Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet "Erwerbstätigkeit" ist gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG sowohl die "selbständige Tätigkeit" (vgl. § 21 Abs. 1 AufenthG) als auch die – nichtselbständige und weisungsabhängige – "Beschäftigung" im Sinne von § 7 SGB IV. Von der Verwaltungspraxis zumindest in Rheinland-Pfalz weitgehend unbeachtet hat sich insoweit bereits zum 1. Januar 2005 einiges grundlegend geändert. Bis zum 31. Dezember 2004 bedurfte ein Ausländer, der eine Beschäftigung ausüben wollte, gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich arbeitsrechtlich einer Arbeitsgenehmigung. Ausnahmen galten zuletzt insbesondere für EU-Ausländer und für die Besitzer von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen. Eine Arbeitsgenehmigung wurde früher vom Arbeitsamt und zuletzt von der Agentur für Arbeit erteilt, und zwar gemäß § 284 Abs. 4 SGB III regelmäßig als – befristete – Arbeitserlaubnis. Ausnahmsweise wurde einem Ausländer die Arbeitsgenehmigung gemäß § 286 SGB III oder gemäß § 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 auch als – unbefristete – Arbeitsberechtigung erteilt. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis war und bereits fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte oder aber wenn er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebte oder anerkannter Flüchtling oder einem solchen gleichgestellt war. Ausländerrechtlich war hingegen bis zum 31. Dezember 2004 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Ausländern zufolge der Ausländergesetze 1965 und 1990 grundsätzlich erlaubt, konnte allerdings, zuletzt gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AuslG 1990, durch Auflagen zur "Aufenthaltsgenehmigung" – so hieß damals die Sammelbezeichnung für die jetzigen "Aufenthaltstitel" – bzw., zuletzt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990, durch Auflagen zur "Duldung" verboten oder eingeschränkt werden. Seit dem 1. Januar 2005 bedarf ein Ausländer hingegen arbeitsrechtlich grundsätzlich keiner Arbeitsgenehmigung durch die Agentur für Arbeit mehr. Es kann 2 mithin seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich keine "Arbeitsgenehmigung", keine "Arbeitserlaubnis" und keine "Arbeitsberechtigung" mehr erteilt werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, insbesondere solange sie noch keine vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Hingegen darf ein Ausländer seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – also ausländerrechtlich – eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn ihm dies der Aufenthaltstitel erlaubt oder wenn ihm aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines solchen Aufenthaltstitels gestattet ist. Andernfalls ist ihm ausländerrechtlich kraft Gesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt, ohne dass es hierfür irgendwelcher Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel, zur Aufenthaltsgestattung oder zur Duldung bedürfte. Zwar muss zum Teil die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde zustimmen. Dieses Zustimmungsverfahren bleibt aber ein Verwaltungsinternum. Der Ausländer hat nur einen einzigen Ansprechpartner, nämlich die Ausländerbehörde. 2005 wurde das als große Erleichterung für die Ausländer gepriesen und – die Amtssprache ist nun einmal deutsch – als "one-stop-government" bezeichnet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies nach "diesem Gesetz", also nach dem Aufenthaltsgesetz, so bestimmt ist. Das Aufenthaltsgesetz kennt zehn Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltstitelgruppen, die nicht zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern zu einem anderen Zweck erteilt werden, die aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Beschäftigung dennoch ausdrücklich erlauben. Dies sind neben der Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnisse für Studierende, die gemäß § 16 Abs. 3 AufenthG zu einer Beschäftigung an 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr oder zu studentischen Nebentätigkeiten berechtigt sind, für Absolventen einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, die gemäß § 17a Abs. 2 und 3 AufenthG zu einer – zum Teil eingeschränkten – Beschäftigung berechtigt sind, 3 für Ausländer, deren Aufnahme aus dem Ausland durch das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle gemäß § 22 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt wurde, für Ausländer, denen unanfechtbar die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, ausreisepflichtige, aber besonders gut integrierte Ausländer im Sinne von § 25a und § 25b AufenthG sowie für Ausländer in "Altfällen" im Sinne von § 104a AufenthG (ermöglicht nur noch deren Verlängerung), für Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sowie als Ehehatten und Kinder mit inzwischen eigenständigem Aufenthaltsrecht (§ 27 Abs. 5 AufenthG), für Ausländer, die gemäß § 37 AufenthG von ihrem Recht auf Wiederkehr Gebrauch machen, für ehemalige Deutsche oder De-facto-Deutsche im Falle ihrer Wiederkehr oder Wiedereinreise (§ 38 AufenthG), und für in anderen EU-Mitgliedsstaaten langfristig aufenthaltsberechtigte Ausländer im Sinne von § 38a AufenthG. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn er die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Das ist in fünf Fällen der Fall: bei der Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern speziell zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wird (§ 21 AufenthG) bei der Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern speziell zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird (§ 18 AufenthG) bei der Aufenthaltserlaubnis für qualifiziert Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§ 18a AufenthG) bei der die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) und bei der Blauen Karte EU für Hochqualifizierte (§ 19a AufenthG). Die vier letztgenannten Aufenthaltstitel setzen indes allesamt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG ihrer Erteilung zugestimmt hat, sofern nicht durch Rechtsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Bedarf es einer solchen 4 Zustimmung, so kann diese gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, durch ein Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung bestimmt ist. Eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung und ein solches Gesetz gibt es (noch) nicht. Es gab und gibt aber solche Rechtsverordnungen. Bis zum 30. Juni 2013 galten die "Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung" – kurz: Beschäftigungsverordnung (BeschV) – sowie die "Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung" – kurz: Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV). Diese beiden Verordnungen sind in der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen" Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern" zusammen- und neugefasst worden. Leider heißt diese kurz ebenfalls Beschäftigungsverordnung (BeschV), was zu Missverständnissen führen kann. In deren §§ 2 bis 27 wird geregelt, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und, falls eine solche Zustimmung erforderlich ist, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zustimmen kann. Dies geschieht in den §§ 2 bis 27 BeschV etwas unübersichtlich und unsystematisch. In diesen Bestimmungen werden alle möglichen Beschäftigungen aufgezählt, bei denen die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen muss oder aber zustimmen kann. Zufolge dieser Beschäftigungsverordnung bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit meist nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschäftigung von besonders qualifizierten oder nur kurzfristig im Bundesgebiet tätigen Ausländern. Im Regelfall ist hingegen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung erforderlich. Diese kann auch nur eher in Ausnahmefällen erteilt werden, etwa zu einem Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte, für Sprachlehrer, Spezialitätenköche, Au PairBeschäftigte in deutschsprachigen Familien, Hausangestellte bei im diplomatischen 5 oder konsularischen Dienst tätigen oder sonst ins Bundesgebiet entsandten Personen zur Betreuung von Kindern unter 16 oder Pflegebedürftigen, für durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelte Ausländer zur Saisonbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung und in Sägewerken, für durch die Bundesagentur für Arbeit als Schaustellergehilfen oder als Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen vermittelte Ausländer, für von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsandte Personen zum Aufstellen, Montieren, Warten, Reparieren, Abnehmen oder Demontieren von Maschinen, Anlagen oder Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, für Künstler und Artisten und deren Hilfspersonal, für Ausländer, die als Grenzgänger im Bundesgebiet tätig werden wollen, sowie für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Südkorea und den USA zur Ausübung jeglicher Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Lässt die Beschäftigungsverordnung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 AufenthG überhaupt zu, so ist dies nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im konkreten Einzelfall zudem nur dann möglich, wenn entweder sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und zudem für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Nr. 1 = Vorrangprüfung; vgl. § 1 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung) oder wenn die Bundesagentur für Arbeit für die betreffende Berufsgruppe oder für den betreffenden Wirtschaftszweig festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Nr. 2), und wenn in beiden Fällen zusätzlich feststeht, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ist danach noch immer eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, kann der Erteilung der Zustimmung § 40 AufenthG entgegenstehen, der Versagungsgründe 6 enthält. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Zustimmung zwingend zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund unerlaubter Vermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Zustimmung zwingend zu versagen, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Nach § 40 Abs. 2 kann die Bundesagentur für Arbeit nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Zustimmung insbesondere dann versagen, wenn der Ausländer schuldhaft gegen bestimmte Vorschriften des die Arbeitsförderung regelnden Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat oder aber wenn der potentielle Arbeitgeber wegen solcher oder ähnlicher Verstöße zu einer Geldbuße oder gar Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieses Regelungsgeflecht macht m.E. deutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin kein Einwanderungsland für Arbeitsmigranten ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss dem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit indes nicht unbedingt durch einen Aufenthaltstitel erlaubt werden, sondern kann ihm auch durch zwischenstaatliche Vereinbarung, durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung gestattet sein. Eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung gibt es (noch) nicht. Es gibt jedoch zwei solche Gesetzesbestimmungen. Die eine ist § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde einem Ausländer, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ihn jedoch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder aber wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Auch insoweit gelten gemäß deren § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 die Beschäftigungsverordnung sowie trotz des unklaren Gesetzeswortlautes nach einhelliger Auffassung auch die §§ 39 und 40 AufenthG. Es gelten also dieselben Regelungen wie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. Einzige Ausnahme: Gemäß § 31 BeschV bedarf die Erlaubnis einer Beschäftigung an Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, 7 also insbesondere aus humanitären Gründen, erhalten haben, nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ansonsten dürfte aber die Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Inhaber einer nicht bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis wohl nur selten erteilt werden. Bei dieser Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG handelt es sich rechtstechnisch um eine nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde gesondert erteilte Beschäftigungserlaubnis. Es handelt sich dabei also nicht um eine Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel. Die Beschäftigungserlaubnis ist keine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, und somit keine Auflage. Auch ist die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nicht von der Beschäftigung abhängig. Die Beschäftigungserlaubnis ist somit auch keine Bedingung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Der deshalb erforderliche Vermerk auf dem Aufenthaltstitel ist jedoch nur ein deklaratorischer Hinweis ohne eigenen Regelungsgehalt. Bei der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG handelt es sich nach alledem um einen zur Aufenthaltserlaubnis hinzutretenden eigenständigen begünstigenden Verwaltungsakt. Das ist bedeutsam für die Frage der Schriftform und der Begründung (vgl. dazu unten in anderem Zusammenhang). Die andere Gesetzesbestimmung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, nach der einem Ausländer ohne ihn dazu berechtigenden Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, ist § 61 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu am Ende). Die einzige Bestimmung in einer Rechtsverordnung, nach der einem Ausländer ohne Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, ist § 32 BeschV. Diese Bestimmung ist sprachlich und inhaltlich missglückt, aufgrund der Altfassung (§ 10 BeschVerfV) und des Regelungszusammenhangs aber dahin zu verstehen, dass die Ausländerbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einem Ausländer, der sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält und aktuell eine Duldung besitzt, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlauben kann. Dabei gelten § 39, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 41 AufenthG entsprechend, also auch § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 8 in Verbindung mit den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, sowie § 39 Abs. 2 AufenthG, sodass die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nur nach umfassender Prüfung und nur in den oben zu § 18 AufenthG erwähnten eher seltenen Fällen, also insbesondere bei qualifizierter Berufsausbildung, der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmen kann. Da grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur nach umfassender Prüfung einschließlich der so genannten Vorrangprüfung zustimmen kann, setzt ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die Vorlage einer durch den potentiellen Arbeitgeber ausgefüllten so genannten "Stellenbeschreibung" voraus. Diese wurde in der Praxis entwickelt, um eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und nach § 40 AufenthG überhaupt erst zu ermöglichen. Der potentielle Arbeitgeber ist insoweit gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auskunftspflichtig. Es genügt also nicht, dass ein Ausländer oder sein Rechtsanwalt, wie in der Praxis vielfach üblich, ohne Rücksicht auf die Rechtslage bei der Ausländerbehörde allgemein die Erteilung einer "Arbeitserlaubnis" oder aber eine "Änderung der Nebenbestimmung 'Beschäftigungsverbot' zur Duldung" beantragt. Dies wird allerdings durch die Neigung der meisten rheinland - pfälzischen Ausländerbehörden mitverursacht, die seit dem 1. Januar 2005 bestehende neue Rechtslage zumindest weitgehend zu ignorieren und weiterhin in Duldungsbescheinigungen auf Seite 6 unter "Nebenbestimmungen" zu vermerken: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Denn die Beschäftigungserlaubnis nach § 32 der Beschäftigungsverordnung ist – wie diejenige nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG – ein eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt und keine Nebenbestimmung zur Duldung. Zwar ist in der Duldungsbescheinigung im auf Seite 5 des amtlichen Vordrucks aufzuklebenden Klebeetikett nachrichtlich auf die Art der durch die erteilte Beschäftigungserlaubnis gestatteten Beschäftigung, andernfalls auf die nach § 4 Abs. 3 AufenthG bestehende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Diese kraft Gesetzes bestehende Rechtslage verbietet die – überflüssige – Ergänzung der Duldungsbescheinigung um eine "Nebenbestimmung", wonach eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Hiervon gehen auch die "Ausfüllhinweise für Klebeetiketten" des Bundesinnenministeriums aus. Diese Ausfüllhinweise sehen für den letzteren Fall im auf Seite 5 der Duldungsbescheinigung aufzuklebenden Klebeetikett in der Rubrik "Erwerbstätigkeit" leider den Eintrag vor: "nicht gestattet". Für die 9 Arbeitsplatzsuche ist ein solcher Hinweis nämlich nachteilig. Besser wäre in der Rubrik "Erwerbstätigkeit" der Eintrag: "nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet". Die Ausländerbehörde kann natürlich einem geduldeten Ausländer ein behördliches Schreiben aushändigen, in dem potentiellen Arbeitgebern zur Förderung ihrer Bereitschaft, eine "Stellenbeschreibung" auszufüllen, die Möglichkeit der Beantragung und Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erläutert wird, gegebenenfalls ergänzt um eine Absichtserklärung, im Falle der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bereit zu sein. Eine verbindliche Zusicherung, eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, ist wegen § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht möglich, und auch die Aushändigung eines unverbindlichen Schreibens ist freiwillig; es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. In jedem Fall aber ist der Erwerbstätigkeitshinweis im auf Seite 5 der Duldungsbescheinigung einzuklebenden Klebeetikett rein deklaratorisch, stellt keine Nebenbestimmung zur Duldung dar und hat deswegen nicht etwa auf Seite 6 des amtlichen Vordrucks für Duldungsbescheinigungen unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" zu erfolgen. Auch die "Ausfüllhinweise Trägervordrucke" des Bundesinnenministeriums sehen dies nicht vor. Gleichwohl entspricht dies in Rheinland-Pfalz – soweit für mich ersichtlich – weiterhin der ganz überwiegenden Verwaltungspraxis. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Wie sich aus der Überschrift von § 60a AufenthG ergibt, ist eine "Duldung" nicht etwa eine irgendwie geartete Aufenthaltszulassung, sondern ein vorübergehender Verzicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der bestehenden Ausreisepflicht durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen verschiedene, einzeln aufgezählte Verwaltungsakte einschließlich der Aussetzung der Abschiebung, also der Duldung, der Schriftform, und sind mit Ausnahme der Aussetzung der Abschiebung, also der Duldung, mit einer Begründung zu versehen. Tut man nun so, als sei die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur eine Nebenbestimmung zur Duldung, dann bedarf dies nur des Eintrages auf Seite 6 der amtlichen Duldungsbescheinigung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", nicht aber eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Die Beschäftigungserlaubnis nach § 32 BeschV unterfällt zwar nicht § 77 AufenthG, muss also nicht zwingend schriftlich erlassen und begründet werden. Auch sonst muss ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht unbedingt schriftlich, sondern kann 10 auch mündlich, elektronisch oder in anderer Weise erlassen werden. Ein solcher Verwaltungsakt ist jedoch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf unverzügliches Verlangen des Betroffenen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, auch ist gemäß § 37 Abs. 6 Satz 2 VwVfG ein schriftlicher oder aber schriftlich bzw. elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit einer Begründung zu versehen. Dies bedeutet indes im Ergebnis, dass auf unverzügliches Verlangen des Ausländers über die Ablehnung der Erteilung der von ihm beantragten Beschäftigungserlaubnis durch schriftlich zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid zu entscheiden ist, dass also nicht nur auf Seite 6 der amtlichen Duldungsbescheinigung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" einzutragen bzw. dieser Eintrag beizubehalten ist. Das macht natürlich mehr Arbeit und führt überdies häufiger zu einem Widerspruch gegen die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis, der dann weitere Arbeit verursacht. Dies alles gilt übrigens entsprechend für die Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG und für deren Ablehnung. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Dieser unterfällt damit zwar nicht § 77 AufenthG, auch nicht etwa § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) AufenthG. Eine Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt, ist allenfalls denkbar bei den oben erwähnten zehn Aufenthaltstiteln bzw. Aufenthaltstitelgruppen, die zwar nicht zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, hierzu aber kraft Gesetzes gleichwohl berechtigen. Eine die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagende Nebenbestimmung zu einem solchen Aufenthaltstitel dürfte jedoch in jedem Fall rechtswidrig sein und ist deswegen kaum vorstellbar. Unterfällt die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mithin nicht § 77 AufenthG, so ist sie also nicht zwingend schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie unterfällt aber ebenfalls §§ 36 ff. VwVfG, sodass auch im Falle der Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf unverzügliches Verlangen des Ausländers durch schriftlich zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid zu entscheiden ist. Gemäß § 32 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis 11 zu einem Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes zur Absolvierung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf zur Ausübung einer Reihe von Beschäftigungen, für die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfte, zur Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, sowie zu jeder Art der Beschäftigung, wenn sich der aktuell geduldete Ausländer bereits vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält. Anmerkung: Die Fallgruppen 2 (Berufsausbildung) und 5 (vierjähriger zumindest geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet) gab es auch schon im alten § 10 BeschVerfV, doch entfiel danach nicht wie jetzt das Zustimmungserfordernis als solches, sondern lediglich die Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG. Da aber mit Blick auf § 40 AufenthG eine Restprüfung durchzuführen war, mussten der potentielle Arbeitgeber gleichwohl eine "Stellenbeschreibung" ausfüllen und die Ausländerbehörde gleichwohl bei der Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung nachsuchen. Auch jetzt gibt es noch Fallgruppen, in denen nur die Vorrangprüfung entfällt oder doch entfallen kann, das Zustimmungserfordernis als solches aber gilt. So wird gemäß § 32 Abs. 5 BeschV die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerinnen und Ausländern ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, wenn sie entweder eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 BeschV, insbesondere also in einem Ausbildungsberuf aufnehmen oder aber sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Ferner kann gemäß § 37 BeschV einem Ausländer die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde. Wegen des Erfordernisses einer besonderen Härte und 12 wegen des Ermessensspielraums der Ausländerbehörde kommt dieser Bestimmung aber wohl keine große praktische Relevanz zu. Eine weitere Sonderregelung findet sich in § 32 Abs. 3 BeschV. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit unter den Voraussetzungen von § 32 Abs. 5 BeschV – anders als nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – die Zustimmung zu einem Tätigwerden als Leiharbeitnehmer erteilen. Ist – wie im Regelfall – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung weiterhin erforderlich, so enthält § 36 Abs. 1 BeschV diesbezüglich eine gewichtige Erleichterung. Nach dieser Bestimmung gilt nämlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung der Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde reagiert hat. § 32 Abs. 5 BeschV wird gemäß Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1683) am 10. November 2017 wieder außer Kraft treten. Dies bedeutet wohl, dass danach die Zustimmung zu einem Tätigwerden als Leiharbeitnehmer nach § 32 Abs. 3 BeschV – wie nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht mehr erteilt werden kann. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der dem jüngst aufgehobenen § 33 BeschV entspricht, darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (Nr. 2), oder wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Nr.3). Diese Nummer 3 ist neu und stellt sich deshalb im Vergleich mit den Vorgängerregelungen in § 33 BeschV und in § 11 BeschVerfV als Verschärfung der Rechtslage dar. Zugleich enthält § 60a Abs. 6 AufenthG aber auch eine Erleichterung im Vergleich zu § 11 BeschVerfV. Gemäß dessen Satz 2 hatte der Ausländer die Gründe für das Unterbleiben aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei ihm insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt hatte. Anders als dies das 13 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gesehen hatte, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zu § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) und zu § 104a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis in so genannten Altfällen) ein Ausländer ein Abschiebungshindernis auch dann zu vertreten, wenn während seiner Minderjährigkeit seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hatten. Wie schon § 33 Abs. 2 BeschV setzt § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG demgegenüber ausdrücklich voraus, dass der Ausländer das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung herbeigeführt hat. Die zweiten Gesetzesbestimmung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach einem Ausländer ohne Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, ist § 61 AsylG. Nach dessen Absatz 1 darf allerdings einem Asylbewerber, der noch in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss, keine Beschäftigung erlaubt werden. Grundsätzlich müssen Asylbewerber gemäß § 47 Abs. 1 AsylG bis zu sechs Monaten – es können also auch weniger sein, was das rheinlandpfälzische Integrationsministerium zu erreichen sucht – in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Gemäß § 47 Abs. 1a AsylG sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a AsylG, also aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, und Serbien sowie demnächst wohl auch aus Algerien, Marokko und Tunesien, sogar verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen mit der Folge dass sie durchgängig keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Muss ein Asylbewerber nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen und hält er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf, kann ihm die Ausländerbehörde gemäß § 61 Abs. 2 AsylG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Ein Asylbewerber musste sich ursprünglich ein Jahr, musste sich seit 2007 nur noch neun Monate und muss sich seit Oktober 2014 nur noch drei Monate gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nachdem aber zum 24. Oktober 2015 die Höchstdauer des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung von drei auf sechs Monate erhöht worden ist, ist die Dreimonatsfrist in § 61 Abs. 2 AsylG wieder etwas relativiert. 14 Derzeit ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge so überlastet, dass Asylsuchende einen Termin zum Stellen eines förmlichen Asylantrages erst mehrere Monate, zum Teil weit über ein Jahr später erhalten werden. Erst dann aber wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Zuvor erhält der Asylsuchende gemäß § 63a AsylG lediglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, bislang als BüMA bekannt, die aufgrund einer am 5. Februar 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (und einer am 6. Februar 2016 in Kraft getretenen Rechtsverordnung) jetzt "Ankunftsnachweis", kurz AKN heißt. Auch diese Gesetzesänderung zeigt das Ausmaß des Engpasses auf: Nunmehr wird der Ankunftsnachweis für längstens sechs Monate erteilt und ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert, zuvor war die BüMA auf längstens einen Monat zu befristen und konnte ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden. Die Aufenthaltsgestattung entsteht zwar gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes, sobald der Ausländer um Asyl nachgesucht hat, sodass ihm die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG bei Erfüllung der insoweit geltenden Voraussetzungen erteilen kann. Dies gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG allerdings nicht bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat, also aus jedem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat. Unerlaubt ist die Einreise dann, wenn der Ausländer ohne den nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel einreist, was bei Ausländern, die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen wollen, die Regel ist. Deswegen stellt die augenblickliche Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge doch ein ernstliches Problem dar. In Rheinland-Pfalz haben deshalb die Ausländerbehörden zumindest mit Billigung des Integrationsministeriums Asylsuchenden vielfach neben der BüMA auch eine Duldungsbescheinigung ausgestellt. Dies erfolgte wohl deswegen, weil die BüMA und jetzt der Ankunftsnachweis – anders als die Duldungsbescheinigung – kein Ausweisersatz sein kann (vgl. jetzt § 63a Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 AsylG), weil gegen Geduldete kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes eingeleitet werden kann und weil geduldeten Asylsuchenden gemäß § 32 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG ist zudem, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder dass durch Rechtsverordnung bestimmt ist, die Ausübung einer Beschäftigung sei auch ohne 15 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig. Insoweit gelten §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 41 und 42 AufenthG entsprechend. Grundsätzlich muss also der potentielle Arbeitgeber eine "Stellenbeschreibung" ausfüllen und die Bundesagentur für Arbeit eine Prüfung im Sinne von § 39 Abs. 2 und § 40 AufenthG durchführen (vgl. dazu oben). In § 32 Abs. 4 der Beschäftigungsverordnung ist sogar ausdrücklich geregelt, dass die Absätze 2 wonach es in bestimmten Fällen einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf, und 3, wonach die Zustimmung zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 5 erteilt werden darf, auch für einen Ausländer gilt, der im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist. Ferner wird gemäß § 32 Abs. 5 der Beschäftigungsverordnung die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerinnen und Ausländern auch mit einer Aufenthaltsgestattung dann ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 der Beschäftigungsverordnung, insbesondere also einen Ausbildungsberuf aufnehmen, oder sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG enthält das Verbot der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, für die Dauer ihres gesamten Asylverfahrens. Diese Regelung sollte den weiteren Zustrom von Asylbewerbern aus den Westbalkanländern vermindern. Ein Erteilungsverbot wie nach § 60a Abs. 6 AufenthG gilt für Asylbewerber, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, nicht. Auch bei der Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG handelt es nicht um eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltsgestattung, sondern um einen eigenständigen begünstigenden Verwaltungsakt, sodass im Falle seiner Ablehnung auf unverzügliches Verlangen des Asylbewerbers ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist. Wird der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt, erlischt die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG. Erhält der Ausländer anschließend eine Duldung, so benötigt er eine Beschäftigungserlaubnis nach § 32 BeschV. Dabei wird die Dauer der Aufenthaltsgestattung auf die Dreimonatsfrist des § 32 Abs. 1 BeschV angerechnet. 16 Anhang: Der Zugang von ausländischen Kindern zum Schulbesuch Dieser richtet sich nach dem Schulrecht des jeweiligen (Bundes-)Landes, in Rheinland-Pfalz nach § 56 SchulG. Nach dessen Abs. 1 Halbsatz 1 ist der Besuch einer Schule Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine gesetzliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts fehlt in § 56 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG, findet sich aber beispielsweise in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der in diesem Zusammenhang allerdings keine unmittelbare Anwendung findet. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Angesichts dessen wurde § 56 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG zunächst dahin verstanden, dass einen gewöhnlichen Aufenthalt nur ein bestandskräftig als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannter Ausländer hat, nicht aber ein Asylbewerber und ein Ausländer, dessen Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist und der nur geduldet wird, bei dem also lediglich die Vollziehung ihrer Abschiebung ausgesetzt ist. Die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I verstand allerdings den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes bald weiter. Gewöhnlich ist danach der Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf alsbaldige Beendigung angelegt, sondern "zukunftsoffen" ist. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wurde z.B. vom Bundessozialgericht bei Ausländern angenommen, die mehrfach lediglich befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatten (Urteil vom 27. Januar 1994 – 5 RJ 16/93 –), und später sogar bei so genannten displaced persons, die sich in einem Lager aufgehalten hatten, um auf ihre Auswanderung zu warten (Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 90/00 R –). Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsgericht einen gewöhnlichen Aufenthalt bei Personen angenommen, die ihren Aufenthalt "bis auf weiteres" in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler haben, sofern dort nicht etwa wie bei der Unterbringung in einer Turnhalle abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist (Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 11/98 – Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußerte daraufhin mit Beschluss vom 8. Februar 2001 (12 B 99.2202), dass ein Asylbewerber, der sich 17 aufgrund einer Zuweisung in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalte, dort in aller Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Angesichts dessen wurde seit Frühjahr 2005 § 56 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG dann dahin verstanden, dass auch Asylbewerber, sobald sie eine Zuweisung aus einer Erstaufnahmeeinrichtung in eine Gemeinde erhalten haben, dort einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (so dann auch Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift "Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund" vom 22. November 2006 [Amtsbl. 2007, S. 2]), und dass dies auch für Geduldete nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages gilt. Mit Urteil vom 2. April 2009 (5 C 2.08 – BVerwGE 133, 320 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dann ausdrücklich entschieden, dass auch ein ausreisepflichtiger Ausländer im Bundesgebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, wenn bis auf weiteres nicht mit seiner Abschiebung zu rechnen ist – allerdings in einem jugendhilferechtlichen Verfahren angesichts von § 6 Abs. 2 SGB VIII. In dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Ausländer aufgrund einer Duldung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben kann. Allerdings ist § 6 Abs. 2 SGB VIII möglicherweise lex specialis und gilt deshalb möglicherweise nur im Jugendhilferecht. Die Sozialgerichte gehen jedenfalls zumindest ganz überwiegend davon aus, dass ein ausreisepflichtiger geduldeter Ausländer keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Bundesgebiet hat. Von daher ist zu begrüßen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber zum 1. August 2013 folgenden neuen Absatz 2 in das Schulgesetz eingefügt hat: " 1Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. 2Für ausreise- pflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. 3Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen." 18 Damit besteht nämlich in Rheinland-Pfalz für Ausländerkinder, sobald eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergangen sowie ein förmlicher Asylantrag gestellt ist, die Möglichkeit zum Schulbesuch bis zur Wiederausreise bzw. bis zum Ende der Schulzeit. Allerdings ist nach meiner Einschätzung offen, was vorher gilt. So könnte durch § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG als lex specialis zuvor die Möglichkeit zum Schulbesuch ausgeschlossen sein, was angesichts der derzeitigen Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der bis zur förmlichen Asylantragstellung vergehenden Zeit sehr bedauerlich wäre. Es könnten aber auch insoweit § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG anzuwenden und dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu berücksichtigen sein. Die Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drucks. 16/2223 S. 8) geben insoweit leider nichts her. Ich bin gespannt, ob, wann und wie der für das Schulrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz diese Frage entscheiden wird. Die tatsächliche Verwaltungspraxis geht in Rheinland-Pfalz derzeit dahin, dass in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachte Kinder – anders als nach meinem Kenntnisstand etwa in Baden-Württemberg – nicht die örtliche Grundschule besuchen, sondern in den Erstaufnahmeeinrichtungen ein wenig unterrichtet bzw. auf den späteren Schulbesuch vorbereitet werden. Nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung haben sie zwar oft noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt, wie § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG voraussetzt, doch sind sie in der Praxis meist jedoch im Besitz einer Duldung (s.o.), sodass § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG angewendet werden kann; auch wird eine BüMA bzw. ein AKN in der Praxis einer Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung meist gleichgestellt. Trier, 17.02.2016 ROVG Alexander Wolff, Koblenz