Seminararbeit aus Geographie an Internatsschule für Schisportler Stams Das AMA-Gütesiegel und die biologische Landwirtschaft - am Beispiel unseres Hofes Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung zum Thema 2. Allgemein zum Gütesiegel 3. Beispiele für die Richtlinien des Siegels 1. Einleitung zum Thema: Jeder Konsument möchte die beste Qualität für sein gekauftes Produkt, das heißt, dass beispielsweise die Qualität eines geprüften Produkts des AMA-Gütesiegels hochwertiger ist als jenes, das nicht geprüft wurde und dies hängt schlussendlich auch vom Kaufpreis ab. Natürlich hat jedes Gütesiegel sehr strenge Richtlinien wie das jeweilige Produkt von Qualität, Herkunft und Kontrolle verarbeitet werden muss. Daher muss jeder Produzent sein Produkt genau so verarbeiten bzw. herstellen, um es später mit dem jeweiligen Gütesiegel in den verschiedensten Lebensmittelgeschäften verkaufen zu können. 2. Allgemein zum Gütesiegel: Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird zur Kennzeichnung von Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und von der AMA Marketing GesmbH vergeben werden. Es stellt eine Orientierungshilfe für den Einkauf von Lebensmitteln dar und weist auf die nachvollziehbare, hohe Qualität sowie unabhängige Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten hin. Weiters kann das Gütesiegel für alle Lebensmittel vergeben werden, sofern spezifische Richtlinien vorliegen und die Lebensmittel den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten Richtlinie entsprechen. Die AMA Marketing legt in den Gütesiegelrichtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung der von ihr als Marke geschützten AMA- Gütesiegel mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Einhaltung der spezifischen Gütesiegelrichtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA Marketing. Das Siegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, welches je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend Kriterien vom Feld (Stall) bis ins Geschäft in spezifischen Gütesiegelrichtlinien für jede Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht. Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegelrichtlinien basiert auf folgenden drei Säulen: a) ausgezeichnete Qualität Jedes Gütesiegel-Produkt gibt verschiedene Qualitätsvorschriften vor, die gesetzlich bestimmt und mit objektiven Methoden überprüft werden. Für die verschiedenen Produkte wie Milch, Käse, Fleisch, Obst/Gemüse und Eier gibt es die 3 Kategorien Genussfaktor, Qualitätskriterien und objektives Kontrollverfahren, die individuell dargestellt werden. b) nachvollziehbare Herkunft Der Schriftzug und die Landesfarben weisen auf die nachvollziehbare Herkunft des Produkts hin. Ausnahmen gibt es, wenn Inhaltsstoffe nicht im Erzeugerland produziert werden und nicht mehr als 1/3 des Gesamtproduktes ausmachen. c) unabhängige Kontrollen Auf allen Stufen der Produktion sowie der Weiterverarbeitung bis ins Geschäft gibt es Kontrollen. Neben den eigenständigen Kontrollen im Betrieb wird das Produkt regelmäßig von unabhängigen und spezialisierten Prüfern geprüft. 3. Beispiele für die Richtlinien des Siegels 3.1. Teilnahmebedingungen a) Frischfleisch (Rind, Kalb, Schwein, Lamm) Alle Betriebe, die Fleisch mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten, müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Nicht berechtigt zur Führung des AMA-Gütesiegels sind landwirtschaftliche Betriebe, die lediglich einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA Marketing ab- geschlossen haben. Schlacht- und Zerlegebetriebe müssen eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel mit Fleisch aufweisen (ovaler Stempel). Im Falle einer ausgelagerten Kontrolle (vorläufige und endgültige AMA-GütesiegelKennzeichnung, permanente Zerlegekontrolle, etc.) ist vor Lizenzvertragsabschluss ein schriftlicher Nachweis (Kontrollvertrag) über die Beauftragung einer Kontrollstelle der AMA Marketing zu übermitteln. Da Rind- und Kalbfleisch mit dem AMA-Gütesiegel eine frei- willige Etikettierungsangabe im Sinne der VO (EG) Nr. 1760/2000 darstellt, sind alle Unternehmen, die Rind- und/oder Kalbfleisch mit dem AMA-Gütesiegel führen, gleichzeitig verpflichtet, Lizenznehmer am Rindfleischkennzeichnungssystem der AMA Marketing zu werden. Vor Lizenzvertragsabschluss haben die AMA-Gütesiegel- Lizenznehmer eine Überprüfung der Betriebsstätte (Schlacht- und Zerlegebetriebe) durch eine von der AMA Marketing anerkannten Kontrollstelle zu beantragen (näheres siehe Kapitel 2.8 Kontrollen). Zur Überprüfung der Erfüllung aller weiteren Anforderungen wird durch die AMA Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Kontrollstelle eine „Erstkontrolle“ durchgeführt. Erst bei Erfüllung der Anforderungen wird der Lizenzvertrag durch die AMA Marketing unterfertigt und das Recht zur Zeichennutzung gewährt. 3.2. Kennzeichnung und Auslobung Firmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem AMAGütesiegel erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer und der zuvor angesprochenen Herkunftsdeklaration zu den in dieser Richtlinie und im Lizenzvertrag angeführten Bedingungen verwenden. Die Lizenznehmer haben ein Kennzeichnungssystem zu implementieren, welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMAGütesiegelware gewährleistet. Jede Auslobung bzw. Etikettierung auf einem mit dem AMA- Gütesiegel gekennzeichneten Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung des Konsumenten getätigt wer- den.5 Bezieht ein Handelsunternehmen AMA-Gütesiegel-Fleisch von AMA-GütesiegelSchlacht- und –Zerlegebetrieben, erfüllt aber selbst nicht die Anforderungen, so ist es ihm untersagt, mit dem AMA-Gütesiegel zu werben. Das Handelsunternehmen darf auch nicht auf das „ausgezeichnete“ Produkt bzw. den „ausgezeichneten“ Lieferanten hinweisen (z.B. ist es nicht gestattet zu sagen, der Betrieb „X“ bezieht bzw. führt oder verkauft AMA-Gütesiegel- Fleisch vom AMA-Gütesiegel-Lieferanten „Y“, wenn er selbst die Anforderungen nicht erfüllt). Das AMA-Gütesiegel für Frischfleisch darf von einer Handelsorganisation nur dann in der „klassischen“ Werbung eingesetzt werden, wenn sämtliche Geschäfte der jeweiligen Organisation AMA-Gütesiegel-Fleisch führen und sämtliche Stufen der Prozesskontrolle eingehalten werden. Führen mehr als drei Viertel der Geschäfte AMA-Gütesiegel-Fleisch, kann die Organisation mit dem AMA-Gütesiegel auch dann werben, wenn deutlich dar- auf verwiesen wird, dass nur in jenen Geschäften, deren Fleischvitrinen mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet sind, AMA- GütesiegelFleisch erhältlich ist. Führen nur einzelne Geschäfte einer Handelsorganisation AMAGütesiegel-Fleisch, darf keines- falls bei Konsumenten der Eindruck erweckt werden, dass mehrere Geschäfte oder die gesamte Organisation AMA-Gütesiegel- Fleisch anbieten. Weiters kann eine ganze Fleischkategorie ohne AMA- Gütesiegel (z.B. Geflügel, Lamm) angeboten werden, wenn die Kennzeichnung derart erfolgt, dass für den Konsumenten unmissverständlich klar ist, dass es sich hierbei um nicht mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnetes Fleisch handelt (erkennbar durch einen klaren Ursprungshinweis, z.B.: „neuseeländisches Lamm“). 3.3. Gute Herstellungspraxis Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen des HACCPKonzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP -Konzeptes ist dabei die Prävention und Beherrschung spezifischer Gesundheitsgefahren für den Konsumenten. 7 Grundsätze des HACCP- Konzepts: 1. Ermittlung und Gewichtung für alle physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen; 2. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsgefahr für den Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren; 3. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird; Eigenkontrollsystem gemäß HACCP 4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; 5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist; 6. Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten (a) bis (e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens einmal pro Jahr ist der HACCP- Plan auf Aktualität zu überprüfen. 7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (a) bis (f) genannten Maßnahmen angewendet werden. 3.4. Kontrolle Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe haben zu gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnehmen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen), und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch neutrale (vom AMA-Gütesiegel-Lizenznehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMAKontrollore, amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute und labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung kommt. a)Eigenkontrollen Unter „Eigenkontrolle“ sind Kontrollen zu verstehen, die vom Lizenznehmer selbst oder von frei gewählten Kontrollstellen an kritischen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren sind (z.B. Kontrollen bei der Warenübernahme, Bakteriologische Untersuchung von Schlachtkörperoberflächen, etc.). Diese Kontrollen sind aufgrund der Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht und den verschiedenen gesetzlichen Anforderungen notwendig und in Abstimmung mit dem HACCP auszulegen. b)Fremdkontrollen (externe Kontrollen) Unter „Ausgelagerte Kontrolle“ sind von Lizenznehmer beauftragte Kontrollen zu verstehen, die von einer seitens der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind (z.B. Betriebsabnahme, Schlachtkörperkennzeichnung, permanente Zerlegekontrolle, pH Wertmessungen, etc.). weitere bzw. nähere Informationen auf http://www.ama-marketing.at/?id=240 4. Teilnahmeberechtigung für das AMA- Gütesiegel Herkunftsdeklaration 1. Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMAGütesiegel eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels zu erfolgen. Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z.B. Tirol, Bayern etc.), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich etc.) oder auch ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union, etc.). Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Herkunftsangabe selbst keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes hat. 2. Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftskennzeichnung gilt jene Region, wo die Be- und Verarbeitung erfolgte und aus der gänzlich die wertbestimmenden landwirtschaftlichen Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammen. Weiters gilt bei verarbeiteten Lebensmitteln für jene nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität herstellbaren Rohstoffe ein zulässiger mengen- mäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel, sofern dies nicht in einer vom BMLFUW genehmigten Richtlinie abweichend geregelt ist. Wird in einer Richtlinie der Begriff “heimisch” verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen. 3. Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine übergeordnete Bezeichnung (z.B. Europa, International) verwendet werden, wobei dann die Angabe einer ‚nachvollziehbaren‘ Chargennummer in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich ist. 4. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der “Pinselstriche” und den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung AUSTRIA). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die “Pinselstriche” des Zeichens in Schwarz zu halten. 5. Biologische Landwirtschaft Allgemein über BIO Die Intensivierung der Landwirtschaft, insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten, hat Folgen. Sie brachte erhebliche Beeinträchtigungen der Ökosysteme mit sich. Boden, Wasser, Luft, Pflanze und Tier und nicht zuletzt der Mensch sind davon betroffen. Beispiele sind die zunehmende Erosion der Böden, die erhöhten Nährstoffeinträge in Gewässer und Grundwasser, der Artenrückgang bei Pflanzen und Tieren in unserer Umwelt und die Belastung der Lebensmittel mit Schadstoffen. Der Boden ist das wichtigste, unersetzbare Kapital der Bauern. Biolandwirte schützen den Boden vor Verschmutzung, Auslaugung, Verdichtung, Versiegelung und Erosion. Die biologische Landwirtschaft betrachtet den Betrieb und seine Kreisläufe ganzheitlich. Der Leitgedanke besteht darin, höchste Lebensmittelqualität durch schonende Nutzung von Landschaft, Rohstoffen und Energie zu gewinnen. Qualitätsziele für Bioprodukte sind Naturbelassenheit, Nährstoffreichtum und Schadstoffarmut. Der Aufbau bzw. die Erhaltung eines gesunden Bodens ist dabei das zentrale Anliegen der biologischen Wirtschaftsweise. Ein gesunder Boden bringt gesunde Pflanzen hervor. Diese tragen zur Gesunderhaltung der Tiere bzw. als Lebensmittel zur Gesunderhaltung der Menschen bei. Wichtige Maßnahmen für den BIO- Landbau Verzicht auf leichtlösliche mineralische Düngemittel (Kunstdünger) Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit durch regelmäßige Zufuhr organischer Masse wie Humus, Mist, Kompost, etc. Vielseitige Fruchtfolgen im Ackerbau mit stabilen Sorten, Leguminosen, Kleegras als Zwischenfruchtanbau und Untersaaten zur Düngung, Bodendurchwurzelung und Durchlüftung. Einsatz von organischem Dünger und Urgesteinsmehl. Verzicht auf chemisch-synthetische Lager- und Pflanzenschutzmittel Einsatz von Nützlingen und Verwendung von „resistenten Sorten“, Pflanzenpräparaten und „altem Wissen“ statt Pestiziden und Herbiziden. Mechanisches Hacken und Striegeln zur Beikrautregulierung. Artgerechte Tierhaltung Auslauf und Weidegang ist Grundbedingung. Es werden nur Bio-Tiere am Hof gehalten. Die Tiergesundheit ist in erster Linie durch vorbeugende Maßnahmen zu sichern, kein Einsatz von Hormonen oder Wachstumsförderern. Wenn Antibiotika nötig sind, Einhaltung von doppelten Wartezeiten vorgeschrieben. Nur biologische Futtermittel - Kein Gensoja, kein Tiermehl! Begrenzter Zukauf von Futtermitteln oder Dünger sowie geringer Einsatz an Fremdenergie, damit ein möglichst geschlossener Betriebskreislauf besteht. Verzicht auf alle Betriebsmittel, die unter Zuhilfenahme der Gentechnik hergestellt wurden. 10 gute Gründe für BIO 1. Biolebensmittel sind pestizidfrei und nitratarm Da Biobauern keine chemisch-synthetischen Spritzmittel verwenden dürfen, sind in den Lebensmittel - Untersuchungen von Global 2000, Greenpeace und der Universität Wien die Bioprodukte praktisch immer pestizidfrei. Da keine chemischsynthetischen Handelsdünger ausgebracht werden dürfen, sind die Bioprodukte auch immer nitratärmer. 2. Biolebensmittel sind gentechnikfrei Bio bedeutet: Ohne Gentechnik produziert, vom Samenkorn bis zum verarbeiteten Produkt. Im Biobereich dürfen die Tiere nicht mit Gensoja oder anderen genmanipulierten Produkten gefüttert werden. Auf allen Verarbeitungsstufen (Joghurterzeugung, Bierhefe, ...) ist der Einsatz von mittels GVO produzierten Mikroorganismen verboten. 3. Bio ist gesünder Laut den neuesten wissenschaftlichen Studien besitzen Bio-Lebensmittel mehr wertgebende Inhaltsstoffe, mehr Vitamine, mehr Mineralstoffe und Spurenelemente genauso wie mehr sekundäre Pflanzenstoffe. Bio-Milch reduziert das Ekzem-Risiko bei Kindern und biologische Erdbeerextrakte hemmen Krebszellen. Weiters ermöglicht Bio einen geringeren Kalorienbedarf bei gleichen Nährstoffen – und stillende Mütter, die sich hauptsächlich biologisch ernähren, weisen mehr gesundheitsfördernde Fettsäuren in der Muttermilch auf. Höherer Gehalt an Vitamin C und höhere Nährstoffdichte Die Ernährung mit biologischen Produkten erhöht den durchschnittlichen täglichen Konsum an Antioxidantien um ungefähr soviel wie eine zusätzliche Portion Obst und Gemüse. Ekzeme bei Kleinkindern – Biologische Milch verringert Risiko Eine aktuelle Studie aus den Niederlanden zeigt, dass bei Kleinkindern eine Ernährung mit biologischen Milchprodukten das Risiko für Ekzeme um 36% verringert. Biologische Erdbeerextrakte hemmen Krebszellen Ein wichtiger wissenschaftlicher Nachweis gelang schwedischen Forschern: Werden menschlichen Krebszellkulturen biologische Erdbeerextrakte hinzugefügt, so kommt es zu einer effektiveren Hemmung des Zellwachstums, denn die biologischen Extrakte enthielten mehr Antioxidantien und Vitamin C. 50% mehr gesundheitsfördernde Fettsäuren in der Muttermilch – erhöhter Gehalt an Omega 3 Fettsäuren bei biologischem Rindfleisch Wie die Ergebnisse einer europäischen Studie zeigen, wies die Muttermilch von stillenden Frauen, die sich hauptsächlich von biologischen Milch- und Fleischprodukten ernährten, einen um 50% höheren Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf. Diesen werden gesundheitsfördernde Wirkungen wie „krebshemmend“, „cholesterinsenkend“, „entzündungshemmend“, „Reduktion der Blutplättchenverklumpung“ und „Minderung der Arterienverkalkung“ zugeschrieben. 4. Biolandbau lebt artgerechte Tierhaltung In einem tiergerechten Haltungssystem können die Tiere alle angeborenen und erlernten Verhaltensweisen ausführen, die Tiere sind gesund und fühlen sich wohl. Auslauf, Licht, Stroh und Weidehaltung für ALLE TIERARTEN (auch Hühner, Schweine, Kälber) ist selbstverständlich. 5. Biobauern sind Klimaschützer Österreichs Biobauern ersparen uns jährlich 200.000 Tonnen chemisch-synthetische Düngemittel, verzichten zu 100 % auf Pestizide und verwenden auch keine importierten (Gentechnik-) Futtermittel. Biobauern haben das Klimabündnis-Ziel (50% CO2) erreicht ! 6.Biobauern erhalten und fördern die Artenvielfalt Förderung der Biodiversität durch Verwendung von alten Rassen und Sorten, da diese meist widerstandsfähiger gegenüber Krankheiten sind. Biolandbau an sich bewirkt 30% höhere Artenvielfalt und 50% mehr Organismen. Das betrifft vor allem Vögel, räuberische Insekten (Nützlinge), Spinnen, Bodentiere und Pflanzen (z.B. Ackerwildkräuter, Wiesenblumen). Bio bietet ein besseres Nahrungsangebot, mehr Rückzugs- möglichkeiten: mehr Strukturen, spätere Mähzeitpunkte, vielfältige Kulturarten mit unterschiedlichen Wachstums- und Erntezeitpunkten. 7.Bioprodukte haben intensiveren Geschmack In allen Tierversuchen werden Bioprodukte den konventionellen vorgezogen. In Verkostungstests mit Menschen wird das ebenfalls bestätigt. Die EU-BioVerordnung definiert Grundsätze zur Naturbelassenheit der Biolebensmittel, bezüglich der Zusatzstoffe, Aromen und Zutaten wie auch zu einzelnen Verarbeitungstechniken. Biolebensmittel werden nicht angereichert, kalorienreduziert, gefärbt oder verwässert. 8. Die volle Kostenwahrheit Höhere Preise sind faire Preise. Wer Bio-Lebensmittel und fair gehandelte Produkte kaufen will, den halten oft die höheren Preise ab. Doch wer genauer hinsieht, erkennt: Konventionelle Nahrungsmittel sind zu billig, um wahr zu sein. Sie werden mit einem enormen Einsatz an Technik, chemisch- synthetischen Düngern und Pestiziden hergestellt. Die Folgen für Umwelt und Gesellschaft sind beträchtlich, deren Folgekosten wie Grundwassersanierung, Hochwasserschutz, etc. finden sich aber nicht in den Preisen wieder. Würden die „externen“ Kosten auf die Preise aufgeschlagen, wären konventionelle Produkte teurer als vergleichbare Bio-Ware. Langfristig ist nur ökonomisch, was auch ökologisch ist! 9. Die biologische Landwirtschaft ist die einzige verantwortbare Form der Landnutzung gegenüber unseren Kindern Nachhaltigkeit und nicht kurzfristiger Profit prägt die Arbeit der Biobauern. Die Bedürfnisse heutiger Generationen zu befriedigen, ohne die Bedürfnisbefriedigung kommender Generationen zu gefährden, ist das Ziel. 10. Durchgängige Kontrolle Jeder Biobauer, Bio-Verarbeitungsbetrieb und jeder Biohändler wird mindestens ein Mal jährlich von einer staatlich autorisierten und unabhängigen Kontrollstelle auf die Einhaltung der EU Biorichtlinien kontrolliert. Dafür erhält er ein Biozertifikat. Biokonsumenten können sich sicher sein: Wo Bio draufsteht ist auch Bio drin. So sind Bioprodukte gekennzeichnet: Auf dem Lebensmittel-Etikett steht "aus biologischem (ökologischem) Anbau“ oder „aus kontrolliert biologischem Anbau“ (kbA) oder „aus biologischer (ökologischer) Landwirtschaft“ oder „aus biologischem (ökologischem) Landbau“ auf dem Etikett muss eine Bio-Kontrollnummer sein Bio-Kontrollnummer auf dem Etikett kann ein Biozeichen stehen z.B. das AMA Bio-Zeichen Zahlen und Fakten zur biologischen Landwirtschaft in Österreich Die biologisch bewirtschaftete Fläche wuchs im Jahr 2007 auf 371.000 Hektar an. Damit hat Österreich einen Anteil von 16% Biofläche. Mit rund 20.200 Betrieben (14% Anteil an Gesamtbetrieben) nimmt Österreich eine Vorreiterrolle in der Welt ein. In Oberösterreich gibt es derzeit 3.750 Biobetriebe, das sind 12,5% der Bauern und 14,5% der Fläche. OÖ hatte 2007 die höchste Bio-Steigerungsrate: plus 9,5% Biobetriebe und plus 5.000 Hektar Fläche. Bioumsätze in Österreich 2010 Wer ist BIO AUSTRIA? BIO AUSTRIA sind die österreichischen Biobauern und Biobäuerinnen. Wir fühlen uns den Werten und Idealen der Gründer des biologischen Landbaus verpflichtet. BIO AUSTRIA hat die zentralen Grundlagen des biologischen Landbaus in fünf Werten zusammengefasst, an deren Verwirklichung und Umsetzung wir arbeiten und an denen unsere Arbeit gemessen werden soll: - Ökologie - Würde der Tiere - Fairness - bäuerliche Lebens(mittel)kultur und Lebensmittelqualität - Forschung und Innovation BIO AUSTRIA ist ein innovatives Netzwerk und hat zum Ziel, den biologischen Landbau in Österreich nachhaltig zu fördern und weiter zu entwickeln. Die verschiedenen Bio-Richtlinien am Beispiel unseres Hofes Unser Hof: Details?! Bodenbewirtschaftung und Düngung (1) Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch nicht chemische Maßnahmen gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel. (2) Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft darf für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen nicht 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen. (3) Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind. (4) Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden. (5) Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden. Herkunft der Tiere Herkunft ökologischer/biologischer Tiere (1) Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE- Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben. Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere (1) Es können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/ biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. (2) Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen: a) Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein; b) Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein; c) Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen. (3) Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt: a) weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen; b) bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt. Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft. (4) Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden: a) bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung; b) bei Rassenumstellung; c) beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion; d) wenn Rassen gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben. Unterbringung der Tiere 1) Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten. (2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. (3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet. Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere (1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln. (2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen verbessert und angereichert werden. (3) Die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. (4) Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit sind in Gruppen zu halten. (5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. (6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel (1) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden. (2) Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind. (3) Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streu- material in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein; b) in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen; c) die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, d) es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht; e) jeder Geflügelstall beherbergt maximal i) 4 800 Hühner, ii) 3 000 Legehennen, iii) 5 200 Perlhühner, iv) 4000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3200 männliche Barbarieoder Pekingenten oder sonstige Enten, v) 2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner; f) bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten; g) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben. (4) Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstundentäglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. (5) Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung a) 81 Tage bei Hühnern, b) 150 Tage bei Kapaunen, c) 49 Tage bei Pekingenten, d) 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, e) 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, f) 92 Tage bei Mulard-Enten, g) 94 Tage bei Perlhühnern, h) 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, i) 100 Tage bei Truthennen. Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit. Zugang zu Freigelände (1) Freigelände kann teilweise überdacht sein. (2) Es müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten. (3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden. (4) Unbeschadet müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben. (5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. (6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. (7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können. Krankheitsvorsorge (1) Unbeschadet ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten. (2) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. (3) Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden. (4) Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Lagerung von Erzeugnissen (1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein. (2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pf lanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebs- mitteln in der Produktionseinheit verboten. (3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch der vorliegenden Verordnung eingetragen werden. (4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nicht- biologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren; b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen. Literaturverzeichnis