Protokoll zur Veranstaltung am 24.01.2007 im Thüringer Landesverwaltungsamt zur Bleiberechtsregelung – IMK – Beschluss vom 17. November 2006 Inhalt** Stichworte ab Seite Kindergarten- oder Schulbesuch (3.1.) 3 Ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet 5 dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (3.2.1), Sicherung des Lebensunterhaltes, Erwerbstätigkeit, Arbeitsangebot, Lohnhöhe, Arbeitssuche, Zustimmung der Arbeitsagentur 6, 29, 32, 34 Arbeitsvertrag in einem anderen Bundesland, Auflage zur Wohnsitznahme 36 Ausnahmen zu 3.2.1. 8 Erwerbsunfähigkeit 10 ausreichender Wohnraum. 10, 28 tatsächlicher Schulbesuch (4.2.), Schulabschlussprognose 12 Deutschkenntnisse (4.3) 13 Sprachniveau 28 erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren (5.) 15 Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände (6.1.) 17, 28 Verzögerung/Behinderung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (6.2.) 19 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 des Aufenthaltsgesetzes (6.3.) 21 Straftat (6.4.) 21, 28 Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus (6.5.). 22, 28 Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten (6.6.) 23 Rechtsmittel zum Abschluss bringen (8.), Härtefallkommission 26, 28 Stichworte ab Seite Duldung nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bis zum 30.09.2007 zur Arbeitsplatzsuche (9.) 26 Dauer der ersten Aufenthaltserlaubnis 32 Passpflicht, Passbeschaffung Duldungsinhaber, die ein Arbeitsangebot haben, bei denen jedoch ein Ausschlussgrund nach der Bleiberechtsregelung vorliegt 34, 37, 39 34 Anträge von Personen, die bisher Aufenthaltserlaubnis hatten, aber am 17.11.2006 ausreisepflichtig waren 41 Hinweise des Innenministeriums 27 Sonstige Fragen 41 ** Dieses Inhaltsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es ist der Versuch, bei Fragen zu „Einzelfällen“ ein Finden auf den ersten Blick zu ermöglichen ;o) 2 Protokoll zur Veranstaltung am 24.01.2007 um 09.30 Uhr im Thüringer Landesverwaltungsamt zur Bleiberechtsregelung – IMK – Beschluss vom 17. November 2006; Teilnehmer: Herr Reinhardt, Referatsleiter 210, TLVwA, Herr Mayer, Referent für Ausländerrecht Ref. 210, TLVwA, Frau Nathanael, Mitarbeiterin Referat 210, TLVwA, Herr Hiepe, Mitarbeiter Referat 210, TLVwA, Herr Schulze, Referatsleiter 24, Thüringer Innenministerium (TIM), Herr Wittmann, Referent für Ausländerrecht TIM, Frau Leiendecker, TIM, Ausländerbehörden lt. Anwesenheitsliste Begrüßung und Vorstellung des Gremiums durch Herrn Reinhardt (Referatsleiter Referat 210 LVwA) und anschließende Begrüßung durch Herrn Schulze (Referatsleiter Referat 24 TIM). Im Anschluss ergreift Herr Mayer das Wort und beginnt mit der Beantwortung der im Vorfeld durch die Ausländerbehörden übermittelten Fragen. 1. Ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ein Bleiberecht gewährt werden können. 2. Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden. 3. Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann zugelassen werden, 3.1. - keine wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am 17. November 2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, (ABH Eisenach) Formulierung „... mind. ein Kind besucht den Kindergarten ...“ Wie ist zu verfahren, wenn das Kind auf Wunsch der Eltern nicht im Kindergarten ist bzw. vom Kindergarten nicht angenommen wurde? (ABH Gera) "Kind, das den Kindergarten besucht „ lt. dieser Formulierung „muss“ das Kind den Kindergarten besuchen? (eventuell unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst ab drei Jahre?) Könnte Betreuung auch durch Dritte übernommen werden? (ABH Saalf.-Rud.) Wie ist bei Familien und Alleinerziehenden zu entscheiden, wenn sie mehrere Kinder haben, die noch nicht schulpflichtig sind und nicht den Kindergarten besuchen, alle Kinder werden von der Kindesmutter zu Hause betreut? 3 Antwort: Nach Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung sollen Familien begünstigt werden, die rechtlich mögliche und zumutbare Integrationsbemühungen nachweisen. Diese sind nicht erbracht, wenn ein Kind im kindergartenfähigen Alter (ab vollendetem zweiten Lebensjahr, s. § 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG - ) auf Wunsch der Eltern nicht den Kindergarten besucht. Zwar ist der Kindergartenbesuch freiwillig, s. § 3 ThürKitaG, jedoch sollte im Hinblick auf die angesprochenen Integrationsbemühungen und den Wortlaut der Regelung ("...minderjähriges Kind..., das den Kindergarten besucht), ein zumindest halbtägiger Kindergartenbesuch gefordert werden. Dieser ist durch eine Bescheinigung des Trägers des Kindergartens nachzuweisen. Sofern ein Kind im kindergartenfähigen Alter vom Kindergarten nicht angenommen wird, sollte auch diesbezüglich eine Bescheinigung vom Ausländer gefordert werden, die vom Kindergartenträger ausgestellt worden ist. In diesen Fällen ist dem Ausländer nicht vorwerfbar, dass sein Kind den Kindergarten nicht besucht und eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung kann erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Betreuung durch Dritte reicht grundsätzlich nicht aus, sofern der Besuch eines Kindergartens möglich ist, d.h. insbesondere ein Kindergartenplatz vorhanden ist. Gemäß § 2 ThürKitaG hat in Thüringen jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, wozu gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKitaG auch Kindergärten gehören. Deshalb sollte auf die Vollendung des zweiten Lebensjahres als Anknüpfungspunkt für den Kindergartenbesuch abgestellt werden (und nicht auf die drei Jahre in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Zwar bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege unberührt. (Definition § 1 Abs. 2 ThürKitaG: Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu zwei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs ergänzend zur Kindertageseinrichtung) Jedoch betrifft die Kindertagespflege insbesondere Kinder bis zu zwei Jahren. Zudem ist auch die Erziehung allein durch die ausländische Kindesmutter oftmals nicht der Integration der Kinder förderlich, weshalb ein Kindergartenbesuch grundsätzlich zu fordern ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Kindergartenplatz nicht zur Verfügung steht, kann eine Betreuung durch Dritte in Form der Kindertagespflege ausreichend sein. Ergänzender Hinweis von Herrn Reinhardt: Sozialamt kann Essengeld bezahlen im Rahmen des Kindergartenbesuches gegen entsprechende Verminderung der sonstigen Verpflegungsleistung. Diese Erstattung an den Kindergarten ist eine Sachleistung. (ABH Gotha) Getrennte Einreise von angeblichen Ehegatten bzw. Freunden, haben aber zwei gemeinsame Kinder, für Frau mit Kindern ist andere ABH 4 zuständig als für Vater; ist Aufenthalt als Familie mit 6 Jahren Aufenthalt zu sehen? Antwort: Die Anwendung der 6-Jahres-Frist der Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich setzt voraus, dass zwischen dem bzw. den begünstigten Erwachsenen (Ehepaare, geschiedene Ehepartner oder Alleinerziehende) und mindestens einem minderjährigen Kind eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Insoweit finden die zu §§ 27. ff. AufenthG entwickelten Grundsätze Anwendung. Es kommt dabei nicht zwingend auf die Führung einer Haushaltsgemeinschaft, sondern darauf an, dass eine gemeinsame Lebensführung in Form der Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft besteht. Dabei kommt es stets auf eine zusammenfassende Bewertung aller Umstände des jeweiligen Lebenssachverhaltes an (vgl. Nr. 27.1.4 Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - VAH - ). Im genannten Beispielfall ist daher eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Wenn die Trennung unfreiwillig erfolgt ist, könnte dies zugunsten der Ausländer gewertet werden. Sofern die o.g. Personen zu unterschiedlichen Zeiten eingereist sein sollten, ist der Zeitpunkt des ersteinreisenden Ausländers maßgeblich für die Berechnung der 6-Jahres-Frist. - in allen anderen Fällen, wenn sie sich am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und (ABH Altenburger Land) Ausl..Staatsbürger ist vor 18.11.1998 eingereist, es handelt sich wahrscheinlich um einen Nigerianer,(Identität konnte trotz Vorführungen nicht geklärt werden), hielt sich dann für längere Zeit (länger als 6 Monate) unbekannten Aufenthaltes auf, so dass die Duldung nicht mehr gültig war. Eine Abschiebung stand nicht an und konnte auch ab 2003 nicht realisiert werden. Durch Ausländerbehörde kann nicht nachvollzogen werden, ob sich die Person im Ausland oder in Deutschland ohne gültige Duldung, also illegal aufhielt. Laut Aussagen des Ausländers hat er sich die ganze Zeit in Deutschland in Hamburg aufgehalten hat. Trifft dann Pkt. 3.1 zweiter Anstrich trotzdem zu, weil nur von ununterbrochenem Aufenthalt die Rede ist? (ABH Gera) Wie ist bei Unterbrechung durch Untertauchen bzw. Unterbrechung der Duldung durch Untertauchen zu verfahren. Würde dies bereits den Aufenthalt unterbrechen oder ist dies nur unter Punkt 6 zu bewerten? Hat der Ausländer nachzuweisen, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten hat? Antwort: Sofern der Ausländer untergetaucht war und es zweifelhaft ist, ob er sich während dieser Zeit im In- oder Ausland aufgehalten hat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er sich während seines unbekannten Aufenthalts im Inland aufgehalten hat (so auch Bayern). Sofern der Aufenthalt durch längere Ausreise oder Untertauchen unterbrochen war, beginnt die Frist nach Ziffer 3.1, erster und zweiter Spiegelstrich erneut zu laufen, wenn die Unterbrechung endet. Hinweis durch Herrn Reinhardt: Ein genehmigter Aufenthalt im Ausland von bis zu drei Monaten aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ist hinsichtlich 5 der Frist unschädlich. Dies folgert sich aus den Regeln, nach denen nach 3 Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen wird. 3.2. 3.2.1. wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen (Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.) und wenn der Lebensunterhalt der Familie am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird. (ABH Eisenach) Ältere Ausländer finden möglicherweise eine Beschäftigung, mit deren Hilfe sie jetzt die Voraussetzungen erfüllen. Wenn sie dann tatsächlich noch einen Rentenanspruch erwerben, reicht dieser aber niemals, um ohne Sozialleistungen im Alter leben zu können. Ist es richtig, dass die AE hier nicht erteilt werden kann, da offensichtlich ist, dass in Zukunft der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht gesichert ist? BW: Ob das Arbeitsverhältnis zu einer auskömmlichen Rente führt, ist unbeachtlich. Bayern: Ist die Voraussetzung eines dauerhaften, den Lebensunterhalt sichernden Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, wird die zusätzlich erforderliche Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird, in der Regel positiv ausfallen können. Eine eigenständige Prüfung ist jedoch insbesondere bei Personen erforderlich, die das Rentenalter erreichen, bevor sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Antwort: Der Auffassung von BW ist zu folgen, d.h. ob das Arbeitsverhältnis zu einer auskömmlichen Rente führt ist unbeachtlich. Die Ansprüche aus der Rentenversicherung sind öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen und deshalb zugunsten des Ausländers bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, zu berücksichtigen sind. Sofern diese nicht ausreichen und ergänzende Sozialleistungen im Alter in Anspruch genommen werden müssen, sollte dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen, der alle sonstigen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt. Andernfalls würden alle grundsätzlich arbeitswilligen und -fähigen Ausländer ab einem bestimmten Alter von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die ABH Eisenach fragt nach, ob eine Prognose zu erstellen sei, wenn in 3 – 4 Jahren das Rentenalter erreicht ist und der Rentenfall eintritt? 6 Herr Reinhardt verneint und erklärt, dass in diesen Fällen keine Prognosen erstellt werden müssen. Das Thüringer Innenministerium verneint ebenfalls eine derartige Prüfpflicht. (ABH Eisenach, ABH SOK) Zählt Wohngeld zu den Sozialleistungen, die der Erteilung einer AE entgegenstehen? Antwort: Der Bezug von Wohngeld steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (so auch Nds., NRW ). Insoweit erfolgt eine Abweichung von Nr. 2.3.4 VAH. Danach zählt Wohngeld nicht zu den auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und stünde der Erteilung einer AE entgegen. (ABH Eisenach) Kann dem „Haushaltsvorstand“ eine AE zunächst für z.B. ein halbes Jahr erteilt werden und der Rest der Familie behält die Duldung, weil das anfangs zu erwartende Einkommen noch nicht den Bedarf der gesamten Familie deckt. Antwort: Nein, es ist die Familie als Ganzes zu betrachten. Allerdings ist zu prüfen, ob nicht ein Ausnahmefall gemäß Ziffer 3.2.2, 2. Spiegelstrich vorliegt, wonach bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Ausnahmen zugelassen werden können. In diesem Fall, wenn z.B. der Arbeitsvertrag nach der Probezeit ein höheres Gehalt vorsieht, wodurch der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gedeckt sein wird, könnte schon von Anfang an allen Familienangehörigen eine AE erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt sind. (ABH Erfurt) Darf Kindergeld im Vorgriff auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Prüfung des Einkommens bereits berücksichtigt werden, obwohl der Anspruch erst nach Erteilung entsteht? BW: Nach der Änderung der einschlägigen Regelungen durch das vom Bundestag am 13.12.2006 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene "Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss", das am 01.01.2007 - teilweise rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, werden jedenfalls erlaubt erwerbstätige Personen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG regelmäßig einen Kindergeldanspruch erwerben. Bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb das (künftig zu erwartende) Kindergeld mit zu berücksichtigen. Antwort: Ausgehend von diesen Ausführungen, ist auch in Thüringen das Kindergeld im Vorgriff auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, auch wenn der Anspruch erst nach Erteilung entsteht. Die Regelung ist sinnvoll und entspricht auch der Wertung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 7 (ABH SOK) Ist Kindergeld anrechenbares Einkommen? Antwort: Ja, s. bereits Nr. 6 des Rundschreibens des LVwA vom 14.12.2006. S. auch § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach Kindergeld anrechenbares Einkommen ist, bei der Frage ob der Lebensunterhalt gesichert ist. 3.2.2. Ausnahmen können zugelassen werden: - bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, - bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, (ABH Erfurt) Gibt es für Thüringen auch Regelungen wie in anderen Bundesländern, nach der es Familien mit Kindern möglich sein soll, bei nicht ausreichendem Einkommen auch längerfristig einen bestimmten Satz öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen? Bei den Einkünften von ungelernten Arbeitnehmern wird es bei einer mehrköpfigen Familie in der Regel so sein, dass sie auf Dauer den erforderlichen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. (ABH Weimarer Land) Wie ist der Begriff „vorübergehend“ bei Ausländern Ziff. 3.2.2 zweiter und dritter Spiegelstrich der o. g. AO in Bezug zu dem dort ebenfalls genannten Kriterium Kinder zu sehen? Besteht eine zeitliche Grenze bezüglich der Frage was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist? Berlin: In den Fällen der Ziffer 3.2.2 (2. Spiegelstrich) wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt und verlängert, soweit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe nur wegen der Kinder besteht. BW: Der Begriff "vorübergehend" bei den Ausnahmen 2. und 3. Spiegelstrich ist in Bezug zu dem dort genannten Kriterium "Kinder" zu sehen. Die Ausnahmen tragen der Tatsache Rechnung, dass die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes erschwert sein kann, wenn Kinder vorhanden sind. Somit besteht auch keine feste zeitliche Grenze bezüglich der Frage, was unter "vorübergehend" zu verstehen ist. Marx: Ziel des Bleiberechtsbeschlusses ist es, "nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration" zu fördern. Dem widerspricht es, kinderreiche Familien, bei denen jedenfalls die Kinder im hohen Maße integriert sind, allein deshalb auszuschließen, weil das familiäre Einkommen wegen der faktischen Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt regelmäßig unter der Bedarfsgrenze bleibt. Bei der inhaltlichen Konkretisierung des Begriffs des "vorübergehenden" Bezugs von 8 Sozialhilfe muss bedacht werden, dass die Gewährleistung eines Bleiberechts für Familien mit faktisch und wirtschaftlich integrierten Kindern eine gesellschaftliche Investition in die Zukunft ist. Wurde insoweit bislang ein Zeitraum von sechs Monaten in Ansatz gebracht, soll auf der Sitzung der Innenminister Konsens geherrscht haben, dass - vorausgesetzt es werden Bemühungen glaubhaft gemacht, den Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen zu bestreiten - ein ergänzender Sozialleistungsbezug über viele Jahre hinweg als "vorübergehend" gewertet werden soll (Staatssekretär Freise, Innenbehörde Berlin, im Gespräch mit Berliner Flüchtlingsrat am 20.11.2006) Antwort: Der Begriff "vorübergehend" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keine feste zeitliche Grenze beinhaltet und einer Auslegung im Einzelfall bedarf. Bei dieser Einzelfallprüfung kann das Kriterium der "Kinder" eine entscheidende Rolle spielen. Sofern wegen der Kinder auch über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) ergänzende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, kann im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für alle Familienangehörigen erteilt werden, sofern im Übrigen die Integrationsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt sind. Bei der Beantwortung der Frage kann nicht auf eine bestimmte Anzahl von Kindern abgestellt werden und auch kein bestimmter Prozentsatz oder eine bestimmte Höhe vorgeben werden bzgl. der Frage, ob der Lebensunterhalt durch ergänzende öffentliche Mittel gesichert sein kann. So ist ein Fall, in dem die Kinder noch klein sind (z.B. unter 10 Jahre), anders zu bewerten, als ein Fall, in dem die Kinder in nächster Zeit eine Ausbildung beginnen werden, wodurch auch die Ausnahme nach Ziffer 3.2.2, erster Spiegelstrich für sie zutreffen könnte. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei Alleinerziehenden mit Kindern die Arbeitsaufnahme generell nicht zumutbar. Das Thüringer Innenministerium ergänzt, dass die Bleiberechtsregelung großzügig ausgelegt werden sollte. Der „vorübergehende“ ergänzende Bezug von Sozialleistungen kann im Einzelfall mehrere Jahre betragen. (ABH Wartburgkreis) Gem. Ziffer 3.2.2. des Erlasses v. 23.11.2006 können Ausnahmen bei Familien zugelassen werden, die vorübergehend auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind. Wird von dieser Ausnahmeregelung eine sechsköpfige Familie (Ehemann, Ehefrau und 4 Kinder) begünstigt, wo einer der Ehepartner seine im Haushalt lebende Mutter pflegt, aufgrund dessen ihm die Möglichkeit genommen ist, einer Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass die Familie nicht nur vorübergehend auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein wird ? Ergänzend wird seitens der ABH Wartburgkreis angemerkt, dass beabsichtigt ist, der pflegebedürftigen Mutter wegen amtsärztlich bestätigter Reiseunfähigkeit eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, ggf. auch § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der 9 Bleiberechtsregelung nach Ziff. 3.2.2., fünfter Spiegelstrich, des Erlasses vom 23.11.06 scheidet offensichtlich aus, da die Familie bekanntlich dauerhaft auf ( ergänzende ) Sozialleistungen angewiesen ist. Antwort: Unter Bezugnahme auf die o.g. Ausführungen ist meines Erachtens im genannten Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich. Zu klären ist allerdings, wie alt die Kinder sind (ist z. B. zu erwarten, dass sie in näherer Zeit eine Ausbildung absolvieren) und wie lange voraussichtlich ergänzende Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss und in welcher Höhe. Diese Kriterien sind bei der Bewertung des Einzelfalles zu berücksichtigen. (ABH Eisenach) Gemäß Handakte Thema 2 Anlage 6 muss die Ausländerbehörde des gewünschten Zuzugsortes auch dann ihre Zustimmung zum Umzug erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Einkommen voraussichtlich um bis zu 10 % unterschritten wird. Kann dieser "Rabatt" auch den Personen/Familien zugute kommen, die im Zuständigkeitsbereich ihrer Ausländerbehörde wohnen bleiben wollen? Antwort: Hier ist auch wieder eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Tatsachen, ob es sich um Familien bzw. Alleinerziehende mit Kindern handelt, wie alt die Kinder sind, wie hoch und wie lange die ergänzenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Auf eine bestimmte Prozentzahl kann nicht abgestellt werden. - bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, (ABH Saalf.-Rud.) Wer stellt die Erwerbsunfähigkeit fest, Amtsarzt oder Vertragsarzt der ARGE? Antwort: Laut TIM ist beides möglich, nicht ausreichend ist dagegen allein Hausarzt des Ausländers. - bei Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. 4. Des Weiteren sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 4.1. Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. 10 (ABH Eisenach) Muss für Ausländer, die im Rahmen des IMK-Beschlusses in eine eigene Wohnung ziehen können, ein öffentlich-rechtliches Mietverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürFlüAG) abgeschlossen werden? (Damit stünde in Eisenach Ausländern preisgünstiger Wohnraum nicht zur Verfügung.) Antwort: Nein, ein öffentlich-rechtliches Mietverhältnis muss nicht abgeschlossen werden. Die Regelungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ThürFlüAG (nicht Nr. 3, weil AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG nicht wegen des Krieges der betroffenen Personen in ihrem Heimatland erteilt wird) beziehen sich auf die "vorläufige Unterbringung" . Weil die Bleiberechtsregelung aber von einer weiteren Integration ausgeht und im Falle der Arbeitsaufnahme eine Eingliederung in die deutsche Gesellschaft einen erheblichen Schritt gemacht hat, erscheint hier die Möglichkeit von einem Abweichen von der "Regel" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürFlüAG angezeigt. Die Frage nach der privaten oder öffentlich-rechtlichen Unterbringung stellt sich nicht, weil eine Leistung der öffentlichen Hand nicht mehr gegeben sein darf und eine Kostenerstattung nach dem ThürFlüAG ausscheidet. (ABH Jena) zum Problemkreis ausreichender Wohnraum: Es wird um nähere Ausführungen zu der Aussage gebeten, dass die Einzelunterbringung in einer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Wohnung den Begriff des ausreichenden Wohnraums erfüllen kann. Über Sozialarbeiter ist der Vorschlag herangetragen worden, im Falle einer Arbeitsaufnahme und auch am 30.09.2007 wegen des Wohnungsmarkts vorübergehend noch fehlender Wohnung das Wohnraumerfordernis dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausländer die Kosten der Gemeinschaftsunterbringung vollständig selbständig begleichen. Darf dieser (im Moment nur theoretischen) Anregung gefolgt werden? Für welche Zeiträume wäre ggf. eine solche Zwischenlösung möglich? Wie sollten dann die tatsächlichen zukünftigen Mietkosten prognostiziert werden, um eine realistische Berechnung voraussichtlicher weiterer eigenständiger Existenzsicherung vorzunehmen? Antwort: Die Aussage, dass die Einzelunterbringung in einer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Wohnung den Begriff des ausreichenden Wohnraums erfüllen kann, ist in Abgrenzung der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verstehen. Während die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums genügt, weil es sich hierbei nur um eine "vorläufige Unterbringung" handelt, genügt die Unterbringung in einer kommunalen Wohnung, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt und die Kosten aus eigenen Mitteln getragen werden. Der o.g. Vorschlag, dass es ausnahmsweise ausreicht, wenn zum 30.09.2007 noch eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorliegt, kann grundsätzlich nicht mitgetragen werden, da die betroffenen Personen vom Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist bzgl. der Aufenthaltserlaubnis und Duldung (16.05.2007) genügend Zeit 11 haben, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen (s. auch Hinweise, Nr. 1 der Bleiberechtsregelung). Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, wenn bereits ein konkreter Mietvertrag vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Wohnung erst kurze Zeit nach dem 30.09.2007 (z.B. 01.11. oder 01.12.) bezogen werden kann, kann der Ausländer (mit seiner Familie) noch über den 30.09.2007 bis zum Beginn des Mietvertrags in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen bleiben. Eine Kostenerstattung für den Landkreis/die kreisfreie Stadt durch das Land erfolgt allerdings nicht. Der Betroffene hat allerdings die entsprechenden Nutzungsentgelte zu tragen. 4.2. Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden. (ABH Erfurt) Sollen als Nachweis ununterbrochenen Schulbesuches alle Jahreszeugnisse nachgewiesen werden oder reicht das letztjährige und eine aktuelle Schulbescheinigung? Antwort: Ausreichend ist das letzte Jahreszeugnis (bzw. bei späteren Anträgen das letzte Halbjahreszeugnis) und eine aktuelle Schulbescheinigung. Hierzu ergänzte das Thüringer Innenministerium, dass der Bleiberechtsbeschlusses den tatsächlichen Schulbesuch fordert, nicht hingegen, wie in der Fragestellung der ABH Erfurt enthalten, einen ununterbrochenen Schulbesuch. (ABH Gera) „ Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden.“ Zu welchem Zweck kann diese verlangt werden, welche Auswirkungen hätten zum Beispiel schlechte Noten, die den Abschluss gefährden würden für den Aufenthalt? Bayern: Eine Schulabschlussprognose der jeweiligen Schule ist vom Ausländer vorzulegen, wenn - der Schüler im vergangenen und laufenden Schuljahr an mehr als zehn Tagen unentschuldigt gefehlt hat - das Vorrücken in die nächste Klasse gefährdet ist - sich aus dem Zeugnistext ergibt, dass erhebliche Schwächen bestehen. Antwort: Auch hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei die Gesamtsituation der Familie zu betrachten ist. Allein schlechte Noten bei einem Kind, wodurch die Versetzung gefährdet ist, dürften nicht ausreichen, um der gesamten Familie die Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung zu versagen, wenn die übrigen Kinder einer Familie keine Probleme in der Schule haben. Im Extremfall (z.B. mehrere Kinder einer Familie fehlen über längere Zeiträume unentschuldigt in der Schule) kann eine negative Schulprognose dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht erteilt wird, da in diesem Fall eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgefunden hat. 12 4.3. Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des GERR. (ABH Eisenach) Wer prüft die erforderlichen Deutschkenntnisse? Werden Schulungsmaßnahmen zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse gefördert? (ABH Jena) zum Problemkreis Deutschkenntnisse: Wie sollen die Ausländerbehörden (möglichst einheitlich und gerecht) feststellen, ob die mündlichen Deutschkenntnisse das Niveau A2 im Europäischen Referenzrahmen erreicht haben? Kann eine Prüfung verlangt werden? Nach informatorischen Vorgesprächen mit einem der Jenaer Bildungsträger (mit Bundesamt-Zulassung für Integrationskurse) bestünde dort Bereitschaft, A2-Niveau für Bleiberechtsbegünstigte kostengünstig festzustellen. Bei zeitlich passender Einordnung in eine Leistungsüberprüfung eines laufenden Deutschkurses könnte diese Überprüfung kostenfrei stattfinden, bei Extra-Überprüfung würde sich der Betrag auf 25,- bis 30,- € belaufen. Damit würden die Betroffenen bei Erreichen des Leistungsniveaus eine hausinterne Bestätigung erhalten, die der Ausländerbehörde vorgelegt werden kann. (Dagegen belaufen sich die Kosten für eine reguläre Prüfung A2-GERR mit Zertifikat in Deutschland auf etwa 70,€. Nicht alle Bildungsträger sind zu einer Prüfung ohne vorherige – natürlich auch zu bezahlende – Kursteilnahme im eigenen Institut bereit, und auch Abweichungen von der Prüfungs-Richtgröße 70 € kommen vor.) Eine Feststellung des Deutschniveaus nur durch die Ausländerbehörden hält die ABH Jena schon wegen fehlender fachlicher Kompetenz für problematisch. Deshalb besteht hier der Plan, die Unterstützung des Sprachinstituts zu nutzen, falls die Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen nicht durch andere Umstände oder Nachweise offensichtlich ist. Damit kann auch Problemen bei einer etwaigen gerichtlichen Nachprüfung zu den Voraussetzungen der Anordnung nach Paragraf 23 Abs. 1 AufenthG vorgebeugt werden. GERR= Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen Hinweise Nr. 2 Bleiberechtsregelung:(zu Ziffer 4.3): Das Sprachniveau A 2 des Europäischen Referenzrahmens (A 2) im Sinne der Ziffer 4.3 setzt eine elementare Sprachverwendung voraus. Diese ist dann zu bejahen, wenn Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstanden werden, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Daneben muss sich der ausländische Staatsangehörige in einfachen routinemäßigen Situationen verständigen können, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Zudem setzt die Stufe A 2 GERR voraus, das der Ausländer mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann. Bayern: 13 Diese Sprachkenntnisse sind in der Regel ohne eine gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn der Ausländer - einen Arbeitsplatz hat und bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte - einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat (§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), - die Prüfung "Grundbaustein Deutsch" (A2), das "Zertifikat Deutsch" (B1) oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat, - vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, - einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, - in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder - eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachschule. Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Grundschulzeugnisses oder der Nachweis des Kindergartenbesuches. Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache anhand dieser Kriterien nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, ist das persönliche Erscheinen des Ausländers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Die Ausländerbehörde führt in diesem Fall mit dem Ausländer ein kurzes Integrationsgespräch, und stellt fest, ob er sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht. BW: Ob ausreichende Sprachkenntnisse in diesem Sinne vorliegen, dürfte die Ausländerbehörde im Regelfall im Rahmen einer persönlichen Vorsprache selbst beurteilen können. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sprachkursträgers verlangt werden. Bei Kindern, die im Bundesgebiet die Schule besuchen bzw. besucht haben, wird sich das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse regelmäßig an Hand der Zeugnisse beurteilen lassen. Antwort: Dem Modell von Bayern sollte gefolgt werden, das eine sinnvolle Regelung darstellt. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Sprachkenntnisse in einem Gespräch mit dem Ausländer überprüft, sofern nicht einer der o.g. Regelfälle gegeben ist, in dem die Sprachkenntnisse ohne Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen sind. In außerordentlichen Zweifelsfällen könnte die Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sprachkursträgers gefordert werden. Die von der ABH Eisenach aufgeworfene Frage, ob Schulungsmaßnahmen zum Erreichen der Sprachkenntnisse gefördert werden, ist zu verneinen, da es Sache des 14 Ausländers ist, dafür zu Bleiberechtsregelung erfüllt. sorgen, dass er die Voraussetzungen der Die ABH Eisenach fragt an, wie die Ausländerbehörden die geforderte Überprüfung der Sprachkenntnisse ermitteln sollen, wenn dies selbst den Einbürgerungsbehörden nicht gelänge? Die ABH Jena merkt hierzu an, dass das geforderte A2 – Niveau schriftliche und mündliche Kenntnisse erfordert. Das Thüringer Innenministerium führte aus, dass nur das sprachliche Niveau der betroffenen Ausländer überprüft werden soll. Herr Mayer bemerkte dazu ergänzend, dass die Ausländerbehörden darauf hinwirken sollen, dass die betroffenen Ausländer bis September 2007 Deutschkenntnisse erwerben. Herr Reinhardt sagte abschließend, dass in jeden Fall der Integrationswille deutlich erkennbar sein muss. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. 5. Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (ABH SOK) Wie werden Familien behandelt, wo die Kinder als Minderjährige ins Bundesgebiet eingereist, mittlerweile jedoch volljährig sind? Im Familienverband oder als Einzelpersonen? Antwort: Wie aus dem Text der Ziffer 5 Abs. 1 zu entnehmen ist, werden die erwachsenen unverheirateten Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise noch minderjährig waren, einbezogen, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Die Voraussetzung der Gewährleistung der dauerhaften Integration erfordert eine zukunftsgesicherte Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse. Indizielle Bedeutung zu Gunsten der Annahme, dass die dauerhafte Integration gewährleistet erscheint, kommt dabei etwa dem Umstand einer (bislang) erfolgreichen Ausbildung zu, ebenso können alle sonstigen Umstände, die zu der Frage einer Erfolg versprechenden Integration aussagekräftig sind, verwendet werden. 15 Gemäß Ziffer 5 Abs. 2 können die jungen Erwachsenen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies bedeutet, dass die jungen Erwachsenen unabhängig von den erleichterten Voraussetzungen nach Ziffer 5 Abs. 1 eigenständig eine Aufenthaltserlaubnis verlangen können, wenn sie selbst in eigener Person die Voraussetzungen erfüllen. Für diese Personen gelten dann ohne Weiteres die Voraussetzungen von Ziffer 3.1, 2. Spiegelstrich sowie die sonstigen Voraussetzungen dieser Bleiberechtsregelung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch für die Ausschlussgründe (Ziffer 6) nur auf die eigenen Handlungen oder Unterlassungen des Betroffenen selbst ankommt. Strafrechtliche Verfehlungen eines Familienangehörigen, die grundsätzlich den Ausschluss der gesamten Familie zur Folge haben, bleiben deshalb ebenso unberücksichtigt, wie andere Bedenken und Einwände, die sich gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Eltern richten (z.B. mangelnde Deutschkenntnisse der Eltern). (ABH Eisenach) Nach Ziffer 5 des Beschlusses kann bestimmten jungen Erwachsenen eine AE erteilt werden lediglich auf Grund einer günstigen Integrationsprognose, die sich auf die Ausbildung und die bisherigen Lebensverhältnisse stützt. Das heißt, zum Zeitpunkt der Erteilung - spätestens am 30.09.2007 - muss die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Ziffer 3.2.1 noch nicht nachgewiesen werden. Bei der Verlängerung der AE sind gemäß Ziffer 7 lediglich die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (hier also Ziffer 5 ). Müssen diese Personen irgendwann auch einmal die Voraussetzungen der Ziffer 3.2 erfüllen? Marx: Nach der Einreise volljährig gewordene Personen werden nicht in die Bedarfsrechnung eingestellt, da sie unabhängig von den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Während die Rechtsprechung früher nur die jungen Erwachsenen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigte, die nicht mehr mit ihren Eltern zusammen lebten, macht die Bleiberechtsregelung keine derartige Einschränkung. Sie stellt allein personenbezogen auf die integrationsrechtliche Gewährleistung ab. Der Lebensunterhalt muss insoweit nicht sichergestellt sein (Nr. II 3.2.2 erster Spiegelstrich). Da diesen Kindern ein von den Eltern unabhängiges Recht gewährt wird, ist es andererseits folgerichtig sie bei der auf die übrige Familie bezogenen Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. BW: Leben ebenfalls einbezogene volljährige unverheiratete Kinder noch in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern, kann auch das Einkommen dieser Kinder beim Lebensunterhalt der Eltern bzw. der Familie berücksichtigt werden. Antwort: Es ist eine Prognose erforderlich, ob die genannten Personen sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Eine Einbeziehung in die Bedarfsberechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine AE verlängert werden soll, sind die für die Erteilung erforderlichen 16 Voraussetzungen zu erfüllen. D.h. grundsätzlich bräuchte auch hier der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Allerdings kann hier die Prognose negativ ausfallen, wenn über einen längeren Zeitraum der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und auch kein Ausnahmefall gemäß Ziffer 3.2.2, erster Spiegelstrich (Auszubildende in anerkannten Lehrberufen) vorliegt. Wenn z.B. ein arbeitsloser, junger Erwachsener, der keine Ausbildung absolviert hat, im Haushalt der Eltern wohnt, dürfte im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht zu erwarten sein, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren wird. 6. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen, 6.1. die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, (ABH Gera) Unter diese Ausschlussgründe fällt insbesondere, wer falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit macht. Wie ist bei Ausländern zu verfahren, die keinerlei Identitätsunterlagen vorlegen und behaupten, keine beschaffen zu können. Personalien und Staatsangehörigkeit beruhen auf eigenen Angaben. Es gibt keine Nachweise, dass die Angaben nicht stimmen könnten. Problemländer – Aserbaidschan, die zum Beispiel durch die Botschaft ausgestellte Bescheinigungen vorlegen, dass die Betroffenen aus Aserbaidschan stammen würden, aber die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sei. Problemländer- Libanon, Palästinenser, sonstige arabische Staaten usw. Bayern: Ziel des Ausschlussgrundes ist es denjenigen Ausländern den Zugang zu der Bleiberechtsregelung zu verwehren, die in nachhaltiger Weise insbesondere über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Vorsätzlich im Sinne dieser Regelung handelt der Ausländer, der den rechtswidrigen Erfolg seiner Handlung willentlich herbeiführt. Eine vorsätzliche Täuschung liegt demnach nicht schon vor, wenn der Betroffene wissentlich und willentlich handelt; er muss vielmehr zusätzlich den Erfolg, also die Verhinderung bzw. Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, in seinen Vorsatz aufgenommen haben. Die Täuschung muss ursächlich dafür gewesen sein, dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte; sie schadet dann nicht, wenn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung aus anderen Gründen (z.B. einer Krankheit, welche die Reisefähigkeit ausschließt) ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Nach einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung sind aufenthaltsrechtlich relevant regelmäßig nur jene Umstände, die einen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufweisen. Die Täuschung muss außerdem von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist von der Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei kann es zu Gunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt. 17 Der bisher ausweislose Ausländer muss daher auch bereit sein, nunmehr fehlende Identitätsnachweise vorzulegen. In Einklang mit § 5 Abs. 1 Hs. 1 AufenthG ist es selbstverständlich, dass die Aufenthaltserlaubnis von Rechts wegen nur "Zug um Zug" gegen Vorlage eines Nationalpasses erteilt wird. Antwort: Aus der Regelungssystematik folgt, dass die Ausländerbehörde das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nachzuweisen hat. Wenn ein Ausländer keinerlei Identitätsunterlagen vorlegt und behauptet, keine beschaffen zu können, so ist die ABH grundsätzlich nachweispflichtig, dass hierbei eine Täuschung vorliegt. Dies dürfte schwer nachzuweisen sein, da der Betroffene vorsätzlich, d.h., wissentlich und willentlich handeln muss und zudem den Erfolg, also die Verhinderung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben muss. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 6.1 der Bleiberechtsregelung dürfte daher im genannten Beispielfall wohl zu verneinen sein. Allerdings unterfällt die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts (s. Hinweise, Nr. 9). Das bedeutet, dass gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Hs. setzt die Erteilung eine Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Gemäß § 5 Abs. 3, 2. Hs. AufenthG kann in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Dazu zählt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG. Nähere Erläuterungen zum Absehen von der Passpflicht enthalten die VAH zu § 3 sowie zu § 5 AufenthG (Nr. 5.1.0; 5.1.1.1 - 5.1.1.3 VAH). Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachzuweisen. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente). Der Ausländer ist auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätspapieren gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG hinzuweisen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere kann auf die Regelungen in § 5 Abs. 2 AufentV zurückgegriffen werden. Ob von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden unter Beachtung der genannten gesetzlichen Vorschriften und vorläufigen Anwendungshinweise. Grundsätzlich sollte ein Ausländer in jedem Fall angewiesen bzw. verpflichtet werden, sich bei seiner Botschaft einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Die Vorsprache und Beantragung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ist von ihm schriftlich nachzuweisen. Sofern er von der Botschaft eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass ihm kein Pass- bzw. Passersatzdokument ausgestellt werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob er alles Zumutbare zur Ausstellung eines Passes oder Passersatzes getan hat. Bei der Frage, was zumutbar 18 ist, kann auf die Wertung des § 5 Abs. 2 AufenthV zurückgegriffen werden. Kommt die Ausländerbehörde bei dieser Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass alles Zumutbare zur Passbeschaffung getan worden ist, kann ausnahmsweise von der Passpflicht abgewichen werden. Herr Rauch als Vertreter des Landkreises UHK erläuterte die Problematik der Passersatzbeschaffung für Aserbaidschan. Hierbei erklärte er, dass alle Botschaftsanfragen über ihn gestellt werden sollten. Herr Mayer erklärte ergänzend, dass zur Feststellung, ob alles Zumutbare zur Passbzw. Passersatzbeschaffung getan worden ist, in der Regel zunächst ein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt werden muss, in Fällen, in denen ein Ausländer vorträgt staatenlos zu sein. Sofern ein Ausländer ein Dokument seiner Botschaft vorlegt, aus dem hervorgeht, dass eine Wiedereinbürgerung nicht möglich ist, ist dies ein Indiz dafür, dass er alles Zumutbare zur Pass- bzw. Passersatzbeschaffung getan hat. 6.2. die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben, (ABH Eisenach) Ausschlussgrund gem. 6.2 (Beispiel): Ein Türke kurdischer Abstammung hatte im Asylerstverfahren aus Angst und Unkenntnis die tatsächlich erlittenen Verfolgungshandlungen verschwiegen. Diesbezüglich ist inzwischen ein Folgeverfahren anhängig. Auf Grund der Traumatisierung durch die erlittenen Verfolgungshandlungen - wegen der er sich in Behandlung befindet - sah er sich nicht in der Lage, das türkische Generalkonsulat zwecks Beantragung von Heimreisedokumenten aufzusuchen. Auf den Vollzug der Mitwirkungspflichten wurde wegen der zu erwartenden Komplikationen verzichtet. Ist durch dieses Verhalten der Ausschlussgrund nach 6.2 uneingeschränkt erfüllt? Hinweise Nr. 3 , 2. Abs.: Der Ausschlussgrund der Ziffer 6.2 ist z.B. dann gegeben, wenn der Betroffene untergetaucht ist, einen ihm mitgeteilten Abschiebetermin missachtet hat oder sich beharrlich geweigert hat, an der Pass- oder Passersatzbeschaffung mitzuwirken und dieses Verhalten die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert hat. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge fallen hingegen nicht unter Ziffer 2. Bayern: Ziel dieses Ausschlussgrundes ist es, denjenigen Ausländern den Zugang zu der Bleiberechtsregelung zu verwehren, die in vorwerfbarer Weise (z.B. Untertauchen) die Beendigung ihres Aufenthaltes verhindert haben. Hinsichtlich des Vorsatzes gilt dasselbe wie bei Ziffer 6.1. Die Hinauszögerung bzw. Behinderung muss ebenso wie bei Ziffer 6.1 von einigem Gewicht sein - es genügt also z.B. nicht, wenn einmalig ein Termin zur Vorstellung bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen worden ist. In Anlehnung an die Hinweise zu Ziffer 6.1 ist von der Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen, ob einer Verzögerungs- bzw. Behinderungshandlung ein Gewicht zukommt, das den Ausschluss rechtfertigt. Ebenso erforderlich ist die Ursächlichkeit 19 der Hinauszögerung oder Behinderung für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung. Die fehlende Mitwirkung schadet demnach nicht, wenn der Aufenthaltsbeendigung andere Hindernisse entgegengestanden hätten. Antwort: Durch das Verhalten des o.g. türkischen Staatsangehörigen ist meines Erachtens der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt, wenn die Traumatisierungen so schwerwiegend waren, dass es ihm nicht zumutbar war, das türkische Generalkonsulat aufzusuchen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung, die ohne nähere Aktenkenntnis von hier nicht getroffen werden kann. Jedoch spricht das Verschweigen erlittener Verfolgungsmaßnahmen aus Angst und Unkenntnis dafür, dass hier kein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Verfolgungsmaßnahmen vorliegt. Die ABH Greiz fragte nach, wie in diesem Zusammenhang das Kirchenasyl zu bewerten sei? Das Thüringer Innenministerium führte hierzu aus, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung der Aufenthaltsbeendigung – etwa durch Missachtung von Abschiebeterminen im Sinne der Hinweise unter Nr. 3, 2. Abs. - vorliegt. Die Frage, wo sich jemand im Anschluss hieran aufgehalten hat, sei ohne Bedeutung, habe also keine Entscheidungsrelevanz. (ABH Gera) „Hinauszögern“ Wie sind mehrere Folgeanträge zu werten? Beispiel: Asylanträge abgelehnt, mehrere Folgeanträge, nach mehreren rechtskräftig abgelehnten Anträgen Anträge § 123 VwGO gestellt, - für im Bundesgebiet geborene Kinder erst nach 3 Jahren, nach rechtskräftig abgelehnten Anträgen anderer Familienmitglieder Asylantrag für das Kind gestellt. BW: Eine sukzessive Asylantragstellung oder wiederholte Asylfolgeanträge stellen kein Hinauszögern oder Behindern im Sinne der Ziffer 3.2 dar. Antwort: Diese Auffassung ist auch im vorliegenden Fall zu vertreten. Zudem ist in (Thüringer) Hinweisen unter Nr. 3, 2. Abs. zu Ziffer 6.2 ausgeführt, dass Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge nicht unter Ziffer 6.2 fallen. Dazu zählen auch Asylfolgeanträge und sukzessive Asylantragstellung. (ABH SOK) Fallen unter Punkt 6.2 Personen, welche vorgaben, psychisch krank zu sein (z.B. Abschiebetermin bekannt gegeben, Einweisung in psychiatrische Einrichtung) und mit In-Kraft-Treten der Bleiberechtsregelung gesunden und Arbeit aufnehmen wollen? Antwort: 20 Einzelfallentscheidung: Sofern die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung amtsärztlich angeordnet wurde, weil konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorlagen, spricht dies gegen ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern von behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. 6.3. bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 5 und 8 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 6.4. die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, (ABH Erfurt) Bei Erteilung einer Duldung im Rahmen des IMK-Beschlusses ist ein Ermittlungsverfahren anhängig - sollte hier eine "normale" Duldung oder eine Duldung nach IMK-Beschluss erteilt werden. Hiervon hängt der Arbeitsmarktzugang und die räumliche Beschränkung ab. (ABH Saalf.-Rud.) Ist bei laufenden Ermittlungsverfahren die Entscheidung nach § 79 Abs. 2 AufenthG auszusetzen, auch wenn es Verfahren nach AufenthG oder AsylVfG sind? § 79 Abs. 2 AufenthG: Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Nr. 79.2.3 VAH: Das Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn Nr. 79.2.3.1 VAH - eine Ausweisung nach §§ 53 ff. verfügt werden kann (z.B. Vorliegen nicht nur geringfügiger oder vereinzelter Verstöße), insbesondere in den Fällen des §§ 53, 54 oder bei Wiederholungsgefahr, Nr. 79.2.3.2 VAH - die Ausländerbehörde in Fällen, in denen ein Ausweisungsgrund für die Versagung des Aufenthaltstitels maßgebend ist, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach dem Ergebnis eigener Ermittlungen ausschließen kann, Nr. 79.2.3.3 VAH - die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels aus anderen Gründen ablehnen will oder Nr. 79.2.3.4 VAH - dem Antrag des Ausländers auch im Falle der Verurteilung oder der Verhängung eines Bußgeldes entsprechen will. Antwort: 21 In vielen Fällen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wird schon der Ausschlussgrund gem. Ziffer 6.3 der Bleiberechtsregelung vorliegen ("bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 des AufenthG vorliegen"), so dass der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet zu werden braucht. So reichen schon nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße für einen Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts oder der Bußgeldbehörde vorliegt, so dass auch schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ein Ausweisungsgrund vorliegt, sofern die objektive Rechtswidrigkeit festgestellt ist. Sofern die rechtswidrige Verwirklichung eines objektiven Tatbestandes noch nicht feststeht, und auch die in den Nr. 79.2.3 VAH genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen, kann eine Duldung gemäß IMK-Beschluss bis zum 30.09.2007 erteilt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung vorliegen. Die Duldung kann im Einzelfall verlängert werden, wenn gerade die Verurteilung nach der vorgeworfenen Straftat maßgeblich dafür ist, ob ein Ausschlussgrund gemäß Ziffer 6.4 vorliegt. Die ABH Eisenach fragt nach, wie zu verfahren sei, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem der Ausgang offen ist. Darf in diesen Fällen eine Duldung nach IMK – Beschluss erteilt werden? Das Thüringer Innenministerium erläuterte hierzu, dass in diesen Fällen eine Duldung nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden sollte. Der Betroffene soll schriftlich darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer entsprechenden Verurteilung der Duldungsanspruch nach der Bleiberechtsregelung nicht mehr besteht und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann. (ABH Erfurt) Sollen bei Straftaten alle kumuliert werden oder getrennt nach "normalen" Verurteilungen und solchen, die nur Ausländer begehen können? Antwort: Sofern der Ausländer nur allgemeine Straftaten begangen hat, bleiben Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht. Sofern er nur Straftaten begangen hat, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, bleiben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht. Sofern er sowohl allgemeine Straftaten als auch solche begangen hat, die nach dem AufenthG und dem AsylVfG nur Ausländer begehen können, erfolgt eine getrennte Betrachtung. Wenn er z.B. einmal zu 40 Tagessätzen wegen einer allgemeinen Straftat verurteilt worden ist, und in einem weiteren Urteil zu 60 Tagessätzen wegen einer Ausländerstraftat, so liegt kein Ausschlusstatbestand vor. Danach ist es denkbar, dass insgesamt bis zu 140 Tagessätze (50 und 90) außer Betracht bleiben können. 6.5. die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben. 22 6.6. Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich, wobei der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss. (ABH Gera) „Trennung der Kinder von Eltern im Ausnahmefall möglich“ „ Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG“ In welchen Fällen käme dieser Rechtsgedanke zum Tragen? Trennung wäre meines Erachtens nur bei einem volljährig gewordenem Kind möglich, ansonsten käme der Ausschluss der gesamten Familie in Betracht. (natürlich unter Berücksichtigung des Strafmasses nach Ziffer 6.4.) In welchen Fällen wäre der Rechtsgedanke des § 37 zu beachten? Bayern: Die Straffälligkeit auch nur eine Familienmitglieds hindert grundsätzlich die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelung für die ganze Familie. Satz 2 von Ziffer 6.6 ermöglicht es den Ausländerbehörden, in Ausnahmefällen von diesem Grundsatz zu Gunsten von im Bundesgebiet aufhältigen Kindern abzuweichen. Zur Beurteilung, ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, kann der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden, wobei auf die Voraussetzungen, die naturgemäß von den Betroffenen nicht erfüllt werden können, (namentlich der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt) verzichtet wird. Insbesondere der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt bei der Beurteilung besondere Bedeutung zu. Daneben ist zwingend, dass die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet ist. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bleibt unberücksichtigt. Marx: Der Hinweis auf § 37 AufenthG bedeutet, dass minderjährigen Kindern auch ohne die Eltern ein Bleiberecht eingeräumt werden kann, wenn sie sich am 17.11.2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und das 15. Lebensjahr vollendet haben, sichergestellt ist, dass für sie keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die Schulpflicht erfüllt sowie dem Wohnraumerfordernis genügt wird, es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden, und ihre Betreuung im Bundesgebiet gewährleistet ist (Erlass des IM BW v. 20.11.2006, Nr. I 3.5). NRW: Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. In Ausnahmefällen kann entsprechend des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 1 AufenthG Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn - sie sich am Stichtag (17.11.2006) seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht haben, - sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stehen, - sichergestellt ist, dass kein Anspruch auf Sozialleistungen entsteht, 23 - die Kriterien ausreichender Wohnraum, Schulbesuch und Deutschkenntnisse erfüllt sind, -es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden und - ihre Betreuung - sofern sie minderjährig sind - im Bundesgebiet gewährleistet erscheint. Antwort: Für Thüringen gilt folgende Regelung: Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. In Ausnahmefällen kann entsprechend des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 1 AufenthG minderjährigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn - sie sich am Stichtag (17.11.2006) seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht haben, - sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, - der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat (Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), - die Kriterien ausreichender Wohnraum, Schulbesuch und Deutschkenntnisse erfüllt sind, - ihre Betreuung im Bundesgebiet gewährleistet erscheint. Die ABH Erfurt fragte in diesem Zusammenhang nach, wie verfahren werden soll, wenn sich die Eltern scheiden lassen und die Mutter und die Kinder damit die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllen? Das Thüringer Innenministerium antwortete hierauf, dass ein Bleiberecht in diesem Fall für die Mutter und die Kinder möglich ist. 7. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17. November 2006 gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (ABH Erfurt) Was passiert, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach sechs Monaten bzw. zwei Jahren wegen Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII nicht verlängert werden könnte? Soll dann wieder eine Duldung erteilt werden oder der Aufenthalt beendet? Antwort: In diesen Fällen ist der Aufenthalt zu beenden. Nach Ziffer 7, Satz 2 erfolgt eine Verlängerung nur, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch, dass der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist, was bei Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII nicht der Fall ist. Eine Duldung kommt nur in Betracht, wenn aus anderen tatsächlichen oder 24 rechtlichen Gründen (unabhängig von der Bleiberechtsregelung) die Abschiebung unmöglich ist. (ABH Erfurt) Wie ist zu verfahren, wenn zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag und zum Zeitpunkt der Verlängerung z.B. zum 30.09.2007 das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht mehr besteht? Antwort: Hier gilt das Gleiche, wie bei der vorherigen Frage. Da die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich waren, nicht mehr vorliegen, kann die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Der Aufenthalt ist zu beenden, sofern nicht allgemeine Duldungsgründe (unabhängig von der Bleiberechtsregelung) vorliegen. (ABH Erfurt) Was ist vorgesehen, wenn die Arbeitssuche bis zum 30.09.2007 nicht erfolgreich war? Sollen dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden? Antwort: Sofern der Ausländer bis um 30.09.2007 kein verbindliches Arbeitsangebot nachgewiesen hat, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, hat er nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. In diesem Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten (s. Ziffer 2: „Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden"). (ABH Erfurt) Nach Durchsicht der Erlasse verschiedener Bundesländer sind sehr unterschiedliche Antragsendtermine angegeben: 17. Mai 2007 z.B. für Hessen und das Land Bremen 18. Mai 2007 für Rheinland-Pfalz 30.09.2007 für Niedersachsen und NRW Da Familienangehörige (Großfamilien) z.T. über verschiedene Bundesländer verteilt sind, wird dies mit Sicherheit zu Irritationen und Ärgernissen führen Antwort: Der Antragstermin ergibt sich aus Ziffer 7 der Bleiberechtsregelung. Danach kann ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung innerhalb von sechs Monaten ab dem 17. November 2006 gestellt werden. Da die Frist am 17.11.2006, 00.00 Uhr beginnt, endet sie sechs Monate später, also am 16.05.2007 um 24.00 Uhr. Darauf wurde bereits unter Nr. 17 des Rundschreibens des LVwA vom 14.12.2006 hingewiesen. 25 8. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. (ABH SOK) Muss bei Rücknahme einer Klage der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vorliegen oder ist eine schriftliche Erklärung des Ausländers bei der Ausländerbehörde ausreichend? Antwort: Sofern Klageverfahren anhängig sind, ist eine Kopie der an das Gericht gesandten Rücknahmeerklärung zu fordern. Soweit ein Widerspruch anhängig ist, ist eine schriftliche Rücknahmeerklärung bzgl. des Widerspruchs vom Ausländer vorzulegen. Das Gleiche gilt hinsichtlich Asylanträgen oder Petitionen. 9. Von der vorstehenden Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen von Punkt 3.2.1 nicht erfüllen, erhalten eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bis zum 30.09.2007, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Wenn sie ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Ziffern 3.2.2 zweiter Spiegelstrich gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für sechs Monate erteilt und kann nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Probezeit und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach dieser Anordnung bis zu maximal zwei Jahren verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind unter der Voraussetzung der Ziffer 7 möglich. (ABH Eisenach) Zeitarbeitsfirmen lehnen bisher ab, die geforderten „verbindlichen Arbeitsangebote“ abzugeben. Gibt es trotzdem einen Weg, im Rahmen des IMK-Beschlusses ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeitarbeitsfirma zu begründen, was für viele vermutlich die einzige Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen ist. (ABH Jena) Ist (mit vergleichendem Blick auf Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ein Vertrag als Leiharbeitnehmer als verbindliches Arbeitsangebot im Sinne von Nr. 9 der Bleiberechtsregelung anzuerkennen? BW: Auch saisonale Tätigkeiten können ausreichend sein, sofern das Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung des während der Unterbrechungen gezahlten Arbeitslosengeldes I für den Lebensunterhalt ausreicht. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist im Einzelfall zu entscheiden. Marx: Allein der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses reicht nicht aus. Vielmehr ist im Rahmen der Prognose zu prüfen, ob dadurch der Lebensunterhalt auf 26 absehbare Zeit gesichert ist. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabung erfolgen. Bestätigt der Arbeitgeber, dass nach Ablauf der Befristung ein weiterer befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist diese Erklärung in die Prognose einzustellen. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob - wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich - der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechend Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handlung auch in Zukunft fortsetzen wird. Antwort: Bei zeitlich befristeten Verträgen ist mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Sofern dieser bestätigt, dass nach Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages voraussichtlich ein erneuter befristeter oder ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, so kann das für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis sprechen. Zudem ist auch in Ziffer 3.2.1 der Bleiberechtsregelung geregelt, dass das Arbeitsverhältnis aus mehreren Verträgen bestehen kann. Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht für volle zwei Jahre zu erteilen, sondern für kürzere Zeiträume (z.B. sechs Monate) zeitlich zu befristen. In dieser Zeit kann beobachtet werden, ob zeitlich befristete Arbeitsverträge des Ausländers verlängert werden. Sofern dies der Fall ist, kann auch die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gegen eine Anwendung von Arbeitsverträgen als Leiharbeitnehmer als verbindliches Arbeitsplatzangebot spricht § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist die Zustimmung nach § 39 (durch die Bundesagentur für Arbeit) zu versagen, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, AÜG) tätig werden will. Andererseits bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers (s. § 14 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer wird auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verleiher tätig und wird von diesem dem Entleiher zur Verfügung gestellt unter Einräumung des Rechts, arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisse auszuüben. Wenn die Entleihung endet, endet nicht das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher. Dies spricht dafür, bei Verträgen als Leiharbeitnehmer eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (z.B. sechs Monate). In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. 10. Das Thüringer Landesverwaltungsamt meldet monatlich, getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten, bis zum 10. des Folgemonats die Anzahl der Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach dieser Anordnung erhalten haben und die Anzahl derjenigen, deren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder Duldung abgelehnt wurde. Die erste Statistik ist zum 10. Januar 2007 vorzulegen. Zu dieser Anordnung gebe ich folgende Hinweise: 27 1. Die Frage, ob ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, ist nach § 2 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes und den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz Ziffer 2.4. zu beurteilen. Personen, die derzeit noch nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen, jedoch die übrigen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung nach obiger Anordnung erfüllen, ist bis zum 30.09.2007 Gelegenheit zu geben, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen. 2. Das Sprachniveau A 2 des Europäischen Referenzrahmens (A 2) im Sinne der Ziffer 4.3. setzt eine elementare Sprachverwendung voraus. Diese ist dann zu bejahen, wenn Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstanden werden, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Daneben muss sich der ausländische Staatsangehörige in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen können, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Zudem setzt die Stufe A 2 GERR voraus, dass der Ausländer mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann. 3. Unter den Ausschlussgrund der Ziffer 6.1. der Anordnung fällt insbesondere, wer die Ausländerbehörde über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Der Ausschlussgrund der Ziffer 6.2. ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Betroffene „untergetaucht“ ist, einen ihm mitgeteilten Abschiebetermin missachtet hat oder sich beharrlich geweigert hat, an der Pass- oder Passersatzbeschaffung mitzuwirken und dieses Verhalten die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert hat. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge fallen hingegen nicht unter Ziffer 6.2.. 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlussgrund bezüglich Ziffer 6.4. (Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat) vorliegt, sind aktuelle Auskünfte aus dem Bundeszentralregister heranzuziehen. 5. Der Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 06.03.2006 zur Beteiligung der Sicherheitsbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz (VS - NfD) ist anzuwenden. Zur Einschätzung der Frage, ob Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus (6.5. der Anordnung) bestehen, kann eine Sicherheitsanfrage an das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz auch bei Angehörigen von Staaten, die im Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 06.03.2006 nicht genannt sind, durchgeführt werden. 6. Verfahren bei der Härtefallkommission des Freistaats Thüringen fallen nicht unter Ziffer 8 der Anordnung. 7. Soll nach Ziffer 9 der Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so sind Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss zu bringen. 8. Bei dem Personenkreis, der eine Duldung nach Ziffer 9 der Anordnung erhält, ist als Nebenbestimmung bzgl. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verfügen: „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“ 28 (ABH Eichsfeld) Als Nebenbestimmung zur Duldung bzgl. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist zu verfügen: "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet." Gemäß 2.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG umfasst Erwerbstätigkeit als Oberbegriff sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als auch die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Ist vom Thüringer Innenministerium beabsichtigt, den unter den Bleiberechtsbeschluss fallenden Ausländern die selbständige Erwerbstätigkeit zu gestatten? (ABH Erfurt) Welche Auflage soll hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt verfügt werden? "Beschäftigung gem. § 9 BeschVerfV erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit gestattet", was jedoch bedeutet, dass auch die selbständige Erwerbstätigkeit möglich ist und dann sicher noch mehr Asia- oder Dönerimbisse aufgemacht werden. Ist das so gedacht? Und wie sollte dann die Sicherung des Lebensunterhaltes in angemessener Zeit beprüft werden? (ABH Jena) zum Problemkreis Erwerbstätigkeit/Arbeitsangebot/Arbeitsaufnahme: Die Formulierung der Nebenbestimmung zur Bleiberechts-Duldung „Erwerbstätigkeit ... (Hinweis Nr. 8 im Schreiben vom 23.11.2006) schließt selbständige Erwerbstätigkeit nicht aus! Ist tatsächlich beabsichtigt, dass auch ein Zugang in die Selbständigkeit möglich sein soll? Im Punkt 3.2.1. IMK-Beschluss wird nur von dauerhaftem Beschäftigungsverhältnis gesprochen. Deshalb erscheint als Duldungsnebenbestimmung „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ sachgerecht. Sollte der Zugang in eine selbständige Erwerbstätigkeit offen bleiben, wird um nähere Erläuterungen gebeten. Insbesondere dürfte eine Prognose zur voraussichtlichen Existenzsicherung außerordentlich schwierig sein. Antwort: Die Bleiberechtsregelung begünstigt nach ihrem Wortlaut und nach Sinn und Zweck nur solche Ausländer, die eine Beschäftigung, d.h. eine nichtselbständige Arbeit (s. Definition § 7 SGB IV) ausüben. So heißt es in Ziffer 3.2.1 "wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen". In Ziffer 9 ist von einem "verbindlichen Arbeitsangebot" und von "arbeitsrechtlicher Probezeit" die Rede. Dies zeigt, dass die Ausländer, denen aufgrund der Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, eine Beschäftigung, d.h. unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben müssen und nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nur ausüben dürfen. Die in den Anwendungshinweisen aufgeführte Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" (Hinweis Nr. 8, Abs. 1), bedeutet nicht automatisch, dass die Ausländerbehörde auch eine selbständige Erwerbstätigkeit gestatten wird, sondern nur, dass die Ausländerbehörde prüft, ob eine Erwerbstätigkeit gestattet werden kann. Um keine falschen Hoffnungen bzgl. einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei den Ausländern zu erwecken, ist der Vorschlag der ABH Jena (Nebenbestimmung zur Duldung: "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung nur mit Erlaubnis der 29 Ausländerbehörde gestattet") sachgerecht und kann übernommen werden, dies ist aber nicht notwendig. Das Thüringer Innenministerium ergänzte hierzu, dass die Bleiberechtsregelung die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht umfasst. (ABH Jena) Welche Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ist bei erstmaliger Erteilung der 6-monatigen § 23 Absatz 1- Erlaubnis nach Arbeitsangebot zu verfügen, solange noch keine Zustimmung nach § 9 BeschVerfV vorliegt? Marx: Vorbild für die Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses könnte die Praxis in BW werden. Danach ist nach Vorlage einer verbindlichen Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate zu erteilen. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird die Zustimmung der Arbeitsverwaltung eingeholt und nach deren Erteilung um die Beschäftigungserlaubnis erweitert. Nach der vorgelegten Zusage muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein und die Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist. Bei Familien mit Kindern ist der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen unschädlich (Erlass des IM BW v. 20.11.2006, Nr. IV), Erlass ist im Wesentlichen überholt, nunmehr wie Bayern, d.h. zuerst Beteiligung der Arbeitsagentur, wenn Arbeitsangebot vorliegt, dann Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG ("Dumpinglöhne"), wenn Arbeitsagentur zustimmt, wird AE erteilt) Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Beschäftigung vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur der Arbeit gestattet". Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung versagt wird". Hier ist das Problem, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lediglich ein Verwaltungsinternum ist und nur die Ausländerbehörde nach außen gegenüber dem Ausländer in Erscheinung treten soll (One-Stop-Government). Antwort: In Thüringen ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein verbindliches Arbeitsangebot vorliegt. Erst danach ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 9 BeschVerfV einzuholen, die nicht mehr der Vorrangprüfung unterliegt (s. Hinweise, Nr. 8, 3. Absatz). Die Nebenbestimmung lautet daher wie folgt: "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt". (ABH Gera) -Erteilung AE zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit: Durch die Arbeitsagentur Gera wurde eine globale Zustimmung gemäß §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erteilt. Damit könnte einem Ausländer (unter dieser Voraussetzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 BeschVerfV), der in Besitz einer AE ist, die Genehmigung zur Beschäftigung ohne Anfrage bei der Arbeitsagentur erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis 30 für 6 Monate kann somit gleich mit der Auflage „Beschäftigung erlaubt“ erteilt werden? Antwort: Das Problem besteht hier darin, dass durch die o.g. globale Zustimmung die in jedem Einzelfall erforderliche Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG ("Dumpinglöhne") nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sofern der Ausländer das Arbeitsplatzangebot oder den Arbeitsvertrag dort nicht vorgelegt hat. Sollte das Arbeitsplatzangebot oder der Arbeitsvertrag der Arbeitsagentur vorgelegen haben, und geprüft worden sein, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird, kann die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage "Beschäftigung erlaubt" versehen werden. Das Thüringer Innenministerium ergänzte hierzu, dass bei dem Vorliegen von „Dumpingarbeitsverträgen“ keine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden darf und stellte als ergänzende Information eine E-Mail-Info PP der Bundesagentur für Arbeit vom 28.12.2006 vor, die im Anschluss an die ABHs verteilt wurde. Die ABH Jena trug vor, dass sich die Agentur für Arbeit zu wenig beteilige, da sie im Zustimmungsverfahren nicht auf Dumpingverträge prüfe. Andere ABHs konnten diese Ansicht der ABH Jena nicht bestätigen. In deren Zuständigkeitsbereich wird die Höhe der Löhne überprüft. ABH Suhl regte in diesem Zusammenhang an, dass ein Treffen mit den Arbeitsagenturen initiiert werden sollte, um eine Einheitlichkeit zur Problematik des Zustimmungsverfahrens in Thüringen zu erzielen. Nach Ziffer 9 der Anordnung reicht es aus, wenn ein verbindliches Arbeitsangebot nachgewiesen wird, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist. Für den Nachweis eines verbindlichen Arbeitsangebotes ist es erforderlich, dass ein konkreter Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der nur noch vom Ausländer unterzeichnet werden muss. Aus dem Arbeitsvertrag muss zumindest der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung (maximal ein Monat in der Zukunft), die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des Entgeltes, die Dauer einer eventuellen Probezeit und die Art der Arbeitsleistung hervorgehen. (ABH Erfurt) Wie soll bei vorliegendem verbindlichem Arbeitsplatzangebot die Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft werden, da die Höhe des Entgeltes i.d.R. als Brutto vereinbart ist? Antwort: Hier sollte durch die Ausländerbehörde eine Prüfung auf der Grundlage des zu erwartenden Netto-Einkommens erfolgen. Behördenintern könnte das Sozialamt oder das in der Behörde befindliche Personalamt beteiligt werden. Abzüge vom Bruttoeinkommen könnten nach bestimmten Steuersätzen erfolgen. Die Berechnung 31 erfolgt im Wesentlichen nicht anders, als bei anderen Aufenthaltstiteln, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft wird. Die ABH Altenburger Land bemerkte hierzu, dass ein Nettolohnrechner im Internet zur Verfügung steht. Anmerkung: über Suchmaschine den Begriff „nettolohnrechner" eingeben; verschiedene Ergebnisse, zum Beispiel http://www.steuernonline.de/rechner/nettolohn/index.html Die Aufenthaltserlaubnis ist bei Vorlage eines diese Kriterien erfüllenden Angebotes für sechs Monate zu erteilen. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann dann eine Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gem. § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung eingeholt werden, die nicht mehr der Vorrangprüfung unterliegt. (ABH Eisenach) Obwohl die meisten Betroffenen aufgrund ihrer Voraufenthaltszeiten nach Erteilung der AE Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis nach § 9 BeschVerfV haben, macht die Arbeitsagentur die Erteilung der unbeschränkten Arbeitserlaubnis von der Höhe des zu erwartenden Lohns abhängig. Ist diese neue Verfahrensweise abgesprochen und gewollt? Antwort: Diese Verfahrensweise entspricht dem Gesetz. Gemäß § 9 BeschVerfV entfällt zwar die Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nicht jedoch diejenige nach § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz. Das heißt, es muss weiterhin eine Prüfung durch die Arbeitsagentur erfolgen, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (Stichwort: Dumpinglöhne). (ABH Erfurt) Wie lange soll die erste Aufenthaltserlaubnis erteilt werden generell für ½ Jahr oder abhängig davon, ob schon zur Antragsabgabe ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bestanden hat und ausreichende Sprachkenntnisse bestätigt werden konnten, schon die möglichen zwei Jahre? Antwort: Sofern alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung vorliegen, insbesondere auch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis am 17.11.2006 durch das der Lebensunterhalt gesichert ist, bestehen keine Bedenken, wenn schon die erste Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt wird. Dies ist durch Ziffer 7 gedeckt, wonach die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt werden kann. (ABH Erfurt) Aus praktischer Sicht wäre es günstiger, die Zustimmung der Arbeitsagentur nach § 9 BeschVerfV bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einzuholen und mit der Erteilung des Titels auch gleich zu verfügen und nicht erst nach der Erteilung die Zustimmung einholen, um dann erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen 32 (ABH Weimarer Land) Der Verfahrensweg bzgl. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 9 der o. g. AO ist nicht klar geregelt. Nach Vorlage eines verbindlichen Arbeitsangebotes oder eines konkreten Arbeitsvertrages, vom Ausländer unterzeichnet, soll eine Aufenthalterlaubnis erteilt werden. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann dann eine Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gem. § 9 BeschVerfVO eingeholt werden. Heißt das, dass zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.1 AufenthG mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt werden soll und nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit diese Nebenbestimmung geändert werden soll? Oder kann man diese Verfahrensweise nicht wie z. B. in Bayern (One-Stop-Government) abkürzen? Bayern: Voraussetzung dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, ist – wie grundsätzlich auch sonst – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung der Beschäftigung. Probleme werfen dabei die Fälle auf, in denen die Arbeitsagenturen bislang eine Zustimmung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt haben. Im Rahmen der gewählten verfahrensrechtlichen Lösung, die nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern eine besondere Form des „One-Stop-Government" darstellt, ist angedacht, in einer „logischen Sekunde" das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis zu fingieren, damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV die sog. Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfällt, und dann quasi zeitgleich die Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Arbeitserlaubnis gestattet die Erwerbstätigkeit entsprechend der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, entfällt somit praktisch die Vorrangprüfung. Die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 (Nr.2 sowie) letzter Halbsatz („Dumpingklausel") AufenthG erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit allerdings weiterhin. Im Ergebnis ist das Arbeitsangebot der örtlich zuständigen Arbeitsagentur stets vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu übermitteln, damit diese ihre Zustimmung erteilen kann. Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung "Beschäftigung vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur der Arbeit gestattet". Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung „Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung versagt wird" Hier ist das Problem, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lediglich ein Verwaltungsinternum ist und nur die Ausländerbehörde nach außen gegenüber dem Ausländer in Erscheinung treten soll (One-Stop-Government). Andere Variante: Ausländerbehörde erteilt Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet". Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird Nebenbestimmung geändert in „Beschäftigung gestattet." Antwort: In Thüringen gilt folgendes Verfahren: Der Ausländer erhält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt." 33 Nach Einholung der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 9 BeschVerfV bei der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde wird die Nebenbestimmung wie folgt formuliert: "Beschäftigung gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt". (ABH Eisenach) Laut letzter Auskunft der für die Stadt Eisenach zuständigen Arbeitsagentur Gotha erfolgt bei Ausländern, die mit einer Duldung nach Ziffer 9 des Beschlusses eine Beschäftigung aufnehmen wollen, nur noch eine Prüfung der im Arbeitsvertrag angegebenen Lohnhöhe, und keine Vorrangprüfung mehr. Bei positivem Ergebnis wird die unbeschränkte Arbeitserlaubnis gemäß § 9 BeschVerfV erteilt. Dies widerspricht Ziffer 9 Abs. 2 des Beschlusses und insbesondere Ziffer 8 Abs. 3 Satz 2 der Hinweise des Thüringer Innenministeriums vom 23.11.2006 zum Bleiberechtsbeschluss, wo davon ausgegangen wird, dass die Zustimmung der Arbeitsverwaltung nach § 9 BeschVerfV nur nach Erteilung der AE erfolgen kann. Ist es richtig, dass unter den geschilderten Voraussetzungen die AE nicht mehr vor Aufnahme der Beschäftigung erteilt werden sollte? Antwort: Die Arbeitsagentur kann gemäß § 9 BeschVerfV keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (gegenüber dem Ausländer) erteilen, sondern lediglich die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gegenüber der Ausländerbehörde. Die Zustimmungsentscheidung ist ein Verwaltungsinternum, die Ausländerbehörde trifft in der Aufenthaltserlaubnis als Nebenbestimmung eine Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung (sog. „One-Stop-Government") Die Aufenthaltserlaubnis muss immer vor Aufnahme der Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV muss in Thüringen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden (so Hinweise Ziffer 8 Abs. 3 Satz 2 zur Bleiberechtsregelung). Die ABH Jena fragte an, was mit den Duldungsinhabern passiert, die ein Arbeitsangebot haben, bei denen jedoch ein Ausschlussgrund nach der Bleiberechtsregelung vorliegt? Das Thüringer Innenministerium verwies in diesem Zusammenhang auf das Zustimmungsverfahren der Arbeitsagenturen unter Berücksichtigung von bevorrechtigten Arbeitnehmern, das für diejenigen geduldeten Ausländer gilt, die unabhängig von der Bleiberechtsregelung eine Ausübung einer Beschäftigung beantragen (siehe § 10 BeschVerfV). Die ABH Nordhausen bemerkte, dass kein Duldungsinhaber einen Arbeitsvertrag erhält, der eine Auflage in seiner Duldung hat. Das Thüringer Innenministerium schlug vor, dass die ABHs eine Bescheinigung ausstellen sollten, in der eine AE in Aussicht gestellt wird, sobald ein Arbeitsangebot vorliegt. Bei Bedarf kann ein Muster einer solchen Bescheinigung (durch das Landesverwaltungsamt) erstellt werden. (ABH Weimarer Land) Unterliegen die Personen, die z. Zt. noch nicht die Passpflicht erfüllen, nach Vorlage eines verbindlichen Arbeitsangebotes der 34 Möglichkeit einer Prüfung gem. § 9 BeschVerfV oder wird in diesem Fall durch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 Abs. 2 AufenthG geprüft. Wäre § 11 BeschVerfV durch die Ausländerbehörde zu beachten? Bayern: Weist der Ausländer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nach, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft gesichert ist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 4.4 (Anm.: gibt es nur in Bayern, betrifft Erfüllung der Passpflicht) erfüllt sind und er auch weiterhin nicht gemäß Ziffer 6 von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen ist. BW: Die Passpflicht muss spätestens Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. zum Zeitpunkt der Erteilung der Antwort: Sofern die Passpflicht nicht erfüllt ist und kein Ausnahmefall von der Passpflicht vorliegt, kann auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der in Thüringen vertretenen Meinung, dass zuerst die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss und dann erst die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gemäß § 9 BeschVerfV eingeholt werden kann, scheitert die Anwendung des § 9 BeschVerfV schon infolge der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG (Vorrangprüfung) ist nicht erforderlich, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon an der Nichterfüllung der Passpflicht scheitert. Sie ist auch im Rahmen der Bleiberechtsregelung gerade nicht gewollt. § 11 BeschVerfV betrifft Fälle in denen einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung versagt wird. Bei der Bleiberechtsregelung steht dagegen die Frage im Vordergrund, ob einem (eventuell zunächst nach Ziffer 9 der Bleiberechtsregelung geduldeten) Ausländer, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die genannten Regelungstatbestände des § 11 BeschVerfV werden weitgehend schon von den Ausschlussgründen in Ziffer 6.1 und 6.2 der Bleiberechtsregelung erfasst. Insofern ist auf § 11 BeschVerfV im Rahmen der Frage einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG nicht zurückzugreifen. Dem Ausländer ist zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche das Verlassen des beschränkten Aufenthaltes nach § 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erlauben. (ABH Gera) -Arbeitssuche 35 Wie soll die Genehmigung zum vorübergehenden Verlassen zur Arbeitssuche außerhalb Thüringens aussehen. Meines Erachtens nur auf Antrag mit konkretem Ziel oder sollte die Genehmigung generell erteilt werden? Antwort: Nur auf konkreten Antrag mit konkretem Ziel, da sonst die Gefahr besteht, dass ein Ausländer unter dem Vorwand der Arbeitsplatzsuche sich im gesamten Bundesgebiet aufhält. (ABH Wartburgkreis) Gemäß Ziffer 8. der ergänzenden Hinweise zum Erlass des TIM v. 23.11.2006 ist einem Ausländer zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche eine Verlassenserlaubnis gem. § 12 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Angefragt wird, für welchen räumlichen Geltungsbereich dieses Erlaubnis auszustellen ist ( für das gesamte Bundesgebiet oder nur für den Freistaat Thüringen ). Wie ist für den Fall, dass die Erlaubnis nur auf den Freistaat Thüringen zu beschränken ist, bei sog. Grenzkreisen (z. B. WAK ) zu verfahren ? Käme hier ggf. eine Erweiterung auf die benachbarten Bundesländer (Hessen) in Betracht ? Antwort: Die Verlassenserlaubnis soll nur auf konkreten Antrag hin für einen konkreten Zielort außerhalb Thüringens, an dem der Ausländer sich einen Arbeitsplatz suchen will, erteilt werden. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine weitere räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs der Duldung, etwa auf den Geltungsbereich der Ausländerbehörde, sollte in den Fällen einer Duldung die unter den Voraussetzungen nach Ziffer 9 ergeht, nicht erfolgen. Damit wird den Ausländern die Ausdehnung der Arbeitsplatzsuche auf ganz Thüringen erleichtert und Anträge auf Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs müssen nur zu einer Arbeitsplatzsuche außerhalb Thüringens gestellt werden. Sofern der Ausländer sich, wie im angesprochen Beispiel, in einem benachbarten Bundesland einen Arbeitsplatz suchen will, muss er jeweils einen konkreten Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, die dann gemäß § 12 Abs. 5 AufenthG die Erlaubnis erteilt. (ABH Gera) Welche Auflage zur Wohnsitznahme wird allerdings erteilt, wenn die Arbeitsstelle außerhalb Thüringens sein soll? Nur für das aufnehmende Bundesland? (ABH Gotha) Arbeitsvertrag für einen Monat in anderem Bundesland, Verlängerung des Arbeitsvertrages ungewiss, soll Urlaubsschein zur Aufnahme einer Tätigkeit erteilt werden oder kann Arbeitsstelle nicht angetreten werden? (ABH Weimarer Land) Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.1 wird der Personenkreis nach Ziff. 9 noch Leistungen nach SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Dieser Bezug könnte noch für ein-zwei Monate anhalten. Damit wäre eine wohnsitzbeschränkende Auflage auf das 36 Land Thüringen zu erteilen. Ein für die Arbeitsaufnahme unter Umständen notwendiger Wohnortswechsel bedarf in diesen Fällen der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Sollte diese zweckmäßig vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.1 AufenthG eingeholt werden? Oder besteht die Möglichkeit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Leistungsunabhängigkeit und damit eine Aufenthaltserteilung gem. § 23 Abs.1 AufenthG ohne wohnsitzbeschränkende Auflage? Antwort: Da der Ausländer in den angesprochenen Fällen, in denen ein verbindliches Arbeitsangebot für eine Arbeitsstelle in einem anderen Bundesland vorliegt (Konstellation der Ziffer 9) zunächst noch Leistungen nach SGB II oder SGB XII oder AsylbLG bezieht, ist es für einen Umzug in ein anderes Bundesland zur Arbeitsaufnahme erforderlich, dass die Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage (bezogen auf den Freistaat Thüringen) erteilt wird. Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist durch die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts mit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes Kontakt aufzunehmen und um Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage unter Hinweis auf die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen zu bitten (TOP 13 der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.04.2005.) Wird die Zustimmung erteilt, kann die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf den Freistaat Thüringen gestrichen werden bzw. erst gar nicht verfügt werden. Wird die Zustimmung verweigert, kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil dann die Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann und somit auch der Lebensunterhalt zukünftig nicht gesichert ist. 9. Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht unterfällt den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts. (ABH Weimarer Land) Wie ist mit ausreisepflichtigen Personen zu verfahren, die von der vorstehenden Bleiberechtsregelung nach der Dauer des Aufenthaltes eventuell begünstigt würden, jedoch noch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen können oder zur Zeit noch nicht im Besitz eines Passes sind? Sollte die Abschiebung bei diesen Personen generell bis 16.05.2007 ausgesetzt werden? Antwort: Grundsätzlich sollte nur auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden. Allerdings sollten Hinweise auf die Möglichkeit, solche Anträge zu stellen, in den Ausländerbehörden und Gemeinschaftsunterkünften ausgehängt werden (s. Rundschreiben des LVwA vom 14.12.2006, Nr. 17) (ABH Weimarer Land) Gehören ausreisepflichtige Personen zu den von der Bleiberechtsregelung gem. Ziff. 9 der Anordnung des Thüringer Innenministeriums vom 23.11.2006 zu begünstigenden Personen, obwohl sie z. 37 Zt. nicht die Passpflicht erfüllen? Haben diese Personen das Recht auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 1 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche? Die Passpflicht gem. § 3 AufenthG wäre ja „nur“ eine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels? (ABH Jena) Wie kann Duldungsinhabern mit verbindlichem Arbeitsangebot und voraussichtlich ausreichendem Einkommen die Aufnahme der Beschäftigung ermöglicht werden, solange – beispielsweise wegen noch nicht erfüllter Passpflicht – noch keine Erlaubnis erteilt werden darf? (ABH Wartburgkreis) Ziffer 9 der ergänzenden Hinweise zum Erlass des TIM v. 23.11.2006 weist bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf die Erfüllung der allgemeinen Passpflicht hin. Kann von der Erfüllung der Passpflicht im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für maximal 6 Monate zum Zwecke der Arbeitsaufnahme (Siehe Ziff. 8) vorerst abgesehen werden ? Bayern: Ausländische Staatsangehörige, die am 17.11.2006 die Voraussetzungen der Ziffern 3.1, 4.1 und 4.2 erfüllt haben und die nicht gemäß Ziffer 6 von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sind, erhalten auf Antrag eine bis zum 30.09.2007 befristete Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG (nicht genannt ist die in Ziffer 4.4 in Bayern aufgeführte Erfüllung der Passpflicht) Weist der Ausländer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nach, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft gesichert ist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 4.4 (Anm.: gibt es nur in Bayern, betrifft Erfüllung der Passpflicht) erfüllt sind und er auch weiterhin nicht gemäß Ziffer 6 von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen ist. BW: Der Erfüllung der Passpflicht kommt erst bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschlaggebende Bedeutung zu, nicht jedoch bei der Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bis zum 30.09.2007, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Die Passpflicht muss spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Antwort: Von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.1 nicht erfüllen, erhalten gemäß Ziffer 9 eine Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bis zum 30.09.2007, um ihnen die Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Da die Erfüllung der Passpflicht Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Erteilung einer Duldung ist, kann die Duldung nach Ziffer 9 ohne Erfüllung der Passpflicht erteilt werden. Allerdings muss spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Passpflicht erfüllt sein (sofern nicht im Einzelfall Ausnahmen von der Passpflicht zugelassen werden können). Das bedeutet, dass Duldungsinhabern mit verbindlichem Arbeitsplatzangebot und voraussichtlich ausreichendem Einkommen 38 eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, sofern die Passpflicht erfüllt ist (sofern nicht im Einzelfall Ausnahmen von der Passpflicht vorliegen). Die ABH Erfurt fragte an, welche Ausnahmen bei der Passpflicht möglich sind, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist? Herr Mayer erklärte, dass Ausnahmen im Einzelfall möglich sind, wenn Bemühungen zur Passbeschaffung nachweislich erkennbar sind. Hinsichtlich der Erteilung einer AE kann es ausreichen, wenn in 2 bis 3 Monaten ein Pass vorliegt, sofern dies durch die Botschaft oder eine sonstige Behörde des Herkunftslandes des Ausländers bestätigt wird (Aussage des Ausländers ist hier aber nicht ausreichend). Generell gilt aber die Passpflicht. Das Thüringer Innenministerium ergänzte, dass dem Duldungsinhaber schriftlich bestätigt werden sollte, dass die Erteilung einer AE nur mit gültigen Pass möglich ist. (ABH Gera) -Zur Passbeschaffung: - Anwendung der allgemeinen Regelungen § 5 Absatz 3 AufenthG regelt eindeutig, dass von der Passpflicht abgesehen werden kann. Bisher haben wir es so gehandhabt, dass ein Pass vorgelegt werden musste, wenn die Passbeschaffung zumutbar ist. Wenn keinerlei Identitätsunterlagen vorgelegt wurden, wurde auch kein Passersatz ausgestellt. (in Ausnahmefällen höchstens ein Ausweisersatz) Wo soll die Zumutbarkeitsgrenze liegen? Muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass die zuständige Botschaft keinen Pass ausstellt oder unzumutbare Anforderungen stellt. Kann zum Beispiel verlangt werden, dass die Betroffenen einen Pass im Herkunftsland besorgen? (ABH Saalf.-Rud.) Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht unterfällt den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts. Wie lange ist den Ausländern die Gelegenheit zu geben, sich einen gültigen Pass zu beschaffen? - Reicht die Bescheinigung der aserbaidschanischen Auslandsvertretung, dass die betroffenen Ausländer zwar in Aserbaidschan gewohnt, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit aber nicht erworben haben und ihnen deshalb kein aserbaidschanischer Pass ausgestellt wird, aus, um bei den Betroffenen von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen bzw. ihnen ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen? - Wie ist hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht bei Palästinensern zu verfahren? - Wie ist hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht bei pakistanischen Staatsangehörigen zu verfahren? Nach unserer Kenntnis wird Pakistanern, bei denen ein Antrag auf Passersatzpapier gestellt ist, kein Reisepass ausgestellt. (ABH Wartburgkreis) Wie ist diesbezüglich insbesondere bei den KosovoAlbanern und den Minderheiten aus dem Kosovo zu verfahren, denen die serbische Auslandsvertretung in der Regel Reisepässe nur sehr zurückhaltend ausstellen? 39 Antwort: Die Erfüllung der Passpflicht bzw. die Befreiung von der Passpflicht unterfällt den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsrechts (s. Hinweise, Nr. 9). Das bedeutet, dass gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG setzt die Erteilung eine Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Gemäß § 5 Abs. 3, 2. Hs. AufenthG kann in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Dazu zählt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG. Nähere Erläuterungen zum Absehen von der Passpflicht enthalten die VAH zu § 3 sowie zu § 5 (Nr. 5.1.0; 5.1.1.1 - 5.1.1.3). Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachzuweisen. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente). Der Ausländer ist auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätspapieren gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG hinzuweisen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere kann auf die Regelungen in § 5 Abs. 2 AufentV zurückgegriffen werden. Ob von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden unter Beachtung der genannten gesetzlichen Vorschriften und vorläufigen Anwendungshinweise. Grundsätzlich sollte ein Ausländer in jedem Fall angewiesen bzw. verpflichtet werden, sich bei seiner Botschaft einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Die Vorsprache und Beantragung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ist von ihm schriftlich nachzuweisen. Sofern er von der Botschaft eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass ihm kein Pass- bzw. Passersatzdokument ausgestellt werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob er alles Zumutbare zur Ausstellung eines Passes oder Passersatzes getan hat. Bei der Frage, was zumutbar ist, kann auf die Wertung des § 5 Abs. 2 AufenthV zurückgegriffen werden. Kommt die Ausländerbehörde bei dieser Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass alles Zumutbare zur Passbeschaffung getan worden ist, kann ausnahmsweise von der Passpflicht abgewichen werden. Bzgl. der angesprochenen Problemfälle (Aserbaidschan, Palästinenser, Pakistani, Kosovo-Albaner und Minderheiten aus dem Kosovo) kann keine allgemeinverbindliche Handlungsanleitung gegeben werden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer alles Zumutbare zur Ausstellung eines Reisepasses getan hat. 40 Bzgl. Aserbaidschan verweisen wir darauf, dass grundsätzlich ein Antrag auf Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gestellt werden sollte (s. Schreiben an ABH WAK vom 03.05.2005; Protokoll des 2. Arbeitskreises vom 27.04.2005, S. 18: TIM: "Ein Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist auf Antrag nach Art. 15 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes grundsätzlich möglich. Vor diesem Hintergrund haben die Betroffenen ihre ungeklärte Staatsangehörigkeit zu vertreten, sofern sie keinen Nachweis über einen Antrag auf Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erbringen. Sofern dieser Nachweis über die Antragstellung nicht erbracht wird, hat der Ausländer nicht alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfüllt." Bzgl. der Palästinenser verweisen wir auf eine Vielzahl von Rundschreiben aus den letzten Jahren. Sonstige Fragen: (ABH Eisenach) Wie sind Anträge von Ausländern zu behandeln, die bisher eine AE (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschem Partner) hatten, aber zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses ausreisepflichtig waren? Bayern: Die Ausländer müssen spätestens im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung im Besitz einer Duldung sein. Nicht ausreichend ist es, wenn sich Ausländer noch oder wieder im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Asylbewerber sind jedoch nicht daran gehindert, ihr Asyl(folge)verfahren zum Abschluss zu bringen, um dann ggf. als Duldungsinhaber in den Genuss der Bleiberechtsregelung zu kommen. In den Anwendungsbereich der Regelung nicht einbezogen werden Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel z.B. nach Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG verfügen. In Fällen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF erlischt die bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht automatisch. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, wenn Betroffene auf ihren Aufenthaltstitel verzichten, bedarf der Klärung. Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dazu führt, dass ein Ausländer aus dem Anwendungsbereich fällt, obwohl mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zu rechnen ist. Um grob unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollen Betroffene auf die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung oder eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG) sind auf die Mindestaufenthaltsdauer gemäß Ziffer 3.1 anzurechnen. Berlin: Die Regelung gilt für ausreisepflichtige Ausländer, die geduldet sind, weil sie nicht abgeschoben werden konnten und für abgelehnte Asylbewerber. 41 Der zwischenzeitliche Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des AufenthG oder einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG ist unschädlich, wenn am 17.11. 2006 eine Ausreisepflicht bestand. Der zwischenzeitliche Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck (z.B. Studium, vorübergehende Erwerbstätigkeit, Tätigkeit bei ausländischer Vertretung etc.) steht der Anwendung dieser Regelung allerdings entgegen. BW: Der begünstigte Personenkreis umfasst alle ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen. Er ist nicht auf abgelehnte Asylbewerber begrenzt. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausreisepflicht bereits zum Stichtag 17.11.2006 bestanden hat. Anrechenbar sind nicht nur geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten, sondern auch - ungeachtet des Aufenthaltszwecks - Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis. Personen, die sich vorübergehend rechtmäßig hier aufgehalten haben, sollen nicht schlechter gestellt sein als durchgängig Geduldete. Antwort: Thüringen vertritt dieselbe Auffassung wie BW. Nach dem Wortlaut in Ziffer 1 bezieht sich die Bleiberechtsregelung auf ausreisepflichtige, ausländische Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen). Der Anwendungsbereich ist nicht auf abgelehnte Asylbewerber begrenzt. Dem Wortlaut kann auch nicht entnommen werden, dass nur Zeiten des Besitzes von humanitären Aufenthaltstiteln angerechnet werden können (so aber Berlin). Daher sind nicht nur geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten anzurechnen, sondern auch - ungeachtet des Aufenthaltszwecks - Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis. Personen, sie sich vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, sollen nicht schlechter gestellt sein als durchgängig Geduldete. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass dem Antrag eines Ausländers, der bisher eine AE hatte (z.B. wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschem Ehepartner) dann stattgegeben werden kann, wenn die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt sind. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden auf die Mindestaufenthaltsdauer gemäß Ziffer 3.1 angerechnet. (ABH Saalf.-Rud.) Ein Ausländer hat derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Wenn er die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erfüllt und die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten kann, wäre diese günstiger für ihn. Wie ist in diesen Fällen zu entscheiden? Bayern: Die Ausländer müssen spätestens im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung im Besitz einer Duldung sein. 42 In den Anwendungsbereich der Regelung nicht einbezogen werden Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel z.B. nach Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG verfügen. In Fällen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF erlischt die bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht automatisch. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, wenn Betroffene auf ihren Aufenthaltstitel verzichten, bedarf der Klärung. Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dazu führt, dass ein Ausländer aus dem Anwendungsbereich fällt, obwohl mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zu rechnen ist. Um grob unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollen Betroffene auf die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllen. Antwort: Der Ausländer sollte auf die Möglichkeit des Verzichts der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen werden. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG in den meisten Fällen nur für 6 Monate erteilt werden kann (weil kein mindestens 18monatiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt), könnte auf einen Verlängerungsantrag bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verzichtet werden und stattdessen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung beantragt werden. Mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG könnte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Es könnte auch vorher auf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verzichtet werden und die Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach der Bleiberechtsregelung umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen der AE nach der Bleiberechtsregelung erfüllt sind. (ABH Eisenach) Ist es richtig, dass aufgrund der Anrechenbarkeit der Zeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG unmittelbar nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte? Antwort: Ja. Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. Nicht angerechnet werden dagegen spätere Duldungszeiten ab 01.01.2005 (s. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 26 Rdnr. 11). Dies ergibt sich auch aus Nr. 26.4.1 VAH, wonach bei der Fristberechnung Aufenthaltszeiten ohne rechtmäßigen Aufenthalt, z.B. Zeiten einer Duldung, außer Betracht bleiben (Ausnahme: Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG). Nach Hailbronner, AuslR, 45. Aktualisierung, Februar 2006, § 26 Rdnr. 17, können Zeiten der Duldung dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis schon deswegen nicht gleichgestellt werden, weil die Duldung lediglich die Aussetzung des Vollzugs bedeutet und eine fortbestehende Ausreisepflicht voraussetzt. Sie kann daher nicht 43 in den Wirkungen einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden (Ausnahme: § 101 Abs. 2: Duldung vor dem 01.01.2005). (ABH Erfurt) Sollte in die Aufenthaltserlaubnis außer der Rechtsgrundlage § 23 (1) AufenthG der Zusatz "nach Bleiberechtsbeschluss" ergänzt werden, um damit von dem Personenkreis der § 23 Abs. 1 und § 24 AufenthG - wegen des Krieges in ihrem Heimatland - unterscheiden zu können? Antwort: Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthV ist bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis im Feld Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Rechtsgrundlage ist für die Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung ist zwar grundsätzlich nur § 23 Abs. 1 AufenthG. Jedoch ist zur Verdeutlichung und zur Abgrenzung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber anderen Aufenthaltserlaubnissen, die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland der Ausländer erteilt worden sind, im Feld Anmerkungen der Aufenthaltserlaubnis als Rechtsgrundlage einzutragen "23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Bleiberechtbeschluss der IMK vom 17.11.2006". (ABH Saalf.-Rud.) Türkische Familie, eingereist 02.12.1994, Abschiebung ausgesetzt wegen permanenter Weigerung Mitwirkung Passbeschaffung. Ehemann hat laufendes Ermittlungsverfahren und ist bereits zu 60 TS wegen Bedrohung verurteilt, fehlende Mitwirkung Passbeschaffung. Ehefrau macht geltend, dass sie zwar bei der fehlenden Mitwirkung beteiligt ist, aber durch den Ehemann gezwungen wird jegliche Handlung in Bezug auf Passbeschaffung zu unterlassen. Sie will jetzt mit den 5 Kindern die Bleiberechtsregelung in Anspruch nehmen. Wie ist zu entscheiden? Antwort: Gemäß Ziffer 6.4 der Bleiberechtsregelung sind von der Regelung Personen ausgeschlossen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen (allgemeinen) Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Dies ist beim Ehemann der Fall. Gemäß Ziffer 6.6 erfolgt bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Trennung der Kinder von den Eltern möglich, wobei der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass wegen der Straftat des Ehemannes die ganze Familie ausgeschlossen ist, sofern nicht § 37 Abs. 1 AufenthG für die Kinder eingreift. Zu prüfen ist allerdings, ob die Straftat des Ehemannes noch verwertbar ist, wobei eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen ist. Da zudem bei der Bleiberechtsregelung die gesamte Familie zu betrachten ist, kann es nicht sein, dass ein Familienmitglied, bei dem Ausschlussgründe wie Straftaten vorliegen, einerseits auf eine Antragstellung nach der Bleiberechtsregelung verzichtet, um den Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung zu ermöglichen, andererseits aber gerade dieses Familienmitglied dazu beiträgt, dass die übrigen Voraussetzungen nach der 44 Bleiberechtsregelung bei den Familienangehörigen erfüllt sind (Bsp.: Familienvater straffällig, ist Ausschlussgrund für gesamte Familie, Vater verdient aber allein Lebensunterhalt für gesamte Familie durch Arbeit) (ABH SOK) Können bei Ablehnung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis Rechtsmittel eingelegt werden? Antwort: Ja, es handelt sich dabei um einen belastenden Verwaltungsakt, der wie jede andere Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Ende der Veranstaltung um 12.30 Uhr Anlage: Muster einer Bescheinigung für Duldungsinhaber Bleiberechtsregelung zur Vorlage beim möglichen Arbeitgeber (Muster) Kopfbogen der ausstellenden Ausländerbehörde Datum) nach der (Ort, Bescheinigung für Duldungsinhaber nach der Bleiberechtsregelung zur Vorlage beim möglichen Arbeitgeber Herr/Frau ...(Personalien)... ist Begünstigte(r) des Bleiberechtsbeschlusses der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17.11.2006. Er/Sie ist zur Arbeitsplatzsuche berechtigt. Weist er/sie bis spätestens 30.09.2007 ein verbindliches Arbeitsangebot nach, das seinen/ihren Lebensunterhalt und ggf. den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist, wird ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, die zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt. Wir bitten, einen konkreten Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vorzulegen, der nur noch vom Ausländer unterzeichnet werden muss. Aus dem Arbeitsvertrag muss zumindest - der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung (maximal ein Monat in der Zukunft), - die Dauer der Beschäftigung, - die Höhe des Arbeitsentgeltes, - die Dauer einer eventuellen Probezeit und - die Art der Arbeitsleistung hervorgehen. 45 Im Auftrag ------------------------------------(Datum, Unterschrift) 46