Anwendungshinweise

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Protokoll zur Veranstaltung am 24.01.2007 im Thüringer Landesverwaltungsamt zur
Bleiberechtsregelung – IMK – Beschluss vom 17. November 2006
Inhalt**
Stichworte
ab Seite
Kindergarten- oder Schulbesuch (3.1.)
3
Ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet
5
dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (3.2.1), Sicherung des
Lebensunterhaltes, Erwerbstätigkeit, Arbeitsangebot, Lohnhöhe,
Arbeitssuche, Zustimmung der Arbeitsagentur
6, 29, 32, 34
Arbeitsvertrag in einem anderen Bundesland, Auflage zur
Wohnsitznahme
36
Ausnahmen zu 3.2.1.
8
Erwerbsunfähigkeit
10
ausreichender Wohnraum.
10, 28
tatsächlicher Schulbesuch (4.2.), Schulabschlussprognose
12
Deutschkenntnisse (4.3)
13
Sprachniveau
28
erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise
minderjährig waren (5.)
15
Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände (6.1.)
17, 28
Verzögerung/Behinderung von Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung (6.2.)
19
Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5
und 8 des Aufenthaltsgesetzes (6.3.)
21
Straftat (6.4.)
21, 28
Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus (6.5.).
22, 28
Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten (6.6.)
23
Rechtsmittel zum Abschluss bringen (8.), Härtefallkommission
26, 28
Stichworte
ab Seite
Duldung nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bis zum
30.09.2007 zur Arbeitsplatzsuche (9.)
26
Dauer der ersten Aufenthaltserlaubnis
32
Passpflicht, Passbeschaffung
Duldungsinhaber, die ein Arbeitsangebot haben, bei denen jedoch
ein Ausschlussgrund nach der Bleiberechtsregelung vorliegt
34, 37, 39
34
Anträge von Personen, die bisher Aufenthaltserlaubnis hatten, aber
am 17.11.2006 ausreisepflichtig waren
41
Hinweise des Innenministeriums
27
Sonstige Fragen
41
** Dieses Inhaltsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es ist der Versuch, bei
Fragen zu „Einzelfällen“ ein Finden auf den ersten Blick zu ermöglichen ;o)
2
Protokoll
zur Veranstaltung am 24.01.2007 um 09.30 Uhr im Thüringer
Landesverwaltungsamt
zur Bleiberechtsregelung – IMK – Beschluss vom 17. November 2006;
Teilnehmer:
Herr Reinhardt, Referatsleiter 210, TLVwA,
Herr Mayer, Referent für Ausländerrecht Ref. 210, TLVwA,
Frau Nathanael, Mitarbeiterin Referat 210, TLVwA,
Herr Hiepe, Mitarbeiter Referat 210, TLVwA,
Herr Schulze, Referatsleiter 24, Thüringer Innenministerium (TIM),
Herr Wittmann, Referent für Ausländerrecht TIM,
Frau Leiendecker, TIM,
Ausländerbehörden lt. Anwesenheitsliste
Begrüßung und Vorstellung des Gremiums durch Herrn Reinhardt (Referatsleiter
Referat 210 LVwA) und anschließende Begrüßung durch Herrn Schulze
(Referatsleiter Referat 24 TIM).
Im Anschluss ergreift Herr Mayer das Wort und beginnt mit der Beantwortung der im
Vorfeld durch die Ausländerbehörden übermittelten Fragen.
1.
Ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich
und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll auf der Grundlage des § 23
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ein Bleiberecht gewährt werden können.
2.
Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung
Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden.
3.
Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann zugelassen
werden,
3.1.
-
keine
wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den
Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am 17. November 2006
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
(ABH Eisenach) Formulierung „... mind. ein Kind besucht den Kindergarten ...“
Wie ist zu verfahren, wenn das Kind auf Wunsch der Eltern nicht im
Kindergarten ist bzw. vom Kindergarten nicht angenommen wurde?
(ABH Gera) "Kind, das den Kindergarten besucht „ lt. dieser Formulierung
„muss“ das Kind den Kindergarten besuchen? (eventuell unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst ab drei Jahre?) Könnte
Betreuung auch durch Dritte übernommen werden?
(ABH Saalf.-Rud.) Wie ist bei Familien und Alleinerziehenden zu entscheiden,
wenn sie mehrere Kinder haben, die noch nicht schulpflichtig sind und nicht
den Kindergarten besuchen, alle Kinder werden von der Kindesmutter zu
Hause betreut?
3
Antwort:
Nach Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung sollen Familien begünstigt werden,
die rechtlich mögliche und zumutbare Integrationsbemühungen nachweisen. Diese
sind nicht erbracht, wenn ein Kind im kindergartenfähigen Alter (ab vollendetem
zweiten Lebensjahr, s. § 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG - )
auf Wunsch der Eltern nicht den Kindergarten besucht. Zwar ist der
Kindergartenbesuch freiwillig, s. § 3 ThürKitaG, jedoch sollte im Hinblick auf die
angesprochenen Integrationsbemühungen und den Wortlaut der Regelung
("...minderjähriges Kind..., das den Kindergarten besucht), ein zumindest halbtägiger
Kindergartenbesuch gefordert werden. Dieser ist durch eine Bescheinigung des
Trägers des Kindergartens nachzuweisen.
Sofern ein Kind im kindergartenfähigen Alter vom Kindergarten nicht angenommen
wird, sollte auch diesbezüglich eine Bescheinigung vom Ausländer gefordert werden,
die vom Kindergartenträger ausgestellt worden ist. In diesen Fällen ist dem
Ausländer nicht vorwerfbar, dass sein Kind den Kindergarten nicht besucht und eine
Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung kann erteilt werden, sofern die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Betreuung durch Dritte reicht grundsätzlich nicht aus, sofern der Besuch eines
Kindergartens möglich ist, d.h. insbesondere ein Kindergartenplatz vorhanden ist.
Gemäß § 2 ThürKitaG hat in Thüringen jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Thüringen einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung, wozu gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKitaG auch
Kindergärten gehören. Deshalb sollte auf die Vollendung des zweiten Lebensjahres
als Anknüpfungspunkt für den Kindergartenbesuch abgestellt werden (und nicht auf
die drei Jahre in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Zwar bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG der Anspruch auf Betreuung in
Kindertagespflege unberührt.
(Definition § 1 Abs. 2 ThürKitaG: Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu
zwei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen
geeigneten Räumen oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs
ergänzend zur Kindertageseinrichtung)
Jedoch betrifft die Kindertagespflege insbesondere Kinder bis zu zwei Jahren.
Zudem ist auch die Erziehung allein durch die ausländische Kindesmutter oftmals
nicht der Integration der Kinder förderlich, weshalb ein Kindergartenbesuch
grundsätzlich zu fordern ist.
Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Kindergartenplatz nicht zur Verfügung steht, kann
eine Betreuung durch Dritte in Form der Kindertagespflege ausreichend sein.
Ergänzender Hinweis von Herrn Reinhardt: Sozialamt kann Essengeld bezahlen im
Rahmen des Kindergartenbesuches gegen entsprechende Verminderung der
sonstigen Verpflegungsleistung. Diese Erstattung an den Kindergarten ist eine
Sachleistung.
(ABH Gotha) Getrennte Einreise von angeblichen Ehegatten bzw. Freunden,
haben aber zwei gemeinsame Kinder, für Frau mit Kindern ist andere ABH
4
zuständig als für Vater; ist Aufenthalt als Familie mit 6 Jahren Aufenthalt zu
sehen?
Antwort:
Die Anwendung der 6-Jahres-Frist der Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich setzt voraus,
dass zwischen dem bzw. den begünstigten Erwachsenen (Ehepaare, geschiedene
Ehepartner oder Alleinerziehende) und mindestens einem minderjährigen Kind eine
dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft besteht.
Insoweit finden die zu §§ 27. ff. AufenthG entwickelten Grundsätze Anwendung. Es
kommt dabei nicht zwingend auf die Führung einer Haushaltsgemeinschaft, sondern
darauf an, dass eine gemeinsame Lebensführung in Form der Beistands- oder
Erziehungsgemeinschaft besteht. Dabei kommt es stets auf eine zusammenfassende
Bewertung aller Umstände des jeweiligen Lebenssachverhaltes an (vgl. Nr. 27.1.4
Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - VAH - ).
Im genannten Beispielfall ist daher eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Wenn die Trennung unfreiwillig erfolgt ist, könnte dies zugunsten der
Ausländer gewertet werden. Sofern die o.g. Personen zu unterschiedlichen Zeiten
eingereist sein sollten, ist der Zeitpunkt des ersteinreisenden Ausländers maßgeblich
für die Berechnung der 6-Jahres-Frist.
-
in allen anderen Fällen, wenn sie sich am 17. November 2006 seit
mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und
(ABH Altenburger Land) Ausl..Staatsbürger ist vor 18.11.1998 eingereist, es
handelt sich wahrscheinlich um einen Nigerianer,(Identität konnte trotz
Vorführungen nicht geklärt werden), hielt sich dann für längere Zeit (länger als
6 Monate) unbekannten Aufenthaltes auf, so dass die Duldung nicht mehr
gültig war. Eine Abschiebung stand nicht an und konnte auch ab 2003 nicht
realisiert werden. Durch Ausländerbehörde kann nicht nachvollzogen werden,
ob sich die Person im Ausland oder in Deutschland ohne gültige Duldung, also
illegal aufhielt. Laut Aussagen des Ausländers hat er sich die ganze Zeit in
Deutschland in Hamburg aufgehalten hat. Trifft dann Pkt. 3.1 zweiter Anstrich
trotzdem zu, weil nur von ununterbrochenem Aufenthalt die Rede ist?
(ABH Gera) Wie ist bei Unterbrechung durch Untertauchen bzw. Unterbrechung
der Duldung durch Untertauchen zu verfahren. Würde dies bereits den
Aufenthalt unterbrechen oder ist dies nur unter Punkt 6 zu bewerten? Hat der
Ausländer nachzuweisen, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten hat?
Antwort:
Sofern der Ausländer untergetaucht war und es zweifelhaft ist, ob er sich während
dieser Zeit im In- oder Ausland aufgehalten hat, hat er den Nachweis zu erbringen,
dass er sich während seines unbekannten Aufenthalts im Inland aufgehalten hat (so
auch Bayern).
Sofern der Aufenthalt durch längere Ausreise oder Untertauchen unterbrochen war,
beginnt die Frist nach Ziffer 3.1, erster und zweiter Spiegelstrich erneut zu laufen,
wenn die Unterbrechung endet.
Hinweis durch Herrn Reinhardt: Ein genehmigter Aufenthalt im Ausland von bis zu
drei Monaten aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ist hinsichtlich
5
der Frist unschädlich. Dies folgert sich aus den Regeln, nach denen nach 3 Monaten
ein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen wird.
3.2.
3.2.1.
wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen
(Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen.
Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren
Übernahme
in
ein
Arbeitsverhältnis
eingegangenen
Berufsausbildungsverhältnisse.)
und wenn der Lebensunterhalt der Familie am 17. November 2006 durch
eigene
legale
Erwerbstätigkeit
ohne
Inanspruchnahme
von
Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in
Zukunft gesichert sein wird.
(ABH Eisenach) Ältere Ausländer finden möglicherweise eine Beschäftigung,
mit deren Hilfe sie jetzt die Voraussetzungen erfüllen. Wenn sie dann
tatsächlich noch einen Rentenanspruch erwerben, reicht dieser aber niemals,
um ohne Sozialleistungen im Alter leben zu können. Ist es richtig, dass die AE
hier nicht erteilt werden kann, da offensichtlich ist, dass in Zukunft der
Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht gesichert
ist?
BW: Ob das Arbeitsverhältnis zu einer auskömmlichen Rente führt, ist unbeachtlich.
Bayern: Ist die Voraussetzung eines dauerhaften, den Lebensunterhalt sichernden
Beschäftigungsverhältnisses
erfüllt,
wird
die
zusätzlich
erforderliche
Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird,
in der Regel positiv ausfallen können. Eine eigenständige Prüfung ist jedoch
insbesondere bei Personen erforderlich, die das Rentenalter erreichen, bevor sie
eine Niederlassungserlaubnis erhalten können.
Antwort:
Der Auffassung von BW ist zu folgen, d.h. ob das Arbeitsverhältnis zu einer
auskömmlichen Rente führt ist unbeachtlich.
Die Ansprüche aus der Rentenversicherung sind öffentliche Mittel, die auf
Beitragsleistungen beruhen und deshalb zugunsten des Ausländers bei der Frage,
ob der Lebensunterhalt gesichert ist, zu berücksichtigen sind. Sofern diese nicht
ausreichen und ergänzende Sozialleistungen im Alter in Anspruch genommen
werden müssen, sollte dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen, der alle
sonstigen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt. Andernfalls würden
alle grundsätzlich arbeitswilligen und -fähigen Ausländer ab einem bestimmten Alter
von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen.
Die ABH Eisenach fragt nach, ob eine Prognose zu erstellen sei, wenn in 3 – 4
Jahren das Rentenalter erreicht ist und der Rentenfall eintritt?
6
Herr Reinhardt verneint und erklärt, dass in diesen Fällen keine Prognosen erstellt
werden müssen. Das Thüringer Innenministerium verneint ebenfalls eine derartige
Prüfpflicht.
(ABH Eisenach, ABH SOK) Zählt Wohngeld zu den Sozialleistungen, die der
Erteilung einer AE entgegenstehen?
Antwort:
Der Bezug von Wohngeld steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht
entgegen (so auch Nds., NRW ).
Insoweit erfolgt eine Abweichung von Nr. 2.3.4 VAH. Danach zählt Wohngeld nicht
zu den auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und stünde der
Erteilung einer AE entgegen.
(ABH Eisenach) Kann dem „Haushaltsvorstand“ eine AE zunächst für z.B. ein
halbes Jahr erteilt werden und der Rest der Familie behält die Duldung, weil
das anfangs zu
erwartende Einkommen noch nicht den Bedarf der gesamten Familie deckt.
Antwort:
Nein, es ist die Familie als Ganzes zu betrachten. Allerdings ist zu prüfen, ob nicht
ein Ausnahmefall gemäß Ziffer 3.2.2, 2. Spiegelstrich vorliegt, wonach bei Familien
mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen
sind, Ausnahmen zugelassen werden können. In diesem Fall, wenn z.B. der
Arbeitsvertrag nach der Probezeit ein höheres Gehalt vorsieht, wodurch der
Lebensunterhalt für die gesamte Familie gedeckt sein wird, könnte schon von
Anfang an allen Familienangehörigen eine AE erteilt werden, sofern die übrigen
Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt sind.
(ABH Erfurt) Darf Kindergeld im Vorgriff auf die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis bei der Prüfung des Einkommens bereits berücksichtigt
werden, obwohl der Anspruch erst nach Erteilung entsteht?
BW: Nach der Änderung der einschlägigen Regelungen durch das vom Bundestag
am 13.12.2006 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene "Gesetz zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und
Unterhaltsvorschuss", das am 01.01.2007 - teilweise rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, werden jedenfalls erlaubt erwerbstätige Personen mit der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG regelmäßig einen
Kindergeldanspruch erwerben. Bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
ist deshalb das (künftig zu erwartende) Kindergeld mit zu berücksichtigen.
Antwort:
Ausgehend von diesen Ausführungen, ist auch in Thüringen das Kindergeld im
Vorgriff auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, auch wenn der
Anspruch erst nach Erteilung entsteht. Die Regelung ist sinnvoll und entspricht auch
der Wertung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
7
(ABH SOK) Ist Kindergeld anrechenbares Einkommen?
Antwort:
Ja, s. bereits Nr. 6 des Rundschreibens des LVwA vom 14.12.2006.
S. auch § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach Kindergeld anrechenbares Einkommen
ist, bei der Frage ob der Lebensunterhalt gesichert ist.
3.2.2. Ausnahmen können zugelassen werden:
-
bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
-
bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende
Sozialleistungen angewiesen sind,
-
bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf
Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
(ABH Erfurt) Gibt es für Thüringen auch Regelungen wie in anderen
Bundesländern, nach der es Familien mit Kindern möglich sein soll, bei nicht
ausreichendem Einkommen auch längerfristig einen bestimmten Satz
öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen?
Bei den Einkünften von ungelernten Arbeitnehmern wird es bei einer
mehrköpfigen Familie in der Regel so sein, dass sie auf Dauer den
erforderlichen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
(ABH Weimarer Land) Wie ist der Begriff „vorübergehend“ bei Ausländern
Ziff. 3.2.2 zweiter und dritter Spiegelstrich der o. g. AO in Bezug zu dem dort
ebenfalls genannten Kriterium Kinder zu sehen? Besteht eine zeitliche Grenze
bezüglich der Frage was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist?
Berlin: In den Fällen der Ziffer 3.2.2 (2. Spiegelstrich) wird die Aufenthaltserlaubnis
für zwei Jahre erteilt und verlängert, soweit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe
nur wegen der Kinder besteht.
BW: Der Begriff "vorübergehend" bei den Ausnahmen 2. und 3. Spiegelstrich ist in
Bezug zu dem dort genannten Kriterium "Kinder" zu sehen. Die Ausnahmen tragen
der Tatsache Rechnung, dass die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes
erschwert sein kann, wenn Kinder vorhanden sind. Somit besteht auch keine feste
zeitliche Grenze bezüglich der Frage, was unter "vorübergehend" zu verstehen ist.
Marx: Ziel des Bleiberechtsbeschlusses ist es, "nachhaltige Bemühungen der
Betroffenen um ihre Integration" zu fördern. Dem widerspricht es, kinderreiche
Familien, bei denen jedenfalls die Kinder im hohen Maße integriert sind, allein
deshalb auszuschließen, weil das familiäre Einkommen wegen der faktischen
Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt regelmäßig unter der Bedarfsgrenze bleibt.
Bei der inhaltlichen Konkretisierung des Begriffs des "vorübergehenden" Bezugs von
8
Sozialhilfe muss bedacht werden, dass die Gewährleistung eines Bleiberechts für
Familien mit faktisch und wirtschaftlich integrierten Kindern eine gesellschaftliche
Investition in die Zukunft ist. Wurde insoweit bislang ein Zeitraum von sechs
Monaten in Ansatz gebracht, soll auf der Sitzung der Innenminister Konsens
geherrscht haben, dass - vorausgesetzt es werden Bemühungen glaubhaft gemacht,
den Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen zu bestreiten - ein
ergänzender Sozialleistungsbezug über viele Jahre hinweg als "vorübergehend"
gewertet werden soll (Staatssekretär Freise, Innenbehörde Berlin, im Gespräch mit
Berliner Flüchtlingsrat am 20.11.2006)
Antwort:
Der Begriff "vorübergehend" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keine feste
zeitliche Grenze beinhaltet und einer Auslegung im Einzelfall bedarf. Bei dieser
Einzelfallprüfung kann das Kriterium der "Kinder" eine entscheidende Rolle spielen.
Sofern wegen der Kinder auch über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre)
ergänzende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, kann im
Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für alle Familienangehörigen erteilt werden,
sofern im Übrigen die Integrationsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt
sind.
Bei der Beantwortung der Frage kann nicht auf eine bestimmte Anzahl von Kindern
abgestellt werden und auch kein bestimmter Prozentsatz oder eine bestimmte Höhe
vorgeben werden bzgl. der Frage, ob der Lebensunterhalt durch ergänzende
öffentliche Mittel gesichert sein kann.
So ist ein Fall, in dem die Kinder noch klein sind (z.B. unter 10 Jahre), anders zu
bewerten, als ein Fall, in dem die Kinder in nächster Zeit eine Ausbildung beginnen
werden, wodurch auch die Ausnahme nach Ziffer 3.2.2, erster Spiegelstrich für sie
zutreffen könnte.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei
Alleinerziehenden mit Kindern die Arbeitsaufnahme generell nicht zumutbar.
Das Thüringer Innenministerium ergänzt, dass die Bleiberechtsregelung großzügig
ausgelegt werden sollte. Der „vorübergehende“ ergänzende Bezug von
Sozialleistungen kann im Einzelfall mehrere Jahre betragen.
(ABH Wartburgkreis) Gem. Ziffer 3.2.2. des Erlasses v. 23.11.2006 können
Ausnahmen bei Familien zugelassen werden, die vorübergehend auf
ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind.
Wird von dieser Ausnahmeregelung eine sechsköpfige Familie (Ehemann,
Ehefrau und 4 Kinder) begünstigt, wo einer der Ehepartner seine im Haushalt
lebende Mutter pflegt, aufgrund dessen ihm die Möglichkeit genommen ist,
einer Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit
nachzugehen, so dass die Familie nicht nur vorübergehend auf ergänzende
Sozialhilfe angewiesen sein wird ?
Ergänzend wird seitens der ABH Wartburgkreis angemerkt, dass beabsichtigt
ist, der pflegebedürftigen Mutter wegen amtsärztlich bestätigter
Reiseunfähigkeit eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, ggf. auch § 25
Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
9
Bleiberechtsregelung nach Ziff. 3.2.2., fünfter Spiegelstrich, des Erlasses vom
23.11.06 scheidet offensichtlich aus, da die Familie bekanntlich dauerhaft auf (
ergänzende ) Sozialleistungen angewiesen ist.
Antwort:
Unter Bezugnahme auf die o.g. Ausführungen ist meines Erachtens im genannten
Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Zu klären ist allerdings, wie alt die Kinder sind (ist z. B. zu erwarten, dass sie in
näherer Zeit eine Ausbildung absolvieren) und wie lange voraussichtlich
ergänzende Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss und in welcher Höhe.
Diese Kriterien sind bei der Bewertung des Einzelfalles zu berücksichtigen.
(ABH Eisenach) Gemäß Handakte Thema 2 Anlage 6 muss die
Ausländerbehörde des gewünschten Zuzugsortes auch dann ihre Zustimmung
zum Umzug erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes
erforderliche Einkommen voraussichtlich um bis zu 10 % unterschritten wird.
Kann dieser "Rabatt" auch den Personen/Familien zugute kommen, die im
Zuständigkeitsbereich ihrer Ausländerbehörde wohnen bleiben wollen?
Antwort:
Hier ist auch wieder eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen unter
Berücksichtigung der Tatsachen, ob es sich um Familien bzw. Alleinerziehende mit
Kindern handelt, wie alt die Kinder sind, wie hoch und wie lange die ergänzenden
Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Auf eine bestimmte
Prozentzahl kann nicht abgestellt werden.
-
bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich
einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne
Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die
Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
(ABH Saalf.-Rud.) Wer stellt die Erwerbsunfähigkeit fest, Amtsarzt oder
Vertragsarzt der ARGE?
Antwort:
Laut TIM ist beides möglich, nicht ausreichend ist dagegen allein Hausarzt des
Ausländers.
-
bei Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet
haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im
Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt
bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist,
dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch
genommen werden.
4. Des Weiteren sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
4.1.
Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.
10
(ABH Eisenach) Muss für Ausländer, die im Rahmen des IMK-Beschlusses in
eine eigene Wohnung ziehen können, ein öffentlich-rechtliches Mietverhältnis
(vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürFlüAG) abgeschlossen werden?
(Damit stünde in Eisenach Ausländern preisgünstiger Wohnraum nicht zur
Verfügung.)
Antwort:
Nein, ein öffentlich-rechtliches Mietverhältnis muss nicht abgeschlossen werden. Die
Regelungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ThürFlüAG (nicht Nr. 3, weil AE
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG nicht wegen des Krieges der betroffenen Personen in
ihrem Heimatland erteilt wird) beziehen sich auf die "vorläufige Unterbringung" . Weil
die Bleiberechtsregelung aber von einer weiteren Integration ausgeht und im Falle
der Arbeitsaufnahme eine Eingliederung in die deutsche Gesellschaft einen
erheblichen Schritt gemacht hat, erscheint hier die Möglichkeit von einem Abweichen
von der "Regel" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürFlüAG angezeigt. Die Frage nach der
privaten oder öffentlich-rechtlichen Unterbringung stellt sich nicht, weil eine Leistung
der öffentlichen Hand nicht mehr gegeben sein darf und eine Kostenerstattung nach
dem ThürFlüAG ausscheidet.
(ABH Jena) zum Problemkreis ausreichender Wohnraum:
Es wird um nähere Ausführungen zu der Aussage gebeten, dass die
Einzelunterbringung in einer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Wohnung den
Begriff des ausreichenden Wohnraums erfüllen kann.
Über Sozialarbeiter ist der Vorschlag herangetragen worden, im Falle einer
Arbeitsaufnahme und auch am 30.09.2007 wegen des Wohnungsmarkts
vorübergehend noch fehlender Wohnung das Wohnraumerfordernis dann als
erfüllt
anzusehen,
wenn
die
Ausländer
die
Kosten
der
Gemeinschaftsunterbringung vollständig selbständig begleichen.
Darf dieser (im Moment nur theoretischen) Anregung gefolgt werden? Für
welche Zeiträume wäre ggf. eine solche Zwischenlösung möglich? Wie sollten
dann die tatsächlichen zukünftigen Mietkosten prognostiziert werden, um eine
realistische
Berechnung
voraussichtlicher
weiterer
eigenständiger
Existenzsicherung vorzunehmen?
Antwort:
Die Aussage, dass die Einzelunterbringung in einer öffentlich-rechtlich zugewiesenen
Wohnung den Begriff des ausreichenden Wohnraums erfüllen kann, ist in
Abgrenzung der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verstehen.
Während die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht für das
Vorhandensein ausreichenden Wohnraums genügt, weil es sich hierbei nur um eine
"vorläufige Unterbringung" handelt, genügt die Unterbringung in einer kommunalen
Wohnung, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt und die Kosten
aus eigenen Mitteln getragen werden.
Der o.g. Vorschlag, dass es ausnahmsweise ausreicht, wenn zum 30.09.2007 noch
eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorliegt, kann grundsätzlich
nicht mitgetragen werden, da die betroffenen Personen vom Zeitpunkt des Endes der
Antragsfrist bzgl. der Aufenthaltserlaubnis und Duldung (16.05.2007) genügend Zeit
11
haben, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen (s. auch Hinweise, Nr. 1 der
Bleiberechtsregelung).
Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, wenn bereits ein konkreter Mietvertrag
vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Wohnung erst kurze Zeit nach dem
30.09.2007 (z.B. 01.11. oder 01.12.) bezogen werden kann, kann der Ausländer (mit
seiner Familie) noch über den 30.09.2007 bis zum Beginn des Mietvertrags in der
Gemeinschaftsunterkunft wohnen bleiben. Eine Kostenerstattung für den
Landkreis/die kreisfreie Stadt durch das Land erfolgt allerdings nicht. Der Betroffene
hat allerdings die entsprechenden Nutzungsentgelte zu tragen.
4.2.
Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird
durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive
Schulabschlussprognose kann verlangt werden.
(ABH Erfurt) Sollen als Nachweis ununterbrochenen Schulbesuches alle
Jahreszeugnisse nachgewiesen werden oder reicht das letztjährige und eine
aktuelle Schulbescheinigung?
Antwort:
Ausreichend ist das letzte Jahreszeugnis (bzw. bei späteren Anträgen das letzte
Halbjahreszeugnis) und eine aktuelle Schulbescheinigung.
Hierzu ergänzte das Thüringer Innenministerium, dass der Bleiberechtsbeschlusses
den tatsächlichen Schulbesuch fordert, nicht hingegen, wie in der Fragestellung der
ABH Erfurt enthalten, einen ununterbrochenen Schulbesuch.
(ABH Gera) „ Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden.“
Zu welchem Zweck kann diese verlangt werden, welche Auswirkungen hätten
zum Beispiel schlechte Noten, die den Abschluss gefährden würden für den
Aufenthalt?
Bayern: Eine Schulabschlussprognose der jeweiligen Schule ist vom Ausländer
vorzulegen, wenn
- der Schüler im vergangenen und laufenden Schuljahr an mehr als zehn Tagen
unentschuldigt gefehlt hat
- das Vorrücken in die nächste Klasse gefährdet ist
- sich aus dem Zeugnistext ergibt, dass erhebliche Schwächen bestehen.
Antwort:
Auch hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei die Gesamtsituation der
Familie zu betrachten ist. Allein schlechte Noten bei einem Kind, wodurch die
Versetzung gefährdet ist, dürften nicht ausreichen, um der gesamten Familie die
Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung zu versagen, wenn die übrigen
Kinder einer Familie keine Probleme in der Schule haben.
Im Extremfall (z.B. mehrere Kinder einer Familie fehlen über längere Zeiträume
unentschuldigt in der Schule) kann eine negative Schulprognose dazu führen, dass
eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht erteilt wird, da in
diesem Fall eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland nicht stattgefunden hat.
12
4.3.
Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über
ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse
entsprechen der Stufe A 2 des GERR.
(ABH Eisenach) Wer prüft die erforderlichen Deutschkenntnisse?
Werden Schulungsmaßnahmen zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse
gefördert?
(ABH Jena) zum Problemkreis Deutschkenntnisse:
Wie sollen die Ausländerbehörden (möglichst einheitlich und gerecht)
feststellen, ob die mündlichen Deutschkenntnisse das Niveau A2 im
Europäischen Referenzrahmen erreicht haben?
Kann eine Prüfung verlangt werden? Nach informatorischen Vorgesprächen
mit einem der Jenaer Bildungsträger (mit Bundesamt-Zulassung für
Integrationskurse) bestünde dort Bereitschaft, A2-Niveau für Bleiberechtsbegünstigte kostengünstig festzustellen. Bei zeitlich passender Einordnung in
eine Leistungsüberprüfung eines laufenden Deutschkurses könnte diese
Überprüfung kostenfrei stattfinden, bei Extra-Überprüfung würde sich der
Betrag auf 25,- bis 30,- € belaufen. Damit würden die Betroffenen bei Erreichen
des Leistungsniveaus eine hausinterne Bestätigung erhalten, die der
Ausländerbehörde vorgelegt werden kann. (Dagegen belaufen sich die Kosten
für eine reguläre Prüfung A2-GERR mit Zertifikat in Deutschland auf etwa 70,€. Nicht alle Bildungsträger sind zu einer Prüfung ohne vorherige – natürlich
auch zu bezahlende – Kursteilnahme im eigenen Institut bereit, und auch
Abweichungen von der Prüfungs-Richtgröße 70 € kommen vor.)
Eine Feststellung des Deutschniveaus nur durch die Ausländerbehörden hält
die ABH Jena schon wegen fehlender fachlicher Kompetenz für problematisch.
Deshalb besteht hier der Plan, die Unterstützung des Sprachinstituts zu
nutzen, falls die Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen nicht durch
andere Umstände oder Nachweise offensichtlich ist.
Damit kann auch Problemen bei einer etwaigen gerichtlichen Nachprüfung zu
den Voraussetzungen der Anordnung nach Paragraf 23 Abs. 1 AufenthG
vorgebeugt werden.
GERR= Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen
Hinweise Nr. 2 Bleiberechtsregelung:(zu Ziffer 4.3):
Das Sprachniveau A 2 des Europäischen Referenzrahmens (A 2) im Sinne der Ziffer
4.3 setzt eine elementare Sprachverwendung voraus. Diese ist dann zu bejahen,
wenn Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstanden werden, die mit Bereichen
von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person
und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Daneben muss sich der
ausländische Staatsangehörige in einfachen routinemäßigen Situationen
verständigen können, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von
Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Zudem setzt die Stufe A 2
GERR voraus, das der Ausländer mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und
Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren
Bedürfnissen beschreiben kann.
Bayern:
13
Diese Sprachkenntnisse sind in der Regel ohne eine gesonderte Vorsprache bei der
Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn der Ausländer
- einen Arbeitsplatz hat und bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde
ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte
- einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat (§ 43 Abs. 3 Satz 2
AufenthG),
- die Prüfung "Grundbaustein Deutsch" (A2), das "Zertifikat Deutsch" (B1) oder ein
gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere
Klasse) besucht hat,
- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
- eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder ein Studium an
einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachschule.
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist kein Nachweis der
Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten
Grundschulzeugnisses oder der Nachweis des Kindergartenbesuches.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache anhand dieser Kriterien
nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, ist das persönliche Erscheinen des
Ausländers
zur
Überprüfung
der
Sprachkenntnisse
anzuordnen.
Die
Ausländerbehörde führt in diesem Fall mit dem Ausländer ein kurzes
Integrationsgespräch, und stellt fest, ob er sich in einfachen, routinemäßigen
Situationen verständigen kann, in denen es um einen unkomplizierten und direkten
Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
BW: Ob ausreichende Sprachkenntnisse in diesem Sinne vorliegen, dürfte die
Ausländerbehörde im Regelfall im Rahmen einer persönlichen Vorsprache selbst
beurteilen können. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung eines
anerkannten Sprachkursträgers verlangt werden. Bei Kindern, die im Bundesgebiet
die Schule besuchen bzw. besucht haben, wird sich das Vorliegen der erforderlichen
Sprachkenntnisse regelmäßig an Hand der Zeugnisse beurteilen lassen.
Antwort:
Dem Modell von Bayern sollte gefolgt werden, das eine sinnvolle Regelung darstellt.
Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Sprachkenntnisse in einem
Gespräch mit dem Ausländer überprüft, sofern nicht einer der o.g. Regelfälle
gegeben ist, in dem die Sprachkenntnisse ohne Vorsprache bei der
Ausländerbehörde nachgewiesen sind.
In außerordentlichen Zweifelsfällen könnte die Vorlage einer Bescheinigung eines
anerkannten Sprachkursträgers gefordert werden.
Die von der ABH Eisenach aufgeworfene Frage, ob Schulungsmaßnahmen zum
Erreichen der Sprachkenntnisse gefördert werden, ist zu verneinen, da es Sache des
14
Ausländers ist, dafür zu
Bleiberechtsregelung erfüllt.
sorgen,
dass
er
die
Voraussetzungen
der
Die ABH Eisenach fragt an, wie die Ausländerbehörden die geforderte Überprüfung
der Sprachkenntnisse ermitteln sollen, wenn dies selbst den Einbürgerungsbehörden
nicht gelänge?
Die ABH Jena merkt hierzu an, dass das geforderte A2 – Niveau schriftliche und
mündliche Kenntnisse erfordert.
Das Thüringer Innenministerium führte aus, dass nur das sprachliche Niveau der
betroffenen Ausländer überprüft werden soll.
Herr Mayer bemerkte dazu ergänzend, dass die Ausländerbehörden darauf hinwirken
sollen, dass die betroffenen Ausländer bis September 2007 Deutschkenntnisse
erwerben.
Herr Reinhardt sagte abschließend, dass in jeden Fall der Integrationswille deutlich
erkennbar sein muss.
Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann.
5.
Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer
Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf
Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren
werden.
Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten,
unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(ABH SOK) Wie werden Familien behandelt, wo die Kinder als Minderjährige ins
Bundesgebiet
eingereist,
mittlerweile
jedoch
volljährig
sind?
Im
Familienverband oder als Einzelpersonen?
Antwort:
Wie aus dem Text der Ziffer 5 Abs. 1 zu entnehmen ist, werden die erwachsenen
unverheirateten Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise noch minderjährig waren,
einbezogen, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden.
Die Voraussetzung der Gewährleistung der dauerhaften Integration erfordert eine
zukunftsgesicherte Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse.
Indizielle Bedeutung zu Gunsten der Annahme, dass die dauerhafte Integration
gewährleistet erscheint, kommt dabei etwa dem Umstand einer (bislang)
erfolgreichen Ausbildung zu, ebenso können alle sonstigen Umstände, die zu der
Frage einer Erfolg versprechenden Integration aussagekräftig sind, verwendet
werden.
15
Gemäß Ziffer 5 Abs. 2 können die jungen Erwachsenen eine eigenständige
Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Dies bedeutet, dass die jungen Erwachsenen unabhängig von den erleichterten
Voraussetzungen nach Ziffer 5 Abs. 1 eigenständig eine Aufenthaltserlaubnis
verlangen können, wenn sie selbst in eigener Person die Voraussetzungen erfüllen.
Für diese Personen gelten dann ohne Weiteres die Voraussetzungen von Ziffer 3.1,
2. Spiegelstrich sowie die sonstigen Voraussetzungen dieser Bleiberechtsregelung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch für die Ausschlussgründe
(Ziffer 6) nur auf die eigenen Handlungen oder Unterlassungen des Betroffenen
selbst ankommt.
Strafrechtliche Verfehlungen eines Familienangehörigen, die grundsätzlich den
Ausschluss der gesamten Familie zur Folge haben, bleiben deshalb ebenso
unberücksichtigt, wie andere Bedenken und Einwände, die sich gegen die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis an die Eltern richten (z.B. mangelnde Deutschkenntnisse
der Eltern).
(ABH Eisenach) Nach Ziffer 5 des Beschlusses kann bestimmten jungen
Erwachsenen eine AE erteilt werden lediglich auf Grund einer günstigen
Integrationsprognose, die sich auf die Ausbildung und die bisherigen
Lebensverhältnisse stützt. Das heißt, zum Zeitpunkt der Erteilung - spätestens
am 30.09.2007 - muss die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Ziffer 3.2.1
noch nicht nachgewiesen werden. Bei der Verlängerung der AE sind gemäß
Ziffer 7 lediglich die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen zu
erfüllen (hier also Ziffer 5 ).
Müssen diese Personen irgendwann auch einmal die Voraussetzungen der
Ziffer 3.2 erfüllen?
Marx:
Nach der Einreise volljährig gewordene Personen werden nicht in die
Bedarfsrechnung eingestellt, da sie unabhängig von den Eltern eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten. Während die Rechtsprechung früher nur die jungen
Erwachsenen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigte, die nicht mehr mit
ihren Eltern zusammen lebten, macht die Bleiberechtsregelung keine derartige
Einschränkung. Sie stellt allein personenbezogen auf die integrationsrechtliche
Gewährleistung ab. Der Lebensunterhalt muss insoweit nicht sichergestellt sein (Nr.
II 3.2.2 erster Spiegelstrich). Da diesen Kindern ein von den Eltern unabhängiges
Recht gewährt wird, ist es andererseits folgerichtig sie bei der auf die übrige Familie
bezogenen Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen.
BW:
Leben ebenfalls einbezogene volljährige unverheiratete Kinder noch in häuslicher
Gemeinschaft mit den Eltern, kann auch das Einkommen dieser Kinder beim
Lebensunterhalt der Eltern bzw. der Familie berücksichtigt werden.
Antwort:
Es ist eine Prognose erforderlich, ob die genannten Personen sich auf Grund ihrer
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Eine
Einbeziehung in die Bedarfsberechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern
eine AE verlängert werden soll, sind die für die Erteilung erforderlichen
16
Voraussetzungen zu erfüllen. D.h. grundsätzlich bräuchte auch hier der
Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Allerdings kann hier die Prognose negativ
ausfallen, wenn über einen längeren Zeitraum der Lebensunterhalt nicht gesichert ist
und auch kein Ausnahmefall gemäß Ziffer 3.2.2, erster Spiegelstrich (Auszubildende
in anerkannten Lehrberufen) vorliegt.
Wenn z.B. ein arbeitsloser, junger Erwachsener, der keine Ausbildung absolviert hat,
im Haushalt der Eltern wohnt, dürfte im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht zu
erwarten sein, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren wird.
6.
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen,
6.1.
die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante
Umstände getäuscht haben,
(ABH Gera) Unter diese Ausschlussgründe fällt insbesondere, wer falsche
Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit macht.
Wie ist bei Ausländern zu verfahren, die keinerlei Identitätsunterlagen vorlegen
und behaupten, keine beschaffen zu können. Personalien und
Staatsangehörigkeit beruhen auf eigenen Angaben. Es gibt keine Nachweise,
dass die Angaben nicht stimmen könnten.
Problemländer – Aserbaidschan, die zum Beispiel durch die Botschaft
ausgestellte Bescheinigungen vorlegen, dass die Betroffenen aus
Aserbaidschan stammen würden, aber die Staatsangehörigkeit nicht
nachgewiesen sei. Problemländer- Libanon, Palästinenser, sonstige arabische
Staaten usw.
Bayern:
Ziel des Ausschlussgrundes ist es denjenigen Ausländern den Zugang zu der
Bleiberechtsregelung zu verwehren, die in nachhaltiger Weise insbesondere über
ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Vorsätzlich im Sinne dieser Regelung handelt der Ausländer, der den rechtswidrigen
Erfolg seiner Handlung willentlich herbeiführt. Eine vorsätzliche Täuschung liegt
demnach nicht schon vor, wenn der Betroffene wissentlich und willentlich handelt; er
muss vielmehr zusätzlich den Erfolg, also die Verhinderung bzw. Erschwerung der
Aufenthaltsbeendigung, in seinen Vorsatz aufgenommen haben.
Die Täuschung muss ursächlich dafür gewesen sein, dass der Aufenthalt nicht
beendet werden konnte; sie schadet dann nicht, wenn eine zwangsweise
Aufenthaltsbeendigung aus anderen Gründen (z.B. einer Krankheit, welche die
Reisefähigkeit ausschließt) ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
Nach einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung sind
aufenthaltsrechtlich relevant regelmäßig nur jene Umstände, die einen Bezug zur
Aufenthaltsbeendigung aufweisen.
Die Täuschung muss außerdem von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist von der
Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles
festzustellen. Dabei kann es zu Gunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein,
dass die Täuschung bereits länger zurückliegt, der Ausländer später seine zunächst
falschen Angaben korrigiert hat oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht
hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt.
17
Der bisher ausweislose Ausländer muss daher auch bereit sein, nunmehr fehlende
Identitätsnachweise vorzulegen. In Einklang mit § 5 Abs. 1 Hs. 1 AufenthG ist es
selbstverständlich, dass die Aufenthaltserlaubnis von Rechts wegen nur "Zug um
Zug" gegen Vorlage eines Nationalpasses erteilt wird.
Antwort:
Aus der Regelungssystematik folgt, dass die Ausländerbehörde das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes nachzuweisen hat.
Wenn ein Ausländer keinerlei Identitätsunterlagen vorlegt und behauptet, keine
beschaffen zu können, so ist die ABH grundsätzlich nachweispflichtig, dass hierbei
eine Täuschung vorliegt. Dies dürfte schwer nachzuweisen sein, da der Betroffene
vorsätzlich, d.h., wissentlich und willentlich handeln muss und zudem den Erfolg, also
die Verhinderung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung in seinen Vorsatz mit
aufgenommen haben muss. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 6.1 der
Bleiberechtsregelung dürfte daher im genannten Beispielfall wohl zu verneinen sein.
Allerdings unterfällt die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der
Passpflicht den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts (s. Hinweise, Nr. 9).
Das bedeutet, dass gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG Ausländer nur in das Bundesgebiet
einreisen oder sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen
Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch
Rechtsverordnung befreit sind. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Hs. setzt die Erteilung eine
Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt
wird. Gemäß § 5 Abs. 3, 2. Hs. AufenthG kann in den übrigen Fällen der Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von den Voraussetzungen des § 5
Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Dazu zählt auch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG.
Nähere Erläuterungen zum Absehen von der Passpflicht enthalten die VAH zu § 3
sowie zu § 5 AufenthG (Nr. 5.1.0; 5.1.1.1 - 5.1.1.3 VAH).
Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch Vorlage eines gültigen
Passes oder Passersatzes nachzuweisen. Sofern ein solches Dokument nicht
vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel
nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente). Der Ausländer ist
auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätspapieren gemäß § 48
Abs.
3
AufenthG
hinzuweisen.
Hinsichtlich
der
Zumutbarkeit
von
Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung ausländischer Pässe und
Passersatzpapiere kann auf die Regelungen in § 5 Abs. 2 AufentV zurückgegriffen
werden.
Ob von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden kann, ist jeweils im
Einzelfall zu entscheiden unter Beachtung der genannten gesetzlichen Vorschriften
und vorläufigen Anwendungshinweise.
Grundsätzlich sollte ein Ausländer in jedem Fall angewiesen bzw. verpflichtet
werden, sich bei seiner Botschaft einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Die
Vorsprache und Beantragung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ist
von ihm schriftlich nachzuweisen. Sofern er von der Botschaft eine schriftliche
Bestätigung vorlegt, dass ihm kein Pass- bzw. Passersatzdokument ausgestellt
werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob er alles Zumutbare zur
Ausstellung eines Passes oder Passersatzes getan hat. Bei der Frage, was zumutbar
18
ist, kann auf die Wertung des § 5 Abs. 2 AufenthV zurückgegriffen werden. Kommt
die Ausländerbehörde bei dieser Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass alles
Zumutbare zur Passbeschaffung getan worden ist, kann ausnahmsweise von der
Passpflicht abgewichen werden.
Herr Rauch als Vertreter des Landkreises UHK erläuterte die Problematik der
Passersatzbeschaffung für Aserbaidschan. Hierbei erklärte er, dass alle
Botschaftsanfragen über ihn gestellt werden sollten.
Herr Mayer erklärte ergänzend, dass zur Feststellung, ob alles Zumutbare zur Passbzw. Passersatzbeschaffung getan worden ist, in der Regel zunächst ein Antrag auf
Wiedereinbürgerung gestellt werden muss, in Fällen, in denen ein Ausländer vorträgt
staatenlos zu sein. Sofern ein Ausländer ein Dokument seiner Botschaft vorlegt, aus
dem hervorgeht, dass eine Wiedereinbürgerung nicht möglich ist, ist dies ein Indiz
dafür, dass er alles Zumutbare zur Pass- bzw. Passersatzbeschaffung getan hat.
6.2.
die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich
hinausgezögert oder behindert haben,
(ABH Eisenach) Ausschlussgrund gem. 6.2 (Beispiel):
Ein Türke kurdischer Abstammung hatte im Asylerstverfahren aus Angst und
Unkenntnis die tatsächlich erlittenen Verfolgungshandlungen verschwiegen.
Diesbezüglich ist inzwischen ein Folgeverfahren anhängig. Auf Grund der
Traumatisierung durch die erlittenen Verfolgungshandlungen - wegen der er
sich in Behandlung befindet - sah er sich nicht in der Lage, das türkische
Generalkonsulat
zwecks
Beantragung
von
Heimreisedokumenten
aufzusuchen. Auf den Vollzug der Mitwirkungspflichten wurde wegen der zu
erwartenden Komplikationen verzichtet.
Ist durch dieses Verhalten der Ausschlussgrund nach 6.2 uneingeschränkt
erfüllt?
Hinweise Nr. 3 , 2. Abs.:
Der Ausschlussgrund der Ziffer 6.2 ist z.B. dann gegeben, wenn der Betroffene
untergetaucht ist, einen ihm mitgeteilten Abschiebetermin missachtet hat oder sich
beharrlich geweigert hat, an der Pass- oder Passersatzbeschaffung mitzuwirken und
dieses Verhalten die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert hat. Rechtsmittel und
sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge fallen hingegen
nicht unter Ziffer 2.
Bayern:
Ziel dieses Ausschlussgrundes ist es, denjenigen Ausländern den Zugang zu der
Bleiberechtsregelung zu verwehren, die in vorwerfbarer Weise (z.B. Untertauchen)
die Beendigung ihres Aufenthaltes verhindert haben.
Hinsichtlich des Vorsatzes gilt dasselbe wie bei Ziffer 6.1. Die Hinauszögerung bzw.
Behinderung muss ebenso wie bei Ziffer 6.1 von einigem Gewicht sein - es genügt
also z.B. nicht, wenn einmalig ein Termin zur Vorstellung bei der Ausländerbehörde
nicht wahrgenommen worden ist. In Anlehnung an die Hinweise zu Ziffer 6.1 ist von
der Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles
festzustellen, ob einer Verzögerungs- bzw. Behinderungshandlung ein Gewicht
zukommt, das den Ausschluss rechtfertigt. Ebenso erforderlich ist die Ursächlichkeit
19
der
Hinauszögerung
oder
Behinderung
für
die
Unmöglichkeit
der
Aufenthaltsbeendigung. Die fehlende Mitwirkung schadet demnach nicht, wenn der
Aufenthaltsbeendigung andere Hindernisse entgegengestanden hätten.
Antwort:
Durch das Verhalten des o.g. türkischen Staatsangehörigen ist meines Erachtens der
Ausschlusstatbestand nicht erfüllt, wenn die Traumatisierungen so schwerwiegend
waren, dass es ihm nicht zumutbar war, das türkische Generalkonsulat aufzusuchen.
Dies ist eine Einzelfallentscheidung, die ohne nähere Aktenkenntnis von hier nicht
getroffen werden kann. Jedoch spricht das Verschweigen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen aus Angst und Unkenntnis dafür, dass hier kein
vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Verfolgungsmaßnahmen
vorliegt.
Die ABH Greiz fragte nach, wie in diesem Zusammenhang das Kirchenasyl zu
bewerten sei?
Das Thüringer Innenministerium führte hierzu aus, dass in jedem Einzelfall zu prüfen
ist,
ob
eine
vorsätzliche
Hinauszögerung
oder
Behinderung
der
Aufenthaltsbeendigung – etwa durch Missachtung von Abschiebeterminen im Sinne
der Hinweise unter Nr. 3, 2. Abs. - vorliegt. Die Frage, wo sich jemand im Anschluss
hieran
aufgehalten
hat,
sei
ohne
Bedeutung,
habe
also
keine
Entscheidungsrelevanz.
(ABH Gera) „Hinauszögern“ Wie sind mehrere Folgeanträge zu werten?
Beispiel: Asylanträge abgelehnt, mehrere Folgeanträge, nach mehreren
rechtskräftig abgelehnten Anträgen Anträge § 123 VwGO gestellt, - für im
Bundesgebiet geborene Kinder erst nach 3 Jahren, nach rechtskräftig
abgelehnten Anträgen anderer Familienmitglieder Asylantrag für das Kind
gestellt.
BW:
Eine sukzessive Asylantragstellung oder wiederholte Asylfolgeanträge stellen kein
Hinauszögern oder Behindern im Sinne der Ziffer 3.2 dar.
Antwort:
Diese Auffassung ist auch im vorliegenden Fall zu vertreten. Zudem ist in (Thüringer)
Hinweisen unter Nr. 3, 2. Abs. zu Ziffer 6.2 ausgeführt, dass Rechtsmittel und
sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge nicht unter Ziffer
6.2 fallen. Dazu zählen auch Asylfolgeanträge und sukzessive Asylantragstellung.
(ABH SOK) Fallen unter Punkt 6.2 Personen, welche vorgaben, psychisch
krank zu sein (z.B. Abschiebetermin bekannt gegeben, Einweisung in
psychiatrische Einrichtung) und mit In-Kraft-Treten der Bleiberechtsregelung
gesunden und Arbeit aufnehmen wollen?
Antwort:
20
Einzelfallentscheidung:
Sofern die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung amtsärztlich angeordnet
wurde, weil konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorlagen, spricht
dies gegen ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern von behördlichen
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
6.3.
bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 5 und 8 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
6.4.
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat
verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben
grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis
zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder
dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können,
(ABH Erfurt) Bei Erteilung einer Duldung im Rahmen des IMK-Beschlusses ist
ein Ermittlungsverfahren anhängig - sollte hier eine "normale" Duldung oder
eine Duldung nach IMK-Beschluss erteilt werden. Hiervon hängt der
Arbeitsmarktzugang und die räumliche Beschränkung ab.
(ABH Saalf.-Rud.) Ist bei laufenden Ermittlungsverfahren die Entscheidung
nach § 79 Abs. 2 AufenthG auszusetzen, auch wenn es Verfahren nach
AufenthG oder AsylVfG sind?
§ 79 Abs. 2 AufenthG:
Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines
Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum
Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
Nr. 79.2.3 VAH: Das Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn
Nr. 79.2.3.1 VAH - eine Ausweisung nach §§ 53 ff. verfügt werden kann (z.B.
Vorliegen nicht nur geringfügiger oder vereinzelter Verstöße), insbesondere in den
Fällen des §§ 53, 54 oder bei Wiederholungsgefahr,
Nr. 79.2.3.2 VAH - die Ausländerbehörde in Fällen, in denen ein Ausweisungsgrund
für die Versagung des Aufenthaltstitels maßgebend ist, das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes nach dem Ergebnis eigener Ermittlungen ausschließen kann,
Nr. 79.2.3.3 VAH - die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung oder
Verlängerung des Aufenthaltstitels aus anderen Gründen ablehnen will oder
Nr. 79.2.3.4 VAH - dem Antrag des Ausländers auch im Falle der Verurteilung oder
der Verhängung eines Bußgeldes entsprechen will.
Antwort:
21
In vielen Fällen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wird schon der Ausschlussgrund
gem. Ziffer 6.3 der Bleiberechtsregelung vorliegen ("bei denen Ausweisungsgründe
nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 des AufenthG vorliegen"), so dass
der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet zu werden braucht. So
reichen schon nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße für einen
Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
setzt nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts
oder der Bußgeldbehörde vorliegt, so dass auch schon vor Abschluss des
Ermittlungsverfahrens ein Ausweisungsgrund vorliegt, sofern die objektive
Rechtswidrigkeit festgestellt ist.
Sofern die rechtswidrige Verwirklichung eines objektiven Tatbestandes noch nicht
feststeht, und auch die in den Nr. 79.2.3 VAH genannten Voraussetzungen für ein
Absehen von der Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen, kann eine Duldung
gemäß IMK-Beschluss bis zum 30.09.2007 erteilt werden, sofern die sonstigen
Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung vorliegen.
Die Duldung kann im Einzelfall verlängert werden, wenn gerade die Verurteilung
nach der vorgeworfenen Straftat maßgeblich dafür ist, ob ein Ausschlussgrund
gemäß Ziffer 6.4 vorliegt.
Die ABH Eisenach fragt nach, wie zu verfahren sei, wenn ein Strafverfahren
anhängig ist, in dem der Ausgang offen ist. Darf in diesen Fällen eine Duldung nach
IMK – Beschluss erteilt werden?
Das Thüringer Innenministerium erläuterte hierzu, dass in diesen Fällen eine
Duldung nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden sollte. Der Betroffene soll
schriftlich darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer entsprechenden
Verurteilung der Duldungsanspruch nach der Bleiberechtsregelung nicht mehr
besteht und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann.
(ABH Erfurt) Sollen bei Straftaten alle kumuliert werden oder getrennt nach
"normalen" Verurteilungen und solchen, die nur Ausländer begehen können?
Antwort:
Sofern der Ausländer nur allgemeine Straftaten begangen hat, bleiben Geldstrafen
bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht.
Sofern er nur Straftaten begangen hat, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, bleiben
Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht.
Sofern er sowohl allgemeine Straftaten als auch solche begangen hat, die nach dem
AufenthG und dem AsylVfG nur Ausländer begehen können, erfolgt eine getrennte
Betrachtung. Wenn er z.B. einmal zu 40 Tagessätzen wegen einer allgemeinen
Straftat verurteilt worden ist, und in einem weiteren Urteil zu 60 Tagessätzen wegen
einer Ausländerstraftat, so liegt kein Ausschlusstatbestand vor. Danach ist es
denkbar, dass insgesamt bis zu 140 Tagessätze (50 und 90) außer Betracht bleiben
können.
6.5.
die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.
22
6.6.
Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt
grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Die Trennung der
Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich, wobei der
Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend
herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet
gewährleistet sein muss.
(ABH Gera) „Trennung der Kinder von Eltern im Ausnahmefall möglich“ „
Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG“
In welchen Fällen käme dieser Rechtsgedanke zum Tragen? Trennung wäre
meines Erachtens nur bei einem volljährig gewordenem Kind möglich,
ansonsten käme der Ausschluss der gesamten Familie in Betracht. (natürlich
unter Berücksichtigung des Strafmasses nach Ziffer 6.4.)
In welchen Fällen wäre der Rechtsgedanke des § 37 zu beachten?
Bayern:
Die Straffälligkeit auch nur eine Familienmitglieds hindert grundsätzlich die
Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelung für die ganze Familie.
Satz 2 von Ziffer 6.6 ermöglicht es den Ausländerbehörden, in Ausnahmefällen von
diesem Grundsatz zu Gunsten von im Bundesgebiet aufhältigen Kindern
abzuweichen. Zur Beurteilung, ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, kann der
Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden, wobei auf die
Voraussetzungen, die naturgemäß von den Betroffenen nicht erfüllt werden können,
(namentlich der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt) verzichtet wird. Insbesondere
der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt bei der Beurteilung
besondere Bedeutung zu. Daneben ist zwingend, dass die Betreuung der Kinder im
Bundesgebiet gewährleistet ist. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bleibt
unberücksichtigt.
Marx:
Der Hinweis auf § 37 AufenthG bedeutet, dass minderjährigen Kindern auch ohne
die Eltern ein Bleiberecht eingeräumt werden kann, wenn sie sich am 17.11.2006 seit
mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und das 15.
Lebensjahr vollendet haben, sichergestellt ist, dass für sie keine Sozialleistungen in
Anspruch
genommen
werden,
die
Schulpflicht
erfüllt
sowie
dem
Wohnraumerfordernis genügt wird, es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund
ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden,
und ihre Betreuung im Bundesgebiet gewährleistet ist (Erlass des IM BW v.
20.11.2006, Nr. I 3.5).
NRW:
Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der
Ausschluss der gesamten Familie.
In Ausnahmefällen kann entsprechend des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 1
AufenthG Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- sie sich am Stichtag (17.11.2006) seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im
Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht
haben,
- sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch vor der Vollendung des 21.
Lebensjahres stehen,
- sichergestellt ist, dass kein Anspruch auf Sozialleistungen entsteht,
23
- die Kriterien ausreichender Wohnraum, Schulbesuch und Deutschkenntnisse erfüllt
sind,
-es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden und
- ihre Betreuung - sofern sie minderjährig sind - im Bundesgebiet gewährleistet
erscheint.
Antwort:
Für Thüringen gilt folgende Regelung:
Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der
Ausschluss der gesamten Familie.
In Ausnahmefällen kann entsprechend des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 1
AufenthG minderjährigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- sie sich am Stichtag (17.11.2006) seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im
Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht
haben,
- sie das 15. Lebensjahr vollendet haben,
- der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine
Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren
übernommen hat (Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG),
- die Kriterien ausreichender Wohnraum, Schulbesuch und Deutschkenntnisse erfüllt
sind,
- ihre Betreuung im Bundesgebiet gewährleistet erscheint.
Die ABH Erfurt fragte in diesem Zusammenhang nach, wie verfahren werden soll,
wenn sich die Eltern scheiden lassen und die Mutter und die Kinder damit die
Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllen?
Das Thüringer Innenministerium antwortete hierauf, dass ein Bleiberecht in diesem
Fall für die Mutter und die Kinder möglich ist.
7.
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann
innerhalb von sechs Monaten ab dem 17. November 2006 gestellt werden. Die
Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung
erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(ABH Erfurt) Was passiert, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach sechs Monaten bzw. zwei Jahren wegen Leistungsbezug nach SGB II
oder SGB XII nicht verlängert werden könnte? Soll dann wieder eine Duldung
erteilt werden oder der Aufenthalt beendet?
Antwort:
In diesen Fällen ist der Aufenthalt zu beenden. Nach Ziffer 7, Satz 2 erfolgt eine
Verlängerung nur, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch, dass der Lebensunterhalt der Familie
gesichert ist, was bei Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII nicht der Fall ist.
Eine Duldung kommt nur in Betracht, wenn aus anderen tatsächlichen oder
24
rechtlichen Gründen (unabhängig von der Bleiberechtsregelung) die Abschiebung
unmöglich ist.
(ABH Erfurt) Wie ist zu verfahren, wenn zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag und zum Zeitpunkt der Verlängerung
z.B. zum 30.09.2007 das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht mehr besteht?
Antwort:
Hier gilt das Gleiche, wie bei der vorherigen Frage. Da die Voraussetzungen, die für
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich waren, nicht mehr vorliegen, kann
die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Der Aufenthalt ist zu beenden,
sofern nicht allgemeine Duldungsgründe (unabhängig von der Bleiberechtsregelung)
vorliegen.
(ABH Erfurt) Was ist vorgesehen, wenn die Arbeitssuche bis zum 30.09.2007
nicht erfolgreich war? Sollen dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen
eingeleitet werden?
Antwort:
Sofern der Ausländer bis um 30.09.2007 kein verbindliches Arbeitsangebot
nachgewiesen hat, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale
Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu
erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, hat er nicht die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. In diesem Fall sind
aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten (s. Ziffer 2: „Der Aufenthalt von
Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können,
muss konsequent beendet werden").
(ABH Erfurt) Nach Durchsicht der Erlasse verschiedener Bundesländer sind
sehr unterschiedliche Antragsendtermine angegeben:
17. Mai 2007 z.B. für Hessen und das Land Bremen
18. Mai 2007 für Rheinland-Pfalz
30.09.2007 für Niedersachsen und NRW
Da Familienangehörige (Großfamilien) z.T. über verschiedene Bundesländer
verteilt sind, wird dies mit Sicherheit zu Irritationen und Ärgernissen führen
Antwort:
Der Antragstermin ergibt sich aus Ziffer 7 der Bleiberechtsregelung.
Danach kann ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser
Regelung innerhalb von sechs Monaten ab dem 17. November 2006 gestellt werden.
Da die Frist am 17.11.2006, 00.00 Uhr beginnt, endet sie sechs Monate später, also
am 16.05.2007 um 24.00 Uhr. Darauf wurde bereits unter Nr. 17 des Rundschreibens
des LVwA vom 14.12.2006 hingewiesen.
25
8.
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge
müssen
innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.
(ABH SOK) Muss bei Rücknahme einer Klage der Beschluss des
Verwaltungsgerichtes vorliegen oder ist eine schriftliche Erklärung des
Ausländers bei der Ausländerbehörde ausreichend?
Antwort:
Sofern Klageverfahren anhängig sind, ist eine Kopie der an das Gericht gesandten
Rücknahmeerklärung zu fordern. Soweit ein Widerspruch anhängig ist, ist eine
schriftliche Rücknahmeerklärung bzgl. des Widerspruchs vom Ausländer vorzulegen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich Asylanträgen oder Petitionen.
9.
Von der vorstehenden Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die
Voraussetzungen von Punkt 3.2.1 nicht erfüllen, erhalten eine Duldung nach
§ 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bis zum 30.09.2007, um ihnen eine
Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.
Wenn sie ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der
Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von
Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist,
erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Ziffern 3.2.2 zweiter Spiegelstrich gilt
entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für sechs Monate erteilt und
kann nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Probezeit und Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen
nach dieser Anordnung bis zu maximal zwei Jahren verlängert werden. Weitere
Verlängerungen sind unter der Voraussetzung der Ziffer 7 möglich.
(ABH Eisenach) Zeitarbeitsfirmen lehnen bisher ab, die geforderten
„verbindlichen Arbeitsangebote“ abzugeben. Gibt es trotzdem einen Weg, im
Rahmen des IMK-Beschlusses ein Beschäftigungsverhältnis mit einer
Zeitarbeitsfirma zu begründen, was für viele vermutlich die einzige Möglichkeit
zur Erfüllung der Voraussetzungen ist.
(ABH Jena) Ist (mit vergleichendem Blick auf Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG) ein Vertrag als Leiharbeitnehmer als verbindliches Arbeitsangebot
im Sinne von Nr. 9 der Bleiberechtsregelung anzuerkennen?
BW:
Auch saisonale Tätigkeiten können ausreichend sein, sofern das Arbeitseinkommen
unter Berücksichtigung des während der Unterbrechungen gezahlten
Arbeitslosengeldes I für den Lebensunterhalt ausreicht.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist im Einzelfall zu entscheiden.
Marx:
Allein der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses reicht nicht aus.
Vielmehr ist im Rahmen der Prognose zu prüfen, ob dadurch der Lebensunterhalt auf
26
absehbare Zeit gesichert ist. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der
Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabung erfolgen.
Bestätigt der Arbeitgeber, dass nach Ablauf der Befristung ein weiterer befristeter
oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist diese Erklärung in die
Prognose einzustellen. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob - wie in einigen
Wirtschaftszweigen üblich - der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit
demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen
Vertragspartnern zu erwarten sind oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach
Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechend Nachweise
zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit
kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass
sich diese Handlung auch in Zukunft fortsetzen wird.
Antwort:
Bei zeitlich befristeten Verträgen ist mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen.
Sofern dieser bestätigt, dass nach Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages
voraussichtlich ein erneuter befristeter oder ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen
wird, so kann das für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis sprechen.
Zudem ist auch in Ziffer 3.2.1 der Bleiberechtsregelung geregelt, dass das
Arbeitsverhältnis aus mehreren Verträgen bestehen kann.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht für
volle zwei Jahre zu erteilen, sondern für kürzere Zeiträume (z.B. sechs Monate)
zeitlich zu befristen. In dieser Zeit kann beobachtet werden, ob zeitlich befristete
Arbeitsverträge des Ausländers verlängert werden. Sofern dies der Fall ist, kann
auch die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Gegen eine Anwendung von Arbeitsverträgen als Leiharbeitnehmer als verbindliches
Arbeitsplatzangebot spricht § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist die Zustimmung
nach § 39 (durch die Bundesagentur für Arbeit) zu versagen, wenn der Ausländer als
Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, AÜG) tätig
werden will.
Andererseits bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers (s. § 14
Abs.
1
AÜG).
Der
Leiharbeitnehmer
wird
auf
Grund
seines
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verleiher tätig und wird von diesem dem
Entleiher zur Verfügung gestellt unter Einräumung des Rechts, arbeitsrechtliche
Weisungsbefugnisse auszuüben. Wenn die Entleihung endet, endet nicht das
Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher. Dies spricht dafür, bei
Verträgen als Leiharbeitnehmer eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen (z.B. sechs Monate).
In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
10. Das Thüringer Landesverwaltungsamt meldet monatlich, getrennt nach Landkreisen
und kreisfreien Städten, bis zum 10. des Folgemonats die Anzahl der Personen, die
eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach dieser Anordnung erhalten haben und
die Anzahl derjenigen, deren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder Duldung
abgelehnt wurde. Die erste Statistik ist zum 10. Januar 2007 vorzulegen.
Zu dieser Anordnung gebe ich folgende Hinweise:
27
1. Die Frage, ob ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, ist nach § 2 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes und den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum
Aufenthaltsgesetz Ziffer 2.4. zu beurteilen. Personen, die derzeit noch nicht über
ausreichenden Wohnraum verfügen, jedoch die übrigen Kriterien zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung nach obiger Anordnung erfüllen, ist bis zum
30.09.2007 Gelegenheit zu geben, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen.
2. Das Sprachniveau A 2 des Europäischen Referenzrahmens (A 2) im Sinne der Ziffer
4.3. setzt eine elementare Sprachverwendung voraus. Diese ist dann zu bejahen, wenn
Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstanden werden, die mit Bereichen von ganz
unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur
Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Daneben muss sich der ausländische
Staatsangehörige in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen können, in
denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute
und geläufige Dinge geht. Zudem setzt die Stufe A 2 GERR voraus, dass der Ausländer
mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und
Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann.
3. Unter den Ausschlussgrund der Ziffer 6.1. der Anordnung fällt insbesondere, wer die
Ausländerbehörde über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat.
Der Ausschlussgrund der Ziffer 6.2. ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der
Betroffene „untergetaucht“ ist, einen ihm mitgeteilten Abschiebetermin missachtet hat
oder sich beharrlich geweigert hat, an der Pass- oder Passersatzbeschaffung
mitzuwirken und dieses Verhalten die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder
behindert hat. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet
gerichtete Anträge fallen hingegen nicht unter Ziffer 6.2..
4.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlussgrund bezüglich Ziffer 6.4.
(Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat) vorliegt, sind aktuelle
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister heranzuziehen.
5.
Der Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 06.03.2006 zur Beteiligung der
Sicherheitsbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem
Aufenthaltsgesetz (VS - NfD) ist anzuwenden. Zur Einschätzung der Frage, ob Bezüge
zu Extremismus oder Terrorismus (6.5. der Anordnung) bestehen, kann eine
Sicherheitsanfrage an das Landeskriminalamt und das Landesamt für
Verfassungsschutz auch bei Angehörigen von Staaten, die im Erlass des Thüringer
Innenministeriums vom 06.03.2006 nicht genannt sind, durchgeführt werden.
6.
Verfahren bei der Härtefallkommission des Freistaats Thüringen fallen nicht unter
Ziffer 8 der Anordnung.
7.
Soll nach Ziffer 9 der Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so sind
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge bis
zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss zu bringen.
8.
Bei dem Personenkreis, der eine Duldung nach Ziffer 9 der Anordnung erhält, ist als
Nebenbestimmung bzgl. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verfügen:
„Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“
28
(ABH Eichsfeld) Als Nebenbestimmung zur Duldung bzgl. der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ist zu verfügen: "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der
Ausländerbehörde
gestattet."
Gemäß
2.2.1
der
vorläufigen
Anwendungshinweise zum AufenthG umfasst Erwerbstätigkeit als Oberbegriff
sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als auch die Beschäftigung im Sinne
des § 7 SGB IV.
Ist vom Thüringer Innenministerium beabsichtigt, den unter den
Bleiberechtsbeschluss fallenden Ausländern die selbständige Erwerbstätigkeit
zu gestatten?
(ABH Erfurt) Welche Auflage soll hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt
verfügt werden? "Beschäftigung gem. § 9 BeschVerfV erlaubt" oder
"Erwerbstätigkeit gestattet", was jedoch bedeutet, dass auch die selbständige
Erwerbstätigkeit möglich ist und dann sicher noch mehr Asia- oder
Dönerimbisse aufgemacht werden. Ist das so gedacht? Und wie sollte dann die
Sicherung des Lebensunterhaltes in angemessener Zeit beprüft werden?
(ABH Jena) zum Problemkreis
Erwerbstätigkeit/Arbeitsangebot/Arbeitsaufnahme:
Die Formulierung der Nebenbestimmung zur Bleiberechts-Duldung
„Erwerbstätigkeit ... (Hinweis Nr. 8 im Schreiben vom 23.11.2006) schließt
selbständige Erwerbstätigkeit nicht aus!
Ist tatsächlich beabsichtigt, dass auch ein Zugang in die Selbständigkeit
möglich sein soll? Im Punkt 3.2.1. IMK-Beschluss wird nur von dauerhaftem
Beschäftigungsverhältnis
gesprochen.
Deshalb
erscheint
als
Duldungsnebenbestimmung
„Selbständige
Tätigkeit
nicht
erlaubt.
Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ sachgerecht.
Sollte der Zugang in eine selbständige Erwerbstätigkeit offen bleiben, wird um
nähere Erläuterungen gebeten. Insbesondere dürfte eine Prognose zur
voraussichtlichen Existenzsicherung außerordentlich schwierig sein.
Antwort:
Die Bleiberechtsregelung begünstigt nach ihrem Wortlaut und nach Sinn und Zweck
nur solche Ausländer, die eine Beschäftigung, d.h. eine nichtselbständige Arbeit (s.
Definition § 7 SGB IV) ausüben.
So heißt es in Ziffer 3.2.1 "wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen". In Ziffer 9 ist von einem "verbindlichen Arbeitsangebot" und von
"arbeitsrechtlicher Probezeit" die Rede. Dies zeigt, dass die Ausländer, denen
aufgrund der Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, eine
Beschäftigung, d.h. unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben müssen und nach
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nur ausüben dürfen.
Die in den Anwendungshinweisen aufgeführte Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit
nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" (Hinweis Nr. 8, Abs. 1), bedeutet
nicht automatisch, dass die Ausländerbehörde auch eine selbständige
Erwerbstätigkeit gestatten wird, sondern nur, dass die Ausländerbehörde prüft, ob
eine Erwerbstätigkeit gestattet werden kann.
Um keine falschen Hoffnungen bzgl. einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei den
Ausländern zu erwecken, ist der Vorschlag der ABH Jena (Nebenbestimmung zur
Duldung: "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung nur mit Erlaubnis der
29
Ausländerbehörde gestattet") sachgerecht und kann übernommen werden, dies ist
aber nicht notwendig.
Das Thüringer Innenministerium ergänzte hierzu, dass die Bleiberechtsregelung die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht umfasst.
(ABH Jena) Welche Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ist bei erstmaliger
Erteilung der 6-monatigen § 23 Absatz 1- Erlaubnis nach Arbeitsangebot zu
verfügen, solange noch keine Zustimmung nach § 9 BeschVerfV vorliegt?
Marx:
Vorbild für die Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses könnte die Praxis in BW
werden. Danach ist nach Vorlage einer verbindlichen Zusage für ein
Beschäftigungsverhältnis zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate zu
erteilen. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird die Zustimmung der
Arbeitsverwaltung
eingeholt
und
nach
deren
Erteilung
um
die
Beschäftigungserlaubnis erweitert. Nach der vorgelegten Zusage muss der
Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein und die
Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist. Bei
Familien mit Kindern ist der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen unschädlich
(Erlass des IM BW v. 20.11.2006, Nr. IV), Erlass ist im Wesentlichen überholt,
nunmehr wie Bayern, d.h. zuerst Beteiligung der Arbeitsagentur, wenn
Arbeitsangebot vorliegt, dann Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz
AufenthG ("Dumpinglöhne"), wenn Arbeitsagentur zustimmt, wird AE erteilt)
Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Beschäftigung
vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur der Arbeit gestattet".
Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Aufenthaltserlaubnis
erlischt, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung versagt wird".
Hier ist das Problem, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lediglich ein
Verwaltungsinternum ist und nur die Ausländerbehörde nach außen gegenüber dem
Ausländer in Erscheinung treten soll (One-Stop-Government).
Antwort:
In Thüringen ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein verbindliches
Arbeitsangebot vorliegt. Erst danach ist die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit gemäß § 9 BeschVerfV einzuholen, die nicht mehr der Vorrangprüfung
unterliegt (s. Hinweise, Nr. 8, 3. Absatz).
Die Nebenbestimmung lautet daher wie folgt: "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der
Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt".
(ABH Gera)
-Erteilung AE zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit:
Durch die Arbeitsagentur Gera wurde eine globale Zustimmung gemäß §§ 8
und 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erteilt.
Damit könnte einem Ausländer (unter dieser Voraussetzung gem. § 9 Abs.1 Nr.
2 BeschVerfV), der in Besitz einer AE ist, die Genehmigung zur Beschäftigung
ohne Anfrage bei der Arbeitsagentur erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis
30
für 6 Monate kann somit gleich mit der Auflage „Beschäftigung erlaubt“ erteilt
werden?
Antwort:
Das Problem besteht hier darin, dass durch die o.g. globale Zustimmung die in jedem
Einzelfall erforderliche Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG
("Dumpinglöhne") nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sofern der Ausländer das
Arbeitsplatzangebot oder den Arbeitsvertrag dort nicht vorgelegt hat.
Sollte das Arbeitsplatzangebot oder der Arbeitsvertrag der Arbeitsagentur vorgelegen
haben, und geprüft worden sein, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird, kann
die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage "Beschäftigung erlaubt" versehen werden.
Das Thüringer Innenministerium ergänzte hierzu, dass bei dem Vorliegen von
„Dumpingarbeitsverträgen“ keine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung
erteilt werden darf und stellte als ergänzende Information eine E-Mail-Info PP der
Bundesagentur für Arbeit vom 28.12.2006 vor, die im Anschluss an die ABHs verteilt
wurde.
Die ABH Jena trug vor, dass sich die Agentur für Arbeit zu wenig beteilige, da sie im
Zustimmungsverfahren nicht auf Dumpingverträge prüfe.
Andere ABHs konnten diese Ansicht der ABH Jena nicht bestätigen. In deren
Zuständigkeitsbereich wird die Höhe der Löhne überprüft.
ABH Suhl regte in diesem Zusammenhang an, dass ein Treffen mit den
Arbeitsagenturen initiiert werden sollte, um eine Einheitlichkeit zur Problematik des
Zustimmungsverfahrens in Thüringen zu erzielen.
Nach Ziffer 9 der Anordnung reicht es aus, wenn ein verbindliches Arbeitsangebot
nachgewiesen wird, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale
Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu
erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist. Für den Nachweis eines
verbindlichen Arbeitsangebotes ist es erforderlich, dass ein konkreter Arbeitsvertrag
vorgelegt wird, der nur noch vom Ausländer unterzeichnet werden muss. Aus dem
Arbeitsvertrag muss zumindest der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
(maximal ein Monat in der Zukunft), die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des
Entgeltes, die Dauer einer eventuellen Probezeit und die Art der Arbeitsleistung
hervorgehen.
(ABH Erfurt) Wie soll bei vorliegendem verbindlichem Arbeitsplatzangebot die
Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft werden, da die Höhe des Entgeltes
i.d.R. als Brutto vereinbart ist?
Antwort:
Hier sollte durch die Ausländerbehörde eine Prüfung auf der Grundlage des zu
erwartenden Netto-Einkommens erfolgen. Behördenintern könnte das Sozialamt oder
das in der Behörde befindliche Personalamt beteiligt werden. Abzüge vom
Bruttoeinkommen könnten nach bestimmten Steuersätzen erfolgen. Die Berechnung
31
erfolgt im Wesentlichen nicht anders, als bei anderen Aufenthaltstiteln, wenn die
Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft wird.
Die ABH Altenburger Land bemerkte hierzu, dass ein Nettolohnrechner im Internet
zur Verfügung steht.
Anmerkung: über Suchmaschine den Begriff „nettolohnrechner" eingeben;
verschiedene Ergebnisse, zum Beispiel http://www.steuernonline.de/rechner/nettolohn/index.html
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei Vorlage eines diese Kriterien erfüllenden Angebotes
für sechs Monate zu erteilen. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann dann eine
Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gem. § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung
eingeholt werden, die nicht mehr der Vorrangprüfung unterliegt.
(ABH Eisenach) Obwohl die meisten Betroffenen aufgrund ihrer
Voraufenthaltszeiten nach Erteilung der AE Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis
nach § 9 BeschVerfV haben, macht die Arbeitsagentur die Erteilung der
unbeschränkten Arbeitserlaubnis von der Höhe des zu erwartenden Lohns
abhängig. Ist diese neue Verfahrensweise abgesprochen und gewollt?
Antwort:
Diese Verfahrensweise entspricht dem Gesetz. Gemäß § 9 BeschVerfV entfällt zwar
die Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nicht jedoch diejenige nach § 39
Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz. Das heißt, es muss weiterhin eine Prüfung durch die
Arbeitsagentur
erfolgen,
ob
der
Ausländer
nicht
zu
ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird
(Stichwort: Dumpinglöhne).
(ABH Erfurt) Wie lange soll die erste Aufenthaltserlaubnis erteilt werden generell für ½ Jahr oder abhängig davon, ob schon zur Antragsabgabe ein
dauerhaftes
Arbeitsverhältnis
bestanden
hat
und
ausreichende
Sprachkenntnisse bestätigt werden konnten, schon die möglichen zwei Jahre?
Antwort:
Sofern alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
Bleiberechtsregelung vorliegen, insbesondere auch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis
am 17.11.2006 durch das der Lebensunterhalt gesichert ist, bestehen keine
Bedenken, wenn schon die erste Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt wird. Dies
ist durch Ziffer 7 gedeckt, wonach die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre
erteilt werden kann.
(ABH Erfurt) Aus praktischer Sicht wäre es günstiger, die Zustimmung der
Arbeitsagentur nach § 9 BeschVerfV bereits vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis einzuholen und mit der Erteilung des Titels auch gleich
zu verfügen und nicht erst nach der Erteilung die Zustimmung einholen, um
dann erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
32
(ABH Weimarer Land) Der Verfahrensweg bzgl. der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 9 der o. g. AO ist nicht klar geregelt.
Nach Vorlage eines verbindlichen Arbeitsangebotes oder eines konkreten
Arbeitsvertrages, vom Ausländer unterzeichnet, soll eine Aufenthalterlaubnis
erteilt werden. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann dann eine Zustimmung zur
Arbeitsaufnahme gem. § 9 BeschVerfVO eingeholt werden. Heißt das, dass
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.1 AufenthG mit der
Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt werden soll und
nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit diese Nebenbestimmung
geändert werden soll? Oder kann man diese Verfahrensweise nicht wie z. B. in
Bayern (One-Stop-Government) abkürzen?
Bayern:
Voraussetzung dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis die Ausübung der Beschäftigung
erlaubt, ist – wie grundsätzlich auch sonst – die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zur Ausübung der Beschäftigung.
Probleme werfen dabei die Fälle auf, in denen die Arbeitsagenturen bislang eine
Zustimmung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt haben.
Im Rahmen der gewählten verfahrensrechtlichen Lösung, die nach Auffassung des
Bundesministeriums des Innern eine besondere Form des „One-Stop-Government"
darstellt, ist angedacht, in einer „logischen Sekunde" das Bestehen einer
Aufenthaltserlaubnis zu fingieren, damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV die sog.
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfällt, und dann quasi
zeitgleich die Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Arbeitserlaubnis gestattet die
Erwerbstätigkeit entsprechend der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, entfällt somit praktisch die Vorrangprüfung.
Die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 (Nr.2 sowie) letzter Halbsatz
(„Dumpingklausel") AufenthG erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit allerdings
weiterhin.
Im Ergebnis ist das Arbeitsangebot der örtlich zuständigen Arbeitsagentur stets vor
der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu übermitteln, damit
diese ihre Zustimmung erteilen kann.
Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Beschäftigung
vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur der Arbeit gestattet".
Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung „Aufenthaltserlaubnis
erlischt, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung versagt wird"
Hier ist das Problem, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lediglich ein
Verwaltungsinternum ist und nur die Ausländerbehörde nach außen gegenüber dem
Ausländer in Erscheinung treten soll (One-Stop-Government).
Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht
gestattet". Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird Nebenbestimmung
geändert in „Beschäftigung gestattet."
Antwort:
In Thüringen gilt folgendes Verfahren:
Der Ausländer erhält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung
"Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige
Tätigkeit nicht erlaubt."
33
Nach Einholung der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 9
BeschVerfV bei der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde wird die
Nebenbestimmung wie folgt formuliert: "Beschäftigung gestattet. Selbständige
Tätigkeit nicht erlaubt".
(ABH Eisenach) Laut letzter Auskunft der für die Stadt Eisenach zuständigen
Arbeitsagentur Gotha erfolgt bei Ausländern, die mit einer Duldung nach Ziffer
9 des Beschlusses eine Beschäftigung aufnehmen wollen, nur noch eine
Prüfung der im Arbeitsvertrag angegebenen Lohnhöhe, und keine
Vorrangprüfung mehr. Bei positivem Ergebnis wird die unbeschränkte
Arbeitserlaubnis gemäß § 9 BeschVerfV erteilt.
Dies widerspricht Ziffer 9 Abs. 2 des Beschlusses und insbesondere Ziffer 8
Abs. 3 Satz 2 der Hinweise des Thüringer Innenministeriums vom 23.11.2006
zum Bleiberechtsbeschluss, wo davon ausgegangen wird, dass die
Zustimmung der Arbeitsverwaltung nach § 9 BeschVerfV nur nach Erteilung
der AE erfolgen kann.
Ist es richtig, dass unter den geschilderten Voraussetzungen die AE nicht mehr
vor Aufnahme der Beschäftigung erteilt werden sollte?
Antwort:
Die Arbeitsagentur kann gemäß § 9 BeschVerfV keine unbeschränkte
Arbeitserlaubnis (gegenüber dem Ausländer) erteilen, sondern lediglich die
Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gegenüber der Ausländerbehörde.
Die Zustimmungsentscheidung ist ein Verwaltungsinternum, die Ausländerbehörde
trifft in der Aufenthaltserlaubnis als Nebenbestimmung eine Entscheidung über die
Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung (sog. „One-Stop-Government")
Die Aufenthaltserlaubnis muss immer vor Aufnahme der Beschäftigung erteilt
werden. Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschVerfV muss in Thüringen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeholt
werden (so Hinweise Ziffer 8 Abs. 3 Satz 2 zur Bleiberechtsregelung).
Die ABH Jena fragte an, was mit den Duldungsinhabern passiert, die ein
Arbeitsangebot haben, bei denen jedoch ein Ausschlussgrund nach der
Bleiberechtsregelung vorliegt?
Das Thüringer Innenministerium verwies in diesem Zusammenhang auf das
Zustimmungsverfahren der Arbeitsagenturen unter Berücksichtigung von
bevorrechtigten Arbeitnehmern, das für diejenigen geduldeten Ausländer gilt, die
unabhängig von der Bleiberechtsregelung eine Ausübung einer Beschäftigung
beantragen (siehe § 10 BeschVerfV).
Die ABH Nordhausen bemerkte, dass kein Duldungsinhaber einen Arbeitsvertrag
erhält, der eine Auflage in seiner Duldung hat.
Das Thüringer Innenministerium schlug vor, dass die ABHs eine Bescheinigung
ausstellen sollten, in der eine AE in Aussicht gestellt wird, sobald ein Arbeitsangebot
vorliegt. Bei Bedarf kann ein Muster einer solchen Bescheinigung (durch das
Landesverwaltungsamt) erstellt werden.
(ABH Weimarer Land) Unterliegen die Personen, die z. Zt. noch nicht die
Passpflicht erfüllen, nach Vorlage eines verbindlichen Arbeitsangebotes der
34
Möglichkeit einer Prüfung gem. § 9 BeschVerfV oder wird in diesem Fall durch
die Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 Abs. 2 AufenthG geprüft. Wäre § 11
BeschVerfV durch die Ausländerbehörde zu beachten?
Bayern:
Weist der Ausländer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nach, das den
Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne
Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und ist zu erwarten, dass er auch in
Zukunft gesichert ist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit die
Voraussetzungen der Ziffer 4.4 (Anm.: gibt es nur in Bayern, betrifft Erfüllung der
Passpflicht) erfüllt sind und er auch weiterhin nicht gemäß Ziffer 6 von der
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen ist.
BW:
Die Passpflicht muss spätestens
Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.
zum
Zeitpunkt
der
Erteilung
der
Antwort:
Sofern die Passpflicht nicht erfüllt ist und kein Ausnahmefall von der Passpflicht
vorliegt, kann auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Nach der in Thüringen vertretenen Meinung, dass zuerst die Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden muss und dann erst die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gemäß § 9
BeschVerfV eingeholt werden kann, scheitert die Anwendung des § 9 BeschVerfV
schon infolge der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG (Vorrangprüfung) ist nicht erforderlich,
wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon an der Nichterfüllung der
Passpflicht scheitert. Sie ist auch im Rahmen der Bleiberechtsregelung gerade nicht
gewollt.
§ 11 BeschVerfV betrifft Fälle in denen einem geduldeten Ausländer die Ausübung
einer Beschäftigung versagt wird. Bei der Bleiberechtsregelung steht dagegen die
Frage im Vordergrund, ob einem (eventuell zunächst nach Ziffer 9 der
Bleiberechtsregelung geduldeten) Ausländer, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Die genannten Regelungstatbestände des § 11 BeschVerfV werden weitgehend
schon von den Ausschlussgründen in Ziffer 6.1 und 6.2 der Bleiberechtsregelung
erfasst. Insofern ist auf § 11 BeschVerfV im Rahmen der Frage einer Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG nicht zurückzugreifen.
Dem Ausländer ist zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche das Verlassen des
beschränkten Aufenthaltes nach § 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erlauben.
(ABH Gera)
-Arbeitssuche
35
Wie soll die Genehmigung zum vorübergehenden Verlassen zur Arbeitssuche
außerhalb Thüringens aussehen. Meines Erachtens nur auf Antrag mit
konkretem Ziel oder sollte die Genehmigung generell erteilt werden?
Antwort:
Nur auf konkreten Antrag mit konkretem Ziel, da sonst die Gefahr besteht, dass ein
Ausländer unter dem Vorwand der Arbeitsplatzsuche sich im gesamten
Bundesgebiet aufhält.
(ABH Wartburgkreis) Gemäß Ziffer 8. der ergänzenden Hinweise zum Erlass
des TIM v. 23.11.2006 ist einem Ausländer zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche
eine Verlassenserlaubnis gem. § 12 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Angefragt wird, für welchen räumlichen Geltungsbereich dieses Erlaubnis
auszustellen ist ( für das gesamte Bundesgebiet oder nur für den Freistaat
Thüringen ). Wie ist für den Fall, dass die Erlaubnis nur auf den Freistaat
Thüringen zu beschränken ist, bei sog. Grenzkreisen (z. B. WAK ) zu verfahren
? Käme hier ggf. eine Erweiterung auf die benachbarten Bundesländer
(Hessen) in Betracht ?
Antwort:
Die Verlassenserlaubnis soll nur auf konkreten Antrag hin für einen konkreten Zielort
außerhalb Thüringens, an dem der Ausländer sich einen Arbeitsplatz suchen will,
erteilt werden. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes räumlich auf das Gebiet des
Landes beschränkt. Eine weitere räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs der
Duldung, etwa auf den Geltungsbereich der Ausländerbehörde, sollte in den Fällen
einer Duldung die unter den Voraussetzungen nach Ziffer 9 ergeht, nicht erfolgen.
Damit wird den Ausländern die Ausdehnung der Arbeitsplatzsuche auf ganz
Thüringen erleichtert und Anträge auf Verlassen des beschränkten
Aufenthaltsbereichs müssen nur zu einer Arbeitsplatzsuche außerhalb Thüringens
gestellt werden.
Sofern der Ausländer sich, wie im angesprochen Beispiel, in einem benachbarten
Bundesland einen Arbeitsplatz suchen will, muss er jeweils einen konkreten Antrag
bei der Ausländerbehörde stellen, die dann gemäß § 12 Abs. 5 AufenthG die
Erlaubnis erteilt.
(ABH Gera) Welche Auflage zur Wohnsitznahme wird allerdings erteilt, wenn
die Arbeitsstelle außerhalb Thüringens sein soll? Nur für das aufnehmende
Bundesland?
(ABH Gotha) Arbeitsvertrag für einen Monat in anderem Bundesland,
Verlängerung des Arbeitsvertrages ungewiss, soll Urlaubsschein zur
Aufnahme einer Tätigkeit erteilt werden oder kann Arbeitsstelle nicht
angetreten werden?
(ABH Weimarer Land) Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs.1 wird der Personenkreis nach Ziff. 9 noch Leistungen nach SGB
II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Dieser Bezug könnte noch für ein-zwei
Monate anhalten. Damit wäre eine wohnsitzbeschränkende Auflage auf das
36
Land Thüringen zu erteilen. Ein für die Arbeitsaufnahme unter Umständen
notwendiger Wohnortswechsel bedarf in diesen Fällen der Zustimmung der
Ausländerbehörde des Zuzugsortes.
Sollte diese zweckmäßig vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23
Abs.1 AufenthG eingeholt werden?
Oder besteht die Möglichkeit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich einer
Leistungsunabhängigkeit und damit eine Aufenthaltserteilung gem. § 23 Abs.1
AufenthG ohne wohnsitzbeschränkende Auflage?
Antwort:
Da der Ausländer in den angesprochenen Fällen, in denen ein verbindliches
Arbeitsangebot für eine Arbeitsstelle in einem anderen Bundesland vorliegt
(Konstellation der Ziffer 9) zunächst noch Leistungen nach SGB II oder SGB XII oder
AsylbLG bezieht, ist es für einen Umzug in ein anderes Bundesland zur
Arbeitsaufnahme erforderlich, dass die Zustimmung durch die Ausländerbehörde des
Zuzugsortes zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage (bezogen auf den
Freistaat Thüringen) erteilt wird.
Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist durch die Ausländerbehörde des bisherigen
Wohnorts mit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes Kontakt aufzunehmen und um
Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage unter Hinweis auf
die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen zu
bitten (TOP 13 der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.04.2005.)
Wird die Zustimmung erteilt, kann die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf
den Freistaat Thüringen gestrichen werden bzw. erst gar nicht verfügt werden.
Wird die Zustimmung verweigert, kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil
dann die Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann und somit auch der
Lebensunterhalt zukünftig nicht gesichert ist.
9.
Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht unterfällt den
allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts.
(ABH Weimarer Land) Wie ist mit ausreisepflichtigen Personen zu verfahren,
die von der vorstehenden Bleiberechtsregelung nach der Dauer des
Aufenthaltes
eventuell
begünstigt
würden,
jedoch
noch
kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen können
oder zur Zeit noch nicht im Besitz eines Passes sind? Sollte die Abschiebung
bei diesen Personen generell bis 16.05.2007 ausgesetzt werden?
Antwort:
Grundsätzlich sollte nur auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach der
Bleiberechtsregelung erteilt werden. Allerdings sollten Hinweise auf die Möglichkeit,
solche
Anträge
zu
stellen,
in
den
Ausländerbehörden
und
Gemeinschaftsunterkünften ausgehängt werden (s. Rundschreiben des LVwA vom
14.12.2006, Nr. 17)
(ABH Weimarer Land) Gehören ausreisepflichtige Personen zu den von der
Bleiberechtsregelung gem. Ziff. 9 der Anordnung des Thüringer
Innenministeriums vom 23.11.2006 zu begünstigenden Personen, obwohl sie z.
37
Zt. nicht die Passpflicht erfüllen? Haben diese Personen das Recht auf
Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 1 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche?
Die Passpflicht gem. § 3 AufenthG wäre ja „nur“ eine Erteilungsvoraussetzung
für die Erteilung eines Aufenthaltstitels?
(ABH Jena) Wie kann Duldungsinhabern mit verbindlichem Arbeitsangebot und
voraussichtlich ausreichendem Einkommen die Aufnahme der Beschäftigung
ermöglicht werden, solange – beispielsweise wegen noch nicht erfüllter
Passpflicht – noch keine Erlaubnis erteilt werden darf?
(ABH Wartburgkreis) Ziffer 9 der ergänzenden Hinweise zum Erlass des TIM v.
23.11.2006 weist bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf die
Erfüllung der allgemeinen Passpflicht hin.
Kann von der Erfüllung der Passpflicht im Falle der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für maximal 6 Monate zum Zwecke der Arbeitsaufnahme
(Siehe Ziff. 8) vorerst abgesehen werden ?
Bayern:
Ausländische Staatsangehörige, die am 17.11.2006 die Voraussetzungen der Ziffern
3.1, 4.1 und 4.2 erfüllt haben und die nicht gemäß Ziffer 6 von der
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sind, erhalten auf Antrag eine bis zum
30.09.2007 befristete Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG (nicht genannt ist die in
Ziffer 4.4 in Bayern aufgeführte Erfüllung der Passpflicht)
Weist der Ausländer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nach, das den
Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne
Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und ist zu erwarten, dass er auch in
Zukunft gesichert ist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit die
Voraussetzungen der Ziffer 4.4 (Anm.: gibt es nur in Bayern, betrifft Erfüllung der
Passpflicht) erfüllt sind und er auch weiterhin nicht gemäß Ziffer 6 von der
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen ist.
BW:
Der Erfüllung der Passpflicht kommt erst bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ausschlaggebende Bedeutung zu, nicht jedoch bei der Erteilung der Duldung nach §
60a Abs. 1 AufenthG bis zum 30.09.2007, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu
ermöglichen.
Die Passpflicht muss spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.
Antwort:
Von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen
von Ziffer 3.2.1 nicht erfüllen, erhalten gemäß Ziffer 9 eine Duldung nach § 60a Abs.
1 AufenthG bis zum 30.09.2007, um ihnen die Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Da
die Erfüllung der Passpflicht Grundvoraussetzung für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Erteilung einer Duldung ist, kann die Duldung
nach Ziffer 9 ohne Erfüllung der Passpflicht erteilt werden.
Allerdings muss spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die
Passpflicht erfüllt sein (sofern nicht im Einzelfall Ausnahmen von der Passpflicht
zugelassen werden können). Das bedeutet, dass Duldungsinhabern mit
verbindlichem Arbeitsplatzangebot und voraussichtlich ausreichendem Einkommen
38
eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, sofern die Passpflicht erfüllt ist
(sofern nicht im Einzelfall Ausnahmen von der Passpflicht vorliegen).
Die ABH Erfurt fragte an, welche Ausnahmen bei der Passpflicht möglich sind, wenn
ein Arbeitsplatz vorhanden ist?
Herr Mayer erklärte, dass Ausnahmen im Einzelfall möglich sind, wenn Bemühungen
zur Passbeschaffung nachweislich erkennbar sind. Hinsichtlich der Erteilung einer
AE kann es ausreichen, wenn in 2 bis 3 Monaten ein Pass vorliegt, sofern dies durch
die Botschaft oder eine sonstige Behörde des Herkunftslandes des Ausländers
bestätigt wird (Aussage des Ausländers ist hier aber nicht ausreichend). Generell gilt
aber die Passpflicht.
Das Thüringer Innenministerium ergänzte, dass dem Duldungsinhaber schriftlich
bestätigt werden sollte, dass die Erteilung einer AE nur mit gültigen Pass möglich ist.
(ABH Gera)
-Zur Passbeschaffung: - Anwendung der allgemeinen Regelungen § 5 Absatz 3 AufenthG regelt eindeutig, dass von der Passpflicht abgesehen
werden kann. Bisher haben wir es so gehandhabt, dass ein Pass vorgelegt
werden musste, wenn die Passbeschaffung zumutbar ist. Wenn keinerlei
Identitätsunterlagen vorgelegt wurden, wurde auch kein Passersatz
ausgestellt. (in Ausnahmefällen höchstens ein Ausweisersatz)
Wo soll die Zumutbarkeitsgrenze liegen? Muss zum Beispiel nachgewiesen
werden, dass die zuständige Botschaft keinen Pass ausstellt oder
unzumutbare Anforderungen stellt. Kann zum Beispiel verlangt werden, dass
die Betroffenen einen Pass im Herkunftsland besorgen?
(ABH Saalf.-Rud.) Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der
Passpflicht unterfällt den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts. Wie
lange ist den Ausländern die Gelegenheit zu geben, sich einen gültigen Pass
zu beschaffen?
- Reicht die Bescheinigung der aserbaidschanischen Auslandsvertretung, dass
die betroffenen Ausländer zwar in Aserbaidschan gewohnt, die
aserbaidschanische Staatsangehörigkeit aber nicht erworben haben und ihnen
deshalb kein aserbaidschanischer Pass ausgestellt wird, aus, um bei den
Betroffenen von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen bzw. ihnen ein
Reiseausweis für Ausländer auszustellen?
- Wie ist hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht bei Palästinensern zu
verfahren?
- Wie ist hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht bei pakistanischen
Staatsangehörigen zu verfahren? Nach unserer Kenntnis wird Pakistanern, bei
denen ein Antrag auf Passersatzpapier gestellt ist, kein Reisepass ausgestellt.
(ABH Wartburgkreis) Wie ist diesbezüglich insbesondere bei den KosovoAlbanern und den Minderheiten aus dem Kosovo zu verfahren, denen die
serbische Auslandsvertretung in der Regel Reisepässe nur sehr zurückhaltend
ausstellen?
39
Antwort:
Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht unterfällt den
allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts (s. Hinweise, Nr. 9).
Das bedeutet, dass gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG Ausländer nur in das Bundesgebiet
einreisen oder sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen
Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch
Rechtsverordnung befreit sind. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG setzt die
Erteilung eine Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3
AufenthG erfüllt wird. Gemäß § 5 Abs. 3, 2. Hs. AufenthG kann in den übrigen Fällen
der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Dazu zählt
auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1
AufenthG.
Nähere Erläuterungen zum Absehen von der Passpflicht enthalten die VAH zu § 3
sowie zu § 5 (Nr. 5.1.0; 5.1.1.1 - 5.1.1.3).
Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch Vorlage eines gültigen
Passes oder Passersatzes nachzuweisen. Sofern ein solches Dokument nicht
vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel
nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente). Der Ausländer ist
auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätspapieren gemäß § 48
Abs.
3
AufenthG
hinzuweisen.
Hinsichtlich
der
Zumutbarkeit
von
Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung ausländischer Pässe und
Passersatzpapiere kann auf die Regelungen in § 5 Abs. 2 AufentV zurückgegriffen
werden.
Ob von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden kann, ist jeweils im
Einzelfall zu entscheiden unter Beachtung der genannten gesetzlichen Vorschriften
und vorläufigen Anwendungshinweise.
Grundsätzlich sollte ein Ausländer in jedem Fall angewiesen bzw. verpflichtet
werden, sich bei seiner Botschaft einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Die
Vorsprache und Beantragung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ist
von ihm schriftlich nachzuweisen. Sofern er von der Botschaft eine schriftliche
Bestätigung vorlegt, dass ihm kein Pass- bzw. Passersatzdokument ausgestellt
werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob er alles Zumutbare zur
Ausstellung eines Passes oder Passersatzes getan hat. Bei der Frage, was zumutbar
ist, kann auf die Wertung des § 5 Abs. 2 AufenthV zurückgegriffen werden. Kommt
die Ausländerbehörde bei dieser Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass alles
Zumutbare zur Passbeschaffung getan worden ist, kann ausnahmsweise von der
Passpflicht abgewichen werden.
Bzgl. der angesprochenen Problemfälle (Aserbaidschan, Palästinenser, Pakistani,
Kosovo-Albaner
und
Minderheiten
aus
dem
Kosovo)
kann
keine
allgemeinverbindliche Handlungsanleitung gegeben werden. Es ist jeweils im
Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer alles Zumutbare zur Ausstellung eines
Reisepasses getan hat.
40
Bzgl. Aserbaidschan verweisen wir darauf, dass grundsätzlich ein Antrag auf
Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gestellt werden sollte
(s. Schreiben an ABH WAK vom 03.05.2005; Protokoll des 2. Arbeitskreises vom
27.04.2005, S. 18: TIM:
"Ein Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist auf Antrag nach
Art. 15 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes grundsätzlich
möglich. Vor diesem Hintergrund haben die Betroffenen ihre ungeklärte
Staatsangehörigkeit zu vertreten, sofern sie keinen Nachweis über einen Antrag auf
Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erbringen. Sofern
dieser Nachweis über die Antragstellung nicht erbracht wird, hat der Ausländer nicht
alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses der
ungeklärten Staatsangehörigkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfüllt."
Bzgl. der Palästinenser verweisen wir auf eine Vielzahl von Rundschreiben aus den
letzten Jahren.
Sonstige Fragen:
(ABH Eisenach) Wie sind Anträge von Ausländern zu behandeln, die bisher
eine AE (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschem Partner) hatten,
aber zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses ausreisepflichtig waren?
Bayern:
Die Ausländer müssen spätestens im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen
Entscheidung im Besitz einer Duldung sein.
Nicht ausreichend ist es, wenn sich Ausländer noch oder wieder im Asylverfahren
befinden und eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Asylbewerber sind jedoch nicht
daran gehindert, ihr Asyl(folge)verfahren zum Abschluss zu bringen, um dann ggf. als
Duldungsinhaber in den Genuss der Bleiberechtsregelung zu kommen.
In den Anwendungsbereich der Regelung nicht einbezogen werden Ausländer, die
über einen Aufenthaltstitel z.B. nach Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG verfügen.
In Fällen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF erlischt die
bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht
automatisch. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, wenn Betroffene auf ihren
Aufenthaltstitel verzichten, bedarf der Klärung.
Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG dazu führt, dass ein Ausländer aus dem Anwendungsbereich
fällt, obwohl mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zu rechnen ist. Um
grob unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollen Betroffene auf die Möglichkeit eines
Verzichts hingewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllen.
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung oder eines Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen (Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG) sind auf die
Mindestaufenthaltsdauer gemäß Ziffer 3.1 anzurechnen.
Berlin:
Die Regelung gilt für ausreisepflichtige Ausländer, die geduldet sind, weil sie nicht
abgeschoben werden konnten und für abgelehnte Asylbewerber.
41
Der zwischenzeitliche Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5.
Abschnitt des AufenthG oder einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG ist
unschädlich, wenn am 17.11. 2006 eine Ausreisepflicht bestand.
Der
zwischenzeitliche
Besitz
eines
Aufenthaltstitels
bzw.
einer
Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck (z.B. Studium, vorübergehende
Erwerbstätigkeit, Tätigkeit bei ausländischer Vertretung etc.) steht der Anwendung
dieser Regelung allerdings entgegen.
BW:
Der begünstigte Personenkreis umfasst alle ausreisepflichtigen ausländischen
Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen. Er ist nicht auf abgelehnte
Asylbewerber begrenzt. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausreisepflicht bereits zum
Stichtag 17.11.2006 bestanden hat.
Anrechenbar sind nicht nur geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten, sondern
auch - ungeachtet des Aufenthaltszwecks - Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis.
Personen, die sich vorübergehend rechtmäßig hier aufgehalten haben, sollen nicht
schlechter gestellt sein als durchgängig Geduldete.
Antwort:
Thüringen vertritt dieselbe Auffassung wie BW. Nach dem Wortlaut in Ziffer 1
bezieht sich die Bleiberechtsregelung auf ausreisepflichtige, ausländische
Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen). Der Anwendungsbereich ist nicht
auf abgelehnte Asylbewerber begrenzt. Dem Wortlaut kann auch nicht entnommen
werden, dass nur Zeiten des Besitzes von humanitären Aufenthaltstiteln angerechnet
werden können (so aber Berlin).
Daher sind nicht nur geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten anzurechnen,
sondern auch - ungeachtet des Aufenthaltszwecks - Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis.
Personen, sie sich vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
sollen nicht schlechter gestellt sein als durchgängig Geduldete.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass dem Antrag eines Ausländers, der bisher
eine AE hatte (z.B. wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschem Ehepartner)
dann
stattgegeben
werden
kann,
wenn
die
Voraussetzungen
der
Bleiberechtsregelung erfüllt sind. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis
werden auf die Mindestaufenthaltsdauer gemäß Ziffer 3.1 angerechnet.
(ABH Saalf.-Rud.) Ein Ausländer hat derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG. Wenn er die Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erfüllt und die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten kann, wäre diese
günstiger für ihn. Wie ist in diesen Fällen zu entscheiden?
Bayern:
Die Ausländer müssen spätestens im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen
Entscheidung im Besitz einer Duldung sein.
42
In den Anwendungsbereich der Regelung nicht einbezogen werden Ausländer, die
über einen Aufenthaltstitel z.B. nach Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG verfügen.
In Fällen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF erlischt die
bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht
automatisch. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, wenn Betroffene auf ihren
Aufenthaltstitel verzichten, bedarf der Klärung.
Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG dazu führt, dass ein Ausländer aus dem Anwendungsbereich
fällt, obwohl mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zu rechnen ist. Um
grob unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollen Betroffene auf die Möglichkeit eines
Verzichts hingewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllen.
Antwort:
Der Ausländer sollte auf die Möglichkeit des Verzichts der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen werden. Da die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG in den
meisten Fällen nur für 6 Monate erteilt werden kann (weil kein mindestens 18monatiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt), könnte auf einen
Verlängerungsantrag bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG
verzichtet werden und stattdessen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
Bleiberechtsregelung beantragt werden. Mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG könnte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1
AufenthG erteilt werden.
Es könnte auch vorher auf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG
verzichtet werden und die Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach der
Bleiberechtsregelung umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen der AE nach
der Bleiberechtsregelung erfüllt sind.
(ABH Eisenach) Ist es richtig, dass aufgrund der Anrechenbarkeit der Zeiten
nach § 102 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4
AufenthG unmittelbar nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG erteilt werden könnte?
Antwort:
Ja.
Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer
Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. Nicht
angerechnet werden dagegen spätere Duldungszeiten ab 01.01.2005 (s. Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 26 Rdnr. 11). Dies ergibt sich auch aus Nr. 26.4.1
VAH, wonach bei der Fristberechnung Aufenthaltszeiten ohne rechtmäßigen
Aufenthalt, z.B. Zeiten einer Duldung, außer Betracht bleiben (Ausnahme:
Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG).
Nach Hailbronner, AuslR, 45. Aktualisierung, Februar 2006, § 26 Rdnr. 17, können
Zeiten der Duldung dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis schon deswegen nicht
gleichgestellt werden, weil die Duldung lediglich die Aussetzung des Vollzugs
bedeutet und eine fortbestehende Ausreisepflicht voraussetzt. Sie kann daher nicht
43
in den Wirkungen einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden (Ausnahme: § 101
Abs. 2: Duldung vor dem 01.01.2005).
(ABH Erfurt) Sollte in die Aufenthaltserlaubnis außer der Rechtsgrundlage § 23
(1) AufenthG der Zusatz "nach Bleiberechtsbeschluss" ergänzt werden, um
damit von dem Personenkreis der § 23 Abs. 1 und § 24 AufenthG - wegen des
Krieges in ihrem Heimatland - unterscheiden zu können?
Antwort:
Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthV ist bei der Niederlassungserlaubnis und der
Aufenthaltserlaubnis im Feld Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche
Rechtsgrundlage einzutragen.
Rechtsgrundlage ist für die Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung ist
zwar grundsätzlich nur § 23 Abs. 1 AufenthG. Jedoch ist zur Verdeutlichung und zur
Abgrenzung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber anderen Aufenthaltserlaubnissen,
die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im
Heimatland der Ausländer erteilt worden sind, im Feld Anmerkungen der
Aufenthaltserlaubnis als Rechtsgrundlage einzutragen "23 Abs. 1 AufenthG i.V.m.
Bleiberechtbeschluss der IMK vom 17.11.2006".
(ABH Saalf.-Rud.) Türkische Familie, eingereist 02.12.1994, Abschiebung
ausgesetzt wegen permanenter Weigerung Mitwirkung Passbeschaffung.
Ehemann hat laufendes Ermittlungsverfahren und ist bereits zu 60 TS wegen
Bedrohung verurteilt, fehlende Mitwirkung Passbeschaffung. Ehefrau macht
geltend, dass sie zwar bei der fehlenden Mitwirkung beteiligt ist, aber durch
den Ehemann gezwungen wird jegliche Handlung in Bezug auf
Passbeschaffung zu unterlassen. Sie will jetzt mit den 5 Kindern die
Bleiberechtsregelung in Anspruch nehmen. Wie ist zu entscheiden?
Antwort:
Gemäß Ziffer 6.4 der Bleiberechtsregelung sind von der Regelung Personen
ausgeschlossen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
(allgemeinen) Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Dies ist beim
Ehemann der Fall.
Gemäß Ziffer 6.6 erfolgt bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten
grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Lediglich in Ausnahmefällen ist
die Trennung der Kinder von den Eltern möglich, wobei der Rechtsgedanke des § 37
Abs. 1 AufenthG entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der
Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass wegen der Straftat des Ehemannes die
ganze Familie ausgeschlossen ist, sofern nicht § 37 Abs. 1 AufenthG für die Kinder
eingreift. Zu prüfen ist allerdings, ob die Straftat des Ehemannes noch verwertbar ist,
wobei eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen ist.
Da zudem bei der Bleiberechtsregelung die gesamte Familie zu betrachten ist, kann
es nicht sein, dass ein Familienmitglied, bei dem Ausschlussgründe wie Straftaten
vorliegen, einerseits auf eine Antragstellung nach der Bleiberechtsregelung
verzichtet, um den Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach der
Bleiberechtsregelung zu ermöglichen, andererseits aber gerade dieses
Familienmitglied dazu beiträgt, dass die übrigen Voraussetzungen nach der
44
Bleiberechtsregelung bei den Familienangehörigen erfüllt sind (Bsp.: Familienvater
straffällig, ist Ausschlussgrund für gesamte Familie, Vater verdient aber allein
Lebensunterhalt für gesamte Familie durch Arbeit)
(ABH SOK) Können bei Ablehnung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis
Rechtsmittel eingelegt werden?
Antwort:
Ja, es handelt sich dabei um einen belastenden Verwaltungsakt, der wie jede andere
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Widerspruch und Klage
angefochten werden kann.
Ende der Veranstaltung um 12.30 Uhr
Anlage: Muster einer Bescheinigung für Duldungsinhaber
Bleiberechtsregelung zur Vorlage beim möglichen Arbeitgeber
(Muster)
Kopfbogen der ausstellenden Ausländerbehörde
Datum)
nach
der
(Ort,
Bescheinigung für Duldungsinhaber nach der Bleiberechtsregelung zur
Vorlage beim möglichen Arbeitgeber
Herr/Frau ...(Personalien)... ist Begünstigte(r) des Bleiberechtsbeschlusses der
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17.11.2006. Er/Sie ist
zur Arbeitsplatzsuche berechtigt. Weist er/sie bis spätestens 30.09.2007 ein
verbindliches Arbeitsangebot nach, das seinen/ihren Lebensunterhalt und ggf. den
Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert
und ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist, wird ihm
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, die zur Aufnahme einer
Beschäftigung berechtigt.
Wir bitten, einen konkreten Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vorzulegen, der nur
noch vom Ausländer unterzeichnet werden muss.
Aus dem Arbeitsvertrag muss zumindest
- der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung (maximal ein Monat in der Zukunft),
- die Dauer der Beschäftigung,
- die Höhe des Arbeitsentgeltes,
- die Dauer einer eventuellen Probezeit und
- die Art der Arbeitsleistung
hervorgehen.
45
Im Auftrag
------------------------------------(Datum, Unterschrift)
46
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