Directors & Officers-Versicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand der Versicherung 2. Umfang der Versicherung 3. Ausschlüsse 4. Anderweitige Versicherungen 5. Zurechnung 6. Dauer der Versicherung 7. Anzeigen und Willenserklärungen 8. Rechtsstellung 9. VVG 10. Gerichtsstand 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der folgenden Bedingungen und evtl. vereinbarter Besonderer Deckungsvereinbarungen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.3 begangen haben, für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen werden. Einer derartigen Inanspruchnahme steht die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung gleich. Bezüglich vor Vertragsbeginn begangener Pflichtverletzungen besteht Versicherungsschutz, sofern die jeweils betroffene versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte. Für die Bestimmung der Deckungssumme und Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten Anspruchserhebung maßgeblich. 1.2 Vermögensschaden Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht unmittelbar daraus herleiten. Vermögensschäden sind insbesondere auch Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, wobei die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür ursächlich war, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz handelt, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften daraus entstehenden eigenen Schaden, wie z.B. Gewinnverluste, Rückrufkosten, etc. 1.3 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für gegenwärtige, ehemalige und zukünftige bestellte und faktische Mitglieder der geschäftsführenden Organe, der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) der Versicherungsnehmerin und deren Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 sowie für deren Stellvertreter. Seite 2 von 14 Versicherungsschutz besteht ferner für Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte. Für die Definition der leitenden Angestellten gilt die für sie im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung. Versicherungsschutz besteht auch für Liquidatoren der Versicherungsnehmerin und / oder deren Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4, sofern diese nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrages für die Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften tätig sind und / oder sofern die Gesellschaft nicht in einem Insolvenzverfahren liquidiert wird. Personen mit nach ausländischen Rechtsordnungen vergleichbaren Funktionen sind ebenfalls versichert, soweit es sich bei ihnen nicht um externe Angehörige der rechts-, steuer-, wirtschaftsberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe handelt. Soweit Ehegatten, Lebensgefährten oder im Falle des Todes versicherter Personen deren Erben, Nachlassverwalter, Betreuer, Pfleger, Insolvenzverwalter für Pflichtverletzungen versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.1 in Anspruch genommen werden, besteht auch für diese Personen Versicherungsschutz. 1.4 Tochtergesellschaften Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält oder der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Aufsichtsrats oder sonstiger Leitungsorgane zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens auszuüben; als Tochtergesellschaften gelten damit auch in diesem Sinne beherrschte Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, in denen die Versicherungsnehmerin und/oder deren Tochterunternehmen die Funktion der Komplementär-GmbH wahrnimmt. 1.5 Personengesellschaften Bei persönlich haftenden Gesellschaftern, berufenen Unternehmensleitern sowie Mitgliedern von Aufsichtsund Beratungsorganen von Personengesellschaften gelten die Haftungstatbestände des Aktien- und GmbHGesetzes für die Bestimmung des Versicherungsschutzes analog. Eine darüber hinausgehende Haftung Seite 3 von 14 aufgrund anderer Bestimmungen (u. a. BGB und HGB) ist mit Ausnahme der reinen Kapitalhaftung aus der Gesellschafterstellung ebenfalls versichert. 1.6 Beteiligungserwerb Bei Erweiterung des Kreises versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.3 durch Gründung oder Erwerb weiterer Gesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 besteht Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Gründung oder des Erwerbs gegenüber Dritten, im Zweifel ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. In Abstimmung mit dem Versicherer kann eine Rückwärtsdeckung für Ansprüche Dritter gegen neu hinzukommende versicherte Personen vereinbart werden. Beläuft sich die Bilanzsumme der neu gegründeten oder erworbenen Gesellschaft bzw. der verschmolzenen Gesellschaft auf mehr als 20% der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt des vorhergehenden Geschäftsjahres, so gilt der Versicherungsschutz vorsorglich und vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- bzw. Prämienanpassung auch für diese Gesellschaften. Wird diese nicht binnen drei Monaten nach Anzeige der Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend für die betreffenden Gesellschaften. Bei Gründung oder Erwerb von Tochtergesellschaften in den USA, Finanzdienstleistern oder börsennotierten Unternehmen ist dieses dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf diese Tochtergesellschaften erst, nachdem der Versicherer dieser Deckungserweiterung schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherer kann dies von der Entrichtung einer Mehrprämie und/oder Bedingungsänderung abhängig machen. 1.7 Beteiligungsveräußerung, Liquidation, Insolvenz Wird eine Tochtergesellschaft i.S.v. Ziffer 1.4 rechtswirksam veräußert oder liquidiert, so besteht für Pflichtverletzungen versicherter Personen, welche innerhalb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer vereinbarten Rückwärtsdeckung sowie vor dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Abschluss der Liquidation begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen und Deckungssumme dieses Vertrages. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Tochtergesellschaft oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gilt der Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen bis zu diesem Zeitpunkt. Seite 4 von 14 Wird die Versicherungsnehmerin aufgrund eines Wechsels in der Leitung oder Kontrolle entsprechend der in Ziffer 1.4 definierten Voraussetzungen neu beherrscht, so besteht weiterhin Versicherungsschutz. Verliert die Versicherungsnehmerin im Rahmen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ihre Rechtsträgereigenschaft, so besteht für Pflichtverletzungen versicherter Personen vor dem Zeitpunkt der Verschmelzung Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen und Deckungssumme dieses Vertrages. Die Regelung zur Nachmeldefrist bleibt unberührt. 2. Umfang der Versicherung 2.1 Abwehrfunktion / Schadenersatz Der Versicherungsschutz erfasst die Abwehr von Haftpflichtansprüchen sowie deren Befriedigung. 2.2 Verfahrensführung / Anwaltswahl Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Einvernehmen mit den versicherten Personen alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Die versicherten Personen werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erledigen oder abtreten. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Einer Abstimmung bedarf es nicht, wenn der Rechtsanwalt über das Hendricks Anwaltsnetzwerk vermittelt wird. Sofern von einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird und keine Vermittlung des Rechtsanwaltes über das Hendricks Anwaltsnetzwerk erfolgt, wird eine pauschale Stundensatzvereinbarung bis zu maximal EUR 250,00 netto vereinbart. Höhere Stundensatzvereinbarungen bedürfen der Abstimmung mit dem Versicherer. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über einen Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Die versicherten Personen sind verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. Ziffer 7.3 findet Anwendung. 2.3 Deckungssumme / Kosten / Serienschaden Die Leistungspflicht des Versicherers innerhalb einer Versicherungsperiode ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme begrenzt. Auf die Seite 5 von 14 Deckungssumme werden neben Schadenersatzzahlungen ausschließlich externe Abwehrkosten angerechnet. Eine Anrechnung der Kosten und Zinsen auf die Deckungssumme und die Jahreshöchstleistung erfolgt nicht für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten, wenn die vereinbarte Deckungssumme EUR 5,0 Mio. nicht überschreitet. In diesen Fällen trägt der Versicherer je Versicherungsfall und Versicherungsperiode die Kosten und Zinsen maximal bis zu 50 % der vereinbarten Deckungssumme. Haftpflichtansprüche gelten als ein Versicherungsfall und werden der Versicherungsperiode zugeordnet, zu dem der erste Haftpflichtanspruch gemeldet wurde, wenn eine Pflichtverletzung durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, oder wenn mehrere Pflichtverletzungen durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichen, wirtschaftlich angemessenem oder zeitlichem Zusammenhang stehen und somit als eine einheitliche Pflichtverletzung vorliegt. 3. Ausschlüsse 3.1 Vorsatz Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen versicherten Person. Sofern Vorsatz streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. Wird Vorsatz rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 3.2 Strafen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages, soweit ein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. 3.3 U.S.A. 3.3.1 Innenverhältnis U.S.A. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder der mitversicherten Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und nicht auf Ansprüche der versicherten Personen untereinander, die in den U.S.A. oder auf Basis des Rechts der U.S.A. geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, Seite 6 von 14 eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines versicherten Schadenersatzanspruches Regress oder macht einen Ausgleichsanspruch geltend, diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person, der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens erhoben, diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten Person erhoben. 3.3.2 Zusätzliche Ausschlüsse U.S.A. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche in den U.S.A., die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Security Act von 1974), des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act von 1934, Title IX des Organized Crime Control Act von 1970 (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, oder RICO), sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky-Laws”) oder entsprechender Grundsätze des Common Law- beruhen. Der Versicherungsschutz in den U.S.A. erstreckt sich nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit Anstellungsschadenersatzansprüchen (z.B. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung, etc.). 3.4 Persönliche Eigenschäden Persönliche Eigenschäden der versicherten Personen, die für den Schaden verantwortlich oder mitverantwortlich sind, sind nicht versichert. Der persönliche Eigenschaden ist der dem Anteil einer versicherten Person am Gesellschaftsvermögen entsprechende Teil des Schadens. Zu dem Anteil gehören die von der versicherten Person und deren Angehörigen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Versicherungsnehmerin und/oder Tochtergesellschaften. Als Angehörige gelten ausschließlich Ehegatten und Kinder. Für die Berechnung des Anteils ist der Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung maßgeblich. Der Eigenschadenabzug gilt nicht Seite 7 von 14 wenn Versicherte allein oder gemeinsam mit den oben definierten Angehörigen Anteile von 15 % oder weniger halten, bei Ansprüchen Dritter, bei Ansprüchen von einem Insolvenzverwalter oder Liquidator, bei Regress eines versicherten Unternehmens gegen eine versicherte Person, wenn ein Dritter wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung neben einem versicherten Unternehmen auch eine versicherte Person direkt hätte in Anspruch nehmen können, sowie für Abwehrkosten. 4. Anderweitige Versicherungen Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&OVersicherungsvertrag versichert, so steht die Deckungssumme dieser Versicherung im Anschluss an die Deckungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Personen vor. Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem Vermögensschaden-Rechtsschutz-Vertrag versichert, ist der D&O-Versicherer eintrittspflichtig und kann sich nicht auf den anderweitigen VermögensschadenRechtsschutz-Vertrag berufen. Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so steht die Deckungssumme dieser Versicherung im Anschluss an die Deckungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Personen vor. Sollten mehrere D&O-Versicherungsverträge des Versicherers dieses Vertrages betroffen sein, so ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versicherungen vorgesehene höchste Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Seite 8 von 14 5. Zurechnung Hinsichtlich der Angaben im Fragebogen und jedweder weiteren abgegebenen oder unterlassenen Erklärung werden vorhandene Kenntnisse einer einzelnen versicherten Person anderen versicherten Personen, der Versicherungsnehmerin oder versicherten Gesellschaft nicht zugerechnet, wenn es um die Bestimmung des Versicherungsschutzes geht. Ebenso werden vorhandene Kenntnisse der Versicherungsnehmerin oder versicherter Gesellschaften einzelnen versicherten Personen nicht zugerechnet. Für arglistig täuschende versicherte Personen besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für versicherte Personen, die von der arglistigen Täuschung Kenntnis hatten. Im Übrigen verzichtet der Versicherer für diese Fälle auf das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums, auf das Recht zum Rücktritt und auf ein außerordentliches Kündigungsrecht. 6. Dauer der Versicherung 6.1 Beginn Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt. Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. 6.2 Automatische Verlängerung Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 6.3 Nachmeldefrist Wird das Versicherungsverhältnis beendet, bleiben Haftpflichtansprüche versichert, die nach Vertragsende innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Pflichtverletzungen in den versicherten Zeitraum fallen. Mit Beginn der zweiten / dritten Versicherungsperiode beträgt die Nachmeldefrist 24 / 36 Monate. Seite 9 von 14 In Ergänzung zu der vorstehenden Nachmelderegelung gilt für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen eine persönliche Nachmeldefrist von 36 Monaten nach Vertragsende. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Deckungssumme der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung. 6.4 Vorsorgliche Meldung von Sachverhalten Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Vertragsablauf, so können versicherte Personen dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist. 7. Anzeigen und Willenserklärungen 7.1 Schriftform Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. 7.2.1 Schadenanzeige Die Versicherungsnehmerin, deren Tochtergesellschaften sowie die versicherten Personen sind im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt, nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist und sofern keine Nachmeldefrist besteht, vor Ablauf der Nachmeldefrist. Ziffer 7.3 findet Anwendung. 7.2.2 Anzeigepflichten Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind allein bei der Versicherungsnehmerin selbst eintretende, nachfolgend Vertragslaufzeit anzeigepflichtig: Seite 10 von 14 genannte Risikoerhöhungen während der Änderung des Gesellschaftszwecks, Änderung der Gesellschafter- oder Aktionärsstruktur und/oder der Stimmrechtsverhältnisse von mehr als 15 % oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin gemäß der in Ziffer 1.4 definierten Voraussetzungen für die Leitung oder Kontrolle, Erwerb oder Neugründung von Unternehmen im Sinne von Ziffer 1.4, sofern sich die Bilanzsumme des Unternehmens auf mehr als 20 % der konsolidierten Konzernbilanzsumme der Versicherungsnehmerin beläuft, Erwerb oder Gründung einer US-Tochtergesellschaft, eines Finanzdienstleistungsunternehmen oder eines Unternehmens, dessen Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsengängen, Erhöhung des Kapitals um mehr als 10 %. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Gefahrerhöhungen innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt dem Versicherer anzuzeigen. Gegebenenfalls ist – bis auf die Änderung der Gesellschafter- oder Aktionärsstruktur, Änderung der Stimmrechtsverhältnisse oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin – eine Bedingungsanpassung und/oder eine Prämienneufestsetzung erforderlich. 7.3 Rechtsverlust Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. 7.4 Versicherungsvermittler Ist ein Versicherungsvermittler eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Seite 11 von 14 Versicherer weiterzuleiten. Darüber hinaus ist der Versicherungsvermittler sowie das von diesem mit der Platzierung und Betreuung der D & O-Versicherung beauftragte Unternehmen der Hendricks Gruppe berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. 7.5 Geschäftsbericht / Jahresabschluss Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode den jeweils aktuellen Geschäftsbericht/Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen. Ziffer 7.3 findet Anwendung. 8. Rechtsstellung Das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steht den versicherten Personen und im Falle einer durch die Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft in rechtlich zulässiger Weise erfüllten Freistellungsverpflichtung dem freistellenden Unternehmen zu, ggf. unter Berücksichtigung des im Versicherungsschein genannten Unternehmensselbstbehaltes für Ansprüche in den U.S.A. oder nach dem Recht der U.S.A.. § 75 Abs. 2 VVG findet keine Anwendung. 9. VVG Im übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). 10. Gerichtsstandsvereinbarung Ausschließlicher und alleiniger Gerichtsstand ist Düsseldorf. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Seite 12 von 14 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte Versicherungsscheinnummer: (insurance policy number) xxxxxxxxxx Versicherer: (insurance company) Versicherungsnehmer (policy holder) Versicherungsdauer: (insured period) Versicherungsbeginn: Versicherungsablauf: xx.xx.20 (inception date) xx.xx.20 (expiry date) Versicherungssumme: (insured sum) EUR x.000.000,00 je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt. (maximum insured sum is EUR x.000.000,- each claim an in the aggregate) Selbstbehalt: (retention) Einmalprämie netto: + XX % Versicherungssteuer: Bruttoprämie: (gross premium incl. XX% insurance tax) Anzuwendendes Recht: (stipulation as to venue) EUR EUR EUR Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht. (German law) Versicherungsbedingungen: (terms and conditions) Schadenmeldung: (claim notification) Im Schadenfall wenden Sie sich bitte an: Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Tatbestände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Seite 13 von 14 Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzureichen. (policyholder has the obligation to inform insurer about all circumstances with regard to the claim and to submit all documents that the insurer considers to be relevant) Betreuender Makler: (broker) Erstellt im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers (Policy issued on behalf of and by authority of the insurer) Datum: xx.xx.20 Seite 14 von 14