubünden, Jura, Nidwalden, Obwalden, Thurgau und St. Gallen. Der Kanton Aargau befolgt die Rechtssprechung des Bundesgerichts. Wir haben bisher keine weitergehende präzisierende gesetzliche Regelung. Es gibt keine statistische Aussage zur Anzahl von unterpreislichen Vermietungen an nahestehende Personen. Es dürfte sich jedoch um Einzelfälle handeln. Eine gesetzliche Präzisierung des Motionsanliegens würde wohl Klarheit schaffen, indem immer mindestens auf den Eigenmietwert abgestellt würde. Auf der anderen Seite – und das ist eben auch zu berücksichtigen – sind aber nach der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung Fälle denkbar, in denen ein Eigentümer eine Mietzinseinnahme versteuern muss, die er in dieser Höhe effektiv nicht erhalten hat. Er müsste es als ein fiktives Einkommen versteuern. Der Regierungsrat ist aus all diesen Gründen bereit, die Motion als Postulat zu übernehmen. Er lehnt hingegen die Überweisung als Motion ab. Ungricht Gusti, SVP, Bergdietikon: Diese Motion wirft viele Fragen auf, aber ganz besonders eine: Wo ist die Grenze? Wen betrifft es: Lehrlinge und Studenten, die noch Zuhause wohnen, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren, ab 20 Jahren oder noch später? Was ist mit dem Vierzigjährigen, der immer noch das “Hotel-Mama” geniesst? Wo ist die Grenze? Was ist gemeint: das Kinder- und Jugendzimmer, ein Teil im Mehrgenerationenhaus, die Einliegerwohnung im Einfamilienhaus oder eine externe separate Wohnung? Wo ist die Grenze? Was ist mit Verwandten- und Bedürftigenunterstützung? Wer darf von einem grosszügigen Vermieter profitieren? Wieso soll private Sozialhilfe bestraft werden? Wo ist hier die Grenze? Lehnen Sie die Motion und das Postulat ab. Dieser Vorstoss macht keinen Sinn und ist in der Praxis, sprich im richtigen Leben, nicht anwendbar. 2302 Motion der FDP-Fraktion vom 16. Dezember 2008 betreffend Aufhebung der Dumont-Praxis im Steuergesetz; Überweisung an den Regierungsrat Landstatthalter Roland Brogli, CVP: Das Bundesgericht hat schon in mehreren Entscheiden zur unterpreislichen Vermietung Stellung genommen. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass eine Steuerumgehung angenommen werden kann, wenn ein vereinbarter Mietzins weniger als 50 Prozent des Eigenmietwerts beträgt. Marie-Louise Nussbaumer, wir gehen davon aus, dass das Bundesgericht dabei den Grundsatz der Steuergerechtigkeit befolgt. Beträgt der Mietzins mehr als 50 Prozent des Eigenmietwerts und liegt aber gleichzeitig immer noch unter dem Eigenmietwert, so ist dieser steuerlich zu akzeptieren, es sei denn, es besteht für solche Fälle eine spezielle gesetzliche Grundlage. So hat das Bundesrecht entschieden. Mit einer solchen gesetzlichen Grundlage könnte die Differenz zwischen unterpreislicher Miete und dem Eigenmietwert beim Vermieter respektive Eigentümer als Einkommen besteuert werden. Es ist schon darauf 4779 Vorsitzender: Die Motionärin erklärt sich mit der Überweisung als Postulat einverstanden, wie es der Regierungsrat vorschlägt. Die Fraktionen der FDP und der SVP votieren gegen die Übernahme. Abstimmung: Das Postulat wird mit 79 gegen 50 Stimmen abgelehnt. (Art. 2104 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 25. Februar 2009: Der Regierungsrat ist bereit, die Motion mit folgender Erklärung entgegenzunehmen. Die Eidgenössischen Räte haben die sogenannte DumontPraxis mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften vom 3. Oktober 2008 abgeschafft. Damit können auch nach dem Kauf einer älteren Liegenschaft alle Instandstellungskosten von der Steuer abgezogen werden. Die neue Regelung kommt bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern zur Anwendung. Beim Bund gilt sie ab dem 1. Januar 2010; die Kantone müssen ihre Steuergesetze bis spätestens am 1. Januar 2012 anpassen. Falls das kantonale Recht bis 2012 nicht angepasst ist, findet ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Norm des Steuerharmonisierungsgesetzes direkte Anwendung. Die Anpassung wird im Kanton Aargau umgehend mit der nächsten formellen Teilrevision des aargauischen Steuergesetzes vorgenommen. Um eine Disharmonisierung zwischen dem Inkrafttreten der Norm der direkten Bundessteuer und der kantonalen Norm zu vermeiden, beabsichtigt das Kantonale Steueramt, die Dumont-Praxis Art. 2303 wie beim Bund spätestens ab der Steuerperiode 2010 nicht mehr anzuwenden. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 809.–. Vorsitzender: Die Motion ist unbestritten. Der Rat überweist sie stillschweigend an den Regierungsrat. 2303 Interpellation der SVP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1907 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Vorbemerkungen: Gemäss § 50 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) sind Wertpapiere nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, dem sogenannten inneren Wert. Der Wert einer Beteiligung an einem Unternehmen unterliegt wie andere Vermögenswerte der Vermögenssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert der Beteiligung am Ende des Kalenderjahrs. Bei börsenkotierten Unternehmen kann man auf den Schlusskurs des letzten Börsentags im Jahr abstellen; bei regelmässig ausserbörslich gehandelten Titeln auf den letzten verfügbaren Kurs. Für die Unternehmen ohne Kurswert muss man eine eigene Bewertung vornehmen. Die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert, welche in Form eines Kreisschreibens der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegeben wird, legt die Modalitäten dazu fest. Bis Ende der 90er-Jahre wurden für einen grossen Teil der Kantone die Bewertungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgenommen. Mit dem Übertrag der Bewertungsaufgabe an die Sitzkantone wurden in verschiedenen Kantonen eigene, von der Wegleitung abweichende Bewertungskriterien eingeführt. Dies führte zu rechtsungleicher Behandlung von Steuerpflichtigen innerhalb eines Kantons, da der der Veranlagung zugrunde liegende Wert auch davon beeinflusst wird, in welchem Kanton die Unternehmung ihren Sitz hatte. Um diesen stossenden Zustand zu beseitigen, ist eine Überarbeitung der Wegleitung zum Zweck einer gesamtschweizerisch einheitlichen Bewertung in die Wege geleitet worden. Dabei werden die aus der Praxis bekannten Mängel bestmöglich behoben. Die Überarbeitung des Kreisschreibens erfolgte durch eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz unter Mitwirkung der Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften (VPAG) und wurde schliesslich vom Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz verabschiedet. Dabei wurde dem Begehren der VPAG, die nun umstrittene Mindestwertbestimmung erst mit einer Verzögerung in Kraft zu setzen, entsprochen. Diese Bestimmung tritt erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Materiell wesentliche Anpassungen der revidierten Wegleitung sind: - Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes und damit tieferer Ertragswert. 24. März 2009 - Höhere Flexibilität für die Gesellschaft durch Wahlmöglichkeit von Bewertungsmodellen. - Festsetzung des Substanzwerts als Mindestwert. - Reduktion Quote für latente Steuern von 20 % auf 15 % (aufgrund reduzierter Gewinnsteuerbelastung). - Erhöhung der Grenzrendite für den Pauschalabzug. Neu kann der Pauschalabzug von 30 % bis zu einer Rendite von 4.2 % anstelle bisher 3.6 % geltend gemacht werden. Diese wesentlichen Anpassungen wirken sich teils steuererhöhend und teils steuermindernd aus. In der Kritik steht dabei die Neuerung, dass als Mindestwert der Substanzwert gilt. Die Formel für die Bewertung bleibt zwar unverändert, wird jedoch mit einer Mindestwertregelung ergänzt. Betroffen ist dadurch die Bewertung von Handels-, Industrieund Dienstleistungsgesellschaften. Keinen Einfluss hat die Neuerung auf Holding-, Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- und Immobiliengesellschaften, denn diese werden schon heute zum Substanzwert bewertet. Grund für die Einführung einer Mindestwertregelung ist der Umstand, dass heute Unternehmen ohne Ertragswert oder mit sehr kleiner Rendite gemessen an ihrem Verkehrswert meist viel zu tief bewertet werden. Bei Unternehmen mit einem Ertragswert von 0 führt die bisherige Bewertung mit dem zweifach gewichteten Ertragswert und dem einfach gewichteten Substanzwert dazu, dass ein Unternehmenswert von 1/3 des Substanzwerts resultiert. Unter normalen Umständen kann der Unternehmenswert jedoch nicht bloss ein Drittel des Eigenkapitals beziehungsweise des Verkehrswerts betragen. Aus diesem Grund wurde die Wegleitung mit der Mindestwertregelung ergänzt. Zur Frage 1: Die Änderung der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert führt in der Tat bei der Mehrheit der KMU zu einer Erhöhung der Vermögenssteuer auf Seiten der Aktionäre. Betroffen sind die Inhaber von KMU ohne steuerbaren Gewinn oder von KMU mit eher tiefer Rendite. Auf der anderen Seite profitieren die Inhaber von KMU mit eher hoher Rendite von den neuen Regelungen. Bei den Inhabern von KMU ohne steuerbaren Gewinn ist die Erhöhung prozentual am stärksten. Eine Auswertung der Steuerdaten für das Steuerjahr 2005 für Unternehmen mit einem Eigenkapital von bis zu 10 Mio. Franken zeigt jedoch, dass die durchschnittliche Erhöhung der Steuerlast für die Eigentümer in Frankenwerten bescheiden ist. Sie beträgt pro KMU rund Fr. 170.– (einfache Kantonssteuer). Die Auswertung über alle KMU, deren Inhaber eine Mehrbelastung erfahren (KMU ohne steuerbaren Gewinn oder mit steuerbarem Gewinn bei eher tiefer Rendite), ergibt eine zusätzliche Steuerlast von durchschnittlich Fr. 240.– pro KMU. Berücksichtigt man zudem, dass die durchschnittliche Mehrbelastung pro Aktionär noch deutlich tiefer sein dürfte, da viele KMU im Besitz von mehreren Aktionären sind, relativiert sich die gemäss Interpellanten „massive Erhöhung der fiskalischen Belastung der Mehrheit der KMU“ erheblich. Zur Frage 2: Den steuerlichen Mehreinnahmen aufgrund der Festsetzung des Substanzwerts als Mindestwert stehen Mindereinnahmen gegenüber, welche diese grösstenteils wieder wettmachen. Mindereinnahmen ergeben sich einerseits aufgrund der tieferen Ertragswerte durch die 4780 24. März 2009 Erhöhung des Kapitalisierungssatzes sowie andererseits aufgrund der Erhöhung der Grenzrendite für den Pauschalabzug. Entlastet werden durch diese beiden Änderungen insbesondere Aktionäre von nicht kotierten Unternehmen mit eher hoher Rendite. Stellt man diese Mehr- und Mindereinnahmen einander gegenüber, so resultieren gemäss der bereits erwähnten Auswertung der Steuerdaten für das Steuerjahr 2005 von den Aktionären der rund 14'000 Unternehmen mit einem Eigenkapital von bis zu 10 Mio. Franken per Saldo NettoMehreinnahmen von rund 0.4 Mio. Franken je für den Kanton und die Gemeinden. Dazu kommen NettoMehreinnahmen von den Aktionären von nicht kotierten grösseren Unternehmen in schätzungsweise etwa demselben Umfang. Zur Frage 3: Die gesetzliche Grundlage für die Bewertung von Vermögen für die Vermögensbesteuerung befindet sich in Art. 14 des Steuerharmonisierungsgesetzes respektive in den §§ 50 und 54 Abs. 3 StG. Diese Bestimmungen auszulegen ist Sache der Vollzugsbehörden. Ein Hilfsmittel dazu ist das in Frage stehende Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz. Die Schweizerische Steuerkonferenz ist die Fachvereinigung aller kantonalen Steuerämter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ihr obliegt insbesondere, Praxisfragen zu klären und einheitliche Rechtsanwendungen in den Kantonen und beim Bund zu gewährleisten. Eine Überprüfung der Gesetzesauslegung durch die Vollzugsorgane ist im Streitfall Sache der Justizbehörden. Das bisherige Vorgehen entspricht somit der geltenden Rechtsordnung. Der Gesetzesvollzug gehört nicht zu den Aufgaben der politischen Gremien. Wollen diese eine andere Lösung, so müssten sie die entsprechenden Gesetzesbestimmungen ändern. Zur Frage 4: Wie aus der Beantwortung zur Frage 2 ersichtlich ist, erachtet der Regierungsrat die Überarbeitung der Wegleitung nicht als derart einschneidende Massnahme wie in der Interpellation dargestellt. Wenn zudem alle Kantone die revidierte Wegleitung anwenden, ergibt sich für den Kanton Aargau auch kein Wettbewerbsnachteil. Der Kanton Aargau hat im Gegenteil bei der Vermögensbesteuerung von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen einen Standorttrumpf: Wer eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen besitzt, muss darauf gemäss § 54 Abs. 3 StG nur 50 % des gemäss Wegleitung berechneten Steuerwerts versteuern. Zur Frage 5: Aufgrund der Kritik der Wirtschaft und Infolge der Einreichung von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen auf Bundesebene hat der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz beschlossen, mit Vertretern der Wirtschaftsverbände eine Aussprache durchzuführen. Die Finanzdirektorenkonferenz unterstützt dieses Vorgehen. Auch der Regierungsrat nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Frage des Mindeststeuerwerts nochmals diskutiert wird. Er wird sich via die Finanzdirektorenkonferenz dafür einsetzen, dass eine neue Lösung zur Zufriedenheit aller Beteiligten getroffen wird. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’281.–. 4781 Art. 2304 Knecht Hansjörg, SVP, Leibstadt: Zur Erinnerung: Die schweizerische Steuerkonferenz (SSK) gab den kantonalen Steuerverwaltungen eine Empfehlung zur neuartigen Berechnung der Vermögenssteuer ab. Dieser Vorschlag hätte nach Schätzung der Vereinigung privater Aktiengesellschaften für rund 55 Prozent aller KMU eine Verdreifachung des Steuerwerts gebracht und dies bei der heutigen schwierigen Wirtschaftslage. Durch Vorstösse – im Kanton Aargau ist neben vorliegender Interpellation auch die Kommission Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) mit einer Empfehlung zuhanden des Regierungsrats vorstellig geworden – konnte ein politischer Druck aufgebaut werden. Dieser hatte zur Folge, dass die SSK vor rund einem Monat in der Frage der Berechnung der Vermögenssteuer auf Wertpapieren ohne Kurswert nachgegeben hat und die umstrittene Randziffer 36 gestrichen hat. Der Kampf hat sich demnach gelohnt. Mit dem Ergebnis, wie es nun herausgekommen ist, bin ich zufrieden. Was muss aber die Lehre für die Zukunft sein? Die Rolle der SSK ist grundsätzlich zu klären. Es kann nicht sein, dass Beamte Gesetze machen. Die Verantwortung darüber darf einzig und allein bei der politischen Behörde liegen. In diesem Sinne bin ich auch mit der Antwort des Regierungsrats zu Frage 3 nicht zufrieden. Ich fordere die Finanzdirektoren als politisch Vorgesetzte der Steuerverwalter auf, der SSK künftig besser auf die Finger zu schauen. Sie sollen auch dahingehend aktiv werden, dass bei allen wichtigen Kreisschreiben zumindest die Wirtschaftsverbände zwingend miteinbezogen werden. Fazit: Ich bin mit der Interpellationsantwort teilweise zufrieden. Vorsitzender: Hansjörg Knecht, Leibstadt, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 2304 Interpellation Katharina Kerr Rüesch, Aarau, vom 4. November 2008 betreffend anzuwendende Kriterien bei der durchschnittlichen prozentualen Erhöhung der Löhne; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1937 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 21. Januar 2009: Zur Frage 1: Gemäss dem geltenden Lohnrecht (Lohndekret § 10; Lohndekret Lehrpersonen § 11) sind bei der Lohnentwicklung zu berücksichtigen a) die Finanzlage des Kantons b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen c) die personalpolitischen Zielsetzungen d) die Lohnentwicklung in der Wirtschaft e) die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise. Der jährliche Vergleich der Lohnentwicklung mit anderen Kantonen aber auch mit der Privatwirtschaft zeigt, dass im Kanton Aargau die Löhne ähnlich sind. Insbesondere die Erhöhungen für 2009 waren überdurchschnittlich. So zeigt die UBS-Lohnentwicklungsprognose, dass in der Privatwirtschaft mit Erhöhungen von rund 2.4 % gerechnet wurde. Die Prognose der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) Ende Jahr für 2008 betrug 2.5 %. Angesichts des sich abzeichnenden starken Wirtschaftsrückgangs und der ansteigenden Arbeitslosenzahlen ist der Regierungsrat überzeugt, dem Personal und den Art. 2304 Lehrpersonen eine gute prozentuale Erhöhung der Löhne gewährt zu haben. Dem Regierungsrat ist es wichtig, für die Leistungsträger in der kantonalen Verwaltung genügend Mittel zur Verfügung zu stellen, um diese zu honorieren. Deshalb ist der individuelle Anteil der Erhöhung der Löhne im Kanton Aargau teilweise höher als in den umliegenden Kantonen. Damit setzt der Kanton auch bewusst ein Zeichen. Der Vergleich der Erhöhung der Löhne seit 2005 zeigt aber auch, dass die Erhöhung der Löhne im Kanton Aargau diejenige von anderen Kantonen übersteigt. Durch eine generelle Erhöhung von 1.8 % hat der Regierungsrat die hohe Teuerung während fast des ganzen Jahrs 2008 berücksichtigt. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat kürzlich die Ergebnis für das gesamte Jahr 2008 veröffentlicht: Die durchschnittliche Teuerung 2008 (monatliche Teuerung 2008 geteilt durch 12) betrug 2.4 %. Es ist dabei jedoch auch zu beachten, dass Ende Jahr die Teuerung wieder sehr stark zurückgegangen ist und die Teuerung zwischen Dezember 2007 bis Dezember 2008 nur noch 0.7 % betragen hat. Die Prognosen für 2009 sind auf einen Wert von rund 1 % zurückgenommen worden. Die Zielsetzung mit der Lohnpolitik auch die interne Lohngerechtigkeit sicherzustellen, hat den Regierungsrat in der Vergangenheit veranlasst, zusätzliche Mittel für Anpassungen im Rahmen der Kohärenzprüfung bereitzustellen. Zur Frage 2: Dem Regierungsrat ist nicht bekannt, dass – ausser bei vereinzelten Berufsgruppen (zum Beispiel Ingenieure) – die Rekrutierungssituation prekär ist. Die Lohnpolitik ist nur ein Element der Attraktivität des Arbeitgebers. Weiterbildungsmöglichkeiten, Führung, Arbeitsinhalte, Gestaltung der Arbeitsprozesse oder auch die berufliche Vorsorge sind ebenso ganz wichtige Faktoren. Der Regierungsrat setzt sich regelmässig mit diesen Fragen auseinander und trifft dabei die notwendigen Entscheide. Für besondere Berufsgruppen werden dabei auch spezifische Lösungen gesucht. Zur Frage 3: Die Differenzen zwischen unteren und oberen Löhnen ist beim Kanton Aargau im Vergleich zu der Privatwirtschaft sicher nicht gross. Marktvergleiche zeigen immer wieder, dass die Lohnkurve beim Kanton und bei der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen flacher ist als bei der Privatwirtschaft. Der Regierungsrat ist sich der sozialen Verantwortung in diesem Bereich bewusst. Er muss jedoch die Attraktivität des Arbeitgebers für alle Berufsgruppen auf allen Lohnstufen auch längerfristig sicherstellen. Die Anfangslöhne liegen weder beim Staatspersonal noch bei den Lehrpersonen grundsätzlich unter dem Niveau von anderen vergleichbaren Kantonen. Teilweise liegen sie auch über dem Durchschnitt. Neben den Anfangslöhnen müssen auch die Durchschnittslöhne, die Lohnentwicklung über mehrere Jahre und die Maximallöhne geprüft werden und allenfalls angepasst werden. Der Regierungsrat hat erste Entscheide getroffen, um notwendige Anpassungen rechtzeitig beschliessen zu können. Zur Frage 4: Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat für den 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von 2.8 % beantragt. Trotz der Ende November deutlich sichtbaren wirtschaftlichen Unsicherheitsmomente hat der Regierungsrat an diesem Antrag festgehalten und der Grosse 24. März 2009 Rat hat ebenfalls einen entsprechenden Entscheid gefällt. Damit wurde ein deutliches Zeichen in Bezug auf die Bedeutung der Kaufkraft gesetzt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 986.–. Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau: Seit 2002 waren die Lohnerhöhungen für das vom Staat besoldete Personal nie genügend und die offizielle Begründung dafür war immer willkürlich: Willkürlich darum, weil der Regierungsrat je nachdem mit dem Lohndekret in § 10 (im GAL § 11) oder mit dem Vergleich zu anderen Kantonen argumentiert, und letzteres leider selten mit den richtigen Zahlen – so auch dieses Jahr. Das ist übrigens immer so, wenn über Löhne beim Kanton in welchem Gremium auch immer diskutiert wird, und das macht die Diskussion nicht nur schwierig, sondern auch irgendwie unwürdig. Die Besoldeten und ihre Verbände werden für dumm gehalten, die Argumente der Verbände werden gar nicht gehört. Bei guter Konjunkturund Finanzlage ist vor allem der Benchmark relevant, da man ja sonst die litterae a und b von § 10 Lohndekret beachten müsste. Bei schlechter Wirtschaftslage aber werden die Buchstaben a und b plötzlich sehr relevant. Vor allem unerträglich sind jeweils die kollateralen Beteuerungen aus dem DFR (Departement Finanzen und Ressourcen), es sei wichtig, das Personal richtig zu honorieren, man habe gutes Personal etc. Das Personal zuckt nur noch mit den Achseln. Zum Beispiel lautet die Antwort zu Frage 1 dieser Interpellation: "Der jährliche Vergleich der Lohnentwicklung mit anderen Kantonen (Komma fehlt) aber auch mit der Privatwirtschaft zeigt, dass im Kanton Aargau die Löhne ähnlich sind. Insbesondere die Erhöhungen für 2009 waren überdurchschnittlich." Das stimmt, aber nicht im Aargau. Ich habe andere Zahlen: Kanton St. Gallen, der Lieblingsbenchmark des Aargaus: generell 3 Prozent, individuell 1 Prozent, Beförderungen 0,4 Prozent, Total 4,4 Prozent; Kanton Appenzell Innerrhoden: generell 2 Prozent, individuell 1 Prozent, Total 3 Prozent, dazu 1 Prozent für strukturelle Anpassungen Kapo, Pflegebereich Spital und Gymnasiallehrpersonen; Kanton Schaffhausen: generell 2,5 Prozent, individuell 1 Prozent, Leistungsprämie 0,2 Prozent, Total 3,7 Prozent; ebenso der Kanton Solothurn mit generell 2,7 Prozent, Stufenanstieg 1 Prozent, 3,7 Prozent plus individuelle Leistungsboni. Alle Zahlen höher als im Aargau! Der Aargau hat dafür auf den 1.1.09 den Ferienanspruch für die unter sechzig Jährigen erhöht. In den Antworten auf die weiteren drei Fragen wird vor allem abtempiert. Alles ist zum Besten in der besten aller Welten. Wie konnte man nur solche Fragen stellen? Die Fragen wurden aber gestellt, weil die Situation eben nicht so ist, wie sie der Regierungsrat darstellt. Das Personal würde es ja verstehen, wenn man ein gouvernementales Njet vernehmen würde. Das wäre dann mal ein positionierter Gegner. So aber wird vernebelt und verwedelt. Das ist keine Diskussion. Das ist ein Eiertanz. Damit kann man nicht zufrieden sein. Lohnvergleiche sind schwierig und jeweils geprägt vom Auftraggeber und seinen Interessen. Wir verlangen deshalb, dass der Lohnvergleich, auf den sich der Kanton bezieht, offengelegt und die Lohnentwicklung über einen längeren Zeitraum mit der Teuerungsentwicklung und der Lohnentwicklung unserer Referenzkantone verglichen wird. Die entsprechenden Vorstösse der Fraktion sind eingereicht worden. Mein Nachfolger betreffend KASPV- 4782 24. März 2009 Art. 2305 Präsidium, meine Vertretung dort und meine Personalvertretungen werden das vertreten. Ich bin nicht zufrieden. Löhnen) um rund 1 % geringer. Wie hoch dieser Effekt tatsächlich ist, kann erst im Nachhinein mit dem Rechnungsabschluss nachgewiesen werden. Vorsitzender: Katharina Kerr-Rüesch, Aarau, erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Zur Frage 4: Nein. Werden die Erhöhungen in der Periode 1. Januar 2006 bis 1. Januar 2009 (neues Lehrerlohndekret per 1. Januar 2005) verglichen, zeigt sich, dass der Kanton mit 8.8 % Erhöhung den höchsten Wert unter den 4 Kantonen hat. Zusätzlich wären die Mittel für die Kohärenzprüfung zu berücksichtigen. Der Kanton Basel-Stadt mit dem tiefsten Wert hat die Löhne um 8 % erhöht. 2305 Interpellation der SP-Fraktion vom 2. Dezember 2008 betreffend Berechnung der Lohnsummenerhöhung im Vergleich mit anderen Kantonen, insbesondere der Kantone der Nordwestschweiz SO, BL, BS; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 2029 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 21. Januar 2009: Im Lohndekret werden in § 11 die begrifflichen Grundlagen gelegt. Die Lohnsumme setzt sich zusammen aus den für die Positionsanteile und die Leistungsanteile sowie für die Grundlöhne und die Erfahrungsanteile vorgesehenen vier Teilsummen. Diese sowie die Mittel für die Zulagen und für neu schaffenden Stellen bilden die Gesamtlohnsumme. Der Grosse Rat legt jeweils fest, um welchen prozentualen Anteil sich die Lohnsumme verändert. Diese Erhöhung schlägt sich jedoch nicht im gleichen Ausmass im Budget nieder. Sie wird um die angenommene Fluktuationsreserve vermindert. Die Löhne erhöhen sich also durchschnittlich effektiv um den Satz, welcher der Grosse Rat beschliesst. Im Budget ist allerdings die Erhöhung wegen der Fluktuationsreserve geringer. Unter Fluktuationsreserve versteht man allgemein, die Einsparungen bei den Löhnen, welche wegen der Differenz zwischen Lohn des austretenden Mitarbeitenden und dem Lohn des neu eintretenden Mitarbeitenden entstehen sowie die Einsparungen, welche wegen der vorübergehenden Nichtbesetzung der Stelle anfallen. Zur Frage 1: Nein. Wie verschiedentlich dargelegt, werden seit vielen Jahren Vergleiche der prozentualen Erhöhung der Löhne (vgl. Lohndekret § 10 und Lohndekret Lehrpersonen § 11: "durchschnittliche Erhöhung") vorgenommen. Solche Vergleiche werden mit allen Kantonen und den grösseren Städten in der Schweiz gemacht. Grundlage dieser Vergleiche sind einheitliche Definitionen der Begriffe. Zusätzlich erfolgen Vergleiche mit kleinen, mittleren und grossen Unternehmungen in der Privatwirtschaft. Die durchschnittliche prozentuale Erhöhung der Löhne sind insofern nicht zu vergleichen respektive nicht ganz korrekt, da der Kanton Aargau zusätzlich 2007 und 2008 noch bedeutende Beträge beim Verwaltungspersonal und bei den Lehrpersonen im Rahmen der Kohärenzprüfung zur Verfügung gestellt hat. Zur Frage 2: Nein, da diese Aussage falsch ist. Zur Frage 3: Nein. Sie beträgt 2.8 %. Von dieser Erhöhung der Lohnsumme ist die Veränderung der Gesamtlohnsumme respektive des Personalaufwands im Budget zu unterscheiden. Diese ist geringer. Diese ist gemäss Planung aufgrund der Mutationen (Pensionierte mit höheren Löhnen werden ersetzt mit jüngeren Mitarbeitende mit tieferen 4783 Zur Frage 5: Die Löhne wurden beim Verwaltungspersonal per 1. April 2001 und bei den Lehrpersonen per 1. Januar 2005 neu festgelegt. Grundlage waren bei beiden Personalgruppen umfangreiche Marktvergleiche. Der Regierungsrat verfolgt die Zielsetzung ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Dazu gehört auch, den Verwaltungsangestellten und den Lehrpersonen marktgerechte Löhne zu zahlen. Das geltende Lohnrecht kennt keinen eigentlichen Teuerungsausgleich. Die Lohnentwicklung berücksichtigt a) die Finanzlage des Kantons b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen c) die personalpolitischen Zielsetzungen d) die Lohnentwicklung in der Wirtschaft und im Lehrbereich e) die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise. Durch generelle Lohnerhöhungen werden allen Mitarbeitenden und den Lehrpersonen eine Lohnentwicklung gewährt. Auch Verwaltungsangestellte und Lehrpersonen mit durchschnittlichen oder auch ungenügenden Leistungen respektive Verhalten haben Anspruch auf eine generelle Lohnentwicklung. Es ist deshalb nicht Absicht des Kantons, die gesamte Teuerung jeden Jahrs durch die generelle Erhöhung voll auszugleichen. Der Kanton hat seit 2001 jedes Jahr – mit Ausnahme des Jahrs 2004 – eine generelle Lohnentwicklung gewährt. Dies im Gegensatz zur Privatwirtschaft. Per 1. Januar 2009 wurden 1.8 % generelle Lohnerhöhung gewährt. Die Teuerung Dezember 2007 bis Dezember 2008 belief sich – vor allem auch wegen November- und Dezemberteuerungswerten – auf nur noch 0.7 %. Die durchschnittliche Teuerung für das ganze Jahr 2008 betrug 2.4 %. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug die Teuerung seit 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 3.4 %. Die generellen Erhöhungen in dieser Periode im Kanton waren 3.6 %. Durch die individuelle Lohnentwicklung werden die Leistungen/das Verhalten respektive die Erfahrung belohnt. Bei den Lehrpersonen und bei den Mitarbeitenden der Verwaltung mit einem Grundlohn und einem Erfahrungsanteil erfolgt diese Erhöhung unabhängig von der Leistung und dem Verhalten. Bei den Mitarbeitenden mit Leistungsanteil wird durch eine durchschnittliche individuelle Leistung und den damit verbundenen individuellen Erhöhungen mindestens der Ausgleich der Teuerung ermöglicht. Bei sehr guten Leistungen ist auch eine überdurchschnittliche individuelle Erhöhung des Lohns möglich. Die Summe der jährlichen Lohnsteigerungen zwischen 2006 bis 2009 zeigt, dass dafür auch die Mittel zur Verfügung standen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 986.–. Art. 2306 Nadler-Debrunner Kathrin, SP, Lenzburg: Und wieder wird ein weiteres, unklares Kapitel in der Frage der Löhne geschrieben. Weniges konnte geklärt werden. Wirklich Klarheit besteht noch immer nicht. Wie soll dies möglich sein, wenn unterschiedliche Informationen von unterschiedlichen Stellen an unterschiedliche Personen gelangen? Hier von Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu sprechen, scheint uns etwas zu sehr verwegen. Zur Frage 1, der direkten Vergleichbarkeit: Bei den Ausführungen in der KAPF wurde beispielsweise der Kanton Aargau mit Solothurn verglichen. Die Zahlen lauteten: Aargau: 2,8 Prozent, Solothurn 2,7 Prozent. Diese Aussage stimmt nachweislich nicht. Solothurn hat 3,7 Prozent gewährt. Der Stufenanstieg, also der individuelle Teil, kommt hinzu, über den wird jedoch gar nicht verhandelt, er ist automatisch dabei. Die veröffentlichten Zahlen, in die wir Einblick erhalten und die von den jeweiligen Kantonen mitgeteilt werden, sind aus unserem Verständnis nicht wirklich vergleichbar, da die einzelnen Spezialitäten: was wird eingerechnet und was nicht? nicht immer und nicht überall ausgewiesen werden. Zur Frage 2, der Einberechnung der Lohnsystempflege: Hier besteht eine Patt-Situation, da scheinbar der Regierungsrat andere Zahlen hat als wir. Zurzeit läuft ein Schiedsgerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Löhnen an der Fachhochschule Nordwestschweiz, die genau diese Fragen klären wird. Leider liegen die Resultate zurzeit nicht vor. Zur Frage 3, der effektiven Lohnsummenerhöhung: Hier muss ich sagen, dass es eine Frage des Blickwinkels ist. Fakt ist, dass einige Kantone die Systempflege nicht in die Lohnsumme miteinbeziehen und dies automatisch geschieht. Wir sind froh, haben wir bestätigt, dass der Mutationsgewinn bei den Lehrpersonen nicht für die Systempflege genutzt wird. Zur Frage 4, Wachstum der Lohnsumme: Fakt ist, dass die Positionslöhne im Kanton Aargau gegenüber den Referenzkantonen seit der Einführung hinterherhinken und so die Attraktivität dieses Berufs stetig sinkt. Schwierig erscheint uns die Beantwortung zur Frage 5 der personalpolitischen Zielsetzungen. Den Ausführungen können wir folgen und diese bestreiten wir auch nicht. Nach unserer Beurteilung jedoch wurde die Frage gar nicht beantwortet. Bei den Lehrpersonen ist es gerade nicht so, dass wie beim Staatspersonal die Teuerung bei einer durchschnittlichen Leistung ausgeglichen werden kann. Wir erwarteten ebenfalls Ausführungen zur Beurteilung der sinkenden Kaufkraft. Hierzu wurde zwar ausgeführt, dass der Kanton die gesamte Teuerung nicht auszahlen will. Welche Überlegungen dahinterstehen, ist uns nicht klar geworden. Es bleiben Fragen und Unklarheiten. Es bleibt aber doch die Hoffnung, dass darüber nun Gespräche stattfinden können, die diese ausräumen, klären, und alle Fakten und alle Zahlen auf dem Tisch liegen. Wir sind mit der Beantwortung nicht zufrieden. Vorsitzender: Kathrin Nadler, Lenzburg, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 24. März 2009 2306 Postulat der SP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Konsequenzen aus der Finanzkrise; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 1903 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: 1. Neue Regulierungen: Der Regierungsrat ist der Überzeugung, dass aus der aktuellen Finanzmarktkrise Lehren gezogen werden müssen, die sich in einer Verbesserung des gegenwärtigen Finanzmarktsystems niederschlagen müssen. Er weist jedoch darauf hin, dass die genaue Kenntnis der Ursachen und Vorgänge der aktuellen Finanzmarktkrise Grundlage von Neuregulierungen des Systems sein müssen. Von sofortigen definitiven Massnahmen ist abzusehen, da die langfristigen Auswirkungen neuer Regulierungsmassnahmen zuerst genau durchdacht werden müssen. Der Regierungsrat äussert sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu konkreten Massnahmen. Zuständig für die Regulierung des schweizerischen Finanzmarkts ist der Bund. Der Regierungsrat wird die ihm im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene offen stehenden Möglichkeiten zur Einflussnahme im geäusserten Sinn wahrnehmen. 2. Auswirkungen auf die Aargauische Kantonalbank (AKB): In Analogie dazu wird der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Art seiner Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der Aargauischen Kantonalbank (AKB) einer genauen Prüfung unterziehen. Dabei sind entsprechend den Forderungen des Postulats unter anderem die Risikoexposition, die Unabhängigkeit der Bankenorgane sowie eine Einflussnahme auf die Lohnsysteme zu untersuchen, was möglicherweise zu einem im Vergleich zu heute stärkeren Regulativ seitens des Kantons gegenüber der AKB führen könnte. Der Regierungsrat wird die entsprechenden Entscheidgrundlagen vorbereiten und dabei die gesetzlichen Veränderungen auf Bundesebene in Betracht ziehen. Er wird dem Parlament zu gegebener Zeit Lösungsvorschläge unterbreiten. Im Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise werden die Risiken im Bankensektor deutlich sichtbar. Ebenso zeigt es sich, dass die heute unterschiedlichen Ausgestaltungen des Einlegerschutzes innerhalb des Schweizer Bankenmarkts eine verzerrende Wirkung auf das Schweizer Bankensystem entfalten. Die Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems wird dadurch verschlechtert, dass – abgesehen von den Regionalbanken – der Postfinance sowie den Kantonalbanken mit im Vergleich zu anderen Banken höherem Einlegerschutz in der Finanzmarktkrise Kundengelder zufliessen, die dann teilweise auf dem Interbankenmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, sondern bei der Schweizerischen Nationalbank deponiert werden. Dadurch muss die Schweizerische Nationalbank letztlich die Funktion des Interbankenmarkts alleine erfüllen. Aufgrund seiner unbegrenzten Staatsgarantie für die AKB, die auch im Kanton Aargau teilweise zu den beschriebenen Effekten geführt hat, trägt somit auch der Kanton Aargau – nebst den meisten anderen Kantonen mit vergleichbarer 4784 24. März 2009 Staatsgarantie für ihre Kantonalbanken – ungewollt eine gewisse Verantwortung für einen Teil der destabilisierenden Effekte im Bankenmarkt während der aktuellen Finanzmarktkrise, auch wenn die eigentlichen Ursachen der Finanzmarktkrise mit Gewissheit nicht im Kanton Aargau zu lokalisieren sind. Solche Effekte können die Probleme anderer Banken noch weiter akzentuieren und die Lösung akuter Probleme seitens der Nationalbank erschweren. Der Regierungsrat gewichtet seine volkswirtschaftliche Verantwortung für eine gute Funktionsfähigkeit des Schweizer Bankensystems als Stütze für eine stabile Konjunktur sehr hoch. Aufgrund dieser gesamtwirtschaftlichen Verantwortung des Kantons sollte aus Sicht des Regierungsrats die schwierige aktuelle Lage nicht dazu führen, dass der Kanton und damit auch die Kantonalbank zulasten von anderen Banken davon profitieren. Der Regierungsrat ist deshalb überzeugt, dass für den gesamten Schweizer Bankenmarkt neue und insbesondere einheitliche regulatorische Vorgaben gemacht werden sollten, die insbesondere einen einheitlichen, verzerrungsfreien Einlegerschutz beinhalten. 3. Auswirkungen auf die Aargauische Pensionskasse (APK): Die Art der Wahrnehmung der Aktionärsrechte seitens der Aargauischen Pensionskasse (APK) ist Bestandteil der Vermögensverwaltung. Gemäss § 16 Abs. 4 des Dekrets über die Aargauische Pensionskasse vom 5. Dezember 2006 (SAR 163.120) und Art. 18 Bst. e des Organisationsreglements der APK ist der Vorstand der APK zuständig für die Vermögensverwaltung. Der Regierungsrat sieht von einer direkten politischen Einflussnahme auf die Vermögensverwaltung der APK ab. Die Vermögensverwaltung soll nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen und somit im Interesse der Versicherten liegen. Die APK ist frei, ihre Aktionärsrechte entsprechend den Stossrichtungen des Postulats einzusetzen, sofern sie dadurch längerfristig eine Verbesserung der Rendite auf dem Vorsorgekapital erreichen kann. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die APK ihre Aktionärsrechte bewusst zur langfristigen Verbesserung der Anlagerendite einsetzt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’517.–. Vorsitzender: Das Postulat ist unbestritten. Der Rat überweist es stillschweigend an den Regierungsrat. 2307 Interpellation der SP-Fraktion vom 28. Oktober 2008 betreffend Auswirkungen der Finanzkrise respektive des UBS-Rettungsplans auf den Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (Art. 1906 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Zur Frage 1: Art. 5 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR 951.11) umschreibt die Aufgaben der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Sie hat insbesondere die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen, die Preisstabilität zu gewährleisten sowie der konjunkturellen Entwicklung 4785 Art. 2307 Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen hat sie gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e auch die Aufgabe, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Art. 6 NBG legt zudem die Unabhängigkeit der SNB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fest. Dem Regierungsrat liegen aufgrund dieser Rollenteilung keine weiteren Hintergrundinformationen zum Massnahmenpaket der SNB vor. Der Regierungsrat geht gemäss den öffentlich bekannten Informationen davon aus, dass die SNB ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt und das Massnahmenpaket der SNB zur Stabilisierung des Finanzmarkts beiträgt. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Bund gar keine andere Möglichkeit der effektiven Unterstützung hatte, als diese Beiträge zu leisten und dass die Gewinnausschüttungen der SNB an die Kantone durch diese Transaktion nicht gefährdet sind. Zur Frage 2: Am 13. August 2008 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft zum Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2009 - 2012 mit Budget 2009 vorgelegt. Die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen basierten auf Schätzungen vom 20. Juni 2008. Per Ende Oktober 2008 hat der Regierungsrat eine Aktualisierung der Schätzungen hinsichtlich des Wirtschaftswachstums vorgenommen, wobei aufgrund unterschiedlicher Einschätzungen der Wirtschaftsentwicklung durch die Prognoseinstitute mit einer gewissen Prognoseunsicherheit auch für den Kanton Aargau zu rechnen ist (vgl. später). Eine weitere Aktualisierung der Prognosen durch den Kanton erfolgt im Januar 2009. in Prozent Nominale Veränderung Volkseinkommen Kanton Aargau Reale Veränderung Volkseinkommen Kanton Aargau Teuerung der Konsumentenpreise Arbeitslosenquote Kanton Aargau 2006 2007 2008 2009 4.50 4.00 4.60 2.40 3.40 3.30 2.00 1.00 1.10 0.70 2.60 1.40 2.90 2.40 2.40 2.70 Für das Jahr 2008 ändern die Werte im Vergleich zur Prognose gemäss AFP 2009 - 2012 nur wenig. Die Entwicklung des realen Volkseinkommens bleibt mit 2.0 % unverändert. Die Konsumententeuerung wurde leicht von 2.5 % auf 2.6 % und entsprechend auch das nominale Volkseinkommen angehoben. Für 2009 wird dagegen ein um 0.6 Prozentpunkte tieferes Wachstum des realen Volkseinkommens im Kanton Aargau auf noch 1.0 % prognostiziert. Die Teuerungsprognose für 2009 wird um 0.1 Prozentpunkte auf 1.4 % gesenkt. Entsprechend sinkt das Wachstum des nominalen Volkseinkommens um 0.7 Prozentpunkte auf noch 2.4 %. Die Prognosen zur Arbeitslosenquote für 2009 wurden leicht angepasst. Der Regierungsrat geht neu von einer Arbeitslosenquote von 2.7 % aus. Dies entspricht einer Erhöhung von 0.2 % gegenüber der Prognose gemäss AFP 2009 - 2012. Während bei den Steuererträgen im Jahr 2008 hauptsächlich aufgrund der Steuererträge von natürlichen Personen mit Mehrerträgen von rund 70 Mio. Franken zu rechnen ist, dürfte sich die jüngere wirtschaftliche Entwicklung ab 2009 auf die Steuern sowohl der natürlichen Personen als auch der juristischen Personen niederschlagen. Bei den natürlichen Art. 2307 Personen sind nicht nur die Einkommenssteuern, sondern aufgrund tieferer Buchwerte auch die Vermögenssteuern betroffen, was bereits im Rechnungsjahr 2009 Steuerausfälle zur Folge haben wird. Bei den Einkommenssteuern wird der zu erwartende Rückgang von erfolgsabhängigen Lohnbestandteilen vor allem ab Rechnungsjahr 2010 seine Spuren hinterlassen. Die erwartete konjunkturelle Abkühlung wird je nach Ausmass auch das Wachstum der Grundlöhne abschwächen und die Gewinne der selbstständig Erwerbenden schmälern. Bei den juristischen Personen sind die voraussichtlichen Ausfälle im Bankensektor im vorliegenden Entwurf für den AFP 2009 - 2012 vom 13. August 2008 bereits weitgehend berücksichtigt. Aufgrund der seitherigen Zunahme der wirtschaftlichen Unsicherheiten geht der Regierungsrat von einem weiteren Rückgang der steuerbaren Gewinne in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 aus, mit entsprechenden Mindereinnahmen insbesondere ab Rechnungsjahr 2009, die sich 2010 noch etwas akzentuieren. Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass sich die Gewinnsituation bei den Unternehmen ab Geschäftsjahr 2010 auf nach wie vor hohem Niveau stabilisiert. Insgesamt rechnet der Regierungsrat derzeit in einem wahrscheinlichen Szenario mit Rückgängen der Steuereinnahmen gegenüber den Annahmen im AFP 2009 - 2012 von mindestens 33 Mio. Franken (2009), 44 Mio. Franken (2010), 46 Mio. Franken (2011) und 48 Mio. Franken (2012). Des Weiteren bestehen Unsicherheiten für den Staatshaushalt bei den Ertragsausschüttungen der SNB an Bund und Kantone. Das starke Engagement der SNB im Geldmarkt kann zu höheren Erträgen der SNB führen. Offen sind die Auswirkungen des Stabilisierungspakets der SNB für die UBS, das in einem negativen Szenario zu hohen Verlusten der SNB führen könnte. Davon wären zuerst die zusätzlichen Ausschüttungen der SNB betroffen, was die Abtragung der Schulden der Spezialfinanzierung Sonderlasten in Frage stellen würde. Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass die prognostizierten Veränderungen im Finanzhaushalt zu keiner Veränderung bei der Aufgabenerfüllung im Vergleich zum AFP 2009 - 2012 führen sollen. Das dem Grossen Rat vorgelegte Budget 2009 weist einen Überschuss von 16 Mio. Franken auf, wobei der Regierungsrat darin eine Zuweisung von 80 Mio. Franken an die Spezialfinanzierung Sonderlasten vorgesehen hat. Diese Zuweisung wurde deshalb vorgenommen, um aufgrund der konjunkturbedingt einmalig hohen Steuereinnahmen den Schuldenabbau zu finanzieren. Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 den Überschuss auf 22 Mio. Franken erhöht. Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist nicht direkt vom UBS-Rettungsplan betroffen. Sie kann sich aber der gegenwärtigen Finanzmarktkrise nicht entziehen, was sich in der Abnahme der vorhandenen Wertschwankungsreserve manifestiert. Der Deckungsgrad wird nur per Bilanzstichtag, somit das nächste Mal per 31. Dezember 2008, berechnet, da er sich aus der Gegenüberstellung von Verpflichtungen und Vermögen ergibt. Die APK kommuniziert jedoch ihre Performance, das heisst die prozentuale Wertveränderung des Vermögens, monatlich per Internet (http://www.agpk.ch/user/show.asp?inhalt=49&ad=). Sowohl die Verpflichtungen als auch die Vermögensanlagen bleiben innerhalb der Pensionskasse während Jahrzehnten in etwa stabil. In dieser langen Zeit ergeben sich immer wieder kleinere oder grössere Schwankungen. Seit die APK in 24. März 2009 Aktien anlegt, legt sie entsprechend Wert auf die Wertschwankungsreserve. Doch selbst wenn diese – wie aktuell – durch massive Veränderungen an den Finanzmärkten aufgebraucht würde, müsste die APK keine ihrer Wertschriften verkaufen. Solange kein Verkauf von Wertschriften bei tiefen Kursen notwendig wird, wird der Verlust nicht realisiert. Sobald die Kurse wieder steigen, wird auch der Verlust automatisch wieder kleiner. Zur Frage 3: Die Regulierung des Finanzmarkts, die Finanzmarktaufsicht sowie die Geldpolitik liegen in der Kompetenz des Bundes. Die konkrete Ausgestaltung dieser Aufgaben ist Sache des Bundesgesetzgebers. Die Kantone haben diesbezüglich kaum Einflussmöglichkeiten. Der Regierungsrat vertritt die grundsätzliche Stossrichtung, dass der Kanton Aargau dort finanziell beteiligt sein soll, wo er auch konkret Einfluss ausüben kann. Der Regierungsrat erachtet es als vordringlich, die Regulierung und Aufsicht des Finanzmarkts hinsichtlich der Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise mittels neuer Regelungen auf Bundesebene und internationaler Ebene zu stärken. Aus diesen Gründen erachtet der Regierungsrat eine Finanzierung von Massnahmepaketen der SNB durch die Kantone nicht als Kantonsaufgabe und soweit nicht zielführend. Zur Frage 4: Der Regierungsrat hat dem Büro des Grossen Rats den Rückzug der Botschaft zu den Eigentümerstrategien beantragt. Das Büro des Grossen Rats hat diesem Antrag am 11. November 2008 zugestimmt. Der Regierungsrat wird die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Beteiligungen analysieren und neu aufgetauchte Fragestellungen einer genauen Prüfung unterziehen. Der Regierungsrat möchte zudem die Chance nutzen, um aktuelle Erkenntnisse aufgrund der Finanzmarktkrise hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Kanton Aargau vertieft zu prüfen. Der Regierungsrat wird allein schon aufgrund dieser neuen Beurteilungen dem Grossen Rat eine Vorlage unterbreiten. Dies ist dem Parlament in den letzten Wochen mehrmals versprochen worden. Zur Frage 5: Der Kanton Aargau hat mit dem Staatshaushalt eine volkswirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen (§ 116 Kantonsverfassung und Art. 100 Abs. 4 Bundesverfassung). Angesichts der negativen Konjunktursignale hat der Kanton alle Massnahmen zu vermeiden, die für die Konjunktur negative Signale darstellen. Entsprechend sind eigentliche Ausgabenkürzungsprogramme zu vermeiden. Das Stimmvolk des Kantons Aargau hat der vorgezogenen Inkraftsetzung der Steuergesetzrevision per 1. Januar 2009 zugestimmt. Diese Massnahme entlastet die Privatpersonen dauerhaft und gibt ihnen dadurch ohne zeitliche Verzögerung Spielraum für neue, zukunftsweisende Investitionen sowie zusätzlichen Konsum. Sie können die Gelder gemäss ihren Bedürfnissen dort einsetzen, wo es für sie am sinnvollsten ist, was bei einem staatlichen Programm nicht der Fall wäre. Es handelt sich somit um ein effektives, gut durchführbares und schnell wirksames Mittel zur Belebung der Konjunktur. Zudem sind alle vom Kanton vorgesehenen Massnahmen und Projekte mit Nachdruck umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die zügige Umsetzung von bereits geplanten Projekten im Hochbau, Verkehr und Hochwasserschutz. Der AFP 2009 - 2012 sieht im Baubereich schon eine deutliche Budgetausweitung vor: Der Nettoaufwand der Immobilien 4786 24. März 2009 Aargau steigt von 63 Mio. Franken (2007) auf 68 Mio. Franken (2008) und bis 80 Mio. Franken (2009), was eine dauerhafte Ausweitung von 12 Mio. Franken gegenüber dem diesjährigen Niveau bedeutet. Ab 2011 sinkt der Nettoaufwand wieder leicht auf 77 Mio. Franken, was immer noch ein Plus gegenüber 2008 von 9 Mio. Franken bedeutet. Zusätzliches Bauvolumen wird mit den Bauvorhaben der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) im Umfang von 219 Mio. Franken ausgelöst, das der Kanton über die Finanzierungsgesellschaft Campus finanziert. Diese Arbeiten befinden sich teilweise seit kurzem in Ausführung oder werden demnächst aufgenommen. Ebenfalls baureif ist die Realisierung der Halbüberdeckung A1 bei Lenzburg. Die Arbeiten könnten sofort ausgeschrieben werden und lösen ca. ein Investitionsvolumen von 30 Mio. Franken aus. Dieses Lärmschutzprojekt ist bereits koordiniert mit einem allfälligen 6-Streifen-Ausbau der A1 zwischen der Verzweigung Wiggertal und dem Birrfeld, welches der Regierungsrat im Richtplan festsetzen will. Selbstredend will sich der Regierungsrat wie bis anhin auch weiterhin intensiv für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Volkswirtschaft einsetzen. Der Regierungsrat lehnt zusätzliche Investitionsprogramme ab. Die Erfahrungen mit vergangenen Investitionsprogrammen zeigen, dass dieses Instrument die Erwartungen bezüglich Wirksamkeit nicht zu erfüllen vermag. Das Impulsprogramm 1997 des Bundes wurde vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nachgehend einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen. Die Gesamteffekte des Programms waren viel geringer als erhofft, insbesondere betrug der Stellenzuwachs nur 15 % der erhofften Menge (3'600 statt 24'000 Vollzeitstellen), die BIP-Wirkung betrug 0.14 % statt erhoffte 0.7 %, und die Impulswirkung von kumulativ rund 3.5 Mia. Franken wurde zu 70 % durch zusätzliche Importe befriedigt (Verpuffung ins Ausland). Da heute die Arbeitslosigkeit halb so hoch ist wie 1997, dürfte die Wirkung eines Konjunkturprogramms noch geringer sein, da nicht genug inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um durch den Staat zusätzlich ausgelöste Arbeiten auszuführen. Es ist zudem zu bedenken, dass der Kanton Aargau seine Aufträge aufgrund des nationalen Binnenmarkts und der WTO-Richtlinien nicht auf kantonale oder schweizerische Unternehmen beschränken könnte. Die kantonalen Investitionen würden somit auch Unternehmen anderer Kantone und dem Ausland zugute kommen. Des Weiteren ist die zeitliche Wirkung von Investitionsprogrammen fraglich: Aufgrund der öffentlichen Planungskapazitäten, der Planungsverfahren und der Einsprachemöglichkeiten muss davon ausgegangen werden, dass ein Investitionsprogramm erst dann greifen würde, wenn sich die Konjunktur von selbst wieder verbessert hat und die zusätzlichen Staatsausgaben somit unnötig geworden wären. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass Investitionsprogramme stets Mitnahmeeffekte auslösen, das heisst nur zu einem Teil zu zusätzlichen Investitionen führen, während sie andererseits Projekte finanzieren, die auch ohne Investitionsprogramm realisiert worden wären. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'694.–. Egli Dieter, SP, Windisch: Lassen Sie mich eine Feststellung machen: Mit der Finanzkrise ist eine Illusion gestorben. Es 4787 Art. 2307 ist nicht so, dass schon alles gut kommt, wenn man der Wirtschaft nur alle Freiheit lässt. Mit dem Zusammenbruch der Finanzsysteme wurden alle die Lügen gestraft, welche die Politik und den Staat nur für lästige Nebenerscheinungen in veralteten Volkswirtschaften hielten, welche die Forderungen nach Mässigung oder sogar Fairness als fehlgeleitetes Gutmenschentum oder in den allerzynischsten Stellungnahmen als Neidkultur abtaten. Lassen Sie mich noch eine Feststellung machen: Die SP hat mit ihrer Wirtschaftspolitik und mit allem, was sie gesagt hat, Recht behalten! Der Finanzmarkt hat sich mit seinen Gier-Mechanismen, mit seinen ins Groteske gestiegenen Löhnen und Entschädigungen selbst an den Rand des Abgrunds und damit den Staat in Gefahr gebracht. Jedenfalls reiben wir uns die Augen, wenn wir sehen, dass diejenigen, die uns immer mangelnde Kompetenz vorwarfen, uns nun gleichsam links überholen und staatsinterventionistische Massnahmen fordern. Wir konstatieren, dass nicht die vernünftigen, konstruktiven Kritiken von Links das Bankgeheimnis zu Fall gebracht haben, vielmehr sind es die Banken selbst mit ihrem Verhalten fernab von Realität, Moral und manchmal auch Legalität, die den Finanzplatz Schweiz und damit unsere Volkswirtschaft nun nachhaltig gefährden. Es bleibt die Frage, was wir im Kanton Aargau gegen die Krise tun können, und damit die Frage nach einem Investitionsprogramm, die der Regierungsrat mit viel zu viel Zurückhaltung beantwortet. Es ist für uns unerträglich, dass der Finanzdirektor angesichts der dramatisch ansteigenden Arbeitslosenzahlen immer noch eine Beruhigungstaktik verfolgt und höchstens über langfristige Massnahmen sinniert. Dass in der Interpellationsantwort jeder Hinweis auf Massnahmen im Arbeitsmarkt fehlt, ist nur ein Punkt, der uns sauer aufstösst. Während Regierungen in ganz Europa Investitionsprogramme in Millionenhöhe beschliessen, konzentriert sich unsere Regierung darauf, nach Gründen, aktuellen und veralteten, zu suchen, warum Investitionen unter Umständen nicht zweckdienlich sein könnten. Wir nehmen zwar zur Kenntnis, dass der Regierungsrat verschiedene Bauvorhaben beschleunigen will. Für ein klares Zeichen in schwierigen Zeiten, bräuchte es in unseren Augen aber mehr! Zudem wäre es gerade jetzt absolut angezeigt, die Kaufkraft der Bevölkerung zu steigern, zum Beispiel mit höheren Kinderzulagen. Stattdessen wird auf die vorgezogene Steuersenkung für Besserverdienende verwiesen, was aus unserer Sicht absolut falsch ist, denn angesichts der Krise wird gerade dieses eingesparte Geld eben nicht in den Konsum fliessen, sondern vermehrt im Sparstrumpf landen. Wir bitten den Regierungsrat, jetzt aktiv zu werden. Wir haben schon im Oktober gesagt, dass die Aargauer Bevölkerung ein Zeichen braucht. Das gilt leider immer noch. Wobei einfach nur ein Zeichen wohl nicht mehr genügen wird. Ich verweise dazu auch auf die Interpellation von Kurt Emmenegger, die dieses Parlament nicht dringlich gesprochen hat. Dieses Parlament hat sich also offenbar der Passivität des Regierungsrats angeschlossen. Wir werden heute Nachmittag über das Kinderzulagengesetz sprechen, dort gibt es eine Möglichkeit, aktiv zu werden. Wir sind mit der Antwort des Regierungsrats nicht zufrieden. Vorsitzender: Dieter Egli, Windisch, erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Art. 2308 2308 Postulat Martin Christen, Turgi, vom 28. Oktober 2008 betreffend kantonales “Rettungspaket” zugunsten der Ärmsten dieser Welt sowie zugunsten des tropischen Regenwalds; Ablehnung (vgl. Art. 1914 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 17. Dezember 2008: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt der Regierungsrat Menschen in der dritten Welt mit jährlich Fr. 800'000.–. Neben der regulären Entwicklungszusammenarbeit hat der Kanton Aargau in der Vergangenheit bei Natur- und Umweltkatastrophen im In- und Ausland Beiträge für die Humanitäre Hilfe aus dem Swisslos-Fonds zur Verfügung gestellt. So wurden im Jahr 2006 Fr. 80'000.– und im Jahr 2007 Fr. 25'000.– ausbezahlt. In diesem Jahr wurde für die Nothilfe für Wirbelsturmopfer in Myanmar Fr. 50'000.– und für die Nothilfe der Überschwemmungen in Asien und der Wirbelstürme in Haiti insgesamt Fr. 60'000.– entrichtet. Der Regierungsrat spricht sich für eine Erweiterung der Entwicklungszusammenarbeit aus. Im Finanzplan 2008 - 2011 des Swisslos-Fonds ist eine Erhöhung der Beiträge von Fr. 800'000.– auf 1 Mio. Franken vorgesehen und für das Jahr 2009 wird eine Erhöhung der Beitragssumme für ein bis drei Grossprojekte mit einem Volumen von je über Fr. 100'000.– geprüft. Angesichts dieser Vorhaben ist eine zusätzliche Aufstockung um rund 5.9 Mio. Franken, was Fr. 10.– pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner des Kantons Aargau entspricht, nicht vorgesehen. Entwicklungshilfe ist in erster Linie eine Bundesangelegenheit. Auf kantonaler Ebene fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Alimentierung aus ordentlichen Mitteln. Der Umweltschutz ist ein grosses Anliegen des Regierungsrats. Eine Umsetzung des Vorschlags, in Zusammenarbeit mit Umweltschutzorganisationen das Patronat über Schutzgebiete in tropischen Regenwäldern im Umfang von mindestens 1'404 km2, was der Fläche des Kantons Aargau entspricht, zu übernehmen, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Gemäss Ziffer 3 Abs. 3 der Lotteriefondsverordnung können Betriebsbeiträge sowie wiederkehrende Leistungen nicht gewährt werden. Ein Patronat zu übernehmen ist, damit es eine nachhaltige Wirkung hat, zwingend ein langfristiges Engagement mit wiederkehrenden Leistungen. Um dem Anliegen trotzdem Rechnung zu tragen prüft der Regierungsrat, ob die sektorielle Schwerpunktsetzung, welche die Bereiche 'Schulund Berufsbildung', 'Gesundheit und Soziales', 'Landwirtschaft', 'Infrastruktur, Wasser und Energie' und 'Handwerk, Industrie und Handel' umfasst, künftig mit dem Sektor 'Umwelt- und Klimaschutz' erweitert werden soll. Durch die Fokussierung auf diesen Bereich wird eine Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes erreicht. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.–. Christen Martin, SP, Turgi: Laut NZZ am Sonntag vom 15. Februar dieses Jahres wurden bis zu jenem Zeitpunkt 24. März 2009 weltweit 11 324 Milliarden Franken Staatshilfe zugunsten der kriselnden Finanzwirtschaft gewährt. Inzwischen dürften noch einige 100 Milliarden Franken hinzugekommen sein. Das ist eine Summe jenseits jeden Vorstellungsvermögens. Das sind zum Beispiel etwas mehr als 166-mal mehr als unsere 68 Milliarden-Hilfe an die UBS. Das sind, meine Damen und Herren, rund 1665 Franken pro Erdbewohner und Erdbewohnerin. Für mehr als 1 Milliarde Menschen, die mit 1 Dollar pro Tag oder noch weniger auskommen müssen, würden diese 1665 Franken ein riesiges Vermögen darstellen, welches sie für Jahre vor dem Hungertod bewahren würde. Das ist eine Ungeheuerlichkeit: Während sich die Industriestaaten darin überbieten, gigantische Milliardensummen auf den Finanzmarkt zu werfen, verhungert alle 5 Sekunden ein Kind unter 10 Jahren! Obwohl bei einer einigermassen fairen und gerechten Verteilung weltweit genügend Nahrungsmittel für die ganze Menschheit produziert werden, verhungern – wir gehen gleich zum Mittagessen – jedes Jahr Millionen von Menschen! Wo bleibt das Verantwortungsbewusstsein, die Solidarität, die Humanität der Industrienationen? Wo bleiben die Menschenrechte, das Recht auf Leben, das in Art. 25 der UNO-Menschenrechtskonvention festgehaltene Recht auf einen Lebensstandard, der den Menschen und ihren Familien Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen? Die Finanzkrise trifft nicht in erster Linie die Reichen und Superreichen, sondern die Ärmsten. Zitat von Alphonse Allais: "Wenn der Reiche abmagert, verhungert der Arme." Und Jean Ziegler sagt zu recht: "Ein Kind, das heute an Hunger stirbt, wird ermordet." Dies kann zum Beispiel jenen Konzernen zugeschrieben werden, die arme Länder und deren Bevölkerung weiterhin ausbeuten, jenen Banken, die dank ihrem Bankgeheimnis Fluchtgelder aus der 3. Welt horten, jenen Bankern, die mit ihrem unverantwortlichen Tun die Weltwirtschaft in eine Krise stürzen, jenen Staaten und Staatengemeinschaften, die ihren Unternehmen und Bankeninstituten keine Grenzen setzen, die lieber die Wirtschaftsfreiheit als die Menschenrechte schützen. Nach Schätzungen der UNO und der Weltbank hat die Finanzkrise bisher weitere 100 Millionen Menschen in tiefe Armut gestürzt und hunderte von Millionen werden folgen, wenn die reichen Länder nicht mehr Mittel für die Armutsbekämpfung freigeben. Wie können wir da tatenlos zusehen? Wir sind Politiker und Politikerinnen, weil wir einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation der Menschen leisten möchten, vorab natürlich im Kanton Aargau. Doch können wir auch ein positives Zeichen setzen, ein Zeichen der Solidarität, der Mitverantwortung, des guten Willens, ein Zeichen dafür, dass uns das Schicksal der Millionen von Menschen nicht egal ist, die durch die Finanzkrise unverschuldet in ein noch tieferes Elend und in den Hungertod getrieben werden, dass uns deren Schicksal nicht unberührt lässt, denn uns geht es wirtschaftlich gut, sogar hervorragend, verglichen mit den Armen dieser Welt. Aber dies hat doch schon Mani Matter vor Jahrzehnten gewusst und gesungen. Und war er nicht zahlendes Mitglied der FDP-Fraktion? "Dene wo’s guet geit, gieng’s besser, gieng’s dene besser, wo’s weniger guet geit. Was aber nid geit, ohni dass es dene weniger guet geit, wo’s guet geit." Ich bitte vor allem auch Sie, meine Kolleginnen und Kollegen, die heute zum zweitletzten Mal in diesem Saal sitzen, leisten Sie es sich zum Abschluss Ihrer Grossratskarriere, noch einmal grosszügig und solidarisch 4788 24. März 2009 mit den Ärmsten dieser Welt zu sein, tun Sie noch etwas Positives, etwas Gutes zum Schluss! Weber Guido, CVP, Spreitenbach: Sich zugunsten der Ärmsten dieser Welt und zugunsten des tropischen Regenwaldes einzusetzen, ist ein erstrebenswertes Ziel. Der Regierungsrat äussert sich auch in dieser Richtung, dass er im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit der 3. Welt den jährlichen Betrag um 200 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht. Ebenfalls werden für Nothilfeprojekte bei Natur- und Umweltkatastrophen Gelder aus dem Swisslos-Fonds zur Verfügung gestellt. Eine zusätzliche Aufstockung um rund 5,9 Millionen Franken, was 10 Franken pro Einwohnerin und Einwohner entspricht, wäre zwar wünschenswert aber unrealistisch. Klar kann man in Anbetracht der Milliardenzahlung des Bundes zur UBSStützung argumentieren, es müsste noch etwas drinliegen. Jede Gruppierung hat aber wieder ihre eigenen Vorstellungen, wie solche Beträge eingesetzt werden könnten. Dass der Kanton etwas in die Entwicklungszusammenarbeit investiert, ist richtig. Aber für grosse Summen ist der Bund zuständig. Wir unterstützen den Regierungsrat in seiner Absicht, den Anliegen des Postulats und dem Umweltschutz trotzdem Rechnung zu tragen, indem er prüft, wie zu den bisherigen Schwerpunkten neu der Sektor Umwelt- und Klimaschutz aufzunehmen ist. Im Weiteren sehen wir zum Schutz des Urwaldes die Möglichkeit, verstärkt darauf hinzuwirken, nur noch Holz aus FSC-zertifizierten Wäldern zu kaufen. Damit haben wir es selber auch in der Hand, aktiven Umweltschutz zu betreiben und die nachhaltige Nutzung der Urwälder zu fördern. Trotz den gut gemeinten Zielen lehnt aber die CVPFraktion das Postulat aus den genannten Begründungen ab. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Obersiggenthal: Zur ersten Forderung: Im Jahr 2000 wurden die UNO-Millenniumsziele unterschrieben, unter anderem auch von der Schweiz. Es ist für die Grünen unerklärlich, wie die Schweiz als eines der reichsten Länder der Welt bei der Entwicklungshilfe derart knausern kann. Während 0,7 Prozent des Bruttoinlandproduktes festgesetzt wurden, um die Millenniumsziele bis 2015 zu erreichen, gibt die Schweiz lediglich 0,39 Prozent, also etwas mehr als die Hälfte ihres Bruttoinlandsozialprodukts für Entwicklungshilfe aus. Vergleichbare Länder wie Schweden, Norwegen, Niederlande oder Dänemark wenden zwischen 0,8 bis 1 Prozent des BIP auf. Schauen wir mal, was der Kanton Aargau dazu beiträgt. Laut Bundesamt für Statistik betrug das Nettovolkseinkommen des Kantons Aargau im Jahre 2005 28 Milliarden Franken. Das sind 50 000 Franken pro Einwohner. Der Kanton Aargau wendet im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit laut Regierungsrat 1 Million Franken jährlich auf, das sind gerade mal 0,03 Promille, kurz gesagt praktisch nichts. Die Forderung von Martin Christen, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Entwicklungshilfeorganisationen ein Rettungspaket von mindestens 10 Franken pro Kantonseinwohner zu schnüren, entspricht 0,2 Promille des Nettovolkseinkommens des Kantons Aargau im Jahr 2005. Das ist ein 35stel der Summe, zu welcher sich die Schweiz mit der Unterzeichnung der UNO-Millenniumsziele verpflichtet hat. Um das Verhältnis zu veranschaulichen, folgendes Bild: Wenn der Kanton Aargau 10 Franken pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner investieren würde, würden wir zu dem einen Liter Milch, welchen die Schweiz für jeden Aargauer 4789 Art. 2308 zu spenden versprochen hat, ein halbes Schnapsglas zusätzlich beitragen. Meine Damen und Herren, das ist nicht zu viel verlangt. Zur zweiten Forderung: Die Grünen begrüssen den Vorschlag des Regierungsrats, künftig die sektorielle Schwerpunktsetzung mit dem Sektor Umwelt- und Klimaschutz zu erweitern. Eine Stärkung des Klimaschutzes ist unbedingt nötig. Das zeigen auch die vergangenen Grossrats- und Regierungsratswahlen. Es freut die Grünen, dass der Regierungsrat schreibt, Zitat: "Der Umweltschutz ist ein grosses Anliegen des Regierungsrats." Wie Sie aber denken können, reichen uns Grünen schöne Worte nicht. Wir möchten Taten sehen. In der Begründung für die Ablehnung steht wie bei der ersten Forderung, dass die rechtlichen Grundlagen fehlen. Wir fragen uns: Was haben wir im Aargau denn für rechtliche Grundlagen, wenn diese ein solidarisches und umweltbewahrendes Handeln des Kantons verunmöglichen? Müssen wir mit zwei Motionen aktiv werden, damit diese minimalen Beiträge des Kantons Aargau an die globale Solidarität möglich werden? Denken Sie daran, liebe Kolleginnen und Kollegen, der ökologische Fussabdruck pro Kopf der Schweiz ist 3 Mal so gross wie unsere Bio-Kapazität. Wir würden 3 Erden brauchen, um die Umwelt nicht zu übernutzen. Wir stehlen sie von den armen Ländern in Afrika und von zukünftigen Generationen. Zahlen wir mit der ersten Forderung den armen Ländern einen Bruchteil der Umweltleistung zurück, die wir ihnen gestohlen haben! Bewahren wir für die zukünftigen Generationen mit der zweiten Forderung einen Bruchteil der von uns verbrauchten Lebensgrundlage! Überweisen Sie deshalb das Postulat von Martin Christen! Studer Lilian, EVP, Wettingen: Ich persönlich hätte für dieses Anliegen von Martin Christen eine andere Formulierung gewählt. Wir müssen uns bewusst sein, wenn wir mehr als 40 000 Franken pro Jahr verdienen – ich denke, die meisten von uns verdienen einiges mehr pro Jahr –, gehören wir zu den 4 Prozent reichsten Menschen der Welt. Wir leben gut in der Schweiz. Ich bin dafür dankbar. Aber wir brauchen auch eine globale Sicht auf unsere Gesellschaft, in der wir leben. Was hat denn das mit dem Aargau zu tun? Wir haben genügend Aufgaben zu erledigen, wir haben eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton und die Entwicklungshilfe ist klar eine Bundesangelegenheit. Auf der anderen Seite möchte ich Sie daran erinnern, dass wir, die Schweiz – wir gehören auch dazu – das Millenniumsziel auch mitunterzeichnet haben und 0,7 Prozent vom Bruttoinlandprodukt beisteuern möchten, damit dieses überhaupt erreicht werden kann. Ich weiss, der Aargau ist für die Entwicklungshilfe nicht zuständig. Aber wir sind trotzdem Mitbürger dieser Welt und können einen kleinen Teil dazu beisteuern. Ich persönlich werde dieses Anliegen unterstützen, weil ich der Entwicklungshilfe zum Durchbruch verhelfen möchte, auch wenn es nur ein kleines Zeichen ist und ich eine andere Formulierung gewählt hätte. Ich bitte Sie, dasselbe zu tun. Landstatthalter Roland Brogli, CVP: Die Entwicklungshilfe ist in unserem föderalistischen Staat Aufgabe des Bundes. Wir unterstützen auf kantonaler Ebene die Entwicklungszusammenarbeit aus dem Swisslos-Fonds. Wir sind auch bereit – das haben Sie in der Antwort gelesen – ,diese Beiträge zu erhöhen. Im Weiteren wissen Sie – und vergessen Sie das nicht –, dass auch Private im Kanton Art. 2308 24. März 2009 Aargau enorme Beiträge an die Entwicklungshilfe leisten. Die Umsetzung des Postulats – das haben wir bereits geschrieben – ist nicht möglich, weil Betriebsbeiträge zulasten des Swisslos-Fonds gar nicht möglich sind. Ich bitte Sie deshalb im Namen des Regierungsrats, das Postulat abzulehnen. Das Postulat wird mit 87 gegen 34 Stimmen abgelehnt. Vorsitzender: Hiermit schliesse ich die Morgensitzung. Wir beginnen die Nachmittagssitzung um 14.15 Uhr. (Schluss der Sitzung um 12.42 Uhr) Abstimmung: ___________________________________________________ 4790