Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - daad

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Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (umgangssprachlich auch deutsches
Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist als geltende „Verfassung
der Deutschen“[1] die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland. Das deutsche Wort Grundgesetz kam zuerst im 17. Jahrhundert auf und gilt
unter Sprachwissenschaftlern als Lehnübersetzung des in der lateinischen Rechtssprache
geprägten lex fundamentalis als „(staats-)grundlegendes Gesetz“.[2][3]
Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom
Parlamentarischen Rat und den Landtagen (Ausnahme zunächst: Bayern) angenommen; eine
Volksabstimmung gab es nicht. Das Grundgesetz war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht
und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Rat ging davon aus, dass die
Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde. Es ist
nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten
Deutschen Volkes (→ Präambel) geworden.[4] Die Kriterien eines materiellen
Verfassungsbegriffs erfüllt das Grundgesetz dagegen bereits von Anfang an, indem es eine
Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie,
Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen
Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und
errichtet eine objektive Wertordnung.[5]
Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen
Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als
unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die
Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel
keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass
die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen
sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.[6] Die soziale und
politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich
festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die
Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt
sie weiter. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner heutigen Form ist
eine perpetuierte[7] und legitimierte[8] Verfassung. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen
abgelöst werden (Art. 146).
Entstehungsgeschichte
Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten
Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken
über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische
Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone
eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu
äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu
errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen
Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in
Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus
wieder einzuführen. Der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ wurde jedoch von den
französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern erstmals im Mai 1947
verwendet.
Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken
konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht
deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene
Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948
eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre „Grundsätze für eine
Deutsche Bundesverfassung“ mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die
bereits 1947 mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die
„Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.
Inhalt
Allgemeines
Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Normierungen der Grundrechte (Art. 1–19)
und der sog. grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103
und Art. 104) sowie dem großen Komplex des Staatsorganisationsrechts. Das
Staatsorganisationsrecht gliedert sich seinerseits in die Aufzählung allgemeiner Grundsätze
(Art. 20 bis Art. 29, Art. 34), in das Binnenorganisationsrecht der Bundesrepublik
Deutschland (Art. 38 bis Art. 69), das die Kompetenzen der einzelnen Bundesorgane
untereinander abgrenzt und in die Regelungen über das Verhältnis zwischen Bund und
Ländern, welches die Verbandszuständigkeit des Bundes nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung normiert (Art. 30 bis Art. 32, Art. 35 bis Art. 37, Art. 70 ff.). Einzelne
staatsorganisationsrechtliche Bestimmungen finden sich darüber hinaus im Abschnitt
„Grundrechte“.
Die Unterteilung erfolgt in Artikeln statt Paragrafen.
Es handelt sich hier um eine Bundesverfassung, neben ihr existieren Länderverfassungen. Die
Länder besitzen eine eigene Staatsqualität und haben trotz der Zugehörigkeit zum Bund
teilweise beachtliche Zuständigkeiten, etwa im Beamtenrecht und öffentlichen Dienst.
Grundrechte
Das Grundgesetz legt im Abschnitt „Grundrechte“ (Art. 1 bis Art. 19) fest, welche Rechte
jeder Mensch (Menschenrechte oder Jedermannsrechte) und speziell jeder Staatsbürger (auch
Bürgerrechte oder Deutschenrechte) gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Auch
juristische Personen sind, soweit die Grundrechte auf sie anwendbar sind, Träger von
Grundrechten. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im Wesentlichen als Abwehrrechte
des Grundrechtsträgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern ausgestaltet, besitzen
jedoch auch eine Drittwirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen Personen. In dieser
Funktion geben sie dem Grundrechtsträger einen Anspruch gegen den Staat auf Beseitigung
einer Beeinträchtigung des durch das betreffende Grundrecht geschützte Rechtsgut. Andere
Grundrechte stellen unter Umständen auch einen Anspruch auf Leistung des Staates, sei es
durch Teilhabe an bestehenden staatlichen Vorkehrungen (Teilhaberechte, derivative
Leistungsrechte, Verfahrensrechte) oder auf die Schaffung neuer staatlicher Vorkehrungen
(originäre Leistungsrechte).
Die durch den Staat zu gewährleistende Beachtung der Rechtsgüter, welche in den
Schutzbereich der Grundrechte fallen, kann durch den betroffenen Bürger über die
Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden (Art. 93 Abs. 1, 4a). Grundrechtsähnlich ist auch
die kommunale Selbstverwaltung ausgestaltet (Art. 28 Abs. 2). Ebenso können die
Kommunen dieses Recht über die kommunale Verfassungsbeschwerde geltend machen
(Art. 93 Abs. 1, 4b).
Staatsorganisationsrecht
Grundsätze
In dem Abschnitt „Der Bund und die Länder“ werden die wichtigsten Staatsprinzipien
benannt: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat (→ Föderalismus) sowie
Gesetzmäßigkeit der Staatsorgane und Gewaltenteilung (→ Rechtsstaat). Die in Artikel 1
(Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze, also der Kern staatlicher
Grundordnung und der Grundrechte, dürfen in ihrem Wesensgehalt durch die
verfassungsändernde Gewalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3; sog. Ewigkeitsklausel).
Kompetenzen der Bundesorgane
Die folgenden Abschnitte legen die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane des Bundes
untereinander fest. Als Bundesorgane sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, der
Gemeinsame Ausschuss, der Bundespräsident, die Bundesversammlung, die
Bundesregierung, der Vermittlungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht aufgeführt.
Bundestag und Bundesrat sind zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Der Bundesrat ist dabei
kein Organ der Länder, sondern ein Organ des Bundes, in dem Vertreter der Regierungen der
Länder sitzen. Die Vertreter der Länder müssen dabei die Stimmen einheitlich abgeben.
Bundesgesetze werden durch den Bundestag beschlossen und dem Bundesrat unverzüglich
zugeleitet. Für das weitere Verfahren unterscheidet man zwischen Einspruchsgesetzen und
Zustimmungsgesetzen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat binnen drei Wochen die
Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, der aus nicht weisungsgebunden
Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat besteht. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine
Änderung vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Stimmt der Bundesrat dem
Gesetz zu oder unterlässt er es fristgerecht einen Antrag auf Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu stellen, so kommt das Gesetz zustande. Ist das
Vermittlungsverfahren beendet und hat der Bundestag im Falle der Änderung des
Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss erneut Beschluss gefasst, so kann der
Bundesrat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wird der Einspruch fristgerecht durch
den Bundesrat eingelegt, kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen. Verzichtet der
Bundesrat auf einen Einspruch oder nimmt er ihn zurück, so ist das Gesetz zustande
gekommen. Bei Zustimmungsgesetzen läuft das Verfahren abweichend. Zustimmungsgesetze
existieren vor allem bei Bestimmungen des Bundes über die Errichtung von Landesbehörden
und das Verwaltungsverfahren beim Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten
der Länder; bei Bundesgesetzen, an welchen die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
zu tragen haben; bei Bundesgesetzen über Steuern, deren Aufkommen zum Teil den Ländern
oder den Kommunen zufließt. Stimmt der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen dem
Gesetz zu, so ist es zustande gekommen. Anderenfalls kann der Bundesrat den
Vermittlungsausschuss einberufen. Bei Zustimmungsgesetzen können auch die
Bundesregierung und der Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.
Macht der Vermittlungsausschuss einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so
hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Diesen Beschluss kann der Bundesrat dann
verweigern oder ihm stattgeben. Wird der Vermittlungsausschuss nicht einberufen oder macht
dieser keinen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so hat der Bundesrat in
angemessener Frist über das Gesetz abzustimmen.
Der Bundesregierung obliegt gemeinsam mit dem Bundestag die Staatsleitung sowie ferner
die Ausführung von bestimmten Bundesgesetzen durch Bundesbehörden. Der
Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er nimmt im Wesentlichen Repräsentationsaufgaben
war. Inwieweit dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen eine
Prüfungskompetenz zukommt, ist umstritten. Häufig wird davon ausgegangen, dass er die
Richtigkeit des Zustandekommens von Gesetzen zu prüfen hat (formale Prüfungskompetenz).
In seinem Geltungsbereich steht das Grundgesetz im Rang über allen anderen Rechtsquellen.
Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Die
Verfassungsrichter entscheiden v. a. über Streitigkeiten zwischen Bundesorganen, über
Streitigkeiten zwischen Ländern und dem Bund. Es prüft die Vereinbarkeit von Landesrecht
und Bundesrecht, sowohl in einem konkreten Gerichtsverfahren wie auch abstrakt auf Antrag
von Bundestag, Bundesregierung oder einer Landesregierung. Es entscheidet über
Verfassungsbeschwerden von Bürgern, Gesellschaften und über Beschwerden von
Kommunen betreffend die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts.
Der Gemeinsame Ausschuss ist das Gesetzgebungsorgan des Bundes im Verteidigungsfall.
Verbandszuständigkeit des Bundes
Die Verbandszuständigkeit des Bundes gegenüber den Ländern folgt dem Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung. Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung und den
Gesetzesvollzug zuständig, soweit das Grundgesetz die Zuständigkeit nicht dem Bund
übertragen hat. Grundsätzlich üben auch die Länder die Gerichtsbarkeit aus, soweit nicht der
Bund nach dem Grundgesetz selbst Gerichtsherr ist. Im Zweifel sind daher die Länder befugt,
hoheitlich zu handeln. Die Zuständigkeit des Bundes ist auf den Gebieten der Gesetzgebung,
des Gesetzesvollzugs und der Rechtsprechung recht unterschiedlich ausgestaltet. In den
Art. 71 und Art. 73 sind Kompetenztitel aufgeführt, die den Bund ausschließlich zur
Gesetzgebung ermächtigen. Die Art. 72, Art. 74 räumen dem Bund eine
Vorzugsgesetzgebungsbefugnis ein (vom Grundgesetz irreführend konkurrierende
Gesetzgebung genannt); macht der Bund von diesen Rechten keinen Gebrauch, so können die
Länder dort gesetzgebend tätig werden.
Auch beim Gesetzesvollzug ist der Bund nur auf Grund besonderer Ermächtigung zuständig.
Die Art. 87 ff. GG weisen dem Bund aber erheblich weniger Kompetenzen in diesem Bereich
zu als im Bereich der Gesetzgebung. Oftmals vollziehen daher die Länder auch
Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten. Die Bundesregierung ist den Vollzug von
Bundesgesetzen durch die Länder betreffend Rechtsaufsichtbehörde. Der Bundesrat hat dann
eine solche Rechtsverletzung festzustellen.
Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung
Das 1949 ratifizierte Grundgesetz war eine politische Reaktion auf die strukturellen
Schwächen der Weimarer Verfassung von 1919, die es zugelassen hatten, dass mit dem
Ermächtigungsgesetz und der Gleichschaltung im „Dritten Reich“ die Demokratie durch das
Führerprinzip ersetzt wurde.
Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung sind die Grundrechte nach dem Grundgesetz
keine bloßen Staatszielbestimmungen, sondern unmittelbar geltendes Recht für die der
Menschenwürde verpflichteten Staatsgewalten (Art. 1). Die Grundrechte befinden sich am
Anfang des Verfassungstextes und haben eine hervorgehobene Bedeutung sowohl als
subjektive Bürgerrechte als auch in ihrer Funktion einer objektiven Wertentscheidung des
Staatswesens. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Der Grundsatz des
Artikels 1, der diese Bindung festlegt, darf nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel).
Zur Sicherung der Demokratie kommt dem Parlament eine zentrale Rolle zu. Der Bundestag
als einziges direkt demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan übt maßgeblichen Einfluss
auf die Besetzung der anderen Organe aus. Der Vorrang der Gesetzgebungsbefugnisse kommt
in mehreren Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck. So ist im Hinblick auf Weimar
insbesondere die Möglichkeit einer Notverordnung ausgeschlossen. Soweit die Regierung
gesetzliche Bestimmungen (Verordnungen) erlassen will, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß
vorab in einem Parlamentsgesetz bestimmt worden sein (Art. 80). Parlamentsgesetze können
nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verworfen werden (Art. 100).
Das Staatsoberhaupt ist nunmehr kein „Ersatzkaiser“ mehr, sondern mit Ausnahme weniger
Befugnisse (wie der Ausfertigung von Gesetzen und dem damit verbundenen Prüfungsrecht
oder dem Begnadigungsrecht des Bundes) auf die Repräsentation beschränkt. Im Gegensatz
zum Reichspräsidenten ist der Bundespräsident bei Ernennung des Regierungschefs und
Auflösung des Bundestags auf entsprechende Parlamentsmehrheiten angewiesen.
Die Stellung der Regierung gegenüber dem Staatsoberhaupt wurde gestärkt. Die
Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer
Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die
Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines
neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als „in Weimar“, wo sich
Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich
auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem
möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben in einigen Fällen Gesetzeskraft
(§ 31 Abs. 2 BVerfGG). In der Praxis werden Urteile allerdings eher derart formuliert, dass
die jeweils zuständigen Organe bis zu einem mehr oder weniger exakt bemessenen Zeitraum
beanstandete Teile eines Gesetzes gemäß dem gefällten Urteil zu ändern haben.
Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung
des Grundgesetzes, geregelt in Art. 79, ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie
für Änderungen der Reichsverfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss
explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch
implizit mit jedem Gesetz, das eine Zweidrittelmehrheit erreichte, geändert werden. Nach
Artikel 79 Abs. 3 dürfen die Grundsätze aus Artikel 1 und Artikel 20 sowie Elemente der
Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt
werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20
festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von
1933, womit die grundrechtlichen Garantien der Verfassung abgeschafft wurden, nicht
möglich.
Parteien sind nunmehr durch das Parteienprivileg in Art. 21 geschützt und können dadurch
nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verboten werden. Das
Grundgesetz weist ihnen die Aufgabe bei der politischen Willensbildung des Volkes zu,
verlangt aber, dass ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht.
Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des
großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt.
Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese
Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile
vielfacher Kritik.
Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein „Staat im Staate“ wurde,
auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war.
Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im
Verteidigungsfall dem Bundeskanzler.
Plebiszitäre Elemente (wie Volksbegehren und Volksentscheide), die das Volk wie in der
Weimarer Republik berechtigen, Gesetze einzubringen und zu verabschieden, sind im
Grundgesetz auf Bundesebene so nicht vorhanden. Ausschließlich bei einer Neugliederung
des Bundesgebietes sowie im Falle der Annahme einer Verfassung entscheidet das Volk
unmittelbar. Da bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Angst vor einem
Missbrauch dieser Instrumente sowohl durch kommunistische als auch faschistische Kräfte in
der noch jungen und ungefestigten Demokratie bestand, verzichtete der Parlamentarische Rat
zunächst auf eine weitergehende Ausgestaltung. Der Ausbau direktdemokratischer Elemente
zu einem späteren Zeitpunkt wurde allerdings von diesem nie ausgeschlossen, sondern
lediglich von keiner der später folgenden Bundesregierungen vollzogen.
Literatur
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60 Jahre Grundgesetz (PDF; 3,2 MB), Aus Politik und Zeitgeschichte 18–19/2009.
Christian Bommarius: Das Grundgesetz. Eine Biographie. Rowohlt, Berlin 2009,
ISBN 978-3-87134-563-0.
Marion Detjen, Stephan Detjen, Maximilian Steinbeis: Die Deutschen und das
Grundgesetz. Geschichte und Grenzen der Verfassung. Pantheon, 1. Auflage 2009,
ISBN 978-3-570-55084-7.
Christof Gramm, Stefan Ulrich Pieper: Grundgesetz: Bürgerkommentar. Nomos
Verlag, Baden Baden 2008, ISBN 978-3-8329-2978-7.
Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland,
20. Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-7499-5.
Axel Hopfauf: Einleitung zum Grundgesetz. In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf:
Kommentar zum Grundgesetz, Heymanns, 12. Auflage 2011, ISBN 978-3-452-270764.
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Hans D. Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Kommentar. Beck, 12. Auflage 2012, ISBN 978-3-406-58375-9.
Albert Krölls: Das Grundgesetz – ein Grund zum Feiern? Eine Streitschrift gegen den
Verfassungspatriotismus, VSA, Hamburg 2009, ISBN 3-89965-342-4.
Peter Schade: Grundgesetz mit Kommentierung. 8. Aufl., Regensburg 2009, ISBN
978-3-8029-7176-1.
Peter Häberle: Das Grundgesetz zwischen Verfassungsrecht und Verfassungspolitk:
Ausgewählte Studien zur vergleichenden Verfassungslehre in Europa, Nomos, BadenBaden 1996, ISBN 3-7890-4005-3.
Peter Häberle: Das Grundgesetz der Literaten: Der Verfassungsstaat im (Zerr)Spiegel der Schönen Literatur, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1983, ISBN
3-7890-0886-9.
Klaus Stern: Das Grundgesetz im europäischen Verfassungsvergleich. Vortrag
gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 26. Mai 1999, de Gruyter,
Berlin/New York 2000, ISBN 3-11-016824-3 (online).
Uwe Andersen/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der
Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Auflage, Leske+Budrich, Opladen 2003.
Joachim Detjen: Die Werteordnung des Grundgesetzes, VS Verlag, Wiesbaden 2009,
ISBN 978-3-531-16733-6 (online).
Weblinks
Wiktionary: Grundgesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme,
Übersetzungen
Commons: Grundgesetz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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REGIERUNGonline: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Hauke Möller: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der
Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur
verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz. dissertation.de, Berlin 2004.
(Zugl.: Universität Hamburg, Diss., 2004. PDF; 831 kB)
60 Jahre Grundgesetz auf dem Informationsportal zur politischen Bildung
Grundgesetz auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz
Warum Deutschlands Verfassung Grundgesetz heißt, von Hans Vorländer
Grundgesetz – Verfassung/Verfassungsreform, in: Handwörterbuch des politischen
Systems der Bundesrepublik Deutschland, 2003. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für
politische Bildung
Grundgesetz und Parlamentarischer Rat zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes
und über den Parlamentarischen Rat (Haus der Geschichte)
Das Grundgesetz im (Migrations)-Vordergrund (islam.de) – Erläuterung der
Grundgesetzartikel für ein Zielpublikum mit Migrations-, speziell muslimischen
Hintergrund. Initiator ist der Zentralrat der Muslime unter Leitung des Islam- und
Politikwissenschaftlers Muhammad Sameer Murtaza
Reden
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Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz, 8. September 1948
„Die Freiheit schenkt sich nicht!“ Gerhart Baums „Weimarer Rede“ über das
Grundgesetz, Deutschlandfunk, 13. April 2009
Grundgesetz in verschiedenen Versionen
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 23. Mai 1949. Mit einer
Einführung von Udo Wengst. In: 1000dokumente.de
Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages
Grundgesetz zum Download (PDF; 226 kB)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Historischsynoptische Edition. 1949–2009 – sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit
Geltungszeitraum und Synopsen (lexetius.com)
Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 – Inhalt, Datum, Abstimmungsergebnis und
Textvergleich (PDF; 1,06 MB), zusammengestellt von den Wissenschaftlichen
Diensten des Deutschen Bundestags
Das Grundgesetz bei der Bundeszentrale für politische Bildung – kostenlose
Bestellmöglichkeit (Porto zahlt Empfänger)
Einzelnachweise
1. ↑ BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 218; vgl. dazu die Bezeichnung
des Grundgesetzes als „deutsche Verfassung“ in 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober
2004, Absatz-Nrn. 33, 35.
2. ↑ Gerhard Koebler: Deutsches Etymologisches Rechtswörterbuch, S. 170.
3. ↑ DWB: Grundgesetz
4. ↑ a b Maunz/Dürig-Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 23, Rn 71 ff.
5. ↑ Vgl. Lüth-Urteil.
6. ↑ BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE
7, 198 – Lüth, 1. Leitsatz.
7. ↑ Vgl.
Wiktionary: perpetuieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme,
Übersetzungen
8. ↑ Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck,
München 2000, S. 1969, 1973.
9. ↑ Zu Einzelheiten s. Axel Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf,
Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Einleitung Rn 18.
10. ↑ Zu Einzelheiten s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar
zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 19.
11. ↑ Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz,
12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 20.
12. ↑ Zu Einzelheiten s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar
zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 19–21.
13. ↑ Siehe dazu auch den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, in:
Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.): Der Parlamentarische Rat 1948–
1949. Akten und Protokolle, Bd. II: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee,
Boppard am Rhein 1981, ISBN 3-7646-1671-7, S. 507.
14. ↑ Zur auch gebräuchlichen Bezeichnung „Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland“ anstatt „für die“ siehe Bekanntmachung des Schreibens der Präsidentin
der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. August 1990 und
des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990 über den Beitritt der
Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (B. v. 19. September 1990, BGBl. I S. 2057; Geltung ab
28. September 1990)
15. ↑ BVerfGE 89, 155 (180) – Maastricht
16. ↑ Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz,
12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 22.
17. ↑ Zu Einzelheiten s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar
zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 37.
18. ↑ Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und
amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949
19. ↑ Bayerischer Landtag: 110. Sitzung vom 19. und 20. Mai 1949 (stenographischer
Bericht; PDF; 15,1 MB)
20. ↑ Bayerischer Rundfunk: Mediabox: 60 Jahre Grundgesetz – Abstimmung in Bayern
19.05.1949.
21. ↑ Deutscher Bundestag – Grundgesetz
22. ↑ Vgl. Jutta Limbach, Roman Herzog, Dieter Grimm: Die deutschen Verfassungen:
Reproduktion der Originale von 1849, 1871, 1919 sowie des Grundgesetzes von 1949,
hrsgg. und eingeleitet von Jutta Limbach, C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-40644884-4, S. 252.
23. ↑ Vgl. zu anderen Verfassungen die Liste von Grundgesetzen, ferner für einfache
Gesetze etwa Wassergesetz für Baden-Württemberg usw.; vgl. aber auch die Präambel
des Grundgesetzes a.F. (Satz 1 letzter Halbsatz): „[…] kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beschlossen.“
24. ↑ Ursula Münch: 1990: Grundgesetz oder neue Verfassung?, Bundeszentrale für
politische Bildung
25. ↑ U. a. Art. 12a, 17a, 45a–c, 65a, 87a–c
26. ↑ Vgl. Kunig, in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Präambel, Rn 34 f.
27. ↑ Nunmehr in Art. 16a GG geregelt
28. ↑ 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt
29. ↑ a b Vgl. S. 108 (PDF; 893 kB)
30. ↑ Es ist umstritten, ob die Schreibweise „verfassungsgebend“ grammatisch korrekt ist.
Nach Auffassung vieler müsste es korrekt „verfassunggebend“ (ohne ein sogenanntes
Fugen-s) heißen, was auch von der Beratungsstelle der Dudenredaktion gestützt wird.
Die Gesellschaft für deutsche Sprache hält hingegen beide Schreibweisen für
vertretbar, weshalb eine Petition, die die Änderung der Schreibweise forderte,
abgelehnt wurde. Antwort des Petitionsausschusses auf eine gegen die Entfernung des
Fugen-s gerichtete Petition; vgl. auch Spiegel Online: Bundestag muss jahrzehntealten
Grammatikfehler im Grundgesetz korrigieren; Meldung vom 2. Oktober 2004.
31. ↑ Zit. nach Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. V, 2000, S. 1973.
32. ↑ Bezüglich des Art. 146 GG n.F. siehe Stern, Staatsrecht V, § 135 III 8 Abs. γγ (S.
1971): „[…] In der politischen Praxis ist die Vorschrift nach fast einem Jahrzehnt
Geltung zu einer Ermächtigung ohne Folgewirkung herabgesunken. Trotz
ausführlicher wissenschaftlicher Behandlung in der Kommentarliteratur wird sie
wegen ihres ‚Irritationsvolumens‘ als letztlich funktionslose Norm angesehen, über
die die Entwicklung hinweggeschritten ist. […] Man sollte sie besser streichen.“
33. ↑ „Das Grundgesetz ist damit legitimierte Verfassung des wiedervereinigten
Deutschland.“ Zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik
Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1969. Siehe hierzu auch ibid.,
§ 135 III 8 Abschn. β (S. 1971–1973 mzN) zum angeblichen Legitimationsdefizit (mit
weiteren Nachweisen), dass die sogenannte Geburtsmakeltheorie (inzwischen)
unhaltbar geworden ist, sowie, dass der Vorwurf, dem Grundgesetz hafte der Makel
fehlender Volksabstimmung an, „[a]uf verfassungsrechtliche Argumente […] nicht
gestützt werden [konnte]: [… Die] Vorläufigkeit (‚Provisorium‘) […] fand […] gerade
mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 unzweideutig ihr Ende. Dieses einzige
Defizit im Hinblick auf eine Vollverfassung war damit behoben. [… Das
Grundgesetz] konnte und wollte nach eigenem Verständnis zur konstituierenden
Dauerordnung werden […]. Für den Fall des Beitritts war aber eine Volksabstimmung
gerade nicht vorgesehen.“ Auch die vom ersten gesamtdeutschen Bundestag und
Bundesrat eingerichtete Gemeinsame Verfassungskommission sah 1994 sowohl von
einer neuen Verfassung oder einer Totalrevision als auch von einer Volksabstimmung
ab.
34. ↑ Näher dazu Knut Ipsen in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch
und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen
öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York
1995, S. 1043 f., Kap. I.1 („Verfassungsimmanente Begrenzung des räumlichen
Geltungsbereichs“).
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