Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft Rahmenvertrag-Nr. zwischen Eigenverbrauchsgemeinschaft (nachfolgend „EVG“) Objekt Objektadresse PLZ / Ort Messpunkt des Hauptanschlusses Vertreten durch Bevollmächtigter Vertreter der Eigenverbrauchsgemeinschaft (nachfolgend „BV“) Firma Name Vorname Adresse PLZ / Ort Email Telefon und WWZ Netze AG (nachfolgend „WWZ“) Chollerstrasse 24 Postfach 6301 Zug Inhaltsverzeichnis: 1. Vertragsgegenstand ............................................................................................................... 2 2. Zusätzliche Vertragsbestandteile ........................................................................................... 2 3. EVG und Zusammensetzung ................................................................................................. 2 4. Beginn, Laufzeit und Kündigung .......................................................................................... 3 5. Installationsmeldungen und Fristen ....................................................................................... 3 6. Abrechnung und Haftung ...................................................................................................... 4 7. Änderung und Übertragung des Vertrags .............................................................................. 5 8. Gebühren ............................................................................................................................... 5 9. Datenschutz ........................................................................................................................... 5 10. Anwendbares Recht, Streitigkeiten ....................................................................................... 6 1. 1.1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag definiert und regelt das Verhältnis zwischen den WWZ und der Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) (inkl. ihren teilnehmenden Parteien) im aufgeführten Objekt. Damit regelt dieser Vertrag die Anwendbarkeit der entsprechenden EigenverbrauchsNetztarife und -Produktbedingungen der WWZ. 1.2 Nicht Bestandteil dieses Vertrages ist die Energielieferung und Vergütungen für Einspeisungen in das WWZ-Netz. 2. 2.1 Zusätzliche Vertragsbestandteile Der Vertrag richtet sich nach der gültigen Gesetzgebung und der Branchenvorgabe. Die durch die Parteien der EVG unterschriebenen Anhänge 1 sind integraler Vertragsbestandteil. 2.2 Ergänzend gelten insbesondere die aktuellen nachfolgenden Dokumente: a) Allgemeine Produktbedingungen der WWZ (APB) b) Werkvorschriften und technische Bestimmungen der WWZ c) Allgemeine Transport- und Lieferbedingungen (ALB-E) Diese Vorschriften sind auf der Website der WWZ publiziert. 3. 3.1 EVG und Zusammensetzung Als Voraussetzung zur Bildung einer EVG gelten die Zugehörigkeiten der Verbrauchstätten zum selben Anschlusspunkt und zur selben Kundengruppe. 3.2 Die EVG wird aus den Verbrauchsstätten im Objekt gemäss Deckblatt dieses Rahmenvertrags gebildet. Sie umfasst die Anzahl Parteien (Endverbraucher mit einem Messpunkt) gemäss Anhang 1, wobei jede teilnehmende Partei (z.B. Mieter(in) oder Eigentümer(in) einer Wohnung, eines Büros oder eines Gewerberaums) einen separaten Anhang 1 auszufüllen und zu unterschreiben hat. Die Anhänge 1 werden den WWZ vom bevollmächtigten Vertreter (BV) der EVG zugestellt. 3.3 Jede Partei bestätigt ihre Zugehörigkeit zur EVG durch das Unterzeichnen des jeweiligen pro Partei einzureichenden Anhang 1. Die Gemeinschaft aller Teilnehmer bildet eine einfache Gesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht, sofern die EVG den WWZ nicht eine andere juristische Gesellschaftsform belegt. Ausgeschlossen als alternative juristische Formen sind Genossenschaften und Vereine. 3.4 Die auf dem Deckblatt dieses Rahmenvertrags genannte Person (BV) tritt als bevollmächtigter Vertreter der Endverbraucher der EVG auf und gilt als alleinige bevollmächtigte Ansprechperson gegenüber den WWZ. Die EVG stellt sicher, dass der BV sämtliche notwendigen Vollmachten der EVG besitzt. 3.5 Als Grundlage der Anwendung der Eigenverbrauchsregelung gilt die korrekte Anordnung der geforderten Messgeräte (Messkonzepte auf der WWZ-Webseite aufgeschaltet). Die EVG veranlasst frühzeitig erforderliche Umbauarbeiten und trägt die Kosten dafür. Dies gilt insbesondere auch für Eintritte und Austritte. Es gelten des Weiteren die Meldefristen unter Punkt 5. Document1 Seite 2 von 6 3.6 Die Parteien der EVG einigen sich auf ein Stromprodukt und geben dieses über den BV und Anhang 2 den WWZ bekannt. Der Bezug verschiedener Stromprodukte ist ausgeschlossen. Liegt den WWZ kein ausgefüllter und unterschriebener Anhang 2 vor, erhält die EVG das aktuelle Standardprodukt (zur Zeit WasserStrom). 3.7 Die EVG, ihre Parteien sowie die Objekt- und Produktionsanlageneigentümer regeln ihre internen Verhältnisse (wie z.B. Vergütung und Abrechnung der betroffenen Anlagen) eigenständig. Die Parteien der EVG erhalten dazu halbjährlich von den WWZ die Verbrauchsdaten ihrer Messpunkte. 3.8 Die Messpunkte, die im betreffenden Objekt eine Verbrauchsstätte haben aber nicht der EVG angehören, werden gemäss zugeteiltem Tarif- oder Preismodell der WWZ abgerechnet. Sie sind von der vorliegenden vertraglichen Regelung ausgeschlossen. 4. 4.1 Beginn, Laufzeit und Kündigung Der Vertrag muss von beiden Parteien (inklusiv der entsprechenden Anhänge 1 aller teilnehmenden Parteien) unterschrieben sein. Der Vertrag und insbesondere die Abrechnung der EVG nach den Eigenverbrauchstarifen der WWZ werden erst wirksam, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen gemäss Punkt 3.5. unter Einhaltung der Fristen gemäss Punkt 5 erfüllt sind. 4.2 Das Einreichen des unterzeichneten Rahmenvertrags inklusiv der unterschriebenen Anhänge 1 und 3 gilt als Anmeldung für das Abrechnungs- und Vergütungsmodell Eigenverbrauch. 4.3 Der vorliegende Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit gültig. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils per Ende Monat gekündigt werden. In diesem Fall entfällt die Eigenverbrauchsmessung und die einzelnen Verbrauchsstätten werden danach (gemäss den Vorgaben der WWZ) separat gemessen und verrechnet. 5. 5.1 Installationsmeldungen und Fristen Installationsänderungen an Messeinrichtungen, insbesondere auch die Umverdrahtung von Messgeräten, sind mittels Installationsanzeige der WWZ zu melden. In der Regel ist eine Installationsanzeige bei folgenden Situationen notwendig: - wenn die EVG erstmalig eingerichtet wird; - wenn die EVG vollständig aufgelöst wird; - wenn eine Partei aus der EVG austritt aber nicht aus den bisherigen Verbrauchsstätten auszieht; - wenn die Verbrauchsstätten einer neu eintretenden oder einziehenden Partei bislang nicht in die EVG eingebunden waren. In der Regel ist keine Installationsänderung bei einem Umzug notwendig, wenn die einund ausziehenden Parteien entweder beide nicht in der EVG sind oder beide teilnehmende Parteien der EVG sind. Document1 Seite 3 von 6 5.2 Zu jeder Installationsanzeige ist ein einpoliges Übersichtsschema beizulegen, auf welchem alle mit der EVG tangierenden Messeinrichtungen ersichtlich sind. Die Installationsanzeige muss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur erstellt und der WWZ zugestellt werden. 5.3 Die Installationsanzeige wird durch den vom BV beauftragten Elektroinstallateur nach Unterzeichnung des Rahmenvertrags bzw. einer Änderung eines Anhangs, die eine Änderung der Messeinrichtung bedingt, eingereicht. 5.4 Bedingt eine Änderung der Zusammensetzung der EVG eine Installationsanzeige an die WWZ, beträgt die Meldefrist an die WWZ grundsätzlich drei Monate. 5.5 Bedingt eine Änderung der Zusammensetzung der EVG keine Installationsanzeige an die WWZ, beträgt die Meldefrist der Mutation grundsätzlich einen Monat. 6. 6.1 Abrechnung und Haftung Unabhängig vom Vorliegen des Eigenverbrauchs bleibt jeder einzelne Endverbraucher (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG) mit seiner Verbrauchsstätte (wirtschaftliche und örtliche Einheit) Netznutzer und Energiebezüger im Sinne von StromVG und StromVV und wird weiterhin separat gemessen. Jeder Endverbraucher haftet somit weiterhin vollumfänglich für die von ihm bezogenen Leistungen wie Energie, Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), Abgaben, Leistungen an das Gemeinwesen, etc. 6.2 WWZ stellt der EVG die im Zusammenhang mit dem Einspeise- und Verbrauchszähler der EVG entstehenden Gesamtkosten in Rechnung. Die Gesamtkosten umfassen unter anderem Messung und Abrechnung, die von den Endverbrauchern insgesamt bezogene Energie, die Netznutzung, die Systemdienstleistungen, die gesetzliche Förderabgabe (z.B. KEV, Gewässerschutz) sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen. Der Empfänger der Gesamtrechnung ist der BV. Grundlage der Rechnungsstellung bilden die über die Messstelle der EVG erhobenen Messdaten sowie die Netz- und Stromtarife und Rückvergütungstarife von WWZ. 6.3 Zusätzlich zur Gesamtrechnung an die EVG stellt WWZ jeder Partei die Rechnung für den Grundpreis mit Angaben der Verbrauchswerte zu. 6.4 Die Rechnungen sind innert der angezeigten Zahlungsfrist zu begleichen. 6.5 Die EVG haftet für die Rechnung aller teilnehmenden, eintretenden oder austretenden Parteien für den gesamten Zeitraum bis zur effektiv erfolgten Anpassung und Ergänzung der Messanlagen unter Einhaltung der Fristen gemäss Punkt 5. 6.6 Die interne Kostenverrechnung und Ertragsvergütung der verbrauchten sowie der durch die Energieerzeugungsanlage produzierten Energie ist Sache der EVG. Eine allfällige Inanspruchnahme von Abrechnungsdienstleistungen der WWZ wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. 6.7 Kosten für Anpassungen und Ergänzungen an Messanlagen, die durch die Gründung, Mutation oder Auflösung der EVG entstehen, werden der EVG in Rechnung gestellt. Document1 Seite 4 von 6 7. 7.1 Änderung und Übertragung des Vertrags Änderungen dieses Vertrages, einschliesslich seiner Anhänge, bedürfen der schriftlichen Form. 7.2 Eine erweiterte Zusammensetzung der EVG, insbesondere die Beteiligung weiterer Parteien an der EVG z.B. durch Einzug oder Eintritt, erfordert die schriftliche Ausstellung des Anhangs 1 durch die neu hinzugekommene Partei. Dieser wird vom BV an WWZ übermittelt. Die bestehenden Parteien gemäss Anhang 1 akzeptieren neu hinzukommende Parteien, sofern die neu eintretenden Parteien Anhang 1 unterschrieben haben. 7.3 Will eine Partei aus der EVG austreten, hat diese den Anhang 3 unterschrieben und ausgefüllt an die WWZ zu senden. Ein Widerruf oder Austritt einer einzelnen Partei führt nicht zur Auflösung dieses Rahmenvertrags. 7.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig erklärt werden, so sollen sämtliche übrigen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen müssen durch andere, in Form und Inhalt gültige Bestimmungen ersetzt werden, die dem Zweck und den Absichten der ungültigen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen. 7.5 Sowohl die EVG als auch WWZ sind berechtigt und verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Jede Vertragspartei kann einen Rechtsnachfolger ablehnen, wenn dieser nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. 8. Gebühren Die Einrichtung und Auflösung der EVG sind gebührenpflichtig. Es gelten die Preise gemäss Preisblatt Eigenverbrauch (auf der Website der WWZ aufgeschaltet). Die WWZ behalten sich das Recht vor, die Gebühren jederzeit anzupassen. 9. Datenschutz Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragsparteien sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung VerbrauchsAbrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. Insbesondere ist WWZ berechtigt, die Verbrauchswerte der einzelnen Parteien an den BV oder einen von diesem bevollmächtigten Dienstleister zu übermitteln. Die Vertragsparteien erklären hierzu ihr Einverständnis. Document1 Seite 5 von 6 10. Anwendbares Recht, Streitigkeiten Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug. Der Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt. Ort / Datum Bevollmächtigter Vertreter EVG Name Vorname Name Vorname Zug, WWZ Netze AG Urs von Burg Document1 Urs Rubitschon Seite 6 von 6