Amt der Tiroler Landesregierung Wasser-, Forst- und Energierecht MMag. Evelyn Holzinger Lt. Verteiler ||| Telefon +43(0)512/508-2477 Fax +43(0)512/508-742475 [email protected] DVR:0059463 Fisser Bergbahnen GmbH, Fiss; Speicherteich Frommes II – wasser- und naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren Geschäftszahl Innsbruck, IIIa1-W-15.002/339 06.05.2015 BESCHEID Für die unter der Postzahl 6/1228 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Landeck eingetragene Beschneiungsanlage „Fiss-Ladis“ verfügt die Fisser wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen. Bergbahnen GmbH über verschiedene Mit Schreiben vom 18.03.2014, eingelangt am 20.03.2014, hat die Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Benny Pregenzer, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, beim Landeshauptmann von Tirol und bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage für das Projekt „Speicherteich Frommes II“ unter Vorlage der Projektsunterlagen „Speicherteich Frommes II“, vom 19.03.2014, erstellt von der TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, angesucht. Kurzbeschreibung des Projektes: Die Fisser Bergbahnen GmbH betreibt in ihrem Schigebiet nördlich und südlich des Schönjochs eine Beschneiungsanlage mit Wasserentnahmen aus dem Fisser Dorfbach und dem Urgbach. Um bei gleichbleibenden Konsenswassermengen die Leistungsfähigkeit der Anlage zu erhöhen, ist die Errichtung folgender Anlageteile geplant: Errichtung des Speicherteiches Frommes II Errichtung der Pumpstation Frommes II samt Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen für den Speicherteich und integrierter Trafostation Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at Bitte Geschäftszahl immer anführen! -2 Errichtung einer Notentleerungsleitung zwischen Speicherteich und Frommesalm auf bestehenden Pistenflächen Errichtung einer Druckleitung von der Pumpstation über das Schönjoch zum Fisser Jöchl auf bestehenden Pistenflächen Mitverlegung eines Starkstromkabels zwischen der bestehenden Trafostation am Schönjoch und den Trafostationen bei den Speicherteichen Frommes und Frommes II Errichtung der Schieberkammer Schönjoch zur Anbindung des Speicherteiches Schönjoch und der dortigen Schneistränge Errichtung der Druckerhöhungsstation Fisser Jöchl zur Anpassung an die Druckverhältnisse im westlich davon gelegenen Leitungsnetz Errichtung einer Druckleitung zwischen der Druckerhöhungsstation am Fisser Jöchl und der Bergstation der Almbahn auf bestehenden Pistenflächen Errichtung einer Druckerhöhungsstation in einem Zubau zur bestehenden Schieberkammer Frommesalm. SPRUCH Über diese Ansuchen entscheiden 1. der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde nach § 99 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 111 und 112 WRG 1959 sowie 2. die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2015, nach § 6 lit. e und lit. h und 9 lit. c und § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 2005 sowie gemäß den §§ 1, 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006), LGBl. Nr. 39/2006, iVm Art. 9 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl. III Nr. 236/2002, und Art. 11 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, wie folgt: -3- SPRUCHTEIL A Wasserrechtliche Bewilligung I. Wasserrechtliche Bewilligung: Dem Antrag wird Folge gegeben. Der Landeshauptmann von Tirol erteilt der Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer Hubert Pale und Benny Pregenzer, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage „Speicherteich Frommes II“ nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen „Speicherteich Frommes II“, vom 19.03.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015 und März 2015, welche in das Einreichprojekt vom 19.03.2014 eingearbeitet wurden, der Projektunterlagen „Ergänzung Geologie und Geotechnik“, vom 03.10.2014, sowie „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“, vom 12.12.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015, welche in das Projekt „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“ eingearbeitet wurden, alle erstellt von der TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, und der Ergänzungsunterlage „Speicherteich Frommes II, hydrogeologische Stellungnahme bezüglich Quellbeeinflussung“, vom 02.03.2015, GZl. G1055-1/15, erstellt von Mag. Günter Valtingojer, Nuelweg 4, 6067 Absam, sowie der nachfolgenden Spruchpunkte II. bis X. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides. Bewilligter Projektumfang: 1. Speicherteich Frommes II mit einem Stauziel von 2.234,65 müA und einem Speichervolumen von 227.000 m³ 2. Materialeinbaufläche, Massenüberschuss 3. Notentleerungsleitung für Speicherteich Frommes II 4. Pumpstation Frommes II samt Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen für den Speicherteich 5. Transportleitung von der Pumpstation Frommes II zur Schieberkammer Schönjoch 6. Schieberkammer Schönjoch zur Anbindung des Speicherteiches Schönjoch und der dortigen Schneistränge 7. Einlaufbauwerk Speicherteich Schönjoch 8. Transportleitung von der Schieberkammer Schönjoch zur Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl 9. Druckerhöhungsstation am Fisser Jöchl zur Anpassung an die Druckverhältnisse im westlich davon gelegenen Leitungsnetz 10. Transportleitung von der Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl zur Bergstation der Almbahn (Zwölferkopf) 11. Druckerhöhungsstation Frommesalm in einem Zubau zur bestehenden Schieberkammer 12. Steuerkabel 13. LWL - Leerverrohrung 14. Mitverlegung eines Starkstromkabels zwischen der bestehenden Trafostation am Schönjoch und den Trafostationen bei den Speicherteichen Frommes und Frommes II -4Durch das gegenständliche Vorhaben werden folgende Grundstücke des GB 84103 Fiss berührt: 2166/2, 2158/1, .160, 2533, 2158/8, 2149/1, 2149/2, 2148/1, 2146/2, 2145, 2229, 2146/1 und 1559. Durch das geplante Vorhaben werden folgende Grundstücke des GB 84107 Ladis berührt: 383, 1256, 384, 385, 369, 366, 364, 362, 356/1, 1258, 359/1 und 1284. II. 1. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959: Das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 26.09.2008, Zahl IIIa1-W-15.002/92, im Spruchteil A/III./3., und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2009, Zahl IIIa1-W15.002/152, im Spruchteil A/I./3., sowie mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2013, Zahl IIIa1-W-15.002/283 im Spruchteil A/II., festgelegte Maß und die Art der Wasserbenutzung sowie der im Spruchteil A/II./3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2009, Zahl llla1-W15.002/152, festgesetzte Beschneiungszeitraum (beginnend mit 15.10. eines Jahres bis 31.03. des Folgejahres) wird nicht verändert. 2. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2001, Zahl IIIa1-11.294/106, im Spruchteil A/II./5. (Fassung und Ableitung von folgenden Wassermengen aus dem Urgbach: höchstens 60 l/s im Monat Jänner, höchstens 40 l/s in den Monaten Feber und März und höchstens 80 l/s in den Monaten November und Dezember eines jeden Jahres und in den Monaten Jänner, Feber und März tageszeitlich beschränkt auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages), und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 16.06.2005, Zahl IIIa1-W-15.002/42, im Spruchteil A/I./2. (zusätzliche Entnahme von Oberflächenwässern aus dem Einzug des Urgbaches über die bereits bestehende Wasserfassung auf dem Gst. Nr. 5636, KG Fließ, um max. 40 l/s im Zeitraum Mai – Juni eines jeden Jahres) festgelegte Maß und die Art der Wasserbenutzung wird nicht verändert. 3. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.09.2008, Zahl IIIa1-W-15.002/92, im Spruchteil A./III. unter Punkt 4.b. festgelegte Art der Wasserbenutzung nämlich, dass das aus den Vorflutern entnommene Wasser ausschließlich für die technische Herstellung von Schnee verwendet werden darf, wird durch die im Spruchteil A./I. des gegenständlichen Bescheides wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Beschneiungsanlage Fiss nicht geändert. 4. Der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1998, Zahl llla1-11.294/62, eingeräumte Wasservorbehalt von 30 l/s aus dem Einzugsgebiet des Urgbaches für Trink- und Nutzwasserzwecke bleibt weiterhin aufrecht. III. Festlegung der Staumaße (Stauziel) gemäß § 23 WRG 1959: a) Das Stauziel Winter des Speicherteiches Frommes II wird mit 2.234,65 müA (Freibord Winter mind. 1,15 m) und b) das Stauziel Sommer des Speicherteiches Frommes II wird mit 2.234,55 müA (Freibord Sommer mind. 1,25 m) festgelegt. -5IV. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959: Gemäß § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht für das im Spruchpunkt II. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides festgelegte Maß und die Art der Wasserbenutzung befristet bis zum 31.12.2027 verliehen. V. Frist für die Baufertigstellung gemäß § 112 WRG 1959: Gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 ist bei sonstigem Verlust des Wasserrechtes der gesamte Bau der Erweiterungen der Beschneiungsanlage Fiss bis spätestens 31.12.2018 fertig zu stellen. Die Baufertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Dieser sind die im gegenständlichen Bescheid geforderten Unterlagen und Nachweise beizugeben. Im Falle von Abweichungen bei der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt sind der Anzeige Ausführungspläne in 3-facher Ausfertigung, bei projektgemäßer Ausführung unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der berührten Grundstücke mit Angabe der Anschriften der Grundstückseigentümer anzuschließen. VI. Verbindung gemäß § 22 WRG 1959: Die im Spruchpunkt II. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides umschriebenen Wasserbenutzungsrechte werden gemäß § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 mit dem Gst. Nr. .166, GB 84103 Fiss (Verwaltungsgebäude der Fisser Bergbahnen GmbH), verbunden. VII. Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht gemäß § 120 WRG 1959: Für die gemäß Spruchteil A des gegenständlichen Bescheides wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH bestehend ua aus dem Speicherteich Frommes II werden a) für den geotechnisch- und dammbautechnischen Bereich: DI Dr. Hans Teindl Grillparzerstraße5 6020 Innsbruck und -6b) für den geologischen Bereich: Mag. Günter Valtingojer Nuelweg 4 6067 Absam bis auf weiteres zu Aufsichtsorganen bestellt. Hinweis: Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, werden nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig (§ 120 Abs. 6 WRG 1959). VIII. Auftrag zur Namhaftmachung eines Talsperrenverantwortlichen für die Speicherteiche Wolfswiese, Frommes und Frommes II sowie eines Speicherteichverantwortlichen für den Speicherteich Schönjoch: a) Die Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Brenny Pregenzer und Hubert Pale, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, haben gemäß § 23a in Verbindung mit 134 Abs. 7 WRG 1959 bis längstens Ablauf des 31.12.2015 einen fachlich qualifizierten, verlässlichen und mit der Anlage vertrauten Talsperrenverantwortlichen sowie einen entsprechenden Stellvertreter, dem die Überwachung der Speicherteiche Wolfsiese, Frommes und Frommes II obliegt, schriftlich zu bestellen und dies der Wasserrechtsbehörde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Hinweis: Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und in angemessener Frist leicht erreichbar sein. Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, dass die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen -7ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verlässlichen und mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen auszustatten. Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden. b) können Aufgaben und Tätigkeit des Die Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Brenny Pregenzer und Hubert Pale, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, haben gemäß § 23a in Verbindung mit 134 Abs. 7 WRG 1959 bis längstens Ablauf des 31.12.2015 einen Speicherteichverantwortlichen, dem die Überwachung des Speicherteiches Schönjöchl obliegt, schriftlich zu bestellen und dies der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben. Hinweis: Mit der Funktion eines Speicherverantwortlichen ist eine fachlich qualifizierte, verlässliche und mit der Anlage vertraute Person zu betrauen und mit den hiezu notwendigen Befugnissen auszustatten. Der Speicherverantwortliche hat mindestens einmal jährlich in der schneefreien Zeit eine genauere Kontrolle des Speicherteiches mit Begehung aller Teilbereiche (insbes. Krone und Böschungen des Dammes), Überprüfung der Dichtung (Folie/Asphalt/Beton), Besichtigung aller zugehöriger Anlageteile (insbes. Messwehre für Sicker- und Drainagewässer) sowie Funktionsprüfung der maßgebenden Einrichtungen (insbes. Nasserprobung des Grundablasses) vorzunehmen. Der Umfang und die Ergebnisse dieser „Jahreskontrollen“ sind jeweils im Speicherbuch zu beschreiben bzw. darzustellen. Weiters hat diese Kontrolle alle drei Jahre unter Beiziehung eines hiezu befugten Ingenieurkonsulenten zu erfolgen, der einen umfassenden Zustands- und Sicherheitsbericht über den Speicherteich zu erstellen hat. Dieser Bericht ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. IX. Beurkundung eines Übereinkommens gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 wird beurkundet, dass im Zuge des durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens folgendes Übereinkommen zwischen der Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Benny Pregenzer und Hubert Pale, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, einerseits und der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, dieser vertreten durch Ing. Norbert Walch, Baubezirksamt Imst, andererseits abgeschlossen wurde: -8- ÜBEREINKOMMEN abgeschlossen zwischen der Republik Österreich – öffentliches Wassergut, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dieser vertreten durch Ing. Nobert Walch, Baubezirksamt Imst, und dem Konsenswerber: Fisser Bergbahnen GmbH, 6533 Fiss. Betreff: Speicherteich Frommes II, Einmündung der Notentleerung in den Wolfsgrubenbach (Urgenebnerbach) bei Bach km 1,900. Seitens der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes wird gegen das vorliegende Projekt kein Einwand erhoben, da der Konsenswerber für sich und seine Rechtsnachfolger mit nachstehenden Bedingungen einverstanden ist: 1. Die Republik Österreich haftet dem Konsenswerber Elementarereignisse, wie zB Hochwasser oder sonstige für keine Schäden, die durch Witterungsverhältnisse an der auf öffentlichem Wassergut befindlichen Anlage entstehen. 2. Der Konsenswerber haftet der Republik Österreich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von der gegenständlichen Anlage allenfalls ausgehenden Schäden und garantiert der Republik Österreich bei Ansprüchen Dritter, die ihre Begründung in der gegenständlichen Anlage haben, volle Schad- und Klagloshaltung. 3. Wenn durch die Bauarbeiten Grenzsteine, Höhenbolzen oder andere Vermessungszeichen auf öffentlichem Wassergut Konsenswerbers beschädigt wieder lage- oder und entfernt höhenrichtig werden, von sind einem diese auf Kosten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen herstellen zu lassen. 4. Falls für die Durchführung von Bauarbeiten Flächen des öffentlichen Wassergutes benützt werden müssen, sind diese in einem entsprechenden Zustand zu erhalten und nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Republik Österreich haftet für keine Schäden oder Unfälle, die sich aus dieser Benützung ergeben. Der Beginn und die Beendigung der Benützung ist dem Baubezirksamt Imst/Wasserbauverwaltung – der Wildbach- und Lawinenverbauung/Gebietsbauleitung Oberes Inntal – rechtzeitig mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. 5. Dieser Vertrag wird auf die Dauer des rechtmäßigen Bestandes und Betriebes der gegenständlichen Anlage abgeschlossen und setzt die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Der Vertrag erlischt, wenn dem Konsenswerber die erforderlichen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb und die Erhaltung der Anlage versagt, ganz oder teilweise entzogen werden oder wenn sie ablaufen oder erlöschen. Der Konsenswerber hat dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes den Eintritt des Erlöschungstatbestandes konkret und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. 6. Der Konsenswerber verpflichtet sich, nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist die Anlage auf öffentlichem Wassergut auf seine Kosten abzuändern oder zu verlegen, falls dies zur Sicherung des Bestandes vorhandener oder zur Ausführung von neuen, im öffentlichen Interesse gelegenen schutzwasserbaulichen Maßnahmen notwendig ist. Der -9Konsenswerber hat die auf öffentlichem Wassergut errichtete Anlage nach Ablauf oder Erlöschen des Vertrages gemäß Punkt 5. oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb einer festzusetzenden Frist zu entfernen und die Liegenschaft dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes geräumt im seinerzeit übernommenen Zustand zu übergeben, sofern mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nichts anderes vereinbart wird. Kommt der Konsenswerber diesen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes berechtigt, die Abänderung oder Verlegung der Anlage bzw. die Räumung des öffentlichen Wassergutes auf Kosten des Konsenswerbers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 7. Alle Abänderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies ist insbesondere auch für eine Änderung dieses Vertragspunktes an sich erforderlich. Datum: 10.03.2015 X. Der Konsenswerber: Für den Landeshauptmann: Benny Pregenzer e.h. Ing. Nobert Walch e.h. Nebenbestimmungen: Die wasserrechtliche Bewilligung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: A) Wasserbautechnische Nebenbestimmungen: 1. Die Anlagenerweiterung ist nach dem Stand der Technik unter Verwendung geprüfter Baustoffe und unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften herzustellen. 2. Der Wasserberechtigte hat alle Auflagen, soweit sie für die Bauausführung von Bedeutung sind, in die Ausschreibung aufzunehmen bzw. die ausführenden Bauunternehmen nachweislich davon in Kenntnis zu setzen. 3. Bauarbeiten und Montage der Betriebsanlagen dürfen nur an befugte Unternehmen mit entsprechender einschlägiger Erfahrung vergeben werden. Dies gilt insbesondere für die Verlegung der Dichtungsfolie des Speicherteiches. 4. Die gesamten Bauarbeiten sind von einem befugten Techniker zu beaufsichtigen, der Sachverständige für Geologie und Bodenmechanik ist im erforderlichen Umfang in das Baugeschehen einzubinden. Eine Bestätigung der Bauaufsicht über die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde spätestens bei der wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. Gegebenenfalls gilt dies auch für die Abschlussberichte der Spezialsachverständigen. 5. Über die Bauarbeiten ist eine Fotodokumentation anzulegen und der Wasserrechtsbehörde im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. Zur Beweissicherung ist vor Beginn der Bauarbeiten insbesondere der derzeitige Zustand des Standortes des Speicherteiches Frommes II auf Fotos festzuhalten. 6. Für die schadlose Ableitung des Wassers aus Überläufen und Entleerungen sowie des in Rohrgräben anfallende Drainagewassers ist Vorsorge zu treffen. Bei längerer Betriebsruhe sind die Druckleitungen zu entleeren. In Bereichen in denen mit Permafrost zu rechnen ist, sind die Leitungen außerhalb der Betriebszeiten zu entleeren. - 10 7. Die Druckleitungen sind auf den maximalen Betriebsdruck, der sich aus dem statischen Druck und dem dynamischen Druckzuschlag z.B. infolge eines plötzlichen Ausfalls der Förderpumpen ergibt, zu bemessen. Die von den Herstellerfirmen angegebenen zulässigen Betriebsdrücke dürfen dabei nicht überschritten werden. 8. Durch eine geeignete Steuerung ist sicherzustellen, dass die Förderpumpen bei einem irregulären, auf ein Leck oder einen Rohrbruch hinweisenden Druckabfall in den Feldleitungen automatisch abgeschaltet werden. 9. Die auftretenden Kräfte an den Winkelpunkten und den Rohrabzweigungen der Druckleitungen sind nach statischem Erfordernis in das Erdreich abzutragen. Im Übrigen sind die Verlegungsvorschriften des Rohrherstellers oder ersatzweise von staatlich autorisieren Versuchsanstalten für Maschinenbau anzuwenden 10. Für die Verlegung der Druckleitungen ist ein Rohrbuch zu führen, in das alle maßgeblichen Verlegungsdaten eingetragen werden müssen. Das Rohrbuch ist der Behörde im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung auf Verlangen vorzulegen. 11. Für sämtliche Druckleitungen sind Rohre mit schub- und zuggesicherten Verbindungen zu verwenden. Ca. 50 cm über dem Rohrscheitel ist ein Rohrwarnband einzulegen. 12. Die Feldleitungen sind abschnittsweise einer Druckprüfung mit einem Prüfdruck in der Höhe des 1,3-fachen maximalen Betriebsdruckes auf jeweils 6 Stunden Dauer zu unterziehen. Die dabei auszustellenden Druckprobenprotokolle sind der Behörde im Zuge der Überprüfungsverhandlung vorzulegen. Die Druckproben sind von qualifizierten Unternehmen durchzuführen; diese haben die Dichtheit in Prüfprotokollen zu bestätigen. Das Druckleitungsnetz muss durch geeignete bauliche Ausführung so unterteilt werden, dass auch in Zukunft, z.B. im Zuge einer wasserrechtlichen Wiederverleihung, Druckprüfungen ohne größere bauliche Maßnahmen durchgeführt werden können. 13. Zur Feintrassierung der Leitungen sind die berührten Grundeigentümer einzuladen. 14. Für die Wartung und den Betrieb der Anlage ist ein verantwortliches Organ zu bestellen und der Wasserrechtsbehörde namhaft zu machen. 15. Für den Betrieb des Speicherteiches Frommes II ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten und der Behörde spätestens bei der wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. 16. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das jede Beschneiung mit Datum, Uhrzeit (Beginn-Ende), Beschneiungsdauer, Beschneiungsfläche Entnahmemenge, und sonstige Betriebsstunden wesentlichen Daten der (Störfälle, Schneekanonen, die Beschränkungen, usw.) eingetragen werden müssen. In das Betriebsbuch ist überprüfenden Behördenorganen jederzeit Einsicht zu gewähren. 17. Die Messung des Wasserdurchsatzes und der Betriebsstunden ist mittels Digitalanzeige (Tageszähler und nicht rückstellbarer Summenzähler) vorzunehmen. 18. Unmittelbar nach Fertigstellung der einzelnen Anlageteile ist der ursprüngliche Kulturzustand der vorübergehend beanspruchten Grundstücke wieder herzustellen. 19. Alle durch den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage verursachten Schäden an fremdem Eigentum (Flurschäden) sind umgehend zu beheben oder ortsüblich zu vergüten. 20. Die fertiggestellte Erweiterung ist dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. 21. Chemische und bakterielle Stoffe dürfen weder in der Beschneiungsanlage verwendet, noch auf die Pistenfläche aufgebracht werden. 22. Das zur Beschneiung verwendete Wasser hat den Anforderungen des Leitfadens für Beschneiungsanlagen für das wasserrechtliche Behördenverfahren, Band 1, zu entsprechen. 23. Das zur technischen Beschneiung verwendete Wasser muss einer Aufbereitung unterzogen werden, wobei die Wirksamkeit der Aufbereitungsanlage durch jährliche Untersuchung des erzeugten - 11 Schnees bzw. des aufgebrachten Wassers überprüfen zu lassen ist. Die Untersuchungsbefunde sind der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. 24. Während der Bauarbeiten, wie auch bei Bestand und Betrieb der Anlage ist dafür zu sorgen, dass wassergefährdende Stoffe (Mineralöle, Chemikalien, Leergebinde, Abfälle, etc.) weder in das Grundwasser noch in Gewässer gelangen können. 25. Bis spätestens 1. Juni eines jeden Jahres ist der Wasserrechtsbehörde der Jahresverbrauch des abgelaufenen Jahres in m³ bekannt zu geben. B) Siedlungswasserwirtschaftliche Nebenbestimmungen: 1. Vor Baubeginn sind die qualitativen sowie die quantitativen Beweissicherungen der Quellen zu beginnen. Es sind Schüttung l/s, Wassertemperatur und elektrische Leitfähigkeit zu messen Proben zu entnehmen und chemisch bakteriologische Analysen inklusive Wasserstoffindexe durchzuführen. 2. Während der Bauarbeiten ist die Quellbeweissicherung wie im geologischen Gutachten vom 7.03.2014 dargestellt durchzuführen. 3. Alte Messreihen, die vorliegend sind, werden seitens des Antragstellers anerkannt. 4. Die Beweissicherung in quantitativer Hinsicht hat 1 Woche vor Baubeginn der Erdbauarbeiten zu erfolgen. 5. Die Beweissicherung in qualitativer Hinsicht hat vor Baubeginn und nach Bauende jedoch spätestens bis jeweils 1.10.2015/2016 zu erfolgen. Die Beweissicherung wird mit einer Probennahme abgeschlossen. Die Proben sind chemisch / bakteriologisch inkl. Wasserstoffindex zu analysieren die Befunde sind bis zum 15.11.2015/ 2016 der Behörde vorzulegen. 6. 7. Die Beweissicherung hat folgende Quellen einzuschließen: Schwarzmoosquellen I 1-7 QU70603026 Schwarzmoosquellen II 1-4 QU70603027 Schwarzmoosquelle III QU70603028 Untere Schwarzmoosquelle IV QU70603037 Frommesquellen II 1-6 QU70603007 Frommesquellen I 1-3 QU70603006 Frommesquellen III QU70603043 Östliche Obere Putzebenequellen 1+2 QU70603018 Westliche Obere Putzebenequellen III 1+2 QU70603017 Sollten wider Erwarten Beeinträchtigungen der Quellen in qualitativer od. quantitativer Form eintreten, sind die unterliegenden Quellnutzer schadlos zu halten. 8. Es dürfen nur Fahrzeuge, Maschinen und Geräte mit biologisch abbaubaren Hydraulik und Schmierölen verwenden werden. 9. Die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen einen einwandfreien technischen Zustand aufweisen. 10. Die eingesetzten Erdbaugeräte sind nachweislich täglich auf die Dichtheit der Kraftstoff- und Hydraulikleitungen zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. 11. Im gesamten Baufeld ist das Reinigen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen für allfällige Reparatur- und Servicearbeiten etc. nicht gestattet. 12. Störungen, Unfälle etc., die nachteilige Auswirkungen auf Boden, Gewässer oder Quellen haben könnten, sind den technischen und geologischen Bauaufsichten sowie der Behörde unverzüglich anzuzeigen. - 12 13. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind mit Bindemittel aufzusaugen und zu binden. Dafür ist am Baufeld dauernd ausreichend Bindemittel vorrätig zu halten. 14. Die Betankung der Erdbaugeräte ist nur auf einem vorab festgelegten, durch geeignete Maßnahmen abgedichteten und gesicherten Platz gestattet (Stahlbetonplatte mind. 40cm Stärke). 15. Die Betankungsfläche ist zu überdachen sodass sich kein Niederschlagswasser auf der Betankungsfläche sammeln kann. 16. Ein Abfließen allfälliger wassergefährdender Stoffe ist durch eine Stahlbetonplatte mit Gefälle hin zu einem Gully, sowie einem dichten Behälter der von der Platte über den Gully und einer dichten Leitung Flüssigkeiten aufnehmen und speichern kann, zu verhindern. 17. Es sind nur doppelwandige Treibstofftanks zulässig. Diese sind standsicher zu stationieren und abzusichern, sodass Schäden durch äußere Einwirkungen ausgeschlossen sind. 18. Mineralölbehälter sind über einer dichten Wanne zu lagern, welche die gesamte Menge des gelagerten Mineralöls aufnehmen kann. 19. Der Schlauch für die Betankung muss einen Mindestabstand von 1m hin zu den Seitenrändern und zwar an jedem Punkt der Betankungsfläche aufweisen. 20. Die Rekultivierungsmaßnahmen sind im Bereich der Schipisten und der Rohrtrassen sind so zu gestalten, dass die natürliche Vegetation so gut als möglich erhalten wird. 21. Aushubmaterial, das durch Sprengungen gewonnen wurde, ist als Filterkies zu brechen und zu verwenden bzw. im Damm einzubauen. C) Geotechnische Nebenbestimmungen: 1. Die geotechnische Bauaufsicht hat nachstehende Aufgaben zu erfüllen: Rahmen von Baustellenbesuchen insbesondere Abnahme der freigelegten Speicher und Dammflächen im Zuge von Begehungen in Abstimmung mit dem kartierenden Geologen des Projektanten. Abnahme der Aufstandsflächen der Aufschüttungen Überprüfung der Qualität des Materials für die Dicht- und Ausgleichschicht in der Sohle und des verdichteten Einbaues (Standrohrversuch) 2. im der Ausgleichschicht, Überprüfung der Durchlässigkeit Kontrolle der ausreichenden Drainagierungen in den Aufstandsflächen der Erdbauwerke Überprüfung der Qualität des Dammschüttmaterials Kontrolle der Schüttvorgänge von Damm- und Aufschüttungsflächen Kontrolle des Flächenfilters und der Dränagen Kontrolle der Abnahme der Kunststoffdichtungsbahn und der anderen Geotextilien im Dichtungsaufbau Kontrolle der Sickerwassermengen Kontrolle der Verformungsmesspunkte und der Messergebnisse Die Gründungssohle ist Lage- und Höhenmäßig zu vermessen und in einem Bestandsplan darzustellen. In diesem Bestandsplan ist die anstehende Geologie insbesondere die erkundeten Klüfte durch den baubegleitenden Geologen einzutragen. - 13 3. Offene oder lediglich oberflächlich verfüllte Klüfte in der Speichersohle sind zu dokumentieren und mit Moränenmaterial oder Beton zu verschließen. 4. Die Erdbauarbeiten sind begleitend geologisch-geotechnisch und versuchstechnisch zu überwachen und zu dokumentieren. Insbesondere sind die Qualität und Verdichtbarkeit des Schüttmaterials und die Verdichtung der Damm- und Geländeschüttungen Schüttung durch Eignungs- und Abnahmekontrollen (Kornverteilung, Wassergehalt, Verdichtung, Scherfestigkeit) zu überprüfen. 5. Die Standsicherheitsberechnungen sind mit den Bodenkennwerten des verwendeten Schüttmaterials und der verwendeten Geotextilien (Kunststoffdichtungsbahn, Drainagematten) im Dichtungsaufbau zu verifizieren bzw. es ist durch Versuche und visuelle Kontrollen zu bestätigen, dass das verwendete Schüttmaterial den Annahmen in der Standsicherheitsberechnung entspricht. 6. Der geotechnische Bauaufsicht hat einen Soll- Ist Vergleich der geologisch geotechnischen Randbedingungen vorzunehmen, die Baumaßnahmen sind an geänderte Randbedingungen anzupassen und diese Änderungen sind im Schlussbericht zu dokumentieren. 7. Sämtliche Dokumentationen von Baustellenbesuchen und Versuchsergebnissen (Erdbau, Dammbau, Standsicherheit) sind durch geotechnische Bauaufsicht zusammenzustellen, zu beurteilen und in einem Schlussbericht der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. 8. Auf der Dammoberfläche und im umliegenden Gelände sind frostsicher gegründete Verformungsmesspunkte anzuordnen und lage- und höhenmäßig vermessen. Die Nullmessung der Verformungsmesspunkte hat vor dem ersten Einstau zu erfolgen. Die erste Wiederholungsmessung erfolgt nach dem ersten Einstau. 9. Laut Geologischem Gutachten sind aktuelle Absackungen bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen nicht auszuschließen. Die Verformungsmesspunkte sind daher am Bauwerk und talwärts über die alten Sackungen bis in die Abrisskante der Kriechzone einzurichten. Im Bestandsoperat ist das Messprogramm, die Messintervalle, die Alarmwerte und die Informationskette festzulegen und erste Messergebnisse samt Interpretation an die Behörde zu übermitteln 10. Der Speicherteich ist jährlich vor dem Befüllen zu begehen und zu kontrollieren. Von der Begehung ist ein Protokoll anzufertigen. Bei der Begehung sollen insbesondere die luft- und wasserseitigen Böschungen bzw. die Betriebseinrichtungen beurteilt werden. D) Geologische Nebenbestimmungen: 1. Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die geologische Baubegleitung uneingeschränkt ihren Aufgaben nachkommen kann und auch nachkommt. 2. Die Aufgaben der geologischen Baubegleitung sind: Geologische und hydrogeologische Dokumentation der Böschungen, die im Zuge der Aushubarbeiten entstehen geologische und hydrogeologische Dokumentation der Dammaufstandsflächen geologische Dokumentation der Leitungsgräben für die neu zu verlegenden Leitungen Überwachung allfällig notwendiger Drainagierungsmaßnahmen im Bereich des Speicherteiches mit dem Ziel der schadlosen Ausleitung dieser Wässer Durchführung und Bewertung/Interpretation der durchzuführenden Quellbeweissicherungen Überwachung der Einhaltung der Nebenbestimmungen und der projektsgemäßen Errichtung Freigabe der jeweiligen Aufstandsflächen für Dämme und Geländekorrekturen (Schüttungen) - 14 Verfassung eines Schlussberichtes, in dem die getätigten Arbeiten dokumentiert und bewertet werden und in dem die projekts- und bescheidgemäße Errichtung bestätigt wird. Allfällige Projektsabweichungen sind zu beschreiben und fachlich zu begründen. Wesentliche Projektsabweichungen sind der Behörde unaufgefordert und unverzüglich zu melden. E) Nebenbestimmungen aus der Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung: 1. Treten im Zuge einer Notentleerung Schäden am Gerinne auf, sind diese dem Forsttechnischen Dienst zu melden, bzw. auf Kosten der Konsenswerberin zu beheben. 2. Vor einer Notentleerung ist der Bachlauf zu begehen und potentielle Verklausungsmöglichkeiten (Wildholzreste, etc.) zu beseitigen. 3. Nach Möglichkeit sollten nicht zwei Teiche gleichzeitig entleert werden. 4. Das geplante Tosbecken ist kolksicher auszugestalten. F) Chemisch-technische Nebenbestimmungen: 1. Der Durchfluss der UV-Desinfektionsanlagen darf in Folge der geplanten Erweiterung den höchstzulässigen Auslegungswert nicht überschreiten. 2. In chemischer Hinsicht hat das zur Beschneiung verwendete Wasser folgende Richtwerte einzuhalten (ÖNORM M 6257): Ammonium: 0,2 mg/l Kohlenwasserstoff-Index: 0,3 mg/l Nitrit: 0,5 mg/l Nitrat: 50,0 mg/l 100,0 mg/l 4,0 mg/l Chlorid: TOC: Die Einhaltung dieser Richtwerte ist jährlich in einem Gutachten nachzuweisen, welches der Wasserrechtsbehörde spätestens bis zum 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen ist. Proben hierfür sind bei jeder Hauptpumpenstation, zweckmäßigerweise vor Eintritt in die jeweilige UVDesinfektionsanlage, zu entnehmen. 3. Zur Sicherstellung der Unbedenklichkeit hinsichtlich der Schwermetallbelastung ist eine einmalige Untersuchung auf folgende Parameter vorzunehmen: Zink (gesamt): 0,5 mg/l Blei (gesamt): 0,05 mg/l Chrom (gesamt): 0,05 mg/l Kupfer (gesamt): 0,05 mg/l 0,005 mg/l Cadmium (gesamt): Sollten bereits einschlägige Untersuchungsbefunde vorliegen, kann von einer neuerlichen Bestimmung abgesehen werden. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist jedenfalls in einem Gutachten nachzuweisen, welches der Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist. Proben hierfür sind bei jeder Hauptpumpenstation, zweckmäßigerweise vor Eintritt in die jeweilige UV-Desinfektionsanlage, zu entnehmen. Bei Verdachtsfällen ist die Untersuchung zu wiederholen (ÖNorm M 6257) 4. Das zur technischen Beschneiung verwendete Wasser hat dem bakteriologischen Anforderungsprofil der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, - 15 BGBl. II Nr. 304/2001 idgF. zu entsprechen (Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren für Beschneiungsanlagen 2011, ÖNORM M 6257) 5. Die chemisch und bakteriologischen Untersuchungen und Beurteilungen sind von einer akkreditierten und gem. Trinkwasserverordnung (TWV) berechtigten Person/Institution durchführen zu lassen. Die Untersuchungsmethoden haben denen der TWV bzw. der ÖNorm M 5257 zu entsprechen. 6. Zur Gewährleistung der erforderlichen Wasserqualität in bakteriologischer Hinsicht sind UVDesinfektionsanlagen gem. ÖNORM M 5873 (-1 bzw.-2) oder DVGW W 294 einzusetzen und zu betreiben. Bestehende UV-Desinfektionsanlagen ohne Typprüfung dürfen weiterbetrieben werden, sofern die hygienisch mikrobiologischen Anforderungen erfüllt werden (ÖN M 6257, Punkt 4.3.2). Können die Untersuchungen keine ordnungsgemäße Desinfektionswirkung nachweisen, sind die Anlagen an den Stand der Technik anzupassen und eine Typprüfung durchzuführen. 7. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Desinfektion ist die Qualität des Wassers jährlich, z.B. im Zuge der Grundbeschneiung, vor und nach jeder Desinfektionsanlage zu untersuchen (Punkt 6.2 der ÖNORM M 6257). Das desinfizierte Wasser muss unmittelbar nach der Desinfektionsanlage den Anforderungen des Punktes 4.3.2 der ÖNORM M 6257 bzw. dem Anhang I, Teil A der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 304/2001 idgF, entsprechen. Die zugehörigen Untersuchungsbefunde sind der Wasserrechtsbehörde spätestens bis zum 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. 8. Für jede im Einsatz befindliche Desinfektionsanlage ist zumindest ein Reservestrahler auf Vorrat zu halten. Der Abschluss von Wartungsverträgen mit dem Hersteller oder einer einschlägigen Fachfirma wird empfohlen. 9. Es sind eine oder mehrere für Wartung und Betrieb der UV-Desinfektionsanlagen verantwortliche Personen zu benennen (Punkt 9, ÖNORM M 5873-1 u. -2). Sämtliche Anlagenteile sind in einem ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand zu halten und erforderlichenfalls regelmäßig zu warten. Wartungs-, Reparatur- und Prüfmaßnahmen sind in Betriebstagebüchern zu dokumentieren. 10. Zur Schneeerzeugung dürfen keine Zusatzstoffe eingesetzt werden, welche Schwermetalle, Allergene oder andere gefährliche Stoffe enthalten. Für allfällige Zusatzstoffe ist deren Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt nachzuweisen (ÖNORM M 6257, Punkt 8). G) Elektrotechnische Nebenbestimmungen: 1. Die Herstellung der elektrischen Anlagenteile darf nur durch befugte Fachfirmen oder Personen erfolgen. Nach Fertigstellung sind die Installationen einer Erstprüfung (Besichtigung, messtechnische Überprüfung und Dokumentation der Überprüfung der Schutzmaßnahme gem. ÖVE-E 8001-1) zu unterziehen. 2. Die Bestätigungen über die fachgerechte Herstellung der elektrischen Anlagenteile, die Erfüllung der elektrotechnischen Nebenbestimmungen und das Prüfprotokoll der Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten. Erstprüfung sind zur - 16 - SPRUCHTEIL B Naturschutzrechtliche Bewilligung I. Naturschutzrechtliche Bewilligung: Dem Antrag wird Folge gegeben. Die Tiroler Landesregierung erteilt der Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer Hubert Pale und Benny Pregenzer, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage „Speicherteich Frommes II“, nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen „Speicherteich Frommes II“, vom 19.03.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015 und März 2015, welche in das Einreichprojekt vom 19.03.2014 eingearbeitet wurden, der Projektunterlagen „Ergänzung Geologie und Geotechnik“, vom 03.10.2014, sowie „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“, vom 12.12.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015, welche in das Projekt „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“ eingearbeitet wurden, alle erstellt von der TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, und der Ergänzungsunterlage „Speicherteich Frommes II, hydrogeologische Stellungnahme bezüglich Quellbeeinflussung“, vom 02.03.2015, GZl. G1055-1/15, erstellt von Mag. Günter Valtingojer, Nuelweg 4, 6067 Absam, sowie der nachfolgender Spruchpunkte II. bis V. des Spruchteiles B des gegenständlichen Bescheides. II. Bewilligter Projektumfang: Hinsichtlich des bewilligten Projektumfanges wird auf die Beschreibung gemäß Spruchpunkt I. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verwiesen. III. Frist für die Baufertigstellung: Die mit Spruchpunkt I. des Spruchteiles B des gegenständlichen Bescheides bewilligten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH sind gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 bis spätestens 31.12.2018 auszuführen. IV. Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005: Für das mit Spruchpunkt I. des Spruchteiles B des gegenständlichen Bescheides naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben wird gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005 DI Dietmar Gstrein Valiergasse 58A, 6020 Innsbruck bis auf weiteres zum ökologischen Bauaufsichtsorgan bestellt. - 17 Hinweis: 1. Das ökologische Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens sowie die Einhaltung der naturkundlichen Nebenbestimmungen zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das ökologische Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das ökologische Aufsichtsorgan hat weiters die Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten (§ 44 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005). 2. Das ökologische Aufsichtsorgan ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Es ist weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen und elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Das ökologische Aufsichtsorgan ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet (§ 44 Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005). 3. Jeder Wechsel einer Bauaufsicht ist der Naturschutzbehörde unverzüglich und unaufgefordert zu melden. V. Nebenbestimmungen: 1. Zu den Aufgaben der ökologischen Baubegleitung gehören: die Überwachung der projekts- und bescheidgemäßen Ausführung des Vorhabens; die Beratung und Anleitung bei Durchführung der Rekultivierungsarbeiten; die Dokumentation der Bau- und Rekultivierungsarbeiten durch Anfertigung von Bildmaterial und Führung schriftlicher Aufzeichnungen; die Erstellung von Jahresberichten sowie eines Endberichtes nach Abschluss der Arbeiten; Die Berichte haben eine Bilddokumentation über die durchgeführten Arbeiten und eine verbale Beschreibung derselben sowie Angaben bezüglich Erfüllung der naturkundlichen Nebenbestimmungen zu enthalten und müssen im Übrigen den von der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung definierten, unter der Internetadresse http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/downloads/oekbaua ufsicht.pdf abrufbaren Mindestanforderungen zu entsprechen. Die Jahresberichte und der Endbericht sind der Naturschutzbehörde nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 2. Die gesamten nach außen hin sichtbaren Gebäudeflächen (Betonwände, -sockel und konstruktionsteile, Blecheindeckungen, usw.) müssen durch geeignete Maßnahmen unauffällig gestaltet werden. Dies hat entweder durch Beschichtung in den RAL-Farben 9003, 3020, 6006, 6008, 6015, 6022, 7015, 7016, 7021, 7022, 7024, 7026 oder ähnlichen Farben (nur leicht davon abweichend) bzw. durch dunkle Betoncolorierung/anstrich (anthrazit-ocker-oliv – Farbpalette wie oben) bzw. durch dunkel färbende Betonzusätze (anthrazitgrau) oder durch Natursteinverkleidung / Natursteinmauerwerk zu erfolgen oder sind mit vor Ort vorhandenem inertem Material einzuschütten (mit Ausnahme der Zugangsbereiche) zu humusieren und rekultivieren. - 18 Eine dunkle Farbgebung wie oben beschrieben ist ebenfalls bei den Fenstern und Türen bzw. deren Rahmen vorzusehen. 3. Alle Böschungen sind jeweils passend zu Umgebung so weit als möglich rau, strukturiert und so abwechslungsreich wie möglich anzulegen. Auf den Böschungen und allfälligen Steinschlichtungen muss standortgerechte Vegetation eingebracht werden. Insbesondere sind für die Erhaltung der Windkantengesellschaften entsprechende Geländeformen nachzubauen unter Beachtung der für deren Erhalt notwendigen mikroklimatischen Bedingungen. 4. Die Rekultivierungen sind entsprechend der „Richtlinie für standortgerechte Begrünungen - Ein Regelwerk im Interesse der Natur“, Herausgeber: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau (ÖAG), Arbeitskreis standortgerechte Begrünungen und Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (BAL) Gumpenstein, A-8952 (http://www.saatbau.at/fileadmin/user_upload/PDF/Regelwerk.pdf). 5. Irdning, durchzuführen Der durchwurzelte, humose, bewachsene Oberboden ist grundsätzlich überall für die Rekultivierung am selben Ort zu erhalten und zu verwenden (dies insbesondere auch in Bezug auf Nebenbestimmung 3). Der Oberboden ist nach Abheben in Form von möglichst großen Stücken umgehend und unbedingt lagerichtig auf die neu erstellten Bereiche/Böschungen wieder aufzubringen. Falls eine kurze zwischenzeitliche Lagerung notwendig ist, ist besonders darauf zu achten, dass diese fachgerecht auf solche Weise erfolgt, dass ein Austrocknen der abgetragenen Vegetationsstücke verhindert wird (insbesondere geeigneter Lagerort, Stoß an Stoß, Wurzeln nach unten und erforderlichenfalls auch Bewässerung, nicht übereinander lagern). Sollte nicht ausreichend Oberboden an Ort und Stelle vorhanden sein, kann vegetationsmäßig passender Oberboden aus Überschussbereichen verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so muss der vorhandene Oberboden mosaikartig aufgeteilt werden. Bei stabilen Böschungen ohne Erosionsgefahr müssen dabei Zwischenräume (in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung) nicht eingesät werden, sondern können der Sukzession überlassen werden. Die rekultivierten Flächen sind wirksam vor Beschädigung durch Weidevieh o. Ä. zu schützen (Nachweis in der Dokumentation der Baubegleitung). Zur fachgerechten Ausführung dieser Arbeiten ist die Beiziehung der Ökologischen Baubegleitung bzw. eines Ingenieurbiologen vorzusehen. 6. Das Rekultivierungsziel ist die Wiederherstellung einer dem Standort angepassten geschlossenen Vegetationsdecke im Pisten- und Böschungsbereich (Deckungsgrad wie in der unmittelbaren Umgebung, ca. zw. 60 und 80%). 7. Sämtliche Flächen, auf denen künstliche Einsaaten vorgenommen wurden, sind bis zur Erreichung des Rekultivierungszieles laufend nachzubessern und zu pflegen. Eine Einsaat hat unter Verwendung von standortgerechtem Saatgut zu erfolgen. Zumindest in der Vegetationsperiode der Raseneinsaat sind die eingesäten Flächen wirkungsvoll vor Beweidung zu schützen (Abzäunung). In den Folgejahren kann in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung bei geeigneten, trockenen Wetterlagen und ausreichend trockenem Oberboden gegen Spätsommer eine Beweidung vorgenommen werden. 8. Die Rekultivierungsarbeiten (ausgenommen allenfalls erforderliche Nachbesserungen) sind besonders in erosionsgefährdeten Abschnitten in derselben Vegetationsperiode wie die Errichtung der Piste und Seilbahnanlage durchzuführen. 9. Die Rekultivierung hat analog auch Fahrspuren von Baumaschinen im Gelände zu umfassen. 10. Sämtliche Bauhilfseinrichtungen sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Termin zu entfernen. - 19 11. Während der Bauphase muss an den für den Sommertourismus wichtigen und im Projektsgebiet liegenden Punkten über den Bau informiert werden. Sofern durch die Bauarbeiten Wanderrouten beeinträchtigt werden, sind im Rahmen dieser Information auch Angaben zu alternativen Wanderrouten zu machen. 12. Die Nebenbestimmungen sind bei der Ausschreibung der Bauarbeiten zu berücksichtigen. 13. Allen bauausführenden Firmen und Beteiligten an den Bau- und Rekultivierungsarbeiten sind die naturkundlichen Nebenbestimmungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen und zu erklären. 14. Die Errichtung der Tümpel muss gemäß Projekt unter Anleitung der Ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. 15. Mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten ist unter Einbeziehung der ausführenden Firmen, Bauleiter, Poliere, Baggerfahrer, Auftraggeber, relevanten Bauaufsichten und dem naturkundlicher ASV eine Startbesprechung im gegenständlichen Gelände durchzuführen. Darüber ist ein Aktenvermerk anzufertigen und noch vor Baubeginn der Behörde und allen relevanten Beteiligten zuzustellen. SPRUCHTEIL C Kosten 1. Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10/2007 wird die Kommissionsgebühr mit € 960,00 (anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 für 5 Amtsorgane je 12/2, sohin insgesamt 60/2, zu je € 16,00 pro angefangene halbe Stunde) festgesetzt. 2. Barauslagen – Gebühren für den Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung für insgesamt 2/2 zu je € 13,80 in der Höhe von € 27,60. 3. Gemäß § 4 in Verbindung mit Tarifpost B/IX. Z. 131 lit. d Z. 1 aa) der BundesVerwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2008, wird die Bundes-Verwaltungsabgabe für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Spruchteil A des gegenständlichen Bescheides mit € 163,50 bestimmt. 4. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Tarifpost VIII. Z. 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV, LGBl. Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2014 wird die LandesVerwaltungsabgabe für die naturschutzrechtliche gegenständlichen Bescheides mit € 870,00 festgesetzt. Bewilligung gemäß Spruchteil B des Gemäß den §§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, ist der Betrag von insgesamt € 1.151,10 binnen zwei Wochen ab der Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen. Gemäß § 1 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, ist der Betrag von € 870,00 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein einzuzahlen. - 20 - Hinweis für die Gebühr: Nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2015, in Verbindung mit der Verordnung über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz, GebG-ValV 2011, BGBl. ll. Nr. 191/2011, sind die Planunterlagen 3-fach und der Antrag wie folgt zu vergebühren: Einreichprojekt Speicherteich Frommes II je € 21,80 € 65,40 Ergänzung Geologie und Geotechnik je € 21,80 € 65,40 Ergänzung Hydraulik und Bauwerke je € 21,80 € 65,40 Anträge (Wasser- und Naturschutzrecht) (je € 14,30) € 28,60 Verhandlungsschrift vom 10.03.2015 € 143,00 Summe € 367,80 Der Gesamt-Gebührenbetrag von € 367,80 ist in dem im beiliegenden Zahlschein ausgewiesenen Gesamtbetrag von € 2.388,90 bereits enthalten und ist von der Fisser Bergbahnen GmbH ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, zu überweisen. Die Überweisung hat bei der HYPO TIROL BANK AG – IBAN: AT825700000200001000, BIC: HYPTAT22 – unter Angabe der Geschäftszahl – zu erfolgen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landeshauptmann von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder E-mail einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Sie können das Rechtsmittel auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung. Sie erhalten sofort nach dem Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung Landesverwaltungsgericht beantragt werden. einer mündlichen Verhandlung vor dem - 21 Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu entrichten. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. BEGRÜNDUNG I. Verfahrensablauf: 1. Allgemeines: Für die unter der Postzahl 6/1228 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Landeck eingetragene Beschneiungsanlage „Fiss-Ladis“ verfügt die Fisser wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen. Bergbahnen GmbH über verschiedene Mit Schreiben vom 18.03.2014, eingelangt am 20.03.2014, hat die Fisser Bergbahnen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Benny Pregenzer, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, beim Landeshauptmann von Tirol und bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage für das Projekt „Speicherteich Frommes II“ unter Vorlage der Projektsunterlagen „Speicherteich Frommes II“, vom 19.03.2014, erstellt von der TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, angesucht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.04.2014, Zl. IIIa1-W-15.002/290, hat die Wasserrechtsbehörde DI Dr. techn. Helmut Hammer zum geotechnisch-bodenmechanisch und dammbautechnischen Sachverständigen bestellt. 2. Fachliche Äußerungen vor der mündlichen Verhandlung: Hygiene: Die chem.-techn. Amtssachverständige Mag. Verena Müller hat mit Schreiben vom 06.05.2014, Zl. CTUAKD-014/158, eine Stellungnahme abgegeben und mitgeteilt, dass die chemisch-technischen Nebenbestimmungen gem. Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2013, Zl. IIla1-W15.002/283, als ausreichend erachtet werden können. Es sind keine zusätzlichen Nebenbestimmungen erforderlich. - 22 Elektrotechnik: Der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. Martin Schreiner hat mit Schreiben vom 06.05.2014, Zl. Vle1-A-227/45-14, eine Stellungnahme abgegeben und festgestellt, dass kein Widerspruch mit elektrotechnischen Grundsätzen beim gegenständlichen Projekt zu erkennen ist. Gegen die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH bestehen unter Hinweis auf die geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften aus elektrotechnischer Sicht bei Einhaltung einiger in der Stellungnahme ausgeführten Nebenbestimmungen keine Bedenken: Geotechnik: Der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.04.2014, Zl. IIIa1-W-15.002/290, bestellte geotechnisch-bodenmechanisch und dammbautechnischen Sachverständigen DI Dr. techn. Helmut Hammer hat mit Schreiben vom 16.06.2014, Zeichen Z1447, eine Stellungnahme abgegeben und zusammenfassend festgehalten, dass die Projektunterlagen nachvollziehbar sind und das Bauwerk aus geotechnischer Sicht grundsätzlich positiv bewertet wird. Geologie: Die geologischen Amtssachverständigen Dr. Gunther Heißel und Denise Braunhofer Msc haben mit Schreiben vom 15.05.2014, Zl. Vla-LG-47/146, und vom 21.10.2014, Zl. Vla-LG-47/156, sowie im Zuge einer Besprechung am 04.02.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der ausführliche Befund des Schreibens vom 15.05.2014 aufrecht bleibt, die Unterlagen nach der Projektergänzung „Ergänzung Geologie und Geotechnik“, vom 03.10.2014, als ausreichend, plausibel und nachvollziehbar beurteilt werden. WWPO: Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 24.04.2014, Zl. VlhPlanOrg-850/BS/277, gegen das gegenständliche Vorhaben keinen Einwand erhoben, sofern die Vorschreibungen des hydrogeologischen, dammbautechnischen und siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in den Bescheid aufgenommen werden, die im Rahmen der vorgeschlagenen Beweissicherung beprobten Quellen jeweils auch bakteriologisch untersucht werden, für alle im Bescheid genannten Trinkwasserbauwerke (Quellen, Brunnen, Unterbrecherschächte, Hochbehälter) auch die Katasternummer genannt wird, insbesondere im Spruch. WLV: Der wildbach- und lawinenverbauungstechnische Amtssachverständige DI Marcus Berwanger hat mit Schreiben vom 17.04.2014, Zl. 31422/24-2014, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren abgegeben. - 23 Am 04.02.2015 hat im Baubezirksamt Imst eine Besprechung in gegenständlicher Angelegenheit stattgefunden. 3. Mündliche Verhandlung: Am 10.03.2015 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben der naturkundefachliche Amtssachverständige DI Christian Mayr, der geologische Amtssachverständige Dr. Gunther Heißel, der geotechnische Sachverständige DI Dr. techn. Helmut Hammer, der wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. Norbert Walch und der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Thomas Weiskopf eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin eine Stellungnahme abgegeben und DI Hans Teindl als geotechnische Baubegleitung, Mag. Günter Valtingojer als geologische Baubegleitung und DI Dietmar Gstrein als ökologische Baubegleitung namhaft gemacht. Weiters hat die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Erweiterung ihrer Beschneiungsanlage dargelegt. Neben der Antragstellerin hat sich die Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft Mag. Paula Tiefenthaler und der Vertreter der Gemeinde Fiss zum gegenständlichen Vorhaben geäußert. Ing. Gabriel Schöpf hat als Vertreter seines Vaters Michael Schöpf im Rahmen der mündlichen Verhandlung kundgetan, dass er im gegenständlichen Verfahren Parteistellung haben müsse und zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden sei. 4. Fachliche Äußerungen und weitere Verfahrensschritte nach der mündlichen Verhandlung: Der wildbach- und lawinenverbauungstechnische Amtssachverständige DI Marcus Berwanger hat mit Schreiben vom 24.03.2015, Zl. 31422/09-2015, eine ausführliche Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhaben abgegeben. Mit Schreiben vom 18.03.2015, eingelangt am 23.03.2015, hat die TASC Engineering GmbH im Auftrag der Antragstellerin den ergänzten Technischen Bericht (mit eingefügtem Sommerstauziel) betreffend die Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH – Speicherteich Frommes II – übermittelt, welcher mit Schreibern der Wasserrechtsbehörde vom 01.04.2015, Zl. IIIa1-W-15.002/334, an den wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Überprüfung und Abgabe einer – wenn notwendig – zusätzlichen fachlichen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben (E-Mail) vom 31.03.2015 hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Norbert Walch der Wasserrechtsbehörde einen ausführlichen Befund samt Gutachten und Nebenbestimmungen betreffend die Erweiterung der Beschneiungsanlage Fiss – Speicherteich Frommes II – übermittelt. Mit Schreiben vom 16.04.2015 Zl. IIIa1-W-15.002/336, hat die Wasserrechtsbehörde die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 24.03.2015, Zl. 31422/09-2015, - 24 gemäß § 45 Abs. 3 AVG ins Parteiengehör geschickt und gleichzeitig Gelegenheit gegeben binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben (E-Mail) vom 29.04.2015 hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Norbert Walch betreffend den die Hochwasserentlastung ergänzten Technischen Bericht vom 19.03.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben (E-Mail) vom 04.05.2015 hat der naturkundefachliche Amtssachverständige DI Christian Mayr seine, in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 abgegebenen Stellungnahme dahingehend ergänzt, indem er beurteilte, dass durch den Verlust des Lebensraumes für ein Brutpaar des Alpenschneehuhns durch die direkte Flächeninanspruchnahme bzw. Habitatdegradierung im Bereich des Speicherteiches die Population in diesem Bereich nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. den günstigen Erhaltungszustand dieser Art nicht verschlechtern wird. Bis zum heutigen Datum ist bei der Behörde keine Stellungnahme zur von der Behörde mit Schreiben vom 16.04.2015 Zl. IIIa1-W-15.002/336, übermittelten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbachund Lawinenverbauung eingelangt. II. Sachverhalt: A) Grundsätzliche Feststellungen zum Projekt: 1. Allgemeines: Nach dem vorliegenden Projekt der Fisser Bergbahnen GmbH ist eine umfangreiche Erweiterung der unter der Wasserbuchpostzahl 6/1228 des Verwaltungsbezirkes Landeck eingetragenen Beschneiungsanlage „Fiss-Ladis“ vorgesehen. Kernstück der Erweiterung ist der Speicherteich Frommes II mit einem Volumen von 227.000 m³. Die Speicherteichfüllung sowie Nachspeisung in den Wintermonaten erfolgt im Rahmen des bewilligten Konsenses über die bestehende Pumpstation Schöngampen/Urgtal (H= ca. 1.800 müA.) mit max. 80 l/s aus dem Urgbach. Alternativ dazu ist auch eine Befüllung aus dem höher liegenden Speicherteich Frommes (Stauziel 2.245 müA.) möglich. Damit kann auch das dort gespeicherte Wasser über die projektierte Pumpstation Frommes II in das Leitungsnetz eingespeist werden. Der Teich erhält Betriebsüberlauf-, die erforderlichen Notentleerungs- und Betriebseinrichtungen Belüftungsleitungen, (Befüll-, Entnahme-, Drainagen, Grundablass-, Neveauüberwachung, Übpumpschutz sowie Hochwasserentlastungseinrichtung). Am südwestlichen Böschungsfuß des statisch erforderlichen Dammes wir die Pumpstation Frommes II (2.219 müA) errichtet. In der Pumpstation Frommes II sind auch die Überwachungs-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen für den Speicherteich Frommes II, der Filter und die UV-Desinfektionsanlage für das Schneiwasser, Vorpumpen und Hauptpumpen zur Förderung des Wassers aus dem Speicherteich in das Schneinetz mit einem Volumenstrom von maximal 600 l/s, der Kompressor für die Teichumwälzung, die NiederspanungsElektroanlage zur Steuerung und Energieversorgung der Anlageteile und die Trafostation Frommes II eingegliedert. - 25 Mit dem gegenständlichen Projekt wird die elektrizitätsrechtliche Bewilligung der Hochspannungsanlage, nicht beantragt. Diese wird von der zukünftigen Betreiberin, der TINETZ Stromnetz Tiroler AG, gesondert beantragt und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit dem gegenständlichen Vorhaben wird weder um eine Veränderung der Jahreskonsenswassermenge noch um eine Erhöhung der sekundlichen Wasserentnahme aus Gewässern zum Zweck der Beschneiung angesucht. Vielmehr bringt der neue Speicherteich bei einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Beschneiungsanlage eine ökologisch vorteilhafte Verlagerung der Wasserentnahme aus Fließgewässern in Zeiten mit höherer Wasserführung. Durch das gegenständliche Vorhaben werden folgende Grundstücke des GB 84103 Fiss berührt: 2166/2, 2158/1, .160, 2533, 2158/8, 2149/1, 2149/2, 2148/1, 2146/2, 2145, 2229, 2146/1 und 1559. Durch das geplante Vorhaben werden folgende Grundstücke des GB 84107 Ladis berührt: 383, 1256, 384, 385, 369, 366, 364, 362, 356/1, 1258, 359/1 und 1284. 2. 1) Anlagenteile: Speicherteich Frommes II Allgemeines Der Speicherteich Frommes II wird ca. 200 m nordwestlich vom bestehenden Speicherteich Frommes, der ein Stauziel von 2.234,65 müA und ein Speichervolumen von 227.000 m³ aufweist, errichtet. Kenndaten des Speicherteiches Frommes II Wasserinhalt bei Vollstau 227.000 m³ Wasserfläche bei Vollstau 27.980 m² größte Länge / größte Breite (Wasserfläche) 260/150 m Höhe Dammkrone 2.236,00 müA Höhe OK Abdichtung 2.235,80 müA Stauziel Winter 2.234,65 müA Stauziel Sommer 2.234,55 müA Freibord Winter 1,15 m Freibord Sommer 1,25 m Mittlere Kronenlänge Kronenbreite Kleinste Sohlhöhe (Entnahmebauwerk) Maximale Wassertiefe (bei Vollstau, über Entnahmebauwerk 739,50 m 4,00 m 2.220,00 müA 14,65 m - 26 Böschungsneigung wasserseitig Dammneigung luftseitig Maximale Dammhöhe über Urgelände Abdichtung Natürliches Einzugsgebiet 1 : 2,5 1:2 14,50 m PEHD-Folie 2,5 mm 0 m² Dammschüttung Der Damm wird aus dem abgetragenen Material errichtet. Der Großteil des Überschussmaterials wird dazu verwendet, um die in unmittelbarer Nähe verlaufende Frommespiste so zu profilieren, dass bei einfacherer Präparierung eine attraktivere Piste entsteht. Auch im Bereich beim Ausstieg der Zwölferbahn und am Schönjoch werden Geländekorrekturen vorgenommen. Der Damm des Speicherteichs besteht aus zwei voneinander unabhängigen Baukörpern, dem statisch erforderlichen Damm und einer landschaftsplanerischen Vorschüttung mit weiteren Gestaltungselementen. Die maximale Höhe des statisch erforderlichen Dammes wird mit 14,50 m über Urgelände angegeben. Das Gefährdungspotential des Speicherteichs ist aufgrund seiner Größe und der topographischen Lage als erheblich anzusehen. Abdichtung und Drainage Die Abdichtung erfolgt mittels doppelt verschweißten, 2,5 mm starken Dichtungsbahnen aus PEHD. Durch unterhalb der Abdichtung liegende Dränagen, wird im Falle einer Undichtheit ein Wassereintrag in den anstehenden Boden bzw. Dammkörper verhindert. Auf die Abdichtung aus PEHD wird ein Schutzvlies und eine Kiesschicht 30/70 aufgebracht. Die Dammböschung wird bis auf Höhe des Stauziels zusätzlich begrünt. Die Unterteilung des Speicherbeckens in 8 Drainagesektoren erleichtert das Lokalisieren einer allfälligen undichten Stelle. Die Enden der Drainageleitungen werden unterhalb der Folienabdichtung bis zur Dammkrone hochgezogen, damit eine Spülung und eine Befahrung mit Kamera möglich sind. Dazu werden am Rohrende PE-Fertigteilschächte mit einem Durchmesser von 40 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1,5 m errichtet. Das Wasser aus den einzelnen Drainagesektoren wird in ein Messbecken in der Pumpstation Frommes II geleitet, wo die Schüttung kontinuierlich gemessen und aufgezeichnet wird. Bei Überschreitung eines noch festzulegenden Grenzwertes wird Alarm ausgelöst. Geringe Wassermengen bis 30 l/s werden mittels einer im Pumpensumpf installierten Tauchpumpe über eine Rohrleitung GGG DN125 in den Speicherteich gepumpt. Übersteigt der Anfall von Drainagewässern die Förderleistung der Rückführpumpe, werden diese über einen Überfall und die angeschlossene Ableitung PEHD DA450 zum Wolfgrubenbach abgeleitet. Sollten im Zuge der Bauausführung Hangwässer angefahren werden, werden diese möglichst in getrennten Leitungen gefasst, damit eine klare Trennung zwischen Hangwässern und Leckagewässern möglich ist. - 27 Entnahme- bzw. Zulaufbauwerk Das Bauwerk wird als konstruktiv bewehrte Betonplatte an der Sohle des Speicherteiches ausgeführt wird. Folgende Rohrleitungen führen zur Pumpstation Frommes II: Entnahmeleitung 1 + 2, gleichzeitig Füllleitungen 2 x GGG DN500 Teichbelüftung 3 x GGG DN80 Teichtemperatur 1 x GGG DN80 Teichhöhe 1 x GGG DN80 Rückführung aus dem Pumpensumpf 1 x GGG DN125 Weiter werden, im gleichen Rohrgraben wie die oben angeführten Leitungen, 8 Drainageleitungen und 1 Reserveleitung für Hangwässer in die Pumpstation verlegt. Der Rohrgraben wird mittels eines Querriegels aus Beton abgedichtet. Hochwasserentlastung Die Hochwasserentlastung soll in Form einer Überströmmulde am westlichen Rand des Speicherteiches, am Übergang zwischen Dammbauwerk und Urgelände, ausgeführt werden. Das ausgesteinte Entlastungsgerinne mit einem Längsgefälle von 10 % und einer Sohlbreite von 2 m wird auf der gesamten Länge mit einer Folie abgedichtet. Die Sohle dieser ausgesteinten Mulde liegt auf Höhe des Stauziels. Dadurch wird verhindert, dass das Stauziel überschritten wird. Das überlaufende Wasser, im Falle einer Fehlfunktion im Füllbetrieb bis zu 80 l/s, wird am Ende des Entlastungsgerinnes über ein Einlaufgitter mit den Abmessungen 2,0 m x 0,5 m Wolfgrubenbach abgeleitet zur Notentleerung und über diese in weiterer Folge zum Speicherbefüllung Die Befüllung des Speicherteiches erfolgt im Rahmen des bewilligten Konsenses über die bestehende Pumpstation Schöngampen/Urgtal (H= ca. 1.800 müA.) mit max. 80 l/s aus dem Urgbach. Alternativ dazu ist auch eine Befüllung aus dem höher liegenden Speicherteich Frommes (Stauziel 2.245 müA.) möglich. Damit kann auch das dort gespeicherte Wasser über die projektierte Pumpstation Frommes II in das Leitungsnetz eingespeist werden. Der Wasserspiegel wird über einen Drucksensor laufend überwacht. Die Füllung wird automatisch gestoppt, wenn das Stauziel erreicht ist. Im Falle einer Störung wird Alarm ausgelöst. Der Transport des Wassers von der Pumpstation Schöngampen/Urgtal zur projektierten Transportleitung erfolgt über die bestehenden Druckrohrleitungen. Teichumwälzungen Am Boden des Speicherbeckens werden Belüftungsleitungen PEHD DA63 mit Bohrungen verlegt, welche mit Druckluft aus einem eigenen Kompressor in der Pumpstation Frommes II versorgt werden. Es sind 3 Kreise vorgesehen, welche einzeln gesteuert werden können. Die Leitungen werden mit Schellen an Betongewichten befestigt. Die Belüftung dient der Kühlung des Wassers auch in bodennahen Schichten und verhindert auch die Bildung einer geschlossenen Eisdecke. - 28 Freibord Der Freibord, d.h. die Höhendifferenz zwischen dem Stauziel und der Oberkante der Abdichtung, beträgt 1,15 m bzw 1,25 m. 2) Materialeinbaufläche, Massenüberschuss Durch die Errichtung des Speicherteiches Frommes II ergeben sich ein Abtrag von 185.500 m³ und ein Auftrag von 119.300 m³. Das überschüssige Material von 66.200 m³, unter Berücksichtigung des Auflockerungsfaktors ca. 83.000 m³, wird für Geländekorrekturen verwendet, durch die attraktivere Pisten geschaffen werden sollen. Der Großteil des Materials soll zur Verbesserung der Frommespiste südwestlich vom projektierten Speicherteich verwendet werden. Zwei kleinere Aufschüttungen befinden sich im Bereich der Bergstation der Zwölferbahn und im Bereich zwischen Frommeskreuz und Speicherteich Schönjoch. Um die Ausbildung einer geradlinigen Kante zwischen Böschung und Pistenfläche zu verhindern, soll am rechten (talseitigen) Pistenrand ein Damm mit einer Höhe von ca. 1 m errichtet werden. Dessen Breite und Höhe wird jedoch laufend variiert, wodurch eine für das Landschaftsbild günstige Optik erreicht werden soll. Gleichzeitig mit den Leitungsbauarbeiten sollen die Engstelle und die Gegensteigung im Bereich Schirmbar, südlich des Speicherteiches Schönjoch, beseitigt werden. Dazu wird der höchste Punkt der Piste um bis zu 1,5 m abgegraben und der rechte (talseitige) Pistenrand unmittelbar nach der Schirmbar durch eine Schüttung um ca. 1 m verbreitert. Ein weiterer Abtrag ist im Bereich Frommeskreuz vorgesehen. Gleichzeitig wird hier die Piste talseitig um ca. 5 m verbreitert. 3) Notentleerungsleitung für Speicherteich Frommes II Damit der Speicherteich mit einem Inhalt von 227.000 m³ in 72 Stunden entleert werden kann, ist eine Ableitungsmenge von ca. 870 l/s erforderlich. Die Entleerung erfolgt über die 2 Entnahmeleitungen DN500. Die Dotation erfolgt mit einem Regelventil, das den Abfluss auf 870 l/s beschränkt, über ein Tosbecken und ein Ablaufbecken in der Pumpstation Frommes II. Die Freispiegelrohrleitung PEHD DA450 PN10 (bzw. DN600 im Bereich der Pumpstation) für die Notentleerung und die Hochwasserentlastung mündet nordöstlich vom Gasthaus Weiberkessel in ein Energieumwandlungsbauwerk in Form eines Fertigteilschachtes, und in weiterer Folge bei Bach-km 1,900 in den Wolfsgrubenbach (Urgenebnerbach). Von Frommes (100 m südwestlich von der Pumpstation Frommesalm) bis zum Bereich Gasthaus Weiberkessl wurde die Rohrleitung bereits im Zuge der Errichtung der Beschneiungsanlage Lange Abfahrt mitverlegt. 4) Pumpstation Frommes II mit Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen für den Speicherteich Die Pumpstation Frommes II (2.219 müA) wird am südwestlichen Böschungsfuß des statisch erforderlichen Dammes errichtet. Durch die Dammvorschüttung kann sie unter Ausbildung eines vollständig überschütteten Flachdaches bestmöglich in das Gelände eingepasst werden. Die 27 m lange und 14 m Breite Pumpstation wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Es bleibt nur eine Front sichtbar, die dunkel gestrichen oder mit Holz verkleidet wird. Die Zufahrt erfolgt über einen neu zu errichtenden, ca. 350 m langen Weg vom Vorplatz der bestehenden Pumpstation Frommes aus. - 29 Die Pumpstation Frommes II beinhaltet im Wesentlichen folgende Systemkomponenten: Überwachungs-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen für den Speicherteich Frommes II Filter und UV-Desinfektionsanlage für Schneiwasser Vorpumpen und Hauptpumpen zur Förderung des Wassers aus dem Speicherteich in das Schneinetz mit einem Volumenstrom von maximal 600 l/s. Kompressor für die Teichumwälzung Niederspanungs-Elektroanlage zur Steuerung und Energieversorgung der Anlageteile Trafostation Frommes II Die maschinelle Ausrüstung des Pumpenraums besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten: Händische Absperrschieber an allen Verbindungsleitungen zum Speicherteich direkt an der Mauerdurchführung 4 Stk. Rückspülfilter DN400 4 Stk. UV Desinfektionsanlagen 4 Stk. Vordruckpumpen, Fördermenge je 150 l/s, Förderhöhe 30 m. Motorleistung 60 kW 6 Stk. Hochdruckpumpen, Fördermenge je 100 l/s, Nennförderhöhe 415 m, Motorleistung 560 kW Tauchpumpe als Rückführpumpe, Fördermenge 30 l/s, Förderhöhe 20 m, Motorleistung 8 kW Erfassung der Durchflussmengen mittels IDM am Stationsausgang 2 Stk. Kompressor für die Teichumwälzung, Luftmenge je 4,57 m³/min. bei 7,5 bar, Motorleistung je 25 kW Regelventil für die Wasserabgabe bei einer Notentleerung diverse Armaturen zum Herstellen verschiedener Betriebszustände (Füll- und Schneibetrieb, Teillast, etc.) Kompressor für Regel- und Steuerdruckluft, Anschlussleistung ca. 2 kW Die Betriebspunkte der Pumpen werden so gewählt, dass ein paralleler Betrieb mit der bestehenden Pumpstation Schönjoch möglich ist. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Druckhöhen im Teillastbereich und die Nullförderhöhe gelegt, um die zulässigen Betriebsdrücke im ‚Bestandsnetz nicht zu überschreiten. Für die Pumpstation Frommes II sind im Regelbetreib folgende Betriebsfälle vorgesehen: Füllbetrieb über die bestehenden Schneileitungen und die neu zu verlegende Transportleitung aus der Pumpstation Urgtal mit max. 80 l/s Schneibetrieb und Versorgung des Speicherteiches Schönjoch sowie der Druckerhöhungsstation Plazör über die neu zu verlegende Transportleitung mit max. 600 l/s Als Sonderbetriebsfälle sind für die Pumpstation Frommes II vorgesehen: Füllbetrieb aus dem Speicherteich Frommes mit maximal 300 l/s Notentleerung mit 870 l/s 5) Transportleitung von der Pumpstation Frommes II zur Schieberkammer Schönjoch Zur hydraulischen Anbindung der neuen Pumpstation Frommes II an das bestehende Schneinetz ist die Verlegung einer Transportleitung zwischen der Pumpstation und der geplanten Schieberkammer - 30 Schönjoch erforderlich. Die Druckleitung GGG DN500, PFA63 und PFA40 weist eine Länge von 1.850 m auf. Ca. 100 m südwestlich wird am Tiefpunkt der Leitung eine Entleerungsmöglichkeit vorgesehen. Das ausgeleitete Wasser (ca. 40 m³) wird über eine Verbindungsleitung in die Notentleerung des Speicherteiches Frommes II eingeleitet. Im gleichen Graben wird auf einem Zwischenplanum ein Hochspannungskabel als Bündel von 3 Einzelleitern sowie ein LWL-Schlauch DA50 mitverlegt. Die Leitung wird auf bestehenden Pistenflächen verlegt. 6) Schieberkammer Schönjoch zur Anbindung des Speicherteiches Schönjoch und der dortigen bestehenden Schneistränge Östlich vom Speicherteich Schönjoch wird eine Schieberkammer mit einem Grundriss von 4 m x 2 m errichtet (2.484 müA). Sie wird dreiseitig eingeschüttet, auf das Flachdach wird Humus aufgebracht. Über diese Schieberkammer wird die neue Transportleitung an die bestehenden Schneileitungen angeschlossen. Außerdem ermöglicht sie eine Befüllung des Speicherteiches Schönjoch über das projektierte Einlaufbauwerk. Die Energieversorgung für die Steuerung und den Motorantrieb der Armaturen erfolgt aus der Pumpstation Schönjoch über ein erdverlegtes Niederspannungskabel. 7) Einlaufbauwerk Speicherteich Schönjoch Das Wasser wird über eine Druckrohrleitung GGG DN400 von der Schieberkammer Schönjoch zum Einlaufbauwerk aus Stahlbeton auf der Krone des Speicherteiches Schönjoch geführt. Daraus fließt das Wasser über eine Einlaufmulde die aus in Beton versetzten Steinen errichtet wird dem Speicherteich (2.490 müA) zu. 8) Transportleitung von der Schieberkammer Schönjoch zur Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl Von der Schieberkammer Schönjoch führt eine Transportleitung GGG DN400 PFA40 mit einer Länge von ca. 1.175 m weiter zur Druckerhöhungsstation Plazör. Ca. 150 m östlich vom Restaurant Bergdiamant wird am Tiefpunkt eine Entleerungsmöglichkeit vorgesehen. Das Wasser (ca. 6 m³) wird mit maximal 1 l/s in das blockige Urgelände ausgeleitet. Auf einen Zwischenplanum wird im gleichen Graben eine LWL-Leerverrohrung PEH DN50 mitverlegt. Die Leitung verläuft über bestehende Pistenflächen bzw. zwischen der Schirmbar und dem Restaurant Bergdiamant über bereits überformtes Gelände. 9) Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl zur Anpassung an die Druckverhältnisse im westlich davon gelegenen Leitungsnetz Die Druckerhöhungsstation Plazör (2.442 müA) wird zur Unterstützung der in der bestehenden Pumpstation Schönjoch untergebrachten Hochdruckanlage, die das Schneinetz westlich des Fisser Jöchls versorgt, errichtet. Sie wird im Bereich der ehemaligen Bergstation des Plazörschleppliftes in Stahlbetonbauweise errichtet und weist einen Grundriss von 7 m auf 5 m auf. Bis auf eine Seite wird sie komplett eingeschüttet; die verbleibende Ansichtsfläche wird dunkel gestrichen oder mit Holz verschalt. Die Zufahrt erfolgt über einen bestehenden Weg. - 31 Die maschinelle Ausrüstung des Pumpenraums besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten: 2 Stk. Hochdruckpumpen, Fördermenge je 70 l/s, Nennförderhöhe 100 m, Motorleistung je ca. 95 kW Erfassung der Durchflussmengen mittels IDM an den abgehenden Leitungen Motorisierter Absperrschieber Richtung Plazörpiste Diverse Armaturen um Herstellen verschiedener Bertiebszustände (insbesondere Teillastbetrieb) Nachdem die Druckerhöhungsstation Plazör zur Unterstützung der Pumpstation Schönjoch errichtet wird, werden die Druckhöhen an die bestehenden Druckverhältnisse angepasst. 10) Transportleitung von der Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl zur Bergstation der Almbahn (Zwölferkopf) Von der Druckerhöhungsstation Plazör führt eine Transportleitung GGG DN 250 PFA 40 über bestehende Pistenflächen bis zur Bergstation der Almbahn. Sie weist eine Länge von ca. 840 m auf und wird an insgesamt vier Punkten an die bestehenden Leitungen angeschlossen. 11) Druckerhöhungsstation Frommesalm in einem Zubau zur bestehenden Schieberkammer Über die Pumpstation Frommesalm (1.719,5 müA) soll zukünftig auch Wasser aus dem Speicherteich Wolfwiese in die Speicherteiche Frommes und Frommes II gefördert werden, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Sie wird in einem Zubau mit einem Grundriss von 6 m auf 5 m, der neben der Schieberkammer Windles errichtet wird, untergebracht. Sie wird so eingeschüttet, dass nur eine Ansichtsfläche sichtbar bleibt, die dunkel gestrichen oder mit Holz verschalt wird. Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Weg. Die maschinelle Ausrüstung des Pumpenraums besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten: 1 Stk. Hochdruckpumpe, Fördermenge 60 l/s, Nennförderhöhe 400 m, Motorleistung ca. 322 kW Erfassung der Durchflussmengen mitels IDM am Staionsausgang motorisierte Schieber an den abgehenden Leitungen Der Wassertransport erfolgt ausschließlich über bestehende Leitungen. Aufgrund des freien Auslaufes in den Speicherteich ist eine Überschreitung der zulässigen Betriebsdrücke auszuschließen 12) Steuerkabel Auf einzelnen Teilstrecken werden die neuen Anlageteile an die bestehende Anlagensteuerung angebunden. Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt aus dem bestehenden Niederspannungsnetz. Aufgrund der räumlichen Nähe handelt es sich dabei um jeweils nur kurze Abschnitte: Pumpstation Frommes – Pumpstation Frommes II Pumpstation Schönjoch – Schieberkammer Schönjoch Bestandsanschluss Plazör – Druckerhöhungsstation Plazör 13) LWL - Leerverrohrung Im Bereich der gesamten neuen Transportleitungen wird ein LWL-Schlauch PEHD DA50 mitverlegt und in die Bauwerke an der Strecke geführt. Dadurch kann zur steuertechnischen Verbesserung der Anlage nachträglich ein LWL-Strang eingeblasen werden. - 32 14) Mitverlegung eines Starkstromkabels zwischen der bestehenden Trafostation am Schönjoch und der Trafostation beim Speicherteich Frommes II Zwischen der bestehenden Trafostation Schönjoch und der geplanten Trafostation in der Pumpstation Frommes II wird entlang der Transportleitung für die TINETZ Stromnetz AG als Leitungsbetreiber ein 30 kV Starkstromkabel mitverlegt. Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen werden von der Betreiberin in einem getrennten Verfahren eingeholt. Die im Projekt beschriebene, aber nicht dargestellte Kompressorstation Fisser Jöchl, die in einem freien Raum der Pistengerätegarage hätte errichtet werden sollen, wird nicht ausgeführt. B) Ergänzende Feststellungen aus wasserbautechnischer Sicht: Dammschüttung für den Speicherteich Frommes II Der Damm des Speicherteichs besteht aus zwei voneinander unabhängigen Baukörpern, dem statisch erforderlichen Damm und einer landschaftsplanerischen Vorschüttung mit weiteren Gestaltungselementen. Die maximale Höhe des statisch erforderlichen Dammes wird im Projekt mit 14,50 m über Urgelände angegeben. Maßgeblich für die Beurteilung ob es sich um eine große Stauanlage gemäß § 104 Abs. 3 WRG handelt, ist der Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dammkrone und dem tiefsten Punkt der Gründungssohle. Bei kleinen Stauanlagen darf dieser max. 15 m betragen. Vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Geotechnik/Bodenmechanik wurde im Zuge der Verhandlung erklärt, dass diese maximale Höhe von 15 m nicht überschritten wird, dass es sich somit um eine „kleine Stauanlage“ handelt, für die kein Gutachten von der Staubeckenkommission eingeholt werden muss. Entnahme- bzw. Zulaufbauwerk des Speicherteiches Frommes II Der Rohrgraben zwischen dem Entnahme- bzw. Zulaufbauwerk und der Pumpstation Frommes II wird mittels eines Querriegels aus Beton abgedichtet. Allfälliges im Bereich des Betonriegels anfallendes Leckagewasser sollte in das Messbecken der Pumpstation Frommes II entwässert werden. Hochwasserentlastung Speicherteich Frommes II Die Hochwasserentlastung erfolgt in Form einer Überströmmulde am westlichen Rand des Speicherteiches. Sie verhindert ein Überschreiten des Stauziels im Falle einer Fehlfunktion im Füllbetrieb bzw. in Folge eines größeren Niederschlagsereignisses. Das überlaufende Wasser wird über ein Einlaufgitter zur Notentleerungsleitung geführt. Die Überströmmulde und die Ableitung zur Notentleerung bzw. das Retentionsvolumen des Speicherteiches sind so zu dimensionieren, dass kein Wasser in das Gelände abfließt. Eine Verlängerung des Hochwasserentlastungsgerinnes über das Einlaufgitter hinaus bis um Urgelände, wie im Projekt dargestellt, sollte deshalb nicht erforderlich sein. - 33 Materialeinbaufläche, Massenüberschuss Um die Ausbildung einer geradlinigen Kante zwischen Böschung und Pistenfläche zu verhindern, soll laut Projekt am rechten (talseitigen) Pistenrand ein Damm mit einer Höhe von ca. 1 m errichtet werden. Dessen Breite und Höhe wird jedoch laufend variiert, wodurch eine für das Landschaftsbild günstige Optik erreicht werden soll. Die Höhe dieses Dammes sollte zumindest an einigen Stellen auf null auslaufen, so dass ein einigermaßen gleichmäßiges Abfließen des Entwässerungsrohre eingebaut werden müssen. Oberflächenwassers möglich ist, ohne dass Notentleerungsleitung für Speicherteich Frommes II Laut technischem Bericht des Projektes könnte aufgrund der hydraulischen Schaltung des Leitungsnetzes theoretisch auch über die bestehende Notentleerungsleitung des Speicherteiches Frommes, Wasser aus dem Speicherteich Frommes II abgeleitet werden. Von Seiten des Projektanten wurde im Zuge der Verhandlung erklärt, dass tatsächlich keine Verbindung zwischen den beiden Notentleerungsleitungen hergestellt wird. Somit können die beiden Speicherteiche nur über die jeweilige Notentleerungsleitung entleert werden. Im Bereich der Einmündung der Notenleerungsleitung in den Wolfsgrubenbach bzw. Urgenebnerbach wird ein Energieumwandlungsbauwerk errichtet. Dessen ausreichende Dimensionierung ist anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung durch Vorlage der Berechnungsunterlagen nachzuweisen. Transportleitung von der Pumpstation Frommes II zur Schieberkammer Schönjoch Die Druckleitung GGG DN500 weist eine Länge von ca. 1.850 m auf. Ca. 100 m südwestlich der Pumpstation Frommes II wird am Tiefpunkt der Leitung eine Entleerungsmöglichkeit vorgesehen. Das anfallende Wasser (ca. 40 m³) wird zur Gänze über eine Verbindungsleitung in die Notentleerung des Speicherteiches Frommes II eingeleitet. Transportleitung von der Schieberkammer Schönjoch zur Druckerhöhungsstation Plazör am Fisser Jöchl Ca. 150 m östlich vom Restaurant Bergdiamant wird am Tiefpunkt der ca. 1.175 m langen Transportleitung GGG DN400 eine Entleerungsmöglichkeit vorgesehen. Das Wasser (ca. 6 m³) wird mit maximal 1 l/s in das blockige Urgelände ausgeleitet. Kompressorstation Fisser Jöchl Die im Projekt beschriebene, aber nicht dargestellte Kompressorstation Fisser Jöchl, die in einem freien Raum der Pistengerätegarage hätte errichtet werden sollen, wird laut Angabe der Fisser Bergbahnen nicht ausgeführt. Bei bescheidgemäßer Ausführung und Einhaltung der der im Spruchpunkt X./A) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen wasserbautechnischen Nebenbestimmungen besteht aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand gegen das geplante Vorhaben. - 34 C) Ergänzende Feststellungen aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht: Befund: Das vorliegende Projekt mit der nachgereichten Hydrogeologischen Stellungnahe des Ing. Büro Mag. Günter Valtingojer vom 02.03.2015 ist nun als Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung ausreichend. Gutachten: Da sich im Unterliegenden Bereich des Speicherteiches Frommes II und der Aufschüttungsbereiche im Schipistenbereich Frommesabfahrt wesentliche Quellen der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Fiss und Ladis befinden, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Größtenteils wurden diese Maßnahmen bereits in der angeführten hydrogeologischen Stellungnahme vorgesehen. Gegen das Projekt bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Einhaltung der im Spruchpunkt X./B) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände. D) Ergänzende Feststellungen aus geotechnischer Sicht: Bodenerkundung Als Bodenerkundung wurden sieben Schürfen auf dem Gelände des geplanten Speicherteiches ausgeführt. Die Bodenerkundung wurde durch weitere Schürfen ergänzt. Es wurde Bodenerkundung durch Schürfgruben (SG8 bis SG12) am Standort der Pumpstation und entlang der Südostseite des Speicherteiches ausgeführt. Aufgeschlossen wurden unmittelbar unter der Oberfläche blockig zerlegte Gneise bis völlig aufgearbeitete und verwitterte Glimmerschiefer mit Eigenschaften eines Lockergesteins. Bauwerksrisiko Gemäß dem Geologischen Gutachten liegt der Planungsstandort in einem alten Bruchsystem mit zahlreichen Spalten, Auflockerungszonen und abgesackten Schollen. Langfristig kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei außergewöhnlichen Niederschlägen im Einflussbereich der aktuellen Absackung weitere Schollenbewegungen auftreten. Um derartige Bewegungen hintanzuhalten sind Technische Maßnahmen vorgesehen, die es ermöglichen Leckagewässer rechtzeitig zu erkennen und ein Versickern von Leckagewässern im Untergrund zu verhindern oder hintanzuhalten. Darüber hinaus werden mit einem Kontrollpunktnetz die Bewegungen überwacht und regelmäßig bzw. bei Bedarf von Fachleuten interpretiert. Bisher wurde mittels der interferometrischen Untersuchungen lediglich festgestellt, dass die Witterungsereignisse 1999 abseits des Standortes in Bereichen, welche auch in der Natur als bewegungsgefährdet erkennbar sind, messbare Verformungen verursacht haben. Sollten derartige Bewegungen aber in naher oder ferner Zukunft am Standort auftreten und festgelegte zulässige Grenzwerte überschreiten, so kann der Fall auftreten, dass die Experten, welche die Sicherheit des Bauwerks beurteilen den Einstau des Bauwerkes und damit den Betrieb untersagen müssen. Auf - 35 dieses Bauwerksrisiko wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird im ergänzenden Technischen Bericht auf das geplante Kontroll- und Überwachungssystem verwiesen. Abdichtung der Sohle des Flächenfilters Die Dicht- bzw. Ausgleichsschicht ist keine dauerhafte Abdichtung. Sie soll lediglich verhindern, dass Leckagewässer auf kurzem Weg unkontrolliert in offene Zerrspalten und Klüfte gelangt. Sie wird aus dem feinkörnigen Kiesmaterial aus der Kiesaufbereitung hergestellt und soll eine Durchlässigkeit K = 1,0 E-06 m/sec nicht überschreiten. Zusätzlich wird die Sohle der Drainageschlitze und Verdachtszonen in der Teichsohle mit zugeführtem eingestampftem Moränenmaterial in einer Stärke von 30cm abgedichtet. Y Dränagen Die Y Dränagen in den wasserseitigen Teichböschungen werden auch in den Einschnittböschungen ausgeführt. Sie werden nicht mit einer Folienabdichtung sondern mit eingestampften Moränenmaterial in der Sohle abgedichtet. Flächenfilter Auf Grund der Kornzertrümmerung bei der Aufbereitung der anstehenden Gesteine zu Filterkies wird eine Körnung 30/70 gewählt. Dadurch soll der Feinanteil im Kies gering gehalten werden. Beschädigungen an der Kunststoffdichtungsbahn durch den Kornfilter werden auf Grund der bisherigen Erfahrungen ausgeschlossen. Bergwasserzutritte Ein Zutritt von Bergwässern in größerem Ausmaß wird auf Grund der Kammlage nicht erwartet. Die geringen zumeist zeitnah zu Niederschlägen einsickernden Oberflächenwässer erhöhen zeitweise die Schüttung der Sicherheitsdränagen. Pläne des Speicherteiches Der Schichtenlinienplan des Dammes im Maßstab 1:1000 enthält sowohl die Schichtenlinien des statisch erforderlichen Dammquerschnittes als auch die Schichtenlinien der Geländeaufschüttung. Mit der Projektergänzung wurden ein Lageplan für den statisch erforderlichen Teichquerschnitt und ein Lageplan mit dem Teich einschließlich Geländeaufschüttung und Regelquerschnitte der Böschungen und Einschnitte übermittelt. Hochwasserentlastung Das Wasser aus dem Hochwasserüberlauf wird über die Überströmmulde und Gerinne in das talseitige Urgelände abgeleitet. Am Ende des Gerinnes ist ein Einlaufbauwerk, in dem das Wasser gesammelt und dem Wolfbach zugeleitet wird. - 36 Hangtektonik Verformungsmessungen Der Speicher Frommes II liegt in einem alten Bruchsystem mit zahlreichen Spalten, Auflockerungszonen und abgesackten Schollen. Gegenüber dem bestehenden Teich ist er stärker exponiert und weist relativ jüngere Bewegungsrelikte auf. Wichtig ist die Festlegung von Alarmwerten und die Informationskette. Das genaue Kontrollpunktenetz wird vom Geologen vor Ort im Gelände festgelegt. Für die Verformungsmesspunkte werden im Geologischen Bericht je nach Abstand von der Dammkrone Alarmwerte festgelegt. Schüttmaterial Im Geotechnischen Gutachten wird festgehalten, dass das Schüttmaterial einem weitgestuften, sandig, steinigen Kies entsprechen soll und Blöcke größer 0,5m auszuscheiden sind. Die Lagenstärke der Schüttung wird mit 0,5m festgelegt. Aus Sicht GTH ist zur Herstellung eines gleichmäßig verdichteter Dammes auf dem abgetreppten Festgesteinsuntergrund ein möglichst weitgestufter Kies mit einem Größtkorn von ca. 150 mm und einem Steinanteil von ca. 10% - 15% zu verwenden. Die Kornverteilung des aufbereiteten Schüttmaterials muss innerhalb eines definierten Soll- Körnungsbandes liegen. Kies mit den genannten Eigenschaften kann aus dem Festgestein nur aufbereitet werden, wenn der Sprengfels in zwei unterschiedlichen Brechanlagen und einer Siebanlage zu Kornfraktionen aufbereitet wird. Aus diesen Kornfraktionen ist sowohl das Schüttmaterial als auch der Filterkies herzustellen. Diese Notwendigkeit ist auch in der Ausschreibung klar zu formulieren. Der ausgeschriebene Brech- und Siebvorgang sind vor Beginn der Dammschüttung zu optimieren. Die Scherfestigkeit und Verdichtbarkeit des aufbereiteten Schüttmaterials sind im Zuge von Eignungsprüfungen im Labor und im Feld nachzuweisen. Bei einer Schüttlagenstärke von 50cm wird das Größtkorn des Schüttmaterials auf maximal 1/3 der Schüttlagenstärke beschränkt. Zur Aufbereitung des Aushubmaterials steht eine Sieb- und Brechanlage zur Verfügung. Gutachten Gemäß dem Geologischen Gutachten liegt der Planungsstandort in einem alten Bruchsystem mit zahlreichen Spalten, Auflockerungszonen und abgesackten Schollen. Langfristig kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei außergewöhnlichen Niederschlägen im Einflussbereich der aktuellen Absackung weitere Schollenbewegungen auftreten. Um derartige Bewegungen hintanzuhalten werden Technische Maßnahmen vorgesehen, die es ermöglichen ein Versickern von Leckagewässern im Untergrund zu verhindern oder hintanzuhalten. Kontrollsysteme ermöglichen Leckagewässer rechtzeitig zu erkennen. Darüber hinaus werden mit einem Kontrollpunktnetz die Bewegungen des Speichers und des umliegenden Geländes überwacht und regelmäßig bzw. bei Bedarf von Fachleuten interpretiert. Bisher wurde mittels der interferometrischen Untersuchungen lediglich festgestellt, dass die Witterungsereignisse 1999 abseits des Standortes in Bereichen, welche auch in der Natur als bewegungsgefährdet erkennbar sind, messbare Verformungen verursacht haben. Sollten derartige Bewegungen aber in naher oder ferner Zukunft am Standort auftreten und festgelegte zulässige Grenzwerte überschreiten, so kann der Fall auftreten, dass die Experten, welche die Sicherheit - 37 des Bauwerks beurteilen den Einstau des Bauwerkes und damit den Betrieb untersagen müssen. Auf dieses Bauwerksrisiko wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Aus geotechnischer Sicht bestehen gegen das Projekt bei Einhaltung der im Spruchpunkt X./C) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides keine Bedenken. E) Ergänzende Feststellungen aus geologischer Sicht: Befund: Allgemein: Im Gemeindegebiet Fiss soll auf bzw. etwas südlich des Gratrückens „Frommes“ auf einer Seehöhe von etwa 2220 m ein Speicherteich (SPT), 170 m nordöstlich des bestehenden Teiches Frommes I errichtet werden. Das Fassungsvermögen beträgt 227.000 m3. Im Zuge der Errichtung ist eine Schneileitung in der bestehenden Pistenfläche vom Speicherteich über das Schönjöchl (ca. 1850 m lang) und das Fisser Joch (ca. 1175 m lang) bis zur Bergstation der Almbahn (ca. 840 m lang) geplant. Zur Notentleerung des Teiches wird eine weitere Leitung, welche Richtung Süden vom Speicherteich bis zur Einmündung in den Wolfgrubenbach auf einer Seehöhe von etwa 1330 m verlegt wird, errichtet. Weiters sind drei Pumpstationen, am Speicherteich selbst, am Fisser Joch und bei der Frommesalm geplant. Geologisch gesehen befinden sich die Anlageteile des Projekts Speicherteich Frommes II überwiegend im Silvrettakristallin, welches hier vorwiegend aus alten Paragneisen, Glimmerschiefern und einzelnen Amphibolitzügen aufgebaut ist. Südlich des Fisser Jochs und Schönjöchls ab einer Seehöhe von etwa 2300 m grenzt die penninische Einheit des Unterengadiner Fensters mit Bündner Schiefern und örtlich eingelagerten Quarziten, Rauhwacken, Karbonatgesteinen und fallweise Gipseinlagerungen an. Allein die Notentleerungsleitung erreicht ab einer Seehöhe von etwa 1850 m in Richtung Tal diese geologische Einheit. Entlang der Überschiebungsbahn treten Pseudotachylite, Mylonite und Ultramylonite auf. Das Festgestein ist in unterschiedlicher Mächtigkeit von Lockermaterial überlagert und zum Teil tektonisch tiefreichend stark zerlegt und verwittert. Laut Projektsgeologie ist aus insgesamt sieben 3,7 m tiefen Baggerschürfen im Bereich des Speicherteichstandortes bekannt, dass es örtlich zu stark verwitterten Zonen und mylonitischen Einschaltungen kommen kann. Die Lagerung ist überwiegend südostfallend, untergeordnet im Bereich des Schönjöchls nordwestfallend. An Flachstellen und Nackentälern wird der Fels größtenteils von einer mächtigen, kiesig-sandig-schluffigen Verwitterungsdecke überlagert. Im Bereich des Schönjöchls und im Bereich der Notentleerungsleitung wird das Festgestein von einem etwa 2 m mächtigen feinkörnigen, rot gefärbten Verwitterungslehm überdeckt. Der weitere Trassenabschnitt der Schneileitung befindet sich in feinkornreichem Moränenmaterial und Hang- bzw. Verwitterungsschutt. Der nordseitige Abhang des gegenständlichen Teichstandortes ist von einem großräumigen, laut Projektsgeologie seit langem zum Stillstand gekommenen Talzuschub gestaltet. Der südseitige Abhang folgt dieser großflächigen Bewegungsstruktur mit flachreichenden Zerrspalten, 35 bis 40° steil ausstreichende Absetzungsflächen, Nackentäler und Geländestufen parallel zur Schieferung bzw. dem Geländerücken. In den Südosthängen zwischen Schönjöchl und Matekopf sind aktuell anhaltende Hangbewegungen bekannt. Südöstlich des Matekopfes befinden sich eine Kriechzone, deren Abrisskante etwa 150 m von der geplanten talwärtigen Dammkrone entfernt ist und ein weiterer Talzuschub Niedergallmigg etwa 500 m nordöstlich. - 38 Am Speicherstandort selbst sind von dem Projektanten keine Anzeichen aktuell anhaltender Schollenbewegung festgestellt worden. Diese Feststellung wird von Bewegungsmessungen der enveo (Environmental Earth Observation OEG) während des Beobachtungszeitraumes 1995 bis 1996 und 1998 bis 1999 bestätigt. Der Projektsgeologe betont, dass der Untergrund und das Umfeld des Speicherstandortes eine erhöhte Empfindlichkeit auf Bodenbewegungen aufweist, die bei starkem Wassereintrag durch außergewöhnliche Niederschläge oder allfällige Leckwässer eintreten könnten. Daraus würde sich für die Errichtung des Speicherteiches ergeben, dass dieser nur dann zuzustimmen sei, wenn dieser erhöhten Empfindlichkeit durch technische Vorkehrungen und Kontrollen begegnet würde. In der Umgebung sind Erdfallbildungen im Kristallingestein feststellbar, die von bisherigen geologischen Bearbeitern auf Gipskarst innerhalb Gips-führender Gesteine des Engadiner Fensters unter dem Kristallingestein lagern, zurückgeführt werden. Im Bereich des Speicherstandortes selbst sieht der Projektant keine Hinweise auf Erdfallstrukturen, die auf Gipskarst hindeuten würden. Die eigenen Auswertungen des Laserscans zeigen jedoch deutliche Hinweise auf Erdfallbildungen im Standortbereich selbst und seiner direkten und weiteren Umgebung. In der weiteren Umgebung südwestlich des geplanten Teiches finden sich in Übereinstimmung mit der geologischen Kartierung des Projektanten auch markante Erdfälle im Kristallingestein. Der Teichstandort lässt laut Projektsgeologie keine Oberflächenabflüsse und nur geringfügig schüttende, unergiebige Hangsickerwässer erwarten. Auftreffende Niederschläge versickern zumeist unverzüglich in Spalten des Festuntergrundes oder werden in Geländemulden gesammelt, da die Gleitbahnen vielfach abdichtend wirken und keine Versickerung in den Untergrund zulassen. Im Gebiet gibt es insgesamt neun Quellen mit vielzähligen Fassungen, die Schwarzmoosquellen I bis III (QU70603026, QU70603027, QU70603028), die Frommesquellen I bis III (QU70603006, QU70603007, QU70603043), sowie die „Östlichen Oberen Putzeben-Quelle“ (QU70603018) und die „Westliche Oberen Putzeben-Quelle I und II“ (QU70603038, QU70603039). Die Schwarzmoosquellen entspringen in 2030 – 2090 m Seehöhe, in etwa 400 m bzw. 130 Hm vom Teichstandort entfernt. Die Quellgruppe besteht insgesamt aus zwölf Fassungen, wovon alle im Sommer ausgeleitet werden und nur eine im Winter der kommunalen Versorgung zugeführt wird. Im Umfeld befinden sich noch weitere Wasseraustritte und Vernässungen. Die Frommesquellen entspringen in 2090 – 2140 m Seehöhe, in etwa 400 m bzw. 80 Hm vom Teichstandort und 50 m bzw. 20 Hm von der unteren Materialbaufläche entfernt. Die Quellgruppe besteht insgesamt aus 14 Fassungen. Im Umfeld befinden sich noch weitere Wasseraustritte und Vernässungen. Die Putzeben-Quellen entspringen in ca. 2200 m Seehöhe und liegen im Minimum ca. 250 m bzw. 40 Hm von der oberen Materialeinbaufläche entfernt. Laut Projektsgeologie wurden im Jahr 2005 während der Baumaßnahmen an Speicherteich Frommes I, Schipiste und Schneileitung Quellbeweissicherungen durchgeführt. Die Beweissicherungen haben ergeben, dass aufgrund von eindringenden Oberflächenwässern infolge geringer Fassungstiefe und des Zustands einzelner Quellfassungen, erhöhte Keimzahlen und coliforme Bakterien festgestellt wurden. Hinsichtlich der Möglichkeit des Auftretens von Permafrost finden sich in den Projektsunterlagen keine Angaben. Speicherteich: Der Speicherteichstandort zeigt sich als breiter, relativ flacher Bergrücken, welcher überwiegend aus verwittertem, schiefrigem bis blockigem Schutt und darunter liegendem gelockerten Fels mit etwas höherer Festigkeit als am Teichstandort Frommes I aufgebaut ist. Laut Projektunterlagen ist ein Abtrag mit - 39 Baggerschaufel und Reißzahn und nur örtlich mit Meißelarbeit, sowie mittels Sprengungen möglich. Der erwartete Aushub von etwa 83.000 m³ wird für die geplante Dammschüttung, Pistenkorrekturen und Drainagekiese wiederverwendet. Durch den Bau des Teiches ergeben sich im Süden und Westen des Projektstandortes Dammböschungen und im Norden und Nordosten Geländeeinschnitte. Die konstruktiven Dammhöhen betragen maximal 14,5 m und weisen luftseitig eine Neigung von 1:2 (26,6°) und wasserseitig Neigungen von 1:2,5 (21,8°) auf. Die Herstellung der Dämme erfolgt lagenweise mit abgetreppten Aufstandsflächen. Der Speicherteich wird mit einem Leckwasser-Drainagesystem ausgestattet, welches unterhalb einer Foliendichtung flächendeckend in der Sohle des Teiches zur Ausleitung von möglichen Leckwässern eingebaut wird. Zusätzlich werden in den Teichböschungen Drainagevliese eingebaut. Erforderlichenfalls ist zur Verhinderung des Einsickerns von Leckwässern in den klüftigen Untergrund eine 20 cm mächtige eingestampfte Dicht- und Ausgleichsschicht aus geeignetem Material vorgesehen. Anfallende Hang- bzw. Bergwässer werden in einem eigenen Drainagesystem gefasst und abgeleitet. Es besteht insgesamt aus acht Drainagesystemen, die einzelne Bereiche des Teiches entwässern. Die Rohrgräben für die Drainagen werden am Übergang zu den einzelnen Sektoren mit Querschlägen aus bindigem Material abgedichtet. Zur Feststellung von möglichen Schäden an der Dichtung der Drainagesysteme ist eine kontinuierliche Messvorrichtung vorgesehen. Geländekorrekturen (Frommesabfahrt, Einfahrt Frommespiste, Zwölferbahn-Bergstation): Der Großteil des Aushubes des Speicherteichs wird für Geländekorrekturen zur Verbreiterung und skitechnischen Verbesserung der Abfahrten im Bereich der Frommesabfahrt, der Einfahrt der Frommespiste am Schönjöchl und südlich der Zwölferbahn-Bergstation verwendet. Im Bereich der Frommesabfahrt soll eine Schüttung mit einer Höhe von ca. 6 m und einer Böschungsneigung von 2:3 errichtet werden. Zusätzlich kommt es in diesem Bereich zu einem geringfügigen Geländeabtrag. Die Aufstandsflächen der Schüttungen werden abgetreppt und der Materialeinbau erfolgt in einzelnen verdichteten Lagen. Allfällige Vernässungen oder Feuchtstellen werden drainagiert und ins Urgelände ausgeleitet. Aufgrund der vergleichsweise geringen Hangneigung und Schüttmaterials sind keine Quermulden zur Pistenentwässerung vorgesehen. des gut durchlässigen Im Bereich der Einfahrt der Frommespiste am Schönjöchl werden eine Engstelle und eine leichte Gegensteigung beseitigt. Hierzu wird die Geländekuppe um ca. 1,5 m abgetragen und die Piste südseitig um ca. 1 m breiter geschüttet. Nordseitig wird der Anschnitt zum Speicherteich mit einer Neigung von ca. 1:2 geböscht, um die Standsicherheit des Dammes nicht zu beeinträchtigen. Östlich des Speicherteiches wird die anschließende Piste auf ca. 200 m Länge verbreitet. Dazu wird der südseitige Gratrücken um ca. 4,5 m abgetragen und nordseitig eine ca. 3,5 m mächtige Schüttung errichtet. Beide Korrekturen werden mit max. 2:3 geböscht. Weitere Details zu dieser Schüttung finden sich in den Projektsunterlagen nicht. Im Bereich südlich der Zwölferbahn-Bergstation wird ein ca. 2 m hoher Rücken abgetragen und eine Geländemulde mit einem Teil des Aushubmaterials zur Verbreiterung und Begradigung des Pistenabschnittes verfüllt. - 40 Transportleitung: Die Pumpstation SPT Frommes II wird mit dem bestehenden Schneileitungsnetz aus drei Leitungsabschnitten verbunden. Außer zur Anbindung an das bestehende Schneileitungsnetz werden keine neuen Leitungen oder Zapfanlagen errichtet. Die Anbindung an das bestehende Schneileitungsnetz erfolgt im Leitungsabschnitt SPT Frommes II - SPT Schönjöchl mit drei ca. 180 m lange Rohrleitungen östlich des Dammfußes des Speicherteiches. Die Leitungstrassen verlaufen im Bereich des SPT Frommes II entlang von Zufahrtswegen und im restlichen Bereich entlang von bestehenden Pistenflächen, welche vorwiegend aus einer mächtigen, kiesig-sandig-schluffigen Verwitterungsdecke aufgebaut sind. Im Bereich Schönjöchl quert die Transportleitung eine laut Projektsgeologie alte Absetzungsfläche. Notentleerung: Im Zuge der Baumaßnahmen wird ein neuer Abschnitt der Notentleerungsleitung errichtet. Dieser führt in etwa 1 m unter Geländeoberkante (GOK) entlang der bestehenden Schipiste Frommes und Frommes Extrem bis zur Frommesalm. Dort wird sie an eine bestehende Leitung, welche über die Lange Abfahrt talwärts bis zum Wolfgrubenbach verläuft angeschlossen. Geologisch gesehen wird die Notentleerungsleitung vorwiegend in einer mächtigen, kiesig-sandigschluffigen Verwitterungsdecke verlegt. Auf einer Seehöhe von etwa 1800 quert die Leitung die Deckengrenze Silvrettakristallin – Engadiner Fenster und verläuft anschließend über etwa 100 Höhenmeter in einer laut Projektsgeologie aktuellen Gleit-, Kriech- bzw. Sackungsmasse. Gutachten Speicherteich: Das Gelände ist ein breiter, relativ flacher Gratrücken. Der Untergrund besteht überwiegend aus verwittertem, schiefrigem bis blockigem Felsschutt und darunter liegenden gelockertem Fels mit etwas höherer Festigkeit als am Teichstandort Frommes I. Mit einer Gipsauslaugung ist im näheren Umfeld des SPT laut Projektanten nicht zu rechnen. Die Auswertung des Laserscans für die vorliegende Stellungnahme zeigt jedoch Geländestrukturen, die eine Entstehung als Erdfälle sowohl im Standortbereich selbst als auch in dessen näheren und weiteren Entfernung nicht ausschließen lassen. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass die ausgeprägten Spalten- und Nackentalbildungen im Bereich des Speichers Frommes I und des geplanten Speichers Frommes II mit Gipskarst - Vorgängen im Untergrund zusammenhängen. Der Projektant betont, dass der Untergrund und das Umfeld des SPT eine erhöhte Empfindlichkeit auf Bodenbewegungen aufweist, die bei starkem Wassereintrag (Starkniederschläge, Leckwässer) eintreten können. Die dafür vorgesehenen jährlichen Kontrollvermessungen nach der Schneeschmelze und nach außergewöhnlichen oder anhaltenden Starkniederschlägen, die Kontrollbegehungen von Dammkrone, böschungen und Teich-Umfeld nach den oben genannten Ereignissen und das automatische LeckwasserWarnsystem sind aus Sicht des Projektanten unbedingt nötig, um den geplanten Teich zu errichten und zu betreiben. Das Kristallingestein im Bereich des Speicherstandortes stellt für sich einen eher günstigen Untergrund für die Aufnahme von Bauwerkslasten dar. Die vereinzelten sandig-schluffigen und zum Teil kiesigen Zwischenbodenschichten (siehe Schurf 5 bis 7) sind nicht als Aufstandsflächen geeignet und müssen entfernt werden. Gegebenenfalls muss eine Anpassung der Fundierungen an den angetroffenen Untergrund vorgenommen werden. - 41 Das Gelände selbst ist an der Oberfläche und im Untergrund, abgesehen von abfließenden Schmelz-, Niederschlags-, Hang- und Bergwässern frei von Quellen. Für anfallende Wässer am Teichstandort ist ein eigenes Drainagesystem vorgesehen, welches die Wässer fasst und kontrolliert ableitet. Die morphologisch exponierte Lage des Speicherstandortes lässt nur ein geringes Einzugsgebiet der Wässer zu. Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Standsicherheit des Dammes wurden durch die geotechnische Stellungnahme (Geotechnik Teindl) bestätigt. Der Speicherteich liegt in einer Höhe über 2000 m ü.A.. Ab dieser Höhe ist Permafrost prinzipiell möglich. Auch wenn bei der Errichtung des Teiches Frommes I den Unterfertigten keine Permafrosterscheinungen bekannt gegeben wurden, kann dies für den neuen Standort nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Geländekorrekturen (Frommesabfahrt, Einfahrt Frommespiste, Zwölferbahn-Bergstation): Das unruhige Gelände mit leichten Muldenformen und erheblichen Quergefällen ist prinzipiell trocken und weist einen standsicheren Untergrund aus vorwiegend mächtigem, kiesig-sandig-schluffigem Verwitterungsschutt auf. Somit ist der Untergrund bei heutigem Kenntnisstand gut für die geplanten Maßnahmen geeignet. Die Vorgehensweise für den Einbau des Schüttmaterials ist in dem geotechnischen Bericht und den geologischen Projektunterlagen detailliert beschrieben. Transportleitungen: Die Leitungsverlegung erfolgt innerhalb bestehender Zufahrtswege und bestehender Pisten. Anzeichen für aktive Hangbewegungen oder labile Bereiche sind keine vorhanden. Dennoch befindet sich ein Teilbereich der Transportleitung im Bereich einer laut Projektanten alten Absetzungsfläche. Laut den Projektsunterlagen sind in diesem Bereich keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Diesbezüglich wird eine geologische/ geotechnische Bauaufsicht als notwendig angesehen. Notentleerung: Die Notentleerung verläuft größtenteils in bestehender Piste, wird ab der Frommesalm an eine bestehende Leitung angeschlossen und mündet ab einer Seehöhe von etwa 1330 m in den Wolfgrubenbach. Anzeichen für aktive Hangbewegungen oder labile Bereich sind keine vorhanden. Dennoch befinden sich Teilbereiche der Notentleerung an der Deckengrenze und innerhalb einer aktuellen Kriechmasse. Laut den Projektunterlagen sind in diesem Bereich keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Diesbezüglich wird eine geologische/ geotechnische Bauaufsicht als notwendig angesehen. Eine detaillierte Darstellung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Leitungen in den Projektsunterlagen wird als nötig erachtet. Weiters fehlt eine geologische Kartierung der Einhänge des Wolfgrubenbaches bis hinunter zum Inntal. Diese ist unbedingt nötig, um dem geologischen Projektanten eine Einschätzung zu ermöglichen, ob die Einhänge die Abfuhr der Wassermassen im Zuge der Notentleerung ohne Auflösung von Erosionen und Rutschprozessen überstehen können. - 42 Zu der geologischen Detailkartierung der Einhänge des Wolfgrubenbaches: Die Ausführungen sind grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Bezüglich der Deponie Netzer ist allerdings festzustellen, dass die Bachstrecke überwiegend im Fels verläuft und dass die Einleitung von 800 l/s Notentleerung im Vergleich zum HQ 150-Ereignis nur ca. 8% betrage und daher nur eine vergleichsweise geringe Erosionskraft aufweise. Hierzu ist festzustellen, dass die Notentleerung vermutlich nur dann eintritt, wenn ein Versagen oder ein ähnliches Szenario im Zuge eines Niederschlagsereignisses HQ 150 wesentlich wahrscheinlicher ist, als außerhalb eines derartigen Niederschlagsereignisses. Das bedeutet, dass HQ 150 mit der Notentleerung zusammenfallen könnte und so Auswirkungen auf die Erosion in den darunter liegenden Bachläufen möglich sind. Der geologische Planer argumentiert damit, dass Eintiefungen durch eine Geschiebesperre, die existiert, entgegen gewirkt werden kann. Eine Beeinflussung der Quellen der Gemeinde Ladis ist aus fachlicher Sicht nicht anzunehmen ist. Diese Aussage ist auch in den Projektunterlagen „geologisches Gutachten vom 07.03.2014“ enthalten und wird daher als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die im Projekt vorgesehene Quellbeweissicherung ist als Dokumentation zu sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Quellen stattfinden wird. Die im Projekt vorgesehene Art und Weise der Quellbeweissicherung wird als ausreichend erachtet. Es wird festgehalten, dass die eingereichten Projektunterlagen samt Ergänzungen insgesamt als plausibel, nachvollziehbar und vollständig anzusehen sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass gegen den Bau, Bestand und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens bei Einhaltung der im Spruchpunkt X./D) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht kein Einwand besteht. F) geologischen Ergänzende Feststellungen aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung: Sachverhalt: Die Fisser Bergbahnen GmbH haben beim Landeshauptmann von Tirol und bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage für das Projekt Speicherteich Frommes II unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht. Vorgesehen ist die Errichtung eines weiteren Speicherteiches östlich des bestehenden Speicherteiches Frommes I mit einem Wasserinhalt von 227.000 m³. Der geplante Speicherstandort befindet sich auf einer Geländekuppe im Gratbereich, sodass der Standort weder von Lawinen noch von Wildbächen beeinträchtigt wird. Nach einer Regenperiode bzw. nach der Schneeschmelze bilden sich in dem muldenförmigen Gelände kleinere, verteilt liegende Seen aus. Der geplante Speicherteich soll großteils in das gewachsene Gelände eingebunden werden. Mit dem überschüssigen Material wird der Dammkörper geschüttet bzw. in Erdbauweise errichtet und mit einer Oberflächenabdichtung aus PE-Folie versehen. - 43 Im Zuge der Errichtung des Speicherteiches werden auch drei zusätzliche Pumpstationen sowie eine Verbindungsleitung Richtung Westen über das Schönjoch bis zur Bergstation der Almbahn errichtet. Dadurch kann auch die Fisser Nordseite zukünftig angespeist werden bzw. im Notfall können nach Auskunft des Betriebsleiters ca. 600 l/s über die Schneileitungen abgelassen werden. Laut beigereichten Projektunterlagen wird für die Notentleerung des geplanten Speicherteiches und die Ableitung von Drainagewässern auf den bestehenden Pistenflächen der Abfahrten Frommes und Frommes extrem eine Leitung PEHD DA 450 DN 10 bis zur Frommesalm verlegt. Dort sollen die anfallenden Wässer in eine bereits bestehende Ableitung derselben Dimension angeschlossen werden, welche die Wässer weiter bis zum Tosbecken im Bereich des Gasthauses Weiberkessel abführt, von welchem diese in den Wolfsgrubenbach abgeleitet werden. Dies bedeutet, dass im Zuge einer 72-stündigen Notentleerung ca. 876 l/s in den Wolfsgrubenbach bzw. weiter in den Urgebnerbach eingeleitet werden sollen. Hinsichtlich der Einleitung der Notentleerung in den Greitbach bzw. Urgebnerbach wird festgestellt, dass bereits mehrere realisierte Projekte Entleerungen bzw. Ableitungen in den Greitbach, Wolfsgrubenbach und letztendlich in den Urgebnerbach vorsehen (Frommes I, Pistenverbesserungen Frommes, Pistenbau Lange Abfahrt, Speicherteich Wolfswiese etc.). Auf Grund dieser Problematik wurde bereits im Vorprüfungsverfahren gefordert, entsprechende Erhebungen durchzuführen bzw. Varianten zu prüfen. Zwischenzeitig wurden diese Grundlagen seitens des Büros Dr. Anton Aichhorn (Absam) erhoben bzw. nachgereicht. Es zeigt sich, dass der Urgebnerbach unterhalb der Einleitung der Notentleerung bis zur Mündung in den Inn keinen Siedlungsraum mehr berührt. Weiters verläuft der großteils tief eingeschnittene Bach vorwiegend auf felsiger Sohle, sodass bei einer Notentleerung mit keinen gravierenden Schäden gerechnet werden muss. Im Vergleich zum unterstellten Bemessungsabfluss liegt die eingeleitete Wassermenge der Notentleerung (867 l/s) im einstelligen Prozentbereich des HQ 150. Der Urgebnerbach entwässert ein ca. 4,6 km² großes Einzugsgebiet und weist im Falle eines 150-jährigen Bemessungsereignisses einen Abfluss von 100 m³/s auf. Die eingeleitete Wassermenge im Falle einer Notentleerung beträgt c. 96% des Bemessungsabflusses. Allerdings werden die Speicherteiche Frommes I und Wolfswiese ebenfalls über den Urgebnerbach notentleert. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei bzw. alle drei Teiche gleichzeitig notentleert werden müssen, wird als sehr gering eingestuft. Sollte dieser sehr unwahrscheinliche Fall doch eintreten, ist mit Abflüssen aus der Notentleerung zu rechnen, die unterhalb eines HQ30 zu liegen kommen. Aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren bestehen seitens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes und bei Einhaltung der unter Spruchpunkt X./E) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. - 44 G) Ergänzende Feststellungen aus chemisch-technischer Sicht: Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen im Spruchpunkt X./F) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides bestehen aus hygienischer/chemischer Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. H) Ergänzende Feststellungen aus elektrotechnischer Sicht: Auf Basis des Technische Berichtes mit Stand vom 19. März 2014 der wasserrechtlichen Einreichunterlagen „Speicherteich frommes II“, verfasst vom Planungsbüro TASC Engineering, ergibt sich nachstehender Befund: In unmittelbarer Nähe zum bereits bestehenden Speicherteich Frommes I ist die Errichtung eines weiteren Speicherteiches „Speicherteich Frommes II“ geplant. Mit der Errichtung des zweiten Speicherteiches ist auch die Errichtung von drei zusätzlichen Pumpstationen, beim Speicherteich selbst, an Fisser Jöchl und bei der Frommesalm sowie einer Verbindungsleitung vom Speicherteich Richtung Westen über das Schönjoch und das Fisser Jöchl bis zur Bergstation der Almbahn. Beabsichtigt. Die Mittelspannungsseitige Versorgung wird von der TIWAG geplant, errichtet und betrieben. Der Übergabepunkt wird niederspannungsseitig realisiert. Die Erweiterung der Schneiflächen und damit verbunden die Ausführung von zusätzlichen Schneileitungen ist nicht beabsichtigt. Elektrotechnische Beurteilung Die Mittelspannungsanlagenteile (Trafostationen sowie Mittelspannungsverkabelung) sind nicht Teil des wasserrechtlichen Verfahrens und vom h. a. Gutachten nicht umfasst. Ein Widerspruch mit elektrotechnischen Grundsätzen ist beim gegenständlichen Projekt nicht feststellbar. Gegen die Errichtung der Beschneiungsanlage bestehen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere der unter Hinweis auf die geltenden ÖVE/ÖNORM E 8001 „Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennwechselspannung bis 1000V AC und 1500 V DC“ ÖVE-EN 1 „Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V AC und 1500 V DC“ ÖVE-SN 50 „Fehlerstromschutzschalter“ ÖVE EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ aus elektrotechnischer Sicht bei Einhaltung der im Spruchpunkt X./G) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine Bedenken: - 45 I) Ergänzende Feststellungen aus naturkundlicher Sicht: Die Fisser Bergbahnen planen die Erweiterung der Beschneiungsanlage mittels Errichtung eines weiteren Speicherteiches im Bereich des Speicherteiches Frommes 1. Der neue Speicherteich soll einen Inhalt von 227.000 m³ fassen. Der dabei anfallende Materialüberschuss soll dabei in unmittelbarer Nähe des Speicherteiches auf bzw. unmittelbar neben bestehenden Pisten zur Verbesserung der Pisten bzw. zur Steigerung der Sicherheit verwendet werden. Zusätzlich zur Errichtung des Teiches ist auch die Errichtung einer Pumpstation beim Speicherteich selbst notwendig. Weiters sind Verbindungsleitungen vom Speicherteich zu den erschlossenen Bereichen über das Schönjoch und das Fisser Jöchl bis zur Bergstation der Almbahn vorgesehen. Die Speicherung des Wasserinhaltes auf dieser Höhe dient in erster Linie der Gleichzeitigkeit der Beschneiung am Beginn der Saison und zudem sollen damit die Entnahmen aus Fließgewässern in der kritischen Hochwinterzeit vermindert bzw. vermieden werden. Die Planung der Anlage erfolgte über mehrere Jahre sodass mehrere Besprechungen und Lokalaugenscheine, zum Teil in Verbindung mit anderen Diensterledigungen, durchgeführt werden mussten und konnten. Das nunmehr vorliegende Projekt umfasst neben der technischen Einreichung auch eine ergänzende landschaftspflegerische Begleitplanung von Atelier Gstrein. Die nunmehr vorliegenden Unterlagen zusammen mit den Besprechungen und Lokalaugenschienen reichen für eine Beurteilung aus naturkundlicher Sicht. Der unmittelbar an den geplanten Speicherteich Standort anschließenden Bereich ist bereits seit langen als Schipiste bzw. Speicherteich genutzt und ist somit in diesen Bereichen überprägt. Der gegenständliche Bereich des Speicherteichstandortes zeichnet sich durch einerseits teilweise starke Strukturierung der Oberfläche und andererseits durch die stehenden Kleingewässer aus. Teilweise sind diese Kleingewässer mehr oder weniger stark durch den Weidegang bzw. Vertritt und bzw. oder Eutrophierung bereits beeinträchtigt. Hinsichtlich der vegetationskundlichen Erhebungen wird auf die Projektsbestandteile von DI Werner Tiwald bzw. Mag. Peter März sowie hinsichtlich Tierökologie auf die Unterlagen von Mag. Jürgen Pollheimer verwiesen. Insbesondere wird der vom Atelier Gstrein erstellte Bericht zu den Gestaltungsmaßnahmen bzw. den Ausgleichsmaßnahmen angeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen, die einen besonders schonenden Umgang mit den betroffenen Biotopen, die Erhaltung der vom Wasser geprägten Lebensräume (Gewässerbiotope auch als Laichhabitate), Nachbau der Strukturen, Erhalt des Oberbodens und auch der Wiederherstellung einer Oberflächenstruktur mit passender Vegetation vorgeben. Laut diesen Unterlagen ist ein Ausgleich die Wasserfläche betreffend im Ausmaß von 1:1,5 vorgesehen. Vorgesehen ist dabei, den Pflanzen- und Tierbestand dieser sensiblen und wertvollen Lebensräume zur Gänze bzw. so gut als möglich zu bergen, umzusetzen und dadurch den Bestand zu erhalten. Die Erschließung zum Bauwerk erfolgt über den bestehenden Weg, der derzeit im Bereich des Speicherteiches Frommes 1 endet. Über eine Verlängerung von ca. 300 m wird der Bereich der Pumpstation erschlossen. Von hier aus sollen die Bauarbeiten erfolgen. Laut Projekt soll die neue Weganlage dabei derart ins Gelände gelegt werden, dass einerseits nur sehr geringe Geländeveränderungen notwendig sind und andererseits die in diesem Bereich vorhandenen - 46 Kleingewässer nicht berührt werden. Für die Bauphase ist es notwendig den Weg auf eine Breite von 4 m auszubauen, im Anschluss daran soll die Anlage wieder auf 3 m rückgebaut bzw. verschmälert werden und mittels der abgehobenen Oberbodenteile rekultiviert werden. Im Projekt finden sich weiters Verhaltensmaßregeln für Zwischenlagerung und Aufbringen von Materialien. Durch die vorgesehene Geländemodellierung erscheint es möglich, dass grundsätzlich eine möglichst naturnahe Modellierung des Speichers erfolgen kann. Diesbezüglich werden insbesondere die talseitigen Schüttungsbereiche flach vorgeschüttet und entsprechend ausgerundet, sodass der Übergang von Natur- zu Kunstgelände nur schwer bzw. nicht erkennbar sein wird. Zudem wurde eine Forderung eingearbeitet, welche vorsieht, die Höhendifferenzierung der Teichkrone derart zu bewerkstelligen, dass kein geradliniges Element im Bereich der Teichanlage bzw. der Umgebung entsteht. Laut den Betreibern ist es nicht vorgesehen, mittels der Teichanlage einen Erholungsbereich für Wanderer oder andere Erholungssuchende zu errichten. Es wird lediglich der unterbrochene Wanderweg bzw. Steig im Bereich der Krone am Teich eingebunden und vorbeigeführt. IST - Zustand: Vegetation Die im Projektsbereich vorkommenden Pflanzengesellschaften sind detailliert in den Projektsunterlagen beschrieben: Windkantengesellschaften, Krummseggenrasen, Zwergstrauchheiden, Silikatblockschutt, Schneebodengesellschaften, Bürstlingsweiderasen, Braunseggenried, überformte und eingesäte Flächen und diverse Verzahnungen der vorkommenden Gesellschaften Einige Bereiche und Gesellschaften sind durch die – teilweise auch starke – Beweidung beeinträchtigt und könnten fallweise auch in ihrem Bestand gefährdet sein. geschützte Pflanzenarten nach Anlagen 2 und 3 der Naturschutzverordnung: Gelber Enzian, Punktierter Enzian, Purpurenzian, Tannenbärlapp. Klebrige Primel, Gletscherhahnenfuß, verschiedenen Steinbrecharten, Lebensräume nach Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006: alpine und borealen Heiden Lebensraumtypen nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie: Alpine und boreale Heiden, boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstrat Tierökologie Vögel: In den betroffenen bzw. von Pollheimer untersuchten Bereichen wurden 18 Arten nachgewiesen, welche in der Tabelle auf Seite 8 festgehalten sind. Davon gelten 7 Arten als Brutvögel. Unter den Brutvögeln finden sich Alpenschneehuhn, Feldlärche, Bergpieper, Steinschmätzer, Hausrotschwanz, Ringdrossel, Hänfling. Trotz gezielter Nachsuche konnten laut Pollheimer keine Hinweise auf ein Vorkommen des Steinhuhns wurde gefunden werden. Hinsichtlich der Art Mornellregenpfeifer wird festgehalten, dass diese Art anscheinend von einem oder mehreren Beobachtern gesichtet wurde. Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Brutvorkommen - 47 sondern um einen Nahrungsgast im Zuge des Vogelzuges. Jedenfalls finden sich in den Unterlagen Pollheimer keine Angaben über diese Art. Hingewiesen wird auf die Ausführungen in Pollheimer auf Seite 5, wonach unter Material und Methode die Auswahl und Abgrenzung der zu untersuchenden Bereiche beschrieben ist. Insgesamt handelt es sich bei den untersuchten Bereichen um eine Gesamtflächengröße von ca. 92 ha (vor allem hinsichtlich Vögel) Entsprechend der Lage und Morphologie und unter Hinblick auf das Umfeld erscheint die Abgrenzung des untersuchten Raumes als ausreichend. In Pollheimer auf Seite 16 unter dem Punkt Durchzügler, Nahrungsgäste und Wintergäste werden einige Vogelarten aufgezählt bzw. beschrieben, die den gegenständlichen Raum nicht zu Brutzwecken nutzen. Dabei wurde der Mornellregenpfeifer nicht festgestellt. Weitere geschützte Arten anderer Tiergruppen: Bergeidechse, Grasfrosch, Bergmolch. Soweit dem Bericht insgesamt zu entnehmen ist wurden keine weiteren nach Verordnung geschützte Arten anderer Tiergruppen gefunden. Naturhaushalt Der Naturhaushalt ist als das gesamte Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen der unbelebten Umwelt (Faktoren: Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und von Lebewesen (Pflanzen, Tiere und Menschen) in einem ökologischen System zu verstehen (vgl. M.Schaefer, 1992). Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, also die Ausbildung maximal möglicher Strukturen und Funktionen, wird als "Natur(raum)potential" verstanden. Entsprechend den oben stehenden Ausführungen zu den Pflanzen, Tieren und deren Lebensräumen im Bereich des geplanten Vorhabens kann davon ausgegangen werden, dass der Naturhaushalt in naheliegenden Bereichen (Teich Frommes 1, Piste, Weg,…) bereits stärker gestört wurde, über andere weitere – durch den Teich Frommes 2 beanspruchte Bereiche nur wenig verändert wurde(gestörtes Beziehungsgefüge), jedoch in seinem Gefüge als intakt bezeichnet werden kann. Änderungen im Naturhaushalt sind daher grundsätzlich mit weitreichenden und langfristigen Auswirkungen behaftet. Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften alpiner Lagen benötigen lange Zeit, um sich zu entwickeln und etablieren. Landschaftsbild und Erholungswert Der vom Schönjöchl Richtung Nordosten verlaufende Grat trennt großräumig ein Seitental des Urgtales (Hochgallmig) vom Inntal. Die vom Grat südostwärts abfallenden Hänge sind bereits schitechnisch genutzt - Frommespiste, Speicherteich Frommes1 mit der Pumpstation und eine Wegerschließung. Vom Speicherteich Frommes 1 Richtung Nordosten soll nunmehr - ebenfalls hinter dem Grat sichtgedeckt vom Urgtal aus gesehen - der Speicherteich Frommes 2 errichtet werden. Diese gegenständlichen Bereiche südöstlich des Grates sind weitläufig durch Weidewirtschaft genutzt. Dementsprechend sind auch die hier vorkommenden Lacken und Vertiefungen (teilweise temporär mit Wasser gefüllt) unterschiedlich stark durch Weidegang bzw. Eutrophierung betroffen. Große Teile des projektsgegenständlichen Bereiches sind typisches, naturbelassenes, teilweise stark strukturiertes Gelände. Der gegenständliche, vom Speicherteich betroffene Bereich kann von Bereichen um das Schönjöchl aus der direkten Umgebung bzw. aus der Luft und weiter entfernten, überhöhten Gegenhangbereichen gesehen und erkannt werden. Laut - 48 Projekt soll der Teich derart ausgeformt, dass keine augenscheinlich künstlichen bzw. technisch gestaltenden Ränder und Flächen entstehen. Zudem bestehen bereits klar erkennbare Vorbelastungen in der Landschaft (Piste, Speicherteich mit Pumpstation, Weg). Ein Wanderweg führt durch den gegenständlichen Bereich. Beurteilung der Auswirkungen aus naturkundlicher Sicht: Der betroffene Bereich liegt einerseits relativ exponiert, andererseits doch sichtgedeckt durch den beschriebenen Grat / Rücken. Konkret der Teichstandort liegt etwas tiefer als der Gratrücken selbst, sodass eine Sichtabschirmung aus Nord und nordwestlicher Richtung gegeben ist. Gesehen und erkannt werden kann der gegenständliche Bereich vor allem dann, wenn die Bau- und Manipulationsmaßnahmen für den Speicherteich durchgeführt werden. Die bereits vorhandenen Vorbelastungen durch Piste, Beschneiung, Weganlage bzw. Speicherteich Frommes1 als Vorbelastungen mindern diese Auswirkungen auf Dauer. Um eine möglichst gute und unauffällige Einbindung in das Gelände und in die Umgebung zu erreichen wurden im Projekt Atelier Gstrein landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen formuliert. Diese scheinen geeignet, die Anlage zumindest in ihren Randbereichen derart in das Gelände einbinden zu können, sodass diesbezüglich keine besondere Auffälligkeit entsteht (sollte) und somit dieser Teich weitgehend nicht als technisches Objekt wahrgenommen werden kann. Zudem sollen einerseits zur Erhaltung von Biotopflächen andererseits zur Gestaltung des Geländes Tümpel versetzt bzw. zusätzlich angelegt werden. Dies gewährleistet auf lange Sicht eine Strukturierung und unauffälligere Einbindung in die Umgebung. Somit wird sich der Teich einerseits aufgrund der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen gut und unauffällig in die Umgebung einbinden lassen und andererseits durch die bereits gegebenen Vorbelastungen nicht besonders stark auffallen und somit auf Dauer keine groben Beeinträchtigungen zusätzlich verursachen hinsichtlich Landschaftsbild und Erholungswert verursachen. Kurzfristig bzw. mittelfristig bis zum Greifen der Rekultivierungsmaßnahmen bzw. bis zum Anwachsen der Rekultivierungsflächen ergeben sich jedoch grobe Beeinträchtigungen für Landschaftsbild und Erholungswert durch die offenen vegetationslosen Bereiche und die Ablagerungen und Manipulationen und Emissionen durch den Baustellenbetrieb. Der im gegenständlichen Bereich führende Wanderweg bzw. Fußsteig wird möglichst unauffällig in das Bauwerk derart eingebunden, sodass entlang des Teiches auf einer gut strukturierten Krone der Weg weiter geführt wird. Hinsichtlich Erholungswert ist somit kurzfristig mit gröberen Beeinträchtigungen zu rechnen, auf Dauer gesehen sind keine groben zusätzlichen Beeinträchtigungen zu befürchten. Pflanzenökologie Flächenmäßig am stärksten betroffen bzw. beinahe ausschließlich betroffen ist der Verzahnungsbereich der Windkantengesellschaft mit Bürstlings-Krummseggenrasen. Entsprechend den Projektsvorgaben soll versucht werden, soweit als möglich diese betroffenen Bereiche zu erhalten. Dies gelingt nur, wenn die notwendigen Geländestrukturen, die diese Gesellschaften benötigen, wiederhergestellt werden. Erst nach Wiederherstellung der benötigten Strukturen Oberbodenmaterial erfolgversprechend sein. Die im direkten Projektsbereich betroffenen kann eine Wasserflächen Wiederandeckung bzw. Tümpel mit geeignetem (Braunseggenriede, Niedermoore) sollen entsprechend den naturkundlichen Forderungen bzw. den landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen entsprechend erhalten werden und zudem zusätzliche derartige Flächen angelegt - 49 werden. Hierbei ist auch besonders auf die Oberflächengestaltung und Ausformung der Ränder zu achten. Die Abdichtung zum Untergrund soll mittels Bentonitmatten und nicht mittels Teichfolie erfolgen. Es kann bei geeigneter Ausführung davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen einerseits dem Erhalt bzw. sogar Vergrößerung derartige Flächen führen und zudem kann eine Besserstellung im Vergleich zum derzeitigen Zustand erreicht werden, weil Auszäunungsmaßnahmen unter gleichzeitiger Anlage einer Viehtränke vorgesehen sind. Dadurch genießen diese Biotope nach Fertigstellung Schutz vor Vertritt und Eutrophierung und können sich diese wertvollen Biotopflächen ungestört entwickeln. Hinsichtlich der vorgefundenen geschützten Arten kann davon ausgegangen werden, dass keine dieser Arten in ihrem Bestand gefährdet werden bzw. keine dieser Arten in ihrem günstigen Erhaltungszustand verschlechtert werden (Trotz möglichem Verlust einzelner Individuen.) Tierökologie: Vögel: Besonders in der Bauphase sind für einige Arten gröbere Störungen bzw. Verluste von Brutrevieren und somit Verluste von Brutpaaren zu erwarten (Ergebnisse aus Pollheimer S. 20 ff): Alpenschneehuhn – 2 Brutpaare, Feldlerche – 1 Revier vorübergehend; Bergpieper – 1 Revier vorübergehend; Steinschmätzer – 2 Reviere vorübergehend; Hausrotschwanz, Ringdrossel, Hänfling – keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Für die Betriebsphase bzw. auf Dauer ist mit folgenden Beeinträchtigungen / Verlusten zur rechnen: Alpenschneehuhn – ein Brutpaar verliert dauerhaft durch Flächeninanspruchnahme bzw. Habitatdegradierung den Lebensraum, Feldlerche – keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen,, Bergpieper – kein Verlust von Revieren dauerhaft, Steinschmätzer – kein Verlust von Revieren bis maximal 1, Hausrotschwanz, Ringdrossel, Hänfling – keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Durch den Verlust des Lebensraumes für ein Brutpaar des Alpenschneehuhns durch die direkte Flächeninanspruchnahme bzw. Habitatdegradierung im Bereich des Speicherteiches wird die Population in diesem Bereich nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der günstige Erhaltungszustand dieser Art nicht verschlechtert. Hinsichtlich anderer Tiergruppen ergeben sich teilweise geringe Individuenverluste in der Bauphase (Reptilien, Amphibien, Heuschrecken, Libellen). Auf Dauer sind für diese Tiergruppen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, weil ausreichend Ausweichbiotope vorhanden sind bzw. eine Übersiedelung möglich ist). - 50 Naturhaushalt: Änderungen als Vorbelastungen erfolgten bereits in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten. In der Bauphase kommt es naturgemäß zu zusätzlichen direkten und indirekten negativen Folgen für den Naturhaushalt, da durch Grabungsarbeiten, den offenen Boden, die Manipulation der Baumaschinen und durch Manipulationstätigkeiten zusätzliche Belastungen verursacht werden: Staubentwicklung, Lärm, Abgase, Erschütterungen Umlagerung von Bodenschichtungen Änderung von Wasserwegigkeiten und Wasserhaushalt und stehenden Kleingewässern Störung/Zerstörung von Morphologie und Kleinrelief und damit Veränderungen des Klein- bzw. Mikroklimas, Erosionsanfälligkeit etc. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Umsetzung der laut Projekt vorgesehenen Maßnahmen einige der oben angeführten zusätzlichen (bzw. bauzeitig verstärkt wirkenden) Belastungen hauptsächlich in der Bauphase (mit Ausnahme der Veränderung des Klein- bzw. Mikroklimas) wirksam sind. Das geplante Vorhaben greift in unterschiedlicher Weise in den Naturhaushalt ein. Überall dort, wo Geländeveränderungen stattfinden, werden sowohl die Bedingungen der unbelebten Umwelt als auch jene der Pflanzen und Tiere verändert werden und damit naturgemäß auch die Wechselwirkungen zwischen der belebten und unbelebten Natur beeinflusst werden. Durch die vorgesehenen Begleitmaßnahmen können jedoch schwerwiegende Beeinträchtigungen zu einem großen Teil hintangehalten werden. Abgesehen von Totalverlusten für die Natur (den Naturhaushalt) in Form von überbauten Flächen bei Gebäuden, Fundamenten u.Ä. werden durch die Böschungen und Wege Änderungen im Relief, im Bodenaufbau, im Wasserhaushalt und dadurch im Kleinklima ausgelöst. Weiters kommt es zu direkten und indirekten Verlusten und Beeinträchtigungen in den Lebensräumen der Pflanzen und Tiere in der oben beschriebenen Form. Daher ändert sich auch das Beziehungsgefüge zwischen der belebten und unbelebten Natur. Dies umso mehr überall dort, wo tiefgreifende und flächige Geländemodellierungen geplant sind. Die Änderungen sind zum Teil zumindest für planbare Zeiträume nicht umkehrbar bzw. verringert sich durch die Technisierung bzw. Nivellierung von Oberflächen das Naturraumpotential auf Dauer. Diese Änderungen können sich auch auf benachbarte Flächen auswirken. Allerdings sollen derartige Auswirkungen durch den Nachbau empfindlicher Strukturen entsprechendes Wiederandecken (siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan – v.a. Windkantengesellschaften, Feuchtlebensräume, usw.) hintangehalten bzw. abgemindert werden. und z.B. Der Naturhaushalt wird qualitativ und quantitativ unterschiedlich betroffen. Die Intensität der Eingriffe und die Auswirkungen auf den Naturhaushalt stehen in einem direkten Zusammenhang, wobei Flächigkeit, Schwere der Eingriffe (Relief und Morphologie), Grad der Versiegelung, Eingriff in die Wasserwegigkeit, etc. wesentliche Faktoren darstellen. Im Projekt sind entsprechende Maßnahmen vorgesehen bzw. werden durch die Nebenbestimmungen Maßnahmen gefordert, die solche Auswirkungen auf ein möglichst geringes bzw. vertretbares Maß reduzieren: Rekultivierung nach Stand der Technik, Hintanhaltung von Erosion, Erhaltung von Biotopen, Aufrechterhaltung der Wasserwegigkeit, etc. - 51 Weiters sind diese Maßnahmen auch dazu geeignet, zumindest einen Teil der Auswirkungen auf den Naturhaushalt direkt auf den Eingriffsflächen abzumildern. Aus naturkundlicher Sicht sind die Eingriffe in einigen Bereichen bauzeitig mit starken Beeinträchtigungen verbunden. Insgesamt kann von teilweise mittelstarken und dauerhaften Beeinträchtigungen hinsichtlich aller Schutzgüter ausgegangen werde. Durch geeignete Maßnahmen in der Umsetzung und durch Nebenbestimmungen kann in einigen Bereichen eine gewisse Abminderung erreicht werden. J) Ergänzende Feststellungen zu den Wasserrechten: Im Projektgebiet liegen Quellen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Fiss und Ladis vor. Es ist geplant, dass die Notentleerungsleitung des neuen Speicherteiches Frommes II zwischen zwei schon bestehenden Leitungen (Notentleerung des Speicherteiches Frommes I und Beschneiungsleitung) zu liegen kommt. Die Beschneiungsleitung wurde tiefer verlegt als die geplante Notentleerung. Beim damaligen Bau beider Leitungen wurden keine Wässer angefahren und der Graben war komplett trocken. Die Quellen wurden damals ebenfalls beweisgesichert. Es traten keine Beeinträchtigungen auf. Auch fand damals ein Materialeinbau auf Pistenflächen statt. Beeinträchtigungen der Quellen fanden nicht statt. Wie der Speicherteich Frommes I wird der Speicherteich Frommes II am Grad gebaut. Bis auf die Nackentäler gibt es keine Vernässungsstellen. Der Bodenaufbau ist sehr wasserdurchlässig. Die Versiegelung durch die Teiche stellen laut Projektgeologen nur einen geringfügigen Anteil der Wassereinzugsfläche dar. Aus geologischer Sicht ist eine quantitative Beeinflussung der Quellen als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Eine Beeinflussung der Quellen der Gemeinde Ladis ist aus fachlicher Sicht nicht anzunehmen. Diese Aussage ist auch in den Projektunterlagen „geologisches Gutachten vom 07.03.2014“ enthalten und wird daher als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die im Projekt vorgesehene Quellbeweissicherung ist als Dokumentation zu sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Quellen stattfinden wird. Die im Projekt vorgesehene Art und Weise der Quellbeweissicherung wird als ausreichend erachtet. K) Ergänzende Feststellungen aus ornitologischer Sicht: Die Brutzeit des Mornellregenpfeifers ist zwischen Mai und Juli. Die Zugzeit ca. von 20. August bis 10. September. In diesem Gebiet und Zeitraum 2010 hat der Ornitologe Mag. Jürgen Pollheimer keine Nachweise des Mornellregenpfeifers gemacht. Weder zur Brutzeit noch zur Zugzeit hat es Nachweise betreffend den Mornellregenpfeifer gegeben Der Morrnellregenpfeifer ist auf Grund seines „zutraulichen Wesens“ leicht zu dokumentieren und aus geringer Distanz zu fotografieren. Hauptverbreitungsgebiet ist Skandinavien. Sporadisch kommen in Österreich immer wieder im Alpenraum Brutpaare vor. Das betrifft den Ostalpenraum. Im Westalpenraum dürfte es keine Brutpaare geben. Das größte und am besten dokumentierte Brutvorkommen in Österreich war am Zirbitzkogel. Die dort vorhandene Brutpopulation ist womöglich mittlerweile erloschen. Dies stützt sich auf die abnehmende Beobachtung in den letzten Jahren. Brutnachweise gibt es schon mehrere Jahre nicht mehr. Wenn - 52 betreffend des Standortes des Speicherteich Frommes II eine Brutpopulation des Mornellregenpfeifers vorhanden wäre, hätte dies der Ornitologe im Jahre 2010 feststellen müssen. Dies zweifelsfrei. Es gibt keine dokumentierten Nachweise darüber, ob am besagten Speicherteichstandort eine Brutpopulation vorhanden ist. Betreffend die „Beschwerde“ der Grünen, Regionalgruppe Landeck, wird festgehalten, dass dieser zu entnehmen ist, dass seit einigen Jahren der wenig scheue Bodenbrüter regelmäßig am Frommes im Spätsommer beobachtet wird. Dazu wird festgehalten, dass der Mornellregenpfeifer im Spätsommer am Durchzug ist. Es ist jederzeit möglich, dass er im Zuge des Durchzuges in diesem Bereich einen Stopp macht. Weiters wird festhalten, dass in diversen Onlineforen der letzten drei Jahre zumindest keine Beobachtungen aus dem Bereich Frommes dokumentiert wurden. Auf Grund der Erfahrungen und Beobachtungen des Ornitologen ist davon auszugehen, dass mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich auf dem geplanten Speicherteichstandort eine Brutpopulation des Mornellregenpfeifers befindet. L) 1. Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten: Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 24.04.2014, Zl. VlhPlanOrg850/BS/277, gegen das gegenständliche Vorhaben keinen Einwand erhoben, sofern die Vorschreibungen des hydrogeologischen, dammbautechnischen und siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in den Bescheid aufgenommen werden, die im Rahmen der vorgeschlagenen Beweissicherung beprobten Quellen jeweils auch bakteriologisch untersucht werden, für alle im Bescheid genannten Trinkwasserbauwerke (Quellen, Brunnen, Unterbrecherschächte, Hochbehälter) auch die Katasternummer genannt wird, insbesondere im Spruch. 2. Die Vertreterin des Landesumweltanwaltes hat sich mit Schreiben (E-Mail) vom 06.03.2015, zum gegenständlichen Vorhaben geäußert und eine „Beschwerde“ von den Grünen, Regionalgruppe Landeck, übermittelt. Weiters hat die Vertreterin des Landesumweltanwaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgegeben. Diese lautet wie folgt: Die Antragstellerin beabsichtigt den Bau und Betrieb einer weiteren Beschneiungsanlage, deren Kernstück der Speicherteich Frommes II sein soll und hat dazu u.a. die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt. Nach mehreren Vorbesprechungen, Durchführung eines Ortsaugenscheins, Einsicht in die Projektunterlagen und auf Grund des heutigen Verhandlungsergebnisses ergibt sich für den LUA folgendes Bild: Die geplante Anlage soll neben dem Speicherteich Frommes I innerhalb der nach dem TSSP festgelegten Schigebietsgrenzen situiert sein und ein Fassungsvermögen von 227.000 m³ haben. Die neue Anlage beansprucht Flächen für den Teich, die Leitungen, Pump- und Druckerhöhungsstationen, Bauhilfsweg und für den Massenausgleich. Eine Erhöhung der Jahreskonsenswassermenge bzw. der sekündlichen Entnahme ist nicht antragsgegenständlich. Das Überschussmaterial soll in bestehende Pisten eingebaut werden. Das Projektareal liegt zwar in unmittelbarer Nähe von schitechnischer Infrastruktur (Speicherteich I mit Pumpstation, Piste etc) beansprucht aber einen eindrücklichen Landschaftsbereich auf dem Frommeskamm, geprägt durch zahlreiche Lacken eingebettet in Krummseggen- und Borstgrasrasen. Durch den Bau der Anlage werden 9 Tümpel beansprucht mit einem Gesamtflächenausmaß von 515 m². Als Ausgleichsmaßnahme sollen dafür in 2 Bereichen westlich und südlich des Speicherteiches neue Tümpel in einem Gesamtausmaß von 780 m² angelegt werden. - 53 Die bestehenden Tümpel sind Lebensräume für Bergmolche, Grasfrösche und verschiedene Libellenarten. Detailliertere Ausführungen sind den Zoologischen Erhebungen des Büros „Pollheimer, April 2014“, zu entnehmen. Beim Landesumweltanwalt sind Protestschreiben gegen den Bau des Speicherteiches eingelangt insbesondere mit dem Hinweis, dass das Areal wertvolle Flechtenbestände, Kleinstmoore und geschützte Pflanzenarten beheimate und ebenso sehr gute Habitatseigenschaften für Libellen, Amphibien und Vögel aufweise. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass am Frommesjoch regelmäßig der Mornellregenpfeifer gesichtet werde. Dieser ist einer der seltensten Brutvögel der Alpen und dementsprechend geschützt. Im Großen und Ganzen bestätigen die naturkundlichen Projektoperate die in den Beschwerden genannten Vorkommen, mit Ausnahme des Mornellregenpfeifers. Im Zuge der heutigen Verhandlung konnte der ornithologische Projektant Jürgen Pollheimer auf schlüssige und nachvollziehbare Weise darlegen, dass es sich beim betreffenden Areal um kein Bruthabitat des Mornellregenpfeifers handeln kann. Zusammenfassend sieht der Landesumweltanwalt das Vorhaben äußert kritisch, da der Frommeskamm ohnehin schon stark beansprucht ist durch schitechnische Infrastruktur und gerade das bisher verschont gebliebene Areal mit all seinen Tümpeln und seiner landschaftlich reizvollen Ausprägung auch eine wichtige Habitatsfunktion für diverse Tierarten hat und zudem eine wichtige Erholungsfunktion aufweist. Auch stellt sich der letzte verbliebene „unberührte Rest“ des Frommeskammes als reich strukturiert und landschaftlich wertvoll dar. Dementsprechende negative Auswirkungen ergeben sich auf die Schutzgüter Landschaftsbild und daraus resultierend auf den Erholungswert. Beim Bau und Betrieb der Anlage würden zudem wertvolle Windkantengesellschaften, teilweise geschützte Pflanzenarten sowie nach Anhang I FFH Richtlinie geschützte Lebensraumtypen wie „Alpine und Boreale Heiden“ und „Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten“ verloren gehen. In Bezug auf die Windkantengesellschaften wurden im Zuge der heutigen Verhandlung seitens des Projektanten vorgenommen. für die landschaftspflegerische Auch Nebenbestimmungen Pflanzengesellschaften der in naturkundliche seinem möglichst Gutachten ohne Verlust Begleitplanung entsprechende Amtssachverständige vorgeschlagen, auf den für hat damit sie Ergänzungen diesbezügliche diese betroffenen geeigneten Standorten wiederangedeckt werden können. In diesem Zusammenhang ist es für den Landesumweltanwalt unabdingbar, dass die Bau- und Rekultivierungsarbeiten von einer ökologischen Baubegleitung/Bauaufsicht überwacht werden. Auch wenn der naturkundliche Amtssachverständige in seinem Gutachten zusammenfassend nur auf kurzfristige starke Beeinträchtigungen für alle Schutzgüter und dauerhaft auf durchschnittlich mittelstarke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter nach TNSchG 2005 kommt, vertritt der Landesumweltanwalt die Meinung, dass der gegenständliche Eingriff aus naturkundlicher Sicht nicht vertretbar scheint, da bei Verwirklichung des Vorhabens wiederum ein Stück wertvolle Natur/Kulturlandschaft technisch überprägt werden würde und somit verloren ginge. Für eine gesetzeskonforme Variantenprüfung bedarf es nach Meinung des Landesumweltanwaltes einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung derselben, sodass ausgeschlossen werden kann, dass es eine für die Naturschutzgüter gelindere Alternative gibt. 3. Mit Schreiben vom 09.03.2015 hat Michael Schöpf, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, eine Stellungnahme samt Anträgen und Einwendungen bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht. Es wird festgehalten, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass Michael Schöpf der Ansicht ist, dass ihm im Verfahren betreffend den Speicherteich Frommes II jedenfalls Parteistellung zukomme. Ing. Gabriel Schöpf war in Vertretung - 54 von Michael Schöpf bei der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 anwesend und hat die mit obgenanntem Schreiben eingebrachten Einwendungen aufrechterhalten. 4. Der Vertreter der Gemeinde Fiss hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 eine Stellungnahme abgegeben und gegen das geplante Vorhaben keinen Einwand erhoben. 5. Die Antragstellerin hat das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie hat insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 DI Hans Teindl als geotechnische Baubegleitung, Mag. Günter Valtingojer als geologische Baubegleitung und DI Dietmar Gstrein als ökologische Baubegleitung namhaft gemacht. Weiters hat die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Erweiterung ihrer Beschneiungsanlage dargelegt und festgehalten, dass mit gegenständlichem Vorhaben der Saisonstart schneetechnisch abgesichert werden soll. Durch den Bau des Speicherteiches Frommes II ist zum Start der Schneisaison zum Einschneien des Schigebietes doppelt so viel Fläche möglich wie bisher. Das bedeutet, dass das Schigebiet auf der Nordseite zum Schneestart eröffnet werden kann. Die Füllung des Speicherteiches wird in den Sommermonaten durchgeführt. Bis jetzt war es so, dass die Wassermenge von 227.000 m³, welche in Zukunft durch den Speicherteich gespeichert werden, in den schüttungsarmen Monaten hinaufgepumpt werden hat müssen. Auf Grund dessen, dass mit gegenständlichem Projekt 227.000 m³ am Berg gespeichert werden sollen und diese Wassermenge in den schüttungsarmen Monaten nicht nachgepumpt werden muss, entsteht aus gewässerökologischen Sicht eine Verbesserung für das Gewässer. 6. Die weiteren Parteien haben gegen die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH keine Einwände erhoben. III. Beweiswürdigung: A) Allgemeines: Die allgemeinen Angaben und die Beschreibung des Vorhabens stützen sich auf das eingereichte Projekt „„Speicherteich Frommes II“, vom 19.03.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015, welche in das Einreichprojekt vom 19.03.2014 eingearbeitet wurden, „Ergänzung Geologie und Geotechnik“, vom 03.10.2014, sowie „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“, vom 12.12.2014, samt den Ergänzungs- und Austauschunterlagen vom Jänner 2015, welche ebenso in das Projekt „Ergänzung Hydraulik und Bauwerke“ eingearbeitet wurden, alle erstellt von der TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, und der Ergänzungsunterlage „Speicherteich Frommes II, hydrogeologische Stellungnahme bezüglich Quellbeeinflussung“, vom 02.03.2015, GZl. G1055-1/15, erstellt von Mag. Günter Valtingojer, Nuelweg 4, 6067 Absam, sowie den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Norbert Walch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. B) Feststellungen zu den Wasserrechten: Die Feststellungen zu den Wasserrechten ergaben sich durch eine Einsicht in das Wasserbuch, die Angaben im Einreichprojekt und die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Thomas Weiskopf und des geologischen Amtssachverständigen Dr. Gunther Heißel im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Das Verfahren hat gezeigt, dass eine Beeinflussung der Wasserrechte in der derzeit ausgeübten Form als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist. Eine Beeinflussung der Quellen der Gemeinde Ladis ist aus - 55 fachlicher Sicht nicht anzunehmen. Diese Aussage ist auch in den Projektunterlagen „geologisches Gutachten vom 07.03.2014“ enthalten und wird daher als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Dies hat der geologische Amtssachverständige Dr. Gunther Heißel im Zuge einer Besprechung am 04.02.2015 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 festgestellt und die Annahmen der Antragstellerin bestätigt. Die projektgemäße Durchführung eines Quellbeweissicherungsprogrammes sowie die darauf aufbauenden Nebenbestimmungen des geologischen Amtssachverständigen dienen nur zu Dokumentationszwecken und zur Absicherung der Antragstellerin, aber nicht zur Frage, ob es zu einer Beeinträchtigung dieser fremden Rechte (Quellen) kommt. Dementsprechend lauten die Feststellungen unter Kapitel J) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. C) Ergänzende fachliche Feststellungen: Wasserbau: Die ergänzenden wasserbautechnischen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Norbert Walch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Seine Aussagen sind im Rahmen des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen worden. Sie bilden die Grundlage für die ergänzenden wasserbautechnischen Feststellungen in Kapitel B) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Siedlungswasserwirtschaft: Die ergänzenden siedlungswasserwirtschaftlichen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Thomas Weiskopf im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Seine Aussagen sind im Rahmen des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen worden. Sie bilden die Grundlage für die ergänzenden siedlungswasserwirtschaftlichen Feststellungen in Kapitel C) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Geotechnik: Die ergänzenden geotechnischen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des geotechnischen Sachverständigen DI Dr. techn. Helmut Hammer vom 16.06.2014, Zl. Z1447, sowie dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Sie bilden die Grundlage für die ergänzenden geotechnischen Feststellungen in Kapitel D) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Geologie: Der geologische Amtssachverständige Dr. Gunther Heißel hat sich ausführlich mit der Geologie des geplanten Speicherteichstandortes, aber auch deren weiteren Anlagenteile auseinandergesetzt. Insbesondere ist er auf die im Bereich der geplanten Beschneiungsanlage befindlichen Quellen - 56 eingegangen. Die ergänzenden geologischen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Dr. Gunther Heißel vom 15.05.2014, Zl. Vla-LG-47/146, und vom 21.10.2014, Zl. Vla-LG-47/156, sowie im Zuge einer Besprechung am 04.02.2015 und dessen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Sie bilden die Grundlage für die ergänzenden geologischen Feststellungen in Kapitel E) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Wildbach- und Lawinenverbauung: Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Marcus Berwanger hat festgehalten, dass der geplante Speicherstandort Frommes II von Natur aus lawinensicher ist und auch keine Wildbachgefährdung gegeben ist, da er sich auf einer Geländekuppe im Gradbereich befindet. Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung hat mit Schreiben vom 24.03.2015, Zl. 31422/09-2015, Befund und Gutachten erstellt. Bei Einhaltung der wildbachfachlichen Nebenbestimmungen bestehen aus wildbachfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben. Dementsprechend lauten die Feststellungen der Wasserrechtsbehörde unter Kapitel F) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Chemisch-technisch: Die ergänzenden chemisch-technischen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme der chemischtechnischen Amtssachverständigen Mag Verena Müller vom 06.05.2014, Zl. CTUA-KD-014/158. Sie bilden die Grundlage für die ergänzenden chemisch-technischen Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Feststellungen in Kapitel G) der Elektrotechnik: Der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. Martin Schreiner hat einen ausreichenden Befund erhoben und davon ausgehend seine elektrotechnische Beurteilung mit Schriftsatz vom 06.05.2014, Zl. VIe1-A-227/45-14, abgegeben. Seine Ausführungen hat die Behörde ihren Feststellungen im Kapitel H) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt. Naturkunde: Der naturkundliche Amtssachverständige DI Christian Mayr hat unter Bezugnahme auf das Einreichprojekt insbesondere auf die Vegetationskartierung Frommes II (DI Werner Tiwald), die Vegetationskartierung Einfahrt Frommes (Mag. Peter Mertz), das zoologische Gutachten (Mag. Jürgen Pollheimer) sowie auf den Bericht Gestaltungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahme (Atelier Gstrein) einen ausführlichen Befund, gegliedert nach verschiedenen Themenbereichen, erhoben. Davon ausgehend hat er die Auswirkung auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 gesondert beurteilt. Insgesamt ist er schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH und die Errichtung des geplanten Speicherteiches Frommes II zwar im Lebensraum verschiedener naturschutzrelevanter Tierarten stattfinden wird, die Auswirkungen jedoch zu einem Großteil temporär sind und auf Dauer für diese Tiergruppen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, weil ausreichend Ausweichbiotope vorhanden sind bzw. eine Übersiedelung möglich ist. Der Teich lässt sich einerseits aufgrund der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen gut und unauffällig in die Umgebung einbinden und fällt andererseits durch die bereits gegebenen Vorbelastungen nicht besonders stark auf. Somit werden auf Dauer keine groben Beeinträchtigungen hinsichtlich Landschaftsbild und Erholungswert - 57 verursacht. Kurzfristig bzw. mittelfristig bis zum Greifen der Rekultivierungsmaßnahmen bzw. bis zum Anwachsen der Rekultivierungsflächen ergeben sich jedoch grobe Beeinträchtigungen für Landschaftsbild und Erholungswert durch die offenen vegetationslosen Bereiche und die Ablagerungen und Manipulationen und Emissionen durch den Baustellenbetrieb. Betreffend die im Projektgebiet betroffenen Wasserflächen und Tümpel hat der naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der naturkundlichen Forderungen bzw. den landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen die geplanten Maßnahmen einerseits dem Erhalt bzw. sogar Vergrößerung derartige Flächen führen und zudem eine Besserstellung im Vergleich zum derzeitigen Zustand erreicht werden kann, weil Auszäunungsmaßnahmen unter gleichzeitiger Anlage einer Viehtränke vorgesehen sind. Dadurch genießen diese Biotope nach Fertigstellung Schutz vor Vertritt und Eutrophierung und können sich diese wertvollen Biotopflächen ungestört entwickeln. Zum Mornellregenpfeifer hat der naturkundefachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass es sich nicht um ein Brutvorkommen handelt, sondern um einen Nahrungsgast im Zuge des Vogelzuges. Hinsichtlich der vorgefundenen geschützten Arten kann davon ausgegangen werden, dass keine dieser Arten in ihrem Bestand gefährdet werden bzw. keine dieser Arten in ihrem günstigen Erhaltungszustand verschlechtert werden (trotz möglichem Verlust einzelner Individuen.) Aus naturkundlicher Sicht sind die Eingriffe in einigen Bereichen bauzeitig mit starken Beeinträchtigungen verbunden. Insgesamt kann von teilweise mittelstarken und dauerhaften Beeinträchtigungen hinsichtlich aller Schutzgüter ausgegangen werde. Durch geeignete Maßnahmen in der Umsetzung und durch Einhaltung der im Spruchpunkt V. des Spruchteiles B des gegenständlichen Bescheides angeführten Nebenbestimmungen kann in einigen Bereichen eine gewisse Abminderung erreicht werden. Dementsprechend lauten die Feststellungen der Naturschutzbehörde Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. D) unter Kapitel I) der Ergänzende Feststellungen aus ornitologischer Sicht: Die ergänzenden Feststellungen betreffend den Mornellregenpfeifer stützen sich auf die Ausführungen des Ornitologen Mag. Jürgen Pollheimer und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015. Dementsprechend lauten die Feststellungen der Naturschutzbehörde unter Kapitel K) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. E) Stellungnahme von Parteien und Beteiligten: 1. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 24.04.2014, Zl. VlhPlanOrg850/BS/277, eine Stellungnahme abgegeben. Dessen Aussage hat die Wasserrechtsbehörde im Kapitel L)/1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides zusammengefasst wiedergegeben. 2. Die Vertreterin des Landesumweltanwaltes hat sich zum gegenständlichen Vorhaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 geäußert. Den Inhalt dieser Äußerung hat die Naturschutzbehörde unter Kapitel L)/2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides wiedergegeben. 3. Mit Schreiben vom 09.03.2015 hat Michael Schöpf, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhaben abgegeben. Weiters hat Ing. Gabriel Schöpf in Vertretung von Michael Schöpf im Rahmen - 58 der mündlichen Verhandlung am 15.03.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Dementsprechend lauten die Feststellungen unter Kapitel L)/3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. 4. Die Konsenswerberin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Verfahrensergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen. Dementsprechend lauten die Feststellungen unter Kapitel L)/5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. 5. Die weiteren Parteien haben gegen die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH keine Einwände erhoben. IV. Rechtliche Beurteilung: A) Wasserrechtliche Bewilligung einschließlich der Bestellung von Aufsichtsorganen (Spruchteil A) 1. Bewilligungstatbestand: Gemäß § 9 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der der Benützung dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer oder eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Die Errichtung des Speicherteiches Frommes II samt den weiteren Anlagenteilen sind gemäß der angeführten Bestimmung des WRG 1959 bewilligungspflichtig. 2. Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz ergibt sich aus § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959. Insgesamt wird aus dem Urgbach, Fisser Dorfbach und Beutelbach Wasser zum Zwecke der Beschneiung für die Beschneiungsanlage Fiss in einer Menge von mehr als 1.000 l/min entnommen. 3. Bewilligungsvoraussetzungen: 3.1. Tatbestände: Gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. - 59 Gemäß § 111 Abs. 2 WRG 1959 muss das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung in Bescheiden durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken u.a.) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtungen und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b WRG 1959 gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117 WRG 1959). Nähere Bestimmungen zur Festlegung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung enthält § 13 WRG 1959. Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 ist bei einer Erteilung einer nach § 9 WRG 1959 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Weitere Bestimmungen zur Festlegung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung enthält § 13 WRG 1959. § 21 WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde zur Befristung des Wasserbenutzungsrechtes unter Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 hievon absieht. - 60 3.2. Erteilung der Bewilligung: Die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens für das Projekt „Speicherteich Frommes II“ widerspricht nicht öffentlichen Interessen und verletzt keine fremde Rechte. Allerdings sind gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 die im Spruchpunkt X. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides angeführten Nebenbestimmungen einzuhalten. Die vom Vorhaben betroffenen Parteien und Beteiligte haben im Zuge des Verfahrens gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Verfahrens hat sich die Wasserrechtsbehörde auch damit auseinandergesetzt, ob sich die geplanten Baumaßnahmen nachteilig auf bestehende Quellen auswirken. Die für das Verfahren relevanten Quellen hat die Wasserrechtsbehörde erhoben. Eine Beeinträchtigung der im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigenden Quellen auf dem Gemeindegebiet Fiss und Ladis, namentlich Schwarzmoosquellen I 1-7 (QU70603026), Schwarzmoosquellen II 1-4 (QU70603027), Schwarzmoosquelle III (QU70603028), Frommesquellen II 1-6 (QU70603007), Frommesquellen I 1-3 (QU70603006), Frommesquellen III (QU70603043), Östliche Obere Putzebenequellen 1+2 (QU70603018), Westliche Obere Putzebenequellen III 1+2 (QU70603017), Untere Schwarzmoosquelle IV (QU70603037), Untere Schloßwaldquelle (QU70603012), Mittlere, Obere und Untere Zollernquelle (QU70603031, QU70603030, QU70603032) und Obere Schlosswaldquelle (QU70603011) ist auszuschließen. Dennoch wird von der Konsenswerberin für die im Spruchpunkt X./B) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides angeführten Quellen ein Beweissicherungsprogramm vorgeschlagen und vom geologischen Amtssachverständigen gut geheißen. Das im Projekt vorgeschlagene Beweissicherungsprogramm dient nur zur Dokumentation und zur Absicherung der Antragstellerin, nicht aber zur Frage, ob die Quellen beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen geht die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass öffentliche Interessen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nicht als unzulässig erscheinen lassen. Dementsprechend erteilt die Wasserrechtsbehörde im Spruchpunkt I. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Allerdings sind gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 die im Spruchpunkt X. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides angeführten Nebenbestimmungen einzuhalten. Für die durch die wasserrechtliche Bewilligung berührten fremden Grundstücke – ausgenommen das Öffentliche Wassergut – gelten die Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes erübrigt sich ein gesonderter Spruchpunkt. 3.3. Maß und Art der Wasserbenutzung: Die der Fisser Bergbahnen GmbH unter der Postzahl 6/1228 des Verwaltungsbezirkes Landeck eingetragenen Wasserbenutzungsrechte werden durch die bewilligten Maßnahmen nicht verändert. Die Feststellung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung im Spruchpunkt II. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides ist lediglich eine Wiederholung der für diese Anlagenerweiterung maßgeblichen Wasserbenutzungsrechte und erfolgt daher im Einklang mit den §§ 11, 12, 13 und 111 Abs. 2 WRG 1959. - 61 3.4. Stauziel: Das Stauziel und das Freibord für Winter und Sommer wurden gesondert im Spruchpunkt III. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides festgelegt. 3.5. Befristung gemäß § 21 WRG 1959: Betreffend die unter der Postzahl 6/1228 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Landeck eingetragenen Wasserbenutzungsrechte ergeben sich keine Änderungen. Spruchpunkt IV. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die bestehende Befristung bis zum 31.12.2027. 3.6. Baufrist: Spruchpunkt V. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verpflichtet die Konsenswerberin im Einklang mit § 112 WRG 1959, das gegenständliche Vorhaben bis spätestens 31.12.2018 fertig zu stellen. 3.7. Verbindung nach § 22 WRG 1959: Die im gegenständlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen führen zu keinen Änderungen der zu Gunsten der Fisser Bergbahnen GmbH im Zusammenhang mit ihrer Beschneiungsanlage eingetragenen Wasserbenutzungsrechte. Der Fisser Bergbahnen GmbH wird daher kein neues oder geändertes Wasserbenutzungsrecht verliehen. Spruchpunkt VI. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die bereits bestehende Verbindung mit dem im Eigentum der Fisser Bergbahnen GmbH stehenden Gst. Nr. .166, GB 84103 Fiss. 3.8. Bestellung von Bauaufsichten: Gemäß § 120 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Entsprechend § 120 Abs. 1 WRG 1959 bestellt die Wasserrechtsbehörde Aufsichtsorgane für den geotechnisch- und dammbautechnischen sowie für den geologischen Bereich. Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig. - 62 Es kann jedermann bestellt werden (öffentlich Bediensteter, Zivilingenieur ua), der zur Kontrolle fachlich geeignet ist. Im Lichte von § 74 Z 4 iVm §§ 302 ff StGB muss es nicht notwendig eine Person sein, die einem Disziplinarregime unterliegt. Allerdings sollte nicht eine Person bestellt werden, die gegenüber dem Antragsteller oder dem Projektanten befangen ist. Die Wasserrechtsbehörde hat im Spruchpunkt VII./a) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides DI Dr. Hans Teindl zum geotechnisch- und dammbautechnischen Bauaufsichtsorgan bestellt. DI Dr. Hans Teindl hat den geotechnischen Bericht des Einreichprojektes erarbeitet. Er ist daher mit dem Projekt bestens vertraut. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Norbert Walch sowie der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.04.2014, Zl. IIIa1-W-15.002/290, bestellte externe geotechnische, bodenmechanische und dammbautechnische Sachverständige DI Dr. techn. Helmut Hammer haben die Projektunterlagen ausdrücklich als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet. Die Behörde bestellt daher DI Dr. Hans Teindl für den Bereich Geotechnik/Dammbau zum Bauaufsichtsorgan. Die Wasserrechtsbehörde hat im Spruchpunkt VII./b) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides Mag. Günter Valtingojer zum geologischen Bauaufsichtsorgan bestellt. Mag. Günter Valtingojer ist an die Stelle von Dr. Anton Aichhorn als Projektgeologe getreten. Er hat die hydrogeologische Stellungnahme bezüglich der Quellbeeinflussung des Einreichprojektes verfasst und ist sowohl mit dem Projektgebiet als auch mit dem Projekt selbst bestens vertraut. Der geologische Amtssachverständige Dr. Gunther Heißel hat die Projektunterlagen aus ausreichend, vollständig und plausibel bezeichnet. Daher ist Mag. Günter Valtingojer jedenfalls geeignet, im Zusammenhang mit der Ausführung des Projektvorhabens für den Bereich Geologie als Bauaufsichtsorgan im Auftrag der Behörde tätig zu sein. 3.9. Auftrag zur Namhaftmachung Speicherteichverantwortlichen: eines Talsperrenverantwortlichen sowie eines Nach § 134 Abs. 7 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, mit Bescheid die Anwendung des § 23a WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher vorschreiben. § 23a Abs. 1 WRG 1959 normiert, dass für Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500.000 m³ zurückgehalten wird, vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verlässlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben sind. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der - 63 Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und in angemessener Frist leicht erreichbar sein. Nach § 23 Abs. 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des Wasserberechtigten ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, dass die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verlässlichen und mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen auszustatten. Im Sinne von § 134 Abs. 7 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Spruchpunt VIII./a) des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides die Antragstellerin zur Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen für die Speicherteiche Wolfwiese, Frommes und Frommes II verpflichtet. Ergänzend dazu weist die Wasserrechtsbehörde auf die Verpflichtungen des Talsperrenverantwortlichen hin. Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist jedenfalls im Sinne des § 134 Abs. 7 WRG 1959 zu prüfen, ob im Interesse der allgemeinen Sicherheit auch bei kleineren Speicheranlagen ein Talsperrenverantwortlicher im Sinne des § 23a WRG 1959 vorzuschreiben bzw. zu bestellen ist. Die Vorschreibung eines Talsperrenverantwortlichen im Sinne des § 134 Abs. 7 WRG 1959 in Verbindung mit § 23a WRG hat jedenfalls für solche Speicheranlagen zu erfolgen, bei denen ein Damm oder eine Staumauer mit einer Höhe von mehr als 10 m über Gründungssohle errichtet wird und in denen eine Wassermenge von mehr als 75.000 m³ gespeichert werden kann. Aufgrund der Dammhöhe der Speicherteiche und der Speichervolumen von mehr als 75.000 m³ der Speicherteiche Wolfwiese, Frommes und Frommes II, ist ein Talsperrenverantwortlicher vorzuschreiben. Somit hat der Wasserberechtigte für diese Anlage gemäß § 23a Abs. 1 WRG 1959 zwingend einen Talsperrenverantwortlichen zu bestellen. Bei sämtlichen übrigen kleineren Speicheranlagen, die nicht unter die oben angeführte Regelung fallen, ist zur Überwachung des Speicherteiches zwingend die Namhaftmachung eines „Speicherverantwortlichen“ vorzuschreiben. Diesem kommen im Wesentlichen dieselben Aufgaben zu wie einem Talsperrenverantwortlichen, es müssen jedoch nicht die gesetzlichen Bestimmungen des § 23a WRG 1959 hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation eingehalten werden, jedoch muss dieser über eine ausreichende technische Ausbildung und Erfahrung zur fachgerechten Ausführung und Wahrnehmung der Verantwortung dieser Funktion verfügen. Aufgrund der Dammhöhe des Speicherteiches und des Speichervolumen von weniger als 75.000 m³ des Speicherteiches Schönjöchl, war der Speicherverantwortliche vorzuschreiben. - 64 Darüber hinaus enthält Spruchpunkt VIII. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides konkrete Verpflichtungen des Talsperrenverantwortlichen sowie des Speicherteichverantwortlichen. 3.10. Beurkundung eines Übereinkommens gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959: Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das zwischen der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) und der Fisser Bergbahnen GmbH abgeschlossene Übereinkommen beurkundet (vgl. Spruchpunkt IX. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides). B) Naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchteil B): 1. Genehmigungstatbestand: Gemäß § 6 lit. e TNSchG 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß § 6 lit. h TNSchG 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß § 9 lit. c TNSchG 2005 bedarf in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Errichtung des Speicherteiches Frommes II einschließlich der dazugehörenden Maßnahmen verwirklicht jedenfalls die Bewilligungstatbestände der §§ 6 lit. e und h sowie 9 lit. c TNSchG 2005. Zudem kommt es durch den Bau des Speicherteiches und der für die Erweiterung der Beschneiungsanlage erforderlichen Anlagenteile zu Geländeabtragungen im Sinne des § 6 lit. h TNSchG 2005. Die Verwendung des Aushubmaterials von 83.000 m³ für die geplante Dammschüttung, Pistenkorrekturen und Drainagekiese unterliegt der Bewilligungspflicht des § 6 lit e, aber auch des § 6 lit. h TNSchG 2005. Die Aufschüttung erfolgt ausschließlich mit Aushubmaterial, das bei der Errichtung des Speicherteiches anfällt, also mit nicht belastetem Aushubmaterial. Zweck der Aufschüttung ist einerseits die Errichtung des Dammes und andererseits die Verbesserung einer bestehenden Pisten. Die Verwendung des Aushubmaterials zu dem eben beschriebenen Zweck ist daher als stoffliche Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 zu qualifizieren. Die Dammschüttung und Pistenverbesserung unterliegt somit keiner Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. - 65 Die Bekiesung des Speicherteiches erfolgt ausschließlich mit dem Aushubmaterial, welches durch den Bau des Speicherteiches gewonnen wird, also mit nicht belastetem Aushubmaterial. Die Verwendung des Abbaumaterials für die Gewinnung der Drainagekiese für den Speicherteich Frommes II ist daher als stoffliche Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG zu qualifizieren. Die Bekiesung unterliegt somit keiner Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Der geplante Speicherteich berührt kleinflächige Vernässungen (Wasserflächen bzw. Tümpel). Der betroffene Standort ist daher als Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 zu qualifizieren. Der mit der Errichtung des Speicherteiches verbundene Eingriff bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 9 TNSchG 2005. Sohin ist für die Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH und für den Bau des Speicherteiches Frommes II samt Nebenanlagen eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach §§ 6 lit. e und h sowie 9 lit. c TNSchG 2005 erforderlich. Das Vorhaben berührt zwar nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, geschützte Pflanzen- und Tierarten, allerdings sind diese nicht in ihrem Bestand gefährdet. Es scheidet somit eine Bewilligungspflicht nach § 23 TNSchG 2005 aus. Weiters werden durch das geplante Vorhaben geschützte Pflanzenarten gemäß den §§ 1, 2 und 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 berührt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege sind nach Maßgabe des nationalen Rechtes unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz ist die Bodenerosion auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Das Vorhaben berührt zwar nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, geschützte Pflanzen- und Tierarten, allerdings sind diese nicht in ihrem Bestand gefährdet. Es scheidet somit eine Bewilligungspflicht nach § 23 TNSchG 2005 aus. Gemäß Art 14 Abs. 2 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. I Nr. 230/2002, können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben. - 66 Hiezu ist festzuhalten, dass allein schon die in Vorlage gebrachten Projektunterlagen hinlänglich zu verdeutlichen vermögen, dass in dem u.a. zur naturschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Projekt zweifellos auf die vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen Bedacht genommen worden ist. Sämtliche dieser Unterlagen sind im Rahmen der über das antragsgegenständliche Vorhaben abzuführenden Verfahren von über entsprechende Fachkunde verfügenden Sachverständigen geprüft und erörtert worden, wobei keinerlei Gründe zu Tage getreten sind, die einer Bewilligungserteilung auf Grund der vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen oder ökologischen Bedingungen entgegenstehen. 2. Zuständigkeit: Gemäß § 42 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu, wenn es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist, bedarf. Da für gegenständliches Vorhaben auch eine wasserrechtliche Bewilligung durch den Landeshauptmann erforderlich ist, kommt § 42 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 zum Tragen. 3. Bewilligungsvoraussetzungen: Gemäß § 29 Abs. 1 lit. a und b TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 überwiegen. Gemäß § 29 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben nach § 9 lit. c TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Nach § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder mit Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Das Verfahren hat gezeigt, dass während der Bauzeit vorübergehend für die Schutzgüter „Landschaftsbild“, „Erholungswert“ und „Naturhaushalt“ starke Beeinträchtigungen zu erwarten sind. - 67 Insgesamt kann von teilweise mittelstarken und dauerhaften Beeinträchtigungen hinsichtlich aller Schutzgüter ausgegangen werden. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens konnte festgestellt werden, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gegeben ist. Sohin kommt eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 nicht zur Anwendung. Sondern es ist ein Bewilligungsverfahren nach § 29 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 2005 mit der damit verbundenen Interessensabwägung durchzuführen. 4. Interessensabwägung: 4.1. Allgemeine Erwägungen: Ausgehend von den Überlegungen des Kapitel B/3. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides hat die Naturschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 2005 eine Interessensabwägung durchzuführen. Dabei hat die Naturschutzbehörde zuerst zu prüfen, welches Gewicht den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (so ausdrücklich VwGH vom 20.11.2003, Zahl 2002/10/031-8). 4.2. Bewertung der festgestellten Beeinträchtigungen: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens festgestellt werden konnte, dass durch das geplante Vorhaben kleine Feuchtstellen betroffen sind. Allerdings werden die betroffenen kleinflächigen Vernässungen bzw. Tümpel im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen entsprechend erhalten und zudem zusätzliche derartige Flächen angelegt. Die ökologische Bauaufsicht hat sicherzustellen, dass die Verlegung und zusätzliche Anlegung der Feuchtflächen ordnungsgemäß erfolgt. Im Zuge der ökologischen Berichterstattung wird sich diese von der fachgerechten Ver- und Anlegung der Feuchtflächen überzeugen. Es wird somit alles getan, damit die Beschädigung des natürlichen Lebensraumes so gering als möglich ist. Alles Weitere hängt von den natürlichen Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereiches des Betreibers liegen. Die Behörde sieht daher von weiteren Vorgaben ab. - 68 Weiters werden die Schutzgüter „Landschaftsbild“, „Erholungswert“ und „Naturhaushalt“ während der Bauarbeiten stark beeinträchtigt. Die geplanten Maßnahmen sind aber nur temporär und betreffen vor allem bereits anthropogen überformte Bereiche, da diese im erschlossenen Schigebiet durchgeführt werden. Im Projekt sind entsprechende Maßnahmen vorgesehen, welche sich auch in den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen wiederfinden, gefordert, die die beschriebenen Auswirkungen auf ein möglichst geringes bzw. vertretbares Maß reduzieren. Dazu gehört: Rekultivierung nach dem Stand der Technik, Hintanhaltung von Erosionen, Erhaltung von Biotopen, Aufrechterhaltung der Wasserwegigkeit, Wiederherstellung und Wiederandeckung der Windkantengesellschaft,… Großräumig sind aber mit keinen zusätzlichen gravierenden nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen und es ist keine Bestandsgefährdung der betroffenen Pflanzen- und Tiergesellschaft in diesem Lebensraum zu erwarten. Die während des Baubetriebes der Maßnahmen festgestellten kurzfristigen starken Beeinträchtigungen durch Lärm, offenen Boden, Staub, Abgase usw. für das Landschaftsbild und den Erholungswert sind grundsätzlich nur über einen begrenzten Zeitraum von Bestand, da diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der Baumaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert sein sollten. Hiezu wurden entsprechende Maßnahmen für die Bauausführung und für die Rekultivierungs- und Wiederherstellung vorgesehen. Besonders in der Bauphase sind für einige Arten gröbere Störungen bzw. Verluste von Brutrevieren und somit Verluste von Brutpaaren zu erwarten. Ebenso ist für die Betriebsphase bzw. auf Dauer mit Beeinträchtigungen und Verlusten zu rechnen. Da im gegenständlichen Projektgebiet keine Mornellregenpfeiferpopulation festgestellt wurde, es sich somit um kein Brutvorkommen sondern um einen Nahrungsgast im Zuge des Vogelzuges handelt, ist nicht davon auszugehen, dass diese Vogelart in irgendeiner Weise durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt wird. In Summe ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Beeinträchtigungen der natürlichen Gegebenheiten nicht in Abrede zu stellen sind, die getätigten Ausgleichsmaßnahmen jedoch dazu geeignet sind, die Beschädigung des natürlichen Lebensraumes so gering als möglich zu halten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das gegenständliche Projekt Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes mit sich bringt, diese jedoch unter Ausnützung sämtlicher zur Verfügung stehender Maßnahmen seitens der Behörde ebenso wie der Konsenswerberin durch die vorgesehenen Ausgleichsbzw. Ersatzmaßnahmen sowie Rekultivierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zum Teil auf ein Minimum bzw. zur Gänze reduziert werden. Aufgrund der teilweise starken Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 war zu prüfen, ob langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des für die gegenständliche Erweiterung der Beschneiungsanlage unabdingbaren (eine andere technische Möglichkeit für die Erweiterung der Beschneiflächen kommt nicht in Betracht) und nur an diesem Standort Platz findenden Speicherteiches die erwähnten Naturschutzinteressen übersteigen. In den Untersuchungen und Vorprüfungen wurden zwei weitere Standortmöglichkeiten untersucht. - 69 4.3. Langfristiges öffentliches Interesse: Die Konsenswerberin ist Betreiberin des Schigebietes auf den Gemeindegebieten von Fiss und Ladis auf der Nord- und Südseite des Schönjöchls. Aufgrund der exponierten Lage des Skigebietes, insbesondere die südseitigen Pisten, stellt die Schneeanlage einen entscheidenden Teil des Skibetriebes dar, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass die Pisten befahrbar sind. Ein entsprechendes Skigebietsangebot ist die Grundlage für den Wintertourismus der die finanzielle Basis für touristische Betriebe in der Region bildet. Um den Anforderungen einer flächendeckenden Beschneiung des Skigebietes gerecht zu werden ist die Errichtung eines weiteren Speicherteiches erforderlich. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass der Skibetrieb nur mehr durch eine effiziente Beschneiung der Skipisten gewährleistet werden kann. Durch die Erweiterung der Beschneiungsanlage der Fisser Bergbahnen GmbH wird die Schneesicherheit gewährleistet. Dies ist auch für die Verbindung über die „Lange Abfahrt“ direkt nach Ladis und somit für den Tourismus in Ladis von großer Bedeutung. Mit dem gegenständlichen Vorhaben soll der Saisonstart schneetechnisch abgesichert werden. Durch den Bau des Speicherteiches Frommes II ist zum Start der Schneisaison zum Einschneien des Schigebietes doppelt so viel Fläche möglich wie bisher. Das bedeutet, dass das Schigebiet auf der Nordseite zum Schneestart eröffnet werden kann. Die Füllung des Speicherteiches wird in den Sommermonaten durchgeführt. Bis jetzt war es so, dass die Wassermenge von 220.000 m³, welche in Zukunft durch den Speicherteich gespeichert werden, in den schüttungsarmen Monaten hinaufgepumpt werden hat müssen. Auf Grund dessen, dass mit gegenständlichem Projekt 220.000 m³ am Berg gespeichert werden sollen und diese Wassermenge in den schüttungsarmen Monaten nicht nachgepumpt werden muss, entsteht aus gewässerökologischen Sicht eine Verbesserung für das Gewässer. Die Destination Serfaus-Fiss-Ladis trägt mit einem touristischen Kernleistungs-Umsatz vom ca € 300 Mio. entscheidend zur Wertschöpfung des Bezirkes Landeck bei. Tausende Arbeitsplätze (selbständig und unselbständig) werden umittelbar durch den Tourismus in der Region gesichert, mittelbar strahlt SerfausFiss-Ladis durch seine erheblichen Investitionen und Vorleistungen in den ganzen Bezirk und das ganze Land Tirol aus. Damit die Bergbahnen dieses hohe Leistungs-Niveau halten und im harten Wettbewerb um den umkämpften Gast bestehen können, ist (neben der Größe und des Komforts des Skigebietes) eine leistungsfähige technische Schneeerzeugung entscheiden. 4.4. Werteentscheidung der Naturschutzbehörde: Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bei einem derartigen Projekt in naturschutzrechtliche Interessen negativ berührt werden. der Natur der Sache liegt und somit In gegenständlicher Angelegenheit ist unbestritten, dass Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 gegeben sind. Jedoch ist festzuhalten, dass die zu tätigenden Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet sind, die Beschädigung des natürlichen Lebensraumes so gering als möglich zu halten. - 70 Im Zuge des Verfahrens wurden die öffentlichen Interessen – Stellungnahmen der Gemeinde Fiss, der Gemeinde Ladis, der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ladis, des Tourismusverbandes Serfaus-FissLadis und der Antragstellerin – ins Treffen geführt. Die Interessen an der Errichtung der Beschneiungsanlage, insbesondere der Schaffung einer Schneesicherheit durch die Beschneiungsanlage ist für die Förderung der touristischen und arbeitsplatzpolitischen Interessen der auf den Tourismus angewiesenen Gemeinden sowie der Gesamtregion, der wasserrechtlichen Bewilligung, deren Zweck es insbesondere ist, stets die Einhaltung des neuesten technischen Standes der Beschneiungsanlage gewährleisten zu können, als langfristige öffentliche Interessen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bezeichnet werden. Wie auch der Naturschutzbehörde aus den verschiedenen Verfahren in diesem Gebiet bereits bekannt ist, reicht das Wasserdargebot auf Grund der bereits verschiedenen bestehenden Nutzungen (wie die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreien Trinkwasser, die energetische Nutzung und den Betrieben von Beschneiungsanlagen) nicht mehr aus um in den Wintermonaten direkt Wasser aus einem Gewässer für die Erzeugung von künstlichen Schnee zu entnehmen. Aus diesem Grund ist der Bau eines Speicherteiches zur Schaffung einer Bevorratung von Wasser, das in der niederschlagsreichen und abflussreichen Zeit vorhanden ist, notwendig. Wie auch die letzte Wintersaison gezeigt hat, hätte es ohne Beschneiungsanlagen keine Schneesicherheit auf den Skipisten gegeben, was sich natürlich sehr negativ auf den Wintertourismus ausgewirkt hätte. Im Zuge der Abwägung dieser Interessen gegen die Naturschutzinteressen des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwecks Milderung des Eingriffs in die Natur die bereits erwähnten Ausgleichsmaßnahmen schafft. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und die möglichst naturgerechte Ausführung der Baumaßnahmen sind durch die Überwachung einer ökologischen Bauaufsicht gewährleistet. Da es sich bei den für die Bewilligung des gegenständlichen Projektes sprechenden Interessen um langfristige öffentliche Interessen von erheblicher Bedeutung für die oben erwähnten Gemeinden und darüber hinaus den touristischen Großraum Serfaus-Fiss-Ladis handelt und der Eingriff in die Naturschutzgüter durch die erwähnten Ausgleichsmaßnahmen gemildert wird, ist von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Für die Naturschutzbehörde steht daher insgesamt fest, dass die bewilligte Variante zwar mit Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden ist, die Interessen des Naturschutzes aber im Hinblick auf die aufgezeigten öffentlichen Interessen diesen nicht überwiegen können. Betreffend die nach § 29 Abs. 4 TNSchG 1997 vorgesehene sog. „Alternativenprüfung“ wird seitens der Behörde angemerkt, dass die Konsenswerberin im Vorfeld mit den Projektanten schon mehrere Varianten geprüft hat. Die erste Standortvariante befindet sich auf der Nordseite Fiss, Standort Kübelgrube, welche jedoch außerhalb von den Skigebietsgrenzen und von der Distanz her nicht sinnvoll ist. Der zweite Standort wäre ebenfalls auf der Nordseite „Hosset Moos“. Dieser Standort ist jedoch aus ökologischen Gründen (Moos) nicht realisierbar. Der geologische Amtssachverständige hält betreffend die Variantenprüfung der Standortmöglichkeiten des Speicherteiches Frommes II fest, dass das Gelände, welches vom Gratbereich in Richtung Fiss südseitig abfällt, großteils von sehr deutlichen Massenbewegungsprozessen betroffen ist. Es handelt sich dabei um langsames Hangkriechen, das jedoch beispielsweise bei den vorhandenen Lawinendämmen große Deformationen verursacht. Aus diesem Grund sind alle Hangbereiche, die aus den Gesteinen der Bündner Schiefer bestehen, in - 71 genanntem Gebiet, ungeeignet, um einen Speicherteich zu bauen und zu betreiben. Auch die darüber lagernden Kristallingesteine sind von diesen Hangbewegungen betroffen, wobei hier Zerreissungsprozesse auf Grund der spröderen Gesteinseigenschaften vorherrschen. Somit bleibt tatsächlich nur der Gratbereich für die Errichtung derartiger Speicherteiche übrig. Auch hier wurde die Frage von Hangbewegungen bei jedem der bisher bewilligten, und auch bei dem nunmehr geplanten Speicherteich intensiv geprüft. Dieser Bereiche wurde für geeignet beurteilt. Der geologische Amtssachverständige kommt daher zum dem Ergebnis, dass der Standort des Speicherteiches an der bestmöglichen Stelle der gesamten Umgebung ausgewählt wurde. Da die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen zwar kurzfristig stark, dauerhaft jedoch durchschnittlich bis mittelstark beurteilt wurden und daher nicht als gravierend zu qualifizieren sind, bewertet die Naturschutzbehörde das Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens daher höher als das Interesse an der Erhaltung und Unversehrtheit der vom Vorhaben betroffenen Flächen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG somit erfüllt sind. Die Vorschreibungen der Nebenbestimmungen und der Befristung stützt sich auf § 29 Abs. 5 TNSchG 2005. Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sowie deren Aufgaben und Pflichten ergibt sich aus § 44 Abs. 4 TNSchG 2005. Damit wird die projekts- und bescheidgemäße Ausführung im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Bewilligung sichergestellt. Dieses ökologische Baubegleitungsorgan tritt ergänzend zu dem von der Wasserrechtsbehörde bestellten Bauaufsichtsorgan hinzu. C) Kosten (Spruchteil C): Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren sowie der Bundes- und Landesverwaltungsabgabe und der Barauslagen stützt sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Für den Landeshauptmann: Für die Landesregierung: MMag. Holzinger - 72 Ergeht an: 1. die Fisser Bergbahnen GmbH, zH die Geschäftsführer Benny Pregenzer und Hubert Pale, Seilbahnstraße 44, 6533 Fiss, samt den signierten Projektausfertigungen A sowie Zahlschein 2. DI Dietmar Gstrein, Valiergasse 58A, 6020 Innsbruck, als ökologische Bauaufsicht 3. DI Dr. Hans Teindl, als geotechnisch- und dammbautechnische Bauaufsicht 4. Mag. Günter Valtingojer, Nuelweg 4, 6067 Absam, als geologische Bauaufsicht Per E-Mail an: 1. den Landeshauptmann von Tirol als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Wege über die Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck (do. Zl. VlhPlanOrg-850/BS/277) 2. den Landesumweltanwalt, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck Zur Kenntnisnahme an: 1. den Wasserbuchführer, im Hause, samt den signierten Projektausfertigungen 2. die Gemeinde Fiss, zH Bürgermeister Mag. Markus Pale, Via-Claudia-Augusta 35, 6533 Fiss 3. die Gemeinde Ladis, zH Bürgermeister Anton Netzer, Dorfstraße 8, 6532 Ladis 4. die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ladis, zH Substanzverwalter Bürgermeister Anton Netzer, Dorfstraße 8, 6532 Ladis 5. Herrn Anton Pöder, Schlossweg 16, 6532 Ladis 6. Herrn Alexander Hann, Dorfstraße 37/1, 6532 Ladis 7. Frau Magdalena Pittl geb. Wolf, Holzweg 2/1, 6532 Ladis 8. Herr Hans-Georg Pittl, Holzweg 2/1, 6532 Ladis 9. die Röm.-Kath. Pfarrpfründe Ladis, zH Herrn Pfarrer Mag. Willi Pfurtscheller, Kirchgasse 1, 6534 Serfaus 10. die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zH Herrn Ing. Reinhard Keber, Abteilung Geoinformation, Herrengasse 13, 6020 Innsbruck 11. das Baubezirksamt Imst, öffentliches Wassergut, Eichenweg 40, 6460 Imst 12. die GTH-Geotechnik Hammer, Bahnhofstraße 1A, 6175 Kematen 13. das Baubezirksamt Imst, Wasserwirtschaft, Eichenweg 40, 6460 Imst, (do. GZ. 2501/603/73) 14. die Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, FB Landesgeologie, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck (do. Zl. Vla-LG-47/164 und GZ. Vla-LG-47/156) 15. die Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, FB Chem.-techn. Umweltschutzanstalt, Langer Weg 27, 6020 Innsbruck (do. GZ. CTUA-KD-014/158), 16. die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberes Inntal, Langgasse 88, 6460 Imst (do Zl. 31422/24-2014) 17. die Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck 18. die Abteilung Umweltschutz, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck - 73 19. die TASC Engineering GmbH, Industriegelände Zone C11, 6166 Fulpmes, als Projektant 20. die Bezirkshauptmannschaft Landeck, Wasser & Energie, Innstraße 5, 6500 Landeck Kanzlei: 1. Projekte signieren 2. Ergeht an RSb abfertigen, zu 1. signierte Projekte und Zahlschein anschließen 3. ZgK normal bzw. per E-Mail abfertigen, zu 1. signierte Projekte anschließen 4. ASTA eintragen (Verzögerung: wasserwirtschaftliche STN, 3 Monate von 17.06.2014 – 17.09.2014; Verbesserung Unterlagen Antragsteller von 6.10.2014 – 30.01.2015) 5. EAO an Buchhaltung 6. WV: Baufrist: 31.12.2018 WB-Frist: 31.12.2027 MMag. Holzinger (06.05.2015) abg.