Infodienst Nr. 61 v. Mai 2005 - Arbeitskreis Asyl Rheinland

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Asyl in RheinlandPfalz
20 Jahre Arbeitskreis-Asyl Neustadt
Dr. Wiegräbe, Innenminister Karl Peter Bruch
Infodienst des Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
Mai 2005, Nr.61
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
MONAT JAHR
Impressum
Herausgeber
„Asyl in Rheinland-Pfalz“ wird als Projekt
vom Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF)
finanziell gefördert.
Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
Postfach 28 51
55516 Bad Kreuznach
Tel: 0671 / 8459152
Fax: 0671 / 8459154
E-Mail: [email protected]
Internet: www.asyl-rlp.org
Anschrift:
Kurhausstraße 8
55543 Bad Kreuznach
Der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz wird
finanziell gefördert von der Landesbeauftragten für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Frau Maria Weber
und der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft
PRO ASYL.
Koordinierungsgruppe
Malteser Hilfsdienst Mainz
Behrouz Asadi
Dagobertstraße 1c
55116 Mainz
Tel. 06131 / 226042
Mobil: 0171 / 2279232
Fax: 06131 / 230413
E-Mail: [email protected]
Humanitäre Hilfe für Asylbewerber Ingelheim
Ingrid Meyer und Karin Mehandru
Im Schneckenbangert 19
55263 Wackenheim
Tel. 06132 / 440360
Fax: 06132 / 440360
E-Mail: [email protected]
Zentrum für selbstbestimmtes
Leben Behinderter
Ismael Sackan
Rheinstr. 43-45
55116 Mainz
Tel. 06131 / 14674535
E-Mail: [email protected]
Diakonisches Werk Pfalz
Manfred Asel
Karmeliterstraße 20
67346 Speyer
Tel. 06232 / 664262
Fax: 06232 / 6642422
E-Mail: [email protected]
Pfarramt für Ausländerarbeit
Siegfried Pick
Postfach 2851
55543 Bad Kreuznach
Tel. 0671 / 8459152
Fax. 0671 / 8459154
E-Mail: [email protected]
Ev. Dekanat Mainz,
Flüchtlings- und Migrationshilfe
Gisela Apitzsch
Kaiserstrasse 37
55116 Mainz
Tel : 06131/9600426
Mail: [email protected]
Mainzer Flüchtlingsrat
Bernd Drücke
E-Mail: [email protected]
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Inhalt
Wichtigstes in Kürze
4
AK-Asyl RLP
Abschiebestopp und Bleiberecht (Togo, Kosovo, Afghanistan)
Infos aus der Rede des RLP Innenministers Bruch auf der Feier „20 Jahre AK-Asyl Neustadt
Dr. Winfried Wiegräbe – Rede zur Feier „20 Jahre AK-Asyl Neustadt“
5
7
8
Rückblickauf das Plenum vom 15.4.05
3 Artikel von Abdel Mottaleb El Husseini:
- Neue Töne aus Damaskus
- Nach dem Kampf mit den Waffen
- Überraschung im Libanon
Kerstin Müller (Staatsministerin im AA) an den Berliner Abgeordneten Herrn Volker Ratzmann
Arabische Länder wollen nicht zwangsdemokratisiert werden (Frankfurter Rundschau, 20.4.2005)
Neue Härtefallkommission in RLP (Bericht aus der Rhein-Pfalz, 13.4.05)
Theorie und Praxis des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG (R. Wendl)
11
12
14
15
16
17
18
Migration und Behinderung - Ismael Sackan berichtet vom Projekt
20
Erlasse und Beschlüsse
Rückführungen von Kosovo-Albanern und Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo
Aufenthaltserlaubnisse für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Aufenthaltsrechtlicher Status von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
Landtag RLP - Kleine Anfrage
IM NRW- Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen
BMI - Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
21
24
25
27
33
36
Zuwanderungsgesetz
Kettenduldung - Neue Härten für Ausländer (Frankfurter Rundschau, 30.4.05 / Vera Gaserow)
Rechtsanwalt R. M. Hofmann - Merkblatt für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge
37
39
Länder und Herkunftsländer
Verwaltungsgericht Stuttgart – Abschiebungsverbot
Streit über Abschiebung - Druck auf Afghanen in Hamburg (Frankfurter Rundschau, 3.5.2005)
41
44
Pro Asyl
Presseerklärung von PRO ASYL 19.3.2005 - Internationaler Antirassismustag
Rückkehrberatung für Flüchtlinge
45
46
Sonstiges
BAG „Asyl in der Kirche" e. V.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Wichtiges in Kürze
Härtefallkommission nimmt Arbeit auf
Am 17.6.05 findet die konstituierende Sitzung der Härtefall-Kommission statt. Dabei sollen nach unseren Informationen vom Innenministerium Kriterien für Härtefälle vorgestellt werden.
Beim Plenum am 10.Juni in Mainz wollen wir miteinander über das Thema arbeiten und uns mit Mitgliedern
der Kommission über das Vorgehen von Gruppen und Flüchtlingen austauschen.
Minderheiten aus dem Kosovo: Erste Ashkali-Famlie aus Rheinland-Pfalz abgeschoben
Mit Datum 11. Mai 2005 hat das Innenministerium in einem Rundschreiben „Rückführungen von KosovoAlbanern und Angehörigen ethnischer Minderheiten“ geregelt: Noch im Mai sollen bundesweit bis zu 100 weitere Ashkali und Ägypter u.a. kleine Minderheiten-Gruppen abgeschoben werden. Nach den Vereinbarungen
mit der UNMIK sollten bundesweit im Juni bis zu 300, ab Juli dann 500 Personen, davon also bis 25 zu Personen aus Rheinland-Pfalz abgeschoben werden.
Hintergrund ist die „Abgestimmte Niederschrift über Gespräche zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo am 25. und 26. April in Berlin“ (Anlage zum Erlass, siehe unten). Roma und Serben sollen weiter geduldet
werden, allerdings sollen Juli bis September insgesamt 70 Roma zur Abschiebung anstehen, danach soll auch
die Zahl der abgeschobenen Roma steigen.
Am Donnerstag, 19.5.05 wurden von Düsseldorf aus 37 Personen nach Pristina abgeschoben, darunter 5 Ashkali, eine vierköpfige Familie aus Ludwigshafen und eine alleinstehende Frau aus NRW. Die Familie aus Rheinland-Pfalz war aufgrund einer früheren Vereinbarung für die Rückübernahme vorgesehen und fällt unter die
früheren Rückübernahme-Regelungen.
Unsere Einschätzung: Durch diese Abschiebungen soll der Ausreisedruck erhöht werden. Bleiberechtsregelungen werden damit in vielen Fällen unmöglich. Bei Plenum am 10. Juni werden wir beraten, wie wir reagieren
können.
Zahlen (Stand 31. 12. 04):
Ausreisepflichtige in Rheinland-Pfalz: Kosovo-Albaner 1184, Serben 72, Roma1741, Ashkali 737, Ägypter 97,
Gorani/Torbesh 16, Bosniaken 54, Türken 2, Sonstige 67 (Minderheiten insgesamt: 2786)
Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt
Das Thema ist vom (kleiner gewordenen) Kreis der SPD-regierten Länder („A-Länder“) auf die Tagesordnung
der IMK 24./25.6. in Stuttgart gesetzt. Die politische Lage nach den Wahlergebnissen in NRW ist für eine baldige Lösung nicht günstiger geworden. Rheinland-Pfalz will vor allem eine Lösung für „Balkanflüchtlinge“, so
Innenminister Bruch.
Termine:
Freitag, 10.6.05:
Plenum des AK Asyl Rheinland-Pfalz in Mainz,
Caritas für die Diözese Mainz, Holzhofstr. 8
Samstag, 16.7.05, ab 13 Uhr:
Demo gegen Abschiebehaft, Ingelheim
Freitag, 01.07.05, ab 17 Uhr
veranstalten das DW und die Humanitäre Hilfe Ingelheim ein Solifest
zur Unterstützung der Gefangenen und zur Information mit einer Ausstellung von Bildern aus dem Knast und Infos von Leuten die drinnen
für die Gefangenen arbeiten.
im i-punkt Ingelheim , hinter der Ohrenbrücke 37. live band ,
cocktails und politics
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
AK-Asyl
Arbeitskreis Asyl – Rheinland-Pfalz
Postfach 2851
55516 Bad Kreuznach
Tel: 0671/ 8459153
Fax: 0671-8459154
E-mail: [email protected]
Homepage: www.asyl-rlp.org
9. 5. 2005
AK Asyl RLP  Postfach 2851  55516 Bad Kreuznach
Ministerium des Innern und für Sport
Herrn Staatsminister Karl Peter Bruch
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Abschiebestopps und Bleiberecht
Sehr geehrter Herr Minister Bruch,
wir wenden uns heute an Sie, weil wir uns um die Sicherheit einiger von Abschiebung bedrohter Flüchtlingsgruppen sorgen.
Togo
Die aktuelle Entwicklung in Togo nach der faktischen Machtübernahme von Eyadema Junior ist geprägt von
massiver Repression und Verfolgung von Regimegegnern, es soll in den letzten Wochen bis zu 100 Tote und
zahlreiche Verletzte gegeben haben. Mehr als 10.000 Togoer sind in die Nachbarländer geflohen.
Wir halten einen sechsmonatigen Abschiebungsstopp für Togo für dringend geboten. Es muss sichergestellt
sein, dass jetzt keine abgelehnten Flüchtlinge abgeschoben werden. Sollten derzeit Togoer in Abschiebehaft
einsitzen, müssen sie freigelassen werden. Wir bitten Sie, dass sich Rheinland-Pfalz der Initiative des Bundeslandes Kiel für einen bundesweiten Abschiebestopp anschließt.
Minderheiten aus dem Kosovo
Die Lage im Kosovo hat sich für alle Minderheitengruppen seit den blutigen Unruhen im März 2004 nicht
grundlegend geändert. Die schweren Sicherheitsvorfälle haben zu einer Eskalation ethnisch motivierter Gewalt
im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts geführt. Es gab 20 Tote,
mehr als 1000 Verletzte, Zerstörung von Eigentum und Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma und Angehöriger anderer Minderheiten. Weder KFOR und UNMIK konnten die MinderheitenAngehörigen schützen.
Die beim Treffen von UNMIK-Vertretern mit einer Delegation von BMI und Ländervertretern in Berlin am 25.
und 26. April 05 getroffenen Vereinbarungen zur Abschiebung von Kontingenten von Minderheiten, beginnend
im Mai 2005, halten wir für einen krassen Verstoß gegen die Menschenrechte der MinderheitenFlüchtlingsgruppen: Eine Rückkehr in Sicherheit und mit einer langfristigen Lebensperspektive ist derzeit und
auch in der nächsten Zukunft nicht gegeben. Ein Leben im von der KFOR bewachten Ghetto oder im Lager ist
keine Lösung. Eine an humanitären Kriterien ausgerichtete Flüchtlingspolitik müsste als Grundlage für die
Rückkehr der Minderheitenangehörigen ein funktionierendes friedliches Zusammenleben aller ethnischen
Gruppen im Kosovo voraussetzen. Alles andere ist unverantwortlich. Dass die UNMIK trotz anderer Lagebeurteilung durch den UHNCR auf den Abschiebungsdruck aus Deutschland, besonders aus dem Bundesinnenministerium einschwenkt, ist ein Armutszeugnis für die europäische Kosovo-Politik.
Wir wissen, dass Rheinland-Pfalz eine andere Haltung zur Frage der Rückkehr der Minderheiten-angehörigen
einnimmt.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Wir bitten Sie eindringlich, dass Sie sich im Kreise der Innenminister gegen die unverantwortliche Abschiebepolitik Position beziehen. Aus Rheinland-Pfalz darf kein einziger Angehöriger der Minderheiten abgeschoben
werden!
Flüchtlinge aus Afghanistan
Nicht nachvollziehen können wir auch, dass Hamburg auf die « Rückführung » von abgelehnten Flüchtlingen
aus Afghanistan drängt. Die Zahl der Flüchtlinge in Hamburg darf kein Maßstab für eine politische Entscheidung sein.
Wir verweisen auf die Lagebeurteilung von Rechtsanwalt Viktor Pfaff, Mitglied von Pro Asyl :
„Es gibt in Afghanistan keine Stimme von Seiten der Regierung oder der Nichtregierungsorganisationen, die
Abschiebungen zum jetzigen Zeitpunkt für vertretbar hält. Auch in der Hauptstadt ist weder eine Unterbringung
von Rückkehrern möglich, die kein Obdach haben, noch besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung in den Lagern, in denen sich schon jetzt Rückkehrer aus Iran und Pakistan sowie Binnenvertriebene aufhalten. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Wochen und Monaten kontinuierlich verschlechtert. Dies betrifft nicht nur das gestiegene Anschlagsrisiko, sondern auch die Gefahr, Opfer organisierter Kriminalität zu
werden. Ein Vertreter der ISAF hat darauf hingewiesen, dass es eine sehr hohe Zahl von Kindesentführungen in
Afghanistan gibt. Mehr als 100 Fälle sind dokumentiert. Es besteht der Verdacht, dass diese Entführungen in
vielen Fällen stattfinden, um den Opfern Organe für Transplantationen zu entnehmen.
Ein weiteres, bislang völlig ungelöstes Problem besteht darin, dass im gesamten Bereich von Justiz, Polizei und
Krankenversorgung nichts ohne die Zahlung hoher Bestechungssummen erreicht werden kann.“ (zitiert aus der
Presseerklärung von Pro Asyl vom 20. 4. 05).
Wir bitten Sie eindringlich darum, dass Rheinland-Pfalz weiterhin gefährdete Flüchtlingsgruppen vor Abschiebung schützt. Rheinland-Pfalz muss auch bundesweit der derzeit grassierenden Politik der Abschiebungen um
jeden Preis Einhalt gebieten. Wir regen an, dass statt der unverantwortlichen Rückführungs-Pläne Bleiberechtsregelungen auf die Tagesordnung der Innenministerkonferenz im Juni gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
S. Pick
im Auftrag der Koordinierungsgruppe
des Arbeitskreises Asyl Rheinland-Pfalz
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Arbeitskreis Asyl – Rheinland-Pfalz
Postfach 2851
55516 Bad Kreuznach
Tel: 0671-8459153
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12. 5.05
Innenminister Bruch hält seine „Antrittsrede“ zur Asylpolitik in Rheinland-Pfalz vor Flüchtlingsinitiativen in Neustadt
Bei der Festveranstaltung des Arbeitskreises Humanitäre Hilfe für Asylbewerber e.V. Neustadt zum Thema 20
Jahre Arbeitskreis Asyl Neustadt a.d. Weinstraße – Ein Grund zum Feiern? hielt Staatsminister Karl Peter Bruch
die Festrede.
Hier einige Punkte aus seinem Vortrag:
Innenminister Bruch betonte, dass der erste Anstoß zu einer Reform des Zuwanderungsgesetzes durch die Bundesratsinitiative von Rheinland-Pfalz im Jahr 1998 gegeben habe, an der er neben den Ministern Caesar und
Zuber mitgearbeitet habe.
Neben einigen positiven Aspekten des neuen Rechtes (geschlechtsspezifische Verfolgung und nichtstaatliche
Verfolgung als Asylgrund) fehle leider die von Rheinland-Pfalz geforderte gesetzliche Altfallregelung.
Nach wie vor wolle Rheinland-Pfalz eine bundesweite Regelung, es gäbe auch andere Bundesländer, die die
Initiative unterstützen. Bei der Innenministerkonferenz in Stuttgart im Juni werde Rheinland-Pfalz erneut eine
Bleiberechtsregelung fordern.
Ein erster Schritt soll eine Regelung für Flüchtlinge aus dem Kosovo (beziehungsweise Rest-Jugoslawien? Herr
Bruch sprach von Balkanflüchtlingen) sein. Es ginge nicht an, diese Flüchtlinge weiter in der Unsicherheit zu
lassen.
Der rheinland-pfälzische Erlass vom 17. 12. 04 habe es möglich gemacht, dass die Ausländerbehörden ihr Ermessen ausüben, und dass sei auch in vielen Einzelfällen geschehen.
Die Härtefallkommission werde am 17. Juni erstmals zusammentreten. Er sei sich bewusst, dass die Regelung
für die HFK nicht überall auf Zustimmung gestoßen sei, was die Zusammensetzung und die 2/3-Mehrheit der
Entscheidungen angehe.
Die Härtefall-Regelung sei ein Gnadenrecht, und man brauche als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Minister ein breites Votum der Kommission, das dann aber auch den Minister binden
solle. Es gehe bei der Mehrheitsregelung um die Akzeptanz der Entscheidung.
Im Zuwanderungsgesetz werde die Integration neu geregelt. Herr Bruch hält es für notwendig, dass in Rheinland-Pfalz zwischen den verschiedenen an Integrationsaufgaben beteiligten Ministerien die Zuständigkeiten neu
geregelt werden.
Staatsminister Bruch würdigte das Eintreten für Flüchtlinge als wichtigen Beitrag für den Frieden in der Gemeinde. Er dankte dem Neustadter Arbeitskreis Asyl für seine jahrlange ehrenamtliche Arbeit und schloss mit
einem Zitat von Friedrich Schiller„Wer nicht für andere tut, tut nichts für sich.“
S. Pick
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rede zur Jubiläumsveranstaltung
„20 Jahre AK-Asyl – Neustadt“, 11. Mai 2005
Von Dr. Winfried Wiegräbe
Zwanzig Jahre Arbeitskreis Asyl Neustadt - ein
Grund zum Feiern? Die Überschrift zu unserer heutigen Veranstaltung endet mit einem Fragezeichen,
und das ist nicht rhetorisch gemeint. Aber wie Sie
sich denken können, lässt sich die selbst gestellte
Frage sowohl mit Nein – kein Grund zum Feiern –
als auch mit Ja beantworten, und damit ist auch
schon der Rahmen abgesteckt, in dem ich mich mit
meinen Ausführungen bewegen will.
dort ihr Glück suchen. Fast alle sind längst wieder
in ihrer Heimat, aber damals entstand das Unwort
von der „Asylantenschwemme“, das sich bis heute
hartnäckig in vielen Köpfen hält.
Generell gilt: Flüchtlingsströme werden erzeugt von
den Problemen in den Herkunftsländern. Es muss
einem Menschen schon sehr schlecht gehen, bis er
Haus und Hof und Familie verlässt. In den achtziger
Jahren waren es Boat-people aus Vietnam, Flüchtlinge aus den Bürgerkriegen im Libanon und Sri
Lanka, danach kamen die Menschen aus Afghanistan, aus dem Irak, es kamen Kurden aus der Türkei
- aus all diesen Ländern ist der Strom heute nahezu
versiegt, seit sich die Verhältnisse in den Herkunftsländern verbessert haben. Bekämpfung der Fluchtursachen ist zweifellos die bessere Methode, die
Zahl der Asylbewerber zu verringern, als Lager in
Nordafrika.
Deshalb sollte die Politik endlich von der populistischen These Abschied nehmen, man müsse nur die
„Anreize“ verringern, mit denen Asylbewerber
„angelockt“ werden, also ihnen das Leben hier recht
unangenehm machen, damit sich in ihrer Heimat
herumspricht: „Geht bloß nicht nach Deutschland“.
Konkret also: ein Jahr völliges Arbeitsverbot, auch
danach ein Bündel von Arbeitsverhinderungsmaßnahmen, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Unterhaltsleistungen vorzugsweise in Naturalien oder Gutscheinen (in Neustadt hat nur die
Gutscheinwirtschaft noch überlebt). All diese Schikanen werden auch in Zukunft Menschen nicht
hindern, die Festung Europa zu stürmen. Wohl aber
hindern sie die Flüchtlinge, bei uns ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben zu führen.
Und, ganz nebenbei: Wer seinen Lebensunterhalt
nicht selbst verdienen darf, der lebt von Sozialhilfe,
also von unseren Steuern.
Weltweites Flüchtlingselend
Natürlich können wir nicht feiern, dass Menschen
aus aller Welt gezwungen waren und sind, vor
Krieg, Verfolgung oder auswegloser Not ihre Heimat zu verlassen. UNHCR, die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen, beziffert die Zahl der
Menschen, die sich im Jahre 2004 weltweit auf der
Flucht befanden, mit 40 Millionen – stellen Sie sich
das einmal vor, das entspricht der Hälfte der deutschen Bevölkerung! Ein großer Teil dieser Völkerwanderung zieht allerdings im eigenen Land
umher, denken Sie an die ständigen Bürgerkriege
im Kongo oder Sudan.
Nur eine knappe Million von ihnen suchte in anderen Ländern um Asyl nach, betrachteten sich also
mindestens selbst als Verfolgte im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention – was noch lange nicht bedeutet, dass sie auch als solche anerkannt werden.
Bis nach Deutschland schafften es letztes Jahr dann
35.600 Asylbewerber. Für ihre Verteilung über die
Bundesrepublik gibt es einen Schlüssel, und nach
dem waren es rechnerisch 24 Menschen, die am
Ende hier in unserer Stadt landeten. Also kein
Grund zur Panik.
Die Fluchtgründe liegen in den Heimatländern
Hier gilt es nun, zwei Legenden zu entkräften: Die
erste: Die Asylbewerber kommen, weil sie von den
Verlockungen der reichen Länder angezogen werden. Es gab eine historische Situation, in der diese
Auffassung eine gewisse Berechtigung hatte, das
war nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs, als
Hunderttausende aus den Ländern des ehemaligen
Ostblocks in den Westen strömten. Natürlich handelte es sich so gut wie nie um politisch Verfolgte,
sie hatten einfach Jahre lang im Fernsehen den Goldenen Westen gezeigt bekommen und wollten nun
Auch abgelehnte Asylbewerber leben viele Jahre
bei uns
Die zweite Legende: Da ja die allermeisten Asylbewerber in Wirklichkeit gar nicht politisch verfolgt
sind, werden sie umgehend wieder ausgewiesen,
also sind Integrationsbemühungen fehl am Platz.
Dazu erstens: So wenige sind es gar nicht, die hier
am Ende ihres Verfahrens Schutz erhalten. Verlässliche Zahlen darüber gibt es nicht, wir schätzen,
dass 2004 etwa 15% der Asylbewerber entweder als
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
politisch Verfolgte anerkannt wurden oder Abschiebeschutz erhielten. Und weiter: Nicht alle, die
vom Bundesamt für Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten abgelehnt werden, betrachten sich zu
Unrecht als politisch Verfolgte. Dazu muss man die
Feinheiten unserer Rechtsprechung kennen. Verfolgen, so die jahrzehntelange Rechtsprechung, kann
immer nur der Staat. So wurden von den Taliban
Verfolgte aus Afghanistan mit dem Argument abgelehnt, die Taliban seien keine Regierung – bis das
Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorschob; ganz ähnlich ging es Algeriern, die vor den
fundamentalistischen Mordbanden Sicherheit suchten. Oder verfolgte Kurden unter Saddam wurden
abgelehnt mit dem Argument, sie könnten ja in dem
kurdisch verwalteten Norden Zuflucht finden – das
hieß in Flüchtlingslagern unter erbärmlichsten Verhältnissen. Diese Beispiele ließen sich vermehren.
Und zweitens: Es dauert schon Monate bis Jahre,
bis das Bundesamt in Trier als erste Instanz über
den Asylantrag entschieden hat. Dann geht es in
aller Regel in die nächste Runde vor das Verwaltungsgericht hier in Neustadt, wo viele auch Erfolg
haben. Wer endgültig abgelehnt wurde, ist damit
noch längst nicht außer Landes. Denn er braucht
Ausreisepapiere, die viele Länder ihren geflohenen
Bürgern verweigern; er braucht eine Verkehrsverbindung, die es zur Zeit – jedenfalls unter zumutbaren Bedingungen – weder nach Bagdad noch nach
Kabul gibt. Oder es drohen ihm in der Heimat
ernsthafte Gefahren für Freiheit und Leben, wie
etwa ethnischen Minderheiten im Kosovo. Nicht
verschwiegen sei, dass manch einer auch große
Virtuosität entfaltet, um seine wahre Identität oder
Herkunft zu verschleiern. Das können wir natürlich
nicht unterstützen.
Fazit: In aller Regel bleibt selbst ein abgelehnter
Asylbewerber viele Jahre hier. Und da haben wir
ein klares Prinzip: Wer hier als Flüchtling lebt und
uns um Hilfe bittet, der bekommt sie, unabhängig
davon, welchen Status er gerade hat. Richtige Ganoven, die das nicht verdienen, gibt es tatsächlich
wenige, oder wir lernen sie nicht kennen. Wir sind
keine Illusionisten: Wir können natürlich nicht alle
Elenden dieser Welt bei uns aufnehmen, aber wer
es bis zu uns geschafft hat, der verdient unsere Hilfe. Zwischen diesen beiden Sätzen vollzieht sich
praktische Asylarbeit.
es für einen Menschen bedeutet, seine Heimat verlassen zu müssen und um Aufnahme in einem
fremden Land zu bitten. Wie viel Angst, ja, Traumatisierung erleben wir da, schreckliches Heimweh, Demütigungen, Hoffnungen, die immer wieder enttäuscht werden. Was bedeutet es wohl für
eine Familie, wenn sie von der dafür zuständigen
Clearing-Stelle fünf mal in verschiedenen Botschaften vorgeführt wird, nur um immer wieder gesagt
zu kriegen, dass man sie nicht wolle – aber natürlich nicht so, dass die deutschen Beamten das hören? Was fühlt ein Mann, der in Tschetschenien von
russischen Soldaten schwer misshandelt wurde,
wenn ihm durch zwei Instanzen gesagt wird, er und
seine Familie könnten ja im weiten Russland Zuflucht finden, im Land seiner Peiniger? Oder eine
Frau, die aus der Bürgerkriegshölle von Liberia
entfliehen konnte, nur um hier zu erfahren, dass sie
genau da hin zurück müsse?
Nein, all diese Schicksale geben wahrlich keinen
Grund zu Feierlaune. Aber sie sind unser Motiv, zu
helfen, wo immer wir das können, und das seit über
zwanzig Jahren. Vielen konnten wir praktische
Hilfe geben, anderen wenigstens das Gefühl, dass
wir ihre Sorgen ernst nehmen, dass sie hier nicht
allein sind.
Einiges hat sich bei uns ja auch verbessert
Es ist ja vieles besser geworden in dieser Zeit. Das
neue Zuwanderungsgesetz hat manche Unsinnigkeiten und Ungerechtigkeiten des alten Ausländergesetzes korrigiert und der Integration ein neues Gewicht gegeben. Unsere Behörden haben gelernt, mit
den Problemen umzugehen. Der Umgangston ist
deutlich höflicher geworden. Die Arbeit ganz an der
Front in Sozial- oder Ausländerämtern gehört sicher
nicht zu den bequemsten Arbeitsplätzen. Mangelnde Sprachkenntnisse bei den ausländischen „Kunden“, Misstrauen, falsche Informationen von Landsleuten führen immer wieder zu Eskalationen. Da
sind die zuständigem Mitarbeiter oft bestimmt nicht
zu beneiden und der kommunale Arbeitgeber tut
auch wenig, sie für diese spezielle Aufgabe zu qualifizieren. Wünschen würden wir uns bei den Behörden dennoch oft mehr Geduld, mehr Pragmatismus, ja Humanität bei den Entscheidungen; es gibt
Ermessensspielräume, die man so oder so ausnützen
kann. Darum bleiben kontroverse Diskussionen
auch uns – und unseren Gesprächspartnern – nicht
erspart. Wir versuchen, sie unter Ausschluss der
Öffentlichkeit auszutragen, was freilich nicht immer
gelingt.
Über die menschlichen Schicksale schweigt die
Statistik
Ich musste Ihnen diese Fakten erzählen, denn über
kaum ein Gebiet gibt es so viele Legenden und
Vorurteile, wie über Asylbewerber in unserem
Land. Aber alle Statistiken sagen eines nicht: Was
Unsere Rolle und unsere Kompetenz
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Es geht hier auch um das richtige Rollenverständnis. Man spricht heute gern von NGOs, NichtRegierungs-Organisationen. Darin liegt einerseits
eine klare Abgrenzung – wir sind keine Behörde,
dazu fehlen uns die Kompetenzen. Wir sind aber
auch nicht irgendwelche Gutmenschen oder Bittsteller, die den Behörden lästig fallen. Ehrenamtliches Engagement ist heute ein selbstverständlicher,
unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden
Bürgergesellschaft, und die „Hauptamtlichen“ sind
gut beraten, sie zu nutzen. Wir können ja auch etwas bieten: Sprachkenntnisse etwa, mehr Zeit für
den Einzelfall, manchmal haben wir auch bessere
Informationen. Und vor allem: Die Menschen haben Vertrauen zu uns. Einer Behörde begegnen die
Flüchtlinge in der Regel mit Misstrauen, oft mit
Angst, ob berechtigt oder nicht, auch aus böser
Erfahrung aus dem Heimatland. Dass sie uns vertrauen, ist unsere Chance.
Was wir vor allem verhindern wollen, sind Entwicklungen wie in Solingen oder Hoyerswerda, wie
wir sie aus den Anfangsjahren unserer Tätigkeit
kennen. Wir wollen helfen, unserer Stadt den inneren Frieden zu erhalten. Dem diente auch unser
Engagement in der Aufnahmeeinrichtung in der
Turenne-Kaserne, dem dient unser „Runder Tisch“
mit den Behörden. Jeder hat seine spezifische Aufgabe und Vorgehensweise. Aber wir sollten uns
über die Richtung unseres Handelns einig sein.
Hier in Rheinland-Pfalz haben wir recht gute Voraussetzungen, auch schwierige Fälle in humanitärem Sinne zu lösen. Im Dezember letzten Jahres
gab es einen Erlass des Innenministeriums zur Umsetzung des neuen Zuwanderungsgesetzes, der den
Ausländerbehörden einen weiten Ermessensspielraum für humanitäre Entscheidungen einräumt. Er
sollte genutzt werden. Wir sind froh, dass unser
Land eines der ersten war, das im Rahmen des neuen
Zuwanderungsgesetzes
eine
HärtefallKommission eingerichtet hat. Es gibt wohl kaum
ein anderes Rechtsgebiet, wo der Gnadenweg – und
nichts anderes ist eine Härtefall-Kommission - so
notwendig ist, wie beim Asylrecht. Freilich: Würden die Ausländerbehörden ihren Ermessensspielraum
ausschöpfen,
würde
die
HärtefallKommission schnell arbeitslos.
In diesem Umfeld also arbeiten wir seit zwanzig
Jahren, und das ist dann doch ein Grund zum Feiern: Wir sind stolz darauf, dass ein solches Projekt
über so lange Zeit kontinuierlich lebendig geblieben
ist, mit vielen ehrenamtlichen Helfern, von der
Schülerin bis zum Pensionär, mit vielen Unterstützern, von deren Spenden wir leben, mit viel Rückhalt in der Öffentlichkeit, mit finanzieller Hilfe von
Stadt, Land und Diakonischem Werk. Wir arbeiten
in einem Netzwerk gleich gesinnter Initiativen, vor
allem die enge Zusammenarbeit mit amnesty international ist uns eine unverzichtbare Hilfe. Für all
das sind wir sehr dankbar, damit können wir viel
helfen. Ich empfehle Ihnen, sich unsere Ausstellung
in der Stadtbücherei anzusehen, da ist anschaulich
dargestellt, was wir in all den Jahren getan haben
und noch tun.
Es wäre schön, wenn wir nun, nach zwanzig Jahren,
sagen könnten: Aufgabe erfüllt, jetzt tun wir mal
etwas anderes. Aber ich fürchte, wir müssen mit
Bert Brecht sagen: Die Verhältnisse, die sind nicht
so. Also hoffen wir, dass uns auch in den nächsten
Jahren Kraft, Idealismus und die Unterstützung der
Öffentlichkeit nicht ausgehen, um auf diesem Felde
weiter zu ackern und den Menschen, die unsere
Hilfe brauchen, zur Seite zu stehen.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rückblick auf das Plenum
vom 15.4.2005
Überraschung im Libanon
Die "Intifada der Unabhängigkeit" ist in einer günstigen Lage: Niemand stellt sich ihr entgegen.
Neuwahlen und Reformen sind die nächsten Schritte
von Abdel Mottaleb El Husseini
Die Libanesen haben in ihrer jüngsten Geschichte
stets die übrige Welt überrascht. Mitte der siebziger
Jahre schockierte der Bürgerkrieg mit seiner Brutalität die internationale Öffentlichkeit, die den Libanon damals als „Schweiz des Orients“ betrachtete.
Die Hauptstadt Beirut - damals eine Oase der Offenheit und der Toleranz in der arabischen Welt und
ein Treffpunkt von Orient und Okzident - wurde
durch Religionskriege materiell und geistig verwüstet. Das Land galt im letzten Jahrzehnt trotz seiner
Befriedung als politisch apathisch und zugleich
unberechenbar. Die Syrer saßen fest im Sattel und
fungierten vor aller Welt als Garanten des inneren
Friedens in Libanon.
dem Libanon sollte aufgrund des AttaifAbkommens von 1989, der den Bürgerkrieg beendete, innerhalb von zwei Jahren geschehen. Stattdessen machte Syrien seine militärische Präsenz in
Libanon von der Lösung des Nahostkonfliktes abhängig. Besonders seit dem israelischen Abzug aus
dem Süden des Landes im Mai 2000 ist der Libanon
in die feste Hand der libanesisch-syrischen Geheimdienste geraten. Die Machthaber in Damaskus
waren zuletzt so arrogant, dass sie selbst ihre libanesischen Verbündeten als bloße Befehlsempfänger
behandelten. Die hochgepriesene Bruderschaft zwischen Libanon und Syrien hat sich als ein Verhältnis zwischen Herrschern und Beherrschten entpuppt.
Jetzt erlebt die Welt die nächste Überraschung. Die
Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Al
Hariri löste keinen Bürgerkrieg aus, sondern eine
beispiellose demokratische Bewegung. Von den
ehemaligen Schauplätzen der Kämpfe der Milizen
im Beiruter Zentrum donnern nicht Kanonen, sondern es erklingen Rufe nach Freiheit und Unabhängigkeit. Die von der Opposition geführte „Intifada
der Unabhängigkeit“ konnte sogar die pro-syrische
Regierung stürzen. Und dies alles in einer Region,
in der Gewalt und Terror die Politik beherrschen.
Eine Demokratie bahnt sich ihren Weg, ohne die
Hilfe der US-Panzer in Anspruch zu nehmen. Warum ist dazu gekommen, was hat diese Bewegung
für eine Perspektive und was sind ihre Konsequenzen für die ganze nahöstliche Region? Grosse Fragen, die weit ab von jeglicher Vereinfachung beantwortet werden müssen, damit die Politik auf sie
adäquat reagieren kann.
Das syrische Regime setzt seine Präsenz in Libanon
als Karte in den Verhandlungen mit Israel und den
USA über seine Rolle im Irak und über die Rückgabe der von Israel seit 1967 besetzten Golanhöhen
ein. Diese Politik erreichte ihren Höhepunkt mit der
Verlängerung des Mandats des libanesischen Präsidenten Lahoud im vorigen Jahr gegen den Willen
der Mehrheit der Libanesen und unter Bruch der
libanesischen Verfassung, die nur eine Amtsperiode
des Staatschefs vorsieht. Die syrische Rechnung
ging aber angesichts des Übergangs des einflussreichen Drusenführers Jumblat zur offenen Opposition
nicht auf. Es formierte sich allmählich eine überkonfessionelle, breite demokratische und nationale
Bewegung, die das Ende der syrischen Besatzung
verlangt. Der Übergang des früheren Ministerpräsidenten Al Hariri zur Opposition machte sie für das
syrische Regime und seine libanesischen Satelliten
noch bedrohlicher. Die Ermordung Al Hariris, die
unabhängig von der Identität ihrer Hintermänner
auf die Zerschlagung der Opposition abzielte,
brachte nach dem Mordanschlag gegen den oppositionellen Politiker Marwan Hamade im vorigen
Herbst das Fass zum Überlaufen. Damit verloren
die Syrer den Rückhalt unter der Mehrheit der Li-
Nach Außen erwecken die Proteste der Libanesen
den falschen Schein, als ob sie ausschließlich antisyrisch wären. Sie sind aber hauptsächlich nicht
gegen das syrische Volk gerichtet, sondern gegen
die Diktatur, die das ganze politische Leben seit
dreißig Jahren bestimmt. Der Abzug der Syrer aus
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Mai 2005
banesen. Selbst die Hisbollah und die schiitische
Amal-Bewegung, die wichtigsten politischen Stützen der Syrer in Libanon, sind bisher nicht bereit
gewesen, auf einen totalen Konfrontationskurs zur
Opposition zu gehen. Die Unzufriedenheit mit der
syrischen Präsenz erreicht inzwischen alle Schichten der libanesischen Bevölkerung. Deshalb haben
die Forderungen nach Abzug der syrischen Armee
aus dem Libanon einen emanzipatorischen Charakter. Sie bringen den Willen der Libanesen nach
Selbstbestimmung und Freiheit zum Ausdruck.
Defensive. Die erfolgreiche Durchführung der
Wahlen in Irak und Palästina zeigt, dass die BushAdministration beginnt, die alten Bündnisse der
USA mit arabischen Diktaturen zu überdenken. Ob
dies zu einer Unterstützung der Demokratisierung
der Region führen wird, bleibt abzuwarten.
Die internationalen Bedingungen für einen syrischen Abzug aus dem Libanon sind gegenwärtig
sehr günstig. Die Verabschiedung der Resolution
1559 durch den UN-Sicherheitsrat im vorigen Jahr
bringt die Annährung zwischen Frankreich und den
USA in der Frage der Wiederherstellung der vollen
libanesischen Souveränität zum Ausdruck. Das
syrische Regime hat so gut wie keine Möglichkeiten, zu manövrieren. Seine Truppen müssen den
Libanon verlassen. Dadurch würde der Weg frei für
die Bildung einer Übergangsregierung, die freie
Parlamentswahlen im nächsten Mai durchführen
kann.
Die Befürchtung, die Beendigung der syrischen
Herrschaft in Libanon könne eine unmittelbare
Rückkehr des Bürgerkrieges zur Folge haben, ist
nicht begründet. Ein politisches Vakuum ist so gut
wie ausgeschlossen, da alle politischen Kräfte des
Landes das Abkommen von Attaif, das die Macht
zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften verteilt, verwirklichen wollen. Dieser politische
Konsens existierte nicht am Vorabend des Bürgerkrieges von 1975 bis 1990. Außerdem betonen die
Vertreter aller politischen Kräfte trotz ihrer politischen Spaltung ihr Festhalten an der friedlichen
Lösung ihrer Konflikte. Dies schließt nicht aus,
dass bestimmte Gruppierungen versuchen, durch
Terror und Gewalt die Opposition von ihrem friedlichen Kurs abzubringen. Die Erfolgschancen solcher Kräfte bleiben niedrig, weil sie, zumindest
gegenwärtig, weder regionale noch internationale
Helfer haben. Die arabische Welt befindet sich in
einem Zustand der Lähmung, so dass kein Staat ein
Interesse an der Destabilisierung des Libanon haben
könnte. Selbstverständlich beunruhigen die politischen Erfolge der Libanesen die arabischen Despoten. Sie befinden sich jedoch innenpolitisch in der
Die „Intifada der Unabhängigkeit“ zeigt, dass der
Libanon eindeutige Zeichen für eine Anfälligkeit
gegenüber Demokratie und Intoleranz gegenüber
Diktatur in sich trägt. Ihr zum Durchbruch zu verhelfen verlangt das Festhalten an der gewaltlosen
Form der Proteste und die Öffnung zu allen Demokratiebewegungen in der Region. Darüber hinaus
müssen die Libanesen ihr politisches System reformieren, damit der Staat die Bürger integriert, statt
sie nach ihrer religiösen Zugehörigkeit zu spalten.
Denn der Abzug der Syrer ist der Beginn, und nicht
das Ende der Demokratisierung des Libanon.
veröffentlicht in der TAZ vom 4.3.2005
Nach dem Kampf mit Waffen
Der Abzug der syrischen Truppen aus Libanon bietet der Hisbollah die Chance zum Wandel
hin zu einer gewichtigen politischen Partei
von Abdel Mottaleb El Husseini
"Wir sagen den jungen Libanesen am Märtyrerplatz:
Wir respektieren Euren Willen und hören Eure Stimmen." Mit dieser verspäteten Botschaft hat der Generalsekretär der Hisbollah versucht, die antisyrische
Opposition zu beruhigen. Scheich Hassan Nasrallah
meldete sich drei Wochen nach dem Mord am früheren libanesischen Premier Rafik Hariri in der politischen Arena zurück. Damit setzte er dem Rätseln von
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Politikern und Experten darüber, welche Rolle die
schiitische Hisbollah in der gegenwärtigen Krise
übernehmen werde, ein Ende. Die Frage, ob Damaskus die stärkste und einzige bewaffnete Partei in Libanon einsetzt, um die Opposition einzuschüchtern, lässt
sich vorerst mit Nein beantworten.
Libanon, sondern auch von den regionalen und internationalen Faktoren ab, die zu der gegenwärtigen
Eskalation geführt haben. Die Hisbollah wird mit
Sicherheit den Verlust des syrischen Verbündeten
nahezu schadlos verkraften, weil sie in ihren politischen Allianzen nie monogam gewesen ist. Ihr strategischer Partner und Glaubensbruder bleibt das islamische Regime in Iran, das zu ihrer Entstehung vor mehr
als zwei Jahrzehnten und zu ihrem politischen Aufstieg zur stärksten politischen Kraft in Libanon beigetragen hat.
Statt in den Krieg zu ziehen, nimmt die Hisbollah an
der politischen Balz teil. Mit einer Großdemonstration
verabschiedete sie am Dienstag die syrische Armee.
Dabei ging es der Organisation zugleich auch darum,
gegen die UN-Resolution 1559 und einen möglichen
Friedensvertrag mit Israel zu protestieren, der zu ihrer
Entwaffnung und zum Verbleib der palästinensischen
Flüchtlinge in Libanon führen würde. Darüber hinaus
sind ihre Forderungen, den Mord an Hariri zu klären,
das Taif-Abkommen durchzusetzen und Libanon zu
befrieden, nicht von den Losungen der Opposition zu
unterscheiden. Trotz der Sympathiebekundungen für
die zum Abzug gezwungenen Kampfgefährten dürfte
sich die politische Lage der Hisbollah nach Ende der
syrischen Ära eher verbessern als verschlechtern.
Besonders seit der erfolgreichen Vertreibung der Israelis aus Südlibanon im Mai 2000 ist die Hisbollah
nicht mehr auf Syrien angewiesen. Sie konnte ihren
Sieg politisch nutzen und Akzeptanz unter allen libanesischen Bevölkerungsgruppen gewinnen. Die Frage
ihrer Entwaffnung ist für die überwiegende Mehrheit
deshalb nicht auf der Tagesordnung. Die antisyrische
Opposition, zu der einflussreiche Verbündete der Hisbollah wie der Drusenführer Walid Dschumblatt gehören, verfolgte bisher eine erfolgreiche Taktik, jede
politische Konfrontation mit der Hisbollah zu vermeiden und auf Dialog mit ihr zu setzen. Die pragmatische Führung der Partei konnte diese Konstellation
genießen, ohne ihre Allianz mit Syrien in Frage zu
stellen. Dies erklärt, warum die Hisbollah nach der
Ermordung Hariris erst einmal in Deckung ging.
Ausweitung der Kampfzonen
Und gerade in diesem Zusammenhang lauert die Gefahr, dass man die Konfrontation zwischen Teheran
und Washington sowie Israel auf Libanon ausweitet.
Die Bush-Administration verlangt den Abzug der
Syrer nicht aus purem Altruismus oder aus Sorge um
die Verbreitung der Demokratie. Es geht ihr vor allem
um eine Neuordnung der politischen Karte des Nahen
Ostens nach der Besatzung Iraks. Dabei will man das
iranische Regime schwächen, das unter dem Verdacht
der Entwicklung atomarer Waffen steht. Iran soll nicht
imstande sein, im Falle eines israelischen oder amerikanischen Angriffs mit massiven Gegenschlägen der
Hisbollah gegen Israel zu reagieren.
Die Führung der Gottespartei muss somit zwischen
den Interessen ihrer regionalen Verbündeten und den
Bedürfnissen ihrer Basis im Volk balancieren. Unter
den Schiiten ist die Hisbollah zwar die stärkste politische Kraft, sie hat jedoch nicht zu unterschätzende
politische Konkurrenten, die sich aus Vertretern der
Zivilgesellschaft und der anderen demokratischen
Parteien rekrutieren. Die schiitische Basis in Libanon
drängt, wie die Mehrheit aller Libanesen, nach Demokratie, politischer Stabilität und Lösung der akuten
Wirtschaftskrise.
Erst nach der Ankündigung des Abzugs der syrischen
Truppen meldete die schiitische Partei ihren Anspruch
an, die Rolle des politischen Gegengewichts zur Opposition zu spielen und für die Forderungen einiger
Kräfte des antisyrischen Lagers ihre roten Linien aufzuzeigen: Ein klares Nein zur Entwaffnung der Hisbollah und zu einem Friedensvertrag mit Israel. Die
Organisation will die von Israel noch besetzten
Chabaa-Farmen befreien und weiterhin als Garant der
territorialen Integrität gegenüber dem "zionistischen
Feind" fungieren. Dies sind aus ihrer Sicht die Bedingungen für den inneren Frieden in Libanon.
Eine Konfrontation mit der antisyrischen Opposition
kann sich die Hisbollah nicht leisten. Deshalb wird sie
besonders in der Innenpolitik kompromissbereit bleiben und trotz ihrer lauten pro-syrischen und antiamerikanischen Losungen nicht auf Gewalt setzen.
Mit dem Rückzug der Syrer aus dem Zedernland sind
die Chancen einer allmählichen Wandlung der Hisbollah von einer bewaffneten Bewegung in eine libanesischen politische Partei, die die demokratischen Spielregeln respektiert, größer geworden. Voraussetzung
hierfür ist aber eine realistische Selbsteinschätzung
der Organisation und ihrer eigenen Fähigkeit, die
politischen Veränderungen in Libanon und in der
Region als solche zu erkennen.
Ob die Gottespartei, die angesichts der religiösen und
konfessionellen Vielfalt keine Theokratie fordert, dazu
beitragen kann, einen nationalen Konsens zwischen
dem Regierungslager und der Opposition herzustellen,
hängt nicht nur von den inneren politischen Kräften in
(c) Dr. Abdel Mottaleb El Husseini, veröffentlicht in
der Frankfurter Rundschau vom 9.3.2005
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Neue Töne aus Damaskus
von Abdel Mottaleb El Husseini
"Erst jetzt", daran lässt Tayeb Tajsini, ein syrischer Denker, bei der Beurteilung von Ursachen und Folgen des
politischen Desasters seines Landes in Libanon keinen
Zweifel, "erst jetzt beginnt die syrisch-libanesische Geschichte." In der libanesischen Zeitung Annahar nahmen
kürzlich 23 syrische Intellektuelle zur politischen Lage in
ihrer Heimat nach dem Ende der 29 Jahre währenden
syrischen Ära im Nachbarland Stellung. Ungewöhnliche,
bis vor kurzem unvorstellbare Töne aus Damaskus gab
es.
verändern, eine klare Absage. Die syrische Opposition
müsse an der demokratischen Alternative und an der
Volkssouveränität festhalten. Galiun fordert die Intellektuellen auf, für demokratische Veränderungen auch zu
kämpfen.
Mohammad Ali Al Atassi appelliert an die syrische Opposition, ihre bisherige Politik zu überdenken, ihre inneren Streitigkeiten zu überwinden und sich am Volk zu
orientieren. Er betont, es sei notwendig, dass sich Vertreter des politischen Islams am politischen Prozess beteiligten. Allerdings müsse auch die Muslimische Bruderschaft, die sich mit dem Regime in den siebziger und
achtziger Jahren blutige Kämpfe geliefert hatte, demokratische Spielregeln achten. Atassi betont deshalb die
friedlichen Mittel im politischen Kampf.
Dort erstickt die Baath-Partei seit 1963 jede oppositionelle Stimme gewaltsam. Das Land befindet sich seit
Jahrzehnten im permanenten Ausnahmezustand. Die
politische Opposition hatte nur die Wahl zwischen Gefängnis und Exil. Repression und Korruption lähmten die
syrische Zivilgesellschaft. Folglich erlebt das Land eine
der längsten materiellen und geistigen Dürreperioden
seiner Geschichte.
Und er sieht eine Diskrepanz zwischen der Entscheidung
oppositioneller Kräfte für die Demokratie und ihren
organisatorischen und ideologischen Strukturen, die in
den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts entstanden sind. Die Tatsache, dass mehr als 60 Prozent der
syrischen Bevölkerung heute jünger als 30 Jahre sind,
verlange eine Weiterentwicklung des politischen Diskurses zunächst innerhalb der Opposition, um die Jugend
überhaupt erreichen zu können. Al Atassi plädiert für
eine friedliche Veränderung Syriens nach dem libanesischen Vorbild. Der blutige, von außen erzwungene
Machtwechsel wie in Irak kommt für ihn keinesfalls in
Frage.
Nach der Ermordung des früheren libanesischen Ministerpräsidenten Rafik al Hariri bahnt sich aber wohl eine
Wende an. Der libanesische Aufstand gegen die syrische
Besatzung scheint einen Domino-Effekt zu haben. Die
totale Herrschaft des syrischen Regimes im eigenen Land
bekommt erste Risse. Und wie schon in den fünfziger
und sechziger Jahren bietet die liberale Atmosphäre in
Libanon syrischen Demokraten die Möglichkeit, sich
über die Zustände im eigenen Land frei zu äußern.
Die Intellektuellen sind sich in ihrer Diagnose der syrischen Misere einig: Ursache des Übels ist die Diktatur
des Militärs, die im Namen der führenden Baath-Partei
alle Bereiche des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens kontrolliert. Tayeb Taisini sieht die Folgen
dieser Politik in einer "wachsenden wirtschaftlichen
Verarmung und einer politischen Unterdrückung durch
die Monopolisierung des nationalen Reichtums und der
politischen Macht". Zugleich würden Kultur, Bildung,
Information und Wissenschaft im Namen des Wahrheitsanspruchs der Herrscher ausgetrocknet. Eine Alternative
zu diesen Missständen, die die nationale Unabhängigkeit
gefährden, wäre nach Ansicht Taysinis die Beendigung
des Ausnahmezustands und der Erlass demokratischer
Gesetze für Parteien, Medien und Wahlen. An diesem
demokratischen Projekt müssten alle politischen Kräfte
beteiligt werden.
Der syrische Dichter Adonis, der als Regimekritiker bis
zum Ausbruch des Bürgerkrieges 1975 in Libanon lebte
und frei arbeiten konnte, sieht die Oppositionsbewegungen in allen arabischen Ländern mit Kritik und Besorgnis
zugleich. In einem in der saudischen Zeitung Al Hayat
erschienenen Essay schreibt er: "Die Opposition braucht
eine innere, demokratische und freie Revolution, damit
sie nicht nur eine Opposition gegenüber der politischen
Macht bleibt. Sie muss dies überwinden und gegen das
System selbst als Kultur, Wert und Vision auftreten." Sie
solle für ein anderes System und eine andere Gesellschaft streiten.
Der syrische Abzug aus Libanon scheint wohl nicht das
letzte Wort im Verhältnis zwischen den beiden Ländern
gewesen zu sein. Die vom Militär erzwungene Verbrüderung führte dazu, dass beide Völker nur in der Unterwerfung zusammen standen. Die syrischen Intellektuellen
plädieren statt dessen für ein Bündnis der Demokraten
und für ein neues Kapitel in den syrisch-libanesischen
Beziehungen.
Der Schriftsteller Burhan Galiun sieht seine Erwartungen
an den Präsidenten Baschar Al Assad enttäuscht. Er
zweifelt an der Reformfähigkeit des Regimes und glaubt
fest daran, dass dessen Auflösung nötig sei. Dies ließe
sich mit geringem Schaden in Gang setzen, wenn die
demokratischen Kräfte nach Verbündeten innerhalb des
Regimes suchen würden. Galiun erteilt den Bemühungen
der USA, das Regime in Syrien zu ihren Gunsten zu
(c) Abdel Mottaleb El Husseini, veröffentlicht in der
Frankfurter Rundschau am 18.05.2005
26
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Abschiebungen in den Libanon
Kerstin Müller
Staatsministerin im Auswärtigen Amt
Berlin, den 18.2.2005
An das Mitglied des
Abgeordnetenhauses von Berlin
Herrn Volker Ratzmann
Niederkirchnerstr. 5
Berlin
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.1.2005, mit dem Sie sich nach dem Sachstand bei Rückführungen von
Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit in den Libanon erkundigen.
Die Bundesregierung verhandelt derzeit unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren mit dem Libanon über den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens. Die Verhandlungen stehen kurz vor dem Abschluss.
Nach dem Abkommen verpflichtet sich die libanesische Regierung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die libanesische Seite, alle im Libanon offiziell registrierten palästinensischen
Flüchtlinge zurückzunehmen, deren Herkunft aus dem Libanon nachgewiesen werden kann.
Nach Mitteilung der Innenbehörden, die für die Durchführung von Rückführungen zuständig sind, hat sich die
libanesische Regierung schon vor Inkrafttreten des Abkommens durch vorherige Verfahrensabsprachen bereit
erklärt, palästinensische Volkszugehöige nach den oben genannten Kriterien zurückzunehmen. Insofern ist die
von Ihnen zitierte Passage meines Schreibens vom 05.07.2003 überholt
Mit freundlichen Grüßen
26
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
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Arabische Länder wollen nicht zwangsdemokratisiert werden
Auch gemäßigte Kräfte lehnen. den Einfluss des Westens und militärische Interventionen ab/ Gesellschaft wandelt
sich allmählich
VON MICHAEL LÜDERS (BERLIN)
Die Serie der Anschläge in Irak reißt nicht ab. Noch
immer sterben täglich Menschen, ist ein Ende der
Gewalt nicht in Sicht. Die anhaltende Instabilität ist
erstaunlich: Aus westlicher Sicht waren die Wahlen
im Januar ein Sieg der Demokratie nicht nur für Irak,
sondern für den gesamten Nahen und Mittleren Osten.
Handelt es sich bei dem anhaltenden Terror somit um
das letzte Aufgebot von Dschihad- und SaddamMilizen?
„Das Problem liegt tiefer", glaubt Abdel Barri Atwan,
Chefredakteur der in London erscheinenden Zeitung
Al-Quds al-Arabi. „Die Milizen mögen über kurz oder
lang an Unterstützung unter den Sunniten verlieren.
Doch die Abneigung gegen den gewaltsamen
Demokratie-Export in die arabische Welt nimmt zu,
auch unter gemäßigten Kräften." Sie lehnten nicht
Demokratie als Staats- und Regierungsform ab, aber
„die Araber sind es Schlichtweg leid, ständig große
Worte zu hören, im Alltag aber zu erleben, dass
Europäer wie Amerikaner in erster Linie die
Durchsetzung eigener machtpolitischer Interessen
meinen", sagt Atwan.
Beispiel
Ägypten:
Die
Bush-Administration
gratulierte der Regierung von Hosni Mu
barak zu ihrer Bereitschaft, bei den nächsten
Parlamentswahlen mehrere Parteien zuzulassen; diese
Entscheidung sei unmittelbar auf den demokratischen
Aufbruch in Irak zurückzuführen. Wahlen mit
mehreren Parteien sind jedoch bedeutungslos, solange
es keinen gleichberechtigten Zugang zu den Medien
und keine Meinungsfreiheit gibt. Die Pluralität bleibt
folglich von oben gelenkt und somit Fassade.
Kaum jemand in Ägypten geht davon aus, dass
Washington Einwände erheben wird, wenn Präsident
Mubarak die Macht in einigen Jahren an seinen
charismatischen und politisch talentierten Sohn Gamal
übertragen wird. Mit Demokratie freilich hat das
nichts zu tun.
In diese Kerbe schlägt auch der jüngste „Arabische
Bericht zur menschlichen Entwicklung", der von den
Vereinten Nationen herausgegeben wird. Er kritisiert
das erlahmende Reformtempo in den arabischen
Ländern, findet aber auch klare Worte an die Adresse
der „führenden Weltmächte". Sie neigten dazu,
Menschenrechtsverletzungen
in
von
ihnen
protegierten Ländern zu beschönigen, solange diese
Länder ihre Interessen nicht bedrohten. Auch die Lage
in Irak beurteilen die arabischen Autoren der Studie
anders als die USA: Die Diktatur Saddam Husseins sei
zwar beseitigt, dem Land eine neue Perspektive
eröffnet worden. Doch gleichzeitig fiel Irak „unter
eine Fremdbesatzung, unter der die Menschen noch
stärker zu leiden haben". Die anhaltende Besatzung
Iraks und der palästinensischen Gebiete schaffe einen
Nährboden für immer neue Gewalt.
Die Stimmung in der arabischen Welt in einem Satz:
Demokratie ja, aber nicht mit Hilfe militärischer
Interventionen aus dem Westen. Als langfristig Erfolg
versprechender gilt es, die in den jeweiligen Ländern
vorhandenen Reformbewegungen zu unterstützen.
„Die Öffnung der arabischen Gesellschaften hat in den
letzten zehn Jahren enorm an Tempo zugelegt”; betont
Amr alFaisal, Kommentator der Arab News aus
Dschidda in Saudi-Arabien. Die Feudalgesellschaft
verwandele
sich
in
eine
städtische
Industriegesellschaft, die Pluralität einfordere. Das
Internet, vor allem aber regierungskritische arabische
Satellitensender wie Al Dschasira, „haben einen neuen
Horizont eröffnet. Die Menschen erhalten nunmehr
Informationen aus allen Teilen der Welt und bilden
sich ihr eigenes politisches Urteil", sagt al-Faisal.
Welche Richtung diese Entwicklung nimmt, ist
gegenwärtig völlig offen. Ob der neue Pluralismus den
Islamisten nutzt oder sich am Ende säkulare Kräfte
durchsetzen, das entscheiden die Araber nicht allein.
Solange westliche Akteure die Region allein als eine
strategische Verfügungsmasse betrachten, werden die
radikalen Kräfte dort nicht an Einfluss verlieren.
“Frankfurter Runschau” vom 20.4.2005
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
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Letzte Instanz aus Mitgefühl oder unnötige Bürokratie ?
Neue Härtefallkommission soll im Zweifelsfall über Bleiberecht von Ausländern befinden - Krist
und Müller uneins

Im neuen Aufenthaltsgesetz von 2004, das den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik regelt, wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, eine Härtefallkommission für besonders schwierige Fälle einzurichten. Rheinland-Pfalz hat dies kürzlich getan – zum Missfallen des für die Neustädter Ausländerbehörde zuständigen Beigeordneten Georg Krist (FWG), der sich zuvor in einer Stellungnahme an das rheinland-pfälzische Innenministerium gegen die
Kommission ausgesprochen hatte.
Krist hält die Kommission für überflüssig, sie bringe
zusätzliche Belastungen für Kommunen und Landkreise.
Es gebe im Aufenthaltsgesetz bereits eine große Zahl
von Regelungen für Härtefälle, den kommunalen Ausländerbehörden bleibe ausreichend Spielraum.
Der Landesbeauftragte für Asylfragen von Amnesty
International, Heiko Müller aus Neustadt, der Mitglied
der Kommission ist, hält entgegen, dass in der Landesverordnung zur Einrichtung der Härtefallkommission
ausdrücklich festgelegt sei, dass diese sich ausschließlich
mit Personen befasse, die alle sonstigen Möglichkeiten
ausgeschöpft hätten und für die es aufgrund der bestehenden Rechtslage keine Möglichkeit für einen weiteren
Aufenthalt in Deutschland gebe. Müller berichtet aus
seiner Erfahrung, dass dies in der Regel Menschen sind,
die schon seit vielen Jahren in Deutschland leben, aber
keinen Asylstatus mehr für sich in Anspruch nehmen
können, für die ihre Rückführung in die Heimat aber
trotzdem eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Als
ein Beispiel nennt Müller Menschen aus dem Libanon,
die wegen des Krieges und der politischen Zustände in
ihrer Heimat schon vo Jahren nach Deutschland gekommen sind. Die jetzige politische Situation im Libanon
rechtfertige nicht mehr die Gewährung von Asyl, die
Menschen hätten sich jedoch in Deutschland ein Leben
aufgebaut und ihre Kinder seien hier geboren. Nach
Angaben von Müller gibt es in Rheinland-Pfalz etwa
1000 bis 1500 Personen, für die die Härtefallkommission
aktiv werden könnte.
Die Zusammensetzung der Härtefallkommission ist ein
weiterer Kritikpunkt Krists, weil nur zwei kommunale
Vertreter in der aus neun Mitgliedern und einem beratenden Mitglied bestehenden Kommission vertreten
seien. Betroffen von den Entscheidungen des Gremiums
seien jedoch die Städte und Landkreise. Krist wertet es
als „Verletzung des Demokratieprinzips“, dass Kirchen,
Freie Wohlfahrtsverbände und Amnesty vier Mitglieder
entsenden und damit exekutive Entscheidungsgewalt
haben, obwohl sie nicht demokratisch gewählt sind.
Müller will diese Argument nicht gelten lassen und verweist darauf, dass die Härtefallkommission lediglich
Empfehlungen ausspreche, die endgültige Entscheidung
aber beim Innenministerium liege.
Krist sieht eine zusätzliche Arbeitsbelastung auf die
Ausländerbehörden vor Ort zukommen und spricht von
Überbürokratisierung. Es gebe doch schon den Bürgerbeauftragten, an den sich Betroffene wenden könnten.
Müller entgegnet, dass der Bürgerbeauftragte auch Mitglied der Härtefallkommission ist.
Aufgrund von Empfehlungen der Kommission kämen
auch zusätzliche Kosten auf die Kommunen zu, fürchtet
Krist, und damit werde das Konnexitätsprinzip verletzt.
Denn es könne so auch Menschen ein Aufenthaltsrecht
gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst
sichern könnten. Den vom Land für solche Fälle eingerichteten Härtefallfond hält er nicht für ausreichend.
Müller rechnet indes nur mit wenigen Einzelfällen, bei
denen auf einzelne Kommunen Kosten zukämen.
Auch die Sicherheit der Kommunen sieht Krist beeinträchtigt. Einer der Gründe, die eine Anerkennung als
Härtefall ausschließen, seien schwere Straftaten. Krist ist
der Ansicht, dass bereits ab einer Verurteilung zu 60
Tagessätzen ein Ausschluss für die Anerkennung als
Härtefall vorliege.
Krists Bedenken werden in der Region nur teilweise
geteilt. „Kriminelle Energie wird die Kommission sicher
nicht schützen“, ist der Ludwigshafener Bürgermeister
Wilhelm Zeiser (SPD) überzeugt. Er sieht in der – im
Übrigen von den Kommunen geforderten – Härtefallkommission sogar eine Entlastung der kommunalen
Ausländerbehörden. Es gebe „menschlich schwere
Schicksale“, die nicht von einem Behördenangestellten,
sondern einer Gruppe von Experten entschieden werden
sollten, meint Zeiser.
Auch der Landauer Bürgermeister Hans-Dieter Schlimmer (SPD) sieht in einer übergeordneten Stelle beim
Land „durchaus Sinn“. Die Ausländerbehörde von
Landau mache zwar von ihrem Ermessenspielraum Gebrauch, doch in Einzelfällen sei die Kommission hilfreich. Für „entbehrlich“ hält dagegen der Speyerer Beigeordnete Rolf Wunder (Speyerer Wählergruppe) die
Einrichtung. Er ist der Ansicht, dass das Aufenthaltsgesetz den Ausländerbehörden ausreichend Möglichkeiten
bietet, in Härtefällen eine Lösung zu finden. Der
„rechtswidrige Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen“ dürfe nicht verlängert werden.
Patrice Huth, Leiter des Referats Recht und Ordnung der
Stadt Kaiserslautern, will erst einmal abwarten, wie die
Kommission arbeitet. Er befürchtet jedoch auch eine
Überbürokratisierung. Zudem gebe es bereits ausreichend andere Möglichkeiten, wie den Rechtsweg oder
die Einschaltung des Bürger- und des Ausländerbeauftragten des Landes. (ann)
„Rhein Pfalz“ vom 13.4.2005
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
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Reinhold Wendl
Theorie und Praxis
des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG
1. Vorbemerkung:
Der § 25 des AufenthG sollte die Aufenthaltserlaubnis in Fällen des Aufenthaltes aus humanitären Gründen regeln.
Insbesondere § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 sollen hier die Situation der geduldeten Personen verbessern.
Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass den bisher geduldeten Personen eine befristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden kann, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Abschiebung längerfristig nicht möglich
ist und somit die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zum Regelfall gemacht wird und die Zahl der Duldungen auf
wenige Ausnahmen begrenzt wird. Sowohl SPD als auch Bündnis 90/Die Grünen haben betont, dass der unwürdige
Zustand langjähriger Kettenduldungen ein Ende haben muss.
Das Land Rheinland-Pfalz hat im Erlass vom 17.12.2004 hierzu verschiedene Hinweise gegeben, die ich als bekannt
voraussetze und die durchaus eine humanitäre Interpretation des § 25 Abs. 4 und des § 25 Abs. 5 AufenthG zu lassen.
Nicht ganz so rosig ist die Situation durch die vorläufigen Anwendungshinweise, die vom Bundesinnenministerium
heraus gegeben worden sind. Das gleich gilt erstrecht für den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom
07.02.2005. Auf diese einzelnen Erlasse bzw. auf die Anwendungshinweise werde ich noch gesondert eingehen.
2. Vorübergehender Aufenthalt aus wichtigem Grund nach § 25 Abs. 4 AufenthG
Diese Vorschrift regelt nach Satz 1 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt
aus bestimmten Gründen. Hier können beispielsweise ärztliche oder therapeutische Behandlungen einer schweren
Krankheit von Bedeutung sein. Auch dringende persönliche Gründe, wie eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit
einem deutschen oder bleibeberechtigten Ausländer, die Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen,
der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, kann darunter verstanden werden.
Der Unterschied gegenüber dem § 30 Abs. 2 des alten AuslG besteht darin, dass sich der Ausländer nicht bereits
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten muss, sondern es genügt, dass er geduldet wird.
In Den vorläufigen Anwendungshinweisen, die hier die Ansicht vertreten, dass der betreffende Ausländer noch nicht
vollziehbar ausreisepflichtig sein darf, kann nicht gefolgt werden. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift
zur Bedeutungslosigkeit reduzieren und würde den gesetzgeberischen Willen widerlaufen. Außerdem ist das Kriterium des rechtmäßigen Aufenthaltes im Gegensatz zur Vorschrift des § 30 Abs. 2 AuslG in § 25 Abs. 4 AufenthG nicht
aufgenommen worden.
Satz 2 von § 25 Abs. 4 AufenthG spricht davon, dass einem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen
des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es ist somit eine Möglichkeit für
die Ausländerbehörden geschaffen worden, hier im Ermessenswege tätig zu werden. Allerdings ist mir klar, dass sich
der Begriff der „außergewöhnlichen Härte" sich nur sehr schwer definieren lässt. Nach meiner Ansicht lässt sich hier
vielleicht eine Möglichkeit finden, beispielsweise Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich faktisch
integriert haben, aber wegen ihres jahrelangen schlechten ausländerrechtlichen Statuses nicht alle Erfordernisse für
die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vielleicht könnte man diese
Vorschrift als Generalklausel für ein großzügiges Ermessen ansehen.
3. Übergang von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (1. Fallgruppe)
EinerrjAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG ~ dem Ermessenswege
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist und mit dem Wegfall des Ausreishindernisses nicht zu rechnen ist. Eine solche Formulierung ist in der Tat mehr
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
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als interpretationsfähig. Geht man dem Wortlaut nach, so tritt dieser Fall so gut wie ein, denn abgesehen vom Fall
eines Ausreiseverbotes nach § 46 Abs. 2 AufenthG steht einer Ausreise, also dem Verlassen der Bundesrepublik
Deutschland kein Hindernis nach deutschem Recht entgegen. Aufgrund der Gesetzesbegründung wird man jedoch
etwas schlauer. Dort heißt es:
„Bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, ist auch die subjektive Möglichkeit und damit implizit
auch die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen. Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt
werden, beispielsweise aus den Art. 1 und 2 GG bei schwerer Krankheit oder Schwangerschaft. "
Es kommt also darauf an, ob die Ausreise nicht mehr möglich, sondern für den Betroffenen auch zumutbar ist. Entsprechendes ist dann auch im Erlass vom 17.12.2004 des Landes Rheinland-Pfalz festgehalten worden.
Es wird auch die Ansicht vertreten, dass ein solches Ausreisehindernis auch dann vorliegt, wenn nicht nur krankheitsbedingte Gründe gegeben sind, sondern wenn es dem Ausländer nicht zu zumuten ist, seine hier bestehenden
familiären oder sonst schätzenswerten persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen. Hier liegt ein
derartiges zwingendes von ihm nicht zu vertretenden Hindernisses vor.
Dazu gehört beispielsweise das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem in Deutschland lebenden Kind. Das Kindschaftsreformgesetz hat dies zum Ausdruck gebracht. Es hat die Rolle des nicht sorgeberechtigten
Vaters verstärkt. Im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK liegt somit ein rechtliches Ausreisehindernis vor.
Eine Ausreise ist dann nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG tatsächlich unmöglich, wenn eine Reiseunfähigkeit oder eine
Passlosigkeit oder unterbrochene Verkehrsverbindungen bestehen. Als absehbare Zeit dieser Vorschrift ist allgemein
ein Zeitraum von sechs Monaten anzusehen.
4. Längerfristig Geduldete und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG (2. Fallkruppe)
Zu Gunsten von Personen, die seit mindestens 18 Monaten geduldet werden, reduziert § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG das
Ermessen der Ausländerbehörde auf ein Soll. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
ist.
Die Frist der 18 Monate beginnt nicht mit dem Zeitpunkt seit dem Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert
ist, sondern entsprechend des klaren Wortlautes mit dem Zeitpunkt, sobald die Duldung erstmalig erteilt worden ist.
Eine andere Auslegung würde auch nicht dem Sinne der Gesetzesbegründung entsprechen.
Allerdings erfolgt hier eine, Einschränkung durch § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG. Die Ausreisehindernisse dürfen nicht
vom Betroffenen selbst verschuldet sein. Satz 4 nennt hier einige Beispiele, nämlich falsche Angaben, Täuschung
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit. Allerdings bleibt offen, was als eine zumutbare Anforderung an die
Beseitigung des Ausreisehindernisses zu bezeichnen ist.
Hier stellt sich das Problem der Passlosigkeit. Bisher ist immer davon ausgegangen worden, dass ein vernichten des
Passes bei der Einreise oder seiner Rückgabe an den Schlepper als ein schuldhaftes Verhalten des Ausländers zu
bezeichnen ist. Ich meine jedoch, wenn dieser alles Erdenkliche unternimmt, um wieder einen Pass zu erhalten, dies
jedoch nicht möglich ist, kann unter Beachtung des Verhältnisur.äßigkeitsgrundsatzes die Passlosigkeit nicht als Ausschlussgrund angesehen werden.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass § 25 abs. 4 und 5 AufenthG den Behörden einen großen Spielraum für humanitäre
Lösungen gibt. Es bleibt zu hoffen, dass dies entsprechend genutzt wird.
Reinhold Wendl
Rechtsanwalt
Migration und Behinderung
- 19 -
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
von Ismael Sackan
den ausländerrechtlichen Erlassen in Einklang zu
bringen.
Das ZsL, Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.V., beschäftigt sich
bereits seit Jahren mit der Situation von behinderten
Menschen innerhalb unserer Gesellschaft. Mit zahlreichen Projekten und Beratungsangeboten werden
weite Teile behinderter Menschen erfasst. Eine
Gruppe schien jedoch bislang gänzlich unterrepräsentiert und beginnt erst langsam in den Fokus unserer Beratungsarbeit zu rücken: Es handelt sich
hierbei um behinderte Migranten. Im Fall dieser
Menschen spricht man deshalb auch von einer
„doppelten Hürde“. Die Barrieren, die sich behinderten Menschen stellen, sind für diese Personen
Da die Beratung von einem Mitarbeiter angeboten
wird, der selbst ein behinderter Migrant ist, ist es
für ihn leichter, auf die besonderen Wünsche und
Bedürfnisse von behinderten Migranten einzugehen. Die Angebote für diese Menschen müssen in
Zukunft stärker in den Mittelpunkt unserer Arbeit
aufgenommen werden, da sie sonst Gefahr laufen,
auch in Zukunft zwischen allen Stühlen zu stehen.
Um diese Dienstleistung bekannter zu machen, sind
wir auf die Unterstützung unserer Sozialpartner
angewiesen. Wir möchten im Rahmen unserer Vernetzungsarbeit Behörden, Wohlfahrtsverbände,
Krankenkassen, Kulturvereine sowie Beratungsstellen dafür gewinnen, mit uns in diesem Bereich stärker zusammenzuarbeiten. Einige Ansätze haben
sich bereits als erfolgreich erwiesen: So ist es zu
einer engen Vernetzung zwischen dem ZsL und
dem Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz gekommen.
Auch das türkische Generalkonsulat in Mainz
möchte mit uns zusammenarbeiten.
noch weitaus schwieriger zu überwinden. Auch im
wissenschaftlichen Diskurs spielen Migranten mit
Behinderung noch keine wesentliche Rolle. Fachliteratur zu diesem Thema gibt es nur in geringem
Umfang.
Das ZsL Mainz bietet im Rahmen des Projekts BEA
- Beratung und Vernetzung, Arbeit für Behinderte dem Projekt, welches behinderte Menschen zu Fragen der Arbeit berät, seit einem Jahr auch Beratung
zum Thema Migration und Behinderung an. Die
Beratung wird durch den Sozialpädagogen Ismail
Sackan durchgeführt. Er kennt die Situation von
behinderten Migranten aus eigener Erfahrung.
Die Fragestellungen innerhalb der Arbeit mit behinderten Migranten sind neben rechtlichen Aspekten auch stark vom jeweiligen kulturellen Hintergrund geprägt.Als besondere Herausforderung für
den Berater gilt es, die für behinderte Menschen
allgemein gültigen Gesetze und Bestimmungen mit
Die Mitarbeiter des ZsL sind in der Lage, Beratungen in Englisch, Türkisch, Arabisch, Polnisch und
Spanisch durchzuführen.
Wir würden uns freuen, zu diesem Thema – natürlich auch zu allen weiteren Themen – Kooperationsangebote, Zuschriften, sonstige Rückmeldungen
von Ihrer Organisation oder Ihrem Verein zu erhalten. Unser Ziel ist es, diesem wichtigen Anliegen
eine Zukunft auf breiterer Basis zu verschaffen.
Mit den besten Grüßen
Ihr ZsL Mainz
Kontakt:
ZsL Mainz
Zentrum für selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen Mainz e.V.
Rheinstr. 43-45
55116 Mainz
Fon: (06131) 14 674 - 530
Fax: (06131) 14 674 - 440
e-Mail: [email protected]
Web: www.zsl-mainz.de
Ansprechpartner für den Bereich Migration und Behinderung:
Ismail Sackan
Durchwahl: (06131) 14 674 - 535
e-Mail: [email protected]
- 20 -
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Erlasse
Rheinland-Pfalz
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11. Mai 2005
Ausländerrecht:
Rückführungen von Kosovo-Albanern und Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo
Am 25. und 26. April 2005 fand zwischen Vertretern der UNMIK und der Bundesrepublik Deutschland ein weiteres
Expertengespräch bezüglich der Rückführung in das Kosovo statt. Die dabei erzielten Ergebnisse bitte ich der beigefügten Niederschrift zu entnehmen. Im Wesentlichen konnte Folgendes erreicht werden:
1. Allgemeines
Wie sich aus Nr. 5 der Niederschrift ergibt, können alle bisher angemeldeten Personen, gegen deren Rückführung
UNMIK keine Bedenken erhoben hatte, die jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgeführt werden konnten,
ohne erneutes Prüfverfahren durch UNMIK zurückgeführt werden.
2. Ashkali und Ägypter
Nach Nr. 3 der Niederschrift kann ab sofort mit der Wiederaufnahme der Rückführungen von Ashkali und Ägyptern
begonnen werden. Die Zahl der Anmeldungen ist zunächst bundesweit auf monatlich 300 Personen, ab Juli 2005 auf
monatlich 500 Personen, beschränkt. Ab Januar 2006 kann mit dem Wegfall der zahlenmäßigen Beschränkungen
gerechnet werden.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Die Rückführung dieser Personen soll mit einer Frist von 40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin angekündigt
werden. Die Rückführung kann erfolgen, sofern UNMIK nicht spätestens 7 Tage vor dem geplanten Rückkehrtermin
begründete Bedenken erhebt.
3. Roma
Nach Nr. 6 der Niederschrift wird UNMIK in den Monaten Juli bis September 2005 die Rücknahme von bundesweit
zunächst 70 Roma-Straftätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren verurteilt worden und nicht schutzbedürftig sind, prüfen. Ab September 2005 sind eine Erhöhung der Anzahl sowie die Ausweitung des Personenkreises beabsichtigt.
Für die Koordinierung der Rückführung aus Rheinland-Pfalz ist auch hinsichtlich des vorgenannten Personenkreises
ausschließlich die Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung Rheinland-Pfalz bei der Stadtverwaltung
Trier zuständig.
Im Hinblick auf das derzeit noch begrenzte Rückführungskontingent sind der Clearingstelle bis zu einer anderweitigen Regelung - soweit es die Angehörigen der Ashkali und Ägypter betrifft - nur folgende Personen zur Rückführung
zu melden:
Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von
bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können,
Empfänger von Sozialhilfe oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei sind Familien oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder unbegleitete Minderjährige, die im Kosovo keine nahen Angehörigen haben, nachrangig gegenüber allein stehenden Erwachsenen oder Ehegatten ohne Kinder zur
Rückführung anzumelden. In jedem Fall ist bei Familien mit schulpflichtigen Kindern zu gewährleisten, dass den
Kindern Gelegenheit gegeben wird, das Schuljahr 2004/2005 zu beenden.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Verfahrens auf die allgemeine Erlasslage zur Rückführung in das Kosovo verwiesen.
Nach erfolgter Anmeldung zur Abschiebung haben die Ausländerbehörden der Clearingstelle unverzüglich alle für
die Abschiebung relevanten Veränderungen mitzuteilen. Hierbei ist vor allem wichtig, dass alle eine Abschiebung
ausschließenden Gründe mitgeteilt werden, um diese Personen - vorübergehend oder endgültig - aus den weiteren
Planungen herauszunehmen
Im Auftrag
Stephan Breman
Anlage:
Arbeitsübersetzung
Abgestimmte Niederschrift
über Gespräche zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo
am 25, und 26. April 2005 in Berlin
1. Am 25. und 26. April 2005 fanden Gespräche zwischen einer deutschen Delegation und Vertretern von UNMIK zu
Fragen der Rückführung von Minderheiten in das Kosovo statt. Die Gespräche verliefen in offener und konstruktiver
Atmosphäre.
Eine Teilnehmerliste ist in der Anlage beigefügt.
2. Beide Seiten erörterten die aktuelle Situation im Kosovo. In Anerkennung der positiven Entwicklung der Sicher-
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
heitslage im Kosovo vereinbarten beide Seiten die Weiterentwicklung und häufige Überprüfung des Rückführungsprozesses von Minderheiten aus dem Kosovo, beginnend mit den nachstehenden Festlegungen.
3. In Anbetracht des Umstandes, dass Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter zur Zeit nicht grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten, sind UNMIK und die deutsche Seite übereingekommen, dass die deutsche Seite ab Mai monatlich bis zu 300 Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo zur
Rückführung anmelden wird. In dem Verständnis und aufgrund der Erfahrung der Vergangenheit, dass durchschnittlich nur ungefähr 20% der angemeldeten Personen auch tatsächlich zurückgeführt werden, kann die Zahl der monatlichen Anmeldungen ab Juli 2005 auf 500 Personen angehoben werden. Abhängig davon, wie sich die Sicherheitslage
für die Mitglieder dieser Volksgruppe entwickelt, erwarten Deutschland und UNMIK, dass ab Januar 2006 keine
zahlenmäßige Begrenzung bei den Anmeldungen mehr erforderlich sein wird. Personen dieser Volksgruppe werden
abhängig von den Ergebnissen eines individuellen von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt Die
deutsche Seite wird UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von 40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen.
Sofern UNMIK nicht spätestens 7 Tage vor dem geplanten Rückkehrtermin dem deutschen Verbindungsbüro in Pristina begründete Bedenken gegen die Rückführung der betreffenden Person mitteilt, kann die deutsche Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen.
4. Beide Seiten stimmen ferner überein, dass die deutsche Seite von den Ashkal und Ägyptern, gegen deren Rückführung UNMIK in der Vergangenheit keine Bedenken erhoben hatte, die aber wegen der Ereignisse vom März 2004 im
Kosovo bisher nicht zurückgeführt werden konnten (sog. Rückführungspool), nunmehr in der 18. Kalenderwoche
2005 bis zu 100 Personen pro Flug zur Rückführung an den im Mai 2005 vorgesehenen zwei Flugterminen anmelden
kann. UNMIK wird in einem beschleunigten Prüfverfahren feststellen, ob eine Rückführung dieser Personen zu diesem Zeitpunkt nach wie vor möglich ist. Die deutsche Seite meldet alle anderen Personen aus diesem „Rückführungspool" erneut entsprechend den unter Ziffer 3 festgelegten Modalitäten zur Rückführung an.
5. Personen, gegen deren Rückführung UNMIK keine Bedenken erhoben hat, dis aber aus tatsächlichen Gründen
nicht zurückgeführt worden sind, können von der deutschen Seite zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneutes Prüfverfahren im Rahmen der bereits geplanten regelmäßigen Rückführungsflüge zurückgeführt werden. Auf der Grundlage
der Erwartung, dass sich die Lage weiter stabilisieren wird, wird erwartet, dass nach September 2005 zusätzliche
Flüge in enger Absprache mit UNMIK vorgenommen werden können.
6. Angesichts der erwarteten Verbesserung der Lage der Kannen Roma in Kosovo, stimmt UNMIK der Möglichkeit
zu, die Rückführung von Straftätern der Roma-Volksgruppe zuzulassen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 2 Jahren verurteilt worden und nicht
schutzbedürftig sind. Die deutsche Seite wird anfangs bis zu 40 Personen pro Monat mit dem Ziel ankündigen, abhängig von dem Ergebnis des von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens in den Monaten Juli und August 2005
jeweils 20 Personen zurückzuführen; die Anzahl der Ankündigungen kann auf der Grundlage von Erfahrungen so
angepasst werden, dass es der deutschen Seite ermöglicht wird, die Zahl der Rückführungen ab September 2005 auf
30 zu erhöhen. Ziel beider Seiten ist es, danach eine weitere Steigerung dieser Rückführungen und eine Erweiterung
des rückzuführenden Personenkreises anzustreben.
Es gelten dieselben Verfahren zur Ankündigung bzw. Rückführung, die unter Ziffer 3 festgelegt sind. Die deutsche
Seite wird UNMIK im Rahmen der Ankündigungen den Strafgrund und das Strafmaß mitteilen.
7. Beide Seiten evaluierten die Praxis der Übermittlung relevanter medizinischer Informationen durch die deutschen
Behörden an UNMIK und stimmten überein, dass weitere Gespräche erforderlich sind, um das Verfahren effizienter
zu gestalten.
8. Beide Seiten beabsichtigen, sich zum nächsten Expertengespräch Anfang September 2005 in Pristina zu treffen.
Geschehen zu Berlin am 26. April 2C05 in englischer Fassung.
Für die deutsche Seite
Cornelia Rogall-Grothe
Für UNMIK
Kilian Kleinschmidt
23
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rheinland-Pfalz
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03. März 2005
-3373 / -
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo
Aus der ausländerbehördlichen Praxis ist mehrfach die Frage an das Ministerium herangetragen worden, ob
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Angehörige der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo, die gegenwärtig nicht von der UNMIK zurückgenommen werden, erteilt werden können.
Es ist unverändert davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise in das Kosovo grundsätzlich möglich und
zumutbar ist. Damit scheidet zumindest gruppenbezogen, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25
Abs. 5 AufenthG für diesen Personenkreis aus.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise kann nicht allein entscheidungserheblich auf die
Situation im Kosovo abgestellt werden, weil es sich bei genauer Betrachtung hierbei um die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses handelt und hier ggfls. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die Bindungswirkung des § 42 AsyIVfG zu beachten ist bzw. das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG besteht.
Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den vorgenannten Personenkreis ist
somit nur einzelfallbezogen möglich, sofern ein individuelles Abschiebungshindernis vorliegt, welches der Betroffene nicht zu vertreten hat, bzw. sofern die freiwillige Ausreise wegen einer individuellen Sondersituation
nicht vertretbar erscheint. Insoweit wird auf mein Rundschreiben vom 17.12.2004 verwiesen.
Es ist bekannt, dass vereinzelt in Baden-Württemberg abweichende Gerichtsentscheidungen bestehen, die jedoch nicht verallgemeinerungsfähig sind, da entscheidungserheblich auf die Situation der März-Unruhen im
Jahre 2004 abgestellt wurde.
In den letzten Expertengesprächen.mit UNMIK am 25./26. April 2005 konnte ferner die begrenzte Aufnahme
der Rückführung von Minderheitenangehörigen der Ashkali vereinbart werden. Hierzu ergeht ein gesondertes
Rundschreiben.
Im Auftrag
Horst Muth
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rheinland-Pfalz
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30. März 2005
Aufenthaltsrechtlicher Status von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
Die aufenthaltsgesetzliche Rechtsstellung und daran anknüpfende Ansprüche werden für jüdische Emigranten
durch das AufenthG neu geregelt. § 23 Abs. 2 AufenthG ersetzt das Kontingentflüchtlingsgesetz und bietet eine
Rechtsgrundlage insbesondere für die Aufnahme jüdischer Emigranten, die bisher nur in analoger Anwendung
des Kontingentflüchtlingsgesetzes auf der Basis eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9.
Januar 1991 vorgenommen wurde. Die einem jüdischen Emigranten vor In-Kraft-Treten des AufenthG erteilte
unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt gemäß § 101 S. 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs.
2 AufenthG fort.
Die vorliegende Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jüdische Emigranten entgegen einer evtl.
ausgestellten Bescheinigung die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) nicht erwerben konnten und ihnen deshalb
auch kein besonderer Ausweisungsschutz zukommt.
Bei im geregelten Verfahren aufgenommenen jüdischen Emigranten kann grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer jüdischen Volkszugehörigkeit verfolgt oder
bedroht werden. Sie sind auch nicht aus ihrem Heimatland geflohen, sondern mit dessen Billigung in einem
geregelten Verfahren ausgewandert. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht deshalb nicht.
Insbesondere haben sie nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings nach dem HumHAG. Dies setzt
gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG voraus, dass der Antragsteller im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des
Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AusIG in der Bundesrepublik
25
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Deutschland aufgenommen worden ist. Das ist nach den Feststellungen der Gerichte nicht der Fall. Jüdische
Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion fanden allein aufgrund eines Beschlusses der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 ohne unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage, vielmehr
lediglich in entsprechende Anwendung der Vorschriften des HumHAG Aufnahme in der Bundesrepublik (vgl.
Ziffer 2 des Rundschreibens des ISM vom 22.06.2001). Demzufolge wurde den betroffenen Personen kein
Reiseausweis nach der Genfer Konvention ausgestellt. Durch die Ausstellung von Reiseausweisen wäre dieser
Personenkreis als politisch verfolgt gekennzeichnet worden, obwohl eine Verfolgung staatlicherseits nicht
vorlag.
Der amtlichen Bescheinigung, die gemäß § 2 HumHAG ein "Flüchtling im Sinne des § 1" zum Nachweis seiner
Rechtsstellung erhalten hat und die auch jüdischen Emigranten ausgestellt wurde, kommt nur deklaratorische
Bedeutung zu (OVG RheinlandPfalz, Beschluss vom 26.11.1999 - 11 A11523/99; VG Augsburg, Urteil vom
18.09.2001 -Au 1 K 01.451). Die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstand nämlich ausschließlich
kraft Gesetzes, da es ein diesbezügliches Anerkennungs- und Feststellungsverfahren nicht gab (BVerwG, Urt.
vom 27.02.1996 - 9 C 145.95). Vielmehr sollte der Erwerb der Rechtsstellung gerade nicht von dem Ergebnis
eines Anerkennungsverfahrens abhängen. Die ausländischen Flüchtlinge sollten nach Abschluss des
Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens nicht ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen,
um Start- und Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen in der
Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit der Aufnahme im Rahmen einer
humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland ...die Rechtsstellung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention" erhalten (siehe Amtliche Begründung, Allgemeiner Teil BT-Drs. 8/3752). Nach dem
Urteil des BVerwG vom 27.02.1996 - BVerwG 9 C 145.95 - wurde die Entscheidung, ob ein Ausländer nach §
33 AusIG auf Dauer übernommen wurde und damit die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings besaß, nur
vom Bundesministerium des Innern getroffen. Die Aufnahme Jüdischer Emigranten erfolgte jedoch aufgrund
konkreter Aufnahmezusagen einzelner Bundesländer. Ich gebe deshalb meinen bisher vertretenen Standpunkt,
dass ein aufgenommener jüdischer Emigrant in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines
ausländischen Flüchtlings genießt, auf und schließe mich der geschilderten Auffassung der Gerichte an.
Soweit jüdische Emigranten die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausweisung erfüllen, ist zu beachten, dass
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erst dann einen besonderen
Aufweisungsschutz genießen, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Sie können dann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
werden. Laut Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1 bezieht sich das durch das AufenthG neu eingefügte
Erfordernis des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts auf die Fälle, in denen von Anfang an eine
Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Der damit verbundene weitgehende Ausweisungsschutz wird erst nach
einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren gewährt.
Im Auftrag
Horst Muth
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Kleine Anfragen
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
Drucksache 14/3548 14.
Wahlperiode
08.11.2004
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Michael Hörter (CDU)
und
Antwort
des Ministeriums des Innern und für Sport
Unternehmerbetriebe in Gewahrsamseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 2064 vom 18. Oktober 2004 hat folgenden Wortlaut:
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion plant die Einrichtung von Unternehmerbetrieben auch in Gewahrsamseinrichtungen für Ausreisepflichtige.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie ist der Sachstand im Hinblick auf die Einrichtung von Unternehmerbetrieben in Gewahrsamseinrichtungen für Ausreisepflichtige?
2. Wie viele Arbeitsplätze sollen auf diese Art und Weise in den Gewahrsamseinrichtungen für Ausreisepflichtige entstehen?
3. Wird der Aufenthalt der abzuschiebenden Personen durch eine Arbeit in den Unternehmerbetrieben verlängert?
4. Welche Entlohnung ist für die Arbeiter in diesen Einrichtungen vorgesehen?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. November 2004 wie folgt beantwortet:
Nach § 149 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sind in Justizvollzugsanstalten Arbeitsbetriebe sowie Einrichtungen zur beruflichen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung vorzusehen. Dabei kann im Einzelnen die
technische und fachliche Leitung privaten Unternehmen übertragen werden.
Während jedoch Strafgefangene nach § 41 StVollzG verpflichtet sind, eine zugewiesene, den jeweiligen körperlichen
Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben, um so den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung
ein Leben ohne Straftaten zu führen, besteht eine solche Verpflichtung für Personen nicht, die nach § 57 des Ausländergesetzes (AuslG) auf richterliche Anordnung zur Vorbereitung der Ausweisung oder Abschiebung in Abschiebungshaft genommen sind.
Davon unabhängig sieht § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor, dass in Einrichtungen, in denen
Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz untergebracht sind, Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
Abschiebungshäftlinge beziehen ~ regelmäßig Leistungen nach dem AsylbLG.
Da gemeinnützige Tätigkeiten sowie notwendige Tätigkeiten zur Selbstversorgung auf Grund der einrichtungsspezifischen Gegebenheiten nur sehr beschränkt angeboten werden können, wurde die für den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebeten
zu prüfen, ob zusätzliche Arbeitsgelegenheiten im Zusammenwirken mit privaten Unternehmen geschaffen werden
können.
Nach Abwägung aller Argumente wurde allerdings entschieden, hiervon zurzeit Abstand zu nehmen.
Zu 1. bis 4.:
Auf die vorangehenden Ausführungen wird verwiesen.
In Vertretung: Karl Peter Bruch Staatssekretär
27
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
Drucksache 14/354
14. Wahlperiode
15. 10.2004
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Friedel Grützmacher (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und
Antwort
des Ministeriums des Innern und für Sport
Zulässigkeit der Übermittlung von Daten arabischer Migrantinnen und Migranten durch Ausländerbehörden an die Polizei
Die Kleine Anfrage 2033 vom 24. September 2004 hat folgenden Wortlaut:
Wie die „Rheinpfalz" vom 23. September berichtet, hat die rheinland-pfälzische Polizei bereits seit einiger Zeit
die Ausländerbehörden in die Suche nach potenziellen Terroristen eingeschaltet. Sie sollen Personen, vornehmlich Araber und Muslime, mit besonderen Merkmalen melden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welchen Inhalt hat dieses Merkblatt?
2. Wie viele und welche Rückmeldungen der Ausländerbehörden hat es auf der Grundlage dieses
Merkblattes gegeben?
3. Welchen Staaten und welchen Religionen gehörten die rückgemeldeten Personen an?
4. Wie wurden die übermittelten Daten weiterverarbeitet und welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?
5. Welche Rechtsgrundlage besteht für derartige Meldungen?
6. Hat es vor Ausgabe des Merkblattes eine datenschutzrechtliche Prüfung gegeben und zu welchem Ergebnis
ist sie gekommen?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Oktober - 2004 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Die terroristischen Ereignisse des 11. September 2001 in den USA, bei denen etwa 3000 Menschen getötet wurden, forderte auch von den rheinland-pfälzischen Sicherheitsbehörden eine sofortige Reaktion, zumal bereits
kurz nach diesen Anschlägen feststand, dass drei der Attentäter zuvor legal in Deutschland lebten, bis sie zur
Durchführung der Anschläge in die USA reisten. Nach der damaligen Beurteilung der Sicherheitslage, die auch
heute noch Gültigkeit besitzt, musste davon ausgegangen werden, dass sich weitere, noch nicht identifizierte
Personen in Deutschland aufhalten und weitere Anschläge vorbereiten. Zudem lagen Anhaltspunkte dafür vor,
dass weitere in Deutschland lebende Personen an den Vorbereitungen zu den Anschlägen des 11. September
2001 beteiligt waren.
Nach den ersten Erkenntnissen über die Ereignisse des 11. September 2001 handelte es sich bei den Terroristen
um Personen, die normalerweise Kontakte zu Ausländerbehörden haben. Dies galt und gilt auch für potenzielle
Terroristen, was die Vermutung nahe legte, dass sich aus Kontakten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Ausländerbehörden mit Personen aus arabischen Ländern u. U. wertvolle Hinweise auf potenzielle islamistische
Gewalttäter ergeben könnten. Unmittelbar nach den Anschlägen intensivierte die Polizei deshalb u. a. auch die
Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden.
Im Oktober 2001 hat das Landeskriminalamt zur Sensibilisierung der bei den Ausländerbehörden tätigen Mitar-
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
beiterinnen und Mitarbeiter ein Tischpapier verfasst und verteilt. Auf Bundesebene wurde im Jahre 2002 ein
Merkblatt für Ausländerbehörden „Kriterien der Verdachtsgewinnung im Hinblick auf terroristische Gewalttäter" erarbeitet, welches in Rheinland-Pfalz jedoch nicht verteilt wurde, da das Ziel der Sensibilisierung mit dem
rheinland-pfälzischen „Tischpapier für Ausländerbehörden" erreicht wurde.
Das Tischpapier, welches kurz nach den Anschlägen des 11. September 2001 entstand und auf der damaligen
ersten Erkenntnislage aufbaute, ist heute nicht mehr aktuell.
Auf Bundesebene wird derzeit der Entwurf eines auf aktuellen Kenntnissen aufbauenden Merkblattes für Ausländerbehörden beraten.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Das im Oktober 2001 an die Ausländerbehörden verteilte Tischpapier ist als Anlage beigefügt.
Die Weitergabe des Tischpapiers an die Ausländerbehörden erfolgte im Rahmen einer begleitenden Informationsveranstaltung mit den Leitern der Ausländerämter, in der darauf hingewiesen wurde, dass dieses Tischpapier
kein starres Schema darstellt und der Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerämter
zur Erkennung von Auffälligkeiten dienen und insbesondere auch dazu beitragen soll, dem Aufkommen eines
Generalverdachts gegen bestimmte ethnische Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken.
Zu Fragen 2 bis 4:
Eine statistische Erfassung von Rückmeldungen der Ausländerbehörden, die auf das Tischpapier zurückzuführen waren, erfolgte nicht.
Zu Frage 5:
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Ausländerbehörden erfolgt nur im konkreten Verdachtsfall. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung wurde überprüft und ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.
Danach dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn sie der rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben der Stelle dienen, der die Daten übermittelt werden. Dies ist nach den Bestimmungen
des Landesdatenschutzgesetzes dann der Fall, wenn die Datenübermittlung zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz).
Darüber hinaus ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Ausländerbehörden an die Polizei
auch dann zulässig, wenn die Datenübermittlung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 4 Landesdatenschutzgesetz). Ferner ist auch auf die Bestimmungen des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes hinzuweisen, wonach zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden (Ausländerbehörden) und der Polizei personenbezogene Daten übermittelt werden können, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben notwendig ist (§ 34 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz).
Zu Frage 6:
Am 28. November 2002 erörterte das Landeskriminalamt mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
(LfD) Fragen zur Rasterfahndung. Dabei wurde auch das bundesweite Merkblatt für Ausländerbehörden „Kriterien der Verdachtsgewinnung im Hinblick auf terroristische Gewalttäter" thematisiert. Den Vertretern des LfD
wurde zudem das rheinland-pfälzische „Tischpapier für Ausländerbehörden ausgehändigt. Eine Rückäußerung
des LfD ist nicht erfolgt.
Walter Zuber
Staatsminister
Anlage:
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Tischpapier
für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Ausländerämter
Kriterien der Verdachtsgewinnung im Hinblick auf Terroristische Gewalttäter
1. Ausgangslage:
Am 11. September 2001 wurden in den USA insgesamt vier Verkehrsflugzeuge entführt und gezielt zur Begehung terroristischer Anschläge benutzt. Hierbei haben nach bisherigem Stand mindestens 5 000 Menschen ihr
Leben verloren, darunter auch deutsche Staatsangehörige.
Die Art und Weise der Begehung der Anschläge sowie die in der Folge durch die us-amerikanischen Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Tätern dieser Anschläge
um eine Gruppierung islamistischer Extremisten handelt.
Die Ermittlungen der amerikanischen und deutschen Ermittlungsbehörden haben zur Identifizierung von drei
Tatverdächtigen geführt, die zumindest teilweise in Deutschland gelebt haben.
Der Generalbundesanwalt hat gegen einen deutschen Staatsangehörigen und weitere unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129 a StGB (Bildung einer
terroristischen Vereinigung) eingeleitet und das Bundeskriminalamt mit der Wahrnehmung der polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung beauftragt.
Die in den USA begangenen Anschläge dürften als die weltweit bislang spektakulärsten und schwersten Fanaltaten terroristischer Gewalttäter anzusehen sein. Die offenbar koordinierte Vorgehensweise von Selbstmordattentätern, lässt auf das Vorgehen einer professionell gesteuerten Gruppierung schließen. Von besonderer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass von den bislang 19 in den USA identifizierten Tatverdächtigen
16 vor den Anschlägen über europäische Staaten eingereist sein sollen und mindestens drei Personen in
Deutschland gelebt bzw. sich hier aufgehalten haben.
Auch muss vermutet werden, dass in Deutschland weitere noch nicht identifizierte Personen wohnhaft oder
aufenthältig sind, die diesem Täterprofil (so genannte Schläfer") entsprechen und zur Begehung vergleichbarer
Taten aufgerufen werden können.
Nach derzeitigem Stand der polizeilichen Erkenntnisse kann die Gefahr eines terroristischen Anschlages durch
die in Rede stehenden Täter nicht ausgeschlossen werden.
2. Kriterien der Verdachtsgewinnung
Auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse könnte es sich bei potenziellen Gefährdern oder Unterstützern um
Personen handeln, die folgende Merkmale erfüllen:
- männlich,
- mindestens 18 und nicht älter als 40 Jahre,
- islamische Religionszugehörigkeit,
- Student,
- legaler Aufenthaltsstatus (ohne räumliche Beschränkung),
- Staatsangehörigkeit/Nationalität (siehe Anlage A),
- auffallende Reisetätigkeit in islamische Länder (Afghanistan, Pakistan, Jemen, usw.).
30
Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Hierbei handelt es sich um einen Personenkreis, der normalerweise Kontakte zu den Ausländerämtern hat.
Aus diesem Grund wird darum gebeten, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Ausländerämtern für
diesen Personenkreis zu sensibilisieren und anzuhalten, im Verdachtsfall Meldungen über die Amtsleitung an
die örtlich zuständige Kriminaldirektion - Kommissariat 12 - zu erstatten.
Stand: 4. Oktober 2001
Staatsangehörigkeit:
Geburtsland oder Nationalität (auch mehrfach)
- Afghanistan
- Pakistan
- Palästina
- Libanon
- Libyen
- Ägypten
- Algerien
- Bahrein
- Irak
- Iran
- Jemen
- Vereinigte Arabische Emirate
- Jordanien
- Kuwait
- Marokko
- Oman
- Saudi-Arabien
- Somalia
- Sudan
- Syrien
- Tunesien
- Staatenlose oder - „ohne Angaben"
- Israel (Erfassungskriterium Palästinenser)
- Bangladesch
- Eritrea
- Mauretanien
- Indonesien
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. November 2004
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
16.12.2004
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rundschreiben: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten
bei Rückführungsmaßnahmen
(Bezug: Erlass vom 22.1.2003 Az.: 14.1NI 2.3114.3 IMK-Beschluss vom 19.11.2004 zu TOP 3.2)
Anlagen: Informations- und Kriterienkatalog
I.
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der Bundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungsfragen hat den als Anlage 1 beiliegenden modifizierten Informations- und Kriterienkatalog erarbeitet, den die Innenminister und -senatoren der Länder in ihrer Konferenz am 19.11.2004 zur
Kenntnis genommen hat. Der Katalog ist am 26.11.2004 von dem Vorstand der Bundesärztekammer gebilligt worden.
Hiermit hebe ich den Bezugserlass vom 22.1.2003 auf und bitte, ab sofort nach diesem Informations- und Kriterienkatalog zu verfahren. Auf Folgendes weise ich besonders hin:
-
Bevor der Arzt um ein Votum zur (Flug)Reisetauglichkeit gebeten wird, muss für die Ausländerbehörde feststehen, dass weder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis noch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.
-
Dies muss dem Arzt nachvollziehbar vorgetragen werden. Ggf. sind dem Arzt alle aus einem vorangegangenen
Asylverfahren und auf sonstige Weise bekannt gewordenen gesundheitlichen Informationen vorzulegen.
-
Soweit der Arzt im Rahmen der Exploration Veranlassung sieht, neben der Prüfung der (Flug)Reisetauglichkeit
eine Einschätzung zu aus Krankheiten resultierenden, vor oder während der Abschiebung drohenden Gesundheitsgefahren abzugeben, die in vorausgegangenen Verfahren noch nicht geprüft wurden, hat die zuständige Behörde diese Vorträge tatsächlich und rechtlich zu würdigen.
Im Übrigen muss beachtlichen Vorträgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in jedem Stadium des Vorgangs einer Abschiebung nachgegangen werden.
-
-
Dies gilt auch für Vorträge einer konkreten (nicht nur theoretischen) Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne
einer erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auch wenn diese erheblichen Gesundheitsprobleme erst beim Vollzug der Abschiebung selbst auftreten.
-
Die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindemisses im Asylverfahren
trifft ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ab 1.1.2005 Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge); die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses außerhalb des Asylverfahrens sowie über das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses trifft die Ausländerbehörde. Sie ist gern. § 42 Abs. 2 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes (oder des Verwaltungsgerichts) gebunden. Ärztliche Atteste und Gutachten stützen daher lediglich die Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde.
II.
Die Innenministerkonferenz hat um einen Bericht in einem Jahr gebeten, ob die dringend gebotenen Verbesserungen
erreicht werden können. Hierauf werde ich gesondert zurückkommen.
Im Auftrag
Block
Informations- und Kriterienkatalog
I. Allgemeine Hinweise
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt beachtlichen
Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen nachzugehen, die ein Vollstreckungshindernis
darstellen könnten.
Im Regelfall wurde das Vorliegen von zielstaats- und/oder auch inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die von den Betroffenen geltend gemacht oder den zuständigen
Behörden auf andere Weise bekannt wurden, in den der Rückführung vorausgegangenen abgeschlossenen asylrechtlichen, ausländerrechtlichen und ggf. verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft und verneint. Der "Informationsund Kriterienkatalog" soll den zuständigen Ausländerbehörden Hilfestellung für die Fälle geben, in denen die nicht
freiwillig ausreisenden Ausländerinnen und Ausländer erst kurz vor einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen geltend machen.
Ist in den vorausgegangenen Verfahren das Vorliegen solcher Hindernisse bereits verneint worden worden, geht es in
diesem Verfahrensstadium im Normalfall nur noch um die Prüfung der Frage, ob aufgrund der geltend gemachten
gesundheitlichen Gründe durch den Vorgang der Abschiebung ( im wesentlichen die Flugreise) eine erhebliche Gefahr für Gesundheit oder Leben des Betroffenen zu befürchten ist. Der Prüfauftrag beschränkt sich daher in diesen
Fällen auf diese Prüfung. Fragen mit Zielstaatsbezug, also z. B. die Frage der medizinischen Versorgungslage im
Zielstaat haben in diesem Rahmen keine Entscheidungsrelevanz, wenn die entsprechenden medizinischen Fragen in
den vorangegangenen Verfahren bereits geklärt worden sind und dies dem untersuchenden ärztlichen, ggf. psychologisch psychotherapeutischen Sachverständigen nachvollziehbar vorgetragen wird (siehe auch Ausführungen zu III. letzten beiden Sätze).
Vielmehr ist, soweit der ärztliche, ggf. psychologisch psychotherapeutische Sachverständige im Rahmen der Exploration Veranlassung sieht, neben der Prüfung der Flugreisetauglichkeit eine Einschätzung zu eventuellen zielstaatsbezogenen und in den vorausgegangenen asylrechtlichen Verfahren noch nicht geprüften Abschiebungshindernissen
abzugeben, dies gegenüber dem wegen des Zielstaatsbezugs zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) (ab 1.1.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF) vorzutragen.
Hierzu hatte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Umsetzung eines Auftrages der Innenministerkonferenz unter Beteiligung medizinischer Experten einen ersten Informations und Kriterienkatalog entwickelt, der von einer weiteren
Arbeitsgruppe mit Vertretern der Bundesärztekammer und der Innenministerkonferenz evaluiert wurde und auf dessen Inhalte sich die Ausländerbehörden bei der Erteilung von Aufträgen an ärztliche, ggf, psychologisch psychotherapeutische Sachverständige stützen können. Dieser Katalog ist dem ärztlichen, ggf. psychologisch psychotherapeutischen Sachverständigen zusammen mit dem Auftrag zu übermitteln.
II. Informations- und Kriterienkatalog
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) - im Falle eines gestellten, ggf. auch bereits
abgelehnten Asylantrages, ansonsten die Ausländerbehörden sind für die abschließende Entscheidung zuständig, ob
vom Betroffenen geltend gemachte oder von Amts wegen zu prüfende Erkenntnisse zu Erkrankungen als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dem zwangsweisen Vollzug einer ansonsten bestehenden Ausreiseverpflichtung
entgegenstehen.
Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob wegen der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Abschiebung ein Vollstreckungshindernis vorliegt, ist stets die Ausländerbehörde zuständig.
Bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindenisse ist also aus Rechtsgründen stets zu unterscheiden zwischen
(1.) einem sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis wegen einer im Zielstaat drohenden konkreten und erheblichen Gefahr für Gesundheit oder Leben (z.B. wegen einer nicht möglichen, unzureichenden oder nicht zugänglichen Behandlungsmöglichkeit im Heimatland) und
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
(2.) einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis - beispielsweise in Form der Flugreiseuntauglichkeit - d.h.
einer durch den Vorgang der Abschiebung konkret drohenden erheblichen Gesundheitsgefährdung bis zur Ankunft
im Zielstaat.
II.1. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

Inhaltliche Erläuterungen:
Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich
verschlechtern würde und dies auch nicht durch eine dort zugängliche zureichende Behandlungsmöglichkeit abgewendet werden kann.
Zuwanderungsgesetz - Duldung und Arbeit
Bundesministerium des Innern
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Dr. Gerold Lehnguth
Ministerialdirektor
Leiter der Abteilung Migration, Flüchtlinge, Integration und Europäische Harmonisierung
Bundesministerium des Innern, 11011 Berlin
An die
Innenministerien und Senatsverwaltungen
Für Inneres der Länder
Berlin, den 18 März 2005
Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Beschäftigung von Ausländern mit Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, Erläuterungen zum Verständnis der Regelung von § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) zu geben.
Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und sich bereits seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, kann nach dem Grundsatz des § 10 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Bestätigung erlaubt werden. Die Ausübung der Beschäftigung darf jedoch nach § 11 BeschVerfV
denjenigen Ausländern nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu empfangen oder bei denen aus ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Versagungsgründe entsprechen denen der bisherigen Regelung des
§ 5 Nr. 5 Arbeitgenehmigungsverordnung (ArGV) was bedeutet, dass keine Änderung der materiellen Rechtslage
eingetreten ist. Zur näheren Bestimmung des Verschuldens wurden Kriterien des § 25 Absatz. 5 Satz 4 AufenthG
übernommen.
Die Versagungsgründe von § 25 Absatz 5 Satz 3,4 AufenthG unterscheiden sich jedoch in Folgendem von denen
nach § 11 BeschVerfV. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, wenn dem
Ausländer eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist. Nach §25 Abs. 5 Satz3,4 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht erteilt werden, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Ausreise, nicht möglich ist. Dies gilt sowohl für die zwangsweise Rückführung als auch für die freiwillige Ausreise. Im Gegensatz, dazu
erfordert der Versagungsgrund des §11 BeschVerfV, dass bei dem Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus
von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das bedeutet, dass Ausländern, denen zwar die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG nicht erteilt werden kann und deshalb weiterhin
im Besitz einer Duldung sein werden, dennoch die Aufnahme einer Beschäftigung werden kann, wenn nicht auch
gleichzeitig die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von ihnen verschuldet wird.
Die Beschäftigung kann damit denjenigen Ausländern nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können. Die Versagungsgründe des § 25
Absatz 5 Satz 3,4 AufenthG führen folglich nicht auch gleichzeitig zu einer Versagung der Aufnahme oder Fortführung einer bisherigen Beschäftigung.
Vor jeder Verlängerung einer Duldung ist zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Sachverhaltsänderungen durch das Verhalten Geduldeter eingetreten sind, die die bisherige Einschätzung ändern und so gegebenenfalls zur Versagung der
Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung aufgrund von § 11 BeschVerfV führen können.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Zuwanderungsgesetz
Neue Härten für Ausländer
Behörden unterlaufen Zuwanderungsgesetz
VON VERA GASEROW
Politiker von SPD und Grünen schlagen Alarm: Die Behörden legten das Zuwanderungsgesetz oft so aus,
dass Ausländern das Leben erschwert werde. Die Intention des Gesetzes werde dadurch in ihr Gegenteil
verkehrt.
BERLIN • 29. APRIL •
Das vor vier Monaten in Kraft getretene Zuwandeinnenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Dieter
rungsgesetz sollte unter anderem die Praxis der
Wiefelspütz. Er habe „noch nie erlebt, dass ein GeKettenduldungen für viele der rund 230000 über
setz in einem seiner zentralen Bereiche so anders
Jahre lediglich Geduldeten einschränken. Wenn die
umgesetzt wurde als es intendiert war", sagte er der
Rückkehr in die Heimat in den vergangenen 18
FR. Die Einschränkung der Kettenduldungen sei
Monaten ohne Verschulden der Ausländer nicht
beim Zuwanderungskompromiss parteiübergreifend
möglich war, sollten sie eine Aufenthaltserlaubnis
Konsens gewesen. Viele in der Koalition hätten vor
erhalten.
allem deswegen ihre Bedenken zurückgestellt. In
In der Praxis akzeptieren die Behörden vieler Länder Praxis werde die Idee des Gesetz „ausgehebelt":
der aber nur schwere Krankheit als Ausreisehinder„Das stellt auf den Kopf, was wir alle vereinbart
nis, das den Aufenthalt rechtfertigt. In zahlreichen
hatten".
Fällen entzogen die Ausländerbehörden Geduldeten, bei denen sie kein Ausreisehindernis sahen,
Schily soll nachbessern
auch gleich die Arbeitserlaubnis. Früher waren
dafür die Arbeitsämter zuständig.
Auch der Grünen-Migrationspolitiker Josef Winkler
Von „niederschmetternden Erfahrungen" sprechen
warnt vor einer „Verschiebung des Zuwanderungsdie Flüchtlingsräte. Auch die Bundesmigrationsbekompromisses zu Lasten der Ausländer". Er fordert
auftragte Marieluise Beck zieht besorgt Bilanz: Es
Innenminister Otto Schily (SPD) zu Korrekturen an
seien „nur sehr, sehr wenige Fälle bekannt, wo das
seinen Anwendungshinweisen zum Gesetz auf. Der
Ziel umgesetzt ist, die Kettenduldung zu beenden“:
Bund müsse unmissverständlich klar stellen, „wer
„Die Errungenschaften des Zuwanderungsgesetzes
mit dem Gesetz intendiert war."
zerrinnen uns zwischen den Fingern", warnt der
In der Schlinge des Ermessens
Das Zuwanderungsgesetz sollte die „Kettenduldung" lange in Deutschland lebender Ausländer beenden,
die Praxis sieht anders aus
VON VERA GASEROW (BERLIN)
dem die Ausländerbehörde die Duldung des ÄthioRuben T. aus Äthiopien war ein Putzmann, von
piers um drei Monate verlängerte. Ruben T. wird
dem sein Arbeitgeber schwärmte. Zuverlässig.
auch danach in Frankfurt bleiben. Nur seinen Job ist
Gründlich. Mit Arbeitsabläufen und Kundenwüner los.
schen bestens vertraut. Und das seit nunmehr fünf
So wie ihm geht es seit Jahresanfang unzähligen
Jahren. Nur allzu gern würde man den 43-Jährigen
Flüchtlingen. „Flächendeckend“, kritisiert der
weiterbeschäftigen, schrieben seine Chefs an die
Flüchtlingsrat Niedersachen, verhängten jetzt einige
Behörden. Doch seit Februar muss die Frankfurter
Kommunen Arbeitsverbote für geduldete FlüchtlinReinigungsfirma auf die bewährte Putzkraft verge. „Das sind keine Einzelfälle", weiß auch Volker
zichten. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet", steht
Roßocha, Referatsleiter für Migrationspolitik beim
erstmals seit fünf, Jahren auf dem Dokument, mit
DGB. Gerade hat er einen Musterbeschwerdebrief
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
geschickt an Betriebsräte, die sich dafür stark machen wollen, dass ihre ehemaligen Kollegen bleiben
dürfen.
Zu verdanken haben die Betroffenen den Verlust
ihres Jobs einer eigenwilligen Auslegung ausgerechnet des Gesetzes, das ihnen mehr Sicherheit
und Rechte geben sollte. „Durch die ... Regelung
soll sichergestellt werden, dass die Praxis der Kettenduldung beendet wird`; heißt es im Zuwanderungsgesetz. Darüber war man sich vor einem Jahr
über alle Parteigrenzen einig. Flüchtlinge, die oft
über Jahre hinweg immer nur von Monat zu Monat
geduldet waren, sollten nicht länger auf Abruf in
Deutschland leben müssen. Wenn ihre Rückkehr in
die Heimat in den vergangenen 18 Monaten nicht
möglich war und sie selbst daran keine Schuld
trugen, dann sollten sie künftig die sicherere Aufenthaltserlaubnis erhalten, versprach das Gesetz.
Vor allem ihren oft hier geborenen Kindern wollte
man eine sichere Perspektive schaffen.
Seit vier Monaten gilt das Gesetz und mittlerweile
macht sich nicht nur bei Betroffenen und Flüchtlingsgruppen Ernüchterung breit. Die Praxis sind
vor allem Erlasse und Verordnungen der Länder,
die den Ermessensspielsraum des Zuwanderungsgesetzes so eng wie möglich und meist zu Lasten der
Geduldeten auslegen. Dabei gibt es landauf, landab
ein durchgängiges Muster: die Behörden sehen
„keine Ausreisehindernisse" und damit keine Voraussetzung für das Ende der leidigenKettenduldung. Objektive Ausreisehindernisse, so argumentiert etwa Hessen, gebe es eigentlich nur bei schwerer Krankheit. Und subjektive Gründe wie der langjährige Aufenthalt in Deutschland oder die Tatsache, dass die Kinder hier seit Jahren zur Schule
gehen, seien „kein Kriterium“ gibt Hessens Innenministerium seinen Ausländerbehörden vor.
So bleibt auch die armenische Hochschullehrerin L.
weiter an die Duldung gekettet. „Das Ausreisehindernis wird in absehbarer Zeit wegfallen“, befand
die Gießener Ausländerbehörde - ohne Begründung.
L.s Tochter kennt das Land nicht, von dem die Rede ist. Sie wurde vor zwölf Jahren hier geboren.
Selbst Flüchtlinge aus Afghanistan und Kosovo,
deren Abschiebung aus Sicherheitsgründen nicht
möglich ist, bekommen meist, anders als vom Gesetz versprochen, weiter nur eine Duldung. Begründung: Sie könnten ja freiwillig zurückgehen. Einzig
Rheinland-Pfalz rät seinen Ausländerbehörden zu
prüfen, ob nach langjährigem Aufenthalt eine Ausreise auch „subjektiv zumutbar" sei und deshalb
nicht - wie vom Zuwanderungsgesetz intendiert eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste.
Die restriktive Fortführung der Praxis der Kettenduldungen hat fatale Folgen. Denn mit dem neuen
Zuwanderungsgesetz sind nun die Ausländerbehörden auch für die Arbeitserlaubnis Geduldeter zuständig. Und frei nach ihrer Logik, der Ausreise der
Betroffenen stünden keine objektiven Hindernisse
entgegen, „kassieren" jetzt viele Behörden die zuvor erteilten Arbeitsgenehmigungen.
Per Rundschreiben hat das Bundesinnenministerium jetzt zwar klar gestellt, dass derlei Arbeitsverbote nicht im Sinne des Zu- ei Wanderungsgesetzes
seien. Doch selbst, s wenn diese Empfehlung zu den
Ausländerbehörden durchdringt, für viele kommt
sie zu spät. Ruben T.s Job zum Beispiel ist längst an
einen anderen vergeben.
ZUWANDERUNGSGESETZ
Nur mit einer Duldung leben 230 000 Ausländer in
Deutschland, dem unsichersten Aufenthaltsstatus
des Ausländerrechts kennt. Die Duldungen werden
jeweils um drei bis sechs Monate verlängert. Über
100000 Geduldete, so schätzt Pro Asyl, leben schon
länger als fünf Jahre in Deutschland. Das Zuwanderungsgesetz, seit 1. Januar 2005 in Kraft, wollte mit
seinem Paragrafen 25 die umstrittene Praxis der
Kettenduldungen zumindest für einen Teil der Betroffenen beenden. Denn 27 Prozent sind mehrmals
zwölf Jahre hier. Für langjährig Geduldete und
Minderjährige sollte bei der Auslegung der Regelungen, so die Begründung, ein „positiver Ermessensgebrauch" gelten. Vgo
„Frankfurter Rundschau“ 30.4.05
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Hofhaus - Alsenstr. 17, D-52068 Aachen
MERKBLATT FÜR ASYLBERECHTIGTE UND
KONVENTIONSFLÜCHTLINGE
Sie sind endlich, oft nach langer Wartezeit, anerkannt. Ich freue mich darüber mit Ihnen. Hier etwas an Informationen
zu Ihren Rechten:
l. Die Ausländerbehörde muss Ihnen einen "blauen Flüchtlingspass" (Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention) ausstellen. In den Pass wird eine "Rückkehrberechtigung" nach Deutschland aufgenommen. Achten Sie
darauf, dass diese immer gültig ist, wenn Sie das Bundesgebiet verlassen!
Sie erhalten nun zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt gebührenfrei (§ 52 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung).
Natürlich können Sie sich dann mit Ihrem Flüchtlingspass sowohl in der Bundesrepublik, als auch im Ausland (außer
dem Verfolgerstaat) ziemlich frei bewegen: Die meisten westeuropäischen Staaten und viele Mitgliedstaaten des
Europarates verlangen von anerkannten Flüchtlingen mit deutschem Reiseausweis kein Visum. Auch in den sog.
"Schongen-Staaten" können Sie sich bis zu drei Monate aufhalten, so lange Sie eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung haben. Andere Staaten allerdings verlangen ein Visum. Vor einer Reise ins Ausland müssen Sie sich beim Konsulat unbedingt erkundigen, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht.
2. Als anerkannter Flüchtling dürfen Sie auch erwerbstätig sein. Erwerbstätigkeit bedeutet sowohl selbständige als
auch unselbständige Tätigkeit. Dies muss Ihnen die Ausländerbehörde in Ihrer Aufenthaltserlaubnis bestätigen. Mit
der "Agentur für Arbeit" haben Sie im Hinblick auf die Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nichts
mehr zu tun. Zusätzliche Arbeitserlaubnisse sind abgeschafft.
3.Wenn Sie einen Ehegatten oder minderjährige Kinder im Ausland haben, dürfen diese nunmehr, zu Ihnen in
die Bundesrepublik ziehen. Allerdings sollte vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) beantragt werden. Nach Einreise können diese Familienangehörigen ebenfalls anerkannt werden, wenn sie unverzüglich einen Asylantrag stellen und wenn der Status des bereits hier lebenden Ehegatten/Elternteils nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Sollten Sie deswegen Zweifel haben, lassen Sie sich
bitte beraten! Nicht selten kommt es nämlich vor, dass neu eingereiste Familienangehörige einen Asylantrag (Familienasyl) stellen und dann zur großen Überraschung die Asylanerkennung des schon hier befindlichen Familienangehörigen widerrufen wird.
4. Sie haben auch Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das sind Kurse, in denen Sprache und Informationen über das System der Bundesrepublik vermittelt werden. Zur Teilnahme müssen Sie einen Antrag stellen.
Zuständig dafür ist auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie z. B. im Internet auf der Seite www.bamf.de oder bei Ihrer Ausländerbehörde.
5. Sie können auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Studium erhalten, wenn Sie
nicht genügend eigenes Einkommen haben und studieren wollen.
6. Sofern Sie Kinder in Deutschland haben, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Auch rückwirkend, bis zu vier Jahren. Wenn Sie in der Vergangenheit Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
hatten, wird sich allerdings das Sozialamt das Kinderfeld für den Zeitraum, in dem Sie Leistungen erhielten, von der
Kindergeldstelle auszahlen lassen. Wenn Sie während Ihres Asylverfahrens keinen Antrag auf Kindergeld gestellt
hatten, dann müssen Sie dies spätestens jetzt sofort tun.
7. Sie können nunmehr auch Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie Kinder im entsprechenden Alter haben. Auch hierzu
muss sofort ein Antrag gestellt werden.
8. In vielen anderen Dingen sind Sie jetzt ebenfalls Deutschen gleichgestellt: Vom Arbeitsamt können Sie unter gewissen Voraussetzungen "Berufsausbildungsbeihilfe" erhalten. Sie haben spätestens jetzt Anspruch auf Erteilung
eines "Wohnberechtigungsschein", wenn Sie unter bestimmten Einkommensgrenzen liegen. Hiermit können Sie
leichter an preisgünstige Wohnungen kommen. Sollten Sie noch in einem Übergangswohnheim oder einem Asyllager
wohnen, so kann man Sie nunmehr hierzu nun endgültig nicht mehr zwingen. Auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen, muss Ihnen eine Wohnung bezahlt werden, die Sie auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden haben, sofern die
Miete bestimmten Höchstgrenzen nicht überschreitet. Vor Anmietung einer Wohnung sollten Sie aber immer den
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Sozialleistungsträger fragen.
9. Für Kinder, die nach der Anerkennung in Deutschland geboren sind, muss spätestens ein Jahr nach der Geburt der
Asylantrag gestellt werden, damit diese auch "Familienasyl" erhalten. Aber Achtung: Auch hier gilt, dass dann
überprüft wird, ob Ihr Status nicht zu widerrufen ist. Wenn Ihre Anerkennung schon länger zurückliegt, besser vorher
Rechtsrat einholen.
10. Das Staatsbürgerschaftsrecht ist geändert und eine Einbürgerung ist erleichtert worden: Flüchtlinge und Staatenlose können nunmehr nach sechs Jahren eingebürgert werden, wenn weitere Voraussetzungen (z. B. kein Bezuo
von Sozialleistungen!) vorliegen (Ermessenseinbürgerung). Nach acht Jahren Aufenthalt haben Sie sogar Anspruch
auf Einbürgerung, wiederum müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. In Deutschland geborene Kinder werden
durch Geburt Deutsche. wenn sich ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt hier seit acht Jahren rechtmäßig aufgehalten
hat (das Asylverfahren gilt bei Anerkannten als rechtmäßiger Aufenthalt). Im Zeitpunkt der Geburt muss dieser Elternteil aber zusätzlich im Besitz der Niederlassungserlaubnis sein. In diesem Fall braucht für das Kind natürlich kein
Asylantrag gestellt werden. Ganz wichtig: Von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen wird nicht mehr verlangt, dass sie ihre Heimatstaatsangehörigkeit aufgeben. Diese Personen können also, wenn die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen, eingebürgert werden, ohne Kontakt mit den Heimatbehörden aufnehmen zu müssen.
Die Kinder von Asylberechtigten müssen auch nicht mit dem 18. Lebensjahr eine Entscheidung darüber treffen, ob
sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder nicht.
11. Die Anerkennung ist allerdings zunächst nur auf Zeit erfolgt. Drei Jahre nach Anerkennung muss das zuständige
"Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" überprüfen, ob die Asylgründe fortbestehen. Wenn es z. B. positive Veränderungen im Verfolgerland gegeben hat, kann das ein Grund sein, vorn Wegfall der Anerkennungsgründe auszugehen. Geht das Bundesamt vorn Fortbestehen der Fluchtgründe aus, teilt es dies der Ausländerbehörde mit. Geht das
Bundesamt davon aus, dass die Fluchtgründe weggefallen sind. teilt es dies dem Ausländeramt mit und leitet ein
Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen dieses Widerrufsverfahrens muss man Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Da dies neue gesetzliche Vorschriften sind, kann der genaue Ablauf des Überprüfungsverfahrens noch nicht
im einzelnen vorhergesagt werden. Das gleiche gilt für die Frage, wie lange das Bundesamt für seine Entscheidung
braucht. Spätestens dann, wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in
Anspruch nehmen.
12. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass kein Widerrufsverfahren eingeleitet wird.
muss Ihnen die Ausländerbehörde jetzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel, eine Niederlassungserlaubnis erteilen.
Hat das Bundesamt allerdings noch nicht entschieden, ob ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden wird oder
läuft hierüber noch ein Verfahren, darf di. Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren nicht erteilt werden. Sollte das
Überprüfungsverfahren oder ein Widerrufsverfahren beim Bundesamt länger dauern, muss die Ausländerbehörde
Ihnen dann allerdings zumindest die befristete Aufenthaltserlaubnis verlängern. Lassen Sie sich nicht über längere
Zeit nur mit einer "Fiktionsbescheinigung" abspeisen. Sollte eine Ausländerbehörde nicht zumindest zeitnah über die
Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis entscheiden. ist zur Untätigkeitsklage zu raten. Da zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht vollends klar ist, wie die Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt genau vonstatten geht, muss derzeit der Rat gegeben werden, vorsorglich vor der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
fachlichen Rat einzuholen.
Das Gesetz sieht alternativ nämlich noch eine weitere Möglichkeit für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
vor. Dies dauert allerdings länger: Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (dazu zählen auch anerkannte Flüchtlinge) können nämlich nach sieben Jahren Aufenthalt ohne Befassung des Bundesamtes eine Niederlassungserlaubnis erhalten. In die Zeit des Aufenthalts wird die Dauer des Asylverfahrens eingerechnet. Es kann ratsam
sein, diesen Weg zu wählen und mit dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bis dahin zu warten. Auch
in diesen Fällen allerdings, ist Rechtsrat angezeigt.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Asylanerkennung auch erlöschen kann. Sie dürfen unter gar keinen Umständen
eine Reise in das Verfolgerland unternehmen oder sich einen Pass von der Botschaft des Verfolgerstaates ausstellen
lassen - auch nicht für anerkannte Familienangehörige! In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen Ausländerbehörden aufgrund von Reisen in das Herkunftsland oder aufgrund von Passausstellungen die Rückgabe des Konventionspasses einfordern mit der Begründung, die Anerkennung sei erloschen. Sollte ein solcher Fall bei Ihnen vorliegen,
müssen Sie dringend anwaltliche Hilfe suchen. Sie sollten allerdings auch wissen, dass das Erlöschen der Asylanerkennung nicht automatisch auch das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zur Konsequenz hat. Hierüber muss die Ausländerbehörde in einem gesonderten Verfahren
entscheiden.
Stand: März 2005
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Länder und Herkunftsländer
Anerkennung einer Ashkali-Familie in Baden-Württemberg
Az.: A 13 K 12978104
VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
-Kläger
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Baiker und Fozouni,
Cannstatter Straße 117, 70734 Fellbach, Az: 03/00543 B/sf
gegen
-Beklagte
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dieses vertreten durch den Leiter/die Leiterin der
Außenstelle Reutlingen des Bundesamtes,
Ringelbachstr. 195/41, 72762 Reutlingen, Az: 5 052 443-132
wegen
Abschiebungsverbot
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März
2005 durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schwäble als Einzelrichterin
am 22. März 2005 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
AufenthG vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und gehört der Volksgruppe der Ashkali an.
Nach seiner Einreise im Jahre 1989 beantragte er mehrfach erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Den zweiten Folgeantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid
vom 15.04.2002 ab, die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2002 - A 8
K 11139102 -).
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.09.2003 beantragte der Kläger die „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 53 AuslG" mit der Begründung, angesichts seiner jüngsten exilpolitischen Aktivitäten sei er im
Fall der Rückkehr nach Serbien und Montenegro Leib und Leben gefährdenden Übergriffen durch albanische
Volkszugehörige ausgesetzt.
Durch Bescheid vom 10.09.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den
Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 15.04,2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
Gegen den am 13.09.2004 zugestellten Bescheid hät der Kläger am 15.09.2004 Klage erhoben.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben: Als leitendes Mitglied der PDASHK, die die Interessen der Ashkali vertrete, sei er in den beiden vergangenen Jahren mehrfach an hervorgehobener Stelle öffentlich
aufgetreten. So habe er im Mai 2003 zwei Demonstrationen in Erfurt organisiert und geleitet. Dabei habe er in
öffentlichen Reden auf die Diskriminierungen und Gewalttaten hingewiesen, denen die Ashkali durch die Albaner im Kosovo ausgesetzt seien. Diese Vorgänge seien auch von albanischen Spitzeln beobachtet worden. Außerdem habe er versucht, bei deutschen Entscheidungsträgern darauf hinzuwirken, dass Abschiebungen der
Ashkali in den Kosovo angesichts der Situation dort unterblieben. Anlässlich der Demonstration in Erfurt sei er
auch vom Vertreter des Innenministers empfangen worden und habe über die Vertreibungssituation im Kosovo
berichtet. Im November 2003 habe er bei einer Ministersitzung in Jena als Repräsentant seiner Gruppierung
erneut deren Anliegen vortragen und erneut öffentlich darauf hinweisen müssen, dass die Menschenrechte der
Minderheiten im Kosovo mit Füßen getreten würden. Nach den Ereignissen im März 2004 habe er eine öffentliche Versammlung in Stuttgart veranstaltet, auf der er in einer Rede die damaligen Vorkommnisse und das Verhaften der Albaner verurteilt habe. Seit März 2004 vertrete er auch im Internet die Belange der Ashkali und
weise auf das Unrecht hin, das die Albaner an ihnen begingen. Auf der Grundlage von Gesprächen mit nach
1999 aus dem Kosovo geflohenen Ashkali erstelle er Berichte über die Vertreibungsmaßnahmen der Albaner,
die über die Gesellschaft für bedrohte Völker veröffentlicht würden. Als Folge dieser und weiterer vergleichbarer Tätigkeiten habe er seit Ende 2003 viele anonyme Drohanrufe bekommen, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei. Die Anrufer kenne er naturgemäß nicht, aus dem Inhalt der Gespräche ergebe sich aber, dass
es Albaner seien, denen bekannt sei, dass er gegen Albaner öffentlich aufgetreten sei. Nach Mitteilungen, die er
aus dem Kosovo habe, sei beabsichtigt, ihn zu eliminieren, da er das Vorgehen der Albaner angeprangert habe.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung außerdem den Flüchtlingsbeauftragten des Erzbistums Freiburg, Nicolaus von Holtey, informatorisch angehört.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG), weil er im Fall der Rückkehr in sein
Heimatland einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre.
So besteht zunächst kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Klägers über sein politisches
Engagement für die Belange der Ashkali in den vergangenen beiden Jahren. Der Kläger hat hierüber in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft und widerspruchsfrei berichtet. Dabei ist er insbesondere auch nicht der
Versuchung erlegen, seine Tätigkeit aufzubauschen, vielmehr war sein Vortrag sichtlich von Sachlichkeit und
Zurückhaltung geprägt. Nach dem Vorbringen des Klägers steht für das Gericht auch fest, dass sein öffentlicher
Einsatz für die Belange der Ashkali, der aus seiner Sicht unausweichlich mit ebenso öffentlich geäußerter, massiver Kritik an dem Verhalten der albanischen Bevölkerungsmehrheit des Kosovo gegenüber dieser Minderheit
verbunden war, unter den Albanern sowohl im Bundesgebiet als auch im Kosovo bekannt geworden ist und bereits jetzt - zu den vom Kläger ebenfalls glaubhaft geschilderten Bedrohungen geführt hat. Schon vor diesem
individuellen Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Fall
der Rückkehr in den Kosovo Opfer von Racheakten insbesondere albanischer Untergrundgruppen werden kann,
aus deren Sicht er die Ehre der Albaner öffentlich und in hervorgehobener Position in den Schmutz gezogen hat.
Diese Einschätzung hat auch der in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörte Flüchtlingsbeauftragte
des Erzbistums Freiburg nachdrücklich und überzeugend vertreten. Angesichts der Gegnerschaft, die der Kläger
auf sich gezogen hat, ließe sich die für ihn bestehende Gefahr auch nicht in relevanter Weise dadurch mindern,
dass er sich außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro niederlässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG4, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
Urteils zu beantragen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder
Postfach 105052, 70044 Stuttgart, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für das Stellen des Antrags auf Zulassung der Berufung
beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
gez. Schwäble
Streit über Abschiebung
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
Mai 2005
Druck auf Afghanen in Hamburg
Hamburg · 2. Mai · jöb · Mit seinen Plänen, allein
stehende afghanische Männer abzuschieben, stößt
Hamburgs Innensenator Udo Nagel (parteilos) auf
massive Kritik. Die Grüne Bürgerschaftsabgeordnete Antje Möller kritisierte die Darstellung Nagels,
die Flüchtlinge könnten in ihr Heimatland zurückkehren. Dies sei das Ergebnis seiner viertägigen
Afghanistan-Reise, hatte Nagel gesagt. Dieses Ergebnis sei durch nichts zu belegen, erwiderte Möller.
gen die deutsche Stadt mit den prozentual meisten
Afghanen. Ein Drittel der 15 000 hier lebenden
Afghanen gilt laut Innenbehörde als ausreisepflichtig. Daher hatte die CDU-Regierung der Hansestadt
in den Innenministerkonferenzen immer wieder
darauf gedrungen, mit der Abschiebung bald zu
beginnen.
Flüchtlinge vorgeladen
Allerdings sollen nicht sofort alle 5000 Afghanen
abgeschoben werden, sondern zunächst "etwa 200
allein stehende Männer zwischen 18 und 60 Jahren", so der Sprecher der Innenbehörde. Im März
ließ die Behörde ausreisepflichtige Afghanen vorladen, um sie zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen und sie auf die anstehende zwangsweise
Abschiebung hinzuweisen. 19 Straftäter sind inzwischen von Hamburg zwangsweise nach Afghanistan
abgeschoben worden.
Laut Innenbehörde hatte sich der afghanische
Flüchtlingsminister Azam Dadfar bei Nagels Besuch "aufgeschlossen" gegenüber den Hamburger
Plänen gezeigt, nun mit der Rückführung zu beginnen. Dadfar sehe keine Hindernisse für eine Rückführung der ausreisepflichtigen Afghanen, hieß es.
Die Gespräche seien "sehr positiv, offen und vertrauensvoll" gewesen, berichtete der Innensenator.
Kabuler Minister widerspricht
In der Hansestadt stößt der parteilose Innensenator
auf die Kritik eines breiten Bündnisses aus Parteien,
Kirchenkreisen und Mitarbeitern aus Flüchtlingsinitiativen. Die haben nun die Grünen-Politikerin Möller und die Flüchtlingspastorin der nordelbischen
Kirche, Fanny Dethloff, auserkoren, um von Mittwoch an ebenfalls vor Ort die Lage in Afghanistan
zu erkunden. Die große Hamburger Gemeinde der
Afghanen habe Angst vor einer Rückkehr, sagte
Möller. Die Flüchtlingspastorin registrierte eine
deutlich steigende Nachfrage von Afghanen für den
Schutz im Kirchenasyl.
Dem widerspricht der afghanische Flüchtlingsminister nun im Spiegel. Dadfar sagte dem Hamburger
Nachrichtenmagazin, er halte Abschiebungen für
kontraproduktiv und habe Nagel gebeten, darauf zu
verzichten. In der Hamburger Innenbehörde kann
man sich die widersprechenden Nachrichten nur als
"Zuspitzung eines Redakteurs" erklären oder als
"Kehrtwende am Wochenende in Afghanistan", wie
Nagels Sprecher sagte.
Hamburg ist wegen langjähriger Handelsbeziehun-
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Dokument erstellt am 02.05.2005 um 17:20:33 Uhr
Erscheinungsdatum 03.05.2005
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Mai 2005
Pro Asyl
PRO ASYL
Presseerklärung
19. März 2005
Internationaler Antirassismustag
PRO ASYL fordert: Antidiskriminierungsgesetz nicht zu parteitaktischen
Inszenierungen missbrauchen
Anlässlich des Antirassismustages der Vereinten Nationen am 21. März 2005 fordert PRO ASYL die Politik
auf, die Schaffung eines Antidiskriminierungsgesetzes nicht weiter zu torpedieren. Das geplante Antidiskriminierungsgesetz dürfe nicht zwischen den parteipolitischen Interessen zerrieben werden. Das hinter dem Gesetzesentwurf stehende Anliegen, vor Diskriminierung besser zu schützen, tauge nicht zu parteitaktischen Inszenierungen.
Diskriminierungen von hier lebenden Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge sind traurige Realität. Noch
immer werden Menschen zum Beispiel allein wegen ihrer Hautfarbe von Arbeitgebern abgewiesen. Bei der
Wohnungssuche werden Migrantinnen und Migranten oftmals allein schon wegen ihres nichtdeutsch klingenden
Namens aussortiert. Derartige Diskriminierungserfahrungen sind für die Betroffenen demütigend und schließen
sie von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe aus. Ein wirksames Antidiskriminierungsgesetz ist
deswegen ein wichtiges Instrument zur Überwindung von Rassismus.
Bei den von Union, der FDP und Teilen der SPD vorgebrachten Einwänden, das Antidiskriminierungsgesetz
beseitige die Vertragsfreiheit, befördere Bürokratie und vernichte Arbeitsplätze, handelt es sich um unsachliche
Polemik.
Wer die Vertragsfreiheit ins Felde führt, ignoriert, dass Opfer von Rassismus gerade nicht frei am Zivilrechtsverkehr teilnehmen können. Den Betroffenen werden die bürgerlichen Freiheiten vorenthalten, wenn ihnen aus
rassistischen Motiven der Vertragsabschluss verweigert wird. Das Antidiskriminierungsgesetz ist ein erster
Schritt zu einer liberaleren Gesellschaft, in der Individuen unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft oder anderen unveräußerlichen Merkmalen gleich behandelt werden.
Auch bei dem Bürokratievorwurf handelt es sich um bloße Polemik. Der Vorwurf richtet sich insbesondere gegen die dem Arbeitgeber im Gesetzentwurf auferlegten Pflichten zur Vermeidung von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Bestimmungen konkretisieren jedoch lediglich die aus menschenrechtlicher Sicht selbstverständliche Pflicht des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz für Diskriminierungsfreiheit zu sorgen.
Mit dem Versuch, das Antidiskriminierungsgesetz für zunehmende Arbeitslosigkeit verantwortlich zu machen,
sollen ganz offensichtlich soziale Ängste in der Bevölkerung gegen das Gesetz mobilisiert werden. PRO ASYL
mahnt eine sachliche Auseinandersetzung an und ruft die Kritiker des Gesetzes dazu auf, nicht länger auf denn
Rücken der von Diskriminierungen Betroffenen parteipolitische Kalküle zu verfolgen.
PRO ASYL fordert die Bundesregierung auf, das Gesetz nicht nur als Pflichtübung zur Umsetzung von EURichtlinien zu begreifen, sondern mit Überzeugung für eine umfassende Antidiskriminierungspolitik zu sorgen.
Ein umfassender Ansatz zur Bekämpfung von Diskriminierung kann sich nicht nur auf den Privat- und Beschäftigungsbereich beschränken, sondern muss auch gegen staatliche Diskriminierung vorgehen. Daher müssen
Gesetze abgeschafft werden, die Minderheiten diskriminieren und ausgrenzen. Hierzu gehören mit Blick auf
Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten:
- die Pflicht für Asylsuchende und Geduldete, einen bestimmten Wohnbezirk nicht zu verlassen (s.g. Resi-
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denzpflicht),
- sozialrechtliche Benachteiligungen für Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Geduldete durch das Asylbewerberleistungsgesetz, die zu einem Leben unterhalb des Existenzminimums führen,
- das (faktische) Arbeitsverbot für Asylsuchende und Geduldete,
- die Kopftuchverbotsgesetze für muslimische Lehrerinnen in der Schule.
PRO ASYL ruft anlässlich des internationalen Antirassismustages alle gesellschaftlichen Gruppen und Initiativen dazu auf, sich für den Abbau von Diskriminierungen, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus und für ein
wirksames Antidiskriminierungsgesetz einzusetzen.
gez. Marei Pelzer
Referentin
Vorlage von: Karin Asboe, Stephan Dünnwald, Stefan Keßler,
überarbeitet von Norbert Grehl-Schmitt
Rückkehrberatung für Flüchtlinge
Thesenpapier für die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl
1. Rückkehrberatung ist integrierter Bestandteil der Flüchtlingsberatung.
Problemstellungen in der Flüchtlingsberatung umfassen regelmäßig asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen, integrative Aspekte und Fragestellungen zur Rückkehr. Die Beratung - insbesondere bei Fragen zur Rückkehr setzt den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Ratsuchendem und Beratendem voraus. Dies dürfte in
der Regel dann gegeben sein, wenn schon zuvor durch die Beratenden Hilfestellungen im asyl- bzw. ausländerrechtlichen Verfahren geleistet worden sind.
2. Flüchtlingsberatung ist immer ergebnisoffene Perspektivberatung.
Flüchtlingsberatung muss den jeweiligen Flüchtling in die Lage versetzen, in voller Kenntnis der Sachlage über
das weitere Vorgehen in der jeweiligen Problemstellung entscheiden zu können. Sie hat die Aufgabe, alle erforderlichen Informationen zu vermitteln, die im Spannungsfeld Aufenthaltsperspektive in Deutschland und ReIntegrationschancen im Herkunftsland oder in einem Drittstaat von Bedeutung sind. Rückkehrberatung als integrierter Bestandteil der Flüchtlingsberatung ist somit nicht zu verstehen als Gewährung von Rückkehrhilfen.
3. Rückkehrberatung muss auf Freiwilligkeit und Unabhängigkeit beruhen.
Rückkehrberatung als integrierter Bestandteil der Flüchtlingsberatung setzt die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme durch den Ratsuchenden und die Unabhängigkeit der Beraterinnen voraus. Der Rat suchende Flüchtling
ist in jedem Stadium Subjekt der Beratung. Das bedeutet unter anderem:
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz


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Flüchtlinge dürfen nicht (ausländer-, sozialrechtlich) gezwungen werden, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
Ein isoliertes Angebot einer Rückkehrberatung darf nicht zur Voraussetzung für die (öffentliche) Förderung
einer Flüchtlingsberatung gemacht werden.
4. Rückkehrberatung setzt die Aneignung entsprechender Kenntnisse voraus.
Die Beratenden müssen sich neben umfassendem ausländer-, sozial- und flüchtlingsrechtlichem Detailwissen
vor allem objektive rückkehrrelevante Informationen zum Herkunftsland und den Rahmenbedingungen im deutschen Recht (z. B. Erlasslage) aneignen.
5. Es darf keine isolierte öffentliche Förderung von Rückkehrhilfen geben.
Rückkehrberatung setzt eine entsprechende Professionalisierung (siehe These 4) voraus und ist gleichwohl nur
sinnvoll im Rahmen einer allgemeinen Flüchtlingsberatung (siehe These 1). Aufbau bzw. öffentliche Förderung
von Rückkehrhilfeprojekten macht deshalb nur dann Sinn, wenn in gleichem Maße eine unabhängige Flüchtlingsberatung als Voraussetzung zur Durchführung von Rückkehrhilfeprojekten gefördert wird.
6. Rückkehrberatung ist nur effektiv, wenn eine Rückkehr in Würde möglich ist.
Ziel einer effektiven Rückkehrberatung ist es, einen Flüchtling in die Lage zu versetzen, in voller Kenntnis der
Sachlage eine Entscheidung über seine Zukunft fällen zu können. Dort, wo ein Flüchtling keine Aufenthaltsperspektive in Deutschland (mehr) sieht, muss sie dazu beitragen, den Aufbau einer eigenständigen Existenz im
Herkunftsland zu ermöglichen. Dies setzt Rahmenbedingungen für eine Rückkehr in Würde voraus, die mehr
sein muss als „Rückkehr ohne Abschiebung". Dazu gehören:




„Orientierungsreisen", d. h. kurzzeitige Aufenthalte im Herkunftsland zur Erkundung der dortigen
Möglichkeiten und Verhältnisse, verbunden mit einer Wiedereinreisemöglichkeit nach Deutschland;
aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten, die dem Flüchtling die notwendige Zeit zur Informationssammlung, Entscheidungsfindung und -umsetzung geben;
die Möglichkeit und Bereitschaft bei Ausländerbehörden, auf die gemeinsam von Flüchtling und Beratungsstelle ernsthaft getroffene und nachvollziehbar begründete Feststellung, eine Rückkehr in
das Herkunftsland sei unmöglich/unzumutbar, mit der Erteilung eines Bleiberechts zu reagieren,1
Rückkehrhilfen, wie




1
Ausbildungsangebote,
materielle Förderung zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Herkunftsland;
Übernahme von Rückreisekosten,
Vermittlung von Kontakten zu Anlaufstellen im Rückkehrland.
Es ist allerdings zu bezweifeln, dass das gegenwärtige Recht solche Möglichkeiten einräumt.
7. Rückkehrer sind keine „Verräter".
Eine Rückkehr kann von einer Ausländerbehörde immer als „Präzedenzfall" gesehen und dazu genutzt werden,
Druck auf andere Flüchtlinge auszuüben. Für ein solches Verhalten muss sich aber immer die Ausländerbehörde
rechtfertigen, nicht der Flüchtling, der sich zur Rückkehr entschlossen hat.
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Infodienst Asyl in Rheinland-Pfalz
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Kirchenasyl
Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche
BAG „Asyl in der Kirche" e. V • Berliner Freiheit 16 - 53111 Bonn
An den
AK Asyl Rheinland-Pfalz Postfach 2851
55516 Kreuznach
Bonn, 23. März 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen herzlich für Ihren Förderbeitrag und Ihre Unterstützung im letzten Jahr danken. Gleichzeitig
möchten wir Sie über einige Veränderungen in der Bundesarbeitsgemeinschaft informieren.
Seit September letzten Jahres gab es Veränderungen im Vorstand. Prof. Dr. Just hat nach vielen Jahren nicht
mehr für den Vorstand kandidiert, bleibt unserer Arbeit, die er so entscheidend mit geprägt hat, allerdings eng
verbunden.
Als seine Nachfolgerin wurde ich, Pastorin Fanny Dethloff, gewählt. Ich arbeite als Flüchtlingsbeauftragte der
Nordelbischen Kirche und bin seit langem in der Kirchenasylbewegung in Nordelbien engagiert.
Auch in der Geschäftsstelle gibt es einen Wechsel. Beate Sträter wird ab dem 1. April eine andere Stelle antreten und deshalb ausscheiden. Ihre Nachfolgerin Verena Mittermaier wird ab dann die Geschäftsführung der
Bundesarbeitsgemeinschaft übernehmen. Unser Büro wird nach Berlin in das Jerusalems-Zentrum umziehen.
Die neue Adresse lautet:
Lindenstr.85 in 10969 Berlin
Tel: 030-25898891, Fax: 030-25898964
Unsere Bankverbindungen und unsere e-mail werden gleich bleiben.
Schließlich möchten wir sie noch herzlich zu unserer Bundestagung nach Berlin einladen. Ein Programm haben
wir beigelegt. Wir würden uns freuen, wenn Sie an unserer Tagung teilnehmen. In diesem Jahr wird es um eine
Auswertung der ersten Erfahrungen mit dem Zuwanderungsgesetz und den daraus zu entwickelnden Perspektiven gehen. Auch die Situation von Menschen ohne Papiere wird ein wichtiger Schwerpunkt der Tagung sein.
Berliner Freiheit 16 53111 Bonn
Te1.: 0228/9650342 Fax.: 0228/9650343
e-mail [email protected]
Bankverbindung:
Bank für Kirche und Diakonie
BLZ 350 601 90 Kto.-Nr. 1013169019
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