NEIN zur Kirchensteuerinitiative Kant. Abstimmung im

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NEIN zur Kirchensteuerinitiative
Kant. Abstimmung im Frühling 2014
Die Besteuerung juristischer Personen durch die drei öffentlich rechtlich anerkannten
Kirchen (Evangelisch Reformiert, Römisch Katholisch und Christkatholisch) stand in
der Vergangenheit wiederholt zur Diskussion. Voraussichtlich am 18. Mai 2014 wird
die Kirchensteuerinitiative erneut zur Abstimmung kommen.
An dieser Stelle möchten wir Sie nun über die Hintergründe und Fakten
informieren. Mehr dazu auch auf www.kirchensteuerinitiative-nein.ch.
Teil I / Hintergründe und Fakten
Die Initiative, die mit gerade einmal 7000 Unterschriften am 26. April 2012 zustande
gekommen ist, hat zum Ziel, in der Verfassung zu verankern, dass juristische
Personen (Aktiengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften) von der
Kirchensteuer befreit werden. Dass die Kirchgemeinden der drei Landeskirchen das
Recht haben, Steuern zu erheben, ist in erster Linie eine Folge ihrer Anerkennung
als Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Damit anerkennt der Staat die öffentlich
bedeutsame Funktion der Kirchen für das pluralistische Gemeinwesen. Er würdigt so
die spezifischen Leistungen der Kirchen für die Öffentlichkeit und bringt seine
grundsätzliche Wertschätzung zum Ausdruck. In der Verwendung der Steuererträge
sind die Kirchgemeinden aber nicht frei im Unterschied zu den Politischen
Gemeinden und den Schulgemeinden: Die Erträge aus den Kirchensteuern der
juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden! Es gibt
eine sogenannte „negative Zweckbindung“ und die kirchlichen Körperschaften haben
gegenüber dem Kanton jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Vorschrift
einhalten.
Mit der Totalrevision der Zürcher Kantonsverfassung von 2005 wurde auch das
Verhältnis der Kirchen zum Staat eingehend überprüft und neu definiert. Dieser
Revisionsprozess wurde bereits 1995 nach der deutlichen Ablehnung der Initiative
für eine Trennung von Kirche und Staat durch die Zürcher Bevölkerung eingeleitet.
Dabei wurde (im Rahmen einer Vernehmlassung) auch eine Abkehr vom heutigen
System der Kirchensteuer geprüft. Die überwiegende Mehrheit der Antwortenden,
insbesondere auch diejenigen aus Wirtschaftskreisen, lehnte dies ab. Im Rahmen
der neuen Kantonsverfassung und des neuen Kirchengesetzes welche 2006 bzw.
2010 in Kraft traten, wurde die Besteuerung überprüft und bestätigt: Die
Kirchensteuer der juristischen Personen bildet ein tragendes Element des neuen
Systems der Kirchenfinanzierung! Nach einer Übergangsphase von 2010 bis 2013
soll dieses nun auf 2014 zum ersten Mal vollständig umgesetzt werden. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich bezeichnet es als „unverantwortlich, ein Element
aus diesem System her auszubrechen, bevor dessen Tauglichkeit überprüft werden
konnte.“
Teil II / Negative Zweckbindung der Steuergelder
im Unterschied zu den Politischen Gemeinden und den Schulgemeinden sind die
Kirchgemeinden in der Verwendung der Steuererträge von juristischen Personen
nicht frei. Es wird festgelegt, dass die Gelder nicht für kultische Zwecke wie
Gottesdienste, Taufe, Abendmahl oder andere religiöse Handlungen verwendet
werden dürfen. Die erwähnten Steuergelder dürfen ausschliesslich für gemeinnützige
Zwecke z.B. für Bildungs-, Kultur- , Integrations-, Jugend-, sowie Alters- und
Gemeinschaftsangebote eingesetzt werden. Die Erträge aus Kirchensteuern von
Firmen stehen nur für diese diakonischen Aufgaben zur Verfügung. Zum Dienst am
Menschen im kirchlichen Rahmen, für Hilfe und Unterstützung für sozial Schwache
und Benachteiligte oder die Beratung und Begleitung von Menschen in Not und in
schwierigen Lebenssituationen. Dazu gehören auch die Spitalseelsorge, die
Gefängnisseelsorge, der Betrieb der Bahnhofskirche oder des Flughafenpfarramt.
Zudem werden erhebliche Mittel für den Unterhalt der historischen Kirchen und den
Unterhalt der Kirchgemeinde- und Pfarrhäuser eingesetzt.
Jährlicher Nachweis - hohe Transparenz
Die kirchlichen Körperschaften haben gegenüber dem Kanton jährlich den Nachweis
zu erbringen, dass sie diese Vorschrift einhalten. So ist im Rahmen der
Jahresberichte nachzuweisen, dass sie mit ihren Einnahmen den Aufwand für
kultische Zwecke decken kann und die Steuern der juristischen Personen für andere
Aufgaben einsetzt. Revisionsstelle der Kirche ist die Finanzkontrolle des Kantons
Zürich. Diese muss den Nachweis jährlich prüfen und bestätigen, dass die Vorgaben
der negativen Zweckbindung eingehalten sind. Das garantiert gegenüber der
Öffentlichkeit Transparenz über die Verwendung der Erträge aus der Besteuerung
der juristischen Personen. Zudem erfolgt die Überprüfung durch eine Stelle, die von
Gesetzes wegen hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügen muss.
Teil III / Rechtliche und politische Überlegungen
Bundesgerichtsentscheide
Die Berufung der Initianten auf die Glaubensfreiheit einer juristischen Person und
das Argument, ein Unternehmen profitiere nicht direkt von den Leistungen der Kirche
- z.B. im sozialen Bereich- wurde vom Bundesgericht letztmals am 22. September
2010 als nicht massgebend beurteilt. Einmal, weil eine juristische Person von ihrem
Wesen her gar keinen Glauben hat und sich daher nicht auf die entsprechende
Freiheit berufen kann. Da auch mit den Staats- und Gemeindesteuern Leistungen
durch Unternehmen bezahlt werden, welche sie nicht in Anspruch nehmen (z.B.
Kinder in die Schule schicken), wird auch dieses Argument vom Bundesgericht als
nicht massgebend beurteilt.
Verantwortung der Wirtschaft
Die Wirtschaft trägt als eine der bedeutendsten Kräfte in der Gesellschaft auch eine
grosse Verantwortung. Die Unternehmen im Kanton Zürich sichern mit ihrer
Geschäftstätigkeit den Wohlstand der Bevölkerung. Sie tragen damit direkt zur
Entfaltungsmöglichkeit der Einwohnerinnen und Einwohner bei.
Umgekehrt ist jede Wirtschaftstätigkeit zwangsläufig auch mit sozialen und
gesellschaftlichen Problemen verbunden, z.B. Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten am
Arbeitsplatz, Überarbeitung, Stress, Vereinsamung und Sinnkrise nach der
Pensionierung. Hier sind die Kirchen mit verschiedenen Angeboten und
Dienstleistungen präsent und tragen damit ihren Teil zur gesellschaftlichen Stabilität
bei – eine wichtige Grundvoraussetzung für eine gesunde Volkswirtschaft. Die Mittel
aus den Steuererträgen der juristischen Personen ermöglichen es den Kirchen, sich
in starkem Masse dafür einzusetzen. Viele Exponenten der Wirtschaft sehen diesen
Nutzen und sind bereit, soziale Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen.
Die Kirchensteuer ist ein kleiner Mosaikstein bei der Wahrnehmung dieser grossen
Verantwortung.
Text Moni Müller, Kirchgemeinde Dietlikon
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