Wird der Melde-Delegierte durch ein Ereignis Höherer

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[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
DER HIER ABGEDRUCKTE TEXT STELLT EINE VON EFET GENEHMIGTE ÜBERSETZUNG DES
„REMIT Transaction Reporting Delegation Agreement – (Non-OMP)“ DAR. EFET, DIE EFETMITGLIEDER SOWIE DIE VERTRETER VON EFET UND DIE FÜR EFET TÄTIGEN BERATER
UND ÜBERSETZER, DIE AN DER ÜBERSETZUNG DURCH EFET BETEILIGT WAREN,
ÜBERNEHMEN KEINE GEWÄHR FÜR DIE PRÄZISION DER ÜBERSETZUNG ODER IHREN
WERT ALS ÜBERSETZUNG UND IN KEINEM FALL UND NACH KEINEM GERICHTSSTAND DIE
HAFTUNG ODER SONSTIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE ANWENDUNG DIESER
ÜBERSETZUNG, SOWIE DIE AUS DEREN ANWENDUNG ENTSTEHENDEN SCHÄDEN ODER
VERLUSTE, INSBESONDERE NICHT FÜR ETWAIGE ABWEICHUNGEN DER ÜBERSETZUNG
VOM ENGLISCHEN ORIGINAL. ES OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESE
ÜBERSETZUNG
VERWENDEN
MÖCHTE,
IN
EIGENER
VERANTWORTUNG
SICHERZUSTELLEN, DASS DEREN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND
DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES
ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. DIESE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG IST NICHT ALS ERSATZ
FÜR DAS ENGLISCHE ORIGINAL ANZUSEHEN. EFET EMPFIEHLT JEDEM NUTZER
NACHDRÜCKLICH, EINEN EIGENEN VERGLEICH DES ENGLISCHEN TEXTES MIT DEM
DEUTSCHEN TEXT ANZUSTELLEN.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE NACHFOLGENDE VEREINBARUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DER MELDUNG
VON TRANSAKTIONEN NACH REMIT WURDE VON DEN MITGLIEDERN VON EFET UNTER
ANWENDUNG ALLER ZUMUTBARER SORGFALT ENTWORFEN. JEDOCH ÜBERNEHMEN WEDER EFET
NOCH DIE MITGLIEDER VON EFET, VERTRETER UND RECHTSBERATER1, DIE IN DIE ERSTELLUNG UND
GENEHMIGUNG DIESER VEREINBARUNG EINBEZOGEN WAREN, IRGENDEINE HAFTUNG ODER
VERANTWORTUNG FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG BZW. FÜR IRGENWELCHE
SCHÄDEN ODER VERLUSTE DIE DURCH IHRE VERWENDUNG IM EINZELFALL UND IN WELCHER
RECHTSORDNUNG AUCH IMMER ENTSTEHEN. ES OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESE
VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, IN EIGENER VERANTWORTUNG SICHERZUSTELLEN, DASS
DEREN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ
DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. EFET STELLT DIESE
VEREINBARUNG AUF WUNSCH DER MITGLIEDER VON EFET ZUR VERFÜGUNG, UM DEN ABSCHLUSS
ZWEISEITIGER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN HINBLICK AUF GEWISSE
MELDEPFLICHTEN NACH REMIT ZU ERLEICHTERN. ALLE PARTEIEN, DIE DIESE VEREINBARUNG
VERWENDEN WOLLEN, SOLLTEN SICH UNBEDINGT SELBST RECHTLICH BERATEN LASSEN.
1
Dieser Entwurf wurde noch nicht von einem deutschen Rechtsberater daraufhin überprüft, ob er bei Vereinbarung von deutschem Recht
durchsetzbar ist. Die Parteien können die Vereinbarung jederzeit irgendeiner anderen Rechtsordnung unterstellen, jedoch sollten sie in einem
solchen Fall die Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung durch einen in dieser Rechtsordnung qualifizierten Rechtsberater überprüfen lassen.
1
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Vereinbarung zur Übertragung der Meldung von Transaktionen nach REMIT (kein OMP)
DIESE VEREINBARUNG ist datiert auf den [●] und wird geschlossen ZWISCHEN:
(A)
[●] (dem "Melde-Delegierten"); und
(B)
[●] (der "Delegierenden Partei"),
(gemeinsam als “Parteien” und einzeln als “Partei” bezeichnet).
PRÄAMBEL:
(1)
Zweck dieser Vereinbarung ist, der Delegierenden Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gemäß Artikel 8 REMIT2 zu ermöglichen, Aufzeichnungen ihrer Transaktionen am
Energiegroßhandelsmarkt, die sie mit dem Melde-Delegierten als Vertragspartei außerhalb
eines OMP abschließt, an ACER zu übermitteln.
(2)
Die Delegierende Partei hat den Melde-Delegierten ersucht, sie bei der Erfüllung ihrer
Meldeverpflichtungen gemäß REMIT dadurch zu unterstützen, dass der Melde-Delegierte im
Namen der Delegierenden Partei Relevante Handelsdaten an einen registrierten
Meldemechanismus oder, wenn der Melde-Delegierte selbst ein registrierter
Meldemechanismus ist, an ARIS zu melden. 3 Die Delegierende Partei und der MeldeDelegierte haben diese Vereinbarung zur Übertragung von Meldungen (die „Vereinbarung“)
abgeschlossen, um die Bestimmungen, nach denen die Meldungen stattfinden sollen,
festzuschreiben.
DIE PARTEIEN vereinbaren wie folgt:
2
Gemäß Artikel 8(1) der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes („REMIT“),
sind Marktteilnehmer, oder stellvertretend für sie handelnde Dritte, verpflichtet, an ACER ihre Energiegroßhandelsmarkttransaktionen,
[einschließlich von Handelsaufträgen,] zu melden.
3
Handelsdaten müssen an ACER durch einen registrierten Meldemechanismus („RRM“) gemeldet werden. Alle Daten, die an ACER über sein
Meldesystem ARIS gemeldet werden, müssen den technischen Anforderungen von ACER entsprechen. Daten, die den Prüfprozess nicht
bestehen oder deren Richtigkeit nicht bestätigt werden kann, werden als ungültig gekennzeichnet oder zurückgewiesen. Wenn Daten
zurückgewiesen werden, wird eine Empfangsbestätigung erstellt und dem RRM, der die Daten gemeldet hat, zusammen mit einer
Fehlermeldung übermittelt, die die Gründe für den Fehler beschreibt. Es wird erwartet, dass alle RRM Dienste durch eine gesonderte
Vereinbarung mit dem zuständigen RRM abgedeckt werden. Wenn der Melde-Delegierte selbst ein RRM ist, muss er den technischen Zugang
und die Bestimmungen für die Erbringung der Dienstleistung in einer gesonderten Vereinbarung (oder in einer Ergänzung zu dieser
Vereinbarung) mit der betreffenden Delegierenden Partei regeln.
2
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UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
1.
2.
Interpretation
(a)
Definitionen. Die in Klausel 17 (Definitionen und Auslegung) und an anderer
Stelle in dieser Vereinbarung definierten Begriffe haben die in dieser
Vereinbarung für die Zwecke dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung.
(b)
Anlage. Die Anlage 1[, Anlage 2] und gegebenenfalls jede weiter Anlage
ergänzen diese Vereinbarung und sind ihr Bestandteil.
(c)
Widersprüchlichkeiten. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den
Bestimmungen in Anlage 1 [oder Anlage 2] und den anderen Bestimmungen
dieser Vereinbarung, gehen Anlage 1 [oder Anlage 2, je nachdem, welche
Anwendung findet] vor. [Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen Anlage 1
und Anlage 2, geht Anlage 2 vor].4 Im Falle von Widersprüchlichkeiten, geht
diese Vereinbarung allen anderen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
getroffen wurden, vor einschließlich (ohne Einschränkung) jeglichen
allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Kundenvereinbarungen, jedoch nur
sofern sich diese auf denselben Inhalt wie diese Vereinbarung beziehen.
Übertragung der Meldeverpflichtung
(a)
In Hinblick auf jede Relevante Transaktion gilt Folgendes:
(i)
Die Delegierende Partei beauftragt, ernennt und bevollmächtigt den MeldeDelegierten, die Relevanten Handelsdaten [durch den Zuständigen RRM] an
ARIS spätestens bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist zu melden; und
(ii)
Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung, erklärt der
Melde-Delegierte, die Relevanten Handelsdaten [durch den Zuständigen
RRM] an ARIS spätestens bis zum Ablauf der Relevanten Meldefrist zu
melden.
Der Melde-Delegierte kann die Meldungen nach eigenem Ermessen jederzeit bis
zum Ablauf der Relevanten Meldefrist vornehmen.
(b)
(i)
In Hinblick auf jede Relevante Transaktion erklärt die Delegierende Partei das
Folgende:
Sie wird dem Melde-Delegierten ihre Vertragspartnerdaten (die Statische
Daten enthalten können)5 in einem Format und mit einem Inhalt sowie so
rechtzeitig6 übermitteln, dass den Anforderungen des Melde-Delegierten
genügt wird und dieser seinen Verpflichtungen nach Klausel 2(a)
nachkommen kann; der Melde-Delegierte darf in diesem Zusammenhang
4
Zu löschen, falls Anlage 2 nicht beigefügt wird.
Einzufügen, falls der Melde-Delegierte bereit ist, Daten in dieser Form zu akzeptieren, und wenn ja, beachte Klausel 2(e), die diesbezügliche
Definition und die zusätzliche Anlage.
6
Der Melde-Delegierte kann eine Frist bestimmen, innerhalb der die Information von der Delegierenden Partei zur Verfügung gestellt
werden muss.
5
3
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
jeweils festlegen, bis wann die Übermittlung rechtzeitig erfolgt, und diese
Frist der Delegierenden Partei mitteilen.
(ii)
Sie bestätigt, dass der Melde-Delegierte nicht verpflichtet (aber dazu
berechtigt) ist, die Relevanten Handelsdaten spätestens bis zum Ablauf der
Relevanten Meldefrist zu melden, sofern die Delegierende Partei ihrer
Verpflichtung nach Klausel 2 (b)(i) nicht nachkommt;
(iii)
Sie versichert gegenüber dem Melde-Delegierten, dass die Information, die
sie gemäß Klausel 2(b)(i) übermittelt, zum Zeitpunkt der Übermittlung in allen
wesentlichen Punkten wahr, richtig und vollständig ist; und
(iv)
Sie bestätigt, dass sich der Melde-Delegierte auf die Vertragspartnerdaten
ohne Nachprüfung verlassen kann.
(c)
Unbeschadet von Klausel 7(a), entscheidet der Melde-Delegierte nach eigenem
und ausschließlichem Ermessen, ob eine REMIT Meldepflicht entstanden ist,
wie die Relevante Transaktion einzuordnen ist, und was Allgemeindaten sind.
Falls es notwendig ist, zur Aufnahme in die Relevanten Handelsdaten (eine)
eindeutige Kennung(en) zu erzeugen, vereinbaren die Parteien, dass der MeldeDelegierte, oder ein von ihm benannter Dritter, (eine) solche eindeutige(n)
Kennung(en) für alle Relevanten Standardverträge und Relevanten NichtStandardverträge erzeugt, sofern zwischen den Parteien schriftlich nichts
Abweichendes vereinbart ist. Erzeugt der Melde-Delegierte, oder ein von ihm
benannter Dritter, die eindeutige Kennung(en), teilt der Melde-Delegierte der
Delegierenden Partei die eindeutige Kennung mit.
(d)
Es gilt Folgendes:
(i)
Falls der Melde-Delegierte der zuständige RRM ist und er die Relevanten
Handelsdaten nicht bis zum Ablauf der der Relevanten Meldefrist nach
Klausel 2(a) meldet, oder vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass ein
Verzug bei der Übermittlung eintreten wird; oder
(ii)
Falls der Melde-Delegierte nicht der zuständige RRM ist und er die Relevanten
Handelsdaten dem Zuständigen RRM nicht so rechtzeitigt meldet, dass diese
unter Einhaltung der Relevanten Meldefrist an ARIS übermittelt werden
können, oder er vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass ein Verzug bei
der Übermittlung eintreten wird;
dann teilt der Melde-Delegierte dies der Delegierenden Partei unter Angabe des
Grundes bzw. der Gründe für diese Benachrichtigung unverzüglich schriftlich mit
und die Delegierende Partei hat das Recht, einen Dritten zu bevollmächtigen, die
Meldung stellvertretend für die Delegierende Partei abzugeben. Liegt ein solcher
Umstand nicht vor, und ist zwischen den Parteien schriftlich nichts Abweichendes
vereinbart, meldet die Delegierende Partei die Relevanten Handelsdaten nicht
selbst an ARIS bzw. lässt diese nicht an ARIS melden.
(e)
Falls die Delegierende Partei Statische Daten nach Klausel 2(b)(i) übermittelt,
bestätigt die Delegierende Partei, dass die Übermittlung dieser Statischen
4
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Daten den Einschränkungen und der Wirksamkeitsaufschubsfrist nach Anlage 1
unterliegt, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart ist.
3.
(f)
Sofern der Melde-Delegierte vom zuständigen RRM Zugang zu den relevanten
Handelsdaten erhalten hat, und dieser Zugang während der Laufzeit dieser
Vereinbarung fortdauert, wird der Melde-Delegierte die ihm wirtschaftlich
zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der Delegierenden Partei Kopien
von oder Zugang zu Relevanten Handelsdaten, und allen anderen Daten zu
verschaffen, die von dem Melde-Delegierten an [den Zuständigen RRM/ARIS]
(und, gegebenenfalls, die zuständige NRA) im Auftrag der Delegierenden Partei
übermittelt wurden (bzw. dafür Sorge tragen, dass die Delegierende Partei
Kopien oder Zugang erhält), damit die Delegierende Partei ihrer Verpflichtung
nachkommen kann, in angemessener Weise die Vollständigkeit, Richtigkeit und
rechtzeitige Übermittlung der Daten zu prüfen, die sie durch Dritte
übermittelt.7 Die Delegierende Partei unterstützt den Melde-Delegierten bei
der Einhaltung dieser Verpflichtung dadurch, dass sie ihm alle Unterlagen und
zugehörigen Informationen übermittelt, oder Vereinbarungen mit einem
Zuständigen RRM eingeht (jeweils ein „RRM Zugangserfordernis“), um
unverzüglich nach angemessener Anforderung Zugang zu oder Kopien von
Daten zu erhalten. Der Melde-Delegierte hat keine Verpflichtung nach diesem
Absatz, bis er jedes RRM Zugangserfordernis von der Delegierenden Partei in
einem Format und mit einem Inhalt erhalten hat, die den Anforderungen des
Melde-Delegierten [und des Zuständigen RRM] genügen und er der
Delegierenden Partei dies mitgeteilt hat.
(g)
Der Melde-Delegierte stellt sicher, dass bei allen Meldungen, die durch ihn
selbst oder von ihm veranlasst an ARIS bzw. an eine zuständige NRA für die
Delegierende Partei erfolgen, zur Identifikation der Delegierenden Partei ihr
Marktteilnehmer-Registrierungscode angegeben wird.
(h)
Jede Partei unterstützt die andere Partei dieser Vereinbarung in angemessener
Weise darin, weiteren Informationsbegehren von ACER bzw. jeder zuständigen
NRA nachzukommen. Das schließt auch die Übermittlung von meldepflichtigen
Informationen ein, die im Besitz dieser Partei und nicht im Besitz der
anfordernden anderen Partei sind (oder eines Fremddienstleisters bzw. einer
dritten Partei, an die die andere Partei ihre Verpflichtungen gemäß dieser
Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen hat).
Berichtigung von Fehlern
(a)
Der Melde-Delegierte wird sich wie folgt verhalten:
7
Dies ist erforderlich, damit die Delegierende Partei ihrer Verpflichtung nach Artikel 11(2) der Durchführungsverordnung nachkommen
kann. Die Art und Weise des Zugangs bzw. das Format der Kopien, die die Delegierende Partei erhält, wird unterschiedlich sein, abhängig
vom Zuständigen RRM, dem sich die Delegierende Partei für die Übermittlung der Daten an ARIS bedient, den Zugangsrestriktionen, denen
Parteien unterliegen, die nicht unbedingt eine direkte Vereinbarung mit dem Zuständigen RRM haben, den Besonderheiten der
Systemfunktionalität, und der kommerziellen Basis, die dem Serviceangebot zu Grunde liegt.
5
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OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(i)
Er unternimmt alle ihm wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen um die
Delegierende Partei dabei zu unterstützen, Zugang zu Fehlermeldungen und
anderen relevanten Mitteilungen von ARIS zu bekommen, die von oder für
den Zuständigen RRM in Bezug auf eine Relevante Transaktion gespeichert
sind; dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Melde-Delegierte vom
Zuständigen RRM Zugang erhält und dieser Zugang während der Laufzeit
dieses Vertrages fortbesteht; und
(ii)
Er informiert die Delegierende Partei unverzüglich sobald er von einem Fehler
in einer der Relevanten Handelsdaten, die an ARIS gemeldet wurden,
Kenntnis erhält (auf Grund einer Fehlermeldung oder auf andere Weise), falls
dies nach vernünftiger Einschätzung des Melde-Delegierten erforderlich ist,
um den betreffenden Fehler zu beheben.
(b)
Abweichend von der nachfolgenden Bestimmung in Klausel 3(c), und
unbeschadet einer Vereinbarung einer weitergehenden Dienstleistungspflicht
des Melde-Delegierten, bestätigt die Delegierende Partei, dass der MeldeDelegierte nicht verpflichtet ist, Fehler in den Relevanten Handelsdaten zu
finden, bzw. die Richtigkeit, Echtheit oder Vollständigkeit der Relevanten
Handelsdaten zu prüfen, unabhängig davon, ob die Information von der
Delegierenden Partei oder einer anderen Person [einschließlich des
Zuständigen RRM] stammt, ausgenommen wenn die Information vom MeldeDelegierten selbst oder einem Verbundenen Unternehmen des MeldeDelegierten oder einer dritten Partei, an die der Melde-Delegierte die Erfüllung
seiner Pflichten gemäß dieser Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen hat,
stammt. 8
(c)
Die Delegierende Partei informiert den Melde-Delegierten unverzüglich sobald
sie von einem Fehler in einer der Relevanten Handelsdaten, die für sie an ARIS
gemeldet wurden, Kenntnis erhält (auf Grund einer Fehlermeldung oder auf
andere Weise).
(d)
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung in Klauseln 3(a), (b) und (c),
werden beide Parteien in angemessenem Umfang und nach Treu und Glauben
und in vernünftiger Weise handelnd dazu beitragen, Fehler zu beseitigen und
die relevanten richtigen Daten nochmals zu melden.
(e)
Falls eine Partei ihren REMIT Meldepflichten mangelhaft nachkommt,
unternimmt jede Partei ihr zumutbare Anstrengungen, den Mangel zu
beseitigen, und sie arbeitet mit ACER bzw. der zuständigen NRA in dem Umfang
zusammen und macht ihnen Mitteilungen, wie es in Anbetracht des Mangels
erforderlich ist.
8
Selbstverständlich kann der Melde-Delegierte solche Dienste anbieten, und diese Klausel steht einer entsprechenden Vereinbarung
zwischen den Parteien nicht entgegen.
6
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OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
4.
5.
Zuständiger RRM
(a)
Der Melde-Delegierte teilt der Delegierenden Partei jede Änderung in Bezug auf
den Zuständigen RRM innerhalb von [*] Arbeitstagen mit.
(b)
Sollte einer Partei bekannt werden, dass der Zugriff des Zuständigen RRM auf
ARIS möglicherweise vorübergehend oder dauerhaft gesperrt ist, oder hat sie
sonst Grund zu der Annahme, dass der Zuständige RRM zukünftig nicht mehr
bei ACER als Meldemechanismus registriert sein wird oder, aus welchem Grund
auch immer, nicht mehr in der Lage sein wird, auf ARIS zuzugreifen:
(i)
teilt sie dies der anderen Partei umgehend schriftlich mit; und
(ii)
beide Parteien werden sich gegenseitig in angemessenem Umfang dabei
helfen, zu einem anderen registrierten Meldemechanismus zu wechseln.
Beauftragung Dritter
(a)
Die Parteien sind damit einverstanden, dass der Melde-Dienstleister die
Dienstleistung eines Fremddienstleisters in Anspruch nehmen darf, um die
Meldung der Relevanten Handelsdaten auszuführen oder ihn bei der Erfüllung
einer anderen Verpflichtung gemäß dieser Vereinbarung zu unterstützen (unter
anderem, aber nicht ausschließlich, durch die Nutzung einer Plattform, eines
Systems, einer Benutzeroberfläche oder einer anderen Technik, die von einem
Fremddienstleister zu diesem Zweck entwickelt wurde). Beauftragt der MeldeDienstleister einen Fremddienstleister, teilt er dies der Delegierenden Partei
unverzüglich schriftlich mit. Sofern der Melde-Dienstleister bei der Auswahl
eines Fremddienstleisters einen Ermessensspielraum hat, wird er die Auswahl
des Fremddienstleisters [und die Überwachung seiner Leistungserbringung
während der Laufzeit dieser Vereinbarung mit angemessener Sorgfalt
vornehmen]. 9
(b)
Für den Fall, dass der Fremddienstleister ein Verbundenes Unternehmen des
Melde-Dienstleisters ist, finden die Bestimmungen der Klauseln 8 (Haftung), 10
(Freistellung) und 11 (Vertraulichkeit) auf den Fremddienstleister in gleicher
Weise Anwendung wie auf den Melde-Dienstleister.
6.
[Platzhalter]10
7.
Zusicherungen der Delegierenden Partei
Die Delegierende Partei sichert das Folgende zu, jeweils insoweit das anwendbare Recht
dies zulässt:
9
Abhängig vom Typ des verwendeten Fremddienstleisters, bedarf es hier eventuell weiterer Bestimmungen zur Spezifizierung des Umfangs
der vom Fremddienstleister zu erbringenden Dienstleistung. Abhängig von der Natur der Dienstleistung, möchten die Parteien eventuell
auch Zugangserfordernisse regeln, damit die relevanten Parteien - angesichts der neuesten Hinweise von ACER zu diesem Thema angemessene Maßnahmen treffen können, die Daten, die an ihrer Stelle übermittelt werden, gemäß Artikel 11(2) der
Durchführungsverordnung zu überprüfen.
10
Dies ist ein Platzhalter, damit die Parteien andere, im bilateralen Verhältnis ausgehandelte Bestimmungen einfügen können.
7
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
8.
(a)
Die Delegierende Partei bleibt allein verantwortlich und haftbar für (i) die
Meldung aller Daten, die einer REMIT Meldepflicht unterliegen, und die nicht
in den Relevanten Handelsdaten enthalten sind; und (ii) die Einhaltung der
REMIT Meldepflicht durch die Delegierende Partei im Allgemeinen;
(b)
Jede Meldung von Relevanten Handelsdaten durch den Melde-Delegierten
gemäß dieser Vereinbarung dient dazu, die Meldungen solcher Daten durch die
Delegierende Partei zu erleichtern, und geschieht unabhängig von einer
etwaigen Meldepflicht des Melde-Delegierten oder eines Verbundenen
Unternehmens des Melde-Delegierten;
(c)
Der Melde-Delegierte ist nicht verpflichtet, unter dieser Vereinbarung
Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu erbringen, wenn und soweit seine
Nichtleistung darauf beruht, dass die Delegierende Partei, ein Zuständiger RRM
oder ein Fremddienstleister seine Verpflichtung gemäß dieser Vereinbarung
mangelhaft erfüllt;
(d)
Unbeschadet einer gegebenfalls existierenden Vereinbarung zwischen der
Delegierenden Partei und einem Zuständigen RRM oder einem
Fremddienstleister, hat die Delegierende Partei keinen Regressanspruch gegen
einen Zuständigen RRM oder einen Fremddienstleister in Hinblick auf Relevante
Handelsdaten, die gemäß dieser Vereinbarung gemeldet wurden, oder auf
andere Aktivitäten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; und
(e)
Die REMIT Meldepflicht und folglich auch die Dienstleistung des MeldeDelegierten gemäß dieser Vereinbarung stehen allzeit unter dem Vorbehalt der
Änderung auf Grund neuer regulatorischer Entwicklungen und Hinweise.
Haftung
(a)
Der Melde-Delegierte wird seine jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser
Vereinbarung und jedes ihm zustehende Ermessen jederzeit mit angemessener
Sorgfalt ausführen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen, die (i) nach den Betriebsanweisungen eines
Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRM nicht erlaubt ist (darunter fällt auch
eine Entscheidung eines Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRM, dem
Melde-Delegierten die Meldung von Relevanten Handelsdaten gemäß dieser
Vereinbarung nicht zu erlauben); (ii) gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder sonstige
Vorschrift verstößt, oder (iii) ihm auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder
sonstigen Vorschrift nicht erlaubt ist.
(b)
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, aber unbeschadet der
verbleibenden Bestimmungen dieser Klausel 8 (Haftung), haften der Delegierenden
Partei (einschließlich eines Dritten, der über oder durch die Delegierende Partei einen
Anspruch geltend macht) weder der Melde-Delegierte noch irgendeines der mit ihm
Verbundenen Unternehmen, ihre Geschäftsführer, leitende Angestellte und
Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter
Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verstoß gegen eine gesetzliche oder
regulatorische Verpflichtung oder auf sonstige Weise, für:
8
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(i)
Irgendeinen Schaden, der unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang steht
mit:
(A)
Der Erbringung von Meldediensten durch den Melde-Delegierten
bzw. deren Nutzung durch die Delegierende Partei gemäß dieser
Vereinbarung;
(B)
Handlungen, Unterlassungen und Verstöße eines Dritten, unter
anderem, aber nicht ausschließlich, eines Fremddienstleisters oder
eines Zuständigen RRMs (darunter fällt auch eine Entscheidung eines
Fremddienstleisters oder eines Zuständigen RRMs, dem MeldeDelegierten nicht zu erlauben, Relevante Handelsdaten mittels des
Fremddienstleisters oder an einen Zuständigen RRM stellvertretend
für die Delegierende Partei zu melden);
(C)
Der Erbringung seiner Leistungen durch den Melde-Delegierten oder
der Ausübung seiner Rechte unter dieser Vereinbarung (unter
anderem, aber nicht ausschließlich, der Rechte des MeldeDelegierten gemäß Klausel 2(c)) und/oder der Nutzung durch ihn
einer Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder einer
anderen Technik, die von einem Fremddienstleister bereitgestellt
wird;
(D)
Dem Ausfall einer Plattform, eines Systems, einer Benutzeroberfläche
oder einer anderen Technik, einschließlich einer internen Plattform,
eines Systems, einer Benutzeroberfläche oder anderen Technologie,
die der Melde-Delegierte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen oder
zur Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Vereinbarung nutzt oder
zu nutzen beabsichtigt; oder
(E)
Einem Dritten, der auf Informationen oder Daten der Delegierenden
Partei zugreift oder diese abfängt,
ausgenommen11, dieser Schaden ist zurückzuführen auf grobe Fahrlässigkeit,
Vorsatz oder Betrug des Melde-Delegierten, eines seiner Verbundenen
Unternehmen, oder eines ihrer Geschäftsführer, leitenden Angestellten,
Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten.
(ii)
(c)
11
Mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für unmittelbare oder mittelbare
entgangene Geschäfte, Gewinne, erwartete ersparte Aufwendungen oder
Beeinträchtigungen des Firmenwerts (goodwill).
Die Parteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieser Klausel 8 (Haftung) eine
gerechte und ausgewogene Regelung darstellen. Durch diese Vereinbarung wird keine
Pflicht oder Haftung ausgeschlossen oder beschränkt, die durch geltendes Recht nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
Der Melde-Delegierte kann gegebenenfalls eine angemessene Haftungsobergrenze einfügen.
9
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
9.
Höhere Gewalt
Wird der Melde-Delegierte durch ein Ereignis Höherer Gewalt davon abgehalten, daran
gehindert, seine Pflichten gemäß dieser Vereinbarung rechtzeitig zu erfüllen, werden die
betroffenen Pflichten solange aufgeschoben, wie das Ereignis Höherer Gewalt andauert.
10.
Haftungsfreistellung
Insoweit es auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder sonstigen Vorschrift zulässig ist, wird
die Delegierende Partei den Melde-Delegierten, seine Verbundenen Unternehmen, sowie ihrer
Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten von jedem
Schaden freistellen, der ihnen in folgendem Zusammenhang entsteht oder gegen sie geltend gemacht
wird:
(a)
Einem Anspruch oder einer Klage eines Dritten, soweit dieser Anspruch oder
diese Klage durch oder als Folge der Aktivitäten entsteht, oder im
Zusammenhang mit diesen steht, die die Parteien unter dieser Vereinbarung
vorsehen;
(b)
Einer Information, die dem Melde-Delegierten und/oder einem seiner
Verbundenen Unternehmen durch die Delegierende Partei zur Verfügung
gestellt wird, unter anderem, aber nicht ausschließlich einer Information, die in
Relevanten Handelsdaten enthalten ist, die dem Melde-Delegierten und/oder
einem seiner Verbundenen Unternehmen durch die Delegierende Partei zur
Kenntnis gebracht wird; oder
(c)
Regulatorischen oder ermittelnden Anfragen oder gerichtlichen Verfügungen
zur Herausgabe von Informationen, die durch Aktivitäten entsteht, oder im
Zusammenhang mit diesen steht, die die Parteien unter dieser Vereinbarung
vorsehen,
ausgenommen, solche Schäden sind direkt zurückzuführen auf:
11.
(i)
grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug des Melde-Delegierten oder eines
seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer
oder Beauftragten; oder
(ii)
grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug eines Verbundenen Unternehmens
des Melde-Delegierten oder eines der Geschäftsführer, leitenden
Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten eines solchen
Verbundenen Unternehmens.
Vertraulichkeit
(a)
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung oder in einer
Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder sonstigen Vereinbarung zwischen den
Parteien, stimmt jede Partei hiermit der Offenlegung von Informationen in
folgenden Fällen zu:
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
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VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(i)
In dem Umfang wie es die Bestimmungen von REMIT, der
Durchführungsverordnung und deren Umsetzung dienende geltende
Gesetzen bzw. deren Umsetzung dienende Verordnungen oder sonstigen
Vorschriften und die im TRUM und im MoP enthaltenen Vorgaben (die
„REMIT und Umsetzungsregularien“), die die Meldung und/oder
Aufbewahrung von Handelsdaten und ähnlichen Informationen erfordern, es
notwendig machen oder erlauben, oder in dem Umfang wie die Meldung
und/oder Aufbewahrung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen
ausgeführt wird;
bzw. in dem Umfang wie es die Bestimmungen einer Anweisung oder
Richtlinie im Zusammenhang mit (und einschließlich von) REMIT und den
Umsetzungsregularien, die die Meldung und/oder Aufbewahrung von
Handelsdaten
und
ähnlichen
Informationen, die von
einer
Regulierungsbehörde oder –stelle oder einer von ihr beauftragten Einrichtung
herausgegeben wurden, es notwendig machen oder erlauben, oder in dem
Umfang wie die Meldung und/oder Aufbewahrung in Übereinstimmung mit
diesen Bestimmungen ausgeführt wird, soweit die andere Partei nach diesen
Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung,
handeln muss oder üblicherweise handelt („Meldeanforderungen“); oder
(ii)
(b)
An die andere Partei, zwischen den Parteien dieser Vereinbarung und an den
Zuständigen RRM, oder an natürlichen oder juristischen Personen, die von
den Parteien dieser Vereinbarung mit der Erbringung von Dienstleistungen
beauftragt wurden, soweit dies im Einzelfall im Zusammenhang mit ihren
jeweiligen Meldeanforderungen steht bzw. die Einhaltung derselben
unterstützt.
Jede Partei sichert der anderen Partei zu, dass jeder Dritte, dem sie zur
vertraulichen Behandlung der offengelegten Information verpflichtet ist, der
Offenlegung dieser Information zugestimmt hat.
(c)
Alle Daten oder Informationen, die von einer Partei an eine andere Partei gemäß
dieser Vereinbarung offengelegt werden, werden von der Empfängerpartei nur für
die in dieser Vereinbarung genannten Zwecke, und ohne die schriftliche
Zustimmung der offenlegenden Partei für keinen anderen Zweck verwendet. Alle
Daten oder Informationen und alle darin enthaltenen Urheberrechte bleiben im
Eigentum der offenlegenden Partei und die Empfängerpartei hat an den
Informationen oder Daten keine weitergehenden Rechte als in dieser
Vereinbarung vorgesehen.
(d)
Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,
sind alle Daten und Informationen, die eine Partei einer anderen Partei offenlegt,
vertraulich zu behandeln. Die Empfängerpartei schützt diese Daten und
Informationen vor einer unerlaubten Nutzung durch Dritte und jedweder
Weitergabe an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der
offenlegenden Partei.
11
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PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
12.
Änderungen und Beendigung
(a)
Der Melde-Delegierte darf diese Vereinbarung und alle Durchführungs- und
Verfahrensbestimmungen oder –prozesse zu dieser Vereinbarungen (ganz oder
teilweise) durch schriftliche Mitteilung an die Delegierende Partei ändern,
jedoch nur in dem Umfang, in dem die Änderung erforderlich ist, um einer
Änderung im Recht, Gesetz, einer anderen Rechtsvorschrift oder den
operationellen Anforderungen zu entsprechen. Eine solche Änderung wird erst
dann wirksam, wenn die Delegierende Partei ihr nicht spätestens am [15.]
Kalendertag nach dem Tag, an dem die Änderungsmitteilung gemäß der
Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) als zugegangen angesehen wird,
schriftlich widersprochen hat (die „Widerspruchsmitteilungsfrist“). Falls:
(i)
Die Delegierende Partei einer Änderung vor Ablauf der Widerspruchsfrist
schriftlich widerspricht, kann der Melde-Delegierte entscheiden, ob er diese
Vereinbarung ohne Änderung fortführt, oder ob er sie ohne Wirksamwerden
dieser Änderung am [30.] Kalendertag nach dem Tag, an dem die
Änderungsmitteilung gemäß der Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) als
zugegangen angesehen wird bzw. zu einem früheren Zeitpunkt, falls ein
solcher zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, beendet; oder
(ii)
Die Delegierende Partei einer Änderung nicht schriftlich widerspricht, so gilt
dies als Zustimmung der Delegierenden Partei zur Änderung.
[Die vorstehende Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Delegierende
Partei bis spätestens [x] Kalendertage vor der Kündigung durch den MeldeDelegierten gemäß Klausel 12 (a)(i) ihren Widerspruch zurückziehen und der
Fortsetzung dieser Vereinbarung in ihrer abgeänderten Form zustimmen kann.]
Die für diese Bestimmung geltenden Fristen und gegebenenfalls anderen
Anforderungen (unter anderem, und nicht ausschließlich, für die Kündigung) finden
sich in der Anlage 1. Für den Zugang von Mitteilungen gemäß dieser Klausel 12(a) gilt
Klausel 15 (Mitteilungen).
13.
(b)
Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung gegenüber der anderen Partei
gemäß der Bestimmung in Klausel 15 (Mitteilungen) schriftlich zu kündigen.
Eine Kündigung wird wirksam mit Ablauf der in der Anlage 1 zu diesem Zweck
gegebenenfalls bestimmten Kündigungsfrist.
(c)
Die Bestimmungen der Klauseln 8 (Haftung), 10 (Haftungsfreistellung), 11
(Vertraulichkeit), 14 (Verschiedenes), 16 (Anwendbares Recht und
Gerichtsbarkeit), sowie dieser Klausel 12(c) überdauern den Ablauf oder die
Kündigung dieser Vereinbarung.
Zusicherungen
Jede Partei sichert der anderen Partei bei Abschluss dieser Vereinbarung, und für den Fall der
Zusicherungen nach Klausel 13(a)(iii), (d) und (e), zu jeder Zeit bis zur Beendigung dieser
Vereinbarung das Folgende zu:
12
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
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VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(a)
Grundsätzliche Zusicherungen
(i)
Status: Sie ist nach dem Recht der Gerichtsbarkeit, der ihre Organisation oder
ihre Gründung unterliegt, ordnungsgemäß organisiert, sowie rechtsgültig
bestehend und, falls nach diesem Recht relevant, zahlungskräftig („in good
standing“).
(ii)
Befugnis: Sie hat die Befugnis, diese Vereinbarung zu unterzeichnen, zu
erfüllen und Leistungen gemäß ihren Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung zu erbringen und hat sämtliche erforderliche Maßnahmen
ergriffen, um die Unterzeichnung, Erfüllung und Leistung zu genehmigen.
(iii)
Keine Rechtsverletzung oder Konflikt: Die Unterzeichnung, Erfüllung und
Leistung verstoßen nicht gegen ein auf sie anwendbares Gesetz, gegen eine
Bestimmung ihrer Gründungsdokumente, gegen eine Anordnung oder eine
Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, die auf sie oder ihre
Vermögensgüter Anwendung findet, oder gegen eine vertragliche
Einschränkung, die für sie verbindlich ist oder eines ihrer Vermögensgüter
betrifft.
(iv)
Genehmigungen: Sämtliche für die Erfüllung dieser Vereinbarung
erforderliche behördliche und andere Genehmigungen, wurden eingeholt
und sind vollumfänglich wirksam und allen Auflagen aus diesen
Genehmigungen wurde entsprochen.
(v)
Verbindliche Vereinbarung: Ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
sind rechtswirksame und verbindliche Verpflichtungen, die gemäß ihrer
jeweiligen Bestimmungen durchsetzbar sind (vorbehaltlich von anwendbaren
Konkurs-, Sanierungs-, Insolvenz-, Moratoriums- und anderen Gesetzen, die
allgemein Gläubigerrechte betreffen und vorbehaltlich, hinsichtlich der
Vollstreckbarkeit, von allgemeinen Prinzipien von Treu und Glauben
(unabhängig davon, ob eine Vollstreckung nach den Grundsätzen der Billigkeit
(equity) oder Gesetz erfolgen soll).
(b)
Keine Gerichtsverfahren: Gegen sie sind keine Gerichts-, Verwaltungs- oder
Schiedsverfahren anhängig oder, soweit sie davon Kenntnis hat, angedroht,
welche die rechtliche Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung
gegen sie, oder ihre Fähigkeit ihre Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung
zu erfüllen, möglicherweise beeinträchtigen.
(c)
Keine Stellvertretung: Sie schließt diese Vereinbarung im eigenen Namen ab,
und handelt nicht in Vertretung eines anderen.
(d)
Eigenständigkeit: Sie handelt auf eigene Rechnung und schließt diese
Vereinbarung ab aufgrund ihrer eigenen Entscheidung darüber, ob diese
Vereinbarung angemessen und richtig für sie ist, auf Basis ihrer eigenen
Beurteilung und auf Grund von externer Beratung, die sie für notwendig
erachtet hat. Sie betrachtet keine Kommunikation (schriftlich oder mündlich)
der anderen Partei als Anlageberatung oder Empfehlung, diese Vereinbarung
zu unterzeichnen; hierbei gelten Informationen zu und Erklärungen der
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OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
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PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht als Anlageberatung oder
Empfehlung, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Keine Kommunikation
(schriftlich oder mündlich) der anderen Partei wird als Zusicherung oder
Garantie der erwarteten Ergebnisse aus dieser Vereinbarung ausgelegt.
(e)
14.
Status der Parteien: Die andere Partei handelt nicht als ihr Treuhänder oder
Berater in Bezug auf diese Vereinbarung.
Verschiedenes
(i)
Gegenleistung. Jede Partei bestätigt, dass sie diese Vereinbarung in
Anbetracht der folgenden Gegenleistung abschließt: (i) den gegenseitigen
Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen, die in dieser
Vereinbarung enthalten sind; (ii) dem Umstand, mit einer Vertragspartei eine
Handelsbeziehung zu unterhalten, mit der sie zukünftige Relevante
Transaktionen vereinbaren kann; und (iii) anderer angemessener und
entgeltlicher Gegenleistung (deren Erhalt und Hinlänglichkeit von jeder Partei
hiermit bestätigt wird).
(b)
Vollständige Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist die vollständige
Vereinbarung und Abmachung der Parteien in Hinblick auf den Gegenstand
dieser Vereinbarung. Sie ersetzt alle diesbezüglichen mündlichen Absprachen
und vorherigen schriftlichen Abmachungen (sofern hierin nichts anderes
vereinbart ist). Jede Partei versichert, dass sie sich beim Abschluss dieser
Vereinbarung nicht auf eine mündliche oder schriftliche Zusicherung,
Gewährleistung oder andere Versicherung verlassen hat (als die, die in diese
Vereinbarung aufgenommen oder auf die in dieser Vereinbarung Bezug
genommen werden). Jede Partei verzichtet auf alle Rechte und Rechtsmittel,
die ihr sonst in dieser Hinsicht zustünden; die Haftung einer Partei für Betrug
wird jedoch durch nichts in dieser Vereinbarung beschränkt.
(c)
Ergänzungen: Sofern in einer anderen Bestimmung dieser Vereinbarung nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist jede Ergänzung und Änderung und
jeder Verzicht in Hinblick auf diese Vereinbarung nur wirksam, wenn sie in
Schriftform ausgeführt wird (was einen Nachweis der Schriftform durch die
Übermittlung per Telefax einschließt) und von jeder der Parteien unterzeichnet,
oder durch einen Austausch von E-Mails oder einen Austausch von
elektronischen Nachrichten über ein elektronisches Nachrichtensystem
bestätigt wird.
(d)
Teilunwirksamkeit. Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Recht einer
Rechtsordnung eine Bestimmung dieser Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht
rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt
hiervon unberührt:
(i)
Die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden
Bestimmungen dieser Vereinbarung in dieser Rechtsordnung; oder
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UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(ii)
12
Die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung
oder der verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung in anderen
Rechtsordnungen.
(e)
Kumulative Rechtsmittel: Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes
bestimmt ist, sind die Rechte, Befugnisse, Rechtsmittel und Begünstigungen
gemäß dieser Vereinbarung kumulativ und schließen gesetzliche Rechte,
Befugnisse, Rechtsmittel und Begünstigungen nicht aus.
(f)
Ausfertigungen. Diese Vereinbarung (und jede Änderung, Ergänzung und jede
Verzichtserklärung in Bezug auf diese Vereinbarung) darf in mehreren
Ausfertigungen unterzeichnet und erstellt werden, und es wird vereinbart, dass
jede dieser Ausfertigungen ein Original darstellt.
(g)
Kein Rechtsverzicht. Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines
Rechts, einer Befugnis oder einer Begünstigung in Hinblick auf diese
Vereinbarung stellt keinen Rechtsverzicht dar, und eine einmalige oder
teilweise Ausübung eines Rechts schließt nicht die zukünftige und weitere
Ausübung dieses Rechts, dieser Befugnis oder Begünstigung oder die Ausübung
eines anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder Begünstigung aus, sei es im
Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen den Parteien oder in anderem
Zusammenhang. Relevante Handelsdaten, die gemäß dieser Vereinbarung an
einen Zuständigen RRM oder ARIS gemeldet werden, werden ohne
Rechtswirkung für einen gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsstreit zwischen
den Parteien in Bezug auf diese Relevanten Handelsdaten übermittelt.
(h)
Rechte Dritter. Mit Ausnahme von Verbundenen Unternehmen des MeldeDelegierten, und seinen übrigen Verbundenen Unternehmen, und den
Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Mitarbeitern, Subunternehmern
und Beauftragten des Melde-Delegierten, jedes Verbundenen Unternehmens
des Melde-Delegierten und seinen übrigen Verbundenen Unternehmen, und
den Rechten, die diesen natürlichen oder juristischen Personen nach dieser
Vereinbarung gewährt werden, ist eine Person, die nicht Partei dieser
Vereinbarung ist, nicht berechtigt [gemäß dem Contracts (Rights of Third
Parties) Act 1999]12, aus irgendeiner Bestimmung dieser Vereinbarung Rechte
geltend zu machen. Ungeachtet irgendeiner Bestimmung dieser Vereinbarung,
ist die Zustimmung einer Person, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, für
eine Aufhebung oder Abänderung dieser Vereinbarung zu keiner Zeit
erforderlich.
(i)
Übertragung. Keine Partei ist berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der
anderen Partei ein Recht oder eine Verpflichtung aus diese Vereinbarung zu
übertragen oder abzutreten. Jede behauptete Übertragung, die nicht das
Erfordernis der Bestimmung dieser Klausel 14(i) erfüllt, ist nichtig.
Der Hinweis auf das Gesetz findet nur Anwendung, wenn die Vereinbarung dem englischen Recht unterliegt.
15
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OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
15.
Mitteilungen
(a)
Zugang. Eine Mitteilung oder andere Erklärung, die gemäß dieser Vereinbarung
abgegeben wird, kann in einer der nachstehend beschriebenen Weisen an die
in der Anlage 1 genannte Adresse oder Nummer gesandt oder in
Übereinstimmung mit den dort gemachten Angaben zum elektronischen
Nachrichtensystem oder zur E-Mail übermittelt werden (wobei diese Angaben
gemäß den Bestimmungen der Klausel 15(b) geändert werden dürfen). Sie gilt
wie folgt als wirksam zugegangen:
(i)
Wenn sie schriftlich erfolgt und persönlich oder durch einen Kurier übergeben
wird, an dem Tag der Übergabe;
(ii)
Wenn sie per Telefax übermittelt wird, am Tag an dem sie von einem
zuständigen Mitarbeiter des Empfängers in leserlicher Form empfangen wird
(es wird vereinbart, dass die Beweislast für den Empfang beim Absender liegt
und ein Faxübertragungsbericht aus dem Telefaxgerät des Absenders zum
Nachweis des Empfangs nicht ausreicht);
(iii)
Wenn sie gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben (Luftpost, falls
ins Ausland) oder einer ähnlichen Versandmethode (unter Anforderung eines
Rückscheins) versandt wurde, am Tag der Zustellung oder versuchten
Zustellung;
(iv)
Wenn sie durch ein elektronisches Nachrichtensystem übermittelt wurde, am
Tag des Empfangs; oder
(v)
Wenn sie per E-Mail gesendet wurde, am Tag der Zustellung.
Ist jedoch der Tag der Zustellung (oder der versuchten Zustellung) bzw. des Empfangs
kein Arbeitstag für die Empfängerpartei oder erfolgt die Zustellung (oder der Versuch
der Zustellung) bzw. der Empfang nach 16.00 Uhr Ortszeit an einem Arbeitstag für die
Empfängerpartei, gilt die Erklärung am ersten darauffolgenden Tag, der für die
Empfängerpartei ein Arbeitstag ist, als wirksam zugegangen.
(b)
16.
Änderung der Kontaktdaten. Jede Partei kann, durch schriftliche Mitteilung an
die andere Partei, ihre Adresse, Faxnummer, ihr elektronisches
Nachrichtensystem oder ihre E-Mail Informationen, an die Mitteilungen oder
andere Erklärungen übermittelt werden müssen, ändern.
Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
(a)
Anwendbares Recht. Diese Vereinbarung sowie alle nicht-vertraglichen
Ansprüche, die sich daraus oder im Zusammenhang mit ihr ergeben,
unterliegen dem Recht von [England und Wales / dem materiellen Recht der
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Bundesrepublik Deutschland13, [eine andere gewählte Rechtsordnung
einfügen14]] und wird nach diesem ausgelegt.
(b)
Gerichtsbarkeit. Für jeden Prozess, jede Klage und jedes Verfahren, das sich auf
eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bezieht
(„Verfahren“), unterwirft sich jede Partei unwiderruflich der ausschließlichen
Gerichtsbarkeit [der englischen Gerichte und verzichtet auf jede Einwendung
die sie gegebenenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bezüglich der Festlegung des
Ort für das Verfahrens hat, das vor einem solchen Gericht anhängig gemacht
wurde.]15 /[Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung ergeben, werden zu Ihrer Beilegung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vorgelegt und in Übereinstimmung mit ihren
Regeln entschieden, unter Verdrängung der Gerichtsbarkeit der ordentlichen
Gerichte. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei (3). Das Schiedsverfahren findet
in _________ Sprache statt.]16 [eine andere gewählte Gerichtsbarkeit
einfügen17]
(c)
Zustellungsbevollmächtigung: Gegebenenfalls bevollmächtigt jede Partei
unwiderruflich den in Anlage 1 benannten Zustellungsbevollmächtigten, für sie
Zustellungen von Klagen in allen Verfahren in Empfang zu nehmen. Falls der
Zustellungsbevollmächtigte einer Partei aus irgendeinem Grund seiner Aufgabe
nicht nachkommen kann, benachrichtigt die betreffende Partei die andere
Partei unverzüglich und benennt innerhalb von 30 Tagen einen
Ersatzzustellungsbevollmächtigten, der für die andere Partei akzeptabel ist. Die
Parteien stimmen unwiderruflich zu, dass Zustellungen von Klagen in der Art
und Weise erfolgen, wie in Klauseln 15(a)(i), 15(a)(ii) oder 15(a)(iii) vorgesehen.
Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt das Recht einer Partei, die Zustellung
einer Klage auf eine andere Art und Weise vorzunehmen, wenn dies nach
anwendbarem Recht zulässig ist.
(d)
Verzicht auf Immunitäten. Soweit es das anwendbare Recht erlaubt, verzichtet
jede Partei unwiderruflich in Hinblick auf sich selbst, ihre Einkünfte und
Vermögensgegenstände (ungeachtet ihrer Verwendung oder beabsichtigten
Verwendung) auf jegliche Immunität auf Grund von Hoheitsrechten oder
ähnlichen Gründen (i) in Prozessen, (ii) von der Gerichtsbarkeit eines Gerichts,
(iii) von dem Rechtsmitteln der einstweiligen Verfügung oder der Erfüllungsoder Herausgabeanordnung, (iv) von der Beschlagnahme ihrer
Vermögensgegenstände (vor oder nach einem Urteil) und (v) der Vollstreckung
oder Durchsetzung eines Urteils, zu dem sie, ihre Einkünfte oder
Vermögensgegenstände in jedem Verfahren vor den Gerichten aller
Gerichtsbarkeiten sonst berechtigt wären, und soweit es das anwendbare
13
Der Entwurf muss noch auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Recht geprüft werden.
Falls die Parteien eine andere Rechtsordnung für anwendbar erklären, müssen sie Rechtsrat in dieser Jurisdiktion hinsichtlich der
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung einholen.
15
Falls englisches Recht Anwendung findet. Wenn die Parteien es vorziehen, können sie stattdessen auch eine LCIA Schiedsgerichtsklausel
einfügen.
16
Falls deutsches Recht Anwendung findet (Anm.: Der Entwurf muss noch auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Recht geprüft werden).
17
Falls die Parteien eine andere Rechtsordnung und/oder Gerichtsbarkeit für anwendbar erklären, müssen sie Rechtsrat in dieser Jurisdiktion
hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung und der Formulierung der Gerichtsbarkeit-Klausel einholen.
14
17
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Recht erlaubt, ist sie unwiderruflich damit einverstanden, dass sie keine
derartige Immunität in einem Verfahren geltend machen wird.
17.
Definitionen und Auslegung
(a)
Definitionen
In dieser Vereinbarung haben die nachfolgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
“ACER”
bezeichnet
die
Energieregulierungsbehörden.
Agentur
für
die
Zusammenarbeit
der
“Allgemeindaten” bezeichnet in Hinblick auf eine Relevante Transaktion, andere
Informationen als Vertragsparteibezogenen Daten und als Informationen, die zum
Ausfüllen der Datenfelder in Bezug auf die Identifikation des Melde-Delegierten
erforderlich sind.
“ARIS” bezeichnet das REMIT Informationssystem von ACER (oder ein Ersatz- oder
Nachfolgesystem hiervon).
“Backloading-Frist” ist der 6. Juli 2016, also 90 Tage nach dem REMIT
Meldepflichtbeginn gemäß Artikel 7(6) der Durchführungsverordnung.
“Durchführungsverordnung” bezeichnet die Durchführungsverordnung zur REMIT EU
Nr. 1348/2014.
[“EMIR” bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
vom 4. Juli 2012, und umfasst für diese Zwecke jegliche ausführende Gesetze oder
Verordnungen hierzu.]
"Energiegroßhandelsmarkt” bezeichnet jeden Markt innerhalb der Europäischen
Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden.
"Energiegroßhandelsprodukte” hat die diesem Begriff in Artikel 2(4) REMIT
zugewiesene Bedeutung.
"Ereignis Höherer Gewalt" bedeutet ein Ereignis, das auf Ursachen außerhalb der
Kontrolle des Melde-Delegierten beruht (u.a., aber nicht ausschließlich, begründet in
der Natur, in Systemen, in Anlagen, in der Technik oder Politik, und unabhängig davon,
ob in Hinblick auf einen Zuständigen RRM, einen Fremddienstleister, ein Verbundenes
Unternehmen des Melde-Delegierten, den Melde-Delegierten, einen Dritten oder in
sonstiger Weise), und das nicht durch zumutbare Sorgfalt oder zumutbare
Anstrengungen überwunden werden kann.
"Europäische Union" bezeichnet die wirtschaftliche und politische Union die 1993
durch den Vertrag von Maastricht errichtet wurde, mit dem Ziel einer engeren
wirtschaftlichen und politischen Union zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich in
Europa befinden.
18
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
“Fehlermeldungen” bedeutet Mitteilungen, die von ARIS generiert und geschickt
wurden als Antwort auf eine Datenmeldung, die stellvertretend für die Delegierende
Partei vorgenommen wurde, und die einen Fehler in der Datenmeldung aufzeigen.
"Fremddienstleister" bezeichnet einen Dritten, unter anderem, aber nicht
ausschließlich, einen registrierten Meldemechanismus, der vom Melde-Delegierten
beauftragt wurde, Relevante Handelsdaten spätestens zum Ablauf der Relevanten
Meldefrist an ACER über ARIS zu melden, oder deren Meldung und Zustellung zu
unterstützen.
"Handelsdaten” bezeichnet alle relevanten Spezifikationen, die in der jeweils
anwendbaren Tabelle 1, Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4 des Anhangs zu der
Durchführungsverordnung in Hinblick auf jede Transaktion, die der REMIT
Meldepflicht unterliegt, aufgelistet sind.
„Lebenszyklusereignis“ bezeichnet die Änderung oder Beendigung eines Relevanten
Standardvertrags oder eines Nicht-Standardvertrags, der gemäß Artikel 7(1) der
Durchführungsverordnung und des TRUM meldepflichtig ist.
“Lebenszyklusdaten” bezeichnet Handelsdaten in Bezug auf ein Lebenszyklusereignis.
“Marktteilnehmer- Registrierungscode” ist die eindeutige Kennung, den ACER dem
Marktteilnehmer zuweist, wenn sich dieser gemäß Artikel 9 REMIT und im Sinne des
Artikel 10(2) der Durchführungsverordnung registriert.
"MoP" bezeichnet das Dokument „Handbuch der Prozesse“ (Manual of Procedures),
das von ACER gemäß der Durchführungsverordnung herausgegeben wird und das die
Prozesse, Standards und elektronischen Formate für die Meldung von Informationen
gemäß der Artikel 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung festlegt (was sowohl die
Meldung von Transaktionsdaten, als auch die Meldung von Fundamentaldaten
umfasst), sowie Informationen über Datenübermittlungskanäle, Regeln über die
Datenprüfung und die XML-Schemas, die für die Meldung benutzt werden, enthält.
“Nicht-Standardlieferverträge” bezeichnet Nicht-Standardverträge, die nach Artikel
3(1)(a) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind.
“Nicht-Standardtransportverträge” bezeichnet Nicht-Standardverträge, die nach
Artikel
3(1)(b)(ii)
oder
Artikel
3(1)(b)(iii)
und
Artikel
6(3)
der
Durchführungsverordnung meldepflichtig sind.
“Nicht-Standardvertrag” hat die in Artikel 2(3) der Durchführungsverordnung
festgelegte Bedeutung.
“Nicht-Standardvertragsmeldefrist”
bedeutet
gemäß
Artikel 7(4)
der
Durchführungsverordnung, nicht später als einen Monat nach Abschluss, Änderung
bzw. Beendigung des Vertrages.
“NRAs” bezeichnet nationale Regulierungsbehörden zum Zwecke von REMIT.
19
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
“Relevante Handelsdaten” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene
Bedeutung.
“Relevante Meldefrist” bezeichnet die Standardvertragsmeldepflicht, die NichtStandardvertragsmeldepflicht, bzw. die Backloading-Frist, jeweils wie diese vom
Melde-Delegierten in seinem alleinigen und absoluten Ermessen bestimmt wird.
“Relevante Lebenszyklusdaten” bezeichnet die Lebenszyklusdaten in Bezug auf eine
Relevante Transaktion, für den Fall dass das relevante Lebenszyklusereignis nicht
durch einen OMP vereinbart wurde, und insoweit als dem Melde-Delegierten dieses
mitgeteilt wird und solche Lebenszyklusdaten dem Melde-Delegierten gemäß dieser
Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
“Relevanter Backloading-Vertrag” bezeichnet einen Standard Vertrag oder einen
Nicht-Standardvertrag, der vor dem REMIT Meldepflichtbeginn abgeschlossen wurde,
und eine in der Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist.
“Relevanter Nicht-Standardvertrag” bezeichnet einen Nicht-Standardvertrag, der
eine in der Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist.
“Relevanter Standardvertrag” bezeichnet einen Standardvertrag, der eine in der
Anlage 1 aufgelistete Relevante Transaktion ist.
“Relevante Transaktion” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene
Bedeutung.
“REMIT” bezeichnet die Verordnung über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarktes EU Nr. 1227/2011.
“REMIT Meldepflicht” bezeichnet die Pflicht, Handelsdaten in Übereinstimmung mit
Artikel 8 REMIT und der Durchführungsverordnung zu melden, die gemäß TRUM, MoP
und anderen Anweisungen oder operationellen oder prozessualen Anforderungen,
die ACER bzw. die zuständige NRA jeweils herausgeben, ausgelegt werden.
“REMIT Meldepflichtbeginn” bezeichnet den 7. April 2016, gemäß Artikel 12(2) der
Durchführungsverordnung.
“RRM Anforderungen” bezeichnet das Dokument, in dem ACER die Anforderungen an
die Meldung von Handels- und Fundamentaldaten niederliegt, sowie das Verfahren
zur Registrierung von meldenden Parteien, wie ACER überprüft, dass diese
Anforderungen erfüllt sind, und das einen Überblick über den einschlägigen
rechtlichen Rahmen gibt, und das erstmals am 7. Januar 2015 veröffentlicht wurde.
“RRM Zugangserfordernisse” hat die diesem Begriff in der Klausel 2(f) zugewiesene
Bedeutung.
"Schaden" bedeutet alle Verluste, Schäden, Bußgelder, Strafen, Kosten, Ausgaben
oder andere Verbindlichkeiten (einschließlich von Rechtsberatungskosten und Kosten
für andere Beratung durch Experten).
20
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
“Standardlieferverträge” bezeichnet Standardverträge, die nach Artikel 3(1)(a) und
Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung meldepflichtig sind.
“Standardtransportverträge” bezeichnet Standardverträge, die nach Artikel
3(1)(b)(ii) oder Artikel 3(1)(b)(iii) und Artikel 6(3) der Durchführungsverordnung
meldepflichtig sind.
“Standardvertrag” hat die in Artikel 2(2) der Durchführungsverordnung festgelegte
Bedeutung.
“Standardvertragsmeldefrist”
bedeutet
gemäß
Artikel
7(1)
der
Durchführungsverordnung, spätestens am Ende des Arbeitstags, der auf den
Abschluss, die Änderung bzw. Beendigung des Vertrages folgt.
[“Statische Daten” bezeichnet die Daten, die in die Datenfelder in Anlage 2 zu dieser
Vereinbarung einzutragen sind.]
"TRUM” bezeichnet das Benutzerhandbuch für die Meldung von Transaktionen
(Transaction Reporting User Manual).
“Verbundenes Unternehmen” bedeutet in Bezug auf ein Unternehmen, seine
jeweiligen Tochter- und Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen der
Mutterunternehmen.
“Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten” hat die diesem Begriff in der
Anlage 1 zugewiesene Bedeutung.
“Verfahren” hat die diesem Begriff in Klausel 16 (Anwendbares Recht und
Gerichtsbarkeit) zugewiesene Bedeutung.
“Vertragsparteibezogenen Daten” bezeichnet in Hinblick auf eine Relevante
Transaktion Informationen über die Delegierende Partei, die zum Ausfüllen der
Datenfelder 1 bis 3 und 8 bis 10 der Tabelle 1 bzw. 1 bis 2 und 7 bis 9 der Tabelle 2 der
Durchführungsverordnung erforderlich sind.
“Zuständiger RRM” bezeichnet den registrierten Meldemechanismus, der in Anlage 1
dieser Vereinbarung näher bezeichnet ist, oder ein anderer registrierter
Meldemechanismus, auf den sich die Parteien schriftlich geeinigt haben.
“Zustellungsbevollmächtigter” hat die diesem Begriff in der Anlage 1 zugewiesene
Bedeutung.
(b)
Auslegung
Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorgesehen ist,
gilt hinsichtlich der Auslegung der nachfolgend genannten Begriffe das Folgende:
(i)
Der Begriff “Partei” oder “Person” bezieht sich auch auf ihren jeweiligen
Rechtsnachfolger;
21
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
(ii)
Der Begriff “Rechtsvorschrift” umfasst jede Rechtsvorschrift, Vorschrift,
behördliche Anordnung, Aufforderung oder Anweisung (unabhängig davon,
ob ihnen Gesetzeskraft zukommt, oder nicht; jedoch müssen sie im letzteren
Fall Regeln sein, denen die Personen, die sie betreffen, üblicherweise
nachkommen) einer staatlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Körperschaft, Behörde oder Stelle, oder einer Regulierungs-,
Selbstregulierungs- oder anderen Behörde oder Organisation;
(iii)
Der Begriff “Gesetz” oder “Rechtsvorschrift” (hierunter fallen, allerdings nicht
ausschließlich, REMIT, die Durchführungsverordnung und darauf bezogene
Anweisungen, wie das TRUM, das MoP und die RRM Anforderungen und alle
weiteren durchführenden Rechtsvorschriften) bezieht sich auf das Gesetz
oder die Rechtsvorschrift in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung;
(iv)
Die Verwendung des Begriffs “Klausel” bezieht sich auf eine Klausel in dieser
Vereinbarung, die Verwendung des Begriffs „Anlage“ bezieht sich auf eine
Anlage zu dieser Vereinbarung und die Verwendung des Begriffs „Absatz“
bezieht sich auf einen Absatz in einer Anlage; und
(v)
Die Überschriften in dieser Vereinbarung dienen lediglich der vereinfachten
Bezugnahme, und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser
Vereinbarung und dürfen nicht zu ihrer Auslegung herangezogen werden.
DIESE VEREINBARUNG wurde durch die Parteien am jeweils nachstehend bezeichneten Datum
ausgefertigt und ist wirksam zum Datum, das am Anfang dieser Vereinbarung genannt ist.
…………………………………….
Melde-Delegierter
…………………………………….
Delegierende Partei
…………………………………….
(ACER Registrierungsnummer)
…………………………………….
(ACER Registrierungsnummer)
Von: ………………………………..
Von: ………………………………..
Name:
Name:
Titel:
Titel:
Datum:
Datum:
22
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ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Anlage 1
(1)
Relevante Transaktionen
"Relevante Transaktion" bedeutet, soweit von den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, jede
Transaktion, (a) bei der sowohl die Delegierende Partei als auch der Melde-Verpflichtete [oder ein
Verbundenes Unternehmen des Melde-Verpflichteten] Vertragspartei sind; (b) das nach dem
alleinigen und absoluten Ermessen des Melde-Verpflichteten der REMIT Meldepflicht unterliegt; und
(c) welche die folgenden Kriterien erfüllt18:
Transaktionstypen
Relevante Standardverträge
□ Standardlieferverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien
außerhalb eines OMP abgeschlossen werden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind]
in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Standardliefervertrag”.
□ Standardtransportverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den
Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen werden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind]
in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Standardtransportvertrag”.
18 Die Parteien können diesen Abschnitt, sowie jeden Teil der Anlage 1, ihren Anforderungen an den Meldedelegierungsservice entsprechend
ausgestalten, und beispielsweise für die Meldung unterschiedlicher Typen von Handelsgeschäften verschiedene Meldebeginne vereinbaren,
bestimmte Typen oder Handelsgeschäfte, die mittels anderer Services gemeldet werden, ausschließen, oder vereinbaren dass gewisse
Handelsgeschäftsarten erst dann gemeldet werden, wenn die Delegierende Partei gewisse genau beschriebene Handlungen oder
Anforderungen für das Backloading erfüllt hat. Diese Spezifikationen könnten auch in einer gesonderten operationellen oder prozeduralen
Anlage vereinbart werden.
23
[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Relevante Nicht-Standardverträge
□ Nicht-Standardlieferverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den
Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind]
in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Nicht-Standardliefervertrag”.
□ Nicht-Standardtransportverträge, die am oder nach dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den
Parteien außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind]
in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Nicht-Standardtransportvertrag”.
Relevante Backloading-Verträge
□ Standardlieferverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien außerhalb
eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die zum
Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Backloading-Standardliefervertrag”.
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OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
□ Standardtransportverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien
außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die
zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Backloading-Standardtransportvertrag”.
□ Nicht-Standardlieferverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien
außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die
zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Backloading-Nicht-Standardliefervertrag”.
□ Nicht- Standardtransportverträge, die vor dem REMIT Meldepflichtbeginn zwischen den Parteien
außerhalb eines OMP abgeschlossen wurden [und die nicht gemäß EMIR meldepflichtig sind] und die
zum Zeitpunkt des REMIT Meldepflichtbeginns noch nicht erfüllt sind, in Hinblick auf:
□ Erdgas (ohne LNG)
□ LNG
□ Strom,
jeder ein “Relevanter Backloading-Nicht-Standardtransportvertrag”.
Eine Transaktion hört in dem Zeitpunkt auf, eine Relevante Transaktion zu sein, in dem weder der
Melde-Delegierte noch ein Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten Vertragspartei der
Transaktion mit der Delegierenden Partei ist.
Nur Transaktionen, die nach dem
sind Relevante Transaktionen.
abgeschlossen oder abgeändert wurden,
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[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
[Weitere qualifizierende Kriterien damit Transaktionen Relevante Transaktionen sind:
.]
(2)
Relevante Handelsdaten
"Relevante Handelsdaten" bezeichnet Handelsdaten, einschließlich von Relevanten
Lebenszyklusdaten, bezogen auf jede Relevante Transaktion [jedoch mit Ausnahme der folgenden
Daten, die nicht Teil der Relevanten Handelsdaten sind und vom Melde-Delegierten nicht gemeldet
werden: [Hier gegebenenfalls eine Auflistung der Relevanten Handelsdaten einfügen, die der MeldeDelegierte in Bezug auf einen speziellen Typ von Relevanter Transaktion nicht meldet.]]
Im Zusammenhang mit einem Relevanten Backloading-Vertrag fallen unter Relevante Handelsdaten
alle Relevanten Handelsdaten, die dem Melde-Delegierten zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu
dem er die betreffende Meldung an ARIS [über den Relevanten RRM] vornimmt.
Sofern die Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbaren, und soweit dem Melde-Delegierten
Relevante Handelsdaten mitgeteilt und ihm zur Verfügung gestellt werden, ist der Melde-Delegierte
nur verpflichtet, Einzelheiten über Relevante Backloading-Verträge in der Form zu melden, wie sie
zum Zeitpunkt der Meldung an ARIS vorliegen.
(3)
Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten
"Verbundenes Unternehmen des Melde-Delegierten" bezeichnet jedes der folgenden Unternehmen:
[Zu nennen Namen/Identitäten. Nichts zu nennen, sofern es keine gibt.].
(4)
Relevanter RRM
Vorbehaltlich von und gemäß Klausel 4 (Relevanter RRM), sollen die Relevanten Handelsdaten an den
nachfolgend benannten registrierten Meldemechanismus (RRM), oder einen anderen von den
Parteien schriftlich benannten RRM gemeldet werden:
[Einzufügen der Namen des Relevanten RRM und seine Identität].
(5)
Änderungen und Beendigung
(a)
Fristen für Änderungsmitteilungen. Mit Bezug auf Klausel 12(a):
(i)
Änderungen werden wirksam zum späteren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) dem
Tag, der in der betreffenden Mitteilung benannt ist, und (ii) ______ Kalendertage nach dem
Tag an dem die Änderungsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen
wird;
(ii)
Eine Widerspruchsmitteilung der Delegierenden Partei ist nur wirksam, wenn sie dem
Melde-Delegierten spätestens am ____________. Kalendertag nach dem Tag an dem die
Änderungsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam angesehen wird, zugeht;
und
(iii)
Falls die Delegierende Partei spätestens zum in (ii) bestimmten Zeitpunkt eine
Widerspruchsmitteilung liefert, endet diese Vereinbarung am ________. Kalendertag nach
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[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
dem Tag an dem die Widerspruchsmitteilung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam
angesehen wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(b)
Kündigungsfrist. Mit Bezug auf Klausel 12(b): Die Kündigungsfrist ist
Kalendertage19 nach dem Tag an dem die Kündigung gemäß Klausel 15 (Mitteilungen) als wirksam
angesehen wird.
(6)
Kontaktinformationen
In Hinblick auf Klausel 15 (Mitteilungen), sind die Kontaktinformationen für alle Mitteilungen in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wie folgt:
(a)
Für den Melde-Delegierten,
(b)
Für die Delegierende Partei,
;
; und
jeweils vorbehaltlich etwaiger Änderungen in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung.
(7)
Zustellungsbevollmächtigter
Der Melde-Delegierte ernennt als seinen Zustellungsbevollmächtigten:
[Falls keiner benannt wird, ist keiner zu nennen].
Die Delegierende Partei ernennt als ihren Zustellungsbevollmächtigten:
[Falls keiner benannt wird, ist keiner zu nennen].
[(8)
Statische Daten
Mit Bezug auf Klausel 2(e) bestätigt die Delegierende Partei, dass der Melde-Delegierte erst am
____________. Arbeitstag nach Erhalt von Statischen Daten verpflichtet ist, diese Statische Daten zu
verwenden.]
19 Die Parteien
können für bestimmte Ereignisse unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbaren, wie beispielsweis eine kürzere oder 0-Tage
Kündigungsfrist im Fall der Insolvenz der Vertragspartei.
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[VORLÄUFIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS: DIE VORLIEGENDE VERSION DER NACHFOLGENDEN VEREINBARUNG WURDE ZUR VERWENDUNG UNTER DEM RECHT VON
ENGLAND & WALES ALS ANWENDBAREM RECHT KONZIPIERT. EFET WIRD FÜR SEINE MITGLIEDER IN EINEM GESONDERTEN RECHTSGUTACHTEN PRÜFEN LASSEN,
OB DIE VEREINBARUNG UNTER DEM RECHT VON DEUTSCHLAND VERWENDET WERDEN KANN. BIS EIN SOLCHES RECHTSGUTACHTEN AUF DER WEBSITE VON EFET
VERÖFFENTLICHT WIRD, UND FÜR DIE VERWENDUNG DIESER VEREINBARUNG UNTER JEDER ANDEREN RECHTSORDNUNG, BLEIBT ES DIE VERANTWORTUNG JEDER
PARTEI, DIE DIESE VEREINBARUNG VERWENDEN MÖCHTE, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG RECHTLICH VERBINDLICH, GÜLTIG
UND DURCHSETZBAR SIND, UND DIE RECHTLICHEN INTERESSEN DES VERWENDERS NACH DER GEWÄHLTEN RECHTSORDNUNG AM BESTEN SCHÜTZEN.]
Anlage 2
Statische Daten
1.
Name und ACER Registrierungscode der Delegierenden Partei, für die die Transaktionen
gemeldet werden.
2.
Name und ACER Registrierungscode des Begünstigten des Vertrages.
3.
In welchem Namen die Delegierende Partei handelt (d.h. im eigenen Namen oder in
Vertretung eines anderen)
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