RECHTMÄßIGKEIT DER AUSWEISUNG

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Dr. Thomas Freund/Mathias Schulz
Ausländerrecht
Übersicht 2
RECHTMÄßIGKEIT DER AUSWEISUNG
0. Definition und Rechtsfolgen
Verwaltungsakt, der dem Ausländer gebietet, die BRD zu verlassen und ihm verbietet, das Land erneut zu betreten, Rechtsfolgen: Ausreisepflicht (§ 50 I AufenthG), Einreise und Aufenthaltsverbot
(§ 11 I 1 AufenthG), Zurückweisung an der Grenze (§§ 15 I, 14 I Nr. 3 AufenthG)
I. Ermächtigungsgrundlage: § 53 AufenthG
Beachte: Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger kommt keine Ausweisung, sondern nur eine
Feststellung des Verlusts des Rechts der Freizügigkeit nach § 6 FreizügigG/EU in Betracht (Folge;
Ausreisepflicht gem. § 7 I FreizügigG/EU); zur Sonderstellung privilegierter türkischer Arbeitnehmer
vgl. Art. 14 ARB EWG-Türkei
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a. sachlich: § 71 I AufenthG i.V.m. § 1 I Nr. 3 ZuwZLVO M-V Kreisordnungsbehörden
b. örtlich: § 3 I Nr. 3 a VwVfG M-V
2. Verfahren
a. Handlungsfähigkeit (§ 80 I AufenthG): grds. mit Vollendung des 18. Lebensjahres
b. Anhörung (§ 28 VwVfG M-V)
c. ggf. Beteiligung der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 72 IV 1 AufenthG)
3. Form (§ 77 I AufenthG: Schriftform), Begründung und Bekanntgabe, zwingende Verbindung
mit Befristung (§ 11 II 2 AufenthG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
a. Aufenthalt des Ausländers gefährdet (= tatsachenbasierte Prognoseentscheidung):
aa. öffentliche Sicherheit und Ordnung o.
bb. freiheitliche demokratische Grundordnung o.
cc. sonstige erhebliche Interessen der BRD
b. Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse
aa. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG
(1) besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, Katalog in § 54 I AufenthG
(2) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, Katalog in § 54 II AufenthG
bb. Bleibeinteresse, § 55 AufenthG
(1) besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, Katalog in § 55 I AufenthG
(2) schwerwiegendes Bleibeinteresse, § Katalog in § 55 II AufenthG
cc. Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, § 53 II AufenthG
- u.a. Zweck der Ermächtigung: Die Ausweisung soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (Prognoseentscheidung). Zu unterscheiden sind:
(1) Spezialprävention: Abwehr erneuter Verstöße des auszuweisenden Ausländers
gegen die durch die Ausweisungsinteresse geschützten Werte.
(2) Generalprävention: Anhalten anderer Ausländer zu einem ordnungsgemäßen
Verhalten während ihres Aufenthalts zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden
Ausweisung (str. ob und inwieweit nach neuer Rechtslage zulässig)
- Berücksichtigung der persönlichen Belange des Ausländers (§ 53 II AufenthG), v.a.
Dauer des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK)
c. Beachtung höherrangigen Rechts, insbes. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Prüfung
milderer Alternativen wie Verwarnung, Strafen oder Geldbußen nach §§ 95, 98 AufenthG,
Rücknahme oder Widerruf von gewährten Vergünstigungen).
2. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung („wird ausgewiesen“)
3. § 53 III AufenthG: besondere Anforderungen bei anerkannten Asylberechtigten o. Flüchtlingen
oder bei Inhabern von Erlaubnis Daueraufenthalt EU oder Aufenthaltsrecht nach Assoziationsabkommen EWG-Türkei; keine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen
4. für Asylbewerber gilt § 53 IV AufenthG
Ausw-Üb.docx
25.05.2016
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