Sponsoringvertrag zwischen der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München vertreten durch den Leiter des Dezernates Haushalt und Finanzen, verantwortliche Einrichtung: [Fakultät/Department/Lehrstuhl Adresse vertreten durch] - nachfolgend „wissenschaftliche Einrichtung“ genannt und [Firmenname etc.] - nachfolgend „Sponsor“ genannt Präambel Die wissenschaftliche Einrichtung führt in der Zeit vom [Datum] bis einschließlich [Datum] eine Veranstaltung mit dem Titel „[Titel]“ am [Veranstaltungsort] durch (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt). Der Sponsor ist daran interessiert, durch die Unterstützung der geplanten Veranstaltung sein Engagement in diesem Bereich zu unterstreichen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1 (Veranstaltung) [genaue Beschreibung der Veranstaltung]. § 2 (Leistung der wissenschaftlichen Einrichtung) Die wissenschaftliche Einrichtung räumt dem Sponsor für den Zeitraum vom [Datum] bis einschließlich [Datum] das Recht ein: [Genaue Beschreibung der Leistungen bzw. Duldungsleistungen (z.B. welche Werbeleistung dem Sponsor gestattet wird) der wissenschaftlichen Einrichtung] § 3 (Leistungen des Sponsors) (1) Für die in § 2 genannten Leistungen und Rechte verpflichtet sich der Sponsor zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von € [Entgelt] (in Worten: [Entgelt]). (2) Soweit die Leistungen der wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen dieses Vertrages der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich gezahlt. Sponsoringvertrag Seite 1 von 3 (3) Der Betrag wird nach Rechnungsstellung auf folgendes Konto überwiesen: Kontoinhaber: BIC: IBAN: Bank: Verwendungszweck: Staatsoberkasse Bayern für LMU München BYLADEMM DE53700500000000024868 Bayerische Landesbank München [Fakultätsnr.…./Anordnungsstellennr.……-.] § 4 (Trennungsprinzip) Die Parteien bestätigen, dass mit dem Vertragsabschluss keinerlei Einfluss auf Umsatzgeschäfte, insbesondere Beschaffungsvorgänge / Preisgestaltungen, der LMU genommen wird und auch keinerlei diesbezügliche Erwartungen bestehen. § 5 (Vorzeitige Beendigung) (1) Die Parteien können diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise - kündigen. (2) Ein wichtiger Grund liegt vor u. a. bei Nichteinhaltung einer der wesentlichen Vertragsvereinbarungen nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Frist. (3) Im Fall der Kündigung ist jede Partei zur Rückgewährung der von der anderen Partei empfangenen Leistungen verpflichtet. Ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht mehr möglich, ist die bereits erbrachte Leistung eines Vertragspartners mit ihrem Wert (einschließlich der mit der Leistung verbundenen Öffentlichkeitswirkung) zu vergüten. § 6 (Haftung) (1) Die Parteien haften einander bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (2) Im Übrigen haften die Parteien einander nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. (3) Die Haftung gemäß Abs. 2 ist im Falle grober Fahrlässigkeit auf die in § 3 vereinbarte Sponsoringsumme begrenzt. (4) Die Haftung gemäß Abs. 2 ist im Falle grober Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse der Abs. 1 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien. Sie gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. § 7 (Gerichtsstand und anwendbares Recht) Sponsoringvertrag Seite 2 von 3 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. § 8 (Schlussbestimmungen) (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. (3) Dieser Vertrag legt abschließend die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen fest. Mündliche oder schriftliche Abreden, die vor Abschluss dieses Vertrages getroffen wurden, sind hiermit aufgehoben. Sponsor ………………………, …………………. ………………………, ………………….. Ort Ort Datum Datum ……………………………………………. ……………………………………………. Unterschrift Unterschrift ……………………………………………. ……………………………………………. Name Name ……………………………………………. ……………………………………………. Funktion / Titel Funktion / Titel Ludwig-Maximilians-Universität München München, ……………………………….. München,………………………………. ……………………………………………. ……………………………………………. Unterschrift Unterschrift ……………………………………………. ……………………………………………. Name Name Leiter des Dezernates Haushalt und Finanzen Sponsoringvertrag Projektleiter Seite 3 von 3