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FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16
FB 10 – Allgäuer Antiquitäten, Die Truhe – Sachverhalt
10. FB:
Fall 1: Allgäuer Antiquitäten
Antiquitätenhändler A bittet den Kunsthändler K, bei seinem Urlaub im Allgäu nach alten
Bauernmöbeln Ausschau zu halten und ggf. für ihn zu kaufen; der Einzelpreis dürfe jedoch 250,- €
nicht übersteigen. K ist einverstanden und erhält von A folgendes Schreiben: „Hiermit bevollmächtige
ich Herrn K zum Kauf von Möbeln in meinem Namen und auf meine Rechnung. (Unterschrift) A.“ In
Fischen entdeckt K bei einem Bauern einen Schrank im Wert von 250,- €. Es gelingt ihm, einen Preis
von 50,- € auszuhandeln. Der Kauf wurde per Handschlag besiegelt. K erklärte dabei, dass er im
Namen des A handele, welcher den Schrank innerhalb von zwei Wochen abholen werde. Als K den A
stolz über seinen günstigen Einkauf informiert, erwidert A, er habe kein Interesse an dem Schrank; K
möge ihn selbst behalten. Die Vollmacht sei im Übrigen hiermit widerrufen. Über dieses Verhalten
des A ist K so empört, dass er beim Landwirt Ludwig im Namen des A unter Vorlage des oben
wiedergegebenen Schreibens einen Schrank im Werte von 250,- € für 275,- € kauft.
Bearbeitervermerk:
Von wem können B und L jeweils Zahlung und Abnahme des Schrankes verlangen?
Fall 2: Die Truhe
Die Passauer Journalistin Julia Janke entdeckte an einem Mittwoch bei einem Stadtbummel mit
ihrem Freund Franz Fischer in einem Antiquitätenladen in Passau zwei alte englische Truhen, die für
je 3.500,-- € angeboten wurden. Noch während Julia sich vom Geschäftsinhaber Andreas Alt beraten
ließ, wurde sie über ihr Handy zu einer sofortigen Auslandsreise abberufen. Julia äußerte deshalb
gegenüber Alt, sie könne sich jetzt nicht mehr entscheiden, ob und welche Truhe sie kaufen wolle,
gegebenenfalls komme ihr Freund bis Anfang nächster Woche vorbei, der dann auch den Preis
aushandeln solle. Alt war damit einverstanden. Anschließend ließ sich Julia von Franz zum Flughafen
bringen. Auf dieser Fahrt bat sie nach längerer Überlegung schließlich ihren Freund, diejenige Truhe
zu kaufen, bei welcher der größte Nachlass auszuhandeln wäre; sie werde bei Lieferung bar zahlen.
Franz versprach, das zu erledigen. Am nächsten Morgen rief Julia ihn jedoch an und teilte ihm mit, er
solle nichts unternehmen, sie wolle nun doch keine der Truhen erwerben. Franz antwortete: „Ist in
Ordnung“.
FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16
FB 10 – Allgäuer Antiquitäten, Die Truhe – Sachverhalt
Nachdem Julia wider Erwarten schon am folgenden Sonntagabend von ihrer Reise zurückgekehrt
war, trennte sie sich nach einem heftigen Streit von ihrem Freund. Franz suchte daraufhin sofort am
Montagvormittag den Antiquitätenhändler Alt auf, der sich noch genau an ihn erinnern konnte. Auf
einen Preisnachlass angesprochen, erwiderte Alt, bei der einen Truhe könne er nur den üblichen
Rabatt von 3 %, also 105,- €, auf Barzahlung gewähren; die andere sei Kommissionsware, deren
schnellen Verkauf sein Kunde wünsche, weshalb er bis auf 3.300,- € heruntergehen dürfe. Ein
zusätzlicher Barzahlungsrabatt könne dann allerdings nicht mehr gewährt werden. Franz kaufte
schließlich im Namen und auf Rechnung von Julia die zuerst genannte Truhe für 3.500,- € abzüglich
Barzahlungsrabatt bei Lieferung; der genaue Liefertermin sollte gesondert mit Julia vereinbart
werden. Als kurze Zeit später Alt deshalb mit Julia telefonierte, weigerte sich diese, die Truhe
abzunehmen, und schilderte zur Erläuterung das Telefonat mit Franz. Nachdem sie auf Nachfrage die
Einzelheiten zu den Verhandlungen über einen Preisnachlass erfahren hatte, erklärte sie, nun sei
doch wohl für jedermann klar, dass ihr "Ex-Freund bloß aus Rache" gehandelt habe. Keinesfalls hätte
dieser jedenfalls die teurere Truhe kaufen dürfen. Alt antwortete wahrheitsgemäß, von alledem habe
er nichts gewusst, und bestand auf Erfüllung, aber vergebens.
Bearbeitervermerk:
Steht Andreas Alt ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Julia Janke zu?
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