Sponsoringvertrag

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Sponsoringvertrag
zwischen der
Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU),
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München
vertreten durch den Leiter des Dezernates Haushalt und Finanzen,
verantwortliche Einrichtung:
[Fakultät/Department/Lehrstuhl
Adresse
vertreten durch]
- nachfolgend „wissenschaftliche Einrichtung“ genannt und
[Firmenname etc.]
- nachfolgend „Sponsor“ genannt Präambel
Die wissenschaftliche Einrichtung führt in der Zeit vom [Datum] bis einschließlich [Datum]
eine Veranstaltung mit dem Titel „[Titel]“ am [Veranstaltungsort] durch (nachfolgend
„Veranstaltung“ genannt).
Der Sponsor ist daran interessiert, durch die Unterstützung der geplanten Veranstaltung sein
Engagement in diesem Bereich zu unterstreichen.
Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 (Veranstaltung)
[genaue Beschreibung der Veranstaltung].
§ 2 (Leistung der wissenschaftlichen Einrichtung)
Die wissenschaftliche Einrichtung räumt dem Sponsor für den Zeitraum vom [Datum] bis
einschließlich [Datum] das Recht ein:
[Genaue Beschreibung der Leistungen bzw. Duldungsleistungen (z.B. welche Werbeleistung
dem Sponsor gestattet wird) der wissenschaftlichen Einrichtung]
§ 3 (Leistungen des Sponsors)
(1) Für die in § 2 genannten Leistungen und Rechte verpflichtet sich der Sponsor zur
Zahlung eines Entgelts in Höhe von € [Entgelt] (in Worten: [Entgelt]).
(2) Soweit die Leistungen der wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen dieses Vertrages
der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich gezahlt.
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(3) Der Betrag wird nach Rechnungsstellung auf folgendes Konto überwiesen:
Kontoinhaber:
BIC:
IBAN:
Bank:
Verwendungszweck:
Staatsoberkasse Bayern für LMU München
BYLADEMM
DE53700500000000024868
Bayerische Landesbank München
[Fakultätsnr.…./Anordnungsstellennr.……-.]
§ 4 (Trennungsprinzip)
Die Parteien bestätigen, dass mit dem Vertragsabschluss keinerlei Einfluss auf
Umsatzgeschäfte, insbesondere Beschaffungsvorgänge / Preisgestaltungen, der LMU
genommen wird und auch keinerlei diesbezügliche Erwartungen bestehen.
§ 5 (Vorzeitige Beendigung)
(1) Die Parteien können diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise - kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt vor u. a. bei Nichteinhaltung einer der wesentlichen
Vertragsvereinbarungen nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Frist.
(3) Im Fall der Kündigung ist jede Partei zur Rückgewährung der von der anderen Partei
empfangenen Leistungen verpflichtet. Ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistungen
nicht mehr möglich, ist die bereits erbrachte Leistung eines Vertragspartners mit ihrem Wert
(einschließlich der mit der Leistung verbundenen Öffentlichkeitswirkung) zu vergüten.
§ 6 (Haftung)
(1) Die Parteien haften einander bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also
Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen
und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, für Vorsatz und jede
Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden.
(2) Im Übrigen haften die Parteien einander nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
(3) Die Haftung gemäß Abs. 2 ist im Falle grober Fahrlässigkeit auf die in § 3 vereinbarte
Sponsoringsumme begrenzt.
(4) Die Haftung gemäß Abs. 2 ist im Falle grober Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden und
Folgeschäden ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse der Abs. 1 bis 4 gelten
auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien. Sie gelten
nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 (Gerichtsstand und anwendbares Recht)
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Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
§ 8 (Schlussbestimmungen)
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt
haben oder gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt
gewesen wäre. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses
Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Nebenabreden sind nicht getroffen
worden.
(3) Dieser Vertrag legt abschließend die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
fest. Mündliche oder schriftliche Abreden, die vor Abschluss dieses Vertrages getroffen
wurden, sind hiermit aufgehoben.
Sponsor
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Ort
Ort
Datum
Datum
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Unterschrift
Unterschrift
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Name
Name
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Funktion / Titel
Funktion / Titel
Ludwig-Maximilians-Universität München
München, ………………………………..
München,……………………………….
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Unterschrift
Unterschrift
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Name
Name
Leiter des Dezernates Haushalt und Finanzen
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