Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Werbung
Directors & Officers-Versicherung
für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane
sowie leitende Angestellte
Inhaltsverzeichnis
1.
Gegenstand der Versicherung
2.
Umfang der Versicherung
3.
Ausschlüsse
4.
Anderweitige Versicherungen
5.
Zurechnung
6.
Dauer der Versicherung
7.
Anzeigen und Willenserklärungen
8.
Rechtsstellung
9.
VVG
10.
Gerichtsstand
1.
Gegenstand der Versicherung
1.1
Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der folgenden Bedingungen und evtl. vereinbarter Besonderer
Deckungsvereinbarungen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen
Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.3 begangen haben, für einen Vermögensschaden
erstmals schriftlich in Anspruch genommen werden. Einer derartigen Inanspruchnahme steht die Einreichung
eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung gleich.
Bezüglich vor Vertragsbeginn begangener Pflichtverletzungen besteht Versicherungsschutz, sofern die jeweils
betroffene versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis
hatte.
Für die Bestimmung der Deckungssumme und Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der
ersten Anspruchserhebung maßgeblich.
1.2
Vermögensschaden
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht unmittelbar
daraus herleiten. Vermögensschäden sind insbesondere auch Schäden,

die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, wobei die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür
ursächlich
war,
sondern
ausschließlich
für
einen
damit
im
Zusammenhang
stehenden
Vermögensschaden,

die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz handelt,
sondern um den der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften daraus entstehenden
eigenen Schaden, wie z.B. Gewinnverluste, Rückrufkosten, etc.
1.3
Versicherte Personen
Versicherungsschutz besteht für gegenwärtige, ehemalige und zukünftige bestellte und faktische Mitglieder der
geschäftsführenden
Organe,
der
Aufsichtsorgane
(Aufsichts-,
Verwaltungs-
und
Beiräte)
der
Versicherungsnehmerin und deren Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 sowie für deren Stellvertreter.
Seite 2 von 14
Versicherungsschutz besteht ferner für Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte. Für die
Definition der leitenden Angestellten gilt die für sie im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung.
Versicherungsschutz besteht auch für Liquidatoren der Versicherungsnehmerin und / oder deren
Tochtergesellschaften
im
Sinne
von
Ziffer
1.4,
sofern
diese
nicht
aufgrund
eines
externen
Dienstleistungsvertrages für die Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften tätig sind und / oder
sofern die Gesellschaft nicht in einem Insolvenzverfahren liquidiert wird.
Personen mit nach ausländischen Rechtsordnungen vergleichbaren Funktionen sind ebenfalls versichert, soweit
es sich bei ihnen nicht um externe Angehörige der rechts-, steuer-, wirtschaftsberatenden bzw.
wirtschaftsprüfenden Berufe handelt.
Soweit Ehegatten, Lebensgefährten oder im Falle des Todes versicherter Personen deren Erben, Nachlassverwalter, Betreuer, Pfleger, Insolvenzverwalter für Pflichtverletzungen versicherter Personen im Sinne von Ziffer
1.1 in Anspruch genommen werden, besteht auch für diese Personen Versicherungsschutz.
1.4
Tochtergesellschaften
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt die
Mehrheit der Kapitalanteile hält oder der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder
indirekt zusteht, entweder durch
 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Aufsichtsrats oder sonstiger
Leitungsorgane zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen
Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens
auszuüben; als Tochtergesellschaften gelten damit auch in diesem Sinne beherrschte Unternehmen
in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, in denen die Versicherungsnehmerin und/oder deren
Tochterunternehmen die Funktion der Komplementär-GmbH wahrnimmt.
1.5
Personengesellschaften
Bei persönlich haftenden Gesellschaftern, berufenen Unternehmensleitern sowie Mitgliedern von Aufsichtsund Beratungsorganen von Personengesellschaften gelten die Haftungstatbestände des Aktien- und GmbHGesetzes für die Bestimmung des Versicherungsschutzes analog. Eine darüber hinausgehende Haftung
Seite 3 von 14
aufgrund anderer Bestimmungen (u. a. BGB und HGB) ist mit Ausnahme der reinen Kapitalhaftung aus der
Gesellschafterstellung ebenfalls versichert.
1.6
Beteiligungserwerb
Bei Erweiterung des Kreises versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.3 durch Gründung oder Erwerb
weiterer Gesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 besteht Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen ab dem
Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Gründung oder des Erwerbs gegenüber Dritten, im Zweifel ab dem
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.
In Abstimmung mit dem Versicherer kann eine Rückwärtsdeckung für Ansprüche Dritter gegen neu
hinzukommende versicherte Personen vereinbart werden.
Beläuft sich die Bilanzsumme der neu gegründeten oder erworbenen Gesellschaft bzw. der verschmolzenen
Gesellschaft auf mehr als 20% der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt des
vorhergehenden Geschäftsjahres, so gilt der Versicherungsschutz vorsorglich und vorbehaltlich der Einigung
über eine Bedingungs- bzw. Prämienanpassung auch für diese Gesellschaften. Wird diese nicht binnen drei
Monaten nach Anzeige der Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend für die
betreffenden Gesellschaften.
Bei Gründung oder Erwerb von Tochtergesellschaften in den USA, Finanzdienstleistern oder börsennotierten
Unternehmen ist dieses dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
diese Tochtergesellschaften erst, nachdem der Versicherer dieser Deckungserweiterung schriftlich zugestimmt
hat. Der Versicherer kann dies von der Entrichtung einer Mehrprämie und/oder Bedingungsänderung abhängig
machen.
1.7
Beteiligungsveräußerung, Liquidation, Insolvenz
Wird eine Tochtergesellschaft i.S.v. Ziffer 1.4 rechtswirksam veräußert oder liquidiert, so besteht für
Pflichtverletzungen versicherter Personen, welche innerhalb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer
vereinbarten Rückwärtsdeckung sowie vor dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Abschluss der Liquidation
begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen und Deckungssumme dieses Vertrages.
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Tochtergesellschaft oder der
Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gilt der Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen bis zu
diesem Zeitpunkt.
Seite 4 von 14
Wird die Versicherungsnehmerin aufgrund eines Wechsels in der Leitung oder Kontrolle entsprechend der in
Ziffer 1.4 definierten Voraussetzungen neu beherrscht, so besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Verliert die Versicherungsnehmerin im Rahmen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
ihre Rechtsträgereigenschaft, so besteht für Pflichtverletzungen versicherter Personen vor dem Zeitpunkt der
Verschmelzung Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen und Deckungssumme dieses Vertrages. Die
Regelung zur Nachmeldefrist bleibt unberührt.
2.
Umfang der Versicherung
2.1
Abwehrfunktion / Schadenersatz
Der Versicherungsschutz erfasst die Abwehr von Haftpflichtansprüchen sowie deren Befriedigung.
2.2
Verfahrensführung / Anwaltswahl
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Einvernehmen mit den versicherten Personen alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen
abzugeben.
Die
versicherten
Personen
werden
nicht
ohne
vorherige
Zustimmung
des
Versicherers
einen
Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erledigen oder abtreten.
Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Einer Abstimmung
bedarf es nicht, wenn der Rechtsanwalt über das Hendricks Anwaltsnetzwerk vermittelt wird. Sofern von einer
Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird und keine Vermittlung des Rechtsanwaltes über
das Hendricks Anwaltsnetzwerk erfolgt, wird eine pauschale Stundensatzvereinbarung bis zu maximal EUR
250,00 netto vereinbart. Höhere Stundensatzvereinbarungen bedürfen der Abstimmung mit dem Versicherer.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über einen Anspruch zwischen einer versicherten
Person und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im
Namen der versicherten Person.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und
alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. Ziffer 7.3 findet Anwendung.
2.3
Deckungssumme / Kosten / Serienschaden
Die Leistungspflicht des Versicherers innerhalb einer Versicherungsperiode ist je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme begrenzt. Auf die
Seite 5 von 14
Deckungssumme werden neben Schadenersatzzahlungen ausschließlich externe Abwehrkosten angerechnet.
Eine Anrechnung der Kosten und Zinsen auf die Deckungssumme und die Jahreshöchstleistung erfolgt nicht für
Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten, wenn die vereinbarte Deckungssumme EUR 5,0
Mio. nicht überschreitet. In diesen Fällen trägt der Versicherer je Versicherungsfall und Versicherungsperiode
die Kosten und Zinsen maximal bis zu 50 % der vereinbarten Deckungssumme.
Haftpflichtansprüche gelten als ein Versicherungsfall und werden der Versicherungsperiode zugeordnet, zu
dem der erste Haftpflichtanspruch gemeldet wurde, wenn eine Pflichtverletzung durch eine oder mehrere
versicherte Personen begangen wurde, oder wenn mehrere Pflichtverletzungen durch eine oder mehrere
versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichen, wirtschaftlich angemessenem oder zeitlichem Zusammenhang stehen und
somit als eine einheitliche Pflichtverletzung vorliegt.
3.
Ausschlüsse
3.1
Vorsatz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in
Anspruch genommenen versicherten Person. Sofern Vorsatz streitig ist, besteht Deckungsschutz für die
Abwehrkosten. Wird Vorsatz rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die
versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
3.2
Strafen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive
oder exemplary damages, soweit ein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
3.3
U.S.A.
3.3.1 Innenverhältnis U.S.A.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder der
mitversicherten Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und nicht auf Ansprüche der versicherten
Personen untereinander, die in den U.S.A. oder auf Basis des Rechts der U.S.A. geltend gemacht werden, es sei
denn,
 es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
Seite 6 von 14
 eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines versicherten Schadenersatzanspruches
Regress oder macht einen Ausgleichsanspruch geltend,
 diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung
einer
versicherten
Person,
der
Versicherungsnehmerin
oder
eines
mitversicherten
Tochterunternehmens erhoben,
 diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten Person erhoben.
3.3.2
Zusätzliche Ausschlüsse U.S.A.
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche in den U.S.A., die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder
angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen
 des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement
Income Security Act von 1974),
 des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act von 1934, Title IX des Organized
Crime Control Act von 1970 (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, oder
RICO),
sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer
Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky-Laws”) oder entsprechender
Grundsätze des Common Law- beruhen.
Der Versicherungsschutz in den U.S.A. erstreckt sich nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit
Anstellungsschadenersatzansprüchen (z.B. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung, etc.).
3.4
Persönliche Eigenschäden
Persönliche Eigenschäden der versicherten Personen, die für den Schaden verantwortlich oder
mitverantwortlich sind, sind nicht versichert. Der persönliche Eigenschaden ist der dem Anteil einer
versicherten Person am Gesellschaftsvermögen entsprechende Teil des Schadens. Zu dem Anteil gehören die
von der versicherten Person und deren Angehörigen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaftsanteile an
der Versicherungsnehmerin und/oder Tochtergesellschaften. Als Angehörige gelten ausschließlich Ehegatten
und Kinder. Für die Berechnung des Anteils ist der Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung maßgeblich.
Der Eigenschadenabzug gilt nicht
Seite 7 von 14
 wenn Versicherte allein oder gemeinsam mit den oben definierten Angehörigen Anteile von 15 %
oder weniger halten,
 bei Ansprüchen Dritter,
 bei Ansprüchen von einem Insolvenzverwalter oder Liquidator,
 bei Regress eines versicherten Unternehmens gegen eine versicherte Person, wenn ein Dritter
wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung neben einem versicherten Unternehmen auch eine
versicherte Person direkt hätte in Anspruch nehmen können, sowie
 für Abwehrkosten.
4.
Anderweitige Versicherungen
Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&OVersicherungsvertrag versichert, so steht die Deckungssumme dieser Versicherung im Anschluss an die
Deckungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine
Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der
Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Personen vor.
Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem Vermögensschaden-Rechtsschutz-Vertrag versichert, ist
der D&O-Versicherer eintrittspflichtig und kann sich nicht auf den anderweitigen VermögensschadenRechtsschutz-Vertrag berufen.
Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so steht die
Deckungssumme dieser Versicherung im Anschluss an die Deckungssumme der anderen Versicherung zur
Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der
Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten
Personen vor.
Sollten mehrere D&O-Versicherungsverträge des Versicherers dieses Vertrages betroffen sein, so ist die
maximale Leistung auf die in einer dieser Versicherungen vorgesehene höchste Deckungssumme je
Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt.
Seite 8 von 14
5.
Zurechnung
Hinsichtlich der Angaben im Fragebogen und jedweder weiteren abgegebenen oder unterlassenen Erklärung
werden vorhandene Kenntnisse einer einzelnen versicherten Person anderen versicherten Personen, der
Versicherungsnehmerin oder versicherten Gesellschaft nicht zugerechnet, wenn es um die Bestimmung des
Versicherungsschutzes geht. Ebenso werden vorhandene Kenntnisse der Versicherungsnehmerin oder
versicherter Gesellschaften einzelnen versicherten Personen nicht zugerechnet. Für arglistig täuschende
versicherte Personen besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für versicherte Personen, die von der
arglistigen Täuschung Kenntnis hatten. Im Übrigen verzichtet der Versicherer für diese Fälle auf das Recht der
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums, auf das Recht zum Rücktritt und auf ein
außerordentliches Kündigungsrecht.
6.
Dauer der Versicherung
6.1
Beginn
Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum
eines Jahres.
6.2
Automatische Verlängerung
Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht
spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
6.3
Nachmeldefrist
Wird das Versicherungsverhältnis beendet, bleiben Haftpflichtansprüche versichert, die nach Vertragsende
innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Pflichtverletzungen in den
versicherten Zeitraum fallen.
Mit Beginn der zweiten / dritten Versicherungsperiode beträgt die Nachmeldefrist 24 / 36 Monate.
Seite 9 von 14
In Ergänzung zu der vorstehenden Nachmelderegelung gilt für in Ruhestand getretene oder aus
gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen eine persönliche Nachmeldefrist von 36
Monaten nach Vertragsende.
Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Deckungssumme der letzten
Versicherungsperiode zur Verfügung.
6.4
Vorsorgliche Meldung von Sachverhalten
Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Vertragsablauf, so können versicherte Personen dem
Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer
Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird
fingiert, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.
7.
Anzeigen und Willenserklärungen
7.1
Schriftform
Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
7.2.1
Schadenanzeige
Die Versicherungsnehmerin, deren Tochtergesellschaften sowie die versicherten Personen sind im
Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, spätestens jedoch
 innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode, wenn der
Versicherungsvertrag gekündigt, nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist und sofern keine
Nachmeldefrist besteht,
 vor Ablauf der Nachmeldefrist.
Ziffer 7.3 findet Anwendung.
7.2.2 Anzeigepflichten
Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind allein bei der
Versicherungsnehmerin
selbst
eintretende,
nachfolgend
Vertragslaufzeit anzeigepflichtig:
Seite 10 von 14
genannte Risikoerhöhungen
während
der

Änderung des Gesellschaftszwecks,

Änderung der Gesellschafter- oder Aktionärsstruktur und/oder der Stimmrechtsverhältnisse von mehr
als 15 % oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin gemäß der in Ziffer 1.4 definierten
Voraussetzungen für die Leitung oder Kontrolle,

Erwerb oder Neugründung von Unternehmen im Sinne von Ziffer 1.4, sofern sich die Bilanzsumme des
Unternehmens auf mehr als 20 % der konsolidierten Konzernbilanzsumme der Versicherungsnehmerin
beläuft,

Erwerb oder Gründung einer US-Tochtergesellschaft, eines Finanzdienstleistungsunternehmen oder
eines Unternehmens, dessen Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden,

öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsengängen,

Erhöhung des Kapitals um mehr als 10 %.
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Gefahrerhöhungen innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt
dem Versicherer anzuzeigen. Gegebenenfalls ist – bis auf die Änderung der Gesellschafter- oder
Aktionärsstruktur, Änderung der Stimmrechtsverhältnisse oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin –
eine Bedingungsanpassung und/oder eine Prämienneufestsetzung erforderlich.
7.3
Rechtsverlust
Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung der Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet,
als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung
von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob
fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
7.4
Versicherungsvermittler
Ist ein Versicherungsvermittler eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen der Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den
Seite 11 von 14
Versicherer weiterzuleiten. Darüber hinaus ist der Versicherungsvermittler sowie das von diesem mit der
Platzierung und Betreuung der D & O-Versicherung beauftragte Unternehmen der Hendricks Gruppe
berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer Wirkung für den
Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
7.5
Geschäftsbericht / Jahresabschluss
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode den
jeweils aktuellen Geschäftsbericht/Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen. Ziffer 7.3 findet Anwendung.
8.
Rechtsstellung
Das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steht den versicherten
Personen und im Falle einer durch die Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft in rechtlich
zulässiger Weise erfüllten Freistellungsverpflichtung dem freistellenden Unternehmen zu, ggf. unter
Berücksichtigung des im Versicherungsschein genannten Unternehmensselbstbehaltes für Ansprüche in den
U.S.A. oder nach dem Recht der U.S.A.. § 75 Abs. 2 VVG findet keine Anwendung.
9.
VVG
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
10.
Gerichtsstandsvereinbarung
Ausschließlicher und alleiniger Gerichtsstand ist Düsseldorf. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches
Recht.
Seite 12 von 14
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
für
Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane
sowie leitende Angestellte
Versicherungsscheinnummer:
(insurance policy number)
xxxxxxxxxx
Versicherer:
(insurance company)
Versicherungsnehmer
(policy holder)
Versicherungsdauer:
(insured period)
Versicherungsbeginn:
Versicherungsablauf:
xx.xx.20 (inception date)
xx.xx.20 (expiry date)
Versicherungssumme:
(insured sum)
EUR x.000.000,00 je Versicherungsfall.
Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
(maximum insured sum is EUR x.000.000,- each claim an in the
aggregate)
Selbstbehalt:
(retention)
Einmalprämie netto:
+ XX % Versicherungssteuer:
Bruttoprämie:
(gross premium incl. XX% insurance tax)
Anzuwendendes Recht:
(stipulation as to venue)
EUR
EUR
EUR
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches
Recht. (German law)
Versicherungsbedingungen:
(terms and conditions)
Schadenmeldung:
(claim notification)
Im Schadenfall wenden Sie sich bitte an:
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Tatbestände,
welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach
Seite 13 von 14
Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls
erheblichen Schriftstücke einzureichen.
(policyholder has the obligation to inform insurer about all
circumstances with regard to the claim and to submit all
documents that the insurer considers to be relevant)
Betreuender Makler:
(broker)
Erstellt im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers
(Policy issued on behalf of and by authority of the insurer)
Datum: xx.xx.20
Seite 14 von 14
Herunterladen