Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) §5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts … (2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sind die Berufsorientierung sowie die Hinführung zur Arbeitswelt und das grundlegende Verständnis wirtschaftlicher Abläufe durch Pflichtunterricht, den berufsfeldbezogenen Unterricht in der Mittelstufenschule, Betriebspraktika und besondere Unterrichtsprojekte zu fördern. § 11 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen … (3) Schulformen sind: 1. … g) die Mittelstufenschule, (4) Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden. … § 23c Mittelstufenschule (1) In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden. (2) Mittelstufenschulen haben Formen ganztägiger Angebote nach § 15 Abs. 1. (3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefällen auch in der Jahrgangsstufe 7. Unabhängig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfächer in den Berufsfeldern der kooperierenden Berufsschule angeboten. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. (4) Für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet. (5) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begründeten Einzelfällen und im Fall ein- oder zweizügiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt. § 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden. (2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet. (3) Die Entscheidungen 1. über die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule, 2. über die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs und 3. nach Abs. 2 trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. … § 77 Wahl des weiterführenden Bildungsganges … (3) Bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges haben die Eltern Anspruch auf eingehende Beratung. Sie teilen ihre Entscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der abgebenden Jahrgangsstufe mit. Zur Entscheidung nimmt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters schriftlich Stellung. Die Stellungnahme muss eine Empfehlung für den Bildungsgang oder die Bildungsgänge enthalten, für den oder für die die Eignung der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Abs. 2 gegeben ist. Wird dabei dem Wunsch der Eltern widersprochen, so ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang. Satz 4 gilt auch bei der Wahl einer Förderstufe, Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule. … § 133 Gesamtkonferenz … (1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über … 5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26), … Es gilt die Verordnung in der jeweils gültigen Verfassung.