Gemeinde Schwalmtal Der Bürgermeister Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. Datum Aktenzeichen Fachbereich : : : : 175/ 15 14.04.2015 20 43 I. Zentrale Dienste für Bürger und Verwaltung öffentlich Betreff: Wahl von Vertretern der Gemeinde in die Stromnetzgesellschaft mbh & Co.KG und in die Stromverwaltung Schwalmtal GmbH Begründung siehe Rückseite Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat der Gemeinde Termin 02.06.2015 16.06.2015 TOP Beschlussvorschlag 1. Gemäß des beigefügten einheitlichen Wahlvorschlages aller Fraktionen im Rat werden ab 1. Juli 2015 folgende Vertreter bestellt: a) in die Gesellschafterversammlung der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG Kämmerin Marietta Kaikos RH Thomas Paschmanns CDU RH Dr. Marco Kuhn SPD RH Jürgen Heinen Bündnis 90/Die Grünen RH Hans-Dieter Heinrichs FDP b) in den Aufsichtsrat der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG BM Michael Pesch RH Thomas Paschmanns CDU RH Dr. Marco Kuhn SPD RH Jürgen Heinen Bündnis 90/Die Grünen c) Als Vertreter der Gemeinde Schwalmtal in die Gesellschafterversammlung der Stromverwaltung Schwalmtal GmbH werden die gleichen Vertreter wie und 1a) bestellt. 2. Die Geschäftsführung der Stromverwaltung Schwalmtal GmbH verbleibt seitens des Gesellschafters Gemeinde Schwalmtal beim Gemeindeverwaltungsdirektor Bernd Gather als Leiter des Fachbereiches Planung, Verkehr und Umwelt. Vorlage Nr. 175/15 Seite: 2 incl. finanzieller Auswirkungen Begründung: Mit Beschluss des Rates vom 10.12.2013 (SV 605/13) wurden die folgenden Vertreter in die Organe der Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co.KG bestellt: a) in die Gesellschafterversammlung als Mitglied Kämmerer/Kämmerin RH Paschmanns, Thomas, RH Heinen, Jürgen RH Dr. Kuhn, Marco, RH Heinrichs, Hans-Dieter b) in den Aufsichtsrat als Mitglied Hauptamtliche/r Bürgermeister/in RH Wetzels, Hubert, CDU RH Heinen, Jürgen, Grüne RH Dr. Kuhn, Marco, SPD CDU Grüne SPD FDP. als Stellvertretung Kämmerer/Kämmerin RH van de Flierdt, Kurt, CDU RF Beiten, Maria, Grüne RH Dr. Welters, Hermann-Josef, SPD Als Vertreter der Gemeinde Schwalmtal in die Organe der Stromverwaltung Schwalmtal GmbH wurden bestellt: a) in die Gesellschafterversammlung die gleichen Mitglieder wie oben unter a) b) in die Geschäftsführung der Leiter des Fachbereiches Planung, Verkehr und Umwelt. Gemäß Ziffer 14 des Gesellschaftervertrages hat die Gesellschaft einen aus acht Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Die Gemeinde das Recht, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Bestellung von Vertretern für entsandte Aufsichtsratsmitglieder ist im Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen. Bei Verhinderung kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied jedoch per Einzelvollmacht das Stimmrecht des abwesenden Mitgliedes wahrnehmen. Die Bestellung nur eines Vertreters, wie z.B. die Geschäftsführung erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates. Für die Bestellung von zwei oder mehr Vertretern sieht § 50 Abs. 4 GO NRW jedoch die Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW vor, also das Verfahren analog der Wahl der Ausschussmitglieder. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Zunächst besteht die Möglichkeit, dass sich der Rat über einen zuvor eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag durch einstimmigen Beschluss zu verständigt. Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird. Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Absatz 5 GO NRW). Ohne einheitlichen Wahlvorschlag müssen die Ratsmitglieder zwingend nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (nach Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abstimmen. In jedem Falle ist zu berücksichtigen, dass bei der Entsendung von mehr als einem Vertreter zwingend der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazu zählen muss. Damit sind weitere drei Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Diese Regelung Vorlage Nr. 175/15 Seite: 3 incl. finanzieller Auswirkungen erstreckt sich jedoch nicht auf Betriebsführungs- und Leitungsorgane wie Geschäftsführer einer GmbH (s. Kommentierung Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, § 113, III.1). In den Gesellschafterversammlungen kann jeder Gesellschafter sein Stimmrecht jeweils nur einheitlich ausüben. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75 % gefasst. RH Thomas Paschmanns wurde in den Sitzungen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften am 21. Mai 2014 jeweils zum Vorsitzenden gewählt. Gemäß § 113 Absatz 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Mit Datum vom 29. April 2015 legen alle im Rat vertretenen Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor (s. Anlage). Über diesen einheitlichen Wahlvorschlag wird der Bürgermeister in der Sitzung abstimmen lassen. i.A. Marietta Kaikos Anlage: gemeinsamer Wahlvorschlag vom 29.04.2015