Seminararbeit_GW

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Seminararbeit aus Geographie
an Internatsschule für Schisportler Stams
Das AMA-Gütesiegel und die biologische
Landwirtschaft - am Beispiel unseres
Hofes
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung zum Thema
2. Allgemein zum Gütesiegel
3. Beispiele für die Richtlinien des Siegels
1. Einleitung zum Thema:
Jeder Konsument möchte die beste Qualität für sein gekauftes Produkt, das heißt, dass
beispielsweise die Qualität eines geprüften Produkts des AMA-Gütesiegels hochwertiger
ist als jenes, das nicht geprüft wurde und dies hängt schlussendlich auch vom Kaufpreis
ab. Natürlich hat jedes Gütesiegel sehr strenge Richtlinien wie das jeweilige Produkt von
Qualität, Herkunft und Kontrolle verarbeitet werden muss. Daher muss jeder Produzent
sein Produkt genau so verarbeiten bzw. herstellen, um es später mit dem jeweiligen
Gütesiegel in den verschiedensten Lebensmittelgeschäften verkaufen zu können.
2. Allgemein zum Gütesiegel:
Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird zur
Kennzeichnung von Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
und von der AMA Marketing GesmbH vergeben werden. Es stellt eine Orientierungshilfe für
den Einkauf von Lebensmitteln dar und weist auf die nachvollziehbare, hohe Qualität sowie
unabhängige Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten hin.
Weiters kann das Gütesiegel für alle Lebensmittel vergeben werden, sofern spezifische
Richtlinien vorliegen und die Lebensmittel den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen
der jeweiligen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft genehmigten Richtlinie entsprechen.
Die AMA Marketing legt in den Gütesiegelrichtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der
Rechte zur Führung der von ihr als Marke geschützten AMA- Gütesiegel mit verschiedenen
Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die
Einhaltung der spezifischen Gütesiegelrichtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit
der AMA Marketing.
Das Siegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen
Qualitätsprogramm, welches je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend
Kriterien vom Feld (Stall) bis ins Geschäft in spezifischen Gütesiegelrichtlinien für jede
Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht. Die
strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegelrichtlinien basiert auf folgenden drei Säulen:
a) ausgezeichnete Qualität
Jedes Gütesiegel-Produkt gibt verschiedene Qualitätsvorschriften vor, die gesetzlich
bestimmt und mit objektiven Methoden überprüft werden. Für die verschiedenen
Produkte wie Milch, Käse, Fleisch, Obst/Gemüse und Eier gibt es die 3 Kategorien
Genussfaktor, Qualitätskriterien und objektives Kontrollverfahren, die individuell
dargestellt werden.
b) nachvollziehbare Herkunft
Der Schriftzug und die Landesfarben weisen auf die nachvollziehbare Herkunft des
Produkts hin. Ausnahmen gibt es, wenn Inhaltsstoffe nicht im Erzeugerland produziert
werden und nicht mehr als 1/3 des Gesamtproduktes ausmachen.
c) unabhängige Kontrollen
Auf allen Stufen der Produktion sowie der Weiterverarbeitung bis ins Geschäft gibt es
Kontrollen. Neben den eigenständigen Kontrollen im Betrieb wird das Produkt
regelmäßig von unabhängigen und spezialisierten Prüfern geprüft.
3. Beispiele für die Richtlinien des Siegels
3.1. Teilnahmebedingungen
a) Frischfleisch (Rind, Kalb, Schwein, Lamm)
 Alle Betriebe, die Fleisch mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten,
müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen
Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Nicht berechtigt zur
Führung des AMA-Gütesiegels sind landwirtschaftliche Betriebe, die lediglich einen
gültigen Erzeugervertrag mit der AMA Marketing ab- geschlossen haben.
 Schlacht- und Zerlegebetriebe müssen eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen
Handel mit Fleisch aufweisen (ovaler Stempel).
 Im Falle einer ausgelagerten Kontrolle (vorläufige und endgültige AMA-GütesiegelKennzeichnung, permanente Zerlegekontrolle, etc.) ist vor Lizenzvertragsabschluss
ein schriftlicher Nachweis (Kontrollvertrag) über die Beauftragung einer
Kontrollstelle der AMA Marketing zu übermitteln.
 Da Rind- und Kalbfleisch mit dem AMA-Gütesiegel eine frei- willige
Etikettierungsangabe im Sinne der VO (EG) Nr. 1760/2000 darstellt, sind alle
Unternehmen, die Rind- und/oder Kalbfleisch mit dem AMA-Gütesiegel führen,
gleichzeitig verpflichtet, Lizenznehmer am Rindfleischkennzeichnungssystem der
AMA Marketing zu werden.
 Vor Lizenzvertragsabschluss haben die AMA-Gütesiegel- Lizenznehmer eine
Überprüfung der Betriebsstätte (Schlacht- und Zerlegebetriebe) durch eine von der
AMA Marketing anerkannten Kontrollstelle zu beantragen (näheres siehe Kapitel 2.8
Kontrollen).

Zur Überprüfung der Erfüllung aller weiteren Anforderungen wird durch die AMA
Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Kontrollstelle eine „Erstkontrolle“
durchgeführt. Erst bei Erfüllung der Anforderungen wird der Lizenzvertrag durch die
AMA Marketing unterfertigt und das Recht zur Zeichennutzung gewährt.
3.2. Kennzeichnung und Auslobung
 Firmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem AMAGütesiegel erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen
Lizenznummer und der zuvor angesprochenen Herkunftsdeklaration zu den in dieser
Richtlinie und im Lizenzvertrag angeführten Bedingungen verwenden.
 Die Lizenznehmer haben ein Kennzeichnungssystem zu implementieren, welches auf
allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMAGütesiegelware gewährleistet.
 Jede Auslobung bzw. Etikettierung auf einem mit dem AMA- Gütesiegel
gekennzeichneten Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung
des Konsumenten getätigt wer- den.5
 Bezieht ein Handelsunternehmen AMA-Gütesiegel-Fleisch von AMA-GütesiegelSchlacht- und –Zerlegebetrieben, erfüllt aber selbst nicht die Anforderungen, so ist es
ihm untersagt, mit dem AMA-Gütesiegel zu werben. Das Handelsunternehmen darf
auch nicht auf das „ausgezeichnete“ Produkt bzw. den „ausgezeichneten“ Lieferanten
hinweisen (z.B. ist es nicht gestattet zu sagen, der Betrieb „X“ bezieht bzw. führt oder
verkauft AMA-Gütesiegel- Fleisch vom AMA-Gütesiegel-Lieferanten „Y“, wenn er
selbst die Anforderungen nicht erfüllt).
 Das AMA-Gütesiegel für Frischfleisch darf von einer Handelsorganisation nur dann in
der „klassischen“ Werbung eingesetzt werden, wenn sämtliche Geschäfte der
jeweiligen Organisation AMA-Gütesiegel-Fleisch führen und sämtliche Stufen der
Prozesskontrolle eingehalten werden. Führen mehr als drei Viertel der Geschäfte
AMA-Gütesiegel-Fleisch, kann die Organisation mit dem AMA-Gütesiegel auch dann
werben, wenn deutlich dar- auf verwiesen wird, dass nur in jenen Geschäften, deren
Fleischvitrinen mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet sind, AMA- GütesiegelFleisch erhältlich ist. Führen nur einzelne Geschäfte einer Handelsorganisation AMAGütesiegel-Fleisch, darf keines- falls bei Konsumenten der Eindruck erweckt werden,
dass mehrere Geschäfte oder die gesamte Organisation AMA-Gütesiegel- Fleisch
anbieten.
 Weiters kann eine ganze Fleischkategorie ohne AMA- Gütesiegel (z.B. Geflügel,
Lamm) angeboten werden, wenn die Kennzeichnung derart erfolgt, dass für den
Konsumenten unmissverständlich klar ist, dass es sich hierbei um nicht mit dem
AMA-Gütesiegel ausgezeichnetes Fleisch handelt (erkennbar durch einen klaren
Ursprungshinweis, z.B.: „neuseeländisches Lamm“).
3.3. Gute Herstellungspraxis
Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der
Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen des HACCPKonzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP -Konzeptes ist dabei die Prävention und
Beherrschung spezifischer Gesundheitsgefahren für den Konsumenten.
7 Grundsätze des HACCP- Konzepts:
1. Ermittlung und Gewichtung für alle physikalischen, chemischen und
mikrobiologischen Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß
reduziert werden müssen;
2. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der
(denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsgefahr für den Konsumenten zu
vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;
3. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im
Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen
akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
Eigenkontrollsystem gemäß HACCP
4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur
Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass
die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt
nicht unter Kontrolle ist;
6. Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten (a) bis
(e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens einmal
pro Jahr ist der HACCP- Plan auf Aktualität zu überprüfen.
7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die
der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind,
um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (a) bis
(f) genannten Maßnahmen angewendet werden.
3.4. Kontrolle
Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe haben zu
gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnehmen (mittels
Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen), und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch
neutrale (vom AMA-Gütesiegel-Lizenznehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMAKontrollore, amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute und labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung kommt.
a)Eigenkontrollen
Unter „Eigenkontrolle“ sind Kontrollen zu verstehen, die vom Lizenznehmer selbst oder von
frei gewählten Kontrollstellen an kritischen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu
dokumentieren sind (z.B. Kontrollen bei der Warenübernahme, Bakteriologische
Untersuchung von Schlachtkörperoberflächen, etc.). Diese Kontrollen sind aufgrund der
Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht und den verschiedenen gesetzlichen
Anforderungen notwendig und in Abstimmung mit dem HACCP auszulegen.
b)Fremdkontrollen (externe Kontrollen)
Unter „Ausgelagerte Kontrolle“ sind von Lizenznehmer beauftragte Kontrollen zu verstehen,
die von einer seitens der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind
(z.B. Betriebsabnahme, Schlachtkörperkennzeichnung, permanente Zerlegekontrolle, pH Wertmessungen, etc.).
weitere bzw. nähere Informationen auf http://www.ama-marketing.at/?id=240
4. Teilnahmeberechtigung für das AMA- Gütesiegel
Herkunftsdeklaration
1. Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMAGütesiegel eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines
Lebensmittels zu erfolgen. Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf
eine Region - sei es ein Land (z.B. Tirol, Bayern etc.), einen Staat (z.B. Österreich,
Frankreich etc.) oder auch ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes
Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union, etc.). Wichtig ist auch
die Feststellung, dass die Herkunftsangabe selbst keinen zwingenden Einfluss auf
die innere Qualität eines Produktes hat.
2. Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftskennzeichnung gilt jene
Region, wo die Be- und Verarbeitung erfolgte und aus der gänzlich die
wertbestimmenden landwirtschaftlichen Rohstoffe des zu kennzeichnenden
Produktes stammen. Weiters gilt bei verarbeiteten Lebensmitteln für jene nicht in
dieser Region und in der entsprechenden Qualität herstellbaren Rohstoffe ein
zulässiger mengen- mäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel, sofern dies nicht
in einer vom BMLFUW genehmigten Richtlinie abweichend geregelt ist. Wird in einer
Richtlinie der Begriff “heimisch” verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel
angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen.
3. Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine
übergeordnete Bezeichnung (z.B. Europa, International) verwendet werden, wobei
dann die Angabe einer ‚nachvollziehbaren‘ Chargennummer in Verbindung mit dem
AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich ist.
4. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der “Pinselstriche” und den Wortlaut im
ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und
die Bezeichnung AUSTRIA). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben
nicht möglich, sind die “Pinselstriche” des Zeichens in Schwarz zu halten.
5. Biologische Landwirtschaft
Allgemein über BIO
Die Intensivierung der Landwirtschaft, insbesondere in den vergangenen
Jahrzehnten, hat Folgen. Sie brachte erhebliche Beeinträchtigungen der Ökosysteme
mit sich. Boden, Wasser, Luft, Pflanze und Tier und nicht zuletzt der Mensch sind
davon betroffen. Beispiele sind die zunehmende Erosion der Böden, die erhöhten
Nährstoffeinträge in Gewässer und Grundwasser, der Artenrückgang bei Pflanzen
und Tieren in unserer Umwelt und die Belastung der Lebensmittel mit Schadstoffen.
Der Boden ist das wichtigste, unersetzbare Kapital der Bauern. Biolandwirte
schützen den Boden vor Verschmutzung, Auslaugung, Verdichtung, Versiegelung
und Erosion. Die biologische Landwirtschaft betrachtet den Betrieb und seine
Kreisläufe ganzheitlich. Der Leitgedanke besteht darin, höchste Lebensmittelqualität
durch schonende Nutzung von Landschaft, Rohstoffen und Energie zu gewinnen.
Qualitätsziele für Bioprodukte sind Naturbelassenheit, Nährstoffreichtum und
Schadstoffarmut.
Der Aufbau bzw. die Erhaltung eines gesunden Bodens ist dabei das zentrale
Anliegen der biologischen Wirtschaftsweise.
Ein gesunder Boden bringt gesunde Pflanzen hervor. Diese tragen zur
Gesunderhaltung der Tiere bzw. als Lebensmittel zur Gesunderhaltung der
Menschen bei.
Wichtige Maßnahmen für den BIO- Landbau
Verzicht auf leichtlösliche mineralische Düngemittel (Kunstdünger)
Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit durch regelmäßige Zufuhr
organischer Masse wie Humus, Mist, Kompost, etc. Vielseitige Fruchtfolgen im
Ackerbau mit stabilen Sorten, Leguminosen, Kleegras als Zwischenfruchtanbau und
Untersaaten zur Düngung, Bodendurchwurzelung und Durchlüftung. Einsatz von
organischem Dünger und Urgesteinsmehl.
Verzicht auf chemisch-synthetische Lager- und Pflanzenschutzmittel
Einsatz von Nützlingen und Verwendung von „resistenten Sorten“,
Pflanzenpräparaten und „altem Wissen“ statt Pestiziden und Herbiziden.
Mechanisches Hacken und Striegeln zur Beikrautregulierung.
Artgerechte Tierhaltung
Auslauf und Weidegang ist Grundbedingung. Es werden nur Bio-Tiere am Hof
gehalten. Die Tiergesundheit ist in erster Linie durch vorbeugende Maßnahmen zu
sichern, kein Einsatz von Hormonen oder Wachstumsförderern. Wenn Antibiotika
nötig sind, Einhaltung von doppelten Wartezeiten vorgeschrieben. Nur biologische
Futtermittel - Kein Gensoja, kein Tiermehl! Begrenzter Zukauf von Futtermitteln oder
Dünger sowie geringer Einsatz an Fremdenergie, damit ein möglichst geschlossener
Betriebskreislauf besteht. Verzicht auf alle Betriebsmittel, die unter Zuhilfenahme der
Gentechnik hergestellt wurden.
10 gute Gründe für BIO
1. Biolebensmittel sind pestizidfrei und nitratarm
Da Biobauern keine chemisch-synthetischen Spritzmittel verwenden dürfen, sind in
den Lebensmittel - Untersuchungen von Global 2000, Greenpeace und der
Universität Wien die Bioprodukte praktisch immer pestizidfrei. Da keine chemischsynthetischen Handelsdünger ausgebracht werden dürfen, sind die Bioprodukte auch
immer nitratärmer.
2. Biolebensmittel sind gentechnikfrei
Bio bedeutet: Ohne Gentechnik produziert, vom Samenkorn bis zum verarbeiteten
Produkt. Im Biobereich dürfen die Tiere nicht mit Gensoja oder anderen
genmanipulierten Produkten gefüttert werden. Auf allen Verarbeitungsstufen
(Joghurterzeugung, Bierhefe, ...) ist der Einsatz von mittels GVO produzierten
Mikroorganismen verboten.
3. Bio ist gesünder
Laut den neuesten wissenschaftlichen Studien besitzen Bio-Lebensmittel mehr
wertgebende Inhaltsstoffe, mehr Vitamine, mehr Mineralstoffe und Spurenelemente
genauso wie mehr sekundäre Pflanzenstoffe. Bio-Milch reduziert das Ekzem-Risiko
bei Kindern und biologische Erdbeerextrakte hemmen Krebszellen. Weiters
ermöglicht Bio einen geringeren Kalorienbedarf bei gleichen Nährstoffen – und
stillende Mütter, die sich hauptsächlich biologisch ernähren, weisen mehr
gesundheitsfördernde Fettsäuren in der Muttermilch auf.
Höherer Gehalt an Vitamin C und
höhere Nährstoffdichte
Die Ernährung mit biologischen Produkten
erhöht den durchschnittlichen täglichen
Konsum an Antioxidantien um ungefähr
soviel wie eine zusätzliche Portion Obst
und Gemüse.
Ekzeme bei Kleinkindern – Biologische
Milch verringert Risiko
Eine aktuelle Studie aus den
Niederlanden zeigt, dass bei Kleinkindern eine Ernährung mit biologischen
Milchprodukten das Risiko für Ekzeme um 36% verringert.
Biologische Erdbeerextrakte hemmen Krebszellen
Ein wichtiger wissenschaftlicher Nachweis gelang schwedischen Forschern: Werden
menschlichen Krebszellkulturen biologische Erdbeerextrakte hinzugefügt, so kommt
es zu einer effektiveren Hemmung des Zellwachstums, denn die biologischen
Extrakte enthielten mehr Antioxidantien und Vitamin C.
50% mehr gesundheitsfördernde Fettsäuren in der Muttermilch – erhöhter
Gehalt an Omega 3 Fettsäuren bei biologischem Rindfleisch
Wie die Ergebnisse einer europäischen Studie zeigen, wies die Muttermilch von
stillenden Frauen, die sich hauptsächlich von biologischen Milch- und
Fleischprodukten ernährten, einen um 50% höheren Gehalt an mehrfach
ungesättigten Fettsäuren auf.
Diesen werden gesundheitsfördernde Wirkungen wie „krebshemmend“,
„cholesterinsenkend“, „entzündungshemmend“, „Reduktion der
Blutplättchenverklumpung“ und „Minderung der Arterienverkalkung“ zugeschrieben.
4. Biolandbau lebt artgerechte Tierhaltung
In einem tiergerechten Haltungssystem können die
Tiere alle angeborenen und erlernten
Verhaltensweisen ausführen, die Tiere sind gesund
und fühlen sich wohl. Auslauf, Licht, Stroh und
Weidehaltung für ALLE TIERARTEN (auch Hühner,
Schweine, Kälber) ist selbstverständlich.
5. Biobauern sind Klimaschützer
Österreichs Biobauern ersparen uns jährlich 200.000 Tonnen chemisch-synthetische
Düngemittel, verzichten zu 100 % auf Pestizide und verwenden auch keine
importierten (Gentechnik-) Futtermittel. Biobauern haben das Klimabündnis-Ziel (50% CO2) erreicht !
6.Biobauern erhalten und fördern die Artenvielfalt
Förderung der Biodiversität durch Verwendung von alten Rassen und Sorten, da
diese meist widerstandsfähiger gegenüber Krankheiten sind. Biolandbau an sich
bewirkt 30% höhere Artenvielfalt und 50% mehr Organismen. Das betrifft vor allem
Vögel, räuberische Insekten (Nützlinge), Spinnen, Bodentiere und Pflanzen (z.B.
Ackerwildkräuter, Wiesenblumen).
Bio bietet ein besseres Nahrungsangebot, mehr Rückzugs- möglichkeiten: mehr
Strukturen, spätere Mähzeitpunkte, vielfältige Kulturarten mit unterschiedlichen
Wachstums- und Erntezeitpunkten.
7.Bioprodukte haben intensiveren Geschmack
In allen Tierversuchen werden Bioprodukte den
konventionellen vorgezogen. In Verkostungstests mit
Menschen wird das ebenfalls bestätigt. Die EU-BioVerordnung definiert Grundsätze zur Naturbelassenheit
der Biolebensmittel, bezüglich der Zusatzstoffe, Aromen
und Zutaten wie auch zu einzelnen
Verarbeitungstechniken. Biolebensmittel werden nicht
angereichert, kalorienreduziert, gefärbt oder verwässert.
8. Die volle Kostenwahrheit
Höhere Preise sind faire Preise. Wer Bio-Lebensmittel und fair gehandelte Produkte
kaufen will, den halten oft die höheren Preise ab. Doch wer genauer hinsieht,
erkennt: Konventionelle Nahrungsmittel sind zu billig, um wahr zu sein. Sie werden
mit einem enormen Einsatz an Technik, chemisch- synthetischen Düngern und
Pestiziden hergestellt. Die Folgen für Umwelt und Gesellschaft sind beträchtlich,
deren Folgekosten wie Grundwassersanierung, Hochwasserschutz, etc. finden sich
aber nicht in den Preisen wieder. Würden die „externen“ Kosten auf die Preise
aufgeschlagen, wären konventionelle Produkte teurer als vergleichbare Bio-Ware.
Langfristig ist nur ökonomisch, was auch ökologisch ist!
9. Die biologische Landwirtschaft ist die einzige verantwortbare Form der
Landnutzung gegenüber unseren Kindern
Nachhaltigkeit und nicht kurzfristiger Profit prägt die Arbeit der Biobauern. Die
Bedürfnisse heutiger Generationen zu befriedigen, ohne die Bedürfnisbefriedigung
kommender Generationen zu gefährden, ist das Ziel.
10. Durchgängige Kontrolle
Jeder Biobauer, Bio-Verarbeitungsbetrieb und jeder
Biohändler wird mindestens ein Mal jährlich von
einer staatlich autorisierten und unabhängigen
Kontrollstelle auf die Einhaltung der EU Biorichtlinien kontrolliert. Dafür erhält er ein
Biozertifikat.
Biokonsumenten können sich sicher sein:
Wo Bio draufsteht ist auch Bio drin.
So sind Bioprodukte gekennzeichnet:
Auf dem Lebensmittel-Etikett steht
"aus biologischem (ökologischem) Anbau“ oder
„aus kontrolliert biologischem Anbau“ (kbA) oder
„aus biologischer (ökologischer) Landwirtschaft“ oder
„aus biologischem (ökologischem) Landbau“
auf dem Etikett muss eine Bio-Kontrollnummer sein
Bio-Kontrollnummer
auf dem Etikett kann ein Biozeichen stehen z.B.
das AMA Bio-Zeichen
Zahlen und Fakten zur biologischen Landwirtschaft in Österreich
Die biologisch bewirtschaftete Fläche wuchs im Jahr 2007 auf 371.000 Hektar an.
Damit hat Österreich einen Anteil von 16% Biofläche. Mit rund 20.200 Betrieben
(14% Anteil an Gesamtbetrieben) nimmt Österreich eine Vorreiterrolle in der Welt
ein.
In Oberösterreich gibt es derzeit 3.750 Biobetriebe, das sind 12,5% der Bauern und
14,5% der Fläche. OÖ hatte 2007 die höchste Bio-Steigerungsrate: plus 9,5%
Biobetriebe und plus 5.000 Hektar Fläche.
Bioumsätze in Österreich 2010
Wer ist BIO AUSTRIA?
BIO AUSTRIA sind die österreichischen Biobauern und Biobäuerinnen. Wir fühlen
uns den Werten und Idealen der Gründer des biologischen Landbaus verpflichtet.
BIO AUSTRIA hat die zentralen Grundlagen des biologischen Landbaus in fünf
Werten zusammengefasst, an deren Verwirklichung und Umsetzung wir arbeiten und
an denen unsere Arbeit gemessen werden soll:
- Ökologie
- Würde der Tiere
- Fairness
- bäuerliche Lebens(mittel)kultur und
Lebensmittelqualität
- Forschung und Innovation
BIO AUSTRIA ist ein innovatives Netzwerk und hat zum Ziel, den biologischen
Landbau in Österreich nachhaltig zu fördern und weiter zu entwickeln.
Die verschiedenen Bio-Richtlinien am Beispiel unseres
Hofes
Unser Hof:
Details?!
Bodenbewirtschaftung und Düngung
(1) Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch nicht chemische Maßnahmen gedeckt
werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die
Düngemittel und Bodenverbesserer der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt
erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die
Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.
(2) Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft
darf für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus
landwirtschaftlichen Quellen nicht 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und
getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich
Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.
(3) Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der
ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche
Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit
solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die
Obergrenze wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet,
die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.
(4) Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im
Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen
verwendet werden.
(5) Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis
oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.
Herkunft der Tiere
Herkunft ökologischer/biologischer Tiere
(1) Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer
Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die
Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder
Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie
Stress-Syndrom der Schweine, PSE- Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich,
wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt
erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der
Vorzug zu geben.
Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
(1) Es können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb
eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/ biologische Tiere nicht in ausreichender
Anzahl zur Verfügung stehen.
(2) Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen
nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß
den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der
Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:
a) Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;
b) Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;
c) Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.
(3) Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische
ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den
ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die
Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
a) weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder
Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 %
des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
b) bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf
Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf
maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.
Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012
überprüft.
(4) Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die
Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:
a) bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;
b) bei Rassenumstellung;
c) beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;
d) wenn Rassen gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in
diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere
handeln, die noch nicht geworfen haben.
Unterbringung der Tiere
1) Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass
Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und
Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen.
Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall
gewährleisten.
(2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind
Stallungen nicht vorgeschrieben.
(3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden
gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je
nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den
Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße
und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere
durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes
Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die
Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.
Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für
Säugetiere
(1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche
muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste
handeln.
(2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen
aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss
ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem
geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen verbessert und angereichert
werden.
(3) Die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten.
(4) Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit sind in
Gruppen zu halten.
(5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.
(6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung
stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für
Geflügel
(1) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.
(2) Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang
zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen
Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.
(3) Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf
sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streu- material in Form
von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;
b) in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung
stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;
c) die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen,
d) es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein,
deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung
stehenden Stallfläche entspricht;
e)
jeder Geflügelstall beherbergt maximal
i)
4 800 Hühner,
ii) 3 000 Legehennen,
iii) 5 200 Perlhühner,
iv) 4000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3200 männliche Barbarieoder Pekingenten oder sonstige Enten,
v) 2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;
f) bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je
Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten;
g) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem
Auslaufbereich haben.
(4) Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein
Maximum von 16 Lichtstundentäglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche
Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.
(5) Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum
Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden
Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so
beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung
a)
81 Tage bei Hühnern,
b)
150 Tage bei Kapaunen,
c)
49 Tage bei Pekingenten,
d)
70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,
e)
84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,
f)
92 Tage bei Mulard-Enten,
g)
94 Tage bei Perlhühnern,
h)
140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen,
i)
100 Tage bei Truthennen.
Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder
erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und
der Kommission diese Informationen mit.
Zugang zu Freigelände
(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.
(2) Es müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies
gestatten.
(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die
Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur
Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.
(4) Unbeschadet müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder
Freigelände haben.
(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu
Freigelände haben.
(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und
Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl
Tränken und Futtertrögen haben.
(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener
Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen
Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen
Bedürfnissen nachkommen zu können.
Krankheitsvorsorge
(1) Unbeschadet ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer
Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten.
(2) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich
Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von
Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder
Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.
(3) Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je
nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder
Quarantänezeiträume vorgesehen werden.
(4) Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und
zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern
vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig
zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager
anzulocken.
Lagerung von Erzeugnissen
(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die
gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder
Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische
Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pf lanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die
Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen
Betriebs- mitteln in der Produktionseinheit verboten.
(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist
zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung verschrieben wurden
sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch der vorliegenden
Verordnung eingetragen werden.
(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nicht- biologischen Erzeugnissen als
auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert
werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind
a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder
Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen
sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete
Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die
Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.
Literaturverzeichnis
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