FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 10 – Allgäuer Antiquitäten, Die Truhe – Sachverhalt 10. FB: Fall 1: Allgäuer Antiquitäten Antiquitätenhändler A bittet den Kunsthändler K, bei seinem Urlaub im Allgäu nach alten Bauernmöbeln Ausschau zu halten und ggf. für ihn zu kaufen; der Einzelpreis dürfe jedoch 250,- € nicht übersteigen. K ist einverstanden und erhält von A folgendes Schreiben: „Hiermit bevollmächtige ich Herrn K zum Kauf von Möbeln in meinem Namen und auf meine Rechnung. (Unterschrift) A.“ In Fischen entdeckt K bei einem Bauern einen Schrank im Wert von 250,- €. Es gelingt ihm, einen Preis von 50,- € auszuhandeln. Der Kauf wurde per Handschlag besiegelt. K erklärte dabei, dass er im Namen des A handele, welcher den Schrank innerhalb von zwei Wochen abholen werde. Als K den A stolz über seinen günstigen Einkauf informiert, erwidert A, er habe kein Interesse an dem Schrank; K möge ihn selbst behalten. Die Vollmacht sei im Übrigen hiermit widerrufen. Über dieses Verhalten des A ist K so empört, dass er beim Landwirt Ludwig im Namen des A unter Vorlage des oben wiedergegebenen Schreibens einen Schrank im Werte von 250,- € für 275,- € kauft. Bearbeitervermerk: Von wem können B und L jeweils Zahlung und Abnahme des Schrankes verlangen? Fall 2: Die Truhe Die Passauer Journalistin Julia Janke entdeckte an einem Mittwoch bei einem Stadtbummel mit ihrem Freund Franz Fischer in einem Antiquitätenladen in Passau zwei alte englische Truhen, die für je 3.500,-- € angeboten wurden. Noch während Julia sich vom Geschäftsinhaber Andreas Alt beraten ließ, wurde sie über ihr Handy zu einer sofortigen Auslandsreise abberufen. Julia äußerte deshalb gegenüber Alt, sie könne sich jetzt nicht mehr entscheiden, ob und welche Truhe sie kaufen wolle, gegebenenfalls komme ihr Freund bis Anfang nächster Woche vorbei, der dann auch den Preis aushandeln solle. Alt war damit einverstanden. Anschließend ließ sich Julia von Franz zum Flughafen bringen. Auf dieser Fahrt bat sie nach längerer Überlegung schließlich ihren Freund, diejenige Truhe zu kaufen, bei welcher der größte Nachlass auszuhandeln wäre; sie werde bei Lieferung bar zahlen. Franz versprach, das zu erledigen. Am nächsten Morgen rief Julia ihn jedoch an und teilte ihm mit, er solle nichts unternehmen, sie wolle nun doch keine der Truhen erwerben. Franz antwortete: „Ist in Ordnung“. FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 10 – Allgäuer Antiquitäten, Die Truhe – Sachverhalt Nachdem Julia wider Erwarten schon am folgenden Sonntagabend von ihrer Reise zurückgekehrt war, trennte sie sich nach einem heftigen Streit von ihrem Freund. Franz suchte daraufhin sofort am Montagvormittag den Antiquitätenhändler Alt auf, der sich noch genau an ihn erinnern konnte. Auf einen Preisnachlass angesprochen, erwiderte Alt, bei der einen Truhe könne er nur den üblichen Rabatt von 3 %, also 105,- €, auf Barzahlung gewähren; die andere sei Kommissionsware, deren schnellen Verkauf sein Kunde wünsche, weshalb er bis auf 3.300,- € heruntergehen dürfe. Ein zusätzlicher Barzahlungsrabatt könne dann allerdings nicht mehr gewährt werden. Franz kaufte schließlich im Namen und auf Rechnung von Julia die zuerst genannte Truhe für 3.500,- € abzüglich Barzahlungsrabatt bei Lieferung; der genaue Liefertermin sollte gesondert mit Julia vereinbart werden. Als kurze Zeit später Alt deshalb mit Julia telefonierte, weigerte sich diese, die Truhe abzunehmen, und schilderte zur Erläuterung das Telefonat mit Franz. Nachdem sie auf Nachfrage die Einzelheiten zu den Verhandlungen über einen Preisnachlass erfahren hatte, erklärte sie, nun sei doch wohl für jedermann klar, dass ihr "Ex-Freund bloß aus Rache" gehandelt habe. Keinesfalls hätte dieser jedenfalls die teurere Truhe kaufen dürfen. Alt antwortete wahrheitsgemäß, von alledem habe er nichts gewusst, und bestand auf Erfüllung, aber vergebens. Bearbeitervermerk: Steht Andreas Alt ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Julia Janke zu?