Rahmenvertrag zur Netznutzung zum Zweck der Belieferung von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit elektrischer Energie (Lieferanten-Rahmenvertrag Strom) zwischen Netzbetreiber: Stadtwerke Prenzlau GmbH Freyschmidtstraße 20 17291 Prenzlau VDEW Codenummer: 9907584000004 – nachstehend „Netzbetreiber“ genannt – und Lieferant: vollständiger Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort VDEW Codenummer: VDEW Codenummer – nachstehend „Lieferant“ genannt – – einzeln oder zusammen „Vertragspartner“ genannt – Vertragsbeginn: Vertragsdatum Vertragsnummer: Vertragsnummer 1. Vertragsgegenstand 1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie. Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG (nachfolgend „Kunden“ genannt), deren Entnahmestellen an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, mit elektrischer Energie. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner für den Zugang zu dem Elektrizitätsversorgungsnetz auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07.07.2005 in Verbindung mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25.07.2005 für die Belieferung von Letztverbrauchern, deren elektrische Anlagen an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.07.2005 als rechtliche Grundlage der Entgeltregelung. 1.2 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen. 2. Grundlagen des Netzzugangs Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor: 2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inclusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant ist zur Anmeldung der von ihm belieferten Kunden verpflichtet und schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netznutzungsentgelte. 2.2 „Netznutzung durch den Kunden“: Die ausschließlich die Netznutzung regelnden Bestimmungen des Lieferanten-Rahmenvertrags Strom gelten nicht für solche Entnahmestellen, für die ein Liefervertrag maßgeblich ist, der die Netznutzung nicht mit umfasst (reiner Stromliefervertrag); die übrigen Regelungen des Lieferanten-Rahmenvertrags Strom bleiben hiervon unberührt. Für diese Entnahmestellen bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Kunde und Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag). Die betreffenden Entnahmestellen werden bei der Anmeldung entsprechend den Regelungen der Ziffer 7.2 gekennzeichnet. Die betreffenden Kunden zahlen die Netznutzungsentgelte selbst unmittelbar an den Netzbetreiber. 3. Voraussetzungen der Belieferung 3.1 Voraussetzung für die Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität durch den Lieferanten ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrags zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber mit ausreichender Anschlusskapazität und eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber, soweit nicht die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV; BGBl 2006 I S. 2477) den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrags entbehrlich macht. Im Fall der Netznutzung durch den Kunden nach Ziffer 2.2 ist zusätzlich der Abschluss des Netznutzungsvertrages nach § 20 Absatz 1a Satz 1 EnWG zwischen Kunde und Netzbetreiber erforderlich. 3.2 Der Lieferant versichert, dass er – soweit er Haushaltskunden im Sinn des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und die Regulierungsbehörde die Ausübung dieser Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. 3.3 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant und Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei Anmeldung eines Kunden, dass ab Beginn der Zuordnung des Kunden zu einem Bilanzkreis ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Kunden besteht. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf des Kunden vollständig abdecken (offener Liefervertrag). Teilbelieferungen sind möglich, bedürfen aber einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 2 von 14 3.4 Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen der Kunden in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen der Kunden in der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Der Lieferant benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit mit Bestätigung der Buchungserlaubnis des Lieferanten spätestens bis zur erstmaligen Anmeldung von Kunden nach. 4. Abwicklung der Netznutzung – Lieferantenwechsel, An- und Abmeldung 4.1 Der Lieferant meldet dem Netzbetreiber alle Entnahmestellen seiner Kunden, die an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Der Lieferant gibt dabei insbesondere an, ob der Kunde Haushaltskunde im Sinn des § 3 Nr. 22 EnWG ist. Dabei hat er auch jede Änderung im Status des Kunden als „Haushaltskunde“ bekannt zu geben. Der Netzbetreiber behält sich das Recht vor, zu prüfen, ob der angemeldete Kunde die Voraussetzungen des § 3 Nr. 22 EnWG erfüllt und damit der Status des „Haushaltskunden“ gerechtfertigt ist. Der Netzbetreiber hat das Recht, den Status gegebenenfalls zu ändern. Bei Wohnungswechsel, Erstbezug oder Neubezug wird das Mehrund Mindermengenmodell entsprechend der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06009) (nachfolgend GPKE genannt) angewandt. Die technischen Einzelheiten des Datenaustauschs sind unter Ziffer 7 festgelegt. 4.2 Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber jede An- / Abmeldung zu einem Bilanzkreis – möglichst gesammelt einmal pro Monat - unter Angabe der erforderlichen Daten in den in der GPKE vorgesehenen Datenformaten mit. Die An- und Abmeldung der Entnahmestelle eines Kunden kann grundsätzlich nur mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats erfolgen. Für das Format und die Einzelheiten der Kundenwechselprozesse gelten die GPKE entsprechend. 4.3 Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum bzw. Lieferbeginn in Anspruch genommen, so besteht eine Lieferantenkonkurrenz. Der Netzbetreiber informiert die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz. Wird diese nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn geklärt, stellt der Netzbetreiber das Netz dem Lieferanten zur Verfügung, der die Belieferung des Kunden als erster mitgeteilt hat. 4.4 Der Netzbetreiber bestätigt dem Lieferanten die dem jeweiligen Bilanzkreis neu zugeordneten bzw. abgemeldeten Entnahmestellen bis zum 15. Werktag des Fristenmonats. Die Bestätigung erfolgt durch Aufnahme der für die Netznutzung erforderlichen Kundendaten in die laufend aktualisierte Liste der Kundenentnahmestellen, die dem Lieferanten bis zum 16. Werktag des Fristenmonats elektronisch übersandt wird, entsprechend den Vorgaben der GPKE. 4.5 Eine Ablehnung der Zuordnung eines Kunden wird der Netzbetreiber begründen. Die An- / und Abmeldung muss gemäß § 14 Abs. 4 StromNZV ordnungsgemäß und vollständig sein. Für die Identifizierung der Entnahmestelle durch den Netzbetreiber gelten die Datenkombinationen gemäß § 14 Abs. 4 StromNZV. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße oder nicht vollständige Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle an Hand der gemeldeten Daten nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung und damit die Veränderung eines Bilanzkreises für den Netzbetreiber und den Lieferanten verbindlich. 4.6 Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. 5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren 5.1 Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einer Jahresenergiemenge von bis zu 100.000 Kilowattstunden wird der Netzbetreiber auf eine fortlaufend registrierende ¼-hLeistungsmessung (Lastgangzählung) verzichten, es sei denn, der Kunde oder der Lieferant beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 3 von 14 5.2 Bei Entnahmestellen in Niederspannung, die über keine fortlaufend registrierende Leistungsmessung gemäß Ziffer 5.1 verfügen, erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Der Netzbetreiber bestimmt die verwendeten Lastprofile. Die Einzelheiten des angewandten Lastprofilverfahrens sind in Anlage 1 „Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“ festgelegt. Der Lieferant deckt den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle auf der Basis von Lastprofilen. 5.3 Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und stellt für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose teilt der Netzbetreiber dem Lieferanten mit. Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1 „Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und Lieferant gemeinsam die Jahresprognose auch unterjährig anpassen. 5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Lieferanten erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten die Änderung des Verfahrens mit einer Frist von drei Monaten und die Zuordnung der Lastprofilarten zu den einzelnen Kundenentnahmestellen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform mit. Bei einem Wechsel des Verfahrens wird der Netzbetreiber mit dem Lieferanten die Umsetzung der Modalitäten des anzuwendenden Verfahrens besprechen. 6. Messung und Ablesung 6.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.2 bis 6.8; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.9 in jedem Fall Anwendung. 6.2 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der an der jeweiligen Entnahmestelle entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Er legt Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden und des Anschlussnehmers fest. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. 6.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung, und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung, erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben im Eigentum des Netzbetreibers oder eines mit ihm im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz verbundenen Unternehmens. Der Lieferant kann zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Messund Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht im Besitz des Netzbetreibers. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.9 etwas anderes festgelegt ist. 6.4 Bei Lastgangkunden erfolgt eine monatliche Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung. Im Falle einer vereinbarten täglichen Ablesung zahlt der Lieferant ein zusätzliches Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. 6.5 Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungsbzw. Netznutzungsvertrags. 6.6 Damit der Netzbetreiber die Zählerfernabfrage durchführen kann, hat der Messstellenbetreiber die Erreichbarkeit der Messstelle durch Einrichten und Betreiben eines vom Netzbetreiber für geeignet erachteten Kommunikationskanals sicherzustellen. Damit muss für die Fernablesung bei der jeweiligen Entnahmestelle vom Kunden ein hierfür geeigneter, extern anwählbarer Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 4 von 14 Telekommunikationsanschluss sowie ggf. ein 230 V-Anschluss dauerhaft zur Verfügung stehen. Der Anschlussnutzer hat diesem Telekommunikationsanschluss dauerhaft und kostenfrei bereit zu stellen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, stellt der Netzbetreiber ein GSM-Modem zur Verfügung, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Kosten der Bereitstellung des Kommunikationsmittels durch den Netzbetreiber sind nicht Bestandteil der Netznutzungsentgelte. Der Netzbetreiber kann dem jeweiligen Netznutzer daher den Ersatz für die erstmalige Installation und für den laufenden Betrieb in Rechnung stellen. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernablesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Steht der für eine Fernablesung benötigte Telekommunikationsanschluss bzw. das GSM-Modem nicht rechtzeitig zur Verfügung, erfolgt die Zählerstandsermittlung durch manuelle Auslesung, bzw. die Ermittlung der ¼-h-Werte über die rechnerische Bildung von Ersatzwerten auf Kosten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Höhe der Entgelte ist den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom zu entnehmen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtungen selbst oder durch einen Beauftragten abzulesen, wenn weder eine Funkübertragung betrieben werden kann noch ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht. In diesem Fall zahlt der Lieferant für die manuelle Ablesung ein Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. 6.7 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber, seinem Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Lieferanten-Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch durch Kundenselbstablesung oder im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln bzw. diesen auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder plausible Zählwerte des Lieferanten verwenden. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 6.8 Das Entgelt für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber separat neben dem Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Die ermittelten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber in dem unter Ziffer 7.2. beschriebenen Datenformat. Die vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Abrechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt. 6.9 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend den VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema: Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 5 von 14 a. Bei vorhandener Vergleichsmessung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Messwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. b. Bei nicht vorhandener Vergleichsmessung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Messwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 6.10 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.9 Anwendung. 7. Datenaustausch 7.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. 7.2 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegungen der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. 7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten Zeitreihen und Leistungs- und Arbeitswerte innerhalb der vertraglichen vereinbarten Fristen an den Lieferanten. Zur Sicherstellung der weiteren Datenaustauschprozesse zwischen den betroffenen Marktpartnern ist der Lieferant verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits auch die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführen kann. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten an den Bilanzkreiskoordinator (ÜNB) und an den Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln. Die Vertragspartner werden alles Erforderliche und Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnung zu unterstützen. Dies ergibt sich bereits als nebenvertragliche Verpflichtung aus § 242 BGB. Nach Verabschiedung entsprechender Nachfolgeregelungen oder gesetzlicher Verordnungen wird der Vertrag entsprechend angepasst. 7.4 Für eine elektronische Abwicklung des Datenaustausches gelten die Bedingungen und Vorrausetzungen der separat abzuschließenden „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“. Der Abschluss ist zwingende Voraussetzung für eine Abrechnung und muss vor einer erstmaligen Kundenbelieferung bzw. -abrechnung erfolgen. 8. Jahresmehr- und Jahresmindermengen 8.1 Differenzmengen zwischen der an der Entnahmestelle ohne registrierende ¼-hLeistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen bzw. auf sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des Lieferanten saldierten elektrischen Arbeit und der sich Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 6 von 14 aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit (JahresmehrJahresmindermengen) gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. und Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehreinspeisung/-menge). Im umgekehrten Fall liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindereinspeisung/-menge) vor. 8.2 Ergibt sich in einem Kalendermonat ein positiver Differenzwert, so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge (ungewollte Mehreinspeisung/-menge). Für Monate mit negativem Differenzwert wird der Netzbetreiber die betreffende Menge (ungewollte Mindereinspeisung/ -menge) dem Lieferanten in Rechnung stellen. Die entsprechenden Preise ergeben sich gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerkeprenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. 8.3 Die Abrechnung der Differenzmengen erfolgt wahlweise nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber und Lieferant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers. 8.4 Die Einzelheiten bezüglich der Ermittlung von Differenzmengen ergeben sich aus Anlage 1 „Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“. 8.5 Die Vertragspartner übermitteln einander bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnisschein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes. 9. Entgelte und Preisanpassungen 9.1 Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Preisblättern. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung. 9.2 Das Netzentgelt für die Belieferung von leistungsgemessenen Kunden besteht pro Entnahmestelle aus einem Jahresleistungsentgelt und einem Arbeitsentgelt. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden. Für die Belieferung von nicht leistungsgemessenen Kunden besteht das Entgelt aus einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde sowie einem monatlichen Grundpreis in Euro pro Monat. 9.3 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i. V. m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich aus der neu festgelegten bzw. angepassten Erlösobergrenze eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich aus einer solchen Festlegung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i. V. m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 der StromNEV anpassen. Über Ausmaß und Zeitpunkt von Entgeltanpassungen informiert der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform. 9.4 Die Anpassung der Netzentgelte gemäß Ziffer 9.3 erfolgt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 9.4.1 Resultiert die Anpassung der Netzentgelte aus einer Festlegung der Erlösobergrenze i.S.d. § 17 Abs. 1 ARegV und erfolgt diese Festlegung durch die Regulierungsbehörde nicht so rechtzeitig, dass dem Netzbetreiber eine Anpassung der Netzentgelte bis zum 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres möglich ist, so ist der Netzbetreiber abweichend von Ziffer 9.3 zu Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 7 von 14 einer unterjährigen Anpassung der Netzentgelte unter Einhaltung der Erlösobergrenze für das betreffende Kalenderjahr berechtigt bzw. verpflichtet. 9.4.2 Resultiert die Anpassung der Netzentgelte aus einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 17 Abs. 2 ARegV und erfolgt diese Anpassung der Erlösobergrenze nicht so rechtzeitig, dass dem Netzbetreiber eine Anpassung der Netzentgelte bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres möglich ist, so ist der Netzbetreiber berechtigt bzw. verpflichtet, die Anpassung der Netzentgelte rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Der Netzbetreiber ist in einem solchen Fall berechtigt bzw. verpflichtet, die Differenz aus bislang erhobenen und neuen Netzentgelten vom Lieferanten rückwirkend ab dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres nachzufordern bzw. zu erstatten und für die Zukunft eine Anpassung der Abschlagszahlungen vorzunehmen. 9.4.3 Eine Nachforderung bzw. eine Erstattung gemäß Ziffer 9.4.2 Satz 1 und 2 findet auch dann statt, wenn für Monate, die von der rückwirkenden Änderung betroffen sind, bereits eine Jahresabrechnung durchgeführt wurde. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt bzw. verpflichtet, die sich ergebende Differenz zwischen den bisher für die betreffenden Monate gezahlten und den sich bei Ansetzung der neuen Netzentgelte ergebenden Beträge erstattet zu verlangen bzw. innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Rechnungslegung durch den Netzbetreiber zu begleichen. 9.5 Erhöhen sich die Netzentgelte, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats zu kündigen. Lässt der Lieferant diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen, gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart. 9.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder eine Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist, gilt Folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern. 9.7 Beide Vertragspartner sind im Falle von nachträglichen Änderungen der Erlösobergrenze sowie im Falle einer Neuberechnung der Netzentgelte ohne eine Änderung der Erlösobergrenze aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen oder Vorgaben berechtigt bzw. verpflichtet, die Differenz aus bisher erhobenen und neu angepassten Entgelten von dem jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltung der angepassten Erlösobergrenze nachzufordern, bzw. erstattet zu verlangen. Legt der Netzbetreiber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ein, die Auswirkungen auf die Erlösobergrenze haben können, wird er den Lieferanten hierüber in Textform informieren. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Lieferungen, die unter Geltung des Lieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden sind 9.8 Eine unterjährige Anpassung ist weiter möglich, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber seinerseits die Netznutzungsentgelte nachweislich erhöht oder senkt. 9.9 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen Aufschläge auf das Netzentgelt nach dem „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK-G) dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Sofern der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt, dass für eine Entnahmestelle nur ein ermäßigter Aufschlag gemäß § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G zum Ansatz kommen soll Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 8 von 14 (stromintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes), wird dies in dies in der Netznutzungsrechnung berücksichtigt, sofern der Lieferant dem Netzbetreiber zuvor ein durch einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer ausgestelltes Testat vorlegt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G nachweist. 9.10 Der Netzbetreiber stellt die auf die Stromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Lieferant dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises für jede betroffene Entnahmestelle durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers im Original nach, so erstattet der Netzbetreiber dem Lieferanten die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück. 9.11 Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifes oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahme im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisstellung größer als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 Abs. 2 Nr. 1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 Abs. 2 Nr. 1a) ist. Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen. 9.12 Der Letztverbraucher hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über den jeweiligen Verschiebungsfaktor (cos φ = 0,9 kapazitiv; cos φ = 0,9 induktiv), der für den Energiebezug an der jeweiligen Entnahmestelle gilt. Unterschreitet der Verschiebungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden (kvarh) gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerkeprenzlau.de veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. 9.13 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 10. Abrechnung, Zahlung und Verzug 10.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. 10.2 Rechnungen und Abschlagszahlungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug verursachte Kosten, wie z. B. Mahnkosten, werden entsprechend den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Ergänzenden Bedingungen zur NAV in Rechnung gestellt. 10.3 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC / REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Erfolgt die INVOIC-Abrechnung Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 9 von 14 mittels qualifizierter elektronischer Signatur, ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung nicht erforderlich. 10.4 Die Zahlungen für den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung. 10.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. 10.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 11. Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung 11.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Lieferantenrahmenvertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten und zur Vermeidung eines Netzzusammenbruchs. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Lieferant durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erbringen. Geldschulden sind stets zu erbringen, weshalb Verpflichtungen zur Zahlung der Netzentgelte davon ausgenommen sind. 11.2 Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung der Anschlussnutzer/ Letztverbraucher nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechung verzögern würde. Im Fall des Satz 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Kunden auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 11.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen, wenn die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern, 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Die Unterbrechung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Unterbrechung zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist. 11.4 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen die der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über die Androhung sowie über eine vollzogene Unterbrechung unverzüglich unterrichten. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 10 von 14 12. Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung Kunden durch den Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten eines 12.1 Der Netzbetreiber unterbricht oder entsperrt auf schriftliche Anforderung durch den Lieferanten die Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Kunden im Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers nach Können und Vermögen, soweit a) der Lieferant gegenüber den Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vertraglich vereinbart ist und b) der Lieferant gegenüber den Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass gegenüber dem von ihm belieferten Kunden die vertragliche Voraussetzung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung vorliegen und c) der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass dem von ihm belieferten Kunden keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die vertraglichen Voraussetzung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung entfallen lassen. 12.2 Der Netzbetreiber wird nach Können und Vermögen die Unterbrechung der Anschlussnutzung durchführen. Liegen mehrere Anforderungen von Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung vor, wird der Netzbetreiber unter Berücksichtigung des Eingangs der Anforderungen tätig. Der Netzbetreiber hebt die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf, wenn der Lieferant schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung entfallen sind und der Lieferant das Entgelt für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Anschlussnutzung sowie erfolglos durchgeführte Sperr- und Aufsperrversuche bezahlt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über erfolglos durchgeführte Sperr- oder Aufsperrversuche informieren. Bei erfolgreich durchgeführten Sperr- oder Entsperrversuchen bestätigt der Netzbetreiber dies dem Lieferanten. 12.3 Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Anschlussnutzung sowie erfolglos durchgeführte Sperr- oder Aufsperrversuche ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Das derzeit gültige Preisblatt liegt als Anlage 5 bei. 12.4 Der Netzbetreiber haftet nicht für Schäden, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass die Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung aus Gründen, die nicht vom Netzbetreiber zu vertreten sind, nicht möglich ist. 12.5 Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung ergeben können. Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von allen Aufwendungen frei, die mit der Durchführung der Unterbrechung der Anschlussnutzung verbunden sind. Dazu zählen auch Aufwendungen, die dem Netzbetreiber entstehen, wenn der Kunde z. B. Rechtsmittel gegen die Sperrung einlegt. 12.6 Zur Beauftragung der Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Kunden durch den Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden und unterschrieben an den Netzbetreiber zu senden. Der Netzbetreiber kann einer Stornierung des Auftrages zur Sperrung oder Wiederherstellung nur im Falle einer nicht abgeschlossenen Auftragsbearbeitung stattgeben und wird in diesem Fall die Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung stellen (Anlage 5). Bei Stornierungen des Sperrauftrages nach 12 Uhr des letzten Werktages vor der Durchführung der Sperrversuche durch den Netzbetreiber, zahlt der Lieferant das komplette Entgelt (Anlage 5). 12.7 Der Netzbetreiber kann die Wiederherstellung der Anschlussnutzung auch ohne Beauftragung durchführen, wenn zu einer gesperrten Entnahmestelle eine positiv geprüfte Anmeldung eines neuen Lieferanten vorliegt (Lieferbeginn oder Lieferantenwechsel). Zur Wiederherstellung des Netzanschlusses außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet. 12.8 Der Netzbetreiber ist berechtigt Sperraufträge des Lieferanten abzulehnen, wenn auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zwischen ihm und dem zu sperrenden Kunden oder aus sonstigen Gründen die Sperrung nicht zumutbar oder nicht möglich ist. In diesem Fall wird der Netzbetreiber den Lieferanten durch einen Vermerk im Sperrauftrag unverzüglich informieren. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 11 von 14 13. Haftungsbestimmungen 13.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV in der Fassung vom 01.11.2006 (Anlage 3). Für die Haftungsgrenze gemäß § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 NAV ist die Anzahl aller Entnahmestellen im Netz des Netzbetreibers maßgeblich. 13.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, hafen die Vertragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 14. Voraussetzungen für begründeten Fällen die Erhebung einer Sicherheitsleistung in 14.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 14.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. Erachtet der Netzbetreiber Sicherheitsleistungen für notwendig, so nimmt der Netzbetreiber vor Verlangen der Sicherheitsleistung Kontakt zu dem Lieferanten auf und gibt diesem so Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Erhebung von Sicherheitsleistungen geht eine Mahnung voraus. 14.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn ● der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz zweifacher Mahnung wiederholt im Verzug ist, ● gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, ● die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird, ● ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. 14.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 14.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gesetzten, angemessenen Frist die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 14.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 14.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bürgschaft nach deutschen Recht eines EUGeldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. 14.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind. 15. Laufzeit und Kündigungsrechte Der Rahmenvertrag tritt am Vertragsdatum in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann 15.1 mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Ziffer 9.6 bleibt unberührt. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 12 von 14 15.2 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, insbesondere wenn (1) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird, (2) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nicht fristgerecht nachkommt. 15.3 Bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz Mahnung ist der Netzbetreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis einen Monat nach Ankündigung fristlos schriftlich zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass der Lieferant seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit der Mahnung zugleich die Kündigung androhen. 15.4 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall berechtigt, die Netzdienstleistung einzustellen. 15.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Lieferantenrahmenvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Bilanzkreis, in dem alle durch den Lieferanten versorgten Entnahmestellen bilanziert werden, beispielsweise durch Kündigung beendet ist. Soweit ein Bilanzkreis, in welchem nur ein Teil der durch den Lieferanten versorgten Entnahmestelle bilanziert wird beispielsweise durch Kündigung beendet ist, so ist für diese Entnahmestelle die Voraussetzung der Ziffer 3.4 Satz 2 dieses Vertrages nicht mehr gegeben und diese entfallen mit sofortiger Wirkung aus dem Geltungsbereich des Lieferantenvertrages. Darüber hinaus bleibt der Lieferantenrahmenvertrag bestehen. 15.6 Die schriftliche Kündigung erfolgt gemäß § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Die fristlose Kündigung wird sofort wirksam. 16. Schlussbestimmungen 16.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten der Vertrags ohne Zustimmung über. 16.2 Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Ziffer 7.2 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 7.2 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrags sind die einschlägigen Regelwerke TransmissionCode, DistributionCode, MeteringCode, die GPKE und die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuMRichtlinie) anzuwenden. Ebenso werden ersetzende oder ergänzende Festlegungen der Bundesnetzagentur ergänzend herangezogen. Die Regelungen sind beiden Vertragsparteien bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten die für die Berechnung der Netznutzungsentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Anpassung des Vertrags berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist. Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 13 von 14 16.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 16.6 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Netzbetreibers. 16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 16.8 Die Regelungen in den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern gelten ergänzend. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen und Preisblätter sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrags. 16.9 Mit Inkrafttreten dieses Vertrags treten entsprechende frühere Regelungen zwischen den Vertragspartnern zur Netznutzung zum Zweck der Belieferung von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit elektrischer Energie außer Kraft. Dies gilt nicht für die Zusatzvereinbarung über die Unterbrechung der Anschlussnutzung. Diese gilt unverändert fort unter der Maßgabe, dass, soweit nichts anders geregelt ist, auf sie die Regelungen dieses Lieferantenrahmenvertrags Anwendung finden. 17. Anlagen Die in diesem Vertrag genannten und nachstehend aufgelisteten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages: Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 1 2a 2b 3 4 Anlage 5 Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Netzbetreibers Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Lieferanten § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 Auftragsformular „Auftrag an die Stadtwerke Prenzlau GmbH; Sperrung Wiederinbetriebnahme“ Preisblatt für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Prenzlau, den .............................. Ort, den Datum ................................................... ................................................... Unterschrift Netzbetreiber Unterschrift Lieferant Lieferanten-Rahmenvertrag Strom zwischen Lieferant und Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 14 von 14 Anlage 1: Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen Im Netzgebiet der Stadtwerke Prenzlau GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur Anwendung. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen: G21 Gewerbebetrieb H21 Haushaltskunde L21 Landwirtschaftsbetrieb B21 Bandlastkunden (8.760 Benutzungsstunden/a) D21 dämmerungsgeführte Anlagen N21 unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Nachtspeicherheizung (getrennte Messung) N22 unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Nachtspeicherheizung (gemeinsame Messung) W21 unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe Die Zuordnung der Entnahmestellen zu den Lastprofiltypen erfolgt durch den Netzbetreiber entsprechend der vorwiegenden Nutzungsart der Entnahmestellen. Die Zuordnung zu einem anderen Standardlastprofil kann durch den Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zu dem beabsichtigten Zeitpunkt der Änderung beantragt werden (Änderungsmeldung). Zur Vermeidung der Zuordnung eines ungerechtfertigten Standardlastprofiltyps wird der Netzbetreiber erforderlichenfalls entsprechende Belege beim Lieferanten anfordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile mit einer Frist von einem Monat zu ändern, zu erweitern oder zu ergänzen sowie neue Standardlastprofile einzuführen und die Entnahmestellen ggf. neu zuzuordnen. Der Lieferant wird hierüber rechtzeitig informiert. Die Standardlastprofile des Netzbetreibers sind im Internet unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlicht. Modalitäten Jahresmehr- und Mindermengen Jahresmehr- und Jahresmindermengen sind zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber finanziell auszugleichen. Die Berechnung erfolgt für Entnahmestellen ohne fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung auf Grundlage des Standardlastprofilverfahrens. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten mit Bestätigung der Anmeldung zur Netznutzung die Jahresverbrauchsprognose sowie das dazugehörige Standardlastprofil mit. Die Jahresverbrauchsprognose gilt unbefristet bis zu einer neuen Angabe durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber passt die Jahresverbrauchsprognose grundsätzlich jährlich auf Basis der tatsächlich gemessenen Jahresarbeitsmenge an und teilt diese mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden dem Lieferanten elektronisch mit. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und vom Netzbetrieber gemeinsam auch unterjährig angepasst werden. Soweit kein wichtiger Grund dagegen steht, erfolgt die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose immer zu einem Monatsersten. Für die Ermittlung der monatlischen Mehr- und Mindermenge wird für jede Entnahmestelle die Differenz aus der auf Basis der Jahresverbrauchsprognose und des jeweiligen Standardlastprofils eingespeisten Energiemenge und der tatsächlich gemessenen Energiemenge gebildet. Die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen erfolgt monatlich bzw. jährlich durch den Netzbetreiber. Mehrmengen vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten zu den unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Konditionen. Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten zu den unter www.stadtwerke-prenzlau.de veröffentlichten Konditionen in Rechnung. Anlage 1 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom Seite 1 von 1 Anlage 2a: Ansprechpartner und Erreichbarkeit des Netzbetreibers Der Netzbetreiber benennt nachfolgende Ansprechpartner mit Telefonnummer und Email-Adresse: 1. 2. 3. Ansprechpartner für Lieferanten-Rahmenvertrag Name: Herr Lipinski Adresse: Freyschmidtstraße 20, 17291 Prenzlau Telefon: 0049 / 3984 / 853-176 Fax: 0049 / 3984 / 853-199 Email: [email protected] Ansprechpartner für Lieferantenwechsel / Abrechnung Name: Frau Krause Adresse: Freyschmidtstraße 20, 17291 Prenzlau Telefon: 0049 / 3984 / 853-215 Fax: 0049 / 3984 / 853-199 Email: [email protected] Emailadresse für Datenaustausch im EDIFACT-Format [email protected] 4. VDEW-Codenummer 9907584000004 Anlage 2a zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom Seite 1 von 1 Anlage 3: § 01.11.2006 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 3 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom Seite 1 von 1 Anlage 4 Auftrag an die Stadtwerke Prenzlau GmbH Sperrung - Wiederinbetriebnahme Per Fax an 03984 / 853-199 Daten des Lieferanten (diese Daten sind zwingend vollständig anzugeben) Lieferant: ..............……………………………………………………………………………………………….. VDEW-Nr.: ..............……………………………………………………………………………………………….. Ansprechpartner: ..............……………………………………………………………………………………………….. Tel.-Nr.: ..............……………………………………………………………………………………………….. Fax-Nr.: ..............……………………………………………………………………………………………….. E-Mail: ..............……………………………………………………………………………………………….. Daten der Kundenanlage (diese Daten sind zwingend vollständig anzugeben) Zählernummer: ___________ Zählpunkt: DE_______________________________ Kundenname: ..............……………………………………………………………………………………………….. Straße: .................................…………………………………. Hausnummer: ...…………...…. Postleitzahl: ……………………. Ort: …….............................……………………….……………….…… KD-Nr. bei Ihnen: ..............……………………………………………………………………………………………….. Hiermit beantragen wir für den oben genannten Kunden entsprechend der in Anlage 5 festgelegten Konditionen: eine Sperrung eine Wiederinbetriebnahme Mit der Unterzeichnung des Sperrauftrages wird bestätigt, dass die in § 12 Abs. 1 des Lieferantenrahmenvertrages festgelegten Bedingungen für eine Sperrung erfüllt sind. Der oben genannte Ansprechpartner steht sowohl für den Kunden als auch für die Stadtwerke Prenzlau GmbH zur Verfügung. ............................................, den ................. Ort l Datum Anlage 4 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom ................................................... Unterschrift l Stempel Seite 1 von 1 Anlage 5: Preisblatt für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung gültig ab 01.01.2011 Preisblatt: Preis für die Unterbrechung Bruttopreis in Nettopreis in €/Anfahrt €/Anfahrt - 37,13 44,18 37,13 der Anschlussnutzung je Versuch (Umsatzsteuer wird nicht erhoben) Preis für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung je Versuch Anlage 5 zum Lieferanten-Rahmenvertrag Strom Seite 1 von 1 Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen zwischen Netzbetreiber: Stadtwerke Prenzlau GmbH Freyschmidtstraße 20 17291 Prenzlau und Lieferant: vollständiger Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort nachfolgend „die Parteien“ genannt. Artikel 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die „EDI-Vereinbarung“, nachfolgend „die Vereinbarung“ genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustausches hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den EDI abgewickelten Transaktionen ergeben. Seite 1 von 5 Artikel 2 Begriffbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet. 2.3 EDI-Nachricht Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt. 2.4 UN/EDIFACT: Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe – Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr. Artikel 3 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich. Artikel 4 Sicherheit von EDI-Nachrichten1 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und –maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Zerstörung, Verzögerung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und –maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) verwiesen. (siehe dazu auch Technischer Anhang). Weitere Informationen zu VEDIS finden Sie unter: http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Datensicherheit Seite 2 von 5 Sicherheitsverfahren und –maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und –maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und –maßnahmen zur Zurückweisung einer EDINachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er die Anweisungen des Senders empfängt. Artikel 5 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. Artikel 6 Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Den Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtung, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden. Seite 3 von 5 Artikel 7 Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgenden Bedingungen gehören: Kontaktdaten Artikel 8 Inkrafttreten, Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit 8.1 Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort. 8.2 Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet. 8.3 Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft. Prenzlau, den ___________________ Ort, den Datum Ort, Datum Ort, Datum ______________________________ ______________________________ Harald Jahnke Unterschrift Geschäftsführer Stadtwerke Prenzlau GmbH vollständiger Name Seite 4 von 5 Elektronischer Datenaustausch per EDIFACT INVOIC/REMADV Technischer Anhang zur EDI-Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch Stand: 01.01.2012 Verteilnetzbetreiber Transportkunde Stadtwerke Prenzlau GmbH Ansprechpartner Vertragliche Fragen, Kontenklärung: Vertragliche Fragen, Kontenklärung: Frau Martin Ansprechpartner Tel.: 03984-853-217 Telefon [email protected] E-Mail Technische Fragen: Technische Fragen: (Test, Technik, Signatur und Verschlüsselung) Info Herr Stoll Ansprechpartner Tel.: 03984-853-182 Telefon [email protected] E-Mail Ja, S/MIME Verschlüsselung EDIFACT-Adresse für Tests [email protected] EDIFACT-Test-Adresse EDIFACT-Adresse Produktion für Gas: [email protected] Gas-EDIFACT-Adresse INVOIC/REMADV/ CONTRL Strom: [email protected] Strom-EDIFACT-Adresse Bankverbindung (Kontoinhaber, Nur Überweisung Kontoinhaber Geldinstitut, IBAN, BIC) Sparkasse Uckermark Geldinstitut IBAN: DE76170560603424002878 IBAN BIC: WELADED1UMP BIC Signatur Fortgeschrittene Signatur Signatur Besonderheiten bezüglich VDEW- Keine bekannt Besonderheiten Verschlüsselungsverfahren (Transportverschlüsselung) möglich? 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