Abkürzungsverzeichnis

Werbung
REGIERUNGSRAT
11. November 2015
BOTSCHAFT AN DEN GROSSEN RAT
Reorganisation Schuldienste
•
Schulgesetz; Änderung
Bericht und Entwurf zur 1. Beratung
15.242
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ............................................................................................................................... 3
1. Ausgangslage ................................................................................................................................... 6
1.1 Jugendpsychiatrischer Dienst ..................................................................................................... 6
1.2 Schulpsychologische Dienste ..................................................................................................... 7
1.3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) ....................................................................... 8
1.4 Schulsozialarbeit ......................................................................................................................... 9
1.5 Schularzt ..................................................................................................................................... 9
1.6 Schulzahnpflege ........................................................................................................................ 10
1.7 Lehrmittel................................................................................................................................... 11
1.8 Mediotheken .............................................................................................................................. 11
1.9 Regionale Spezialklassen ......................................................................................................... 12
1.10 Parlamentarische Vorstösse ................................................................................................... 12
1.10.1 (04.348) Motion betreffend Änderung des Dekrets über die psychologischen und
ärztlichen Schuldienste .............................................................................................................. 12
1.10.2 (14.165) Motion betreffend Abkommen mit den Zahnärzten .......................................... 13
2. Handlungsbedarf und Umsetzung ................................................................................................ 13
2.1 Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst ................................................................................ 13
2.2 Schulpsychologischer Dienst .................................................................................................... 13
2.3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) ..................................................................... 15
2.4 Schulsozialarbeit (SSA) ............................................................................................................ 16
2.5 Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen ............................................................... 16
2.5.1 Schulärztlicher Dienst ....................................................................................................... 17
2.5.2 Vorsorgeuntersuchungen .................................................................................................. 17
2.6 Schulzahnpflege ........................................................................................................................ 18
2.7 Lehrmittel................................................................................................................................... 19
2.8 Mediotheken .............................................................................................................................. 19
2.9 Regionale Spezialklassen ......................................................................................................... 20
3. Systematik der Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 20
4. Auswertung des Anhörungsverfahrens ....................................................................................... 21
4.1 Vorgehen und Überblick ............................................................................................................ 21
4.2 Rücklauf .................................................................................................................................... 21
4.3 Eingegangene Stellungnahmen ................................................................................................ 23
4.4 Schlussfolgerungen des Regierungsrats .................................................................................. 31
4.4.1 Überführung der schul- und jugendpsychologischen Beratung in den
Schulpsychologischen Dienst .................................................................................................... 31
4.4.2 Präzisierungen und ergänzende Informationen aufgrund der Auswertung der
Anhörung .................................................................................................................................... 31
4.4.2.1 Systematik der Rechtsgrundlagen ............................................................................ 31
4.4.2.2 Zugang zu den Schuldiensten für Kinder in Privatschulen: Kostentragung ............. 32
4.4.2.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der Schulen ........... 33
4.4.2.4 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen ........................................................................... 33
4.4.2.5 Schulzahnpflege ....................................................................................................... 33
4.4.2.6 Lehrmittel .................................................................................................................. 33
4.4.2.7 Regionale Spezialklassen ......................................................................................... 35
5. Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen ....................................................................................... 35
5.1 Schulgesetz ............................................................................................................................... 35
5.2 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung .............................................................................. 46
5.3 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 46
2 von 52
6. Auswirkungen ................................................................................................................................. 46
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton ........................................................ 46
6.1.1 Kosten Reorganisation Schuldienste ................................................................................ 47
6.1.2 Kosten regionale Spezialklassen ...................................................................................... 47
6.1.3 Erläuterungen zu einzelnen Kostenfaktoren ..................................................................... 48
6.1.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2016–2019 .................................................................. 49
6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft ............................................................................................... 50
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft ........................................................................................... 50
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................... 50
6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden ............................................................................................ 50
6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen .............................. 50
7. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 51
Antrag .................................................................................................................................................. 51
3 von 52
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Änderung des Schulgesetzes betreffend Reorganisation der
Schuldienste für die 1. Beratung zur Beschlussfassung und erstatten Ihnen dazu folgenden Bericht.
Zusammenfassung
Im Kapitel 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 werden in den §§ 59–65 die folgenden
Schuldienste definiert:
•
•
•
•
•
•
•
•
Jugendpsychiatrischer Dienst
Schulpsychologische Dienste
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Schulsozialarbeit
Schularzt
Schulzahnpflege
Lehrmittel
Mediotheken
Die mehrheitlich vor rund 30 Jahren formulierten Erlasse erfüllen die heutigen Anforderungen nicht
mehr. Mit der vorgesehenen Änderung des Schulgesetzes werden die Schuldienste zeitgemäss
organisiert und an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Insbesondere werden pro Schuldienst die
Angebote, die Finanzierung und die Kostenpflicht geklärt sowie die Nutzenden definiert.
Dies geschieht zum einen durch eine inhaltliche Prüfung und Aktualisierung der Erlasse. Als
konkrete Massnahmen werden unter anderem die Regelung kinder- und jugendpsychiatrischer
Dienstleistungen zugunsten der Schulen, ein neues Organisations- und Finanzierungsmodell für die
obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen während der Volksschule oder die Vorverlegung
der Schulzahnprophylaxe auf den Kindergarten vorgeschlagen.
Im Rahmen der Anhörung wurde die Zusammenführung des Schulpsychologischen Diensts der
Volksschule mit der schul- und jugendpsychologischen Beratung für die Sekundarstufe II
vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird aufgrund der Anhörungsergebnisse nicht weiterverfolgt.
Nebst der inhaltlichen Anpassung der Erlasse wird zum andern auch die Systematik der
Rechtsgrundlagen neu geordnet: Die Schuldienste werden neu im Schulgesetz und in einer
Verordnung dazu geregelt. Das Dekret über die Schuldienste vom 29. April 1986 wird im Sinne einer
Deregulierung aufgehoben. Die Verordnung über die Schuldienste vom 25. April 1988 wird
totalrevidiert.
Die neuen Rechtsgrundlagen zu den Schuldiensten treten per 1. Januar 2018 in Kraft. Im Bereich
des schulärztlichen Diensts und der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sowie der Schulzahnpflege
erfolgt die Inkraftsetzung per 1. August 2018, um die Umsetzung auf das neue Schuljahr zu
erleichtern.
Da der Kanton zu den Kosten der Schuldienste in der Kompetenz der Gemeinden keine Erhebungen
macht, basiert die Zusammenstellung der finanziellen Auswirkungen der Reorganisation
Schuldienste für die Gemeinden teilweise auf Annahmen. Aufgrund des Vorhabens entstehen für
den Kanton jährliche Mehrkosten von Fr. 220'000.–. Die finanziellen Mittel sind ab 2018 im
Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2016–2019 eingestellt. Für die Gemeinden ergeben sich
voraussichtliche Minderkosten von jährlich Fr. 100'000.–.
Die Änderung des Schulgesetzes wird ausserdem dazu genutzt, die Defizitgarantie für die Anlageund Betriebskosten der regionalen Spezialklassen rechtlich zu verankern.
4 von 52
5 von 52
1. Ausgangslage
Die Schuldienste erbringen unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Schülerinnen und
Schülern ausserhalb des Unterrichts, aber auch von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie anderen
Personengruppen. Zu den Schuldiensten gemäss Schulgesetz1 gehören:
•
•
•
•
•
•
•
•
Jugendpsychiatrischer Dienst
Schulpsychologische Dienste
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Schulsozialarbeit
Schularzt
Schulzahnpflege
Lehrmittel
Mediotheken
Die genannten Schuldienste werden in Kapitel 5 des Schulgesetzes zusammengefasst, sind aber
bezüglich Organisation und Funktionsweise voneinander unabhängig.
Im Dekret über die Schuldienste werden der Umfang, die Aufgaben und Leistungen, der Betrieb
sowie die Rechte und Pflichten der verschiedenen Anspruchsgruppen definiert. In der Verordnung
über die Schuldienste sind Umsetzungsvorgaben festgelegt.
Eine vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Analyse der Schuldienste hat ergeben, dass deren
Rechtsgrundlagen nicht mehr zeitgemäss sind. Die geplante Reorganisation der Schuldienste
beabsichtigt daher deren Anpassung an den heutigen Bedarf und die heutige Praxis. Zudem wird im
Zug der Reorganisation die Komplexität der Rechtsgrundlagen reduziert.
Die geplante Änderung des Schulgesetzes aufgrund der Anpassungen bei den Schuldiensten wird
ferner dazu genutzt, die Defizitgarantie für die Anlage- und Betriebskosten der regionalen Spezialklassen rechtlich zu verankern. Erläuterungen dazu finden sich in den Kapiteln 1.9 und 2.9.
Im Folgenden werden die aktuell geltenden Rahmenbedingungen der acht Schuldienste kurz
charakterisiert.
1.1 Jugendpsychiatrischer Dienst
Im Schulgesetz als jugendpsychiatrischer Dienst bezeichnet, ist heute in der Praxis vom kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) die Rede. Dieser ist Teil der Psychiatrischen Dienste Aargau
(PDAG). Bei den PDAG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft im Eigentum des Kantons. Die
PDAG gelten als Spital nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und
haben einen Leistungsauftrag des Kantons Aargau für den Bereich Psychiatrie, welcher gemäss
Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 beziehungsweise Verordnung über die Spitalliste (SpiliV)
vom 6. März 2013 erteilt wird. Die Aufgaben des KJPD umfassen die Untersuchung und Behandlung
psychisch kranker Kinder und Jugendlicher bis 18 Jahre. In mehreren Ambulatorien, einer
Tagesklinik für Kinder und Jugendliche und je einer psychiatrischen Station für Kinder und für
Jugendliche werden folgende Leistungen erbracht:
• psychiatrische und testpsychologische Abklärungen bei Auffälligkeiten im Verhalten und in der
Entwicklung
• Beratung und verschiedene Formen der Psychotherapie bei psychischen Störungen
• sofortige Intervention bei akuten psychiatrischen Krisen und Notfällen
• Spezialdienste2.
1
Bezeichnung der Dienste in Kapitel 1 gemäss Terminologie im Schulgesetz.
Zu den Spezialdiensten gehören: Interdisziplinäre Autismusberatungsstelle (IAS) Baden; Psychologischer Dienst des Landenhofs, Zentrum
und Schweizerische Schule für Schwerhörige in Unterentfelden; Abklärung, Behandlung und Beratung von geistig- und mehrfachbehinderten
Kindern und Jugendlichen in der Stiftung Schürmatt, Zetzwil; Kinder- und Jugendforensik.
2
6 von 52
Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Grundsatz ambulant vor tagesstationär vor stationär. Dies
ist auch in der gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 festgehalten.
In der Tagesklinik für Kinder und Jugendliche der PDAG in Brugg-Windisch stehen 14 Plätze für
8–18-Jährige zur Verfügung. Die beiden psychiatrischen stationären Kliniken für Kinder und
Jugendliche verfügen ebenfalls über je 14 Plätze. Im Zusammenhang mit dem sich im Bau
befindenden Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum auf dem Areal in Königsfelden ist ab
Herbst 2016 eine Erweiterung auf 54 Plätze vorgesehen, davon 18 teilstationäre und 36 stationäre.
Die Tagesklinik beziehungsweise die stationären Kliniken führen je eine eigene Schule, die als
Sonderschulen gemäss Gesetz über die Einrichtung für Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 anerkannt sind.
Beim KJPD handelt es sich um einen ärztlich geleiteten Dienst. Leistungen werden erbracht, wenn
eine ärztliche Diagnose vorliegt oder nachgewiesen werden kann und die Leistungen somit über die
Krankenkassen finanziert werden können. Je nach Ausgangslage sind ergänzende Finanzierungen
über die Invalidenversicherung oder die Unfallversicherung möglich beziehungsweise durch
Selbstzahler erforderlich. Die stationäre und tagesstationäre Behandlung wird aufgrund der Verträge
zwischen PDAG und Kanton und Krankenversicherern mittels Tagespauschalen, die ambulanten
Behandlung mit Tarmed und anderen ambulanten Tarifen abgerechnet.
1.2 Schulpsychologische Dienste
Der Schulpsychologische Dienst (SPD)3 unterstützt Kinder und Jugendliche der Volksschule mit
Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie psychischen oder psychosozialen Schwierigkeiten, welche
sich im schulischen Umfeld manifestieren oder sich darauf auswirken, in ihrer Entwicklung und
Leistungsfähigkeit. In die psychologische Beurteilung, Beratung und Begleitung wird auch das
familiäre und schulische Umfeld einbezogen. Arbeitsschwerpunkte des SPD sind Schullaufbahnen,
besonderer Förderbedarf, das Verhalten und das psychische Befinden einzelner Schülerinnen und
Schüler.
Der SPD ist eine öffentliche kantonale Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche vom
Kindergartenalter bis zum Ende der Sekundarstufe I, dessen Kernleistungen für Ratsuchende
unentgeltlich sind. In einem Leistungsauftrag (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2005-000917)
sind Aufgabenbereiche, Zielgruppen, Wirkungsziele sowie Kern- und kostenpflichtige
Zusatzleistungen definiert. Gemäss Leistungsauftrag bietet der SPD einzelfall- und
gruppenorientierte Arbeit an und erbringt Dienstleistungen gegenüber Dritten.
Die Zahl der jährlichen Neuanmeldungen nimmt seit einigen Jahren ab; 2012 wurden rund
3'400 neue Aufträge verzeichnet (2010: rund 4'700 neue Aufträge, 2011: 3'900 neue Aufträge).
Niederschwellige Angebote wie Sprechstunden und Expertenrunden reduzieren die Zahl der
Einzelfallanmeldungen. Auch die Zahl der abgeschlossenen Fälle pro Jahr nimmt ab (2010 rund
4'200 abgeschlossene Aufträge, 2011 rund 3'100, 2012 rund 3'000). Dies liegt daran, dass die
Komplexität der Fragestellungen sowie der damit zusammenhängende Aufwand für die Koordination
mit Fachstellen und die Beratung von Personen zunehmen, insbesondere aufgrund der
Langzeitbegleitung von Lernenden mit Behinderungen in Sonderschulen oder in der Regelschule.
Die zeitaufwendige Arbeit führt in der Regel zu gut akzeptierten und umgesetzten Empfehlungen,
was wiederum zu einer sinkenden Zahl von Wiederanmeldungen führt.
Beim SPD arbeiten rund 60 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen (entspricht 43,8
Vollzeitäquivalenten [VZÄ]). Dessen Organisation in sechs Regionalstellen, ergänzt durch sieben
zusätzliche Aussenstellen, gewährleistet ein schulnahes Angebot mit guter Erreichbarkeit. Zudem
bietet der SPD ein Notfallteam, welches den Schulen psychologische Nothilfe leistet, sowie seit 2009
3
Seit der Kantonalisierung der zuvor regionalen schulpsychologischen Dienste im Jahr 2006 wird das Angebot als Schulpsychologischer Dienst
(im Singular) bezeichnet.
7 von 52
ein Fachteam gegen häusliche Gewalt an. Dieses arbeitet eng mit der Anlaufstelle gegen häusliche
Gewalt, mit den beiden Kinderschutzgruppen Aarau und Baden, dem Frauenhaus Aargau-Solothurn
und weiteren Beratungsstellen zusammen.
Seit dem 1. August 2011 ist der SPD alleinige Fachstelle für die Abklärung des Bildungs- und
Förderbedarfs bei Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung. Er wendet dafür das von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen (EDK) entwickelte standardisierte
Abklärungsverfahren (SAV) an.
Die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen zum SPD ist klar geregelt: Betroffene
Erziehungsberechtige oder Jugendliche nach Vollendung des 14. Altersjahrs können sich direkt beim
SPD anmelden. Die Mehrheit der Anmeldungen an den SPD erfolgt auf Initiative der Schule, doch
auch wenn Schülerinnen oder Schüler von Lehrpersonen oder Drittpersonen beim SPD angemeldet
werden, ist das Anmeldeformular in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Dies gilt auch für die Anmeldung durch Ärztinnen und Ärzte.
Schnittstellen des SPD bestehen einerseits zum KJPD (vgl. Kapitel 1.1), wenn es um schulrelevante
Störungen geht, und andererseits zur schul- und jugendpsychologischen Beratung an der
Sekundarstufe II (vgl. Kapitel 1.3). Wenden sich Jugendliche spät im letzten Schuljahr der Oberstufe
an den SPD und zeichnet sich ab, dass das Anliegen nicht in nützlicher Frist lösbar ist, übergibt der
SPD den Fall an die schul- und jugendpsychologische Beratung (SJPB) der Beratungsdienste für
Ausbildung und Beruf. Mit der SVA Aargau bestehen Schnittstellen, wenn es um
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geht.
Der Aufwand des SPD ist im Globalbudget des Aufgabenbereichs 310 'Volksschule' eingestellt. Den
grössten Teil des Aufwands machen die Personalkosten aus. Die Massnahme 310-21 der
Leistungsanalyse betrifft den SPD. Dieser hat sein Leistungsangebot mittels Personalabbau um 5 %
zu reduzieren. Dies entspricht 2,3 VZÄ. Das Entlastungspotential beträgt ab 2015 jährlich Fr.
300'000.–. Ein weiterer Stellenabbau im Umfang von 1,5 VZÄ ist im Rahmen der
Entlastungsmassnahmen per 1. Januar 2017 geplant.
1.3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB)
Die Angebote im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) werden seit 2006 im
Auftrag des Kantons vom Verein Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau (BDAG) geführt.
Der Auftrag der BDAG ist die Information und die Beratung in Bezug auf Schul-, Berufs-, Studienund Laufbahnfragen zur chancengerechten Entwicklung nach individuellen Fähigkeiten und
Möglichkeiten. Ziel ist das Erreichen beziehungsweise der Erhalt der sozialen und beruflichen
Integration sowie der Arbeitsmarkt- oder der Ausbildungsfähigkeit für alle Altersgruppen. Die
Dienstleistungen der BDAG werden an mehreren Standorten angeboten und umfassen:
• die BSLB
• die SJPB an der Sekundarstufe II
• die Beratung von Lehrpersonen und Mitgliedern von Schulleitungen
Die Kernleistungen dieser Dienstleistungen beinhalten je die Tätigkeiten Information, Beratung,
Realisation sowie Ausbildung und Wissensvermittlung und werden für die nachfragenden Personen
kostenlos erbracht.
Die Berufsberatung richtet sich an Jugendliche vor der ersten Berufs- oder Schulwahl und steht in
engem Zusammenhang mit verschiedenen Unterstützungsangeboten beim Übergang von der
Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II.
Die Studien- und Laufbahnberatung richtet sich an (junge) Erwachsene nach Abschluss der
Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe.
8 von 52
Die SJPB4 berät primär Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren mit Wohn- oder
Ausbildungsort im Kanton Aargau in schwierigen Situationen im Zusammenhang mit der Schule oder
einer beruflichen Grundbildung.
Die Lehrpersonenberatung (LB) beinhaltet sowohl Beratungen mit einem psychologischen
Schwerpunkt als auch Beratungen mit Bezug zur Berufslaufbahn. Sie unterstützt Lehrpersonen,
Schulleitende und Studierende der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule
Nordwestschweiz (PH FHNW), die sich beruflich oder persönlich weiter entwickeln wollen und an der
Volksschule, an kantonalen Schulen, Berufsfachschulen oder Fachhochschulen im Kanton Aargau
tätig sind oder im Kanton Aargau wohnen. Lehrpersonenberatung mit einem fach- und
unterrichtsbezogenen Fokus wird im Auftrag des Kantons am Institut für Weiterbildung und Beratung
der PH FHNW angeboten.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit den BDAG einen Rahmenvertrag und die
dazugehörenden Leistungsverträge über das Angebot ab. Der Rahmenvertrag enthält den
Leistungsauftrag über die Organisation und die Führung des Angebots und wird für eine Dauer von
vier Jahren abgeschlossen. Das Mengengerüst, die inhaltlichen Schwerpunkte und die finanziellen
Ressourcen für die Abgeltung der Leistungen werden mit dem Leistungsvertrag festgelegt, der
jeweils für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und jährlich neu ausgehandelt wird. Zur
Erfüllung der vereinbarten Leistungen steht jährlich ein Globalbeitrag von rund 12,2 Millionen
Franken zur Verfügung. Dieser wurde im Rahmen der Leistungsanalyse (Massnahme 320-10) auf
11,9 Millionen Franken plafoniert. Eine weitere Reduktion des Globalbeitrags um 1 Million Franken
ist im Rahmen der Entlastungsmassnahmen per 1. Januar 2017 geplant.
Zusammenfassend weisen die Geschäftsberichte der BDAG seit 2006 eine steigende Nachfrage
aus: Die Zahl persönlicher Beratungen nimmt insbesondere in der Lehrpersonenberatung und in der
schul- und jugendpsychologischen Beratung zu, die Zahl der Besucherinnen und Besucher in den
Info-Zentren hat sich auf hohem Niveau stabilisiert, während die Nutzung der online verfügbaren
Informationen stetig ansteigt.
1.4 Schulsozialarbeit
Die Schulsozialarbeit (SSA) ist ein schulergänzendes Angebot der Volksschule, das grundsätzlich
auf allen Schulstufen vom Kindergarten bis zur Oberstufe zum Einsatz kommen kann.
Schulsozialarbeitende bieten primär niederschwellige Beratung bei individuellen und sozialen
Problemen insbesondere für Schülerinnen und Schüler an. Sie beraten aber auch Lehrpersonen und
Schulleitungen, führen schulinterne Projekte durch und bieten Präventionsarbeit an. Gut 130
Fachpersonen mit insgesamt rund 7'300 Stellenprozenten sind an 66 Schulstandorten als
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter tätig. Damit haben ungefähr drei Viertel der
Schülerinnen und Schüler der Aargauer Volksschule Zugang zur SSA (Stand Juli 2015).
Die Kompetenz zur Einrichtung, Führung und Finanzierung der SSA liegt im Kanton Aargau bei den
Schulträgern. Die mit 10 % ressourcierte Stelle für SSA, die in der Abteilung Volksschule des
Departements Bildung, Kultur und Sport angesiedelt ist und zwischen 2005 und 2014 von einer
Fachkommission begleitet wurde, unterstützt Schulsozialarbeitende und Schulträger bei Fragen der
Einführung und Umsetzung.
1.5 Schularzt
Die Schulärztinnen und Schulärzte des Kantons Aargau arbeiten nebenamtlich im Auftrag der
Schulträger. Sie führen bei den Kindern und Jugendlichen die schulärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen durch und beraten Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen
sowie Eltern und Jugendliche in gesundheitlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schule. Sie
4
In der Praxis wird auch die Bezeichnung "Jugendpsychologischer Dienst" (JPD) verwendet.
9 von 52
nehmen damit eine aus individual- und sozialmedizinischer Sicht wichtige Aufgabe wahr.
Kostenpflichtig sind die Schulträger, wobei es im Volksschulbereich in der Praxis die
Aufenthaltsgemeinden der Lernenden sind, welche die Kosten tragen.5
Während der Schulzeit sind zwei obligatorische schulärztliche Untersuchungen vorgesehen:
• Die Einschulungsuntersuchung im Kindergarten oder in der 1. Primarschulklasse, bei der
schulrelevante Beeinträchtigungen erfasst werden sollen.
• Die Entlassungsuntersuchung in der 2. oder 3. Klasse der Oberstufe. Diese Untersuchung
beinhaltet hauptsächlich ein Beratungsgespräch.
Die seit 2010 bestehende Möglichkeit, die obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen bei einer
privaten Ärztin beziehungsweise einem privaten Arzt durchzuführen, wird nur selten in Anspruch
genommen (in weniger als 10 % der Fälle). Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass in
diesem Fall die Eltern die Kosten selbst zu tragen haben.
Schulärztinnen und Schulärzte werden gemäss verschiedener Rückmeldungen seitens der
Ärzteschaft nur in wenigen Fällen für allgemeine gesundheitsfördernde Aufgaben an den Schulen
angefragt.
Für die grundsätzlich freiwilligen Impfungen in den Schulen ist der Impfdienst der Lungenliga Aargau
in Zusammenarbeit mit den Schulärztinnen und Schulärzten zuständig. Da Impfungen unter
ärztlicher Aufsicht oder Verantwortung zu erfolgen haben, finden die Impfungen in den Schulen unter
Anwesenheit der Schulärztin beziehungsweise des Schularztes statt. Im interkantonalen Vergleich
zeigt sich, dass dank der sich ergänzenden schulischen und privatärztlichen Impfangebote im
Kanton Aargau für fast alle Impfungen bedeutend höhere Durchimpfungsraten erreicht werden als in
Kantonen, in denen keine schulischen Impfprogramme existieren. Dies liegt insbesondere daran,
dass mit Impfungen in den Schulen alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet der sozialen
Verhältnisse erreicht werden, so auch diejenigen ohne hausärztliche Betreuung.
Die Schulpflegen sind für die Beauftragung der Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen
verantwortlich, das Departement Bildung, Kultur und Sport für jene an den kantonalen Schulen der
Sekundarstufe II. Gemäss des Dekrets über die Schuldienste regelt der Regierungsrat die
Entschädigung; die Verordnung legt den Ansatz fest. Er beträgt seit 2010 Fr. 185.– pro Stunde.
Zusätzliches eigenes Personal der Schulärztinnen und Schulärzte wird mit Fr. 49.– pro Stunde
entschädigt.
1.6 Schulzahnpflege
Die Schulzahnpflege umfasst jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuche und die regelmässige
Schulzahnprophylaxe. Die Schulzahnpflege findet ausschliesslich an der Volksschule statt.
Alle Schülerinnen und Schüler haben Anrecht auf eine jährliche unentgeltliche Zahnkontrolle bei
einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin ihrer Wahl. Dafür erhalten sie beim Eintritt in den Kindergarten
ein Gutscheinheft für zahnärztliche Kontrolluntersuchungen. Die jährlichen Untersuche werden in der
Praxis – entgegen der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung, bei welcher der Schulträger als
Kostenträger vorgesehen ist – von der Aufenthaltsgemeinde der Schülerinnen und Schüler finanziert.
Eine allfällige Behandlung erfolgt zulasten der Eltern.
Zusätzlich besucht regelmässig eine Fachkraft für Schulzahnprophylaxe den Unterricht.6 Diese muss
die von der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft Aargau (SSO Aargau) empfohlenen
Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben. Bei diesen Besuchen steht die Prävention in
5
Bei Sonderschulen trifft diese Regelung zu, wenn die Schülerinnen und Schüler der Sonderschule den Schularzt der öffentlichen Schule
besuchen. Bestellen Sonderschulen einen eigenen Schularzt, sind die Kosten im Globalbudget der Einrichtung enthalten.
6
Im Sonderschulbereich gibt es auch Einrichtungen, welche die Schulzahnprophylaxe selbst durchführen, indem sie sie in den pädagogischen
Alltag einbetten.
10 von 52
Bezug auf die Mund- und Zahngesundheit im Vordergrund. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe
leisten in der Primarschule in der Regel sechs Einsätze pro Schuljahr, an der Oberstufe mindestens
zwei Einsätze pro Schuljahr. Die Gemeinden können freiwillig Einsätze im Kindergarten finanzieren
und durchführen lassen. Rechtlich vorgeschrieben sind sie auf dieser Stufe nicht.
Die Entschädigung für den jährlichen Kontrolluntersuch bei einem Zahnarzt beziehungsweise einer
Zahnärztin wird nach einem zwischen dem Regierungsrat und der kantonalen Zahnärztegesellschaft
vertraglich vereinbarten Tarif berechnet. Der Tarif für den zahnärztlichen Kontrolluntersuch im
Rahmen der Schulzahnpflege beträgt schweizweit 14 Taxpunkte. Multipliziert mit dem im Kanton
Aargau seit 2003 geltenden Taxpunktwert von Fr. 3.10 resultieren daraus Kosten von Fr. 43.40 pro
untersuchtes Kind. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe werden von den Gemeinden angestellt
und entlöhnt, wobei kantonsintern grosse Unterschiede festzustellen sind.
1.7 Lehrmittel
Der Lehrmittelbereich ist im Kanton Aargau wie folgt geregelt: Der Regierungsrat legt gemäss § 16
Abs. 3 des Schulgesetzes die obligatorischen Lehrmittel für die Volksschule fest. Obligatorien
bestehen hauptsächlich in den Sprachfächern sowie in der Mathematik. Daneben empfiehlt das
Departement Bildung, Kultur und Sport ergänzende Lehrmittel für die erwähnten Fachbereiche sowie
für alle weiteren Fächer. Die Schulen sind im Bereich der empfohlenen Lehrmittel frei, auch andere
Werke einzusetzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Lehrmittel den Schülerinnen und Schülern
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzliche Grundlage stellt sicher, dass Schülerinnen und
Schüler nicht aufgrund ihres sozioökonomischen Hintergrunds benachteiligt oder gar diskriminiert
werden.
Während rund 100 Jahren führte der Kanton Aargau einen eigenen Lehrmittelverlag. Er war 1908 auf
Anregung aus Kreisen der Lehrerschaft und des Erziehungsrats hin gegründet worden und verfolgte
seit jeher zwei Aufgaben: die Entwicklung und Produktion eigener Lehrmittel sowie den Vertrieb von
Lehrmitteln anderer Verlage. Seit einigen Jahren produziert der Kanton Aargau keine eigenen
Lehrmittel mehr. 2009 fusionierte der Lehrmittelverlag Aargau mit der schulverlag blmv AG des
Kantons Bern, und es wurde der Schulverlag plus gegründet. Der Schulverlag plus ist eine
Aktiengesellschaft mit den beiden Hauptaktionären Kanton Aargau und Kanton Bern. Mit diesem
Deregulierungsschritt wurde der Verlag von der kantonalen Verwaltung entkoppelt. Der Schulverlag
plus wird seither als kantonale Beteiligung geführt.7 Der Kanton Aargau als einer von zwei
Hauptaktionären ist mit 1,1 Millionen Franken am Schulverlag plus beteiligt. Dieser Betrag entspricht
50 % des Aktienkapitals. Der Substanzwert der Schulverlag plus AG wird auf rund 10 Millionen
Franken beziffert.
Das in § 64 im Schulgesetz erwähnte didaktische Zentrum des Kantons Aargau existiert nicht mehr.
Stattdessen führt heute die Bibliothek für Schule und Bildung der PH FHNW die obligatorischen und
empfohlenen Lehrmittel des Kantons Aargau in einem Präsenzbestand. Der Bestand dieser
Bibliothek wird seit Herbst 2013 in der Campus-Bibliothek Brugg-Windisch geführt. Die Bibliotheken
der PH FHNW haben keinen Archivierungsauftrag. Sie nehmen aber eine gezielte
Langzeitmagazinierung der obligatorischen Lehrmittel der vier Trägerkantone vor.
1.8 Mediotheken
Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken8 gehören vielerorts zur Schulinfrastruktur. Sie sind
Orte, an denen Wissen und Informationen in Form von traditionellen und neuen Medien zur
Verfügung stehen und wo Lehren und Lernen, Kommunikation und Entspannung ihren Platz haben.
7
Die Eigentümerziele sind unter www.ag.ch/dfr > Finanzen > Beteiligungen > Beteiligungsreport & Datenblätter nachzulesen.
Der Begriff "Mediothek" wurde im Rahmen der Partialrevision des Schulgesetzes 1999 anstelle des Begriffs "Bibliothek" eingeführt. Damit
wollte man ausdrücken, dass die Schulbibliotheken nebst dem traditionellen Bücherbestand auch über elektronische Bild- und Tonträger
verfügen sollen. Im vorliegenden Bericht werden Mediothek und Schulbibliothek synonym verwendet.
8
11 von 52
Sie bieten Bücher sowie audiovisuelle und elektronische Medien an und leisten damit einen Beitrag
zur Förderung der Sprach-, Medien- und Informationskompetenz von Schülerinnen und Schülern. In
Übereinstimmung mit dem Lehrplan unterstützen die Bibliotheken die Schule in ihrem Bildungs- und
Erziehungsauftrag. Das Benutzen der (Schul-)Bibliothek ist im aktuellen Lehrplan der Aargauer
Volksschule und auch in einem neuen Lehrplan Volksschule Aargau fest vorgesehen. Die
Schülerinnen und Schüler können die Bibliothek idealerweise auch in ihrer Freizeit nutzen, so dass
sie zu einem wichtigen ausserschulischen Raum wird.
Inwiefern die Standortgemeinden der in § 65 des Schulgesetzes verankerten Pflicht, für ihre Schule
eine Mediothek zu unterhalten, nachkommen und tatsächlich Schulbibliotheken unterhalten, ist
unklar, da der Kanton die Einhaltung dieser Vorgabe nicht überprüft. So ist die Anzahl reiner
Schulbibliotheken im Kanton Aargau nicht bekannt. Die aktuelle Statistik der Fachstelle öffentliche
Bibliotheken des Departements Bildung, Kultur und Sport weist kantonsweit 89 allgemein öffentliche
und kombinierte Gemeinde- und Schulbibliotheken aus.9
1.9 Regionale Spezialklassen
Regionale Spezialklassen sind ein auf ein halbes Jahr befristetes schulisches Angebot für Aargauer
Schülerinnen und Schüler ab der fünften Primarschulklasse, die aufgrund von disziplinarischen und
sozialen Auffälligkeiten in ihrer Klasse vorübergehend nicht mehr tragbar sind. Lernende, die sich
den Anweisungen der Lehrpersonen entziehen, die Arbeit verweigern und durch ihr Verhalten den
Unterricht massiv stören oder gar verunmöglichen, erhalten in diesen Klassen eine letzte Chance, ihr
Verhalten zu verändern und wieder Fuss zu fassen. Lehrpersonen können währenddessen das
pädagogische Gefüge ihrer Klasse, das durch das problematische Verhalten strapaziert worden ist,
wieder tragfähig machen. Die Zuteilung in eine Spezialklasse ist eine vorübergehende Massnahme
mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler wieder in eine Regelklasse zu integrieren. Dadurch werden Zuweisungen in Sonderschulen und stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen vermieden.
Nach Abschluss eines mehrjährigen Schulversuchs wird eine regionale Spezialklasse seit Schuljahr
2014/15 gestützt auf § 15a des Schulgesetzes und den §§ 34a–e der Verordnung über die
Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331)
vom 28. Juni 2000 in Baden regulär betrieben. Die regionale Spezialklasse am Standort Wohlen
wurde auf Ende Schuljahr 2014/15 aufgrund unterdurchschnittlicher Belegungszahlen geschlossen.
Die Reintegrationsquote in die Regelklasse von 84 % ist als sehr hoch zu betrachten.
Regionale Spezialklassen gehören nicht zu den Schuldiensten. Die Änderung des Schulgesetzes
aufgrund der Reorganisation Schuldienste wird aber zum Anlass genommen, die Defizitgarantie für
die Anlage- und Betriebskosten der regionalen Spezialklassen rechtlich zu verankern (vgl.
Kapitel 2.9).
1.10 Parlamentarische Vorstösse
1.10.1 (04.348) Motion betreffend Änderung des Dekrets über die psychologischen und
ärztlichen Schuldienste
Die Motion von Susanne Hochuli, Reitnau, vom 21. Dezember 2004, fordert eine Anpassung des
Dekrets über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste,10 so dass während der
obligatorischen Schulzeit mindestens eine dreimalige schulzahnärztliche Untersuchung gewährleistet
sei. Auf diese Weise würde der Motionärin zufolge der Trend zu einer schlechteren Mundhygiene
und einer nachlassenden Kariesprophylaxe aufgehalten werden, wodurch schliesslich auch die
9
Allgemein öffentliche Bibliotheken sind Gemeindebibliotheken, die der gesamten Bevölkerung zur Nutzung offen stehen. Kombinierte Schulund Gemeindebibliotheken stehen explizit den Zielgruppen Schulen und breitere Öffentlichkeit zur Verfügung. Reine Schulbibliotheken stehen
demgegenüber nur Lernenden und Lehrpersonen offen, nicht aber der gesamten Bevölkerung.
10
Heute "Dekret über die Schuldienste".
12 von 52
Allgemeinheit Kosten sparen könne. Gegen den Willen des Regierungsrats wurde die Motion am 14.
März 2006 in ein Postulat umgewandelt.
1.10.2 (14.165) Motion betreffend Abkommen mit den Zahnärzten
Die Motion von Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, vom 26. August 2014, verlangt eine Änderung des
Dekrets über die Schuldienste, um es den Gemeinden zu ermöglichen, mit einzelnen Zahnärzten
eigene Rahmenabkommen abzuschliessen. Dies würde nach Ansicht des Motionärs einen
Wettbewerb unter den Zahnärztinnen und Zahnärzten auslösen und den administrativen Aufwand
der Gemeinden senken. Eltern, welche den zahnärztlichen Kontrolluntersuch in einer Praxis nach
Wahl durchführen lassen wollen, hätten diesen selbst zu bezahlen. Die Motion wurde gemäss dem
Vorschlag der Regierung am 3. März 2015 als Postulat entgegengenommen.
2. Handlungsbedarf und Umsetzung
2.1 Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst
Nebst der Untersuchung und Behandlung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher gehört die
Beratung von Amtsstellen und Behörden in kinder- und jugendpsychiatrischen Fragen zu den
Aufgaben des KJPD. Tatsächlich erbringt der KJPD allerdings nur wenige solche
Beratungsleistungen, da er sie als "Leistung in Abwesenheit des Patienten" mit Tarmed nicht
kostendeckend abrechnen kann. Es gibt im schulischen Bereich aber immer wieder Situationen, in
denen kinderpsychiatrische Beratungs- und Beurteilungsleistungen benötigt werden oder die eine
(notfallmässige) Beurteilung von Kindern und Jugendlichen erfordern – Leistungen, die weder Teil
des Leistungsauftrags der PDAG mit dem Kanton sind noch über das KVG abgerechnet werden
können. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Beratung von Schulbehörden und den
Austausch unter Fachpersonen, wenn Lernende bereits Patientinnen oder Patienten des KJPD sind,
oder um die psychiatrische Mitbeurteilung bei Abklärungen durch den SPD in Fällen von Kindern und
Jugendlichen, die (noch) nicht Patientinnen beziehungsweise Patienten des KJPD sind.
Die Untersuchung und Behandlung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher ist Teil des
Leistungsauftrags der PDAG mit dem Kanton gemäss Spitalgesetzgebung. Eine gesetzliche
Grundlage im Schulgesetz ist dafür nicht mehr erforderlich. Im Schulgesetz werden künftig nur noch
die zu erbringenden kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungs- und Beurteilungsleistungen
zugunsten der Schulen und deren Abgeltung formuliert. Zur Sicherstellung dieser Leistungen
zugunsten der Schulen kann der Kanton Leistungsvereinbarungen mit Anbietern kinder- und
jugendpsychiatrischer Dienstleistungen abschliessen. Die Finanzierung erfolgt über das ordentliche
Budget des Departements Bildung, Kultur und Sport im Rahmen des AFP. Die Kosten betragen
maximal Fr. 200'000.– pro Jahr. Diese Aufwendungen sollen dazu beitragen, möglichst viele teure
und oft lange stationäre Aufenthalte zu vermeiden.
2.2 Schulpsychologischer Dienst
Der Schulpsychologische Dienst wurde 2006 kantonalisiert. In diesem Zusammenhang wurden die
Rechtsgrundlagen revidiert. Diese Regelungen bewähren sich grundsätzlich. Sie sind jedoch stark
von den damaligen Überlegungen und Bedenken im Zusammenhang mit dem Kantonalisierungsprozess und vom Anliegen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geprägt. Ausserdem liegen die
Regelungen zum SPD heute auf insgesamt vier Ebenen vor. Deren inhaltliche Hauptaussagen sollen
erhalten bleiben, jedoch in Umfang und Komplexität reduziert werden. Neu wird der SPD im
Schulgesetz und in der Verordnung über die Schuldienste abschliessend geregelt; auf das Dekret
und den RRB (Leistungsauftrag, vgl. Kapitel 1.2) wird verzichtet.
13 von 52
Die Inanspruchnahme des SPD soll wie bisher grundsätzlich freiwillig erfolgen. Heute kann eine
Abklärung nur stattfinden, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder das urteilsfähige Kind damit
einverstanden sind.
14 von 52
Erfolgt keine Zustimmung, muss die Schulpflege entweder gestützt auf die übrigen Akten
entscheiden oder – wenn sie eine Abklärung für den Entscheid als dringend erforderlich erachtet –
die Abklärung mittels Gefährdungsmeldung beim Familiengericht im Sinne einer
Kindesschutzmassnahme beantragen. Neu soll daher im Schulgesetz die Möglichkeit geschaffen
werden, in Ausnahmefällen
– bei bestimmten Laufbahnentscheiden, insbesondere bei Sonderschulfragen, – auf Anweisung der
Schulpflege vorgängig eine obligatorische Abklärung durch den SPD vorzusehen. Dies erlaubt es der
Schulpflege, fachlich fundierte Entscheide zu treffen beziehungsweise den Gang zu den Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zu vermeiden. Sind die Eltern mit der Anordnung der
Schulpflege zur obligatorischen Abklärung beim SPD nicht einverstanden, können sie eine
Verfügung verlangen und – wie bei jedem Entscheid der Schulpflege – den ordentlichen
Rechtsmittelweg beschreiten.
2.3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB)
Genauere Unterscheidung von Kern- und Zusatzleistungen
Im Bereich des Schuldiensts BSLB zeigt sich Handlungsbedarf bei der Definition von Umfang und
Qualität des Grundauftrags: Gemäss den aktuellen Rechtserlassen werden die Kernleistungen der
Beratungsdienste unentgeltlich erbracht, während Zusatzleistungen kostenpflichtig sind. Die
Kernleistungen werden im Dekret über die Schuldienste bezeichnet und im Leistungsauftrag des
Departements Bildung, Kultur und Sport mit den BDAG näher definiert. Bislang waren sämtliche
Leistungen unentgeltliche Kernleistungen.
Die Geschäftsberichte der BDAG weisen im Zeitraum 2006–2012 eine steigende Nachfrage
insbesondere bei der Anzahl Beratungssitzungen pro Person in der SJPB und der LB aus. Das
Erkennen des Handlungsbedarfs hinsichtlich einer exakteren Definition der kostenlosen
Kernleistungen im Sinne eines Grundangebots hat bereits zur Formulierung von Massnahmen im
Rahmen der Leistungsanalyse geführt.11 Diese Massnahmen wurden auf der Grundlage der
bisherigen Rechtserlasse beschlossen und erfordern punktuelle Anpassungen am aktuell in Kraft
stehenden Dekret über die Schuldienste per 1. Januar 2016. Weil dieses Dekret im Rahmen der
vorliegenden Revision Schuldienste aufgehoben werden soll, werden die im Rahmen der
Leistungsanalyse beschlossenen Massnahmen in die neu zu formulierenden Erlasse (Gesetz und
Verordnung) überführt werden.
Lehrpersonenberatung (LB)
Dieses Angebot wird bisher ebenfalls auf Dekretsebene geregelt. Weil das Dekret über die
Schuldienste aufgehoben werden soll, wird die Lehrpersonenberatung neu im Schulgesetz verankert.
Sie kann sowohl fach- und unterrichtsbezogene Beratung als auch solche mit einem
psychologischen Schwerpunkt für Lehrpersonen und Schulleitende umfassen. Wie bisher sollen
individuumsbezogene Beratungsleistungen psychologischer Art von den BDAG angeboten werden,
fach- und unterrichtsbezogene Beratungen von der PH FHNW. Zu diesem Zweck schliesst der
Kanton wie bisher Leistungsvereinbarungen mit den beiden Anbietern ab.
Schul- und jugendpsychologische Beratung (SJPB)
Aktuell enthält das Dekret über die Schuldienste Regelungen zum SPD der Volksschule als auch zur
schul- und jugendpsychologischen Beratung für die Sekundarstufe II. Im Rahmen der Anhörung
11
Gemäss der Massnahme 320-02 wird bei der Laufbahnberatung von Erwachsenen ab dem 25. Altersjahr mit vorhandener abgeschlossener
Erstausbildung eine Kostenpflicht eingeführt. Dies hat ein Entlastungspotential von jährlich 1,2 Millionen Franken ab 2016 zur Folge.
Massnahme 320-01 sieht eine Leistungsreduktion in der Lehrpersonenberatung der BDAG vor, indem die Anzahl kostenloser Beratungssitzung
auf drei
à 90 Minuten begrenzt wird. Weitere Beratungssitzungen können kostenpflichtig angeboten werden. Das Entlastungspotential beträgt ab 2016
jährlich Fr. 270'000.–.
15 von 52
wurde die Zusammenführung der beiden Dienste vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird aufgrund der
Anhörungsergebnisse nicht weiterverfolgt (vgl. Kapitel 4.4.1).
2.4 Schulsozialarbeit (SSA)
Schulsozialarbeitende und Schulträger werden bei Fragen der Einführung und Umsetzung von der in
der Abteilung Volksschule des Departements Bildung, Kultur und Sport angesiedelten Stelle für SSA
unterstützt. Diese Unterstützung fand bisher mehrheitlich in Form von Beratung für
Behördenmitglieder zur Einführung von Schulsozialarbeit statt. Beratungen von
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern erfolgten zu rechtlichen Themen, zu Fragen der
Zusammenarbeit oder es wurden Anfragen triagiert. Die Einführung der SSA ist mittlerweile in vielen
Gemeinden abgeschlossen. Damit einhergehend haben sich auch die Bedürfnisse nach der Art der
Unterstützung verändert: Heute steht die Frage im Zentrum, wie das erfolgreiche Zusammenwirken
des Systems Schule mit dem schulergänzenden Angebot der SSA fachlich unterstützt werden kann.
Mit den Ressourcen der Stelle für SSA allein ist diese fachliche Unterstützung für die rund 130
Schulsozialarbeitenden im Kanton Aargau nicht zu leisten. Künftig soll der Kanton auf Antrag
kantonale Tagungen zu bedeutsamen und systemrelevanten Themen unterstützen können,
beispielsweise zur Frage der Gestaltung der Zusammenarbeit von Schule und SSA mit den KESB.
Es ist daher eine rechtliche Grundlage zu schaffen, um die fachliche Unterstützung für
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter mittels finanzieller Beiträge zu ermöglichen.
Ausgeschlossen ist das Sprechen finanzieller Beiträge für die individuelle Weiterbildung von
einzelnen Schulsozialarbeitenden. Die Finanzierung erfolgt über das ordentliche Budget des
Departements Bildung, Kultur und Sport im Rahmen des AFP. Der Kostenrahmen wird auf maximal
Fr. 20'000.– pro Jahr festgelegt.
2.5 Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen12
Im Bereich des schulärztlichen Diensts und der Vorsorgeuntersuchungen zeigt sich vor allem eine
Schwierigkeit: die Rekrutierung von Schulärztinnen und Schulärzten. Es wird zunehmend
schwieriger, Ärztinnen und Ärzte zu finden, die sich für dieses Amt zur Verfügung stellen und es gibt
bereits heute Gemeinden, die keine Schulärztin beziehungsweise keinen Schularzt mehr haben.
Eine aktuelle Umfrage des Departements Gesundheit und Soziales zeigt, dass mehr als 10 % der
teilnehmenden Gemeinden über keine Schulärztin beziehungsweise keinen Schularzt mehr
verfügen. Nebst dem administrativen und organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit den
Vorsorgeuntersuchungen dürfte dies auch mit der aktuell geltenden Entschädigung für die
schulärztliche Tätigkeit zusammenhängen, welche die Aufwendungen der Schulärzteschaft oftmals
nicht zu decken vermag. Angesichts der anfallenden Fixkosten (Miete, Personal, Versicherungen,
Steuern, Infrastruktur) sowie der Umsatzeinbusse während der Ausübung der schulärztlichen
Tätigkeit ist eine angemessene Entschädigung für die sich engagierenden Ärztinnen und Ärzte
wichtig. Daher ist die Höhe der Entschädigung der Schulärzteschaft anzupassen. Die Aufgaben der
Schulärztinnen und Schulärzte sollen neu einheitlich mit Fr. 250.– pro Stunde entschädigt werden.
Dies entspricht der Entschädigung, welche bereits heute für die Dienstleistungen im Rahmen des
Impfdiensts vergütet wird und bedeutet im Vergleich zur bisherigen Entschädigung für die übrigen
schulärztlichen Tätigkeiten einen Anstieg von 6,8 %. Im vorgeschlagenen Stundenansatz enthalten
ist die Entschädigung für zusätzliches
eigenes medizinisches Personal, das heisst in der Regel medizinische Praxisassistentinnen und
Praxisassistenten.
12
Die Bezeichnung der Schuldienste gemäss Schulgesetz entspricht nur noch teilweise der Begriffsverwendung in der Praxis. Anders als in
Kapitel 1 orientiert sich daher die Bezeichnung der Schuldienste in Kapitel 2 nicht mehr durchgehend an der Terminologie gemäss Schulgesetz.
16 von 52
2.5.1 Schulärztlicher Dienst
Gesundheit ist aus individueller und gesellschaftlicher Sicht ein wertvolles Gut. Der Kanton hat ein
grosses Interesse an einer gesunden Bevölkerung. Dazu gehören auch Kinder und Jugendliche. Bei
ihnen gehört ein guter Gesundheitszustand zu den Voraussetzungen für das erfolgreiche
Durchlaufen der Schulzeit. Der Gesundheitsprävention und dem frühzeitigen Erkennen
gesundheitlicher Gefährdungen beziehungsweise – wo diese bereits bekannt sind – dem Einleiten
angemessener Massnahmen kommt deshalb eine hohe Bedeutung zu. Die Gesundheitsförderung in
der Schule ergänzt die private medizinische Vorsorge. Deshalb muss auch in Zukunft jede öffentliche
und private Schule, gegebenenfalls gemeindeübergreifend, über einen schulärztlichen Dienst
beziehungsweise über eine Schulärztin oder einen Schularzt verfügen. Hauptaufgaben der
Schulärztinnen und Schulärzte sind neu die Beratung der Schulen zu Gesundheitsthemen, zur
Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Mitarbeit bei Impfungen. Nicht mehr
beziehungsweise lediglich subsidiär zuständig sind sie für die Einschulungs- und die
Austrittsuntersuchung der Lernenden der Volksschule.
2.5.2 Vorsorgeuntersuchungen
Für die weiterhin obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen wird ein neues Organisations- und
Finanzierungsmodell eingeführt. Neu werden die Untersuchungen in erster Linie von privaten
Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Dies macht aus individueller Perspektive Sinn, dürfte doch in der
Regel der eigene Kinder- oder Hausarzt, der das Kind und dessen Krankengeschichte bereits seit
längerem kennt und zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht, mit der Untersuchung betraut werden.
Für Familien ohne eigenen Hausarzt kann das neue Organisationsmodell ein Anlass sein, einen
Kinder- oder Hausarzt vor Ort zu wählen.
Da künftig nicht mehr ganze Schulklassen oder Jahrgänge zum Vorsorgeuntersuch kommen, werden
die einzelnen Ärztinnen und Ärzte administrativ und zeitlich deutlich entlastet. Es kommen diejenigen
Lernenden, die bereits zu den Patientinnen und Patienten dieser Ärztinnen und Ärzte zählen und sie
kommen ausserdem übers Jahr verteilt und vereinbaren individuell einen Untersuchungstermin.
Für das vorgeschlagene neue Modell spricht ferner, dass es bereits heute Gemeinden gibt, die keine
Schulärztin beziehungsweise keinen Schularzt mehr haben. Die dortigen Lernenden gehen derzeit
für die Vorsorgeuntersuchungen entweder auf eigene Kosten zu ihrer Privatärztin beziehungsweise
ihrem Privatarzt oder aber die obligatorischen Untersuchungen finden nicht statt. Mit dem neuen
Modell haben die Lernenden unabhängig vom Wohnort die Gelegenheit, die Untersuchungen
vornehmen zu lassen.
Die heutige Situation ist für viele Schulen unbefriedigend: je nach Schulgrösse und Schülerzahl ist
die Organisation der Reihenuntersuchungen für ganze Klassen sehr aufwendig. Da bei der
Eintrittsuntersuchung eine Teilnahme der Eltern möglich und erwünscht ist, erfordert insbesondere
dieser erste Vorsorgeuntersuch viel Koordination und generiert einen grossen administrativen
Aufwand. Zudem ist von den Schulen jeweils sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler
über die Möglichkeit informiert werden, die obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen (auf eigene
Kosten) bei einer privaten Ärztin beziehungsweise einem privaten Arzt durchzuführen. Falls die
Eltern eine privatärztliche Untersuchung wünschen, muss dies mittels eines Talons der Schule
rechtzeitig gemeldet werden, damit dies bei der Organisation der Reihenuntersuche einbezogen
werden kann. Der Regierungsrat erwartet, dass die Einführung eines neuen Organisations- und
Finanzierungsmodells zu einer besseren Organisierbarkeit der ärztlichen Vorsorgeuntersuche an den
Schulen führen wird.
Vorsorgeuntersuchung im Kindergartenalter (Einschulungsuntersuchung)
Gemäss Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. September 1995
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.112.31) übernehmen die
Krankenkassen die Kosten für acht Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes und
17 von 52
der normalen Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter. Findet die Einschulungsuntersuchung – so
wie aus fachlicher Sicht heute schon empfohlen – künftig konsequent im Kindergarten statt, ist davon
auszugehen, dass sie in vielen Fällen über die Krankenkassen abgerechnet werden kann. Dies wird
andernorts bereits heute so gehandhabt, beispielsweise in den Kantonen Graubünden, Luzern und
Zürich.
Es ist geplant, dass die Schulen – wie bisher – die Eltern über die Vorsorgeuntersuchung informieren
und die Durchführung der Untersuche kontrollieren. Wie bisher wird der Kanton Musterbriefe und
Vorlagen zur Verfügung stellen.
Künftig werden die Eltern individuell einen Termin beim privaten Kinder- oder Hausarzt vereinbaren,
um den Vorsorgeuntersuch innert einer von der Schule vorgegebenen Frist vornehmen zu lassen.
Die Privatärztin oder der Privatarzt stellt den Eltern eine Bestätigung über den erfolgten Untersuch
aus, welche der Schulverwaltung einzureichen ist. Die Privatärztinnen und Privatärzte rechnen die
Untersuchung über die Krankenkassen ab. Die Eltern tragen den Selbstbehalt des
Eintrittsuntersuchs. Diejenigen Kinder, welche bis zu dem von der Schule definierten Termin keine
Bestätigung über den erfolgten privatärztlichen Untersuch abgegeben haben, werden von der
Schulverwaltung der Schulärztin beziehungsweise dem Schularzt gemeldet und von dieser
beziehungsweise diesem untersucht.
Vorsorgeuntersuchung in der Oberstufe (Austrittsuntersuchung)
Anders als die Einschulungsuntersuchung gehört die Vorsorgeuntersuchung im Jugendalter nicht zu
den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Die Gemeinden geben den Eltern der Jugendlichen daher
einen Berechtigungsschein ab, um die Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt nach Wahl
durchführen zu lassen. Die Berechtigungsscheine werden den Gemeinden vom Kanton zur
Verfügung gestellt. Die privaten Ärztinnen und Ärzte rechnen die Berechtigungsscheine mit den
Gemeinden ab. Den Schulen kommt auch beim Vorsorgeuntersuch auf der Oberstufe – wie bereits
heute – eine Informations- und Kontrollfunktion zu. Es ist geplant, dass die Schulen neu ausserdem
sämtlichen Schülerinnen und Schülern, also auch den auswärtigen, die Berechtigungsscheine für die
Untersuchungen verteilen und die Durchführung der Untersuche überprüfen. Die Administration der
Berechtigungsscheine für den Austrittsuntersuch wird sich an den Prozess des zahnärztlichen
Kontrolluntersuchs anlehnen, welcher den Schulen und Gemeinden bereits gut bekannt ist.
Schülerinnen und Schüler, welche den Untersuch innert der von der Schule vorgegebenen Frist nicht
vorgenommen haben, werden von der Schulärztin oder dem Schularzt untersucht.
Für den schulärztlichen Dienst inklusive die subsidiären Untersuchungen durch die Schulärztin
beziehungsweise den Schularzt sind die Schulträger kostenpflichtig. In jenen Fällen, in denen die
Vorsorgeuntersuchungen nicht als kassenpflichtige Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, sind die Aufenthaltsgemeinden der Kinder
und Jugendlichen kostenpflichtig. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis und macht Sinn, sollen
doch die Standortgemeinden der Schulen nicht übermässig belastet werden.
2.6 Schulzahnpflege
Zur Schulzahnpflege gehören ein jährlicher Kontrolluntersuch bei einer Zahnärztin beziehungsweise
einem Zahnarzt nach Wahl sowie die mehrmals jährlich stattfindende Schulzahnprophylaxe.
Während Kinder bereits im Kindergarten Anrecht auf den zahnärztlichen Kontrolluntersuch haben,
setzt die Schulzahnprophylaxe bislang in der 1. Klasse der Primarschule ein. Studien belegen
jedoch: Je früher mit der Kariesprävention begonnen wird, desto besser. Gerade im Kindergarten
kann durch einen spielerischen Umgang mit Fragen der Zahnhygiene viel erreicht werden und eine
gute Basis für eine wirkungsvolle Zahnpflege gelegt werden. Werden bereits junge Kinder in der
richtigen Putz-technik instruiert, steigen die Chancen auf die Gesunderhaltung der Milch- und später
der bleibenden Zähne. Neu findet die Schulzahnprophylaxe daher ab dem ersten Kindergartenjahr
18 von 52
sechs Mal jährlich statt. In der 5. und 6. Klasse der Primarschule wird die Schulzahnprophylaxe
viermal jährlich durchgeführt. Wird bereits im Kindergarten mit der Schulzahnprophylaxe begonnen,
verfügen die Schülerinnen und Schüler dannzumal bereits über sechs beziehungsweise sieben
Jahre Erfahrung, weshalb es vertretbar scheint, die Frequenz dann um einen Drittel zu reduzieren.
In der Oberstufe wird auf die Schulzahnprophylaxe verzichtet. Dies zum einen deshalb, weil die
Jugendlichen zu diesem Zeitpunkt bereits viele Jahre vom Einüben korrekter
Zahnreinigungstechniken sowie von Fluoridierungsmassnahmen profitieren konnten. Zum andern
werden zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit gesunder Ernährung, Mundhygiene, Rauchen,
Piercings und andere mehr bereits in anderen Schulfächern thematisiert, so dass deren gesonderte
Behandlung im Rahmen der Schulzahnprophylaxe obsolet erscheint. Nach Bedarf können
Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe aufgrund ihrer Expertise von den Schulen für
Unterrichtslektionen zu den genannten Themen beigezogen werden. Auf freiwilliger Basis können die
Gemeinden die Schulzahnprophylaxe zusätzlich auf der Oberstufe finanzieren (analog zur heute
mancherorts stattfindenden freiwilligen Finanzierung der Schulzahnprophylaxe am Kindergarten).
Durch den künftigen Verzicht auf die Schulzahnprophylaxe in der Oberstufe und die
Frequenzreduktion in der 5. und 6. Primarschulklasse ist deren Vorverlegung auf den Kindergarten
für die Gemeinden nur mit geringen Mehrkosten verbunden.
2.7 Lehrmittel
In § 64 des Schulgesetzes ist im Kapitel Schuldienste festgehalten, dass der Kanton zur Beschaffung
von Lehr- und Lernmitteln einen Lehrmittelverlag und ein didaktisches Zentrum unterhält. Dies
entspricht nicht mehr der Realität. Seit 2009 führt der Kanton Aargau keinen eigenen
Lehrmittelverlag mehr. Er unterhält auch kein eigentliches didaktisches Zentrum mehr. Dieses wird
heute in der Bibliothek für Schule und Bildung an der PH FHNW weitergeführt.
Diese Veränderungen werden künftig im Schulgesetz abgebildet: Die Beschaffung von Lehrmitteln
und Lernmedien wird neu in die bereits bestehende Bestimmung zu den Lehrmitteln an der Volksschule (§ 16) integriert. Der Auftrag der Bibliothek für Schule und Bildung, die Aargauischen
Lehrmittel zu führen, wird weiterhin im Rahmen der jährlichen Leistungsvereinbarung zum
Weiterbildungs- und Beratungsangebot zwischen dem Departement Bildung, Kultur und Sport und
der PH FHNW geregelt. Die notwendige Rechtsgrundlage zum Abschluss der Leistungsvereinbarung
bildet § 3 der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung
Lehrpersonen) vom 15. November 2006.
2.8 Mediotheken
Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken können einen Beitrag zur Förderung der Sprach-,
Medien- und Informationskompetenz von Kindern und Jugendlichen leisten. Allerdings sind sie dazu
nur in der Lage, wenn sie über einen umfassenden aktuellen, nicht überalterten Bestand an Medien
verfügen und schulfreundliche Öffnungszeiten haben. Die Einhaltung dieser Qualitätsansprüche ist
zeitaufwendig und kostenintensiv und es ist zu vermuten, dass – aus organisatorischen und
finanziellen Gründen – nicht alle Schulstandorte diesen gerecht werden können.
In § 65 des Schulgesetzes ist festgehalten, dass jede Standortgemeinde für ihre Schule eine
Mediothek beziehungsweise Schulbibliothek unterhält. Allerdings wird "Schulbibliothek" nirgends
definiert, ist deren Auftrag nicht klar und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung wird nicht
überprüft. Erfahrungsgemäss forcieren solche Normen die Existenz von Kleinstbibliotheken mit
eingeschränktem Angebot, welche die Anforderungen an eine zeitgemässe Bibliothek nicht erfüllen
können.
Neu sind die Gemeinden daher nicht mehr verpflichtet, eine Schulbibliothek zu führen; vielmehr
haben sie für ihre Schülerinnen und Schüler den kostenlosen Zugang zu einer Bibliothek
19 von 52
sicherzustellen (§ 16a neu). Die Aufhebung der Verpflichtung für die Gemeinden ist allerdings nicht
zwingend mit einem Abbau von Schulbibliotheken gleichzusetzen. Gut funktionierende bestehende
Bibliotheken können und sollen selbstverständlich weitergeführt werden, da sie vielfach auch
Standortvorteil für die Gemeinden sind, indem sie sowohl im Dienst der Schule als auch im Dienst
der Öffentlichkeit stehen. Hinsichtlich der Umsetzung der neuen Bestimmung wird kein bestimmtes
Modell favorisiert; die Gemeinden sind frei, das für sie passende zu wählen. Nebst dem Führen einer
eigenen Schulbibliothek sind beispielsweise auch regionale Kooperationen von Schulbibliotheken
oder das Zur-Verfügung-Stellen einer Jahreskarte für die Lernenden für eine nahe gelegene
Bibliothek möglich.
2.9 Regionale Spezialklassen
Die Standortgemeinden haben, bedingt durch die Lage ausserhalb einer Schulanlage, hohe Anlageund Betriebskosten für die regionalen Spezialklassen zu tragen. Diese Kosten werden den
Aufenthaltsgemeinden der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler als Schulgeld in Rechnung
gestellt. Bleiben die Anmeldungen aus, so bleiben auch die Schulgelder aus. Für die
Standortgemeinden besteht damit ein unternehmerisches Risiko. Während des Schulversuchs 2011–
2014 wurde ihnen deshalb eine Defizitgarantie gewährt. Ende Jahr rechneten die
Standortgemeinden die eingenommenen Schulgelder mit dem Departement Bildung, Kultur und
Sport ab. Im Jahr 2013, dem zweiten vollständigen Betriebsjahr, resultierte ein Defizit von Fr.
4'355.35. Für die Fortführung dieser während des Schulversuchs bewilligten Praxis fehlt eine
ausreichende gesetzliche Grundlage.
Für die Defizitgarantie der Anlage- und Betriebskosten soll deshalb in § 15a des Schulgesetzes eine
entsprechende Grundlage geschaffen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gestattet der Regierungsrat
dem Departement Bildung, Kultur und Sport, ein allfälliges Defizit der Anlage- und Betriebskosten für
die Führung der regionalen Spezialklassen zu tragen (RRB Nr. 2013-001430). Damit übernimmt der
Kanton die finanzielle Verantwortung für eine Aufgabe, welche die Trägergemeinden in seinem
Auftrag erfüllen und von der alle zuliefernden Schulen profitieren. Das Kostenrisiko wird insofern
minimiert, als der Regierungsrat einen Standort bei einer dauernden Unterbelegung schliessen kann.
Ein allfälliger Überschuss, der bei einer überdurchschnittlichen Belegung resultiert, wird von den
Trägergemeinden dem Kanton vergütet.
3. Systematik der Rechtsgrundlagen
Die Schuldienste sind bisher in Kapitel 5 des Schulgesetzes (§§ 59–65) sowie im Dekret und in der
Verordnung über die Schuldienste geregelt. Viele dieser Erlasse wurden vor rund 30 Jahren
formuliert und entsprechen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Auch das Beibehalten der
heutigen Systematik wird als nicht zukunftsweisend erachtet, stellt doch die Dekretsebene eine
Aargauer Besonderheit dar und geht der Trend in Richtung Verzicht auf Dekrete. Im Bereich der
Volksschule, wo die meisten Schuldienste angesiedelt sind, gibt es ausserdem mit Ausnahme des
Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004,
welches direkt und allein auf der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung) beruht (vgl. §
82 Abs. 1 lit. e Kantonsverfassung), keine Dekrete.
Im Sinne einer Deregulierung werden die Schuldienste daher künftig im Schulgesetz und in der
totalrevidierten Verordnung über die Schuldienste geregelt. Das Dekret über die Schuldienste wird
aufgehoben. Deshalb wird die Vorsteuerung im Schulgesetz ausgebaut; es beinhaltet insbesondere
Aussagen über Allgemeine Bestimmungen, Aufgaben, Leistungen und Finanzierung der Angebote
sowie Rechte und Pflichten der Zielgruppen. Heute im Dekret über die Schuldienste angesiedelte
Detailregelungen werden künftig in der Verordnung über die Schuldienste geregelt, beispielsweise
Hinweise zum Betrieb im Sinne von Umsetzungsvorgaben.
Der Entwurf zur Dekretsaufhebung wird dem Grossen Rat zur 2. Beratung unterbreitet.
20 von 52
4. Auswertung des Anhörungsverfahrens
4.1 Vorgehen und Überblick
Der Regierungsrat hat zu den in Kapitel 2 vorgeschlagenen Massnahmen der Reorganisation
Schuldienste ein breit angelegtes Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Anhörung dauerte vom
6. März 2015 bis zum 6. Juni 2015. Zur Anhörung eingeladen waren die kantonalen Parteien,
sämtliche Schul- und Gemeindebehörden, die Verbände der Schulleitungen, Schulpflegepräsidien
und Lehrpersonen, anerkannte Einrichtungen mit Sonderschulangebot sowie weitere schulnahe
Gremien, Organisationen, Institutionen und Verbände mit Bezug zu den Schuldiensten. Diesen
Adressaten wurden die Anhörungsunterlagen per E-Mail zugestellt. Die Anhörung wurde im
Amtsblatt vom 6. März 2015 sowie auf www.ag.ch/vernehmlassungen – dort zusammen mit
sämtlichen Unterlagen – publiziert.
Erfragt wurde der Grad des Einverständnisses zu den zentralen Elementen der Reorganisation
Schuldienste. Als Antwortkategorien waren vorgegeben: "ja", "eher ja", "eher nein", "nein" sowie
"keine Angabe". Bei der Auswertung wurden "ja" und "eher ja" als Zustimmung, "eher nein" und
"nein" als Ablehnung gewertet. Bei allen Fragen bestand auch die Möglichkeit, zusätzliche
Kommentare abzugeben. Diese Bemerkungen wurden ebenfalls ausgewertet.
4.2 Rücklauf
Zur Anhörung wurden insgesamt 737 Adressaten eingeladen. Es sind 208 Stellungnahmen
eingegangen, was einer Rücklaufquote von 28 % entspricht.
Alle Parteien, die zum Zeitpunkt der Anhörung im Parlament vertreten waren, haben Stellung
genommen. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben der Aargauische
Gewerbeverband (AGV) und die Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK). Tabelle 1 gibt
einen Überblick über die Anhörungsteilnahme und die Rücklaufquote pro Adressatengruppe.
Tabelle 1: Rücklaufquote pro Adressatengruppe.
Gruppe
Eingeladen
Politische Parteien
Teilnahme
Rücklauf
20
9
45 %
Gemeinden
213
87
41 %
Schulleitungen
218
25
11 %
Schulpflegen
225
40
18 %
40
19
48 %
6
12
--
15
12
67 %
--
4
--
737
208
28 %
Schulisches Umfeld
Ärztliches Umfeld13
Institutionen, Organisationen und
Privatpersonen
Total
Verbände14
Einen Überblick über die Anhörungsantworten gibt Tabelle 2. Sie zeigt ein insgesamt deutlich
positives Meinungsbild. Die Zustimmung zu den einzelnen Elementen der Vorlage ist mehrheitlich
sehr hoch. Ausnahmen zeigen sich bei einzelnen Adressatengruppen bei folgenden Schuldiensten:
• Zur Frage der Integration der schul- und jugendpsychologischen Beratung auf der
Sekundarstufe II in den Schulpsychologischen Dienst äussert sich die Mehrheit der kantonalen
In dieser Kategorie haben einige Kinder- oder Schulärztinnen/Schulärzte eigene Stellungnahmen – ausserhalb der Verbandsmeinung –
eingereicht, weshalb die Zahl der Teilnehmenden grösser ist als die Zahl der Eingeladenen.
14
In dieser Kategorie haben auch nicht offiziell eingeladene Organisationen Stellung genommen. Der Rücklauf bezieht sich auf die
eingeladenen Adressaten.
13
21 von 52
Parteien, Verbände und Institutionen sowie eine grosse Zahl von Adressaten aus dem
schulischen Umfeld ablehnend.
• Der Vorschlag zur Neuorganisation der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wird insgesamt
positiv bewertet, im ärztlichen Umfeld sowie von Verbänden, Institutionen und Organisationen
jedoch relativ kritisch beurteilt.
• Die Regelung, dass der Kanton die Gemeinden bei der Beschaffung von Lehrmitteln unterstützen
kann, wird insgesamt klar befürwortet, von rund einem Drittel der Gemeinden aber abgelehnt.
22 von 52
Tabelle 2: Überblick über die Antworten der Anhörungsteilnehmenden: Grad der Zustimmung.
Parteien
(N=9)
Nr. Frage
ja / eher ja
Gliederung
1
77.7%
Rechtsgrundlagen
Zugang für Kinder an
2
88.9%
Privatschulen
Kinder- und jugendpsych.
3a
88.9%
DL zugunsten der Schulen
Leistungsvereinbarungen
3b
100%
für diese DL
Abklärungsverfahren beim
4
100%
SPD
Schulpsychologische
5
33.3%
Beratung an der Sek II
Fachliche Unterstützung
6
66.6%
der Schulsozialarbeit
Ärztliche
7
66.6%
Vorsorgeuntersuchungen
Schulzahnprophylaxe ab
8a
100%
Kindergarten
Keine Schulzahn8b
100%
prophylaxe ab OS
Gemeinden
(N=87)
ja / eher ja
97.7%
Schulleitungen
(N=25)
ja / eher ja
Schulpflegen
(N=40)
ja / eher ja
Schulisches Ärztliches
Umfeld
Umfeld
(N=19)
(N=12)
ja / eher ja ja / eher ja
Institutionen
(N=12)
ja / eher ja
95.8% (n=24) 94.4% (n=36) 88.2% (n=17) 62.5% (n=8) 66.7% (n=9)
90.4% (n= 84) 95.8% (n=24) 97.4% (n=39) 93.7% (n=16) 100% (n=8) 87.5% (n=8)
98.9%
96.0%
97.4% (n=39) 94.1% (n=17) 55.6% (n=9) 100% (n=9)
98.9%
88.0%
97.4% (n=39) 93.7% (n=16) 75% (n=8)
85.0%
88.0%
95.0%
85.8% (n=85) 72.7% (n=22) 88.8% (n=36)
85.1%
86.2%
97.7%
89.7%
88.0%
93.7% (n=16) 77.7% (n=9) 62.5% (n=8)
52.6%
66.7% (n=9) 45.5% (n=11)
97.3% (n=38) 76.4% (n=17) 100% (n=6) 83.3% (n=6)
91.6% (n=24) 87.1% (n=39) 100% (n=15) 55.6% (n=9)
100.0%
100% (n=9)
97.5%
50% (n=6)
100% (n=16) 100% (n=10) 100% (n=7)
74.9% (n=24) 79.4% (n=39) 87.5% (n=16) 55.6% (n=9) 87.5% (n=8)
9 Lehrmittel
88.9%
61.2% (n=85)
100.0%
10 Schulbibliotheken
100%
89.7%
80.0%
11 Regionale Spezialklassen
88.9%
94.3%
92.0%
> 80 %
70 - 79.9 %
60 - 69.9 %
94.5% (n=37) 93.7% (n=16) 100% (n=8) 85.7% (n=7)
67.5%
100% (n=16)
75% (n=8)
77.8% (n=9)
100% (n=39) 93.7% (n=16) 100% (n=6)
100% (n=6)
Legende
Zustimmung
50 - 59.9 % < 50%
N: Anzahl der Teilnehmenden pro Adressatengruppe
n: Anzahl eingegangener Antworten pro Adressatengruppe zu einzelnen Fragen
Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass sich die Adressatengruppen im Antwortverhalten unterscheiden:
Während insbesondere die Parteien und Gemeinden – letztere mit ganz wenigen Ausnahmen – alle
Fragen beantworten, gibt es Adressaten, welche ihre Meinung lediglich zu ausgewählten, sie
unmittelbar betreffenden Fragen äussern. Deshalb stimmt bei einzelnen Adressatengruppen die
Gesamtzahl der Anhörungsteilnehmenden (N) nicht mit den in den Zellen der Tabelle 2 abgebildeten
Werten (n) überein. Die Unterschiede sind darauf zurückzuführen, dass bei diesen
Adressatengruppen bis zu 50 % der Teilnehmenden mit "keine Angabe" geantwortet haben. Würde
die Gesamtzahl der Teilnehmenden als Referenzgrösse gewählt, würden die Zustimmungsraten
dieser Adressatengruppen nicht korrekt dargestellt. Die Farbgebung bezüglich Zustimmung in
Tabelle 2 bezieht sich auf die gültigen Antworten.
4.3 Eingegangene Stellungnahmen
In der nachfolgenden Zusammenstellung der Bemerkungen pro Frage sind Anpassungs- und
Optimierungsvorschläge sowie allgemeine Hinweise aufgelistet. Ausschliesslich zustimmende
Kommentare werden aufgrund der Datenmenge nicht wiedergegeben. Schlussfolgerungen aufgrund
der Anhörungsantworten werden in Kapitel 4.4 dargelegt.
Zur Frage 1
"Sind Sie einverstanden, dass die Rechtsgrundlagen für die Schuldienste neu auf Gesetzes- und
Verordnungsstufe angesiedelt werden? Das Dekret über die Schuldienste wird aufgehoben."
Zur Frage 1 wird sehr grosse Zustimmung geäussert. Lediglich die Parteien EDU und Grüne, je zwei
Gemeinden, Schulleitungen, Schulpflegen, Adressaten aus dem schulischen Umfeld und
Privatpersonen sowie je drei Organisationen und Adressaten aus dem ärztlichen Umfeld – insgesamt
weniger als 10 % der Anhörungsteilnehmenden – äussern sich ablehnend. Begründet wird die
23 von 52
Ablehnung insbesondere damit, dass erst in Kenntnis der Verordnung über die Schuldienste über die
Aufhebung des Dekrets über die Schuldienste entschieden werden könne. Lediglich ein
Anhörungsteilnehmer schätzt die mit der Aufhebung des Dekrets verbundene
Kompetenzverschiebung als problematisch ein und befürchtet einen Leistungsausbau.
Zur Frage 2
"Beim Zugang zu den Angeboten und Dienstleistungen der Schuldienste für schulpflichtige Kinder,
die eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden, wird die bisherige Einschränkung auf
Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton aufgehoben – der Zugang gilt neu für Kinder mit
Aufenthalt im Kanton. Sind Sie damit einverstanden?"
Die Frage wird von der SVP, dem Schulrat des Bezirks Brugg sowie von acht Gemeinden und je
einer Schulleitung und einer Schulpflege negativ beantwortet.
Begründet wird die Ablehnung mit den befürchteten Kostenfolgen für die Gemeinden. Die SVP, aber
auch Adressaten, welche der Frage 2 zustimmen – die EDU, die Gemeindeammänner-Vereinigung
des Kantons Aargau und einige Gemeinden – fordern, die Kosten für Kanton und Gemeinden seien
aufzuzeigen. Die EVP und die SVP fragen nach der Existenz einer interkantonalen Vereinbarung.
Welches Gemeinwesen für den Zugang von Lernenden an Privatschulen oder in privater Schulung
kostenpflichtig ist, wird in Kapitel 0 dargelegt.
Einzelnen Gemeinden ist es ein Anliegen, dass Privatschüler gegenüber Lernenden öffentlicher
Schulen nicht bevorzugt werden und dass ein "Tourismus" in den Kanton Aargau aufgrund
grosszügiger Ausgestaltung vermieden wird.
Eine Gemeinde regt an, die Kosten über die Schulgeldverordnung abzurechnen.
Zur Frage 3a
"Aufgrund der Tatsache, dass das Grundangebot der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung
bereits im Spitalgesetz geregelt wird, ist eine gesetzliche Grundlage dafür im Schulgesetz nicht mehr
notwendig. Im Schulgesetz sollen künftig ausschliesslich kinder- und jugendpsychiatrische
Leistungen zugunsten der Schulen geregelt werden. Sind Sie damit einverstanden?"
Zur Frage 3a gehen negative Stellungnahmen der Grünen sowie je einer Gemeinde, Schulleitung
und Schulpflege, des Schulrat des Bezirks Bremgarten, der PDAG, drei Arztpraxen und einer
Privatperson ein.
Weil die PDAG die ambulanten Angebote des KJPD ohne rechtliche Verankerung im Schulgesetz
gefährdet sehen, lehnen sie die vorgeschlagene Regelung ab.
Einzelne Anhörungsteilnehmende befürchten, Lernende über 18 Jahre sowie Jugendliche, die keine
Grundbildung durchlaufen, würden mit der vorgeschlagenen Regelung von jugendpsychiatrischen
Dienstleistungen ausgeschlossen.
Der Schulrat des Bezirks Bremgarten, aber auch die der Frage 3a positiv gegenüberstehenden
Parteien CVP und EVP und der Aargauische Ärzteverband (AAV), betonen, dass Abgrenzungs- und
Zuständigkeitsfragen zwischen verschiedenen Diensten geklärt werden müssten, beispielsweise
zwischen SPD und KJPD.
24 von 52
Zur Frage 3b
"Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton Leistungsvereinbarungen mit Anbietern kinder- und
jugendpsychiatrischer Dienstleistungen zugunsten der Schulen abschliessen kann?"
Sämtliche Parteien, Gemeinden, Verbände und Organisationen äussern sich zur Frage 3b positiv.
Negativ beantwortet wird die Frage 3b lediglich vom Schulrat des Bezirks Bremgarten, von drei
Schulleitungen, einer Schulpflege und je zwei Arztpraxen und Privatpersonen.
Die der Frage 3b zustimmenden Parteien EDU und SVP sowie die Finanzfachleute Aargauer
Gemeinden wollen wissen, wie und nach welchen Kriterien das Kostendach eingehalten werden
kann.
Der Verband des Personals Oeffentlicher Dienste (vpod) und eine Schulleitung machen deutlich,
dass sie, falls ein Abbau an Leistungen geplant sei, dem Vorschlag nicht zustimmen würden. Vom
schulischen Umfeld werden zusätzliche Ressourcen als dringend notwendig erachtet. Allerdings
würde eine Aufstockung der bestehenden Einrichtungen bevorzugt, da dies aufgrund der bereits
eingespielten Zusammenarbeit und Prozesse als effizienter einschätzt wird.
Der Aargauische Verband der Unternehmen mit sozialem Auftrag (AVUSA), welcher ebenfalls
Zustimmung äussert, regt an, dass privatrechtliche Schulen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag auch
direkt Leistungsvereinbarungen abschliessen können sollten.
Zur Frage 4
"Sind Sie damit einverstanden, dass der Regierungsrat bei bestimmten Laufbahnentscheiden wie die
Zuweisung in Sonderkindergärten oder Sonderschulen auf Anweisung der Schulpflege vorgängig
eine obligatorische Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst vorschreiben kann?"
Der Frage 4 stimmen alle Parteien zu. Ablehnend äussern sich 13 Gemeinden sowie die
Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, drei Schulleitungen, zwei Schulpflegen, der
Schulrat des Bezirks Laufenburg, der Verband Aargauer Psychologinnen und Psychologen (VAP),
der Verein Privatschulen Aargau sowie je zwei Arztpraxen und Privatpersonen.
Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau sowie mehrere Gemeinden erachten die
vorgeschlagene Regelung als zu detailliert und wollen die bestehende Praxis beibehalten.
Der VAP verlangt, Eltern sollten frei wählen dürfen, bei welcher Fachstelle beziehungsweise welcher
Fachperson sie eine solche Abklärung vornehmen möchten.
Der CVP und dem AAV, welche der Frage zustimmen, ist eine klare Abgrenzung zwischen SPD und
weiteren Schuldiensten ein Anliegen.
Einige die Frage 4 bejahende Teilnehmende aus dem schulischen Umfeld verlangen, der SPD
müsse zwingend über genügend Ressourcen verfügen.
Zur Frage 5
"Sind Sie damit einverstanden, dass der Schulpsychologische Dienst künftig für die
schulpsychologische Beurteilung, Beratung und Begleitung von Lernenden der Volksschule und der
Sekundarstufe II zuständig ist? Das hat zur Folge, dass die SJPB der Beratungsdienste für
Ausbildung und Beruf in den Schulpsychologischen Dienst überführt wird, weil dadurch Synergien
genutzt werden können."
Die Frage 5 erhält am meisten Gegenstimmen. Negativ äussern sich die CVP, die EVP, die FPD.Die
Liberalen, die GLP, die Grünen und die SP, elf Gemeinden, die Gemeindeammänner-Vereinigung
des Kantons Aargau, sechs Schulleitungen, vier Schulpflegen, der Aargauische Lehrerinnen- und
25 von 52
Lehrerverband (alv) und der Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Kanton Aargau (VSLAG), die
Rektorenkonferenz der Aargauischen Mittelschulen, der Schulvorstand BBB, das BWZ Brugg (KV),
der Verband Lehrpersonen an Berufsfachschulen Aargau (VLBA), drei heilpädagogische
Institutionen, zwei Arztpraxen, die PDAG, die Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf (BDAG),
die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Aargau (OdA GS Aargau), die
Stellenleiterkonferenz der Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen Kanton Aargau, der VAP
sowie der vpod und zwei Privatpersonen.
Für die genannten Parteien, die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, sieben
Gemeinden und zahlreiche Anhörungsteilnehmende aus dem Schulfeld hat sich die heutige
Organisation bewährt; in der Zusammenführung mit dem SPD erkennen diese Adressaten keinen
zusätzlichen Nutzen. Sie stellen vielmehr die Frage, warum etwas geändert werden solle, das in der
Praxis gut funktioniert. Explizit geschätzt wird der niederschwellige Zugang der schul- und
jugendpsychologischen Beratung sowie deren Nähe zur Berufsberatung innerhalb der BDAG.
Die EVP, die SVP – welche der Frage 5 zustimmt – und der alv weisen darauf hin, dass die heutige
Organisation der Beratungsdienste seit 2006 bestehe und eine weitere Neuorganisation aktuell nicht
angebracht sei. Die Grünen und einzelne Gemeinde- und Schulvertretungen erachten es zum
jetzigen Zeitpunkt insbesondere als nicht opportun, aufgrund der Zusammenlegung der Dienste
sechs VZÄ von den BDAG in die kantonale Verwaltung zu verschieben.
Drei Adressaten aus dem Schulfeld weisen darauf hin, dass die Überführung genügend Ressourcen
des SPD bedingten beziehungsweise der Vorschlag keine Sparmassnahme sein dürfe. Zu den
Kosten beziehungsweise den möglichen Synergien äussern sich auch die der Frage 5
zustimmenden Parteien BDP, EDU und SVP. Sie verlangen, es sei aufzuzeigen, wie durch die
Nutzung von Synergien Kosten eingespart werden können. Dem ebenfalls zustimmenden Verband
Finanzfachleute Aargauer Gemeinden scheinen die ausgewiesenen Synergien durch die
Zusammenführung hoch.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zu vermeintlich unterschiedlichen
Ausbildungsgängen, beruflichen Kompetenzen und Arbeitsweisen der Mitarbeitenden von SPD und
SJPB. Im Anhörungsbericht werden hierzu keine Angaben gemacht, da solche Unterschiede weder
in der Ausbildung der Mitarbeitenden der beiden Dienste noch im Auftrag von SJPB und SPD
gemäss dem in Kraft stehenden Dekret über die Schuldienste existieren.
Zur Frage 6
"Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton Beiträge im Umfang von jährlich maximal Fr. 20'000
an die Konzipierung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen der Schulsozialarbeit
leisten kann?"
Zur Frage 6 gibt es negative Antworten der Parteien EDU, EVP und SVP. Weiter sprechen sich
13 Gemeinden, die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, drei Schulleitungen, eine
Schulpflege, der Schulrat des Bezirks Aarau, zwei heilpädagogische Institutionen sowie das BWZ
Brugg (KV) gegen den Vorschlag aus. Dies entspricht rund 12 % der Anhörungsteilnehmenden.
Für die drei genannten politischen Parteien ist SSA eine Sache der Gemeinden, der Kanton habe
sich hier nicht einzumischen. Einzelne Anhörungsteilnehmende erachten Weiterbildung wiederum als
persönliche Angelegenheit, weshalb der Kanton hier keine Unterstützung zu leisten habe.
Kontrovers beurteilt wird das vorgeschlagene Kostendach. Während die EDU, die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau und einige Gemeinden den jährlichen Betrag von
maximal Fr. 20'000.– als zu gering erachten, als dass damit ein Mehrwert erzielt werden könne und
den Vorschlag daher ablehnen, stimmen ihm das Netzwerk Schulsozialarbeit Aargau (AGSSA), der
26 von 52
vpod, Vertreter aus dem Schulfeld und zahlreiche Gemeinden zu, obschon auch aus ihrer Sicht die
Mittel knapp bemessen sind.
27 von 52
Die SP und der alv stimmen der Frage 6 zu und betonen in identischen Stellungnahmen, dass
angesichts der Auflösung der Fachkommission für SSA und der Tatsache, dass die Beratung für
Gemeinden und SSA im Departement Bildung Kultur und Sport mit 10 Stellenprozent dotiert ist,
keine Kann-Formulierung gewählt werden dürfe. Sie fordern, der Regierungsrat solle zur Sprechung
des jährlichen Betrags verpflichtet werden.
Von Gemeindeseite stammt der Vorschlag, die Besoldung der SSA sei künftig ebenso als
Verbundaufgabe zwischen Kanton und Gemeinden zu regeln wie die Besoldung der Lehrpersonen.
Die Finanzfachleute Aargauer Gemeinden verlangen, dass die Kosten der Gemeinden in der
Botschaft genauer verifiziert werden.
Zur Frage 7
"Sind Sie mit dem neu vorgeschlagenen Modell zur Organisation und Finanzierung der beiden
obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen während der Volksschule einverstanden?"
Die EVP, die FDP.Die Liberalen, die SVP, die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons
Aargau, die Finanzfachleute Aargauer Gemeinden sowie elf Gemeinden, zwei Schulleitungen, fünf
Schulpflegen, vier Arztpraxen, AVUSA, VAP und vpod beantworten die Frage 7 negativ.
Von der CVP, der FDP.Die Liberalen, der SP, der SVP, zahlreichen Gemeinden, den
Finanzfachleuten Aargauer Gemeinden, dem alv sowie der AVUSA – also Adressaten, welche die
Frage 7 positiv oder negativ beantworten – wird der administrative Aufwand des neuen Modells
kritisch beurteilt. Sowohl für die Schulen als auch für die kommunalen Finanzverwaltungen sei die
mit dem Vorschlag verbundene Administration so gering wie möglich zu halten. Die SVP verweist in
diesem Zusammenhang auf das (14.165) Postulat Glarner (vgl. Kapitel 1.10.2).
Für die EVP und eine Gemeinde spricht der aktuelle Ärztemangel gegen die Umsetzung des
Vorschlags. Es scheint im Anhörungsbericht nicht klar genug zum Ausdruck gekommen zu sein,
dass gerade der Mangel an grundversorgenden Ärztinnen und Ärzten einer der Gründe für das neu
vorgeschlagene Organisations- und Finanzierungsmodell ist.
Für die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, einige Gemeinden sowie eine
Arztpraxis hat sich das bisherige Modell bewährt, weshalb es beizubehalten sei. Demgegenüber
argumentieren die EVP, die FDP.Die Liberalen sowie einzelne Vertreter von Seiten der Gemeinden
und Schulen, die Verantwortung für die Gesundheit der Kinder liege bei den Eltern und diese hätten
auch die Kosten zu tragen.
Die SVP, die Finanzfachleute Aargauer Gemeinden und eine Gemeinde verlangen, die Kosten
beziehungsweise die Kostenersparnis für die Gemeinden seien zu plausibilisieren. Eine andere
Gemeinde erachtet den Stundenansatz für die Schulärztinnen beziehungsweise Schulärzte als zu
hoch; eine Schulpflege schlägt die Angabe eines maximalen Taxpunktwerts vor.
Der AAV unterstützt den Vorschlag des Systemwechsels, weist jedoch darauf hin, dass dieser von
ihrer Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin sowie den schulmedizinisch tätigen Allgemeinärztinnen
und Allgemeinärzten durchaus kritisch betrachtet wird. Der AAV formuliert Empfehlungen für die
Ausgestaltung und die konkrete Umsetzung des Systemwechsels. Weiterhin fordert der Verband
eine Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte nach einem zeitgemässen Ansatz und
schlägt Fr. 200.– bis Fr. 225.– pro Stunde vor.
Der VSLAG erachtet den Vorschlag zwar als Verbesserung im Vergleich zur aktuellen Situation,
hinterfragt jedoch das flächendeckende System der Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich, da die
meisten Kinder medizinisch bestens versorgt seien. Stattdessen würde der Verband ein Meldebeziehungsweise Beratungsangebot für Schulen begrüssen.
28 von 52
Eine Gemeinde stimmt dem neuen Modell zu, verlangt aber, dass die Privatschulen davon
ausgeschlossen werden.
Zur Frage 8a
"Sind Sie damit einverstanden, dass die Schulzahnprophylaxe im Kindergarten beginnt?"
Mit Ausnahme zweier Gemeinden und einer Schulpflege äussern sich alle Anhörungsteilnehmenden
positiv zur Frage 8a. Die ablehnenden Adressaten argumentieren, die Eltern seien in der Pflicht, der
Gesundheit ihrer Kinder Sorge zu tragen. Daher erachten sie es auch als falsch, dass die
Allgemeinheit für die Kosten für die Schulzahnprophylaxe aufzukommen hat.
Der alv und zwei Gemeinden, welche der Frage 8a zustimmen, können sich ab der 5. Primarklasse
auch eine weitergehende Frequenzreduktion oder einen gänzlichen Verzicht auf die
Schulzahnprophylaxe vorstellen. Von Gemeindeseite wird argumentiert, dass damit die
Reorganisation Schuldienste kostenneutral erfolgen könnte.
Zur Frage 8b
"Sind Sie damit einverstanden, dass die Schulzahnprophylaxe im Kindergarten und in der
Primarschule stattfindet und in der Oberstufe nicht mehr durchgeführt wird?"
Auch die Frage 8b wird mehrheitlich positiv beantwortet. Ablehnend äussern sich neun Gemeinden,
sechs Schulleitungen, acht Schulpflegen, der Schulrat des Bezirks Baden, das Kinderheim St.
Benedikt, drei Arztpraxen, die Vereinigung der Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe der Kantone
Aargau/Solothurn, der VAP sowie der vpod.
Voten von Gemeinde- und Schulseite machen deutlich, dass mit der Schulzahnprophylaxe auf der
Oberstufe vielerorts gute Erfahrungen gemacht werden und sie deshalb beibehalten werden soll. Aus
Gründen der Prävention und im Interesse der Volksgesundheit sprechen sich auch die EVP, die
GLP, der vpod, Anhörungsteilnehmende aus dem Schulfeld, der VAP sowie die Vereinigung der
Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe der Kantone Aargau/Solothurn für eine Fortsetzung der
Prophylaxe in der Oberstufe aus. Für Letztere ist die Beibehaltung auf der Oberstufe zwingend, um
die Lernenden hinsichtlich ihrer Mitverantwortung für ihre Gesundheit zu schulen und damit zu
geringeren Gesundheitskosten beizutragen. Demgegenüber weist die SSO Aargau darauf hin, dass
sich die Rekrutierung kompetenter Instruktorinnen für die Oberstufe schwierig gestalte.
Die SVP fordert die Umsetzung des (14.165) Postulats Glarner (vgl. Kapitel 1.10.2).
Zur Frage 9
"Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton die Gemeinden bei der Beschaffung von Lehrmitteln
und Lernmedien unterstützen kann?"
Frage 9 wird von der FDP.Die Liberalen, dem Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und
Gemeindeschreiber, von 35 Gemeinden, zwei Schulpflegen, der Heilpädagogischen Schule (HPS)
Rheinfelden sowie einer Privatperson negativ beantwortet.
Von der FDP.Die Liberalen, dem Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und
Gemeindeschreiber und zahlreichen Gemeinden wird die Ablehnung damit begründet, es sei keine
gesetzliche Regelung auf Vorrat zu schaffen.
Eine Gemeinde befürchtet Mehrkosten. Zwei der Frage 9 zustimmende Gemeinden regen an, auf die
Kann-Formulierung zu verzichten. Weitere Gemeinden sehen im Vorschlag die Möglichkeit zur
günstigeren Produktion beziehungsweise zum günstigeren Einkauf von Lehrmitteln. Die EVP
schliesslich fordert zusätzlich Mitsprache für die Lehrerschaft bei der Beschaffung von Lehrmitteln.
29 von 52
Zur Frage 10
"Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden ihren Schülerinnen und Schülern den
kostenlosen Zugang zu einer Bibliothek gewähren? Das heisst, die Gemeinden werden nicht mehr
verpflichtet, eigene Bibliotheken zu unterhalten."
Acht Gemeinden, fünf Schulleitungen, 13 Schulpflegen, zwei Arztpraxen, der VAP, der vpod und eine
Privatperson beantworten die Frage 10 negativ.
Zahlreichen Gemeinden, Schulleitungen und Schulpflegen sowie dem VAP und dem vpod ist ein
ortsnaher, niederschwelliger Zugang zu Büchern wichtig, weshalb sie sich für eine Bibliothek vor Ort,
möglicherweise sogar auf dem Schulareal, aussprechen. Diese Adressaten argumentieren, mit einer
Bibliothek in der eigenen Gemeinde sei besser gewährleistet, dass auch Kinder aus bildungsfernen
Familien zum Lesen animiert werden können, indem sie beispielsweise im Klassenverband
regelmässig in der Bibliothek arbeiten würden.
Der Stellenwert von Bibliotheken für das Gemeindeleben wird von kommunaler Seite betont.
Vereinzelt wird die Sorge geäussert, dass kleine Gemeinden aufgrund der neuen Regelung ihre
Bibliotheken schliessen und dadurch soziale Treffpunkte aus dem Gemeindebild verschwinden
könnten.
Die GLP und einzelne Adressaten aus dem schulischen Umfeld betonen, der Wegfall der
Verpflichtung der Gemeinden zur Führung einer Schulbibliothek dürfe nicht dazu führen, die
Gemeinden aus ihrer finanziellen Pflicht zu entlassen. Die Partei verlangt, dass sich die Gemeinden
auch künftig an den Kosten beteiligen, falls eine Bibliothek ansonsten nicht überleben könnte.
Die Aargauische Bibliothekskommission (ABK) begrüsst die neue Regelung und beleuchtet die
Rollen und das Zusammenspiel von öffentlichen Gemeindebibliotheken und Schulbibliotheken.
Einzelne Gemeinden werfen die Frage auf, ob angesichts der Verbreitung digitaler Medien eine
derartige Bestimmung noch zeitgemäss sei. Eine Gemeinde vertritt die Ansicht, es sei gar keine
Verpflichtung zum Gewähren des Zugangs zu einer Bibliothek angezeigt, weder vor Ort noch in einer
anderen Schule oder Gemeinde.
Zur Frage 11
"Sind Sie damit einverstanden, dass die Übernahme eines allfälligen Defizits der regionalen
Spezialklassen durch den Kanton rechtlich verankert wird?"
Mit der SVP, vier Gemeinden, zwei Schulleitungen, den Zentren Körperbehinderte Aargau (zeka)
sowie einer Privatperson äussern sich nur wenige Anhörungsteilnehmende ablehnend zu Frage 11.
Sowohl Zustimmung als auch Ablehnung äussernde Adressaten – CVP, SVP und eine Vertretung
aus dem Schulfeld – fordern, angesichts der hohen Kosten sei die Anzahl Standorte dem
tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Während eine Gemeinde die Übernahme der gesamten Kosten durch den Kanton verlangt, ist eine
Schulleitung der Ansicht, die Gemeinden sollten den vollen Betrag übernehmen. Die Finanzfachleute
Aargauer Gemeinden bringen ein, Abgrenzungsfragen zwischen Schul- und Rechnungsjahr seien zu
beachten.
Der Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie 21 Gemeinden
regen an, die Finanzierung der regionalen Spezialklassen könne möglicherweise einfacher über die
Schulgeldverordnung geregelt werden.
30 von 52
4.4 Schlussfolgerungen des Regierungsrats
Aus den Anhörungsantworten ergibt sich ein sehr positives Meinungsbild gegenüber der Vorlage
"Reorganisation Schuldienste". Kritik wird hauptsächlich an der Zusammenführung der schul- und
jugendpsychologischen Beratung auf der Sekundarstufe II mit dem SPD geäussert. Zusätzlicher
Informationsbedarf scheint insbesondere bezüglich der Organisation und Finanzierung der ärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen zu bestehen.
Der Regierungsrat zieht aus den Anhörungsantworten folgende Schlüsse:
• Entgegen der Anhörungsvorlage wird auf die Integration der schul- und jugendpsychologischen
Beratung der BDAG in den SPD verzichtet.
• Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen werden einige Ergänzungen und Präzisierungen
vorgenommen, insbesondere zur Kostentragung für Lernende an Privatschulen und in privater
Schulung sowie zum neuen Modell der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen.
4.4.1 Überführung der schul- und jugendpsychologischen Beratung in den
Schulpsychologischen Dienst
Aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen einer Mehrheit der Parteien, grosser Schul- und
Gemeindeverbände sowie zahlreicher direkt betroffener Organisationen, Institutionen und Verbände
erachtet der Regierungsrat den Vorschlag als politisch nicht mehrheitsfähig und verzichtet daher auf
eine Zusammenführung der von den BDAG angebotenen schul- und jugendpsychologischen
Beratung auf der Sekundarstufe II mit dem SPD.
Die Anhörungsergebnisse zeigen eine grosse Zufriedenheit mit dem Angebot der schul- und
jugendpsychologischen Beratung der BDAG. Zahlreiche Adressaten weisen auf die Notwendigkeit
dieses spezifischen Angebots und dessen Niederschwelligkeit gerade für psychisch belastete
Jugendliche hin. Vorhandene Bedürfnisse scheinen gemäss den Anhörungsteilnehmenden von der
schul- und jugendpsychologischen Beratung abgedeckt zu werden. Der Regierungsrat schliesst
daraus, dass kein weitergehender Handlungsbedarf besteht. Weil ausserdem die zur Verfügung
stehenden Mittel begrenzt sind, bezüglich Bedarf seitens SPD und KJPD ein deutlicher Schwerpunkt
bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter ausgemacht wird und die für die Sekundarstufe II
zuständigen Stellen im Departement Bildung, Kultur und Sport keinen Bedarf feststellen, werden die
ebenfalls im Rahmen der Reorganisation Schuldienste vorgeschlagenen kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstleistungen zugunsten der Schulen entgegen der Anhörungsvorlage
ausschliesslich für die Schulen der Volksschulstufe zur Verfügung gestellt. Dahinter steht das
Anliegen, die knappen Mittel präventiv einzusetzen und möglichst frühzeitig zu intervenieren, damit
sich problematische Verhaltensweisen oder psychische Belastungen nicht verfestigen.
4.4.2 Präzisierungen und ergänzende Informationen aufgrund der Auswertung der Anhörung
4.4.2.1 Systematik der Rechtsgrundlagen
Es ist geplant, der grossrätlichen Kommission für Bildung, Kultur und Sport einen Entwurf zur
Verordnung über die Schuldienste zur 2. Lesung des Gesetzes im Parlament vorzulegen, um
transparent zu machen, welche Detailregelungen auf Verordnungsstufe angesiedelt sind. Die
2. Lesung findet voraussichtlich im 4. Quartal 2016 statt.
31 von 52
4.4.2.2 Zugang zu den Schuldiensten für Kinder in Privatschulen: Kostentragung
Im Schuljahr 2014/15 besuchten im Kanton Aargau rund 890 Kinder und Jugendliche15 eine
Privatschule; weitere 124 wurden privat geschult.
Der in Tabelle 3 aufgeführte Vergleich des geltenden Rechts mit der vorgeschlagenen Regelung im
Rahmen der Reorganisation Schuldienste macht deutlich, dass sich bei der Kostentragung für Kinder
in Privatschulen und in privater Schulung nur geringe Veränderungen ergeben werden. Dies zum
einen, weil die Kosten für einige Angebote und Dienstleistungen weiterhin zu 100 % vom Kanton
getragen werden. Zum andern deshalb, weil in den meisten anderen Fällen die
Aufenthaltsgemeinden kostenpflichtig sind. Dies entspricht vielerorts der bereits heute von den
Gemeinden gelebten Praxis, obwohl gemäss den rechtlichen Grundlagen die Schulträger
kostenpflichtig wären. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Kostentragung will der Gesetzgeber
sicherstellen, dass die Standortgemeinden der Privatschulen nicht übermässig belastet werden.
Tabelle 3: Kostentragung des Zugangs zu den Angeboten und Dienstleistungen der Schuldienste für
Kinder in Privatschulen oder privater Schulung gemäss § 58b Schulgesetz.
Zugang für
Privatschülerinnen und
Privatschüler zu
Kostentragung nach Reorganisation Schuldienste durch
Veränderung im Vergleich zu
geltendem Recht
lehrplanmässiger
Instrumentalunterricht (§ 13
Abs. 1)
Kanton 100 %
keine
Bibliothek (§ 16a)
Aufenthaltsgemeinde
pädagogisch-therapeutische
Massnahmen (§ 29 Abs. 2)
(§ 2 Abs. 1 lit. c Verordnung über
die Beteiligung der Gemeinden am
Personalaufwand der
Volksschulen und Kindergärten
[Gemeindebeteiligungsverordnung,
GbV;
SAR 411.251)
(Standortgemeinde der
Privatschule kann gegenüber
Aufenthaltsgemeinde
entsprechenden Kostenanteil
geltend machen gemäss § 5 Abs.
2 Verordnung über das Schulgeld;
SAR 403.151)
Der Gesetzgeber will erstmals
Zugang zu einer Bibliothek
gewähren, was Kostenfolgen
hat. Unter der Annahme, dass
die Gemeinden bereits in der
Vergangenheit ihren
Verpflichtungen
nachgekommen sind, sind aber
keine zusätzlichen Kosten zu
erwarten.
Kanton 60 %, Gemeinden 40 %
keine
Die Verteilung auf die einzelnen
Gemeinden erfolgt nach Massgabe
ihrer Einwohnerzahl durch den
Kanton (vgl. § 24
Betreuungsgesetz; SAR 428.500
in Verbindung mit § 68
Schulgesetz).
Schulpsychologischer Dienst(§ Kanton 100 %
60a)
§ 60a Abs. 1 und 4 Schulgesetz
15
keine
Inklusive Lernende der per Ende Schuljahr 2014/15 geschlossenen ZIS Baden.
32 von 52
Zugang für
Privatschülerinnen und
Privatschüler zu
Kostentragung nach Reorganisation Schuldienste durch
Veränderung im Vergleich zu
geltendem Recht
Berufs-, Studien- und
Laufbahnberatung (§ 61 Abs.
2)
Kanton 100 %
§ 61 Abs.1 und 4 Schulgesetz
keine
obligatorische
Vorsorgeuntersuche (§ 62
Abs. 3)
Aufenthaltsgemeinde
Neu ist die Verpflichtung zum
Vorsorgeuntersuch zu Beginn
und zum Ende der obligatorischen Schulzeit.
(Bei Lernenden in stationären
Einrichtungen: Wohnsitzgemeinde)
Schon heute übernehmen in
der Praxis die
Aufenthaltsgemeinden diese
Kosten, obschon gemäss § 16
Abs. 2 Dekret über die
Schuldienste die Schulträger
kostenpflichtig sind.
zahnärztliche
Kontrolluntersuchungen (§ 63
Abs. 2)
Aufenthaltsgemeinde
keine
(Bei Lernenden in stationären
Einrichtungen: Wohnsitzgemeinde)
Schon heute übernehmen in
der Praxis die
Aufenthaltsgemeinden diese
Kosten, obschon gemäss § 21
Abs. 2 Dekret über die
Schuldienste die Schulträger
kostenpflichtig sind.
4.4.2.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der Schulen
Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der Schulen stehen öffentlichen und
privaten Schulen der Aargauer Volksschule zur Verfügung (vgl. auch Kapitel 4.4.1).
Um die Einhaltung des Kostendachs für kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der Schulen zu gewährleisten, ist es notwendig, dass diese Dienstleistungen kriteriengeleitet
vergeben werden. Schulen können diese Dienstleistungen nicht direkt in Anspruch nehmen; es
braucht dazu vorab die Rücksprache mit dem SPD.
4.4.2.4 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
In Kapitel 2.5 wird präzisiert, wie die Umsetzung des neuen Organisations- und
Finanzierungsmodells der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen geplant ist. Insbesondere wird
beschrieben, welche administrativen Aufgaben auf Seiten der Schulen und der Gemeinden damit
verbunden sind. Angaben zu den Kosten werden in Kapitel 6.1.3 ausgeführt.
4.4.2.5 Schulzahnpflege
Mit der Reorganisation Schuldienste ist die Schulzahnprophylaxe an der Oberstufe nicht mehr
gesetzlich vorgeschrieben. Gemeinden, die dies wollen, steht es frei, die Schulzahnprophylaxe auch
in Zukunft freiwillig auf der Oberstufe anzubieten.
4.4.2.6 Lehrmittel
Die seit 2009 bestehende Beteiligung des Kantons Aargau am Schulverlag plus stellt eine
Unterstützung der Gemeinden bei der Beschaffung von Lehrmitteln und Lernmedien dar. Mit der
aktuell in Kraft stehenden Rechtsgrundlage wird dies jedoch nicht adäquat abgebildet. Der Vorschlag
im Rahmen der Reorganisation Schuldienste schafft darum keine gesetzliche Regelung auf Vorrat,
33 von 52
sondern passt die Rechtsgrundlagen der heute etablierten Praxis an und stellt zugleich die
Handlungsfähigkeit des Kantons sicher (vgl. auch Kapitel 5.1, Erläuterungen zu § 16 Abs. 2bis).
34 von 52
4.4.2.7 Regionale Spezialklassen
Bedarfsorientierte Anzahl der Standorte
Dies ist im Konzept der regionalen Spezialklassen so vorgesehen und wird – wie die Schliessung
des Standorts Wohlen zeigt – auch vollzogen.
Finanzierung über die Schulgeldverordnung
Die Defizitgarantie für die Anlage- und Betriebskosten der regionalen Spezialklassen kann nicht auf
Verordnungsstufe geregelt werden, weil eine Vorsteuerung auf Gesetzesstufe fehlt. Die Schulkosten
an sich werden von dieser Gesetzesänderung nicht tangiert, sie werden wie bisher gemäss
Schulgeldverordnung zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
5. Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen
5.1 Schulgesetz
§ 15a Abs. 2bis (neu) Spezialklassen
Der neu eingefügte Absatz 2bis regelt, dass die Trägergemeinden der Spezialklassen von den
Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und Schüler ein Schulgeld erheben, welches sich anhand
der Vollkosten berechnet, also die hohen Anlage- und Betriebskosten, die durch die Ansiedlung
dieser Klassen ausserhalb einer Schulanlage entstehen, bei der Schulgeldfestsetzung vollumfänglich
berücksichtigt werden. Weiter bildet er die notwendige gesetzliche Grundlage, damit der Kanton für
die Trägergemeinden von regionalen Spezialklassen ein allfälliges Defizit der Anlage- und
Betriebskosten tragen kann, wenn einzelne Plätze nicht ständig besetzt sind. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn im Lauf des Schuljahrs die Zahl der Anmeldungen unter den Erwartungen bleibt.
Weitere Gründe für temporäre Schwankungen der Belegungszahlen sind, dass Schülerinnen und
Schüler die Klasse vorzeitig verlassen – beispielsweise dann, wenn sich zeigt, dass die
Spezialklasse nicht die richtige Lösung war – oder angemeldete Kinder kurzfristig wieder abgemeldet
werden. Die Übernahme von Defiziten, welche aus anderen Gründen als einer ungenügenden
Auslastung resultieren, ist ausgeschlossen. Resultiert aufgrund einer überdurchschnittlichen
Belegung ein Überschuss, so wird dieser analog zur Defizitgarantie ebenfalls vom Kanton
übernommen.
§ 16 Abs. 1 und 2bis (neu) Lehrmittel
Absatz 1
Geschlechterneutrale Formulierung.
Absatz 2bis (neu)
Diese Bestimmung bildet die notwendige Rechtsgrundlage, damit der Kanton die Gemeinden bei der
Beschaffung von Lehrmitteln und Lernmedien durch geeignete Massnahmen unterstützen kann. Sie
ersetzt den bisherigen, nicht mehr aktuellen § 64, der aufgehoben werden kann (vgl. auch
Kommentar zu § 64). Aufgrund des dynamischen Umfelds – Stichworte sind Digitalisierung,
Kompetenzorientierung, Veränderungen in der Verlagsbranche – wurde eine offene Formulierung
gewählt. Dies ermöglicht es dem Kanton, die Art und Weise der Unterstützung den sich im Lauf der
Zeit allenfalls verändernden Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen, ohne dafür eine
Änderung des Schulgesetzes vornehmen zu müssen. Die Bestimmung trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Kanton Aargau seit 2009 keinen eigenen Lehrmittelverlag mehr führt, sondern
einer der beiden Hauptaktionäre des Schulverlags plus AG ist; der andere Hauptaktionär ist der
Kanton Bern. Der Schulverlag plus wird als kantonale Beteiligung geführt. Mit dem neu formulierten
Erlass wird die nicht die aktuelle Situation abbildende Rechtsgrundlage aktualisiert. Obwohl derzeit
keinerlei Pläne bestehen, wieder einen eigenen Lehrmittelverlag zu unterhalten, wird diese Option im
35 von 52
Gesetz beibehalten, um die Handlungsfähigkeit des Kantons sicherzustellen. Weiter wird geregelt,
dass der Regierungsrat im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten finanziellen Mittel zuständig ist,
diejenigen Rechtsgeschäfte zu tätigen, die bei einer Beteiligung an einem Verlag beziehungsweise
zur Führung eines eigenen Verlags oder im Zusammenhang mit anderen geeigneten Massnahmen
erforderlich sind.
Zu § 16a (neu) Bibliothek
Die vorliegende Bestimmung ersetzt den bisherigen § 65. Sie wird neu im Abschnitt "2.2.
Volksschule, 2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen" angesiedelt, wo sie systematisch und inhaltlich
besser hinpasst. Die Bestimmung bezieht sich wie bisher ausschliesslich auf die Volksschule, was
nun klar zum Ausdruck kommt.
Die Standortgemeinden sind gesetzlich nicht mehr verpflichtet, eine eigene Schulbibliothek zu
unterhalten, sondern sie haben für ihre Schülerinnen und Schüler den (regelmässigen) kostenlosen
Zugang zu einer Bibliothek sicherzustellen. Damit können Ressourcen gebündelt und kleine
Gemeinden von der Führung eigener Schulbibliotheken entlastet werden. Bei auswärtigen
Schülerinnen und Schülern können die der Standortgemeinde entstehenden Kosten bei der
Festsetzung des Schulgelds angerechnet werden. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für den
Schulbetrieb gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985.
Mit dem Begriff "Bibliothek" wird eine Einrichtung bezeichnet, welche Wissen und Informationen in
Form von traditionellen und neuen Medien zur Verfügung stellt. Der bisher verwendete Begriff "Mediothek" wird daher durch den geläufigeren Begriff "Bibliothek" ersetzt.
§ 58b Zugang zu Angeboten und Dienstleistungen; Vorsorgeuntersuch
Absatz 1
Diese Bestimmung bezweckt, den schulpflichtigen Kindern mit Aufenthalt im Kanton, die eine
Privatschule besuchen oder privat geschult werden, die den Unterricht ergänzenden Angebote und
Dienstleistungen gleichermassen zur Verfügung zu stellen wie den Kindern an den öffentlichen
Schulen. Gesellschaft und Staat haben ein erhebliches Interesse daran, dass sich alle im Kanton
Aargau wohnhaften Schülerinnen und Schüler gedeihlich entwickeln können, weshalb die bisherige
Einschränkung auf Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton aufgehoben wird. Weil die
meisten Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort auch ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
haben oder sich ihr Wohnort und zivilrechtlicher Wohnsitz zwar nicht in der gleichen Gemeinde, aber
beide im Kanton Aargau befinden, sind die Auswirkungen dieser Änderung gering, für die wenigen
betroffenen Kinder jedoch sinnvoll und sachgerecht. Es geht dabei hauptsächlich um Kinder in
Pflegefamilien, stationären Sonderschulen und stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Da die geltende Fassung in der Praxis immer wieder zu Fragen Anlass gibt, gilt es die Angebote und
Dienstleistungen, zu denen Zugang besteht, konkret zu benennen.
Beim gleichen Zugang zum Instrumentalunterricht (lit. a) wird klargestellt, dass es sich dabei um den
lehrplanmässigen Instrumentalunterricht handelt, derzeit also den Instrumentalunterricht an der
Oberstufe gemäss Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 27. Juni 2001.
Die Gemeinden haben den Schülerinnen und Schülern an ihrer Schule neu den Zugang zu einer Bibliothek zu gewährleisten (§ 16a neu). Den gleichen Zugang sollen auch Kinder mit Aufenthalt im
Kanton haben, wenn sie im Kanton eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden (lit. b).
Der Anspruch auf Zugang besteht gegenüber der Standortgemeinde der Privatschule. Diese
wiederum kann von der kostenpflichtigen Aufenthaltsgemeinde des Kindes einen entsprechenden
Kostenanteil geltend machen (analog Schulgeld bei Volksschulkindern; vgl. Kommentar zu § 16a).
36 von 52
Bei den "Therapien" handelt es sich um die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss
§ 29 Abs. 2, also um den Sprachheilunterricht (Logopädie- und Legasthenie-Therapie) und die
Psychomotorik-Therapie.
Der bisherige Zugang zu den "Schuldiensten" bleibt bestehen, wird in den Litera d und e jedoch
konkretisiert. Zugang besteht zum SPD und zur BSLB. Der Zugang zum "Jugendpsychiatrischen
Dienst" entfällt, da dieser im Rahmen des Schulgesetzes keine individuumsbezogenen Leistungen
erbringt, sondern ausschliesslich kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der
öffentlichen und privaten Schulen (vgl. Kommentar zu § 60). Wie bisher sollen Kinder, die eine
Privatschule besuchen oder privat geschult werden, die Schulsozialarbeit an den öffentlichen
Schulen nicht in Anspruch nehmen können. Die Schulsozialarbeit hängt eng mit dem Schulbetrieb
einer Schule und den an der Schule beteiligten Personen zusammen, weshalb ein solcher Zugang
nicht sinnvoll wäre. Es ist vielmehr an den Privatschulen, bei Bedarf eine eigene Schulsozialarbeit
einzurichten.
Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton – unabhängig davon, ob sie eine öffentliche
oder eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden – haben Anspruch auf einen Kontrolluntersuch pro Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ihrer Wahl. Für Kinder an Privatschulen und privat geschulte Kinder wurde dieser Anspruch bisher aus dem Zugang zu den "Schuldiensten" hergeleitet. Neu wird der Anspruch sichtbar gemacht (lit. f). Wie bei den Kindern an
öffentlichen Schulen sind die Aufenthaltsgemeinden kostenpflichtig. Die Durchführung der
Schulzahnprophylaxe an den Privatschulen wird empfohlen. Die Kosten gehen zulasten der
Schulträger beziehungsweise fliessen ins Schulgeld ein.
Absatz 2
Aus Gründen der Prävention erachtet es der Regierungsrat als angezeigt, dass die ärztlichen Vorsorgeuntersuche auch für diejenigen Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton obligatorisch
sind, die eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden. Wie bei den Kindern an den
öffentlichen Schulen sind die Aufenthaltsgemeinden kostenpflichtig.
§ 59 Organisation
Als Folge der Aufhebung des Dekrets über die Schuldienste und der gleichzeitigen Überführung der
wesentlichen Bestimmungen in das Schulgesetz kann § 59 ersatzlos aufgehoben werden. Die totalrevidierte Verordnung über die Schuldienste enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu
den Schuldiensten.
§ 60 Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen
Vorbemerkungen
Die Untersuchung und Behandlung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher ist Teil des
Leistungsauftrags der PDAG mit dem Kanton gemäss Spitalgesetzgebung (vgl. Kapitel 1.1). Eine
gesetzliche Grundlage im Schulgesetz ist hierfür nicht mehr erforderlich. Hingegen muss im
Schulgesetz eine Grundlage für kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zugunsten der
Schulen geschaffen werden. Nach geltendem Recht ist "der Auftraggeber" für die Dienstleistungen
des KJPD kostenpflichtig (vgl. § 11 Abs. 2 Dekret über die Schuldienste). Neu sollen kinder- und
jugendpsychiatrische Dienstleistungen nur noch via SPD bezogen werden können, das heisst nur
subsidiär zum Zug kommen, wenn die entsprechende Expertise beim SPD nicht vorhanden ist.
Weiter wird dadurch die Einhaltung des Kostendachs gewährleistet. Damit ist der Kanton nicht nur
zur Bereitstellung eines Angebots an derartigen Dienstleistungen zugunsten der Volksschulen und
des SPD, sondern als Auftraggeber auch zur Finanzierung dieses Angebots verpflichtet. Die
Erbringung der kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen zugunsten des SPD
beziehungsweise der Schulen wird mit einem Leistungsauftrag mit einem Kostendach von Fr.
37 von 52
200'000.– Franken sichergestellt. Damit entsteht aus dieser gesetzlichen Regelung ein
Folgeaufwand von jährlich wiederkehrend Fr. 200'000.–.
38 von 52
Überschrift
Die Überschrift wird dem Umstand angepasst, dass der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst als
Teil der PDAG seit 1. Januar 2004 der Spitalgesetzgebung untersteht und deshalb in der
Schulgesetzgebung einzig die kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen zugunsten der
Schulen sichergestellt werden müssen.
Absatz 1
Der Kanton wird verpflichtet, allen öffentlichen und privaten Schulen im Kanton bis und mit
Sekundarstufe I sowie dem SPD kinder- und jugendpsychiatrische Beratungs- und
Beurteilungsleistungen zugunsten der Schulen zur Verfügung zu stellen und diese zu finanzieren,
soweit sie nicht über den Tarmed-Tarif abgerechnet werden können. Aufgrund der Einschätzung des
SPD wäre in jährlich rund 300–500 Fällen eine kinderpsychiatrische Mitbeurteilung im Schulkontext
notwendig, um den Förderbedarf bei den betreffenden Schülerinnen und Schülern zu definieren und
die weitere Schulung, Förderung und Therapie optimal aufeinander abzustimmen. Aufgrund der
Höhe der zur Verfügung stehenden Summe sind kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen
zugunsten der Volksschule Aargau voraussichtlich auf ca. 325 Fälle pro Jahr beschränkt.
Absatz 2
Diese Bestimmung ermöglicht es dem Regierungsrat, mit Anbietenden von kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstleistungen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Der
Regierungsrat kann diese Kompetenz gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26.
März 1985 durch Verordnung an das zuständige Departement übertragen.
Absatz 3
Diese Bestimmung stellt die erforderliche Grundlage dar, damit der Regierungsrat bei Bedarf die
bereit zu stellenden Dienstleistungen, die Modalitäten zu den Leistungsvereinbarungen, wie
beispielsweise Form und Dauer oder das Kontrollverfahren, durch Verordnung regeln kann.
§ 60a Schulpsychologischer Dienst
Vorbemerkungen
Aktuell bestehen auf vier Ebenen Regelungen zum SPD: Gesetz, Dekret, Verordnung und RRB
(Leistungsauftrag). Die Reduktion auf künftig zwei Ebenen – Gesetz und Verordnung – hat zur Folge,
dass zahlreiche bisher im Dekret formulierte Erlasse neu auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Absatz 1
Der SPD ist seit dem 1. Januar 2006 ein kantonaler Dienst mit regionalen Standorten. Diese
Organisation hat sich sehr bewährt und soll weiterhin so bestehen bleiben, wird doch dadurch ein
schulnahes Angebot mit guter Erreichbarkeit gewährleistet.
Absatz 2
Die Zielgruppen des SPD werden in nicht abschliessender Weise benannt. Der SPD ist primär tätig
für Kinder und Jugendliche ab dem Eintritt in den Kindergarten bis zum Ende der Sekundarstufe I,
also bis zum Abschluss der Volksschule. Die Kinder und Jugendlichen können die
Beratungsleistungen des SPD beanspruchen, wenn sie im Kanton Aargau wohnhaft sind oder zur
Schule gehen. Dies ist bereits heute der Fall und soll in der Verordnung so festgehalten werden. Wie
bisher steht der SPD auch den Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen, insbesondere den
Eltern und Lehrpersonen, zur Verfügung. Weiter kann der SPD auch von den Schulen und
Schulbehörden beigezogen werden. Einzelheiten dazu können bei Bedarf ebenfalls in der
Verordnung geregelt werden.
39 von 52
40 von 52
Absatz 3
Hauptaufgabe des SPD ist wie bisher die Beurteilung, Beratung und Begleitung von Kindern und
Jugendlichen mit Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie bei psychischen oder psychosozialen
Schwierigkeiten, die sich im schulischen Umfeld zeigen oder sich darauf auswirken (lit. a). Eine
weitere wichtige Aufgabe des SPD ist die Abklärung und Ermittlung des Bildungs- und Förderbedarfs
im Zusammenhang mit Laufbahnentscheiden (lit. b). Selbstverständlich soll wie bisher nur bei
bestimmten Laufbahnentscheiden vorgängig eine Abklärung durch den SPD stattfinden, zum
Beispiel bei Entscheiden über die integrative Schulung von Kindern mit Behinderungen in die
Regelklasse oder bei Zuweisungen in Sonderschulen und bei der periodischen Überprüfung solcher
Entscheide. Weiter berät und unterstützt der SPD – sofern Schülerinnen und Schüler involviert sind –
die Schulen und Behörden bei Konflikten innerhalb der Schule, in Krisensituationen und in Notfällen
(lit. c).16 Ausserdem leistet der SPD wichtige Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und
entwicklungspsychologischen Fragestellungen (lit. d).
Absatz 4
Die Dienstleistungen des SPD sollen wie bisher grundsätzlich unentgeltlich sein. Allerdings soll der
Regierungsrat davon Ausnahmen vorsehen können. Bereits heute sind sogenannte
Zusatzleistungen, die nicht zum "Kernauftrag" des SPD gehören, kostenpflichtig (vgl. § 1 Abs. 2
Dekret über die Schuldienste). Zu den Zusatzleistungen gehört beispielsweise die Abklärung des
Leistungsvermögens eines Kindes auf ausschliesslichen Wunsch der Eltern (ohne Anlass seitens der
Schule) oder die Durchführung von Supervision für Lehrpersonen. Daran soll auch in Zukunft
festgehalten werden. Mit der vorliegenden Bestimmung wird dem Regierungsrat die entsprechende
Kompetenz dazu eingeräumt.
Absatz 5
Die Inanspruchnahme des SPD soll wie bisher grundsätzlich freiwillig erfolgen. Die einzelnen
Berechtigungen zur Anmeldung beim SPD werden stufengerecht in der Verordnung geregelt.
Vorbehalten sind Beratungen und Abklärungen, die namentlich im Rahmen des Kindesschutzes von
den zuständigen Kindesschutzbehörden angeordnet werden, also unter Umständen auch gegen den
Willen der Betroffenen. Auch die Jugendstrafbehörden können gestützt auf die Schweizerische
Jugendstraf- und Strafprozessordnung eine Abklärung durch den SPD anordnen und diesen
beauftragen, ein Gutachten über ein Kind zu erstellen. Weiter wird die Möglichkeit geschaffen, dass
der Regierungsrat bei bestimmten Laufbahnentscheiden, zum Beispiel für die Zuweisungen in
Sonderkindergärten beziehungsweise Sonderschulen, vorgängig eine obligatorische Abklärung
durch den SPD vorsehen kann. Heute kann eine Abklärung nur stattfinden, wenn die
sorgeberechtigten Eltern oder das urteilsfähige Kind damit einverstanden sind. Erfolgt keine
Zustimmung, muss die Schulpflege entweder gestützt auf die übrigen Akten entscheiden oder –
wenn sie eine Abklärung für den Entscheid als dringend erforderlich erachtet – die Abklärung mittels
Gefährdungsmeldung beim Familiengericht im Sinne einer Kindesschutzmassnahme beantragen.
Absatz 6
Sämtliche Mitarbeitenden des SPD unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 320 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB]), die Psychologinnen und Psychologen zusätzlich dem Berufsgeheimnis
(Art. 321 StGB). Dies bedeutet, dass die Mitarbeitenden des SPD grundsätzlich zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Schweigepflicht wird durch Einwilligung der dazu
berechtigten Personen (Geheimnisträger) oder durch schriftliche Ermächtigung durch die zuständige
Behörde aufgehoben (Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis). Ausdrücklich vorbehalten sind
Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten in übergeordneten
beziehungsweise spezialgesetzlichen Erlassen. Damit sind insbesondere die Bestimmungen im
16
Bei anderen Konflikten, beispielsweise zwischen Schule und Eltern, ist die kantonale Schulaufsicht zuständig.
41 von 52
zivilrechtlichen Kindesschutz
(Art. 443 und 448 ZGB), in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO;
[Art. 160 ff.]), in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; Mitwirkung
als Zeuge [Art. 162 ff]. beziehungsweise als Sachverständige [Art. 182 ff.]) sowie die Melde- und
Anzeigepflicht gemäss § 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO) vom 16. März 2010 gemeint.
Absatz 7
Diese Bestimmung statuiert in Fällen von häuslicher Gewalt ein Melderecht des SPD gegenüber der
Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt (AHG) und ein Recht (aber keine Pflicht), dieser gegenüber
auch ohne Einwilligung der berechtigten Person Akten offenzulegen. Die vorliegende Bestimmung
orientiert sich am bisherigen § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Schuldienste. Mit der Überführung
dieser Bestimmung ins Schulgesetz wird die von der kantonalen Fachstelle für Datenschutz
verlangte Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn geschaffen.
Absatz 8
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zum SPD. So kann er beispielsweise
die Zielgruppen, die einzelnen Aufgaben beziehungsweise das Leistungsangebot näher umschreiben
und die regionalen Standorte festlegen.
§ 61 Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
Überschrift und Absatz 1
Als Oberbegriff für die Leistungsbereiche BSLB, SJPB und die LB wird neu der Begriff
"Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf" verwendet.
Der Kanton ist verpflichtet, für bedarfsgerechte Beratungsangebote zu sorgen. Er kann die
entsprechenden Angebote selber führen oder – wie dies gestützt auf das geltende Recht per
1.1.2006 an die BDAG erfolgte – die Führung der Beratungsangebote einem oder mehreren Dritten
übertragen. Absatz 6 bildet dafür die erforderliche Rechtsgrundlage.
Absätze 2, 3 und 4
Diese drei Bestimmungen halten die Aufgaben der BSLB, der SJPB und der LB sowie ihre
Zielgruppen fest.
Bei der BSLB stellt die Unterstützung und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen sowie ihrer
privaten oder institutionellen Bezugspersonen bei der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, aber auch
bei der Weiterbildung, der beruflichen Neuorientierung und der Laufbahngestaltung sowie bei der
Anrechnung von Bildungsleistungen eine zentrale Aufgabe dar (lit. a). Die Beratungsleistungen
sollen wie bis anhin allen Personen ab der 2. Klasse der Oberstufe offen stehen, die im Kanton
Aargau wohnen, zur Schule gehen oder arbeiten. Weiter informiert die BSLB die Zielgruppen
umfassend über das Bildungsangebot in sämtlichen Bereichen und stellt ihnen entsprechende
Informationsmittel bereit (lit. b). Eine weitere wichtige Aufgabe der BSLB ist die enge
Zusammenarbeit mit den wesentlichen Akteuren in der Bildungs- und Arbeitswelt, insbesondere mit
den Bildungsinstitutionen aller Stufen, mit den Betrieben und mit den Organisationen der Arbeitswelt
(lit. c). Ausserdem ist die BLSB verpflichtet, ihr Leistungsangebot mit den Massnahmen der
Arbeitsmarktbehörden (Regionale Arbeitsvermittlungszentren [RAV]) und anderen Institutionen im
Bereich der beruflichen Integration (SUVA, Invalidenversicherung etc.) abzustimmen, also in diesen
Bereichen interinstitutionell zusammenzuarbeiten (lit. d). Bei Bedarf regelt der Regierungsrat die
Einzelheiten zu den Aufgaben und Zielgruppen gestützt auf Absatz 4 in der Verordnung.
Hauptaufgabe der SJPB an der Sekundarstufe II ist wie bisher die Beurteilung, Beratung und
Begleitung von Jugendlichen mit Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie bei psychischen oder
psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen oder beruflichen Umfeld zeigen oder sich
42 von 52
darauf auswirken (lit. a). Weiter berät und unterstützt die SJPB Schulen, Lehrbetriebe,
Bezugspersonen und Behörden in Konflikt- und Krisensituationen und in Notfällen (lit. b). Zudem
leistet die SJPB Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen (lit.
c).
Die LB unterstützt Lehrpersonen und Schulleitende bei der Prävention und bei der Bewältigung von
Schwierigkeiten, die im Berufsfeld auftreten oder sich darauf auswirken, einerseits durch fach- und
unterrichtsbezogene Beratung (lit. a), andererseits durch personenbezogene Beratung und
Begleitung (lit. b). Bei ersterem liegt der Fokus auf dem Erwerb und Erhalt von Fachkompetenz, bei
letzterem auf der Selbst- und Sozialkompetenz der Ratsuchenden. Weiter umfasst das
Aufgabengebiet die individuelle Beratung in schulischen Konflikt- und Krisensituationen (lit. c). Die
Angebote der LB stehen selbstverständlich auch Lehrpersonen und Schulleitungen der
Sonderschulen mit öffentlicher und privater Trägerschaft offen.
Absatz 5
Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Zielgruppen der einzelnen Beratungsangebote näher
und konkretisiert die Aufgaben beziehungsweise das Leistungsangebot der BSLB, SJPD und LB.
Weiter kann er die Standorte der Beratungsstellen festlegen. Um eine optimale regionale Versorgung
zu gewährleisten, ist es sachgerecht, diese Möglichkeit dem Regierungsrat einzuräumen. Welche
Leistungen an den einzelnen Standorten konkret angeboten werden, wird zwischen dem Kanton und
dem Leistungsanbieter in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Weiter bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung die unentgeltlichen Kernleistungen. Er kann
den Bezug von Leistungen des Grundangebots begrenzen und für darüber hinausgehende Bezüge
eine Kostenpflicht einführen. Namentlich geht es hierbei um die Laufbahnberatung von Erwachsenen
ab dem 25. Altersjahr mit vorhandener abgeschlossener Erstausbildung sowie um die Begrenzung
der Anzahl kostenloser Beratungssitzungen in der Lehrpersonenberatung auf drei à 90 Minuten. Diese beiden Massnahmen wurden im Rahmen der Leistungsanalyse auf der Grundlage der bisherigen
Rechtserlasse beschlossen. Weil das Dekret über die Schuldienste im Rahmen der vorliegenden
Reorganisation aufgehoben werden soll, werden diese Massnahmen in die neuen Erlasse auf
Gesetzes- und Verordnungsstufe überführt werden.
Von der Kostenpflicht für Zusatzangebote kann in Härtefällen auf Gesuch hin abgesehen werden.
Absatz 6
Diese Bestimmung stellt die erforderliche gesetzliche Grundlage dar, damit der Kanton wie bisher
das Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Beratungsangebote beziehungsweise das Führen der
dazu erforderlichen Beratungsdienste den BDAG und der PH FHNW mittels Leistungsvereinbarung
auch in Zukunft übertragen kann (vgl. Kapitel 1.3 und 2.3). Mit der gewählten "Kann-Formulierung"
wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslagerung nicht zwingend ist. Bei Bedarf könnte
der Kanton die gesetzlich vorgesehenen Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf oder Teile
davon selber anbieten, ohne dass vorgängig eine Gesetzesänderung erforderlich wäre. Ebenso wäre
keine gesetzliche Anpassung erforderlich, wenn der Kanton statt mit den BDAG und der PH FHNW
mit einem anderen Anbieter eine Leistungsvereinbarung abschliessen möchte. Der Regierungsrat
wäre zuständig, darüber zu entscheiden.
Die Form und Periodizität der Leistungsvereinbarungen, also zum Beispiel vierjährige
Rahmenverträge und jährliche Leistungsverträge, werden wie bisher in der Verordnung festgelegt,
genauso das Kontrollverfahren (zum Beispiel jährliche Berichterstattung) und die
Finanzierungsgrundsätze (Kosten-/Leistungsrechnung, Regelungen betreffend
Überschussverwendung, Zusatzfinanzierung und Kompensation, Finanzaufsicht etc.).
43 von 52
Absatz 7
Bei den Mitarbeitenden der BSLB, der SJPB und der LB handelt es sich grossmehrheitlich um
Psychologinnen und Psychologen. Bezüglich Verschwiegenheit der Mitarbeitenden (Amts- und
Berufsgeheimnis) sowie Meldepflicht in Fällen häuslicher Gewalt gilt das Gleiche wie beim SPD. Es
kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.
§ 61a Abs. 2 Schulsozialarbeit
Diese Bestimmung bildet die notwendige Rechtsgrundlage, damit der Kanton das erfolgreiche
Zusammenwirken der öffentlichen Schule mit dem Angebot der SSA unterstützen kann, zum
Beispiel, indem er finanzielle Beiträge an die Weiterbildung von Schulsozialarbeitenden leistet. Diese
finanzielle Unterstützung erfolgt nicht individuell, sondern ergeht an Institutionen und Organisationen
wie beispielsweise das Netzwerk AGSSA. Damit wird auf die Unterstützung der Schulsozialarbeit als
System fokussiert und nicht auf die Schulsozialarbeit vor Ort.
§ 62 Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen
Absätze 1 und 2
Am Grundsatz, wonach jede öffentliche und private Schule über einen schulärztlichen Dienst
beziehungsweise über eine Schulärztin oder einen Schularzt verfügen muss, wird festgehalten.
Deren beziehungsweise dessen Hauptaufgaben sind die Beratung der Schule zu
Gesundheitsthemen, zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Durchführung von
epidemiologischen Massnahmen. In besonderen Situationen berät die Schulärztin beziehungsweise
der Schularzt auch Schülerinnen und Schüler und Eltern, beispielsweise bei starken
Lebensmittelallergien oder dann, wenn ein Kind aufgrund einer Erkrankung auf Medikamente
angewiesen ist und die Frage seiner Lagerteilnahme abgeklärt wird. Die Durchführung der weiterhin
obligatorischen Vorsorgeuntersuche entfällt beziehungsweise erfolgt subsidiär (vgl. Absatz 3). Der
Regierungsrat kann in der Verordnung weitere Aufgaben vorsehen.
Wie bisher nimmt die Schulärztin oder der Schularzt keine Behandlungen vor.
Für den schulärztlichen Dienst ist jeweils die Trägerschaft kostenpflichtig, also die Gemeinden bei
den Volksschulen, der Kanton bei den kantonalen Mittelschulen, die Gemeinden und die
privatrechtlichen Träger bei den anerkannten Sonderschulen und die privatrechtlichen
Trägerschaften bei den Privatschulen. Die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte – mit
Ausnahme der Impftätigkeit – wird wie bisher vom Regierungsrat in der Verordnung geregelt.
Absätze 3, 4 und 5
Wie bisher finden bei allen Kindern und Jugendlichen, die im Kanton Aargau wohnen, während der
Volksschulzeit zwei obligatorische Vorsorgeuntersuche statt (vgl. Kapitel 2.5). Neu ist, dass die
Untersuche nicht mehr von der Schulärztin oder dem Schularzt, sondern in erster Linie von privaten
Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Ebenfalls neu ist, dass der Regierungsrat durch
Verordnung den Zeitpunkt der Einschulungsuntersuchung während des Kindergartens festlegt.
Schülerinnen und Schüler, welche die Vorsorgeuntersuchungen bei einer privaten Ärztin oder einem
privaten Arzt innert der vorgeschriebenen Zeit nicht vorgenommen haben, werden von der
Schulärztin oder dem Schularzt untersucht. Die freie Arztwahl soll aus praktischen und
administrativen Gründen auf Ärztinnen und Ärzte beschränkt bleiben, die über eine aargauische
Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise in Grenzregionen
oder bei Vorliegen einer Erkrankung des Kindes, welche spezialärztliche Kenntnisse erfordert. Dies
und weitere Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
44 von 52
Für die schulärztlichen Vorsorgeuntersuche sind gemäss geltender Praxis die Aufenthaltsgemeinden
der Schülerinnen und Schüler kostenpflichtig, die bei einer privaten Ärztin oder einem privaten Arzt
durchgeführten Untersuche haben die Eltern zu bezahlen. Für die weiterhin gesetzlich
vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuche (Eintritts- und Austrittsuntersuch), die neu bei einer privaten
Ärztin oder einem privaten Arzt durchgeführt werden müssen, sind – in jenen Fällen, die nicht als
kassenpflichtige Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden
können – die Aufenthaltsgemeinden der Kinder kostenpflichtig. Bei Kindern und Jugendlichen, die
sich in einer stationären Sonderschule oder Kinder- und Jugendeinrichtung aufhalten, ist die
Wohnsitzgemeinde kostenpflichtig. Die Standortgemeinden solcher Einrichtungen sollen von diesen
Kosten entlastet werden. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis.
Die Ärztinnen und Ärzte rechnen den Eintrittsuntersuch, der eine kassenpflichtige Leistung darstellt,
direkt mit den Krankenversicherern ab, die Berechtigungsscheine für den Austrittsuntersuch mit den
Aufenthaltsgemeinden der Kinder. Die Tragung des Selbstbehalts beim Eintrittsuntersuch ist den
Eltern zumutbar. Die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte pro Untersuch erfolgt nach einem
zwischen dem Regierungsrat und der Ärztegesellschaft des Kantons Aargau vertraglich vereinbarten
Tarif.
§ 63 Schulzahnpflege
Absatz 1
Zur Schulzahnpflege gehören ein jährlicher Kontrolluntersuch bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt sowie die jährlich mehrmals stattfindende Zahnprophylaxe in der Schule.
Absätze 2, 3 und 4
Alle Kinder, die im Kanton Aargau wohnhaft sind, haben wie bisher Anspruch auf einen
Kontrolluntersuch pro Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt. Die Einzelheiten dazu
werden in der Verordnung geregelt. Dabei soll wie bisher die freie Wahl unter allen Zahnärztinnen
und Zahnärzten bestehen, die über eine aargauische Berufsausübungsbewilligung verfügen. Die
Beschränkung auf Aargauer Zahnärztinnen und Zahnärzte vereinfacht den Vollzug und den
Informationsfluss unter den beteiligten Akteuren. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise in
Grenzregionen.
Die Kosten der Kontrolluntersuche haben die Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und Schüler
zu tragen. Bei Kindern und Jugendlichen, die sich in einer stationären Sonderschule oder Kinderund Jugendeinrichtung aufhalten, ist die Wohnsitzgemeinde kostenpflichtig. Diese Regelung
entspricht der bisherigen Praxis. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte werden für die durchgeführten
Kontrolluntersuche nach einem zwischen dem Kanton Aargau und SSO Aargau vereinbarten Tarif
entschädigt.
Absätze 5 und 6
Seit dem Schuljahr 2013/14 gehört der Kindergarten zur Volksschule (Vorhaben zur Stärkung der
Volksschule). Die zahnärztlichen Kontrolluntersuche wurden auf diesen Zeitpunkt hin auf den
Kindergarten ausgeweitet, nicht aber die Schulzahnprophylaxe. Angesichts der Wichtigkeit einer
möglichst frühzeitig stattfindenden Prävention soll die Schulzahnprophylaxe künftig mit Beginn des
ersten Kindergartenjahrs einsetzen. An der Oberstufe dagegen findet künftig keine
Schulzahnprophylaxe mehr statt. Die Häufigkeit der Schulzahnprophylaxe im Kindergarten und in der
Primarschule wird wie bis anhin stufengerecht in der Verordnung geregelt.
Die Schulträger, das heisst in erster Linie die Gemeinden, werden verpflichtet, die
Schulzahnprophylaxe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Für die Anstellung und
Entlöhnung der Fachpersonen für Schulzahnprophylaxe sind wie bisher die Schulträger zuständig.
Für die öffentlichen Schulen gelten somit die kommunalen Personal- und Lohnregelungen für das
Gemeindepersonal, welche auch für weitere schulnahe Funktionen wie zum Beispiel die
45 von 52
Schulsekretariate Gültigkeit haben. An den privatrechtlich organisierten Sonderschulen mit
kantonaler Anerkennung findet die Schulzahnprophylaxe ebenfalls statt. Anstellung und Entlöhnung
der Fachpersonen für Schulzahnprophylaxe erfolgen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht
(OR). Die Durchführung der Schulzahnprophylaxe an Privatschulen ist nicht verpflichtend, aber wird
empfohlen. Die Kosten gehen zulasten der Schulträger beziehungsweise fliessen ins Schulgeld ein.
§ 64 Lehrmittel
Weil mit § 16 (Lehrmittel) bereits eine Bestimmung zu den Lehrmitteln an der Volksschule besteht,
die mit der vorliegenden Revision den heutigen Bedürfnissen angepasst wird, und weil der Kanton
Aargau seit 2009 keinen eigenen Lehrmittelverlag mehr führt und seit der Inbetriebnahme der
Fachhochschule Nordwestschweiz im Jahr 2006 ebenso über kein eigentliches didaktisches Zentrum
mehr verfügt, kann § 64 ersatzlos aufgehoben werden. Im Übrigen wird auf den Kommentar zu § 16
verwiesen.
§ 65 Mediotheken
Der neu geschaffene § 16a ersetzt den bisherigen § 65; er kann folglich aufgehoben werden. Im
Übrigen wird auf den Kommentar zu § 16a verwiesen.
5.2 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung
§ 42 Kantonales Angebot
Absatz 1
Die Adressaten des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007, also
Jugendliche und Erwachsene, die eine berufliche Grundbildung, eine höhere Berufsbildung oder eine
Weiterbildung absolvieren, sowie die Anbietenden dieser Ausbildungen sind gleichzeitig wichtige
Zielgruppe der BSLB. Es ist deshalb angezeigt, im GBW darauf hinzuweisen, dass die BSLB integral
im Schulgesetz geregelt ist.
Absatz 2
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 42 Abs. 1.
5.3 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen. Geplant ist, die
geänderten Bestimmungen betreffend kinder- und jugendpsychiatrischer Dienstleistungen zugunsten
der Schulen, SPD, Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf, Schulsozialarbeit, Lehrmittel,
Schulbibliotheken und regionalen Spezialklassen per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Die
Änderungen im Bereich des schulärztlichen Diensts und der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
sowie der Schulzahnpflege sollen per 1. August 2018 in Kraft treten, um die Umsetzung auf das
neue Schuljahr zu erleichtern.
6. Auswirkungen
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
Die Reorganisation der Schuldienste hat nur bei einzelnen Schuldiensten Kostenfolgen. Der
Vollständigkeit halber sind in der folgenden Tabelle jedoch alle Schuldienste aufgeführt. Die für die
kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen zugunsten der Schulen sowie für die
Zusammenarbeit Schulsozialarbeit – Schulen anfallenden Kosten beziehungsweise Mehrkosten sind
voneinander vollständig unabhängig. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung zu den
regionalen Spezialklassen werden ebenfalls separat betrachtet und auch separat ausgewiesen.
46 von 52
Durch den Verzicht auf die Zusammenführung der schul- und jugendpsychologischen Beratung auf
der Sekundarstufe II mit dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen mehr auf die BSLB sowie den SPD.
Da der Kanton zu den Kosten der Schuldienste in der Kompetenz der Gemeinden keine Erhebungen
macht, basieren einige der dargestellten Zahlen auf Annahmen.
6.1.1 Kosten Reorganisation Schuldienste
Bisherige Kosten
Mehr- beziehungsweise
Kosten Schuldienste nach
Schuldienste
Minderaufwand
Reorganisation Schuldienste
(in Millionen Franken) 17
Reorganisation Schuldienste
inklusive Leistungsanalyse
(in Millionen Franken)
(in Millionen Franken) 18
Total
Kanton
Gemeinde
Total
Kanton
n
Jugendpsychiatrischer
Gemeind
Total
Kanton
en
Gemeinde
n
3,5
3,5
0
+0,2
+0,2
0
3,7
3,7
0
9,1
9,1
0
0
0
0
8,9
8,9
0
11,9
11,9
0
0
0
0
10,4
10,4
0
0
0
0
+0,02
+0,02
0
0,02
0,02
0
1
0
1
-0,2
0
-0,2
0,8
0
0,8
Schulzahnpflege
2,4
0
2,4
+0,1
0
+0,1
2,5
0
2,5
Lehrmittel
0,2
0,2
0
0
0
0
0,12
0,12
0
Mediotheken
10,5
0
10,5
0
0
0
10,5
0
10,5
Total
38,6
24,7
13,9
+0,12
+0,22
-0,1
36,94
23,14
13,8
Dienst
Schulpsychologischer
Dienst
Berufs-, Studien- und
Laufbahnberatung19
Zusammenarbeit SSA –
Schulen
Schularzt
Anmerkung: (+) Aufwand/Mehraufwand; (-) Ertrag/Minderaufwand
Beim Schulpsychologischen Dienst, der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie den
Lehrmitteln hat die Reorganisation Schuldienste keine finanziellen Auswirkungen. Die bei diesen
Schuldiensten ausgewiesenen Differenzen gegenüber den bisherigen Kosten resultieren aus den
Massnahmen der Leistungsanalyse.
6.1.2 Kosten regionale Spezialklassen
Kosten ohne Defizitgarantie
Kosten inklusive Defizitgarantie
(in Millionen Franken)20
(in Millionen Franken)21
Total
Kanton
Gemeinden
Total
Kanton
Gemeinden
0,34
0,24
0,10
0,35
0,25
0,10
17
Basis: 2014.
Ohne Teuerung, durchschnittliche Erhöhung der Löhne und allfällige Entwicklungen zwischen 2014 und 2018.
19
Bezeichnung gemäss Schulgesetz.
20
Budget 2016.
21
Ohne Teuerung, durchschnittliche Erhöhung der Löhne und allfällige Entwicklungen zwischen 2016 und 2018.
18
47 von 52
6.1.3 Erläuterungen zu einzelnen Kostenfaktoren
Die Angaben zur Anzahl Lernender und Klassen basieren auf der Schulstatistik 2014/15.
Jugendpsychiatrischer Dienst
Die Kosten für ambulante und stationäre Leistungen des KJPD werden mittels unterschiedlicher
Tarife abgegolten. In der Tabelle werden in der Spalte "bisherige Kosten" jene für die stationären
Leistungen ausgewiesen. Als Annahmen für kinder- und jugendpsychiatrische Beurteilungs- und
Beratungsleistungen im Rahmen der Reorganisation Schuldienste gelten:
• jährlich 325 Fälle
• pro Fall maximal 2,5 Stunden Facharztleistungen à Fr. 240.–
 Fr. 195'000.–
• Die Erbringung der kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen zugunsten des SPD
beziehungsweise der Schulen wird mit einem Leistungsauftrag mit einem Kostendach von jährlich
wiederkehrend Fr. 200'000.– sichergestellt.
• Aufgrund des neuen § 60 des Schulgesetzes entsteht ein jährlich wiederkehrender Folgeaufwand
von Fr. 200'000.–.
• Gemäss § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (GAF; SAR 612.300) ist kein Verpflichtungskredit notwendig, wenn der Aufwand
gesetzlich bestimmt ist. Im vorliegenden Fall wird der Grosse Rat mit der Botschaft hinreichend
über den aufgrund von § 60 des Schulgesetzes entstehenden jährlichen Folgeaufwand von Fr.
200'000.– informiert. Die Gesetzesänderung untersteht zudem dem fakultativen Referendum. Ein
separater Beschluss über den wiederkehrenden Aufwand beziehungsweise die Bewilligung eines
Verpflichtungskredits ist deshalb nicht notwendig.
Schularzt
Annahmen:
• Für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden heute und in Zukunft pro Kind/Jugendliche
20 Minuten veranschlagt.
• Bisher werden schulärztliche Leistungen mit Fr. 185.– pro Stunde vergütet, zusätzliches eigenes
Personal (MPA) mit Fr. 49.– pro Stunde = total Fr. 234.– pro Stunde. Somit resultieren Kosten pro
untersuchtes Kind von Fr. 78.–.  Einschulungsuntersuchung mit jährlich 6'800 Kindern,
Austrittsuntersuchung mit jährlich 6'200 Jugendlichen  13'000 Untersuchungen à Fr. 78.–
= Fr. 1'014'000.–.
• Neu sollen die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen mit Fr. 250.– pro Stunde, das heisst mit
Fr. 83.35 pro 20 Minuten entschädigt werden.  Einschulungsuntersuchung jährlich mit
6'800 Kindern. 50 % machen die Untersuchung beim Privatarzt oder der Privatärztin mit
Kostenübernahme durch die Krankenkassen  3'400 Kinder. Austrittsuntersuchung jährlich mit
6'200 Jugendlichen  9'600 Untersuchungen à Fr. 83.35 = Fr. 800'160.–.
• Nicht berücksichtigt sind die beratenden Tätigkeiten der Schulärztinnen und Schulärzte sowie
deren Mitarbeit beim Impfdienst. Erstere nicht, weil sie kaum vorkommen, letztere, weil sie
kostenneutral sind (bereits heute mit Fr. 250.– pro Stunde vergütet).
48 von 52
Schulzahnpflege
Annahmen:
• Einlösequote des Gutscheins für die jährliche Zahnkontrolle = 60 %  1,8 Millionen Franken.
• Schulzahnprophylaxe:
• bisher 42 Besuche während der Volksschule (6 x jährlich in den sechs Jahren der
Primarschule, 2 x jährlich in den drei Jahren der Oberstufe) à durchschnittlich Fr. 45.– =
Fr. 603'180.–22.
• neu 44 Besuche während der Volksschule (6 x jährlich in den zwei Jahren Kindergarten und in
der 1–4. Primarklasse, 4 x jährlich in der 5. und 6. Primarklasse) à durchschnittlich Fr. 45.–
= Fr. 678'870.–.
• Zahlreiche Gemeinden haben die Schulzahnprophylaxe bereits bisher freiwillig am Kindergarten
angeboten. Die Anzahl dieser Gemeinden ist nicht erhoben. Es werden daher die Maximalkosten
ausgewiesen.
Regionale Spezialklassen
Annahmen:
• Die Reduktion der Standorte ist bereits berücksichtigt.
• Defizite werden nicht in erheblichem Umfang entstehen. Das Schulgeld wird den
durchschnittlichen Belegungszahlen angepasst.
• Ein maximales Defizit von Fr. 15'000.– pro Jahr sollte nicht überschritten werden. Aufgrund der
bisherigen Belegungszahlen ist mit der Überschreitung dieses Betrags nicht zu rechnen.
• Beim Gemeindeanteil am Personalaufwand der Volksschulen wird mit einem Anteil von 29 %
gerechnet. Dieser ergibt sich daraus, dass der Lohnaufwand der regionalen Spezialklassen den
Gemeinden als indirekter Aufwand weiterverrechnet wird.
6.1.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2016–2019
Der voraussichtliche Mittelbedarf für die Reorganisation der Schuldienste ist im AFP 2016–2019 im
Aufgabenbereich (AB) 310 'Volksschule' wie folgt eingestellt. Dargestellt werden nur diejenigen
Schuldienste mit finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.
Beträge (in Millionen Franken)
Anmerkung
BU 2016
P 2017
P 2018
P 2019
AFP 2016–2019
Jugendpsychiatrischer Dienst
AB 310
Globalbudget
-
-
0,09
0,22
Schulsozialarbeit:
Zusammenarbeit mit Schulen
AB 310
Globalbudget
-
-
0,02
0,02
Jugendpsychiatrischer Dienst
-
-
0,20
0,20
Schulsozialarbeit:
Zusammenarbeit mit Schulen
-
-
0,02
0,02
-
-
0,11
-0,02
0
0
0,11
-0,02
Finanzbedarf gemäss aktueller Planung
Differenz
Jugendpsychiatrischer Dienst
AB 310
Globalbudget
Schulsozialarbeit:
Zusammenarbeit mit Schulen
AB 310
Globalbudget
Total Differenz AB 310
22
Diese Angaben beziehen sich auf das Modell 6/3. Im Modell 5/4 resultierten 38 Besuche während der Volksschule, was zu geschätzten
Kosten von Fr. 566'370.– führte. Auf die ausgewiesenen bisherigen Kosten für die Schulzahnpflege hat der Modellwechsel keine Auswirkungen.
49 von 52
Anmerkung: (+) Aufwand; (-) Ertrag
Die Differenz wird im AFP 2017–2020 eingestellt beziehungsweise berücksichtigt.
Anmerkung
BU 2016
P 2017
P 2018
P 2019
0,35
0,35
0,36
0,36
0,35
0,35
0,36
0,36
0
0
0
0
AFP 2016-2019
Regionale Spezialklassen
Finanzbedarf gemäss aktueller Planung
Regionale Spezialklassen
Differenz
Anmerkung: (+) Aufwand; (-) Ertrag
Die vorliegende Vorlage schafft die Rechtsgrundlage für die Defizitgarantie ab 2018. In den Jahren
2015–2017 ist die Defizitgarantie aufgrund des Regierungsratsbeschlusses RRB Nr. 2013-001430
eingestellt.
6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Durch den gezielten Einsatz der an den heutigen Bedarf angepassten Schuldienste lassen sich
volkswirtschaftliche Folgekosten vermeiden. Daten aus dem Bereich der körperlichen und
psychischen Gesundheit zeigen, dass sich getätigte finanzielle Investitionen mehrfach auszahlen. Es
lohnt sich daher für den Kanton Aargau, wie bisher in die Schuldienste zu investieren, damit nebst
den unmittelbar Betroffenen weiterhin auch die Wirtschaft profitiert.
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Gesundheit ist aus individueller und gesellschaftlicher Sicht ein hohes Gut. Gesundheitsförderung
und präventive Massnahmen, wie sie auch im Rahmen der Schuldienste erbracht werden, erhalten
und stärken die menschliche Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Lebensqualität.
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Keine.
6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Anpassungen bei den Schuldiensten sind im Wesentlichen organisatorischer Natur und haben
mehrheitlich weder finanzielle noch administrative Konsequenzen für die Gemeinden. Die geplante
Neuorganisation der ärztlichen Vorsorgeuntersuche stellt dagegen eine inhaltliche Neuerung dar,
welche von den Schulen und den Gemeinden Anpassungen der bisherigen Praxis erfordert. Die
Umsetzung wird sich an den administrativen Ablauf beim zahnärztlichen Kontrolluntersuch anlehnen,
welcher den Schulen und Gemeinden bereits gut bekannt ist.
6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen
Keine.
50 von 52
7. Weiteres Vorgehen
Termine
Aktivitäten
1. Quartal 2016
1. Beratung Grosser Rat
3. Quartal 2016
Verabschiedung Botschaft für 2. Beratung
durch Regierungsrat
4. Quartal 2016
2. Beratung Grosser Rat
3. Quartal 2017
Allfällige Volksabstimmung
1. Januar 2018 beziehungsweise 1. August 2018
Inkraftsetzung
Antrag
Der vorliegende Entwurf der Änderung des Schulgesetzes wird in 1. Beratung zum Beschluss
erhoben.
Regierungsrat Aargau
Anhang
• Abkürzungsverzeichnis
Beilage
• Synopse Schulgesetz
51 von 52
Anhang zur Botschaft 15.242
Abkürzungsverzeichnis
BBG
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BGG)
BDAG
Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf
BSLB
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
IWB
Institut Weiterbildung und Beratung der PH FHNW
JPD
Jugendpsychologischer Dienst
KESB
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
KJPD
Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst
KVG
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
LB
Lehrpersonenberatung
PDAG
Psychiatrische Dienste Aargau
PH FHNW
Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz
RAV
Regionale Arbeitsvermittlungszentren
RRB
Regierungsratsbeschluss
SAR
Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts
SAV
Standardisiertes Abklärungsverfahren
SJPB
Schul- und jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II
SPD
Schulpsychologischer Dienst
SSA
Schulsozialarbeit
SUVA
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
SVA Aargau
Sozialversicherung Aargau
VZÄ
Vollzeitäquivalent
52 von 52
Herunterladen