1 von 18 Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen soll für Angehörige mit der Pflegeteilzeit und Pflegekarenz die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig auf einen plötzlich auftretenden Pflege- oder Betreuungsbedarf in der Familie zu reagieren. Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Dienstverhältnis wahrzunehmen. Entsprechend dem GRECO Evaluierungsbericht werden Empfehlungen betreffend eines dienstrechtlichen Schutzes für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen sowie die Schaffung von Rahmenbedingungen für den Wechsel eines/einer Landesbediensteten in den privaten Sektor umgesetzt. Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes „Ehrengeschenk“. Es soll daher einerseits eine Definition des Begriffes „Ehrengeschenk“ und andererseits ein verwaltungsökonomischer Prozess zum Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt werden. Die Pflegefreistellung soll künftig über die bisher mögliche Krankenpflegefreistellung auf die Betreuungsfreistellung und die Begleitungsfreistellung ausgedehnt werden. Darüber hinaus soll ein Rechtsanspruch zur Pflege eines Kindes dann bestehen, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Bundesrechnungshof kritisierte im Zuge seiner Überprüfung von Nebengebühren und Zulagen die Bezeichnungsvielfalt bei den Nebengebühren, die zu Missverständnissen führen kann. Eine entsprechende Änderung soll Klarheit schaffen. Durch einen „dienstrechtlichen Amtsverlust“ soll das Dienstverhältnis ex lege mit Rechtskraft einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung auf Grund bestimmter Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) unabhängig vom Strafausmaß enden. Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als sechs Monate soll für Vertragsbedienstete durch § 48c L-DBR die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landes Reisegebührengesetzes sind zum Teil sehr detailliert und kasuistisch und bedingen komplizierte Verwaltungsabläufe. Die Bestimmungen sollen daher systematisch an die gegenwärtigen Bedürfnisse und Reisegewohnheiten angepasst werden. Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen. Durch eine entsprechende Änderung des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes soll der Einsatz von Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen und sonstigen Fachkräften sowie die Berücksichtigung von psychischen Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, vorgesehen werden. 2. Inhalt: - Entfall der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden bei Versetzungs- und Pensionsbescheiden. - Schaffung der Möglichkeit einer Pflegeteilzeit. - Schaffung der Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. - Definition des Begriffes „Ehrengeschenke“ und Festlegung eines verwaltungsökonomischen Prozesses zum Umgang mit solchen Vorteilen. - Schaffung der Möglichkeit einer Pflegekarenz zur Pflege von nahen Angehörigen. - Erweiterung der Möglichkeit der Pflegefreistellung auf die Anlassfälle „notwendige Betreuung und Begleitung“ von Kindern. 2 von 18 - Dienstrechtlicher Schutz Korruptionsbekämpfung. - Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen. - Schaffung eines Rahmens für einen eventuellen Wechsel von Landesbediensteten in den privaten Sektor. - „Dienstrechtlicher Amtsverlust“ bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung. - Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen. - Neubezeichnung der Nebengebühren. - Festsetzung des Gehaltes und des Ruhebezuges für Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte für 2014 analog der jeweiligen Erhöhung für Landesbedienstete. - Reduktion der vier Gebührenstufen bei der Bemessung der Auslandsreisezulage auf eine Gebührenstufe. - Fakultative Möglichkeit die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Dienstreise zu wählen. - Umstellung des Frachtkostenersatzes vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter. 3. für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen im Rahmen der Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Mit der Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen gemäß § 186a soll der durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bestehende europarechtliche Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen für Beamte/Beamtinnen umgesetzt werden. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil. 3 von 18 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Im Rahmen des ARÄG 2013 wurden zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit geschaffen. Durch diese neue Sozialleistung soll insbesondere die Organisation der Pflegesituation bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf eines/einer nahen Angehörigen erleichtert werden. Durch die Normierung der Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, ist die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber/der Dienstgeberin. Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als sechs Monate soll für Vertragsbedienstete durch § 48c die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden. Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes „Ehrengeschenk“. Die Auslegung was als Ehrengeschenk zu gelten hat, bereitet daher in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Es soll daher eine Anpassung der Bestimmung über „Ehrengeschenke“ dahingehend erfolgen, dass einerseits eine Definition des Begriffes und andererseits ein verwaltungsökonomischer Prozess zum Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt werden. Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008 veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich führt u.a. aus, dass österreichische Bundesbedienstete gemäß §§ 53 Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG sowie § 78 StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ welche verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssten, welche insbesondere ihre Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle blower“. Es soll der Empfehlung des GRECO Evaluierungsberichtes entsprochen und ein dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen vorgesehen werden. Weiters wird im Evaluierungsbericht bemängelt, „dass es keine Beschränkungen hinsichtlich Beamter gibt, die in den privaten Bereich wechseln (Cooling-off-Zeiten, Beschränkungen der Möglichkeit, zu einem Unternehmen zu wechseln, über welches der Beamte eine gewisse Kontrolle ausgeübt hat, etc.), die sinnvoll die Verpflichtung der ehemaligen Beamten/Beamtinnen ergänzen könnten, weiterhin die Amtsverschwiegenheit zu wahren. Der Bericht empfiehlt daher u.a. die Schaffung eines Rahmens um mit dem Wechsel von Bundesbediensteten in den privaten Sektor umzugehen. Diese Empfehlung soll ebenfalls aufgegriffen werden. In Anlehnung an § 36 AngG wird ein derartiger Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft geregelt. Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der Nebengebühren hingewiesen. Er kritisierte diese Bezeichnungsvielfalt, weil sie zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere durch die Bezeichnung einer Nebengebühr als Zulage ist eine Unterscheidung zur besoldungsrechtlich definierten Zulage mit ihren gänzlich unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungsregelungen nur schwer möglich. Die Empfehlung des Rechnungshofes eine eindeutige Bezeichnungssystematik zu wählen, wird aufgegriffen und eine einheitliche neue Bezeichnung vorgesehen. Der EuGH legte mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 im Fall Neidel, Rs C-337/10, Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahingehend aus, dass auch Beamte/Beamtinnen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Demnach hat ein Beamter/eine Beamtin einen europarechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen. Weiters führt der EuGH aus, dass Bedienstete, die krankheitsbedingt den Erholungsurlaub nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. 4 von 18 Dem folgend soll ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes sind zum Teil sehr detailliert und kasuistisch und bedingen komplizierte Verwaltungsabläufe. Die Bestimmungen sollen daher systematisch an die gegenwärtigen Bedürfnisse und Reisegewohnheiten angepasst werden. Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt. Diese psychischen Belastungen können auch in vielen Fällen andere Erkrankungen wie beispielsweise HerzKreislauferkrankungen, Magen- Darmerkrankungen, Schlafstörungen oder Diabetes auslösen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen. Diese Regelung wird dadurch ergänzt, dass an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und die Arbeits- und Organisationspsychologinnen/Arbeits- und Organisationspsychologen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Mit diesen Klarstellungen soll die Wichtigkeit psychischer Belastungen im Arbeitnehmerschutz betont werden. 2. Inhalt: - Entfall der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden bei Versetzungs- und Pensionsbescheiden. - Schaffung der Möglichkeit einer Pflegeteilzeit. - Schaffung der Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. - Definition des Begriffes „Ehrengeschenke“ und Festlegung eines verwaltungs-ökonomischen Prozesses zum Umgang mit solchen Vorteilen. - Schaffung der Möglichkeit einer Pflegekarenz zur Pflege von nahen Angehörigen. - Erweiterung der Möglichkeit der Pflegefreistellung auf die Anlassfälle „notwendige Betreuung und Begleitung“ von Kindern. - Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen. - Dienstrechtlicher Schutz Korruptionsbekämpfung. - Schaffung eines Rahmens für einen eventuellen Wechsel von Landesbediensteten in den privaten Sektor. - „Dienstrechtlicher Amtsverlust“ bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung. - Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen. - Neubezeichnung der Nebengebühren. - Festsetzung des Gehaltes und des Ruhebezuges für Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte für 2014 analog der jeweiligen Erhöhung für Landesbedienstete. - Reduktion der vier Gebührenstufen bei der Bemessung der Auslandsreisezulage auf eine Gebührenstufe. - Fakultative Möglichkeit, die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Dienstreise zu wählen. - Umstellung des Frachtkostenersatzes vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter. 3. für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen im Rahmen der Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Mit der Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen gemäß § 186a soll der durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bestehende europarechtliche Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen für. Beamte/Beamtinnen umgesetzt werden. 5 von 18 Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie), ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Mit der Ausweitung der Karenz zur Pflege und die Schaffung einer Pflegeteilzeit sind keine nennenswerten Mehrkosten verbunden. Der in diesem Zusammenhang bestehende Anspruch der Landesbediensteten auf Pflegekarenzgeld wird durch das Bundespflegegeldgesetz abgedeckt. Mit Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit sind keine nennenswerten Mehrkosten verbunden. Der in diesem Zusammenhang bestehende Anspruch der Landesbediensteten auf Weitebildungsgeld wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgedeckt. Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH als notwendige Umsetzungsmaßnahme ergebende Anpassung des nichtverbrauchten Erholungsurlaubes bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird als kostenneutral gewertet. Durch die entsprechende Neuregelung wird zwar einerseits bei einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes der erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt, andererseits erhöht sich aber der Resturlaub bei einer Anhebung des Beschäftigungsausmaßes nicht. Durchschnittlich 1.750 Bedienstete nehmen jährlich eine Pflegefreistellung in Anspruch. Der tatsächliche Verbrauch bleibt dabei unter 50 %. Im Hinblick darauf wird die Begleitfreistellung den Verbrauch nur marginal anheben. Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH als notwendige Umsetzungsmaßnahme ergebende Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen wird mit folgenden Mehrkosten verbunden sein: Ausgehend von durchschnittlich 19 krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen jährlich und unter der Annahme, dass dieser Personenkreis durchschnittlich vier Wochen (160 Stunden) offene Urlaubsansprüche hat, sind damit inklusive Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten ca. € 55.580 jährlich verbunden. Die Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden, betrifft 27 Beamte/Beamtinnen. Unter der Annahme, dass alle betroffenen Beamte/Beamtinnen eine rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 beantragen, sind Einnahmen durch zu leistende Pensionsbeiträge in der Höhe von rd. 74.500 zu erwarten. Die Mehrkosten, die sich durch die Erhöhung der Pensionsbeitragsgrundlagen ergeben, kann im Vorfeld seriöserweise nicht beziffert werden. Der Entfall des Härteausgleiches ist mit Einsparungen im Vollzug verbunden. Ausgehend von rund 20 Anträgen jährlich sind durch den Entfall Einsparungen im Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwand in der Höhe von rd. € 6.350 zu erwarten. Die Neuregelungen der Reisegebührenansprüche werden zu Einsparungen führen, deren Höhe mangels Kenntnis der künftigen Fälle nicht geschätzt werden kann. Die übrigen Regelungen sind kostenneutral. 6 von 18 II. Besonderer Teil Zu § 2 Stmk. L-DBR Mit der Ergänzung des § 2 soll eine Begriffsbestimmung hinsichtlich des im Gesetz oftmals verwendeten Begriffes der „Dienststelle“ erfolgen. Demnach sollen die auf der Grundlage der organisationsrechtlichen Vorschriften ((Geschäftseinteilung bzw. Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz) geschaffenen Organisationseinheiten auf erster und zweiter Ebene (Abteilung, Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften) unter den Begriff „Dienststelle“ fallen. Soweit eine Organisationseinheit, die einer Abteilung nachgeordnet ist, auf Grund besonderer Rahmenbedingungen ermächtigt ist, organisatorisch selbständig zu agieren, fällt sie als nachgeordnete Dienststelle einer Abteilung ebenfalls unter den Dienststellenbegriff (z. B. Baubezirksleitung, Agrarbezirksbehörde, Landesarchiv, Landesbibliothek, Straßenmeisterei, Volksbildungshaus, JohannJoseph- Konservatorium). Die Bezirkshauptmannschaft als allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks (Sprengel) wird vom Dienststellenbegriff „Behörde“ umfasst und erstreckt sich auf den Sitz der Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen Standorten (Außenstellen). Der Verwaltungsbereich einer Bezirkshauptmannschaft umfasst den durch die Bezirkshauptmannschaften Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich (Sprengel des politischen Bezirks). Zu § 3 Abs. 1 Stmk. L-DBR Der Begriff „Rasse“ ist im deutschen Sprachgebrauch durch die Verwendung im Nationalsozialismus nachhaltig geprägt und diskreditiert. Im Gegensatz zum englischen Sprachgebrauch – wo unter „race“ eher eine soziale Gruppe gemeint ist – bezieht sich der deutsche Begriff auf Blut und genetische Abstammung oder kann zumindest leicht dahingehend missverstanden werden. Es besteht heute weitgehend Konsens, dass keine menschlichen Rassen existieren, sondern alle Menschen unabhängig von Hautfarbe, Herkunft und Muttersprache derselben menschlichen Rasse angehören. Es soll daher der Begriff „Rasse“ durch den einheitlichen Begriff „ethnische Zugehörigkeit“ ersetzt werden. Zu § 18 Abs. 3, 4 und 6 Stmk. L-DBR Die bisherigen Gründe, die ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen, werden in Abs. 3 neu gegliedert. Neu hinzukommen soll als wichtiger Grund für eine Versetzung ein mangelnder Arbeitserfolg. Dabei soll einem/einer negativ beurteilten Beamten/Beamtin die Chance zur Verbesserung seiner/ihrer Leistung auf einem neuen Arbeitsplatz in einer neuen Dienststelle eingeräumt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Maßnahme besteht aber nicht. Um den Dienstgeber/die Dienstgeberin in die Lage zu versetzen bei Bedarf dienstrechtliche Maßnahmen ohne unnötigen Aufwand setzen zu können, sieht Abs. 6 vor, dass einer vom Beamten/von der Beamtin gegen den Versetzungsbescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Rechtschutzinteresse des/der zu versetzenden Beamten/Beamtin wird dort, wo die Stelle weiter bestehen bleibt, insofern Rechnung getragen, als der Beamte/die Beamtin für den Fall des Obsiegens vor dem Landesverwaltungsgericht ein Anrecht auf Rückkehr auf seine/ihre bisherige Stelle hat. Zu § 20 Abs. 2 Z 3 Stmk. L DBR Durch Abs. 2 Z 3 soll klargestellt werden, dass der Verlust einer Leitungsfunktion eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt. Zu § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR Gemäß § 13 der Steiermärkischen Grundausbildungsverordnung kann eine schriftliche Dienstprüfung ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Für die betreffenden Prüfungsfächer soll die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, erfolgen. Da diese entwickelte Software auf Schulnoten abstellt, soll künftig die Benotung der Prüfungsfächer auf der Grundlage der Schulnoten (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend) erfolgen. Auf Grund der derzeitigen Benotung der Prüfungsfächer ist es möglich, dass eine Dienstprüfung als „bestanden“ absolviert wird, obwohl auf Grund eines mangelhaften Fachwissens nicht alle Prüfungsfächer positiv abgelegt werden. Da das Bestreben besteht, im Rahmen der Grundausbildung ein 7 von 18 umfassendes und solides Fachwissen zu vermitteln und dieses Fachwissen auch nachgewiesen werden soll, soll für eine bestandene Dienstprüfung jedes einzelne Prüfungsfach positiv abgeschlossen werden. Zu § 48b, § 187 Abs. 6 und § 298 Abs. 11 Stmk. L-DBR Analog dem § 14d AVRAG soll auch für die Landesbediensteten zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege vorgesehen werden. Sofern die Voraussetzungen für eine Pflege gegeben sind, kann eine Pflegeteilzeit beantragt werden. Die regelmäßige Wochendienstzeit kann dabei auf bis zu zehn Stunden herabgesetzt werden, wobei die Dauer der Pflegeteilzeit mindestens ein Monat betragen muss und drei Monate nicht überschreiten darf. Eine spätere Änderung des Ausmaßes der Pflegeteilzeit ist nicht zulässig und kann auch nicht vereinbart werden. Eine Teilzeitbeschäftigung zur Pflege ist dabei für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal möglich, ein erhöhter Pflegebedarf (Änderung der Pflegegeldstufe) ermöglicht eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur Pflege. Die Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Pflegeteilzeit führen können, werden durch Abs. 3 festgelegt. Es handelt sich dabei um die tatsächliche Beendigung der Pflege. Die Bezüge während einer Pflegeteilzeit werden wie bei anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung ermittelt. Wird das Dienstverhältnis bei Vertragsbediensteten während der Pflegeteilzeit aus Gründen beendet, die nicht dem/der Vertragsbediensteten zuzuordnen sind (Entlassung ohne Verschulden des/der Vertragsbediensteten, begründeter vorzeitiger Austritt des/der Vertragsbediensteten, Kündigung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin, oder einvernehmliche Lösung), werden die Urlaubsersatzleistung und die Abfertigung nicht auf Grundlage des für die Teilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts ermittelt, sondern auf Grundlage des vor Antritt der Pflegeteilzeit geltenden Beschäftigungsausmaßes. Die Bestimmungen entsprechen den § 14d Abs. 5 und § 11 Abs. 3 AVRAG in der Fassung des ArbeitsrechtsÄnderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138. Zu § 48c, § 187 Abs. 6 und § 298 Abs. 11 Stmk. L-DBR Für Vertragsbedienstete soll durch § 48c die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstverhältnis bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Die Bildungsteilzeit kann innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen, die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Dienstzeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit ist schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Für die Dauer der für die Bildungsteilzeit vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit während der Rahmenfrist der Bildungskarenz unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt. Wird das Dienstverhältnis bei Vertragsbediensteten während der Bildungsteilzeit aus Gründen beendet, die nicht dem/der Vertragsbediensteten zuzuordnen sind (Entlassung ohne Verschulden des/der Vertragsbediensteten, begründeter vorzeitiger Austritt des/der Vertragsbediensteten, Kündigung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin, oder einvernehmliche Lösung), werden die Urlaubsersatzleistung und die Abfertigung nicht auf Grundlage des für die Teilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts ermittelt, sondern auf Grundlage des vor Antritt der Bildungsteilzeit geltenden Beschäftigungsausmaßes. Die Bestimmungen entsprechen den § 14d Abs. 5 und § 11 Abs. 3 AVRAG in der Fassung des ArbeitsrechtsÄnderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138. Zu § 52a Stmk. L-DBR Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008 veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich führt u.a. aus, dass österreichische Bundesbedienstete gemäß §§ 53 Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG sowie § 78 8 von 18 StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ …. welche verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssten, welche insbesondere ihre Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle blower“. Durch § 52a soll der Empfehlung des GRECO Evaluierungsberichtes entsprochen und ein dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen vorgesehen werden. Der Schutz soll dahingehend geboten werden, dass die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers/der Dienstgeberin verpflichtet werden, keine gegenüber einem/einer von dieser Bestimmung erfassten Hinweisgeber/Hinweisgeberin repressive Maßnahmen zu ergreifen. Aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009) ergeben sich jene strafrechtlich relevanten Handlungen, welche als Korruption betrachtet werden. Das sind ua. Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorbereitung der Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme Verbotene Intervention, Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers, Geschenkannahme durch Machthaber, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren und schwerer Betrug sowie gewerbsmäßiger Betrug auf Grund einer solchen Absprache, Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte. Die Meldung derartiger strafbarer Handlungen ist vom Schutzbereich des § 52a erfasst. Der Schutzzweck refordert weiters das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen: Der Meldung hat ein „begründeter Verdacht“ zu Grunde zu liegen und sie hat im „guten Glauben“ zu erfolgen. „Guter Glaube“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der/die meldende Bedienstete die von ihm/ihr gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte. Von diesem Schutz ist aber nicht nur der/die meldende Bedienstete umfasst, sondern auch andere Bedienstete, die diese Meldung unterstützen und sich als Zeuge/Zeugin zur Verfügung stellen oder der/die durch sein/ihr aktives Verhalten gegenüber dem/der Vorgesetzten einem gewissen Risiko ausgesetzt sind. Zu § 58 Abs. 3 bis 5 Stmk. L-DBR Die derzeit geltende Bestimmung über die Geschenkannahme enthält keine Definition des Begriffes „Ehrengeschenk“. Die Auslegung, was als Ehrengeschenk zu gelten hat, bereitet daher in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Die Abs. 3 bis 5 nehmen daher eine Anpassung der Bestimmung über „Ehrengeschenke“ vor. Es soll analog zum BDG einerseits eine Definition des Begriffes und andererseits ein verwaltungsökonomischer Prozess zum Umgang mit solchen Vorteilen festgelegt werden. Nach Abs. 3 werden Ehrengeschenke als Vorteile definiert, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden. Davon sind alle Arten von Gastgeschenken umfasst, die im Rahmen internationaler Gepflogenheiten oder auch von anderen Gebietskörperschaften (etwas bei Sitzungen im Rahmen der Kooperation zwischen Bund und Ländern) empfangen werden. Außerdem sind auch Vorteile von Traditionsinstitutionen (Schützenvereine, freiwillige Feuerwehren, sozialpartnerschaftliche Organisationen etc.), wenn sie aus Courtoisie oder für bestimmte Verdienste wie etwa „die gute Zusammenarbeit der Vergangenheit“ überreicht wurden, vom Begriff „Ehrengeschenk“ umfasst. Der Wert des Vorteils ist dabei für die Klassifizierung als Ehrengeschenk nicht von Bedeutung. Da auch bei Ehrengeschenken der Konnex zur amtlichen Stellung nach Abs. 1 gegeben sein muss, sind Vorteile, deren Zuwendung rein privater Natur ist, nicht von der Regelung umfasst. Nur wenn ein dienstlicher Zusammenhang mit diesem Vorteil besteht, weil der/die Bedienstete beispielsweise langjähriger/langjährige Verhandlungspartner/Verhandlungspartnerin dieser Organisation war und die Ehrung auf Grund dieser Zusammenarbeit erfolgt, sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Stellt das Ehrengeschenk einen geringfügigen Vorteil (z. B. Ehrenmedaille mit eingravierten Namen) dar oder überwiegt der symbolische Charakter, kann das Geschenk dem/der Bediensteten überlassen werden. Zu § 59 Abs. 4 Z. 3 Stmk. L-DBR Klarstellung, dass die Zeit einer Freistellung (Freistellungsjahr) im Rahmen einer Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) zu einer Aliquotierung des Erholungsurlaubes führt. 9 von 18 Zu § 62 Abs. 2 Stmk. L-DBR Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung (hier Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetz) entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines/einer Bediensteten das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem/einer Bediensteten, der/die von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahltem Jahresurlaub, dessen Ausübung dem/der Bediensteten während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der/die Bediensteten diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes zu einem späteren Zeitpunkt als dem Bezugszeitraum steht demnach in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom/von der Bediensteten erbrachten Arbeitszeit. Folglich darf eine Veränderung, insbesondere Verringerung der Arbeitszeit, beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung den Anspruch auf Jahresurlaub, den der/die Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht mindern. Der pro-rata-temporis-Grundsatz ist zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubes für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Dieses EuGH-Urteil macht auch eine Änderung des § 62 Abs. 2 notwendig. Unabhängig davon, ob der/die Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung seinen/ihren in dieser Zeit erworbenen Urlaubsanspruch konsumieren konnte, soll anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu berechnet werden. Entsprechend dem § 59 Abs. 6 soll auch bei einer Neuberechnung des Urlaubsausmaßes eine Rundungsbestimmung vorgesehen werden. Zu § 67 Abs. 7 Stmk. L-DBR Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung während eines Erholungsurlaubes soll nach dreitägiger Pflegefreistellung zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubes führen. Die Notwendigkeit der Pflegefreistellung ist durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Zu § 71 Stmk. L-DBR Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen wurden für den Bereich der Privatwirtschaft im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, u.a. im AVRAG die Pflegekarenz eingeführt. Mit der neuen im AVRAG eingeführten Pflegekarenz soll für Angehörige die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig auf einen plötzlich auftretenden Pflege- oder Betreuungsbedarf in der Familie zu reagieren. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Entfall des Erwerbseinkommens wurden im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert sowie sozialrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen. Alle Personen, die eine Pflegekarenz, eine Pflegeteilzeit oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, werden in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufgenommen. Um Landesbediensteten, die eine Pflegekarenz in Anspruch nehmen, auch den Anspruch auf Pflegekarenzgeld zu sichern, ist es notwendig, im L-DBR eine dem AVRAG gleichartige Regelung der Pflegekarenz vorzusehen. Es ist daher eine Anpassung der bisher bereits bestehenden Regelung sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch aus Gründen der Vollziehbarkeit angebracht. Zu beachten ist nämlich, dass die Regelungen, nach denen Beamte/Beamtinnen eine „Pflegekarenz“ in Anspruch nehmen, gleichartig zu der im AVRAG vorgesehenen Pflegekarenz sein müssen, um in weiterer Folge einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld auszulösen. Die bisherige Bestimmung betreffend die Pflegekarenz zur Pflege eines behinderten Kindes bleibt unverändert in Geltung. Zu § 72 Abs. 3 Stmk. L-DBR Die Anlassfälle, die eine vereinbarte Bildungskarenz unwirksam machen, werden um den Anlassfall eines Ausbildungsdienstes nach §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, ergänzt. 10 von 18 Zu § 73a und § 181 Abs. 7a Stmk. L-DBR Durch die Zusammenlegung von Gemeinden im Zuge der Gemeindstrukturreform sind größere Gemeinden entstanden, wo es durchaus notwendig sein kann, dass bestimmte Gemeindmandatare (Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Bezirksvorstehen/Bezirksvorsteherinnen oder Mitglieder eines Stadtsenates) zur ordentlichen Ausübung der Funktion über eine entsprechende Zeit verfügen. Für Landesbedienstete, die eine solche Funktion ausüben, soll daher die Möglichkeit einer gänzlichen Außerdienststellung vorgesehen werden. Die Zeit der Außerdienststellung wird für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen nicht berücksichtigt. Da gemäß § 181 Abs. 7a während der Zeit der Außerdienststellung von den entfallenen Bezügen die Pensionsbeiträge zu leisten sind, gilt die Zeit der Außerdienststellung für Beamte/Beamtinnen als ruhrgenussfähige Landesdienstzeit. Zu § 75 Stmk. L-DBR Die Pflegefreistellung umfasst künftig folgende Freistellungsgründe: die (bisherige) Krankenpflegefreistellung, die Betreuungsfreistellung und die Begleitungsfreistellung. Darüber hinaus soll ein Rechtsanspruch zur Pflege eines Kindes auch dann bestehen, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Krankenpflegefreistellung hat der/die Bedienstete wie bisher Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (das sind der Ehegatte und Personen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) Neu hinzukommt ein Pflegeanspruch für das Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, ohne das der/die Bedienstete mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Betreuungsfreistellung hat der/die Bedienstete Anspruch auf Freistellung wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres leiblichen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder schwerer Erkrankung) für diese Pflege ausfällt. Bei der Begleitungsfreistellung hat der/die Bedienstete Anspruch auf Freistellung wegen der Begleitung seines/ihres erkrankten leiblichen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die übrigen Bestimmungen der Pflegefreistellung - vor allem der erweiterte Anspruch auf Pflegefreistellung für ein behinderten Kindes mit Anspruch auf erhöhter Familienbeihilfe bleibt unverändert bestehen. Zu § 107 Abs. 1, § 133 Abs. 3, 3 135 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2 Z. 2 Stmk. L-DBR Eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ist geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch den betroffenen Bediensteten/die betroffene Bedienstete und durch den öffentlichen Dienst nachhaltig zu erschüttern. Hier liegt es bei der Dienstbehörde, dass sofort entsprechende unerbittliche Reaktionen und Maßnahmen gesetzt werden, um weiteren Schaden hintanzuhalten. Ein Disziplinarverfahren und die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses sind in diesem Zusammenhang nicht die geeigneten Maßnahmen. Auch der strafrechtliche Amtsverlust kommt dabei häufig nicht zum Tragen, weil die Strafgerichte sich meist nicht berufen fühlen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinären und standesrechtlichen Folgen einfließen zu lassen. Es soll nun ein „dienstrechtlicher Amtsverlust“ vorgesehen werden. Demnach soll das Dienstverhältnis ex lege mit Rechtskraft einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung unabhängig vom Strafausmaß enden. Es handelt sich dabei um bestimmte Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Quälen oder vernachlässigen unmündiger oder wehrlosen Personen, Vergewaltigung (§ 201 StGB), Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB), Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB), Sittliche Gefährdung von Personen unter 11 von 18 sechzehn Jahren (§ 208 StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB), Blutschande (§ 211 StGB), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB), Kuppelei (§ 213 StGB), Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214 StGB), Zuführen zur Prostitution (§ 215 StGB), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a StGB), Zuhälterei (§ 216 StGB), Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB) und Folter (§ 312a StGB). Der „dienstrechtliche Amtsverlust“ trifft nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes und Vertragsbedienstete, nicht aber Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes. Ob die Verurteilung unbedingt oder bedingt erfolgt, ist unerheblich. Eine Beendigung des Strafverfahrens mit Diversion führt nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Amtsverlust gemäß § 27 StGB bleibt davon unberührt; eine rechtskräftige Verurteilung im nach § 27 StGB maßgeblichen Ausmaß führt weiterhin zur Auflösung des Dienstverhältnisses von Beamte/Beamtinnen des Dienststandes (§ 135 Abs. Z 4) und des Ruhestandes 135 Abs. 2 Z 2). Voraussetzung für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, dass die Rechtskraft einer Verurteilung durch ein inländisches (Straf-)Gericht nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts Novelle 2014 eintritt. Das Dienstverhältnis endet diesfalls von Gesetzes wegen, d.h. ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde. Mit einer rechtswirksamen Anklage wegen einer in § 135 Abs. 1 Z. 3a angeführten Straftat sind Beamte/Beamtinnen des Dienststandes von Gesetzes wegen (§ 107 Abs. 1 Z 2) suspendiert. Zu § 129a Stmk. L-DBR Der von GRECO, der beim Europarat eingerichteten Staatengruppe gegen Korruption, im Dezember 2008 veröffentlichte Evaluierungsbericht zu Österreich bemängelt, „dass es keine Beschränkungen hinsichtlich Beamter gibt, die in den privaten Bereich wechseln (Cooling-off-Zeiten, Beschränkungen der Möglichkeit, zu einem Unternehmen zu wechseln, über welches der Beamte/die Beamtin eine gewisse Kontrolle ausgeübt hat, etc.), die sinnvoll die Verpflichtung der ehemaligen Beamten ergänzen könnten, weiterhin die Amtsverschwiegenheit zu wahren. Der Bericht empfiehlt daher u.a. die Schaffung eines Rahmens um mit dem Wechsel von Bundesbediensteten in den privaten Sektor umzugehen. Diese Empfehlung soll nun aufgegriffen werden. In Anlehnung an § 36 AngG soll nun durch § 129a ein derartiger Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft geregelt werden. Grundsätzlich sollen durch diese neue Bestimmung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Bediensteten Folgebeschäftigung in der Privatwirtschaft hintan gehalten werden, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der ursprünglichen dienstlichen Aufgaben des/der Bediensteten zu beeinträchtigen. Für ehemalige Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete wird nun durch § 129a während der „Abkühlungsphase“ für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, tätig zu werden. Ein Wechsel von einer Gebietskörperschaft zur anderen ist somit weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Mit dieser Bestimmung soll ein Wechsel von Landesbediensteten in die Privatwirtschaft keinesfalls verhindert werden. Eine Folgebeschäftigung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die dienstlichen Entscheidungen des/der Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsposition des Rechtsträgers und des neuen Dienstgebers/der neuen Dienstgeberin hatten oder haben konnten. Darunter sind vorrangig Entscheidungen in der Sache selbst und Vertragsabschlüsse und die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten zu verstehen. Bei Zuwiderhandeln hat der/die Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn die Befolgung im Verhältnis zu dem durch Abs. 1 geschützten Interesse zu einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des/der Bediensteten führen würde. Dabei ist eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der vormals dienstlichen Aufgaben des/der Bediensteten und dem Interesse des/der Bediensteten an seinem/ihrem beruflichen Fortkommen vorzunehmen. Wenn diese Interessensabwägung zugunsten des/der Bediensteten ausfällt, sind die Beschränkungen der Folgebeschäftigung nicht anzuwenden. Die Bestimmung über die Folgebeschäftigung ist weiters nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber/die Dienstgeberin oder ein/eine seiner Vertreter/Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten dem/der 12 von 18 Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des Dienstverhältnis gegeben hat. Außerdem ist die Anwendbarkeit für den Fall ausgeschlossen, wenn der Dienstgeber/die Dienstgeberin das (provisorische) Dienstverhältnis kündigt, ohne dass den Bediensteten/die Bedienstete ein Verschulden trifft. Die durch § 129 Abs. 1 normierte Dienstpflicht für Bedienstete des Dienststandes soll nach Abs. 3 auch für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes gelten. Zu § 141 Abs. 5 Stmk. L-DBR Um den Dienstgeber/die Dienstgeberin in die Lage zu versetzen, bei Bedarf dienstrechtliche Maßnahmen ohne unnötigen Aufwand setzen zu können, sieht Abs. 5 vor, dass einer vom Beamten/von der Beamtin gegen eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Rechtschutzinteresse des/der betroffenen Beamten/Beamtin wird dort, wo die Stelle weiter bestehen bleibt, insofern Rechnung getragen, als der Beamte/die Beamtin für den Fall des Obsiegens vor dem Landesverwaltungsgericht ein Anrecht auf die Rückkehr auf seine/ihre bisherige Stelle hat. Zum § 154 Abs. 3 Stmk. L-DBR Die Vorrückung wird für die Dauer einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung und bei Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung erforderliche Dienstprüfung bis zur tatsächlichen Ablegung der Prüfung gehemmt. Diese Maßnahme ist als Sanktion für ein nicht gebührliches Verhalten des/der Bediensteten zu sehen. Es lässt sich daher nicht vereinbaren, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, im Nachhinein diese Sanktionen wieder auszugleichen, in dem der Hemmungszeitraum wieder angerechnet und die entfallenen Bezugsbestandteile ausbezahlt werden. Demnach soll künftig der Hemmungszeitraum auf Antrag angerechnet werden. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile soll aber ausgeschlossen werden. Zu § 169, § 194, § 195, §§ 197 bis 200, § 206, § 208, § 209, § 215, § 218, § 219, § 223, § 223d sowie § 288 Stmk. L-DBR Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der Nebengebühren hingewiesen. Er kritisierte diese Bezeichnungsvielfalt, weil sie zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere durch die Bezeichnung einer Nebengebühr als Zulage ist eine Unterscheidung zur besoldungsrechtlich definierten Zulage mit ihren gänzlich unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungsregelungen nur schwer möglich. Die Empfehlung des Rechnungshofes eine eindeutige Bezeichnungssystematik zu wählen, wird aufgegriffen und eine einheitliche neue Bezeichnung vorgesehen. Die §§ 215, 218, 223 und 288 beziehen sich auf pauschalierte Gefahren- und Erschwernisvergütungen. Die jeweils im Abs. 2 enthaltene Regelung über Weiterzahlung von pauschalierten Nebengebühren bei Dienstverhinderung, (Urlaub und Krankenstand) kann im Hinblick auf die in § 164 Abs. 5 bestehende Regelung entfallen. Ebenso ist die jeweils in Abs. 3 enthaltene Regelung der Aliquotierung von pauschalierten Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf § 165 entbehrlich. Zu § 176 Abs. 1 Stmk. L-DBR Der Bundesrechnungshof hat anlässlich seiner Prüfung der Zulagen und Nebengebühren auf die möglicherweise nicht eindeutige Formulierung des vom/von der Bediensteten zu tragenden Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss hingewiesen. Durch die neue Formulierung des Abs. 1 soll nun klargestellt werden, dass für die ersten fünf Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle als Eigenanteil kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt ebenfalls kein Fahrtkostenzuschuss. Zum Entfall des § 183 Abs. 5, des § 213 Abs. 2, des § 217 Abs. 3, des § 222 Abs. 3 und des 283 Abs. 4 Stmk. L -DBR Die Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Gerichtshof im Fall HÜTTER (Urteil vom 18. Juni 2009, Rs C 88/08) getroffenen Feststellungen macht eine Sonderregelung betreffend das Monatsentgelt eines/einer Vertragsbediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entbehrlich. 13 von 18 Zu § 186a Stmk. L-DBR Der EuGH legte mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 im Fall Neidel Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahingehend aus, dass auch Beamte/Beamtinnen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Demnach hat ein Beamter/eine Beamtin einen europarechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen. Weiters führt der EuGH aus, dass Bedienstete, die krankheitsbedingt den Erholungsurlaub nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung besteht sowohl laut EuGH als auch laut VwGH nicht (VwGH 27. Juni 2013, Zl. 2013/12/0059). Hinsichtlich des Übertragungszeitraums für Urlaube aus Vorjahren ist laut EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs zulässig, solange der Übertragungszeitraum (der Zeitraum, bis zu dem der Urlaub verbraucht werden muss) den Bezugszeitraum (der Zeitraum, für den der Urlaub gebührt) deutlich übersteigt. Der EuGH lässt dabei einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr genügen. Ausgehend von dieser Rechtsprechung soll für Beamte/Beamtinnen ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vorgesehen werden, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst (Versetzung in den Ruhestand oder Austritt aus dem Dienststand) ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Zu vertreten haben die Beamten/Beamtinnen das Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs dabei insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und sie ein Verschulden daran trifft (z. B. bei Entlassung). Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Abgeltung, wenn der Beamte/die Beamtin nur deshalb seinen/ihren Urlaub nicht mehr konsumieren konnte, weil er/sie auf eigene Initiative in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, obwohl er/sie noch dienstfähig ist. Allgemein wird das Ausmaß der Ersatzleistung auf die europarechtlich gebotenen vier Wochen (160 Stunden) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr eingeschränkt (ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß). Bei Teilzeitbeschäftigungen verkürzt sich dieses Stundenausmaß entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr. Im laufenden Kalenderjahr wird der Anspruch entsprechend der Dienstzeit aliquotiert. Das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß wird ermittelt, indem von diesem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen wird, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist. Die finanzielle Bemessungsbasis bildet dabei der letzte Monatsbezug (für die Vorjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres), die Ersatzleistung pro Urlaubsstunde entspricht der Grundvergütung für eine Überstunde. Zu § 190 Abs. 1 Stmk. L-DBR Die in Abs. 1 Z 1 lit. b und e angeführten Bundesgesetze werden an die aktuelle Bezeichnung angepasst. Mit der Ausgliederung der Landesaltenpflegeheime an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. gehören die Landesaltenpflegeheime organisatorisch zur Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Demnach ist Abs. 1 Z 2 lit. b entsprechend anzupassen. Zu § 190 Abs. 3 und 4 Stmk. L-DBR Durch eine Ergänzung in Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass mit einer befristeten Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Klinischen Psychologen /Psychologin kein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wird. Neben dem Entlohnungsschema SI, Sia, SII, SIII und SIV gebühren auch Funktionszulagen. Der Hinweis im Klammerausdruck des Abs. 4 auf die Funktionszulage für Oberärzte ist daher zu eng. Durch die Anpassung sollen sämtliche Funktionszulagen als Bezugsbestandteil gelten. Zu § 255 Abs. 1 Stmk. L-DBR Durch die Anpassung in Abs. 1 wird dem Entfall der Verwaltungsdienst- und Mehrleistungszulage Rechnung getragen. Zu § 257 Abs. 1 Stmk. L-DBR Für den Fall, dass ein Bediensteter/eine Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, soll dieser/diese über diese Tatsache nachweislich unterrichtet und ermahnt werden, eine bessere Arbeitsleistung zu erbringen. Sollte sich dennoch die Arbeitsleistung nicht verbessern ist eine zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung 14 von 18 auszusprechen. Sollte sich die Arbeitsleistung dennoch nicht bessern, begründet dies ein wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für eine Versetzung. Zu § 270 Abs. 1, § 271 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 Stmk. L-DBR Anpassung des Verweises auf das des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 108/1997 und Hebammengesetz 1994, BGBl. Nr. 310. Zu § 280 Abs. 1 Stmk. L-DBR Die sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen für Vertragsbedienstete wird bereinigt, indem der Verweis auf die Mehrleistungszulage gemäß § 268 entfällt. Zu § 300h Stmk. L-DBR Die Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, wurde mit Wirksamkeit 1. November 1996 durch die Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ersetzt. Bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle war die Entschädigung § 30d einzustellen, wobei die Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug mit einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage aufgesaugt wurde. Demgegenüber wird die Verwendungszulage gemäß § 269 bei einer Abberufung vom Arbeitsplatz, die der Beamte/die Beamtin nicht zu vertreten hat, durch eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage aufgesaugt. Diese unterschiedliche Behandlung der Aufsaugbarkeit der Entschädigung § 30d Gehaltsgesetz 1956 und der Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ist nicht begründbar. Es soll daher für jene Beamten/Beamtinnen, die derzeit noch eine nicht ruhegebussfähige aufsaugbare Ergänzungszulage nach § 30 d beziehen, diese Ergänzungszulage ruhegenussfähig werden. Dabei sind jedoch die Pensionsbeiträge nachträglich zu entrichten, Mit Abs. 3 soll diesem überschaubaren Personenkreis die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, ob sie für diese Ergänzungszulage die Pensionsbeiträge rückwirkend ab 1. Jänner 2005 nachzahlen wollen oder nicht. Ab Inkrafttreten der Bestimmung wird die Ergänzungszulage jedenfalls amtswegig als ruhegenussfähige Ergänzungszulage behandelt und die Pensionsbeiträge einbehalten. Zu § 302 Stmk. L-DBR Der derzeit geltende § 302 sieht eine Verordnungsermächtigung für die analoge Übernahme von Gehaltsabschlüssen des Bundes für landesbedienstete vor. Diese Bestimmung sollte ebenfalls im Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen in § 61b übernommen werden. Im Zuge der Begutachtung hat nun der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes die Ansicht vertreten, dass, das Wort „können“ in der derzeit geltenden Bestimmung auf die Einräumung von Ermessen hindeutet; das Gesetz jedoch keine Kriterien für eine allfällige Ermessensübung durch den Verordnungsgeber festlegt. Dieser Mangel an Determinierung führt im Ergebnis dazu, dass in der Ermächtigung an den Verordnungsgeber mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf „besoldungsrechtliche Maßnahmen für Bundesbedienstete“ eine dynamische – und somit verfassungsrechtlich unzulässige – Verweisung auf die Regelungen einer anderen Rechtssetzungsautorität liegt. Dieser Mangel soll nun durch die Neuformulierung der Verordnungsermächtigung behoben werden. Zum Entfall des § 14 St. PG 2009 § 14 sieht die Möglichkeit eines Härteausgleiches vor, wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten nicht gesichert ist. Dabei kann ein teilweiser oder gänzlicher Entfall einer Pensionskürzung erfolgen. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin/des Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand. Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 trägt den mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung verbundenen finanziellen Einbußen eines Beamten/einer Beamtin in mehreren Bestimmungen Rechnung: Während bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 142 iVm § 295a L DBR) der Abschlagsprozentsatz 0,28 % beträgt, ist die Inanspruchnahme der Dienstunfähigkeitspension mit einer Kürzung von 0,1667 % verbunden (§ 61 Abs. 3 Z 1 St. PG 2009). Darüber hinaus bestimmt § 61 Abs. 6 St. PG 2009, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % nicht unterschreiten dar Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die in § 30 geregelte Ergänzungszulage. Demnach gebührt Beziehern/Bezieherinnen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, deren Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes 15 von 18 zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Auch diese Regelung zielt darauf ab, Beamten/Bamtinnen mit geringen Ruhe- und Versorgungsgenüssen ein Mindesteinkommen zu sichern. § 14 ist äußerst schwer zu vollziehen, weil im Gesetz keinerlei Kriterien genannt werden, unter welchen Voraussetzungen von einer Kürzung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann. Obwohl es sich um eine Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche Härtefälle handelt, ist die Erwartungshaltung der Beamten/Beamtinnen sehr groß. Das führt dazu, dass nicht nur jener objektiv gerechtfertigte Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes nicht zu tragen sind (z. B. Unterhaltsverpflichtungen oder Aufwendungen aus gesundheitlichen Gründen) geltend gemacht wird, sondern Rechnungsbelege für nahezu sämtliche Kosten des täglichen Lebens vorgelegt werden. Im Rahmen des Beweisverfahrens muss zwar auf jeden einzelnen dieser Rechnungsbelege eingegangen werden, im Ergebnis können derartige Aufwendungen aber nicht berücksichtigt werden. Der Aufwand bei der Vollziehung dieser Bestimmung steht somit in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Ein Vergleich der ASVG-Durchschnittspensionen mit den Beamtenpensionen zeigt, dass die Beamtenpensionen auch im niedrigeren Segmentbereich nach wie vor wesentlich höher sind, als die ASVG-Pensionen. Auch dieser Umstand spricht für einen Entfall der Regelung Zu § 51a St. PG 2009 Mit § 51a soll die bedingte Anrechnung von Berufsausbildungszeiten sowie Dienstverhältnissen zu sonstigen Dienstgebern/Dienstgeberinnen im In- und Ausland, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres angefallen sind, vorgesehen werden. Diese bedingte Anrechnung soll nur für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand, für den Fall der Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten, für den Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 295b Stmk. L DBR oder des während des Dienststandes eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten möglich sein. Zu § 55 Abs. 2 zweiter Satz St. PG 2009 Bei der Valorisierung des Erstattungsbeitrages soll als Grundlage auch das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zugrunde gelegt werden. Zu § 5 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 3 des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Zitierungsanpassung an das Ärztegesetz, BGBl. I.Nr. 169/1998, Zu §§ 11 und 26 Abs. 2 des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen In § 11 wird die Erhöhung der Gehälter und in § 26 Abs. 2 die Erhöhung der Ruhegenüsse für 2014 vorgenommen. Zu § 61b des Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Es soll auch für die Erhöhung der Gehälter der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte die Möglichkeit geschaffen werden, diese durch Verordnung vorzunehmen. Die Verordnungsermächtigung soll für den Fall gelten, dass das Gehaltsabkommen des Bundes für Landesbedienstete bzw. für die Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen analog übernommen wird. Zu § 3 Abs. 2 letzter Satz Stmk. L-RGG Die Bezirkshauptmannschaft als allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks (Sprengel) wird vom Dienststellenbegriff „Behörde“ umfasst und erstreckt sich auf den Sitz der Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen Standorten (Außenstellen). Demnach soll der Begriff Dienstverrichtung im Dienstort den Standort einer Bezirkshauptmannschaft samt allen dazugehörigen Außenstellen umfassen.. Die Begriffsbestimmung Dienstverrichtung im Dienstort soll dementsprechend dahingehend ergänzt werden. Zu § 3 Abs. 6, § 24, § 33, § 34, § 36, § 38 Abs. 1 Stmk. L-RGG Viele Ansprüche nach dem L-RGG leiten sich vom bloßen Familienstand der Bediensteten und vom Anspruch auf Kinderzuschuss ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Familienmitglieder tatsächlich dem 16 von 18 Haushalt des/der Bediensteten angehören und so zu höheren Mehrauslagen im Zuge auswärtiger Dienstverrichtungen führen. Dies wird im Wesentlichen bei Reisekostenvergütungen im Zuge auswärtiger Dienstverrichtungen (z. B. Reisebeihilfe bei Dienstzuteilung, Reisekostenersätze im Zusammenhang mit Versetzungen in einen anderen Dienstort, Frachtkostenersätze, Umzugsvergütungen und Trennungsgebühren) der Fall sein. § 3 Abs. 6 umfasst nun einheitlich jenen Personenkreis der Haushaltsmitglieder, die aus sachlicher Sicht für reisegebührenrechtliche Ansprüche (§ 24, § 33, § 34, § 36, § 38 Abs. 1) relevant sein sollen. Zum Entfall des § 4 und des § 28 Abs. 1Stmk. L-RGG Bei der Bemessung der Auslandsreisezulage und dem Frachtkostenersatz wird derzeit auf die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten zum Zeitpunkt der Auslandsdienstreise abgestellt. Ausgehend von Verwendungs(Entlohnungs)gruppe, Dienstklasse, Gehaltsklasse und Gehalts(Entlohnungs)stufen wird die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Gebührenstufe festgelegt. Dadurch kommt es zu einer unterschiedlichen Bemessung der Reisegebühren, obwohl die mit einer Dienstreise verbunden Strapazen und Aufwendungen die Bediensteten gleichermaßen treffen. Die unterschiedliche Behandlung der Bediensteten wird in diesem Zusammenhang als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Es soll daher in Hinkunft die Unterscheidung in vier Gebührenstufen entfallen. Das Ausmaß der Auslandsreisezulage soll daher in Hinkunft unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden. Dabei soll als Grundlage die bisherige Gebührenstufe 2b herangezogen werden. Zu § 5 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 7 Stmk. L-RGG Im Sinne eines modernen und effizienten Reisemanagementes soll in Hinkunft die Möglichkeit bestehen, im Dienstauftrag auch die Wohnung als Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise festzulegen, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Es soll dadurch eine Kosteneinsparung in jenen Fällen bewirkt werden, in denen der Zielort der Dienstreise von der Wohnung des/der Bediensteten aus günstiger erreicht werden kann, sei es durch eine Verkürzung der Dauer der Dienstreise oder auch durch eine Verringerung der Reisekosten. Eine solche Maßnahme wird anhand der Umstände und Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls zu treffen sein. Ist die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise festgelegt, tritt für die Berechnung der Dauer der Dienstreise nach § 16 L-RGG an die Stelle des Zeitpunkts des Verlassens oder Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt des Verlassens oder Wiederbetretens der Wohnung. Zu § 10 Abs. 4 Stmk. L-RGG Der Zuschlag für die Mitbeförderung von Personen auf Motorfahrrädern und Motorrädern soll künftig entfallen. Der Zuschlag zur besonderen Entschädigung soll demnach nur mehr für Personen, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebühren. Zu § 13 Abs. 3 Stmk. L-RGG Das Höchstmaß für den Zuschuss zur Nächtigungsgebühr zu den tatsächlich nachgewiesenen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft beträgt 400% der Nächtigungsgebühr. Um den nachweislich gestiegenen Nächtigungskosten Rechnung zu tragen, soll der Ersatz von unvermeidbar entstandenen höheren Auslagen bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, das sind 105 €, pro Nacht angehoben werden. Zu § 22 Abs. 1 und Abs. 6 Stmk. L-RGG Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss zur Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne des Reisegebührenrechtes insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung eines/einer Bediensteten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dementsprechend, soll nun der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen Dienstzuteilung enden. In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt dem/der Bediensteten jedoch die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Zuweisung an einen bestimmten Ort einen zwar vorübergehenden, aber über 180 Tage 17 von 18 hinausgehenden Bedarf abdecken soll. Dies wird für Bedienstete der Abteilung Verkehr und Landeshochbau des Amtes der Landesregierung inklusive der nachgeordneten Baubezirksleitungen der Fall sein, wo Bedienstete im Rahmen der Bauaufsicht tätig sind. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll jedenfalls nur eintreten, wenn eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Zu: § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk. L-RGG Gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 gebührt einem Bediensteten/einer Bediensteten die höchste Zuteilungsgebühr (75% der Tages- und Nächtigungsgebühr) immer dann, wenn er/sie mit einer Frau/einem Mann, die/der nicht Landesbedienstete/Landesbediensteter ist ein gemeinsames Kind hat, gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind (bzw. waren) oder nicht, weil in diesem Fall der/die Bedienstete selbst Anspruch auf den Kinderzuschuss hat. Ein Bediensteter/Eine Bedienstete der/die mit einer/einem Landesbediensteten ein gemeinsames Kind hat und mit diesem/dieser weder verheiratet noch von diesem/dieser geschieden ist, erhält demgegenüber lediglich 25% der Tages- und Nächtigungsgebühr als Zuteilungsgebühr, wenn die Mutter des Kindes den Kinderzuschuss bezieht. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung. Deshalb wurde die Bestimmung mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2010, G 73/10 wegen Gleichheitswidrigkeit behoben. Es soll daher die bisher vom Familienstand abhängige Höhe der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für alle Bediensteten vereinheitlicht werden. Sie beträgt 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13. Zu: § 24 Stmk. L-RGG Bei der Ermittlung des Frachtkostenersatzes soll eine Umstellung vom Gewicht oder den Lademetern des zulässigen Übersiedlungsgutes auf Kubikmeter vorgesehen werden. Damit finden die im Frachtverkehr gebräuchlichen Standard-Container ihren Niederschlag. Der Rauminhalt eines 20-Fuß-Containers umfasst ein Volumen von rund 33 m³ und entspricht in etwa den bisherigen sechs Lademetern. Das nunmehr zulässige Höchstmaß wird mit drei 20-Fuß-Containern (rund 99 m³) anstelle der bisherigen 16 Lademeter (rund 94,2 m³) begrenzt. Die geringfügig unterschiedlichen Rauminhalte zwischen Containern und Lademetern gleichen sich insoweit aus, als es sich um Bruttomaße handelt, die ohnehin in keinem Fall gänzlich ausgeschöpft werden können. Zu § 2 Abs. 1 Z 13 und Z 13a, § 4 Z 4, Abs. 5 Z 2a, § 4 Abs. 6, § 7 Z 4a, und Z. 7, § 46a und § 50a St.-BSG Es werden immer wieder psychische Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen genannt. Diese psychischen Belastungen können auch in vielen Fällen andere Erkrankungen wie beispielsweise HerzKreislauferkrankungen, Magen- Darmerkrankungen, Schlafstörungen oder Diabetes auslösen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht daher vor, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen beschäftigen müssen. Diese Regelung wird dadurch ergänzt, dass an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und die Arbeits- und Organisationspsychologinnen/Arbeits- und Organisationspsychologen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Mit diesen Klarstellungen soll die Wichtigkeit psychischer Belastungen im Arbeitnehmerschutz, betont werden. Bei der Evaluierung bzw. bei der Betreuung der Dienststellen durch Präventivfachkräfte werden auch nach der derzeit geltenden St.-BSG die gesundheitsbedingten Gefahren, Risiken und Belastungen der Bediensteten ermittelt und beurteilt. Auf die psychischen Belastungen wird im St.-BSG derzeit nicht explizit eingegangen. Da das Bestreben besteht, im Bereich des Bedienstetenschutzes den selben Standard zu gewährleisten, wie in der Privatwirtschaft soll das St.-BSG entsprechend angepasst werden. Im Zuge der Evaluierung soll künftig daher zu prüfen sein, ob arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. In weiterer Folge müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine Entlastung herbeiführen. Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen sind insbesondere: - häufige Arbeitsunterbrechungen, - fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung, 18 von 18 - mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen, - Angst vor dem Arbeitsplatzverlust, - monotone Tätigkeiten, - zu geringe Abwechslung, - Lärm, Hitze, Kälte, - widersprüchliche Ziele und Anforderungen. Zu § 13 Abs. 1 St.-BSG Der Ausdruck „Sittlichkeit“ ist überholt und soll durch die Umschreibung „Integrität und Würde“ ersetzt werden. Zu § 26 St.-BSG Durch diese Regelungen werden die Begriffsbestimmungen im geltenden Recht, die sich noch auf das Chemikaliengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987, stützen, an das EU-konforme Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepasst und veraltete bzw. nicht EU-gemäße Bestimmungen gestrichen, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit biologischen (früher „infektiös“ genannten) Arbeitsstoffen werden in der Verordnung der über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des umfassend geregelt.