Lieferantenrahmenvertrag

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Rahmenvertrag zur Netznutzung zum Zweck der Belieferung
von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit
elektrischer Energie
(Lieferanten-Rahmenvertrag Strom)
zwischen
Netzbetreiber:
Stadtwerke Prenzlau GmbH
Freyschmidtstraße 20
17291 Prenzlau
VDEW Codenummer: 9907584000004
– nachstehend „Netzbetreiber“ genannt –
und
Lieferant:
vollständiger Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
VDEW Codenummer: VDEW Codenummer
– nachstehend „Lieferant“ genannt –
– einzeln oder zusammen „Vertragspartner“ genannt –
Vertragsbeginn:
Vertragsdatum
Vertragsnummer:
Vertragsnummer
1.
Vertragsgegenstand
1.1
Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie. Der Lieferant beliefert
Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG (nachfolgend „Kunden“ genannt), deren
Entnahmestellen an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, mit
elektrischer Energie. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner für
den
Zugang
zu
dem
Elektrizitätsversorgungsnetz
auf
der
Grundlage
des
Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG)
vom
07.07.2005
in
Verbindung
mit
der
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25.07.2005 für die Belieferung von
Letztverbrauchern, deren elektrische Anlagen an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers
angeschlossen sind sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.07.2005 als
rechtliche Grundlage der Entgeltregelung.
1.2
Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen
Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.
2.
Grundlagen des Netzzugangs
Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der
Netznutzung vor:
2.1
„Netznutzung durch den Lieferanten“:
Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor (Stromlieferung
plus Netznutzung = all-inclusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber
Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes
zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant ist zur Anmeldung der von ihm
belieferten Kunden verpflichtet und schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden
Netznutzungsentgelte.
2.2
„Netznutzung durch den Kunden“:
Die ausschließlich die Netznutzung regelnden Bestimmungen des Lieferanten-Rahmenvertrags
Strom gelten nicht für solche Entnahmestellen, für die ein Liefervertrag maßgeblich ist, der die
Netznutzung nicht mit umfasst (reiner Stromliefervertrag); die übrigen Regelungen des
Lieferanten-Rahmenvertrags Strom bleiben hiervon unberührt. Für diese Entnahmestellen
bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Kunde
und Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag). Die betreffenden Entnahmestellen werden bei der
Anmeldung entsprechend den Regelungen der Ziffer 7.2 gekennzeichnet. Die betreffenden
Kunden zahlen die Netznutzungsentgelte selbst unmittelbar an den Netzbetreiber.
3.
Voraussetzungen der Belieferung
3.1
Voraussetzung für die Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität durch den Lieferanten
ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrags zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber
mit ausreichender Anschlusskapazität und eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen
Anschlussnutzer und Netzbetreiber, soweit nicht die „Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in
Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV; BGBl 2006 I S. 2477) den
Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrags entbehrlich macht. Im Fall der Netznutzung durch
den Kunden nach Ziffer 2.2 ist zusätzlich der Abschluss des Netznutzungsvertrages nach § 20
Absatz 1a Satz 1 EnWG zwischen Kunde und Netzbetreiber erforderlich.
3.2
Der Lieferant versichert, dass er – soweit er Haushaltskunden im Sinn des § 3 Nr. 22 EnWG
beliefert – die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und die
Regulierungsbehörde die Ausübung dieser Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat.
3.3
Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant
und Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei Anmeldung eines Kunden, dass ab Beginn
der Zuordnung des Kunden zu einem Bilanzkreis ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem
jeweiligen Kunden besteht. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten Bedarf des Kunden
an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf
des Kunden vollständig abdecken (offener Liefervertrag). Teilbelieferungen sind möglich,
bedürfen aber einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
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3.4
Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen der Kunden in ein vertraglich
begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber den
(Unter-) Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen der Kunden in der Regelzone des
zuständigen Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Der Lieferant benennt
den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen
Bilanzkreisverantwortlichkeit mit
Bestätigung der Buchungserlaubnis des Lieferanten spätestens bis zur erstmaligen Anmeldung
von Kunden nach.
4.
Abwicklung der Netznutzung – Lieferantenwechsel, An- und Abmeldung
4.1
Der Lieferant meldet dem Netzbetreiber alle Entnahmestellen seiner Kunden, die an das
Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der
Netznutzung. Der Lieferant gibt dabei insbesondere an, ob der Kunde Haushaltskunde im Sinn
des § 3 Nr. 22 EnWG ist. Dabei hat er auch jede Änderung im Status des Kunden als
„Haushaltskunde“ bekannt zu geben. Der Netzbetreiber behält sich das Recht vor, zu prüfen,
ob der angemeldete Kunde die Voraussetzungen des § 3 Nr. 22 EnWG erfüllt und damit der
Status des „Haushaltskunden“ gerechtfertigt ist. Der Netzbetreiber hat das Recht, den Status
gegebenenfalls zu ändern. Bei Wohnungswechsel, Erstbezug oder Neubezug wird das Mehrund Mindermengenmodell entsprechend der von der Bundesnetzagentur getroffenen
Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06009) (nachfolgend GPKE genannt) angewandt. Die technischen Einzelheiten des
Datenaustauschs sind unter Ziffer 7 festgelegt.
4.2
Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber jede An- / Abmeldung zu einem Bilanzkreis – möglichst
gesammelt einmal pro Monat - unter Angabe der erforderlichen Daten in den in der GPKE
vorgesehenen Datenformaten mit. Die An- und Abmeldung der Entnahmestelle eines Kunden
kann grundsätzlich nur mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats erfolgen.
Für das Format und die Einzelheiten der Kundenwechselprozesse gelten die GPKE
entsprechend.
4.3
Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den
gleichen Zeitraum bzw. Lieferbeginn in Anspruch genommen, so besteht eine
Lieferantenkonkurrenz. Der Netzbetreiber informiert die beteiligten Lieferanten unverzüglich
über die bestehende Lieferantenkonkurrenz. Wird diese nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn
geklärt, stellt der Netzbetreiber das Netz dem Lieferanten zur Verfügung, der die Belieferung
des Kunden als erster mitgeteilt hat.
4.4
Der Netzbetreiber bestätigt dem Lieferanten die dem jeweiligen Bilanzkreis neu zugeordneten
bzw. abgemeldeten Entnahmestellen bis zum 15. Werktag des Fristenmonats. Die Bestätigung
erfolgt durch Aufnahme der für die Netznutzung erforderlichen Kundendaten in die laufend
aktualisierte Liste der Kundenentnahmestellen, die dem Lieferanten bis zum 16. Werktag des
Fristenmonats elektronisch übersandt wird, entsprechend den Vorgaben der GPKE.
4.5
Eine Ablehnung der Zuordnung eines Kunden wird der Netzbetreiber begründen. Die An- /
und Abmeldung muss gemäß § 14 Abs. 4 StromNZV ordnungsgemäß und vollständig sein.
Für die Identifizierung der Entnahmestelle durch den Netzbetreiber gelten die
Datenkombinationen gemäß § 14 Abs. 4 StromNZV. Der Netzbetreiber darf eine nicht
ordnungsgemäße oder nicht vollständige Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle
an Hand der gemeldeten Daten nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die
Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung und
damit die Veränderung eines Bilanzkreises für den Netzbetreiber und den Lieferanten
verbindlich.
4.6
Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.
5.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren
5.1
Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einer Jahresenergiemenge von bis zu 100.000
Kilowattstunden wird der Netzbetreiber auf eine fortlaufend registrierende ¼-hLeistungsmessung (Lastgangzählung) verzichten, es sei denn, der Kunde oder der Lieferant
beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
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5.2
Bei Entnahmestellen in Niederspannung, die über keine fortlaufend registrierende
Leistungsmessung gemäß Ziffer 5.1 verfügen, erfolgt die Belieferung über Lastprofile
(Standard-Lastprofilkunden). Der Netzbetreiber bestimmt die verwendeten Lastprofile. Die
Einzelheiten des angewandten Lastprofilverfahrens sind in Anlage 1 „Regelungen zur
Anwendung von Lastprofilen“ festgelegt. Der Lieferant deckt den gesamten Bedarf des
Kunden an der Entnahmestelle auf der Basis von Lastprofilen.
5.3
Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und stellt für
jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem
Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose teilt der Netzbetreiber dem Lieferanten mit. Dem
Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen zu widersprechen und dem
Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der
Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich
aus Anlage 1 „Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“. In begründeten Ausnahmefällen
können Netzbetreiber und Lieferant gemeinsam die Jahresprognose auch unterjährig
anpassen.
5.4
Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung zu
den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies aus seiner Sicht unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Lieferanten erforderlich oder zweckmäßig ist. Der
Netzbetreiber teilt dem Lieferanten die Änderung des Verfahrens mit einer Frist von drei
Monaten und die Zuordnung der Lastprofilarten zu den einzelnen Kundenentnahmestellen mit
einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform mit. Bei einem
Wechsel des Verfahrens wird der Netzbetreiber mit dem Lieferanten die Umsetzung der
Modalitäten des anzuwendenden Verfahrens besprechen.
6.
Messung und Ablesung
6.1
Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist,
gelten die nachfolgenden Ziffern 6.2 bis 6.8; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der
Messstellenbetreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.9 in
jedem Fall Anwendung.
6.2
Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der an der jeweiligen Entnahmestelle entnommenen
elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben
beauftragen. Er legt Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen unter
Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden und des Anschlussnehmers fest. Bei der
Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu
berücksichtigen.
6.3
Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der
Netzbetreiber stellt die für die Messung, und bei Lastgangkunden die für die notwendige
Zählerfernauslesung, erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben
im Eigentum des Netzbetreibers oder eines mit ihm im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz
verbundenen Unternehmens. Der Lieferant kann zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Messund Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen
lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht im Besitz des Netzbetreibers. Die Messdaten dieser
Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.9 etwas
anderes festgelegt ist.
6.4
Bei Lastgangkunden erfolgt eine monatliche Übermittlung der Messdaten über
Zählerfernauslesung. Im Falle einer vereinbarten täglichen Ablesung zahlt der Lieferant ein
zusätzliches Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter
www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Der
Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen.
6.5
Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen
Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungsbzw. Netznutzungsvertrags.
6.6
Damit der Netzbetreiber die Zählerfernabfrage durchführen kann, hat der Messstellenbetreiber
die Erreichbarkeit der Messstelle durch Einrichten und Betreiben eines vom Netzbetreiber für
geeignet erachteten Kommunikationskanals sicherzustellen. Damit muss für die Fernablesung
bei der jeweiligen Entnahmestelle vom Kunden ein hierfür geeigneter, extern anwählbarer
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
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Telekommunikationsanschluss sowie ggf. ein 230 V-Anschluss dauerhaft zur Verfügung
stehen. Der Anschlussnutzer hat diesem Telekommunikationsanschluss dauerhaft und
kostenfrei bereit zu stellen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen
Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden,
stellt der Netzbetreiber ein GSM-Modem zur Verfügung, welches die notwendigen technischen
Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem
Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der
jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Kosten der Bereitstellung
des Kommunikationsmittels durch den Netzbetreiber sind nicht Bestandteil der
Netznutzungsentgelte. Der Netzbetreiber kann dem jeweiligen Netznutzer daher den Ersatz
für die erstmalige Installation und für den laufenden Betrieb in Rechnung stellen. Die Nutzung
dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernablesung muss vor Aufnahme
der Belieferung zur Verfügung stehen. Steht der für eine Fernablesung benötigte
Telekommunikationsanschluss bzw. das GSM-Modem nicht rechtzeitig zur Verfügung, erfolgt
die Zählerstandsermittlung durch manuelle Auslesung, bzw. die Ermittlung der ¼-h-Werte
über die rechnerische Bildung von Ersatzwerten auf Kosten des Lieferanten, es sei denn, der
Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu
Lasten des Lieferanten. Die Höhe der Entgelte ist den auf der Internetseite des Netzbetreibers
unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom zu
entnehmen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtungen selbst oder durch einen
Beauftragten abzulesen, wenn weder eine Funkübertragung betrieben werden kann noch ein
Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht. In diesem Fall zahlt der Lieferant für die
manuelle Ablesung ein Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter
www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom.
6.7
Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom
Netzbetreiber, seinem Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst
in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom
Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung,
insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei
Beendigung des Lieferanten-Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des
Bedarfs kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch durch
Kundenselbstablesung oder im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln bzw. diesen auf
Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder plausible Zählwerte des Lieferanten verwenden.
Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.8
Das Entgelt für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber
separat neben dem Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung,
Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusgemäße Abrechnung der
Netznutzung relevanten sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer
zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes richtet sich
nach den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de
veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Die ermittelten Zähldaten übermittelt der
Netzbetreiber in dem unter Ziffer 7.2. beschriebenen Datenformat. Die vom Netzbetreiber
ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des
Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Abrechnung von
Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.9
Ergibt
eine
Überprüfung
der
Messeinrichtungen
eine
Überschreitung
der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder
nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden
nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der
Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers
nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender
Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung
nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte
entsprechend den VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
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a. Bei vorhandener Vergleichsmessung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht,
werden die vorhandenen Messwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
b. Bei nicht vorhandener Vergleichsmessung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte
kleiner gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein
Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten
Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Messwerte berücksichtigt. Ansprüche nach
Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraums beschränkt,
es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt
werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.10
Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß §
21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem
Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses
Vertrages zu Grunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht
ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel
sind, findet Ziffer 6.9 Anwendung.
7.
Datenaustausch
7.1
Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages
erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter
Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind
berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der
Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang
weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung
der Netznutzung erforderlich ist.
7.2
Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der
Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate
vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden
Festlegungen der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung
Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen
werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur
anzuzeigen.
7.3
Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten
Zeitreihen und Leistungs- und Arbeitswerte innerhalb der vertraglichen vereinbarten Fristen
an den Lieferanten. Zur Sicherstellung der weiteren Datenaustauschprozesse zwischen den
betroffenen Marktpartnern ist der Lieferant verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich
zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits auch die
erforderliche Prüfung fristgerecht durchführen kann. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für
die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten an den
Bilanzkreiskoordinator (ÜNB) und an den Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln. Die
Vertragspartner
werden
alles
Erforderliche
und
Zumutbare
tun,
um
den
Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StromNZV für
die Bilanzkreisabrechnung zu unterstützen.
Dies ergibt sich bereits als nebenvertragliche Verpflichtung aus § 242 BGB. Nach
Verabschiedung entsprechender Nachfolgeregelungen oder gesetzlicher Verordnungen wird
der Vertrag entsprechend angepasst.
7.4
Für eine elektronische Abwicklung des Datenaustausches gelten die Bedingungen und
Vorrausetzungen der separat abzuschließenden „Vereinbarung über den elektronischen
Datenaustausch (EDI)“. Der Abschluss ist zwingende Voraussetzung für eine Abrechnung und
muss vor einer erstmaligen Kundenbelieferung bzw. -abrechnung erfolgen.
8.
Jahresmehr- und Jahresmindermengen
8.1
Differenzmengen zwischen der an der Entnahmestelle ohne registrierende ¼-hLeistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen bzw. auf sonstige Weise
ermittelten und über alle Kunden des Lieferanten saldierten elektrischen Arbeit und der sich
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
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aus
den
prognostizierten
Lastprofilen
ergebenden
Arbeit
(JahresmehrJahresmindermengen) gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen.
und
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe
der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich ein positiver
Differenzwert (ungewollte Mehreinspeisung/-menge). Im umgekehrten Fall liegt ein negativer
Differenzwert (ungewollte Mindereinspeisung/-menge) vor.
8.2
Ergibt sich in einem Kalendermonat ein positiver Differenzwert, so vergütet der Netzbetreiber
dem Lieferanten diese Differenzmenge (ungewollte Mehreinspeisung/-menge). Für Monate mit
negativem Differenzwert wird der Netzbetreiber die betreffende Menge (ungewollte
Mindereinspeisung/ -menge) dem Lieferanten in Rechnung stellen. Die entsprechenden Preise
ergeben sich gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerkeprenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom.
8.3
Die Abrechnung der Differenzmengen erfolgt wahlweise nach Ablauf des jeweiligen
Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber und Lieferant. Die Entscheidung
hierüber trifft der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände. Die
entsprechenden
Preisregelungen
und
Modalitäten
ergeben
sich
aus
der
Internetveröffentlichung des Netzbetreibers.
8.4
Die Einzelheiten bezüglich der Ermittlung von Differenzmengen ergeben sich aus Anlage 1
„Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“.
8.5
Die Vertragspartner übermitteln einander bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnisschein
für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes.
9.
Entgelte und Preisanpassungen
9.1
Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1 sowie für
andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte gemäß den auf der Internetseite des
Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern.
Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer
Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die
individuellen Entgeltregelungen Anwendung.
9.2
Das Netzentgelt für die Belieferung von leistungsgemessenen Kunden besteht pro
Entnahmestelle aus einem Jahresleistungsentgelt und einem Arbeitsentgelt. Das
Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis in Euro pro
Kilowatt und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im
Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis in Cent
pro Kilowattstunde und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in
Kilowattstunden. Für die Belieferung von nicht leistungsgemessenen Kunden besteht das
Entgelt aus einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde sowie einem monatlichen
Grundpreis in Euro pro Monat.
9.3
Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 der
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2
ARegV i. V. m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich
aus der neu festgelegten bzw. angepassten Erlösobergrenze eine Erhöhung der Netzentgelte
ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich aus einer
solchen Festlegung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte
ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV
i. V. m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 der StromNEV anpassen.
Über Ausmaß und Zeitpunkt von Entgeltanpassungen informiert der Netzbetreiber den
Lieferanten unverzüglich in Textform.
9.4
Die Anpassung der Netzentgelte gemäß Ziffer 9.3 erfolgt vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelungen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
9.4.1
Resultiert die Anpassung der Netzentgelte aus einer Festlegung der Erlösobergrenze i.S.d. §
17 Abs. 1 ARegV und erfolgt diese Festlegung durch die Regulierungsbehörde nicht so
rechtzeitig, dass dem Netzbetreiber eine Anpassung der Netzentgelte bis zum 1. Januar des
betreffenden Kalenderjahres möglich ist, so ist der Netzbetreiber abweichend von Ziffer 9.3 zu
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einer unterjährigen Anpassung der Netzentgelte unter Einhaltung der Erlösobergrenze für das
betreffende Kalenderjahr berechtigt bzw. verpflichtet.
9.4.2
Resultiert die Anpassung der Netzentgelte aus einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß §
17 Abs. 2 ARegV und erfolgt diese Anpassung der Erlösobergrenze nicht so rechtzeitig, dass
dem Netzbetreiber eine Anpassung der Netzentgelte bis zum 1. Januar des jeweiligen
Kalenderjahres möglich ist, so ist der Netzbetreiber berechtigt bzw. verpflichtet, die
Anpassung der Netzentgelte rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres
vorzunehmen. Der Netzbetreiber ist in einem solchen Fall berechtigt bzw. verpflichtet, die
Differenz aus bislang erhobenen und neuen Netzentgelten vom Lieferanten rückwirkend ab
dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres nachzufordern bzw. zu erstatten und für die
Zukunft eine Anpassung der Abschlagszahlungen vorzunehmen.
9.4.3
Eine Nachforderung bzw. eine Erstattung gemäß Ziffer 9.4.2 Satz 1 und 2 findet auch dann
statt, wenn für Monate, die von der rückwirkenden Änderung betroffen sind, bereits eine
Jahresabrechnung durchgeführt wurde. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt bzw.
verpflichtet, die sich ergebende Differenz zwischen den bisher für die betreffenden Monate
gezahlten und den sich bei Ansetzung der neuen Netzentgelte ergebenden Beträge erstattet
zu verlangen bzw. innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Rechnungslegung durch
den Netzbetreiber zu begleichen.
9.5
Erhöhen sich die Netzentgelte, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb
einer Frist von zwei Wochen auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden
Kalendermonats zu kündigen. Lässt der Lieferant diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt
verstreichen, gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart.
9.6
Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder eine Überschreitung der
genehmigten Netzentgelte nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist, gilt Folgendes:
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche
Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung
oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen
oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem
Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den
Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich
vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung aus
Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen
oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw.
erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der
in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern.
9.7
Beide Vertragspartner sind im Falle von nachträglichen Änderungen der Erlösobergrenze sowie
im Falle einer Neuberechnung der Netzentgelte ohne eine Änderung der Erlösobergrenze
aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen oder Vorgaben berechtigt bzw.
verpflichtet, die Differenz aus bisher erhobenen und neu angepassten Entgelten von dem
jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltung der angepassten
Erlösobergrenze nachzufordern, bzw. erstattet zu verlangen. Legt der Netzbetreiber
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ein, die Auswirkungen auf die
Erlösobergrenze haben können, wird er den Lieferanten hierüber in Textform informieren.
Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der
Lieferantenrahmenvertrag
oder
einzelne
Lieferungen,
die
unter
Geltung
des
Lieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden sind
9.8
Eine unterjährige Anpassung ist weiter möglich, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber
seinerseits die Netznutzungsentgelte nachweislich erhöht oder senkt.
9.9
Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen Aufschläge auf das Netzentgelt nach dem „Gesetz für
die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK-G) dem
Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Sofern der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt, dass für eine Entnahmestelle nur ein
ermäßigter Aufschlag gemäß § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G zum Ansatz kommen soll
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 8 von 14
(stromintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes), wird dies in dies in der
Netznutzungsrechnung berücksichtigt, sofern der Lieferant dem Netzbetreiber zuvor ein durch
einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer ausgestelltes Testat vorlegt und damit das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G nachweist.
9.10
Der Netzbetreiber stellt die auf die Stromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem
Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich
nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten
Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Lieferant dem
Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises für jede betroffene Entnahmestelle durch
das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers im Original nach, so
erstattet der Netzbetreiber dem Lieferanten die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück.
9.11
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im
Rahmen eines Schwachlasttarifes oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines
zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für
Entnahme im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten
fordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden
Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der
Preisstellung größer als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen
Konzessionsabgabe (KAV § 2 Abs. 2 Nr. 1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in
der Schwachlastzeit (KAV § 2 Abs. 2 Nr. 1a) ist. Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach
Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder
Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist,
dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den
veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine
rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind
ausgeschlossen.
9.12
Der Letztverbraucher hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu
gewährleisten. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über den jeweiligen
Verschiebungsfaktor (cos φ = 0,9 kapazitiv; cos φ = 0,9 induktiv), der für den Energiebezug
an der jeweiligen Entnahmestelle gilt. Unterschreitet der Verschiebungsfaktor diesen Wert, so
erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden
(kvarh) gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerkeprenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom.
9.13
Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuersatz.
10.
Abrechnung, Zahlung und Verzug
10.1
Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers
veröffentlichten Preisblättern für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber
ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit
fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
10.2
Rechnungen und Abschlagszahlungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die
Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die
Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die
Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weitgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug
verursachte Kosten, wie z. B. Mahnkosten, werden entsprechend den auf der Internetseite
des Netzbetreibers veröffentlichten Ergänzenden Bedingungen zur NAV in Rechnung gestellt.
10.3
Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC /
REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarung über den
elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem
Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Erfolgt die INVOIC-Abrechnung
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 9 von 14
mittels qualifizierter elektronischer Signatur, ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung
nicht erforderlich.
10.4
Die Zahlungen für den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf
die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung.
10.5
Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers vorliegt.
10.6
Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
11.
Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung
11.1
Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung
ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten
oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die
Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Lieferantenrahmenvertrag solange, bis die
Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungs-, Wartungs-,
Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten und zur Vermeidung eines
Netzzusammenbruchs. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die
Störung unverzüglich zu beheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Lieferant durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erbringen. Geldschulden
sind stets zu erbringen, weshalb Verpflichtungen zur Zahlung der Netzentgelte davon
ausgenommen sind.
11.2
Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der
Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen
Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung der Anschlussnutzer/ Letztverbraucher nur
verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene
Stromzufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich
mitgeteilt hat.
Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der
Unterbrechung verzögern würde. Im Fall des Satz 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem
Kunden auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung
vorgenommen worden ist.
11.3
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen
ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen, wenn
die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem
Wert abzuwenden,
2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von
Messeinrichtungen zu verhindern,
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen
sind.
Die Unterbrechung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit der Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Unterbrechung zur
Beseitigung der Gefahr erforderlich ist.
11.4
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
eines Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber
berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu
unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen die der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber
wird den Lieferanten über die Androhung sowie über eine vollzogene Unterbrechung
unverzüglich unterrichten.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 10 von 14
12.
Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung
Kunden durch den Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten
eines
12.1
Der Netzbetreiber unterbricht oder entsperrt auf schriftliche Anforderung durch den
Lieferanten die Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Kunden im
Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers nach Können und Vermögen, soweit
a) der Lieferant gegenüber den Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass diese Rechtsfolge
zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vertraglich vereinbart ist und
b) der Lieferant gegenüber den Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass gegenüber dem von
ihm belieferten Kunden die vertragliche Voraussetzung der Unterbrechung oder
Wiederherstellung der Anschlussnutzung vorliegen und
c) der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass dem von ihm
belieferten Kunden keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die vertraglichen
Voraussetzung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung entfallen
lassen.
12.2
Der Netzbetreiber wird nach Können und Vermögen die Unterbrechung der Anschlussnutzung
durchführen. Liegen mehrere Anforderungen von Lieferanten auf Unterbrechung der
Anschlussnutzung vor, wird der Netzbetreiber unter Berücksichtigung des Eingangs der
Anforderungen tätig.
Der Netzbetreiber hebt die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf, wenn der Lieferant
schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung entfallen sind und der
Lieferant das Entgelt für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Anschlussnutzung
sowie erfolglos durchgeführte Sperr- und Aufsperrversuche bezahlt hat. Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über erfolglos durchgeführte Sperr- oder
Aufsperrversuche informieren. Bei erfolgreich durchgeführten Sperr- oder Entsperrversuchen
bestätigt der Netzbetreiber dies dem Lieferanten.
12.3
Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der
Anschlussnutzung sowie erfolglos durchgeführte Sperr- oder Aufsperrversuche ein Entgelt
gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Das derzeit gültige Preisblatt liegt als Anlage 5 bei.
12.4
Der Netzbetreiber haftet nicht für Schäden, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass die
Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung aus Gründen, die nicht vom
Netzbetreiber zu vertreten sind, nicht möglich ist.
12.5
Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich
aus einer unberechtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung ergeben können. Der Lieferant
stellt den Netzbetreiber von allen Aufwendungen frei, die mit der Durchführung der
Unterbrechung der Anschlussnutzung verbunden sind. Dazu zählen auch Aufwendungen, die
dem Netzbetreiber entstehen, wenn der Kunde z. B. Rechtsmittel gegen die Sperrung einlegt.
12.6
Zur Beauftragung der Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Kunden durch den
Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden und
unterschrieben an den Netzbetreiber zu senden. Der Netzbetreiber kann einer Stornierung des
Auftrages zur Sperrung oder Wiederherstellung nur im Falle einer nicht abgeschlossenen
Auftragsbearbeitung stattgeben und wird in diesem Fall die Aufwendungen dem Lieferanten in
Rechnung stellen (Anlage 5). Bei Stornierungen des Sperrauftrages nach 12 Uhr des letzten
Werktages vor der Durchführung der Sperrversuche durch den Netzbetreiber, zahlt der
Lieferant das komplette Entgelt (Anlage 5).
12.7
Der Netzbetreiber kann die Wiederherstellung der Anschlussnutzung auch ohne Beauftragung
durchführen, wenn zu einer gesperrten Entnahmestelle eine positiv geprüfte Anmeldung eines
neuen Lieferanten vorliegt (Lieferbeginn oder Lieferantenwechsel). Zur Wiederherstellung des
Netzanschlusses außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist der Netzbetreiber nicht
verpflichtet.
12.8
Der Netzbetreiber ist berechtigt Sperraufträge des Lieferanten abzulehnen, wenn auf
Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter vertraglicher Vereinbarungen
zwischen ihm und dem zu sperrenden Kunden oder aus sonstigen Gründen die Sperrung nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. In diesem Fall wird der Netzbetreiber den Lieferanten durch
einen Vermerk im Sperrauftrag unverzüglich informieren.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 11 von 14
13.
Haftungsbestimmungen
13.1
Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch
Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV in der Fassung
vom 01.11.2006 (Anlage 3). Für die Haftungsgrenze gemäß § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Abs.
2 Satz 2 NAV ist die Anzahl aller Entnahmestellen im Netz des Netzbetreibers maßgeblich.
13.2
Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder
auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, hafen die Vertragspartner
dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und
Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den
voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
14.
Voraussetzungen für
begründeten Fällen
die
Erhebung
einer
Sicherheitsleistung
in
14.1
Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom
Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach
Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 14.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach,
darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die
Sicherheit geleistet ist. Erachtet der Netzbetreiber Sicherheitsleistungen für notwendig, so
nimmt der Netzbetreiber vor Verlangen der Sicherheitsleistung Kontakt zu dem Lieferanten
auf und gibt diesem so Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Erhebung von
Sicherheitsleistungen geht eine Mahnung voraus.
14.2
Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn
● der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz zweifacher Mahnung wiederholt im Verzug ist,
● gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind,
● die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im
Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen aus
diesem Vertrag nicht nachkommen wird,
● ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Lieferanten vorliegt.
14.3
Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen
monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.
14.4
Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt
gesetzten, angemessenen Frist die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung
kann zusammen mit der Mahnung erfolgen.
14.5
Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen
abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
14.6
Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer
selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bürgschaft nach deutschen Recht eines EUGeldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur
Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
14.7
Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen für die Erhebung
entfallen sind.
15.
Laufzeit und Kündigungsrechte
Der Rahmenvertrag tritt am Vertragsdatum in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann
15.1
mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt
werden. Ziffer 9.6 bleibt unberührt.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 12 von 14
15.2
Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, insbesondere
wenn
(1) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung
schwerwiegend verstoßen wird,
(2) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nicht fristgerecht
nachkommt.
15.3
Bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz Mahnung ist der Netzbetreiber berechtigt, das
Vertragsverhältnis einen Monat nach Ankündigung fristlos schriftlich zu kündigen. Dies gilt
nicht, wenn der Lieferant darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass der Lieferant seinen
vertraglichen Pflichten nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit der Mahnung zugleich die
Kündigung androhen.
15.4
Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist
der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Der
Netzbetreiber ist in diesem Fall berechtigt, die Netzdienstleistung einzustellen.
15.5
Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Lieferantenrahmenvertrag fristlos zu kündigen, wenn der
Bilanzkreis, in dem alle durch den Lieferanten versorgten Entnahmestellen bilanziert werden,
beispielsweise durch Kündigung beendet ist. Soweit ein Bilanzkreis, in welchem nur ein Teil
der durch den Lieferanten versorgten Entnahmestelle bilanziert wird beispielsweise durch
Kündigung beendet ist, so ist für diese Entnahmestelle die Voraussetzung der Ziffer 3.4 Satz 2
dieses Vertrages nicht mehr gegeben und diese entfallen mit sofortiger Wirkung aus dem
Geltungsbereich
des
Lieferantenvertrages.
Darüber
hinaus
bleibt
der
Lieferantenrahmenvertrag bestehen.
15.6
Die schriftliche Kündigung erfolgt gemäß § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntwerden der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Die fristlose Kündigung wird
sofort wirksam.
16.
Schlussbestimmungen
16.1
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert
werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten
gewährleistet ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem
Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs
nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten der Vertrags ohne Zustimmung über.
16.2
Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen
nach Ziffer 7.2 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 7.2 Satz 2 entgegenstehen
oder diese anders regeln, sind unwirksam.
16.3
Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem
wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei
unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung
des Vertrags sind die einschlägigen Regelwerke TransmissionCode, DistributionCode,
MeteringCode, die GPKE und die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung
(DuMRichtlinie) anzuwenden. Ebenso werden ersetzende oder ergänzende Festlegungen der
Bundesnetzagentur ergänzend herangezogen. Die Regelungen sind beiden Vertragsparteien
bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den
Bestimmungen der genannten Regelwerke.
16.4
Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern
und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar
sein, oder sollten die für die Berechnung der Netznutzungsentgelte maßgeblichen Kriterien
normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die
Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Anpassung des Vertrags berechtigt, wenn dies zur
Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 13 von 14
16.5
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
16.6
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des
Netzbetreibers.
16.7
Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
16.8
Die Regelungen in den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern
gelten ergänzend. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen und Preisblätter sind in ihrer
jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrags.
16.9
Mit Inkrafttreten dieses Vertrags treten entsprechende frühere Regelungen zwischen den
Vertragspartnern zur Netznutzung zum Zweck der Belieferung von Kunden im Netz des
Netzbetreibers mit elektrischer Energie außer Kraft. Dies gilt nicht für die Zusatzvereinbarung
über die Unterbrechung der Anschlussnutzung. Diese gilt unverändert fort unter der Maßgabe,
dass, soweit nichts anders geregelt ist, auf sie die Regelungen dieses
Lieferantenrahmenvertrags Anwendung finden.
17.
Anlagen
Die in diesem Vertrag genannten und nachstehend aufgelisteten Anlagen sind Bestandteile
dieses Vertrages:
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
1
2a
2b
3
4
Anlage 5
Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen
Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Netzbetreibers
Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Lieferanten
§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006
Auftragsformular „Auftrag an die Stadtwerke Prenzlau GmbH; Sperrung Wiederinbetriebnahme“
Preisblatt für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
Prenzlau, den ..............................
Ort, den Datum
...................................................
...................................................
Unterschrift Netzbetreiber
Unterschrift Lieferant
Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH
Seite 14 von 14
Anlage 1: Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen
Im Netzgebiet der Stadtwerke Prenzlau GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur
Anwendung.
Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer
jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile.
Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen:
G21
Gewerbebetrieb
H21
Haushaltskunde
L21
Landwirtschaftsbetrieb
B21
Bandlastkunden (8.760 Benutzungsstunden/a)
D21
dämmerungsgeführte Anlagen
N21
unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Nachtspeicherheizung (getrennte Messung)
N22
unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Nachtspeicherheizung (gemeinsame Messung)
W21
unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe
Die Zuordnung der Entnahmestellen zu den Lastprofiltypen erfolgt durch den Netzbetreiber
entsprechend der vorwiegenden Nutzungsart der Entnahmestellen.
Die Zuordnung zu einem anderen Standardlastprofil kann durch den Lieferanten unter Einhaltung
einer Frist von mindestens einem Monat zu dem beabsichtigten Zeitpunkt der Änderung beantragt
werden (Änderungsmeldung).
Zur Vermeidung der Zuordnung eines ungerechtfertigten Standardlastprofiltyps wird der Netzbetreiber
erforderlichenfalls entsprechende Belege beim Lieferanten anfordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile mit einer Frist von einem Monat zu ändern, zu
erweitern oder zu ergänzen sowie neue Standardlastprofile einzuführen und die Entnahmestellen ggf.
neu zuzuordnen. Der Lieferant wird hierüber rechtzeitig informiert.
Die Standardlastprofile des Netzbetreibers sind im Internet unter www.stadtwerke-prenzlau.de
veröffentlicht.
Modalitäten Jahresmehr- und Mindermengen
Jahresmehr- und Jahresmindermengen sind zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber
finanziell auszugleichen. Die Berechnung erfolgt für Entnahmestellen ohne fortlaufend registrierende
¼-h-Leistungsmessung auf Grundlage des Standardlastprofilverfahrens.
Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten mit Bestätigung der Anmeldung zur Netznutzung die
Jahresverbrauchsprognose sowie das dazugehörige Standardlastprofil mit.
Die Jahresverbrauchsprognose gilt unbefristet bis zu einer neuen Angabe durch den Netzbetreiber.
Der Netzbetreiber passt die Jahresverbrauchsprognose grundsätzlich jährlich auf Basis der tatsächlich
gemessenen Jahresarbeitsmenge an und teilt diese mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden dem
Lieferanten elektronisch mit.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und vom
Netzbetrieber gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
Soweit kein wichtiger Grund dagegen steht, erfolgt die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose
immer zu einem Monatsersten.
Für die Ermittlung der monatlischen Mehr- und Mindermenge wird für jede Entnahmestelle die
Differenz aus der auf Basis der Jahresverbrauchsprognose und des jeweiligen Standardlastprofils
eingespeisten Energiemenge und der tatsächlich gemessenen Energiemenge gebildet.
Die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen erfolgt monatlich bzw. jährlich durch den
Netzbetreiber.
Mehrmengen vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten zu den unter www.stadtwerke-prenzlau.de
veröffentlichten Konditionen. Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten zu den unter
www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Konditionen in Rechnung.
Anlage 1 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom
Seite 1 von 1
Anlage 2a: Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber benennt nachfolgende Ansprechpartner mit Telefonnummer und Email-Adresse:
1.
2.
3.
Ansprechpartner für Lieferanten-Rahmenvertrag
Name:
Herr Lipinski
Adresse:
Freyschmidtstraße 20, 17291 Prenzlau
Telefon:
0049 / 3984 / 853-176
Fax:
0049 / 3984 / 853-199
Email:
[email protected]
Ansprechpartner für Lieferantenwechsel / Abrechnung
Name:
Frau Krause
Adresse:
Freyschmidtstraße 20, 17291 Prenzlau
Telefon:
0049 / 3984 / 853-215
Fax:
0049 / 3984 / 853-199
Email:
[email protected]
Emailadresse für Datenaustausch im EDIFACT-Format
[email protected]
4.
VDEW-Codenummer
9907584000004
Anlage 2a zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom
Seite 1 von 1
Anlage 3: §
01.11.2006
18
Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV)
vom
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1)
Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder
unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1.
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt,
2.
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder
Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2)
Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des
Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für
nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2.
10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3.
20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4.
30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten
Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1
begrenzt ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen
einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter
Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des
Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat
der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das
Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf
200 Millionen Euro begrenzt.
In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter
diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus
unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2
Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über
die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm
bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4)
Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen
Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der
Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro
sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2
und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten
entsprechend.
(5)
Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden,
so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach
Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten
Netzbetreibers.
(6)
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verursacht worden sind.
(7)
Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Anlage 3 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom
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Anlage 4
Auftrag an die Stadtwerke Prenzlau GmbH Sperrung - Wiederinbetriebnahme
Per Fax an 03984 / 853-199
Daten des Lieferanten (diese Daten sind zwingend vollständig anzugeben)
Lieferant:
..............………………………………………………………………………………………………..
VDEW-Nr.:
..............………………………………………………………………………………………………..
Ansprechpartner:
..............………………………………………………………………………………………………..
Tel.-Nr.:
..............………………………………………………………………………………………………..
Fax-Nr.:
..............………………………………………………………………………………………………..
E-Mail:
..............………………………………………………………………………………………………..
Daten der Kundenanlage (diese Daten sind zwingend vollständig anzugeben)
Zählernummer:
___________
Zählpunkt:
DE_______________________________
Kundenname:
..............………………………………………………………………………………………………..
Straße:
.................................…………………………………. Hausnummer: ...…………...….
Postleitzahl:
……………………. Ort: …….............................……………………….……………….……
KD-Nr. bei Ihnen:
..............………………………………………………………………………………………………..
Hiermit beantragen wir für den oben genannten Kunden entsprechend der in Anlage 5 festgelegten
Konditionen:

eine Sperrung

eine Wiederinbetriebnahme
Mit der Unterzeichnung des Sperrauftrages wird bestätigt, dass die in § 12 Abs. 1 des
Lieferantenrahmenvertrages festgelegten Bedingungen für eine Sperrung erfüllt sind.
Der oben genannte Ansprechpartner steht sowohl für den Kunden als auch für die Stadtwerke
Prenzlau GmbH zur Verfügung.
............................................, den .................
Ort l Datum
Anlage 4 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom
...................................................
Unterschrift l Stempel
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Anlage 5:
Preisblatt für Unterbrechung und Wiederherstellung der
Anschlussnutzung
gültig ab 01.01.2011
Preisblatt:
Preis für die Unterbrechung
Bruttopreis in
Nettopreis in
€/Anfahrt
€/Anfahrt
-
37,13
44,18
37,13
der Anschlussnutzung je Versuch
(Umsatzsteuer wird nicht erhoben)
Preis für die Wiederherstellung
der Anschlussnutzung je Versuch
Anlage 5 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom
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Vereinbarung über den elektronischen
Datenaustausch (EDI)
Rechtliche Bestimmungen
Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen
zwischen
Netzbetreiber:
Stadtwerke Prenzlau GmbH
Freyschmidtstraße 20
17291 Prenzlau
und
Lieferant:
vollständiger Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
nachfolgend „die Parteien“ genannt.
Artikel 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
1.1
Die „EDI-Vereinbarung“, nachfolgend „die Vereinbarung“ genannt, legt die
rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung
von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit
Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des
automatisierten Datenaustausches hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindliche
Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom
(GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage
dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den
entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und
Prozessbeschreibungen
zu
den
festgelegten
Formaten.
Der
Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt.
1.2
Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und
wird durch einen technischen Anhang ergänzt.
1.3
Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der
Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den EDI
abgewickelten Transaktionen ergeben.
Seite 1 von 5
Artikel 2 Begriffbestimmungen
2.1
Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
2.2
EDI:
Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller
und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur
Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.
2.3
EDI-Nachricht
Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer
vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich
automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.
2.4
UN/EDIFACT:
Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for
Europe – Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die
Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in
Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter
Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter
Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten
Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Artikel 3 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten
3.1
Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem
Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen.
3.2
Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE
und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.
Artikel 4 Sicherheit von EDI-Nachrichten1
4.1
Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und –maßnahmen durchzuführen
und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen,
Zerstörung, Verzögerung oder Verlust zu schützen.
4.2
Zu den Sicherheitsverfahren und –maßnahmen gehören die Überprüfung des
Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und
empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.
1
Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die
Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt
(Vedis-Empfehlung) verwiesen. (siehe dazu auch Technischer Anhang). Weitere Informationen zu
VEDIS finden Sie unter: http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Datensicherheit
Seite 2 von 5
Sicherheitsverfahren und –maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der
Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen,
dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde,
sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang
zusätzliche Sicherheitsverfahren und –maßnahmen festgelegt werden.
4.3
Führen die Sicherheitsverfahren und –maßnahmen zur Zurückweisung einer EDINachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich.
Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler
enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er die Anweisungen des Senders
empfängt.
Artikel 5 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
5.1
Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender
oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden,
vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder
gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet
werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten.
Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger
vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad.
5.2
EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet,
soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Artikel 6 Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten
6.1
Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den
Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch
die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Den
Servicenachrichten
CONTRL
und
APERAK
fallen
nicht
unter
diese
Archivierungsvorschriften.
6.2
Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in
dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu
stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum
gewährleistet wird.
6.3
Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten
problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form
reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtung, die hierzu erforderlich
sind, müssen beibehalten werden.
Seite 3 von 5
Artikel 7 Technische Spezifikationen und Anforderungen
Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und
verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI
gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die
folgenden Bedingungen gehören:
Kontaktdaten
Artikel 8 Inkrafttreten, Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit
8.1
Laufzeit
Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich
kündigen.
Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte
und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.
8.2
Änderungen
Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder
alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
8.3
Teilnichtigkeit
Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet
werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.
Prenzlau, den ___________________
Ort, den Datum
Ort, Datum
Ort, Datum
______________________________
______________________________
Harald Jahnke
Unterschrift
Geschäftsführer
Stadtwerke Prenzlau GmbH
vollständiger Name
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Elektronischer Datenaustausch per EDIFACT INVOIC/REMADV
Technischer Anhang zur EDI-Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
Stand: 01.01.2012
Verteilnetzbetreiber
Transportkunde
Stadtwerke Prenzlau GmbH
Ansprechpartner
Vertragliche Fragen, Kontenklärung:
Vertragliche Fragen, Kontenklärung:
Frau Martin
Ansprechpartner
Tel.: 03984-853-217
Telefon
[email protected]
E-Mail
Technische Fragen:
Technische Fragen:
(Test, Technik, Signatur und Verschlüsselung)
Info
Herr Stoll
Ansprechpartner
Tel.: 03984-853-182
Telefon
[email protected]
E-Mail
Ja, S/MIME
Verschlüsselung
EDIFACT-Adresse für Tests
[email protected]
EDIFACT-Test-Adresse
EDIFACT-Adresse Produktion für
Gas: [email protected]
Gas-EDIFACT-Adresse
INVOIC/REMADV/ CONTRL
Strom: [email protected]
Strom-EDIFACT-Adresse
Bankverbindung (Kontoinhaber,
Nur Überweisung
Kontoinhaber
Geldinstitut, IBAN, BIC)
Sparkasse Uckermark
Geldinstitut
IBAN: DE76170560603424002878
IBAN
BIC: WELADED1UMP
BIC
Signatur
Fortgeschrittene Signatur
Signatur
Besonderheiten bezüglich VDEW-
Keine bekannt
Besonderheiten
Verschlüsselungsverfahren
(Transportverschlüsselung)
möglich?
Artikelnummern
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