4.4. Italien – Verarbeitung von Zitrusfrüchten

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D/2619157/2013-ANN2-DE
Ad-hoc 42 Zusammenfassender Bericht
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Direktion J. Audit der Agrarausgaben
J.1. Koordinierung themenübergreifender Fragen des Rechnungsabschlusses
Brüssel, den 1.6.2013
D(2013) 2619157-ANN2-EN
Ad-hoc 42
ZUSAMMENFASSENDER BERICHT
_______________________
über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission
im Rahmen des Rechnungsabschlusses
gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
________________
INHALT
1.
EINFÜHRUNG ........................................................................................................... 3
2.
AUSFUHRERSTATTUNGEN ................................................................................... 4
3.
ZUCKER ..................................................................................................................... 9
4.
OBST UND GEMÜSE .............................................................................................. 10
5.
MILCHERZEUGNISSE............................................................................................ 45
6.
INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE ............................................
MARKTMASSNAHMEN ........................................................................................ 46
7.
WEIN ......................................................................................................................... 73
8.
TABAK...................................................................................................................... 74
9.
KARTOFFELSTÄRKE ............................................................................................. 75
10. POSEI ........................................................................................................................ 82
11. TIERPRÄMIEN ........................................................................................................87
12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN / LANDWIRTSCHAFTLICHE ......................
KULTURPFLANZEN ............................................................................................. 102
13. CROSS-COMPLIANCE ......................................................................................... 187
14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN ................................ 197
15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE .....................................................................198
16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT ..................................................................199
17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS ................................................. 200
18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN............................................................................... 248
19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN .......................................................................... 249
20. BEIM GERICHT DER EU EINGEREICHTE KLAGEN UND BEIM .......................
GERICHTSHOF DER EU EINGELEGTE RECHTSMITTEL .............................. 250
21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN ........................................................................... 262
2
1.
EINFÜHRUNG
Das Rechnungsprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ist ein sehr wichtiges
Instrument zur Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).
Es ermöglicht die Wiedereinziehung von Mitteln, die ohne hinreichende Gewähr für die
Rechtmäßigkeit der Zahlungen beziehungsweise für die Zuverlässigkeit des Kontroll- und
Überprüfungssystems in den Mitgliedstaaten gezahlt wurden.
Die Leistung von Zahlungen, die Erhebung von Abgaben und die Wiedereinziehung aller zu
Unrecht geleisteten Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und dem Europäischen Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EGFL) fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Rahmen des
Rechnungsabschlussverfahrens muss die Kommission hauptsächlich durch Vor-OrtKontrollen nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten die ihnen aus dem EAGFL zur Verfügung
gestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet haben. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 schließt die Kommission Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der
Mitgliedstaaten von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus, wenn sie nicht in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.
Zur Wiedereinziehung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu Unrecht geleisteten
Zahlungen erlässt die Kommission Konformitätsbeschlüsse, welche die letzte Stufe der
Untersuchungen der mit den EAGFL-Rechnungsabschlüssen befassten Stellen bilden. Jedem
Beschluss ist ein Zusammenfassender Bericht über die abgeschlossenen Untersuchungen
beigefügt. Anhand dieses Berichts kann geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Schlussfolgerungen gleich behandelt wurden.
Seit der Erstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2013)270734-Rev.1 vom 7. März
2013 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 41 hat die Kommission die im vorliegenden
Bericht beschriebenen Untersuchungen abgeschlossen.
3
2.
AUSFUHRERSTATTUNGEN
2.1.
Ungarn – Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
Untersuchung Nr.:
EX/2009/08/HU
Mitgliedstaat:
UNGARN
Zahlstelle:
ARDA
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
(EG)
Nr. 615/1998,
Nr. 800/1999,
(EG)
Nr. 639/2003,
Nr. 1/2005, (EG) Nr. 485/2008 und
Nr. 1276/2008
Kontrollbesuch:
9.-13. November 2009
Mitteilungsschreiben:
Ares (2009) 385860 vom 17.12.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
X/34/3/2010 vom 23.2.2010
Bilaterale Besprechung:
1. Juni 2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares (2012) 636000 vom 29.5.2012
(EG)
(EG)
(EG)
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
PFAF/725/2/2012 – 18.7.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 1430203.12.2012
Antrag auf Schlichtung:
Von der Schlichtungsstelle abgelehnt
2.1.1. Die wichtigsten Feststellungen
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission wird die Zahlung von
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder davon abhängig gemacht, dass die in Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 des Rates festgelegten Mindestnormen für den Transport lebender Tiere voll und ganz
eingehalten werden. Die Veterinärbehörden müssen jede für die Ausfuhr bestimmte Sendung
kontrollieren, um sich zu vergewissern, dass die Tiere gesund und transportfähig sind. Sie
kontrollieren unter anderem den Zustand der Fahrzeuge, mit denen die Tiere befördert werden,
die Angemessenheit der Vorkehrungen an Bord der Fahrzeuge, die Qualifikation der Fahrer für
den Umgang mit den Tieren und die für die Beförderung vorgesehene Strecke, die den
Tierschutzanforderungen in Bezug auf Beförderungszeit und Ruhezeiten entsprechen muss.
In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind die Kontrollen im Einzelnen festgelegt, die
von amtlichen Tierärzten an Ausgangsstellen aus dem Gebiet der EU vorgenommen werden
müssen. Absatz 1 dieses Artikels sieht unter anderem Kontrollen bezüglich der Ladedichte, der
Transportfähigkeit der Tiere und der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die
Weiterbeförderung vor sowie die Überprüfung der Informationen im Fahrtenbuch über die bis
zur Ausgangsstelle zurückgelegte Strecke, die Transportzeit und die Ruhezeiten. Gemäß
Artikel 21 Absatz 2 zeichnen die Veterinärdienste an den Ausgangsstellen die Kontrollergebnisse
in Abschnitt 3 des Transportplans auf. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen müssen
einschließlich einer Kopie des Fahrtenschreiber-Schaublatts oder –Ausdrucks gemäß Anhang I
oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 von der zuständigen Behörde mindestens
drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Fahrtenschreiberdaten geben Aufschluss über die
Geschwindigkeit und die Zeit der Beförderung zwischen dem Versandort und der
Ausgangsstelle.
4
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine
Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft werden muss, ob die
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wurden und ob die Vorkehrungen
für die Weiterbeförderung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Veterinärdienst
bescheinigt die Ergebnisse der Kontrollen auf dem T5-Kontrollexemplar oder einem
gleichwertigen Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass die Tiere das Gebiet der EU
verlassen haben. Die Berichte über die Kontrollen sollen in einem bestimmten Format erstellt
und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Veterinärbehörden muss gemäß Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie 96/93/EG des Rates erfolgen, in dem festgelegt ist, dass
Bescheinigungsbefugte nichts bescheinigen dürfen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis
oder Zuständigkeit liegt.
Die Prüfer der Kommission besuchten die Grenzkontrollstelle und Ausgangsstelle Letenye, eine
der am stärksten frequentierten in Ungarn. Im Folgenden ihre wichtigsten Feststellungen:

An der Grenzkontrollstelle Letenye wurden die Fahrtenschreiberdaten weder erfasst
noch dokumentiert.

Die ungarischen nationalen Behörden erstellten eine Checkliste, die die
Veterinärdienstellen an den Ausgangsstellen ab 1. Oktober 2009 verwenden sollten.
In der Checkliste war jedoch die Kontrolle der Fahrtenschreiber ebenfalls nicht
vorgesehen.

Die amtlichen Tierärzte in Letenye waren entgegen den Bestimmungen von Artikel 16
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Lesen von Fahrtenschreiber-Scheiben nicht
geschult.

Der Veterinärdienst hat einige Fahrtenbücher akzeptiert, die nur zum Teil ausgefüllt
waren. In einigen Fällen war Abschnitt 4, in den Einzelheiten der Beförderung vom
Versandort bis zur Ausgangsstelle eingetragen werden sollten, überhaupt nicht
ausgefüllt worden. Dennoch wurden diese Sendungen nicht von der
Ausfuhrerstattungsregelung ausgeschlossen.
Die Kommissionsdienststellen schließen aus diesen Feststellungen, dass der Veterinärdienst in
Letenye versäumt hat, dafür zu sorgen, dass die Tierschutzbestimmungen im Hinblick auf die für
lange Beförderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegte maximale Fahrtzeit
zwischen Versandort und Ausgangsstelle eingehalten wurden. Die amtlichen Tierärzte verließen
sich darauf, dass die Fahrtenbucheintragungen der Transportunternehmer korrekt waren, da sie
sie nicht unabhängig überprüfen konnten. Daher konnten die in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 639/2003 geforderten Kontrollen nicht nach dem verlangten Standard durchgeführt werden.
5
Die Kontrolle der Fahrtenschreiber ist eine Schlüsselkontrolle, da sie als Einzige eine
unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Fahrt- und Ruhezeiten zwischen Versandort und
Ausgangsstelle seitens des Transportunternehmers ermöglicht. Weder die Verwaltungskontrollen
im Vorfeld der Zahlungen bei der Zahlstelle ARDA noch die Nachkontrollen gemäß den
Verordnungen (EWG) Nr. 4045/89 und (EG) Nr. 485/2008 können diesen Mangel ausgleichen,
weil diese ebenfalls nur auf den Eigenerklärungen der Transportunternehmer beruhen.
2.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Die ungarischen Behörden akzeptierten, dass die Auswertung der Fahrtenschreiberdaten eine
Schlüsselkontrolle darstellt; sie akzeptierten jedoch nicht, dass jede Sendung lebender Rinder, für
die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, überprüft werden muss. Die Tatsache, dass die
Veterinärdienste die Fahrtenschreiberdaten nicht erfasst und dokumentiert haben, bedeutet nicht,
dass kein Kontrollsystem vorhanden war, da die Veterinärdienste die Möglichkeit hatten, an
gelegentlichen gemeinsamen Kontrollen mit der Grenzpolizei teilzunehmen.
Sie haben auch Schritte unternommen, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern. Es
wurde eine neue Checkliste eingeführt, die ab 1. Januar 2010 für die Veterinärdienste an den
Grenzkontrollstellen und Ausgangsstellen verbindlich war; ab diesem Stichtag mussten gezielte
Kontrollen ausgewählter Sendungen durchgeführt werden, und im März 2010 wurden die
amtlichen Tierärzte an Grenzkontrollstellen und Ausgangsstellen entsprechend geschult.
Die ungarischen Behörden unterrichteten die GD AGRI in ihrem Antwortschreiben auf das
Protokoll der bilateralen Sitzung, dass der Veterinärdienst und der Zoll „im Mai 2011 eine
Vereinbarung getroffen haben, derzufolge die diensthabenden amtlichen Tierärzte an den
Grenzkontrollstellen mithilfe der Zollbeamten mindestens einmal pro Monat eine Vor-OrtKontrolle der Fahrtenschreiber-Daten einer ausgewählten Sendung vornehmen und sie mit den
Daten im Fahrtenbuch vergleichen. Eine gemeinsame Kontrolle wird auch ausgeführt, wenn ein
Verdacht vorliegt. Seit die Vereinbarung geschlossen wurde, haben die beiden Behörden
annähernd 50 Fahrtenschreiber-Scheiben kontrolliert. Die Daten wurden in einem Formular
aufgezeichnet und aufbewahrt“.
2.1.3. Position vor Rechnungsabschluss
Die GD AGRI erkennt an, dass sich die Lage im Hinblick auf den Tierschutz bei Ausfuhren
lebender Rinder seit der Prüfung in Ungarn im November 2009 verbessert hat. Dennoch trifft es
nach wie vor zu, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Prüfung die Rechtsvorschriften der EU
hinsichtlich der Kontrollen der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen zwischen Versandort
und Ausgangsstelle sowie hinsichtlich der an den Ausgangsstellen vorzunehmenden Kontrollen
der Angemessenheit der Transportbedingungen für die Weiterbeförderung nicht eingehalten hat.
6
Die Fahrtenschreiber wurden in Letenye nicht kontrolliert, weil der Veterinärdienst nicht dafür
ausgebildet war; auch in der an anderen Ausgangsstellen verwendeten Checkliste war diese
Kontrolle nicht vorgesehen. Die Vereinbarung vom Mai 2011 zwischen der Veterinärbehörde
und dem ungarischen Zoll entspricht immer noch nicht den Rechtsvorschriften der EU.
Fahrtenschreiber müssen bei allen relevanten Beförderungen kontrolliert werden, für die
Ausfuhrerstattungen gezahlt werden.
Da die Fahrtenschreiber nicht kontrolliert wurden, waren die Angaben der Transportunternehmer
in ihren Fahrtenbüchern die einzigen Informationen über die Einhaltung der Fahrtzeiten. Auch
die Kontrollen dieser eingeschränkten Informationen waren nicht angemessen, weil Beispiele
von Fahrtenbüchern gefunden wurden, die akzeptiert worden waren, obwohl die tatsächlichen
Fahrtzeiten vom Versandort bis zur Ausgangsstelle nicht detailliert eingetragen waren.
Daher ist festzustellen, dass bis Mai 2011 eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt wurde und
im anschließenden Zeitraum nur unangemessen durchgeführt wurde. Diesbezüglich ist in
Dokument VI/5330/97 Folgendes festgelegt:
„Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten
vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen
oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt,
weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines
sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des Fonds bestand.
– Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den
Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in
Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der
Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“
Daher ist in Bezug auf alle Ausfuhren von lebenden Tieren aus Ungarn für den Zeitraum vom
17.12.2007 bis zum 1.5.2011 eine pauschale Berichtigung von 10 % angemessen.
In Ungarn wurden von Mitte Februar 2011 bis zum Ende des Haushaltsjahres 2011 keine
Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder getätigt. Dennoch werden alle Ausgaben
in den folgenden Haushaltsjahren so lange einer pauschalen Berichtigung von 5 % unterzogen,
bis bei allen – und nicht nur einigen wenigen – Ausfuhren von lebenden Rindern, für die
Ausfuhrerstattungen geleistet werden, die Fahrtenschreiber kontrolliert werden. Die ungarischen
Behörden wurden daher ersucht, der GD AGRI das Datum mitzuteilen, ab dem sie den
einschlägigen Diensten diesbezügliche Anweisungen gegeben haben, sowie mitzuteilen, auf
welchen Betrag sich die Ausfuhrerstattungen im Zeitraum 1. Mai 2011 bis zu diesem Datum
belaufen.
7
2.1.4. Schlichtung
Die Schlichtungsstelle lehnte den Schlichtungsantrag der ungarischen Behörden ab, da der
Betrag der Berichtigung (234 883,51 EUR) unter dem für eine Schlichtung in Frage
kommenden Schwellenwert liegt.
2.1.5. Abschließender Standpunkt
Die Berichtigung beträgt 234 883,51 EUR; der Betrag schlüsselt sich nach Haushaltscode und
Haushaltsjahr auf wie folgt:
Haushaltscode
Haushaltsjahr
050213042101006
2008
34 743,56
10%
-3 474,36
050213042101007
2008
312 131,41
10%
-31 213,14
Insgesamt
Ausgabe
Berichtigungssatz
346 874,97
Berichtigungsbetrag
-34 687,50
050213042101007
2009
180 988,82
10%
-18 098,88
050213042101008
2009
831 938,22
10%
-83 193,82
Insgesamt
1 012 927,04
-101 292,70
050213042101007
2010
7 087,73
10%
-708,77
050213042101008
2010
228 621,64
10%
-22 862,16
050213042101009
2010
536 851,58
10%
-53 685,16
Insgesamt
772 560,95
-77 256,09
050213042101009
2011
203 278,72
10%
-20 327,87
050213042101010
2011
13 193,45
10%
-1 319,35
Insgesamt
Gesamtsumme
216 472,17
-21 647,22
2 348 835,13
-234 883,51
8
3.
ZUCKER
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
9
4.
OBST UND GEMÜSE
4.1.
Belgien – Operationelle Programme
Untersuchung Nr.:
FV/2009/011/BE
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
(EG)
Nr. 2200/96,
(EG)
Nr. 1432/2003,
(EG)
Nr. 1433/2003,
(EG)
Nr. 1182/2007, (EG) Nr. 1234/20007 und (EG)
Nr. 1580/2007
Kontrollbesuch:
25.-29.1.2010
Mitteilungsschreiben:
Ares (2010) 164546 vom 29.3.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
Ares (2010) 276733 vom 21.5.2010
Bilaterale Besprechung:
26.10.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares (2010) 870275 vom 25.11.2010
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
Ares (2010) 957510 vom 16.12.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 552020 vom 4.5.2012
Antrag auf Schlichtung:
0506/2010/Audit/Vrwr12/258 vom 18.6.2012
Schlichtungsverfahren:
12/BE/529
Bericht der Schlichtungsstelle:
Ares (2012) 1289011 vom 31.10.2012
Abschlussschreiben:
Ares (2013) 165967 vom 8.2.2013
4.1.1. Wichtigste Feststellung
Der Hauptmangel betrifft die Einhaltung
Erzeugerorganisation mit Sitz in Belgien.
der
Anerkennungskriterien
für
eine
Die GD AGRI hat nämlich für die fragliche Erzeugerorganisation festgestellt, dass ein Mitglied
offenbar das operationelle Programm im Namen der Erzeugerorganisation verwaltete und
zugleich Hauptbegünstigter des besagten Programms war. Außerdem gab es keine zentrale
Buchführung, und der Erzeugerorganisation war nicht bekannt, was ihre Mitglieder erzeugen.
Und schließlich ließ sich aus den vor Ort erfassten Elementen nicht schließen, dass die
Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der
Erzeugnisse ihrer Mitglieder war.
An der Erzeugerorganisation problematisch war nicht nur, dass sie praktisch keinerlei Kontrolle
über die eigenständig arbeitenden Teilgenossenschaften ausübte, sondern auch der Umstand, dass
die Erzeugerorganisation – den fehlenden Nachweisen für die Zusammenarbeit und/oder
Koordinierung zwischen den Genossenschaften nach zu urteilen – wenn überhaupt, dann nur
einen verschwindend geringen zusätzlichen Nutzen erbrachte.
Folglich erfüllte die besagte Erzeugerorganisation die vorgeschriebenen Kriterien nach
Artikel 25 und Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 nicht.
10
4.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
Bei der bilateralen Besprechung betonten die belgischen Behörden, die Erzeugerorganisation
erfülle die vorgeschriebenen Durchführungsbestimmungen sowohl dem Sinn als auch dem
Buchstaben nach, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für die Auslagerung, die
Bündelung des Angebots und die Verfügbarkeit der technischen Mittel. Außerdem kämen die
Vorteile der GMO allen Erzeugerorganisation-Mitgliedern zugute, und der zusätzliche Nutzen
der Erzeugerorganisation läge im gemeinsamen, koordinierten Auftreten gegenüber den
wichtigsten Kunden.
Die belgischen Behörden gaben an, sie hätten dennoch die Einwände der GD AGRI
berücksichtigt und die Zahlungen an die besagte Erzeugerorganisation eingestellt bzw. der
besagten Erzeugerorganisation die Anerkennung entzogen.
Auch wenn die GD AGRI bei der Feststellung bleibe, wonach die Erzeugerorganisation nicht
hätte anerkannt werden dürfen, konnten die belgischen Behörden davon ausgehen, wie sie
betonten, dass für den Fonds nur ein begrenztes Risiko bestand. Zwar erfüllten alle
Teilgenossenschaften der Erzeugerorganisation jeweils für sich genommen die in Bezug auf die
Anerkennung vorgeschriebene Mindestanforderung für den Versandhandel, doch hätten zwei von
ihnen nicht genug Mitglieder, um als eigenständige Erzeugerorganisation anerkannt zu werden.
Folglich sei das finanzielle Risiko auf diese beiden Teilgenossenschaften beschränkt.
4.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Zur Überprüfung ihrer Erstfeststellung forderte die GD AGRI Informationen zur Tätigkeit der
„Preisausschüsse“ der Erzeugerorganisation an. Aus den von den belgischen Behörden
vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Mitglieder direkt und ohne
Zwischenschaltung der Erzeugerorganisation für den gesamten Vermarktungsprozess ihrer
Erzeugnisse zuständig waren. Dies gilt insbesondere für die Preisfestsetzung, die
Abnahmevereinbarungen mit dem Großhandel, die Verkaufsbedingungen und die Verwaltung
zweifelhafter Forderungen. Diese Erkenntnisse bestätigen somit die erste Feststellung der
GD AGRI, wonach die fragliche Erzeugerorganisation keine Anerkennung hätte erhalten dürfen.
Bei der Berechnung der finanziellen Berichtigung kann die GD AGRI den von den belgischen
Behörden vorgeschlagenen Ansatz, nur die Ausgaben für die Teilgenossenschaften, die die
Anerkennungskriterien nicht erfüllen, als nicht beihilfefähig zu betrachten, nicht befolgen.
Grundsätzlich wird eine Erzeugerorganisation nach Errichtung und Gründung durch ihre
Mitglieder als Ganzes anerkannt.
Die GD AGRI hält jedoch fest, dass der für diese Erzeugerorganisation nachgewiesene
Sachverhalt einen Einzelfall darstellt, der für die Handhabung des belgischen Verwaltungs- und
Kontrollsystems bei dieser Maßnahme nicht repräsentativ ist.
11
Bei der Berechnung der finanziellen Berichtigung ist die GD AGRI nach den detaillierten
Vorgaben in Dokument VI/5330/97 über die Bewertung des Risikos anhand von Fehlern in den
Einzelanträgen vorgegangen. Die übliche Handhabung sieht vor, dass Einzelanträge, die nicht
der gebotenen Kontrolle unterzogen wurden, abgelehnt werden. Die Zahlungen an die fragliche
Erzeugerorganisation in den von der Rechnungsprüfung erfassten Haushaltsjahren sind somit in
vollem Umfang zu berichtigen. Da das Mitteilungsschreiben am 1.4.2010 eingegangen ist, ist die
finanzielle Berichtigung auf die Zahlungen ab dem 1.4.2008 anzuwenden.
Die finanzielle Berichtigung verteilt sich folgendermaßen:
Zahlstelle
Haushaltlinie
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2008
BE01
05 02 08 03 0000 010
punktuell
EUR
-800 000,00
BE01
05 02 08 03 1502 013
punktuell
EUR
-122 684,37
Haushaltsjahr 2008 insgesamt
-922 684,37
Haushaltsjahr 2009
BE01
05 02 08 03 0000 010
punktuell
EUR
-903 105,58
BE02
05 02 08 03 0000 021
punktuell
EUR
-1 185 000,00
BE01
05 02 08 03 1502 013
punktuell
EUR
-3 750,00
Haushaltsjahr 2009 insgesamt
-2 091 855,58
Haushaltsjahr 2010
BE01
05 02 08 03 0000 010
punktuell
EUR
-6 697,47
BE02
05 02 08 03 0000 021
punktuell
EUR
-900 000,00
BE02
05 02 08 03 0000 027
punktuell
EUR
-187 000,00
Haushaltsjahr 2010 insgesamt
-1 093 697,47
Insgesamt
-4 108 237,42
4.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Aufgrund der Unterlagen sowie der Anhörung der Parteien kommt die Schlichtungsstelle in
ihrem Abschlussbericht in der Sache 12/BE/529 zu dem Schluss, dass eine Schlichtung in diesem
Fall nicht möglich ist, weil beide Parteien auf ihren Positionen beharren.
Die zentrale Frage ist, ob die Erzeugerorganisation im Hinblick auf die Vermarktung der
Erzeugnisse der Mitglieder und ihrer Erzeuger zuständig war und tätig geworden ist. Die
Schlichtungsstelle hat keine Belege erhalten, die klar genug wären, dass sie den Dienststellen
eine Neubewertung des Falls vorschlagen oder eine Alternative zur vollständigen Berichtigung
der zu Unrecht erfolgten Zahlungen vorschlagen könnte.
12
4.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Da der Bericht der Schlichtungsstelle keine neuen Elemente zum vorliegenden Fall
enthält, bleibt die GD AGRI bei ihrer im Mitteilungsschreiben enthaltenen Berechnung
der finanziellen Berichtigung.
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich demnach auf 4 108 237,42 EUR.
13
4.2.
Griechenland – Beihilferegelung für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen
Untersuchung Nr.:
FV/2007/316/GR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,
Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1535/2003
Kontrollbesuch:
4.-8.6.2007
Mitteilungsschreiben:
AGRI 25246 vom 2.10.2007
Antwort des Mitgliedstaats:
173570 vom 3.12.2007
Bilaterale Besprechung:
24.1.2008
Protokoll der bilateralen Besprechung:
5261 vom 27.2.2008
(EG)
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
65191 vom 29.4.2008
Förmliche Mitteilung:
Ares (2012) 749761 vom 22.6.2012
Antrag auf Schlichtung:
Ares (2012) 1026546 vom 4.9.2012
Schlichtungsverfahren:
12/GR/532
Abschlussbericht der Schlichtungsstelle: Ares (2013) 303284 vom 6.3.2013
4.2.1. Die wichtigsten Feststellungen
4.2.1.1.
Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen
Bei Erzeugerorganisation X stellten die Prüfer fest, dass die Unterlagen keine Informationen zu
Erzeugnissen enthalten, die auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauft wurden, sondern nur
Informationen zu verarbeiteten Pfirsichen. Dies verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003.
Die Analyse der „vollständigen Unterlagen“ der Erzeugerorganisation für Pfirsiche für das
Wirtschaftsjahr 2006 ergab, dass diese Unterlagen
• keine Daten zu den auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauften Mengen oder
den aus dem Markt genommenen Mengen enthalten, obwohl festgestellt wurde,
dass tatsächlich Erzeugnisse außerhalb dieser Regelung verkauft wurden;
• einen wesentlichen Teil der als „EMPORIA“1 bezeichneten Gesamtmenge nicht
enthalten; dieser Teil der Ernte unterliegt daher keinen ordnungsgemäßen
Kontrollen und macht somit die angemessene Überprüfung des Ertrags (d. h. der
Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der Gesamternte) unmöglich.
1
Die Kategorie „EMPORIA“ bezieht sich auf Pfirsiche, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind. Es handelt
sich dabei um dasselbe Erzeugnis, das auch für die Verarbeitung im Rahmen der Regelung verwendet wird. Die
„EMPORIA“-Mengen stammen von Flächen, die für die Zwecke der Regelung angegeben wurden; sie werden jedoch
nicht im Rahmen eines Vertrags geliefert. Die „EMPORIA“-Erzeugnisse werden außerhalb dieser Regelung zu Saft
oder Tiefkühlprodukten verarbeitet.
14
4.2.1.2.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem
erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)
Recht
Die Prüfung ergab, dass bei den folgenden Erzeugerorganisationen keine gemäß Artikel 28
Absatz 1
Buchstabe d
der
Verordnung
(EG)
Nr. 1535/2003
erforderlichen
Übereinstimmungskontrollen durchgeführt wurden:
• Erzeugerorganisation X: Der Abgleich wurde „aufgrund hoher Arbeitsbelastung“
nicht durchgeführt;
• Erzeugerorganisation XX: Die Unterlage (ein Ausdruck aus dem
Buchführungssystem), die als Beleg vorgelegt werden sollte, wurde von dem
Buchhalter der Erzeugerorganisation vor Ort im Beisein der Prüfer ausgedruckt.
Die griechischen Behörden gaben an, dass dieser sehr wichtige Beleg
ursprünglich in der Kontrollakte vorhanden, in der Zwischenzeit aber verloren
gegangen war;
• Erzeugerorganisation XXX: Die griechischen Behörden gaben zunächst an, die
Überprüfung habe am 16. August 2006 stattgefunden. Das Kontrollteam wurde
anschließend darüber informiert, dass die Unterlagen tatsächlich nie mit der
Buchführung abgeglichen wurden, was die griechischen Behörden zumindest
teilweise darauf zurückführten, dass das Personal nicht aus Buchhaltern besteht,
sondern aus Kontrolleuren mit landwirtschaftlichem Hintergrund, die die
Lieferscheine,
Frachtbriefe
und
Rechnungen,
nicht
aber
die
Buchführungsunterlagen überprüften. Später behaupteten die griechischen
Behörden, die Übereinstimmungskontrollen seien am 30. April 2007
durchgeführt worden. Es ist jedoch erwiesen, dass an diesem Datum lediglich
(gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003)
die Zahlungen für die Rohstoffe geprüft wurden;
• Erzeugerorganisation XXXX: Der Abgleich wurde angeblich am 10. April 2004
durchgeführt. Für diese Behauptung wurde jedoch kein Beleg beigebracht. Die
griechischen Behörden erklärten schließlich vor Ort, dass der Abgleich aufgrund
eines Arbeitsrückstands nicht durchgeführt wurde, da zu viele
Erzeugerorganisationen zu kontrollieren waren.
4.2.1.3.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger
Die Prüfung ergab mehrere Mängel bezüglich der Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1
Buchstabe b:
a) Die Kontrollen wurden nicht unangekündigt durchgeführt.
Bei der Erzeugerorganisation X wurde die Stichprobe für die 5 %-Kontrollen
aus der Stichprobe für die Kontrollen der Anbauflächen genommen. Daher
wussten die Erzeuger, die für die Warenkontrollen ausgewählt wurden, dass sie
auch in der Stichprobe für die nachfolgenden Dokumenten- und
Buchführungskontrollen sein würden, und vor allem wussten die nicht zu der
Stichprobe gehörenden Erzeuger, dass sie nicht kontrolliert würden.
15
b) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der
Gesamternte waren unwirksam oder fanden nicht statt.
Bei der Erzeugerorganisation X genehmigten die griechischen Behörden eine
Zahlung aufgrund eines extrem hohen Ertrags, ohne die Übereinstimmung der
Anbauflächen und der Gesamternte bei den einzelnen Erzeugern zu überprüfen.
Eine ähnliche Situation wurde bei der Erzeugerorganisation XX festgestellt. Der
Ausreißer bei dem Ertrag, der von den Prüfern gefunden wurde, wurde
angeblich von dem Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung übersehen.
Bei der Erzeugerorganisation XXXXX konnten die griechischen Behörden
keine plausible Erklärung vorlegen, warum der durchschnittliche Ertrag um ein
Vielfaches niedriger war als der Durchschnitt im benachbarten Nomos.
c) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen und der
Beihilfe und dem gezahlten Preis erfolgten nicht anhand der
Buchführungsunterlagen, waren also unwirksam.
Bei der Erzeugerorganisation X fanden die Prüfer keinen Nachweis dafür, dass
die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen, der Beihilfezahlung
und dem für Rohstoffe gezahlten Preis anhand der Buchführungsunterlagen
überprüft wurde.
Die
Prüfer
stellten
allerdings
fest,
dass
die
genannten
Übereinstimmungskontrollen
bei
einer
anderen
kontrollierten
Erzeugerorganisation (XXX) durchgeführt wurden.
d) Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt.
Bei der Erzeugerorganisation XXXX verlangten die Prüfer die entsprechenden
Unterlagen zu zwei Erzeugern, die in der 5 %-Stichprobe enthalten waren. Es
standen jedoch keine Kontrollunterlagen zur Verfügung. Auf die Frage, welche
Erzeuger überprüft wurden, gaben die Kontrolleure nachträglich vier Erzeuger
an, die den Stichprobenkontrollen unterworfen worden seien; diese Erzeuger
waren jedoch nicht Teil der Stichprobe.
16
4.2.1.4.
Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen
Bei der Erzeugerorganisation XX konnten die griechischen Behörden nicht nachweisen, dass die
Dokumenten- und Buchführungskontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 in Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.
Insbesondere gab es keinen Nachweis dafür, dass die Kontrollen anhand der
Buchführungsunterlagen durchgeführt wurden.
4.2.1.5.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände
Bei Erzeuger Y konnten die Prüfer keinen Nachweis dafür finden, dass die Kontrollen,
insbesondere die Buchführungskontrollen, gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 durchgeführt wurden.
4.2.1.6.
Unzulässige Barzahlungen
Bei der Erzeugerorganisation XX stellten die Prüfer fest, dass eine Genossenschaft (Mitglied der
Erzeugerorganisation) ihren Erzeugern Rohstoffe bar bezahlt hatte. Die griechischen Behörden
erklärten, es hätte noch andere Fälle gegeben, und legten Informationen darüber vor. Obwohl
diese Praxis gegen die Rechtsvorschriften verstößt, wurden keine Maßnahmen ergriffen, sondern
den Direktionen für die Entwicklung des ländlichen Raumes entsprechende Anweisungen erteilt.
Während des gesamten Rechnungsprüfungsverfahrens wurden die griechischen Behörden
wiederholt aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass
• die erforderlichen Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden;
• es keine Barzahlungen gab, mit Ausnahme derer, die während der
Kontrollbesuche für alle Verarbeitungsregelungen festgestellt wurden.
4.2.1.7.
Nichtanwendung nationaler Sanktionen
Bei der Erzeugerorganisation XX erklärten die griechischen Behörden, sie hätten keine
Handhabe gegen unzulässige Barzahlungen (siehe oben) und verhängten nie Sanktionen. Die
Prüfer stellten fest, dass in den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine Sanktionen,
wie sie Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorschreibt, vorgesehen sind.
17
4.2.2.
Die Argumente des Mitgliedstaats
4.2.2.1.
Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen
Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass
• die Erzeugerorganisation Daten zu den Erzeugnissen aufbewahrt, die sie auf den
Markt für „Frischerzeugnisse“ bringt, um die Produktion und Vermarktung der
Erzeugnisse, die der GMO für Obst und Gemüse, d. h. Verordnung (EG)
Nr. 2200/96, unterliegen, zu überwachen;
• Vermarktungs-, Rücknahme- und Verarbeitungsdaten in dem so genannten
„Formular 11“, einem Teil der Kontrollakte, ausschließlich für Erzeugnisse
gelten, die zur Verarbeitung bestimmt sind. In der Spalte „Vermarktung“ sind
Mengen aufgeführt, die nicht unter die Verarbeitungsregelung fallen und nicht
beihilfefähig sind, d. h. die Mengen, die für Tiefkühlprodukte und die
Saftherstellung bestimmt sind.
In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung bleiben die griechischen
Behörden bei ihrem Standpunkt, dass Aufzeichnungen mit allen obligatorischen Informationen
vorliegen.
4.2.2.2.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem
erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)
Recht
Bezüglich der Erzeugerorganisation XX machten die griechischen Behörden geltend, dass zu
dem Zeitpunkt, zu dem die EU-Prüfer die Unterlagen prüften, der entsprechende Ausdruck nicht
gefunden werden konnte. Der Vertreter der Erzeugerorganisation druckte die entsprechende
Unterlage aus dem Buchführungssystem aus und legte es vor, sodass der Buchführungseintrag
geprüft werden konnte.
Bezüglich der Erzeugerorganisation XXX und der Kontrollen am 16. August 2006 verwiesen die
griechischen Behörden auf das „Formular 11“, das Teil des entsprechenden Prüfungsberichts ist.
Die GD AGRI merkt an, dass sich das „Formular 11“ auf die Kontrollen gemäß Artikel 31
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 und nicht auf die
Übereinstimmungskontrollen bezieht. Diese Behörden legen auch weitere Informationen zu den
Kontrollen vom 30. April 2007 vor, die, wie bereits erwähnt, keine Übereinstimmungskontrollen
waren.
Bezüglich der Erzeugerorganisation XXXX verweisen die griechischen Behörden auch auf den
Nachweis in Form von „Formular 8“, das Teil des Kontrollberichts ist. Die GD AGRI stellt fest,
dass das „Formular 8“ ein Formular ist, das vom Begünstigten mit Angaben zu Verträgen,
Verkaufsrechnungen, Zahlungsnachweisen über den Handelswert von Rohstoffen und Angaben
zu Mengen, die nicht der Regelung unterliegen, auszufüllen ist; d. h. es ist ein Formular, das in
keinem Zusammenhang mit den Übereinstimmungskontrollen steht.
18
4.2.2.3.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger
Die griechischen Behörden führten die folgenden Argumente bezüglich der festgestellten Mängel
an:
a) Die Kontrollen wurden nicht unangekündigt durchgeführt.
Die griechischen Behörden bestätigten, dass die Stichproben für die
Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 aneinander „gekoppelt“ sind; ab dem
Wirtschaftsjahr 2007/08 wurde diese Praxis jedoch eingestellt. Die Behörden
machten außerdem geltend, dass die Kontrolleure diesen Aspekt überprüft, aber
nicht daran gedacht hätten, einen Prüfpfad zu hinterlassen.
b) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der
Gesamternte waren unwirksam oder fanden nicht statt.
Was die strittige Zahlung bei der Erzeugerorganisation X angeht, bestätigten die
griechischen Behörden, dass die Übereinstimmungskontrolle nicht anhand der
relevanten Informationen (gepachtete Anbauflächen und Anbauflächen in
Privatbesitz) vorgenommen wurde, da nur die Anbauflächen in Privatbesitz
berücksichtigt wurden. Im Allgemeinen seien die Kontrollen jedoch
durchgeführt worden.
Was die extrem hohen Erträge bei der Erzeugerorganisation XX anbelangt,
geben die griechischen Behörden zu, dass dieser Fall dem Ausschuss für die
Kontrolle der Verarbeitung entgangen war.
Zu
dem
sehr
niedrigen
durchschnittlichen
Ertrag
bei
der
Erzeugerorganisation XXXXX führen die griechischen Behörden an, dass dies
auf eine Kombination mehrerer Faktoren zurückzuführen sein kann: junge
Bäume, unterschiedliche Pflanzdichte, ungünstige aktuelle und frühere
Witterungsbedingungen. Die GD AGRI stellt fest, dass die eingereichten
statistischen Daten keine erkennbaren Ertragsunterschiede bei den benachbarten
Nomoi erkennen lassen.
c) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen und der
Beihilfe und dem gezahlten Preis erfolgten nicht anhand der
Buchführungsunterlagen, waren also unwirksam.
Die griechischen Behörden bestätigten, dass die Lieferscheine und die
Buchführungsunterlagen nicht in der Kontrollakte enthalten waren. Sie machten
jedoch geltend, dass die Belege an anderer Stelle vorlagen und gemäß
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b geprüft wurden. Die GD AGRI stellt fest, dass
die letzte Behauptung während des Rechnungsabschlussverfahrens nicht belegt
wurde.
19
d) Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt.
In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung gaben die
griechischen Behörden an, dass dem für die Kontrollen gemäß Artikel 31
Absatz 1 Buchstabe b zuständigen „Ausschuss für die Kontrolle der
Verarbeitung“ alle Daten zu den 80 landwirtschaftlichen Erzeugern der 5 %Stichprobenkontrolle in der Akte vorlagen. Die Kontrolleure überprüften alle in
der Stichprobe erfassten landwirtschaftlichen Erzeuger und sammelten alle
Belege zur Beihilfezahlung in einer Akte in ihren Archiven. Da sie Fotokopien
aller Unterlagen angefertigt hatten, hielten sie es nicht für erforderlich, die
durchgeführten Kontrollen zu dokumentieren.
4.2.2.4.
Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen
Die griechischen Behörden bleiben bei ihrem Standpunkt, dass „der Ausschuss für die Kontrolle
der Verarbeitung alle Überweisungen des Verarbeiters an die Erzeugerorganisation für
Zahlungen für Rohstoffe sowie die entsprechende Gutschrift der genehmigten Summe auf die
Konten der Erzeugerorganisationsmitglieder, die juristische Personen (Agrargenossenschaften)
sind, kontrolliert und in die Kontrollakte aufgenommen hat. In dieser Akte sei kein Nachweis
dafür gefunden worden, dass der Buchführungseintrag geprüft wurde.“ Die GD AGRI stellt fest,
dass diese letzte Erklärung ihre Erkenntnisse bestätigt.
Die griechischen Behörden verweisen außerdem auf Kontrollen von Barzahlungen und
Banküberweisungen. Die GD AGRI stellt jedoch fest, dass dies Kontrollen von Zahlungen für
Rohstoffe sind und sich somit auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und e der Verordnung (EG)
Nr. 1535/2007 beziehen. Sie stellen daher nur ein Element der Übereinstimmungskontrollen
gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c dar.
4.2.2.5.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände
In ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben gaben die griechischen Behörden an, der
Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung habe nach Abschluss des Verarbeitungszeitraums
eine Inventurliste der Bestände vor Aufnahme und nach Abschluss der Tätigkeit des Verarbeiters
angelegt. Unter Berücksichtigung getätigter Verkäufe sowie eventueller Verluste und Einkäufe
im Laufe der Tätigkeit des Verarbeiters ermittelte der Ausschuss die Menge der insgesamt im
betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugten Fertigerzeugnisse. Der Ausschuss für die Kontrolle der
Verarbeitung der Direktion für die Entwicklung des ländlichen Raumes kontrollierte die
Buchführungsunterlagen (Lagerbuch), um die Übereinstimmung zwischen seinen Ergebnissen
und den Buchführungseinträgen zu überprüfen.
20
Die Behörden verwiesen außerdem darauf, dass die Tatsache, dass kein Ausdruck der
Buchführungsunterlage verlangt wurde, nicht bedeutet, dass die entsprechende Kontrolle nicht
durchgeführt wurde.
Während der bilateralen Besprechung bestätigten die griechischen Behörden, dass es in der
Kontrollakte keinen Beleg für Buchführungskontrollen gibt. Sie blieben jedoch bei dem
Standpunkt, dass die Kontrolle im Allgemeinen durchgeführt wurde.
4.2.2.6.
Unzulässige Barzahlungen
Die griechischen Behörden wiederholten, dass sie jede Anstrengung unternommen hätten, um
Barzahlungen für Rohstoffe an landwirtschaftliche Erzeuger, die den Erzeugerorganisationen
angehören, zu verhindern. Außerdem gaben sie zu verschiedenen Gelegenheiten entsprechende
Empfehlungen an die zuständigen Abteilungen heraus.
4.2.2.7.
Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen
In ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben verweisen die griechischen Behörden auf zwei
nationale Vorschriften, die Bestimmungen zu Sanktionen enthalten:
• Artikel 11 des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. 270061/04 enthält die
Sanktionen, auf die in den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung (EG)
Nr. 1535/2003 verwiesen wird. Die GD AGRI stellt fest, dass Artikel 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 nicht umgesetzt wird;
• Buchstabe K des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. 252431/11/5/04
spezifiziert die Sanktionen. Die GD AGRI stellt fest, dass der genannte
Buchstabe K keine nationalen Strafmaßnahmen gemäß Artikel 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 enthält.
4.2.3. Stellungnahme der Kommission
4.2.3.1. Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen
Die GD AGRI wiederholt, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass die von den
Erzeugerorganisationen aufzubewahrenden Unterlagen die Anforderungen aus Artikel 29
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vollständig erfüllen. Dies stellt einen Mangel bei
einer Schlüsselkontrolle dar.
Unvollständige Unterlagen machen die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den
Anbauflächen und der Gesamternte und damit auch die Kontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1
Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben Verordnung unwirksam.
21
4.2.3.2.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem
erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)
Recht
Die GD AGRI fand keinen Nachweis dafür, dass die Unterlagen der Erzeugerorganisationen und
der Verarbeiter mit den Buchführungsunterlagen abgeglichen wurden, wie dies die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorsehen. Damit wurde eine Schlüsselkontrolle nicht
durchgeführt.
Wenn der Abgleich nicht vorgenommen wurde oder die Übereinstimmungskontrollen unwirksam
sind, ist die Zuverlässigkeit der genannten Unterlagen und damit ihre Verwendbarkeit als Quelle
für weitere Kontrollen fraglich.
4.2.3.3.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger
Die GD AGRI fand keinen Nachweis dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei
5 % der Erzeuger in Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Dies stellt einen
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.
Diese Kontrollen auf Ebene der Erzeuger sollen ausdrücklich das Risiko verringern, dass
Beihilfen für fiktive Mengen gezahlt werden, und außerdem das Risiko verringern, dass
Nichtmitgliedern zu hohe Beihilfen gezahlt werden.
4.2.3.4.
Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen
Die GD AGRI fand keine Nachweise dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Dokumenten- und Buchführungskontrollen der
Gesamtmengen der Erzeugnisse in Einklang mit den Rechtsvorschriften (d. h. auf Grundlage der
Buchführungsunterlagen) durchgeführt wurden. Dies stellt einen Mangel bei einer
Schlüsselkontrolle dar.
Diese Kontrollen zielen darauf ab, eine Zuverlässigkeitsgewähr für die Beihilferegelung
insgesamt zu bieten. Dies wird dadurch erreicht, dass die für die Verarbeitung gelieferten
Gesamtmengen, alle Lieferscheine und die im Beihilfeantrag genannten Gesamtmengen mit den
gezahlten Preisen und der Beihilfezahlung abgeglichen werden.
22
4.2.3.5.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände
Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass die in Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Waren- und
Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände durchgeführt wurden. Damit wurde eine
Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt.
Diese Kontrollen sollen insbesondere das Risiko verringern, dass Beihilfen für fiktive Mengen
gezahlt werden.
4.2.3.6.
Unzulässige Barzahlungen
Die GD AGRI hat die verlangte schriftliche Bestätigung nicht erhalten, dass mit Ausnahme der
während des Kontrollbesuchs festgestellten unzulässigen Barzahlungen keine weiteren
Barzahlungen geleistet und dass Korrekturmaßnahmen eingeleitet (und nicht nur Empfehlungen
ausgesprochen) wurden. Barzahlungen verstoßen gegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.
Die Bezahlung von Rohstoffen in bar (oder per Scheck) erschwert die Kontrolle dieser
Zahlungen. Diese Kontrollen sind jedoch sehr wichtig, um das Risiko zu verringern, dass
Beihilfen für fiktive Rohstoffmengen oder für tatsächliche Rohstoffmengen von Nichtmitgliedern
gezahlt werden.
4.2.3.7.
Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen
Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass unzulässige (Bar-)Zahlungen nicht mit Sanktionen
geahndet wurden. Zudem sehen die einschlägigen Anweisungen keine solchen Sanktionen vor
und verstoßen damit gegen Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003. Dies stellt einen
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.
4.2.3.8.
Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung
Alle nachstehend genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003.
Die folgenden Schlüsselkontrollen waren
23
a) mangelhaft:
• Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen – Artikel 29
• Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger – Artikel 31
Absatz 1 Buchstabe b
•
Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen – Artikel 31
Absatz 1 Buchstabe c
• Unzulässige Barzahlungen – Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c
• Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen – Artikel 37
b) nicht vorhanden:
• Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Buchführung (Übereinstimmungskontrollen) – Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d
• Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände – Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe d
Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass das Kontrollsystem für die Beihilferegelung
für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 sehr mangelhaft
war.
Das Arbeitspapier VI/5330/97 sieht Folgendes vor: „Werden eine oder mehrere
Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut
unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu
verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss
zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten
Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“
Das Arbeitspapier VI/5330/97 sieht außerdem Folgendes vor: „Finden sich in einem System
mehrere Mängel, werden die Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der gravierendste
Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene
Risiko herangezogen.“
Die GD AGRI schlägt daher eine pauschale Berichtigung um 10 % vor.
Der Beginn des Zeitraums, für den Ausgaben von einer Gemeinschaftsfinanzierung
ausgeschlossen werden müssen, ist der 4.10.2005 (das Mitteilungsschreiben ging am 4.10.2007
ein). Der Zeitraum läuft bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2006/07.
24
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich daher auf 3 018 301,74 EUR und lässt sich wie folgt
aufschlüsseln:
Zahlstelle
Art der
Berichtigung
Haushaltsposten
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2006
GR01
05 02 08 07 1512 015
pauschal
EUR
-1 360 224,01
GR01
05 02 08 07 1512 017
pauschal
EUR
-168 557,32
-1 379 043,47
Haushaltsjahr 2007
GR01
05 02 08 07 1512 019
pauschal
EUR
GR01
05 02 08 07 1512 021
pauschal
EUR
Insgesamt
-110 476,94
-3 018 301,74
4.2.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In ihrem Abschlussbericht kommt die Schlichtungsstelle in der Sache 12/GR/532 zu dem
Schluss, dass eine Schlichtung in diesem Fall nicht möglich war, weil beide Parteien auf ihren
Positionen beharren.
Die Schlichtungsstelle weist darauf hin, dass mehr als vier Jahre zwischen der letzten Antwort
der Behörden und dem Schlichtungsschreiben verstrichen sind.
[Zum Inhalt des Falls erklärt die Schlichtungsstelle:] Die Behörden argumentieren, dass eine
pauschale Berichtigung um 10 % unverhältnismäßig sei, und falls überhaupt eine Berichtigung
vorgenommen wird, diese 5 % nicht übersteigen sollte. Die Anhörung konzentrierte sich daher
auf die Punkte A und B2, die jeder für sich genommen den Dienststellen zufolge eine
Berichtigung um 10 % rechtfertigt. Die Hauptfrage ist daher, ob die Kontrollen hinsichtlich der
Punkte A und B nicht stattgefunden haben oder mangelhaft waren.
Hinsichtlich Punkt B erscheint es angemessen zu prüfen, ob in den Anhängen des
Schlichtungsantrags ausreichende Belege enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die
erforderlichen Kontrollen zwar in mangelhaftem Umfang aber immerhin durchgeführt wurden.
2
Im Bericht der Schlichtungsstelle bezieht sich
a) „Punkt A” auf den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003
(Übereinstimmungskontrollen) erforderlichen Abgleich der Aufzeichnungen der Erzeugerorganisation und der
Verarbeiter mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung;
b) „Punkt B” auf die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Waren
und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände.
25
Hinsichtlich Punkt A (Übereinstimmungskontrollen) war die Schlichtung dadurch beeinträchtigt,
dass im Schlichtungsantrag keine Argumente vorgelegt wurden. Die Schlichtungsstelle weist
darauf hin, dass die Dienststellen im Schlichtungsschreiben die Nützlichkeit von Kontrollen zu
diesem Punkt als Quelle für weitere Kontrollen als „fraglich“ eingeschätzt haben und dass das
Schreiben zu Artikel 11 vom Oktober 2007 (Seite 20) eine positive Feststellung in Bezug auf
Punkt A zulässt (aber eben nur eine in einer ganzen Reihe negativer Feststellungen).
Während die Behörden in Bezug auf Punkt B einige Dokumente vorgelegt haben, die geprüft
werden könnten, bedeutet das Fehlen von Argumenten oder Dokumenten zu Punkt A, dass die
Schlichtungsstelle über keine ausreichende Grundlage verfügt, um die Parteien bei einer
Annäherung ihrer Standpunkte zu unterstützen.
4.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
4.2.5.1.
Zur Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Bezüglich
• „Punkt A”, siehe Punkt 1.1.1.2 dieses Berichts: Übereinstimmungskontrollen
gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003
kommt die Schlichtungsstelle zu dem Schluss, dass „die Schlichtung hinsichtlich
Punkt A (Übereinstimmungskontrollen) dadurch beeinträchtigt war, dass im
Schlichtungsantrag keine Argumente vorgelegt wurden.“
Die GD AGRI kommt zu derselben Schlussfolgerung und hält ihren Standpunkt
zu Punkt A aufrecht, den sie in der förmlichen Mitteilung zur vorgeschlagenen
finanziellen Berichtigung dargelegt hat.
• „Punkt B”, siehe Punkt 1.1.1.5 dieses Berichts: Waren- und
Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände gemäß Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003
In ihrem Schlichtungsantrag beziehen sich die griechischen Behörden auf eine
Reihe von Dokumenten, die sie als Nachweis für das Vorhandensein der
(wenngleich mangelhaften) Kontrolle anführen, bezüglich der die GD AGRI zu
dem Schluss gekommen war, dass sie nicht stattgefunden hat.
26
Um ihren Standpunkt zu Punkt B zu überprüfen, hat die GD AGRI eine erneute
Prüfung der Anhänge des Schlichtungsantrags der griechischen Behörden in
Kombination mit den Angaben, die bereits in früheren Phasen des
Rechnungsabschlussverfahrens vorgelegt worden waren, vorgenommen:
– „Anhang 3” ist das Schlichtungsschreiben, das den Standpunkt der DG AGRI
enthält;
– „Anhang 4” ist die Antwort der griechischen Behörden auf das
Mitteilungsschreiben. Die Behörden wiederholen darin unbelegte
Behauptungen, auf die die GD AGRI bereits eingegangen war und erklärt
hatte, dass sie keine Nachweise darstellen. Die Behörden beziehen sich
außerdem auf Kontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003, die in diesem Rahmen nicht relevant sind;
– „Anhang 2”, der Berichte über Kontrollen bei vier verschiedenen Verarbeitern
enthält; die GD AGRI erklärt Folgendes zu diesen Berichten:
Alle vier Berichte enthalten in ihrem Abschnitt 2 den folgenden Satz: „Der
Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung überprüfte die Übereinstimmung
zwischen den Beständen der Fertigerzeugnisse (Einkäufe, Verkäufe) und
ermittelte die verarbeitete Menge an Pfirsichen und Birnen durch die Prüfung
der Inventurliste der Lager sämtlicher Verarbeiter." Obwohl scheinbar
handgeschrieben, ist diese Schlussfolgerung fotokopiert (vorgedruckt). Sie
bezieht sich auf Pfirsiche und Birnen auch bei Verarbeitern, die nur Pfirsiche
verarbeiten.
Jeder der Berichte enthält zwei „Überprüfungsnachweise“: Der erste ist eine
Tabelle, in der die vom Verarbeiter erhaltenen Mengen verzeichnet sind. Der
Bericht führt für alle vier Verarbeiter dasselbe Datum (9.3.2007) und
dieselben Kontrolleure auf. Der zweite ist eine Tabelle mit
Bestandsbewegungen.
Die Berichte enthalten Rohdaten, aber hinterlassen keinen Prüfpfad oder den
Nachweis einer Bestandsaufnahme.
Die GD AGRI stellt daher fest, dass die Berichte zur Kontrolle der Verarbeiter
keine verlässlichen Nachweise sind.
27
Abschließend ist festzuhalten, dass die GD AGRI bei ihrer Untersuchung auf
keine Elemente gestoßen ist, die Anlass zu einer Neubewertung des Risikos für
den Fonds geben könnten. Die GD AGRI erhält daher ihren Standpunkt zu
Punkt B aufrecht, den sie in der förmlichen Mitteilung zur vorgeschlagenen
finanziellen Berichtigung dargelegt hat.
4.2.5.2.
Finanzielle Berichtigung
Da der Bericht der Schlichtungsstelle keine neuen Elemente zum vorliegenden Fall enthält, bleibt
die GD AGRI bei ihrer im Mitteilungsschreiben enthaltenen Berechnung der finanziellen
Berichtigung.
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 3 018 301,74 EUR. Die Aufschlüsselung ist in
Punkt 4.2.3.8 enthalten.
28
Italien – Verarbeitung von Zitrusfrüchten
4.3.
Untersuchung Nr.:
FV/2008/315/IT – Sizilien
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)
Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 2111/2003
Kontrollbesuch:
20.-23.5.2008
Mitteilungsschreiben:
AGRI 20546 vom 26.8.2008
Antwort des Mitgliedstaats:
ACIU.(2008).1676 vom 28.11.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
AGRI 29811 vom 10.12.2008
Bilaterale Besprechung:
13.1.2008
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Schreiben 4310 vom 10.3.2009
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
ACIU.2009.810
Förmliche Mitteilung:
Ares (2012) 1404756
vom 15.5.2009
vom 27.11.2012
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle nachstehend genannten Artikel auf die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2003.
4.3.1. Die wichtigsten Feststellungen
4.3.1.1.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Buchführung (Erzeugerorganisation)
Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass dieser Abgleich im Einklang mit den
Rechtsvorschriften, d. h. unter Heranziehung von Buchführungsdaten bei den Überprüfungen
vorgenommen wurde. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die Zahlungen für die
Ausgangserzeugnisse an die Mitglieder überprüft wurden.
4.3.1.2.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger
Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass die Erträge immer ordnungsgemäß berechnet oder
überprüft wurden. Die Überprüfung der Erträge war durch einen Fehler im betreffenden ITSystem beeinträchtigt. Eine Reihe von Kontrollen waren überfällig, d. h. sie sind für die
Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 nicht durchgeführt worden.
29
4.3.1.3.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen
Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass die Buchführungskontrollen durchgeführt wurden
(d. h. es gab keinen Nachweis, dass bei der Überprüfung Buchführungsdaten herangezogen
wurden). Die Kontrolle bezog sich nur auf das Vorhandensein der Lieferscheine im Register;
Übereinstimmungskontrollen mit den Gesamtmengen wurden jedoch nicht vorgenommen.
4.3.1.4.
Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse
Auf den Lieferscheinen, die wichtige Belegdokumente der Kontrollberichte sind, wurden
lediglich die Mindestbrixwerte angegeben, trotz der bereits 2005 ausgesprochenen Empfehlung,
die tatsächlichen Messergebnisse aufzuführen. Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht,
dass ein erhebliches Risiko für den Fonds dadurch entstanden ist, dass Ausgangserzeugnisse, die
die qualitativen Mindestanforderungen nicht erfüllen, in das Beihilfesystem gelangt sind.
Auch wurden keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt, dass die Arbeitszeiten der
Kontrolleure so geregelt waren, dass alle Lieferungen unangemeldeten Kontrollen unterzogen
werden konnten.
4.3.1.5.
Abgleich der Aufzeichnungen der Verarbeiter mit der Buchführung (der Verarbeiter)
Die Prüfung ergab, dass die Register der Verarbeiter entgegen der von den italienischen
Behörden im Rahmen früherer Untersuchungen eingegangen Verpflichtungen nicht mit der
Buchführung abgeglichen wurden.
Die italienischen Behörden waren nicht in der Lage, Belege dafür vorzulegen, dass die
Kontrollen nach Artikel 27 Absatz 2 anhand der Buchführungsdaten vorgenommen wurden, wie
es die Verordnung vorschreibt.
4.3.1.6.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen der eingegangenen Partien
Diese Kontrollen wurden gleichzeitig mit den nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
erforderlichen Warenkontrollen von 20 % der gelieferten Mengen vorgenommen. Daher wussten
die Betreiber, dass die Partien, die nicht zu der für die Warenkontrolle gezogenen Stichprobe von
20 % gehörten, keiner Dokumenten- und Buchführungskontrolle unterzogen würden. Dieses
Vorgehen verstößt gegen die Vorschrift, dass die Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden
sollen.
Durch die Art der Stichprobenahme schien nicht gesichert zu sein, dass die Stichprobe
mindestens 5 % der Partien jedes Erzeugnisses im Rahmen jeder Vertragsart enthielt.
Es wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.
30
4.3.1.7.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse
Es waren keine Belege dafür vorhanden, dass die Verarbeitungserträge kontrolliert wurden. Es
wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.
4.3.1.8.
Dokumenten- und
Fertigerzeugnisse
Buchführungskontrollen
der
Mengen
der
zugekauften
Diese Kontrolle wurde gleichzeitig mit den Warenkontrollen von 20 % der gelieferten Mengen
nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgenommen und entsprach daher nicht der
Vorschrift, dass die Kontrollen unangemeldet durchzuführen sind (siehe 4.3.1.6).
Es wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.
4.3.1.9.
Nachverfolgung von Verdachtsfällen von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Zahlen wurden in Sizilien in mehreren
Wirtschaftsjahren über 43 Mio. EUR zu Unrecht aus dem Fond gezahlt, von denen ihren
Angaben zufolge 3,4 Mio. EUR wiedereingezogen wurden. Die Zahlung des zuletzt genannten
Betrags wurde gemäß Artikel 33 des Decreto Legislativo Nr. 228/2001 eingestellt.
Die Prüfer forderten Belege für die angewandten Sanktionen, insbesondere mit Blick auf
Artikel 28 der Verordnung, der eine Kürzung der Beihilfe im Falle einer Abweichung zwischen
der beantragten Beihilfe und dem zustehenden Beihilfebetrag vorsieht.
4.3.1.10.
Fehlende Risikobewertung
Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass wichtige Kontrollen auf der Grundlage einer
Risikoanalyse geplant wurden.
4.3.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
4.3.2.1.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Buchführung (Erzeugerorganisation)
Die generelle Linie der italienischen Behörden zu den meisten Feststellungen dieser
Untersuchung bestand darin, dass sie bei ihrem Standpunkt blieben, dass die Kontrollen gemäß
der Verordnung vorgenommen wurden, unbeschadet der Tatsache, dass in einigen Fällen die
Transparenz der Unterlagen oder die Erklärungen vor Ort verbesserungsbedürftig waren.
31
Die italienischen Behörden wiesen in Bezug auf diesen speziellen Mangel darauf hin, dass nach
dem Kontrollbesuch Fotokopien vorgelegt und Unterlagen abgehakt wurden, um für einen klaren
Prüfpfad zu sorgen. Diese Verbesserung erfolgte ebenfalls unbeschadet des von den italienischen
Behörden vertretenen Standpunkts.
4.3.2.2.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger
In Bezug auf die extrem hohen Erträge erklärten die Behörden, dass dieser Punkt bei der
Festlegung der Risikofaktoren für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt wurde.
Bezüglich der falschen Angaben in den Kontrollstatistiken bestritten die Behörden, dass die
Verlässlichkeit der Informationen über die von den italienischen Behörden durchgeführten
Kontrollen durch diese Abweichung beeinträchtigt war. Später bestätigten die Behörden, dass die
Kontrollen für 2005 und 2006 nach dem Kontrollbesuch von Mai 2008 abgeschlossen wurden;
bestätigt wurde dies aber nur für Kalabrien.
Zum systematischen Fehler in SIAN wurde erklärt, dass die regionalen Behörden im Anschluss
an ihre eigenen Kontrollen die nationalen Behörden über dieses Problem unterrichtet haben. Die
Übereinstimmung der geforderten Elemente mit den Anbauflächen sei durch diese Kontrollen
systematisch überprüft worden.
Die Behörden wiesen außerdem darauf hin, dass dieses Problem ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07
gelöst war.
4.3.2.3.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen
Die italienischen Behörden erklärten unter anderem, dass die Überprüfungen anhand von
Informationen aus der nationalen Steuergesetzgebung wie den (Unter-) T-Konten, dem
Hauptbuch und den MwSt-Aufzeichnungen vorgenommen wurden, und argumentierten, dass sie
zudem die Lageraufzeichnungen der Erzeugerorganisationen konsultiert haben, obwohl dies von
der nationalen Steuergesetzgebung nicht verlangt wird. Sie führten diese Argumente auch für
andere Rechnungsführungskontrollen an.
Die Behörden wiesen außerdem darauf hin, dass aufgrund der Vorab-Kontrollen sämtlicher
Lieferscheine bei der Provinz-Behörde bei der Dokumenten- und Buchführungskontrolle nur
noch eine kleine Zahl von Lieferscheinen überprüft werden musste.
4.3.2.4.
Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse
Die italienischen Behörden erklärten, dass die Behörden bei den Kontrollen manuelle
Refraktometer benutzen, die sehr empfindlich auf äußere Bedingungen (Licht und Temperatur)
reagierten und geringe Gradabweichungen oft nicht anzeigten. Die Behörden gaben an, dass
häufig „ ... Erzeugnisse, die in einem bestimmten Zeitraum aus demselben Gebiet geliefert
werden, den gleichen Grad Brix aufweisen können.“
32
Nach Ansicht der Behörden ist durch die Verarbeitungsverfahren eindeutig die Einhaltung der
Rechtsvorschriften sichergestellt, da die Verarbeitung in der Nacht verboten ist. Daher sind die
Behörden der Auffassung, dass die Lieferungen, auf die die Prüfer hingewiesen haben,
Ausnahmen darstellen.
Als Nachweis für ihre Behauptung, dass die Kontrollen der Verarbeiter gemäß der Verordnung
stattgefunden hätten, legten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen, wie Auszüge
aus den Aufzeichnungen, Rechnungsbüchern, Lieferscheinen, Bankerklärungen usw., für die
während des Kontrollbesuchs überprüften Verarbeiter vor.
4.3.2.5.
Abgleich der Aufzeichnungen der Verarbeiter mit der Buchführung (der Verarbeiter)
Die italienischen Behörden erklärten, dass „die Überprüfung gemäß Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe d (...) gleichzeitig mit den Kontrollen gemäß Artikel 27Absatz 2 Buchstaben b, c und d
durch Vor-Ort-Kontrollen bei allen Verarbeitungsunternehmen ordnungsgemäß durchgeführt
wurde; die Vor-Ort-Kontrollen wurden jeweils am Ende der Verarbeitungskampagne
vorgenommen und beinhalteten neben dem Fotografieren sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten
einer Kampagne die Ermittlung der Ausgangslage für die nächste Kampagne, die Überprüfung
der Übereinstimmung des Journals mit den MwSt-Unterlagen; das Ergebnis der Kontrolle wird
am Ende der Kampagne in einer Bescheinigung zusammengefasst, die die Regionalverwaltung
für jedes einzelne Unternehmen ausstellt“.
4.3.2.6.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen der eingegangenen Partien
Die
italienischen
Behörden
hielten
an
ihrem
schon
beim
vorherigen
Rechnungsabschlussverfahren (Untersuchung FV/2006/316/IT) geäußerten Standpunkt fest und
bestritten, dass gegen die Verordnung verstoßen worden sei. Unter anderem bestritten sie
insbesondere die Feststellungen, bei denen sich die Kritik darauf bezog, dass die Kontrollen nicht
unangemeldet durchgeführt worden seien. Unbeschadet ihres Standpunkts verpflichteten sie sich
jedoch, die Situation ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 zu ändern.
4.3.2.7.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse
Siehe Punkt 4.3.2.5. Die Behörden erwähnten außerdem, dass nach Abschluss des
Wirtschaftsjahrs 2007/08 weitere Überprüfungen erneut bestätigt hätten, dass kein Risiko für den
Fonds besteht.
4.3.2.8.
Dokumenten- und
Fertigerzeugnisse
Buchführungskontrollen
Siehe Punkt 4.3.2.5.
33
der
Mengen
der
zugekauften
4.3.2.9.
Nachverfolgung von Verdachtsfällen von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die italienischen Behörden teilten mit, dass sie Sanktionen verhängt haben, – allerdings nur in
den Fällen, in denen die Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen ausreichend gewesen sei.
Außerdem wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass die administrativen Kontrollen in
diesem Rahmen auf technische Kontrollen und Dokumentenkontrollen beschränkt gewesen
seien. Zur Ermittlung betrügerischer Aktivitäten seien diese Kontrollen unzureichend; diese
können aber im Anschluss von der Guardia di Finanza verfolgt werden, die – im Gegensatz zur
Zahlstelle – weit reichende Kompetenzen in Bezug auf die Aufdeckung von Betrugsfällen und
Unregelmäßigkeiten habe.
Die italienischen Behörden unterrichteten die GD AGRI außerdem über die Rechtsinstrumente
und Verfahren, die anwendbar sind, wenn die Zahlstelle von Dritten (beispielsweise von der
Guardia di Finanza) Informationen erhält, die auf die Notwendigkeit einer Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beihilfen hindeuten. In Bezug auf die fraglichen Fälle gab Italien an, dass
noch nicht abschließend geklärt sei, ob die betreffenden Beträge unrechtmäßig gezahlt wurden,
da sich die Strafverfahren noch in der Vorbereitungsphase befänden. Daher könnten sich durch
die Untersuchungen weitere Erkenntnisse ergeben, aufgrund derer die Anschuldigungen fallen
gelassen werden oder ein Prozess gegen die Verdächtigen eröffnet wird. Die Behörden nahmen
den Standpunkt ein, dass diese Verfahren voll und ganz den Vorschriften der Gemeinschaft und
Italiens zum Schutz und zur Rückforderung der Gelder der Gemeinschaft entsprechen.
4.3.2.10.
Fehlende Risikobewertung
Die italienischen Behörden erklärten ihre Kontrollverfahren und verwiesen dabei mehrfach auf
die angewendete Risikoanalyse.
4.3.3.
Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung
Der Zeitraum, für den die Berichtigung anzuwenden ist, beginnt am 28.8.2006 (d. h. zu Beginn
des Zeitraums von 24 Monaten, der dem Eingang des Mitteilungsschreibens vorausgeht) und
umfasst Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 2006/07, da die Zahlungen für das Wirtschaftsjahr
2005/06 bereits einer Berichtigung im Rahmen der Untersuchung FV/2006/316/IT unterzogen
wurden und als solche nicht erneut berichtigt werden dürfen.
 Da Zusatzkontrollen betroffen sind, ist für die unter Punkt 4.3.1.10 beschriebenen
Mängel eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt.
34
 Sämtliche unter den Punkten 4.3.1.1 bis 4.3.1.4, 4.3.1.5, 4.3.1.6 und 4.2.1.8
beschriebenen Feststellungen betreffen Mängel bei Schlüsselkontrollen. In
einigen Fällen wurden den Behörden die erforderlichen Verbesserungen bereits
mehrmals mitgeteilt, es wurden aber offensichtlich keine Abhilfemaßnahmen
ergriffen. Da die Mängel bezüglich der Punkte 4.3.1.1, 4.3.1.5, 4.3.1.6 und
4.3.1.8 bereits im Rahmen der Untersuchung FV/2006/316/IT Gegenstand einer
finanziellen Berichtigung waren und da dieselben Mängel im Zeitraum danach
fortbestanden haben, handelt es sich um einen Wiederholungsfall. Diese
Umstände rechtfertigen vor dem Hintergrund der früheren Berichtigung von 5 %
eine Berichtigung von 10 % für den neuen Zeitraum.
 Die unter den Punkten 4.3.1.2 und 4.3.1.7 beschriebenen Mängel deuten auf das
Fehlen von Schlüsselkontrollen hin.
Bezogen auf den Mangel unter Punkt 4.3.1.1 weist die DG AGRI erneut darauf
hin, dass Sanktionen ein wichtiges Element des Kontrollsystems sind und ihre
Nichtanwendung die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Die Nichtanwendung
von Sanktionen, die aufgrund von (Schlüssel- oder Zusatz-) Kontrollen hätten
verhängt werden müssen, ist in derselben Weise zu behandeln wie ein Mangel bei
der betreffenden Kontrolle. Die Nichtanwendung von Sanktionen ist daher
ähnlich zu bewerten wie das Fehlen von Schlüsselkontrollen und wird mit einer
pauschalen Berichtigung von 10 % belegt.
Da pauschale Berichtigungen nicht kumuliert werden, schlug die GD AGRI für die betreffenden
Mängel eine pauschale Berichtigung von 10 % vor.
Der von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Gesamtbetrag beläuft sich auf
4 861 056,24 EUR.
4.3.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
4.3.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI
Entfällt (es gilt Punkt 4.3.3).
35
Italien – Verarbeitung von Zitrusfrüchten
4.4.
Untersuchung Nr.:
FV/2008/316/IT – Kalabrien
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)
Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 2111/2003
Kontrollbesuch:
26.-29.5.2008
Mitteilungsschreiben:
AGRI 20546 vom 26.8.2008
Antwort des Mitgliedstaats:
ACIU.2008.1676 vom 28.11.2008
Einladung zur bilateralen Besprechung:
AGRI 29811 vom 10.12.2008
Bilaterale Besprechung:
13.1.2008
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Schreiben 4310 vom 10.3.2009
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
ACIU.2009.810 vom 15.5.2009
Förmliche Mitteilung:
Ares (2012) 1404756 vom 27.11.2012
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle nachstehend genannten Artikel auf die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2003.
4.4.1. Die wichtigsten Feststellungen
4.4.1.1.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht
vorgeschriebenen Buchführung – Dokumenten- und Buchführungskontrollen der
Gesamtmengen – Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen
Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass dieser Abgleich im Einklang mit den
Rechtsvorschriften, d. h. unter Heranziehung sämtlicher Aufzeichnungen und aller
Buchführungsdaten, bei den Überprüfungen vorgenommen wurde. Die Kontrollen erstreckten
sich nicht auf Verkäufe auf dem Frischerzeugnismarkt, sondern nur auf die Aufzeichnungen über
die Verarbeitung wurden überprüft.
4.4.1.2.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger
Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass die Erträge immer ordnungsgemäß berechnet oder
überprüft wurden. Die Überprüfung der Erträge war zumindest bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06
durch einen Fehler im betreffenden IT-System beeinträchtigt. Die Stichprobe beinhaltete
Erzeugerorganisationsmitglieder, die gar keine Erzeugnisse im Rahmen der Beihilferegelung
lieferten. Beim Kontrollbesuch wurden entgegen den Angaben der Erzeugerorganisation und den
Prüfergebnissen der italienischen Behörden Verkäufe von Frischerzeugnissen festgestellt.
36
4.4.1.3.
Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse
Auf den Lieferscheinen, die wichtige Belegdokumente der Kontrollberichte sind, wurden
lediglich die Mindestbrixwerte angegeben, trotz der bereits 2005 ausgesprochenen Empfehlung,
die tatsächlichen Messergebnisse aufzuführen. Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht,
dass ein erhebliches Risiko für den Fonds dadurch entstanden ist, dass Ausgangserzeugnisse, die
die qualitativen Mindestanforderungen nicht erfüllen, in das Beihilfesystem gelangt sind.
Die Vorgehensweise, den Grad Brix der Saft-Gesamtmenge zu messen und nicht den der
einzelnen Lieferungen, wurde als vorschriftswidrig erachtet: Lieferscheine müssen für jede
Erzeugnispartie ausgestellt werden (und nicht für die Saft-Gesamtmenge), wobei unter anderem
der anhand der Mindestqualitätsanforderungen berechnete Abschlagssatz anzugeben ist.
4.4.1.4.
Aufzeichnungen und Informationen der Verarbeiter
Beim Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass in den Aufzeichnungen des Verarbeiters die
Lagerbestände an Fertigerzeugnissen nicht nach der Dichte in Grad Brix aufgeschlüsselt waren.
Sie wurden nämlich als 10 Grad Brix (d. h. dieselbe Konzentration wie natürlicher Fruchtsaft)
eingestuft. Die Fertigerzeugnisse hätten nur anhand genauer Kenntnis des Brix-Grads (d. h. der
Saftkonzentration) überprüft werden können. Alle Kontrollen der Fertigerzeugnisse waren
dadurch beeinträchtigt.
4.4.1.5.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse
Es waren keine Belege dafür vorhanden, dass die Verarbeitungserträge kontrolliert wurden.
4.4.1.6.
Warenund
Buchführungskontrollen
Fertigerzeugnissen
Es wurden keine Belege dafür vorgelegt,
Jahresbestandsaufnahme) durchgeführt wurde.
4.4.1.7.
dass
sämtlicher
diese
Lagerbestände
wichtige
Verdachtsfälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Wiedereinziehungen – sonstige Korrekturmaßnahmen
–
Kontrolle
Sanktionen
von
(die
–
Die Prüfer wurden unterrichtet, dass die Situation in Bezug auf Wiedereinziehungen
„eingefroren” war: Es wurden keine Wiedereinziehungen vorgenommen, da die verdächtigen
Erzeugerorganisationen keine Lieferungen mehr getätigt hatten und keine Vermögenswerte oder
Sicherheiten vorhanden waren, die hätten beschlagnahmt werden können. Ebenso wenig konnte
mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden bei der
Durchführung der Wiedereinziehungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren die erforderlichen
Sanktionen angewendet haben.
Außerdem stellten die Prüfer fest, dass die Kontrollen der Erzeugerorganisationen (d. h. Warenund Parzellenkontrollen von 5 % der Anbauflächen und 20 % der Lieferungen) nur in wenigen
Fällen 100 % erreichten.
Ferner ergab der Kontrollbesuch, dass bei der im Rahmen der Beihilferegelung angewendeten
Risikoanalyse keine Informationen zu Betrugsfällen berücksichtigt wurden, was schwerwiegende
Zweifel aufkommen ließ.
37
4.4.1.8.
Mängel bei der Anwendung von Sanktionen
Der Kontrollbesuch ergab, dass die italienischen Behörden am 5. September 2007 ein Verfahren
zum Entzug der vorläufigen Anerkennung der Erzeugerorganisation X eingeleitet haben, da sie
den festgelegten Wert an vermarkteter Erzeugung, der in dem mit ihrem Antrag auf Anerkennung
vorgelegten Plan ausgewiesen war, nicht erreicht hat. Die Behörden wurden ersucht, die
GD AGRI über das Ergebnis dieses Verfahrens und gegebenenfalls die Einzelheiten
angewendeter Sanktionen zu unterrichten.
4.4.1.9.
Fehlende Risikobewertung
Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass wichtige Kontrollen auf der Grundlage einer
Risikoanalyse geplant wurden.
4.4.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
4.4.2.1.
Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Buchführung – Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen –
Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen
Die italienischen Behörden argumentierten, dass nur eine begrenzte Menge an
Frischerzeugnissen auf dem Frischerzeugnismarkt verkauft wurde und sich die Kontrolle auf die
für die Verarbeitung gelieferten Mengen konzentrierte. Sie betonten, dass bei den zur
Verarbeitung gelieferten Mengen der Abgleich der Aufzeichnungen mit der Buchführung
stattgefunden habe.
Die italienischen Behörden legten ihre auf der Gesamterzeugung basierende Ertragsschätzung,
die die auf dem Frischerzeugnismarkt verkauften Mengen einschließt, als Beispiel für ihre
Kontrollverfahren ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 vor.
Die italienischen Behörden unterstrichen, dass sich die Transparenz der Unterlagen erheblich
verbessert habe und sie die Ergebnisse der GD AGRI für die nachfolgenden Kontrollen der
Anbauflächen berücksichtigt haben – auch wenn die Verordnung keine Sanktionen im Fall von
Abweichungen zwischen Anbauflächen und Gesamternte vorsieht.
4.4.2.2.
Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger
Die italienischen Behörden legten Ausfertigungen der Berichte vor, um zu zeigen, dass das Aufbzw. Abrunden der Zahlen für die Anbauflächen im Wirtschaftsjahr 2006/07 nicht mehr
praktiziert wird, und bestätigten, dass ausschließlich Betriebe von Mitgliedern, die
Beihilfezahlungen erhalten haben, den Ex-post-Kontrollen unterzogen werden. Dieselben
Behörden übermittelten außerdem Einzelheiten ihrer die Erzeugerorganisation XX betreffenden
Kontrollakte. Aus diesen Unterlagen scheint hervorzugehen, dass mehr Flächen für den
Zitronenanbau vorhanden sind, als ursprünglich von den Behörden festgestellt.
38
4.4.2.3.
Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse
Die italienischen Behörden erklärten, dass „...die beteiligten Prüfer ein Instrument benutzten
(Refraktometer), um zu kontrollieren, dass die Stichprobe innerhalb der von der Gemeinschaft
festgelegten Parameter liegt: Diese Kontrolle wurde für jede eingelieferte Partie vorgenommen
(Stichprobe Orangen).
Was die Ergebnisse der täglichen Aufzeichnungen anbelangt, so kann sich die Kontrolle nach
der Verarbeitung nur auf die durchschnittliche Menge Saft beziehen, die pro Tag verarbeitet
wird; in der Tat ist es für den Verarbeiter objektiv nicht möglich, so viele Tanks bereitzuhalten,
wie Partien angeliefert werden. Daher muss betont werden, dass, nachdem der Mindestbrixwert
mit dem Refraktometer bestimmt und dies auf den einzelnen Lieferscheinen ausgewiesen wurde,
der Durchschnittswert im Vergleich zu dem bereits bestimmten Wert nur größer oder gleich sein
kann.“
4.4.2.4.
Aufzeichnungen und Informationen der Verarbeiter
Die italienischen Behörden teilten mit, dass „die Aufzeichnungen des kontrollierten
Unternehmens effektiv den zum Zeitpunkt des Saftpressens gemessenen Mindestwert auswiesen,
unabhängig von der Konzentration des Safts selbst: Aber diese Vorgehensweise führte nicht zur
Ungültigkeit der Bestandskontrollen, da anhand des im Fertigerzeugnis tatsächlich gemessenen
Konzentrationsgrads durch eine einfache Gleichung der in den Aufzeichnungen ausgewiesene
Konzentrationsgrad ermittelt werden kann und umgekehrt, ohne dass das irgendeinen Einfluss
auf die objektiv messbaren Mengen hätte.“
4.4.2.5.
Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse
Die italienischen Behörden erklärten: „In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die
Tatsache, dass ein Staatsbeamter einen Bericht unterzeichnet und damit die Verantwortung dafür
übernimmt, ein Nachweis dafür ist, dass er die Kontrolle vorgenommen hat, solange nicht das
Gegenteil bewiesen wird.“
4.4.2.6.
Warenund
Buchführungskontrollen
Fertigerzeugnissen
sämtlicher
Lagerbestände
von
Siehe Punkt 4.3.2.5.
Die Behörden machten außerdem geltend, dass „für die Kontrolle des Lagerbestands zwei
Spalten vorhanden sind: „Unternehmensbestände” und „Warenkontrollen“ in Bezug auf die
Mengen, die zum Zeitpunkt der Prüfung in den Lagerbeständen vorhanden sind”; in den
Anhängen zu der Kontrolle wurde die richtige Spalte nicht ausgefüllt, aber es ist auch zutreffend,
dass die Spalte der Unternehmensbestände unter Umständen tatsächlich mit den Mengen, die
zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Lagerständen vorhanden sind, übereinstimmt.“
39
4.4.2.7.
Verdachtsfälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Wiedereinziehungen – sonstige Korrekturmaßnahmen
–
Sanktionen
–
Die italienischen Behörden erklärten:
„Aufgrund politischer Veränderungen wurden neue Führungskräfte und in deren Gefolge neue
Mitarbeiter eingesetzt und die Verwaltung des Sektors der Verarbeitung von Zitrusfrüchten in
der Region Kalabrien 2005 grundlegend verändert.
Den Erzeugerorganisationen, die in die Strafverfahren verwickelt waren, wurden mit wenigen
Ausnahmen die Anerkennung entzogen. Bei den betroffenen Erzeugerorganisationen, denen die
Anerkennung nicht entzogen wurde, wurde die Arbeitsweise kontrolliert und die Aufzeichnungen
sehr eingehend geprüft.
Die Strafverfolgungsbehörde nahm ihre Untersuchungen sehr bald nach der Anerkennung der
betroffenen Erzeugerorganisationen auf, die lediglich in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und
2005/06 tätig waren. Die Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die
Entscheidung der Justizbehörden, die Anerkennung auszusetzen, und durch das gemeinsame
Vorgehen von AGEA und regionalen Behörden blockiert.
Wie Kontrollen bestätigten, war ab 2006 de facto keine der Erzeugerorganisationen, die die
Beihilferegelung in Anspruch genommen hatten, mehr vorhanden, weshalb die Regionalbehörden
die Anerkennung (rechtmäßig) zurückzogen, da sie keine Zeit für Kontrollen bei
Erzeugerorganisationen hatten, die ihren Betrieb eingestellt hatten.“
Die Behörden teilten weiterhin mit, dass 25 Erzeugerorganisationen ihre Anerkennung aus
unterschiedlichen Gründen einbüßten; die verhängte Sanktion bestand nämlich im Entzug der
Anerkennung. In Bezug auf zusätzliche Kontrollen von unrechtmäßigen Zahlungen teilten die
Behörden mit, dass „keine Zusatzkontrollen durchgeführt wurden, da es keine Anhaltspunkte für
einen entsprechenden Bedarf gab“. In Bezug auf die Steigerung der Kontrollen erklärten sie,
dass eine 100 %ige Kontrolle der Anbauflächen aufgrund der Änderungen im InVeKo-System
praktisch nicht möglich sei; sie gingen davon aus, dass diese Kontrollen aufgrund von
Verbesserungen des Systems zu einem späteren Zeitpunkt einfacher durchgeführt werden
könnten.
40
4.4.2.8.
Mängel bei der Anwendung von Sanktionen
Die Behörden teilten mit, dass die vorläufig anerkannte Erzeugerorganisation X ihren
Anerkennungsplan am 31.12.2008 erfüllt hatte. Im Anschluss an eine Betriebskontrolle und aus
eigenem Entschluss war die Erzeugerorganisation vom Wirtschaftsjahr 2007/2008 an nicht
länger in Betrieb. Die Behörden ergänzten “...um weitere fruchtlose Auseinandersetzungen mit
der früheren Erzeugerorganisation zu vermeiden, wurde beschlossen, bis zum Ablauf der
vorläufigen Anerkennung zu warten und dann den Entzug der Anerkennung und die
entsprechenden Verfahren einzuleiten […]“.
Doch nach der bilateralen Besprechung erklärten die italienischen Behörden, dass sie „definitiv
ein Verfahren zum Entzug der Anerkennung einleiten“ müssten.
4.4.2.9.
Fehlende Risikobewertung
Die italienischen Behörden brachten keine Argumente oder Nachweise zur Widerlegung der in
Abschnitt 4.4.1.9 geäußerten Zweifel vor.
4.4.3. Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung
4.4.3.1.
Berechnete punktuelle Berichtigung
Der potenzielle Verlust für den Fonds kann in Bezug auf die unter Punkt 4.4.1.8. beschriebene
Feststellung folgendermaßen berechnet werden: Der GD AGRI wurden keine Nachweise vorlegt,
dass Italien mindestens 50 % der im Rahmen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96
gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
wiedereingezogen hat.
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Unter dem Haushaltscode 050208111509004 geleistete Zahlungen:
28 496,77 EUR
Finanzielle Berichtigung von 50 %:
14 248,39 EUR
4.4.3.2.
Mängel im Hinblick auf das Kontrollsystem – Vergleich mit früheren
Untersuchungen
Die GD AGRI weist darauf hin, dass die Feststellungen im Rahmen der Untersuchungen
FV/2005/315/IT und FV/2007/315-355/IT aus folgenden Gründen zu pauschalen Berichtigungen
von 25 % führten:
– Im Bereich der Verarbeitung von Zitrusfrüchten wies die Anwendung des
Kontrollsystems schwere Mängel auf;
– in Kalabrien war Betrug bei der Beihilferegelung für die Verarbeitung von
Zitrusfrüchten weit verbreitet.
41
Die GD AGRI erinnert daran, dass sie die Ansicht vertreten hatte, dass die
Berichtigungsmaßnahmen nur eine begrenzte oder zu vernachlässigende Wirkung auf die
Zahlungen bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 hätten, sich aber vorbehalten hatte, die Lage im
Rahmen der aktuellen Untersuchung eingehender zu bewerten.
Aufgrund der Feststellungen der aktuellen Untersuchung lassen sich im fraglichen Zeitraum
bestimmte Verbesserungen erkennen:
– Während im Wirtschaftsjahr 2005/06 Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten noch
weit verbreitet waren, wurde anders als in den vorhergehenden Wirtschaftsjahren
über keine unrechtmäßigen Zahlungen berichtet;
– für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden keine Betrugsfälle mitgeteilt;
– es gab Verbesserungen bei den Systemkontrollen (in beiden Wirtschaftsjahren),
wie die Veranlassung von Buchführungskontrollen (wenn auch zeitverzögert und
nur bezüglich der Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse, siehe 2.1).
Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass
– das Kontrollsystem im Bereich der Beihilferegelung für die Verarbeitung von
Zitrusfrüchten Mängel aufwies, wenn auch keine gravierenden, und
– es in Kalabrien weit verbreitete Betrugsfälle mit Auswirkungen auf die
Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gegeben hat, die
teilweise im fraglichen Zeitraum (Wirtschaftsjahr 2005/06) aufgetreten sind;
diese Betrugsfälle haben jedoch den Angaben zufolge nicht zu unrechtmäßigen
Zahlungen geführt.
Die GD AGRI ist daher der Ansicht, dass das Risiko eines Verlusts zulasten des Fonds geringer
war, als das Risiko, das bei den früheren Untersuchungen im Rahmen der Beihilferegelung für
die Verarbeitung von Zitrusfrüchten in Kalabrien ermittelt wurde.
4.4.3.3.
Mängel im Hinblick auf das Kontrollsystem – Abschließende Bewertung der
aktuellen Untersuchung
Der Zeitraum, für den die Berichtigung anzuwenden ist, beginnt am 28.8.2006 (d. h. zu Beginn
des Zeitraums von 24 Monaten, der dem Eingang des Mitteilungsschreibens vorausgeht) und
umfasst Zahlungen für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2006/07.
 Da die unter Punkt 4.4.1.9 beschriebenen Mängel Zusatzkontrollen betreffen, ist
eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt.
 Sämtliche unter den Punkten 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 beschriebenen Feststellungen
betreffen Mängel bei Schlüsselkontrollen. Da die Kontrollen der Erträge (Punkt
4.4.1.2) im Hinblick auf die Vermeidung von Unregelmäßigkeiten völlig
unwirksam waren, ist eine pauschale Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.
42
Außerdem erinnerte die GD AGRI daran, dass den italienischen Behörden die
erforderlichen Verbesserungen am Kontrollsystem bereits im Rahmen früherer
Untersuchungen
wiederholt
mitgeteilt
wurden.
Obwohl
bestimmte
Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden (siehe Punkt 4.2.1), waren einige
Schlüsselkontrollen nach wie vor mangelhaft. Dies stellt an sich ein erhebliches
Risiko einer Unregelmäßigkeit oder eines Verlustes zulasten des Fonds dar. Die
GD AGRI ist der Ansicht, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt, da
die Mängel im Kontrollsystem bereits Gegenstand einer finanziellen Berichtigung
waren und auch im Folgezeitraum weiter bestanden.
Aufgrund der unter den Punkten 4.4.1.1 bis 4.4.1.3 beschriebenen Mängel wurde
nämlich im Rahmen der Untersuchung FV/2007/315/IT, die ebenfalls Kalabrien
betraf, bereits früher eine finanzielle Berichtigung auferlegt. Doch spiegelte die
bei jener Untersuchung vorgeschlagene pauschale Berichtigung von 25 % eine
Situation wider, in der ein sehr mangelhaftes Kontrollsystem und weit verbreitete
Betrugsfälle zusammenkamen.
Die GD AGRI war der Ansicht, dass die anlässlich der früheren Untersuchung
ermittelten Mängel des Kontrollsystems eine pauschale Berichtigung von 10 %
gerechtfertigt hätten, wenn keine Betrugsfälle aufgetreten wären. Dies war auch
der Berichtigungssatz, mit dem das Wiederauftreten der Mängel im Rahmen der
aktuellen Untersuchung bewertet wurde.
Aus den Leitlinien für den Rechnungsabschluss geht hervor, dass in
Wiederholungsfällen bei Anwendung einer Berichtigung von 10 % im
vorangegangenen Zeitraum im Folgezeitraum eine Berichtigung von 15 %
anzuwenden ist.
 Die unter den Punkten 4.4.1.5 und 4.4.1.6 beschriebenen Mängel deuten auf das
Fehlen von Schlüsselkontrollen hin.
Bezüglich der unter Punkt 4.4.1.7 aufgeführten Mängel weist die DG AGRI
erneut darauf hin, dass Sanktionen ein wichtiges Element des Kontrollsystems
sind und ihre Nichtanwendung die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Die
Nichtanwendung von Sanktionen im Anschluss an eine (Schlüssel- oder Zusatz-)
Kontrolle ist in derselben Weise zu behandeln wie ein Mangel bei der
betreffenden Kontrolle. Die Nichtanwendung von Sanktionen ist daher ähnlich zu
bewerten wie das Fehlen von Schlüsselkontrollen und erfordert eine pauschale
Berichtigung von 10 %.
43
Da pauschale Berichtigungen nicht kumuliert werden, schlug die GD AGRI abschließend für die
betreffenden Mängel eine pauschale Berichtigung von 10 % vor.
Der für den Ausschluss von der Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagene Betrag beläuft sich
auf 8 922 966,43 EUR.
4.4.3.4.
Gesamtbetrag der finanziellen Berichtigung
Der für den Ausschluss von der Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagene Gesamtbetrag
beläuft sich auf 8 937 214,82 EUR.
4.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
4.4.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI
Entfällt (es gilt Punkt 4.4.3).
44
5.
MILCHERZEUGNISSE
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
45
6.
INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN
6.1.
Finnland: Öffentliche Lagerhaltung
Untersuchung Nr.:
LA/2011/002/FI
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 824/2000, (EG)
Nr. 687/2008, (EG) Nr. 127/2009, (EG)
Nr. 1272/2009, (EG) Nr. 214/2001, (EG)
Nr. 884/2006, (EG) Nr. 73/2009, (EG)
Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1233/2009
Kontrollbesuch:
4.-8. April 2011
Mitteilungsschreiben:
Ares (2011) 718952 vom 4.7.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
275/462/2011 vom 1.9.2011
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares 1395976 vom 13.1.2012
Antwort des Mitgliedstaats:
E-Mail vom 2.2.2012 und E-Mail vom 6.2.2012
Bilaterale Besprechung:
17. Februar 2012
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares (2012) 503008 vom 24.4.2012
Antwort des Mitgliedstaats:
Dnro 275/462/2011 vom 19.6.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares (2013) 136390 - 4.2.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
6.1.1. Die wichtigsten Feststellungen
6.1.1.1.
Vorschriften für den Fall einer „In-situ-Übernahme“ von Getreide, das länger
als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde
In den Rechtsvorschriften über die öffentliche Lagerhaltung sind spezielle Regeln für die
Vorgehensweise im Fall einer so genannten „In-situ-Übernahme“ festgelegt, d. h. wenn Getreide
in dem Lager, in dem es sich bereits befindet, von der Zahlstelle übernommen wird.
46
Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 besagt:
„4) Bei Übernahme in dem Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe befindet, darf die Menge unter folgenden Bedingungen anhand der
Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und
denen der Interventionsstellen genügen muss:
a) die Bestandsbuchhaltung enthält das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die
äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den
Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen; dabei
darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;“
Wenn jedoch ein Zeitraum von mehr als zehn Monaten verstrichen ist, wird das Verfahren nicht
mehr als „In-situ-Übernahme“ betrachtet, sondern so, als ob die Ware zum ersten Mal zur
Intervention angeboten würde, d. h. als Übernahme mit Warenbewegung. Daher sollten die
Partien, die sich bereits im Lager befinden, „bewegt“ und verwogen werden, und es sollten
Proben entnommen werden. In einem solchen Fall fallen zusätzliche Kosten an.
a) Die pauschalen Einlagerungskosten fallen an (d. h. höhere Kosten, da die Ware bewegt und
verwogen werden muss und Proben entnommen werden müssen).
b) Außerdem muss gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der
Interventionspreis um die Transport- und Auslagerungskosten verringert werden.
6.1.1.2.
Vorschriften für den Fall einer In-situ-Übernahme von Getreide, das weniger
als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde
Andere Vorschriften gelten für die Übernahme von Getreide, das weniger als zehn Monate an
dem Ort gelagert wurde, an dem es von der Zahlstelle übernommen wird.
In solchen Fällen muss das Getreide nicht bewegt oder verwogen werden, und es muss keine
Probenahme erfolgen. Folglich
 sind die Einlagerungskosten niedriger, da gemäß dem oben zitierten Artikel 6 Absatz 4
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 eine Bewegung und ein Verwiegen nicht
erforderlich sind.
 Wenn die Übernahme keine Sachmaßnahmen (Bewegung, Probenahme, Verwiegen)
erfordert, wird der Interventionspreis um die einschlägigen Kosten (Auslagerungs- und
Transportkosten) gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 verringert,
der vorsieht:
47
„Ist der von der Interventionsstelle bezeichnete Übernahmeort nicht der
Interventionsort, zu dem die Ware am kostengünstigsten verbracht werden kann, so
bestimmt und übernimmt die Interventionsstelle die zusätzlichen Transportkosten. In
diesem Fall werden auch die Transportkosten gemäß Unterabsatz 2 [Kosten des
Transports von dem Ort, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe an die
Interventionsstelle gelagert ist] von der Interventionsstelle bestimmt.“
 Wenn für die Übernahme eine Sachmaßnahme erforderlich ist (z. B. Bewegung der Ware von
einem Silo in ein anderes, Probenahme und Verwiegen), wird der Interventionspreis um die
von den nationalen Behörden bestimmten Transportkosten verringert.
6.1.1.3.
Mitteilungsschreiben an Finnland
 „In-situ-Übernahme“ von Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und
Stelle gelagert war
Während des Kontrollbesuchs wurde ermittelt, dass die finnischen Behörden Getreide „in situ“
übernommen haben, das länger als zehn Monate an diesem Ort gelagert war, ohne dass es
gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 erneut verwogen und beprobt
wurde. Die betreffenden Mengen schlüsseln sich wie folgt auf:
Monat
Januar
2010
Februar 2010
März
2010
April
2010
Mai
2010
Insgesamt
Gesamtmenge in t
16 055,633
2 954,806
39 255,519
29 844,748
19 237,525
107 348,231
Das ergibt eine Gesamtmenge von 107 348 231 Tonnen Getreide, die übernommen wurden,
ohne bewegt, verwogen und beprobt worden zu sein, obwohl sie bereits länger als zehn Monate
in den Silos gelagert waren.
48
 „In-situ-Übernahme“ von Getreide, das weniger als zehn Monate an Ort und Stelle
gelagert war
Während des Verfahrens zur Nachverfolgung wurden die finnischen Behörden ersucht
mitzuteilen, ob der Interventionspreis in diesen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 687/2008 verringert wurde.
Diese Anmerkung gilt insbesondere für Fälle von „In-situ-Übernahmen“ nach kürzerer
Lagerzeit als zehn Monate, da eine solche Übernahme keine Sachmaßnahmen (Bewegung,
Probenahmen, Verwiegen) erfordert. Daher muss der Interventionspreis um die einschlägigen
Kosten (Auslagerungs- und Transportkosten) verringert werden.
6.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
6.1.2.1.
Abweichung von der Vorschrift des Neuverwiegens bei zur In-situÜbernahme angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an
Ort und Stelle gelagert wurde
Die finnischen Behörden machen geltend, dass die Kosten für die Kommission deutlich höher
ausgefallen wären, wenn Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der
Kommission eingehalten worden wäre; denn in diesem Fall hätte die Zahlstelle die Kosten des
Transports für den Transfer des Getreides von einem Interventionslager zum anderen tragen
müssen.
Das Getreide befand sich während des gesamten Interventionsvorgangs in denselben Silos;
daher konnten die betreffenden Partien genau identifiziert werden. Deshalb machen die
finnischen Behörden geltend, dass die Zahlstelle sicher sein konnte, dass die gelagerten Mengen
und ihre Qualität die Anforderungen der Verordnung erfüllten.
Und schließlich sei bei den 107 348 Tonnen die Zehnmonatsfrist nur um maximal drei Monate
überschritten worden.
6.1.2.2.
Interventionspreis und Übernahmekosten – Übernahme
Warenbewegung bei einer Lagerzeit von weniger als zehn Monaten
ohne
Die finnischen Behörden erklärten, dass sie keine Preisverringerung bei der Übernahme an den
Interventionsorten anwendeten. Sie waren der Ansicht, dass durch eine Preisverringerung die
Landwirte ungleich behandelt würden, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Getreide zur
Intervention anmeldeten. Die finnischen Behörden akzeptierten jedoch, dass dies eine
Verletzung der Rechtsvorschriften darstellt.
49
Die finnischen Behörden teilten mit, dass sich die Gesamtmenge an Interventionsgetreide, für
die der Interventionspreis nicht um die Transport- und Auslagerungskosten verringert wurde,
auf 332 410 820 Tonnen beläuft. Sie teilten außerdem mit, dass der von der finnischen
Zahlstelle anhand der tatsächlich festgestellten Kosten in Euro berechnete Betrag als Grundlage
für die Verringerung um die Transport- und Auslagerungskosten dienen könne. Nach ihrer
Berechnung sollten für diese Verringerung nicht mehr als zwei Euro pro Tonne angesetzt
werden.
Nach Ansicht der finnischen Behörden bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung
von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 in Bezug auf die Bewertung der
Transport- und Auslagerungskosten bei In-situ-Übernahmen.
Die finnischen Behörden haben jedoch erklärt, dass sie sich in Zukunft an den Wortlaut der
Verordnung halten werden. Die Auslagerungskosten werden auf der Grundlage der in Finnland
tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt und vom Interventionspreis abgezogen.
6.1.3. Standpunkt der Kommission zum Zeitpunkt des Schlichtungsschreibens
6.1.3.1.
Abweichung von der Vorschrift des Neu-Verwiegens bei zur In-situÜbernahme angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an
Ort und Stelle gelagert wurde
Die Abweichung vom vorgeschriebenen erneuten Verwiegen, die die finnischen Behörden für
sich in Anspruch nehmen, erscheint nicht gerechtfertigt und verstößt gegen europäisches Recht.
Die Mengen hätten verwogen und beprobt werden müssen, um sicherzustellen, dass die zur
Intervention angebotenen Mengen vorhanden sind und die erforderliche Qualität aufweisen.
Sonst haben die Zahlstellen keine Gewähr dafür, dass die zur Intervention angekauften Mengen
und ihre Qualität den Anforderungen der Rechtsvorschriften genügen.
In der Phase der bilateralen Besprechung akzeptierten die finnischen Behörden, dass die
Abweichung von der Vorschrift des erneuten Verwiegens von zur In-situ-Übernahme
angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde,
eine Verletzung der Rechtsvorschriften darstellt.
50
Es muss eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage der Differenz zwischen den
Einlagerungskosten mit Warenbewegung und den Einlagerungskosten ohne Warenbewegung
berechnet werden. Diese Differenz beläuft sich für Getreide (Gerste und Weizen) auf 0,47 EUR
pro Tonne. Daher kann die Berichtigung auf der Grundlage der von den finnischen Behörden
mitgeteilten Mengen wie folgt berechnet werden:
107 348 Tonnen x 0,47 EUR/t = 50 453 EUR
6.1.3.2.
Interventionspreis und Übernahmekosten – Übernahme ohne
Warenbewegung nach einer Lagerzeit von weniger als zehn Monaten
Die GD AGRI stimmte der von den finnischen Behörden vorgenommenen Berechnung zu.
Daher kann die Berichtigung auf der Grundlage der von den finnischen Behörden mitgeteilten
Mengen wie folgt berechnet werden:
332 410 Tonnen x 2 EUR/t = 664 820 EUR
6.1.4. Schlichtung
Finnland beantragte keine Schlichtung.
6.1.5. Abschließender Standpunkt
Die finanzielle Berichtigung setzt sich wie folgt zusammen:
Haushaltsjahr
Zahlstelle
Haushaltsposten
Art der
Währung
Berichtigung
2010
FI01
050201021011001
punktuell
EUR
-13 721,44
2010
FI01
050201021011004
punktuell
EUR
-701 551,56
INSGESAMT
Berichtigungsbetrag
-715 273,00
51
6.2.
Frankreich – Bewegungen von Alkohol-Lagerbeständen
Untersuchung Nr.:
LA/2008/003/FR
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG)
Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2148/96 und (EG)
Nr. 884/2006
Kontrollbesuch:
24.-28. November 2008
Mitteilungsschreiben:
AGRI D/29823 vom 10. Dezember 2008
Antwort des Mitgliedstaats:
AGRAP-RP/140/09 vom 24. Februar 2009
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Bilaterale Besprechung:
10. Juni 2009
Protokoll der bilateralen Besprechung:
AS D(2009) 96244 vom 5. August 2009
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
AGRAP-RP/721/09 vom 5. Oktober 2009
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 1420935 - 30.11.2012
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
6.2.1. Die wichtigsten Feststellungen
Das übergeordnete Ziel des Kontrollbesuchs bestand in der Überprüfung der in
Frankreich vorhandenen Systeme und Verfahren im Hinblick darauf, ob sie
hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die den Begünstigten gewährten Beihilfen
für die öffentliche Lagerung von Alkohol korrekt waren und die Anforderungen der
Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2148/96 und
(EG) Nr. 884/2006 erfüllten. Die Untersuchung sollte klären, ob die Ausgaben und
Bestandbewegungen, die von VINIFLHOR in Bezug auf Interventionen im
Alkoholsektor angegeben wurden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
Europäischen Union erfolgten.
Es wurde ferner geprüft, ob die Ausgabenerklärungen in den Jahresrechnungen der
Zahlstelle richtig, vollständig und genau sind. Primär sollte überprüft werden, ob die
französischen Behörden die wichtigsten Kontrollen in angemessener Weise
durchgeführt haben. Dazu gehörten die von den Interventionsstellen im
Zusammenhang mit Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen ergriffenen
Maßnahmen sowie die Kontrollen, die sie selbst durchführen oder an Kontrolldienste
delegieren müssen.
52
Die Prüfer ermittelten insbesondere drei wichtige Kontrollmängel, die Folgendes
betreffen:
-
die Bewegungen von Alkohol-Lagerbeständen
Alle Verkäufe von Alkohol wurden in e-FAUDIT sowohl 2007 als auch 2008
als mit Warenbewegung ausgelagert verbucht, wohingegen einige davon in situ
vorgenommen worden waren, was die Zahlung einer überhöhten Standard-Erstattung
für Auslagerungskosten durch den EGFL zur Folge hatte.
-
mangelhafte Bestandskontrollen
2007 wurden drei von fünf und 2008 zwei von drei Bestandskontrollen verspätet,
d. h. erst im Oktober durchgeführt, obwohl sie bis zum 30. September 2008 hätten
abgeschlossen sein müssen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 884/2006).
-
Qualität der Kontrollprotokolle
Bei der Überprüfung der Bestandskontrollen wurden Mängel gefunden. Die
Bestandskontrollen und die Kontrollprotokolle waren nicht eingehend und detailliert
genug und entsprachen daher nicht den Anforderungen der Rechtsvorschriften.
Zudem wurden die Kontrollmaßnahmen durch Vertreter des Lagers und nicht durch
Kontrolleure durchgeführt.
6.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Die französischen Behörden bestritten den ersten Berichtigungsgrund nicht. In
Bezug auf die Qualität der Kontrollen sind die Behörden jedoch der Ansicht, dass
das von VINIFLHOR angewendete Verfahren in Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 884/2006 steht, da die einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich
vorsehen, dass die Kontrollmaßnahmen ausschließlich von Kontrolleuren ausgeführt
werden müssen.
Die Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Kontrollen durchgeführt wurden, wurden
zwar vom Vertreter des Lagers durchgeführt; dieser führte sie aber unter der
Verantwortung des Kontrolleurs von VINIFLHOR und gemäß dessen Anweisungen
durch.
53
6.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Bestandskontrollen im
Lagerjahr 2008 die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 nicht
erfüllten.
In diesem Bereich muss für eine klare Aufgabenteilung gesorgt werden. Es kann
zwar davon ausgegangen werden, dass der Alkoholsektor nationalen Kontrollen
unterliegt und in einem Lager, das VINIFLHOR gehört, das Risiko wahrscheinlich
eher gering ist, doch auch hier besteht die Gefahr, dass es zu einem
Interessenkonflikt kommt (z. B. zwischen der Person, die für die Lagerhaltung
zuständig ist, und dem Kontrolleur, der sich vergewissern muss, dass das Lager
korrekt geführt wird).
In privat geführten Lagern können es die Verfahren für die Bestandskontrollen den
Betreibern hingegen ermöglichen, die Kontrollen zu beeinflussen.
Beim Kontrollbesuch wurde betont, dass der Mangel nicht als Kritik an dem
betroffenen Kontrolleur betrachtet werden sollte, der bei der bilateralen Besprechung
nicht anwesend war, sondern eher als ein Fehler vonseiten der französischen
Behörden, die für die Durchführung sämtlicher Bestandskontrollen nur einen
unerfahrenen Kontrolleur abgestellt hatten und ihm zudem keine detaillierten
Leitlinien an die Hand gegeben hatten, wie die Prüfungen durchgeführt werden
sollten und was zu prüfen war.
6.2.4.
Schlichtung
Frankreich beantragte keine Schlichtung.
6.2.5.
Abschließender Standpunkt
Folglich werden zwei Berichtigungen vorgeschlagen: Im Hinblick auf den ersten Mangel können
die unrichtigen Angaben zu den Bestandsbewegungen für die Jahre 2007 und 2008
zurückverfolgt werden, und es wird eine punktuelle Berichtigung mit einem festen Betrag von
122 165,29 EUR vorgeschlagen.
Im Hinblick auf den zweiten und dritten Mangel bei den Kontrollen rechtfertigen die
mangelhaften Kontrollen und Protokolle eine pauschale Berichtigung von 2 % der betreffenden
Gesamtausgaben.
54
Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf insgesamt 404 755,84 EUR.
Zahlstelle
Art der
Berichtigung
Haushaltsposten
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2008
..
..
Technische Kosten – punktuell
Rohalkohol - Art.27, 28
& 30, V.1493/99
EUR
-122 165,29
Technische Kosten - 2 % pauschal
Rohalkohol - Art.27, 28
& 30, V.1493/99
EUR
-27 056,18
2 % pauschal
Finanzierungskosten Rohalkohol - Art.27, 28
& 30, V.1493/99
Sonst.
Kosten
der 2 % pauschal
öffentl. Lagerhaltung Rohalkohol - Art.27, 28,
30, V.1493/99
EUR
-12 015,65
EUR
-37 443,76
Sonst. Kosten der öffentl.
Lagerhalt. - Rohalkohol Art.37, V.822/87
2 % pauschal
EUR
-0,07
Wertberichtigung
der 2 % pauschal
Einkäufe - Rohalkohol
– V.1883/78
Zusätzliche
2 % pauschal
Wertberichtigung
Rohalkohol
–
V.1883/78
Gesamtberichtigung
EUR
-169 171,03
EUR
-36 903,86
EUR
-404 755,84
55
6.3.
Frankreich: Öffentliche Lagerung von Magermilchpulver
Untersuchung Nr.:
LA/2010/001/FR
Rechtsvorschriften:
Verordnung
(EG)
Nr. 214/2001
Verordnung
(EG)
Nr. 1272/2009
öffentlichen Lagerhaltung;
Kontrollbesuch:
26.-30. April 2010
Mitteilungsschreiben:
AGRI Ares (2010) 585195 vom 13.9.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
AGRAP-RP/962/2010 vom 22.11.2010
Bilaterale Besprechung:
AGRI Ares (2011) 29860 vom 12.1.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
AGRAP-RP/115/11 vom 14.2.2011
und
zur
Protokoll der bilateralen Besprechung: AGRI Ares (2012) 588890 vom 15.5.2012
Antwort auf das
Protokoll der bilateralen Besprechung: AGRAP-RP/608/12 vom 19.7.2012
Schlichtungsschreiben:
AGRI Ares (2012) 1542045 vom 21.12.2012
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
6.3.1. Die wichtigsten Feststellungen
In Bezug auf das in Frankreich angewendete Kontrollsystem hinsichtlich der öffentlichen
Lagerhaltung von Magermilchpulver wurden Mängel festgestellt. Die Zahlungen
erfolgten nicht immer innerhalb der Fristen, die die Verordnung (EG) Nr. 214/2001
vorsieht.
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 besagt: „Die Interventionsstelle bezahlt das
übernommene Magermilchpulver zwischen dem 45. und dem 65. Tag nach der
Übernahme vorbehaltlich Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen [...].“
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009, die seit 1. März 2010 für
Magermilchpulver gilt, besagt: „Die Zahlungen für die [...] übernommenen Mengen
erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der vorbehaltlichen Übernahme gemäß
Artikel 31.“ Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wurde durch die Verordnung (EG)
Nr.1272/2009 aufgehoben.
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 besagt, dass die Zahlungen der
Kommission im Fall nicht fristgerechter Ausgaben entsprechend der Dauer der
Überschreitung gekürzt werden.
56
6.3.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Die französischen Behörden akzeptierten diese Feststellungen und übermittelten
Tabellen mit der Berechnung der Berichtigung.
6.3.3. Schlichtung
Die
französischen
Behörden
beantragten
keine
Schlichtung.
6.3.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Angesichts der Mängel, die im Zusammenhang mit den Zahlungsanträgen und deren
Begleichung festgestellt wurden, werden die Kommissionsdienststellen eine degressive
Berichtigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 anwenden, und zwar
auf der Grundlage der Verzögerungen, die bei den stichprobenartig untersuchten
Programmen festgestellt wurden.
Die als Grundlage für die Berechnung genutzten Daten wurden von den französischen
Behörden für das Haushaltsjahr 2009 vorgelegt und mit den Daten der X-Tabelle
abgeglichen.
In diesem Fall muss die Marge von 4 % (und nicht 5 %) angewendet werden, da alle
Fristen vor dem 15. Oktober 2009 abliefen.
Die Berichtigung schlüsselt sich im Einzelnen wie folgt auf:
Haushaltsjahr
2009
Zahlstelle
Haushaltsposten
FR20
050212022011001
57
Art der
Berichtigung
punktuell
Währung
EUR
Berichtigungsbetrag
-88 690,73
6.4.
Italien: Private Lagerhaltung von Käse
Untersuchung Nr.:
LA/2009/03/IT und LA/2010/06/IT
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EG)
Nr. 826/2008, (EG) Nr. 414/2008, (EG)
Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 2659/1994 der
Kommission
Kontrollbesuch:
LA/2009/03/IT 16.-20.3.2009
LA/2010/06/IT Dokumentenprüfung
Mitteilungsschreiben:
LA/2009/03/IT Ares (2009) 151841 – 1.7.2009
LA/2010/03/IT Ares (2010) 243928 – 6.5.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
LA/2009/03/IT ACIU.2009.1175 – 2.9.2009
LA/2010/06/IT ACIU.2010.531 – 13.7.2010
Einladung zur
bilateralen Besprechung:
LA/2009/03/IT Ares (2010) 17402 – 13.1.2010
LA/2010/06/IT Ares (2010) 745459 – 26.10.2010
Bilaterale Besprechung:
LA/2009/03/IT 3.2.2010
LA/2010/06/IT 18.11.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung: LA/2009/03/IT Ares (2010) 213286 LA/2010/06/IT Ares (2011) 101587 -
23.4.2010
31.1.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
LA/2009/03/IT ACIU.2010.511LA/2010/06/IT ACIU.2011.259 -
5.7.2010
1.4.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 661539 - 4.6.2012
Antrag auf Schlichtung:
Ares (2012) 993976 - 23.8.2012
Schlichtungsverfahren:
12/IТ/531
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Bericht vom 18.11.2012
Abschlussschreiben:
Ares (2013) 190911 vom 14.2.2013.
6.4.1. Die wichtigsten Feststellungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission regelt die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und
Provolone. Artikel 6 Absatz 3 lautet:
„Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom
letzten Tag der beihilfefähigen Lagerhaltung an berechnet wird.“
58
Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 regelt die Gewährung von Beihilfen zur privaten
Lagerhaltung bestimmter Käsesorten, einschließlich Pecorino Romano. Artikel 8 Absatz 3
besagt:
„Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen
Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die
Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind.“
Während der Prüfung 2009 wurde festgestellt, dass bei einem von fünf
Zahlungsdokumenten, die zur Überprüfung in der Emilia-Romagna ausgewählt wurden,
die Zahlung durch die AGREA verspätet erfolgte. Nach Prüfung der Daten von Zahlungen
im Zeitraum 1.3.2007 bis 31.3.2009 wurde festgestellt, dass 25 % aller Zahlungen der
AGREA verspätet erfolgten, und zwar nach Ablauf der Frist von 90 Tagen. Aus der
Lombardei wurde gemeldet, dass 8 % der Zahlungen der OPR Lombardia für denselben
Zeitraum nach Ablauf der Frist von 90 Tagen erfolgten.
Italien akzeptierte die Feststellung, dass die Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden, und
legte eine vollständige Aufstellung aller Zahlungen der betroffenen Zahlstellen (AGEA,
AGREA, AVEPA und OPR Lombardia) in dem Zeitraum vor.
Da sich nachträglich herausstellte, dass die verspäteten Zahlungen nach der Übermittlung
des Mitteilungsschreibens für die Prüfung 2009 fortgesetzt wurden, beschloss die
Kommission, 2010 eine Dokumentenprüfung durchzuführen, um die nachfolgenden
verspäteten Zahlungen zu untersuchen. Es wurden dieselben Probleme mit verspäteten
Zahlungen festgestellt und alle betroffenen Zahlstellen legten eine vollständige
Aufstellung vor.
6.4.2.
Die Argumente des Mitgliedstaats
In Bezug auf die Untersuchung 2009 akzeptierte Italien die Feststellung, dass die
Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden, und legte eine vollständige Aufstellung aller
Zahlungen in diesem Zeitraum vor.
Die italienischen Behörden räumten die Verzögerungen ein und führten an, dass die in der
Untersuchung ermittelten Hauptprobleme für die verzögerten Zahlungen auf die in die
nationale Gesetzgebung aufgenommene Anforderung zurückgehen, ab 1. Juni 2008 bei
Überweisungen die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account
Number) anzugeben. Das führte sowohl bei AGREA als auch bei OPR Lombardia zu
einem Problem. Ungefähr 96 % aller Verzögerungen gingen angeblich auf diese Ursache
zurück. Es gibt auch andere Gründe für die Verzögerungen wie die Aussetzung von
Zahlungen aufgrund weiterer Kontrollen oder Verzögerungen, die von den Zahlstellen
selbst verursacht wurden (wenige Fälle).
59
In Bezug auf die Dokumentenprüfung 2010 räumen die italienischen Behörden die
Verzögerungen ein und geben dieselben Ursachen wie für 2009 an.
Außerdem teilten die italienischen Behörden mit, dass die Verzögerungen möglicherweise
auch auf andere Gründe zurückzuführen waren, z. B. die Aussetzung von Zahlungen
aufgrund weiterer Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, Betrug usw., oder (in
wenigen Fällen) auf Gründe, die von den Zahlstellen selbst verursacht wurden.
In diesem Zusammenhang teilten die italienischen Behörden (AGREA) mit, dass
bestimmte verspätete Zahlungen im Haushaltsjahr 2008 auf eine Aussetzung der
Zahlungen wegen Betrugs zurückgingen.
Es geht um die folgenden Beträge: 320 676,19 EUR (Grana Padano) und 618 933,21 EUR
(Parmigiano-Reggiano).
Diese Beträge wurden von der Berichtigung ausgenommen.
6.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Infolgedessen schlug die GD AGRI ursprünglich vor, einen Betrag von 1 256 527,94 EUR
von der EU-Finanzierung auszuschließen, der sich folgendermaßen aufschlüsselt:
HJ 2007
-226 369,48
HJ 2008
-159 143,51
HJ 2009
-871 014,95
INSGESAMT
-1 256 527,94
6.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In ihrem Schlichtungsantrag brachten die italienischen Behörden einige Einwände gegen
den Berichtigungsvorschlag vor, die sich hauptsächlich auf die Verteilung der
Berichtigung zwischen den vier Zahlstellen bezogen. Die Gesamtbeträge der Berichtigung
für Italien wurden jedoch anhand der von den italienischen Behörden mitgeteilten Daten
bzw. der Daten der X-Tabelle berechnet.
Im Hinblick auf die Einhaltung der 24-Monate-Regel (…) „fragte die Schlichtungsstelle,
ob die 24-Monate-Regel für die Zahlstellen AVEPA und AGEA nicht ab dem 6. Mai 2010
gelten sollte, und schlug vor, dass die Dienststellen diese Frage untersuchen sollte".
60
Weiterhin schreibt die Schlichtungsstelle in ihrem Bericht, dass „sich die Parteien nicht
einig sind über die Verteilung der Berichtigung zwischen den verschiedenen Zahlstellen,
die in diesem Fall involviert sind. Sie nimmt zur Kenntnis, dass es beide Parteien
akzeptieren, eine Lösung für diese Angelegenheit in abschließenden bilateralen
Besprechungen anzustreben.“
6.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Hinsichtlich der verspäteten Zahlungen haben die Kommissionsdienststellen eine
Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006
angewendet.
Im Lichte des neuen Meinungsaustauschs und der zusätzlichen Berechnungselemente, die
die
italienischen
Behörden
den
Kommissionsdienststellen
während
des
Schlichtungsverfahrens vorlegten, akzeptiert die Kommission die Feststellungen der
Schlichtungsstelle.
Die italienischen Behörden akzeptieren jetzt die neue Art und Weise der Verteilung der
Berichtigung auf die regionalen Zahlstellen voll und ganz.
Die
Berechnung der Berichtigung verringert sich
nach der folgenden Aufschlüsselung:
975 723,64 EUR
61
von
1 256 527,94 EUR
auf
Zahlstelle
HJ
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
IT08
2007
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-10 869,84
IT08
2007
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-1 935,58
IT23
2007
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-12 513,46
IT23
2007
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-21 279,89
IT23
2007
50.212.062.050.004
punktuell
EUR
-193,30
2007
Berichtigungsbetrag
-46 792,07
IT01
2008
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-5 190,34
IT01
2008
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-27 041,45
IT05
2008
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-60,16
IT05
2008
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-193,55
IT08
2008
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-40 736,79
IT08
2008
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-8 718,18
IT23
2008
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-15 098,55
IT23
2008
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-28 616,89
IT23
2008
50.212.062.050.004
punktuell
EUR
-215,45
2008
-125 871,36
IT01
2009
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-88 461,70
IT01
2009
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-206 595,16
IT01
2009
50.212.062.050.005
punktuell
EUR
-304 114,58
IT05
2009
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-43,04
IT05
2009
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-155,06
IT08
2009
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-125 872,83
IT08
2009
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-20 083,39
IT23
2009
50.212.062.050.002
punktuell
EUR
-21 969,73
IT23
2009
50.212.062.050.003
punktuell
EUR
-35 506,58
IT23
2009
50.212.062.050.004
punktuell
EUR
-258,14
2009
-803 060,21
Insgesamt
-975 723,64
62
6.5.
Irland – Entsorgungsmaßnahmen - Schweinefleisch
Untersuchung Nr.:
LA/2009/010/IE
Mitgliedstaat:
Irland
Zahlstelle:
DAFM
Rechtsvorschriften:
Nationale Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 94/2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur
Stützung
des
irischen
Schweineund
Rindfleischmarkts
in
Form
einer
Entsorgungsregelung
Kontrollbesuch:
5.-6. Mai 2009
Mitteilungsschreiben:
Ares (2009) 285140 vom 7.10.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
23. November 2009
Bilaterale Besprechung:
11.2.2011
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares (2012) 551198 - 4.5.2012
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
Ares (2012) 824562 vom 4.7.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares (2013) 38885 - 14.1.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
6.5.1. Die wichtigsten Feststellungen
Ende 2008 sind in Irland, verursacht durch kontaminiertes Tierfutter, das in bestimmten
Schweinehaltungsbetrieben verfüttert wurde, Dioxinvergiftungsfälle aufgetreten. Infolgedessen
wurden sämtliches Schweinefleisch und sämtliche Schweinefleischprodukte, die aus den
betroffenen Betrieben stammten, vom Markt zurückgerufen, um zu verhindern, dass diese
Erzeugnisse in die Nahrungskette gelangen. Diese Maßnahme betraf auch Rinder der betroffenen
Betriebe.
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 eingeführten Sondermaßnahmen sehen eine
Kofinanzierung (50 % finanzierte die EU, 50 % die nationalen Behörden) je Tier für Rinder und
Schweine sowie für Schweinefleisch aus von der Dioxin-Krise betroffenen Betrieben vor.
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 besagt:
Es wird eine marktstützende Sondermaßnahme für Irland in Form einer Entsorgungsregelung
eingeführt für
a) Schweine, die in Betrieben gehalten wurden, in denen vom 1. September 2008 bis 6. Dezember
2008 kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden;
63
b) Rinder, die sich noch in Betrieben befinden, in denen Proben von anderen Rindern positiv auf
erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) getestet wurden;
c) frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das von spätestens am 6. Dezember 2008
in Irland geschlachteten Tieren stammt und in Irland wie folgt gelagert wird:
i) im Schlachthof oder
ii) außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des
Schlachthofs, unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der
zuständigen irischen Behörden erfüllt.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 regelt die Finanzierung und den Umfang der
potenziellen Leistungspflicht der EU im Rahmen dieser Regelung.
Im Großen und Ganzen wurden die in diesem Rahmen von den irischen Behörden eingerichteten
Systeme und Verfahren als zufriedenstellend bewertet.
Es wurden allerdings auch rund 429 Tonnen Schweinfleisch von Kunden außerhalb der
Schlachthöfe zurückgerufen. Dieses Fleisch war an Primärverarbeiter und Sekundärverarbeiter
verkauft worden. Die Prüfer monierten, dass dies bedeutet, dass das Fleisch nicht mehr „unter der
Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs“ stand, wie es die Verordnung vorschreibt.
6.5.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Das DAFM bestritt, dass es, wie im Kommissionsbericht dargelegt, Mängel bei den
Schlüsselkontrollen oder Zusatzkontrollen gegeben habe. Das DAFM legt dar:
„429 Tonnen von den 567 Tonnen Erzeugnissen, die als von den Kunden/Sekundärverarbeitern
an die Primärverarbeiter zurückgeschickt verzeichnet und in die Kofinanzierung der Regelung
aufgenommen wurden, wurden als förderfähig betrachtet, weil Herkunft, Erzeugniskategorie,
Schlachtdatum und eine möglichen Kontaminierung durch unsere Kontrollen identifiziert werden
konnten. Diese Erzeugnisse wurden gerade an die Sekundärverarbeiter ausgeliefert oder
befanden sich in Kühlhäusern unter der Kontrolle der Primärverarbeiter, um an die
Sekundärverarbeiter ausgeliefert zu werden. Es handelte sich entweder um Schlachtkörper oder
um in Kisten verpackte Erzeugnisse, bei denen der Namen des Primärverarbeiters, die Herkunft
und das Schlachtdatum auf der Kiste vermerkt waren. Sie waren einfach zu identifizieren, in
Kühlhäusern unter der Kontrolle der Primärverarbeiter gelagert und wurden daher für förderfähig
befunden.“
64
6.5.3. Standpunkt vor Rechnungsabschluss
Die Kommission bleibt bei ihrem Standpunkt, dass diese 429 Tonnen Schweinefleisch für eine
Entschädigung nicht in Frage kamen. Im Rahmen der Regelung war die potenzielle
Leistungspflicht der EU
- gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii auf Schweinefleisch unter der Verantwortung und
Kontrolle des betreffenden Verarbeiters, und
- gemäß Artikel 3 auf die angegebenen Höchstmengen und -beträge begrenzt.
Nach Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission ist diese
Entsorgungsregelung eine
„Sondermaßnahme zur Marktstützung […], um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu
tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher […] zurückzuführen sind“.
Diese Maßnahme war keine Einkommenssicherungsmaßnahme. Erwägungsgrund 7 der
genannten Verordnung zufolge sollte die Regelung für die Entsorgung von
“Schweinefleischerzeugnissen, die entweder in oder unter der Verantwortung und Kontrolle von
Schlachthöfen […] eingelagert sind” dienen.
Die fraglichen 429 Tonnen Schweinefleisch waren von den Schlachthöfen an ihre Kunden
verkauft worden, d. h. sie waren in den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts übergeführt
worden. Nach ihrem Verkauf standen diese Erzeugnisse rechtlich nicht mehr unter der
Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs; daher können sie auch nicht als „unter der
Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen eingelagert“ betrachtet werden. Die
ursprüngliche Bedingung, unter der die EU im Rahmen dieser Regelung eine Leistungspflicht
eingegangen ist, kann nicht auf Fleisch ausgedehnt werden, das von den Kunden an die
Kühlhäuser zurückgegeben wurde, unabhängig davon, dass es sich bei dem zurückgegebenen
Erzeugnis um dasselbe Erzeugnis handelte, das dem Kunden geliefert worden war.
65
6.5.4. Schlichtung
Irland bestätigte mit Schreiben vom 15.3.2013, dass keine Schlichtung beantragt wird.
6.5.5. Abschließender Standpunkt
Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen der
irischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrem
Standpunkt, dass nicht förderfähige Ausgaben zu Unrecht aus dem EU-Haushalt erstattet wurden.
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Zahlstelle
PA01
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2008/09
05 02 15 99 0000 002 punktuell
EUR
Berichtigungsbetrag
- 450 450
INSGESAMT - 450 450
66
6.6.
Polen – öffentliche Lagerhaltung von Butter und Mais im Rahmen der
Verordnungen (EG) Nr. 824/2002 und (EG) Nr. 884/2006
Untersuchung Nr.:
LA/2008/008/PL
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 824/2002 und (EG)
Nr. 884/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
entfällt (Dokumentenprüfung)
Mitteilungsschreiben:
AGRI D/24831 vom 15. Oktober 2008
Antwort des Mitgliedstaats:
Fwe 4344-25 a/10 vom 8. April 2010
Bilaterale Besprechung:
nicht erforderlich nach Polens Antrag auf
Berichtigung
(WR/EJ4023/7-49/2008
vom
3. März 2008)
Protokoll der bilateralen Besprechung:
entfällt
Antworten auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
entfällt
Schlichtungsschreiben (Abschlussschreiben):
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
entfällt
Ares 246182 vom 7.5.2010
6.6.1. Die wichtigsten Feststellungen
Die Dokumentenprüfung betrifft nur die falsche Verbuchung der Auslagerungskosten von
Mais und Butter im e-Faudit-Anwendungsprogramm
Die polnischen Behörden informierten die Kommission hierüber mit ihrem Schreiben
WR/EJ4023/7-49/2008 vom 3. März 2008, in dem sie eine Berichtigung dieser Zahlen
bezüglich der Auslagerungen von Mais und Butter für das abgeschlossene Haushaltsjahr
2006 beantragen
Wenn ein Erzeugnis aus der öffentlichen Lagerhaltung ausgelagert wird, kann dies als
„Auslagerung mit Warenbewegung“ erfolgen (ein Käufer transportiert die Ware ab), und für
diesen Vorgang werden die entsprechenden Pauschalkosten erstattet. Diese Pauschbeträge
werden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 behandelt.
Der Vorgang kann aber auch als „Auslagerung ohne Warenbewegung“ (die Erzeugnisse
bleiben am Lagerort) erfolgen. Die entsprechenden Warenmengen werden aus den Konten der
öffentlichen Lagerhaltung (e-FAUDIT) ausgebucht und das Erzeugnis wechselt den
Eigentümer. In solchen Fällen wird ein niedrigerer Erstattungsbetrag angewendet, da keine
Sachmaßnahme (d. h. Warenbewegung) erforderlich ist.
67
Auslagerung von Mais im Jahr 2006 (falsche Verbuchung)
In den e-FAUDIT-Erklärungen von 2006 über die Bewegungen der Mais-Lagerbestände
erklärten die polnischen Behörden, dass die gesamte Menge „mit Warenbewegung“
ausgelagert wurde.
Die Zahlen für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2006 werden wie folgt berichtigt:
Monat/Jahr
Zahlen in e-Faudit (t)
korrekte Zahlen (t)
Auslagerung mit
Warenbewegung
Auslagerung
ohne
Warenbewegung
Auslagerung mit
Warenbewegung
Auslagerung
ohne
Warenbewegung
727 740
0
627 740
100 000
Juni 2006
129 725 558
0
68 337 284
61 388 274
Juli 2006
33 330 630
0
29 459 540
3 871 090
163 783 928
0
98 424 564
65 359 364
April 2006
Insgesamt
Bei der Berichtigung für 2006 werden 0,71 EUR/t (1,88-1,17) für 65 359 Tonnen Mais
ausgeschlossen, d. h. 1,17 EUR/Tonne im Gegensatz zu 1,88 EUR/Tonne, die nur
anwendbar sind, wenn eine Warenbewegung erfolgt.
Die Maismenge, die ohne Warenbewegung ausgelagert wurde, belief sich auf
65 359 Tonnen. 65 359 Tonnen x 0,71 EUR = 46 404 EUR.
Daher beläuft sich die Berichtigung für die fragliche Menge auf 46 404 EUR.
Auslagerung von Butter im Jahr 2006 (falsche Verbuchung)
In den e-FAUDIT-Erklärungen von 2006 über die Bewegungen der Butter-Lagerbestände
erklärten die polnischen Behörden, dass die gesamte Menge „mit Warenbewegung“
ausgelagert worden sei.
68
Die Zahlen für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2006 werden wie folgt korrigiert:
Monat/Jahr
Zahlen in e-Faudit (t)
korrekte Zahlen (t)
Auslagerung mit
Warenbewegung
Auslagerung
ohne
Warenbewegung
Auslagerung mit
Warenbewegung
Auslagerung
ohne
Warenbewegung
Februar 2006
640 000
0
531 000
109 000
März 2006
250 000
0
44 000
206 000
890
0
575 000
315 000
Insgesamt
Bei der Berichtigung für 2006 werden für 315 Tonnen Butter 1,53 EUR/t (5,76-4,23)
ausgeschlossen, d.h. 4,23 EUR/Tonne im Gegensatz zu 5,76 EUR/Tonne, die nur
anwendbar sind, wenn eine Warenbewegung erfolgt.
Die Buttermenge, die ohne Warenbewegung ausgelagert wurde, belief sich auf
315 Tonnen. 315 Tonnen x 1,53 EUR = 482 EUR.
Daher beläuft sich die Berichtigung für die fragliche Menge auf 482 EUR.
6.6.2. Abschließender Standpunkt
Da die polnischen Behörden die falschen e-Faudit-Erklärungen selbst bemerkten, die
Kommission darüber informierten und eine Berichtigung beantragten, war keine bilaterale
Besprechung und keine Schlichtung erforderlich.
6.6.3. Finanzielle Auswirkungen
Die folgende Berichtigung wird vorgenommen:
Haushaltsjahr
HJ 2006
HJ 2006
Insgesamt
Haushaltsposten
050201021011006
050212042031001
Art der
Berichtigung
Punktuell
Punktuell
69
Währung
EUR
EUR
EUR
Berichtigungsbetrag
- 46 404
- 482
- 46 886
6.7.
Polen – öffentliche Lagerhaltung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1262/2001,
(EG) Nr. 952/2006 und (EG) Nr. 884/2006 (Zucker) sowie gemäß den Verordnungen
(EG) Nr. 824/2000 und (EWG) Nr. 2131/93 (Getreide)
Untersuchung Nr.:
LA/2008/009/PL
Rechtsvorschriften:
Verordnungen
(EG)
Nr. 1262/2001,
Nr. 952/2006,
(EG)
Nr. 884/2006,
Nr. 824/2000 und (EWG) Nr. 2131/93
Kontrollbesuch:
Dokumentenprüfung
Mitteilungsschreiben:
AGRI D/24832 vom 15. Oktober 2008
Antwort des Mitgliedstaats:
Fwe 4344-25 a/10 vom 8. April 2010
Bilaterale Besprechung:
nicht erforderlich nach Polens Antrag auf
Berichtigung
(Ffp.821-602/07/6074
vom
13. Dezember 2007)
Protokoll der bilateralen Besprechung:
entfällt
(EG)
(EG)
Antworten auf das
Protokoll der bilateralen Besprechung:
entfällt
Schlichtungsschreiben
(Abschlussschreiben):
Ares 234444 vom 4.5.2010
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
entfällt
6.7.1. Die wichtigsten Feststellungen
Die Dokumentenprüfung betrifft nur die falsche Verbuchung des Werts von Getreide und
Zucker in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung (e-Faudit-Anwendungsprogramm).
Der erste Abschnitt der Berichtigung betrifft den Fehler bei der Erfassung des GetreideVerkaufspreises. Wenn ein Erzeugnis zur öffentlichen Lagerhaltung angekauft wird, wird
dessen Wert in e-Faudit verbucht. Wenn das Erzeugnis verkauft und aus e-Faudit ausgebucht
wird, wird die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis (Verlust oder
Gewinn) dem Fonds angerechnet.
Der zweite Abschnitt der Berichtigung betrifft den Fehler bei der Erfassung des ZuckerAnkaufspreises. Der Ankaufspreis wirkt sich auf die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten
und die Wertberichtigung der Einkäufe aus.
70
Die polnischen Behörden informierten die Kommission hierüber mit ihrem Schreiben
Ffp.821-602/07/6074 vom 13. Dezember 2007, in dem sie eine Berichtigung dieser Werte
in e-Faudit für die Zeiträume, in denen die falschen Verbuchungen stattgefunden haben,
beantragen.
Lagerhaltungs-Erklärung für Getreide 2005/06
Die polnischen Behörden beantragten die Berichtigung der Einnahmen aus GetreideVerkäufen für März 2006 (Buchungszeitraum 1.10.2005 bis 30.9.2006 – EAGFLHaushaltsjahr 2006) um 8 973,39 PLN, wegen eines falsch verbuchten Verkaufspreises. In
der Erklärung war ein Einheitspreis von 395,96 PLN je Tonne angegeben, wohingegen der
richtige Preis laut Vertrag 392,96 PLN je Tonne betrug (der Buchwert von Getreide belief
sich 2005/06 auf 360,98 PLN).
Die in Rede stehende Menge belief sich auf 2 995 Tonnen. Daher hat Polen für die
Einnahmen aus Getreideverkäufen an den Fonds 8 973,39 PLN zuviel bezahlt.
Daher wird eine positive Berichtigung von 8 973,39 PLN zugunsten von Polen
angewendet.
Lagerhaltungs-Erklärung für Zucker 2005/06
Die polnischen Behörden beantragten die Berichtigung des Zucker-Ankaufspreises
(Buchungszeitraum 1.10.2005 – 30.9.2006 – EAGFL-Haushaltsjahr 2006) um
55 731,12 PLN, da der in der Buchführung der Agentur erfasste Warenpreis aus der
Qualitätserklärung des Betreibers, der den Zucker verkaufte, übernommen worden war.
Gemäß den zu jener Zeit geltenden Regeln der Kommission war dieser Zucker bei der
Einlagerung keiner Qualitätsprüfung unterzogen worden. Als der Zucker während des
Buchungszeitraums 1.10.2006 bis 30.9.2007 von der Agentur verkauft wurde, stellte sich
nach den entsprechenden Tests heraus, dass der Zucker eine geringere als die bei seiner
Einlagerung angegebene Qualität aufwies. In Anbetracht dieser Situation wurde der Preis
des angekauften Zuckers gemäß den Regeln und dem unterzeichneten Kaufvertrag
korrigiert. Die Agentur hat die korrigierten MwSt-Rechnungen vom Betreiber erhalten.
Dies wirkt sich auf die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten und die Wertberichtigung
der Einkäufe aus; der entsprechende Wertunterschied wird von den polnischen Behörden
auf 55 731,12 PLN geschätzt.
71
Die GD AGRI hat eine Simulation anhand des korrekten Ankaufswerts in e-Faudit
durchgeführt und folgende Beträge erhalten:
Korrekter Wert
Finanzierungskosten
-708,73
sonstige Kosten
-33 438,67
Wertberichtigung
der Einkäufe
-22 292,45
Daher hat Polen für die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten und die Wertberichtigung
der Einkäufe 56 439,85 PLN zuviel aus dem Fonds erhalten.
Deshalb wird eine Berichtigung von 56 439,85 PLN angewendet.
6.7.2. Abschließender Standpunkt
Da die polnischen Behörden die falschen Werte in den e-Faudit-Erklärungen selbst
bemerkten, die Kommission darüber informierten und eine Berichtigung beantragten,
waren keine bilaterale Besprechung und keine Schlichtung erforderlich.
6.7.3. Finanzielle Auswirkungen
Die folgende Berichtigung wird vorgenommen:
Haushaltsjahr
HJ 2006
HJ 2006
HJ 2006
HJ 2006
Insgesamt
Haushaltsposten
050201021019001
050205990000002
050205990000003
050205990000004
Art der
Berichtigung
Punktuell
Punktuell
Punktuell
Punktuell
72
Währung
PLN
PLN
PLN
PLN
PLN
Berichtigungsbetrag
8 973,39
- 708,73
- 33 438,67
- 22 292,45
- 47 466,46
7.
WEIN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
73
8.
TABAK
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
74
9.
KARTOFFELSTÄRKE
9.1.
Deutschland – Beihilferegelung für Kartoffelstärke
Untersuchung Nr.:
VT/PdT/2004/10/DE
zur
Beihilferegelung für Kartoffelstärke
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92,
(EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 97/1995,
(EG)
Nr. 2419/2001,
(EG)
Nr. 962/2002, (EG) Nr. 1782/2003,
(EG)
Nr. 2236/2003,
(EG)
Nr. 2237/2003 und (EG) Nr. 1973/2004
Kontrollbesuch:
6-10.9.2004
Mitteilungsschreiben:
AGR 31854 vom 14.12.2004
Antwort des Mitgliedstaats:
BMVEL 616-1405-2/0006.2004 vom
17.2.2005
Einladung zur bilateralen Besprechung:
AGR 09220 vom 12.4.2005
Antwort des Mitgliedstaats:
BMVEL E 5-1405-2/0006.2004 vom
7.6.2005
Protokoll der bilateralen Besprechung:
AGR 06280 vom 30.6.2005
Antwort des Mitgliedstaats:
BMVEL E 5-1405-2/0006.2004 vom
22.7.2005
Schreiben zur Übermittlung
9.1.1
der vorgeschlagenen Berichtigung:
Ares (2011) 140198 vom 8.2.2011
Schlichtungsverfahren:
Abschlussbericht, Sache Nr. 11/DE/478
vom 14.7.2011
Abschließender Standpunkt der Kommission:
Ares (2012) 239796 vom 1.3.2012
Die wichtigsten Feststellungen
9.1.1.1.
Einführung
Beim Kontrollbesuch im Jahr 2004 wurde ein Mangel im deutschen Kontrollsystem der
Beihilferegelung für Kartoffelstärke beobachtet. Dieser Mangel liegt in der Überprüfung der
Forderung, dass die nationalen Behörden vor Auszahlung der Direktbeihilfen an die Erzeuger
und der Prämie an die Stärkeproduzenten gewährleisten, dass die Erzeuger für die gelieferten
Kartoffeln einen Betrag erhalten haben, der dem Mindestpreis entspricht oder über diesem
Mindestpreis liegt.
75
9.1.1.2.
Rechtsvorschriften
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 besagt Folgendes:
„1. Für die nachstehenden Zahlungen gelten folgende Voraussetzungen:
a) Im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1766/92 muss nachgewiesen werden, dass für die Menge, für die
diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein Preis gezahlt wurde, der
mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Preis
frei Fabrik gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen entspricht;
b) im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 muss das
Stärkeunternehmen
– …
– nachweisen, dass es einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Preis frei Fabrik für
die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge entspricht, die zur
Herstellung von Stärke verwendet wurde
– …”
Bei späteren Änderungen der Quotenregelung wurden die genannten Bedingungen hinsichtlich
folgender Punkte beibehalten:
– Zahlung der Prämie an die Kartoffelstärkeunternehmen: Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 2236/2003 (gültig ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05),
– Zahlung der [direkten] Beihilfe für Stärkekartoffeln, d. h. an die Stärkekartoffelerzeuger:
Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 und Artikel 20 der Verordnung (EG)
Nr. 1973/2004.
9.1.1.3.
Feststellungen und Bewertung
Bei ihrem Kontrollbesuch im Jahr 2004 haben die Kommissionsdienststellen festgestellt, dass
das Stärkeunternehmen X
76
–
–
den Mindestpreis an die Erzeuger von Stärkekartoffeln in Teilbeträgen auszahlt,
die Beihilfe für den Erzeuger und die Prämie für das Unternehmen in Teilbeträgen
beantragt.
Für Lieferungen zu Beginn der Vermarktungssaison (August bis Oktober) erhalten die Erzeuger
nur 46 % des Mindestpreises und 46 % der EU-Beihilfe. Entsprechend erhält auch das
Stärkeunternehmen 46 % seiner Prämie.
Auf die verbleibenden 54 % ihrer Zahlungen – bestehend aus Mindestpreis und Beihilfe –
müssen die Erzeuger bis zum 1. April (29 %) und 30. Juni (25 %) des Folgejahres warten. Diese
Zahlungsmethode gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres.
Aufgrund dieser Vorgehensweise können die Erzeuger nicht frei über den gesamten Mindestpreis
verfügen, bevor die Zahlstelle die Prämien an das Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfen an
die Erzeuger auszahlt. Die Einbehaltung eines Teils des Mindestpreises erlaubt es dem
Unternehmen, seine Tätigkeiten vorzufinanzieren.
Unter den beschriebenen Umständen kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass
der von den deutschen Behörden eingerichtete Zahlungsmechanismus nicht mit den Vorschriften
übereinstimmt. Obwohl sich bei der Prüfung keine Einzelfälle fanden, in denen die Empfänger
unter dem Strich weniger als den Mindestpreis erhielten, ist es dennoch so, dass die Prämie den
Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfe den Erzeugern gewährt wird, bevor der gesamte
Mindestpreis den Erzeugern (ohne weitere Bedingung) zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass
die Behörden die angemessene Prüfung eines wichtigen Förderfähigkeitskriteriums für die
Zahlung der Ansprüche unterlassen haben, die ausdrücklich in den EU-Rechtsvorschriften
geregelt ist.
9.1.2 Zusammenfassung der Argumente des Mitgliedstaats
Die deutschen Behörden sind weiterhin der Ansicht, dass
a) die Erzeuger für jede Lieferung während des gesamten Vermarktungszeitraums
sowohl den Mindestpreis als auch die entsprechende Beihilfe erhalten; die
Zahlungen in Teilbeträgen werden im Voraus an die Erzeuger geleistet;
77
b) die Vorschriften erfüllt werden: Am Ende der Vermarktungssaison ist die
Summe aller Zahlungen an die Erzeuger mindestens gleich der Summe der
Beträge, die für jede Lieferung auf der Grundlage des Mindestpreises bezahlt
wurden, zuzüglich der Beihilfe;
c) in den Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt ist, wann der Mindestpreis für
die einzelnen Lieferungen zu zahlen ist.
Diesen Behörden zufolge entspricht die vorgenannte Argumentation der deutschen Fassung der
EU-Verordnung. Aus dieser Fassung ließe sich ableiten, dass die Mindestpreisanforderung für
jede Kartoffelmenge erfüllt sein muss, für die die Beihilfezahlung an die Erzeuger beantragt
wurde, und nicht für die Menge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geliefert war. Ein
Vergleich der englischen, der deutschen, der französischen und der niederländischen Fassung
von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 97/95 ließe erkennen, dass sich
die englische Fassung nicht ausdrücklich auf eine solche Beantragung bezieht, die anderen
Fassungen jedoch schon.
9.1.3
Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung aller von den
deutschen Behörden vorgelegten Erläuterungen stellen die Kommissionsdienststellen fest, dass
im Falle des Stärkeunternehmens X die Prämie dem Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfe
den Erzeugern gewährt wird, bevor der gesamte Mindestpreis den Erzeugern (ohne weitere
Bedingung) zur Verfügung steht. Der geltende Zahlungsmechanismus läuft nicht nur der
Einkommenssicherung der Erzeuger zuwider, sondern verursacht auch ein hohes Risiko für den
EU-Fonds: Prämien und Beihilfen könnten ausgezahlt werden, ohne dass garantiert ist, dass das
Stärkeunternehmen seine rechtlichen Auflagen erfüllt.
Hinsichtlich der Kontrolle legt der zeitliche Ablauf beim Stärkeunternehmen X nahe, dass die
deutschen Behörden es versäumt haben, in Bezug auf die berücksichtigten Beihilfeanträge ein –
in den EU-Vorschriften ausdrücklich vorgesehenes – wesentliches Kriterium für die
Beihilfefähigkeit zu überprüfen.
Dieser Mangel stellt effektiv die Nichtdurchführung einer Schlüsselkontrolle dar. Gemäß dem
Dokument VI/5330/97 sind „Schlüsselkontrollen [...] die körperlichen und administrativen
Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen,
insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und die
qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen [...]“
Gemäß dem Dokument VI/5330/97 mit Leitlinien zur Berechnung finanzieller Auswirkungen gilt
Folgendes: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw.
so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu
beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 %
gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die
Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.“
78
Beim Folgebesuch im Jahr 2008 wurde festgestellt, dass die deutschen Behörden ihre
Vorgehensweise ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 den EU-Rechtsvorschriften angepasst hatten.
Als Ergebnis aller genannten Tatsachen wurde eine pauschale Berichtigung von 10 %
vorgeschlagen, die ausschließlich für die durch das Stärkeunternehmen X gezahlten Beihilfen
gilt. Der Berichtigungsbetrag wurde anhand der Ergebnisse des Folgebesuchs von 2008 noch
weiter vermindert. Bei diesem Folgebesuch wurde festgestellt, dass die deutschen Behörden ihre
Vorgehensweise ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 den EU-Rechtsvorschriften angepasst hatten.
Die finanziellen Berichtigungen beliefen sich also auf 6 192 951,34 EUR.
9.1.4
Schlichtung
Die Schlichtungsstelle äußert sich in ihrem Abschlussbericht in der Sache 11/DE/478 wie folgt:
„Die Vorgehensweise des betreffenden Stärkeunternehmens und der deutschen Behörden ist, wie
bereits von den Dienststellen bei ihrer Anhörung anerkannt, mit der deutschen Fassung von
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 97/95 vereinbar. Nach Meinung der
Schlichtungsstelle dürfte dies ausreichen, um die Ausgaben nicht zu berichtigen, da sich die
deutschen Behörden auf diese Sprachfassung stützen können.“
Die Schlichtungsstelle ist außerdem der Ansicht, dass die französische, die niederländische und
die spanische Fassung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mit der deutschen Fassung
übereinzustimmen scheinen. Die Schlichtungsstelle erklärt außerdem, dass sie in der Regelung
kein finanzielles Risiko für den Fonds erkennen kann, wenn, wie die deutschen Behörden
behaupten, der Mindestpreis vollständig parallel zur erhaltenen Beihilfe gezahlt wird.
9.1.5
Stellungnahme der Kommission
Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle nehmen die Kommissionsdienststellen
folgenden Standpunkt ein:
– Sie betonen, selbst bei der Schlichtungsanhörung keine Erklärung bezüglich der deutschen
Fassung abgegeben zu haben, denn dazu wäre ein Rechtsgutachten nötig; daher stellen die
Kommissionsdienststellen die Gültigkeit der Auslegung der verschiedenen
Sprachfassungen durch die Schlichtungsstelle infrage.
79
– Sie verweisen auf eine gleichzeitige Untersuchung desselben Mangels und desselben
Unternehmens/Begünstigten in den Niederlanden; zum Zwecke der Kohärenz zwischen
der deutschen und der niederländischen Untersuchung und der Stellungnahme des
Juristischen Dienstes folgend nehmen die Kommissionsdienststellen in diesem Fall
denselben Standpunkt ein, nämlich die „niederländische Lesart“.
Der abschließende Standpunkt der Kommissionsdienststellen beruft sich auf die deutsche und die
niederländische Fassung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 97/95. Obwohl
ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 97/95 zugrunde gelegt wird, würde eine ähnliche
Begründung aus der Lektüre der Verordnungen (EG) Nr. 2236/2003, (EG) Nr. 2237/2003 und
(EG) Nr. 1973/2004 folgen.
Die Beihilferegelung für Kartoffelstärke sieht zwei Zahlungen vor:
a) Die Prämie für das Stärkeunternehmen
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist die Voraussetzung für die Zahlung
der Prämie, dass das Unternehmen nachweist, dass es für die gesamte
Kartoffelmenge mindestens einen Preis gezahlt hat, der dem Mindestpreis frei
Fabrik entspricht.
Die deutsche und die niederländische Fassung des Artikels sind identisch: Die
Prämie wird erst gezahlt, nachdem sich die Behörden vergewissert haben, dass
die Erzeuger für alle ihre (d. h. für jede einzelne ihrer) Lieferungen den
Mindestpreis erhalten haben. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen
lässt sich ein solcher Nachweis erst am Ende eines Wirtschaftsjahres erbringen.
b)
Die Zahlung an die Erzeuger
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ist die Voraussetzung für diese
Zahlung, dass ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem Preis frei Fabrik
entspricht.
In der deutschen Fassung wird der Nachweis dafür gefordert, dass für die
Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein Preis gezahlt
wurde, der mindestens dem Preis frei Fabrik entspricht. Nach der Auslegung der
deutschen Behörden würde es also genügen, für jeden Teilantrag (also für jeden
der „fortlaufenden Anträge“) den Nachweis für die Zahlung des Mindestpreises
zu erbringen.
80
Die GD AGRI kann sich dieser Auslegung aus drei Gründen nicht anschließen:
1. Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 97/95 heißt es: „[…] die Anforderung,
dass der Mindestpreis [...] für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden
muss […].“ Die deutsche und die niederländische Fassung dieses Erwägungsgrunds sind identisch.
Nach Auffassung der GD AGRI lässt sich die Einhaltung dieser Anforderung und demzufolge auch
die Einhaltung der Anbauverträge erst dann überprüfen, wenn alle Kartoffeln angeliefert wurden,
also am Ende des Wirtschaftsjahres.
2. Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 97/95 heißt es: „Zum Schutz der
Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerlässlich, dass der
Mindestpreis [...] für alle Kartoffeln gezahlt wird […].“ Die deutsche und die niederländische
Fassung dieses Erwägungsgrunds sind identisch. Der Gesetzgeber hatte eindeutig zum Ziel, das
Recht der Erzeuger zu schützen, für alle im Rahmen des Anbauvertrags erzeugten und an das
Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bezahlt zu werden. Eine solche Garantie lässt sich
wiederum nur am Ende des Wirtschaftsjahres erhalten.
3. Als Nachweis gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 gilt gemäß
Artikel 11 Absatz 1 die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 10. Im
Zahlungsverzeichnis sind für jeden Erzeuger die Angaben zu allen Lieferungen und zu den
gezahlten Beträgen aufgeführt, es stellt also kein „Zwischendokument“ dar, das als Nachweis für
„fortlaufende Anträge“ dienen könnte.
Abschließend halten die Kommissionsdienststellen nach sorgfältiger Prüfung der Feststellungen
der Schlichtungsstelle an ihrem ursprünglichen Standpunkt fest. Die finanzielle Berichtigung in
Höhe von 10 %, die 6 192 951,34 EUR beträgt, schlüsselt sich wie folgt auf:
Zahlstelle
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2003
DE07
B011021001
B011021031
B011021032
10 % pauschal
10 % pauschal
10 % pauschal
EUR
EUR
EUR
-318 594,13
-1 551 477,97
-31 323,56
EUR
EUR
EUR
-319 759,00
-1 531 322,86
-32 392,74
EUR
EUR
-372 537,72
-2 035 543,36
Haushaltsjahr 2004
DE07
05 02 01 03 1021 001
05 02 01 03 1021 032
05 02 01 03 1021 033
10 % pauschal
10 % pauschal
10 % pauschal
Haushaltsjahr 2005
DE07
05 02 01 03 1021 001
05 02 03 15 0000 001
10 % pauschal
10 % pauschal
INSGESAMT
81
-6 192 951,34
10. POSEI
10.1.
Griechenland – kleinere Inseln des Ägäischen Meeres
Untersuchung Nr.:
VT/2007/21
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 2019/1993 und (EG)
Nr. 1405/2006
Kontrollbesuch:
entfällt, Dokumentenprüfung
Mitteilungsschreiben:
AGR 29179 vom 14.12.2008 und AGR 653
vom 11.1.2007
Antwort des Mitgliedstaats:
278548 vom 9.3.2009
Bilaterale Besprechung:
9.9.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
AGR 658956 vom 6.1.2010
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
120488 vom 23.12.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares (2013) 80414 - 23.1.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
10.1.1. Die wichtigsten Feststellungen
Für die wichtigsten Feststellungen im vorliegenden Fall wird auf die Feststellungen in den Fällen
OT/2006/001 und NAC/2007/013 verwiesen. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen bezüglich
dieser Fälle wurden im zusammenfassenden Bericht des Ad-hoc-Beschlusses Nr. 35 niedergelegt. Die
betreffenden finanziellen Berichtigungen wurden im Durchführungsbeschluss der Kommission
Nr. 2011/244/EU vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten
zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL),
Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter
Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L102/33 vom 16.4.2011)
veröffentlicht.
Zusammenfassung der Feststellungen:
- Olivenanbau-GIS / Kontrollen der Anbaumeldungen
Trotz mehrfach ausgesprochener einschlägiger Empfehlungen der GD AGRI wies das in Griechenland
verwendete Olivenanbau-GIS solch gravierende Mängel auf, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, dass 2003/04 die Bedingungen für seine Einrichtung (Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG)
Nr. 2366/98) erfüllt waren; auch war es für 2004/05 nicht aktualisiert worden.
82

Die verwendeten Orthofotos waren über fünf Jahre alt und stammten aus dem ersten
Wirtschaftsjahr, in dem Orthofotos verwendet wurden.
 Die Qualität der Informationen im Olivenanbau-GIS ist unzureichend (Artikel 25 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2366/98):
Die GD AGRI hat ernste Zweifel, ob das Olivenanbau-GIS bei den administrativen Kontrollen
und den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfen für die Olivenölerzeugung tatsächlich
eingesetzt wird.
 Gegenkontrollen zur Verhinderung von doppelten Zahlungen wurden nicht durchgeführt.
 Die Überprüfung der Anbaumeldungen und der Daten der grafischen Referenzdatenbank auf
Kohärenz wurde zumindest für einen Teil der Meldungen nicht durchgeführt.
- Kontrollen der Erträge
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Kontrollen der Erträge gemäß Artikel 14 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2261/84 in der Praxis unwirksam waren.
- Kontrollen zusätzlicher Ölbäume
Die griechischen Behörden richteten keine Kontrollen zur Feststellung nicht gemeldeter zusätzlicher
Ölbäume ein, was eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 darstellt.
10.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Olivenanbau-GIS
Qualität und Alter der Orthofotos
Die griechischen Behörden bestreiten die Feststellung der GD AGRI bezüglich des Alters (über fünf
Jahre) und der schlechten Qualität der Orthofotos im Olivenanbau-GIS in Griechenland nicht,
erinnern aber daran, dass diesbezüglich eine Ausschreibung läuft, deren erste Ergebnisse für
Ende 2007 erwartet werden. Sie gehen davon aus, dass Griechenland diesbezüglich keine finanziellen
Berichtigungen auferlegt werden, da ein einschlägiger Aktionsplan vorhanden ist.
83
Fertigstellung des Olivenanbau-GIS:
Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihr Olivenanbau-GIS im November 2003
fertig gestellt haben und dass die bestehenden Verordnungen und Richtlinien durch die für
Abweichungen geltenden Regelungen eingehalten werden.
Einsatz des Olivenanbau-GIS:
Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass die DAA (Apokendromeni Diikisi – Decentralized
Administration Authorities – dezentrale Behörden) jetzt Zugang zum Olivenanbau-GIS haben, um
Änderungsanträge für 2006/07 und frühere Wirtschaftsjahre ins System einzustellen. Sie gaben
allerdings nicht genau an, seit wann die DAA diesen Zugang hatten.
Die Behörden haben eingeräumt, dass die Daten neuer oder geänderter Anbaumeldungen direkt, ohne
vorherigen Abgleich mit den Daten des Olivenanbau-GIS in die Zahlungsregister eingegeben wurden.
Sie erklärten, dass sie Wiedereinziehungsverfahren einleiten, wenn bei späteren Aktualisierungen
unrechtmäßige Zahlungen entdeckt werden. Allerdings legten sie keine Nachweise für laufende
Wiedereinziehungsverfahren vor.
Kontrollen der Erträge
Die griechischen Behörden betonen, dass die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen nicht anhand der
Zahl der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten bewertet werden könne.
Sie halten ihr 1998 eingerichtetes System für angemessen, zumal sich die GD AGRI seinerzeit relativ
zufrieden über die Verbesserungen, die im Vergleich zu früheren Jahren erreicht wurden, geäußert
habe.
Zusätzliche Ölbäume
Zu Beginn wiesen die griechischen Behörden den Standpunkt der GD AGRI zurück, legten aber nach
der bilateralen Besprechung keine Anmerkungen zu diesem Punkt vor.
Während der bilateralen Besprechung am 6.10.2010 bestritten die griechischen Behörden die
Feststellungen der Kommissionsdienststellen nicht, wiesen aber darauf hin, dass aufgrund der
Einbeziehung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl in die Betriebsprämienregelung ab 2006 die
erwähnten Mängel bereits beim Rechnungsabschlussverfahren für diese Regelung berücksichtigt
worden seien und daher die Gefahr einer doppelten finanziellen Berichtigung bestehe.
Dem hielt der Vertreter der Kommission entgegen, dass sich die finanzielle Berichtigung im
vorliegenden Fall (VT/MerEgeé/2007/21/GR) nur auf die Jahre 2004 und 2005 bezieht. In diesen
Jahren waren die Ausgaben für die im Rahmen der Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen
Meeres gemeldeten Ölbaumbestände von der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl getrennt, so dass keine
Gefahr einer doppelten finanziellen Berichtigung bestehe.
84
10.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die Feststellungen der Prüfungen OT/2006/001 und NAC/2007/013 gelten für das gesamte
griechische Hoheitsgebiet. In den Ausgaben, die zur Berechnung der Berichtigung herangezogen
wurden, sind jedoch die Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für die kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres gezahlt werden, nicht enthalten.
Der Fall VT/MerEgeé/2007/21/GR wurde als Dokumentenprüfung eröffnet, um die Feststellungen der
Untersuchungen OT/2006/001 und NAC/2007/013, die sich auf die im Rahmen der Regelung für die
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für Olivenöl-Erzeugungsbeihilfen getätigten Ausgaben
beziehen, in angemessener Weise nachzuverfolgen.
Für die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres haben die gleichen Elemente
Gültigkeit wie bei den Untersuchungen OT/2006/001 und NAC/2007/013.
Im Rahmen von Dokument AGRI/17933/2000 werden folgende Punkte als Schlüsselkontrollen
betrachtet:
–
Vorhandensein eines vollständigen, genauen und ständigen Olivenanbau-GIS, Durchführung
von Übereinstimmungskontrollen (Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und Artikel 22 bis
28 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98);
–
Sanktionen sind ein wichtiges Element des Kontrollsystems, durch ihre Nichtanwendung wird
die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Außerdem müssen Fälle, in denen Sanktionen, die wegen
nicht durchgeführter (Schlüssel- oder Zusatz-) Kontrollen verhängt werden müssten, nicht angewendet
werden, im Rechnungsabschlussverfahren genauso behandelt werden, wie Mängel bei der fraglichen
Kontrolle.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Argumente der griechischen
Behörden hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass das System zur Kontrolle der Beihilfen
für die Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven in Griechenland in den Wirtschaftsjahren 2003/04
und 2004/05 gravierende Mängel aufwies und dadurch ein erhebliches Risiko für den Fonds
entstanden ist.
Da die griechischen Behörden im Laufe der Untersuchung keine Dokumente vorlegten, die eine
Berechnung des Risikos ermöglicht hätten, ist nach Auffassung der GD AGRI gemäß
Arbeitsdokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung zur Absicherung dieses Risikos am besten
geeignet.
85
Die Situation lässt sich wie folgt zusammenfassen:
–
Das Olivenanbau-GIS entsprach nicht den Anforderungen der Rechtsvorschriften und kann
daher für das Wirtschaftsjahr 2003/04 nicht als einsatzfähig betrachtet werden; es wurde in den Jahren
2003/04 und 2004/05 nicht aktualisiert. Es wurde weder genutzt, um Sanktionen gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 2366/98 zu verhängen, noch um Kontrollen der Erträge durchzuführen.
Außerdem wurden die Kontrollen der Erträge nur bei einem geringen Anteil der Olivenbauern
durchgeführt.
Das bedeutet, dass eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt wurde; in Dokument VI/5330/97 wird
hierfür eine Berichtigung von 10 % vorgeschlagen.
–
Sanktionen für die Ölmühlen wurden praktisch nie angewendet. Wenn Sanktionen
angewendet wurden, geschah das mit solcher Verspätung, dass die Mühlen völlig ungestraft weiter
betrieben werden konnten.
Dieses weitgehende Fehlen von Sanktionen ist als Mangel bei der Anwendung einer
Schlüsselkontrolle anzusehen, wofür in Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung von 5 %
vorgeschlagen wird.
–
Die fehlenden Kontrollen von Neuanpflanzungen, einschließlich der Nichtanwendung der in
Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 vorgesehenen Kürzungen, stellen einen Mangel bei
einer Zusatzkontrolle dar; in Dokument VI/5330/97 wird hierfür eine Berichtigung von 2 %
vorgeschlagen.
Im Einklang mit der im Hinblick auf die Fälle OT/2006/001 und NAC/2007/013 vorgeschlagenen
Berichtigung wird eine Berichtigung von 10 % der für die Wirtschaftsjahre 2004 und 2005 in
den Haushaltsjahren 2005 und 2006 erklärten Ausgaben als angemessen erachtet.
10.1.4. Schlichtung
Griechenland beantragte keine Schlichtung.
10.1.5. Abschließender Standpunkt
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Zahlstelle
GR01
GR01
GR01
Haushaltsposten
050211043231
005
050211043231
005
050211043231
006
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2005
10 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2006
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
INSGESAMT
86
Berichtigungsbetrag
- 968 440,20
- 19 128,05
- 1 185 470,32
- 2 173 038,57
11. TIERPRÄMIEN
11.1. Frankreich – Schafprämien
Untersuchung Nr.
Kontrollbesuche
Mitteilungsschreiben
Antwort des Mitgliedstaats
Einladung zur bilateralen
Besprechung
Vor der bilateralen Besprechung
übermittelte Dokumente
Bilaterale Besprechung
Protokoll der bilateralen
Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
Schlichtungsschreiben
NAC/2010/103
vom 8. bis 11.3.2010
Ares(2010)281740 vom 26.5.2010
2014 – CB/LD AGRAP-RP/646/10
vom 3.8.2010 und SS/SD 2272
AGRAP-RP/743/10 vom 9.9.2010
Ares (2011) 1090890
vom 13.10.2011
SS/sd 2864 AGRAP-RP/857/2011
vom 18.11.2011
2.12.2011
Ares (2012) 130737 vom 6.2.2012
E-Mail vom 2.8.2012
Ares (2013) 534529 vom 3.4.2013
11.1.1. Die wichtigsten Feststellungen
11.1.1.1. Bestandsregister des Betriebs
Laut Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Regeln für die
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
anzuwenden.
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Tierhalter, mit Ausnahme der
Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister führt, das
mindestens [folgende] Angaben (…) enthält:
- Kenncode des Betriebs,
- Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung
des Betriebs,
- Produktionsrichtung,
- Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,
- Name und Anschrift des Tierhalters,
87
- für abgehende Tiere Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Teils des
Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, Kenncode oder Name und Anschrift des
Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode
oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende
Zweitausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,
- für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,
- gegebenenfalls Angaben über die Ersetzung(en) von Ohrmarken oder elektronischen
Kennzeichen.
Anhand des Bestandsregisters muss jederzeit nachprüfbar sein, wie viele prämienberechtigte
Mutterschafe im Haltungszeitraum im Betrieb vorhanden sind; es dient somit als Nachweis, dass
die Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 und Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegeben
sind. Daher muss das Bestandsregister unbedingt vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Nach Auffassung der GD AGRI ist eine Prüfung der Prämienfähigkeit anhand der
Einzeldokumente, die zusammen das französische Bestandsregister bilden, aus folgendem Grund
nicht möglich:
Das französische Bestandsregister besteht aus folgenden Dokumenten:
– Liste der Ohrmarken: In dieser Liste sind nur die Anbringungsdaten der Ohrmarken, nicht aber
die Verbindung zu den Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit eingetragen.
– Ablammbuch: Hier sind das Ablammdatum und die Kennnummer des Lamms eingetragen,
nicht aber die Mutterschafe, die zwar prämienfähig sind, aber nicht abgelammt haben.
– Bestandszählung: Hier wird der gesamte Tierbestand im Betrieb zu einem bestimmten
Zeitpunkt ohne Unterscheidung zwischen prämienfähigen und nichtprämienfähigen Tieren
erfasst.
– Begleitdokumente und Tierkörperverwertungsnachweise: Hier sind die Eingangs- und/oder
Ausgangsdaten der Tiere ohne Angaben zu den Fördervoraussetzungen eingetragen.
Angesichts vorstehender Ausführungen bleibt die GD AGRI bei ihrer Meinung, dass sich anhand
der Unterlagen, die das Bestandsregister in der von den französischen Behörden zugelassenen
Form bilden, nicht nachvollziehen lässt, wie viele prämienfähige Tiere während der gesamten
Haltungszeit vorhanden sind.
88
Nach Auffassung der GD AGRI wurde Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wonach
„[…] die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt [werden], dass zuverlässig geprüft werden kann,
ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen […] eingehalten wurden“, nicht
ausreichend eingehalten.
Die Auflagen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 112 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um die Kontrollen wirksam durchführen und insbesondere die
Förderfähigkeit der beantragten Tiere nachprüfen zu können. Die GD AGRI betont, dass die
physische Kontrolle wichtiger Bestandteil der Prüfung ist, die Einhaltung der
Fördervoraussetzungen während des gesamten Haltungszeitraums aber nur anhand der
Dokumentenprüfung bestätigt werden kann. So heißt es nämlich in Artikel 35 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004:
„Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere […] Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb
vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, […] der Zahl der Tiere in den
Registern […] entspricht“.
Ein derartiger Datenabgleich ist mit dem in Frankreich verwendeten Bestandsregister nicht
möglich.
Dieser Punkt war bereits bei früheren Kontrollbesuchen von der GD AGRI bemängelt worden.
Bei der Analyse der Kontrollberichte in den Departements Deux Sèvres und Charente ist erneut
deutlich geworden, dass die Überprüfung der Förderfähigkeit der Tiere anhand der Dokumente
aus dem Bestandsregister in Frankreich für die betreffenden Antragsjahre (2008 und 2009) nicht
möglich ist.
2009 führten die französischen Behörden ein Dokument
Mutterschafverbringungen ein, das aber nicht verbindlich ist.
zur
Überwachung
der
Zudem umfassen die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seit dem Antragsjahr 2008 u. a.:
„die Überprüfung der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der VorOrt-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von
Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die
sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden
jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.“
89
Die Untersuchung der Kontrollberichte 2008 und 2009 hat jedoch ergeben, dass diese Kontrolle
nicht durchgeführt wird.
Dieser Punkt wurde von den französischen Behörden bestätigt, die erklärten, dass diese Kontrolle
erst seit 2011 vorgenommen wird.
Die GD AGRI hält fest, dass die Prüfung für den Zeitraum von 6 (bzw. 12) Monaten vor der
Vor-Ort-Kontrolle nicht durchgeführt wird, was gegen Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstößt.
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss die elektronische Datenbank
ab 1. Januar 2008 mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs derselben Verordnung
aufgeführten Angaben enthalten. Danach „wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank
erfasst“. Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:
– Zahl der verbrachten Tiere,
– Kenncode des Herkunftsbetriebs,
– Verbringungsdatum,
– Kenncode des Bestimmungsbetriebs,
– Ankunftsdatum.
Den französischen Behörden zufolge werden die Vorschriften für die Meldung losweiser
Tierverbringungen seit dem 15.4.2009 umgesetzt; auch die entsprechende Datenbank sei seit
diesem Zeitpunkt in Betrieb. Vor diesem Zeitpunkt wurden in der elektronischen Datenbank in
Frankreich nur die Angaben erfasst, die von den Züchtern einmal jährlich gemeldet werden
(„Bestandszählung“).
Die GD AGRI hält daran fest, dass die französische Datenbank seit 2008 nicht den Kriterien von
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 entspricht.
11.1.1.2. Nationale Reserve von Prämienansprüchen
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das System der vorübergehenden Abtretung von
Prämienansprüchen, wie es in Frankreich angewendet wird, Artikel 80 der Verordnung (EG)
Nr. 1973/2004 nicht entspricht. Die Betriebsinhaber wissen nicht, ob und wie viele
Prämienansprüche sie erhalten werden, weil die französischen Behörden sie nicht, wie in
Artikel 80 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehen, spätestens 60 Tage
nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums über ihre neue
individuelle Höchstgrenze informieren. In Frankreich wird diese Höchstgrenze erst dann
festgelegt, wenn die Anzahl der prämienfähigen Tiere feststeht, und die Betriebsinhaber werden
erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämien am Jahresende informiert.
90
Die französischen Behörden bestätigen, dass die Betriebsinhaber 2008 und 2009 erst zum
Zeitpunkt der Auszahlung der Prämien über die Anzahl ihrer Prämienansprüche informiert
wurden. Dieses System wurde 2010 im Zuge der Entkopplung der Schafprämien abgeschafft.
Die GD AGRI ist der Meinung, dass die Zuteilung und Mitteilung der endgültigen Anzahl der
Ansprüche zum Zeitpunkt der Prämienauszahlung, d. h. zu einem Zeitpunkt, der weit nach dem
in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Termin liegt, in bestimmten Fällen der Nichtanwendung
einer Sanktion gleichkommt. Wenn nämlich ein Betriebsinhaber eine vorübergehende Abtretung
von zusätzlichen Prämienansprüchen beantragt, dann wird er, wenn keine Vor-Ort-Kontrolle
vorgenommen wird, die Anzahl Ansprüche (und damit auch entsprechende Zahlungen) erhalten,
die er in seinem Antrag angegeben hat, auch wenn er nicht über die entsprechende Zahl
prämienfähiger Tiere verfügt.
Im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle ist die maximale Zahl der Tiere, für die eine Prämie beantragt
werden kann, auf die Zahl der vorhandenen prämienfähigen Tiere begrenzt. Der Betriebsinhaber
wird die Anzahl Prämienansprüche (und die entsprechenden Zahlungen) erhalten, die der Zahl
prämienfähiger Tiere entspricht, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, und
daher wird keine Sanktion angewendet, die für den Fall, dass im Vergleich zur Zahl der
beantragten Tiere weniger prämienfähige Tiere ermittelt werden; diese Vorgehensweise stellt
eine Verletzung von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dar.
Da im Fall einer Kontrolle der Antrag auf die Zahl der vorhandenen prämienfähigen Tiere
gekürzt wird und die Sanktionen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in einem
solchen Fall nicht angewendet werden, könnten die Betriebsinhaber durch dieses System dazu
verleitet werden, für eine höhere Anzahl Tiere eine Prämie zu beantragen, als es der tatsächlich
in ihrem Betrieb vorhandenen Zahl prämienfähiger Tieren entspricht.
Eine solche Situation ist in den Fällen der Betriebsinhaber Mouton, Delhomme und Largentaye
festzustellen.
11.1.1.3. Änderung des Beihilfeantrags zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und
dem tatsächlichen Zeitpunkt der Kontrolle
In Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 ist festgelegt: „Hat die zuständige Behörde den
Betriebsinhaber (…) bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von
ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser
Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit
betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.“
Im Gegensatz zu dieser Bestimmung haben die französischen Behörden im Departement Deux
Sèvres 2008 und 2009 die Rücknahme von Teilen von Beihilfeanträgen auf der Grundlage von
Belegdokumenten, die nach der Ankündigung der Kontrolle ausgestellt wurden, akzeptiert. Diese
Vorgehensweise entspricht nicht Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004.
91
11.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
11.1.2.1. Bestandsregister des Betriebs
Die französischen Behörden haben erneut betont, dass ihr Bestandsregister aus
verschiedenen Teilen (Liste der Ohrmarken oder Ablammbuch, Bestandszählung,
Begleitdokumente und Tierkörperverwertungsnachweise) besteht, die zusammen die
Kennzeichnungs- und Registrierungsanforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 21/2004 erfüllen. Sie weisen darauf hin, dass eine Altersangabe zu den einzelnen
Tieren nicht vorgeschrieben ist. Die französischen Behörden geben ferner an, dass
alle Einzeldokumente, die das „Bestandsregister“ bilden, vorhanden sein müssen.
Bei unvollständigem „Register“ werde der Betriebsinhaber von der Beihilfezahlung
ausgeschlossen.
Die französischen Behörden räumen ein, dass der Abgleich des vorhandenen
Tierbestands mit der Zahl der Tiere, die laut Unterlagenprüfung hätte vorhanden
sein müssen, manchmal schwierig, aber nicht unmöglich ist. Sie geben zu, dass die
Dokumentenprüfung für die Prämienfähigkeit der Ersatzlämmer Probleme bereitet.
Wie die französischen Behörden weiter ausführen, findet parallel zur
Unterlagenprüfung eine physische Kontrolle statt, mit der zusammen die
Überprüfung der Prämienfähigkeit möglich ist.
11.1.2.2. Fehlende Überprüfung der Richtigkeit der Registereinträge in den 6 Monaten
vor der Vor-Ort-Kontrolle
Die französischen Behörden bestätigen, dass laut Anweisungen die Kontrolle der
Richtigkeit der Registereinträge in den sechs (vor dem Jahr 2008 zwölf) Monaten
vor der Kontrolle vorgesehen ist. Die französischen Behörden haben zwar bestätigt,
dass diese Kontrolle erst seit 2011 vorgenommen wird, sie bestreiten jedoch, dass
durch diese Unregelmäßigkeit ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
11.1.2.3. Ordnungsgemäße Führung der elektronischen Datenbank
Wie die französischen Behörden erläuterten, hat sich der Aufbau der Datenbank
durch die Erörterungen darüber, welche Stelle, welche Betriebsinhaber oder welches
Ministerium für die Umsetzung der Reform zuständig sein soll, und den Streit um
die elektronische Kennzeichnung verzögert. Der französische Vorschlag, die
elektronische Kennzeichnung von 2008 auf 2010 zu verschieben, wurde von der
Kommission nicht gebilligt, weswegen es zu den Verzögerungen kam. Die
Datenbank für die losweise Kennzeichnung ist seit dem 15.4.2009 in Betrieb und die
elektronische Einzelkennzeichnung für Schafe funktioniert seit dem 1. Juli 2010.
92
11.1.2.4. Nationale Reserve von Prämienansprüchen
Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Betriebsinhaber durch eine
Kontrollquote von 10 % davon abgehalten werden, mehr Prämienansprüche zu
beantragen als prämienfähige Tiere in ihrem Betrieb vorhanden sind; außerdem
bestehe ein System, mit dem Betriebsinhaber sanktioniert werden, die absichtlich
mehr Prämien beantragen als ihnen zustehen.
11.1.2.5. Änderung des Beihilfeantrags zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und
dem tatsächlichen Zeitpunkt der Kontrolle
Die französischen Behörden haben diese Feststellung für das Departement Deux
Sèvres bestätigt.
11.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der Feststellungen und angesichts aller von den französischen Behörden
vorgebrachten Erklärungen hält die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
an ihrem Standpunkt fest, dass die umfangreichen Mängel bei Kontrollen in den
Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 fortbestanden.
Die Mängel betreffen Schlüsselkontrollen in folgenden Punkten:
– Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Tiere anhand der Bestandsregister des Betriebs
während der Vor-Ort-Kontrolle,
– fehlende Überprüfung der Registereinträge auf Richtigkeit in den 6 (12) Monaten vor der VorOrt-Kontrolle,
– nicht ordnungsgemäße Führung der Datenbank im Jahr 2008 und teilweise im Jahr 2009,
– Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve,
– Änderung von Beihilfeanträgen zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem Zeitpunkt
der Durchführung der Kontrolle im Departement Deux Sèvres 2008 und 2009.
Gemäß Dokument VI/5330/97 sind durch die vorgenannten Mängel Schlüsselkontrollen
beeinträchtigt. Dadurch bestand ein Risiko für den Fonds in den Antragsjahren 2008 und 2009;
nach Auffassung der GD AGRI ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung
am ehesten geeignet, um das Risiko abzusichern.
93
Gemäß Dokument VI/5330/97 „ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn
zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen werden, jedoch nicht in der erforderlichen Zahl,
Häufigkeit oder Intensität, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach
vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge
bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.“
Berücksichtigt man jedoch das allgemeine Kontrollumfeld und die Tatsache, dass die
Feststellungen nur einen Teil der Tiere, für die Beihilfe gezahlt wird, betreffen, wird
vorgeschlagen, die Berichtigung für die Antragsjahre 2008 und 2009 auf 2 % zu senken, da
dieser Satz am ehesten geeignet erscheint, das tatsächliche Risiko für den Fonds abzusichern.
Für das Jahr 2008 wurde bereits im Rahmen der Untersuchung NAC/2008/201/FR eine
finanzielle Berichtigung von 2 % aus denselben Gründen angewendet und 2010 wurden die
Beihilfen entkoppelt. Daher wird die Berichtigung von 2 % lediglich auf das Antragsjahr 2009
angewendet.
Für das Haushaltsjahr 2010 wird eine Berichtigung von insgesamt 1 334 634,43 EUR
vorgeschlagen.
Die GD AGRI wird durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass für dieselben
Ausgaben und dieselben Wirtschaftsjahre im Rahmen weiterer Untersuchungen keine doppelte
Berichtigung stattfindet.
Für das Haushaltsjahr 2010 wird insgesamt folgende Berichtigung vorgeschlagen:
Zahlstelle
FR19
Haushaltlinie
Art der
Berichtigung
Haushaltsjahr 2010
050302132220079 2 % pauschal
050302032120032
FR19
050302142221079
FR19
050302132220075
FR19
050302132220074
FR19
050302142221074
FR19
050302142221075
FR19
050302132220078
FR19
050302142221078
INSGESAMT
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
94
Währung
Berichtigungsbetrag
EUR
-109 349,42
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-44 888,37
-472 274,06
-329 080,95
-88 370,57
-130 734,62
-113 759,57
-46 176,87
-1 334 634,43
11.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
11.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
11.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung
Auf der Grundlage der Feststellungen und angesichts aller von den französischen Behörden
vorgebrachten Erklärungen hält die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
an ihrem Standpunkt fest, dass die umfangreichen Mängel bei den Kontrollen im
Wirtschaftsjahr 2008 und 2009 fortbestanden.
Die Mängel betreffen Schlüsselkontrollen in folgenden Punkten:
– Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Tiere anhand der Bestandsregister des Betriebs
während der Vor-Ort-Kontrolle,
– fehlende Überprüfung der Registereinträge auf Richtigkeit in den 6 (12) Monaten vor der VorOrt-Kontrolle,
– nicht ordnungsgemäße Führung der Datenbank im Jahr 2008 und teilweise im Jahr 2009,
– Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve,
– Änderung von Beihilfeanträgen zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem Zeitpunkt
der Durchführung der Kontrolle im Departement Deux Sèvres 2008 und 2009.
Gemäß Dokument VI/5330/97 sind durch die vorgenannten Mängel Schlüsselkontrollen
beeinträchtigt. Dadurch bestand in den Antragsjahren 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds;
nach Auffassung der GD AGRI ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung
am ehesten geeignet, um das Risiko abzusichern.
Gemäß Dokument VI/5330/97 „ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn
zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen werden, jedoch nicht in der erforderlichen Zahl,
Häufigkeit oder Intensität, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach
vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge
bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.“
95
Berücksichtigt man jedoch das allgemeine Kontrollumfeld und die Tatsache, dass die
Anmerkungen nur einen Teil der Tiere, für die Beihilfe gezahlt wird, betreffen, wird
vorgeschlagen, die Berichtigung für die Antragsjahre 2008 und 2009 auf 2 % zu senken, da
dieser Satz am ehesten geeignet erscheint, das tatsächliche Risiko für den Fonds abzusichern.
Für das Jahr 2008 wurde bereits im Rahmen der Untersuchung NAC/2008/201/FR eine
finanzielle Berichtigung von 2 % aus denselben Gründen angewendet und die Beihilfen wurden
2010 entkoppelt. Daher wird die Berichtigung von 2 % lediglich auf das Antragsjahr 2009
angewendet.
Für das Haushaltsjahr 2010 wird eine Berichtigung von insgesamt 1 334 634,43 EUR
vorgeschlagen.
Die GD AGRI wird durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass für dieselben
Ausgaben und dieselben Wirtschaftsjahre im Rahmen weiterer Untersuchungen keine doppelte
Berichtigung stattfindet.
Für das Haushaltsjahr 2010 wird insgesamt folgende Berichtigung vorgeschlagen:
Zahlstelle
FR19
Haushaltlinie
Art der
Berichtigung
Haushaltsjahr 2010
050302132220079 2 % pauschal
050302032120032
FR19
050302142221079
FR19
050302132220075
FR19
050302132220074
FR19
050302142221074
FR19
050302142221075
FR19
050302132220078
FR19
050302142221078
INSGESAMT
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
96
Währung
Berichtigungsbetrag
EUR
-109 349,42
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-44 888,37
-472 274,06
-329 080,95
-88 370,57
-130 734,62
-113 759,57
-46 176,87
-1 334 634,43
11.2. Vereinigtes Königreich
Untersuchung Nr.:
NAC/2009/103/GB
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG)
Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1973/2004,
(EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 796/2004
Kontrollbesuch:
29.6.2009 – 3.7.2009
Mitteilungsschreiben:
Ares (2009) 224676 vom 3.9.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
CL/412 vom 3.11.2009
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Ares (2010) 911765 vom 7.12.2010
Bilaterale Besprechung:
1.2.2011
Protokoll der bilateralen
Besprechung:
Ares (2011) 1067623 vom 7.10.2011
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
CL/412 vom 7.12.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares (2013) 534144 vom 3.04.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme
der Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
11.2.1. Die wichtigsten Feststellungen bezüglich
Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen
der
Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen
Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten
Durchführung
in
Bezug
auf
von
bei
Wenn bei Verwaltungskontrollen in Bezug auf beantragte Tiere Unregelmäßigkeiten
festgestellt wurden, wurden keine Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 59 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgenommen. Stattdessen wurden alle bei
Verwaltungskontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten von den schottischen Behörden
als offensichtliche Irrtümer behandelt.
97
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die schottischen Behörden das Konzept des
„offensichtlichen Irrtums“ falsch anwenden. Durch ihre Auslegung wird die Möglichkeit
der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen aufgrund von Feststellungen der
Verwaltungskontrollen im Grunde ausgeschlossen; dies steht im Widerspruch zu den
Bestimmungen von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Kürzungen und/oder
Ausschlüsse, die nicht angewendet werden, stellen ein Risiko für den Fonds dar.
Die schottischen Behörden haben die Berechnung dieser Beträge vorgelegt3:
Antragsjahr 2007
140 098,00 GBP / 201 059,13 EUR
Antragsjahr 2008
142 469,00 GBP / 180 272,04 EUR
Antragsjahr 2009
298 153,00 EUR
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 679 484,17 EUR ein
Risiko für den Fonds darstellt.
Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
Aufgrund verspäteter Meldungen der Betriebsinhaber und verzögerter bzw. unterlassener
Meldungen von Tierverbringungen durch die Marktteilnehmer waren die Informationen
in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank nicht immer aktuell. Der
Datenabgleich mit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank zur Überprüfung
der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen war aufgrund dieser Situation möglicherweise
unzuverlässig.
Die schottischen Behörden erklärten, dass für jeden Antrag sechs Wochen nach seinem
Eingang ein computergestützter Datenabgleich mit den Tierverbringungsinformationen in
der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank durchgeführt wird. Da die Anträge
hauptsächlich gegen Ende des jeweiligen Antragsjahrs gestellt werden, war durch den
Zeitabstand von sechs Wochen gewährleistet, dass die meisten verspäteten Meldungen
festgestellt wurden.4 Außerdem legten die schottischen Behörden eine Analyse vor,
derzufolge von den in den Antragsjahren 2007, 2008 und 2009 insgesamt 1,5 Mio.
beantragten Tieren bei den Gegenkontrollen nur 805 beantragte Tiere, die zu spät
gemeldet wurden, nicht ermittelt wurden. Letztlich betrug die Zahl der Tiere mit
verspäteten Meldungen, die weder bei Verwaltungskontrollen noch bei Vor-OrtKontrollen entdeckt wurden, nur 356.
3
Umrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005: für das Wirtschaftsjahr 2007: 1 GBP =
0,69680 EUR; für das Wirtschaftsjahr 2008: 1 GBP = 0,7903 EUR.
4
Die Verbringung eines Tieres aus dem Betrieb (Abgang) muss innerhalb von drei Tagen, der Tod eines Tieres innerhalb
von 7 Tagen an die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank gemeldet werden.
98
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Risiko für den Fonds auf diese 356 Tiere
begrenzt war. Dieses Risiko wird auf 89 569,60 EUR geschätzt und entspricht
unrechtmäßig gezahlten Beträgen und nicht angewendeten Kürzungen bzw.
Ausschlüssen; hierbei werden 125,80 EUR je Tier zugrunde gelegt, was dem
Höchstbetrag entspricht, der in den drei betreffenden Antragsjahren je Tier gezahlt wurde.
Auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird
angenommen, dass die nicht angewendeten Kürzungen den gezahlten Beträgen
entsprechen. Die schottischen Behörden haben keine detaillierten Angaben über die
Aufschlüsselung der Gesamtbeträge nach Antragsjahr vorgelegt.
Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten
Tiere, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne Ohrmarken angetroffen werden, aber auf
andere Weise identifiziert werden konnten, wurden als beihilfefähig akzeptiert, wenn
neue Ohrmarken innerhalb von 28 Tagen ab dem Kontrollbesuch bestellt wurden.
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass jegliche bei einer Vor-Ort-Kontrolle entdeckte
Unregelmäßigkeit zur Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 59 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führen sollte, insbesondere wenn der Tierhalter nicht die
notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen hatte, bevor ihn die Behörden auf die
Unregelmäßigkeit aufmerksam machten. Tiere, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne
beide Ohrmarken angetroffen wurden, sollten nicht als „ermittelt” betrachtet werden.
Durch Zahlungen für solche Tiere und nicht angewendete Kürzungen/Ausschlüsse ist ein
Risiko für den Fonds entstanden.
Die schottischen Behörden haben die Berechnung dieser Beträge vorgelegt:
Antragsjahr 2007 5 167,51 EUR
Antragsjahr 2008 1 693,23 EUR
Antragsjahr 2009 906,21 EUR
Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 7 766,95 EUR ein
Risiko für den Fonds darstellt.
99
11.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen
Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten
in
Bezug
auf
bei
Nach der bilateralen Besprechung teilten die schottischen Behörden mit, dass sie den
Standpunkt der GD AGRI zu diesem Punkt akzeptieren.
Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank
Die schottischen Behörden teilten mit, dass sie eine zweite Runde mit Gegenkontrollen vor
der Auszahlung der Beihilfen einrichten werden, um mögliche durch verspätete
Meldungen verursachte Risiken zu beseitigen.
Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten
Nach der bilateralen Besprechung teilten die schottischen Behörden mit, dass sie den
Standpunkt der GD AGRI zu diesem Punkt akzeptieren.
11.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der
Erläuterungen der schottischen Behörden bestätigt die GD AGRI, dass durch die in der
Funktionsweise des Kontrollsystems in den betroffenen Antragsjahren festgestellten Mängel ein
Risiko für den Fonds entstanden ist.
In Bezug auf Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wurden für die Antragsjahre
2007, 2008 und 2009 die folgenden Mängel festgestellt:
 Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen
Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten;
in
Bezug
auf
bei
 unrechtmäßige Zahlungen und nicht angewendete Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund
von Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und
Registrierungsdatenbank;
 Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten.
100
Durch die oben genannten Mängel ist in den betroffenen Antragsjahren ein Risiko für den
Fonds entstanden, das berechnet werden kann. Entsprechend dem Arbeitsdokument
VI/5330/97 vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko für den Fonds am
besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann.
Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf –
776 820,72 EUR und ist in der folgenden Tabelle aufgeschlüsselt:
Zahlstelle
Haushaltsposten
Art der
Berichtigung
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
-206 226,64
Haushaltsjahr 2008 – keine Aufschlüsselung nach Antragsjahr möglich
050302360000024
GB06
punktuell
EUR
-89 569,60
Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009
050302360000034
GB06
punktuell
EUR
-181 965,27
Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010
050302360000055
GB06
punktuell
EUR
-299 059,21
INSGESAMT (EUR)
-776 820,72
GB06
050302360000024
11.2.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
11.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
101
-206 226,64
-89 569,60
-181 965,27
-299 059,21
-776 820,72
12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN / LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN
12.1.
Deutschland – ganz Deutschland + Thüringen
Untersuchung
Kontrollbesuch:
Mitteilungsschreiben
Antwort des Mitgliedstaats
Einladung zur
bilateralen Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
Protokoll
der bilateralen Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
Förmliche Mitteilung:
AA/2008/006/DE
30.6.-4.7.2008
AGRI 27249 vom 12.11.2008
Az. 615-01206/0014 vom 5.2.2009
Ares (2009) 220428 vom 31.8.2009
E-Mail vom 22.9.2009
Ares (2010) 317623 vom 9.6.2010.
Az. 615-01206/0014 vom 8.10.2010
Ares (2012) 116949 vom 5.10.2012 und
Ares (2013) 102299 – 28.1.2013
12.1.1. Die wichtigsten Feststellungen
1) In Bezug auf ganz Deutschland: Landschaftsmerkmale
Deutschland hat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Landschaftsmerkmale zu einem
Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) erklärt; die
Landwirte sollten daher diese Landschaftsmerkmale pflegen. Folglich gelten
Landschaftsmerkmale als Teil der beihilfefähigen Flächen und kommen damit für die Zahlung
einer Beihilfe infrage.
Außerdem hat Deutschland andere (kleine) Landschaftsmerkmale festgelegt, die nicht
Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind (und deshalb von den
Landwirten nicht gepflegt werden müssen). Deutschland beruft sich dabei auf Artikel 30
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1122/2009, die nach seiner Auslegung den Mitgliedstaaten gestatten, solche kleinen
Landschaftsmerkmale für beihilfefähig zu erklären, denn er lautet wie folgt: „…alle
Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
aufgeführten Rechtsakten genannt sind oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV
derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein
können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle“
Nach Auffassung der Dienststellen der GD AGRI sollten diese anderen kleinen
Landschaftsmerkmale nur dann Bestandteil der beihilfefähigen Fläche sein, wenn sie den CrossCompliance-Auflagen unterliegen. Im Schreiben Ares 383797 vom 17.5.2011 wurde als Lösung
vorgeschlagen, ein System mit anteiliger Berechnung einzuführen oder die Cross-ComplianceAuflagen auf diese Merkmale auszudehnen.
102
Obwohl die deutschen Behörden an ihrem Standpunkt, dass ihre Auslegung mit der Verordnung
vereinbar sei, festhalten, haben sie das größtmögliche Risiko für den Fonds in den Antragsjahren
2006, 2007 und 2008 berechnet. Die Schätzung stützt sich auf die Bewertung des Inventars
dieser Landschaftsmerkmale im LPIS bzw. im Falle Baden-Württembergs, wo es kein
vollständiges Inventar gibt, auf Stichproben. Die deutschen Behörden veranschlagen die zu
Unrecht getätigten Zahlungen für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 auf 904 802,47 EUR
(für die Gesamtfläche der Landschaftsmerkmale von 3 099,38 ha in den drei Jahren).
Eine der GD AGRI am 25. Juni 2011 übermittelte und am 29. Oktober 2012 überarbeitete
Unterlage enthält die nachstehende Übersicht über zu Unrecht getätigte Zahlungen für diese
keinen Cross-Compliance-Auflagen unterliegenden Landschaftsmerkmale, für die die
Betriebsinhaber Beihilfe beantragt hatten.
Brandenburg
Baden-Württemberg
Bayern
Hessen
MecklenburgVorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Insgesamt
Erste Säule
(Betriebsprämienregelung)
2006
Gekoppelte Maßnahmen
Zweite
Säule
Insgesamt
2007
2008
2007
2008
2006
2007
2008
39 551,03
81 307,14
63 833,95
1 375,35
504,97
0,00
0,00
2 489,08
19 861,98
19 866,10
20 086,88
30,58
38,64
0,00
2 734,67
2 542,84
65 161,69
41 192,54
43 819,76
76 830,38
154,90
120,20
0,00
8 755,88
13 208,52
184 082,18
39 401,38
35 158,59
36 560,91
30,22
31,76
0,00
3 396,63
3 666,09
118 245,58
189 061,52
1 052,10
1 285,77
1 039,80
0,00
0,00
0,00
14,94
0,00
3 392,63
19 631,87
28 516,77
5 997,22
8,17
4,29
0,00
0,00
0,00
54 158,32
25 367,06
23 099,17
24 480,04
115,65
127,22
9 762,26
8 065,46
8 062,63
99 079,49
721,97
731,75
737,11
3,62
3,62
9,11
65,19
71,75
2 344,12
2 308,11
2 463,10
2 406,77
0,48
5,05
860,23
709,00
643,42
9 396,16
22 526,46
24 321,10
24 451,74
102,74
56,25
0,00
560,95
724,38
72 743,62
14 568,72
15 713,77
15 924,03
144,00
148,95
0,00
0,00
0,00
46 499,47
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
8 984,68
21 165,67
23 765,60
65,74
27,66
0,00
2 565,77
4 062,57
60 637,69
235 167,91
297 448,70
296 114,43
2 031,45
1 068,61
10 631,60
26 868,49
35 471,28
904 802,47
2) In Bezug auf Thüringen: Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die Verwaltungskontrollen und
Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden. Laut Artikel 29 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erstrecken sich die Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen
Parzellen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße
bei der Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe
von mindestens der Hälfte der beantragten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden,
sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleistet. Ergibt
die Stichprobenkontrolle Anomalien, so muss die Stichprobe der tatsächlich umfassend
kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet werden. In Artikel 30 derselben
Verordnung sind die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit der Parzellen und die technische
Toleranzmarge für die Messung festgelegt.
103
Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht nach den in den
Artikeln 23, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verlangten Standards durchgeführt
worden waren. Obwohl in Thüringen entsprechende Verfahren existierten, hielten sich die
Kontrolleure nicht in allen Fällen daran.
Insbesondere wurde Folgendes festgestellt:
 falsche Vermessungstechnik: Vertex-Messung und Flächenberechnung anhand des LPIS-GIS,
was nicht als zuverlässig angesehen wurde;
 Beihilfefähigkeit der Flächen: Definition der Landschaftsmerkmale wurde von den
Inspektoren nicht beachtet; Dauergrünlandflächen waren in Wirklichkeit Wasserwege;
ausgeschlossene Flächen wurden nicht vorschriftsmäßig vermessen;
 risikobehaftete bzw. zweifelhafte Parzellen und Landschaftsmerkmale wurden nicht immer für
die Stichprobe von Parzellen zwecks umfassender Kontrolle durch Feldbesichtigung
ausgewählt.
Um das Risiko für den Fonds aufgrund der mangelhaften Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die
Auswahl der Parzellen und die Ermittlung der auszuschließenden Fläche beurteilen zu können,
haben die deutschen Behörden alle Fälle des örtlichen Amts, bei dem Mängel festgestellt wurden,
überprüft und in dieser Frage Nachkontrollen an einer Stichprobe von Anträgen bei den anderen
Ämtern vorgenommen. Aufgrund dieser Prüfungen sind die thüringischen Behörden der
Auffassung, dass sich die Feststellungen der Kommission auf individuelle Fehler beziehen und
damit die Möglichkeit eines Systemfehlers ausgeschlossen werden kann. In der bilateralen
Besprechung wurden die Thüringer Behörden gebeten, die zu Unrecht gezahlten und
wiedereingezogenen Beträge, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, mitzuteilen. Die
nachstehende Tabelle wurde am 18. April 2012 übermittelt:
1. Säule
Zurück-geforderte
Beträge
EU-Anteil Zurückeinschließlich
geforderte Beträge
Sanktionen
einschließlich
(100 %)
Sanktionen
in EUR
in EUR
2008
3.846,81
3.077,44
2007
16.233,18
12.986,53
2006
13.640,74
10.912,59
Gesamt-ergebnis
33.720,73
26.976,56
2. Säule
1. und 2. Säule
darunter
darunter
darunter
EU-Anteil wieder- Zurück-geforderte
EU-Anteil
Zurück-geforderte
EU-Anteil wiedereingezogene und
Beträge
EU-Anteil -Zurück- wiedereingezogene
Beträge
EU-Anteil Zurück- eingezogene und
den Fonds
einschließlich
geforderte Beträge und den Fonds
einschließlich
geforderte Beträge
den Fonds
gutgeschriebene
Sanktionen (100
einschließlich
gutgeschriebene
Sanktionen (100
einschließlich
gutgeschriebene
Beträge
%)
Sanktionen
Beträge
%)
Sanktionen
Beträge
in EUR
in EUR
in EUR
in EUR
in EUR
in EUR
in EUR
261,03
56.756,14
45.404,93
19.160,48
60.602,95
48.482,37
19.421,51
5.993,33
125.432,12
97.812,33
39.735,81
141.665,30
110.798,86
45.729,14
4.206,11
121.383,35
74.887,69
30.365,89
135.024,09
85.800,28
34.572,00
10.460,47
303.571,61
218.104,95
89.262,18
337.292,34
245.081,51
99.722,65
104
Wegen der Einlegung von Rechtbehelfen wurden dem Fonds erhebliche Beträge noch nicht
gutgeschrieben. Es wird vorgeschlagen, eine Berichtigung entsprechend dem noch nicht
wiedereingezogenen Betrag vorzunehmen:
Antragsjahr
2008
2007
2006
Insgesamt
Erste Säule
Wegen
Einlegung von
Rechtsbehelfen
noch
ausstehend
EUR
2 816,41
6 993,20
6 706,48
16 516,09
Zweite Säule
Wegen
Einlegung von
Rechtsbehelfen
noch
ausstehend
EUR
26 244,45
58 076,51
44 521,80
128 842,76
Insgesamt
29 060,86
65 069,71
51 228,28
145 358,85
12.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die deutschen Behörden legten eine Berechnung des dem Fonds entstandenen Risikos
vor. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen der
deutschen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrem
Standpunkt, dass durch die ermittelten Mängel ein Risiko zulasten des Fonds entstanden
ist.
Gemäß Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Meinung, dass sich das Risiko für
den Fonds am besten bewerten lässt, indem eine Extrapolation des von den deutschen
Behörden vorgelegten Ergebnisses der Stichprobe auf die Gesamtheit der Fälle
vorgenommen wird.
105
12.1.3. Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung:
Es werden die im Folgenden aufgeführten punktuellen Berichtigungen vorgeschlagen:
Zahlstelle Haushaltslinie
DE03
DE04
DE07
0503
DE10
Haushaltsjahr 2007
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
DE11
DE12
DE15
DE17
DE18
DE19
DE20
DE23
DE15
05040501
DE18
DE23
INSGESAMT
DE03
DE04
DE07
DE10
DE11
DE12
DE15
DE17
DE18
DE19
DE20
DE23
DE03
DE04
DE10
Art der
Währung
Berichtigung
0503
05040501
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
106
Berichtigung
Berichtigung
Bruttobetrag
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
-19 861,98
-41 192,54
-39 551,03
-19 861,98
-41 192,54
-39 551,03
-39 401,38
-39 401,38
-1 052,11
-19 631,87
-25 367,06
-721,97
-2 308,11
-22 526,46
-14 568,72
-11 801,09
-9 762,26
-860,23
-26 244,45
-274 851,26
-1 052,11
-19 631,87
-25 367,06
-721,97
-2 308,11
-22 526,46
-14 568,72
-11 801,09
-9 762,26
-860,23
-26 244,45
-274 851,26
-19 896,68
-43 974,66
-82 682,49
-35 188,81
-1 285,78
-28 524,94
-23 214,82
-735,37
-2 463,58
-24 423,84
-15 857,77
-28 224,61
-2 734,67
-8 755,88
-3 396,63
-19 896,68
-43 974,66
-82 682,49
-35 188,81
-1 285,78
-28 524,94
-23.214,82
-735,37
-2 463,58
-24 423,84
-15 857,77
-28 224,61
-2 734,67
-8 755,88
-3 396,63
DE11
DE15
DE17
DE18
DE19
DE23
INSGESAMT
DE03
DE04
DE07
DE10
DE11
DE12
DE15
DE17
DE18
DE19
DE20
DE23
DE03
DE04
DE07
DE10
DE15
DE17
DE18
DE19
DE23
50301
05040501
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Haushaltsjahr 2009
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-14,94
-8 065,46
-74,30
-709,00
-560,95
-60 642,28
-391 427,46
-14,94
-8 065,46
-74,30
-709,00
-560,95
-60 642,28
-391 427,46
-20 125,52
-76 950,58
-64 338,92
-36 592,67
-1 039,80
-6 001,51
-24 607,26
-740,73
-2 411,82
-24 507,99
-16 072,98
-30 499,74
-2 542,84
-13 208,52
-2 489,08
-3 666,09
-8 062,63
-71,75
-643,42
-724,38
-48 584,37
-20 125,52
-76 950,58
-64 338,92
-36 592,67
-1 039,80
-6 001,51
-24 607,26
-740,73
-2 411,82
-24 507,99
-16 072,98
-30 499,74
-2 542,84
-13 208,52
-2 489,08
-3 666,09
-8 062,63
-71,75
-643,42
-724,38
-48 584,37
INSGESAMT
EUR
-383 882,60
-383.882,60
GESAMTSUMME
EUR
-1 050 161,32
-1 050 161,32
Etwaige von den Betriebsinhabern wiedereingezogene Beträge im Zusammenhang mit
Mängeln, derentwegen die vorliegende finanzielle Berichtigung vorgeschlagen wird,
können dem nationalen Haushalt gutgeschrieben werden.
12.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
107
12.2. Dänemark
Untersuchung
AA/2008/07
Datum
Bez. Dokument
Mitteilungsschreiben
17.2.2009
D(2008)4017
Antwort des Mitgliedstaats
21.4.2009
Einladung zur bilateralen 11.11.2009
(2009)317455
Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
2.12.2009
Bilaterale Besprechung
15.12.2009
Schlussfolgerungen
der 22.3.2009
(2010)142190
bilateralen Besprechung
Antwort des Mitgliedstaats
20.5.2010
Schreiben zur Übermittlung 7.3.2012
(2012)288823
der
vorgeschlagenen
Berichtigung
Schlichtungsverfahren
12/DA/522
Bericht der Schlichtungsstelle 18.10.2012
(2012)1231748
Abschlussschreiben
12.4.2013
(2013)686570
AA/2009/06
Datum
Bez. Dokument
3.12.2009
(2009)356682
3.2.2010
22.7.2010
(2010)451012
27.8.2010
13.9.2010
9.11.2010
(2010)790932
19.1.2011
7.3.2012
(2011)62862
(2012)288823
18.10.2012 (2012)1231748
12.2.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.2.1.1. Mängel bezüglich des LPIS-GIS
Damit die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geforderten
Gegenkontrollen wirksam sind, müssen die im LPIS geführten Informationen (vgl. Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) in Bezug auf
die Identifizierung der Parzellen, die Grenzverläufe der Referenzparzellen und ihre beihilfefähige
Höchstfläche genau sein.
Dies setzt voraus, dass die Daten zur Gesamtfläche und der Fläche nicht beihilfefähiger Elemente
korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Insbesondere müssen Änderungen der
Bodenbedeckung bei nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht kultivierten
Flächen wirksam identifiziert und das LPIS-GIS entsprechend aktualisiert werden.
Bei einer 2006 durchgeführten Prüfung wurden diesbezüglich Mängel festgestellt. In der Folge
hat Dänemark das Register der Produktionsblöcke vollständig überarbeitet. Die überarbeiteten
Blöcke wurden zum ersten Mal bei den 2007 (für das Antragsjahr 2007) durchgeführten
Kontrollen verwendet.
Beim Kontrollbesuch 2008 zeigte sich jedoch, dass diese Aktualisierung des LPIS-GIS
einschließlich der Neu-Digitalisierung der Referenzparzellen (Produktionsblöcke) nicht immer
nach dem vorgeschriebenen Standard vorgenommen worden war. Daher waren die gemäß
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlichen Gegenkontrollen nach wie vor
unwirksam.
108
Im Hinblick auf das Risiko für den Fonds sind die dänischen Behörden der Ansicht, dass die
Gegenkontrollen
durch
die
2006/2007
durchgeführte
Überarbeitung
des
Referenzparzellensystems erheblich verbessert wurden und sich folglich das Risiko für den
Fonds ab diesem Zeitpunkt verringert hat, da das aktualisierte LPIS bereits in Bezug auf die
Zahlungen für das Antragsjahr 2007 zum Einsatz kam.
Diese Ansicht stützt sich auf die Tatsache, dass durch die Einführung von auf der Nettofläche
basierenden Gegenkontrollen (eine weitere Verbesserung stellte nämlich die 2009 erfolgte
Anpassung der Fläche sämtlicher Referenzparzellen an die in den vorangehenden Jahren
beantragten Flächen dar) im Anschluss an die Gegenkontrollen nur sehr wenige Kürzungen bei
den Flächen vorgenommen werden mussten (nämlich bei nur rund 0,06 % der im Rahmen der
Betriebsprämienregelung angemeldeten Gesamtfläche).
Die GD AGRI akzeptiert diese theoretische Erklärung im Großen und Ganzen. Berücksichtigt
werden muss allerdings auch, dass im Zeitraum 2008-2009 Flächen, die im Jahr 2007 nicht
beihilfefähig waren (und daher aus dem LPIS-GIS hätten ausgeschlossen werden müssen),
aufgrund der nachfolgenden GAP-Reformen im Rahmen der Betriebsprämienregelung
förderfähig geworden sind; außerdem waren die Betriebsinhaber besser darüber informiert,
welche Flächen förderfähig sind, und konnten so in ihren Anträgen genauere Angaben machen,
was zu weniger Fehlern führte. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der
Prüfung Unzulänglichkeiten im LPIS-GIS festgestellt wurden.
Für das Antragsjahr 2008 wurde außerdem eine nachträgliche Analyse hinsichtlich der LPISÄnderungen durchgeführt, und die dänischen Behörden legten weitere Ergebnisse zu den
233 Referenzparzellen vor, bei denen die 2008 beantragte Fläche größer war als die
Referenzparzellenfläche nach der Korrektur. Betroffen sind nur die Fälle, in denen die
Referenzparzellenfläche nach einer Vor-Ort-Kontrolle aktualisiert werden musste und eine GISAnalyse Überschreitungen ergab.
Die Analyse ergab letztlich, dass die Überzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung
nur 23 Referenzparzellen betrafen, was 26,79 ha entspricht (gemeldet worden war eine
potenzielle Fläche von insgesamt 344 ha). Die dänischen Behörden betonten, dass ein Drittel
dieser Differenz einem einzigen Produktionsblock zugeordnet werden kann und auf einen
menschlichen Fehler zurückzuführen ist. Daher ist aus ihrer Sicht nicht von einem
„systematischen“ Problem auszugehen.
In Bezug auf die zweite Säule wird die Fläche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum, für die aufgrund von im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen 2008 korrigierten
Referenzparzellen zuviel geleistete Zahlungen hätten zurückgefordert werden müssen, auf
2,32 ha geschätzt, die sich auf fünf Referenzparzellen verteilen.
Dieses durch die Mängel im LPIS entstandene Risiko würde eine Berichtigung rechtfertigen.
Dänemark informierte die GD AGRI außerdem, dass die Behörden im Jahr 2010 über neues
Bildmaterial für ganz Dänemark verfügen werden, das für die Kontrollen im Jahr 2010 eingesetzt
und den Betriebsinhabern für ihre Anträge 2011 zur Verfügung gestellt werde. Anhand dieses
Materials würden nachträgliche Rückforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in die
Wege geleitet.
109
Ein spezifisches Problem, das bei dieser Prüfung ermittelt wurde, betraf Brandschutzschneisen,
die als förderfähige Flächen ausgewiesen waren. In der bilateralen Besprechung betonten die
dänischen Behörden, dass Brandschutzschneisen in Wäldern im Rahmen der
Betriebsprämienregelung generell nicht förderfähig seien und aus dem ReferenzparzellenRegister ausgeschlossen worden seien. Bei einer Überprüfung wurden im
Referenzparzellenregister für 2007 insgesamt 95,9 ha Fläche mit Brandschutzschneisen ermittelt.
Die dänischen Behörden haben die finanziellen Auswirkungen dieses Mangels auf die Zahlungen
im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die erste Säule berechnet. Da die Behörden keine
Berechnung für die flächenbezogenen Maßnahmen der zweiten Säule vorgelegt haben, hat die
GD AGRI die aus Dänemark übermittelten Zahlen extrapoliert und die im Rahmen der
Betriebsprämienregelung beantragte Gesamtfläche (2 674 434 ha) mit den Maßnahmen für die
Entwicklung des ländlichen Raums (247 467 ha) abgeglichen.
12.2.1.2. Verwaltungsabläufe und Gegenkontrollen
Für das Antragsjahr 2007 wurde bei administrativen Gegenkontrollen eine Toleranzmarge
angewendet. Ein solches Vorgehen ist jedoch bei Verwaltungskontrollen nicht erlaubt (siehe
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Für das Antragsjahr 2008 wurde diese
Vorgehensweise eingestellt.
Die dänischen Behörden bewerteten die Auswirkungen dieser Unregelmäßigkeit. 2007 wurden
für insgesamt 1 520,27 ha Fläche zu Unrecht Beihilfen gezahlt.
Durch Berechnung des Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche und der im Rahmen des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährten Beihilfen je Hektar wurde das
Risiko auf 4 174 022,90 DKK geschätzt (Phase der bilateralen Besprechung). Dieser Betrag
deckt jedoch die Auswirkungen etwaiger Sanktionen nicht ab.
Hierauf angesprochen legte Dänemark eine Berechnung für die Sanktionen vor; gleichzeitig
wurde die Berichtigung für die zweite Säule optimiert.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der
zweiten Säule legte Dänemark keine berechnete Schätzung vor. Analog zu der bei den
Brandschutzschneisen angewandten Verfahrensweise extrapolierte die GD AGRI die aus
Dänemark übermittelten Zahlen und glich die im Rahmen der Betriebsprämienregelung
beantragte Gesamtfläche (2 674 434 ha) mit der Fläche ab, die im Rahmen von Maßnahmen für
die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wurde (247 467 ha).
12.2.1.3. Vor-Ort-Kontrollen
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht immer nach den in den
Artikeln 23, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verlangten Standards
durchgeführt worden waren, und zwar aus folgenden Gründen:
1.
Messung anhand von Orthofotos unzureichend
Bei Nachkontrollen mittels GPS wurde ermittelt, dass Abweichungen bei den Flächen häufiger
dann auftraten, wenn die ursprüngliche Messung am Bildschirm erfolgte. Die dänischen
Behörden wurden aufgefordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
110
Die dänischen Behörden akzeptieren diese Feststellungen; sie gehen aber davon aus, dass künftig
mindestens 90 % der Vor-Ort-Kontrollen anhand von aktuellen Orthofotos in Kombination mit
Satellitenbildern vorgenommen werden.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die GD AGRI zu dem Schluss, dass es in
Bezug auf das Antragsjahr 2008 immer noch einen problematischen Punkt gibt. Es wird aber
anerkannt, dass die ermittelten Abweichungen relativ gering waren. Daher wird das Risiko als
gering eingeschätzt.
2.
Nachverfolgung von stillgelegten Parzellen, Weide- und Grünland-Parzellen
Zur Behebung des Mangels hinsichtlich der Bewertung der Beihilfefähigkeit von Flächen im Fall
von stillgelegten und Grünland-Parzellen, der eine Verletzung von Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. der Artikel 5, 54 und 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 darstellt, werden von 2008 an die Fernerkundungskontrollen sämtlicher
Weideflächen systematisch vom dänischen Direktorat für Pflanzenbau nachverfolgt, da eine
sichere Bestimmung der Bodenbedeckung anhand von Orthofotos nicht möglich ist.
Auf die Aufforderung im Protokoll der bilateralen Besprechung hin legten die dänischen
Behörden die Ergebnisse der Nachkontrollen für 2008 zum Abgleich mit den Ergebnissen der
ursprünglichen Fernerkundungskontrollen vor.
Aus diesen Nachkontrollen ergibt sich eine auszuschließende Gesamtfläche (Dauergrünland und
stillgelegte Flächen) von 1 089,31 ha, was einem Anteil von 8,11 % der insgesamt durch
Fernerkundung kontrollierten Fläche (13 425,72 ha) entspricht, wobei die 7,08 %, die sich aus
der Fernerkundungskontrolle der Stichprobe ergeben hatten, bereits ausgeschlossen waren. Das
zusätzliche Risiko wurde daher auf 1,03 % geschätzt.
Angesichts dieser Zahlen sind die dänischen Behörden der Meinung, dass das für den Fonds aus
der fehlenden Nachverfolgung der Fernerkundungskontrollen 2007 entstandene Risiko nur eine
pauschale Berichtigung von 2 % für stillgelegte und nicht kultivierte Flächen und Dauergrünland
rechtfertigt.
Die dänischen Behörden sind sich jedoch darüber im Klaren, dass die größten
Flächenabweichungen bei Dauergrünland und unbewirtschafteten Flächen ermittelt wurden. Den
dänischen Behörden zufolge würde dies für 2007 wenn überhaupt einen Ausschluss von
höchstens 5 % für diese Flächen rechtfertigen, was 12 967 288 DKK entspricht.
111
In Bezug auf 2008 sind die dänischen Behörden der Auffassung, dass die notwendigen
Maßnahmen ergriffen wurden, um die Kontrollen – unter anderem durch die durch Vor-OrtBesichtigungen von Gründlandflächen ergänzten Fernerkundungskontrollen – zu verbessern und
daher das Risiko für den Fonds zu minimieren. Außerdem sei die Kontrollquote von 5 % auf
7,5 % angehoben worden und Dauergrünland, stillgelegte und nicht kultivierte Flächen seien als
Risikoparameter für die dänische Auswahl der Kontrollen aufgenommen worden. Daher sind die
dänischen Behörden der Ansicht, dass, wenn überhaupt, höchstens ein Ausschluss von 2 % der
Beihilfezahlungen für Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen in Betracht gezogen werden
sollte, was 5 075 928 DKK entspricht.
Aufgrund der hohen Fehlerquote teilt die GD AGRI diesen Standpunkt nicht (vgl. Punkt 8).
3.
Falsche Anwendung von Toleranzmargen
Es wurde festgestellt, dass die Messung der auszuschließenden Flächen nicht entsprechend dem
in den Leitlinien zu Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten
Kontrollverfahren vorgenommen wurde.
Im genannten Dokument wird vorgegeben, dass für die Berechnung der Toleranzmarge der
äußere Umfang der kontrollierten Parzelle herangezogen werden sollte. Nicht beihilfefähige
Elemente innerhalb der kontrollierten Fläche sollten nicht in den Umfang einbezogen werden.
Das angewendete Verfahren kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Toleranzen zu hoch
sind.
Die dänischen Behörden erklärten, dass das Messsystem so programmiert wurde, dass bei der
Festlegung der Messtoleranz der Umfang der ausgeschlossenen Fläche vom Umfang der Parzelle
abgezogen wird. Sie räumten allerdings ein, dass in den erwähnten Beispielen die Kontrolleure
die Anweisungen nicht beachtet hatten und die angewendete Messmethode dazu führte, dass ein
zu großer Umfang berechnet wurde.
4.
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
Die Kontrollen müssen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der zur Überprüfung der
Übereinstimmung mit den Beihilfevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
am besten geeignet ist.
Den von den dänischen Behörden aufgestellten Standards für einen guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand (GLÖZ) zufolge müssen unbewirtschaftete Flächen und
Dauergrünland mindestens alle zwei Jahre vor dem 31. August gemäht oder beweidet werden.
Hinsichtlich dieser Bedingung wurde ermittelt, dass die Kontrolleure häufig ihre Vor-OrtKontrollen zu früh ausführen und deshalb diesen Punkt nicht abschließend beurteilen können,
weil die Landwirte den Mähverpflichtungen auch noch später nachkommen können.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde eine erneute Kontrolle nicht in allen Fällen
vorgenommen, was eine Nichteinhaltung der dänischen Anweisungen darstellt; dadurch ist das
Risiko entstanden, dass Zahlungen für nicht-beihilfefähige Flächen geleistet wurden.
112
Die diesbezüglichen Anmerkungen der dänischen Behörden sind bekannt; es wird aber dennoch
betont, dass der GLÖZ ein Kriterium für die Beihilfefähigkeit von nicht kultivierten Flächen
darstellt. Das heißt, dass zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit von nicht kultivierten Flächen die
Einhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) kontrolliert
werden muss.
5.
Nicht-förderfähige Flächen im Rahmen von Maßnahmen für die Entwicklung des
ländlichen Raums akzeptiert
Die Prüfung ergab Schwächen bei den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen für die
Entwicklung des ländlichen Raums. Für zwei der vier besuchten Parzellen akzeptierten die
dänischen Behörden die Feststellung, dass die akzeptierte Fläche nicht korrekt war.
Die Behörden wiesen darauf hin, dass 2008 das erste Jahr gewesen sei, in dem kombinierte
Kontrollen für die Regelungen der ersten und der zweiten Säule vorgenommen wurden, was das
Problem erklären könnte.
Die Anweisungen wurden klarer formuliert und im Laufe von 2010 wurde eine klare Definition
des Begriffs „dichte, niedrige Pflanzendecke“ vorgegeben, um für die Einheitlichkeit der
Kontrollen von Flächen im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen
Raums zu sorgen.
Die dänischen Behörden teilten außerdem Einzelheiten ihrer internen Kontrolle in Bezug auf die
Qualität der im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mit: Die Überprüfung betraf
insgesamt 46 anhand einer Zufallsstichprobe ausgewählte Kontrollberichte, die sämtlich als in
Ordnung befunden wurden, und von denen 16 das Entwicklungsprogramm für den ländlichen
Raum betrafen. Bei der Qualitätskontrolle wurde nur ein Fall ermittelt, in dem die im Rahmen
des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gezahlte Beihilfe betroffen sein könnte.
Im betreffenden Fall war eine Teilfläche, bei der die einschlägigen Verpflichtungen nicht
eingehalten waren, mit insgesamt 0,29 ha gemessen und einbezogen worden.
Den dänischen Behörden zufolge kann das Risiko, das dem Fonds durch diesen Mangel
insgesamt entstanden ist, auf 14 476 ha eingegrenzt werden; das entspricht der Fläche an
Dauergrünland, für die keine Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung beantragt wurde,
und stellt daher die maximale Fläche dar, für die lediglich flächenbezogene AU-Maßnahmen
(214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Zeitraum 2000 bis
2006 beantragt wurden. In ihrer Sicht ist das die Art von Flächen, mit denen die Kontrolleure von
Zeit zu Zeit Probleme haben, wie in den Fällen, die im Rahmen der Untersuchung ermittelt
wurden. Die Gesamtfläche, für die AU-Maßnahmen (214) beantragt wurden, beläuft sich auf
rund 72 000 Hektar im Jahr 2008 und auf rund 55 000 Hektar im Jahr 2009.
Nach Aussage der dänischen Behörden waren von den 14 476 Hektar im Jahr 2009 nur für 47 %,
d. h. für 6 803 Hektar, Beihilfe-Anträge gestellt worden. In ihrer Sicht stellt dies die
risikobehaftete Grundgesamtheit für das Antragsjahr 2009 dar.
Die GD AGRI kann diese Aussage für 2009 akzeptieren, da anzunehmen ist, dass in diesem Jahr
keine Probleme mehr bei Flächen im Rahmen der Betriebsprämienreglung bestanden. Für die
Antragsjahre 2007 und 2008 bestand ein Problem in Bezug auf die Kontrolle solcher Flächen.
Daher sollte die risikobehaftete Grundgesamtheit anders, nämlich höher angesetzt werden. Für
diese Antragsjahre hat Dänemark anfänglich keine Bewertung vorgelegt.
113
Der GD AGRI liegen keine Erkenntnisse vor, die dem widersprechen würden. Es wird erneut
darauf hingewiesen, dass das Risiko fehlerhafter Zahlungen aufgrund der Mängel im
Kontrollverfahren für diese Grundgesamtheit erheblich ist. Zudem ist es offenkundig, dass das
Risiko in Bezug auf die Antragsjahre 2007 bis 2009 eingeschätzt werden muss, da die Mängel in
allen drei Jahren bestanden (langfristig stillgelegte Flächen).
Ein Austausch mit Dänemark zu diesem Punkt führte in der Folge zur folgenden Einschätzung
für die Antragsjahre 2007-2008.
Für 2008 gab Dänemark an, dass sich der Anteil der Anbaufläche (stillgelegte Flächen,
Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen), für die im Rahmen des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum im Jahr 2008 Förderanträge gestellt wurden, auf insgesamt 36,83 %
(etwa 91 156 Hektar) der Gesamtfläche von 247 467 Hektar belief. Diese Berechnung schließt
alle Arten von flächenbezogenen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum ein.
Die für diese Flächen gezahlte, von der EU finanzierte Beihilfe (Nettowert nach Sanktionen)
beträgt rund 24 Mio. EUR pro Jahr; das entspricht 97,25 EUR (724,07 DKK) pro Hektar. Bei den
meisten Maßnahmen gibt es einen nationalen Anteil von 50 %, der nicht berücksichtigt wurde.
Für 2007 konnten keine Daten vorgelegt werden. Daher schlägt die GD AGRI vor, dieselbe
Flächenberechnung wie für das Jahr 2008 anzuwenden.
Gleichzeitig gaben die dänischen Behörden auf die Frage nach den für das Antragsjahr 2009
angegebenen Fördersätzen an, dass sie in ihrer Berechnung den Gesamtfördersatz verwendet
haben. Dieser muss überarbeitet werden, da der Anteil der EU nur 55 % betrug.
Festzuhalten ist, dass der für das Antragsjahr 2009 angegebene Fördersatz dem für die Jahre
2000-2006 angegebenen entspricht. Dieser Satz wird auf eine Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum mit der Bezeichnung "Pleje af græs og naturarealer", eine extensive
Bewirtschaftungsform auf ertragsarmen Grünlandflächen, angewendet und stellt daher den
dänischen Behörden zufolge eine gute Berechnungsgrundlage dar.
Schlussfolgerungen zu den Vor-Ort-Kontrollen
In den Antragsjahren 2007 und 2008 bestand ein Mangel hinsichtlich der Bewertung der
Beihilfefähigkeit von Flächen im Fall von stillgelegten und Grünland-Parzellen, was eine
Verletzung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und der Artikel 5, 54 und 56 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet. Im Antragsjahr 2008 gab es zwar Verbesserungen bei
der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen (systematisch durchgeführte, unmittelbar auf die
Kontrollen folgende Feldbesichtigungen und erhöhte Kontrollintensität), doch hält die GD AGRI
an ihrem Standpunkt fest, dass nach wie vor bei stillgelegten und Grünland-Parzellen ein Mangel
hinsichtlich der Bewertung der Beihilfefähigkeit der Flächen bestand, was ein Risiko für den
Fonds darstellt.
In Bezug auf die Prämien im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum
bestand auch für das Antragsjahr 2009 ein Risiko.
114
12.2.1.4. Sanktionen
In den fraglichen Jahren waren die Sachbearbeiter angewiesen worden, Fälle, bei denen
vorsätzlich falsche Angaben hinter den Abweichungen vermutet wurden, an einen
Rechtsexperten zu verweisen, wenn nicht vorgefundene Flächen ein Schlüsselfaktor waren. Das
war allerdings keine zufrieden stellende Lösung. Daher wurden schriftliche Anweisungen zu
vorsätzlich falschen Angaben ausgearbeitet.
Während der Prüfung von 2009 wurden die neuen Anweisungen und das Verfahren näher
geprüft. Obwohl nun Verfahrensweisen für Fälle vorsätzlicher Verstöße vorlagen, ergab die
Prüfung, dass sich die Bewertung von Fällen von Vorsätzlichkeit zu lange hinzog bzw. diese
Bewertung manchmal (zu) nachsichtig war.
In Bezug auf die Antragsjahre 2007 and 2008 bleibt die GD AGRI bei ihrer Ansicht, dass mit
den eingerichteten Vorgehensweisen nicht gewährleistet ist, dass Sanktionen für vorsätzliche
Verstöße (vgl. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) wirksam angewendet werden. Dies
stellt ein (wenn auch begrenztes) Risiko für den Fonds dar.
12.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Die Argumente des Mitgliedstaats sind unter den Feststellungen aufgeführt.
12.2.3. Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen des
Mitgliedstaats bleibt die GD AGRI dabei, dass die genannten Sachverhalte in den Antragsjahren
2007, 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds verursacht haben. Die genannten Mängel stellen
eine Unzulänglichkeit in der Funktionsweise von Schlüsselkontrollen hinsichtlich des LPIS-GIS
und der Vor-Ort-Kontrollen sowie eine Unzulänglichkeit in der Funktionsweise einer
Zusatzkontrolle hinsichtlich der Anwendung der Toleranzmarge bei den administrativen
Gegenkontrollen und hinsichtlich der Berechnung von Sanktionen dar.
Gemäß Dokument VI/5330/97 ist für den Mangel bei einer Schlüsselkontrolle, je nach Schwere
des Mangels, eine Berichtigung von 5 oder 10 % vorgesehen.
Unter Berücksichtigung der Untersuchung der Auswirkungen auf die Zahlungen im Rahmen der
Betriebsprämienregelung, die ergeben hat, dass das Risiko abgenommen hat, und angesichts der
Tatsache, dass sich die Probleme bei den Vor-Ort-Kontrollen hauptsächlich auf Dauergrünland,
nicht kultivierte Flächen und für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung angemeldete Flächen,
bezogen, sollte das Risiko nach der risikobehafteten Grundgesamtheit und den Jahren, in denen
die Mängel aufgetreten sind, differenziert werden.
Daher werden für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009 die folgenden Berichtigungen
vorgeschlagen:
115
Antragsjahr 2007:
(1)
Mängel beim LPIS
In Bezug auf den Mangel ganz allgemein ist die GD AGRI der Ansicht, dass das Risiko dank der
von Dänemark rückwirkend ergriffenen Maßnahmen minimal ist. Ein Sonderpunkt sind die
Beihilfezahlungen für die „Brandschutzschneisen“.
Das berechnete Höchstrisiko beläuft sich auf:
Erste Säule
Grundbetrag
Sanktionen
Betrag in DKK
256 671,56
344 834,34
601 505,90
Zweite Säule
Grundbetrag
Sanktionen
(2)
Betrag in DKK
6 432,89
8 642,49
15 075,38
Falsche Anwendung der Toleranzmarge
Das berechnete Höchstrisiko beläuft sich auf:
Erste Säule
Grundbetrag
Sanktionen
Betrag in DKK
4 174 022,91
1 894 621,28
6 068 644,19
Zweite Säule
Grundbetrag
Sanktionen
Betrag in DKK
101 978,40
46 288,79
148 267,19
116
(3)
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (stillgelegte und Weideland-/Grünland-Parzellen)
Das für diesen Punkt von Dänemark ursprünglich berechnete Höchstrisiko belief sich auf:
Abteilung
Basis
Sanktionen
DurchschnittsHektar Fläche wert je Hektar
138 65
2 676,45
138 65
3 595,77
Betrag in
DKK
371 089,79
498 553,51
Diese Berechnung wurde von der GD AGRI nicht akzeptiert, da sie nur die Fälle abdeckt, bei
denen Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen worden waren. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97
ist die GD AGRI der Meinung, dass die Berichtigung auf die Gesamtausgaben angewendet
werden sollte, da die Mängel das Kontrollsystem insgesamt betreffen. In diesem Zusammenhang
ist die GD AGRI der Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung die beste
Möglichkeit zur Bemessung dieses Risikos darstellt.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen (vgl. die hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten im
Jahr 2008) ist die GD AGRI der Ansicht, dass eine pauschale Berichtigung auf die
risikobehaftete Grundgesamtheit, d. h. die als stillgelegt angemeldeten Flächen (mit oder ohne
Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung) und Dauergrünland angewendet werden sollte. Die
von Dänemark vorgeschlagenen 2 % können daher nicht akzeptiert werden.
Die Berichtigung würde dann auch die unwirksame Risikoanalyse
erfahrungsgemäß (vgl. Antragsjahr 2008) vor allem diesen Flächentyp betraf.
(4)
abdecken,
die
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums
Aufgrund der Feststellungen ist die GD AGRI der Auffassung, dass durch die Mängel bei den
Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds
entstanden ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer
Schlüsselkontrolle dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von
Unregelmäßigkeiten) und unter Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine
spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist, wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 %
vorgeschlagen. Die von Dänemark vorgeschlagenen 2 % können daher nicht akzeptiert werden.
Die risikobehaftete Grundgesamtheit wurde definiert als die stillgelegten, nicht kultivierten oder
als Dauergrünland genutzten Flächen, für die Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum beantragt wurden.
Da für das Antragsjahr 2007 keine besseren Zahlen vorliegen, wird die von Dänemark für das
Antragsjahr 2008 vorgelegte Zahl verwendet (91 156 ha.).
117
Antragsjahr 2008
(5)
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (stillgelegte und Weideland-/Grünland-Parzellen)
Das Risiko für dieses Antragsjahr hat Dänemark in Analogie zu dem Risiko für das
Antragsjahr 2007 berechnet. Aus denselben oben dargelegten Gründen kann die GD AGRI diese
ursprüngliche Berechnung des Risikos für den Fonds nicht akzeptieren.
Die GD AGRI ist wie in Bezug auf das Antragsjahr 2007 der Ansicht, dass die Anwendung einer
pauschalen Berichtigung die beste Möglichkeit zur Bemessung des Risikos darstellt. Allerdings
ist sie angesichts der vermehrten Vor-Ort-Kontrollen und dem besonderen Augenmerk für diesen
Punkt der Meinung, dass statt der für einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle vorgeschlagenen
Berichtigung von 5 % eher eine Berichtung in Höhe von 2 % angemessen wäre.
(6)
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums
Aufgrund der Feststellungen ist die GD AGRI der Meinung, dass durch die Mängel bei den VorOrt-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds entstanden
ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer Schlüsselkontrolle
dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten) und unter
Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist,
wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen.
Die risikobehaftete Grundgesamtheit wurde definiert als die stillgelegten, nicht kultivierten oder
als (Dauer-)Grünland genutzten Flächen, für die Anträge im Rahmen des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aber keine Anträge im Rahmen der
Betriebsprämienregelung eingereicht wurden (6 803 ha).
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass bei den stillgelegten, nicht kultivierten oder als
(Dauer-)Grünland genutzten Flächen, für die Anträge im Rahmen des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum und Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht
wurden, ein (geringeres) Risiko entstanden ist. Das Risiko wurde durch Mängel bei den Vor-OrtKontrollen der ersten Säule (vgl. Punkt 1) verursacht. Für diese Grundgesamtheit (91 156 ha –
6 803 ha) wird eine Berichtigung in Höhe von 2 % vorgeschlagen.
Antragsjahr 2009
(7)
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums
Auf der Grundlage der Feststellungen ist die GD AGRI der Meinung, dass durch die Mängel bei
den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds
entstanden ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer
Schlüsselkontrolle dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von
Unregelmäßigkeiten) und unter Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine
spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist, wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 %
vorgeschlagen.
Die risikobehaftete Grundgesamtheit sind die Flächen, für die Beihilfen im Rahmen des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beantragt, aber keine Anträge im Rahmen der
Betriebsprämienregelung
gestellt
wurden
(6 803 ha);
die
im
Rahmen
der
Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen, für die auch Beihilfen im Rahmen des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beantragt wurden, werden nämlich aufgrund
der verbesserten Qualität der Vor-Ort-Kontrollen für diese Flächen als weniger risikobehaftet
angesehen.
118
Daher sieht die GD AGRI vor, folgende Beträge von der EU-Finanzierung auszuschließen:
Zahlstelle
Haushaltslinie
Art der
Berichtigung
Berichtigung
Berichtigung
Bruttobetrag
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
Währung
Haushaltsjahr 2008
DK01
050301
punktuell
EUR
-894 733,68
-894 733,68
050405
punktuell
EUR
-21 910,78
-21 910,78
050301
10 % pauschal
EUR
-8 175 799,16
-8 175 799,16
050405
10 % pauschal
EUR
-885 368,35
-885 368,35
EUR
-9 977 811,97
-9 977 811,97
INSGESAMT
Haushaltsjahr 2009
DK01
050301
2 % pauschal
EUR
-1 098 146,81
-1 098 146,81
050405
2 % pauschal
EUR
-163 737,87
-163 737,87
050405
10 % pauschal
EUR
-107 621,71
-107 621,71
EUR
-1 369 506,39
-1 369 506,39
EUR
-107 845,80
-107 845,80
EUR
-107 845,80
-107 845,80
-11 455 164,16
-11 455 164,16
INSGESAMT
Haushaltsjahr 2010
DK01
050405
INSGESAMT
10 % pauschal
INSGESAMT (EUR)
12.2.4. Standpunkt der GD AGRI nach der Schlichtung
1.
Standpunkt der Schlichtungsstelle
– Das Schlichtungsverfahren konzentrierte sich auf den Vorschlag für eine Berichtigung in Höhe
von 10 % für 2007 in Bezug auf die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und in
Bezug auf die Zahlungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für
Flächen, für die auch Beihilfeanträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt wurden.
Für die Jahre 2005 und 2006 wendeten die Dienststellen eine Berichtigung von 5 % an, da die
Kontrollumgebung verbesserungsbedürftig erschien. Ab dem Jahr 2007 führten die Behörden
Verbesserungen ein. Die entsprechenden Anstrengungen wurden während der nächsten Jahre
fortgesetzt, und von 2009 an wurde die Situation als vollständig zufrieden stellend erachtet.
119
Die Schlichtungsstelle kann nicht nachvollziehen, warum trotz der Einführung von
Verbesserungen im Kontrollsystem für 2007 eine Berichtigung von 10 % vorgeschlagen wird.
Wenn die frühere Berichtigung niedriger war und Verbesserungen vorgenommen wurden,
erscheint eine höhere Berichtigung nicht logisch zu sein. Außerdem ergibt sich aus den
Informationen über die Kontrollergebnisse für 2007, selbst wenn sie nicht absolut zuverlässig
sein sollten, eine geringere Fehlerquote für dieses Jahr als für 2008, für das eine Berichtigung
von 2 % vorgeschlagen wird.
Die Kontrollergebnisse in den fraglichen Jahren lassen zudem keine Umstände erkennen, durch
die die Kontrollen als „komplett unwirksam“ gesehen werden müssten; nebenbei merkt die
Schlichtungsstelle außerdem an, dass die Dienststellen nicht von einem Wiederholungsfall
ausgehen. Die Schlichtungsstelle schlägt daher vor, die Höhe der Berichtigung unter
Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Informationen neu einzuschätzen.
Die Schlichtungsstelle erklärt, dass im Schlichtungsschreiben die Berichtigung von 10 % in
Bezug auf Punkt 2.4.1 durch die angeblichen Qualitätsmängel der Vor-Ort-Kontrollen als
gerechtfertigt erscheint. Viele Unregelmäßigkeiten wurden erst in einer späten Phase des
Antragsverfahrens, nämlich durch Vor-Ort-Kontrollen entdeckt. Dennoch wurden sie festgestellt,
und daher finden es die Behörden unlogisch, dass eine Berichtigung aus Gründen einer
mangelnden Qualität ihrer Vor-Ort-Kontrollen angewendet werden soll. Andererseits erklärten
die Dienststellen, dass sie die hohe Zahl der Unregelmäßigkeiten als Hinweis darauf sehen, dass
das Kontrollsystem an sich nicht gut funktionierte.
Auf der Grundlage der Angaben im Schlichtungsschreiben hat die Schlichtungsstelle ein
gewisses Verständnis für den Standpunkt der Behörden. Falls die Dienststellen die Berichtigung
auf das allgemeine Kontrollumfeld beziehen, wäre es angemessen, darauf in ihrem
Abschlussschreiben ausdrücklich hinzuweisen.
– Die Schlichtungsstelle schlägt vor, die Dienststellen mögen prüfen, ob unter Berücksichtigung
der 24-Monate-Regel eine Berichtigung für das (gesamte) Antragsjahr 2007 allein durch den
Fehler bezüglich der akzeptierten nicht beihilfefähigen Flächen für Fördermaßnahmen im
Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gerechtfertigt erscheint.
2.
Standpunkt der GD AGRI
– Zum ersten von der Schlichtungsstelle vorgebrachten Argument:
Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten
vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen
oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung in
Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach
vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden
des Fonds bestand.
120
Wie im Bericht der Schlichtungsstelle angegeben beruht die Berichtigung von 10 % nicht nur auf
der mangelnden Qualität der Vor-Ort-Kontrollen. Einerseits bezieht sich die Berichtigung auf die
unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen bei diesen Flächen (stillgelegte Flächen,
Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen). Andererseits wird mit dieser Berichtigung auch die
nicht ausreichende Zahl von Kontrollen bei diesen Flächen abgedeckt. Angesichts der hohen
Quote an Fehlern, die bei diesen Kontrollen ermittelt wurden, hätten die dänischen Behörden die
Kontrollen verstärken müssen. Durch diese Situation ist die Gefahr eines sehr hohen und
generalisierten Verlustes zum Schaden des Fonds im Antragsjahr 2007 entstanden.
In den Jahren 2005 und 2006 wurde auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen
eine Berichtigung von 5 % angewendet; für 2007 ergab die Auswertung des in jenem Jahr
durchgeführten Kontrollbesuchs, dass für diese spezifische Grundgesamtheit ein
schwerwiegender Mangel bei den Vor-Ort-Kontrollen bestand. Diese Situation führte, wie die
hohe Fehlerquote von 8,11 % zeigt, die bei den Vor-Ort-Kontrollen bei dieser Grundgesamtheit
ermittelt wurde, zu einem hohen Risiko von unrechtmäßigen Zahlungen.
Daher ist gemäß Dokument VI/5330/97 die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 10 % für
eine begrenzte Grundgesamtheit (stillgelegte Flächen, Dauergrünland und nicht kultivierte
Flächen) für das Antragsjahr 2007 gerechtfertigt.
Die GD AGRI ist sich bewusst, dass die dänischen Behörden die Häufigkeit der Kontrollen
dieser Flächen im Jahr 2008 erhöht haben, systematisch nach Kontrollen zeitnah Feldbesuche
durchgeführt, die Kontrollintensität erhöht und diese Flächen als einen Risikoparameter für die
Auswahl der Vor-Ort-Kontrollen einbezogen haben. Alle diese Maßnahmen wurden von der
DG AGRI positiv bewertet, was zum Vorschlag einer verringerten finanziellen Berichtigung für
2008 führte.
– Zum zweiten von der Schlichtungsstelle vorgebrachten Argument:
Die GD AGRI prüfte diese Angelegenheit erneut und bestätigte, dass bereits in Artikel 11 des im
Anschluss an die 2008 durchgeführte Prüfung übersandten Mitteilungsschreibens (AA/2008/07)
darauf hingewiesen worden war, dass die Flächen, die im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen
für den ländlichen Raum gefördert werden, durch die während dieser Prüfung ermittelten Mängel
betroffen sind. Dieses Mitteilungsschreiben bezieht sich auf das gesamte Antragsjahr 2007.
Der Zeitraum, auf den sich die Berichtigung bezieht, wird daher beibehalten, so wie er im
Schlichtungsschreiben angegeben war.
Daher bleibt die GD AGRI bezüglich der oben genannten Begründung und Höhe der finanziellen
Berichtigung bei ihrem Standpunkt.
121
Für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009:
Berichtigung
Zahlstelle
Haushaltslinie
DK01
050301
050405
050301
050405
INSGESAMT
DK01
050301
050405
050405
INSGESAMT
DK01
050405
INSGESAMT
INSGESAMT (EUR)
Art der
Berichtigung
Währung
Haushaltsjahr 2008
punktuell
EUR
punktuell
EUR
10 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
EUR
Haushaltsjahr 2009
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
10 % pauschal
EUR
EUR
Haushaltsjahr 2010
10 % pauschal
EUR
EUR
122
Bruttobetrag
Berichtigung
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
-894 733,68
-21 910,78
-8 175 799,16
-885 368,35
-9 977 811,97
-894 733,68
-21 910,78
-8 175 799,16
-885 368,35
-9 977 811,97
-1 098 146,81
-163 737,87
-107 621,71
-1 369 506,39
-1 098 146,81
-163 737,87
-107 621,71
-1 369 506,39
-107 845,80
-107 845,80
-11 455 164,16
-107 845,80
-107 845,80
-11 455 164,16
12.3. Finnland
AA/2009/010/FI
Kontrollbesuch:
Schreiben zu Artikel 8.1
Antwort des Mitgliedstaats:
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Bilaterale Besprechung:
Schlussfolgerungen der bilateralen
Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Schlichtungsschreiben:
28.9.-2.10.2009
25.11.2009
8.2.2010
Ares 341024
EUE2010-00414
31.5.2010
11.6.2010
30.6.2010
Ares (2010) 289919
1250/462/200
20.8.2010
20.10.2010
28.1.2013
27.5.2013
Ares 525693
Ares 728553
Ares 103239
Ares 1405823
12.3.1. Die wichtigsten Feststellungen
1) Vor-Ort-Kontrollen – Toleranzmarge für die Messung
 Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen der Prüfer der GD AGRI ergaben in einigen Fällen erhebliche
Differenzen zwischen den von den finnischen Behörden akzeptierten Parzellenflächen und den
von den Prüfern mit der GPS-Ausrüstung durchgeführten Nachmessungen. In drei Fällen lagen
die Abweichungen zwischen 6 und 31 %.
Den finnischen Behörden zufolge beziehen sich diese Feststellungen auf Grünland-Parzellen mit
einer Größe von unter einem halben Hektar. Die finnischen Behörden maßen 98 nach dem
Zufallsprinzip ausgewählte Parzellen mit einer Größe von bis zu 0,5 ha nach und legten der
GD AGRI die Ergebnisse in Form einer Liste vor. Aufgrund dieser Liste kamen sie auf eine
Fehlerquote von 1,25 %.
Obwohl der Schwellenwert selbst nicht validiert ist, akzeptierte die GD AGRI die Argumentation
der finnischen Behörden, die anführten, sie hätten ihren Nachmessungen von Grünland-Parzellen
einen Schwellenwert von 0,5 ha zugrunde gelegt, weil sich die Feststellungen der Prüfung auf
Parzellen bezogen hatten, die kleiner als 0,43 ha waren, und bei Ackerparzellen solche
Differenzen nicht festgestellt worden seien.
Eine eingehende Untersuchung der Nachmessungen der finnischen Behörden ergab, dass die
gemessene Fläche bei 23 Parzellen zu klein und bei 44 Parzellen zu groß war. Aufgrund zu
geringer Flächenangaben nicht geleistete Zahlungen stellen kein Risiko für den Fonds dar; daher
sollten bei der Risikobewertung nur überhöhte Flächenangaben berücksichtigt werden. Die zu
berücksichtigende Fehlerquote beträgt daher 4,62 %.
123
Sie liegt deutlich über dem in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und in Artikel 51
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Schwellenwert für die Anwendung von
Sanktionen. Daher sollten die anwendbaren Sanktionen bei der Berechnung der zu Unrecht
gezahlten Beträge berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Berechnung sind in der folgenden
Tabelle aufgeführt (die Sanktionen wurden mithilfe des Koeffizienten für Sanktionen/Kürzungen
berechnet, den Finnland in der Finanzübersicht der InVeKoS-Kontrollstatistiken übermittelt hat:
2,40 für 2008; 1,83 für 2009):
Zu
Unrecht Sanktionen
gezahlte
Beträge
Insgesamt
2008
219 926,58
527 183,07
747 109,66
2009
209 944,19
384 980,69
594 924,89
Insgesamt
429 870,78
912 163,77
1 342 034,54
2) Zahlungen und Sanktionen
 Berechnung der Zahlungen und Sanktionen
(a) Nichtanwendung von Sanktionen für frühere Antragsjahre
Wenn in späteren Jahren festgestellt wird, dass überhöhte Flächenangaben gemacht wurden,
müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zuviel
gezahlten Beträge wiedereinziehen und Sanktionen verhängen, wenn der Irrtum vom
Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können. Die finnischen Behörden räumten
ein, dass für frühere Antragsjahre keine Sanktionen verhängt werden – sie werden nur für das
laufende Antragsjahr verhängt. Dadurch ist ein Risiko für den Fonds entstanden.
Die finnischen Behörden haben die Auswirkung nicht verhängter Sanktionen bis 2006 zurück
berechnet:
2006
2007
2008
Insgesamt
830 460,62 EUR
420 558,19 EUR
190 181,58 EUR
1 441 200,39 EUR
124
(b) Kürzungen und Sanktionen bei Betrieben mit Flächen in verschiedenen Stützungsregionen
Wie in Punkt 8 (Hintergrund-Dokument) erläutert, kann der Antrag eines Betriebsinhabers
Parzellen in verschiedenen Regionen umfassen, für die verschiedene Hektarbeträge gelten.
In den Fällen, in denen ein Betriebsinhaber Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung in
verschiedenen Stützungsregionen stellt und festgestellt wird, dass er überhöhte Flächenangaben
in unterschiedlicher Höhe in diesen Regionen gemacht hat, wendet die finnische Verwaltung
unabhängig von den in den einzelnen Stützungsregionen beantragten Flächen Kürzungen und
Ausschlüsse unter Verwendung des Mittelwerts der in den einzelnen Stützungsregionen
angemeldeten Zahlungsansprüche an.
Diese Vorgehensweise verstößt gegen Artikel 49 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, in
denen festgelegt ist, dass diese Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage des
Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche des Betriebs berechnet werden müssen.
Daraus ergibt sich ein Risiko für den Fonds, da die erforderlichen Kürzungen und Sanktionen nur
zum Teil umgesetzt werden.
Die finnischen Behörden schätzten das Risiko folgendermaßen ein:
Antragsjahr
2008
2009
Insgesamt
EUR
8 789,63
4 883,46
13 673,09
(c) Berechnung von Kürzungen und Sanktionen und Neuberechnung von Ansprüchen
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss die Beihilfe in Fällen, in denen die
überhöhten Flächenangaben über 3 % oder 2 ha liegen, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten
Fläche ausmachen, auf der Grundlage der Fläche berechnet werden, die um das Doppelte der
festgestellten Differenz gekürzt wurde. Kürzungen und Sanktionen sollten auch in den Fällen
angewendet werden, in denen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 73a der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 neu berechnet werden müssen.
Dieses Berechnungsverfahren wurde von den finnischen Behörden nicht immer befolgt. In
Fällen, in denen Zahlungsansprüche einen „pauschalen Anteil“ und ein „zusätzliches Element“
(siehe Punkt 8: Hintergrund-Dokument) enthielten, wurde der „pauschale Anteil“ verringert und
das entsprechende „zusätzliche Element“ auf einen Zahlungsanspruch übertragen. Diese
Übertragung erfolgte vor der Berechnung der Kürzung bzw. Sanktion.
Dies entspricht der Argumentation der finnischen Behörden, derzufolge der separat ermittelte
Referenzbetrag nicht von einer durch Flächenkontrollen nachgewiesenen Flächenkürzung
tangiert wird.
125
Das Verfahren steht jedoch nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, denen zufolge
Ansprüche als Ganzes zu betrachten sind; auch wenn die Ansprüche im Rahmen früherer nicht
flächenbezogener Maßnahmen festgestellt wurden, beziehen sie sich jetzt eindeutig auf
beihilfefähige Flächen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: „(…) ein
Betriebsinhaber [erhält] einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise
berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller
Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach
Anhang VI bestand.“ Daher können Ansprüche nicht in einen Teil, der möglicherweise von
Kürzungen und Sanktionen betroffen ist, und einen unveränderlichen Teil aufgeteilt werden. Aus
Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geht hervor, dass in den Fällen, in denen
Ansprüche neu berechnet werden, das „zusätzliche Element“ gleichmäßig auf alle restlichen
Ansprüche verteilt werden sollte, sodass der Betriebsinhaber letztlich Ansprüche gleichen Werts
hat. Sonst besteht das Risiko, dass der Betriebsinhaber nur die Ansprüche mit höherem Wert für
seinen Antrag verwendet.
Das von den finnischen Behörden angewendete Verfahren für die Neuberechnung stellt ein
Risiko für den Fonds dar, da ein Teil des Anspruchs von den Kürzungen und Sanktionen
unberührt bleibt. Die finnischen Behörden wurden aufgefordert, eine Bewertung der betroffenen
Überzahlungen vorzulegen. Da sie der Ansicht sind, dass ihr Vorgehen im Einklang mit den
Rechtsvorschriften steht, wurde keine Einschätzung des Risikos für die Berechnung der
Sanktionen und Kürzungen vorgelegt.
Die finnischen Behörden errechneten, dass die auf nur einen Anspruch übertragenen
„zusätzlichen Elemente“ einem Betrag von 56 736,70 EUR entsprechen und sich das Risiko, das
sich für den Fonds aus der Möglichkeit ergibt, Ansprüche mit niedrigem Wert ungenutzt zu
lassen, für die Antragsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009 auf 6 809,83 EUR beläuft.
 Nachträgliche Rückforderung aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen zu Unrecht erfolgte Zahlungen
wiedereingezogen werden. Die GD AGRI geht davon aus, dass kontrolliert werden muss, ob
dieselben Flächen in den vorangegangenen Jahren angemeldet waren, um die Einhaltung der
Rechtsvorschriften auch in den Fällen sicherzustellen, in denen bei den Vor-Ort-Kontrollen
Abweichungen bei den angemeldeten Flächen festgestellt werden, die auf eine bereits in früheren
Jahren erfolgte Anmeldung von eindeutig nicht beihilfefähigen Flächen zurückzuführen sind. Die
finnischen Behörden legten die folgende Schätzung der nachträglichen Rückforderungen im
Rahmen der Betriebsprämienregelung vor, die in den vorangegangenen Jahren aufgrund der VorOrt-Kontrollen vorgenommen wurde:
Antragsjahr
2006
2007
2008
Insgesamt
Wiedereinzuziehende
Beträge (EUR)
188 279,42
149 291,02
97 797,02
435 367,51
126
 Nachträgliche Rückforderung nach Aktualisierungen des LPIS-GIS aufgrund
neuer Orthofotos
Parzellen, bei denen „kleine” Abweichungen festgestellt wurden (z. B. Parzellen mit dem Code
F008 – Neudigitalisierung erforderlich), wurden durch die nachträglichen Kontrollen nicht
erfasst. Daher wurden keine Wiedereinziehungen (zu Unrecht geleisteter Zahlungen)
vorgenommen. Die finnische Zahlstelle hat die Auswirkungen der Überzahlungen
folgendermaßen berechnet:
Antragsjahr
2008
2009
Insgesamt
Beträge (EUR)
488 113,00
472 260,00
960 373,00
 Hochrechnung in Fällen, in denen die überhöhte Angabe weniger als 3 %
ausmacht
Unter Berufung auf Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erlaubt Finnland, dass bei der
Parzellenvermessung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen nur die Hälfte der beantragten
Parzellen vermessen wird. Den in ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben übermittelten
Informationen zufolge verfolgen die Behörden bei der Auswahl der zu kontrollierenden Parzellen
einen risikobasierten Ansatz. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird die Stichprobe
um die Zahl der Parzellen erweitert, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Das
Ergebnis wird nicht extrapoliert.
Die GD AGRI vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit, nur die Hälfte der Parzellen zu
kontrollieren, eine zulässige Ausnahme von der Vorschrift darstellt, nach der alle Parzellen
kontrolliert werden müssen. Hierbei kann durch Extrapolation ein zuverlässiges, repräsentatives
Kontrollergebnis gewährleistet werden, insbesondere in Fällen, in denen die Stichprobe nicht so
groß gewählt wird, dass sichergestellt ist, dass keine überhöhte Flächenangabe übersehen wird.
Die GD AGRI bekräftigt somit ihre Position, dass dies einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle
darstellt.
Gemäß Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass das beste Vorgehen zur
Bewertung des Risikos für den Fonds eine berechnete Berichtigung ist.
Die finnischen Behörden vertraten den Standpunkt, dass ihre Methode im Einklang mit der
Verordnung stehe, und lehnten es ab, eine Einschätzung des Risikos für den Fonds vorzulegen.
Daher stellen die jährlichen Kontrollstatistiken die bestmögliche Schätzung dar, mit der dafür
gesorgt werden kann, dass das Risiko ganz abgedeckt ist. Wenn bei einem Umfang überhöhter
Flächenangaben von weniger als 3 % oder zwei Hektar nur die Hälfte der Parzellen kontrolliert
wurde, müssten die nicht festgestellten überhöhten Angaben in der nicht kontrollierten Hälfte der
Parzellen genau so hoch sein wie die in der kontrollierten Hälfte der Parzellen festgestellten
überhöhten Flächenangaben. Durch Multiplikation dieser Fläche mit dem durchschnittlichen
Anspruchswert ergibt sich die folgende Schätzung des finanziellen Risikos:
127
Die festgestellte unter 3 % oder 2 ha liegenden überhöhten Flächenangaben beliefen sich im
Antragsjahr 2008 auf 0,31 % bzw. 519,92 ha und im Antragsjahr 2009 auf 0,28 % bzw.
423,83 ha. Bei einem durchschnittlichen Anspruchswert von 229,09 EUR im Jahr 2008 und
229,26 EUR im Jahr 2009 ergibt sich daraus ein Schätzwert von 119 108,47 EUR für 2008 und
von 97 167,26 EUR für 2009. Diese Zahlen entsprechen dem finanziellen Risiko in den Fällen, in
denen nur 50 % der Parzellen kontrolliert und die entsprechenden überhöhten Angaben in der
anderen Hälfte der Parzellen nicht festgestellt wurden.
12.3.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die finnischen Behörden stellten die Daten für die Berechnung des Risikos für den Fonds bereit.
12.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Auf der Grundlage der Feststellungen und nach Erwägung der Erklärungen der finnischen
Behörden hält die GD AGRI daran fest, dass durch den o. g. Mangel ein Risiko für den Fonds
entstanden ist.
Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 hält die GD AGRI eine punktuelle Berichtigung auf der
Grundlage der von den finnischen Behörden übermittelten Informationen für die beste Methode,
um das Risiko für den Fonds zu bewerten.
Die finanziellen Folgen der Mängel werden auf 3 980 316,59 EUR geschätzt, wie aus der
nachstehenden Tabelle hervorgeht.
128
Antragsjahr
HaushaltsHaushaltscode
Berichtigungsbetrag
jahr
Keine Extrapolation bei überhöhten Flächenangaben <3 %,
Antragsjahre 2008 und 2009
2008 2009
050301010000005
-119 108,47
2009 2010
050301010000007,
-97 167,26
050301010000008,
050301010000009
Zwischensumme
-216 275,73
Qualität der Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahre 2008 und 2009
2008 2009
050301010000005
-747 109,66
2009 2010
050301010000007,
-594 924,89
050301010000008,
050301010000009
Zwischensumme
-1 342 034,55
Neuberechnung der Ansprüche, Antragsjahre 2006, 2007, 2008 und
2009
2006 2007
050301010000002
-1 706,39
2007 2008
050301010000003
-1 688,89
2008 2009
050301010000005
-1 695,55
2009 2010
050301010000007,
-1 719,00
050301010000008,
050301010000009
Zwischensumme
Kürzungen und Sanktionen bei Betrieben
Stützungsregionen
2008 2009
050301010000005
2009 2010
050301010000007,
050301010000008,
050301010000009
Zwischensumme
in
-6 809,83
verschiedenen
-8 789,63
-4 833,46
-13 623,09
Nachträgliche Rückforderungen nach Aktualisierungen des LPIS,
Antragsjahre 2008 und 2009
2008 2009
050301010000005
-488 113,00
2009 2010
050301010000007,
-472 260,00
050301010000008,
050301010000009
Zwischensumme
-960 373,00
Nachträgliche Sanktionen, Antragsjahre 2006, 2007 und 2008
2006 2007
050301010000002
-830 460,62
2007 2008
050301010000003
-420 558,19
2008 2009
050301010000005
-190 181,58
Zwischensumme
-1 441 200,39
Insgesamt
-3 980 316,59
129
Die von den Betriebsinhabern aufgrund der Mängel, die zu diesem Vorschlag einer
finanziellen Berichtigung geführt haben, wiedereingezogenen Beträge können dem
nationalen Haushalt gutgeschrieben werden.
12.3.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
12.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
130
12.4. VEREINIGTES KÖNIGREICH — Schottland
Untersuchung Nr.:
Kontrollbesuch:
Mitteilungsschreiben:
Antwort des Mitgliedstaats:
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung:
AA/2009/25/GB
3.-7.8.2009
Ares (2009) 227033 vom 7.9.2009
CL/399 vom 10.11.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
Schreiben vom 4.10.2010
Schlichtungsschreiben:
Ares(2012) 50407
vom 17.1.2012
Ares(2013) 720533 vom 18.4.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschlussschreiben
entfällt
Ares (2010) 144630 vom 18.3.2010
Ares (2010) 405470 vom 8.7.2010
und
12.4.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.4.1.1. Mängel bezüglich des LPIS-GIS
Damit die Betriebsinhaber nützliche Hilfen für die Antragstellung (siehe Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004) erhalten und die Verwaltung bei der Feststellung der
Beihilfefähigkeit angemeldeter Flächen (vgl. Artikel 23, 24, 29 und 30 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004) effektiv unterstützt wird, müssen die Informationen im LPIS-GIS (siehe Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)
hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der
Referenzparzellen korrekt sein. Dies setzt voraus, dass die Referenzparzellen (im Prinzip) stabil
bleiben und dass die Informationen über ihre Grenzverläufe, ihre Gesamtfläche und die Fläche
nicht beihilfefähiger Elemente korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Insbesondere müssen
Änderungen der Bodenbedeckung bei nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht
kultivierten Flächen wirksam identifiziert und das LPIS-GIS entsprechend aktualisiert werden.
Das System in Schottland umfasst das LPIS-GIS und eine Datenbank der nicht beihilfefähigen
Flächen (Maintain Ineligibility and Classification – MIC), in der Informationen über die
innerhalb der Referenzparzelle gelegenen nicht beihilfefähige Flächen gespeichert sind, die
anlässlich von Kontrollen oder Meldungen von Betriebsinhabern erfasst wurden.
131
Es wurden in diesem Zusammenhang die folgenden Mängel festgestellt.
Die in den Katasterdaten enthaltenen oder auf den (2008 für ca. 85 % von Schottland
verfügbaren) Orthofotografien sichtbaren Informationen werden nicht systematisch zur
Aktualisierung der im System vor Ort gespeicherten beihilfefähigen Höchstfläche verwendet.
Bei der Prüfung wurden Fälle ermittelt, in denen nicht beihilfefähige Elemente wie Straßen und
Gebäude im LPIS-GIS/MIC bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen nicht abgezogen
wurden, obwohl die entsprechenden Informationen in den Katasterdaten enthalten waren.
Zusätzlich zu diesen Elementen wurde es versäumt, weitere, aus den Orthofotografien
ersichtliche nicht beihilfefähige Flächen auszuschließen. Außerdem waren die Betriebsinhaber in
allen durch die Prüfung aufgeworfenen Fällen ihrer Verpflichtung zur Mitteilung eingetretener
Veränderungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht nachgekommen.
Die Orthofotografien von 2003 bis 2009 wurden ab 2009 nur sporadisch (z. B. aufgrund von
Meldungen von Betriebsinhabern) und im Rahmen von Kontrollbesuchen zur Aktualisierung des
LPIS genutzt.
Infolgedessen ist die im LPIS-GIS/MIC gespeicherte beihilfefähige Höchstfläche nicht immer
korrekt. Dadurch wird die Qualität der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen zur
Feststellung der Beihilfefähigkeit der Flächen, für die Beihilfen beantragt werden, beeinträchtigt
(siehe Artikel 24 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).
12.4.1.2. Mängel bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen
Die Prüfung hat ergeben, dass die Vor-Ort-Kontrollen in Schottland nicht nach den durch die
Artikel 23, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebenen Standards
durchgeführt wurden.
Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen in der Region Oban ergaben in acht von 30 für die
Flächenermittlung ausgewählten Parzellen erhebliche Abweichungen von der ursprünglich
gemessenen Fläche. Die meisten Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass nicht
beihilfefähige Flächen, wie mit Farnkraut, Büschen und Bäumen bewachsene Flächen – für die
die schottischen Behörden klare Regeln in Bezug auf die Beihilfefähigkeit festgelegt haben –
nicht ausgeschlossen wurden (siehe Artikel 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 2a der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004).
Auf diesen Punkt wurden die Behörden bereits durch das im Rahmen der Untersuchung
AA/2007/15 ergangene Mitteilungsschreiben AGRI 9772 vom 22.4.2008 hingewiesen.
Die festgestellten Mängel wirken sich auch auf den Umfang der Kontrollen auf der Ebene der
Betriebsinhaber aus. Da nur die Hälfte der Parzellen nachgemessen werden (siehe Artikel 29 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004) – sofern die festgestellte Abweichung weniger als 3 %
ausmacht – hätten diese bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten „speziellen“ Abweichungen
dazu führen sollen, dass alle Parzellen überprüft werden.
132
Falsche Verwendung der Toleranzmargen
Der in Bezug auf die Toleranzmargen verwendete Ansatz verstößt gegen Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wie aus den Leitlinien der Gemeinsamen Forschungsstelle
(JRC) hervorgeht, d. h.:
– Bis zum Antragsjahr 2008 wurde die gemessene Fläche in den Fällen, in denen
sie größer als die beantragte Fläche war, systematisch als die ermittelte Fläche
berücksichtigt, auch wenn die Abweichung innerhalb der Toleranzmarge lag.
– Anstatt einer auf dem Parzellenumfang basierten Toleranzmarge wird
systematisch eine Toleranzmarge von 2 % angewendet.
Nichtanwendung festgestellter Abweichungen auf nicht überprüfte Parzellen
Wenn eine Stichprobenkontrolle von 50 % der beantragten Parzellen eine Flächendifferenz von
bis zu 3 % ergibt, wird die Differenz für die restlichen Parzellen nicht extrapoliert. Für diese
Parzellen wird die beantragte Fläche akzeptiert.
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist, weil die Stichprobe bei
festgestellten Abweichungen nicht wie in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 vorgeschrieben vergrößert wurde.
12.4.1.3. Mängel bezüglich der Zahlungen und Sanktionen
Vorsätzlicher Verstoß
Ein Verfahren zur Feststellung, ob vorsätzlich überhöhte Angaben angegeben wurden, wurde erst
2009 eingeführt. In Bezug auf das Antragsjahr 2009 wurden jedoch keine vorsätzlichen Fälle
festgestellt. Daher wurden in den durch die Untersuchung erfassten Jahren keine Sanktionen
gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angewendet.
Keine nachträgliche Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Wenn Vor-Ort-Kontrollen Abweichungen der angemeldeten Flächen ergeben, die auf bereits in
vorangegangenen Jahren vorhandene, eindeutig nicht beihilfefähige Flächen zurückzuführen
sind, muss gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kontrolliert werden, ob
dieselben Flächen bereits in früheren Jahren angemeldet waren. In Schottland gab es eine solche
Kontrolle bis 2009 nicht.
Nach der Prüfung haben die schottischen Behörden die Fälle der Vor-Ort-Kontrollen 2008 und
2009 in Bezug auf mögliche Überzahlungen in den Antragsjahren 2006 bis 2008 analysiert.
Insgesamt wurden 270 Fälle ermittelt, die einem Betrag von 245 360 EUR entsprechen (Fälle mit
weniger als 100 EUR wurden nicht berücksichtigt). Die Behörden gaben an, dass die
Wiedereinziehung eingeleitet wurde und im Juni 2011 abgeschlossen sein soll; Informationen
über die tatsächlich wiedereingezogenen Beträge wurden aber nicht übermittelt.
133
12.4.1.4. Sonstige Mängel
Die Statistiken zur Betriebsprämienregelung für das Jahr 2008 (siehe Artikel 76 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004) und die übermittelten Angaben stimmten nicht überein.
12.4.2. Argumente des Mitgliedstaats
Der Mitgliedstaat stimmte den Ergebnissen im Allgemeinen zu.
In Bezug auf die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen machten die schottischen Behörden
geltend, dass das Vorkommen von undurchdringlichem Farnkraut und Gesträuch im
Wesentlichen auf die beweideten Hochland- und Hügelflächen vor allem im mittleren Westen
und Norden des Landes beschränkt ist. Deshalb sind sie der Ansicht, dass der Nicht-Ausschluss
nicht beihilfefähiger Flächen ein lokales Problem in der Region Oban und im Norden des Landes
darstellt.
12.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung der Ausführungen seitens des Mitgliedstaats
hält die GD AGRI daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds
entstanden ist. Die Mängel stellen eine Unzulänglichkeit beim Ablauf von Schlüssel- und
Zusatzkontrollen dar.
Gemäß Dokument IV/5330/97 und um die Anwendung einer Pauschalberichtigung zu
vermeiden, haben die schottischen Behörden eine Risikoberechnung aufgestellt, um eine
Bewertung des Risikos, das dem Fonds aus den oben aufgeführten Mängeln entstanden ist, zu
ermöglichen.
Unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat vorgelegten Risikobewertung wird die folgende
finanzielle Berichtigung für die in Bezug auf das LPIS-GIS, die Vor-Ort-Kontrollen und die in
Bezug auf Zahlungen und Sanktionen festgestellten Mängel vorgeschlagen.
In Bezug auf die Betriebsprämienregelung:
Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass sich das Risiko für
den Fonds für diese Mängel am besten durch eine punktuelle Berichtigung bewerten lässt, wenn
dabei der von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelte geschätzte Betrag der im
Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 regelwidrig geleisteten
Zahlungen berücksichtigt wird und damit der finanzielle Verlust für die EU angemessen
bestimmt werden kann.
134
In Bezug auf die Betriebsprämienregelung im Antragsjahr 2009 schätzten die Behörden des
Vereinigten Königreichs das Risiko auf 10 419 526,88 GBP, d. h. auf 11 538 789,46 EUR.
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass diese Risikoeinschätzung akzeptiert werden kann.
In Bezug auf die Betriebsprämienregelung in den Antragsjahren 2007 und 2008 wurde vom
Vereinigten Königreich keine Risikoeinschätzung vorgelegt. Die Behörden stellten fest, dass das
Risiko wahrscheinlich mit dem für das Antragsjahr 2009 berechneten Risiko vergleichbar ist (die
Rate, die sich aus der Berechnung der Behörden bezüglich der Betriebsprämienregelung im
Antragsjahr 2009 ergibt, beträgt 2,05 % der Gesamtausgaben).
Da in den Jahren 2007 bis 2009 keine wesentlichen Verbesserungen am System vorgenommen
wurden, deutet nach Auffassung der GD AGRI nichts darauf hin, dass sich die Situation in den
Antragsjahren 2007 und 2008 im Vergleich zum Antragsjahr 2009 wesentlich schlechter
darstellt. Deshalb bietet es sich nach Auffassung der GD AGRI an, zur Ermittlung des Risikos
für die Antragsjahre 2007 und 2008 die Rate anzuwenden, die sich aus der Berechnung der
Behörden für die Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 ergibt, d. h. 2,05 %.
In Ermangelung genauerer Angaben seitens des Vereinigten Königreichs werden alle Beträge der
Betriebsprämienregelung im Antragsjahr 2009 für das Haushaltsjahr 2010 unter dem
Haushaltsposten 050301010000019 verbucht.
In Bezug auf die 2. Säule:
In Bezug auf die im Rahmen der zweiten Säule erfolgten flächenbezogenen Maßnahmen legte
das Vereinigte Königreich keine Risikoeinschätzung vor. Die Behörden sind der Auffassung,
dass das Risiko dem Umfang entspricht, der an potenziell überhöhten Flächenanmeldungen in
Bezug auf die insgesamt im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Fläche von
4,59 Mio. ha im Antragsjahr 2009 bestand. Aus den vorgelegten Daten ergäbe sich eine Quote
von 1,94 %.
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass einige der überhöhten Flächenanmeldungen nicht
notwendigerweise zu Überzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung führen, da die
Anzahl der für die Betriebsinhaber verfügbaren Ansprüche begrenzt ist, wohingegen es eine
solche Begrenzung bei den Regelungen der zweiten Säule nicht gibt. Deshalb könne der von den
Behörden geschätzte Prozentanteil überhöhter Flächenanmeldungen in Bezug auf die im Rahmen
der Betriebsprämienregelung angemeldete Gesamtfläche für die Risikobewertung nicht
herangezogen werden. Außerdem schließe dieser Prozentsatz die Auswirkung der Sanktionen
nicht ein.
Die GD AGRI ist deshalb der Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung die
beste Möglichkeit zur Bewertung des Risikos darstellt. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97
ist eine Berichtigung von 5 % der Ausgaben für flächenbezogene Maßnahmen zur Förderung der
ländlichen Entwicklung für einen Mangel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle
gerechtfertigt.
135
Die Berichtigung wurde auf die in den Jahresausgabenerklärungen aufgeführten Beträge für die
Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010 angewendet – ungeachtet des Datums, an dem die
Betriebsinhaber ihre Zahlungsanträge eingereicht haben. Grund hierfür ist, dass sich beim
Abgleich der Daten der X-Tabelle mit den Daten der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 2008
große Abweichungen ergeben; daher können die Daten der X-Tabelle für die Berechnung der
Berichtigung nicht als verlässlich angesehen werden.
Die im Laufe der Prüfung festgestellten Mängel haben weit weniger Auswirkungen auf die
gekoppelten Beihilferegelungen im Rahmen der ersten Säule. Das Risiko für den Fonds kann hier
vernachlässigt werden, weswegen es die GD AGRI für gerechtfertigt erachtet, keine
Berichtigung der unter diesen Regelungen erfolgten Zahlungen vorzuschlagen (Prämie für
Eiweißpflanzen und Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen).
Um doppelte Berichtigungen zu vermeiden, berücksichtigte die GD AGRI die Auswirkungen der
für dieselbe Ausgabe bereits im Rahmen der Untersuchungen AA/2007/15, AA/2007/35,
DPU/2007/101 und NAC/2010/005 durchgeführten finanziellen Berichtigungen.
Daraus ergibt sich die folgende Berichtigung:
Berichtigung
Berichtigung
Bruttobetrag
Nettobetrag
(tatsächliche
finanzielle
Auswirkung)
Zahlstelle Haushaltslinie Berichtigungsart Währung
Haushaltsjahr 2008
GB06
0503
2,05 % geschätzt
EUR
-11 874 798,65
-11 863 541,56
05040501
5 % pauschal
EUR
-2 098 431,73
-2 098 431,73
Haushaltsjahr 2009
GB06
0503
2,05 % geschätzt
EUR
-11 511 587,28
-11 505 081,51
05040501
5 % pauschal
EUR
-983 700,26
-983 700,26
Haushaltsjahr 2010
GB06
0503
05040501
INSGESAMT
2,05 % geschätzt
EUR
-9 780,22
-9 780,22
punktuell
EUR
-11 538 789,46
-11 538 789,46
5 % pauschal
EUR
-2 437 347,58
-2 437 347,58
EUR
-40 454 435,18
-40 436 672,32
136
12.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
12.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
137
12.5. Vereinigtes Königreich – Ansprüche
Untersuchung NAC-2010-004
Kontrollbesuch: Dokumentenprüfung
Mitteilungsschreiben: (Ares 506764 vom 12.8.2010)
Antwort des Mitgliedstaats vom 12.11.2010
Einladung zur bilateralen Besprechung: (Ares 944093 vom
14.12.2010)
Antwort des Mitgliedstaats: CL/403 vom 7.2.2011
Protokoll der bilateralen Besprechung: (Ares -343470 vom
29.3.2011)
Antwort des Mitgliedstaats: CL/403 vom 24.5.2011 und
weitere Antworten per E-Mail vom 12.7.2011, 1.3.2012,
4.5.2012, 29.8.2012 Ares (2012) 1009528 und 10.1.2013
Ares (2013) 31297
Schlichtungsschreiben: Ares(2013)322871 vom 12.03.2013
Antrag auf Schlichtung: entfällt
Schlichtungsverfahren: entfällt
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt
Abschließendes Schreiben: entfällt
12.5.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.5.1.1. Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie
„Investoren“
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestimmt Folgendes: „Die Investitionen
müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am
15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.“ Weiter ist nach Artikel 21 Absatz 2 zwar die
Möglichkeit vorgesehen, dass „weder ein Plan noch Programme in Schriftform vorliegen“,
jedoch nicht, dass gar kein Plan vorliegt. Fehlt die Schriftform, so „können die Mitgliedstaaten
andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen“.
Anders als in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, stützt sich im Vereinigten Königreich die
Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“
ausschließlich auf die Erhöhung der zwischen dem Referenzzeitraum und dem Antragsjahr 2004
erhaltenen Prämie um mindestens 10 %. Diese Erhöhung reicht nach Meinung der Behörden des
Vereinigten Königreichs als Nachweis für die Investition aus.
138
Die GD AGRI stimmt zu, dass die Erhöhung der Prämien 2004 eine angemessene Grundlage für
die Zuweisung des Wertes der Ansprüche aus der nationalen Reserve bilden kann, jedoch nur,
wenn Belege dafür vorliegen, dass die Investition tatsächlich getätigt wurde.
Entgegen den oben zitierten Vorschriften haben die Behörden des Vereinigten Königreichs
keinen Versuch unternommen sich zu vergewissern, dass tatsächlich Investitionen getätigt
wurden, bevor sie 2005 Ansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen haben. Das stellt eine
Verletzung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dar, die dazu geführt hat, dass für
die Antragsjahre bis 2009 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass die fehlenden Kontrollen der Investitionen einen
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle und somit ein Risiko für den Fonds darstellen. Die
risikobehaftete Grundgesamtheit betrifft Begünstigte, denen in der Kategorie „Investoren“
Referenzbeträge aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden und diese aktiviert haben:
Wert der Ansprüche aus der Kategorie „Investoren“
der nat. Reserve in EUR
Geschätzter Wert der in der Kategorie „Investoren“
aktivierten Ansprüche in EUR
2008
2009
57 914 679,21
42 126 104,65
56 698 470,95
41 013 975,49
12.5.1.2. Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve
England hat beschlossen, ab 2005 das „dynamische Hybridmodell” mit einem hohen Anteil
„historischer“ Elemente (90 % im Jahr 2005) anzuwenden. Die Prüfung ergab, dass bei dem
Algorithmus zur Berechnung des Einheitswerts der für die nationale Reserve in der Kategorie
„Investoren“ zugewiesenen Zahlungsansprüche der (dem regionalen Anteil des Modells
entsprechende) pauschale Prozentsatz von 10 % zweimal addiert wurde:
Theoretischer „historischer“ Betrag für 2004 * 0,988
------------------------------------------------------------- + Einheitspauschale (10 %)
Fläche 2005
In den 1,2 % (im Algorithmus 0,988), die der nationalen Reserve zugeführt werden, sind die
10 % Abzug für den „regionalen“ Anteil nicht enthalten, die Einheitspauschale (10 %) hätte also
am Schluss der Formel nicht addiert werden dürfen.
139
Durch die Verwendung dieser Formel wurden Betriebsinhabern, denen Ansprüche aus der
nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“ zugewiesen wurden, systematisch 10 % mehr
an Beihilfen gewährt als den übrigen Betriebsinhabern.
Die englischen Behörden akzeptierten die Feststellung der GD AGRI und die finanzielle
Berichtigung des Fehlers bei der Berechnung der Zuweisung der nationalen Reserve in der
Kategorie „Investoren“, der eine Verletzung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
darstellt.
Die folgenden Beträge stellen ein Risiko für den Fonds für die Antragsjahre 2008 und 2009 dar:
2008
10 % zuviel zugewiesene
5 669 847,10
Beträge (EUR)
2009
4 101 397,55
12.5.1.3. Übertragungsfehler
Während des Kontrollbesuchs wurden viele Übertragungsfehler festgestellt, die alle Kategorien
der nationalen Reserve betreffen. Insbesondere die Daten aus der eCalc-Datenbank wurden nicht
sorgfältig übertragen und zur Berechnung des Werts der Zuweisung aus der nationalen Reserve
nicht korrekt verwendet.
Die englischen Behörden überarbeiteten das Verfahren für die Festlegung der Zahlungsansprüche
von Grund auf, um die durch verschiedene Faktoren verursachten Fehler zu beheben. Doch auch
nach Abschluss des Überarbeitungsprozesses stellten der Europäische Rechnungshof und die
GD AGRI noch viele Fehler fest, die auf eine mangelhafte Übertragung zurückzuführen waren
und aus denen hervorgeht, dass weiterhin ein Risiko für den Fonds besteht.
Eine von den englischen Behörden vorgenommene Analyse ergab in einer Stichprobe von
250 Fällen 32 Fehler (12,8 %), die zu einer Überzahlung in Höhe von 3,62 % des Werts der
Stichprobe führten. Eine Extrapolation dieser Zahl auf die Gesamtheit der nationalen Reserve
ergibt für das Antragsjahr 2005 Überzahlungen im Wert von 4 357 602,63 EUR. Zu beachten ist,
dass dieser Betrag ein Risiko für den Fonds für das Antragsjahr 2005 und die folgenden
Antragsjahre darstellt.
Die englischen Behörden schätzten die zu Unrecht gezahlten Beträge für 2008 auf
2 588 419,21 EUR und für 2009 auf 1 872 384,92 EUR. Diese Zahlen sind ein Indikator für das
Risiko, das für den Fonds besteht; sie werden nicht als Grundlage für eine berechnete
Berichtigung betrachtet. Die GD AGRI stellt fest, dass die Zahlen aufgrund mehrerer Mängel in
der Verwaltung des Vereinigten Königreichs, die in den maßgeblichen Datenbanken festgestellt
wurden, nicht hinreichend belegt werden konnten.
140
Da die oben erwähnten Übertragungsfehler in Bezug auf die Begünstigten der nationalen Reserve
festgestellt wurden, wird das von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen dieser
Feststellung eingeschätzte Risiko für den Fonds durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung
(siehe Punkt 12.5.3.2.) für die Mängel bei der Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen
Reserve abgedeckt bzw. abgesichert.
12.5.2. Argumente des Mitgliedstaats
12.5.2.1.
Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie
„Investoren“
Obwohl die englischen Behörden der Ansicht sind, dass ihre Methode im Einklang mit dem
übergeordneten Ziel der nationalen Reserve gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG)
Nr. 795/2005 steht, haben sie diese Feststellung und die Berechnung des Risikos akzeptiert.
12.5.2.2.
Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve
Die englischen Behörden haben diese Feststellung akzeptiert.
12.5.2.3.
Übertragungsfehler
Die englischen Behörden haben diese Feststellung akzeptiert.
12.5.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung:
12.5.3.1.
Punktuelle Berichtigung: Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“
der nationalen Reserve
Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass in Bezug auf die
genannten Mängel eine punktuelle Berichtigung, bei der die tatsächliche Höhe regelwidriger
Zahlungen berücksichtigt wird und so der finanzielle Verlust für die EU ermittelt werden kann,
am besten geeignet ist, um das Risiko für den Fonds zu bewerten. Aufgrund der in Punkt
12.5.1.2 vorgenommenen Analyse wird die folgende punktuelle Berichtigung vorgeschlagen:
Zahlstelle
GB 09
GB 09
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Haushaltsjahr 2009
050301010000005 Punktuell
Haushaltsjahr 2010
050301010000011 Punktuell
050301010000012
GESAMTBETRAG IN EUR
141
Wäh
rung
Berichtigung
Bruttobetrag
Berichtigung
Nettobetrag
EUR
-5 669 847,10
-5 556 450,16
EUR
-4 101 397,55
-4 019 369,60
-9 771 244,65
-9 575 819,76
12.5.3.2.
Pauschale Berichtigung für Zuweisungen aus der nationalen Reserve in
der Kategorie „Investoren“
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass im Einklang mit
Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung am besten zur Quantifizierung des Risikos
geeignet ist, das durch die folgenden Mängel entstanden ist:
– unzureichende Kontrollen in Bezug auf Begünstigte in der Kategorie „Investoren“ der
nationalen Reserve
– Übertragungsfehler.
Die oben aufgeführten Mängel beziehen sich auf die Durchführung von Schlüsselkontrollen im
Sinne von Dokument VI/5330/975 in Bezug auf den Anspruch von Begünstigten auf
Zuweisungen aus der nationalen Reserve. Dieser Mangel betrifft die Antragsjahre 2008 und 2009,
kann aber auf die risikobehaftete Grundgesamtheit (d. h. die Begünstigten, denen in der Kategorie
„Investoren“ Referenzbeträge aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden) begrenzt werden.
Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten
vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen
oder einer Unregelmäßigkeit vorzubeugen, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt,
weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines
hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des Fonds bestand.
Daher wird eine finanzielle Berichtigung von 10 % für alle Ausgaben in der Kategorie
„Investoren" der nationalen Reserve in Bezug auf die Antragsjahre 2008 und 2009
vorgeschlagen. Nähere Angaben zu der risikobehafteten Grundgesamtheit wurden von den
Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt.
5
„die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu
überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge, die qualitativen
Merkmale usw.“.
142
Die vorgeschlagene punktuelle Berichtigung (siehe Punkt 12.5.3.1) wurde außerdem von der
risikobehafteten Grundgesamtheit abgezogen (falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der
nationalen Reserve).
Zahlstelle
GB 09
GB 09
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Wäh
rung
Haushaltsjahr 2009
050301010000005 10 % pauschal EUR
Haushaltsjahr 2010
050301010000011 10 % pauschal EUR
050301010000012
GESAMTBETRAG IN EUR
Berichtigter
Betrag
Berichtigung
Nettobetrag
-5 102 862,39
-4 082 289,91
-3 691 257,79
-2 953 006,24
-8 794 120,18
-7 035 296,15
Insgesamt schlägt die GD AGRI vor, den folgenden Betrag von der EU-Finanzierung auszuschließen:
Zahlstelle
GB 09
Haushaltslinie
Währ
ung
Berichtigter
Betrag
Berichtigung
Nettobetrag
-10 772 709,49
-9 638 740,07
EUR
-7 792 655,34
-6 972 375,84
Gesamtberichtigung
EUR
-18 565 364,83
-16 611 115,91
Haushaltsjahr 2009
050301010000005 EUR
Haushaltsjahr 2010
GB 09
GB 09
050301010000011
050301010000012
12.5.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
12.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
143
12.6. Ungarn – Flächenbezogene Beihilfen
Untersuchung:
Kontrollbesuch
Mitteilungsschreiben:
Antwort des Mitgliedstaats:
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Bilaterale Besprechung:
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Schlichtungsschreiben:
Schlichtungsverfahren:
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
Abschließendes Schreiben:
AA/2009/13/HU
6.-10. Juli 2009
1.10.2009, Ares 258663
30.11.2009, 5252/2/2009
18.5.2010, Ares 265574
29.6.2010
31.8.2010, Ares (2010) 546700
19.1.2011 (99/3/2010), 3.3.2011 und E-Mails vom
15.7.2011 (Ares (2011) 776446), 18.7.2011 und
25.7.2011
18.4.2013, Ares (2013) 717789
entfällt
entfällt
entfällt
12.6.1. Die wichtigsten Feststellungen

LPIS-GIS
Damit die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen für die (durch die Artikel 24, 29 und 30 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebenen) Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen
zuverlässig genutzt werden können, müssen sie hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der
beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der Referenzparzellen genau sein.
Die Informationen im LPIS-GIS waren in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht immer ganz
genau. Daher waren die Gegenkontrollen der Verwaltung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 nicht wirksam. Aufgrund dieser Situation ist ein Risiko für den Fonds entstanden.

Vor-Ort-Kontrollen (Code T60)
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen sich die „Vor-Ort-Kontrollen (…)
auf alle landwirtschaftlichen Parzellen [erstrecken], für die eine Beihilfe im Rahmen der in
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde,
mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99
derselben Verordnung vorliegt. Die Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann
jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt
werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und
repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug
auf die beantragte Beihilfe gewährleistet.“ Des Weiteren gilt gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004: „Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln
bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von
der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird,
zumindest gleichwertig ist.“
144
Die ungarischen Behörden überprüften im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen die 628 Parzellen,
denen 2008 der Code T60 zugeordnet worden war. Beihilfen für die 136 Parzellen, bei denen der
Kontrolleur eine im Vergleich zur beantragten Fläche kleinere Fläche ermittelte, wurden
wiedereingezogen. Die Behörden weisen darauf hin, dass sich 2008 die Fläche aller mit dem
T60-Code gekennzeichneten Flächen insgesamt auf 945 ha belief, ein im Vergleich mit der in
dem besagten Jahr kontrollierten Gesamtfläche vernachlässigbarer Anteil, weswegen der
wiedereingezogene Betrag nicht ins Gewicht falle.
Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass eine Verletzung der Artikel 29 und 30 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliegt, nimmt aber die durchgeführte Wiedereinziehung zur
Kenntnis.
12.6.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
1) Mängel beim LPIS-GIS
Die ungarischen Behörden sind der Ansicht, dass das LPIS entsprechend den geltenden
Vorschriften erstellt und laufend aktualisiert wurde und somit den verlangten Standard erfüllt.
Die Mängel, durch die ein Risiko für den Fonds entstanden ist, werden wie folgt erklärt (Risiko
in Bezug auf die 1. Säule und die 2. Säule).
Risiko in Bezug auf die 1. Säule:
Die ungarischen Behörden übermittelten eine Berechnung des Risikos für die Antragsjahre 2008
und 2009 zusammen mit der Methode zur Berechnung der risikobehafteten Höchstfläche, die in
Bezug auf die Antragsjahre 2006 und 2007 im Rahmen der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung vorgelegt worden ist.
Die folgenden Arbeiten wurden durchgeführt:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung 2008 war die Fläche des Landes im LPIS-GIS (zu rund 3/4)
durch Orthofotos aus 2005 und (zu rund 1/4) aus 2007 abgedeckt.
Neues, 2008 und 2009 im Zusammenhang mit dem Projekt zur systematischen Aktualisierung
des LPIS aufgenommenes Bildmaterial und Satellitenbilder aus den ab 2006 durchgeführten
Fernerkundungskontrollen wurden herangezogen, um das System zu aktualisieren und eine
exaktere Bestimmung der beihilfefähigen Fläche zu ermöglichen. Zur Bestimmung des
tatsächlichen Überzahlungsrisikos wurden diese Bilder über die durch die Orthobilder von 2005
erfasste Fläche gelegt. Nach Abschluss dieses Abgleichs waren nur noch einige wenige Flächen
nicht auf dem neuesten Stand.
Ermöglicht wurde dieses Vorgehen (das räumliche Übereinanderlegen zweier verschiedener
Ebenen) dadurch, dass die Betriebsinhaber ihre Anträge elektronisch übermittelten und
digitalisierte Parzellen-Skizzen für alle Anträge der Antragsjahre 2008 und 2009 vorlagen.
145
Infolgedessen deckt das berechnete Risiko die Überzahlungen sowohl für überhöhte als auch für
zu geringe Flächenangaben bei den Referenzparzellen ab.
Für 2008 wird das Risiko im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf
34 336 Hektar bzw. 0,67 % der beantragten Fläche veranschlagt.
Für 2009 wird das Risiko im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf
15 252 Hektar bzw. 0,30 % der beantragten Fläche veranschlagt.
Bei diesen Zahlen sind die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anwendbaren
Sanktionen nicht berücksichtigt. Deshalb wurden die ungarischen Behörden (wie schon in den
Antragsjahren 2006 und 2007) aufgefordert, die Fehlerquote unter Einschluss der Sanktionen zu
berechnen, da diese ebenfalls in die Berechnung des Risikos für den Fonds einfließen sollten. Die
folgenden Zahlen (mit Berücksichtigung von Sanktionen) wurden vorgelegt:
Für 2008 beträgt das im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berechnete
finanzielle Höchstrisiko 1,03 %.
Für 2009 beträgt das im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berechnete
finanzielle Höchstrisiko 0,38 %.
Ungarn wies darauf hin, dass diese Zahlen das Höchstrisiko für die aktualisierte Fläche
darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Berechnung nicht berücksichtigt werde, wann eine
Veränderung zum ersten Mal aufgetreten ist, d. h. ein auf dem Orthofoto von 2009 sichtbares
Haus fließt in die Risikoberechnung für 2008 ein, auch wenn es erst 2009 gebaut wurde.
Das verbleibende Risiko für die Flächen, die noch durch die nicht aktualisierten Bilder von 2005
abgedeckt sind, könne nach Meinung der ungarischen Behörden durch die „maximale“ Art der
Berechnung des Risikos für die aktualisierten Flächen als ausgeglichen betrachtet werden.
Das Risiko für 2008 und 2009 hinsichtlich der durch die Bilder von 2007 abgedeckten Fläche ist
nach Ansicht der ungarischen Behörden als gering einzustufen, da die Veränderungen bei der
beihilfefähigen Fläche von einem Jahr zum anderen als nicht signifikant eingeschätzt werden.
Das für diese Flächen durch entsprechende Veränderungen entstandene Risiko und die
Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen wird im Rahmen der regelmäßigen
Aktualisierung des LPIS abgedeckt.
Insgesamt wiesen die ungarischen Behörden darauf hin, dass sich das für die Jahre 2006 bis 2009
berechnete maximale Risiko allmählich verringert, von 1,01 im Jahr 2006 auf 0,30 im Jahr 2009.
Dies zeige den Erfolg ihrer Bemühungen, die Qualität des LPIS zu verbessern und die
Empfehlungen aus den Prüfungen der Europäischen Kommission umzusetzen.
Risiko in Bezug auf die 2. Säule:
Die Berechnungsmethode der ungarischen Behörden basiert auf derselben Methode, nach der die
Höchstfläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und das finanzielle
Risiko (siehe oben) berechnet wird.
146
Da die Betriebsinhaber ihre Anträge elektronisch einreichen, verfügen die Behörden für die
Antragsjahre 2008 und 2009 über Bilder der beantragten Parzellen. Sie gehen davon aus, dass die
geometrische Schnittmenge der Skizzen der Betriebsinhaber und der rückwirkend beihilfefähigen
Fläche (d. h. die 2010 gültige beihilfefähige Fläche wird rückwirkend auf die 2008 und 2009
gültige Blockfläche angewendet) die Obergrenze der risikobehafteten Flächen darstellt.
Die folgende Tabelle beinhaltet die Berechnung des Risikos für den Fonds einschließlich den von
den ungarischen Behörden berechneten Sanktionen; diese Berechnung entsprach der
Berechnungsmethode für die Sanktionen im Rahmen der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung.
ELERbenachteiligte
Gebiete
ELER-benachteiligte
Gebiete
(Artikel 19,
Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999)
(Artikel 20
Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999)
NATURA 2000
ELERAufforstung
Antragsjahr
2008
2008
2008
2008
Potenzielle
risikobehaftete
Höchstfläche
einschließlich
Sanktionen
(%)
3,23 %
1,78 %
5,74 %
2,97 %
6 088 748,04
2 335 087,10
1 565 497,48
Gesamtzahlungen
(EUR)
Risikobehaftete
Beträge
(EUR)
21 722 919,66
196 666,56
41 564,55
89 859,56
645 170,71
2)Vor-Ort-Kontrollen (Code T60)
Den ungarischen Verfahren für die Vor-Ort-Kontrolle zufolge müssen die Flächen aller
beantragten landwirtschaftlichen Parzellen mit GPS-Geräten vermessen werden. Das Verfahren
für die Vor-Ort-Kontrolle sieht jedoch einen Code „T60“ vor, der einer landwirtschaftlichen
Parzelle zugeordnet wird, für die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine landwirtschaftliche
Parzellengrenze festgestellt und daher keine Flächenvermessung durchgeführt werden konnte.
147
Die ungarischen Behörden überprüften jeden Fall, in dem der Code „T60“ vergeben wurde. 2008
wurden 628 Parzellen mit dem Code „T60“ gekennzeichnet, betroffen waren 495 Blöcke und
eine beantragte Fläche von 6 982,6 ha. Für 136 (der 628) Parzellen, in denen der Kontrolleur eine
im Vergleich zur beantragten Fläche kleinere Fläche feststellte, wurden zu Unrecht geleistete
Zahlungen nachträglich zurückgefordert. Zu beachten ist, dass sich alle zurückzufordernden
Zahlungen für 2008 (109 029,82 EUR) für die mit dem Code „T60“ gekennzeichneten Flächen
auf 945 ha (von 6 982,6 ha) beziehen.
Die zu Unrecht geleisteten Zahlungen in Höhe von 43 030,98 EUR wurden bereits
wiedereingezogen und von den ungarischen Behörden dem Fonds im Haushaltsjahr 2011
gutgeschrieben.
12.6.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Aufgrund der Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Mitgliedstaats
bleibt die GD AGRI dabei, dass die genannten Sachverhalte einen Mangel bei der Durchführung
von Schlüsselkontrollen darstellen und dass dadurch ein Risiko für den Fonds für die im Rahmen
der ersten und der zweiten Säule gezahlten flächenbezogenen Beihilfen entstanden ist.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass das für den Fonds aus
dem mangelhaften LPIS-GIS entstandene Risiko auf der Grundlage der von den ungarischen
Behörden vorgelegten Daten berechnet werden kann. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist
in diesem Fall die Anwendung einer pauschalen Berichtigung nicht angemessen.
Finanzielle Berichtigung – 1. Säule
Die folgende Tabelle enthält die neuesten Daten zu den im Rahmen der nachträglichen
Gegenkontrollen festgestellten überhöhten Flächenangaben und ihren finanziellen Auswirkungen
im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung. In der Spalte „Risiko für den
Fonds (EUR)“ werden die Auswirkungen der Sanktionen und möglicher zu geringer
Flächenangaben in den Anträgen berücksichtigt. Daher ergeben sich die folgenden Beträge:
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Haushalts
jahr
2009
Haushaltsposten
050301020000005
GESAMTBETR
AG (EUR)
Jahresausgaben
erklärungen
638 486 131,85
148
Fehlerquote
einschließlich
Sanktionen
1,03 %
Risiko für den Fonds
(EUR)
6 576 407,16
Finanzielle Berichtigung – 2. Säule
ELER-benachteiligte
Gebiete
NATURA 2000
ELER-Aufforstung
Haushaltsjahr
2009
2009
2009
Risikobehaftete
Beträge (EUR)
- 238 231,11
- 89 859,55
- 645 170,72
Haushaltsposten
050405012121001
050405012131001
050405012211001
050405012122001
050405012132001
050405012212001
Code T60 – punktuelle Berichtigung
Die zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die bis zum 6.3.2012 von den ungarischen Behörden nicht
wiedereingezogen wurden, belaufen sich auf 65 998,84 EUR. Dieser Betrag stellt ein Risiko für
den Fonds für das Antragsjahr 2008 / Haushaltsjahr 2009 unter dem Haushaltsposten
050301020000005 dar.
Die GD AGRI akzeptiert die von den ungarischen Behörden eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.
Die oben aufgeführten zuviel geleisteten Zahlungen sollen von den nationalen Behörden nach der
endgültigen finanziellen Berichtigung wiedereingezogen werden; die betreffenden Beträge
verbleiben im nationalen Haushalt.
Die ungarischen Behörden erläuterten in ihrer Anwort auf das Schlichtungsschreiben die
Methode, nach der das tatsächliche Risiko für den Fonds bewertet wurde, und baten die
GD AGRI, das Ergebnis bei der Berechnung der Beträge zugrunde zu legen, die für einen
Ausschluss von der EU-Finanzierung vorgeschlagen werden. Es wird nach folgender Methode
vorgegangen:
Die Produktionsblöcke, für die überhöhte Angaben gemacht wurden, werden in die Berechung
der tatsächlichen Risikofläche einbezogen (15 211 ha).
Gleichwohl war ein Teil der Blöcke, für die zu niedrigen Angaben gemacht wurden und die beim
Höchstrisiko mit berücksichtigt wurden, in der Auswahl der Vor-Ort-Kontrollen 2008 bezüglich
verschiedener
Maßnahmen
(Regelung
für
die
einheitliche
Flächenzahlung,
Agrarumweltmaßnahmen, benachteiligte Gebiete) enthalten. Die Fläche mit den zu niedrig
veranschlagten Blöcken, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurde, beträgt 3 155,24 ha. Das
Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zeigte, dass lediglich 48,73 % der kontrollierten Fläche wegen
Ungenauigkeiten im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht förderfähig
waren. Da diese Fläche (3 155,24 ha) Gegenstand von Kontrollen war und Sanktionen verhängt
wurden, wird sie von den mit Risiko behafteten Flächen abgezogen: 19 125 –
3 155,24 = 15 969,76 ha. Der verbleibende Prozentsatz von 48,73 % wurde extrapoliert. Das
Ergebnis war 7 782,73 ha.
149
Die tatsächlich mit einem Risiko behaftete Fläche fällt daher geringer aus, als die Fläche mit dem
größten Risiko: 15 211 + 7 782,73 = 22 993,73 ha. Die Berechnung der finanziellen Berichtigung
erfolgt auf die gleiche Weise wie von der GD AGRI vorgeschlagen:
22 993,73 ha / 34 336 ha) * 1,03 % * 638 486 131,85 EUR = 4 404 011,26 EUR (statt
6 642 406,00 EUR).
Analog dazu und unter Berücksichtigung des jeweiligen Erfassungsbereichs der Vor-OrtKontrollen wird vorgeschlagen, folgende Beträge für die Maßnahmen Benachteiligte Gebiete,
Natura 2000 und Aufforstung von der EU-Finanzierung auszuschließen:
NATURA 2000
KAT19
KAT20
a)
Tatsächliches Risiko, das in der vor Ort
kontrollierten Stichprobe ermittelt wurde (%)
59,12 %
46,61 %
37,66 %
b)
Potenziell größte finanzielle Auswirkung im
Verhältnis zu den Zahlungen (%) - [a)*b)]
5,74 %
3,23 %
1,78 %
c)
Revidierte tatsächliche finanzielle Auswirkung
(%) - [a)*b)]
3,39 %
1,51 %
0,67 %
1 565 497,48
6 088 748,04
2 335 087,10
53 124,97
91 666,28
15 653,21
d) Gezahlter Gesamtbetrag (EUR)
e) Berechnetes tatsächliches Risiko (EUR) - [c)*d)]
Aufforstung
Tatsächliches Risiko, das in der vor Ort
a) kontrollierten Stichprobe ermittelt wurde (%)
Potenziell größte finanzielle Auswirkung im
b) Verhältnis zu den Zahlungen (%) - [a)*b)]
Revidierte tatsächliche finanzielle Auswirkung
c) (%) - [a)*b)]
d)
e)
56,82 %
2,97 %
1,69 %
Gezahlter Gesamtbetrag (EUR)
21 722 919,66
Berechnetes tatsächliches Risiko (EUR) - [c)*d)]
150
366 574,27
In ihrem Schreiben teilten die ungarischen Behörden mit, dass bis zum 28. Mai 2013 ein Betrag
von 44 851,95 EUR wiedereingezogen wurde und dass sich das verbleibende Risiko für den
Fonds auf 64 177,87 EUR beläuft. Sie weisen darauf hin, dass mit weiteren Wiedereinziehungen
gerechnet wird, die die GD AGRI bei der Berechung des endgültig verbleibenden Risikos für den
Fonds ebenfalls berücksichtigen sollte.
Die GD AGRI überprüfte ihren Standpunkt aufgrund dieser Anmerkungen und schlug folgende
Beträge für einen Ausschluss von der EU-Finanzierung vor:
Haushaltsjahr
Antragsjahr
Nettobetrag
Währung
(tatsächliche finanzielle
Auswirkung)
2008
2009
EUR
- 4 468 189,13
2008
2009
EUR
- 107 319,49
Haushaltsposten
050301020000005
050405012121001
050405012122001
2008
2009
EUR
- 53 124,97
2008
2009
EUR
- 366 574,27
050405012131001
050405012132001
050405012211001
050405012212001
2008
2009
EUR
- 4 995 207,86
12.6.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
12.6.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Entfällt.
151
INSGESAMT
12.7. Irland
Untersuchung Nr.:
Kontrollbesuch:
Mitteilungsschreiben:
Antwort des Mitgliedstaats:
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Bilaterale Besprechung:
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Schlichtungsschreiben – COL
Schlichtungsverfahren:
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
Abschlussschreiben:
AA/2006/02 und AA/2007/34
19.-22.6.2006 und 23.-29.4.2012
030371 vom 16.11.2006 und 29969 vom 22.11.2007
9.1.2007 und 8.2.2008
005651 vom 28.2.2007 und 028230 vom 31.10.2007
10.1.2008
012330 vom 14.5.2007 und AGR6430 vom 11.3.2008
E-Mails vom 28.8.2007 und 6.6.2008
50602 vom 24.2.2010
10/IR/439
1.9.2010
Ares (2011) 148897 – 10.2.2011
12.7.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.7.1.1. LPIS-GIS
Damit die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen für wirksame Gegenkontrollen und Vor-OrtKontrollen (gemäß Artikel 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt werden können,
müssen sie hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen
der Referenzparzellen genau sein.
Die Prüfung hat ergeben, dass das in Irland eingeführte System in den Antragsjahren 2005, 2006 und
2007 nicht den vorgeschriebenen Standards entsprach. Die folgenden Mängel wurden festgestellt:
- Während des Verfahrens wurde das LPIS-GIS nur nach herkömmlichen Messungen bei
Feldbegehungen aktualisiert.
- 2005/2006 wurde das LPIS-GIS nach der Auswertung neuer Orthofotos aktualisiert, die
Aktualisierungen wurden jedoch nicht validiert.
Im Juni 2008 teilten die irischen Behörden mit, dass sie beschlossen hätten, die den Betriebsinhabern
(für die Antragsjahre 2006 und 2007) zu zahlende Betriebsprämie unter Berücksichtigung aller
notwendigen Abzüge neu zu berechnen.
152
12.7.1.2. Anwendung der Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung
Bei den administrativen Gegenkontrollen wurden unzulässige Toleranzmargen angewendet. Die
irischen Behörden waren 2003 über die Nichtzulässigkeit dieses Verfahrens informiert worden und
hatten sich verpflichtet, es nicht mehr anzuwenden, doch ergab die Prüfung 2006, dass es immer noch
auf Parzellen angewendet wurde, die nach den Vor-Ort-Kontrollen seit 2002 nicht neu validiert
worden sind. In seiner Antwort auf das Mitteilungsschreiben erklärte Irland erneut, es werde die
Praxis, Toleranzmargen bei den administrativen Gegenkontrollen zuzulassen, einstellen.
Diese Feststellung wurde bei den Neuberechnungen für die von der Aktualisierung des LPIS-GIS
betroffenen Betriebsinhaber berücksichtigt.
12.7.1.3. Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
Damit die Vor-Ort-Kontrollen den Anforderungen der Artikel 23 und 30 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 entsprechen, kommt es darauf an, dass diese Kontrollen zum richtigen Zeitpunkt unter
Verwendung der richtigen Methode und angemessener Instrumente durchgeführt werden. Bei den
begleiteten Vor-Ort-Kontrollen wurden Mängel dieser Kontrollen in Irland in Bezug auf die folgenden
Aspekte deutlich:
(1)
-
Falsche Anwendung der Toleranzmargen bei der Feststellung der gemessenen Fläche
Im Leitfaden der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) zu den Messungen für die Vor-Ort-Kontrollen
ist vorgesehen, dass bei Ausschlüssen keine Toleranzmarge anzuwenden ist. Die irischen Behörden
brachten bei allen aus der Referenzzelle auszuschließenden Flächen eine Toleranzmarge von 5 % (bei
Messungen mit dem Planimeter) bzw. 2 % (bei GPS-Messungen) in Abzug.
Die irischen Behörden erläuterten, dass seit 2007 bei der Bestimmung der ausgeschlossenen Fläche im
Falle abweichender Messungen keine Tolerenzmarge mehr angewendet wird. Die 2006
vorgenommenen Messungen wurden entsprechend angepasst (die Auswirkung der angewendeten
Toleranzmarge wurde korrigiert). Für das Antragsjahr 2005 wirkte sich diese Frage nur geringfügig
aus.
(2)
Systematischer Einsatz von Messrad, Maßstab und Maßband anstelle eines GPS-Systems
bei Feldmessungen
Die systematische Verwendung von Messrad, Maßstab und Maßband auf ausgedruckten Orthofotos
wird nicht als angemessene Methode zur Erzielung genauer Messergebnisse betrachtet, wie während
des Kontrollbesuchs demonstriert wurde (siehe Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen).
Die irischen Behörden sind aufgrund ihres Fachwissen und ihrer Erfahrung der Ansicht, dass ein
Maßstab für Feldmessungen geeignet ist, insbesondere bei der Verwendung von Kartenmaterial im
Maßstab 1:5000, werden aber diese Praxis ab den Kontrollen 2007 einstellen. Auch das Bandmaß
halten sie für ein geeignetes Instrument. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat auf
der Grundlage der von der Gemeinsamen Forschungsstelle erstellten Dokumente wiederholt darauf
hingewiesen, dass das GPS als allgemein akzeptiertes Instrument für die Vermessung von Parzellen zu
verwenden ist und dass die von den irischen Behörden verwendeten Instrumente nicht den für alle
Vermessungen geltenden Leitlinien entsprechen.
153
Im Arbeitsdokument für Messungen (siehe JRC D(2003)1576) sind Messrad, Maßband,
Fadenmessgerät (Topofil) usw. als Unterstützungsinstrumente vorgesehen, die hauptsächlich für die
Messung von Längen geeignet sind.
(3)
-
Keine Regeln für den Ausschluss von Bäumen
Mit Bäumen und Gebüsch bestandene Flächen werden nur in den Fällen als nicht beihilfefähig
betrachtet, in denen aufgrund einer hohen Bestandsdichte (geschlossenes Baumkronendach) kein
Futter erkennbar oder ein Zugang für Tiere unmöglich ist. Die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung verwies auf ihre Empfehlung einer Bestandsdichte von 50 Bäumen/ha (siehe
AGRI/60363/2005). Infolge der nicht vorhandenen Regeln für den Ausschluss von Bäumen wurden
Prämien für Flächen gezahlt, die der Definition beihilfefähiger Flächen in Artikel 5 und Artikel 44
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
nicht entsprechen.
Die vorgenannten Mängel der Kontrollen tragen zusammengenommen dazu bei, dass
Beihilfefähigkeit und Größe von Flächen möglicherweise falsch bestimmt werden und dadurch ein
Risiko für den Fonds entsteht, insbesondere, wenn die Ergebnisse der Kontrollen zur Aktualisierung
des LPIS-GIS verwendet werden.
12.7.1.4. Mängel bei der Registrierung und Kontrolle von Gemeindeland
Die Prüfung ergab, dass keine Verwaltungskontrolle zur Überprüfung der Kohärenz der Anträge der
Betriebsinhaber, die auf demselben Gemeindegrundstück gelegene Flächen anmelden, stattfand. Bei
der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass die Betriebsinhaber in Bezug auf ein
Gemeindgrundstück unterschiedliche Angaben zur Flächengröße machten, obwohl alle gleich große
Anteile daran haben. Offenbar wenden die Betriebsinhaber bei der Festlegung der Nutzfläche
(Nettofläche des beweidbaren (förderfähigen) Landes) innerhalb desselben Gemeindegrundstücks
nicht dieselben Kürzungen an.
Die irischen Behörden räumten ein, dass im Laufe der Jahre die Anwendung der Anweisungen in
Bezug auf Gemeindeland überprüft und dass 2007 beschlossen wurde, eine nationale Datenbank
einzurichten, in der das gesamte Gemeindeland (mit den beihilfefähigen Anteilen) erfasst wird, sodass
eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist.
Dieser Mangel stellt ein Risiko dar, weil Betriebsinhaber, die die nicht beihilfefähigen Flächen nicht
abziehen, nicht in allen Fällen ermittelt werden. Infolgedessen sind die Gegenkontrollen gemäß
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf die Beihilfe, die den einzelnen
Betriebsinhabern zusteht, nicht aussagekräftig.
Die Gefahr regelwidriger Zahlungen erhöht sich noch dadurch, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht
immer gemäß den geforderten Standards durchgeführt werden: Die Gemeindegrundstücke werden
nicht richtig vermessen und die Bewertung der nicht beihilfefähigen Elemente erfolgt auf relativ
willkürliche und inkonsequente Weise. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen daher nicht im Einklang mit
den Artikeln 23 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
154
Ungefähr 6 900 Flächen in Gemeindebesitz mit insgesamt 345 000 ha wurden im Rahmen der
Betriebsprämienregelung angemeldet. Ende Juni 2009 wurden 1 400 Gemeindegrundstücke überprüft
und die Kontrollergebnisse von 815 davon verarbeitet. Die Liste der „LPIS-Daten der GemeindelandÜberprüfung“ enthält jedoch offenbar nur die Daten von 587 Gemeindeflächen. Bei weiteren 1 295
Gemeindegrundstücken wurde die Beihilfefähigkeit mit Hilfe von Orthofotos überprüft (2004-2006).
Die Arbeiten sind also noch längst nicht abgeschlossen.
Da keine endgültigen Zahlen und weiteren Angaben zur Vollständigkeit der Untersuchung und zu
nachfolgenden Maßnahmen und den entsprechenden Geldwerten vorliegen, ist die GD AGRI der
Auffassung, dass ein Risiko besteht. Eine pauschale Berichtigung wird als beste Methode betrachtet,
um das für den Fonds aus diesem Mangel entstandene Risiko zu beziffern. [5%]
12.7.1.5.
Überprüfung
AA/2007/34
der
Berechnung
von
Sanktionen,
Untersuchung
Offenbar wendet die irische Zahlstelle die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse auf die ab dem Antragsjahr 2005 angemeldeten
Ansprüche mit dem niedrigsten Wert an. Das wird als nicht korrekt betrachtet, denn in Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist eindeutig festgelegt, dass Kürzungen und
Ausschlüsse auf den Durchschnittswert der angemeldeten Zahlungsansprüche anzuwenden sind.
Der Antwort auf das Mitteilungsschreiben zufolge kamen die irischen Behörden bei ihrer Berechnung
der Gesamtdifferenz (Erhöhung der Sanktion) für 2005 und 2006 auf 65 472,85 EUR. Eine punktuelle
Berichtigung wird als angemessen betrachtet.
12.7.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die von den irischen Behörden vorgebrachten Argumente sind im vorstehenden Abschnitt unter den
einzelnen Feststellungen dargestellt.
12.7.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung aller Erklärungen des Mitgliedstaats hält die
GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein
Risiko für den Fonds entstanden ist.
Die Mängel bei LPIS-GIS und den Kontrollverfahren für die Vor-Ort-Kontrollen und die
Gegenkontrollen der Verwaltung stellen jeweils für sich genommen einen Mangel in der
Funktionsweise von Schlüsselkontrollen dar. Die Defizite der Risikoanalyse stellen einen Mangel bei
den Zusatzkontrollen dar. Abgesehen von regelmäßigen Aktualisierungen der wiedereinzuziehenden
Beträge, die sich aus der Aktualisierung des LPIS-GIS ergeben, wurden keine weiteren Berechnungen
angestellt, um das für den Fonds entstandene Risiko zu beziffern. Die Aktualisierung von
Oktober 2009 ergab einen Betrag von 3,5 Mio. EUR. Aus der E-Mail vom 20.1.2010 geht eindeutig
hervor, dass in diesem Betrag Sanktionen berücksichtigt wurden, nicht jedoch die Auswirkungen der
Kontrolltätigkeiten bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für die ländliche Entwicklung im
Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen bzw. der Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt (REPS).
155
Angesichts der
–
in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführten Abhilfemaßnahmen, deren Auswirkungen
in die aufgrund der Aktualisierung des LPIS-GIS durchgeführten Neuberechnungen der beantragten
Flächen einfließen, und der
–
Berechnung der finanziellen Folgen, die sich aus der Überprüfung der Berechnung der
Sanktionen gemäß Artikel 49 Absatz 1 ergeben,
ist die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Auffassung, dass im Einklang mit
Dokument VI/5330/97 eine punktuelle Berichtigung am besten zur quantitativen Erfassung des durch
diese Mängel entstandenen Risikos geeignet ist.
Aufgrund der mangelhaften Pflege der grundbuchlichen Datenbestände zum Gemeindeland und der
diesbezüglichen Vor-Ort-Kontrollen und aufgrund fehlender hinreichend schlüssiger Informationen zu
den finanziellen Auswirkungen dieser Mängel, wird eine pauschale Berichtigung als beste Methode
zur Quantifizierung des Risikos betrachtet. Da dies einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle
darstellt, wird ein pauschaler Berichtigungssatz von 5 % für Mängel bei der Erfassung und
Überprüfung von Flächen in Gemeindebesitz für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 als
angemessen betrachtet.
Das folgende Verfahren wird als angemessene Methode zur Berechnung des finanziellen Risikos
angesehen.
Die derzeit (im Juni 2009) noch laufende, zu 25 % vollzogene Einrichtung eines geeigneten
Gemeindeland-Grundbuchs hat nur zu einigen wenigen Rückforderungen geführt (Beträge wurden
nicht genannt). 6 900 Gemeindegrundstücke mit insgesamt 345 000 ha wurden im Rahmen der
Betriebsprämienregelung angemeldet. Die finanziellen Auswirkungen werden anhand des
Durchschnittswerts der je Hektar im Rahmen der Betriebsprämienregelung und flächenbezogener
Beihilfen für die ländliche Entwicklung angemeldeten Beträge berechnet.
Antragsjahr 2005: (1 520 714 355 EUR / 4 830 161 ha = 315 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) =
5 433 750 EUR
Antragsjahr 2006: (1 566 897 210 EUR / 4 326 243 ha = 362 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) =
6 244 500 EUR
Antragsjahr 2007: (1 573 359 284 EUR / 4 297 372 ha = 366 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) =
6 313 500 EUR
156
Zusammenfassung:
Haushaltsjahr
Punktuelle
Berichtigung
Berechnung
Sanktion
2006
24 857,73
2007
40 615,12
–
der
Punktuelle
Berichtigung
–
Abhilfemaßnahmen
LPIS-GIS
Pauschale Berichtigung –
mangelhafte
Gemeindegrundstücksdaten
Ländliche
Entwicklung (LE) –
noch festzulegen
5 433 750
5 458 607,73 + LE
6 244 500
6 285 115,12 + LE
6 313 500
6 313 500,00 + LE
17 991 750
21 557 222,85 + LE
2008
Insgesamt
65 472,85
rund 3,5 Mio.
Ländl. Entwicklung
Insgesamt
Alle Beträge in EUR.
12.7.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In ihrem Abschlussbericht stellte die Schlichtungsstelle fest, dass

die irischen Behörden in Bezug auf die Mängel im LPIS ernstzunehmende Anstrengungen
unternommen haben, um die potenziellen Verluste für den Fonds zu berechnen;

es in Bezug auf die Flächen auf Gemeindegrundstücken nicht möglich war, die Position der
Kommission und die der irischen Behörden einander anzunähern. Die Schlichtungsstelle forderte die
irischen Behörden auf, die Überarbeitung so schnell wie möglich abzuschließen; sie fordert die
Dienststellen der Kommission auf, ihren Vorschlag anhand der Ergebnisse zu überprüfen.
12.7.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Am 2. Februar 2011 übermittelten die irischen Behörden per E-Mail einen Vermerk bezüglich der
Überprüfung des LPIS in Bezug auf die in Gemeindebesitz befindlichen Flächen und die anderen
Flächen. Dieser Vermerk schloss auch die Fehlerberechnung ein, die sich aus der Überprüfung des
LPIS in Bezug auf Gemeindeland ergibt. Bei der Sitzung des FCB am 16. Februar 2011 wurde
beschlossen, vor der Annahme der überarbeiteten Gemeindeland-Daten einige zusätzliche Kontrollen
durchzuführen. Die zusätzlichen Kontrollen wurden während des Kontrollbesuchs AA/2012/IE/12
durchgeführt und die endgültige Position kann in einem überarbeiteten abschließenden Schreiben
vorgestellt werden.
157
Die GD AGRI bleibt bei den in der Mitteilung 99522 vom 24.2.2010 aufgeführten Feststellungen und
teilt mit, dass die vorgeschlagenen Berichtigungen ein Risiko für den Fonds darstellen.
Sie beziehen sich insbesondere auf:
-
Mängel beim LPIS-GIS
-
Anwendung unzulässiger Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung
-
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen
-
Mängel bei Grundbucheintragungen und Kontrollverfahren in Bezug auf Gemeindeland
Fehlerhafte Berechnung der Sanktionen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004.
Aufgrund der von den irischen Behörden nach dem Schlichtungsgespräch vorgelegten
Risikoberechnung und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen während des
Kontrollbesuchs vom 23. bis 29. April 2012 (AA/2012/IE/12) zieht die GD AGRI die folgenden
Schlussfolgerungen:
12.7.5.1.
Mängel beim LPIS und unzulässige Toleranzmargen
In ihrem Schreiben vom 24.2.2010 hat die DG AGRI für diese Mängel eine Berichtigung von
3,5 Mio. EUR vorgeschlagen, die die Antragsjahre 2005 bis 2007 abdeckt, zu denen die Beträge im
Rahmen der Programme für die ländliche Entwicklung addiert werden müssen. Anschließend führten
die irischen Behörden zusätzliche Arbeiten durch, um die Überzahlungen für die Programmjahre 2005
bis 2007 zu ermitteln und forderten die zuviel geleisteten Zahlungen von den Betriebsinhabern zurück.
Diese Überarbeitung bezog sich auf die Mängel beim LPIS und die Anwendung unzulässiger
Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung.
Den bei dem oben genannten Kontrollbesuch vorgelegten Informationen zufolge belief sich der Betrag
für die Überzahlungen bei den flächenbezogenen Beihilfen im Rahmen der ersten und der zweiten
Säule auf 6 209 442,80 EUR und die noch offenen Rückforderungen beliefen sich auf 64 105,06 EUR
(siehe Tabelle 1 und Mitteilung der irischen Behörden vom 28. März 2012).
158
Tabelle 1 – Aktuelle Situation in Bezug auf die Überprüfung des LPIS-GIS für 2005, 2006 und 2007
Wiedereingezogener
Betrag
Ausstehender Betrag
Betriebsprämienregelung—
1. Säule
5 004 607,72 EUR
4 987 104,25 EUR
17 503,47 EUR
Benachteiligte
2. Säule
1 204 835,08 EUR
1 158 233,49 EUR
46 601,59 EUR
6 209 442,80 EUR
6 145 337,74 EUR
64 105,06 EUR
Überzahlung
Gebiete
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass eine berechnete Bewertung die beste verfügbare Methode zur
Einschätzung des Risikos für den Fonds darstellt und deshalb zweckmäßiger ist als eine pauschale
Berichtigung von 5 %.
Alle nach dem Datum dieses Schreibens von den Betriebsinhabern im Zusammenhang mit den
Mängeln, für die diese finanzielle Berichtigung vorgeschlagen wird, wiedereingezogenen Beträge sind
dem nationalen Haushalt gutzuschreiben.
12.7.5.2. Mängel der Vor-Ort-Kontrollen
Die auf die Unzulänglichkeit der für die Feldmessungen eingesetzten Messinstrumente (d. h. Messrad
und Maßstab anstatt GPS-Gerät) zurückzuführenden Mängel sowie fehlende Vorschriften für den
Ausschluss von Bäumen tragen zum Risiko einer falschen Bestimmung der beihilfefähigen Fläche bei.
Angesichts der umfassenden Überprüfung der Parzellen mithilfe der Orthofotografien während der
Aktualisierung wird das restliche Risiko als nicht erheblich betrachtet.
12.7.5.3. Unzureichende Pflege und Kontrolle der Grundbucheintragungen von
Gemeindeland
Dieser Mangel wurde von den irischen Behörden bei der bilateralen Besprechung bestätigt und es
wurde eine Aktualisierungsmaßnahme durchgeführt mit der Verpflichtung, die zu Unrecht geleisteten
Zahlungen zu quantifizieren und zu korrigieren. Die Aktualisierungsmaßnahme wurde Ende 2010
abgeschlossen und im Februar 2011 wurden die Ergebnisse in einem zusammenfassenden Bericht
vorgestellt. Während des Kontrollbesuchs vom 23. bis 29. April 2012 prüfte die DG AGRI das
Gemeindeland-Grundbuch auf Korrektheit und machte sich ein Bild von der Qualität der
Überarbeitung. Sie kam zu den folgenden Ergebnissen:
159
In Bezug auf das berechnete Risiko
Nach der Aktualisierungsmaßnahme überprüften die irischen Behörden das LPIS, die auf
Gemeindeland liegenden beihilfefähigen Flächen wurden angepasst und ein überarbeitetes
Gemeindeland-Grundbuch erstellt. Nach der Überprüfung der auf Gemeindeland liegenden
beihilfefähigen Flächen berechneten die irischen Behörden die ursprünglich zugewiesenen
Ansprüche neu. Die Neuberechnung der Ansprüche erfolgte einzelfallbezogen unter
Berücksichtigung von Artikel 73a Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. In den Fällen, in
denen eine Neuberechung ursprünglich zugewiesener Ansprüche nicht möglich war, wurden
Kürzungen und Ausschlüsse ohne Sanktionen vorgenommen.
In Bezug auf das Risiko für den Fonds hat sich die Überprüfung der auf Gemeindeland gelegenen
Flächen nach Berechnung der irischen Behörden mit 0,74 % auf die betreffenden Zahlungen
ausgewirkt.
Die GD AGRI ist der Meinung, dass in Bezug auf die auf Gemeindeland gelegenen Flächen eine
Neuberechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung vorgenommen
werden kann, weil die Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Festlegung der Zahlungsansprüche die
Fehler nach billigem Ermessen nicht hätten feststellen können.
Falls jedoch die Neuberechnung der Ansprüche nicht anwendbar ist, sind nach Auffassung der
GD AGRI die Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf das betroffene Antragsjahr und
Sanktionen und Rückforderungen für zu Unrecht geleistete Zahlungen in Bezug auf die
vorangegangenen Jahre anwendbar (siehe Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004).
Bei der Anwendung von Kürzungen und Sanktionen für in vorangegangenen Jahren zu Unrecht
geleistete Zahlungen beträgt das berechnete Risiko 1,82 % anstatt 0,74 %.
In Bezug auf die Qualität der Gemeindegrundstücks-Überarbeitung im LPIS
Methode und Qualität der Gemeindegrundstücks-Überarbeitung wurden überprüft. Die
Untersuchung bestand aus einer analytischen Überprüfung der Datenbank und einer
Übereinstimmungsprüfung bei 10 Gemeindegrundstücken.
Es wurde Folgendes festgestellt:
- Bei allen Gemeindegrundstücken mit mindestens 20 ha Fläche wurde die Prüfung auf die
Auswertung der Orthofotos beschränkt, bei Bildern, die Zweifel offen ließen, erfolgte keine
unmittelbare Feldbesichtigung.
- Bei den im Rahmen der Untersuchung überprüften Gemeindegrundstücken mit mindestens
20 ha Fläche bestand die Überarbeitung der irischen Behörden in der Anwendung eines anteiligen
Abzugs (Beihilfefähigkeitskoeffizienten) in Bezug auf die gesamte Fläche oder eine Teilfläche.
Es gibt jedoch keinen gemeinsamen Ansatz oder allgemein verbindliche Anweisungen oder
Leitlinien für die Anwendung dieser Koeffizienten. Sie werden von den Kontrolleuren für jede
Einheit einzeln festgelegt (d. h. eine Parzelle kann um 3 % oder 55 % gekürzt werden), ohne dass
objektive Kriterien oder Messungen zugrunde gelegt werden.
- Vier der von den nationalen Behörden vor Ort überprüften Gemeindegrundstücke wurden von
den EU-Prüfern erneut kontrolliert, die zu dem Schluss kamen, dass in drei Fällen die nach den
Vor-Ort-Kontrollen bestimmte Fläche geringfügig zu hoch war.
160
Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass das Gemeindeland-Grundbuch vollständig ist
und die irischen Behörden die Gemeindeland-Parzellen umfassend überarbeitet haben. Die
Schätzung der auszuschließenden nicht beihilfefähigen Flächen war jedoch nicht immer
zufriedenstellend. Das liegt daran, dass bei Gemeindegrundstücken mit einer Fläche von mehr als
20 ha systematisch keine unmittelbaren Feldbesichtigungen stattfinden, nicht beihilfefähige
Flächen nach Vor-Ort-Kontrollen nicht abgezogen werden und ein kohärenter analytischer Ansatz
für die Bestimmung der Beihilfefähigkeitskoeffizienten fehlt. Aufgrund der Mängel des
Überprüfungsprozesses ist die GD AGRI der Auffassung, dass die berechnete Fehlerquote von
1,82 % nicht als vollständige Einschätzung des Gesamtrisikos für den Fonds validiert werden
kann.
Gemäß Dokument VI/5330/97 können pauschale Berichtigungen ins Auge gefasst werden, wenn
der Prüfer den Verlust nicht durch Extrapolation der im Rahmen der Untersuchung ermittelten
Verluste, mithilfe statistischer Instrumente oder durch Rückgriff auf andere überprüfbare Daten
bewerten kann, sondern die Informationen lediglich den Schluss zulassen, dass der Mitgliedstaat
es versäumt hat, die Beihilfefähigkeit der bewilligten Anträge angemessen zu überprüfen. Im
vorliegenden Fall gelten die festgestellten Mängel als Mängel bei Schlüsselkontrollen, die eine
Berichtigung von 5 % der gemeldeten Ausgaben für die im Rahmen der ersten und der zweiten
Säule gezahlten Flächenbeihilfen erfordern. Aufgrund der vorgelegten Schätzung von 1,82 % ist
die GD AGRI jedoch der Auffassung, dass eine pauschale Berichtigung von 2 % angemessener
ist.
Daher werden die folgenden Berichtigungen in Bezug auf die Flächenbeihilfen vorgenommen:
Betriebsprämien der ersten Säule
Die Pauschalberichtigung von 2 % wird auf die folgenden Ausgaben angewendet:
2005
2006
2007
GemeindelandFlächen/ha
317 449
312 642
314 832
Durchschnittlicher
Anspruchswert
150,28 EUR
153,93 EUR
156,95 EUR
Risikobehaftete
Grundgesamtheit
2 % pauschal in
EUR
47 706 235,72 48 124 983,06 49 412 882,40
954 124,71
Gesamtbetrag: 2 904 882,02 EUR.
161
926 499,66
988 257,65
Regelung für benachteiligte Gebiete im Rahmen der zweiten Säule
Die GD AGRI hat den „großen Puffer“ und andere Beschränkungen bei der Regelung (Beihilfe
auf eine maximale Fläche von 45 ha begrenzt) zur Kenntnis genommen; daher betrachtet sie eine
Berichtigung von 2 % als angemessener.
2005
Im Rahmen der
Regelung für
benachteiligte Gebiete
für Flächen auf
Gemeindeland
insgesamt gezahlte
Beihilfe
2006
2007
8 722 082,03 EUR 5 558 254,55 EUR 9 766 742,04 EUR
2 % des im Rahmen der
Regelung für
benachteiligte Gebiete
gezahlten Betrags
174 441,64 EUR
111 165,09 EUR
195 334,84 EUR
Gesamtbetrag: 480 941,57 EUR.
REPS im Rahmen der zweiten Säule
Die Berechnung der irischen Behörden wurde zugrundegelegt.
2005
2006
2007
Im Rahmen der REPS für
Flächen auf
Gemeindeland insgesamt
gezahlte Beihilfe
13 230 750,00 EUR 15 814 800,00 EUR 12 709 800,00 EUR
5 % des gezahlten
Betrags (REPS)
661 538,00 EUR
790 740,00 EUR
635 490,00 EUR
Gesamtbetrag: 2 087 768 EUR.
12.7.5.4. Fehlerhafte Berechnung der Sanktionen
Der Antwort auf das Mitteilungsschreiben zufolge haben die irischen Behörden die Gesamtdifferenz
(Erhöhung der Sanktionen) mit 65 472,85 EUR für 2005 und 2006 berechnet. Angesichts der von
Irland wiedereingezogenen Beträge korrigiert die GD AGRI den Betrag auf 1 704,86 EUR (Saldo per
29.4.2012). Eine punktuelle Berichtigung wird in diesem Punkt als angemessen betrachtet.
Die oben aufgeführten, von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge werden den
folgenden Haushaltsposten gutgeschrieben. Die Berichtigung für die Mängel im LPIS wurde zu 1/3
pro Jahr der Betriebsprämienregelung zugeschlagen.
162
Antragsjahr 2005
05 03 01 01 0000 001
Berichtigungsbetrag
Ausgaben Haushaltsjahr
2006
976 058,01
Ausgaben Haushaltsjahr
2006
661 538
Ausgaben Haushaltsjahr
2006
174 441,64
Betriebsprämienregelung
Kalenderjahr 2005
05 04 01 08 4050 051
Agrarumweltmaßnahmen
05 04 01 06 4040 051
Benachteiligte Gebiete
Insgesamt
1 812 037,65
Antragsjahr 2006
Berichtigungsbetrag
05 03 01 01 0000 002
Ausgaben Haushaltsjahr
2007
984 432,96
Ausgaben Haushaltsjahr
2007
790 740
Ausgaben Haushaltsjahr
2007
111 165,09
Betriebsprämienregelung
Kalenderjahr 2006
05 04 05 01 214 1001
Agrarumweltmaßnahmen
05 04 05 01 212 1001
Benachteiligte Gebiete
Insgesamt
1 886 338,05
Antragsjahr 2007
Berichtigungsbetrag
05 03 01 01 0000 003
Ausgaben Haushaltsjahr
2008
1 010 190,95
Ausgaben Haushaltsjahr
2008
635 490
Ausgaben Haushaltsjahr
2008
195 334,84
Betriebsprämienregelung
Kalenderjahr 2007
05 04 05 01 214 1001
Agrarumweltmaßnahmen
05 04 05 01 212 1001
Benachteiligte Gebiete
Insgesamt
1 841 015,79
163
12.8. POLEN
Untersuchung Nr.:
Kontrollbesuch
Mitteilungsschreiben:
Antwort des Mitgliedstaats:
AA/2008/14/PL und AA/2009/18/PL
20.-24.10.2008 und 27.-31.7.2009
Ares (2009) 74802 vom 22.4.2009
Ares (2009) 341336 vom 25.11.2009
Fwe 8KE- 16e/2009 vom 19.6.2009
Fwe 4344-6/10 vom 25.1.2010
Einladung
zur
bilateralen
Besprechung:
Ares 286603 vom 28.5.2010
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung:
Ares (2010) 503432 vom 11/08/2010
Antwort des Mitgliedstaats:
Fwe 4344-40d/10 vom 11.10.2010 und
zusätzliche Informationen vom 22.10.2010 (EMail)
Schlichtungsschreiben:
Schreiben
der
Schlichtungsstelle
Ares 2011 963212 vom 12.9.2011
Schlichtungsverfahren:
No 11/PL/506
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
23.2.2012
Abschlussschreiben:
Ares (2013) 736074 vom 22.4.2013
12.8.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.8.1.1. Mängel beim LPIS-GIS und bei den Gegenkontrollen der Verwaltung
Damit die Betriebsinhaber nützliche Hilfen (für die Antragstellung, siehe Artikel 12 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004) erhalten und die Verwaltung wirksam bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit
angemeldeter Flächen (siehe Artikel 23, 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) unterstützt
wird, müssen die Informationen im LPIS-GIS (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der
Referenzparzellen verlässlich und genau sein.
Dies setzt voraus, dass die Referenzparzellen (im Prinzip) eindeutig und die Informationen über ihre
Grenzverläufe, ihre Gesamtfläche und die Fläche nicht beihilfefähiger Elemente korrekt und auf dem
neuesten Stand sind. Insbesondere müssen Änderungen der Bodenbedeckung bei
nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht kultivierten Flächen wirksam identifiziert
und das LPIS entsprechend aktualisiert werden (siehe Diskussionspapier JRC D(2004)(2575)).
164
In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Mängel festgestellt.

Verletzung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Ebene des
Mitgliedstaats / Ungenauigkeit der Informationen im LPIS-GIS
Die GIS-Implementierung wurde nicht fristgerecht bis 1.1.2005 fertiggestellt (siehe
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Polen hat die letzte Phase der
Errichtung des LPIS-GIS – d. h. die umfassende Erfassung der Landesfläche anhand von
Referenzparzellen im Vektorformat, einschließlich nicht landwirtschaftlich genutzter
Flächen – erst am 1.1.2008 abgeschlossen.
Die Prüfung ergab, dass das (im Raster-/Vektorformat) realisierte LPIS-GIS nicht immer
korrekt war, und zwar in folgenden Punkten:
– Die im rasterbasierten LPIS-GIS als beihilfefähig erfassten Flächen beinhalten nicht
beihilfefähige Flächen (z. B. Zufahrtsstraßen, die im Grundbuch nicht als solche
ausgewiesen sind); diese Fehler wurden bei der nachfolgenden Vektorisierung nicht
immer berichtigt;
– die aus dem Grundbuch übernommenen Informationen zur Flächennutzung wurden
beim Vektorisierungsprozess nicht immer (richtig) verwendet, was dazu führte, dass die
beihilfefähige Fläche im Vektorformat überschätzt wurde;
– die Daten im Grundbuch können von den realen Gegebenheiten vor Ort abweichen (da
die Betriebsinhaber ihrer Pflicht zur Aktualisierung der im Grundbuch erfassten Daten
nicht immer nachkommen); dadurch ist die Verlässlichkeit der LPIS-GIS-Daten
beeinträchtigt.
In Polen stammen die ältesten Orthofotos von 2003-2004 (ungefähr 25 % der
Landesfläche) und 2004-2005 (ungefähr 50 % der Landesfläche) und entsprechen
möglicherweise nicht immer dem aktuellen Stand. Deshalb kann die auf eventuell nicht
immer aktuellen Orthofotos basierende Vektorisierung einer der Gründe für die
Ungenauigkeit des (vektorbasierten) LPIS-GIS sein.
Darüber hinaus hat der unvollständige Austausch von Bildinformationen zwischen dem
Betriebsinhaber und der Verwaltung, d. h. die Tatsache, dass dem Betriebsinhaber kein
aktualisiertes Orthofoto zur Angabe der Lage der beantragten Parzelle vorgelegt wird,
negative Auswirkungen auf die Genauigkeit des Systems.

(Un-)Eindeutigkeit der beihilfefähigen Höchstfläche
Bis zum Antragsjahr 2008 war die Referenzfläche nicht eindeutig (bis zu drei
verschiedene Werte wurden als „Referenz“-Fläche verwendet); dies könnte sich negativ
auf die Verlässlichkeit der Gegenkontrollen durch die Verwaltung und die Berechnung
der Zahlungen und der Sanktionen ausgewirkt haben.
Außerdem erhalten die Betriebsinhaber keine klaren Informationen zur beihilfefähigen
Höchstfläche, da die pro Referenzparzelle beihilfefähige Höchstfläche im
Antragsformular nicht unmissverständlich angegeben wird (siehe Artikel 12 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Dies gilt auch für das Antragsjahr 2009, so dass für
2009 ein Risiko falscher Zahlungen und falsch angewandter Sanktionen entsteht.
165

Anwendung einer Systemtoleranz auf die beihilfefähige Höchstfläche
Bis zum Antragsjahr 2008 einschließlich wurden beim Abgleich der beantragten Fläche
mit der (den) im LPIS-GIS gespeicherten beihilfefähigen Höchstfläche(n) durch die
Verwaltung Systemtoleranzen angewendet.
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Anwendung solcher
Toleranzen nicht zulässig. Das bedeutet, dass die Systemtoleranzen auch in die
Berechnung der Zahlungen einfließen (siehe unten).

Aktualisierung des LPIS-GIS nicht wirksam
Die Informationen im LPIS-GIS spiegeln nicht immer die Realität wider, fehlerhafte
Informationen werden an die Betriebsinhaber weitergegeben oder für Gegenkontrollen
verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
– Vektoränderungen nicht immer in angemessener Zeit aktualisiert werden; diese
Feststellung trifft vor allem für das Antragsjahr 2007 zu;
– die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen und der Verwaltungskontrollen nicht immer
zeitnah zur Aktualisierung des LPIS-GIS verwendet werden;
– die im Grundbuch erfasste Flächennutzung nicht immer aktuell ist (Betriebsinhaber
informieren die entsprechenden Dienste nicht immer über Änderungen bei ihren
Referenzparzellen).
Diese Situation stellt eine Verletzung von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dar und
führt dazu, dass die Gegenkontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 23, 24 und 29
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht aussagekräftig sind.
Dadurch ist nachweislich ein Risiko für den Fonds entstanden, da Zahlungen und Sanktionen
hierdurch beeinträchtigt sind (siehe Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 138 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004).
12.8.1.2.
Mängel bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen
Die Verspätung bei einigen Vor-Ort-Kontrollen könnte zur Unwirksamkeit dieser
Kontrollen geführt und somit ein Risiko für den Fonds hervorgerufen haben,
insbesondere für nicht dauerhafte Kulturen mit besonderen Prämienregelungen (siehe
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).
12.8.1.3.
Mängel bei den Zahlungen, der Anwendung von Sanktionen und
nachträglichen Rückforderungen

Berechnung von Zahlungen unter Überschreitung der beihilfefähigen Höchstfläche
Für die Antragsjahre 2007 und 2008 besteht ein Risiko, dass die Zahlungen (für über die
beihilfefähige(n) Höchstfläche(n) hinausgehende Flächen) nicht korrekt sind, da
Zahlungen für nicht beihilfefähige oder doppelt angegebene Flächen geleistet werden
(siehe Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was sich auf die Sanktionen
auswirkt (Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004). Dies kann in folgenden
Fällen typischerweise eintreten:
166
(1)
Bei Gegenkontrollen nicht entdeckte überhöhte Flächenangaben
Die Anwendung der Systemtoleranzen bei den Verwaltungsgegenkontrollen (siehe oben)
führt dazu, dass Flächenangaben, die über die beihilfefähige(n) Höchstfläche(n)
hinausgehen, bei den Gegenkontrollen (siehe Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004) nicht entdeckt werden und dadurch Zahlungen für Flächen geleistet
werden, die die beihilfefähige Höchstfläche überschreiten.
Außerdem besteht das Risiko, dass Flächen, die kleiner als 0,1 ha sind, bei den
Gegenkontrollen nicht entdeckt und deshalb von den Zahlungen nicht ausgeschlossen
bzw. bei der Berechnung von Sanktionen nicht berücksichtigt werden (siehe Artikel 138
der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004).
(2)
Bei Gegenkontrollen entdeckte überhöhte Flächenangaben
Das praktizierte Verfahren, bei dem angemeldete Flächen aufgrund von Messungen am
Bildschirm „bestätigt“ werden, wurde als unwirksam betrachtet. Die festgestellten
Mängel beziehen sich auf den fehlerhaften Ansatz für die Anwendung der
Toleranzmargen und die Verwendung von Orthofotos, die möglicherweise nicht immer
aktuell sind.

Keine nachträgliche Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
Für Parzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche nach der Vektorisierung geringer
ist als vorher, besteht ein Überzahlungsrisiko (d. h. die ursprüngliche Zahlung entspricht
allen Flächen, die größer als die niedriger bemessene vektorbasierte Fläche sind).
Während des Kontrollbesuchs wurde anhand einer Stichprobe von Anträgen festgestellt,
dass keine nachträgliche Wiedereinziehung von zuviel beantragten Beträgen erfolgte
(siehe Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Diese unzulängliche Situation
stellt ein Risiko für den Fonds für die Antragsjahre 2007 und 2008 dar.
Die polnischen Behörden sind der Überzeugung, dass gemäß Artikel 73 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Verpflichtung zur Rückzahlung in diesen Fällen nicht
gilt, da der Betriebsinhaber mit gebührender Sorgfalt vorging und sich auf das amtliche
Grundbuch stützte (d. h. die Flächen unter Rückgriff auf die Katasterdaten angemeldet)
und somit in gutem Glauben gehandelt hat. Deshalb hat Polen beschlossen, die
betreffenden Beträge nicht zurückzufordern.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Verwaltung den Betriebsinhabern falsche
Informationen bezüglich der beihilfefähigen Höchstfläche übermittelt hat (siehe
Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was zu Überzahlungen führte,
wodurch ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
167
12.8.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die Argumente des Mitgliedstaats sind im Abschnitt „Feststellungen“ aufgeführt.
12.8.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung aller Erklärungen seitens des Mitgliedstaats hält die
GD AGRI daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
Die Mängel stellen eine Unzulänglichkeit beim Ablauf von Schlüssel- und Zusatzkontrollen dar. Es
wird die folgende finanzielle Berichtigung vorgeschlagen.

Mängel bezüglich des LPIS-GIS und der Gegenkontrollen der Verwaltung sowie bezüglich der
Zahlungen, Anwendung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen
Unter Berücksichtigung der von Polen vorgelegten Zahlen und gemäß Dokument
VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass sich das für den Fonds durch diese
Mängel entstandene Risiko am besten durch eine punktuelle Berichtigung bewerten lässt,
indem der von den Behörden Polens übermittelte geschätzte Betrag der regelwidrig
geleisteten Zahlungen berücksichtigt wird und dadurch der finanzielle Verlust für die EU
in angemessener Weise bestimmt werden kann. Es werden die folgenden Berichtigungen
vorgeschlagen:
Für das Antragsjahr 2007
EU-Haushaltsposten
Ausgabenart
Betrag der
Berichtigung
50301020000004
Betriebsprämienregelung
-9 653 891,41
50302270000004
Beihilfe - Energiepflanzen
-21 735,51
050405012122001
Benachteiligte Gebiete
-3 136 435,14
050405012142001
AU 2004-2006
-3 124 415,83
050405012212001
Aufforstung
-542 848,82
Insgesamt
-16 479 326,71
168
Für das Antragsjahr 2008
EU-Haushaltsposten
Ausgabenart
Betrag der
Berichtigung
50301020000005
Betriebsprämienregelung
-14 569 612,98
50302270000005
Beihilfe - Energiepflanzen
-22 718,93
50302430000001
Übergangszahlungen für Beerenfrüchte
-22 622,77
050405012122001
Benachteiligte Gebiete
-3 745 905,28
050405012142001
AU 2004-2006
-3 197 879,85
050405012142001
AU 2007-2013
-773 410,19
050405012212001
Aufforstung
-260 305,98
Insgesamt
-22 592 455,98
Anmerkung zu den beiden Antragsjahren:
- In Bezug auf die Aufforstung sind in den Berechnungen der polnischen Behörden die Auswirkung der
Sanktionen nicht berücksichtigt. Deshalb hat die GD AGRI dieses Risiko durch Extrapolation der Quote
berechnet, die sich aus den von den Behörden berechneten Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen in den
betreffenden Antragsjahren ergibt.
- In Ermangelung genauerer Angaben vonseiten Polens zu den Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen
werden alle Beträge unter demselben Haushaltsposten verbucht, unabhängig davon, ob sie unter E(A)GFL/
ELER gemeldet bzw. sich auf den alten/neuen Programmplanungszeitraum beziehen. Ebenso werden die
Beträge für die benachteiligten Gebiete unter demselben Haushaltsposten verbucht, unabhängig davon, ob
sie für Bergregionen/nicht bergige Regionen/Gebiete in Randlage angemeldet wurden.
- In Ermangelung näherer Angaben vonseiten Polens für das Antragsjahr 2007 in Bezug auf die erste Säule
werden alle Beträge unter dem Haushaltsposten für das Haushaltsjahr 2008 verbucht. Entsprechend werden
für das Antragsjahr 2008 alle Beträge im Rahmen der ersten Säule unter dem Haushaltsposten für das
Haushaltsjahr 2009 gebucht.
169

Verspätung bei (einigen) Vor-Ort-Kontrollen
Die polnischen Behörden legten die Informationen über die im Zusammenhang mit der
Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen und ihre
diesbezügliche Berechnung des finanziellen Risikos für den Fonds vor.
Die GD AGRI hat die übermittelten Zahlen berücksichtigt; ihrer Ansicht nach kann aber
die Berechnung, die auf die Grundgesamtheit der vor Ort kontrollierten Parzellen
beschränkt ist, nicht akzeptiert werden. Nach Erwägung der Argumente der polnischen
Behörden (z. B. dass einige Energiepflanzen zu den Dauerkulturen zu rechnen, die
Verspätung einiger Kontrollen auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Erstattung von
Anzeigen oder die Durchführung von Qualitätskontrollen zurückzuführen sind) ist die
GD AGRI nicht davon überzeugt, dass eine Berichtigung von 5 % (anwendbar für einen
Fehler bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle gemäß Dokument VI/5330/97)
gerechtfertigt ist.
Die GD AGRI vertritt daher die Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen
Berichtigung von 2 % die beste Methode zur Bewertung des Risikos darstellt. Es werden
folgende Berichtigungen vorgeschlagen:
Für das Antragsjahr 2007:
EU-Haushaltsposten
50302270000004
Ausgabenart
Beihilfe - Energiepflanzen
Betrag der
Berichtigung in
EUR
-65 737,55
Für das Antragsjahr 2009:
EU-Haushaltsposten
50302270000006
Ausgabenart
Beihilfe - Energiepflanzen
Betrag der
Berichtigung in
EUR
-39 528,97
Aufgrund der vorgelegten Informationen wird für das Antragsjahr 2008 keine
Berichtigung vorgeschlagen.
170
12.8.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In ihrem Bericht stellt die Schlichtungsstelle Folgendes fest:
– Die Parteien sind sich bezüglich der Zahlen einig, die als Grundlage für die berechnete
Berichtigung dienen. Die Schlichtungsstelle stellt außerdem fest, dass die Parteien in der Lage
sein sollten, eine Einigung in den Fragen des Umrechnungssatzes und der Rückforderungen zu
erzielen. Die Schlichtungsstelle appelliert deshalb an die beiden Parteien, in diesen Fragen
weiterhin in Kontakt zu bleiben.
– In Bezug auf die Berichtigung von 2 % für die zu späte Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen
bei Energiepflanzen sieht die Schlichtungsstelle keine Möglichkeit für eine Schlichtung. Die
Schlichtungsstelle hat die Argumente der Behörden aber auch den von den Dienststellen der
Kommission weiterhin vertretenen Standpunkt, demzufolge bei verspäteten Kontrollen ein
Risiko für den Fonds entstehe, zur Kenntnis genommen.
12.8.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die GD AGRI bleibt bei ihrem Standpunkt, dass die im Schlichtungsschreiben angesprochenen
Mängel ein Risiko für den Fonds darstellen; sie betrafen:
– Mängel beim LPIS-GIS und bei den Gegenkontrollen der Verwaltung sowie bezüglich der
Zahlungen, Anwendung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen,
– verspätete Durchführung von (manchen) Vor-Ort-Kontrollen.
Die GD AGRI stellt fest, dass die Schlichtungsstelle und die polnischen Behörden in Bezug auf die
Feststellungen und die damit verbundenen Risiken keine wesentlichen Anmerkungen vorgebracht
haben.
Daher wird der Standpunkt hinsichtlich der Begründung und das Verfahren zur Bewertung des
Risikos für den Fonds wie im Schreiben der Schlichtungsstelle vom 12.9.2011 und weiter oben
ausgeführt beibehalten.
Unter Berücksichtigung der von den polnischen Behörden aufgrund der Mängel des LPIS
wiedereingezogenen Beträgen ergibt sich ein Nettoeffekt auf die Gesamtberichtigung von
-30 416 018,12 EUR. Diese wiedereingezogenen Beträge wurden anteilig den verschiedenen
Haushaltsposten zugewiesen.
Zahlstelle
Haushaltsposten
Berichtigungsart
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Tatsächliche
finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2008
PL01
050302270000004
2 % pauschal
EUR
-65 091,00
-64 765,54
PL01
050301020000004
punktuell
EUR
-9 653 891,41
-9 236 363,47
PL01
050302270000004
punktuell
EUR
-21 735,51
-21 735,51
PL01
050405012122001
punktuell
EUR
-3 136 435,14
-1 499 728,49
PL01
050405012142001
punktuell
EUR
-3 124 415,83
-1 493 981,30
PL01
050405012212001
punktuell
EUR
-542 848,82
-259 570,44
Haushaltsjahr 2009
PL01
050302270000004
2 % pauschal
EUR
-499,37
-496,87
PL01
050301020000005
punktuell
EUR
-14 569 612,98
-13 939 481,53
PL01
050302270000005
punktuell
EUR
-22 718,93
-22 718,93
171
PL01
050302430000001
punktuell
EUR
-22 622,77
-22 622,77
PL01
050405012122001
punktuell
EUR
-3 745 905,28
-1 791 154,81
PL01
050405012142001
punktuell
EUR
-3 971 290,04
-1 898 925,55
PL01
050405012212001
punktuell
EUR
-260 305,98
-124 468,79
Haushaltsjahr 2010
PL01
050302270000004
2 % pauschal
EUR
-147,18
-147,18
PL01
050302270000006
2 % pauschal
EUR
-39 528 97
-39 528,97
INSGESAM
EUR
172
-39 177 049,21 -30 415 690,15
12.9. Slowenien
AA/2008/016/SI
Kontrollbesuch:
Mitteilungsschreiben:
Antwort des Mitgliedstaats:
Einladung zur bilateralen
Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Bilaterale Besprechung:
Schlussfolgerungen der
bilateralen Besprechung:
Antwort des Mitgliedstaats:
Schlichtungsschreiben:
Schlichtungsverfahren:
Abschlussschreiben:
16.-20.6.2008
AGRI 27881 vom 20.11.2008
060-6/2008/19 vom 23.1.2009
Ares 289980 vom 22.10.2009
060-6/2008/30 vom 16.11.2009
1.12.2009
Ares 46198 vom 28.1.2010
060-6/2008/36 vom 28.3.2010
13.4.2012
12/SI/525
Ares 1162801 vom 17.5.2013
12.9.1. Die wichtigsten Feststellungen
12.9.1.1.
Mängel des LPIS-GIS
Damit sichergestellt ist, dass die den Betriebsinhabern übermittelten Informationen (siehe
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) korrekt und die Gegenkontrollen der
Verwaltung zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Flächen aussagekräftig
sind (siehe Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), müssen die Informationen im
LPIS-GIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der
Identifizierung der Grenzen der beihilfefähigen Flächen innerhalb der Referenzparzellen
korrekt sein.
Trotz fortlaufender Aktualisierung des LPIS-GIS in den fraglichen Jahren (2006 bis
2008) durch die slowenischen Behörden und die 2008 vorgenommenen Verbesserungen
war die im slowenischen LPIS-GIS gespeicherte beihilfefähige Höchstfläche aufgrund
der folgenden Mängel nicht immer korrekt:
– Die Daten im LPIS-GIS waren nicht immer genau genug, da nicht beihilfefähige
Elemente, wie bebaute Flächen (einschließlich Straßen) und Wälder, die auf den
Orthofotos von 2006 deutlich zu erkennen waren, nicht aus der im LPIS-GIS erfassten
Referenzfläche ausgeschlossen wurden.
– Die künstliche „Formung“ der Referenzparzellen („virtuelle Brücken“ und lange
Grünland-Korridore) führte dazu, dass landwirtschaftliche Parzellen akzeptiert wurden,
die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße (0,1 ha) aufwiesen, was eine Verletzung
von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 darstellt und außerdem zu
hohen (da auf dem Parzellenumfang basierenden) Toleranzen führt.
Infolgedessen ist ein Überzahlungsrisiko entstanden.
173
12.9.1.2. LPIS-GIS nicht aktualisiert
Die slowenischen Behörden haben eine Schätzung des Risikos vorgelegt, das dem Fonds
aus der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Elemente entstanden ist. Sie sind der Ansicht,
dass die Fehlerquote beim slowenischen LPIS ungefähr dem in der Zufallsstichprobe
festgestellten Anteil an „nicht vorgefundenen Flächen” bei den Betriebsprämien
entspricht und sich auf 1,22 % für 2006, 1,93 % für 2007 und 1,07 % für 2008 beläuft.
Die slowenischen Behörden räumen zwar ein Risiko in Höhe der genannten Fehlerquoten
ein, halten aber daran fest, dass ihr LPIS-GIS angemessen ist; angesichts einer LPISFehlerquote von unter 2 % halten sie einen Aktionsplan zur Behebung der Mängel nicht
für notwendig. Ihrer Ansicht nach müssten sich die Fehler im Zuge der regelmäßigen
Pflege des LPIS korrigieren lassen.
Die slowenischen Behörden schätzten die möglichen finanziellen Auswirkungen der
Mängel beim LPIS (Antragsjahre 2006-2008) wie folgt ein:
– Für das Antragsjahr 2006 legten die slowenischen Behörden Zahlen vor, die durch
Extrapolation der zuviel angegebenen Flächen von 1,22 % berechnet worden waren. Bei
den vorgelegten Zahlen sind auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.
– Für das Antragsjahr 2007 erfolgte die Schätzung der Fehlerquote des LPIS auf der
Grundlage der Fehlerquote einer Zufallsstichprobe aus den Statistiken von 1,93 %. Der
Wert der möglichen Überzahlung wurde durch Extrapolation der 1,93 % ermittelt.
Dabei wurden auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.
– Für das Antragsjahr 2008 erfolgte die Schätzung der Fehlerquote des LPIS auf der
Grundlage der Fehlerquote einer Zufallsstichprobe aus den Statistiken von 1,07 %.
Dabei wurden auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.
Nach Überprüfung der von den slowenischen Behörden vorgelegten Methode zur
Berechnung der möglichen Überzahlungen kommt die GD AGRI zu der Überzeugung,
dass diese Berechnung nicht akzeptiert werden kann. Die GD AGRI kann die Korrektheit
der Statistiken nicht sicher beurteilen und außerdem werden die nachstehenden, bei den
Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Mängel bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
174
12.9.1.3.
Fehlerhafte Festlegung der Parzellen
Es wurde festgestellt, dass bestimmte Referenzparzellen (GERK) künstlich geformt
wurden, damit sie der Definition der Referenzparzelle entsprachen. Einige GERK
bestanden aus Flächen, die durch (über 2 m breite) Straßen unterbrochen waren, über die
zur Verbindung dieser Flächen „virtuelle Brücken“ gelegt wurden. Grünland, längliche
und unregelmäßig geformte GERK wurden erzeugt, um kleine Grünlandflecken über
lange schmale Korridore miteinander zu verbinden.
Da in Slowenien bei den Vor-Ort-Kontrollen eher die Referenzparzelle als die
landwirtschaftliche Parzelle nachgemessen wird, ist es möglich, dass aufgrund einer
„geformten“ Referenzparzelle Parzellen akzeptiert werden, die nicht die für
landwirtschaftliche Parzellen definierte Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen (siehe
Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was zu unrechtmäßigen
Zahlungen führt.
Die slowenischen Behörden schätzten die Höhe der Überzahlungen aufgrund der
Einbeziehung nicht beihilfefähiger Flächen („Brücken“ und schmale Grünland-Korridore
und der daraus resultierenden Zulassung von Parzellen unterhalb der Mindestgröße von
0,1 ha) wie folgt ein:
– In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden die „virtuellen Brücken“ (696,02 ha) und
langen Grünland-Korridore (20,83 ha) entfernt und als überhöhte Angaben und nicht
beihilfefähig behandelt. Der Wert der Überzahlungen wurde auf 194 943,35 EUR
(einschließlich der in den Fällen überhöhter Angaben angewandten Sanktionen)
geschätzt.
– In Bezug auf das Antragsjahr 2008 wurden die „virtuellen Brücken“ (689,84 ha) und
langen Grünland-Korridore (20,23 ha) entfernt und als überhöhte Angaben und nicht
beihilfefähig behandelt. Der Wert der Überzahlungen wurde auf 120 613,73 EUR
(einschließlich der in den Fällen überhöhter Angaben angewandten Sanktionen)
geschätzt.
12.9.1.4.
Mängel der Vor-Ort-Kontrollen
 Unwirksame Risikoanalyse
In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurde festgestellt, dass die Risikoanalyse unwirksam
war. Bei den Flächen wies die Zufallsstichprobe mehr Fehler (1,93 %) auf, als die im
Rahmen der Risikoanalyse untersuchte Stichprobe (1,15 %). Bei der Zahl der
Betriebsinhaber, bei denen überhöhte Angaben festgestellt und die daher einer Vor-OrtKontrolle unterzogen wurden, beliefen sich die Zahlen auf 35,64 % bei der
Zufallsstichprobe und auf 26,23 % bei der im Rahmen der Risikoanalyse untersuchten
Stichprobe. Daraus ist ersichtlich, dass die Risikoanalyse nicht gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgenommen wurde.
175
Antragsjahr
Fehlerquote in
der Stichprobe
der
Risikoanalyse
Fehlerquote in
der
Zufallsstichprobe
Fehlerquote
insgesamt
2006
5,32 %
1,22 %
3,78 %
2007
1,15 %
1,93 %
1,22 %
2008
1,90 %
1,07 %
1,79 %
Die slowenischen Behörden teilten die Ansicht der GD AGRI nicht, dass ihre
Risikoanalyse Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht entspreche, da die
Fehlerquoten in Bezug auf nicht vorgefundene Flächen unter 2 % lagen (Stichprobe der
Risikoanalyse und Zufallsstichprobe).
Nach Ansicht der GD AGRI bedeutet eine Fehlerquote unter 2 % nicht unbedingt, dass
die Stichprobe der Risikoanalyse nicht wirksam zu sein braucht (höhere Fehlerquote als
in der Zufallsstichprobe); in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird keine
Differenzierung nach Fehlerquoten von über oder unter 2 % vorgenommen. Ferner waren
die slowenischen Behörden mit der Methode der GD AGRI, neben den herkömmlichen
Vor-Ort-Kontrollen auch Fernerkundungsinformationen zu verwenden, nicht
einverstanden. Sie argumentierten, dass bei alleiniger Berücksichtigung der Ergebnisse
der herkömmlichen Kontrollen die Risikoanalyse 2007 wirksam war. Würden die
Fernerkundungsfälle ausgeklammert, würden bezogen auf die Zahl der Betriebsinhaber
die Fehlerquoten bei der Stichprobe der Risikoanalyse 43 % und bei der Zufallsstichprobe
35 % betragen. Die Risikoanalyse muss jedoch auch in Bezug auf die nicht
vorgefundenen Flächen bewertet werden. Auf der Grundlage der Statistiken für 2007
wurden in Bezug auf die nicht vorgefundenen Flächen mehr Fehler in der
Zufallsstichprobe (1,93 %) festgestellt als bei der im Rahmen der Risikoanalyse
gezogenen Stichprobe (1,47 %). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass VorOrt-Kontrollen auch wirksam sein müssen, wenn Fernerkundungsmethoden eingesetzt
werden, denn gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, „physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen für
alle landwirtschaftlichen Parzellen [vorzunehmen], bei denen aufgrund der
Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden
kann, dass die Angaben korrekt sind.“ Deshalb können die Argumente der slowenischen
Behörden nicht akzeptiert werden.
Wenn die manuell ausgewählten Fälle ausgeklammert würden, wie die slowenischen
Behörden ferner argumentierten, wären die Ergebnisse noch eindeutiger (Fehlerquote von
0,65 % in der „reinen“ Risikostichprobe im Vergleich zu einer Fehlerquote von 1,93 % in
der auf der Grundlage der amtlichen Statistiken berechneten Zufallsstichprobe).
Infolgedessen hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die Risikoanalyse für
2007 nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt wurde.
176
 Qualität der Vor-Ort-Kontrollen
Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen 2006 ergaben, dass eine korrekte Messung der
landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Artikel 23, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 nicht in allen Fällen gegeben war. Diese Feststellung, die bereits in den
Antragsjahren 2004 und 2005 ein Kritikpunkt war, wurde durch die im Bericht der
bescheinigenden Stelle für das Haushaltsjahr 2007 erwähnten Mängel der Vor-OrtKontrollen bestätigt.
Bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen 2006 räumten die slowenischen Behörden ein, dass die
Kontrolleure die Messungen bei zwei der 19 von der bescheinigenden Stelle
nachgemessenen Parzellen nicht korrekt durchgeführt hatten. Außerdem wurden bei den
Qualitätskontrollen der Zahlstelle („Kontrollen der Kontrollen“) bei sechs der
66 nachgemessenen Parzellen insgesamt 0,98 ha zuviel angegebene Fläche festgestellt,
die mit der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle dieser Parzellen festgestellten ursprünglichen
Differenz von 2,62 ha verglichen werden sollte. Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zu niedrig lagen. Die slowenischen Behörden gaben
an, dass jedes Jahr eine Analyse der Ergebnisse der Qualitätskontrollen vorgenommen
wird, die die Feststellungen und die Gründe für die festgestellten Abweichungen umfasst.
Daraus leiten sie ab, dass sie über eine aktive Verwaltung verfügen.
Nichtsdestotrotz ist die GD AGRI der Auffassung, dass jede Maßnahme durch die
Ergebnisse bestätigt werden sollte, was in Bezug auf das Antragsjahr 2006 nicht der Fall
war. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen nach wie
vor unzureichend waren, da die „Kontrollen der Kontrollen“ ergaben, dass 37 % der
Fehler in der überprüften Stichprobe bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht festgestellt worden
waren.
In Bezug auf die Validierung der GPS-Ausrüstung ist festzustellen, dass diese seit 2008
vorgeschrieben ist (siehe Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die
GPS-Geräte wurden gemäß den Leitlinien der gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Ende
2008/Anfang 2009 geprüft. Im Anschluss wurde die Puffertoleranz von 1,25 m, die in den
Jahren zuvor angewandt wurde, im Jahr 2009 mit der Nutzung des EGNOS-Signals auf
0,75 m verringert.
Dies stellt die Korrektheit der im Antragsjahr 2008 durchgeführten Messungen in Frage
(siehe Artikel 30 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).
12.9.1.5. Zahlung und Sanktionen
177
 Vorsätzliche Verstöße
Beruhen Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der ermittelten Fläche auf
vorsätzlich überhöhten Angaben, so wird gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden
Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die
Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.
Anhand der vorgelegten Anweisungen für die Behandlung vorsätzlicher Verstöße (in den
Antragsjahren 2006 und 2007) wurde festgestellt, dass nur ein Kriterium zur Aufdeckung
vorsätzlich falscher Angaben berücksichtigt wurde. 2006 war es die überhöhte Angabe
von >20 %, 2007 war es die überhöhte Angabe bei einer Kulturgruppe von >50 %. Das
bedeutet, dass bei einer geringeren Differenz nicht auf Vorsätzlichkeit untersucht wurde.
Es besteht die Gefahr, dass die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
festgelegten Sanktionen nicht in allen erforderlichen Fällen angewandt worden sind.
Außerdem wurde bei den untersuchten Fällen der Jahre 2006 und 2007 tatsächlich kein
Fall vorsätzlich falscher Angaben ermittelt. Die Behörden erklärten, dass ein
Gerichtsurteil erforderlich ist, um Sanktionen wegen vorsätzlich falscher Angaben zu
verhängen, und dass es schwierig sei nachzuweisen, dass eine Angabe vorsätzlich falsch
gemacht wurde, sowohl was die Bewertung angeht, als auch aus prozessrechtlicher Sicht.
Die GD AGRI bleibt dabei, dass das Verfahren zur Bewertung und Verfolgung
vorsätzlich falscher Angaben (siehe Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004)
unzulänglich ist und dass die Sanktionen für die unter diese Untersuchung fallenden
Antragsjahre nicht korrekt angewandt wurden.
 Sanktionen wegen des Versäumnisses, alle Flächen anzumelden
Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht eine Kürzung der Zahlung
von bis zu 3 % vor, wenn festgestellt wird, dass ein Betriebsinhaber nicht alle
landwirtschaftlich genutzten Flächen angegeben hat.
Die slowenischen Behörden bestätigten, dass die Überprüfung, ob der Betriebsinhaber
alle landwirtschaftlich genutzten Flächen angegeben hat, seit dem Antragsjahr 2008
Bestandteil des Vor-Ort-Kontrollverfahrens ist (für die Antragsjahre 2006 und 2007
wurde diese Kontrolle dagegen nicht durchgeführt).
Daher bleibt die GD AGRI bei ihrer Auffassung, dass für die Antragsjahre 2006 und 2007
möglicherweise nicht in allen Fällen, in denen dies erforderlich gewesen wäre, die
entsprechenden Sanktionen verhängt wurden, was ein Risiko für den Fonds darstellt.
178
 Falsche Berechnung der Zahlung
In Bezug auf die Antragsjahre 2006 bis 2008 wurden nicht in allen Fällen, in denen dies
erforderlich gewesen wäre, Sanktionen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 verhängt.
Slowenien bestätigte, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 nur in den Fällen vorgenommen wurden, in denen bei den Vor-OrtKontrollen überhöhte Angaben festgestellt worden waren. Für Flächen, die den
Verwaltungskontrollen nach die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllten, wurden keine
Sanktionen verhängt.
Nach Ansicht der GD AGRI ist dieses Vorgehen unzulässig. Angemeldete Flächen, die
nicht vorgefunden wurden, und angemeldete Flächen, die die Beihilfevoraussetzungen
nicht erfüllen, sind als überhöhte Angaben zu betrachten (außer im Fall eines
offensichtlichen Irrtums), und zwar unabhängig davon, ob dies durch
Verwaltungskontrollen oder durch Vor-Ort-Kontrollen festgestellt wird.
Außerdem sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei festgestellten überhöhten Angaben Kürzungen und
Ausschlüsse auf der Grundlage des Durchschnittswerts der angemeldeten
Zahlungsansprüche vorzunehmen. Dies wurde für das Antragsjahr 2007 nicht befolgt.
Die slowenischen Behörden berechneten die aufgrund der falschen Anwendung der
Sanktionen für die Antragsjahre 2006 bis 2008 erfolgten potenziellen Überzahlungen wie
folgt:
– In Bezug auf das Antragsjahr 2006 beläuft sich der Wert der potenziellen
Überzahlungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf
54 372,87 EUR.
– In Bezug auf das Antragsjahr 2007 beläuft sich der Wert der potenziellen
Überzahlungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf
1 343 359,14 EUR.
– In Bezug auf das Antragsjahr 2008 beläuft sich der Wert der potenziellen Überzahlung
für Übererklärungen auf 330 772,30 EUR.
In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden Kürzungen und Ausschlüsse nicht auf der
Grundlage des Durchschnittswerts der angemeldeten Zahlungsansprüche vorgenommen
(siehe Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die Behörden wiesen
darauf hin, dass dieser Verstoß behoben wurde, da die betreffenden Beträge
(184 116,76 EUR) dem Fonds nicht belastet wurden.
Seit 2008 wird der genannte Artikel laut Auskunft der Behörden richtig angewandt.
179
 Nachträgliche Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen zu Unrecht geleistete
Zahlungen wiedereingezogen werden. Wenn im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen
Abweichungen bei den angemeldeten Flächen festgestellt werden, die auf eindeutig nicht
beihilfefähige Flächen zurückzuführen sind, die auch in den vorangegangenen Jahren
vorhanden waren, dann muss nach Ansicht der GD AGRI kontrolliert werden, ob
dieselben Flächen bereits in früheren Jahren angemeldet wurden, um dafür zu sorgen,
dass diese Vorschrift eingehalten wird.
Aufgrund der Tatsache, dass die Auslegung von Artikel 73 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 in Bezug auf den Entzug von Zahlungsansprüchen und die
Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen (ab 2010) die slowenischen
Behörden vor rechtliche Probleme stellte, wurde der genannte Artikel wie folgt
umgesetzt:
– In Bezug auf das Antragsjahr 2006 war es aufgrund der rechtlichen Hindernisse nicht
möglich, die Kontrollverfahren zu wiederholen und die zu Unrecht geleisteten
Zahlungen wiedereinzuziehen; deshalb haben die slowenischen Behörden die
Überzahlungen (auf der Grundlage der bei den Vor-Ort-Kontrollen 2007 festgestellten
überhöhten Angaben) auf einen Wert von 31 153,22 EUR allein im Rahmen der ersten
Säule geschätzt.
– In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 stellten die slowenischen Behörden fest,
dass in 1 676 Fällen Mängel ermittelt wurden, aber nur in Bezug auf 547 Fälle, in denen
der Wert der Zahlungsansprüche bei über 50 EUR lag, wurden Maßnahmen ergriffen
(bezüglich der übrigen Fälle wurden keine Maßnahmen zur nachträglichen
Wiedereinziehung eingeleitet). Zum Zeitpunkt ihrer Antwort war die TeilWiedereinziehung in Höhe von 8 912,24 EUR abgeschlossen. Dessen ungeachtet ist die
GD AGRI der Auffassung, dass durch die betreffenden Überzahlungen an alle
Betriebsinhaber ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Auch die zu Unrecht
geleisteten Zahlungen, die von den Behörden unter Umständen im Einklang mit dem
zuvor genannten Artikel 73 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
(Wiedereinziehung eines Betrages unter 100 EUR) nicht wiedereingezogen wurden,
stellen ein Risiko zum Nachteil des Fonds dar, weil sie niemals ausgezahlt worden
wären, wenn die Zahlungsansprüche von Anfang an richtig festgelegt worden wären.
Am 24.11.2010 stellte sich die Situation folgendermaßen dar: Der geschätzte
Gesamtwert belief sich auf 49 965,44 EUR, wovon 42 887,30 EUR wiedereingezogen
und dem Fonds gutgeschrieben worden waren. Bleibt ein Betrag von 7 078,14 EUR.
Dazu ist der Betrag der Fälle zu addieren, in denen die Überzahlung weniger als
50 EUR ausmachte, d. h. 9 044 EUR.
Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 16 122,14 EUR. Daraus ergibt sich rein
rechnerisch ein Betrag von 8 061,07 EUR pro Jahr.
180
12.9.2. Argumente des Mitgliedstaats
Unter dem Punkt „Feststellungen“ aufgeführt.
12.9.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das in Slowenien in den Antragsjahren 2006, 2007
und 2008 angewendete System insbesondere bezüglich der LPIS-GIS-Informationen und
der Anwendung von Sanktionen Mängel aufwies, wodurch ein Risiko für den Fonds
entstanden ist.
Diese Schwächen stellen Mängel bei Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen dar und
haben deshalb möglicherweise ein Risiko für den Fonds in Bezug auf die Ausgaben für
Flächenbeihilfen im Rahmen der ersten und zweiten Säule für die Antragsjahre 2006,
2007 und 2008 verursacht.
Gemäß Dokument VI/5330/97 können pauschale Berichtigungen ins Auge gefasst
werden, wenn der Prüfer den Verlust nicht durch Extrapolation der im Rahmen der
Untersuchung ermittelten Verluste, mithilfe statistischer Instrumente oder durch
Rückgriff auf andere überprüfbare Daten bewerten kann, sondern die Informationen
lediglich den Schluss zulassen, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die
Beihilfefähigkeit der bewilligten Anträge angemessen zu überprüfen.
Gemäß diesem Grundsatz
(1) ist die GD AGRI der Auffassung, dass das aufgrund der Mängel beim LPIS-GIS für
den Fonds entstandene Risiko anhand der Kontrollstatistiken nicht zuverlässig
berechnet werden kann und deshalb eher eine pauschale Berichtigung angemessen ist.
In den mit den Schwächen des LPIS zusammenhängenden Fällen wird normalerweise
ein pauschaler Berichtigungssatz von 5 % angewandt, weil der Mangel eine
Schlüsselkontrolle betrifft; aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der in der Prüfung
ermittelten Verstöße und angesichts der Argumente der slowenischen Behörden hält
die GD AGRI eine pauschale Berichtigung von 2 % für angemessener. Das Risiko von
Überzahlungen aufgrund der „virtuellen Brücken“ und „Grünland-Korridore“ wird
durch diese Berichtigung abgedeckt.
(2) Bezüglich der Mängel im Zusammenhang mit der falschen Berechnung von Sanktionen
und nachträglichen Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen schlägt die
GD AGRI vor, die Berechnungen des Mitgliedstaats zu akzeptieren.
181
(3) Bezüglich der Mängel im Zusammenhang mit:
– der unwirksamen Risikoanalyse für das Antragsjahr 2007,
– der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen in den Antragsjahren 2006 und 2008,
– den nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen
anzumelden, und
– den Mängeln des Verfahrens zur Ermittlung / Sanktionierung vorsätzlicher
Verstöße
legten die slowenischen Behörden keine Bewertung des Risikos für den Fonds vor. Für
diese Feststellungen wäre grundsätzlich eine pauschale Berichtigung von 2 %
gerechtfertigt. Eine solche Berichtigung wird jedoch durch die unter (a) aufgeführte
Berichtigung aufgewogen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die folgende (in der nachstehenden
Tabelle ausführlich dargestellte) finanzielle Berichtigung vorgeschlagen:
– Für Überzahlungen in Bezug auf die Mängel des LPIS in den Jahren 2006, 2007 und 2008
zusammen mit den Beträgen der nicht beihilfefähigen Elemente aufgrund der Entfernung der
„Brücken“ in den Jahren 2007 und 2008: 2 443 114,46 EUR im Rahmen der ersten Säule und
4 134 670,31 EUR im Rahmen der zweiten Säule.
– Berichtigungen für die Mängel bei der Anwendung der Sanktionen in den Jahren 2006, 2007
und 2008: 1 728 504,31 EUR.
– Nicht wiedereingezogene Beträge für die verschiedenen Jahre: 47 275,36 EUR.
182
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050302010000003
050302010000003
050302011060024
050302011060024
050404000000301
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050301010000003
050302010000003
050405012112001
050405012122001
050405012142001
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050301010000005
050301010000005
050302010000003
050405012112001
050405012122001
050405012142001
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050301010000005
050405012112001
050405012122001
050405012142001
Gesamtausgaben
Haushaltsjahr 2007
13 576 706,23
13 576 706,23-84 463,26
170 841,35
170 841,35-1 062,83
72 691 963,62
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
punktuell
2 % pauschal
punktuell
2 % pauschal
2 % pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-84 463,26
-269 844,86
-1 062,83
-3 395,57
-1 453 839,27
punktuell
2 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-1 351 420,21
-948 757,84
-619,15
-557 206,77
-134 212,53
-653 907,17
2 % pauschal
punktuell
2 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-2 243,88
-338 833,37
-1 205 011,43
-52,03
-554 571,63
-122 873,76
-657 314,92
2 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
-11 041,46
-2 148,21
-317,94
-71,46
-354,89
EUR
-8 353 564,44
Haushaltsjahr 2008
48 789 312,34
48 789 312,34-1 351 420,21
30 957,30
27 730 127,99
6 679 263,48
32 542 550,29
Haushaltsjahr 2009
112 194,20
60 589 404,62
60 589 404,62-338 833,37
2 601,64
27 812 058,26
6 162 183,30
32 964 688,27
Haushaltsjahr 2010
552 073,12
107 410,72
27 294 445,33
6 134 746,66
30 466 553,60
INSGESAMT
183
12.9.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In ihrem Bericht fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, die
Anwendung einer berechneten Berichtigung in Erwägung zu ziehen. Sollte dieser Ansatz nicht
möglich sein, bittet sie darum, die Ausführungen unter Punkt 6.2 des Berichts zu
berücksichtigen, d. h. dafür zu sorgen, dass die Kombination von pauschaler und berechneter
Berichtigung nicht zu einer doppelten Berichtigung für den Mitgliedstaat führt.
In ihrem Bericht weist die Schlichtungsstelle diesbezüglich darauf hin, dass die Kombination von
zwei Berichtigungsarten im vorliegenden Fall die Frage aufwirft, ob der Mitgliedstaaten dadurch
einer doppelten Berichtigung unterworfen wird. Die beiden Berichtigungen betreffen dieselben
Haushaltslinien und dieselben Ausgaben werden berichtigt.
Wenn die Behörden keine Berechnung für die Punkte 2.7 und 2.8 vorgenommen hätten, wäre keine
berechnete Berichtigung vorgeschlagen worden und die Berichtigung für diese Mängel wäre durch
die pauschale Berichtigung von 2 % abgedeckt gewesen. Wenn alle Mängel durch die pauschale
Berichtigung von 2 % abgedeckt wären, würde sich der Berichtigungsbetrag um etwa 1 750 000 EUR
vermindern.
12.9.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Es ist richtig, dass aufgrund der in diesem Fall verfügbaren Informationen eine pauschale
Berichtigung anzuwenden gewesen wäre, wenn der Mitgliedstaat keine Berechnung des für den
Fonds durch die fehlerhafte Berechnung der Zahlungen und der nachträglichen Rückforderungen
gemäß Dokument VI/5530/97 entstandenen Risikos vorgelegt hätte. Richtig ist auch, dass es
gemäß dem genannten Dokument nicht zu einer Kumulierung mit der pauschalen Berichtigung
für die Mängel des LPIS und der Vor-Ort-Kontrollen gekommen wäre.
Nicht ganz richtig ist jedoch, dass die pauschale Berichtigung – insbesondere für das Antragsjahr
2007 – 2 % betragen hätte. Während für die Antragsjahre 2006 bis 2008 die Sanktionen falsch
berechnet wurden (siehe Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), besteht für 2007 das
Problem darin, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Durchschnittswertes der Ansprüche
berechnet wurden.
Wie in Dokument VI/5330/97 dargelegt, werden durch die Schlüsselkontrollen die wesentlichen
Elemente eines Antrags überprüft. Die DG AGRI ist der Ansicht, dass die richtige Berechnung
der Beihilfe ein wesentliches Element ist. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 hätte demnach
für die im Antragsjahr 2007 im Rahmen der Betriebsprämienregelung geleisteten Zahlungen eine
pauschale Berichtigung von 5 % angewendet werden müssen.
Nach eingehender Analyse der Akte stellt die GD AGRI fest, dass die Gründe für die
vorgeschlagene Berichtigung in der Schlichtungsphase nicht widerlegt wurden. Deswegen bleibt
die GD AGRI bei ihrem Standpunkt, dass das in Slowenien in den Antragsjahren 2006, 2007 und
2008 angewandte System Mängel aufwies, durch die ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
184
Hinsichtlich der Bewertung des Risikos für den Fonds wird zwischen den Ausgaben im Rahmen
der ersten und der zweiten Säule unterschieden.
In Ermangelung neuer Informationen gelten die mitgeteilten Berichtigungen im Rahmen der
zweiten Säule unverändert.
Bezüglich der Flächenbeihilfen im Rahmen der ersten Säule und im Sinne einer einheitlichen
Anwendung der pauschalen Berichtigungen für die verschiedenen Jahre und Mitgliedstaaten
werden die folgenden Berichtigungen vorgeschlagen:
 Für die Antragsjahre 2006 und 2008 wird eine pauschale Berichtigung von 2 % als
gerechtfertigt betrachtet. Wie im Schlichtungsschreiben erwähnt, würden die folgenden
Feststellungen dadurch abgedeckt:
(4) die Mängel in der Funktionsweise des LPIS; der normalerweise hier anwendbare
pauschale Berichtigungssatz von 5 % (da eine Schlüsselkontrolle betroffen ist) wurde
aufgrund des geringen Ausmaßes der Verstöße und der Argumente der slowenischen
Behörden auf 2 % verringert. Das Risiko von Überzahlungen aufgrund der „Brücken“
und „Grünland-Korridore“ wird durch diese Berichtigung abgedeckt;
(5) die falsche Berechnung der Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen zu
Unrecht geleisteter Zahlungen, welche einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle
darstellen;
(6) sowie die Mängel bei den folgenden Zusatzkontrollen:
– die unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen in den Antragsjahren 2006
und 2008,
– die nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen
anzumelden, und
– die Mängel des Verfahrens zur Aufdeckung bzw. Sanktionierung vorsätzlicher
Verstöße.
 Für das Antragsjahr 2007 wird eine pauschale Berichtigung von 5 % als gerechtfertigt
betrachtet. Damit wären berücksichtigt:
(1) alle Mängel beim LPIS, für die – wie bei den Antragsjahren 2006 und 2008 – ein
Berichtigungssatz von 2 % vorgeschlagen wird;
(2) die falsche Berechnung der Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen zu
Unrecht geleisteter Zahlungen, welche einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle
darstellen;
185
(3) sowie die Mängel bei den folgenden Zusatzkontrollen:
– die unwirksame Risikoanalyse für das Antragsjahr 2007,
– die nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen
anzumelden, und
– die Mängel des Verfahrens zur Aufdeckung bzw. Sanktionierung vorsätzlicher
Verstöße.
(4) Für die falsche Berechung der Zahlungen (Nichtberücksichtigung des
Durchschnittswerts aller Ansprüche), die einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle
betrifft, wird eine pauschale Berichtigung von 5 % vorgeschlagen.
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
SI01
SI01
SI01
50302010000003
050302011060024
050404000000301
Berichtigungsbetrag
Gesamtausgaben Berichtigungsart – EUR
Haushaltsjahr 2007
13 576 706,23
170 841,35
72 691 963,62
2 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
-271 534,12
-3 416,83
-1 453 839,27
Haushaltsjahr 2008
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050302010000003
050405012112001
050405012122001
050405012142001
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050301010000005
050302010000003
050405012112001
050405012122001
050405012142001
SI01
SI01
SI01
SI01
SI01
050301010000003
050301010000005
050405012112001
050405012122001
050405012142001
48 789 312,34
30 957,30
27 730 127,99
6 679 263,48
32 542 550,29
5 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
-2 439 465,62
-619,15
-557 206,77
-134 212,53
-653 907,17
Haushaltsjahr 2009
112 194,20
60 589 404,62
2 601,64
27 812 058,26
6 162 183,30
32 964 688,27
5 % pauschal
2 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
-5 609,71
-1 205 011,43
-52,03
-554 571,63
-122 873,76
-657 314,92
Haushaltsjahr 2010
552 073,12
107 410,72
27 294 445,33
6 134 746,66
30 466 553,60
INSGESAMT
5 % pauschal
2 % pauschal
punktuell
punktuell
punktuell
-27 603,66
-2 148,21
-317,94
-71,46
-354,89
-8 090 131,10
186
13. CROSS-COMPLIANCE
13.1.
Spanien (Extremadura)
Untersuchung Nr.:
XC/2008/10/ES
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG)
Nr. 796/2004, (EG) Nr. 1698/2005, (EG)
Nr. 1975/2006
Kontrollbesuch:
30.3.-3.4.2009
Mitteilungsschreiben:
AGRI 237502 vom 15.9.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
Ares (2009) 393853 vom 22.12.2009
Einladung zur bilateralen Besprechung:
Ares 243035 vom 6.5.2010
Bilaterale Besprechung:
8.6.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
Ares 706206 vom 15.10.2010
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
25.1.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares 79938 vom 24.1.2012
Schlichtungsverfahren:
12/ES/516
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
Ares 816027 vom 3.7.2012
Abschließendes Schreiben:
Ares (2012) 1468753 vom 10.12.2012
13.1.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen
(1)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird in Anhang IV der genannten
Verordnung der Rahmen vorgegeben, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler
Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
festlegen. Nach Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen
bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.
Aus den vorgelegten Unterlagen und der Akteneinsicht während des Kontrollbesuchs ging hervor,
dass der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand
„Organische Substanz im Boden“ nicht definiert war und deshalb in der Extremadura auch nicht
kontrolliert wurde.
Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme nur Flächen mit einem großen
Erosionsrisiko betreffe und dass die Durchführung der Maßnahme von den Gegebenheiten in den
einzelnen Gebieten abhänge.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass dieser Standard nur den
ersten Gegenstand in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 „Bodenerosion“ und nicht den
Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ betrifft.
187
Nach Auffassung der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung müssen die Mitgliedstaaten auf
der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – außer in begründeten
Fällen – Vorschriften in Bezug auf die vier Gegenstände und alle elf im Anhang IV aufgeführten
Standards festlegen. Die Einhaltung der festgelegten Vorschriften ist dann gegebenenfalls von der
jeweiligen für die Überwachung des GLÖZ zuständigen Behörde bei den für eine Gegenkontrolle oder
Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhabern jeweils einzeln zu kontrollieren. Eine solche
Kontrolle hat in der Extremadura nicht stattgefunden, wodurch für die Jahre 2007 und 2008 ein Risiko
für den Fonds entstanden ist.
(2)
Anpassung von Sanktionen auf der Grundlage von im Nachhinein vorgenommenen
Korrekturen
Die spanischen Behörden gaben Betriebsinhabern, in deren Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle
durchgeführt wurde, Gelegenheit, einen festgestellten Verstoß zu begründen oder zu korrigieren („el
tramite de audiencia“ – Anhörung). Wenn die Begründung oder Korrektur akzeptiert wird, wird die
Sanktion angepasst.
Die spanischen Behörden argumentierten, dass es zu den Grundrechten gehöre, ein
Verteidigungsmittel in Anspruch nehmen zu können, und dass eine „Tramite de audiencia“ ein solches
Mittel darstelle, das den Antragstellern das Vorbringen von Argumenten und die Vorlage von
Unterlagen zur Verteidigung ihrer Interessen ermögliche.
Die GD für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung räumte ein, dass das Recht auf Anhörung ein
grundlegendes Recht darstellt, das den Antragstellern die Möglichkeit bietet, eventuelle im
Kontrollverfahren vorgekommene Fehler zu berichtigen. Die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung ist jedoch der Auffassung, dass der Besitzer in diesem Rahmen nicht die Möglichkeit
haben darf, Verstöße, die in seinem Betrieb aufgedeckt wurden, nachträglich zu berichtigen. Zum
Beispiel ist es nach Ansicht der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit den EUVorschriften nicht vereinbar, dass eine Situation, in der ein Betriebsinhaber sein Bestandsregister nach
einer Vor-Ort-Kontrolle aktualisiert, als Einhaltung der Rechtsvorschriften betrachtet wird.
Ferner haben die spanischen Behörden mit ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen
Besprechung zwei Entscheidungen spanischer Gerichte vorgelegt, die sich nicht auf den wesentlichen
Punkt dieser Feststellung beziehen.
Deshalb erhält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ihre Feststellung aufrecht, dass die
Extremadura gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen hat, indem Sanktionen für festgestellte
Verstöße aufgrund von nachträglichen Berichtigungen, die die Betriebsinhaber nach einer Vor-OrtKontrolle vorgenommen haben, angepasst wurden. Dadurch ist in Bezug auf die Jahre 2007, 2008 und
2009 ein Risiko für den Fonds entstanden.
(3)
Fehlen eines Verfahrens zur Verfolgung vorsätzlicher Verstöße
In der Extremadura gab es kein Verfahren für den Fall vorsätzlicher Verstöße gemäß Artikel 67 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004; lediglich Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
wurde umgesetzt.
188
Die spanischen Behörden argumentierten, dass ein Verfahren für vorsätzliche Verstöße vorgesehen
und in den FEGA-Leitlinien dokumentiert war, dem zufolge „jede Situation, die Anlass zu dem
Verdacht gibt, dass eine Nichteinhaltung ein vorsätzlicher Verstoß sein könnte, analysiert wird, um
festzustellen, ob der Verdacht begründet ist.“ Die spanischen Behörden bestätigten außerdem, dass
seit 2010 das Konzept des Vorsatzes weiter gefasst und infolgedessen die Zahl der aufgedeckten
vorsätzlichen Verstöße gestiegen ist.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bleibt bei ihrer Feststellung, dass die Definition
vorsätzlicher Verstöße und das in diesem Fall angewendete Verfahren (außer bei als vorsätzliche
Verstöße bewerteten Wiederholungen) unwirksam waren und dadurch in den Jahren 2007, 2008 und
2009 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
(4)
Systematische Anwendung einer Kürzung von 1 %
In der Extremadura wurde anstatt dem Standard-Kürzungssatz von 3 % gemäß Artikel 66 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 generell ein Kürzungssatz von 1 % angewendet.
Die spanischen Behörden räumten diesen Mangel ein und änderten die Leitlinien zur Bewertung von
Verstößen ab 2009 dahingehend, dass generell der Kürzungssatz von 3 % anwendbar ist.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihre Feststellung aufrecht, dass systematisch
ein Prozentsatz von 1 % für die Sanktionen angewendet wurde und deshalb für die Jahre 2007 und
2008 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.
13.1.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente sind weiter oben unter den einzelnen
Feststellungen wiedergegeben.
13.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Aufgrund ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der spanischen Behörden
bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die beim
Kontrollbesuch in der Extremadura festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt
haben.
189
Gemäß Dokument AGRI 2005-64043 gilt:
–
Treten Mängel bei der Durchführung von mindestens einer Zusatzkontrolle der CrossCompliance-Regelung auf, so wird ein Berichtigungssatz von 2 % angewendet.
–
Wurden die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in Anhang III
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) niedergelegten Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar
kontrolliert, jedoch nicht in der nach den Verordnungen oder nationalem Recht (im Falle einer
Richtlinie oder der Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GAEC))
vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität oder werden nach den Kontrollen die
vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt, so wird ein Berichtigungssatz von 5 % angewendet.
–
Wurde die Cross-Compliance-Regelung nicht oder so mangelhaft oder selten kontrolliert,
dass die Kontrollen völlig unwirksam im Hinblick auf die Anwendung der vorgeschriebenen
Sanktionen sind, so wird ein Berichtigungssatz von 10 % angewendet.
In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei Schlüsselkontrollen
festgestellt: Der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand
„Organische Substanz im Boden“ war nicht definiert; Korrektur der Sanktion aufgrund nachträglicher
Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers; kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße – abgesehen von
dem Verfahren gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; systematische
Anwendung eines Kürzungssatzes von 1 % bei Sanktionen.
Obwohl in den Antragsjahren 2007 und 2008 in der Extremadura ein System für Kontrollen der
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) vorhanden war, das auch die
Anwendung von Sanktionen vorsah, wurden Mängel bei Schlüsselkontrollen festgestellt. Aufgrund
der genannten Mängel ist eine auf die Grundgesamtheit bezogene pauschale Berichtigung von 5 % für
die Antragsjahre 2007 und 2008 gerechtfertigt.
In Bezug auf das Antragsjahr 2009 wurden die folgenden Mängel bei Schlüsselkontrollen festgestellt:
Korrektur der Sanktion aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers und Fehlen
eines Verfahrens für vorsätzliche Verstöße abgesehen von den Verfahren bei Verstößen gemäß
Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das in der Extremadura eingerichtete Kontroll- und
Sanktionssystem für den Bereich der Cross-Compliance im Antragsjahr 2009 deutlich verbessert
wurde, sowie der Tatsache, dass einer der beiden Mängel bei den Schlüsselkontrollen nur einen
Teilaspekt betraf, schlägt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine auf die
Grundgesamtheit bezogene pauschale Berichtigung von 2 % für das Antragsjahr 2009 vor.
Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf
-6 785 360,43 EUR.
-6 785 745,43 EUR, der Nettogesamtbetrag auf
190
13.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußert sich die Schlichtungsstelle wie folgt:
– Sie stellt fest, dass eine Einigung der Parteien auf eine abschließende Entscheidung in Bezug auf
das Antragsjahr 2009 möglich sein sollte.
– Sie fordert die Kommissionsdienststellen
Schlichtungsstelle zu berücksichtigen.
auf,
die
nachstehenden
Standpunkte
der
Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
Aufgrund der Akten und der Anhörungen kommt die Schlichtungsstelle zu dem Schluss, dass die
Parteien in der Lage sein sollten, sich auf eine gemeinsame Schlussfolgerung in Bezug auf die
vorgeschlagene Berichtigung für das Antragsjahr 2009 zu einigen. Außerdem haben die
Kommissionsdienststellen akzeptiert, einige Anmerkungen der Behörden zur Berechnungsgrundlage
für die Berichtigung zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die beiden
Parteien an ihren Standpunkten bezüglich der vorgeschlagenen Berichtigung für die mangelhaften
Kontrollen festhalten. Eine Reihe von Elementen könnte jedoch eine Neubewertung des Risikos für
den Fonds rechtfertigen. Die Schlichtungsstelle schlägt daher vor zu prüfen,
• ob der Mangel „Unvollständige Abdeckung von Anhang IV: keine Festlegung des Standards für
Fruchtfolgen“ eine Berichtigung in Bezug auf die Grundgesamtheit rechtfertigt und ob die
Berücksichtigung der Fruchtfolge unter einem anderen Gegenstand als „Organische Substanz im
Boden“ als risikomindernder Faktor gelten kann;
• ob angesichts der von den Behörden vorgelegten Berechnungen die Mängel in Bezug auf „Änderung
der Sanktionen aufgrund von Abhilfemaßnahmen“ und „Systematische Anwendung eines
Prozentsatzes von 1 % für die Sanktionen“ eine Berichtigung von 5 % für die Jahre 2007 und 2008
rechtfertigen; und
• ob für den Fall, dass die Prüfung der beiden vorstehenden Punkte die Kommissionsdienststellen dazu
veranlasst, eine Berichtigung von weniger als den ursprünglich vorgeschlagenen 5 % anzuwenden,
und ob angesichts der Informationen, die die Behörden in ihrem Schlichtungsantrag und bei ihrer
Anhörung vorgebracht haben, der eine Mangel („Fehlen eines Verfahrens für vorsätzliche Verstöße“)
ausreicht, um eine Berichtigung von 5 % für die Jahre 2007 und 2008 zu rechtfertigen.
Die verbleibende unterschiedliche Auffassung der Parteien bezüglich der Frage, ob bestimmte
Ausgaben für Rebflächen in die Berechnungsgrundlage für die Berichtigung eingeschlossen werden
sollten, ist – soweit sie die Schlichtungsstelle betrifft – eine Frage der Rechtsauslegung, die nicht in
die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.
191
13.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die GD AGRI nimmt die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle zur Kenntnis.
In Bezug auf die Jahre 2007 und 2008 ist anzumerken, dass der Schlichtungsantrag keine relevanten
neuen Informationen enthält. Die spanischen Behörden bestreiten nicht die einzelnen Feststellungen,
sondern die Höhe des für den Fonds entstandenen Risikos und machen geltend, dass es sich bei den
festgestellten Mängeln lediglich um Fehler bei Zusatzkontrollen handelt und legen Schätzungen des
für den Fonds entstandenen Risikos vor.
Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die vier
Feststellungen bezüglich der in Frage stehenden Jahre –

GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand
„Organische Substanz im Boden“ war nicht definiert –

Sanktionen wurden aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers
korrigiert –

Es gab – abgesehen von den Vorschriften gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 – kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße –

Für Sanktionen wurde systematisch der Satz von 1 % angewandt –
Mängel bei Schlüsselkontrollen, die auf die ganze Grundgesamtheit angewendet werden müssen,
darstellen und dazu geführt haben, dass die in den Rechtsvorschriften oder Standards festgelegten
Bedingungen der Cross-Compliance zwar kontrolliert wurden, dies jedoch nicht in der durch die
Rechtsvorschriften auf europäischer oder nationaler Ebene geforderten Zahl, Häufigkeit und Tiefe
erfolgte bzw. die Kontrollen vorgenommen wurden, ohne die rechtlich vorgesehenen Sanktionen
nach sich zu ziehen. Es wird betont, dass jeder einzelne der vorstehend genannten Mängel allein
bereits eine Berichtigung von 5 % rechtfertigen würde.
In Bezug auf die beiden von den spanischen Behörden vorgelegten Schätzungen:

Sanktionen wurden aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers
korrigiert
Die spanischen Behörden legten eine Schätzung von 384,01 EUR für zwei Fälle im Jahr 2007 und
von 353,30 EUR für einen Fall im Jahr 2008 vor. Aufgrund der Aktenprüfung und den Vor-OrtKontrollen ist die GD AGRI der Ansicht, dass es sich hierbei um einen systematischen Verstoß in
der Extremadura in den Jahren 2007 und 2008 handelte, der sich nicht auf einige wenige isolierte
Fälle beschränkte; deshalb kann sie die Schätzung der spanischen Behörde nicht akzeptieren.
192

Für Sanktionen wurde systematisch der Satz von 1 % angewandt
Die spanischen Behörden legten eine Schätzung von 201 580,95 EUR für 2007 und von
184 690,00 EUR für 2008 vor. Bei diesen Schätzungen sind Risiken wie die Auswirkung von
Wiederholungen in den nachfolgenden Jahren nicht berücksichtigt. Deshalb kann die GD AGRI die
Schätzung der spanischen Behörde nicht akzeptieren.
Die Feststellungen in Bezug auf das Antragsjahr 2009 waren:

Sanktionen wurden infolge nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers korrigiert

Es gab – abgesehen von den Vorschriften gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 – kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße
Die spanischen Behörden argumentieren in ihrem Schlichtungsantrag, dass Anfang 2009, kurz nach
Feststellung dieser Mängel bei dem Kontrollbesuch, Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.
Was die Feststellung zu dem Umstand betrifft, dass die Behörden nachträgliche Korrekturen
festgestellter Verstöße akzeptierten, führen die spanischen Behörden an, dass alle Aufzeichnungen
oder Unterlagen, die am Tag der Vor-Ort-Kontrolle oder danach datiert oder gestempelt waren, ab
2009 nicht mehr akzeptiert wurden. Als Beleg für diese Behauptung legten die spanischen Behörden
umfassende Unterlagen zu vielen Anträgen von 2009 vor, aus denen hervorging, dass nach dem Tag
der Vor-Ort-Kontrolle eingereichten Unterlagen nicht mehr akzeptiert wurden.
Was die in Bezug auf das Verfahren zur Feststellung vorsätzlicher Verstöße ergriffenen
Abhilfemaßnahme betrifft, legten die spanischen Behörden der GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung ein eigenes Kontroll-Handbuch zum Thema Vorsatz vor. Dieses Handbuch wurde 2009
von einer Fachstelle für Cross-Compliance erarbeitet, um den Unterschied zwischen einem
vorsätzlichen Verstoß aufgrund wiederholter Nichteinhaltung und einem vorsätzlichen Verstoß im
Sinne von Artikel 67 klar zu dokumentieren und zu definieren.
Angesichts dieser neuen Informationen vonseiten der spanischen Behörden zu den für das
Antragsjahr 2009 festgestellten Mängeln betrachtet die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung diese Punkte als abgeschlossen; diesbezüglich wird keine finanzielle Berichtigung für
2009 vorgeschlagen.
Abschließend schlägt die GD AGRI vor, eine pauschale Berichtigung von 5 % auf 10 % der
gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und
Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die ganze
Grundgesamtheit der Betriebsinhaber für die Antragsjahre 2007 und 2008 vorzunehmen.
193
In Bezug auf den Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung hat die GD Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung die Informationen zur Kenntnis genommen, welche die spanischen Behörden im
Zusammenhang mit den in Bezug auf das betroffene Antragsjahr unter Haushaltscode
67020000000003 erklärten Ausgaben und im Zusammenhang mit den Beihilfen, die im Rahmen von
Regelungen, die nicht der Cross-Compliance-Regelung unterliegen, vorgelegt haben. Die
GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat diese Informationen in vollem Umfang
berücksichtigt und die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung angepasst.
13.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung
Die Ausschlüsse von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst:
Antragsjahr 2007
Zahlstelle
Haushaltslinie
ES10
ES10
ES10
ES10
ES10
05 03 01
ES10
ES10
ES10
ES10
ES10
05 03 01
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 01
ES10
05 03 02
ES10
05 03 03
ES10
05 04 05
ES10
67 02 00
ES10
GESAMTBETRAG IN EUR
Berichtigungsart
Währung
Haushaltsjahr 2008
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
Haushaltsjahr 2009
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
Haushaltsjahr 2010
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
194
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
-1 354 256,39
-1 111 860,45
-36 037,05
-41 632,02
144,00
-1 353 871,39
-1 111 860,45
-36 037,05
-41 632,02
144,00
-4 961,79
-1 843,40
-317,50
-59,42
498,64
-4 961,79
-1 843,40
-317,50
-59,42
498,64
-9,94
-65,81
-7,73
-5,65
18,98
-2 550 395,53
-9,94
-65,81
-7,73
-5,65
18,98
-2 550 010,53
Antragsjahr 2008
Zahlstelle
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
Haushaltsjahr 2009
ES10
ES10
ES10
ES10
ES10
05 03 01
ES10
ES10
ES10
ES10
ES10
05 03 01
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 02
05 03 03
05 04 05
67 02 00
05 03 01
ES10
05 03 02
ES10
05 03 03
ES10
05 04 05
ES10
67 02 00
ES10
GESAMTBETRAG IN EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
Haushaltsjahr 2010
-1 471 294,08
-1 212 216,73
-36 695,43
-35 698,54
238,57
-1 471 294,08
-1 212 192,89
-36 695,43
-35 698,54
238,57
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
5 % * 10% pauschal EUR
Haushaltsjahr 2011
-617,75
-2 152,58
-182,64
-113,20
69,69
-617,75
-2 152,58
-182,64
-113,20
69,69
-550,51
-68,56
-31,62
-146,92
26,14
-2 759 434,16
-550,51
-68,56
-31,62
-146,92
26,14
-2 759 410,32
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
5 % * 10% pauschal
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf -5 309 829,69 EUR, der Nettogesamtbetrag auf
-5 309 420,85 EUR.
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AA/2006/03/ES und
NAC/2009/102/ES beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise durch den
Europäischen Gerichtshof annulliert werden sollten, wird die im Rahmen der vorliegenden
Untersuchung vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese
annullierten Beträge durchgeführt.
195
13.2.
Italien
Untersuchungen Nr.: AC/2005/44/IT, XC/2007/010/IT und XC/2007/030/IT
Italien ist ein Betrag in Höhe von 75 894,57 EUR zu erstatten, um den Auswirkungen der
Überschneidung der Berichtigung, die Italien mit dem Beschluss Nr. 28 (2008/582/EC vom 8. Juli
2008) aufgrund der Untersuchungen AA/2004/14/IT, AA/2005/02/IT und AA/2005/09/IT auferlegt
wurde, mit der Nettoberichtigung Rechnung zu tragen, die Italien mit dem Beschluss Nr. 40
(2013/123/EU vom 26. Februar 2013) aufgrund der Untersuchungen AD/2005/44/IT, XC/2007/010/IT
und XC/2007/030/IT auferlegt wurde.
Die Einzelheiten sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst:
Antragsjahr 2005
Zahlstelle
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Währung
Ausgeschlossener
Bruttobetrag
Ausgeschlossener
Nettobetrag (tatsächliche
finanzielle Auswirkung)
Haushaltsjahr 2006, Beihilfen für Betriebe mit Tierhaltung
IT
05 03 01
10% * 3% pauschal EUR
0,00
Haushaltsjahr 2006, Beihilfen für Betriebe ohne Tierhaltung
05 03 01
IT
5 % * 3 % pauschal
GESAMTBETRAG IN EUR
EUR
0,00
0,00
Gesamtbruttobetrag: 0,00 EUR.
Gesamtnettobetrag: 75 894,57 EUR (Erstattung).
196
+47 081,71
+28 812,86
+75 894,57
14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
197
15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
198
16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
199
17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
17.1. Dänemark
Maßnahme 121 – „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe“ und
Maßnahme 111 – „Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen“
Untersuchung Nr.:
RD1/2010/805/DK
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005,
Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006
Kontrollbesuch:
26.-29. April 2010
Schreiben
zu
Artikel 11: AGRI-J.4/PM D(2010)
vom 25. August 2010
(EG)
A569454 - A534110
Antwort des Mitgliedstaats:
1218-10-18 vom 25. Oktober 2010
Einladung zur
Besprechung:
JR/D (2010)A1061134 vom 22. Dezember 2010
bilateralen
Bilaterale Besprechung:
15. Februar 2011
Protokoll der
Besprechung:
JR D(2011)A407219 vom 14. April 2011
bilateralen
Antwort des Mitgliedstaats:
1218-10-18 vom 4. Juli 2011
Schlichtungsschreiben:
15. November 2012
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Antrag auf Schlichtung Nr.:
entfällt
Abschlussbericht der
Schlichtungsstelle:
entfällt
17.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

Bewertung der Beihilfefähigkeit von Investitionsprojekten (M121)
Im dänischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ist festgelegt,
dass Projekte zu innovativen Umwelttechnologien nur dann auf Betriebsebene
durchgeführt werden dürfen, wenn die dänischen Umweltbehörden den Einsatz
dieser Technologien durch angemessene Verfahren prüfen können und
genehmigen. Außerdem ist darin festgelegt, dass für die Projekte alle
erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen der Umweltbehörden eingeholt
werden
müssen,
um
sicherzustellen,
dass
die
einschlägigen
Umweltanforderungen und -vorschriften eingehalten werden.
200
Die dänischen Behörden genehmigten zweiundzwanzig Förderanträge im Bereich
Anlagen für die Stromerzeugung. Sie wurden unter der Bedingung akzeptiert,
dass die Begünstigten zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Zahlungsantrags die
erforderlichen Genehmigungen der staatlichen Behörden einschließlich
Umweltzulassungen vorweisen können. Aus den für die 22 Projekte gebundenen
Mitteln zahlten die dänischen Behörden nur an zwei Begünstigte Zuschüsse aus.
Die GD AGRI ist der Auffassung, dass beide Projekte die Bedingungen für eine
Förderung aus EU-Mitteln nicht erfüllen. Bei der ersten Maschine, die die Prüfer
der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch in Augenschein nahmen, stellte sich
heraus, dass die Umweltanforderungen zumindest teilweise nicht erfüllt waren
und dass die Maschine nicht mehr in Gebrauch war. Bei der zweiten Maschine
war die Umweltzulassung auf zwei Jahre begrenzt. (Artikel 72 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates; Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006).

Demonstrationsprojekte (M111)
Der Kontrollbesuch ergab, dass die im Rahmen der Maßnahme 111 eingereichten
Anträge auf Fördermittel genehmigt wurden, obwohl aus ihnen keine klare
Verbindung zwischen den Demonstrationstätigkeiten und den jeweils
veranschlagten Kosten ersichtlich war. Außerdem wurde in den Anträgen nicht
klar bzw. überhaupt nicht zwischen den vom Personal des Begünstigten und den
von externen Beratern auszuführenden Aufgaben unterschieden.
Unter diesen Voraussetzungen war eine korrekte Bewertung der Plausibilität der
für die Projekttätigkeiten veranschlagten Kosten nicht möglich. Die GD AGRI ist
daher der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 26
Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 nicht hinreichend
beachtet hat.
17.1.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Förderfähigkeit von Investitionsprojekten (M121): Das Dokument VI/5330/97
enthält klare Vorgaben, wie die Kommission in den Fällen, in denen sie feststellt,
dass eine Zahlung für einen Antrag geleistet wurde, der die Unionsvorschriften
nicht erfüllt, zu verfahren hat: Die Kommission muss eine Förderung mit Mitteln
aus dem EU-Haushalt ablehnen. Es wird daher vorgeschlagen, die entsprechenden
nicht zuschussfähigen Ausgaben von der EU-Finanzierung auszuschließen.
Demonstrationsprojekte (M111): Die dänischen Behörden überprüften die
Plausibilität der veranschlagten Kosten nicht mit der durch die Verordnung
geforderten Gründlichkeit, was als Mangel bei der Durchführung einer
Schlüsselkontrolle betrachtet wird. Hierfür wird ein pauschaler Berichtigungssatz
von 5 % als angemessen erachtet.
Der Gesamtbetrag der finanziellen Berichtigung für beide Fälle zusammen beläuft
sich auf - 417 909,00 EUR (vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender Betrag).
201
17.1.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
In Bezug auf die Maßnahme 121 haben die dänischen Behörden angegeben, dass
bei einer Maschine die Umweltanforderungen zumindest teilweise nicht erfüllt
waren.
In Bezug auf die Maßnahme 111 stimmen die dänischen Behörden dem Ergebnis
der Prüfung zwar zu, sind aber der Ansicht, dass aufgrund der Art und des Umfangs
der betroffenen Projekte die fehlenden Angaben in den Förderanträgen keinen
Mangel bei der Plausibilitätsprüfung der veranschlagten Kosten darstellen.
Außerdem sind die dänischen Behörden aufgrund der Tatsache, dass die
Antragsteller 40 % der Projektkosten selbst aufbringen müssen, der Auffassung,
dass diese keine Veranlassung hatten, Lösungen vorzuschlagen, die teurer als
notwendig waren.
17.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
17.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Zahlstelle
Jahr
Haushalt
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
DK01
2008
ELER
050405011111001
pauschal
5%
EUR
-29 666,43
DK01
2009
ELER
050405011111001
pauschal
5%
EUR
-121 568,55
DK01
2010
ELER
050405011111001
pauschal
5%
EUR
-16 052,67
DK01
2009
ELER
050405011211001
punktuell
-
EUR
-226 726,43
DK01
2010
ELER
050405011211001
punktuell
-
EUR
-23 894,92
-417 909,00
202
17.2. Dänemark
Maßnahme 111 – „Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen“
Untersuchung Nr.:
RD1/2010/852/DK
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005;
Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006
Kontrollbesuch:
entfällt
Schreiben zu Artikel 11:
PM/D(2010)A216880 vom 5. Mai 2010
(EG)
Antwort des Mitgliedstaats: Ref.: 3601-10-114 vom 20. August 2010 und
13. September 2010
Einladung zur
Besprechung:
bilateralen
JR/D (2010)A1061134 vom 22. Dezember 2010
Bilaterale Besprechung:
15. Februar 2011
Protokoll der
Besprechung:
JR D(2011)A407219 vom 14. April 2011
bilateralen
Antwort des Mitgliedstaats:
Ref.: 1218-10-18 vom 4. Juli 2011
Schlichtungsschreiben:
15. November 2012
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsantrag Nr.:
entfällt
Abschlussbericht der
Schlichtungsstelle:
entfällt
17.2.1. Die wichtigsten Feststellungen
Im dänischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 ist unter
dem
ersten Punkt
der Maßnahme 111
„Förderung
der
Land- und
Ernährungswissenschaft sowie der Forstwirtschaft durch die Unterstützung der
Demonstration und Verbreitung von Wissen über neue Verfahren und Technologien“ eine
Obergrenze für die Beihilfeintensität von 60 % der zuschussfähigen Kosten vorgesehen.
203
Am 26. Februar 2010 reichten die dänischen Behörden einen Antrag zur vierten
Änderung ihres nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 20072013 ein, der den Vorschlag der Erhöhung der Obergrenze der Beihilfeintensität auf
100 % der förderfähigen Kosten im Rahmen der oben erwähnten Teilmaßnahme enthielt.
Durch die Änderung sollte für Kohärenz gesorgt werden zwischen dem dänischen
Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Praxis und
Gesetzgebung, nach der bereits unter bestimmten Umständen eine über der im Programm
festgelegten Obergrenze liegende Beihilfeintensität zulässig war. Die fragliche Änderung
sollte nicht nur für künftige, sondern auch für bereits genehmigte Vorhaben gelten.
17.2.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Sobald im Rahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums eine
spezifische Obergrenze für die Beihilfeintensität festgelegt wird, ist diese verbindlich,
auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates eine solche Obergrenze nicht
verlangt. Die Festlegung einer spezifischen Obergrenze für die Beihilfeintensität für eine
Maßnahme im Rahmen eines bestimmten Programms ist die Konkretisierung der
Vorgaben aus der Verordnung. Diese spezifische Festlegung gilt für die Durchführung
des besagten Programms. Die Verordnung steckt den rechtlichen Rahmen für das
Programm ab, das Programm den für die einzelnen Vorhaben. Außerdem stellen die
Bestimmungen des Programms eine konkrete Ausgestaltung der jeweilgen
EU-Verordnung dar, sofern sie mit der Verordnung im Einklang stehen. Daher haben
diese Bestimmungen Geltungsvorrang vor dem nationalen Recht.
Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die von dem
dänischen Änderungsantrag betroffenen Ausgaben erst ab dem Datum des Eingangs des
Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig, d. h. ab dem 26.2.2010.
Die Förderung, die die Beihilfeobergrenze von 60 % für Zahlungen bis zum 26.2.2010
übersteigt, ist von der EU-Finanzierung auszuschließen. Die finanzielle Berichtigung
beläuft sich auf – 2 415 415,56 EUR (vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender Betrag).
204
17.2.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
Die dänischen Behörden gaben an, dass die im Programm für die Entwicklung des
ländlichen Raums angegebene Beihilfeintensitätsobergrenze von 60 % nicht ihrer Absicht
entspricht, in besonderen Fällen höhere Beihilfeintensitätssätze zuzulassen. Ihrer Ansicht
nach beruht die im Programm angegebene Obergrenze auf einem technischen Fehler, der
ohne finanzielle Nachteile für den Mitgliedstaat korrigiert werden sollte.
17.2.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt, der Mitgliedstaat stellte keinen Antrag auf Schlichtung.
17.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Berichtigter
Betrag
Zahlstelle
Jahr
Haushalt
Haushaltslinie
Berichtigungsart
Währung
DK01
2008
ELER
050405011111001
punktuell
EUR
-1 110 649,03
DK01
2009
ELER
050405011111001
punktuell
EUR
-1 142 003,28
DK01
2010
ELER
050405011111001
punktuell
EUR
-162 763,25
-2 415 415,56
205
17.3. Spanien
Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
(Maßnahme 123)
Untersuchung Nr.:
RD1/2010/803/ES
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005; (EG)
Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006
Kontrollbesuch:
8.-12.11.2010
Schreiben zu Artikel 11:
25.2.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
28.4.2011
Einladung
zur bilateralen Besprechung:
4.8.2011
Bilaterale Besprechung:
4.10.2011
Protokoll
der bilateralen Besprechung:
10.11.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
14.3.2012
Schlichtungsschreiben:
3.4.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsantrag Nr.:
entfällt
Abschlussbericht
der Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
17.3.1. Die wichtigsten Feststellungen
Bewertungskriterien
Im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hat die
mit der Verwaltung des Programms für die ländliche Entwicklung beauftragte
Behörde in Castilla La Mancha beschlossen, allen förderfähigen Projekten anteilig
finanzielle Zuschüsse zu gewähren; einen Teil der verfügbaren Mittel behält sie
Projekten vor, die bestimmte vorrangige (Bewertungs-) Kriterien erfüllen. Insofern
erhalten alle für beihilfefähig befundenen Antragsteller eine Förderung. Die je
Ausschreibung verfügbaren Fördermittel werden aufgeteilt in einen Basisfördersatz
(70 % der verfügbaren Mittel), den alle förderfähigen Projekte erhalten, und einen
zusätzlichen Fördersatz (30 %), der auf der Grundlage der Punkte, die das Projekt im
Bewertungsverfahren erzielt, zugewiesen wird. Dieser zusätzliche Fördersatz kann
für die Anträge, die hierfür ausgewählt wurden, sehr wichtig sein.
206
Die Bewertung der Anträge erfolgt anhand von 15 Kriterien: Die Bewertungspunkte
für 14 der 15 Kriterien werden von den Kontrolleuren bei der in den regionalen
Stellen vorgenommenen Verwaltungskontrolle vergeben und erscheinen in der
Checkliste bzw. dem Kontrollbericht. Die Erfüllung der 14 Kriterien wird also durch
die Vergabe von nach klaren Regeln festgelegten Prozentpunkten bewertet.
Mit dem 15. Kriterium, „Projekte von besonderem Interesse für die Region“, verhält
es sich anders. Bei der Ausschreibung 2008 konnten Antragsteller, die dieses
Kriterium erfüllten, bis zu 10 Punkte, bei der Ausschreibung 2009 bis zu 15 Punkte
erzielen. Die Entscheidung darüber, wie viele Bewertungspunkte für dieses
besondere Kriterium vergeben werden, wird von der Bewertungskommission auf
Vorschlag eines ihrer Mitglieder getroffen. Da dieser Vorschlag nur mündlich bei
den Sitzungen der Bewertungskommission eingebracht wird, gibt es weder
Aufzeichnungen über die Punkteverteilung noch über ihre Begründung. Die
Protokolle dieser Sitzungen enthalten nur die Information, dass das Projekt eine von
vier Unterkategorien erfüllt. Abgesehen von diesem Vermerk gibt es keine
Erläuterung der Gründe, warum die Behörden der Ansicht sind, dass ein bestimmtes
Projekt dieses Kriterium und seine Unterkategorien erfüllt und warum eine
bestimmte Punktzahl vergeben wurde.
Die Prüfer der Kommission halten diese Situation für problematisch. Sowohl das
Kriterium als auch die erwähnten Unterkategorien lassen einen gewissen
Auslegungsspielraum zu. Während des einwöchigen Kontrollbesuchs konnten die
Prüfer in den überprüften Unterlagen weder klare Regeln für die Anwendung des
Kriteriums und der Unterkategorien erkennen, noch fanden sie Aufzeichnungen der
Diskussionen oder der Begründungen für die Entscheidung (Prüfpfad).
Aus der Tatsache, dass die Prüfer der Kommission nicht überprüfen konnten, wie
die Entscheidung im Fall der oben genannten Projekte zustande gekommen ist,
ziehen die Kommissionsdienststellen den Schluss, dass die Überprüfung der
Einhaltung der Auswahlkriterien zumindest für das 15. Kriterium nicht korrekt
durchgeführt wurde.
17.3.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
Unter Bezugnahme auf die im vorstehenden Absatz beschriebene Situation und ihre
ausführliche Erörterung mit den spanischen Behörden während der bilateralen Phase
des Rechnungsabschlussverfahrens sind die Kommissionsdienststellen der Ansicht,
dass die beschriebene Situation eine Verletzung von Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 darstellt. Sie kommen zu dem
Schluss, dass es bei den Verwaltungskontrollen häufig nicht möglich war
festzustellen, mit welcher Begründung bestimmte Fördersätze beschlossen wurden.
207
Die Kommissionsdienststellen sind daher der Ansicht, dass eine Schlüsselkontrolle
nicht mit der durch die Verordnung geforderten Gründlichkeit durchgeführt wurde.
Die finanziellen Folgen dieses Mangels im Kontrollsystem sind auf die direkt auf
das 15. Kriterium bezogenen Ausgaben zu begrenzen. Die spanischen Behörden
haben die beste verfügbare Bewertung der Höhe dieser Ausgaben übermittelt. Die
Mittel, die ausschließlich für das 15. Kriterium bewilligt wurden, machen im
Durchschnitt 9 % der insgesamt im Rahmen der Ausschreibungen 2008 und 2009
vergebenen Fördermittel aus.
17.3.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass das praktizierte Verfahren im
Einklang mit den EU-Vorschriften steht. Sie weisen darauf hin, dass die
Bewertungspunkte für das Kriterium Nr. 15 direkt von der Bewertungskommission
vergeben werden, die sich aus Führungskräften der Regionalbehörden
(Agrarwissenschaftler und Agraringenieure) zusammensetzt, die die Entscheidung
gemeinsam, transparent und unabhängig anhand fachlicher Kriterien treffen.
17.3.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Der Mitgliedstaat stellte keinen Antrag auf Schlichtung.
17.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Jahr
Haushalt
Haushaltslinie
ES07
2009
ELER
050405011232007
pauschal
5%
EUR
-92 988,50
ES07
2010
ELER
050405011232007
pauschal
5%
EUR
-75 946,93
ES07
2011
ELER
050405011232007
pauschal
5%
EUR
-99 083,67
ES07
2011
ELER
050405011237007
pauschal
5%
EUR
-3 334,01
ES07
INSGESAMT
EUR
-271 353,11
208
Berichtigungsart
Währung
Endg.
Berichtigung
Zahlstelle
17.4. Spanien (ES11)- Galicia – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und
Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für
den ländlichen Raum 2007-2013
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/006/ES
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen
(EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006
der Kommission
Kontrollbesuch:
22.-26. März 2010
Mitteilungsschreiben:
Ares (2010) 354336 vom 21.6.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
SGFA/ISRJGS/372 vom 1.10.2010
Bilaterale Besprechung:
1. März 2011
Protokoll
der bilateralen Besprechung:
Ares (2011) 457643 vom 27.4.2011
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
SGFA/TRC/JGS/372-3904 vom 30.6.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 869186 vom 17.7.2012
Antrag auf Schlichtung:
SGFA/AACF/JMB/372/3904 vom 25.9.2012
Schlichtungsverfahren:
12/ES/535
Stellungnahme
der Schlichtungsstelle:
Ares (2013) 14790 vom 8.1.2013
Abschließendes Schreiben:
Ares (2013) 680455 vom 11.4.2013
17.4.1. Die wichtigsten Feststellungen
Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN
Es wurde festgestellt, dass es zwei verschiedene, sich ergänzende Stichproben gab:
Die erste Stichprobe umfasste Begünstigte beider Säulen, die zweite Stichprobe
(gezielt zu den AUM) wurde direkt aus der ersten Stichprobe gezogen. Die AUMRisikokriterien wurden daher nicht auf die ganze Grundgesamtheit angewendet.
Weitere Risikokriterien für AUM und NN hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Risikokriterien waren nicht genau genug definiert und einige besondere
Aspekte der verschiedenen AU-Teilmaßnahmen wurden nicht berücksichtigt.
209
Elemente der Überprüfung vor Ort und Verzögerungen bei den Kontrollen von
AUM
Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2008 gab es
erhebliche Verzögerungen; die GD AGRI ist der Ansicht, dass allein schon dadurch
die Wirksamkeit der Kontrollen beeinträchtigt war, denn die Einhaltung der
Verpflichtungen konnte nicht mehr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im
selben Jahr überprüft werden. Außerdem gab es keine schriftliche Terminplanung
der Vor-Ort-Kontrollen im Verlauf des Jahres, auf deren Grundlage die Kontrollen
zum optimalen Zeitpunkt hätten durchgeführt werden können.
Zahl der kontrollierten Parzellen (AUM)
Während der Prüfung wurde deutlich, dass nicht alle Parzellen systematisch auf die
Einhaltung der spezifischen Agrarumweltverpflichtungen kontrolliert wurden. Die
Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass alle Parzellen in einem
Betrieb, der im Rahmen der AUM-Regelung gefördert wird, vor Ort kontrolliert
werden müssen, um die Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen;
die Möglichkeit, gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der
Kommission in seiner geänderten Fassung nur die Hälfte der Parzellen zu
kontrollieren, gilt nur für die Überprüfung der angemeldeten Fläche.
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und
NN)
Während der Prüfung wurde festgestellt, dass die Vor-Ort-Kontrollen im
Wesentlichen aus reinen Dokumentenkontrollen bestanden, die durch eine
Inaugenscheinnahme einiger weniger, vom Kontrolleur ausgesuchter Parzellen
ergänzt wurde, woraus der Schluss gezogen werden konnte, dass die Vor-OrtKontrollen in Galicia keinen über die Verwaltungskontrollen hinausgehenden
Mehrwert erbrachten.
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachverfolgbarkeit der AUM-Kontrollen
In den Fällen, in denen die Fläche der Parzellen nachgemessen wurde, wurden die
genauen Messergebnisse nicht aufgezeichnet; dadurch entstand eine Lücke in der
Nachverfolgbarkeit der von den Kontrolleuren durchgeführten Kontrollen.
Außerdem wurden die angewandten Kontrollmethoden nur dann im Kontrollbericht
vermerkt, wenn die Messungen mit einem GPS erfolgten.
Vor den Vor-Ort-Kontrollen für AUM geleistete Zahlungen
Im Antragsjahr 2008 erhielten die Antragsteller, die nicht für die 5-%Kontrollstichprobe für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden, nach Abschluss
der Verwaltungskontrollen die Beihilfezahlungen; die für die Überprüfung vor Ort
ausgewählten Antragsteller erhielten ihre Zahlung erst, nachdem alle Vor-OrtKontrollen abgeschlossen waren.
210
17.4.2. Argumente des Mitgliedstaats
Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN
Die spanischen Behörden unterstrichen, dass die NN-Stichprobe zusammen mit der
Grundgesamtheit der ersten Säule ausgewählt wurden. Ihrer Ansicht war eine
Berücksichtigung der Besatzdichte nicht erforderlich, da es (in ihren Augen)
andere, relevantere Kriterien gibt und im Übrigen die Mitgliedstaaten die Kriterien
selbst festlegen können. In Bezug auf die AUM-Kriterien legten sie eine
theoretische Berechnung vor, bei der die verbesserten Kriterien nachträglich auf die
Stichproben von 2008 und 2009 angewendet wurden, und zogen daraus die
Schlussfolgerung, dass das Ergebnis nicht wesentlich anders ausgefallen wäre,
wenn die spezifischen AUM-Risikokriterien berücksichtigt worden wären.
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und
NN)
Die spanischen Behörden bestanden darauf, dass eine gute Verwaltungskontrolle
mindestens so aussagekräftig ist wie eine (in ihren Augen weniger zuverlässige)
direkte Überprüfung vor Ort. Außerdem bestreiten sie den zusätzlichen Nutzen
einer punktuellen Vor-Ort-Kontrolle mit dem Argument, dass die Bestandsdichte
als über das Jahr hinweg betrachtete Durchschnittsgröße eingehalten werden muss.
Ferner betonten die spanischen Behörden in ihrem Schlichtungsantrag, dass die
parallel im Rahmen der ersten Säule oder anderer Kontrollen durchgeführten
Tierkontrollen auch in Bezug auf die NN-Begünstigten berücksichtigt werden
müssten.
Elemente der Überprüfung vor Ort und Verzögerungen bei den AUM-Kontrollen
Zahl der kontrollierten Parzellen (AUM)
Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachverfolgbarkeit der AUM-Kontrollen
Vor den Vor-Ort-Kontrollen (AUM) geleistete Zahlungen
Die vier vorstehenden Punkte wurden von den spanischen Behörden nicht
bestritten.
211
„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht
unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen
werden sollte
Den spanischen Behörden zufolge werden bei der Berichtigung Elemente
einbezogen, die nicht zu den AU-Teilmaßnahmen gehören, die „Gegenstand der
Untersuchung“ waren (214.00 und 214.11 bis 214.18) – d. h. die Teilmaßnahme
214.21 („Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“) (keine dem
InVeKoS unterliegende Maßnahme). Diese fälschlicherweise berücksichtigten
Elemente belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt 231 999,53 EUR und
betrafen die Haushaltsjahre 2009 und 2010.
Infolgedessen wurde eine überhöhte finanzielle Berichtigung von insgesamt
115 599,98 EUR (5 % des vorstehenden Betrags) in Bezug auf die AU-Maßnahmen
angesetzt, d. h. anstelle des korrekten Betrags von 417 536,36 EUR wurde ein
Netto-Berichtigungsbetrag von 533 136,34 EUR angesetzt.
Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben
Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass bei den von der GD AGRI
vorgelegten Berechnungen Elemente berücksichtigt werden, die sich auf
Maßnahmen für naturbedingte Nachteile beziehen, die nicht unter die Antragsjahre
2008 und 2009, sondern unter frühere Jahre fallen. Diese Elemente decken sich
genau mit denen für das Haushaltsjahr 2008 und entsprechen insgesamt einem
Auszahlungsbetrag von 7 558 496,12 EUR.
Infolgedessen wurde eine überhöhte finanzielle Berichtigung von insgesamt
377 924,81 EUR (5 % des vorstehenden Betrags) unter Maßnahmen für
naturbedingte Nachteile (NN) verbucht, d. h. anstelle des korrekten Betrags von
757. 968,97 EUR wurde ein Betrag von 1 135 893,78 EUR eingegeben.
17.4.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN
In Bezug auf die NN nimmt die Schlichtungsstelle die Berechnungen und Statistiken
der Behörden zur Kenntnis. Die auf den Kontrollen im Rahmen der ersten Säule
basierenden Extrapolationen scheinen übereinstimmend auf ein niedriges Risiko
hinzudeuten; die Schlichtungsstelle gibt allerdings zu bedenken, dass die im
Januar 2013 vorgelegte relativ kleine Kontroll-Stichprobe auf eine hohe Fehlerquote
im Antragsjahr 2008 hinzuweisen scheint; die Fehlerquote für das Antragsjahr 2009
ist dagegen zu vernachlässigen. Unter diesen Umständen reichen der
Schlichtungsstelle die Argumente nicht aus, um eine Überprüfung der
vorgeschlagenen Berichtigung für das Antragsjahr 2008 vorzuschlagen.
212
In Bezug auf das Antragsjahr 2009 schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass erwogen
werden könnte, ob die von den Behörden vorgelegten Extrapolationen zusammen
mit der bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der ersten Säule vorgelegten
vernachlässigbaren Fehlerquote bei der NN-Grundgesamtheit und die Verwendung
zuverlässiger Bestandsregister eine Neuberechnung der Berichtigung für das besagte
Jahr rechtfertigen.
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und
NN)
Die Schlichtungsstelle untersuchte die verschiedenen Fragen (siehe vorstehenden
Punkt).
„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht
unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen
werden sollte.
Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass die Parteien in Bezug auf die Grundlage
der Berichtigung zu einer Einigung gekommen sind.
Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben
Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass die Parteien in Bezug auf die Grundlage
der Berichtigung zu einer Einigung gekommen sind.
17.4.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Stichprobenwahl bei AUM und NN
Der Argumentation der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI nochmals entgegen,
dass sich ihrer Ansicht nach die Qualität der Stichprobenwahl nicht an den
Fehlerquoten ablesen lässt. Dieser Indikator weist auf die vor Ort festgestellten
Probleme hin und kann aus vielen anderen Gründen, ungeachtet der gezogenen
Stichprobe, höher oder niedriger sein. Außerdem stellt die Qualität der Vor-OrtKontrollen selbst ein weiteres größeres Problem dar, das im Rahmen dieser
Untersuchung ermittelt wurde.
213
Daher erhält die GD AGRI ihren Vorschlag für eine pauschale Berichtigung von
2 % für die AU- und die NN-Maßnahmen aus der Überzeugung heraus aufrecht,
dass ein reales Risiko für den Fonds entstanden ist und dass die von den spanischen
Behörden während des Rechnungsabschlussverfahrens vorgebrachten Argumente
nicht stichhaltig genug sind, um diesen Punkt abzuschließen oder eine Verringerung
der Berichtigung rechtfertigen zu können.
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und
NN)
Wie bereits unter dem vorstehenden Punkt erläutert, ist es nach Ansicht der
GD AGRI nicht zulässig, aus den Fehlerquoten am Ende des Antragsjahrs direkte
Rückschlüsse auf die Qualität der Stichprobenwahl zu ziehen.
Deshalb hält die GD AGRI an ihrem Vorschlag für eine pauschale Berichtigung von
5 % für die AU- und die NN-Maßnahmen fest, aus der Überzeugung heraus, dass die
Vor-Ort-Kontrollen (bezüglich der Überprüfung der Besatzdichte und anderer
Verpflichtungen) eine eigene Berechtigung als zusätzliche Kontrollen zu den
Verwaltungskontrollen haben. Das Argument, aufgrund der vorhandenen
zuverlässigen Verwaltungskontrollen könne auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichtet
werden, kann sie deshalb nicht gelten lassen.
Die GD AGRI möchte auch daran erinnern, dass neben der nicht ordnungsgemäßen
Überprüfung der Bestandsdichte weitere Elemente der Vor-Ort-Kontrollen nicht
ganz zufriedenstellend waren.
„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht
unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen
werden sollte.
Die GD AGRI möchte darauf hinweisen, dass sich der Prüfungsumfang tatsächlich
auf die genannte Teilmaßnahme „Erhaltung genetischer Ressourcen in der
Landwirtschaft“ erstreckte. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine
„flächenbezogene Maßnahme“, sondern um eine „investitionsbezogene Maßnahme“
handelt, ist der Schluss zulässig, dass die in Bezug auf die AUM festgestellten
Mängel für diese Teilmaßnahme nicht relevant sind.
Die GD AGRI willigt ein, dieses Argument zu berücksichtigen; daher kann der auf
diese Teilmaßnahme bezogene Betrag wie vom Mitgliedstaat vorgeschlagen aus der
Berechnung herausgenommen werden.
214
Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben
Die GD AGRI verständigt sich darauf, die Argumente der spanischen Behörden zu
berücksichtigen; die Beträge, die sich auf die unter NN für die Maßnahmen 211 und
212 getätigten Ausgaben beziehen und nicht Ausgaben der Antragsjahre 2008 und
2009 entsprechen, werden abgezogen.
Abschließend vertritt die GD AGRI die Auffassung, dass die NN-Maßnahmen und
die AU-Maßnahmen in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht den EUVorschriften entsprachen.
Das Schreiben nach Artikel 11 wurde am 21.6.2010 versandt; gemäß der 24Monate-Regel bezieht sich die finanzielle Berichtigung daher auf den Zeitraum
22.6.2008 bis 21.6.2010 sowie auf die Zahlungen, die im Haushaltsjahr 2010
bezüglich der beiden Antragsjahre 2008 und 2008 getätigt wurden.
Die GD AGRI stellt fest, dass im Rahmen der Untersuchung AA/2008/10 bereits für
Ausgaben im Haushaltsjahr 2008, die auch diese finanzielle Berichtigung betreffen,
eine Pauschalberichtigung angewandt wurde (die für das Haushaltsjahr 2008
angewandten Berichtigungen beliefen sich für NN (212) auf -38 953,63 EUR und
für AUM (214) auf -10 511,24 EUR). Gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 werden
bei Feststellung mehrerer Mängel in ein- und demselben System die Berichtigungen
nicht kumuliert. Um im vorliegenden Fall einen solchen kumulierenden Effekt zu
vermeiden, hat die GD AGRI die bereits in der oben erwähnten Untersuchung
vorgenommenen Berichtigungen aus dieser Berichtigung herausgerechnet (siehe
obige Tabelle).
Wenn die von der Kommission im Hinblick auf diese Untersuchungen
beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch durch den Gerichtshof der
Europäischen Union vollständig oder teilweise aufgehoben werden, kann der Betrag,
um den die später beschlossene Berichtigung gekürzt wurde, zu einem späteren
Zeitpunkt eingefordert werden. Die Berechnung der Berichtigung findet sich in der
nachstehenden Tabelle:
215
Zahlstelle/
Region
Haushaltsposten
Berichtigung
sart
Betrag
Währung
BasisBerichtigungsbetrag
NettoBerichtigungsbetrag
Antragsjahr 2008 ausgezahlt im HJ 2008 (ELER)
ES11 – AUM
(abzüglich ÖL und
GR)
ES11 – nur ÖL
050405012142011
238.709,66
(-10.511,24)
5 % pauschal
EUR
- 11 935,48
- 11 409,92
050405012142011
222 816,00
2 % pauschal
EUR
- 4 456,32
-4 456,32
Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2009 (ELER)
ES11 – AUM
(abzüglich ÖL und
GR)
ES11 – nur ÖL
050405012142011
0,00
5 % pauschal
EUR
0,00
0,00
050405012142011
298 450,63
2 % pauschal
EUR
- 5 969,01
-5 969,01
Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2010 (ELER)
ES11 – AUM
(abzüglich ÖL und
GR)
ES11 – nur ÖL
050405012142011
7 791 277,45
5 % pauschal
EUR
- 389 563,87
-389 563,87
050405012142011
306 862,15
2 % pauschal
EUR
- 6 137,24
-6 137,24
-418 061,92
-417 536,36
Gesamt AUM
8 858 115,89
Antragsjahr 2008 ausgezahlt im HJ 2008 (ELER)
ES11 – NN 211
050405012112011
0,00
5 % pauschal
EUR
0,00
0,00
ES11 – NN 212
050405012122011
0,00
5 % pauschal
EUR
0,00
0,00
Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2009 (ELER)
ES11 – NN 211
050405012112011
4 719 161,54
5 % pauschal
EUR
- 235 958,08
-235 958,08
ES11 – NN 212
050405012122011
2 396 660,11
5 % pauschal
EUR
- 119 833,01
-119 833,01
Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2010 (ELER)
ES11 – NN 211
050405012112011
4 893 657,07
5 % pauschal
EUR
- 244 682,85
-244 682,85
ES11 – NN 212
050405012122011
3 149 900,63
5 % pauschal
EUR
- 157 495,03
-157 495,03
-757 968,97
-757 968,97
- 1 176 030,89
- 1 175 505,33
Gesamt NN
15 159 379,35
GESAMTBERICHTIGUNG
216
17.5. Finnland – Naturbedingte
Nachteile
(Codes 211
und
212)
und
Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des finnischen Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/007/FI
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und
Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG)
Nr. 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
5.–9. Juli 2010
Mitteilungsschreiben:
AGRI 663583 vom 5.10.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
EUE2010-04035 vom 3.12.2008
Bilaterale Besprechung:
16.4.2012
Protokoll der bilateralen
Besprechung:
Ares (2012) 789005 vom 29.6.2012
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
EUE2012-02689 vom 28.8.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares (2013) 111897 vom 29.1.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme
der Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
17.5.1. Die wichtigsten Feststellungen
Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei den für die Vor-OrtKontrollen ausgewählten Betrieben mindestens bei 50 % der Parzellen je Betrieb die
Fläche und die Einhaltung der Agrarumwelt-Verpflichtungen kontrolliert wurden.
Die Kommissionsdienststellen sind jedoch der Meinung, dass in einem Betrieb, der
eine Förderung im Rahmen der Regelung über Agrarumweltmaßnahmen (AUM)
erhält, alle Parzellen vor Ort kontrolliert werden müssen, um die Einhaltung der
Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen. Die GD AGRI ist der Auffassung, dass
die zur Überprüfung der Agrarumweltmaßnahmen (AUM) angewendeten Verfahren
Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission und
Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission nicht
entsprachen.
217
Der Mitgliedstaat akzeptierte diese Feststellung und änderte umgehend die
Anweisungen an den Kontrolleur; es wurden ab dem Antragsjahr 2010 geltende
Leitlinien herausgegeben, aus denen hervorgeht, dass alle Parzellen zu prüfen sind.
Für das Antragsjahr 2009 legten die finnischen Behörden Statistiken vor, aus denen
der Anteil der geprüften Parzellen hervorging, sowie ausführliche, nach den
einzelnen AU-Teilmaßnahmen aufgeschlüsselte Informationen zu dem geschätzten
Risiko, das dem Fonds möglicherweise in den Fällen entstanden ist, in denen die
Einhaltung der Verpflichtungen ohne Feldprüfung aller Parzellen des Betriebs nicht
im vollen Umfang überprüft werden konnte.
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des
Höchstrisikos, das dem Fonds aus grundlegenden Maßnahmen entstehen kann,
vorgelegt:
Grundlegende
Maßnahme
Zahl der Betriebe,
bei denen nicht alle
Parzellen
kontrolliert wurden
Prozentsatz der Nicht
nicht
kontrollierte
kontrollierten
Fläche (ha)
Parzellen
Anteil der in Risiko
für
den
Berech- den Fonds
nungen einge- (EUR)
schlossenen
Kosten
Ackerkulturen
1 277
und Gartenbaukulturen,
Ackerbaubetrieb
37,8 %
14 116
18,2 %
64 277,52
Ackerkulturen
1 015
und Gartenbaukulturen,
Tierhaltungsbetrieb
40,8 %
21 684
15,8 %
94 510,41
Naturnah
bewirtschaftete
Felder
28,6 %
1 530
100 %
63 884,04
Insgesamt
222 671,97
218
Die im Folgenden aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des Höchstrisikos,
das dem Fonds im Rahmen von zusätzlichen AU-Maßnahmen entstehen kann,
vorgelegt:
Zusätzliche
Maßnahme
Zahl der Betriebe,
bei denen nicht alle
Parzellen
kontrolliert wurden
Prozentsatz der Nicht
nicht
kontrollierte
kontrollierten
Fläche (ha)
Parzellen
Anteil der in Risiko für den
den
Berech- Fonds (EUR)
nungen eingeschlossenen
Kosten
Diversifizierung
der Kulturen
94
40 %
2 608,16
97 %
14 864
Ausbringung von 187
Mist während der
Wachstumsperiode
40,1 %
4 524,84
100 %
31 550
Anwendung von 15
Mulchverfahren
bei mehrjährigen
Gartenbaukulturen
33,5 %
32,61
100 %
2 223
Anwendung von 27
Methoden
zur
Schädlingsüberwachung
36,8 %
140,27
91,2 %
4 820
Insgesamt
53 457
219
Die im Folgenden aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des Höchstrisikos,
das dem Fonds im Rahmen von besonderen Beihilfevereinbarungen entstehen kann,
vorgelegt:
Art des Vertrags
Zahl
der
Betriebe, bei
denen alle
Parzellen
kontrolliert
wurden
Zahl
der
Betriebe, bei
denen nicht
alle
Parzellen
kontrolliert
wurden
Prozentsatz
der
nicht
kontrollierten
Parzellen
Nicht
kontrollierte
Fläche
Risiko für
den
Fonds
(EUR)
Anlage und Bewirtschaftung von Pufferzonen, 51
5 Jahre
2
40 %
11,70
1 127,10
Anlage und Bewirtschaftung von Pufferzonen, 14
10 Jahre
0
0
0
0
Bewirtschaftung
Feuchtgebiete, 5 Jahre
multifunktionaler 1
0
0
0
0
Bewirtschaftung
Feuchtgebiete, 10 Jahre
multifunktionaler 3
0
0
0
0
(ha)
Biologische
5 Jahre
und
landschaftliche
Vielfalt, 87
2
44,4 %
3,63
411,37
Biologische
10 Jahre
und
landschaftliche
Vielfalt, 13
1
25 %
1,65
119,78
Bewirtschaftung
(2007-)
ursprünglicher
Biotope 164
4
40 %
3,24
379,68
Bewirtschaftung
(LEADER)
ursprünglicher
Biotope 2
0
0
0
0
Feldbau in Grundwassergebieten (2007-)
7
1
20 %
1,37
58,40
Kultivierung heimischer Kulturen
1
0
0
0
0
Kontrollierte Entwässerung
17
7
40,4 %
130,84
1 947,08
Kontrollierte Bewässerung
2
0
0
0
0
Verringerung
der 1
0
0
0
0
Gülleausbringung auf den Feldern
4
30
38,3 %
708,66
5 886,09
1
33,3 %
2,04
42,19
Wirksamere
Nährstoffbelastung
Langfristiger
Ackerland
Grasbau
auf
torfhaltigem 19
Insgesamt
220
9 971,69
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Verfahren zur Überprüfung der AUM nicht
den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der
Kommission und von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der
Kommission entsprochen haben. Daher sollten die vorstehenden Tabellen, die
insgesamt einen Betrag von 286 100,58 EUR für AUM für das Antragsjahr 2009
ergeben, einer punktuellen Berichtigung unterzogen werden.
17.5.2. Argumente des Mitgliedstaats
17.5.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
17.5.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Eine der oben beschriebenen Schlüsselkontrollen betraf 2 600 Betriebe und hat ein
Risiko für den Fonds in Höhe von insgesamt 286 100,58 EUR verursacht.
Deshalb sollte in Bezug auf die betreffende Feststellung die folgende punktuelle
Berichtigung vorgenommen werden:
Zahlstelle
Haushaltsposten
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
Abzüge
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2010
FI01
050405012141001
Mavi
AU
punktuell
EUR
INSGESAMT
221
-286 100,58
0
-286 100,58
-286 100,58
0
-286 100,58
17.6. Finnland – Maßnahme 215 „Tierschutz“ im Rahmen des Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums
Untersuchung Nr.:
RD2/2011/007/FI
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und
Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG)
Nr. 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
16.-20. Mai 2011
Mitteilungsschreiben:
A897072 vom 22.8.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
A1132780 vom 18.10.2011
Bilaterale Besprechung:
16. April 2012
Protokoll
MIB – 05/06/2012 (A657647)
der bilateralen Besprechung:
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
A1032133 vom 3.9.2012
Schlichtungsschreiben:
A506478 vom 26.3.2013
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Stellungnahme
der Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
17.6.1.
Wichtigste Feststellung
VERWALTUNGSKONTROLLEN: TIERSCHUTZ
In Bezug auf den Tierschutz wurde während des Kontrollbesuchs festgestellt, dass eine der
Hauptauflagen des Begünstigten darin besteht, eine schriftliche Vereinbarung mit dem
Veterinärdienst zu schließen und einmal pro Jahr eine Betriebskontrolle durch einen amtlichen
Tierarzt zu veranlassen, bei der einige spezifische Tierhaltungsfragen von den Experten
überprüft werden. Offensichtlich wird nur bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüft, ob eine solche
Vereinbarung mit dem Veterinärdienst geschlossen und der jährliche Kontrollbesuch des
Tierarztes im Betrieb durchgeführt wurde; bei den Verwaltungskontrollen wird dies, obwohl
leicht machbar, nicht überprüft; so könnte die Verwaltung eine Kopie der mit dem
Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarung bzw. der Bescheinigung über den bei dem
Begünstigten erfolgten tierärztlichen Kontrollbesuch anfordern und die diesbezüglichen
Informationen mit den Aufzeichnungen der Veterinärdienste abgleichen.
222
Nach Ansicht der GD AGRI spielen die mit dem Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarungen
und ihre jährliche Überprüfung eine wichtige Rolle für die Umsetzung der
Tierschutzmaßnahmen; durch eine Überprüfung im Rahmen von Verwaltungskontrollen (bei
denen 100 % der Begünstigten und nicht nur 5 % wie bei den Vor-Ort-Kontrollen kontrolliert
werden) würde die Wirksamkeit der Kontrollen dieser Maßnahmen erheblich verbessert. Da
(nach Ansicht der GD AGRI) der Nutzen dieser Überprüfung größer wäre als der zusätzliche
Verwaltungsaufwand, empfahl die GD AGRI den finnischen Behörden, die Überprüfung der mit
dem Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarung und des jährlichen tierärztlichen
Kontrollbesuchs in ihre Verwaltungskontrollen aufzunehmen, um die Anforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in vollem Umfang zu erfüllen.
In ihrer Antwort erklärten die finnischen Behörden, dass die Anforderung von Informationen
und Bescheinigungen von den Begünstigten einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand für die
Betriebsinhaber und für die regionalen Verwaltungsstellen der Zahlstelle mit sich bringen
würde. Deshalb wird ein Abgleich mit einer bestehenden Datenbank als effizienteste Methode
angesehen, um vonseiten der Verwaltung zu kontrollieren, ob eine Vereinbarung mit dem
Veterinärdienst geschlossen und der Kontrollbesuch des Tierarztes durchgeführt wurde.
Die finnischen Behörden teilten der GD AGRI mit, dass die Vereinigung zur Verhütung von
Tierkrankheiten (ETT) eine Datenbank zur Überwachung der Rindergesundheit (Naseva) und
der Schweinegesundheit (Sikava) unterhält. Alle Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen von
Tierschutzmaßnahmen erhalten, verwenden diese ETT-Datenbanken. Die Zahlstelle wolle
feststellen, ob die erforderlichen Informationen aus diesen Datenbanken abgerufen werden
können.
Die finnischen Behörden legten außerdem die aktuelle Statistik der Sanktionen vor, die wegen
Nichtbefolgung der Vereinbarung mit dem Veterinärdienst und/oder Unregelmäßigkeiten beim
jährlichen Kontrollbesuch durch den Tierarzt auferlegt wurden. So wurden 2009 gegen
insgesamt 18 Rinder- bzw. Schweinehaltungsbetriebe Sanktionen in Höhe von insgesamt
573 EUR (nur EU-Zuschuss) verhängt; 2010 wurden gegen 14 Betriebe Sanktionen in Höhe von
549 EUR verhängt. Auf die Anmerkung zu den angesichts der Unregelmäßigkeiten relativ
niedrigen Sanktionen hin erklärten die finnischen Behörden, dass gemäß dem geltenden
Sanktionssystem das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung mit dem Veterinärdienst mit einer
Sanktion von 30 % belegt werde, während bei Nichtdurchführung des jährlichen tierärztlichen
Kontrollbesuchs eine Kürzung der Beihilfe um 15 % vorgenommen werde. Die durchschnittlich
für Tierschutzmaßnahmen geleisteten Zahlungen – 2009 rund 635 EUR (nur EU-Zuschuss) und
2010 durchschnittlich 715 EUR (EU-Zuschuss) – lassen erkennen, dass die Sanktionen mit den
relativ niedrigen Beihilfebeträgen im Einklang stehen.
223
Bei der bilateralen Besprechung erklärten die finnischen Behörden, dass seit dem
Wirtschaftsjahr 2012 alle Begünstigten (Betriebe, die bereits am Programm teilnehmen und
neue Antragsteller) verpflichtet sind, eine Kopie der mit dem Veterinärdienst auf fünf Jahre
geschlossenen Vereinbarung vorzulegen.
In Bezug auf die Kontrolle des jährlichen Tierarztbesuchs haben die finnischen Behörden ihr
Verfahren noch nicht umgestellt.
Die GD AGRI begrüßte die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. In Bezug auf die administrative
Kontrolle der Vereinbarungen der Begünstigten mit den Veterinärdiensten kann die
Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werden. In Bezug auf die jährlichen
Kontrollbesuche des Tierarztes wurden die finnischen Behörden aufgefordert, der GD AGRI
mitzuteilen, ob eine nachträgliche Kontrolle dieser Verpflichtung für die Antragsjahre 2010 und
2011 möglich ist, und sollte dies der Fall sein, der GD AGRI die diesbezüglichen Ergebnisse zu
übermitteln.
Die
finnischen
Behörden
wurden
außerdem
aufgefordert,
ein
Verwaltungskontrollverfahren vorzusehen, mit dem überprüft werden kann, ob die im Rahmen
von Tierschutzmaßnahmen Begünstigten ihre Verpflichtung bezüglich des obligatorischen
jährlichen Kontrollbesuchs durch den Veterinärdienst einhalten.
In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung teilten die finnischen Behörden
der GD AGRI mit, dass der jährliche Tierarzt-Kontrollbesuch seit 2012 im Rahmen der
Verwaltungskontrollen überprüft und von den Begünstigten verlangt werde, der lokalen
zuständigen Stelle jährlich eine Meldung über den erfolgten Tierarzt-Kontrollbesuch zu
übermitteln.
Sie erklärten ferner, dass die Kontrollunterlagen des Veterinärdienstes als „sonstige
Erklärung“ gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission
gelten können. Dokumente zum Nachweis des jährlichen Tierarzt-Kontrollbesuchs können
ebenfalls als „sonstige Erklärungen“ betrachtet werden. 2010 legte der mit der Verordnung
(EU) Nr. 65/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 befasste Ausschuss für die
Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1
der genannten Verordnung fest, dass die Mitgliedstaten selbst entscheiden können, welche
Dokumente den Behörden vorgelegt werden müssen und in welchem Rahmen diese geprüft
werden. Dies ist die Bestätigung für die Zahlstelle, dass das praktizierte Verfahren den
Vorschriften entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass die Kontrolle des jährlichen Tierarztbesuchs in dem Betrieb
ein wichtiges Element der Tierschutzmaßnahme darstellt, erhält die GD AGRI ihren
Standpunkt aufrecht, dass diese Tierarztbesuche im Rahmen der Verwaltungskontrollen
mit kontrolliert werden sollten, damit eine Kontrolle aller Begünstigten (100 %)
gewährleistet ist. Ein Fehlen dieses Elements bei den Verwaltungskontrollen stellt einen
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar, für den eine finanzielle Berichtigung von 5 %
vorgeschlagen wird.
224
17.6.2. Standpunkt der Kommission
Die folgenden Berichtigungsgesamtbeträge wurden anhand der von den finnischen Behörden
angegebenen Beträge ermittelt, die für Beihilfen in Bezug auf die Antragsjahre 2009 und 2010
im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen ausgezahlt wurden:
Zahlstelle/
Region
Gesamtausgaben
Haushaltsposten
FI01
050405012151001– Tierschutz
FI01
050405012151001
– Tierschutz
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
Haushaltsjahr 2009
-12 427,76 5 % pauschal
EUR
621,39
Haushaltsjahr2010
3 111 311,17 5 % pauschal
EUR
-155 565,56
EUR
-178 498,21
Haushaltsjahr 2011
FI01
050405012152001
– Tierschutz
GESAMTBETRAG Finnland
3 569 964,12
5 % pauschal
EUR -333 442,38
225
17.7. Vereinigtes Königreich — Wales — Naturbedingte Nachteile und
Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des Programms für die Entwicklung des
ländlichen Raums 2007-2013 (ELER)
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/013/GB
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und
(EG) Nr. 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
25.-29. Oktober 2010
Mitteilungsschreiben:
Ares 77963 vom 24.1.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
CL/417 vom 25.3.2011
Einladung
zur bilateralen Besprechung:
Ares 963434 vom 12.9.2011
Antwort des Mitgliedstaats
auf die Einladung:
CL/417 vom 3.11.2011
Bilaterale Besprechung:
15. November 2011
Protokoll der bilateralen
Besprechung:
Ares 1333101 vom 9.12.2011
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
CL/417 vom 10.2.2012
Schlichtungsschreiben:
Ares 644816 vom 31.5.2012
Antwort auf das
Schlichtungsschreiben:
CL/417 vom 25.10.2012
Zweites Schlichtungsschreiben:
Ares 514268 vom 27.3.2013
Schlichtungsverfahren:
entfällt
Schreiben des Mitgliedstaats
an die Schlichtungsstelle:
entfällt
Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
17.7.1. Die wichtigsten Feststellungen
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen (AUM)
Aus der von den Kontrolleuren verwendeten Checkliste für die Berichterstattung über die
Ergebnisse ihrer Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Antragsjahre 2009 und 2010
gingen die genauen Ergebnisse der jeweiligen Betriebskontrolle nicht hervor. Die
GD AGRI ist der Ansicht, dass eine einfache „ja/nein“-Antwort auf eine allgemeine
Frage kein ausreichender Nachweis für die Durchführung der Kontrollen ist. Außerdem
enthielten die Kontrollberichte keine Informationen über die vom Kontrolleur
festgestellte Beweidungsdichte auf den betreffenden Parzellen und auf die
Weidetagebücher wurde überhaupt nicht Bezug genommen.
226
Überprüfbarkeit der AUM-Verpflichtungen
In Wales werden die AUM-Verpflichtungen zum allergrößten Teil nur während der VorOrt-Kontrollen überprüft, und zwar ausschließlich durch Sichtprüfung des Kontrolleurs.
Eine alternative Kontrollmethode (beispielsweise eine Dokumentenprüfung) wird nicht
angewendet, da die Begünstigten nicht verpflichtet sind, ein Betriebstagebuch zu führen,
in dem die wichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie Grasschnitt, Aussaat,
Düngerausbringung, Ernte) unter genauer Angabe der Art der Tätigkeit und des
Ausführungszeitpunkts aufgezeichnet werden.
17.7.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Die walisischen Behörden betonten, dass die durchgeführten Maßnahmen überprüfbar
sind und die bestehenden Kontrollen angemessene Sicherheit dafür bieten, dass die
Förderfähigkeitskriterien und die spezifischen maßnahmenbezogenen Auflagen erfüllt
werden. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass da, wo eine Bezugnahme auf
Aufzeichnungen – wie Bodenbewertungsberichte, Ressourcen-Bewirtschaftungsplan
und/oder Betriebstagebücher – verlangt werde, diese Unterlagen im Kontrollumfang
enthalten seien und gleichzeitig mit der Sichtprüfung kontrolliert würden. Die
Kontrolleure würden gründlich geschult, auch in Bezug auf die Überprüfung der
Aufzeichnungen.
17.7.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Entfällt.
17.7.4. Endgültiger Standpunkt der Kommissionsdienststellen
Berichte über die Vor-Ort-Kontrollen (AUM)
Der festgestellte Mangel betrifft die Nachverfolgbarkeit der durchgeführten Kontrollen,
die Teil der Zusatzkontrollen ist; zur Deckung des daraus für den Fonds in Bezug auf die
Antragsjahre 2009 und 2010 entstandenen Risikos wird eine finanzielle Berichtigung von
2 % vorgeschlagen.
227
Überprüfbarkeit der Agrarumweltverpflichtungen
Dieser Mangel betrifft eine Schlüsselkontrolle. Da die walisischen Behörden
nachgewiesen haben, dass der Mangel hauptsächlich die Nachverfolgbarkeit betraf, wird
für die Antragsjahre 2009 und 2010 zur Deckung des für den Fonds entstandenen Risikos
eine pauschale Berichtigung von 2 % vorgeschlagen.
Im Rahmen der Untersuchung XC/2008/011/GB wurde bereits eine finanzielle
Berichtigung der das Programm für die ländliche Entwicklung betreffenden Ausgaben für
die Antragsjahre 2009 und 2010 angewandt. Diese finanzielle Berichtigung deckt die im
vorliegenden Fall anzuwendende finanzielle Berichtigung zum Teil ab. Um doppelte
Berichtigungen zu vermeiden, berücksichtigte die GD AGRI die Auswirkungen der
bereits im Rahmen der Untersuchung XC/2008/011/GB erfolgten finanziellen
Berichtigung derselben Ausgaben, indem sie die aktuelle Berichtigung entsprechend
kürzte. Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchung
XC/2008/011/GB beschlossene finanzielle Berichtigung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union jedoch vollständig oder teilweise annulliert werden sollte, kann der
Betrag, um den die im Rahmen dieser Untersuchung beschlossene Berichtigung gekürzt
wird, zu einem späteren Zeitpunkt zurückgefordert werden.
Der folgende Gesamtberichtigungsbetrag wurde anhand der von den walisischen
Behörden in Bezug auf die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 erklärten Ausgaben
bestimmt, die sich gemäß der 24-Monate-Regel auf die Beihilfebeträge beziehen, die im
Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen in den Antragsjahren 2009 und 2010 ausgezahlt
wurden.
Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:
Zahlstelle
WAG
Haushaltsposten
50405012141004
50405012142004
50405012144004
WAG
50405012141004
50405012142004
50405012144004
WAG
50405012141004
50405012142004
50405012144004
Berichtigungsart
Währung
Haushaltsjahr 2009
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2010
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
Haushaltsjahr 2011
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
2 % pauschal
EUR
INSGES.
228
BruttoBerichtigungsbetrag
NettoBerichtigungsbetrag
-6 906,57
-17 375,23
0
-1 403,53
-8 519,24
0
-18 404,65
-43 478,03
-84,58
-18 335,57
-43 398,15
-73,23
-14 523,63
-33 425,93
-74,05
-134 272,67
-14 523,63
-33 425,93
-74,05
-119 753,34
17.8. Ungarn
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Maßnahme 121); Gründung von
Erzeugergemeinschaften (Maßnahme 142)
Untersuchung Nr.:
RD1/2009/805/HU
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005; (EG)
Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006
Kontrollbesuch:
4.-8.5.2009
Schreiben zu Artikel 11:
2.9.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
2.11.2009
Einladung
zur bilateralen Besprechung:
11.12.2009
Bilaterale Besprechung:
15.1.2010
Protokoll
der bilateralen Besprechung:
18.2.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
16.4.2010
Schlichtungsschreiben:
14.2.2011
Antrag auf Schlichtung:
30.3.2011
Antrag auf Schlichtung Nr.:
11/HU/480
Abschlussbericht der
Schlichtungsstelle:
18.7.2011
Schreiben des Mitgliedstaats:
31.8.2011
Ersuchen
um zusätzliche Auskünfte:
5.12.2011
Antwort des Mitgliedstaats:
18.1.2012
Abschlussschreiben:
18.10.2012 und 3.4.2013
17.8.1. Die wichtigsten Feststellungen

Maßnahme 121: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Überprüfung
der Belege über erfolgte Zahlungen
Mit Beginn des neuen Programmplanungszeitraums führten die ungarischen
Behörden ein neues vereinfachtes Verwaltungssystem ein. Der vom
Begünstigten vorgelegte Auszahlungsantrag enthält keine Kopien von
Rechnungen, sondern nur bestimmte Rechnungsdetails auf einem Formular.
Das Formular wird vom Begünstigten und vom Buchhalter des
Betriebsinhabers unterzeichnet. Die ungarischen Behörden erklärten, dass sie
mit dem neuen Verfahren die Bearbeitung der Dossiers erleichtern und die
Papierflut in den Büros verringern wollten.
229
Die ungarischen Behörden führen die Verwaltungskontrolle auf der Grundlage
der Rechnungslisten durch, die dem Auszahlungsantrag beigefügt sind. Für
jedes Projekt wird der entsprechende landwirtschaftliche Betrieb besucht. Bei
diesen Besuchen überprüfen die Behörden die Echtheit der Investitionen (in
diesem Fall: Maschinen); in diesem Zusammenhang werden auch mindestens
zwei Rechnungen kontrolliert (meist die Rechnungen mit dem höchsten Wert).
Die
Kommissionsdienststellen
sind
der
Ansicht,
dass
die
Verwaltungskontrollen in Widerspruch zu geltendem EU-Recht stehen. Nach
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 muss die
Verwaltungskontrolle alle Elemente betreffen, deren Überprüfung mit
verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Die
Kommissionsdienststellen betrachten es als Mangel des Kontrollsystems, dass
die ungarischen Behörden ihre Verwaltungskontrollen auf die Überprüfung von
lediglich zwei Rechnungen pro Projekt beschränken.
Die Kommissionsdienststellen erinnern daran, dass die Rechnungen die Käufe
von Landmaschinen von beträchtlichem Wert belegen. Ferner betonen sie, dass
die richtige Auswahl der Maschinenkategorie, die für die Förderfähigkeit
entscheidend sein könnte, nur anhand der Rechnung überprüft werden kann.
Schließlich wird die Zusatzausrüstung der Maschinen (z. B. eine Klimaanlage
bei einem Traktor) nicht in den Kategorien der Preisdatenbank wiedergegeben.
Die Prüfung der Rechnung ist daher ein wichtiges Element zur Bewertung der
Richtigkeit des vom Betriebsinhaber angegebenen Preises.
Die ungarischen Behörden betonten in der bilateralen Besprechung, dass der
Anteil der öffentlichen Ausgaben für die Investitionen relativ niedrig sei (25 %
des Werts ohne MWST). Die ungarischen Behörden halten das Betrugsrisiko
daher für gering.

Maßnahme 121: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Überprüfung
der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs
Im ungarischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum kommen für
eine Förderung in diesem Rahmen Betriebe mit einer Größe von mehr als
4 EGE in Frage.
230
Die ungarischen Behörden verlassen sich bei ihren (Verwaltungs-)Kontrollen
der Betriebsgröße auf die vom Begünstigten selbst angegebenen Daten; sie
unterziehen diese Angaben keiner weiteren Kontrolle, z. B. einer
Gegenkontrolle anhand der Datenbank des InVeKoS zu Bodenflächen,
Parzellen oder Großvieheinheiten. Außerdem gaben die ungarischen Behörden
an, dass die Bewertung der Erklärung des Begünstigten bei der Vor-OrtKontrolle erfolgte (die ohnehin nur auf der Grundlage von Stichproben
durchgeführt wird). Die Kommissionsdienststellen haben jedoch keine
hinreichende Gewähr dafür erlangt, dass diese Überprüfung der Förderfähigkeit
im Rahmen der genannten Kontrolle auf angemessene und umfassende Weise
durchgeführt wurde.
Die ungarischen Behörden setzten die Kommissionsdienststellen nach dem
Kontrollbesuch über die eingeführten Verfahrensänderungen und Änderungen
bei den Vor-Ort-Kontrollen in Kenntnis. Rückwirkend wurde eine zusätzliche
Kontrolle der seit 2007 eingereichten Anträge durchgeführt, die ergab, dass
kein generalisierter Verlust für den Fonds bestand.
Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass die Vorgehensweise
der ungarischen Behörden bis zum Datum des Mitteilungsschreibens nicht den
Vorgaben von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 entsprach.

Maßnahme 142: Erzeugergemeinschaften
Bei ihrem Kontrollbesuch stellten die Prüfer der Kommission fest, dass eine
von drei Erzeugergemeinschaften weiterhin einen Teil ihrer Erzeugung direkt
an Händler verkaufte. Der Vertreter der Erzeugergemeinschaft erklärte,
grundsätzlich werde angestrebt, dass alle Mitglieder ihre Erzeugung über die
Erzeugergemeinschaft
verkaufen
(ausgenommen
Direktverkäufe
an
Endverbraucher). Dieses Ziel sei aber noch nicht erreicht. Die Prüfer der
Kommission sind der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu den EURechtsvorschriften (Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005) und den maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften steht.
Folglich sind die Prüfer der Kommission der Auffassung, dass die Kontrolle
zum Zeitpunkt der Anerkennung mangelhaft war, dass die betreffende besuchte
Erzeugergemeinschaft wesentliche Anerkennungskriterien nicht erfüllt und
somit nicht zum Erhalt der EU-Fördermittel berechtigt ist.
231
Ferner wurde festgestellt, dass die Unterstützung für die besuchten
Erzeugergemeinschaften (im ersten Jahr) nicht auf der Grundlage der
Produktion nach der Anerkennung festgesetzt wurde, sondern größtenteils
anhand der vor der Anerkennung vermarkteten Erzeugung. Zudem wurden die
Beihilfen auch unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern selbst (und
nicht über die Erzeugergemeinschaften) verkauften Erzeugung festgesetzt
(Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005).
17.8.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung
In Bezug auf die Maßnahme 121 werden die festgestellten Mängel bei der Prüfung
der Belege über erfolgte Zahlungen (Verwaltungskontrollen) und bei der Prüfung
der Größe der landwirtschaftlichen Betriebe (Verwaltungskontrollen und Vor-OrtKontrollen) jeweils als Mängel bei den Schlüsselkontrollen betrachtet. Gemäß
Dokument 5330/97 wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für jeden der
beiden Mängel vorgeschlagen.
In Bezug auf die Maßnahme 142 werden die festgestellten Mängel bei der
Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungskriterien als Mangel einer
Schlüsselkontrolle betrachtet. Gemäß Dokument 5330/97 wird daher eine pauschale
finanzielle Berichtigung um 10 % vorgeschlagen, da eine Schlüsselkontrolle so
mangelhaft durchgeführt wurde, dass sie für die Feststellung der Förderfähigkeit des
Zahlungsantrags vollkommen unzureichend war. Diese pauschale Berichtigung
deckt auch den Mangel bei der Berechnung der Beihilfe ab (für den eine pauschale
Berichtigung um 5 % vorgeschlagen werden musste).
17.8.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
In ihrem Schlichtungsantrag weisen die ungarischen Behörden darauf hin, dass das
zusammenfassende Rechnungsformular nicht nur „bestimmte“ Elemente, sondern
alle wesentlichen Elemente der Rechnungen enthalte. Ferner bestätigen sie, dass bei
den Vor-Ort-Kontrollen die Rechnungsangaben auf dem Formular anhand von
Stichproben mit den Originalrechnungen abgeglichen würden. Hinsichtlich der
Verlässlichkeit dieses Verwaltungskontrollverfahrens verweisen sie darauf, dass bei
den Vor-Ort-Besichtigungen eine Restfehlerrate der Verwaltungskontrollen von
lediglich 0,06 % festgestellt worden sei.
Die Behörden betonen, dass die Vor-Ort-Besichtigungen, die Teil der
Verwaltungskontrollen sind und somit 100 % aller Fälle abdecken, auch zur
Kontrolle der Belege über erfolgte Käufe sowie des Zahlungsantrags und der
Maschinenkategorie (z. B. Fotos der Maschinen, Betriebshandbücher, Erklärungen
über die Einhaltung von Maschinenvorschriften) durchgeführt würden. Die
ungarischen Behörden weisen daher die vorgeschlagene Berichtigung zurück, da sie
das Risiko für den Fonds für unwesentlich halten. Sie schlagen stattdessen vor, eine
berechnete Berichtigung anzuwenden.
232
Hinsichtlich der Überprüfung der Mindestgröße landwirtschaftlicher Betriebe
weisen die ungarischen Behörden darauf hin, dass sie das Verfahren Anfang 2010
geändert und die Mindestgröße rückwirkend kontrolliert hätten. Sie räumen ein, dass
ein potenzielles finanzielles Risiko für den Fonds bestanden habe, das aber beziffert
werden könne. Bei ihrer rückwirkenden Prüfung von etwa 4400 Dossiers kommen
sie zu dem Ergebnis, dass das finanzielle Risiko beträchtlich unter der
vorgeschlagenen Berichtigung liege.
Hinsichtlich des Vorschlags einer Berichtigung wegen Nichteinhaltung der
Anerkennungskriterien merken die ungarischen Behörden an, dass die Verpflichtung
der Erzeuger, 100 % ihrer Erzeugung über die Erzeugergemeinschaften zu
verkaufen, in den ungarischen Rechtsvorschriften, und nicht den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften festgelegt sei. Sie erkennen an, dass die Prüfung ergeben hat,
dass ein Erzeuger unter 90 Mitgliedern nicht die gesamte Erzeugung über die
Erzeugergemeinschaft verkauft hat und dass dies ein Problem darstelle. Sie halten
dieses Problem allerdings nicht für so schwerwiegend, dass es eine Berichtigung in
der vorgeschlagenen Größenordnung rechtfertigen würde.
17.8.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist der Auffassung, dass die beiden Parteien in diesem Fall
innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielen können.
Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere
der Anhörungen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der
ungarischen Behörden kommt die Schlichtungsstelle jedoch zu der Auffassung, dass
die Kommissionsdienststellen ein gewisses Maß an Offenheit bewiesen haben,
welches eine Schlichtung in naher Zukunft möglich machen könnte. Sie appelliert an
die Parteien, ihren Dialog fortzusetzen, um hinsichtlich der noch ungeklärten Punkte
zu einem gegenseitigen Einvernehmen zu gelangen.
Insbesondere wird im Abschlussbericht der Schlichtungsstelle – im Zusammenhang
mit den Unzulänglichkeiten bei der Maßnahme 121 – vorgeschlagen, dass die
Kommissionsdienststellen gemeinsam mit den ungarischen Behörden die
rückwirkenden Kontrollen prüfen und die Höhe der vorgeschlagenen Berichtigung
im Hinblick auf das extrapolierte finanzielle Risiko neu überdenken, wenn die
Verlässlichkeit dieser Kontrollen bestätigt werden kann.
Die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 10 % für die Nichteinhaltung der
Anerkennungskriterien beruht nach Kenntnis der Schlichtungsstelle auf der
Feststellung, dass ein Mitglied einer Erzeugergemeinschaft von 90 Mitgliedern die
Kriterien nicht erfüllte. Diese Erzeugergemeinschaft sei eine von drei geprüften
Erzeugergemeinschaften gewesen. Bei den anderen Mitgliedern und den anderen
Erzeugergemeinschaften sei kein vergleichbares Problem festgestellt worden. Die
Kommissionsdienststellen haben um zusätzliche Informationen zu diesem Punkt
gebeten, und die ungarischen Behörden haben diese Informationen in der
Zwischenzeit übermittelt. Unter diesen Umständen schlägt die Schlichtungsstelle
vor, dass die Kommissionsdienststellen das Risiko für den Fonds auf der Grundlage
der nun vorliegenden zusätzlichen Informationen neu bewerten und erwägen, ob
eine Begrenzung der Berichtigung auf die betreffende Erzeugergemeinschaft die
Prüfungsergebnisse und das Risiko für den Fonds nicht besser widerspiegeln würde.
233
17.8.5. Abschließender Standpunkt der Kommission
Die Kommissionsdienststellen haben den Abschlussbericht der Schlichtungsstelle
sowie sämtliche von den ungarischen Behörden im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft. Nach der
Schlichtungsphase ersuchten die Kommissionsdienststellen ferner um bestimmte
zusätzliche Informationen betreffend die Erfüllung der Anerkennungskriterien.
Hinsichtlich der Mängel der Kontrollen der Ausgaben im Zusammenhang mit
Maßnahme 121 übersandten die ungarischen Behörden während und nach dem
Schlichtungsverfahren das vollständige Zahlenmaterial zu den Ergebnissen ihrer auf
der Grundlage einer Stichprobe von Begünstigten durchgeführten Zusatzkontrollen.
Diese Kontrollen umfassten die Überprüfung der Rechnungen und der
dazugehörigen Dokumente sowie die Überprüfung der Mindestgröße der
landwirtschaftlichen Betriebe. Die Fehlerraten lagen für die Überprüfung der
Zahlungsbelege bei 0,07 % und für die Überprüfung der Mindestgröße
landwirtschaftlicher Betriebe bei 0,11 %. Die ordnungsgemäße Durchführung der
Kontrollen wurde zudem durch eine weitere Prüfung der Ergebnisse durch eine
unabhängige Prüfgesellschaft bestätigt.
Gemäß dem ersten Absatz auf Seite 14 des Dokuments VI/5330/97 setzten die
Kommissionsdienststellen die Höhe der Finanzkorrektur neu an und verringerten
den pauschalen Satz von 5 % auf einen extrapolierten Satz von 0,18 % (0,07 % +
0,11 %).
Bezüglich der Mängel bei der Kontrolle der Anerkennungskriterien für die
Erzeugergemeinschaft analysierten die Kommissionsdienststellen die Informationen,
die die ungarischen Behörden der Schlichtungsstelle im Hinblick auf die betreffende
Erzeugergemeinschaft vorlegten, sowie die zusätzlichen nach Abschluss des
Schlichtungsverfahrens eingegangenen Informationen. Nach Auffassung der
Kommissionsdienststellen
beschränkt
sich
die
Nichteinhaltung
der
Vermarktungsverpflichtung offensichtlich nicht auf ein einziges Mitglied der
Erzeugergemeinschaft, sondern es ist davon auszugehen, dass eine wesentliche
Nichteinhaltung
der
Anerkennungskriterien
vorliegt,
da
die
Vermarktungsverpflichtung offenbar von mehreren Mitgliedern nicht eingehalten
wird. Deshalb liegen der Kommissionsdienststellen keine Anhaltspunkte vor, die
eine Änderung ihrer ursprünglichen Bewertung rechtfertigen würden. Die
vorgeschlagene finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit der Maßnahme 142
wird daher wie angekündigt aufrechterhalten.
Zusammenfassend halten die Kommissionsdienststellen an ihrem Standpunkt zu den
festgestellten Mängeln fest. Sie setzen allerdings die finanziellen Folgen für Mängel
im Zusammenhang mit der Maßnahme 121 niedriger an. Die finanzielle
Berichtigung beläuft sich auf -3 170 196,54 EUR (vom Mitgliedstaat einzuziehender
Betrag).
234
Jahr
Haushalt
Haushaltslinie
HU01 (MVH)
2008
ELER
050405011211001
geschätzt
0,18 %
EUR
-6 958,72
HU01 (MVH)
2008
ELER
050405011212001
geschätzt
0,18 %
EUR
-128 618,00
HU01 (MVH)
2009
ELER
050405011211001
geschätzt
0,18 %
EUR
-15 796,42
HU01 (MVH)
2009
ELER
050405011212001
geschätzt
0,18 %
EUR
-360 808,34
HU01 (MVH)
2010
ELER
050405011211001
geschätzt
0,18 %
EUR
-4 003,42
HU01 (MVH)
2010
ELER
050405011212001
geschätzt
0,18 %
EUR
-116 802,28
HU01 (MVH)
2007
TRDI
50404
pauschal
10 %
EUR
-575 800,83
HU01 (MVH)
2008
ELER
050405011422001
pauschal
10 %
EUR
-421 885,53
HU01 (MVH)
2009
ELER
050405011421001
pauschal
10 %
EUR
-26 450,82
HU01 (MVH)
2009
ELER
050405011422001
pauschal
10 %
EUR
-1 260 660,03
HU01 (MVH)
2010
ELER
050405011421001
pauschal
10 %
EUR
-3 190,91
HU01 (MVH)
2010
ELER
050405011422001
pauschal
10 %
EUR
-249 221,25
HU01 (MVH)
INSGESAMT
EUR
-3 170 196,54
235
Berichtigungsart
Währung
Endg.
Berichtigung
Zahlstelle
17.9. Luxemburg – Naturbedingte
Nachteile
(NN – Code 212)
und
Agrarumweltmaßnahmen (AUM – Code 214) des Programms für die Entwicklung
des ländlichen Raums 2007-2013
Untersuchung Nr.:
RD2/2010/01/LU
Rechtsvorschriften:
Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates und (EG)
Nr. 817/2004, (EG) Nr. 1974/2006 und (EG)
Nr. 1975/2006 der Kommission
Kontrollbesuch:
8.-12. Februar 2010
Mitteilungsschreiben:
Ares (2010) 254743 vom 11.5.2010
Antwort des Mitgliedstaats:
E-Mail und Anhänge vom 9.7.2010
Bilaterale Besprechung:
4. März 2011
Bilaterale Besprechung: Ares (2011) 610573 vom 7.6.2011
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung: A819662 vom 26.7.2011 und A818780 vom 4.8.2011
Schlichtungsschreiben:
Ares (2012) 1406487 vom 28.11.2012
Antrag auf Schlichtung:
entfällt
Schlichtungsschreiben:
entfällt
Stellungnahme der
Schlichtungsstelle:
entfällt
Abschließendes Schreiben:
entfällt
17.9.1. Die wichtigsten Feststellungen
–
Vergleich der Ergebnisse der Kontrollen (AUM und NN)
–
In Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2008 hatten die Prüfer festgestellt, dass der in
Artikel 27 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
vorgeschriebene Vergleich der Ergebnisse der „risikobasierten“ Stichprobe und der
„nach dem Zufallsprinzip ausgewählten“ Stichprobe nicht durchgeführt worden war.
Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für den
gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % für das Antragsjahr
2008 in Bezug auf die im Rahmen von den AU- und NN-Maßnahmen erklärten
Ausgaben angemessen ist.
236
–
Kontrolle der Tiere (AUM)
–
Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass die Tiere (Rinder und Schafe)
bei den Vor-Ort-Kontrollen nur in den Betrieben kontrolliert und gezählt wurden, die
nach Auskunft der Datenbanken eine Besatzdichte nahe der zulässigen Obergrenze
(>1,8 GVE/ha bei einer Obergrenze von 2 GVE/ha) aufwiesen. Zudem basierte die
Berechnung dieser Zahl auf den Daten des Vorjahres und nicht auf denen des
Kontrolljahres.
–
Die GD AGRI ist der Ansicht, dass ein Risiko für den Fonds entstanden ist,
weil bei der Vor-Ort-Kontrolle die Berechnung der Besatzdichte nicht überprüft
wurde. Dies stellt eine Verletzung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 dar, in dem festgelegt ist: „Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind
alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des
Kontrollbesuchs überprüft werden können“.
–
Dieser Mangel kann als Mangel einer Schlüsselkontrolle angesehen werden, für
den auf der Grundlage von Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von
5 % für die Antragsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf die unter
„Agrarumweltmaßnahmen“ erklärten Ausgaben angemessen ist. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass in bestimmten, von den luxemburgischen
Behörden beschriebenen Fällen eine vollständige Kontrolle durchgeführt wurde,
erscheint jedoch eine Pauschalberichtung von 2 % für die Wirtschaftsjahre 2008 und
2009 in Bezug auf die Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen als angemessenere
Bewertung des Risikos für den Fonds.
–
Nachverfolgbarkeit der Kontrollen (AUM)
–
Bei dem Kontrollbesuch war in Bezug auf die Einzelanträge der
Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 festgestellt worden, dass bei den Kontrollen
bestimmter Verpflichtungen die Kontrollart nicht angegeben war. Daraus entstehen
Probleme für die Nachverfolgbarkeit (siehe Artikel 28 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 in der geänderten Fassung). Außerdem wurde festgestellt, dass der
Kontrollbericht in Bezug auf einige Fragen falsch ausgefüllt worden war.
–
Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für
den gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % angemessen
ist, die sich auf die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen für die Antragsjahre
2008 und 2009 erklärten Ausgaben bezieht.
237
–
Qualitätskontrolle (AUM und NN)
–
Es wurde festgestellt, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen keine Qualitätskontrolle
für die zweite Säule durchgeführt wurde, nachdem die Zahlstelle diese Kontrollen
delegiert hatte.
–
Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für
den gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % angemessen
ist, die sich auf die im Rahmen von „Agrarumweltmaßnahmen“ und „naturbedingte
Nachteile“ in den Antragsjahren 2008 und 2009 erklärten Ausgaben bezieht.
17.9.2. Die Argumente des Mitgliedstaats
Entfällt.
17.9.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle
Entfällt.
17.9.4. Abschließende Stellungnahme der Kommission
Bestimmte festgestellte Unzulänglichkeiten konnten nicht geklärt werden, weswegen
davon auszugehen ist, dass gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstoßen wurde
und ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Aufgrund dieser Mängel ist auf der
Grundlage des Leitliniendokuments VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 %
gerechtfertigt, da die Zusatzkontrollen nicht in der nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität
durchgeführt wurden.
Im Leitliniendokument VI/5330/97 ist außerdem festgelegt: „Finden sich in einem
System mehrere Mängel, werden die Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der
gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche
Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen“. Daher wird die
Gesamtberichtigung auf 2 % begrenzt.
Unter Beachtung der 24-Monate-Regel (ab 12.5.2010, dem Datum des Eingangs des
Mitteilungsschreibens der luxemburgischen Behörden) wird vorgeschlagen, 2 % der
für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 erklärten Ausgaben sowie die für diese
Wirtschaftsjahre im Haushaltsjahr 2010 erklärten Ausgaben im Rahmen der
Maßnahmen
„Naturbedingte
Nachteile“
und
„Agrarumwelt“
des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Großherzogtums Luxemburg
von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen.
238
Berichtigung:
Zahlstelle
Haushaltsposten
Berichtigungsart
Währung
BruttoBerichtigung
NettoBerichtigung
Haushaltsjahr 2009
LU01
050405012121001
2 % pauschal
EUR
-78 692,25
-78 692,25
LU01
050405012141001
2 % pauschal
EUR
-67 203,72
-67 203,72
Haushaltsjahr 2010
LU01
050405012121001
2 % pauschal
EUR
-77 835,78
-77 835,78
LU01
050405012141001
2 % pauschal
EUR
-55 460,74
-55 460,74
INSGESAMT
EUR
-279 192,49
239
17.10. Lettland - ELER
Semi-Subsistenz-Landwirtschaft
Untersuchung Nr.:
RD1/2009/813/LV
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates;
Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission
Kontrollbesuch:
14.-18.9.2009
Mitteilungsschreiben:
22.12.2009
Antwort des Mitgliedstaats:
22.2.2010 und 23.8.2010
Bilaterale Besprechung:
6.9.2010
Protokoll der bilateralen Besprechung:
21.10.2010
Antwort auf das Protokoll
der bilateralen Besprechung:
29.12.2010 und 6.12.2011
Schlichtungsschreiben:
28.3.2012
Antrag auf Schlichtung:
15.5.2012
Schlichtungsverfahren:
12/LV/524
Stellungnahme der Schlichtungsstelle:
24.9.2012
Abschließendes Schreiben:
24.1.2013
17.10.1. Die wichtigsten Feststellungen
Die Feststellungen betreffen die Semi-Subsistenz-Landwirtschaft. Die Beihilfe
besteht aus einem jährlichen Pauschalbetrag, der fünf Jahre lang gezahlt wird.
Gemäß dem Programm für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
2004-2006 musste der Umsatz der für eine Beihilfe in Betracht kommenden
Landwirte zwischen 1000 und 10 000 EUR liegen (Beihilfefähigkeitskriterium).
Außerdem verpflichteten sich die Begünstigten, einen Geschäftsplan mit
festgelegten Zwischenetappen und Zielvorgaben zu befolgen.
Die Kommissionsdienststellen haben festgestellt, dass die lettischen Behörden die
Beihilfefähigkeit der Antragsteller nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben. Die
lettischen Behörden haben nämlich die Steuererklärungen eines großen Teils der
Antragsteller ohne nähere Prüfung akzeptiert.
Die Analyse einer Stichprobe von 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten
Zahlungsdokumenten ergab, dass 81,7 % davon Beträge aufwiesen, die genau in der
Spanne von 1000 bis 3000 EUR lagen, der keiner Besteuerung unterliegt.
Außerdem stellten die Dienststellen der Kommission bei einer Akte fest, dass die
lettischen Behörden dem Begünstigten gestattet hatten, die drei im genehmigten
Geschäftsplan vorgesehenen Investitionen zu ersetzen.
240
17.10.2. Argumente des Mitgliedstaats
Die lettischen Behörden erklärten, bei den Verwaltungskontrollen seien eingereichte
Anträge abgelehnt worden, und zwar aus den folgenden Gründen: erklärte Umsätze
von weniger als 1000 EUR, Inkonsistenzen zwischen den Projektangaben und den
erklärten Umsätzen, Betriebe im ersten Betriebsjahr nach ihrer Anmeldung, weshalb
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Vorjahr nicht nachgewiesen
werden konnte. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erfolge im Rahmen
der Ex-post-Kontrollen.
Zu den Änderungen in den Geschäftsplänen erklärten die lettischen Behörden, dass
sie diese genehmigt hätten, solange dadurch die wirtschaftliche Entwicklung des
Betriebs nicht gefährdet gewesen sei; sie wiesen nach, dass genau diese Betriebe
sich überdurchschnittlich gut entwickelt haben.
17.10.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle
In Bezug auf die Überprüfung der Angaben zum Umsatz geht aus den Unterlagen
und den Prüfungen hervor, dass die Kontrollverfahren nicht ganz den
Anforderungen der Rechtsvorschriften entsprochen haben.
Einerseits wurden die Angaben zum Umsatz offenbar ohne eingehendere
systematische Prüfung akzeptiert. Andererseits wiesen die Behörden eine Reihe von
Anträgen zurück und holten bei anderen Anträgen zusätzliche Auskünfte der
Steuerbehörden ein.
Die Schlichtungsstelle nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der lettischen
Behörden die Überprüfung der Anträge im Rahmen der Verwaltungskontrollen
einen Abgleich mit den Flächen- und Tierbestandsregistern sowie mit den bei den
Steuerbehörden eingereichten Umsatzerklärungen beinhaltete. Außerdem wurde eine
beträchtliche Anzahl Betriebe aus verschiedenen Gründen von der staatlichen
Steuerbehörde (State Revenue Service – SRS) kontrolliert. Da nach Auskunft der
lettischen Behörden die meisten Kontrollen Verbrauchsteuern betrafen, waren auch
kleine Betriebe von den Kontrollen betroffen.
Unter diesen Umständen schlägt die Schlichtungsstelle vor, erneut zu untersuchen,
ob die „Schlüsselkontrollen nicht, so mangelhaft oder so selten durchgeführt
wurden, dass sie unwirksam im Hinblick auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit
eines Antrags oder die Vorbeugung gegen Missbrauch“ sind, und ob durch den
vorgeschlagenen Berichtigungssatz das für den Fonds entstandene Risiko
angemessen bewertet wird.
241
17.10.4. Abschließender Standpunkt der Kommission
Von den beihilfefähigen Betrieben steht eine erste Gruppe (Umsatz zwischen 1000
und 3000 EUR) ein besonders hohes Risiko dar: Ihr Umsatz liegt unterhalb der
Besteuerungsgrenze und obwohl sie bei der staatlichen Steuerbehörde (SRS)
registriert sein müssen, sind sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Daher besteht die Gefahr, dass die sehr kleinen Betriebe ihre Umsätze aufblähen, um
den geforderten Mindestumsatz von 1000 EUR zu erreichen. Eine solche Erhöhung
hätte für sie keine negativen Folgen (in Form zusätzlicher Steuern).
Die Zahlstelle ist dafür zuständig, die Einhaltung der Beihilfekriterien zu überprüfen
(in diesem Fall die Angaben zum Umsatz). Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die
Steuerbehörde bei ihren Kontrollen naturgemäß den Betrieben größere
Aufmerksamkeit widmet, die einen Umsatz erwirtschaften, der versteuert werden
müsste.
Nach sorgfältiger Analyse der verfügbaren, einschließlich der im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens übermittelten Informationen stellt sich der Standpunkt der
GD AGRI im Einzelnen wie folgt dar:
 In Bezug auf Begünstigte, die Umsätze zwischen 1000 und 3000 EUR angaben
und von den Steuerbehörden nicht kontrolliert wurden (35,6 % der Ausgaben):
Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die Schlüsselkontrollen
nicht, mangelhaft oder so selten durchgeführt wurden, dass sie unwirksam im
Hinblick auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit eines Antrags oder die
Vorbeugung gegen Missbrauch waren; aufgrund dieser Feststellung ist eine
finanzielle Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.
 In Bezug auf Begünstigte, die einen Umsatz zwischen 1000 und 3000 EUR
angaben und mindestens einmal von der Steuerbehörde kontrolliert wurden
(46,0 % der Ausgaben):
Nach Ansicht der GD AGRI wurden die Schlüsselkontrollen zwar durchgeführt,
aber nicht in der gemäß den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Zahl,
Häufigkeit oder Intensität, sodass eine Berichtigung in Höhe von 5 %
gerechtfertigt ist, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen
nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die
Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten, wodurch für den EAGFL ein
signifikantes Risiko eines Verlustes entstanden ist.
 In Bezug auf Begünstigte, die einen Umsatz von mehr als 3000 EUR (18,4 % der
Ausgaben) angaben:
Nach Ansicht der GD AGRI ist in Bezug auf diese Gruppe kein signifikantes
Risiko für den Fonds entstanden. Daher wird keine finanzielle Berichtigung
angewendet.
Hinsichtlich der Änderungen des Geschäftsplans akzeptiert die GD AGRI die
Argumentation der lettischen Behörden und verzichtet auf die Anwendung einer
diesbezüglichen finanziellen Berichtigung.
Die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung (10 % auf 35,6 % der Ausgaben und
5 % auf 46,0 % der Ausgaben) beläuft sich auf 1 231 845,45 EUR (vom
Mitgliedstaat wiedereinzuziehender Betrag).
242
EAGFL-Garantie
Zahlstelle
Haushaltsposten
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
Abzüge
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2008
LV01
050404000000000
10 %
pauschal
EUR
- 383 693,13
0,00
- 383 693,13
LV01
050404000000000
5%
pauschal
EUR
- 247 891,63
0,00
- 247 891,63
-631 584,76
0,00
-631 584,76
INSGESAMT
ELER
Zahlstelle
Haushaltsposten
Berichtigungsart
Währung
Berichtigungsbetrag
Abzüge
Finanzielle
Auswirkung
Haushaltsjahr 2008
LV01
050405011412001
10 %
pauschal
EUR
- 3 177,15
0,00
- 3 177,15
LV01
050405011412001
5%
pauschal
EUR
- 2 052,65
0,00
- 2 052,65
Haushaltsjahr 2009
LV01
050405011412001
10 %
pauschal
EUR
- 280 147,49
0,00
- 280 147,49
LV01
050405011412001
5%
pauschal
EUR
- 180 994,16
0,00
- 180 994,16
Haushaltsjahr 2010
LV01
050405011412001
10 %
pauschal
EUR
- 80 732,19
0,00
- 80 732,19
LV01
050405011412001
5%
pauschal
EUR
- 52 158,43
0,00
- 52 158,43
Haushaltsjahr 2011
LV01
050405011412001
10 %
pauschal
EUR
- 606,67
0,00
- 606,67
LV01
050405011412001
5%
pauschal
EUR
- 391,95
0,00
- 391,95
INSGESAMT
- 600 260,69
0,00
- 600 260,69
GESAMTBETRAG
- 1 231 845,45
0,00
- 1 231 845,45
243
17.11. Berichtigungen, die sich aus den Untersuchungen anderer Bereiche als dem der
Entwicklung des ländlichen Raums ergeben
Im Folgenden sind die Berichtigungen zusammengestellt, die sich aus den Untersuchungen in
anderen Bereichen als dem der Entwicklung des ländlichen Raums ergeben, die jedoch das
TRDI oder die aus dem ELER finanzierten Ausgaben betreffen.
Deutschland
AA/2008/006/DE
Kapitel 12.1
Haushaltsjahr
2007
Programm/Region
15
18
23
2008
3
4
10
11
15
17
18
19
23
2009
3
4
7
10
15
Maßnahme
211
212
214
214
212
214
211
212
214
211
212
214
212
214
212
214
211
212
214
212
214
214
211
212
214
212
214
211
212
214
211
212
214
212
214
212
214
211
244
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-75,16
-1 414,30
-8 272,80
-860,23
-9,18
-26 235,27
-236,59
-522,74
-1 975,34
-1 064,52
-3 786,90
-3 904,46
-148,80
-3 247,83
-3,13
-11,81
-65,72
-1 194,38
-6 805,36
-37,32
-36,98
-709,00
-1,80
-168,12
-391,03
-21 356,79
-39 285,49
-243,54
-536,37
-1 762,93
-1 095,63
-3 889,15
-8 223,74
-429,06
-2 060,02
-3 299,98
-366,11
-81,91
17
18
19
23
212
214
212
214
214
211
212
214
212
214
INSGESAMT
-1 422,79
-6 557,93
-29,92
-41,83
-643,42
-2,78
-231,49
-490,11
-21 867,90
-26 716,47
-201 814,13
Dänemark
AA/2008/007/DK-AA/2009/006/DK
Kapitel 12.2
Haushaltsjahr
2008
2009
2010
Programm/Region
01
01
1
Maßnahme
212
214
221
225
226
227
214
214
INSGESAMT
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-634,38
-901 372,24
-3 309,41
-14,25
-1 469,75
-479,10
-271 359,58
-107 845,80
-1 286 484,51
Vereinigtes
Königreich
AA/2009/025/GB
Kapitel 12.4
Haushaltsjahr
2008
2009
2010
Programm/Region
03
03
03
Maßnahme
212
214
221
223
212
214
221
223
212
214
221
223
225
INSGESAMT
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-1 253 155,20
-322 731,46
-349 951,38
-172 593,69
-761 898,70
-92 669,22
-101 648,50
-27 483,84
-1 776 795,99
-460 234,89
-123 774,94
-66 227,19
-10 314,57
-5 519 479,57
245
Ungarn
AA/2009/013/HU
Kapitel 12.6
Haushaltsjahr
2009
Programm/Region
01
Maßnahme
212
213
221
INSGESAMT
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-107 319,49
-53 124,97
-366. 74,27
-527 018,73
Irland
AA/2006/02/IE
Kapitel 12.7
Haushaltsjahr
2007
Programm/Region
01
2008
01
Maßnahme
212
214
212
214
INSGESAMT
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-111 165,09
-790 740,00
-195 334,84
-635 490,00
-1 732 729,93
Polen
AA/2008/014/PL-AA/2009/018/PL
Kapitel 12.8
Haushaltsjahr
2008
2009
Programm/Region
01
01
Maßnahme
212
214
221
212
214
221
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-1 499 728,49
-1 493 981,30
-259 570,44
-1 791 154,81
-1 898 925,55
-124 468,79
-7 067 829,38
INSGESAMT
246
Spanien
XC/2008/010/ES
Kapitel 13.1
Haushaltsjahr
2008
Programm/Region
10
2009
10
2010
10
2011
10
Maßnahme
211
212
211
212
211
212
211
212
INSGESAMT
Finanzielle Auswirkung (in EUR)
-7 462,81
-34 169,21
-5 229,61
-30 528,35
-29,43
-89,42
-67,84
-79,08
-77 655,75
247
18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
248
19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN
Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält
keine Berichtigungen für diesen Sektor.
249
20. BEIM GERICHT DER EU EINGEREICHTE KLAGEN
EINGELEGTE RECHTSMITTEL
UND BEIM
GERICHTSHOF
DER
EU
20.1. Urteile des EuGH
Seit Fertigstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2013)270734-Rev.1 vom
7. März 2012 zum Ad-hoc-Beschluss Nr. 41 sind folgende Urteile des Gerichts der
Europäischen Union bzw. des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Klagen
gegen Konformitätsabschlussbeschlüsse ergangen:
- In der Rechtssache T-241/10 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32) wurde eine von Polen
angestrengte Nichtigkeitsklage am 27. Februar 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.
- In der Rechtssache T-294/11 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 35) wurde eine von
Griechenland angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Mai 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.
- In der Rechtssache T-335/11 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32) wurde eine von
Bulgarien angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Mai 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.
In folgenden Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt:
- T-245/13 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 40), vom Vereinigten Königreich am
2. Mai 2013.
- T-259/13 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 40), von Frankreich am 14. Mai 2013.
20.2. Noch beim Gericht der EU bzw. EuGH anhängige Klagen
Über die beim Gericht der EU bzw. Gerichtshof der EU noch anhängigen Verfahren und die
betreffenden Beträge geben die nachstehenden Tabellen A bis K Aufschluss (Stand: 1. Juni
2013).
250
TABELLE A
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2007/647/EG, STAND: 1. Juni 2013
(25. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
AGRI-61870-02-2007
vom 30. April 2007
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-463/07
Italien
- Tierprämien – Rinder
11.2
-752 238,00
- Olivenöl
13.1
-76 431 065,57
- Trockenfutter
15.1
--6 215 115,69
251
TABELLE B
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/253/EG, STAND: 1. Juni 2013
(30. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
AGRI-64177-00-2008
vom 6. Januar 2009
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
C-417/12 P
Dänemark
- Flächenbezogene Beihilfen (Ackerkulturen)
252
12.1
-100 624 417,05
TABELLE C
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/721/EG, STAND: 1. Juni 2013
(31. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-486/09
Polen
- Ländliche Entwicklung
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/170910/2009/Anhang
2
vom 31. März 2009
17.5
253
-11 077 828,03
TABELLE D
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/152/EU, STAND: 1. Juni 2013
(32. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2009/20912
–
Anhang 2
vom
25. September
2009
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
C-552/12 P
Griechenland
- Baumwolle
14.1
-105 453 107,44
- Ländliche Entwicklung
17.2
-18 523 716,00
Interventionsmaßnahmen:
benachteiligte Personen
Nahrungsmittel
254
für 6.1
-8 330 648,04
TABELLE E
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/399/EU, STAND: 1. Juni 2013
(33. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
C-248/12 P
Vereinigtes
Königreich
Nordirland
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2010/283812
–
Anhang 2
vom 18. Juni 2010
Betroffene Ausgaben
- Flächenbezogene Beihilfen
12.6
–
255
–18 600 258,71
TABELLE F
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/668/EU, STAND: 1. Juni 2013
(34. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2010/641421
–
Anhang 2
vom 19. Juli 2010
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-16/11
Niederlande
- Kartoffelstärke
10.1
-28 947 149,31
T-2/11
Portugal
- POSEI
10.1
-743 251,25
T-3/11
Portugal
- Flächenbezogene Beihilfen
12.4
-40 690 655,11
T-44/11
Italien
- Magermilchpulver
5.1
-1 688 049,32
- Unregelmäßigkeiten
19.10
-14 257 072,07
256
TABELLE G
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/244/EU, STAND: 1. Juni 2013
(35. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2011/211644
–
Anhang 2
vom 16. März 2011
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-343/11
Niederlande
Obst und Gemüse – operationelle Programme und 4.2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
-22 691 407,79
T-358/11
Italien
Öffentliche Lagerhaltung – Zucker
-1 280 077,00
257
6.1
TABELLE H
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/689/EU, STAND: 1. Juni 2013
(36. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2011/661767
–
Anhang 2
vom 24. Juni 2011
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-632/11
Griechenland
- Wein
7.1
-2 917 742,49
- Zahlungsansprüche
12.7
-6 827 136,45
- Milchquoten
5.1
-70 912 382,00
T-661/11
Italien
258
TABELLE I
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/336/EU, STAND: 1. Juni 2013
(38. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2012/217738
–
Anhang 2
vom 21. Februar 2012
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-376/12
Griechenland
- Getrocknete Weintrauben
4.3
-71 505 741,96
- Wein
7.2
-21 336 120
- Tomaten-Verarbeitung
4.4
-8 746 634,09
T-387/12
Italien
259
TABELLE J
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/500/EU, STAND: 1. Juni 2013
(39. Entscheidung)
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-503/12
Vereinigtes
Königreich
- Flächenbezogene Beihilfen
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2012/811463
–
Anhang 2
vom 1. Juni 2012
12.5
260
-30 063 412,05
TABELLE K
BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/123/EU, STAND: 1. Juni 2013
(40. Entscheidung)
Verweis
auf
den
Zusammenfassenden Gesamtbetrag der strittigen
Bericht
Berichtigung
(EUR)
D/2012/1419694
–
Anhang 2-Rev.1
vom 15. Oktober 2012
Rechtssache
Mitgliedstaat
Betroffene Ausgaben
T-245/13
Vereinigtes
Königreich
- Flächenbezogene Beihilfen
12.3
- 16 513 582,57
T-259/13
Frankreich
- Ländliche Entwicklung
17.7
- 28 955 683,35
261
21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Die im vorliegenden zusammenfassenden Bericht angeführten Fälle sind
Gegenstand folgender Berichte der Schlichtungsstelle: 12/BE/529, 12/GR/532,
12/IТ/531, 11/DE/478, 12/DA/522, 10/IR/439, 11/PL/506, 12/SI/525, 12/ES/516,
12/ES/535, 11/HU/480 und 12/LV/524.
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 229-91111
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