Vorblatt und Erläuterungen

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Vorblatt
1.
Anlass und Zweck der Neuregelung:
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen soll für Angehörige mit der
Pflegeteilzeit und Pflegekarenz die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig auf einen plötzlich
auftretenden Pflege- oder Betreuungsbedarf in der Familie zu reagieren.
Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht die
Möglichkeit, eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und
somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Dienstverhältnis wahrzunehmen.
Entsprechend dem GRECO Evaluierungsbericht werden Empfehlungen betreffend eines dienstrechtlichen
Schutzes für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen sowie die Schaffung von Rahmenbedingungen für den
Wechsel eines/einer Landesbediensteten in den privaten Sektor umgesetzt.
Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes
„Ehrengeschenk“. Es soll daher einerseits eine Definition des Begriffes „Ehrengeschenk“ und
andererseits ein verwaltungsökonomischer Prozess zum Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt
werden.
Die Pflegefreistellung soll künftig über die bisher mögliche Krankenpflegefreistellung auf die
Betreuungsfreistellung und die Begleitungsfreistellung ausgedehnt werden. Darüber hinaus soll ein
Rechtsanspruch zur Pflege eines Kindes dann bestehen, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt
lebt.
Der Bundesrechnungshof kritisierte im Zuge seiner Überprüfung von Nebengebühren und Zulagen die
Bezeichnungsvielfalt bei den Nebengebühren, die zu Missverständnissen führen kann. Eine
entsprechende Änderung soll Klarheit schaffen.
Durch einen „dienstrechtlichen Amtsverlust“ soll das Dienstverhältnis ex lege mit Rechtskraft einer
einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung auf Grund bestimmter Handlungs- und Unterlassungsdelikte
(strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) unabhängig vom Strafausmaß
enden.
Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als sechs Monate soll für Vertragsbedienstete durch
§ 48c L-DBR die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden.
Die Bestimmungen des Landes Reisegebührengesetzes sind zum Teil sehr detailliert und kasuistisch und
bedingen komplizierte Verwaltungsabläufe. Die Bestimmungen sollen daher systematisch an die
gegenwärtigen Bedürfnisse und Reisegewohnheiten angepasst werden.
Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen
führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der
Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach
der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute,
insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen.
Durch eine entsprechende Änderung des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes soll der Einsatz
von Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen und sonstigen Fachkräften sowie die Berücksichtigung
von psychischen Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, vorgesehen
werden.
2.
Inhalt:
-
Entfall der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden bei Versetzungs- und Pensionsbescheiden.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Pflegeteilzeit.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Bildungsteilzeit.
-
Definition des Begriffes „Ehrengeschenke“ und Festlegung eines verwaltungsökonomischen
Prozesses zum Umgang mit solchen Vorteilen.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Pflegekarenz zur Pflege von nahen Angehörigen.
-
Erweiterung der Möglichkeit der Pflegefreistellung auf die Anlassfälle „notwendige Betreuung und
Begleitung“ von Kindern.
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-
Dienstrechtlicher
Schutz
Korruptionsbekämpfung.
-
Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen
während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen.
-
Schaffung eines Rahmens für einen eventuellen Wechsel von Landesbediensteten in den privaten
Sektor.
-
„Dienstrechtlicher Amtsverlust“ bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung.
-
Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen.
-
Neubezeichnung der Nebengebühren.
-
Festsetzung des Gehaltes und des Ruhebezuges für Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte für
2014 analog der jeweiligen Erhöhung für Landesbedienstete.
-
Reduktion der vier Gebührenstufen bei der Bemessung der Auslandsreisezulage auf eine
Gebührenstufe.
-
Fakultative Möglichkeit die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Dienstreise zu wählen.
-
Umstellung des Frachtkostenersatzes vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen
Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter.
3.
für
Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen
im
Rahmen
der
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit der Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen gemäß § 186a soll der durch Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bestehende europarechtliche Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß
von mindestens vier Wochen für Beamte/Beamtinnen umgesetzt werden.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil.
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Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
1.
Anlass und Zweck der Neuregelung:
Im Rahmen des ARÄG 2013 wurden zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären
Verpflichtungen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit geschaffen. Durch diese neue
Sozialleistung soll insbesondere die Organisation der Pflegesituation bei einem plötzlich auftretenden
Pflegebedarf eines/einer nahen Angehörigen erleichtert werden. Durch die Normierung der Pflegeteilzeit
in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur
eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Überbrückungsmaßnahmen darstellen, ist die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem
Dienstgeber/der Dienstgeberin.
Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als sechs Monate soll für Vertragsbedienstete durch
§ 48c die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden.
Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes
„Ehrengeschenk“. Die Auslegung was als Ehrengeschenk zu gelten hat, bereitet daher in der Praxis
immer wieder Schwierigkeiten.
Es soll daher eine Anpassung der Bestimmung über „Ehrengeschenke“ dahingehend erfolgen, dass
einerseits eine Definition des Begriffes und andererseits ein verwaltungsökonomischer Prozess zum
Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt werden.
Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008
veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich führt u.a. aus, dass österreichische Bundesbedienstete
gemäß §§ 53 Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG sowie § 78
StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen
Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ welche verhindern würden, dass diejenigen, die im
guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssten, welche insbesondere ihre
Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle
blower“.
Es soll der Empfehlung des GRECO Evaluierungsberichtes entsprochen und ein dienstrechtlicher Schutz
für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen vorgesehen werden.
Weiters wird im Evaluierungsbericht bemängelt, „dass es keine Beschränkungen hinsichtlich Beamter
gibt, die in den privaten Bereich wechseln (Cooling-off-Zeiten, Beschränkungen der Möglichkeit, zu
einem Unternehmen zu wechseln, über welches der Beamte eine gewisse Kontrolle ausgeübt hat, etc.),
die sinnvoll die Verpflichtung der ehemaligen Beamten/Beamtinnen ergänzen könnten, weiterhin die
Amtsverschwiegenheit zu wahren. Der Bericht empfiehlt daher u.a. die Schaffung eines Rahmens um mit
dem Wechsel von Bundesbediensteten in den privaten Sektor umzugehen.
Diese Empfehlung soll ebenfalls aufgegriffen werden. In Anlehnung an § 36 AngG wird ein derartiger
Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft geregelt.
Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die
unterschiedlichen Bezeichnungen der Nebengebühren hingewiesen. Er kritisierte diese
Bezeichnungsvielfalt, weil sie zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere
durch die Bezeichnung einer Nebengebühr als Zulage ist eine Unterscheidung zur besoldungsrechtlich
definierten Zulage mit ihren gänzlich unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und
Auszahlungsregelungen nur schwer möglich. Die Empfehlung des Rechnungshofes eine eindeutige
Bezeichnungssystematik zu wählen, wird aufgegriffen und eine einheitliche neue Bezeichnung
vorgesehen.
Der EuGH legte mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 im Fall Neidel, Rs C-337/10, Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahingehend aus, dass auch Beamte/Beamtinnen in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Demnach hat ein Beamter/eine Beamtin einen
europarechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen. Weiters führt
der EuGH aus, dass Bedienstete, die krankheitsbedingt den Erholungsurlaub nicht konsumieren können,
bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben.
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Dem folgend soll ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen vorgesehen
werden.
Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes sind zum Teil sehr detailliert und kasuistisch und
bedingen komplizierte Verwaltungsabläufe. Die Bestimmungen sollen daher systematisch an die
gegenwärtigen Bedürfnisse und Reisegewohnheiten angepasst werden.
Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen
führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt. Diese psychischen
Belastungen können auch in vielen Fällen andere Erkrankungen wie beispielsweise HerzKreislauferkrankungen, Magen- Darmerkrankungen, Schlafstörungen oder Diabetes auslösen.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der
Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach
der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute,
insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen. Diese Regelung wird
dadurch ergänzt, dass an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch
arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und die Arbeits- und
Organisationspsychologinnen/Arbeits- und Organisationspsychologen als bei der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Mit diesen
Klarstellungen soll die Wichtigkeit psychischer Belastungen im Arbeitnehmerschutz betont werden.
2.
Inhalt:
-
Entfall der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden bei Versetzungs- und Pensionsbescheiden.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Pflegeteilzeit.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Bildungsteilzeit.
-
Definition des Begriffes „Ehrengeschenke“ und Festlegung eines verwaltungs-ökonomischen
Prozesses zum Umgang mit solchen Vorteilen.
-
Schaffung der Möglichkeit einer Pflegekarenz zur Pflege von nahen Angehörigen.
-
Erweiterung der Möglichkeit der Pflegefreistellung auf die Anlassfälle „notwendige Betreuung und
Begleitung“ von Kindern.
-
Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen
während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen.
-
Dienstrechtlicher
Schutz
Korruptionsbekämpfung.
-
Schaffung eines Rahmens für einen eventuellen Wechsel von Landesbediensteten in den privaten
Sektor.
-
„Dienstrechtlicher Amtsverlust“ bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung.
-
Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen.
-
Neubezeichnung der Nebengebühren.
-
Festsetzung des Gehaltes und des Ruhebezuges für Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte für
2014 analog der jeweiligen Erhöhung für Landesbedienstete.
-
Reduktion der vier Gebührenstufen bei der Bemessung der Auslandsreisezulage auf eine
Gebührenstufe.
-
Fakultative Möglichkeit, die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Dienstreise zu wählen.
-
Umstellung des Frachtkostenersatzes vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen
Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter.
3.
für
Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen
im
Rahmen
der
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit der Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen gemäß § 186a soll der durch Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bestehende europarechtliche Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß
von mindestens vier Wochen für. Beamte/Beamtinnen umgesetzt werden.
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Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie), ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.
5.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Mit der Ausweitung der Karenz zur Pflege und die Schaffung einer Pflegeteilzeit sind keine
nennenswerten Mehrkosten verbunden. Der in diesem Zusammenhang bestehende Anspruch der
Landesbediensteten auf Pflegekarenzgeld wird durch das Bundespflegegeldgesetz abgedeckt.
Mit Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit sind keine nennenswerten Mehrkosten
verbunden. Der in diesem Zusammenhang bestehende Anspruch der Landesbediensteten auf
Weitebildungsgeld wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgedeckt.
Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH als notwendige Umsetzungsmaßnahme ergebende Anpassung
des nichtverbrauchten Erholungsurlaubes bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird als
kostenneutral gewertet. Durch die entsprechende Neuregelung wird zwar einerseits bei einer
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes der erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt, andererseits
erhöht sich aber der Resturlaub bei einer Anhebung des Beschäftigungsausmaßes nicht.
Durchschnittlich 1.750 Bedienstete nehmen jährlich eine Pflegefreistellung in Anspruch. Der tatsächliche
Verbrauch bleibt dabei unter 50 %. Im Hinblick darauf wird die Begleitfreistellung den Verbrauch nur
marginal anheben.
Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH als notwendige Umsetzungsmaßnahme ergebende
Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen wird mit folgenden Mehrkosten verbunden sein:
Ausgehend von durchschnittlich 19 krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen jährlich und unter der
Annahme, dass dieser Personenkreis durchschnittlich vier Wochen (160 Stunden) offene
Urlaubsansprüche hat, sind damit inklusive Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten ca. € 55.580
jährlich verbunden.
Die Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl.
Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden, betrifft 27 Beamte/Beamtinnen.
Unter der Annahme, dass alle betroffenen Beamte/Beamtinnen eine rückwirkende Anrechnung als
ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 beantragen, sind Einnahmen durch zu leistende
Pensionsbeiträge in der Höhe von rd. 74.500 zu erwarten. Die Mehrkosten, die sich durch die Erhöhung
der Pensionsbeitragsgrundlagen ergeben, kann im Vorfeld seriöserweise nicht beziffert werden.
Der Entfall des Härteausgleiches ist mit Einsparungen im Vollzug verbunden. Ausgehend von rund 20
Anträgen jährlich sind durch den Entfall Einsparungen im Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwand in
der Höhe von rd. € 6.350 zu erwarten.
Die Neuregelungen der Reisegebührenansprüche werden zu Einsparungen führen, deren Höhe mangels
Kenntnis der künftigen Fälle nicht geschätzt werden kann.
Die übrigen Regelungen sind kostenneutral.
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II. Besonderer Teil
Zu § 2 Stmk. L-DBR
Mit der Ergänzung des § 2 soll eine Begriffsbestimmung hinsichtlich des im Gesetz oftmals verwendeten
Begriffes der „Dienststelle“ erfolgen. Demnach sollen die auf der Grundlage der organisationsrechtlichen
Vorschriften ((Geschäftseinteilung bzw. Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung,
Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz) geschaffenen Organisationseinheiten auf erster und
zweiter Ebene (Abteilung, Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften)
unter den Begriff „Dienststelle“ fallen.
Soweit eine Organisationseinheit, die einer Abteilung nachgeordnet ist, auf Grund besonderer
Rahmenbedingungen ermächtigt ist, organisatorisch selbständig zu agieren, fällt sie als nachgeordnete
Dienststelle einer Abteilung ebenfalls unter den Dienststellenbegriff (z. B. Baubezirksleitung,
Agrarbezirksbehörde, Landesarchiv, Landesbibliothek, Straßenmeisterei, Volksbildungshaus, JohannJoseph- Konservatorium).
Die Bezirkshauptmannschaft als allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks (Sprengel)
wird vom Dienststellenbegriff „Behörde“ umfasst und erstreckt sich auf den Sitz der
Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen Standorten (Außenstellen).
Der Verwaltungsbereich einer Bezirkshauptmannschaft umfasst den durch die Bezirkshauptmannschaften Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich (Sprengel des politischen
Bezirks).
Zu § 3 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Der Begriff „Rasse“ ist im deutschen Sprachgebrauch durch die Verwendung im Nationalsozialismus
nachhaltig geprägt und diskreditiert. Im Gegensatz zum englischen Sprachgebrauch – wo unter „race“
eher eine soziale Gruppe gemeint ist – bezieht sich der deutsche Begriff auf Blut und genetische
Abstammung oder kann zumindest leicht dahingehend missverstanden werden. Es besteht heute
weitgehend Konsens, dass keine menschlichen Rassen existieren, sondern alle Menschen unabhängig von
Hautfarbe, Herkunft und Muttersprache derselben menschlichen Rasse angehören.
Es soll daher der Begriff „Rasse“ durch den einheitlichen Begriff „ethnische Zugehörigkeit“ ersetzt
werden.
Zu § 18 Abs. 3, 4 und 6 Stmk. L-DBR
Die bisherigen Gründe, die ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen, werden in
Abs. 3 neu gegliedert. Neu hinzukommen soll als wichtiger Grund für eine Versetzung ein mangelnder
Arbeitserfolg. Dabei soll einem/einer negativ beurteilten Beamten/Beamtin die Chance zur Verbesserung
seiner/ihrer Leistung auf einem neuen Arbeitsplatz in einer neuen Dienststelle eingeräumt werden. Ein
Rechtsanspruch auf eine derartige Maßnahme besteht aber nicht.
Um den Dienstgeber/die Dienstgeberin in die Lage zu versetzen bei Bedarf dienstrechtliche Maßnahmen
ohne unnötigen Aufwand setzen zu können, sieht Abs. 6 vor, dass einer vom Beamten/von der Beamtin
gegen den Versetzungsbescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dem
Rechtschutzinteresse des/der zu versetzenden Beamten/Beamtin wird dort, wo die Stelle weiter bestehen
bleibt, insofern Rechnung getragen, als der Beamte/die Beamtin für den Fall des Obsiegens vor dem
Landesverwaltungsgericht ein Anrecht auf Rückkehr auf seine/ihre bisherige Stelle hat.
Zu § 20 Abs. 2 Z 3 Stmk. L DBR
Durch Abs. 2 Z 3 soll klargestellt werden, dass der Verlust einer Leitungsfunktion eine qualifizierte
Verwendungsänderung darstellt.
Zu § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR
Gemäß § 13 der Steiermärkischen Grundausbildungsverordnung kann eine schriftliche Dienstprüfung
ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt
werden. Für die betreffenden Prüfungsfächer soll die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls
computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, erfolgen. Da diese entwickelte
Software auf Schulnoten abstellt, soll künftig die Benotung der Prüfungsfächer auf der Grundlage der
Schulnoten (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend) erfolgen.
Auf Grund der derzeitigen Benotung der Prüfungsfächer ist es möglich, dass eine Dienstprüfung als
„bestanden“ absolviert wird, obwohl auf Grund eines mangelhaften Fachwissens nicht alle
Prüfungsfächer positiv abgelegt werden. Da das Bestreben besteht, im Rahmen der Grundausbildung ein
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umfassendes und solides Fachwissen zu vermitteln und dieses Fachwissen auch nachgewiesen werden
soll, soll für eine bestandene Dienstprüfung jedes einzelne Prüfungsfach positiv abgeschlossen werden.
Zu § 48b, § 187 Abs. 6 und § 298 Abs. 11 Stmk. L-DBR
Analog dem § 14d AVRAG soll auch für die Landesbediensteten zur besseren Vereinbarkeit von
beruflichen und familiären Verpflichtungen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege
vorgesehen werden. Sofern die Voraussetzungen für eine Pflege gegeben sind, kann eine Pflegeteilzeit
beantragt werden. Die regelmäßige Wochendienstzeit kann dabei auf bis zu zehn Stunden herabgesetzt
werden, wobei die Dauer der Pflegeteilzeit mindestens ein Monat betragen muss und drei Monate nicht
überschreiten darf. Eine spätere Änderung des Ausmaßes der Pflegeteilzeit ist nicht zulässig und kann
auch nicht vereinbart werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung zur Pflege ist dabei für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal
möglich, ein erhöhter Pflegebedarf (Änderung der Pflegegeldstufe) ermöglicht eine weitere
Teilzeitbeschäftigung zur Pflege.
Die Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Pflegeteilzeit führen können, werden
durch Abs. 3 festgelegt. Es handelt sich dabei um die tatsächliche Beendigung der Pflege.
Die Bezüge während einer Pflegeteilzeit werden wie bei anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung
ermittelt.
Wird das Dienstverhältnis bei Vertragsbediensteten während der Pflegeteilzeit aus Gründen beendet, die
nicht dem/der Vertragsbediensteten zuzuordnen sind (Entlassung ohne Verschulden des/der
Vertragsbediensteten, begründeter vorzeitiger Austritt des/der Vertragsbediensteten, Kündigung durch
den Dienstgeber/die Dienstgeberin, oder einvernehmliche Lösung), werden die Urlaubsersatzleistung und
die Abfertigung nicht auf Grundlage des für die Teilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts ermittelt,
sondern auf Grundlage des vor Antritt der Pflegeteilzeit geltenden Beschäftigungsausmaßes. Die
Bestimmungen entsprechen den § 14d Abs. 5 und § 11 Abs. 3 AVRAG in der Fassung des ArbeitsrechtsÄnderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138.
Zu § 48c, § 187 Abs. 6 und § 298 Abs. 11 Stmk. L-DBR
Für Vertragsbedienstete soll durch § 48c die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstverhältnis bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, keine
dienstlichen Interessen entgegenstehen und eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Die Bildungsteilzeit kann innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die
Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen, die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb
der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Dienstzeit muss um mindestens ein Viertel und
darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche
Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
Die Bildungsteilzeit ist schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und
Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Für die Dauer der für die Bildungsteilzeit vorgesehenen
vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz grundsätzlich unwirksam.
Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit während der Rahmenfrist der Bildungskarenz
unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht
ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln.
Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer
weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und
Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein
Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.
Wird das Dienstverhältnis bei Vertragsbediensteten während der Bildungsteilzeit aus Gründen beendet,
die nicht dem/der Vertragsbediensteten zuzuordnen sind (Entlassung ohne Verschulden des/der
Vertragsbediensteten, begründeter vorzeitiger Austritt des/der Vertragsbediensteten, Kündigung durch
den Dienstgeber/die Dienstgeberin, oder einvernehmliche Lösung), werden die Urlaubsersatzleistung und
die Abfertigung nicht auf Grundlage des für die Teilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts ermittelt,
sondern auf Grundlage des vor Antritt der Bildungsteilzeit geltenden Beschäftigungsausmaßes. Die
Bestimmungen entsprechen den § 14d Abs. 5 und § 11 Abs. 3 AVRAG in der Fassung des ArbeitsrechtsÄnderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138.
Zu § 52a Stmk. L-DBR
Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008
veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich führt u.a. aus, dass österreichische Bundesbedienstete
gemäß §§ 53 Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG sowie § 78
8 von 18
StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen
Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ …. welche verhindern würden, dass diejenigen, die
im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssten, welche insbesondere ihre
Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle
blower“.
Durch § 52a soll der Empfehlung des GRECO Evaluierungsberichtes entsprochen und ein
dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen vorgesehen werden.
Der Schutz soll dahingehend geboten werden, dass die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers/der
Dienstgeberin verpflichtet werden, keine gegenüber einem/einer von dieser Bestimmung erfassten
Hinweisgeber/Hinweisgeberin repressive Maßnahmen zu ergreifen.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur
Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009) ergeben sich jene
strafrechtlich relevanten Handlungen, welche als Korruption betrachtet werden. Das sind ua. Missbrauch
der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorbereitung der Bestechlichkeit, Bestechung,
Vorteilszuwendung, Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme Verbotene Intervention,
Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers,
Geschenkannahme durch Machthaber, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren und
schwerer Betrug sowie gewerbsmäßiger Betrug auf Grund einer solchen Absprache, Geschenkannahme
durch Bedienstete oder Beauftragte. Die Meldung derartiger strafbarer Handlungen ist vom Schutzbereich
des § 52a erfasst.
Der Schutzzweck refordert weiters das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen: Der Meldung hat
ein „begründeter Verdacht“ zu Grunde zu liegen und sie hat im „guten Glauben“ zu erfolgen. „Guter
Glaube“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der/die meldende Bedienstete die von ihm/ihr
gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte.
Von diesem Schutz ist aber nicht nur der/die meldende Bedienstete umfasst, sondern auch andere
Bedienstete, die diese Meldung unterstützen und sich als Zeuge/Zeugin zur Verfügung stellen oder
der/die durch sein/ihr aktives Verhalten gegenüber dem/der Vorgesetzten einem gewissen Risiko
ausgesetzt sind.
Zu § 58 Abs. 3 bis 5 Stmk. L-DBR
Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes
„Ehrengeschenk“. Die Auslegung, was als Ehrengeschenk zu gelten hat, bereitet daher in der Praxis
immer wieder Schwierigkeiten.
Die Abs. 3 bis 5 nehmen daher eine Anpassung der Bestimmung über „Ehrengeschenke“ vor. Es soll
analog zum BDG einerseits eine Definition des Begriffes und andererseits ein verwaltungsökonomischer
Prozess zum Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt werden.
Nach Abs. 3 werden Ehrengeschenke als Vorteile definiert, die dem/der Bediensteten von Staaten,
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie
übergeben werden. Davon sind alle Arten von Gastgeschenken umfasst, die im Rahmen internationaler
Gepflogenheiten oder auch von anderen Gebietskörperschaften (etwas bei Sitzungen im Rahmen der
Kooperation zwischen Bund und Ländern) empfangen werden. Außerdem sind auch Vorteile von
Traditionsinstitutionen
(Schützenvereine,
freiwillige
Feuerwehren,
sozialpartnerschaftliche
Organisationen etc.), wenn sie aus Courtoisie oder für bestimmte Verdienste wie etwa „die gute
Zusammenarbeit der Vergangenheit“ überreicht wurden, vom Begriff „Ehrengeschenk“ umfasst. Der
Wert des Vorteils ist dabei für die Klassifizierung als Ehrengeschenk nicht von Bedeutung.
Da auch bei Ehrengeschenken der Konnex zur amtlichen Stellung nach Abs. 1 gegeben sein muss, sind
Vorteile, deren Zuwendung rein privater Natur ist, nicht von der Regelung umfasst. Nur wenn ein
dienstlicher Zusammenhang mit diesem Vorteil besteht, weil der/die Bedienstete beispielsweise
langjähriger/langjährige Verhandlungspartner/Verhandlungspartnerin dieser Organisation war und die
Ehrung auf Grund dieser Zusammenarbeit erfolgt, sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
Stellt das Ehrengeschenk einen geringfügigen Vorteil (z. B. Ehrenmedaille mit eingravierten Namen) dar
oder überwiegt der symbolische Charakter, kann das Geschenk dem/der Bediensteten überlassen werden.
Zu § 59 Abs. 4 Z. 3 Stmk. L-DBR
Klarstellung, dass die Zeit einer Freistellung (Freistellungsjahr) im Rahmen einer Herabsetzung der
Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) zu einer Aliquotierung des
Erholungsurlaubes führt.
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Zu § 62 Abs. 2 Stmk. L-DBR
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 entschieden,
dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung (hier Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetz) entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines/einer
Bediensteten das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird,
dass der von einem/einer Bediensteten, der/die von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung
übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahltem Jahresurlaub, dessen
Ausübung dem/der Bediensteten während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der/die
Bediensteten diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.
Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes zu einem späteren Zeitpunkt als dem Bezugszeitraum steht
demnach in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom/von der Bediensteten erbrachten
Arbeitszeit. Folglich darf eine Veränderung, insbesondere Verringerung der Arbeitszeit, beim Übergang
von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung den Anspruch auf Jahresurlaub, den der/die Bedienstete
in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht mindern. Der pro-rata-temporis-Grundsatz ist
zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubes für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Denn
für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei
Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann
dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer
Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde.
Dieses EuGH-Urteil macht auch eine Änderung des § 62 Abs. 2 notwendig. Unabhängig davon, ob
der/die Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung seinen/ihren in dieser Zeit erworbenen
Urlaubsanspruch konsumieren konnte, soll anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des
Beschäftigungsausmaßes das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das
gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu berechnet werden.
Entsprechend dem § 59 Abs. 6 soll auch bei einer Neuberechnung des Urlaubsausmaßes eine
Rundungsbestimmung vorgesehen werden.
Zu § 67 Abs. 7 Stmk. L-DBR
Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung während eines Erholungsurlaubes soll
nach dreitägiger Pflegefreistellung zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubes führen. Die
Notwendigkeit der Pflegefreistellung ist durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Zu § 71 Stmk. L-DBR
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen wurden für den Bereich der
Privatwirtschaft im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, u.a. im
AVRAG die Pflegekarenz eingeführt.
Mit der neuen im AVRAG eingeführten Pflegekarenz soll für Angehörige die Möglichkeit geschaffen
werden, kurzfristig auf einen plötzlich auftretenden Pflege- oder Betreuungsbedarf in der Familie zu
reagieren. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Entfall des Erwerbseinkommens wurden im
Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld als
Einkommensersatz normiert sowie sozialrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen. Alle Personen, die
eine Pflegekarenz, eine Pflegeteilzeit oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, werden in
den Schutzbereich der Sozialversicherung aufgenommen.
Um Landesbediensteten, die eine Pflegekarenz in Anspruch nehmen, auch den Anspruch auf
Pflegekarenzgeld zu sichern, ist es notwendig, im L-DBR eine dem AVRAG gleichartige Regelung der
Pflegekarenz vorzusehen.
Es ist daher eine Anpassung der bisher bereits bestehenden Regelung sowohl aus Gründen der
Rechtssicherheit als auch aus Gründen der Vollziehbarkeit angebracht. Zu beachten ist nämlich, dass die
Regelungen, nach denen Beamte/Beamtinnen eine „Pflegekarenz“ in Anspruch nehmen, gleichartig zu
der im AVRAG vorgesehenen Pflegekarenz sein müssen, um in weiterer Folge einen Anspruch auf
Pflegekarenzgeld auszulösen.
Die bisherige Bestimmung betreffend die Pflegekarenz zur Pflege eines behinderten Kindes bleibt
unverändert in Geltung.
Zu § 72 Abs. 3 Stmk. L-DBR
Die Anlassfälle, die eine vereinbarte Bildungskarenz unwirksam machen, werden um den Anlassfall eines
Ausbildungsdienstes nach §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, ergänzt.
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Zu § 73a und § 181 Abs. 7a Stmk. L-DBR
Durch die Zusammenlegung von Gemeinden im Zuge der Gemeindstrukturreform sind größere
Gemeinden entstanden, wo es durchaus notwendig sein kann, dass bestimmte Gemeindmandatare
(Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Bezirksvorstehen/Bezirksvorsteherinnen oder Mitglieder eines
Stadtsenates) zur ordentlichen Ausübung der Funktion über eine entsprechende Zeit verfügen. Für
Landesbedienstete, die eine solche Funktion ausüben, soll daher die Möglichkeit einer gänzlichen
Außerdienststellung vorgesehen werden.
Die Zeit der Außerdienststellung wird für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen
nicht berücksichtigt. Da gemäß § 181 Abs. 7a während der Zeit der Außerdienststellung von den
entfallenen Bezügen die Pensionsbeiträge zu leisten sind, gilt die Zeit der Außerdienststellung für
Beamte/Beamtinnen als ruhrgenussfähige Landesdienstzeit.
Zu § 75 Stmk. L-DBR
Die Pflegefreistellung umfasst künftig folgende Freistellungsgründe: die (bisherige) Krankenpflegefreistellung, die Betreuungsfreistellung und die Begleitungsfreistellung. Darüber hinaus soll ein
Rechtsanspruch zur Pflege eines Kindes auch dann bestehen, wenn das Kind nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt.
Bei der Krankenpflegefreistellung hat der/die Bedienstete wie bisher Anspruch auf Pflegefreistellung
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten
nahen Angehörigen (das sind der Ehegatte und Personen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie
verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die
Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) Neu hinzukommt ein
Pflegeanspruch für das Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, ohne das
der/die Bedienstete mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Bei der Betreuungsfreistellung hat der/die Bedienstete Anspruch auf Freistellung wegen der notwendigen
Betreuung seines/ihres leiblichen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der
Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn
die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG
(Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer
anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder schwerer Erkrankung) für diese
Pflege ausfällt.
Bei der Begleitungsfreistellung hat der/die Bedienstete Anspruch auf Freistellung wegen der Begleitung
seines/ihres erkrankten leiblichen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der
Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
Die übrigen Bestimmungen der Pflegefreistellung - vor allem der erweiterte Anspruch auf
Pflegefreistellung für ein behinderten Kindes mit Anspruch auf erhöhter Familienbeihilfe bleibt
unverändert bestehen.
Zu § 107 Abs. 1, § 133 Abs. 3, 3 135 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2 Z. 2 Stmk. L-DBR
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ist geeignet das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch den betroffenen Bediensteten/die betroffene
Bedienstete und durch den öffentlichen Dienst nachhaltig zu erschüttern. Hier liegt es bei der
Dienstbehörde, dass sofort entsprechende unerbittliche Reaktionen und Maßnahmen gesetzt werden, um
weiteren Schaden hintanzuhalten. Ein Disziplinarverfahren und die Bestimmungen über die vorzeitige
Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses sind in diesem Zusammenhang nicht die
geeigneten Maßnahmen. Auch der strafrechtliche Amtsverlust kommt dabei häufig nicht zum Tragen,
weil die Strafgerichte sich meist nicht berufen fühlen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinären
und standesrechtlichen Folgen einfließen zu lassen.
Es soll nun ein „dienstrechtlicher Amtsverlust“ vorgesehen werden. Demnach soll das Dienstverhältnis ex
lege mit Rechtskraft einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung unabhängig vom Strafausmaß
enden. Es handelt sich dabei um bestimmte Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare Handlungen
gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Quälen oder vernachlässigen unmündiger oder
wehrlosen Personen, Vergewaltigung (§ 201 StGB), Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), Sexueller
Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB), Schwerer sexueller
Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a
StGB), Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB), Sittliche Gefährdung von Personen unter
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sechzehn Jahren (§ 208 StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB),
Blutschande (§ 211 StGB), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB), Kuppelei
(§ 213 StGB), Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214 StGB), Zuführen
zur Prostitution (§ 215 StGB), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen
Minderjähriger (§ 215a StGB), Zuhälterei (§ 216 StGB), Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
(§ 217 StGB), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB) und Folter (§ 312a StGB).
Der „dienstrechtliche Amtsverlust“ trifft nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes und
Vertragsbedienstete, nicht aber Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes. Ob die Verurteilung unbedingt
oder bedingt erfolgt, ist unerheblich. Eine Beendigung des Strafverfahrens mit Diversion führt nicht zur
Auflösung des Dienstverhältnisses.
Der Amtsverlust gemäß § 27 StGB bleibt davon unberührt; eine rechtskräftige Verurteilung im nach
§ 27 StGB maßgeblichen Ausmaß führt weiterhin zur Auflösung des Dienstverhältnisses von
Beamte/Beamtinnen des Dienststandes (§ 135 Abs. Z 4) und des Ruhestandes 135 Abs. 2 Z 2).
Voraussetzung für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, dass die Rechtskraft einer Verurteilung
durch ein inländisches (Straf-)Gericht nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts Novelle 2014 eintritt. Das
Dienstverhältnis endet diesfalls von Gesetzes wegen, d.h. ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde.
Mit einer rechtswirksamen Anklage wegen einer in § 135 Abs. 1 Z. 3a angeführten Straftat sind
Beamte/Beamtinnen des Dienststandes von Gesetzes wegen (§ 107 Abs. 1 Z 2) suspendiert.
Zu § 129a Stmk. L-DBR
Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008
veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich bemängelt, „dass es keine Beschränkungen hinsichtlich
Beamter gibt, die in den privaten Bereich wechseln (Cooling-off-Zeiten, Beschränkungen der
Möglichkeit, zu einem Unternehmen zu wechseln, über welches der Beamte/die Beamtin eine gewisse
Kontrolle ausgeübt hat, etc.), die sinnvoll die Verpflichtung der ehemaligen Beamten ergänzen könnten,
weiterhin die Amtsverschwiegenheit zu wahren. Der Bericht empfiehlt daher u.a. die Schaffung eines
Rahmens um mit dem Wechsel von Bundesbediensteten in den privaten Sektor umzugehen.
Diese Empfehlung soll nun aufgegriffen werden. In Anlehnung an § 36 AngG soll nun durch § 129a ein
derartiger Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft geregelt werden. Grundsätzlich
sollen durch diese neue Bestimmung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Bediensteten
Folgebeschäftigung in der Privatwirtschaft hintan gehalten werden, die geeignet sind, das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der ursprünglichen dienstlichen Aufgaben
des/der Bediensteten zu beeinträchtigen.
Für ehemalige Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete wird nun durch § 129a während der
„Abkühlungsphase“ für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses
untersagt, für einen Rechtsträger der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof
gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen
Kontrolleinrichtung unterliegt, tätig zu werden. Ein Wechsel von einer Gebietskörperschaft zur anderen
ist somit weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Mit dieser Bestimmung soll ein Wechsel von Landesbediensteten in die Privatwirtschaft keinesfalls
verhindert werden. Eine Folgebeschäftigung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die dienstlichen
Entscheidungen des/der Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des
Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsposition des Rechtsträgers und des neuen
Dienstgebers/der neuen Dienstgeberin hatten oder haben konnten. Darunter sind vorrangig
Entscheidungen in der Sache selbst und Vertragsabschlüsse und die damit verbundenen
Vorbereitungsarbeiten zu verstehen.
Bei Zuwiderhandeln hat der/die Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten.
Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn die Befolgung im Verhältnis
zu dem durch Abs. 1 geschützten Interesse zu einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des/der
Bediensteten führen würde. Dabei ist eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der
Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der vormals
dienstlichen Aufgaben des/der Bediensteten und dem Interesse des/der Bediensteten an seinem/ihrem
beruflichen Fortkommen vorzunehmen. Wenn diese Interessensabwägung zugunsten des/der
Bediensteten ausfällt, sind die Beschränkungen der Folgebeschäftigung nicht anzuwenden.
Die Bestimmung über die Folgebeschäftigung ist weiters nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber/die
Dienstgeberin oder ein/eine seiner Vertreter/Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten dem/der
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Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des
Dienstverhältnis gegeben hat. Außerdem ist die Anwendbarkeit für den Fall ausgeschlossen, wenn der
Dienstgeber/die Dienstgeberin das (provisorische) Dienstverhältnis kündigt, ohne dass den
Bediensteten/die Bedienstete ein Verschulden trifft.
Die durch § 129 Abs. 1 normierte Dienstpflicht für Bedienstete des Dienststandes soll nach Abs. 3 auch
für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes gelten.
Zu § 141 Abs. 5 Stmk. L-DBR
Um den Dienstgeber/die Dienstgeberin in die Lage zu versetzen, bei Bedarf dienstrechtliche Maßnahmen
ohne unnötigen Aufwand setzen zu können, sieht Abs. 5 vor, dass einer vom Beamten/von der Beamtin
gegen eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erhobenen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt. Dem Rechtschutzinteresse des/der betroffenen Beamten/Beamtin wird dort, wo die
Stelle weiter bestehen bleibt, insofern Rechnung getragen, als der Beamte/die Beamtin für den Fall des
Obsiegens vor dem Landesverwaltungsgericht ein Anrecht auf die Rückkehr auf seine/ihre bisherige
Stelle hat.
Zum § 154 Abs. 3 Stmk. L-DBR
Die Vorrückung wird für die Dauer einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung und bei
Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung erforderliche Dienstprüfung bis zur tatsächlichen
Ablegung der Prüfung gehemmt. Diese Maßnahme ist als Sanktion für ein nicht gebührliches Verhalten
des/der Bediensteten zu sehen. Es lässt sich daher nicht vereinbaren, dass weiterhin die Möglichkeit
besteht, im Nachhinein diese Sanktionen wieder auszugleichen, in dem der Hemmungszeitraum wieder
angerechnet und die entfallenen Bezugsbestandteile ausbezahlt werden. Demnach soll künftig der
Hemmungszeitraum auf Antrag angerechnet werden. Eine Nachzahlung der während des
Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile soll aber ausgeschlossen
werden.
Zu § 169, § 194, § 195, §§ 197 bis 200, § 206, § 208, § 209, § 215, § 218, § 219, § 223, § 223d sowie
§ 288 Stmk. L-DBR
Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die
unterschiedlichen Bezeichnungen der Nebengebühren hingewiesen. Er kritisierte diese
Bezeichnungsvielfalt, weil sie zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere
durch die Bezeichnung einer Nebengebühr als Zulage ist eine Unterscheidung zur besoldungsrechtlich
definierten Zulage mit ihren gänzlich unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und
Auszahlungsregelungen nur schwer möglich. Die Empfehlung des Rechnungshofes eine eindeutige
Bezeichnungssystematik zu wählen, wird aufgegriffen und eine einheitliche neue Bezeichnung
vorgesehen.
Die §§ 215, 218, 223 und 288 beziehen sich auf pauschalierte Gefahren- und Erschwernisvergütungen.
Die jeweils im Abs. 2 enthaltene Regelung über Weiterzahlung von pauschalierten Nebengebühren bei
Dienstverhinderung, (Urlaub und Krankenstand) kann im Hinblick auf die in § 164 Abs. 5 bestehende
Regelung entfallen.
Ebenso ist die jeweils in Abs. 3 enthaltene Regelung der Aliquotierung von pauschalierten
Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf § 165 entbehrlich.
Zu § 176 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die
möglicherweise nicht eindeutige Formulierung des vom/von der Bediensteten zu tragenden Eigenanteils
beim Fahrtkostenzuschuss hingewiesen.
Durch die neue Formulierung des Abs. 1 soll nun klargestellt werden, dass für die ersten fünf Kilometer
Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle als Eigenanteil kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss
besteht. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt ebenfalls kein
Fahrtkostenzuschuss.
Zum Entfall des § 183 Abs. 5, des § 213 Abs. 2, des § 217 Abs. 3, des § 222 Abs. 3 und des 283 Abs. 4
Stmk. L -DBR
Die Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten im Zusammenhang mit den vom Europäischen
Gerichtshof im Fall HÜTTER (Urteil vom 18. Juni 2009, Rs C 88/08) getroffenen Feststellungen macht
eine Sonderregelung betreffend das Monatsentgelt eines/einer Vertragsbediensteten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres entbehrlich.
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Zu § 186a Stmk. L-DBR
Der EuGH legte mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 im Fall Neidel Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie
2003/88/EG dahingehend aus, dass auch Beamte/Beamtinnen in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie fallen. Demnach hat ein Beamter/eine Beamtin einen europarechtlichen Anspruch auf
Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen. Weiters führt der EuGH aus, dass
Bedienstete, die krankheitsbedingt den Erholungsurlaub nicht konsumieren können, bei Übertritt in den
Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus
gehender Anspruch auf Abgeltung besteht sowohl laut EuGH als auch laut VwGH nicht (VwGH 27. Juni
2013, Zl. 2013/12/0059).
Hinsichtlich des Übertragungszeitraums für Urlaube aus Vorjahren ist laut EuGH ein Verfall des
Urlaubsanspruchs zulässig, solange der Übertragungszeitraum (der Zeitraum, bis zu dem der Urlaub
verbraucht werden muss) den Bezugszeitraum (der Zeitraum, für den der Urlaub gebührt) deutlich
übersteigt. Der EuGH lässt dabei einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei einem Bezugszeitraum
von einem Jahr genügen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung soll für Beamte/Beamtinnen ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vorgesehen werden, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst (Versetzung in den Ruhestand
oder Austritt aus dem Dienststand) ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die
sie nicht zu vertreten haben.
Zu vertreten haben die Beamten/Beamtinnen das Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs dabei insbesondere
dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und sie ein Verschulden daran trifft (z. B. bei Entlassung).
Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Abgeltung, wenn der Beamte/die Beamtin nur deshalb
seinen/ihren Urlaub nicht mehr konsumieren konnte, weil er/sie auf eigene Initiative in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt wird, obwohl er/sie noch dienstfähig ist.
Allgemein wird das Ausmaß der Ersatzleistung auf die europarechtlich gebotenen vier Wochen (160
Stunden) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr eingeschränkt (ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß). Bei
Teilzeitbeschäftigungen verkürzt sich dieses Stundenausmaß entsprechend dem durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
Im laufenden Kalenderjahr wird der Anspruch entsprechend der Dienstzeit aliquotiert. Das tatsächlich
abzugeltende Stundenausmaß wird ermittelt, indem von diesem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß
jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen wird, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist.
Die finanzielle Bemessungsbasis bildet dabei der letzte Monatsbezug (für die Vorjahre der volle
Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres), die Ersatzleistung pro Urlaubsstunde
entspricht der Grundvergütung für eine Überstunde.
Zu § 190 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Die in Abs. 1 Z 1 lit. b und e angeführten Bundesgesetze werden an die aktuelle Bezeichnung angepasst.
Mit der Ausgliederung der Landesaltenpflegeheime an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. gehören
die Landesaltenpflegeheime organisatorisch zur Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Demnach ist Abs. 1
Z 2 lit. b entsprechend anzupassen.
Zu § 190 Abs. 3 und 4 Stmk. L-DBR
Durch eine Ergänzung in Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass mit einer befristeten Fortsetzung eines
befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Klinischen Psychologen
/Psychologin kein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wird.
Neben dem Entlohnungsschema SI, Sia, SII, SIII und SIV gebühren auch Funktionszulagen. Der Hinweis
im Klammerausdruck des Abs. 4 auf die Funktionszulage für Oberärzte ist daher zu eng. Durch die
Anpassung sollen sämtliche Funktionszulagen als Bezugsbestandteil gelten.
Zu § 255 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Durch die Anpassung in Abs. 1 wird dem Entfall der Verwaltungsdienst- und Mehrleistungszulage
Rechnung getragen.
Zu § 257 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Für den Fall, dass ein Bediensteter/eine Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen
wird, soll dieser/diese über diese Tatsache nachweislich unterrichtet und ermahnt werden, eine bessere
Arbeitsleistung zu erbringen. Sollte sich dennoch die Arbeitsleistung nicht verbessern ist eine zweite
Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung
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auszusprechen. Sollte sich die Arbeitsleistung dennoch nicht bessern, begründet dies ein wichtiges
dienstliches Interesse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für eine Versetzung.
Zu § 270 Abs. 1, § 271 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Anpassung des Verweises auf das des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 108/1997 und Hebammengesetz
1994, BGBl. Nr. 310.
Zu § 280 Abs. 1 Stmk. L-DBR
Die sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen für
Vertragsbedienstete wird bereinigt, indem der Verweis auf die Mehrleistungszulage gemäß § 268 entfällt.
Zu § 300h Stmk. L-DBR
Die Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, wurde mit
Wirksamkeit 1. November 1996 durch die Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ersetzt. Bei Beendigung der
anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle war die Entschädigung
§ 30d einzustellen, wobei die Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug mit einer nicht
ruhegenussfähigen Ergänzungszulage aufgesaugt wurde. Demgegenüber wird die Verwendungszulage
gemäß § 269 bei einer Abberufung vom Arbeitsplatz, die der Beamte/die Beamtin nicht zu vertreten hat,
durch eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage aufgesaugt.
Diese unterschiedliche Behandlung der Aufsaugbarkeit der Entschädigung § 30d Gehaltsgesetz 1956 und
der Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ist nicht begründbar. Es soll daher für jene Beamten/Beamtinnen,
die derzeit noch eine nicht ruhegebussfähige aufsaugbare Ergänzungszulage nach § 30 d beziehen, diese
Ergänzungszulage ruhegenussfähig werden. Dabei sind jedoch die Pensionsbeiträge nachträglich zu
entrichten,
Mit Abs. 3 soll diesem überschaubaren Personenkreis die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, ob sie für
diese Ergänzungszulage die Pensionsbeiträge rückwirkend ab 1. Jänner 2005 nachzahlen wollen oder
nicht. Ab Inkrafttreten der Bestimmung wird die Ergänzungszulage jedenfalls amtswegig als
ruhegenussfähige Ergänzungszulage behandelt und die Pensionsbeiträge einbehalten.
Zu § 302 Stmk. L-DBR
Der derzeit geltende § 302 sieht eine Verordnungsermächtigung für die analoge Übernahme von
Gehaltsabschlüssen des Bundes für landesbedienstete vor. Diese Bestimmung sollte ebenfalls im Gesetz
über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und
Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen in § 61b übernommen werden.
Im Zuge der Begutachtung hat nun der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes die Ansicht vertreten,
dass, das Wort „können“ in der derzeit geltenden Bestimmung auf die Einräumung von Ermessen
hindeutet; das Gesetz jedoch keine Kriterien für eine allfällige Ermessensübung durch den
Verordnungsgeber festlegt. Dieser Mangel an Determinierung führt im Ergebnis dazu, dass in der
Ermächtigung an den Verordnungsgeber mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf „besoldungsrechtliche
Maßnahmen für Bundesbedienstete“ eine dynamische – und somit verfassungsrechtlich unzulässige –
Verweisung auf die Regelungen einer anderen Rechtssetzungsautorität liegt.
Dieser Mangel soll nun durch die Neuformulierung der Verordnungsermächtigung behoben werden.
Zum Entfall des § 14 St. PG 2009
§ 14 sieht die Möglichkeit eines Härteausgleiches vor, wenn der angemessene Lebensunterhalt der
Beamtin/des Beamten nicht gesichert ist. Dabei kann ein teilweiser oder gänzlicher Entfall einer
Pensionskürzung erfolgen. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt
gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin/des Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand.
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 trägt den mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
verbundenen finanziellen Einbußen eines Beamten/einer Beamtin in mehreren Bestimmungen Rechnung:
Während bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 142 iVm § 295a L DBR) der
Abschlagsprozentsatz 0,28 % beträgt, ist die Inanspruchnahme der Dienstunfähigkeitspension mit einer
Kürzung von 0,1667 % verbunden (§ 61 Abs. 3 Z 1 St. PG 2009). Darüber hinaus bestimmt § 61 Abs. 6
St. PG 2009, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % nicht unterschreiten dar
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die in § 30 geregelte Ergänzungszulage. Demnach
gebührt Beziehern/Bezieherinnen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, deren Gesamteinkommen die
Höhe des Mindestsatzes nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes
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zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Auch diese Regelung zielt darauf
ab, Beamten/Bamtinnen mit geringen Ruhe- und Versorgungsgenüssen ein Mindesteinkommen zu
sichern.
§ 14 ist äußerst schwer zu vollziehen, weil im Gesetz keinerlei Kriterien genannt werden, unter welchen
Voraussetzungen von einer Kürzung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ganz oder teilweise Abstand
genommen werden kann. Obwohl es sich um eine Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche
Härtefälle handelt, ist die Erwartungshaltung der Beamten/Beamtinnen sehr groß. Das führt dazu, dass
nicht nur jener objektiv gerechtfertigte Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise
von anderen vergleichbaren Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes nicht zu tragen sind (z. B.
Unterhaltsverpflichtungen oder Aufwendungen aus gesundheitlichen Gründen) geltend gemacht wird,
sondern Rechnungsbelege für nahezu sämtliche Kosten des täglichen Lebens vorgelegt werden. Im
Rahmen des Beweisverfahrens muss zwar auf jeden einzelnen dieser Rechnungsbelege eingegangen
werden, im Ergebnis können derartige Aufwendungen aber nicht berücksichtigt werden. Der Aufwand bei
der Vollziehung dieser Bestimmung steht somit in keinem Verhältnis zum Ergebnis.
Ein Vergleich der ASVG-Durchschnittspensionen mit den Beamtenpensionen zeigt, dass die
Beamtenpensionen auch im niedrigeren Segmentbereich nach wie vor wesentlich höher sind, als die
ASVG-Pensionen. Auch dieser Umstand spricht für einen Entfall der Regelung
Zu § 51a St. PG 2009
Mit § 51a soll die bedingte Anrechnung von Berufsausbildungszeiten sowie Dienstverhältnissen zu
sonstigen Dienstgebern/Dienstgeberinnen im In- und Ausland, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres
angefallen sind, vorgesehen werden. Diese bedingte Anrechnung soll nur für den Fall der Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand, für den Fall der
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten, für den Fall der vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 295b Stmk. L DBR oder des während des Dienststandes
eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten möglich sein.
Zu § 55 Abs. 2 zweiter Satz St. PG 2009
Bei der Valorisierung des Erstattungsbeitrages soll als Grundlage auch das Gehalt einer Beamtin/eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zugrunde gelegt werden.
Zu § 5 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 3 des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und
Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und
Angehörigen
Zitierungsanpassung an das Ärztegesetz, BGBl. I.Nr. 169/1998,
Zu §§ 11 und 26 Abs. 2 des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes
der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
In § 11 wird die Erhöhung der Gehälter und in § 26 Abs. 2 die Erhöhung der Ruhegenüsse für 2014
vorgenommen.
Zu § 61b des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der
Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Es soll auch für die Erhöhung der Gehälter der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte die Möglichkeit
geschaffen werden, diese durch Verordnung vorzunehmen. Die Verordnungsermächtigung soll für den
Fall gelten, dass das Gehaltsabkommen des Bundes für Landesbedienstete bzw. für die
Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen analog übernommen wird.
Zu § 3 Abs. 2 letzter Satz Stmk. L-RGG
Die Bezirkshauptmannschaft als allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks (Sprengel)
wird vom Dienststellenbegriff „Behörde“ umfasst und erstreckt sich auf den Sitz der
Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen Standorten (Außenstellen). Demnach soll der Begriff
Dienstverrichtung im Dienstort den Standort einer Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen
Außenstellen umfassen..
Die Begriffsbestimmung Dienstverrichtung im Dienstort soll dementsprechend dahingehend ergänzt
werden.
Zu § 3 Abs. 6, § 24, § 33, § 34, § 36, § 38 Abs. 1 Stmk. L-RGG
Viele Ansprüche nach dem L-RGG leiten sich vom bloßen Familienstand der Bediensteten und vom
Anspruch auf Kinderzuschuss ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Familienmitglieder tatsächlich dem
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Haushalt des/der Bediensteten angehören und so zu höheren Mehrauslagen im Zuge auswärtiger
Dienstverrichtungen führen. Dies wird im Wesentlichen bei Reisekostenvergütungen im Zuge
auswärtiger Dienstverrichtungen (z. B. Reisebeihilfe bei Dienstzuteilung, Reisekostenersätze im
Zusammenhang mit Versetzungen in einen anderen Dienstort, Frachtkostenersätze, Umzugsvergütungen
und Trennungsgebühren) der Fall sein.
§ 3 Abs. 6 umfasst nun einheitlich jenen Personenkreis der Haushaltsmitglieder, die aus sachlicher Sicht
für reisegebührenrechtliche Ansprüche (§ 24, § 33, § 34, § 36, § 38 Abs. 1) relevant sein sollen.
Zum Entfall des § 4 und des § 28 Abs. 1Stmk. L-RGG
Bei der Bemessung der Auslandsreisezulage und dem Frachtkostenersatz wird derzeit auf die
dienstrechtliche Stellung der Bediensteten zum Zeitpunkt der Auslandsdienstreise abgestellt. Ausgehend
von Verwendungs(Entlohnungs)gruppe, Dienstklasse, Gehaltsklasse und Gehalts(Entlohnungs)stufen
wird die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Gebührenstufe festgelegt. Dadurch kommt es zu einer
unterschiedlichen Bemessung der Reisegebühren, obwohl die mit einer Dienstreise verbunden Strapazen
und Aufwendungen die Bediensteten gleichermaßen treffen. Die unterschiedliche Behandlung der
Bediensteten wird in diesem Zusammenhang als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Es soll daher in
Hinkunft die Unterscheidung in vier Gebührenstufen entfallen. Das Ausmaß der Auslandsreisezulage soll
daher in Hinkunft unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft
im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden. Dabei soll
als Grundlage die bisherige Gebührenstufe 2b herangezogen werden.
Zu § 5 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 7 Stmk. L-RGG
Im Sinne eines modernen und effizienten Reisemanagementes soll in Hinkunft die Möglichkeit bestehen,
im Dienstauftrag auch die Wohnung als Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise festzulegen,
wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
Es soll dadurch eine Kosteneinsparung in jenen Fällen bewirkt werden, in denen der Zielort der
Dienstreise von der Wohnung des/der Bediensteten aus günstiger erreicht werden kann, sei es durch eine
Verkürzung der Dauer der Dienstreise oder auch durch eine Verringerung der Reisekosten. Eine solche
Maßnahme wird anhand der Umstände und Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls zu treffen sein.
Ist die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise festgelegt, tritt für die Berechnung der
Dauer der Dienstreise nach § 16 L-RGG an die Stelle des Zeitpunkts des Verlassens oder Wiederbetretens
der Dienststelle der Zeitpunkt des Verlassens oder Wiederbetretens der Wohnung.
Zu § 10 Abs. 4 Stmk. L-RGG
Der Zuschlag für die Mitbeförderung von Personen auf Motorfahrrädern und Motorrädern soll künftig
entfallen.
Der Zuschlag zur besonderen Entschädigung soll demnach nur mehr für Personen, deren Mitbeförderung
in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebühren.
Zu § 13 Abs. 3 Stmk. L-RGG
Das Höchstmaß für den Zuschuss zur Nächtigungsgebühr zu den tatsächlich nachgewiesenen Auslagen
für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft beträgt 400% der Nächtigungsgebühr. Um den
nachweislich gestiegenen Nächtigungskosten Rechnung zu tragen, soll der Ersatz von unvermeidbar
entstandenen höheren Auslagen bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, das sind 105 €, pro Nacht
angehoben werden.
Zu § 22 Abs. 1 und Abs. 6 Stmk. L-RGG
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss zur Abgrenzung zwischen
Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne des Reisegebührenrechtes insbesondere festgestellt werden, ob
der für die Zuweisung eines/einer Bediensteten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende
Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung
auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und
zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen
abgestellt (siehe VwGH 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dementsprechend, soll nun der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen
Dienstzuteilung enden.
In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden
Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt dem/der Bediensteten jedoch die Zuteilungsgebühr
gemäß § 22 Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Dies kann etwa dann der Fall sein,
wenn die Zuweisung an einen bestimmten Ort einen zwar vorübergehenden, aber über 180 Tage
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hinausgehenden Bedarf abdecken soll. Dies wird für Bedienstete der Abteilung Verkehr und
Landeshochbau des Amtes der Landesregierung inklusive der nachgeordneten Baubezirksleitungen der
Fall sein, wo Bedienstete im Rahmen der Bauaufsicht tätig sind.
Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll jedenfalls nur eintreten, wenn eine
Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist.
Zu: § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk. L-RGG
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 gebührt einem Bediensteten/einer Bediensteten die höchste Zuteilungsgebühr
(75% der Tages- und Nächtigungsgebühr) immer dann, wenn er/sie mit einer Frau/einem Mann, die/der
nicht Landesbedienstete/Landesbediensteter ist ein gemeinsames Kind hat, gleichgültig, ob die Eltern
verheiratet sind (bzw. waren) oder nicht, weil in diesem Fall der/die Bedienstete selbst Anspruch auf den
Kinderzuschuss hat. Ein Bediensteter/Eine Bedienstete der/die mit einer/einem Landesbediensteten ein
gemeinsames Kind hat und mit diesem/dieser weder verheiratet noch von diesem/dieser geschieden ist,
erhält demgegenüber lediglich 25% der Tages- und Nächtigungsgebühr als Zuteilungsgebühr, wenn die
Mutter des Kindes den Kinderzuschuss bezieht.
Der Verfassungsgerichtshof sieht keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung.
Deshalb wurde die Bestimmung mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2010, G 73/10 wegen Gleichheitswidrigkeit behoben.
Es soll daher die bisher vom Familienstand abhängige Höhe der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag der
Dienstzuteilung für alle Bediensteten vereinheitlicht werden. Sie beträgt 50% der Tagesgebühr und der
Nächtigungsgebühr nach § 13.
Zu: § 24 Stmk. L-RGG
Bei der Ermittlung des Frachtkostenersatzes soll eine Umstellung vom Gewicht oder den Lademetern des
zulässigen Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter vorgesehen werden. Damit finden die im Frachtverkehr
gebräuchlichen Standard-Container ihren Niederschlag. Der Rauminhalt eines 20-Fuß-Containers umfasst
ein Volumen von rund 33 m³ und entspricht in etwa den bisherigen sechs Lademetern. Das nunmehr
zulässige Höchstmaß wird mit drei 20-Fuß-Containern (rund 99 m³) anstelle der bisherigen 16 Lademeter
(rund 94,2 m³) begrenzt. Die geringfügig unterschiedlichen Rauminhalte zwischen Containern und
Lademetern gleichen sich insoweit aus, als es sich um Bruttomaße handelt, die ohnehin in keinem Fall
gänzlich ausgeschöpft werden können.
Zu § 2 Abs. 1 Z 13 und Z 13a, § 4 Z 4, Abs. 5 Z 2a, § 4 Abs. 6, § 7 Z 4a, und Z. 7, § 46a und § 50a
St.-BSG
Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen
führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt. Diese psychischen
Belastungen können auch in vielen Fällen andere Erkrankungen wie beispielsweise HerzKreislauferkrankungen, Magen- Darmerkrankungen, Schlafstörungen oder Diabetes auslösen.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der
Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach
der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute,
insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen. Diese Regelung wird
dadurch ergänzt, dass an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch
arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und die Arbeits- und
Organisationspsychologinnen/Arbeits- und Organisationspsychologen als bei der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Mit diesen
Klarstellungen soll die Wichtigkeit psychischer Belastungen im Arbeitnehmerschutz, betont werden.
Bei der Evaluierung bzw. bei der Betreuung der Dienststellen durch Präventivfachkräfte werden auch
nach der derzeit geltenden St.-BSG die gesundheitsbedingten Gefahren, Risiken und Belastungen der
Bediensteten ermittelt und beurteilt. Auf die psychischen Belastungen wird im St.-BSG derzeit nicht
explizit eingegangen. Da das Bestreben besteht, im Bereich des Bedienstetenschutzes den selben Standard
zu gewährleisten, wie in der Privatwirtschaft soll das St.-BSG entsprechend angepasst werden.
Im Zuge der Evaluierung soll künftig daher zu prüfen sein, ob arbeitsbedingte physische und psychische
Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. In weiterer Folge müssen
Maßnahmen getroffen werden, die eine Entlastung herbeiführen. Typische arbeitsbedingte psychische
Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen sind insbesondere:
- häufige Arbeitsunterbrechungen,
- fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung,
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- mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen,
- Angst vor dem Arbeitsplatzverlust,
- monotone Tätigkeiten,
- zu geringe Abwechslung,
- Lärm, Hitze, Kälte,
- widersprüchliche Ziele und Anforderungen.
Zu § 13 Abs. 1 St.-BSG
Der Ausdruck „Sittlichkeit“ ist überholt und soll durch die Umschreibung „Integrität und Würde“ ersetzt
werden.
Zu § 26 St.-BSG
Durch diese Regelungen werden die Begriffsbestimmungen im geltenden Recht, die sich noch auf das
Chemikaliengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987, stützen, an das EU-konforme Chemikaliengesetz
1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepasst und veraltete bzw. nicht EU-gemäße Bestimmungen gestrichen,
ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit biologischen (früher „infektiös“ genannten) Arbeitsstoffen werden in der Verordnung der über die
Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des umfassend geregelt.
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