NEIN zur Kirchensteuerinitiative Kant. Abstimmung im Frühling 2014 Die Besteuerung juristischer Personen durch die drei öffentlich rechtlich anerkannten Kirchen (Evangelisch Reformiert, Römisch Katholisch und Christkatholisch) stand in der Vergangenheit wiederholt zur Diskussion. Voraussichtlich am 18. Mai 2014 wird die Kirchensteuerinitiative erneut zur Abstimmung kommen. An dieser Stelle möchten wir Sie nun über die Hintergründe und Fakten informieren. Mehr dazu auch auf www.kirchensteuerinitiative-nein.ch. Teil I / Hintergründe und Fakten Die Initiative, die mit gerade einmal 7000 Unterschriften am 26. April 2012 zustande gekommen ist, hat zum Ziel, in der Verfassung zu verankern, dass juristische Personen (Aktiengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften) von der Kirchensteuer befreit werden. Dass die Kirchgemeinden der drei Landeskirchen das Recht haben, Steuern zu erheben, ist in erster Linie eine Folge ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Damit anerkennt der Staat die öffentlich bedeutsame Funktion der Kirchen für das pluralistische Gemeinwesen. Er würdigt so die spezifischen Leistungen der Kirchen für die Öffentlichkeit und bringt seine grundsätzliche Wertschätzung zum Ausdruck. In der Verwendung der Steuererträge sind die Kirchgemeinden aber nicht frei im Unterschied zu den Politischen Gemeinden und den Schulgemeinden: Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden! Es gibt eine sogenannte „negative Zweckbindung“ und die kirchlichen Körperschaften haben gegenüber dem Kanton jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Vorschrift einhalten. Mit der Totalrevision der Zürcher Kantonsverfassung von 2005 wurde auch das Verhältnis der Kirchen zum Staat eingehend überprüft und neu definiert. Dieser Revisionsprozess wurde bereits 1995 nach der deutlichen Ablehnung der Initiative für eine Trennung von Kirche und Staat durch die Zürcher Bevölkerung eingeleitet. Dabei wurde (im Rahmen einer Vernehmlassung) auch eine Abkehr vom heutigen System der Kirchensteuer geprüft. Die überwiegende Mehrheit der Antwortenden, insbesondere auch diejenigen aus Wirtschaftskreisen, lehnte dies ab. Im Rahmen der neuen Kantonsverfassung und des neuen Kirchengesetzes welche 2006 bzw. 2010 in Kraft traten, wurde die Besteuerung überprüft und bestätigt: Die Kirchensteuer der juristischen Personen bildet ein tragendes Element des neuen Systems der Kirchenfinanzierung! Nach einer Übergangsphase von 2010 bis 2013 soll dieses nun auf 2014 zum ersten Mal vollständig umgesetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bezeichnet es als „unverantwortlich, ein Element aus diesem System her auszubrechen, bevor dessen Tauglichkeit überprüft werden konnte.“ Teil II / Negative Zweckbindung der Steuergelder im Unterschied zu den Politischen Gemeinden und den Schulgemeinden sind die Kirchgemeinden in der Verwendung der Steuererträge von juristischen Personen nicht frei. Es wird festgelegt, dass die Gelder nicht für kultische Zwecke wie Gottesdienste, Taufe, Abendmahl oder andere religiöse Handlungen verwendet werden dürfen. Die erwähnten Steuergelder dürfen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke z.B. für Bildungs-, Kultur- , Integrations-, Jugend-, sowie Alters- und Gemeinschaftsangebote eingesetzt werden. Die Erträge aus Kirchensteuern von Firmen stehen nur für diese diakonischen Aufgaben zur Verfügung. Zum Dienst am Menschen im kirchlichen Rahmen, für Hilfe und Unterstützung für sozial Schwache und Benachteiligte oder die Beratung und Begleitung von Menschen in Not und in schwierigen Lebenssituationen. Dazu gehören auch die Spitalseelsorge, die Gefängnisseelsorge, der Betrieb der Bahnhofskirche oder des Flughafenpfarramt. Zudem werden erhebliche Mittel für den Unterhalt der historischen Kirchen und den Unterhalt der Kirchgemeinde- und Pfarrhäuser eingesetzt. Jährlicher Nachweis - hohe Transparenz Die kirchlichen Körperschaften haben gegenüber dem Kanton jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Vorschrift einhalten. So ist im Rahmen der Jahresberichte nachzuweisen, dass sie mit ihren Einnahmen den Aufwand für kultische Zwecke decken kann und die Steuern der juristischen Personen für andere Aufgaben einsetzt. Revisionsstelle der Kirche ist die Finanzkontrolle des Kantons Zürich. Diese muss den Nachweis jährlich prüfen und bestätigen, dass die Vorgaben der negativen Zweckbindung eingehalten sind. Das garantiert gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz über die Verwendung der Erträge aus der Besteuerung der juristischen Personen. Zudem erfolgt die Überprüfung durch eine Stelle, die von Gesetzes wegen hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügen muss. Teil III / Rechtliche und politische Überlegungen Bundesgerichtsentscheide Die Berufung der Initianten auf die Glaubensfreiheit einer juristischen Person und das Argument, ein Unternehmen profitiere nicht direkt von den Leistungen der Kirche - z.B. im sozialen Bereich- wurde vom Bundesgericht letztmals am 22. September 2010 als nicht massgebend beurteilt. Einmal, weil eine juristische Person von ihrem Wesen her gar keinen Glauben hat und sich daher nicht auf die entsprechende Freiheit berufen kann. Da auch mit den Staats- und Gemeindesteuern Leistungen durch Unternehmen bezahlt werden, welche sie nicht in Anspruch nehmen (z.B. Kinder in die Schule schicken), wird auch dieses Argument vom Bundesgericht als nicht massgebend beurteilt. Verantwortung der Wirtschaft Die Wirtschaft trägt als eine der bedeutendsten Kräfte in der Gesellschaft auch eine grosse Verantwortung. Die Unternehmen im Kanton Zürich sichern mit ihrer Geschäftstätigkeit den Wohlstand der Bevölkerung. Sie tragen damit direkt zur Entfaltungsmöglichkeit der Einwohnerinnen und Einwohner bei. Umgekehrt ist jede Wirtschaftstätigkeit zwangsläufig auch mit sozialen und gesellschaftlichen Problemen verbunden, z.B. Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Überarbeitung, Stress, Vereinsamung und Sinnkrise nach der Pensionierung. Hier sind die Kirchen mit verschiedenen Angeboten und Dienstleistungen präsent und tragen damit ihren Teil zur gesellschaftlichen Stabilität bei – eine wichtige Grundvoraussetzung für eine gesunde Volkswirtschaft. Die Mittel aus den Steuererträgen der juristischen Personen ermöglichen es den Kirchen, sich in starkem Masse dafür einzusetzen. Viele Exponenten der Wirtschaft sehen diesen Nutzen und sind bereit, soziale Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen. Die Kirchensteuer ist ein kleiner Mosaikstein bei der Wahrnehmung dieser grossen Verantwortung. Text Moni Müller, Kirchgemeinde Dietlikon