Sponsoringvertrag Zwischen … Vertreten durch … - nachstehend Sponsor genannt – Und Stadt Northeim Vertreten durch den Bürgermeister Scharnhorstplatz 1, 37154 Northeim - nachstehend Stadt genannt – § 1 Leistungen des Sponsors Der Sponsor stellt zur Förderung der Stadt zweckgebundene Finanzmittel/Sachmittel/Sachleistungen/Dienstleistungen zur Verfügung. Möglichst genaue Beschreibung über Art und Umfang der Leistungen (Druck, Material, Lebensmittel, Bereitstellung von Anlagen, Produkten, Personaleinsatz,…) § 2 Leistungen der Stadt Die Stadt verpflichtet sich für den Sponsor in geeigneter Weise zu werben. Möglichst genaue Beschreibung über Art und Umfang der Leistungen (Erwähnung auf Einladungen, Programmen, Anzeigen, Logo auf Artikeln, Verteilung von Werbemitteln, Aufstellen von Bannern,…) § 3 Ausschluss Ausgeschlossen ist Werbung folgenden Inhalts Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen verstößt Werbung, die das Ansehen und die Würde der öffentlichen Verwaltung und des Staates verletzt Werbung mit parteipolitischem Inhalt, insbesondere Wahlwerbung Werbung, die durch ihren Inhalt oder ihre Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt Werbung für Nikotin, Alkohol und andere Suchtmittel § 4 Laufzeit des Vertrages Der Vertrag tritt zum … in Kraft und endet, ohne dass er einer Kündigung bedarf am … § 5 Nebenkosten Entstehen für die Durchführung der unter §§ 1 und 2 genannten Leistungen Kosten, sind diese vom Sponsor zu tragen. § 6 Weitere Vereinbarungen Die Stadt ist berechtigt, Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu schließen, die keine direkten Wettbewerber des Sponsors sind. Eine Haftung der Stadt für die durch den Sponsor zur Verfügung gestellten Sachmittel ist ausgeschlossen. Der Sponsor stellt die Stadt von Haftungsschäden frei, die durch Mängel der zur Verfügung gestellten Sachmittel oder durch den von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren verursacht werden. § 7 Schlussbestimmungen Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Die Parteien verpflichten sich, eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten bei der Regelung des Vertragsverhältnisses möglichst im Einvernehmen zu klären. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit aller übrigen Teile nicht berührt. Der Gesamtvertrat ist vielmehr sinngemäß auszuführen. § 8 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für beide Parteien ist … Northeim, den … Der Bürgermeister Hans-Erich Tannhäuser …, den …