[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DER HIER ABGEDRUCKTE TEXT STELLT EINE VON EFET GENEHMIGTE ÜBERSETZUNG DES „REMIT Transaction Reporting Delegation Agreement – (Non-OMP)“ DAR. EFET, DIE EFETMITGLIEDER SOWIE DIE VERTRETER VON EFET UND DIE FÜR EFET TÄTIGEN BERATER UND ÜBERSETZER, DIE AN DER ÜBERSETZUNG DURCH EFET BETEILIGT WAREN, ÜBERNEHMEN KEINE GEWÄHR FÜR DIE PRÄZISION DER ÜBERSETZUNG ODER IHREN WERT ALS ÜBERSETZUNG UND IN KEINEM FALL UND NACH KEINEM GERICHTSSTAND DIE HAFTUNG ODER SONSTIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE ANWENDUNG DIESER ÜBERSETZUNG, SOWIE DIE AUS DEREN ANWENDUNG ENTSTEHENDEN SCHÄDEN ODER VERLUSTE, INSBESONDERE NICHT FÜR ETWAIGE ABWEICHUNGEN DER ÜBERSETZUNG VOM ENGLISCHEN ORIGINAL. ES OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESE ÜBERSETZUNG VERWENDEN MÖCHTE, IN EIGENER VERANTWORTUNG SICHERZUSTELLEN, DASS DEREN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. DIESE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG IST NICHT ALS ERSATZ FÜR DAS ENGLISCHE ORIGINAL ANZUSEHEN. EFET EMPFIEHLT JEDEM NUTZER NACHDRÜCKLICH, EINEN EIGENEN VERGLEICH DES ENGLISCHEN TEXTES MIT DEM DEUTSCHEN TEXT ANZUSTELLEN. HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE NACHFOLGENDE VEREINBARUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DER MELDUNG VON TRANSAKTIONEN NACH REMIT WURDE VON DEN MITGLIEDERN VON EFET UNTER ANWENDUNG ALLER ZUMUTBARER SORGFALT ENTWORFEN. JEDOCH ÜBERNEHMEN WEDER EFET NOCH DIE MITGLIEDER VON EFET, VERTRETER UND RECHTSBERATER1, DIE IN DIE ERSTELLUNG UND GENEHMIGUNG DIESER VEREINBARUNG EINBEZOGEN WAREN, IRGENDEINE HAFTUNG ODER VERANTWORTUNG FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG BZW. FÜR IRGENWELCHE SCHÄDEN ODER VERLUSTE DIE DURCH IHRE VERWENDUNG IM EINZELFALL UND IN WELCHER RECHTSORDNUNG AUCH IMMER ENTSTEHEN. ES OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, IN EIGENER VERANTWORTUNG SICHERZUSTELLEN, DASS DEREN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. EFET STELLT DIESE VEREINBARUNG AUF WUNSCH DER MITGLIEDER VON EFET ZUR VERFÜGUNG, UM DEN ABSCHLUSS ZWEISEITIGER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN HINBLICK AUF GEWISSE MELDEPFLICHTEN NACH REMIT ZU ERLEICHTERN. ALLE PARTEIEN, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN WOLLEN, SOLLTEN SICH UNBEDINGT SELBST RECHTLICH BERATEN LASSEN. 1 Dieser Entwurf wurde noch nicht von einem deutschen Rechtsberater daraufhin überprüft, ob er bei Vereinbarung von deutschem Recht durchsetzbar ist. Die Parteien können die Vereinbarung jederzeit irgendeiner anderen Rechtsordnung unterstellen, jedoch sollten sie in einem solchen Fall die Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung durch einen in dieser Rechtsordnung qualifizierten Rechtsberater überprüfen lassen. 1 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Vereinbarung zur Übertragung der Meldung von Transaktionen nach REMIT (kein OMP) DIESE VEREINBARUNG ist datiert auf den [●] und wird geschlossen ZWISCHEN: (A) [●] (dem "Melde-Delegierten"); und (B) [●] (der "Delegierenden Partei"), (gemeinsam als “Parteien” und einzeln als “Partei” bezeichnet). PRÄAMBEL: (1) Zweck dieser Vereinbarung ist, der Delegierenden Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 8 REMIT2 zu ermöglichen, Aufzeichnungen ihrer Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt, die sie mit dem Melde-Delegierten als Vertragspartei außerhalb eines OMP abschließt, an ACER zu übermitteln. (2) Die Delegierende Partei hat den Melde-Delegierten ersucht, sie bei der Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen gemäß REMIT dadurch zu unterstützen, dass der Melde-Delegierte im Namen der Delegierenden Partei Relevante Handelsdaten an einen registrierten Meldemechanismus oder, wenn der Melde-Delegierte selbst ein registrierter Meldemechanismus ist, an ARIS zu melden. 3 Die Delegierende Partei und der MeldeDelegierte haben diese Vereinbarung zur Übertragung von Meldungen (die „Vereinbarung“) abgeschlossen, um die Bestimmungen, nach denen die Meldungen stattfinden sollen, festzuschreiben. DIE PARTEIEN vereinbaren wie folgt: 2 Gemäß Artikel 8(1) der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes („REMIT“), sind Marktteilnehmer, oder stellvertretend für sie handelnde Dritte, verpflichtet, an ACER ihre Energiegroßhandelsmarkttransaktionen, [einschließlich von Handelsaufträgen,] zu melden. 3 Handelsdaten müssen an ACER durch einen registrierten Meldemechanismus („RRM“) gemeldet werden. Alle Daten, die an ACER über sein Meldesystem ARIS gemeldet werden, müssen den technischen Anforderungen von ACER entsprechen. Daten, die den Prüfprozess nicht bestehen oder deren Richtigkeit nicht bestätigt werden kann, werden als ungültig gekennzeichnet oder zurückgewiesen. Wenn Daten zurückgewiesen werden, wird eine Empfangsbestätigung erstellt und dem RRM, der die Daten gemeldet hat, zusammen mit einer Fehlermeldung übermittelt, die die Gründe für den Fehler beschreibt. Es wird erwartet, dass alle RRM Dienste durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem zuständigen RRM abgedeckt werden. Wenn der Melde-Delegierte selbst ein RRM ist, muss er den technischen Zugang und die Bestimmungen für die Erbringung der Dienstleistung in einer gesonderten Vereinbarung (oder in einer Ergänzung zu dieser Vereinbarung) mit der betreffenden Delegierenden Partei regeln. 2 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 1. 2. Interpretation (a) Definitionen. Die in Klausel 17 (Definitionen und Auslegung) und an anderer Stelle in dieser Vereinbarung definierten Begriffe haben die in dieser Vereinbarung für die Zwecke dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung. (b) Anlage. Die Anlage 1[, Anlage 2] und gegebenenfalls jede weiter Anlage ergänzen diese Vereinbarung und sind ihr Bestandteil. (c) Widersprüchlichkeiten. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen in Anlage 1 [oder Anlage 2] und den anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung, gehen Anlage 1 [oder Anlage 2, je nachdem, welche Anwendung findet] vor. [Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen Anlage 1 und Anlage 2, geht Anlage 2 vor].4 Im Falle von Widersprüchlichkeiten, geht diese Vereinbarung allen anderen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden, vor einschließlich (ohne Einschränkung) jeglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Kundenvereinbarungen, jedoch nur sofern sich diese auf denselben Inhalt wie diese Vereinbarung beziehen. Übertragung der Meldeverpflichtung (a) In Hinblick auf jede Relevante Transaktion gilt Folgendes: (i) Die Delegierende Partei beauftragt, ernennt und bevollmächtigt den MeldeDelegierten, die Relevanten Handelsdaten [durch den Zuständigen RRM] an ARIS spätestens bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist zu melden; und (ii) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung, erklärt der Melde-Delegierte, die Relevanten Handelsdaten [durch den Zuständigen RRM] an ARIS spätestens bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist zu melden. Der Melde-Delegierte kann die Meldungen nach eigenem Ermessen jederzeit bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist vornehmen. (b) (i) In Hinblick auf jede Relevante Transaktion erklärt die Delegierende Partei das Folgende: Sie wird dem Melde-Delegierten ihre Vertragspartnerdaten (die Statische Daten enthalten können)5 in einem Format und mit einem Inhalt sowie so rechtzeitig6 übermitteln, dass den Anforderungen des Melde-Delegierten genügt wird und dieser seinen Verpflichtungen nach Klausel 2(a) nachkommen kann; der Melde-Delegierte darf in diesem Zusammenhang 4 Zu löschen, falls Anlage 2 nicht beigefügt wird. Einzufügen, falls der Melde-Delegierte bereit ist, Daten in dieser Form zu akzeptieren, und wenn ja, beachte Klausel 2(e), die diesbezügliche Definition und die zusätzliche Anlage. 6 Der Melde-Delegierte kann eine Frist bestimmen, innerhalb der die Information von der Delegierenden Partei zur Verfügung gestellt werden muss. 5 3 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] jeweils festlegen, bis wann die Übermittlung rechtzeitig erfolgt, und diese Frist der Delegierenden Partei mitteilen. (ii) Sie bestätigt, dass der Melde-Delegierte nicht verpflichtet (aber dazu berechtigt) ist, die Relevanten Handelsdaten spätestens bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist zu melden, sofern die Delegierende Partei ihrer Verpflichtung nach Klausel 2 (b)(i) nicht nachkommt; (iii) Sie versichert gegenüber dem Melde-Delegierten, dass die Information, die sie gemäß Klausel 2(b)(i) übermittelt, zum Zeitpunkt der Übermittlung in allen wesentlichen Punkten wahr, richtig und vollständig ist; und (iv) Sie bestätigt, dass sich der Melde-Delegierte auf die Vertragspartnerdaten ohne Nachprüfung verlassen kann. (c) Unbeschadet von Klausel 7(a), entscheidet der Melde-Delegierte nach eigenem und ausschließlichem Ermessen, ob eine REMIT Meldepflicht entstanden ist, wie die Relevante Transaktion einzuordnen ist, und was Allgemeindaten sind. Falls es notwendig ist, zur Aufnahme in die Relevanten Handelsdaten (eine) eindeutige Kennung(en) zu erzeugen, vereinbaren die Parteien, dass der MeldeDelegierte, oder ein von ihm benannter Dritter, (eine) solche eindeutige(n) Kennung(en) für alle Relevanten Standardverträge und Relevanten NichtStandardverträge erzeugt, sofern zwischen den Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Erzeugt der Melde-Delegierte, oder ein von ihm benannter Dritter, die eindeutige Kennung(en), teilt der Melde-Delegierte der Delegierenden Partei die eindeutige Kennung mit. (d) Es gilt Folgendes: (i) Falls der Melde-Delegierte der zuständige RRM ist und er die Relevanten Handelsdaten nicht bis zum Ablauf der der Relevanten Meldefrist nach Klausel 2(a) meldet, oder vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass ein Verzug bei der Übermittlung eintreten wird; oder (ii) Falls der Melde-Delegierte nicht der zuständige RRM ist und er die Relevanten Handelsdaten dem Zuständigen RRM nicht so rechtzeitigt meldet, dass diese unter Einhaltung der Relevanten Meldefrist an ARIS übermittelt werden können, oder er vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass ein Verzug bei der Übermittlung eintreten wird; dann teilt der Melde-Delegierte dies der Delegierenden Partei unter Angabe des Grundes bzw. der Gründe für diese Benachrichtigung unverzüglich schriftlich mit und die Delegierende Partei hat das Recht, einen Dritten zu bevollmächtigen, die Meldung stellvertretend für die Delegierende Partei abzugeben. Liegt ein solcher Umstand nicht vor, und ist zwischen den Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart, meldet die Delegierende Partei die Relevanten Handelsdaten nicht selbst an ARIS bzw. lässt diese nicht an ARIS melden. (e) Falls die Delegierende Partei Statische Daten nach Klausel 2(b)(i) übermittelt, bestätigt die Delegierende Partei, dass die Übermittlung dieser Statischen 4 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Daten den Einschränkungen und der Wirksamkeitsaufschubsfrist nach Anlage 1 unterliegt, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. 3. (f) Sofern der Melde-Delegierte vom zuständigen RRM Zugang zu den relevanten Handelsdaten erhalten hat, und dieser Zugang während der Laufzeit dieser Vereinbarung fortdauert, wird der Melde-Delegierte die ihm wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der Delegierenden Partei Kopien von oder Zugang zu Relevanten Handelsdaten, und allen anderen Daten zu verschaffen, die von dem Melde-Delegierten an [den Zuständigen RRM/ARIS] (und, gegebenenfalls, die zuständige NRA) im Auftrag der Delegierenden Partei übermittelt wurden (bzw. dafür Sorge tragen, dass die Delegierende Partei Kopien oder Zugang erhält), damit die Delegierende Partei ihrer Verpflichtung nachkommen kann, in angemessener Weise die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten zu prüfen, die sie durch Dritte übermittelt.7 Die Delegierende Partei unterstützt den Melde-Delegierten bei der Einhaltung dieser Verpflichtung dadurch, dass sie ihm alle Unterlagen und zugehörigen Informationen übermittelt, oder Vereinbarungen mit einem Zuständigen RRM eingeht (jeweils ein „RRM Zugangserfordernis“), um unverzüglich nach angemessener Anforderung Zugang zu oder Kopien von Daten zu erhalten. Der Melde-Delegierte hat keine Verpflichtung nach diesem Absatz, bis er jedes RRM Zugangserfordernis von der Delegierenden Partei in einem Format und mit einem Inhalt erhalten hat, die den Anforderungen des Melde-Delegierten [und des Zuständigen RRM] genügen und er der Delegierenden Partei dies mitgeteilt hat. (g) Der Melde-Delegierte stellt sicher, dass bei allen Meldungen, die durch ihn selbst oder von ihm veranlasst an ARIS bzw. an eine zuständige NRA für die Delegierende Partei erfolgen, zur Identifikation der Delegierenden Partei ihr Marktteilnehmer-Registrierungscode angegeben wird. (h) Jede Partei unterstützt die andere Partei dieser Vereinbarung in angemessener Weise darin, weiteren Informationsbegehren von ACER bzw. jeder zuständigen NRA nachzukommen. Das schließt auch die Übermittlung von meldepflichtigen Informationen ein, die im Besitz dieser Partei und nicht im Besitz der anfordernden anderen Partei sind (oder eines Fremddienstleisters bzw. einer dritten Partei, an die die andere Partei ihre Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen hat). Berichtigung von Fehlern (a) Der Melde-Delegierte wird sich wie folgt verhalten: 7 Dies ist erforderlich, damit die Delegierende Partei ihrer Verpflichtung nach Artikel 11(2) der Durchführungsverordnung nachkommen kann. Die Art und Weise des Zugangs bzw. das Format der Kopien, die die Delegierende Partei erhält, wird unterschiedlich sein, abhängig vom Zuständigen RRM, dem sich die Delegierende Partei für die Übermittlung der Daten an ARIS bedient, den Zugangsrestriktionen, denen Parteien unterliegen, die nicht unbedingt eine direkte Vereinbarung mit dem Zuständigen RRM haben, den Besonderheiten der Systemfunktionalität, und der kommerziellen Basis, die dem Serviceangebot zu Grunde liegt. 5 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (i) Er unternimmt alle ihm wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen um die Delegierende Partei dabei zu unterstützen, Zugang zu Fehlermeldungen und anderen relevanten Mitteilungen von ARIS zu bekommen, die von oder für den Zuständigen RRM in Bezug auf eine Relevante Transaktion gespeichert sind; dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Melde-Delegierte vom Zuständigen RRM Zugang erhält und dieser Zugang während der Laufzeit dieses Vertrages fortbesteht; und (ii) Er informiert die Delegierende Partei unverzüglich sobald er von einem Fehler in einer der Relevanten Handelsdaten, die an ARIS gemeldet wurden, Kenntnis erhält (auf Grund einer Fehlermeldung oder auf andere Weise), falls dies nach vernünftiger Einschätzung des Melde-Delegierten erforderlich ist, um den betreffenden Fehler zu beheben. (b) Abweichend von der nachfolgenden Bestimmung in Klausel 3(c), und unbeschadet einer Vereinbarung einer weitergehenden Dienstleistungspflicht des Melde-Delegierten, bestätigt die Delegierende Partei, dass der MeldeDelegierte nicht verpflichtet ist, Fehler in den Relevanten Handelsdaten zu finden, bzw. die Richtigkeit, Echtheit oder Vollständigkeit der Relevanten Handelsdaten zu prüfen, unabhängig davon, ob die Information von der Delegierenden Partei oder einer anderen Person [einschließlich des Zuständigen RRM] stammt, ausgenommen wenn die Information vom MeldeDelegierten selbst oder einem Verbundenen Unternehmen des MeldeDelegierten oder einer dritten Partei, an die der Melde-Delegierte die Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen hat, stammt. 8 (c) Die Delegierende Partei informiert den Melde-Delegierten unverzüglich sobald sie von einem Fehler in einer der Relevanten Handelsdaten, die für sie an ARIS gemeldet wurden, Kenntnis erhält (auf Grund einer Fehlermeldung oder auf andere Weise). (d) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung in Klauseln 3(a), (b) und (c), werden beide Parteien in angemessenem Umfang und nach Treu und Glauben und in vernünftiger Weise handelnd dazu beitragen, Fehler zu beseitigen und die relevanten richtigen Daten nochmals zu melden. (e) Falls eine Partei ihren REMIT Meldepflichten mangelhaft nachkommt, unternimmt jede Partei ihr zumutbare Anstrengungen, den Mangel zu beseitigen, und sie arbeitet mit ACER bzw. der zuständigen NRA in dem Umfang zusammen und macht ihnen Mitteilungen, wie es in Anbetracht des Mangels erforderlich ist. 8 Selbstverständlich kann der Melde-Delegierte solche Dienste anbieten, und diese Klausel steht einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien nicht entgegen. 6 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 4. 5. Zuständiger RRM (a) Der Melde-Delegierte teilt der Delegierenden Partei jede Änderung in Bezug auf den Zuständigen RRM innerhalb von [*] Arbeitstagen mit. (b) Sollte einer Partei bekannt werden, dass der Zugriff des Zuständigen RRM auf ARIS möglicherweise vorübergehend oder dauerhaft gesperrt ist, oder hat sie sonst Grund zu der Annahme, dass der Zuständige RRM zukünftig nicht mehr bei ACER als Meldemechanismus registriert sein wird oder, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage sein wird, auf ARIS zuzugreifen: (i) teilt sie dies der anderen Partei umgehend schriftlich mit; und (ii) beide Parteien werden sich gegenseitig in angemessenem Umfang dabei helfen, zu einem anderen registrierten Meldemechanismus zu wechseln. Beauftragung Dritter (a) Die Parteien sind damit einverstanden, dass der Melde-Dienstleister die Dienstleistung eines Fremddienstleisters in Anspruch nehmen darf, um die Meldung der Relevanten Handelsdaten auszuführen oder ihn bei der Erfüllung einer anderen Verpflichtung gemäß dieser Vereinbarung zu unterstützen (unter anderem, aber nicht ausschließlich, durch die Nutzung einer Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder einer anderen Technik, die von einem Fremddienstleister zu diesem Zweck entwickelt wurde). Beauftragt der MeldeDienstleister einen Fremddienstleister, teilt er dies der Delegierenden Partei unverzüglich schriftlich mit. Sofern der Melde-Dienstleister bei der Auswahl eines Fremddienstleisters einen Ermessensspielraum hat, wird er die Auswahl des Fremddienstleisters [und die Überwachung seiner Leistungserbringung während der Laufzeit dieser Vereinbarung mit angemessener Sorgfalt vornehmen]. 9 (b) Für den Fall, dass der Fremddienstleister ein Verbundenes Unternehmen des Melde-Dienstleisters ist, finden die Bestimmungen der Klauseln 8 (Haftung), 10 (Freistellung) und 11 (Vertraulichkeit) auf den Fremddienstleister in gleicher Weise Anwendung wie auf den Melde-Dienstleister. 6. [Platzhalter]10 7. Zusicherungen der Delegierenden Partei Die Delegierende Partei sichert das Folgende zu, jeweils insoweit das anwendbare Recht dies zulässt: 9 Abhängig vom Typ des verwendeten Fremddienstleisters, bedarf es hier eventuell weiterer Bestimmungen zur Spezifizierung des Umfangs der vom Fremddienstleister zu erbringenden Dienstleistung. Abhängig von der Natur der Dienstleistung, möchten die Parteien eventuell auch Zugangserfordernisse regeln, damit die relevanten Parteien - angesichts der neuesten Hinweise von ACER zu diesem Thema angemessene Maßnahmen treffen können, die Daten, die an ihrer Stelle übermittelt werden, gemäß Artikel 11(2) der Durchführungsverordnung zu überprüfen. 10 Dies ist ein Platzhalter, damit die Parteien andere, im bilateralen Verhältnis ausgehandelte Bestimmungen einfügen können. 7 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 8. (a) Die Delegierende Partei bleibt allein verantwortlich und haftbar für (i) die Meldung aller Daten, die einer REMIT Meldepflicht unterliegen, und die nicht in den Relevanten Handelsdaten enthalten sind; und (ii) die Einhaltung der REMIT Meldepflicht durch die Delegierende Partei im Allgemeinen; (b) Jede Meldung von Relevanten Handelsdaten durch den Melde-Delegierten gemäß dieser Vereinbarung dient dazu, die Meldungen solcher Daten durch die Delegierende Partei zu erleichtern, und geschieht unabhängig von einer etwaigen Meldepflicht des Melde-Delegierten oder eines Verbundenen Unternehmens des Melde-Delegierten; (c) Der Melde-Delegierte ist nicht verpflichtet, unter dieser Vereinbarung Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu erbringen, wenn und soweit seine Nichtleistung darauf beruht, dass die Delegierende Partei, ein Zuständiger RRM oder ein Fremddienstleister seine Verpflichtung gemäß dieser Vereinbarung mangelhaft erfüllt; (d) Unbeschadet einer gegebenfalls existierenden Vereinbarung zwischen der Delegierenden Partei und einem Zuständigen RRM oder einem Fremddienstleister, hat die Delegierende Partei keinen Regressanspruch gegen einen Zuständigen RRM oder einen Fremddienstleister in Hinblick auf Relevante Handelsdaten, die gemäß dieser Vereinbarung gemeldet wurden, oder auf andere Aktivitäten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; und (e) Die REMIT Meldepflicht und folglich auch die Dienstleistung des MeldeDelegierten gemäß dieser Vereinbarung stehen allzeit unter dem Vorbehalt der Änderung auf Grund neuer regulatorischer Entwicklungen und Hinweise. Haftung (a) Der Melde-Delegierte wird seine jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung und jedes ihm zustehende Ermessen jederzeit mit angemessener Sorgfalt ausführen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die (i) nach den Betriebsanweisungen eines Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRM nicht erlaubt ist (darunter fällt auch eine Entscheidung eines Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRM, dem Melde-Delegierten die Meldung von Relevanten Handelsdaten gemäß dieser Vereinbarung nicht zu erlauben); (ii) gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder sonstige Vorschrift verstößt, oder (iii) ihm auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder sonstigen Vorschrift nicht erlaubt ist. (b) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, aber unbeschadet der verbleibenden Bestimmungen dieser Klausel 8 (Haftung), haften der Delegierenden Partei (einschließlich eines Dritten, der über oder durch die Delegierende Partei einen Anspruch geltend macht) weder der Melde-Delegierte noch irgendeines der mit ihm Verbundenen Unternehmen, ihre Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verstoß gegen eine gesetzliche oder regulatorische Verpflichtung oder auf sonstige Weise, für: 8 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (i) Irgendeinen Schaden, der unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang steht mit: (A) Der Erbringung von Meldediensten durch den Melde-Delegierten bzw. deren Nutzung durch die Delegierende Partei gemäß dieser Vereinbarung; (B) Handlungen, Unterlassungen und Verstöße eines Dritten, unter anderem, aber nicht ausschließlich, eines Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRMs (darunter fällt auch eine Entscheidung eines Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRMs, dem MeldeDelegierten nicht zu erlauben, Relevante Handelsdaten mittels des Fremddienstleisters oder an einen Zuständigen RRM stellvertretend für die Delegierende Partei zu melden); (C) Der Erbringung seiner Leistungen durch den Melde-Delegierten oder der Ausübung seiner Rechte unter dieser Vereinbarung (unter anderem, aber nicht ausschließlich, der Rechte des MeldeDelegierten gemäß Klausel 2(c)) und/oder der Nutzung durch ihn einer Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder einer anderen Technik, die von einem Fremddienstleister bereitgestellt wird; (D) Dem Ausfall einer Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder einer anderen Technik, einschließlich einer internen Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder anderen Technologie, die der Melde-Delegierte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen oder zur Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Vereinbarung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt; oder (E) Einem Dritten, der auf Informationen oder Daten der Delegierenden Partei zugreift oder diese abfängt, ausgenommen11, dieser Schaden ist zurückzuführen auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug des Melde-Delegierten, eines seiner Verbundenen Unternehmen, oder eines ihrer Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten. (ii) (c) 11 Mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für unmittelbare oder mittelbare entgangene Geschäfte, Gewinne, erwartete ersparte Aufwendungen oder Beeinträchtigungen des Firmenwerts (goodwill). Die Parteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieser Klausel 8 (Haftung) eine gerechte und ausgewogene Regelung darstellen. Durch diese Vereinbarung wird keine Pflicht oder Haftung ausgeschlossen oder beschränkt, die durch geltendes Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf. Der Melde-Delegierte kann gegebenenfalls eine angemessene Haftungsobergrenze einfügen. 9 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 9. Höhere Gewalt Wird der Melde-Delegierte durch ein Ereignis Höherer Gewalt davon abgehalten, daran gehindert, seine Pflichten gemäß dieser Vereinbarung rechtzeitig zu erfüllen, werden die betroffenen Pflichten solange aufgeschoben, wie das Ereignis Höherer Gewalt andauert. 10. Haftungsfreistellung Insoweit es auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder sonstigen Vorschrift zulässig ist, wird die Delegierende Partei den Melde-Delegierten, seine Verbundenen Unternehmen, sowie ihrer Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten von jedem Schaden freistellen, der ihnen in folgendem Zusammenhang entsteht oder gegen sie geltend gemacht wird: (a) Einem Anspruch oder einer Klage eines Dritten, soweit dieser Anspruch oder diese Klage durch oder als Folge der Aktivitäten entsteht, oder im Zusammenhang mit diesen steht, die die Parteien unter dieser Vereinbarung vorsehen; (b) Einer Information, die dem Melde-Delegierten und/oder einem seiner Verbundenen Unternehmen durch die Delegierende Partei zur Verfügung gestellt wird, unter anderem, aber nicht ausschließlich einer Information, die in Relevanten Handelsdaten enthalten ist, die dem Melde-Delegierten und/oder einem seiner Verbundenen Unternehmen durch die Delegierende Partei zur Kenntnis gebracht wird; oder (c) Regulatorischen oder ermittelnden Anfragen oder gerichtlichen Verfügungen zur Herausgabe von Informationen, die durch Aktivitäten entsteht, oder im Zusammenhang mit diesen steht, die die Parteien unter dieser Vereinbarung vorsehen, ausgenommen, solche Schäden sind direkt zurückzuführen auf: 11. (i) grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug des Melde-Delegierten oder eines seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten; oder (ii) grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug eines Verbundenen Unternehmens des Melde-Delegierten oder eines der Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten eines solchen Verbundenen Unternehmens. Vertraulichkeit (a) Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung oder in einer Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien, stimmt jede Partei hiermit der Offenlegung von Informationen in folgenden Fällen zu: 10 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (i) In dem Umfang wie es die Bestimmungen von REMIT, der Durchführungsverordnung und deren Umsetzung dienende geltende Gesetzen bzw. deren Umsetzung dienende Verordnungen oder sonstigen Vorschriften und die im TRUM und im MoP enthaltenen Vorgaben (die „REMIT und Umsetzungsregularien“), die die Meldung und/oder Aufbewahrung von Handelsdaten und ähnlichen Informationen erfordern, es notwendig machen oder erlauben, oder in dem Umfang wie die Meldung und/oder Aufbewahrung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ausgeführt wird; bzw. in dem Umfang wie es die Bestimmungen einer Anweisung oder Richtlinie im Zusammenhang mit (und einschließlich von) REMIT und den Umsetzungsregularien, die die Meldung und/oder Aufbewahrung von Handelsdaten und ähnlichen Informationen, die von einer Regulierungsbehörde oder –stelle oder einer von ihr beauftragten Einrichtung herausgegeben wurden, es notwendig machen oder erlauben, oder in dem Umfang wie die Meldung und/oder Aufbewahrung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ausgeführt wird, soweit die andere Partei nach diesen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, handeln muss oder üblicherweise handelt („Meldeanforderungen“); oder (ii) (b) An die andere Partei, zwischen den Parteien dieser Vereinbarung und an den Zuständigen RRM, oder an natürlichen oder juristischen Personen, die von den Parteien dieser Vereinbarung mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt wurden, soweit dies im Einzelfall im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Meldeanforderungen steht bzw. die Einhaltung derselben unterstützt. Jede Partei sichert der anderen Partei zu, dass jeder Dritte, dem sie zur vertraulichen Behandlung der offengelegten Information verpflichtet ist, der Offenlegung dieser Information zugestimmt hat. (c) Alle Daten oder Informationen, die von einer Partei an eine andere Partei gemäß dieser Vereinbarung offengelegt werden, werden von der Empfängerpartei nur für die in dieser Vereinbarung genannten Zwecke, und ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei für keinen anderen Zweck verwendet. Alle Daten oder Informationen und alle darin enthaltenen Urheberrechte bleiben im Eigentum der offenlegenden Partei und die Empfängerpartei hat an den Informationen oder Daten keine weitergehenden Rechte als in dieser Vereinbarung vorgesehen. (d) Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind alle Daten und Informationen, die eine Partei einer anderen Partei offenlegt, vertraulich zu behandeln. Die Empfängerpartei schützt diese Daten und Informationen vor einer unerlaubten Nutzung durch Dritte und jedweder Weitergabe an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei. 11 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 12. Änderungen und Beendigung (a) Der Melde-Delegierte darf diese Vereinbarung und alle Durchführungs- und Verfahrensbestimmungen oder –prozesse zu dieser Vereinbarungen (ganz oder teilweise) durch schriftliche Mitteilung an die Delegierende Partei ändern, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Änderung erforderlich ist, um einer Änderung im Recht, Gesetz, einer anderen Rechtsvorschrift oder den operationellen Anforderungen zu entsprechen. Eine solche Änderung wird erst dann wirksam, wenn die Delegierende Partei ihr nicht spätestens am [15.] Kalendertag nach dem Tag, an dem die Änderungsmitteilung gemäß der Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) als zugegangen angesehen wird, schriftlich widersprochen hat (die „Widerspruchsmitteilungsfrist“). Falls: (i) Die Delegierende Partei einer Änderung vor Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich widerspricht, kann der Melde-Delegierte entscheiden, ob er diese Vereinbarung ohne Änderung fortführt, oder ob er sie ohne Wirksamwerden dieser Änderung am [30.] Kalendertag nach dem Tag, an dem die Änderungsmitteilung gemäß der Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) als zugegangen angesehen wird bzw. zu einem früheren Zeitpunkt, falls ein solcher zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, beendet; oder (ii) Die Delegierende Partei einer Änderung nicht schriftlich widerspricht, so gilt dies als Zustimmung der Delegierenden Partei zur Änderung. [Die vorstehende Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Delegierende Partei bis spätestens [x] Kalendertage vor der Kündigung durch den MeldeDelegierten gemäß Klausel 12 (a)(i) ihren Widerspruch zurückziehen und der Fortsetzung dieser Vereinbarung in ihrer abgeänderten Form zustimmen kann.] Die für diese Bestimmung geltenden Fristen und gegebenenfalls anderen Anforderungen (unter anderem, und nicht ausschließlich, für die Kündigung) finden sich in der Anlage 1. Für den Zugang von Mitteilungen gemäß dieser Klausel 12(a) gilt Klausel 15 (Mitteilungen). 13. (b) Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung gegenüber der anderen Partei gemäß der Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung wird wirksam mit Ablauf der in der Anlage 1 zu diesem Zweck gegebenenfalls bestimmten Kündigungsfrist. (c) Die Bestimmungen der Klauseln 8 (Haftung), 10 (Haftungsfreistellung), 11 (Vertraulichkeit), 14 (Verschiedenes), 16 (Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit), sowie dieser Klausel 12(c) überdauern den Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung. Zusicherungen Jede Partei sichert der anderen Partei bei Abschluss dieser Vereinbarung, und für den Fall der Zusicherungen nach Klausel 13(a)(iii), (d) und (e), zu jeder Zeit bis zur Beendigung dieser Vereinbarung das Folgende zu: 12 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (a) Grundsätzliche Zusicherungen (i) Status: Sie ist nach dem Recht der Gerichtsbarkeit, der ihre Organisation oder ihre Gründung unterliegt, ordnungsgemäß organisiert, sowie rechtsgültig bestehend und, falls nach diesem Recht relevant, zahlungskräftig („in good standing“). (ii) Befugnis: Sie hat die Befugnis, diese Vereinbarung zu unterzeichnen, zu erfüllen und Leistungen gemäß ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erbringen und hat sämtliche erforderliche Maßnahmen ergriffen, um die Unterzeichnung, Erfüllung und Leistung zu genehmigen. (iii) Keine Rechtsverletzung oder Konflikt: Die Unterzeichnung, Erfüllung und Leistung verstoßen nicht gegen ein auf sie anwendbares Gesetz, gegen eine Bestimmung ihrer Gründungsdokumente, gegen eine Anordnung oder eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, die auf sie oder ihre Vermögensgüter Anwendung findet, oder gegen eine vertragliche Einschränkung, die für sie verbindlich ist oder eines ihrer Vermögensgüter betrifft. (iv) Genehmigungen: Sämtliche für die Erfüllung dieser Vereinbarung erforderliche behördliche und andere Genehmigungen, wurden eingeholt und sind vollumfänglich wirksam und allen Auflagen aus diesen Genehmigungen wurde entsprochen. (v) Verbindliche Vereinbarung: Ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind rechtswirksame und verbindliche Verpflichtungen, die gemäß ihrer jeweiligen Bestimmungen durchsetzbar sind (vorbehaltlich von anwendbaren Konkurs-, Sanierungs-, Insolvenz-, Moratoriums- und anderen Gesetzen, die allgemein Gläubigerrechte betreffen und vorbehaltlich, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit, von allgemeinen Prinzipien von Treu und Glauben (unabhängig davon, ob eine Vollstreckung nach den Grundsätzen der Billigkeit (equity) oder Gesetz erfolgen soll). (b) Keine Gerichtsverfahren: Gegen sie sind keine Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren anhängig oder, soweit sie davon Kenntnis hat, angedroht, welche die rechtliche Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung gegen sie, oder ihre Fähigkeit ihre Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen, möglicherweise beeinträchtigen. (c) Keine Stellvertretung: Sie schließt diese Vereinbarung im eigenen Namen ab, und handelt nicht in Vertretung eines anderen. (d) Eigenständigkeit: Sie handelt auf eigene Rechnung und schließt diese Vereinbarung ab aufgrund ihrer eigenen Entscheidung darüber, ob diese Vereinbarung angemessen und richtig für sie ist, auf Basis ihrer eigenen Beurteilung und auf Grund von externer Beratung, die sie für notwendig erachtet hat. Sie betrachtet keine Kommunikation (schriftlich oder mündlich) der anderen Partei als Anlageberatung oder Empfehlung, diese Vereinbarung zu unterzeichnen; hierbei gelten Informationen zu und Erklärungen der 13 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht als Anlageberatung oder Empfehlung, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Keine Kommunikation (schriftlich oder mündlich) der anderen Partei wird als Zusicherung oder Garantie der erwarteten Ergebnisse aus dieser Vereinbarung ausgelegt. (e) 14. Status der Parteien: Die andere Partei handelt nicht als ihr Treuhänder oder Berater in Bezug auf diese Vereinbarung. Verschiedenes (i) Gegenleistung. Jede Partei bestätigt, dass sie diese Vereinbarung in Anbetracht der folgenden Gegenleistung abschließt: (i) den gegenseitigen Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen, die in dieser Vereinbarung enthalten sind; (ii) dem Umstand, mit einer Vertragspartei eine Handelsbeziehung zu unterhalten, mit der sie zukünftige Relevante Transaktionen vereinbaren kann; und (iii) anderer angemessener und entgeltlicher Gegenleistung (deren Erhalt und Hinlänglichkeit von jeder Partei hiermit bestätigt wird). (b) Vollständige Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist die vollständige Vereinbarung und Abmachung der Parteien in Hinblick auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie ersetzt alle diesbezüglichen mündlichen Absprachen und vorherigen schriftlichen Abmachungen (sofern hierin nichts anderes vereinbart ist). Jede Partei versichert, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine mündliche oder schriftliche Zusicherung, Gewährleistung oder andere Versicherung verlassen hat (als die, die in diese Vereinbarung aufgenommen oder auf die in dieser Vereinbarung Bezug genommen werden). Jede Partei verzichtet auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihr sonst in dieser Hinsicht zustünden; die Haftung einer Partei für Betrug wird jedoch durch nichts in dieser Vereinbarung beschränkt. (c) Ergänzungen: Sofern in einer anderen Bestimmung dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist jede Ergänzung und Änderung und jeder Verzicht in Hinblick auf diese Vereinbarung nur wirksam, wenn sie in Schriftform ausgeführt wird (was einen Nachweis der Schriftform durch die Übermittlung per Telefax einschließt) und von jeder der Parteien unterzeichnet, oder durch einen Austausch von E-Mails oder einen Austausch von elektronischen Nachrichten über ein elektronisches Nachrichtensystem bestätigt wird. (d) Teilunwirksamkeit. Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Recht einer Rechtsordnung eine Bestimmung dieser Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt hiervon unberührt: (i) Die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung in dieser Rechtsordnung; oder 14 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (ii) 12 Die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung oder der verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung in anderen Rechtsordnungen. (e) Kumulative Rechtsmittel: Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte, Befugnisse, Rechtsmittel und Begünstigungen gemäß dieser Vereinbarung kumulativ und schließen gesetzliche Rechte, Befugnisse, Rechtsmittel und Begünstigungen nicht aus. (f) Ausfertigungen. Diese Vereinbarung (und jede Änderung, Ergänzung und jede Verzichtserklärung in Bezug auf diese Vereinbarung) darf in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet und erstellt werden, und es wird vereinbart, dass jede dieser Ausfertigungen ein Original darstellt. (g) Kein Rechtsverzicht. Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder einer Begünstigung in Hinblick auf diese Vereinbarung stellt keinen Rechtsverzicht dar, und eine einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts schließt nicht die zukünftige und weitere Ausübung dieses Rechts, dieser Befugnis oder Begünstigung oder die Ausübung eines anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder Begünstigung aus, sei es im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen den Parteien oder in anderem Zusammenhang. Relevante Handelsdaten, die gemäß dieser Vereinbarung an einen Zuständigen RRM oder ARIS gemeldet werden, werden ohne Rechtswirkung für einen gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsstreit zwischen den Parteien in Bezug auf diese Relevanten Handelsdaten übermittelt. (h) Rechte Dritter. Mit Ausnahme von Verbundenen Unternehmen des MeldeDelegierten, und seinen übrigen Verbundenen Unternehmen, und den Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Mitarbeitern, Subunternehmern und Beauftragten des Melde-Delegierten, jedes Verbundenen Unternehmens des Melde-Delegierten und seinen übrigen Verbundenen Unternehmen, und den Rechten, die diesen natürlichen oder juristischen Personen nach dieser Vereinbarung gewährt werden, ist eine Person, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, nicht berechtigt [gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999]12, aus irgendeiner Bestimmung dieser Vereinbarung Rechte geltend zu machen. Ungeachtet irgendeiner Bestimmung dieser Vereinbarung, ist die Zustimmung einer Person, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, für eine Aufhebung oder Abänderung dieser Vereinbarung zu keiner Zeit erforderlich. (i) Übertragung. Keine Partei ist berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei ein Recht oder eine Verpflichtung aus diese Vereinbarung zu übertragen oder abzutreten. Jede behauptete Übertragung, die nicht das Erfordernis der Bestimmung dieser Klausel 14(i) erfüllt, ist nichtig. Der Hinweis auf das Gesetz findet nur Anwendung, wenn die Vereinbarung dem englischen Recht unterliegt. 15 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] 15. Mitteilungen (a) Zugang. Eine Mitteilung oder andere Erklärung, die gemäß dieser Vereinbarung abgegeben wird, kann in einer der nachstehend beschriebenen Weisen an die in der Anlage 1 genannte Adresse oder Nummer gesandt oder in Übereinstimmung mit den dort gemachten Angaben zum elektronischen Nachrichtensystem oder zur E-Mail übermittelt werden (wobei diese Angaben gemäß den Bestimmungen der Klausel 15(b) geändert werden dürfen). Sie gilt wie folgt als wirksam zugegangen: (i) Wenn sie schriftlich erfolgt und persönlich oder durch einen Kurier übergeben wird, an dem Tag der Übergabe; (ii) Wenn sie per Telefax übermittelt wird, am Tag an dem sie von einem zuständigen Mitarbeiter des Empfängers in leserlicher Form empfangen wird (es wird vereinbart, dass die Beweislast für den Empfang beim Absender liegt und ein Faxübertragungsbericht aus dem Telefaxgerät des Absenders zum Nachweis des Empfangs nicht ausreicht); (iii) Wenn sie gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben (Luftpost, falls ins Ausland) oder einer ähnlichen Versandmethode (unter Anforderung eines Rückscheins) versandt wurde, am Tag der Zustellung oder versuchten Zustellung; (iv) Wenn sie durch ein elektronisches Nachrichtensystem übermittelt wurde, am Tag des Empfangs; oder (v) Wenn sie per E-Mail gesendet wurde, am Tag der Zustellung. Ist jedoch der Tag der Zustellung (oder der versuchten Zustellung) bzw. des Empfangs kein Arbeitstag für die Empfängerpartei oder erfolgt die Zustellung (oder der Versuch der Zustellung) bzw. der Empfang nach 16.00 Uhr Ortszeit an einem Arbeitstag für die Empfängerpartei, gilt die Erklärung am ersten darauffolgenden Tag, der für die Empfängerpartei ein Arbeitstag ist, als wirksam zugegangen. (b) 16. Änderung der Kontaktdaten. Jede Partei kann, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei, ihre Adresse, Faxnummer, ihr elektronisches Nachrichtensystem oder ihre E-Mail Informationen, an die Mitteilungen oder andere Erklärungen übermittelt werden müssen, ändern. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit (a) Anwendbares Recht. Diese Vereinbarung sowie alle nicht-vertraglichen Ansprüche, die sich daraus oder im Zusammenhang mit ihr ergeben, unterliegen dem Recht von [England und Wales / dem materiellen Recht der 16 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Bundesrepublik Deutschland13, [eine andere gewählte Rechtsordnung einfügen14]] und wird nach diesem ausgelegt. (b) Gerichtsbarkeit. Für jeden Prozess, jede Klage und jedes Verfahren, das sich auf eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bezieht („Verfahren“), unterwirft sich jede Partei unwiderruflich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit [der englischen Gerichte und verzichtet auf jede Einwendung die sie gegebenenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bezüglich der Festlegung des Ort für das Verfahrens hat, das vor einem solchen Gericht anhängig gemacht wurde.]15 /[Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden zu Ihrer Beilegung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vorgelegt und in Übereinstimmung mit ihren Regeln entschieden, unter Verdrängung der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei (3). Das Schiedsverfahren findet in _________ Sprache statt.]16 [eine andere gewählte Gerichtsbarkeit einfügen17] (c) Zustellungsbevollmächtigung: Gegebenenfalls bevollmächtigt jede Partei unwiderruflich den in Anlage 1 benannten Zustellungsbevollmächtigten, für sie Zustellungen von Klagen in allen Verfahren in Empfang zu nehmen. Falls der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei aus irgendeinem Grund seiner Aufgabe nicht nachkommen kann, benachrichtigt die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich und benennt innerhalb von 30 Tagen einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten, der für die andere Partei akzeptabel ist. Die Parteien stimmen unwiderruflich zu, dass Zustellungen von Klagen in der Art und Weise erfolgen, wie in Klauseln 15(a)(i), 15(a)(ii) oder 15(a)(iii) vorgesehen. Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt das Recht einer Partei, die Zustellung einer Klage auf eine andere Art und Weise vorzunehmen, wenn dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. (d) Verzicht auf Immunitäten. Soweit es das anwendbare Recht erlaubt, verzichtet jede Partei unwiderruflich in Hinblick auf sich selbst, ihre Einkünfte und Vermögensgegenstände (ungeachtet ihrer Verwendung oder beabsichtigten Verwendung) auf jegliche Immunität auf Grund von Hoheitsrechten oder ähnlichen Gründen (i) in Prozessen, (ii) von der Gerichtsbarkeit eines Gerichts, (iii) von dem Rechtsmitteln der einstweiligen Verfügung oder der Erfüllungsoder Herausgabeanordnung, (iv) von der Beschlagnahme ihrer Vermögensgegenstände (vor oder nach einem Urteil) und (v) der Vollstreckung oder Durchsetzung eines Urteils, zu dem sie, ihre Einkünfte oder Vermögensgegenstände in jedem Verfahren vor den Gerichten aller Gerichtsbarkeiten sonst berechtigt wären, und soweit es das anwendbare 13 Der Entwurf muss noch auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Recht geprüft werden. Falls die Parteien eine andere Rechtsordnung für anwendbar erklären, müssen sie Rechtsrat in dieser Jurisdiktion hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung einholen. 15 Falls englisches Recht Anwendung findet. Wenn die Parteien es vorziehen, können sie stattdessen auch eine LCIA Schiedsgerichtsklausel einfügen. 16 Falls deutsches Recht Anwendung findet (Anm.: Der Entwurf muss noch auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Recht geprüft werden). 17 Falls die Parteien eine andere Rechtsordnung und/oder Gerichtsbarkeit für anwendbar erklären, müssen sie Rechtsrat in dieser Jurisdiktion hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung und der Formulierung der Gerichtsbarkeit-Klausel einholen. 14 17 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Recht erlaubt, ist sie unwiderruflich damit einverstanden, dass sie keine derartige Immunität in einem Verfahren geltend machen wird. 17. Definitionen und Auslegung (a) Definitionen In dieser Vereinbarung haben die nachfolgenden Begriffe die folgende Bedeutung: “ACER” bezeichnet die Energieregulierungsbehörden. Agentur für die Zusammenarbeit der “Allgemeindaten” bezeichnet in Hinblick auf eine Relevante Transaktion, andere Informationen als Vertragsparteibezogenen Daten und als Informationen, die zum Ausfüllen der Datenfelder in Bezug auf die Identifikation des Melde-Delegierten erforderlich sind. “ARIS” bezeichnet das REMIT Informationssystem von ACER (oder ein Ersatz- oder Nachfolgesystem hiervon). “Backloading-Frist” ist der 6. Juli 2016, also 90 Tage nach dem REMIT Meldepflichtbeginn gemäß Artikel 7(6) der Durchführungsverordnung. “Durchführungsverordnung” bezeichnet die Durchführungsverordnung zur REMIT EU Nr. 1348/2014. [“EMIR” bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister vom 4. Juli 2012, und umfasst für diese Zwecke jegliche ausführende Gesetze oder Verordnungen hierzu.] "Energiegroßhandelsmarkt” bezeichnet jeden Markt innerhalb der Europäischen Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden. "Energiegroßhandelsprodukte” hat die diesem Begriff in Artikel 2(4) REMIT zugewiesene Bedeutung. "Ereignis Höherer Gewalt" bedeutet ein Ereignis, das auf Ursachen außerhalb der Kontrolle des Melde-Delegierten beruht (u.a., aber nicht ausschließlich, begründet in der Natur, in Systemen, in Anlagen, in der Technik oder Politik, und unabhängig davon, ob in Hinblick auf einen Zuständigen RRM, einen Fremddienstleister, ein Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten, den Melde-Delegierten, einen Dritten oder in sonstiger Weise), und das nicht durch zumutbare Sorgfalt oder zumutbare Anstrengungen überwunden werden kann. "Europäische Union" bezeichnet die wirtschaftliche und politische Union die 1993 durch den Vertrag von Maastricht errichtet wurde, mit dem Ziel einer engeren wirtschaftlichen und politischen Union zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich in Europa befinden. 18 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] “Fehlermeldungen” bedeutet Mitteilungen, die von ARIS generiert und geschickt wurden als Antwort auf eine Datenmeldung, die stellvertretend für die Delegierende Partei vorgenommen wurde, und die einen Fehler in der Datenmeldung aufzeigen. "Fremddienstleister" bezeichnet einen Dritten, unter anderem, aber nicht ausschließlich, einen registrierten Meldemechanismus, der vom Melde-Delegierten beauftragt wurde, Relevante Handelsdaten spätestens zum Ablauf der Relevanten Meldefrist an ACER über ARIS zu melden, oder deren Meldung und Zustellung zu unterstützen. "Handelsdaten” bezeichnet alle relevanten Spezifikationen, die in der jeweils anwendbaren Tabelle 1, Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung in Hinblick auf jede Transaktion, die der REMIT Meldepflicht unterliegt, aufgelistet sind. „Lebenszyklusereignis“ bezeichnet die Änderung oder Beendigung eines Relevanten Standardvertrags oder eines Nicht-Standardvertrags, der gemäß Artikel 7(1) der Durchführungsverordnung und des TRUM meldepflichtig ist. “Lebenszyklusdaten” bezeichnet Handelsdaten in Bezug auf ein Lebenszyklusereignis. “Marktteilnehmer- Registrierungscode” ist die eindeutige Kennung, den ACER dem Marktteilnehmer zuweist, wenn sich dieser gemäß Artikel 9 REMIT und im Sinne des Artikel 10(2) der Durchführungsverordnung registriert. "MoP" bezeichnet das Dokument „Handbuch der Prozesse“ (Manual of Procedures), das von ACER gemäß der Durchführungsverordnung herausgegeben wird und das die Prozesse, Standards und elektronischen Formate für die Meldung von Informationen gemäß der Artikel 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung festlegt (was sowohl die Meldung von Transaktionsdaten, als auch die Meldung von Fundamentaldaten umfasst), sowie Informationen über Datenübermittlungskanäle, Regeln über die Datenprüfung und die XML-Schemas, die für die Meldung benutzt werden, enthält. “Nicht-Standardlieferverträge” bezeichnet Nicht-Standardverträge, die nach Artikel 3(1)(a) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind. “Nicht-Standardtransportverträge” bezeichnet Nicht-Standardverträge, die nach Artikel 3(1)(b)(ii) oder Artikel 3(1)(b)(iii) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind. “Nicht-Standardvertrag” hat die in Artikel 2(3) der Durchführungsverordnung festgelegte Bedeutung. “Nicht-Standardvertragsmeldefrist” bedeutet gemäß Artikel 7(4) der Durchführungsverordnung, nicht später als einen Monat nach Abschluss, Änderung bzw. Beendigung des Vertrages. “NRAs” bezeichnet nationale Regulierungsbehörden zum Zwecke von REMIT. 19 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] “Relevante Handelsdaten” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene Bedeutung. “Relevante Meldefrist” bezeichnet die Standardvertragsmeldepflicht, die NichtStandardvertragsmeldepflicht, bzw. die Backloading-Frist, jeweils wie diese vom Melde-Delegierten in seinem alleinigen und absoluten Ermessen bestimmt wird. “Relevante Lebenszyklusdaten” bezeichnet die Lebenszyklusdaten in Bezug auf eine Relevante Transaktion, für den Fall dass das relevante Lebenszyklusereignis nicht durch einen OMP vereinbart wurde, und insoweit als dem Melde-Delegierten dieses mitgeteilt wird und solche Lebenszyklusdaten dem Melde-Delegierten gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. “Relevanter Backloading-Vertrag” bezeichnet einen Standard Vertrag oder einen Nicht-Standardvertrag, der vor dem REMIT Meldepflichtbeginn abgeschlossen wurde, und eine in der Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist. “Relevanter Nicht-Standardvertrag” bezeichnet einen Nicht-Standardvertrag, der eine in der Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist. “Relevanter Standardvertrag” bezeichnet einen Standardvertrag, der eine in der Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist. “Relevante Transaktion” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene Bedeutung. “REMIT” bezeichnet die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes EU Nr. 1227/2011. “REMIT Meldepflicht” bezeichnet die Pflicht, Handelsdaten in Übereinstimmung mit Artikel 8 REMIT und der Durchführungsverordnung zu melden, die gemäß TRUM, MoP und anderen Anweisungen oder operationellen oder prozessualen Anforderungen, die ACER bzw. die zuständige NRA jeweils herausgeben, ausgelegt werden. “REMIT Meldepflichtbeginn” bezeichnet den 7. April 2016, gemäß Artikel 12(2) der Durchführungsverordnung. “RRM Anforderungen” bezeichnet das Dokument, in dem ACER die Anforderungen an die Meldung von Handels- und Fundamentaldaten niederliegt, sowie das Verfahren zur Registrierung von meldenden Parteien, wie ACER überprüft, dass diese Anforderungen erfüllt sind, und das einen Überblick über den einschlägigen rechtlichen Rahmen gibt, und das erstmals am 7. Januar 2015 veröffentlicht wurde. “RRM Zugangserfordernisse” hat die diesem Begriff in der Klausel 2(f) zugewiesene Bedeutung. "Schaden" bedeutet alle Verluste, Schäden, Bußgelder, Strafen, Kosten, Ausgaben oder andere Verbindlichkeiten (einschließlich von Rechtsberatungskosten und Kosten für andere Beratung durch Experten). 20 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] “Standardlieferverträge” bezeichnet Standardverträge, die nach Artikel 3(1)(a) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind. “Standardtransportverträge” bezeichnet Standardverträge, die nach Artikel 3(1)(b)(ii) oder Artikel 3(1)(b)(iii) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind. “Standardvertrag” hat die in Artikel 2(2) der Durchführungsverordnung festgelegte Bedeutung. “Standardvertragsmeldefrist” bedeutet gemäß Artikel 7(1) der Durchführungsverordnung, spätestens am Ende des Arbeitstags, der auf den Abschluss, die Änderung bzw. Beendigung des Vertrages folgt. [“Statische Daten” bezeichnet die Daten, die in die Datenfelder in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung einzutragen sind.] "TRUM” bezeichnet das Benutzerhandbuch für die Meldung von Transaktionen (Transaction Reporting User Manual). “Verbundenes Unternehmen” bedeutet in Bezug auf ein Unternehmen, seine jeweiligen Tochter- und Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen der Mutterunternehmen. “Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene Bedeutung. “Verfahren” hat die diesem Begriff in Klausel 16 (Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit) zugewiesene Bedeutung. “Vertragsparteibezogenen Daten” bezeichnet in Hinblick auf eine Relevante Transaktion Informationen über die Delegierende Partei, die zum Ausfüllen der Datenfelder 1 bis 3 und 8 bis 10 der Tabelle 1 bzw. 1 bis 2 und 7 bis 9 der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung erforderlich sind. “Zuständiger RRM” bezeichnet den registrierten Meldemechanismus, der in Anlage 1 dieser Vereinbarung näher bezeichnet ist, oder ein anderer registrierter Meldemechanismus, auf den sich die Parteien schriftlich geeinigt haben. “Zustellungsbevollmächtigter” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene Bedeutung. (b) Auslegung Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorgesehen ist, gilt hinsichtlich der Auslegung der nachfolgend genannten Begriffe das Folgende: (i) Der Begriff “Partei” oder “Person” bezieht sich auch auf ihren jeweiligen Rechtsnachfolger; 21 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] (ii) Der Begriff “Rechtsvorschrift” umfasst jede Rechtsvorschrift, Vorschrift, behördliche Anordnung, Aufforderung oder Anweisung (unabhängig davon, ob ihnen Gesetzeskraft zukommt, oder nicht; jedoch müssen sie im letzteren Fall Regeln sein, denen die Personen, die sie betreffen, üblicherweise nachkommen) einer staatlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Körperschaft, Behörde oder Stelle, oder einer Regulierungs-, Selbstregulierungs- oder anderen Behörde oder Organisation; (iii) Der Begriff “Gesetz” oder “Rechtsvorschrift” (hierunter fallen, allerdings nicht ausschließlich, REMIT, die Durchführungsverordnung und darauf bezogene Anweisungen, wie das TRUM, das MoP und die RRM Anforderungen und alle weiteren durchführenden Rechtsvorschriften) bezieht sich auf das Gesetz oder die Rechtsvorschrift in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung; (iv) Die Verwendung des Begriffs “Klausel” bezieht sich auf eine Klausel in dieser Vereinbarung, die Verwendung des Begriffs „Anlage“ bezieht sich auf eine Anlage zu dieser Vereinbarung und die Verwendung des Begriffs „Absatz“ bezieht sich auf einen Absatz in einer Anlage; und (v) Die Überschriften in dieser Vereinbarung dienen lediglich der vereinfachten Bezugnahme, und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Vereinbarung und dürfen nicht zu ihrer Auslegung herangezogen werden. DIESE VEREINBARUNG wurde durch die Parteien am jeweils nachstehend bezeichneten Datum ausgefertigt und ist wirksam zum Datum, das am Anfang dieser Vereinbarung genannt ist. ……………………………………. Melde-Delegierter ……………………………………. Delegierende Partei ……………………………………. (ACER Registrierungsnummer) ……………………………………. (ACER Registrierungsnummer) Von: ……………………………….. Von: ……………………………….. Name: Name: Titel: Titel: Datum: Datum: 22 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Anlage 1 (1) Relevante Transaktionen "Relevante Transaktion" bedeutet, soweit von den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, jede Transaktion, (a) bei der sowohl die Delegierende Partei als auch der Melde-Verpflichtete [oder ein Verbundenes Unternehmen des Melde-Verpflichteten] Vertragspartei sind; (b) das nach dem alleinigen und absoluten Ermessen des Melde-Verpflichteten der REMIT Meldepflicht unterliegt; und (c) welche die folgenden Kriterien erfüllt18: Transaktionstypen Relevante Standardverträge □ Standardlieferverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen werden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Standardliefervertrag”. □ Standardtransportverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen werden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Standardtransportvertrag”. 18 Die Parteien können diesen Abschnitt, sowie jeden Teil der Anlage 1, ihren Anforderungen an den Meldedelegierungsservice entsprechend ausgestalten, und beispielsweise für die Meldung unterschiedlicher Typen von Handelsgeschäften verschiedene Meldebeginne vereinbaren, bestimmte Typen oder Handelsgeschäfte, die mittels anderer Services gemeldet werden, ausschließen, oder vereinbaren dass gewisse Handelsgeschäftsarten erst dann gemeldet werden, wenn die Delegierende Partei gewisse genau beschriebene Handlungen oder Anforderungen für das Backloading erfüllt hat. Diese Spezifikationen könnten auch in einer gesonderten operationellen oder prozeduralen Anlage vereinbart werden. 23 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Relevante Nicht-Standardverträge □ Nicht-Standardlieferverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Nicht-Standardliefervertrag”. □ Nicht-Standardtransportverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Nicht-Standardtransportvertrag”. Relevante Backloading-Verträge □ Standardlieferverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Backloading-Standardliefervertrag”. 24 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] □ Standardtransportverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Backloading-Standardtransportvertrag”. □ Nicht-Standardlieferverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Backloading-Nicht-Standardliefervertrag”. □ Nicht- Standardtransportverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf: □ Erdgas (ohne LNG) □ LNG □ Strom, jeder ein “Relevanter Backloading-Nicht-Standardtransportvertrag”. Eine Transaktion hört in dem Zeitpunkt auf, eine Relevante Transaktion zu sein, in dem weder der Melde-Delegierte noch ein Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten Vertragspartei der Transaktion mit der Delegierenden Partei ist. Nur Transaktionen, die nach dem sind Relevante Transaktionen. abgeschlossen oder abgeändert wurden, 25 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] [Weitere qualifizierende Kriterien damit Transaktionen Relevante Transaktionen sind: .] (2) Relevante Handelsdaten "Relevante Handelsdaten" bezeichnet Handelsdaten, einschließlich von Relevanten Lebenszyklusdaten, bezogen auf jede Relevante Transaktion [jedoch mit Ausnahme der folgenden Daten, die nicht Teil der Relevanten Handelsdaten sind und vom Melde-Delegierten nicht gemeldet werden: [Hier gegebenenfalls eine Auflistung der Relevanten Handelsdaten einfügen, die der MeldeDelegierte in Bezug auf einen speziellen Typ von Relevanter Transaktion nicht meldet.]] Im Zusammenhang mit einem Relevanten Backloading-Vertrag fallen unter Relevante Handelsdaten alle Relevanten Handelsdaten, die dem Melde-Delegierten zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem er die betreffende Meldung an ARIS [über den Relevanten RRM] vornimmt. Sofern die Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbaren, und soweit dem Melde-Delegierten Relevante Handelsdaten mitgeteilt und ihm zur Verfügung gestellt werden, ist der Melde-Delegierte nur verpflichtet, Einzelheiten über Relevante Backloading-Verträge in der Form zu melden, wie sie zum Zeitpunkt der Meldung an ARIS vorliegen. (3) Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten "Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten" bezeichnet jedes der folgenden Unternehmen: [Zu nennen Namen/Identitäten. Nichts zu nennen, sofern es keine gibt.]. (4) Relevanter RRM Vorbehaltlich von und gemäß Klausel 4 (Relevanter RRM), sollen die Relevanten Handelsdaten an den nachfolgend benannten registrierten Meldemechanismus (RRM), oder einen anderen von den Parteien schriftlich benannten RRM gemeldet werden: [Einzufügen der Namen des Relevanten RRM und seine Identität]. (5) Änderungen und Beendigung (a) Fristen für Änderungsmitteilungen. Mit Bezug auf Klausel 12(a): (i) Änderungen werden wirksam zum späteren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) dem Tag, der in der betreffenden Mitteilung benannt ist, und (ii) ______ Kalendertage nach dem Tag an dem die Änderungsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen wird; (ii) Eine Widerspruchsmitteilung der Delegierenden Partei ist nur wirksam, wenn sie dem Melde-Delegierten spätestens am ____________. Kalendertag nach dem Tag an dem die Änderungsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen wird, zugeht; und (iii) Falls die Delegierende Partei spätestens zum in (ii) bestimmten Zeitpunkt eine Widerspruchsmitteilung liefert, endet diese Vereinbarung am ________. Kalendertag nach 26 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] dem Tag an dem die Widerspruchsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. (b) Kündigungsfrist. Mit Bezug auf Klausel 12(b): Die Kündigungsfrist ist Kalendertage19 nach dem Tag an dem die Kündigung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen wird. (6) Kontaktinformationen In Hinblick auf Klausel 15 (Mitteilungen), sind die Kontaktinformationen für alle Mitteilungen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wie folgt: (a) Für den Melde-Delegierten, (b) Für die Delegierende Partei, ; ; und jeweils vorbehaltlich etwaiger Änderungen in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung. (7) Zustellungsbevollmächtigter Der Melde-Delegierte ernennt als seinen Zustellungsbevollmächtigten: [Falls keiner benannt wird, ist keiner zu nennen]. Die Delegierende Partei ernennt als ihren Zustellungsbevollmächtigten: [Falls keiner benannt wird, ist keiner zu nennen]. [(8) Statische Daten Mit Bezug auf Klausel 2(e) bestätigt die Delegierende Partei, dass der Melde-Delegierte erst am ____________. Arbeitstag nach Erhalt von Statischen Daten verpflichtet ist, diese Statische Daten zu verwenden.] 19 Die Parteien können für bestimmte Ereignisse unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbaren, wie beispielsweis eine kürzere oder 0-Tage Kündigungsfrist im Fall der Insolvenz der Vertragspartei. 27 [VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN, OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.] Anlage 2 Statische Daten 1. Name und ACER Registrierungscode der Delegierenden Partei, für die die Transaktionen gemeldet werden. 2. Name und ACER Registrierungscode des Begünstigten des Vertrages. 3. In welchem Namen die Delegierende Partei handelt (d.h. im eigenen Namen oder in Vertretung eines anderen) 28