ÜBUNGSFÄLLE DER ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM

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FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr) WS 15/16
Sachverhalte
1. FB: Allgemeine Einführung
2. FB: Die Zeitung
Grundfall:
Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: „Eine Augsburger Allgemeine, bitte.“ Bruno gibt ihr eine Augsburger
Allgemeine und erwidert: „Einen Euro, bitte.“ Anna gibt Bruno 1,00 €, und Bruno überreicht Anna mit den
Worten „Hier, bitte!“ die Zeitung.
Bearbeitervermerk:
1. Was ist rechtlich alles geschehen?
2. Welche rechtlichen Prinzipien liegen der Rechtsgeschäftslehre des BGB zugrunde?
Variante 1:
Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna „regionale
Käseblätter“ kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört.
Bearbeitervermerk:
1. Ist der Kaufvertrag wirksam?
2. Wer ist Eigentümer des Geldes?
3. Wer ist Eigentümer der Zeitung?
4. Wie wird rechtlich ein stimmiges Ergebnis erzielt?
Variante 2:
Die minderjährige, aber geschäftstüchtige Anna (Variante 1) verkauft die Zeitung mit Zustimmung ihrer Eltern
für 2,00 € an Christoph weiter und übergibt sie an Christoph.
Bearbeitervermerk:
1. Wer ist Eigentümer der Zeitung?
2. Welches Ergebnis ergäbe sich, wenn man nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip
anwenden würde?
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Sachverhalte
3. FB: Nie wieder Jura
Grundfall:
Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird
anfreunden können und ins Studienfach Germanistik gewechselt. Um die finanziellen Verluste gering zu
halten, beschließt er, sein Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des BGB zu verkaufen. Zufällig trifft er am 1.
November die Jurastudentin Karolin und erzählt ihr von seiner Absicht. Karolin bekundet ihr Interesse, das
Buch zu erwerben. Victor verlangt daraufhin 10,- €. Karolin ist einverstanden. Beide kommen überein, dass das
Buch am nächsten Morgen um 10 Uhr vor der Zentralbibliothek gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben
werden soll. Am nächsten Morgen um 10 Uhr verlangt Karolin von Victor das Buch.
Varianten:
a) Victor ist geisteskrank.
b) Auf dem Weg zur Zentralbibliothek verliert Victor das Buch aus seinem Fahrradkorb. Das Buch fällt in
den Lech und wird zerstört.
c) Karolin hat das Buch gleich bezahlt, Viktor ist aber am nächsten Tag nicht mit dem Buch erschienen
und spurlos verschwunden. Erst drei Jahre später läuft er Karolin zufällig über den Weg.
Bearbeitervermerk:
Kann Karolin (K) jeweils das Buch von Victor (V) verlangen?
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Sachverhalte
4. FB:
Fall 1: Die Maßkrüge
Gastwirt G diktiert seiner Sekretärin S eine Bestellung über 200 Maßkrüge an den Maßkrughersteller M. Das
fertige Schreiben unterzeichnet G. Da er die Bestellung aber nochmals überdenken will, lässt er das Schreiben
auf seinem Schreibtisch liegen. S findet das Schreiben und bringt es in der irrigen Annahme, es liege nur
versehentlich noch dort, zur Post. Einige Tage später werden die Maßkrüge zusammen mit einer Rechnung
über 1.500,- € geliefert.
Bearbeitervermerk:
Kann M den Kaufpreis von G verlangen?
Fall 2: Alles Gemüse
G hat E mit Schreiben vom 2.11. 500 Gemüsekonserven zum Preis von 0,40 € je Dose angeboten. Das
Schreiben wurde am 3.11. um 10 Uhr in den Briefkasten des Geschäftshauses des E eingeworfen. E war zu
dieser Zeit geschäftlich unterwegs. Er kehrte um 11 Uhr in sein Geschäft zurück. Um 11.05 Uhr, noch bevor E
den Briefkasten geleert hatte, rief G im Geschäft des E an. Er erklärte dem E, dass er sein schriftliches Angebot
nicht aufrechterhalten und die Dosen nur mehr zu einem Preis von 0,50 € verkaufen könne. E entgegnete
geistesgegenwärtig, dass er auf Lieferung zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen bestehe. Er ging
anschließend zum Briefkasten und entnahm das Schreiben mit dem Angebot zum Preis von 0,40 €.
Bearbeitervermerk:
1. Hat G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Postbote den Brief wegen eines 75minütigen Warnstreiks
bei der Post nicht wie sonst um 10 Uhr, sondern um 11.20 Uhr in den Briefkasten des E eingeworfen
hätte?
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Sachverhalte
5. FB:
Fall 1: Das nicht bestellte Buch
Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: „Sollten Sie das
Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, so gehen wir davon aus, dass Sie es zum
Einführungspreis von 45,- € kaufen.“ L will das Buch nicht. Da er aber das Rückporto nicht zahlen will,
verschließt er das Buch in seinem Schreibtisch. Als er nach vier Wochen eine Rechnung erhält, teilt L dem
Verlag mit, dass er nicht zahlen werde.
Bearbeitervermerk:
1. Muss L zahlen?
2. Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn L das Buch liest und mit Anmerkungen versieht?
Fall 2: Die Jugendstiluhr
K sieht im Schaufenster des Antiquitätenhändlers A eine Jugendstiluhr zum Preis von 75,- €. Wegen des
günstigen Preises betritt er den Laden und sagt, er wolle die Uhr für 75,- € kaufen. A erklärt, es handele sich
um einen Schreibfehler. Die Uhr koste in Wirklichkeit 750,- €. K bietet daraufhin 75,- €. A will jedoch nur für
600,- € verkaufen, was K ausdrücklich zurückweist. Am nächsten Tag ruft K bei A an und erklärt, er sei mit
600,- € einverstanden. A aber erwidert, er werde die Uhr nunmehr seiner Freundin schenken.
Bearbeitervermerk:
Kann K die Uhr verlangen?
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Sachverhalte
6. FB:
Fall 1: Das gebrauchte Fahrrad
T inseriert in der Tageszeitung unter Angabe seiner Anschrift: „Gebrauchtes Fahrrad zu kaufen gesucht“. U liest
das Inserat und schreibt deshalb am Dienstag, den 7.10.2008, an T, er verkaufe sein Fahrrad für 100 €; T müsse
sich jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Angebots entscheiden. T wartet,
nachdem er diesen Brief am Mittwoch, den 8.10.2008, erhalten hat, zunächst noch darauf, ob er andere
günstigere Angebote erhält. Schließlich schreibt er am Sonntag, den 19.10.2008, an U, er nehme das Angebot
an. Obwohl U in derselben Stadt wie T wohnt, wird der Brief infolge Überlastung der Post erst am Samstag,
den 25.10.2008, in den Briefkasten des U geworfen. U hält den Brief des T, der das Datum und den
Poststempel des 19.10.2008 trägt, für verspätet eingegangen. Ohne Antwort zu geben, wirft U das Schreiben
des T weg. T verlangt das Fahrrad.
Bearbeitervermerk:
Zu Recht?
Fall 2: Die Briefmarkensammlung
H und K haben einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem sich H verpflichtet, dem K seine
Briefmarkensammlung zu schenken. Am Montag bringt H die Briefmarkensammlung zur Post. Zwei Tage später
erhält sie K und geht sogleich zu seinem Freund, um sie diesem zum Kauf anzubieten. Dieser zeigt jedoch kein
Interesse. Am Dienstag war H tödlich verunglückt. Nunmehr verlangt sein Erbe G die Briefmarkensammlung
von K.
Bearbeitervermerk:
Zu Recht?
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Sachverhalte
7. FB:
Fall 1: Der Grundstückskauf
V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- € kaufen
sollte. Beide vereinbaren, vor dem Notar nur einen Kaufpreis in Höhe von 100.000,- € anzugeben, um bei der
Grunderwerbssteuer und den Notargebühren günstiger wegzukommen. Entsprechend wurde im notariellen
Termin verfahren. In dem privatschriftlichen Vertrag ist eine Klausel enthalten, nach der sich keine Partei auf
eventuelle Formfehler berufen dürfe.
Bearbeitervermerk:
1. Kann K von V das Grundstück verlangen?
2. K und V einigen sich vor einem Notar zur Übertragung des Eigentums. Anschließend wird K ins
Grundbuch eingetragen. Kann V von K Zahlung von 200.000,- € verlangen?
3. V und K vereinbaren im notariellen Kaufvertrag einen Preis von € 100.000 und außerdem, dass V gegen
Zahlung von weiteren € 100.000 ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude sanieren soll. Dieses
Gebäude gibt es aber gar nicht. Kann K von V Übergabe und Übereignung des Grundstücks verlangen?
Fall 2: Die fehlerhafte Preisliste
Der Winzer W lässt eine Preisliste drucken. Leider enthält die Liste einen Fehler: Die 0,7 I Flasche Deidesheim
1987 Qualitätswein ist mit einem Verkaufspreis von 2,- € anstelle von 3,- € ausgewiesen. W bemerkt diesen
Fehler zunächst nicht. Der Gastwirt G erhält ein Exemplar der Preisliste. Er bestellt „200 Flaschen Deidesheim
1987 Qualitätswein wie angeboten“, die er drei Tage später erhält. Eine Woche später erhält G eine Rechnung
in Höhe von 600,- € von W. G will unter Hinweis auf die Preisliste nur 400,- € bezahlen. Dadurch bemerkt W
den Fehler erstmals. Er fragt seinen Sohn, der Jura studiert, ob er Zahlung von 600,- € verlangen könne.
Andernfalls wolle er an dem Verkauf nicht festhalten.
Bearbeitervermerk:
1. Wie ist die Rechtslage?
2. Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn G vor Absendung der 200 Flaschen zufällig von dem Fehler in
der Preisliste erfahren hätte?
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Sachverhalte
8. FB:
Fall 1: Das Missverständnis
Der Bäcker B ruft den Müller M an und erklärt, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl zu dem von
M inserierten Preis von 0,50 € pro Kilo. M versteht jedoch aus Unaufmerksamkeit 100 Kilo. Er erwidert, die
Angelegenheit gehe in Ordnung. Als am nächsten Tag M nur 100 Kilo Weizenmehl liefert, reklamiert B, es seien
100 Kilo zu wenig geliefert worden. Daraufhin entgegnet M, dass er weitere 100 Kilo nur zu einem Preis von
0,60 € liefern werde.
Bearbeitervermerk:
Hat B einen Anspruch auf Lieferung von weiteren 100 Kilo zum ursprünglichen Preis?
Fall 2: Die Mietwohnungen
Stefan und Martha suchen schon seit langem eine gemeinsame Wohnung. Am 4. September haben sie
plötzlich zwei: Arbeitgeber Ansgar hat Martha vor die Alternative gestellt, im Mietshaus seiner Freundin Freya
für fünf Jahre eine Wohnung zu beziehen oder ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Wegen der hohen Miete und
dem schlechten Zustand der Räume ziehen der Freya normalerweise die Mieter immer spätestens nach sechs
Monaten wieder aus. Martha hat aus Furcht vor Arbeitslosigkeit zum 1.12. einen entsprechenden Mietvertrag
mit F unterzeichnet. Gleichzeitig hat Stefan bei Knut ebenfalls ab 1.12. eine Wohnung angemietet, die Martha
aber überhaupt nicht gefällt. Eigentlich wollen Stefan und Martha aber keine der Wohnungen. Martha erklärt
daraufhin der Freya, dass sie wegen des Verhaltens des A sich an den Mietvertrag nicht gebunden fühle.
Stefan ruft am 8. September bei Knut an und erklärt ihm, er müsse sich wegen Marthas Missbilligung einen
anderen Mieter suchen. Knut protestiert. Nach beiden Mietverträgen ist die Miete im Voraus zu entrichten.
Am 1.12. verlangt Freya von Martha und Knut von Stefan die Zahlung der Miete.
Bearbeitervermerk:
Zu Recht?
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Sachverhalte
9. FB:
Fall 1: Die einmalige Gelegenheit
A hatte in der Zeitung annonciert: „Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis
328,- €, für nur 200,- € abzugeben. Angebote unter...“. Der 13jährige B, der sich neue Skier wünschte, gab eine
entsprechende Offerte im Verlagshaus der Zeitung ab mit dem Hinweis, er hoffe, das Geld für die Skier von
seinen Eltern zu bekommen. A nahm das Angebot an. Als die Eltern des B davon erfuhren, schrieben sie dem
A, sie würden den Kauf nicht gelten lassen.
Bearbeitervermerk:
Kann A trotzdem von B den Kaufpreis verlangen?
Fall 2: Ratenkauf mit Taschengeld
Der 14jährige M erhält von seinen Eltern monatlich 30,- € Taschengeld. Da alle seine Kameraden ein Fahrrad
besitzen, will auch er eines haben. Er kauft beim Fahrradhändler F ein Rad zum Preis von 150,- €. Der Kaufpreis
soll in vier Monatsraten bezahlt werden. Nachdem M die erste Rate von seinem Taschengeld bezahlt hat, wird
ihm das Rad gestohlen. Er zahlt daraufhin mit Billigung seiner Eltern, die erst jetzt von dem Radkauf erfahren,
die restlichen Raten nicht mehr. F besteht auf Zahlung, hilfsweise Ersatz des Fahrrads gegen Rückzahlung der
Rate.
Bearbeitervermerk:
Zu Recht?
Fall 3: Der kleine Schäferhund
Der 17jährige E interessiert sich für einen jungen Schäferhund aus der Zucht des H. Er wird mit H handelseinig.
Da der Welpe noch sehr jung ist, soll E ihn erst nach einigen Wochen abholen und bezahlen. Kurz darauf
erfährt H, dass E minderjährig ist. Er fragt daher schriftlich bei dessen Vormund an, ob er den Kauf genehmige.
Später meldet sich ein anderer Interessent für den Welpen, der einen höheren Preis bietet. Da bereits zehn
Tage verstrichen sind, ohne dass von V Nachricht vorliegt, ruft H den E an und teilt ihm mit, er mache den Kauf
rückgängig. E protestiert, legt am nächsten Tag die Einverständniserklärung des V vor und möchte den Hund
abholen.
Bearbeitervermerk:
Muss ihm H den Hund geben?
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Sachverhalte
10. FB:
Fall 1: Allgäuer Antiquitäten
Antiquitätenhändler A bittet den Kunsthändler K, bei seinem Urlaub im Allgäu nach alten Bauernmöbeln
Ausschau zu halten und ggf. für ihn zu kaufen; der Einzelpreis dürfe jedoch 250,- € nicht übersteigen. K ist
einverstanden und erhält von A folgendes Schreiben: „Hiermit bevollmächtige ich Herrn K zum Kauf von
Möbeln in meinem Namen und auf meine Rechnung. (Unterschrift) A.“ In Fischen entdeckt K bei einem Bauern
einen Schrank im Wert von 250,- €. Es gelingt ihm, einen Preis von 50,- € auszuhandeln. Der Kauf wurde per
Handschlag besiegelt. K erklärte dabei, dass er im Namen des A handele, welcher den Schrank innerhalb von
zwei Wochen abholen werde. Als K den A stolz über seinen günstigen Einkauf informiert, erwidert A, er habe
kein Interesse an dem Schrank; K möge ihn selbst behalten. Die Vollmacht sei im Übrigen hiermit widerrufen.
Über dieses Verhalten des A ist K so empört, dass er beim Landwirt Ludwig im Namen des A unter Vorlage des
oben wiedergegebenen Schreibens einen Schrank im Werte von 250,- € für 275,- € kauft.
Bearbeitervermerk:
Von wem können B und L jeweils Zahlung und Abnahme des Schrankes verlangen?
Fall 2: Die Truhe
Die Passauer Journalistin Julia Janke entdeckte an einem Mittwoch bei einem Stadtbummel mit ihrem Freund
Franz Fischer in einem Antiquitätenladen in Passau zwei alte englische Truhen, die für je 3.500,-- € angeboten
wurden. Noch während Julia sich vom Geschäftsinhaber Andreas Alt beraten ließ, wurde sie über ihr Handy zu
einer sofortigen Auslandsreise abberufen. Julia äußerte deshalb gegenüber Alt, sie könne sich jetzt nicht mehr
entscheiden, ob und welche Truhe sie kaufen wolle, gegebenenfalls komme ihr Freund bis Anfang nächster
Woche vorbei, der dann auch den Preis aushandeln solle. Alt war damit einverstanden. Anschließend ließ sich
Julia von Franz zum Flughafen bringen. Auf dieser Fahrt bat sie nach längerer Überlegung schließlich ihren
Freund, diejenige Truhe zu kaufen, bei welcher der größte Nachlass auszuhandeln wäre; sie werde bei
Lieferung bar zahlen. Franz versprach, das zu erledigen. Am nächsten Morgen rief Julia ihn jedoch an und teilte
ihm mit, er solle nichts unternehmen, sie wolle nun doch keine der Truhen erwerben. Franz antwortete: „Ist in
Ordnung“.
Nachdem Julia wider Erwarten schon am folgenden Sonntagabend von ihrer Reise zurückgekehrt war, trennte
sie sich nach einem heftigen Streit von ihrem Freund. Franz suchte daraufhin sofort am Montagvormittag den
Antiquitätenhändler Alt auf, der sich noch genau an ihn erinnern konnte. Auf einen Preisnachlass
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Sachverhalte
angesprochen, erwiderte Alt, bei der einen Truhe könne er nur den üblichen Rabatt von 3 %, also 105,- €, auf
Barzahlung gewähren; die andere sei Kommissionsware, deren schnellen Verkauf sein Kunde wünsche,
weshalb er bis auf 3.300,- € heruntergehen dürfe. Ein zusätzlicher Barzahlungsrabatt könne dann allerdings
nicht mehr gewährt werden. Franz kaufte schließlich im Namen und auf Rechnung von Julia die zuerst
genannte Truhe für 3.500,- € abzüglich Barzahlungsrabatt bei Lieferung; der genaue Liefertermin sollte
gesondert mit Julia vereinbart werden. Als kurze Zeit später Alt deshalb mit Julia telefonierte, weigerte sich
diese, die Truhe abzunehmen, und schilderte zur Erläuterung das Telefonat mit Franz. Nachdem sie auf
Nachfrage die Einzelheiten zu den Verhandlungen über einen Preisnachlass erfahren hatte, erklärte sie, nun sei
doch wohl für jedermann klar, dass ihr "Ex-Freund bloß aus Rache" gehandelt habe. Keinesfalls hätte dieser
jedenfalls die teurere Truhe kaufen dürfen. Alt antwortete wahrheitsgemäß, von alledem habe er nichts
gewusst, und bestand auf Erfüllung, aber vergebens.
Bearbeitervermerk:
Steht Andreas Alt ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Julia Janke zu?
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Sachverhalte
11. FB:
Fall 1: Armer Toni, reiche Lina
Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider
beschäftigt ist, bittet sie Toni, ihren Porsche vollzutanken, und gibt ihm dafür einen 50 €-Schein mit. Toni tut,
wie geheißen. Als er vollgetankt hat und bezahlen will, stellt er zu seinem Entsetzen fest, dass er den
Geldschein während der Fahrt verloren hat. Dies teilt er dem Inhaber der Tankstelle, Fredi (F), mit und fügt
hinzu, ohnehin habe er im Namen der Lina tanken wollen. Fredi, der weder Toni noch Lina kennt, zeigt
insoweit Verständnis, als er Toni bei Lina anrufen lässt. Lina will jedoch, wie sie sich ausdrückt, für Tonis „ewige
Schlamperei“ nicht aufkommen. Toni möchte sich ungern von dem wenigen Geld trennen, das er hat.
Bearbeitervermerk:
1. Wer muss die Benzinrechnung bezahlen?
2. Wie wäre es, wenn Lina und Toni bereits verheiratet sind?
Fall 2: Der Notverkauf
A war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem
hatte man ihm für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Haftantritt beauftragte er seinen Bekannten B
mit dem Verkauf seines Wagens, erteilte ihm schriftliche Vollmacht und händigte ihm Schlüssel und Papiere
aus. B annoncierte in der Zeitung, dass er den Wagen des A gegen Meistgebot abgebe. X gab ein Angebot über
3.500,- €, Y eines über 3.000,- € ab. Da B mit Y gut befreundet war, überließ er ihm den Wagen für 3.000,- €.
Bearbeitervermerk:
1. Hat Y einen Anspruch auf das Fahrzeug?
2. Auch dann, wenn Y gewusst hatte, dass B ihm nur aus Freundschaft vor X gegeben hatte?
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Sachverhalte
12. FB:
Fall 1: Heimwerkerleiden
Kunde K will in dem Baumarkt B für die Renovierung seiner Privatwohnung eine Bohrmaschine kaufen. Der
Baumarkt weist im Eingangsbereich auf einer gut sichtbaren Hinweistafel mit großer Schrift auf folgende
Klausel hin:
„Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen an der Information vor dem Betreten des Marktes
abzugeben. Andernfalls weisen wir darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen
durchführen.“
K beachtet das Schild nicht weiter und sucht nach einem für seine Zwecke geeigneten Gerät. Da der Baumarkt
die von K gesuchte Bohrmaschine nicht vorrätig hat, vereinbart der im Baumarkt angestellte Verkäufer V mit K,
diese beim Großhändler zu bestellen, was etwa zwei Wochen dauern werde; beim Eintreffen der Ware werde
V den K benachrichtigen, so dass dieser sie dann abholen könne. V überreicht dem K ein Bestellformular,
welches dieser unterschreibt. Auf dessen Rückseite sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des
Baumarktes abgedruckt sind, worauf auf der Vorderseite deutlich hingewiesen wird.
Die Verkaufsbedingungen auf dem Bestellformular enthalten unter anderem folgenden Text:
„[…] Alle unsere Bohrmaschinen werden ausschließlich zusammen mit einer Packung Spezialnägel der Marke
Hammer verkauft. Es fallen hierfür immer zusätzliche Kosten in Höhe von 25,- € an. […]“:
Mit dem Bestellformular geht K zur Kasse, um gleich den Kaufpreis für die Bohrmaschine in Höhe von 140,- €
zu entrichten. Als die Kassiererin 165,- € verlangt, wird K erst auf die Klausel aufmerksam. Seinen Ärger für sich
behaltend zahlt er die zusätzlichen 25,- € und bekommt dafür eine Packung Nägel von der Kassiererin
ausgehändigt. Als K jetzt gehen will, entschließt sich die Kassiererin Ks Tasche – stichprobenhaft, ohne dass er
sich etwas zu Schulden kommen ließ – zu durchsuchen. K, dessen Geduld eh schon auf eine harte Probe
gestellt wurde, weigert sich, die Kassiererin einen Blick in seine Tasche werfen zu lassen. Außerdem will er nun
die 25,- € – natürlich gegen Herausgabe der Nägel – zurück. Wenn er so darüber nachdenke, könne das doch
nicht rechtens sein. Jedenfalls aber sei die Durchsuchung der Tasche rechtswidrig.
Bearbeitervermerk:
1. Kann B von K die Duldung der Untersuchung der Tasche verlangen?
2. Kann K von B die Herausgabe der 25,- € verlangen?
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Sachverhalte
Fall 2: Das Kreuz mit dem Überkreuzen
Händler V macht dem Handwerker K ein Angebot zum Kauf von Holzplatten zum Kaufpreis von 1.500,- €, die
dieser in seinem Betrieb weiterverarbeiten will. Hierbei weist V auf seine Verkaufsbedingungen hin. K nimmt
dieses Angebot an, wobei er sich in seiner Annahmeerklärung auf seine Einkaufsbedingungen beruft, welche
eine Abwehrklausel enthalten, die die Geltung anderslautender AGB abbedingen („anderslautende
Bedingungen gelten nicht“). V liefert dem K Holzplatten, die K widerspruchslos entgegennimmt.
Bearbeitervermerk:
Hat V einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises?
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Sachverhalte
13. FB: Der Herr der Ringe
Anton würde gerne für seine Verlobung einen schönen und wertvollen Ring für seine Freundin kaufen. Da er
wegen seiner mangelnden Schmuckkenntnisse sich nicht traut, den Ring selber zu erwerben, fragt er seinen
Freund Ferdinand, ob dieser nicht jemanden wüsste, der sich gut mit Schmuck auskennt und den Ring für ihn
besorgen könne. Ferdinand, der einen heimlichen Groll gegen Anton hegt, weil er ihm die Freundin
ausgespannt hat, empfiehlt ihm, Viktor zu kontaktieren. Dieser sei schon lange im Schmuckgeschäft tätig und
sehr versiert in diesen Angelegenheiten. Diese Aussage ist aber in jeder Hinsicht gelogen. Ferdinand
verschweigt Anton, der selber noch nie etwas von Viktor gehört hatte, dass Viktor sich nur gerne als der große
Schmuckkenner ausgibt, in Wirklichkeit aber von diesem Geschäft keine Ahnung hat.
So sendet Anton am 18.1.2008 an die von Ferdinand angegebene Adresse des Viktor einen Brief mit der Bitte,
Viktor solle ihm einen silbernen Verlobungsring zu einem Preis von maximal 250,- € besorgen. Außerdem
verschickt er am gleichen Tag auch eine kurze Erklärung an den ihm bekannten Juwelier Dreist, dass Viktor
wohl demnächst vorbeikommen werde, um für ihn einen Verlobungsring zu kaufen. Aufgrund eines
merkwürdigen Zufalls kommt der Brief an Viktor erst am 21.1.2008 bei diesem an.
Indessen hatte Anton am 20.1.2008 von dem Jurastudenten Jonas erfahren, dass Viktor sich in dem Geschäft
nicht sonderlich gut auskenne. Anton schrieb eilig eine entsprechende Erklärung an Viktor, in der er die
Bevollmächtigung rückgängig mache. Diese warf er noch am Abend desselben Tages bei Viktor in den
Briefkasten.
Am Morgen des 21.1. nach Lektüre des Briefes vom 18.1. freut sich Viktor über seinen neuen Auftrag. Den
zweiten Brief des Anton wirft er ungelesen in die Ecke. Zwei Tage später entschließt er sich seinen Auftrag
wahrzunehmen und geht zu dem neu zugezogenen Juwelier Caesar. Dort ersteht er „namens und im Auftrag
des Anton“ einen Ring aus Silber für 250,- €. Doch Viktor reicht das noch nicht und er will einen weiteren Ring
besorgen. So sucht er den Juwelier Dreist auf. Er bittet um eine Auswahl an Ringen, da er, wie er erklärt, auf
Rechnung des Anton einen Ring kaufen solle. Dreist erkennt Viktors Unerfahrenheit auf dem Gebiet und bietet
ihm einen billig versilberten Ring mit Glasstein (Gesamtwert 25,- €) für „lächerliche“ 225,- € an. Dies sei ein
Schnäppchen. Freudestrahlend schlägt Viktor ein.
Nachdem Anton von Viktor nichts weiter hört, glaubt er, alles sei noch mal gut gegangen. Als Viktor aber am
28.1.2008 die Ringe bei Anton abliefert, ist dieser alles andere als begeistert. Als die Juweliere dann von Anton
das Geld sehen wollen, weigert er sich zu bezahlen.
FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr) WS 15/16
Sachverhalte
Anton weist Dreist daraufhin, dass er Viktor eine Mitteilung geschickt habe, dass er die Vollmacht nicht länger
gelten lasse. Jedenfalls würde er den Vertrag und die Vertretung des Viktor anfechten. Immerhin sei er von
Ferdinand reingelegt worden. Schließlich verfüge Viktor über keine besonderen Schmuckkenntnisse. Und
zweitens sei der Vertrag eh nichtig, denn Dreist habe Viktor ja offensichtlich betrogen.
Gegenüber Caesar erklärt Anton ebenfalls, dass die Vollmacht unwirksam sei, da er sie zurückgenommen habe.
Verzweifelt bittet Anton Jonas, er solle ihm aus dieser Misere helfe.
Bearbeitervermerk:
Können Caesar und Dreist jeweils von Anton den Kaufpreis für ihren Ring verlangen?
Könnten Caesar und Dreist unter Umständen den Kaufpreis der Ringe von Viktor verlangen?
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