DGB-Bezirk Baden-Württemberg Einführung in das Ausländerrecht BA, Stuttgart, 4.9.2009 Jürgen Klose DGB-Bezirk Baden-Württemberg Tel. 0711-2028-213 [email protected] Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 1 Die Anfänge Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 2 „Ratschläge für die Zubereitung von Speisen nach italienischer Art“ Die italienischen Arbeitskräfte bereiten ihre Speisen gerne selbst zu. Soweit aber Italiener vom Arbeitgeber verpflegt werden, sind folgende Ratschläge des Italienischen Konsulats in Stuttgart für die Zubereitung von Speisen für italienische Arbeitskräfte zu empfehlen: • Der Italiener liebt im Allgemeinen keine dünnen und flüssigen Soßen, insbesondere keine Mehlsoßen. Zu Teigwaren, die nicht zu weich gekocht werden sollten, gibt man Tomatensoße. Kartoffeln können in der Form zubereitet werden, wie Brat- und Salzkartoffeln, Kartoffelklöße usw. Dagegen liebt der Italiener keinen Kartoffelbrei. Fleisch wird gebraten, gekocht, aber nicht in Mehlsoße serviert. Das Gemüse wird in ganzen Blättern bevorzugt, gekocht und abgeschmelzt oder mit Essig und Öl zubereitet, ohne Mehleinlage. Salate mit üblichen Zutaten sollten immer in Essig und Öl angemacht werden. • Zubereitung einer Tomatensoße: Zwiebel in Fett bräunen lassen, Tomatenmark zugeben, vorher in warmem Wasser auflösen, dann abschmecken mit Salz und nach Belieben Pfeffer. Wasser zugiessen und eine gute halbe Stunde kochen lassen unter langsamer Zugabe von Wasser in der gewünschten Menge. • Teigwaren (auch Spätzle) ohne abzuschwenken aus dem kochenden Wasser nehmen und in die Teller geben, darüber die Soße geben. • Der Italiener ist nicht gewohnt Obstsäfte (Most) zu trinken; zum Essen trinkt er mit Vorliebe Wein und Wasser. Während des Tages und abends auch Milch.“ Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 3 Alltag in Deutschland heute Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 4 Statistik (Bund) •Ausländer (Ende 2007): 6.744.879, Ausländeranteil: 8,2 Prozent •davon Unionsbürger: über 2,3 Millionen (34,6%) •also: gut ein Drittel EU-Angehörige, zwei Drittel Drittstaatsangehörige •Größte Nationalitätengruppen: Türken 1.713.551 (25,4 %), Italiener 528.318 Personen (7,8 %), Polen 384.808 Personen (5,7 %). •Aufenthaltsdauer: Ende 2007 lebte mehr als ein Drittel (35,4%; 2,4 Millionen) aller Ausländer schon zwanzig Jahre oder länger in Deutschland. 49,4% (3,3 Millionen) hatten Aufenthaltszeiten von mehr als fünfzehn Jahren und fast zwei Drittel (64,5%; 4,3 Millionen) hatten Aufenthaltszeiten von mehr als zehn Jahren. •Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2007 leben in Deutschland gut 15 Mill. Menschen mit Migrationshintergrund. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung in Deutschland liegt somit bei knapp 19 Prozent. Mehr Zahlen im vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jährlich veröffentlichten Migrationsbericht: http://www.bamf.de/ (Publikationen). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 5 Statistik BadenWürttemberg • • • • • • Ausländer (Ende 2007):1.177.461, Ausländeranteil: 11,9 % Türkische Staatsangehörige bildeten mit über 292 000 Personen (25 Prozent) die größte Migrantengruppe, gefolgt von den knapp 164 000 Italienerinnen und Italienern (14 Prozent) und den mehr als 84 000 Menschen aus Serbien und Montenegro (zusammen 7 Prozent). Auch die Bevölkerungsgruppen aus Kroatien und Griechenland sind mit 75 000 bzw. 70 000 vergleichsweise stark vertreten. Insgesamt besitzen mehr als eine Million oder 86 Prozent aller ausländischen Menschen in Baden-Württemberg die Staatsangehörigkeit eines europäischen Landes und mehr als 38 Prozent die eines EU-Landes (450 000). Ende 2007 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aller ausländischen Personen in Baden-Württemberg 19,7 Jahre. Rund 326 000 Personen bzw. 28 Prozent der ausländischen Einwohner im Land leben sogar seit mehr als 30 Jahren bei uns. In Baden-Württemberg leben knapp 2,7 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund. Etwa 25 Prozent der insgesamt 10,7 Mill. BadenWürttemberger haben damit einen Migrationshintergrund. Diese Bevölkerungsgruppe besteht aus rund 1,4 Mill. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (gut 13 % der baden-württembergischen Bevölkerung) und knapp 1,3 Mill. Ausländern (12 % der baden-württembergischen Bevölkerung). Allein in Stuttgart haben über 37 % der Bevölkerung einen Migrationshintergrund. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 6 Begriffe (1) • • • • • Migration Gastarbeiter Zuwanderer Einwanderer Ausländer Migrant • Menschen mit Migrationshintergrund Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 7 Begriffe (2) • Ausländer im formellen/ rechtlichen Sinn sind aber in zunehmendem Maß nur noch eine, zudem schrumpfende, Teilmenge der Wohnbevölkerung nichtdeutscher Herkunft. • Der Ausländerbegriff bildet die Realität einer multiethnischen Gesellschaft zunehmend weniger ab! • Viele der bei uns Lebenden haben keine eigene Migrationserfahrung, sind also so gesehen auch keine Migranten. • Die soziologische Realität (aber nicht die Rechtslage!) trifft am besten der heute zunehmend verwendete Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 8 Begriffe (3) Menschen mit Migrationshintergrund sind: Ausländer: - Zugewanderte Ausländer: Ausländer der 1. Generation - Ausländer der 2. und 3. Generation Deutsche mit Migrationshintergrund: - zugewanderte Deutsche mit Migrationshintergrund: deutsche Zuwanderer ohne Einbürgerung und eingebürgerte zugewanderte Ausländer - nicht zugewanderte Deutsche mit Migrationshintergrund: eingebürgerte nicht zugewanderte Ausländer, Kinder zugewanderter Deutscher, die nicht eingebürgert wurden, Kinder zugewanderter oder in Deutschland geborener eingebürgerter ausländischer Eltern, Kinder ausländischer Eltern, die bei Geburt zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben (ius soli) sowie Kinder, bei denen nur ein Elternteil Migrant oder in Deutschland geborener Eingebürgerter oder Ausländer ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 9 Migrationsursachen • • • • • • • • • • • • • • • • Allgemein: Internationalisierung und Arbeitsteilung der Wirtschaft Bevölkerungswachstum im Süden/ Überalterung im Norden Ungleich verteilter Reichtum/ Nord-Süd-Konflikt Unterdrückung/ Verfolgung Auflösung und Neuordnung Osteuropas Ökologische Krisen Entwicklung der Kommunikations- und Transportwege Generell: push- und pull-Faktoren Bundesrepublik: Kriegsfolgen (Altersstruktur, Männermangel) Wirtschaftswachstum Lohnsteigerungen Abwanderung aus der Landwirtschaft Gründung der Bundeswehr (1955) Mauerbau (1961) Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 10 Formen der Zuwanderung • • • • • • • • EU-Binnenmigration von Unionsbürgern Spätaussiedlerzuwanderung Zuwanderung zum Zweck des Studiums und der Ausbildung Werkvertrags-, Saison- und Gastarbeitnehmermigration und weitere Formen der Arbeitsmigration aus den neuen EU-Staaten und aus NichtEU-Staaten Zugang von Asylbewerbern und Konventionsflüchtlingen sowie jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Familien- und Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen Zuwanderung aus sonstigen Gründen und Rückkehr deutscher Staatsangehöriger Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 11 Größenordnung der Zuwanderungsgruppen Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 12 Das Ausländerrecht Das Ausländerrecht gibt es nicht. Es besteht aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 13 Rechtsgrundlagen (Auswahl) - Zuwanderungsgesetz (ZuwG) - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) - Integrationskursverordnung (IntV) - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) - Sichtvermerksabkommen - Vertrag über die Europäische Union (EUV) - Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV) - Beitrittsverträge und Beitrittsakten zur EU-Osterweiterung - Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz - Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): EU-Staaten mit Island, Liechtenstein und Norwegen vom 1.1.1994 - Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei u.a. Staaten - Das Schengener Durchführungsübereinkommen - diverse Verordnungen (VO) und Richtlinien - Rechtsakte im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 14 Rechtsgrundlagen (Auswahl 2) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - Art. 16a Grundgesetz (GG) - Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - Asylbewerberleistungsgesetz - Grenz- und Rückführungsabkommen - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung) (EinbTestV) 1. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 15 Allgemeines und spezielles Ausländerrecht • • • • • „Das Ausländerrecht“ als solches gibt es eigentlich nicht. Es setzt sich aus ganz verschiedenen Rechtsquellen und Verwaltungsbestimmungen zusammen. Es ist in zahlreichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und völkerrechtlichen Abkommen niedergelegt. Zunehmend bestimmen Rechtsakte der EU das Recht der Einreise und des Aufenthalts. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern richten sich nur noch teilweise nach nationalem Recht. Europäisches Recht löst nach und nach auf immer mehr Gebieten die deutschen Regelungen ab. Bestimmte Kategorien von Ausländern unterfallen aufgrund des Freizügigkeitsrechts der EU oder verschiedener völkerrechtlicher Verträge nicht oder nur eingeschränkt dem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelten allgemeinen Ausländerrecht. Die Einreise und das Aufenthaltsrecht dieser Ausländer sind durch spezielle Gesetze (z.B. FreizügG/EU, AsylVfG, Nato-Truppenstatut) abschließend oder jedenfalls weitgehend eigenständig geregelt (spezielles Ausländerrecht). In der Praxis ist zunächst zu prüfen, ob Ausländer speziellen ausländerrechtlichen Regelungen unterliegen oder auf sie das allgemeine Ausländerrecht (AufenthG, AufenthV) anzuwenden ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 16 5 Gruppen • • • • • Deutsche EU-Angehörige - seit dem Vertrag von Maastricht „Unionsbürger“ (incl. Deutsche) Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz (Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWRStaatsangehörigen gleichgestellt.) Drittstaatsangehörige (d.h. weder Deutsche noch Unionsbürger): Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören Zwischen den Unionsbürgern und den Drittstaatsangehörigen sind die Menschen aus Staaten mit EU-Assoziierungsabkommen einzuordnen. Ihr Rechtsstatus nähert sich dem der Unionsbürger an, ist also besser als der von „Drittstaatsangehörigen“, aber etwas schlechter als der von Unionsbürgern. Wichtigste Gruppe sind hier türkische Staatsbürger. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 17 Das spezielle Ausländerrecht Eine Reihe von Ausländern unterliegt speziellen ausländerrechtlichen Vorschriften. Einreise, Aufenthaltsdauer, nähere Gestaltung des Aufenthalts und ggf. vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten sind für diese Ausländer ganz oder maßgeblich in Spezialgesetzen geregelt. Deshalb spricht man hier vom speziellen Ausländerrecht. Das AufenthG ist hier nicht oder nur subsidiär anwendbar. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 18 Spezielle Gruppen • • • • • • • • • EU-BürgerInnen (Freizügigkeit) Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige (EWR) (Freizügigkeit) SchweizerInnen und ihre Familienangehörigen sowie bestimmte Drittausländer im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Freizügigkeit) Bestimmte türkische Staatsangehörige (Privilegierung durch Assoziierungsrecht) Angehörige der in Deutschland akkreditierten diplomatischen- und konsularischen Vertretungen Sonstige durch völkerrechtliche Verträge bevorrechtigte Personen (UNO, EP etc.) NATO-Truppenangehörige (NATO-Truppenstatut) Heimatlose Ausländer (Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer, HAG) Asylsuchende (Art. 16GG und AsylverfG) Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 19 Die Europäische Union • • • Der EU gehören derzeit 27 Staaten an. Zum 1.5.2004 traten 10 mittelund osteuropäische Staaten mit rd. 75 Mio. Menschen der EU bei, zum 1.1.2007 Bulgarien und Rumänien mit 29 Mio. Menschen. Drei Staaten haben Beitrittsanträge gestellt: Kroatien, Mazedonien und die Türkei. Die Europäische Union wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), auch Maastrichter Vertrag genannt, vom 7.2.1992 gegründet. Die EU besteht aus den Europäischen Gemeinschaften (EG und EURATOM). Hinzu kommen zwei durch den EUV bestimmte Politikbereiche und Formen der Zusammenarbeit: die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Die EU beruht also auf drei Säulen: die Europäischen Gemeinschaften, die GASP und die PJZS. Neben dem EU-Vertrag (EUV) existiert weiter der EG-Vertrag (EGV). In der Rechtsliteratur wird beides unter dem Begriff „Europäisches Gemeinschaftsrecht“ zusammengefasst. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 20 Die Europäische Union Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 21 Wichtige Europäische Verträge • • • • Nach dem Vertrag von Maastricht (1992) tragen drei Säulen die Europäische Union. Diese sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (in Strafsachen). Mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Zivilrecht in die Gemeinschaftsmethode überführt. Wesentlich ist vor allem, dass die EU die Kompetenz erhalten hat, mit unmittelbarer Wirkung in allen EU-Staaten in den Bereichen Visa, Asyl, Einwanderung und anderen Politikbereichen betreffend den freien Personenverkehr Regelungen in der ersten Säule zu treffen. Im Hinblick auf den Beitritt neuer Staaten wurden der EUV und der EG-Vertrag mit dem Vertrag von Nizza (2001) geändert (Größe und Zusammensetzung der Kommission, Stimmengewichtung im Rat, mehr qualifizierte Mehrheitsentscheidungen, Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten). Der Vertrag von Lissabon (2007) hebt, sofern er in Kraft tritt, die Säulenstruktur auf und führt alle Bereiche in einem Vertrag mit einer Rechtspersönlichkeit zusammen. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 22 Die 4 Grundfreiheiten • Freier Warenverkehr: Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. • Freizügigkeit: Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 18 EG existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG). Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 61 ff. EGV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige bezieht. • Dienstleistungsfreiheit: Jeder darf innerhalb der gesamten EU seine Dienstleistungen wie im eigenen Land anbieten und durchführen. Geregelt ist sie i Art. 49 EGV. • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Es dürfen innerhalb der EU Gelder und Wertpapiere in beliebiger Höhe von einem Land in ein anderes transferiert werden. Rechtliche Grundlage: Art. 56 EG (ex-Art. 73b) – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 23 Allgemeine Personenfreizügigkeit (Art.18 EG-Vertrag) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 24 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art.39 EG-Vertrag • • • • (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 25 Niederlassungsfreiheit (Art. 43 - 48 EGV) Die Niederlassungsfreiheit erlaubt es (natürlichen) Personen oder Gesellschaften, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, solange mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist. Auf juristische Personen ist dieses Recht anwendbar, wenn die juristische Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem Mitgliedstaat befindet. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 26 Dienstleistungsfreiheit (1) (Art.49-55 EG-Vertrag) • • • Sie gewährleistet, dass Anbieter gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedsland regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden. Voraussetzungen für die Gültigkeit der Dienstleistungsfreiheit: - Nichtkörperlichkeit der Leistung - Selbstständigkeit (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit) - nur vorübergehende Dauer der Tätigkeit, d.h. keine wirtschaftliche Integration in die nationale Volkswirtschaft (Unterschied zu Niederlassungsfreiheit) - Entgeltlichkeit Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 27 Dienstleistungsfreiheit (2) • • • • Wie in den Bereichen der anderen Grundfreiheiten auch wurden zur Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit Bestimmungen des EUSekundärrechts erlassen, insbesondere um nichttarifäre Handelshemmnisse auszuräumen. Maßgeblich ist hier insbesondere die lange Zeit umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Gegenstand der Auseinandersetzungen war insbesondere der Grundsatz, dass für die Dienstleistungserbringer die rechtlichen Bestimmungen ihres Herkunftslandes gelten (sog. Herkunftslandprinzip). Werden von einem Unternehmen Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt für die Anwendbarkeit bestimmter arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, die auf dem Bestimmungslandprinzip beruht. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 28 Regelungen für Unionsbürger • • • • • Unionsbürger benötigen für ihre Einreise und für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU). Unionsbürger, die im Besitz eines gültigen Personalausweises sind, haben ein dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Unionsbürger und ihre EU-Familienangehörigen erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte-EU ausgestellt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/ EU). Entsprechendes gilt für EWR-Bürger. (§12 FreizügG/EU). EU-Bürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, erlangen ohne weitere Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Auf Antrag erhalten EU-Bürger ein Dokument zur „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ und drittstaatsangehörige Familienmitglieder eine „Daueraufenthaltskarte-EU“ (§ 5 Abs. 6 FreizügG/EU). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 29 Verlust des Freizügigkeitsrechts Sind die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt innerhalb der ersten fünf Jahre der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland entfallen, kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU). Ansonsten ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit möglich (§ 6 Abs. 1 FreizügG/ EU), nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 30 Übergangsregelungen für Neumitglieder Mit der Erweiterung der Europäischen Union um zehn weitere Mitgliedstaaten sind seit dem 1. Mai 2004 auch die Staatsangehörigen aus den neuen EUStaaten grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt. Allerdings gilt eine gestufte Übergangsregelung (2+3+2-Modell) mit einer bis zu sieben Jahre dauernden Übergangsfrist. Für die zum 1. Januar 2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien gelten die gleichen Übergangsregelungen. Im Dezember 2006 hat sich der Rat für Justiz und Inneres auf die Ausweitung des Schengenraumes auf die neuen EU-Mitgliedstaaten (außer Zypern) und damit die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen verständigt. Am 21. Dezember 2007 sind an den Land- und Seegrenzen zu Polen und an der Grenze zur Tschechischen Republik die Binnengrenzkontrollen entfallen. Seit dem 30. März 2008 gilt die Erweiterung des Schengenraumes auch an den Luftgrenzen. Im Falle von Rumänien und Bulgarien kommt das SchengenRecht zunächst nur teilweise zur Anwendung. So finden an den Grenzen zu diesen neu beigetretenen EU-Staaten weiterhin Grenzkontrollen statt. Zudem wenden beide Staaten das Schengen-Visumregime noch nicht an. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 31 Assoziationsrecht Die EU hat mit einer Reihe von Staaten Assoziierungsabkommen abgeschlossen. Diese räumen den Staatsangehörigen aus diesen Staaten Sonderechte ein, die sie gegenüber Drittstaatsangehörigen privilegieren. Deren Rechtsstatus nähert sich damit dem von Unionsbürgern an. Wichtigste Gruppe in der Bundesrepublik sind türkische Staatsbürger. Schutz vor Aufenthaltsbeendigung: Der Assoziationsfreizügige kann sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen. Er darf danach nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 39 Abs. 3 EGV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, im Wesentlichen also ausschließlich auf Grund einer umfassenden Ermessensausübung. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 32 Unterschiede zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (1) • • • • Unionsbürger benötigen für die Einreise kein Visum. Zudem ist ein Reisepass nicht erforderlich. Es genügt ein gültiger Personalausweis. Unionsbürger erhalten - sofern die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht vorliegen - von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht. Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen entsteht – im Gegensatz zu dem Aufenthaltsrecht von Drittausländern - nicht erst mit Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder der Aufenthaltskarte, sondern bereits mit dem Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen melden sich – wie Deutsche auch – bei der zuständigen Meldebehörde an. Die Meldebehörde leitet diese Angaben an die Ausländerbehörde weiter. Damit erübrigt sich für Unionsbürger in der Regel der Gang zur Ausländerbehörde. Eine gesonderte ausländerrechtliche Meldepflicht besteht nicht. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 33 Unterschiede zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (2) • Unionsbürger benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie genießen Freizügigkeit. • Unionsbürger können nur unter besonderen, gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen, Bedingungen ausgewiesen werden. Danach muss das persönliche Verhalten eines Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht eine Vermutung für die Freizügigkeit, bis das Vorliegen der Gefährdung durch die zuständige Ausländerbehörde feststellt wird. • Diskriminierungsverbot: Art. 12 EGV verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sowohl direkte wie auch indirekte Diskriminierung (die z.B. an den Wohnsitz anknüpft…). Der EuGH hat befunden, dass begünstigende Regelungen, die formal nur für eigene Staatsangehörige gelten, auf alle EU-Bürger und ihnen Gleichgestellte anzuwenden sind. • Unionsbürgerschaft: Artikel 17 EGV begründet eine Unionsbürgerschaft für Staatsangehörige eines EU-Staats. Als Basisrecht gewährt es allen Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose,allgemeines 4.9.2009 34 EU-Bürgern ein zweckunabhängiges Einreise- und Das allgemeine Ausländerrecht • Ausländer, auf die nicht die speziellen Vorschriften des EUFreizügigkeitsrechts oder völkerrechtlicher Verträge anwendbar sind (siehe „Spezielles Ausländerrecht“), unterliegen den Bestimmungen des AufenthG und der AufenthV. Sie benötigen für die Einreise und für den Aufenthalt grundsätzlich einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 AufenthG) und einen gültigen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG). Die Aufenthaltstitel (AT) werden zu sehr unterschiedlichen Zwecken erteilt (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe …), so dass die Rechte aus gleichlautenden AT sich erheblich unterscheiden können. Das AufenthG regelt auch die Erwerbstätigkeit von Ausländern. • Ausländer bedürfen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet keines AT, sofern durch EU-Recht oder andere Regelungen etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht, der AT daher nur eine deklaratorische Wirkung hat (Nachweisfunktion). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 35 Aufenthaltstitel (AT) Aufenthaltstitel (AT) ist der Sammelbegriff für die drei Aufenthaltstitel des AufenthG (§ 4 AufenthG): • das Visum • die Aufenthaltserlaubnis • die Niederlassungserlaubnis Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 36 Aufenthaltstitel – Visum [§ 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG] Das Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. – Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. – Niederlassungserlaubnis [§ 9 AufenthG] Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. – Daueraufenthalt-EG [§ 9a AufenthG] Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erhalten. – Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz] Die Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel) wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. – Duldung [§ 60a AufenthG] Eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 37 Visum [§ 6 AufenthG] Das Visum wird zur Ersteinreise benötigt. Es wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. Es gibt drei Kategorien für sogen. Schengen-Visa und zur Abgrenzung von den Schengen-Visa eine vierte Kategorie für nationale Visa: - Schengen-Visum Typ A für Flughafentransit, - Schengen-Visum Typ B für Durchreisen in einen Drittstaat von max. 5 Tagen, - Schengen-Visum Typ C für einen oder mehrere Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitaums von 6 Monaten und - nationale Visa (Typ D) für längerfristige Aufenthalte nach Maßgabe des AufenthG. Die Einreise mit Visum ist grundsätzlich Erteilungsvoraussetzung für eine AE, NE oder DauerAE-EG (§ 5 II AufenthG). Auch für Einreisen zu Erwerbszwecken unter drei Monaten wird ein Schengen-Visum ausgestellt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 38 Die Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG] Die Aufenthaltserlaubnis (AE) ist der einzige im Inland erteilte befristete Aufenthaltstitel. Die Befristung richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die AE wird für sehr unterschiedliche Aufenthaltszwecke erteilt. Das AufenthG sieht 6 grundlegende Aufenthaltszwecke vor, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen. Im Einzelnen werden 25 Aufenthaltszwecke unterschieden. Der Aufenthaltszweck wird auf dem Dokument vermerkt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 39 Aufenthaltserlaubnisse nach Aufenthaltszwecken Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 40 §9 AufenthG Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis als Aufstiegstitel (1) •fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis •gesicherter Lebensunterhalt •60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung •ausreichender Wohnraum •Straffreiheit •ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache •Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 41 Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis als Aufstiegstitel (2) Unter bestimmten Voraussetzungen, teilweise unter Verzicht auf die nach § 9 AufenthG geforderten Integrationsleistungen können eine NE erhalten: - Unternehmensgründer nach 3 Jahren (§ 21 IV AufenthG) - Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge i.S.d. GFK nach 3 Jahren (§ 26 III AufenthG) - Ausländer, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aufgenommen wurden, nach 7 Jahren, unter Anrechnung des Asylverfahrens (§ 26 IV AufenthG) - Familienangehörige von Deutschen nach 3 Jahren AE (§ 28 II AufenthG) - Kinder im Rahmen des Familiennachzugs mit Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. nach Volljährigkeit nach fünf Jahren unter jeweils erleichterten Voraussetzungen (§ 35 I AufenthG) - Ehemalige Deutsche (§ 38 I Nr. 1 AufenthG) Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 42 Niederlassungserlaubnis [§ 9 AufenthG] Die Niederlassungserlaubnis (NE) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt unbeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (Ausnahme: politische Betätigung und Wohnsitzbeschränkung lt. § 23 II AufenthG). Sie kann als Ersttitel oder als Aufstiegstitel erteilt werden. NE als Ersttitel: - für Hochqualifizierte (§19 I AufenthG), - für Ausländer, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen aufgenommen werden, wenn ein besonders gelagertes politisches Interesse besteht (§ 23 II AufenthG), - für ehemalige Deutsche (§ 38 I Nr. 1 AufenthG) NE als Aufstiegstitel: Einem Ausländer ist nach 5 Jahren Besitz einer AE eine NE zu erteilen, wenn er die in § 9 II AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 43 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (DauerAEEG) (§9a AufenthG) • • • • Mit dem am 28.8.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (2. ÄndG-ZuwG) wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt mit einem AT in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten, wenn sie die in § 9 AufenthG bestimmten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben einen Rechtsanspruch, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer nationalen Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sogenannte Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens drei Monaten). Weiterer Vorteil (wie bei NE): erhöhter Ausweisungsschutz. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 44 Deklaratorische Aufenthaltstitel Der Aufenthaltstitel dient nur dem Nachweis (deklaratorischer Aufenthaltstitel) Der Aufenthalt ohne oder mit abgelaufener AE ist rechtmäßig. Gilt z.B. für EU-Angehörige, freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen und nach Assoziationsrecht für türkische Staatsangehörige und ihre (auch nicht-türkischen) Familienangehörigen. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 45 Aufenthaltsgestattung (§55 AsylverfG) Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 46 Duldung [§ 60a II; III AufenthG] Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel! Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Der Aufenthalt mit einer Duldung ist also unerlaubt und unrechtmäßig, aber nicht strafbar oder ordnungswidrig. Die Duldung ist mit einer räumlichen Beschränkung auf das Gebiet eines Bundeslands gemäß §61 Abs.I Satz 1 AufenthG verbunden. Sozialleistungen werden nicht aufgrund von §120 I BSHG, sondern der §§ 1 I, 3 AsylbLG gewährt. Das Ausländerrecht kennt 4 Arten der Duldung (Duldung nach § 60a AufenthG, vorläufige Duldung nach § 81 III S.2 AufenthG, faktische Duldung nach § 71 V S.2 AsylVfG und die gesetzliche Duldung nach § 71a III AsylVfG). Mit Zustimmung der BA kann eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn Inhaber einer Duldung sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 4 II S.3 AufenthG). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 47 Erlöschen eines Aufenthaltstitels Das Erlöschen eines AT regelt § 51 AufenthG. Das Erlöschen hat zur Folge, dass der Ausländer ausreisepflichtig wird. Das AufenthG unterscheidet zwischen: • Erlöschen durch Verwaltungsakt • Erlöschen durch Gesetz Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 48 Erlöschenstatbestände Verwaltungsakte, die einen AT zum Erlöschen bringen, sind • • • • der Widerruf (§52 AufenthG) die Ausweisung (§§55ff AufenthG) die Rücknahme (§48 VwVfG) die Abschiebungsanordnung (§58a AufenthG) Kraft Gesetz erlischt der AT • • • • • • bei Ablauf seiner Geltungsdauer bei Eintritt einer auflösenden Bedingung zum Zeitpunkt der Ausreise, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist, sofern keine Widereinreisefrist bestimmt wurde. Nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt, außer: wenn eine längere Wiedereinreisefrist bestimmt wurde, bei Ableistung des Wehrdienstes und bei Besitzern einer Niederlassungserlaubnis (§51 AufenthG) Wenn der Ausländer nach Erteilung eines AT einen Asylantrag stellt (§§ 22, 23 oder 25 III bis V AufenthG) Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Inhaber während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der EU aufgehalten hat – oder bei Rücknahme und Ausweisung/ Abschiebung für 6 Jahre. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 49 Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 50 Ausreisepflicht • • • • Eine Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (mehr) besitzt (§ 50 I AufenthG). Wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist, hat er Deutschland unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisepflicht kann durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Ausweisung gem. §§ 53 AufenthG, Widerruf gem. § 52 AufenthG, Rücknahme des AT gem. § 48 VwVfG oder nachträgliche Befristung der AE oder der Befreiung vom Erfordernis eines AT (gem. §§ 7 II S. 2, 12 IV AufenthG) herbeigeführt werden. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 I AufenthG). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 51 Abschiebung (1) • • • Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 I AufenthG). Der Abschiebung können rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Abschiebung nicht stattfindet, weil wichtige Gründe dagegen sprechen. Von einem „zielstaatsbezogenen“ Abschiebungshindernis spricht man, wenn die Asylbehörde feststellt, dass einem Flüchtling bei Rückkehr z.B. Folter oder andere ernste Gefahren drohen. Sie erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Kann eine Abschiebung aus anderen Gründen nicht stattfinden – zum Beispiel bei Reiseunfähigkeit oder weil kein Pass vorliegt, spricht man von einem „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernis. Dies bedeutet oft nur eine Duldung und die Verschiebung der Abschiebung auf einen späteren Zeitpunkt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 52 Abschiebung (2) • • • Nach § 60 a I AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern ausgesetzt wird. Darüber hinaus ist gem. § 60 a II AufenthG die Abschiebung eines Ausländers durch die Ausländerbehörde zwingend auszusetzen, solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Abschiebungshaft: Abschiebungshaft ist die Inhaftierung von Menschen, die in Kürze abgeschoben werden sollen. Sie kann bis zu 18 Monate dauern. Vielfach kommen Männer, aber auch ganze Familien in Abschiebungshaft. Alleinstehende Jugendliche werden ab 16 Jahren in Abschiebungshaft genommen. Die Haftbedingungen werden von den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 53 Ausweisungstatbestände nach dem AufenthG Es gibt unterschiedlich abgestufte Sanktionen: • • • • § 53 Zwingende Ausweisung § 54 Ausweisung im Regelfall § 55 Ermessensausweisung § 56 Besonderer Ausweisungsschutz Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 54 § 53 Zwingende Ausweisung Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder 3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 55 §54 Ausweisung im Regelfall (1) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn 1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist, 3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet, 4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, 5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen, . Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 56 §54 Ausweisung im Regelfall (2) 5.a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, 6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder 7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 57 §55 Ermessensausweisung (1) (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er 1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland – a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder – b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, – soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde, 1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat, 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 58 Ermessensausweisung (2) 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt, 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, 6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt, 7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 59 Ermessensausweisung (3) 8.a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder 8.b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, 9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken, 10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder 11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 60 Ermessensausweisung (4) (3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen 1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, 2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, 3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 61 Besonderer Ausweisungsschutz (1) (§56 AufenthG) 1) Ein Ausländer, der 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, 1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, 4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, 5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 62 Besonderer Ausweisungsschutz (2) (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden. (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder 2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 63 Jugendhilferechtliche Ansprüche für Ausländer (1) • • • • Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist als achtes Buch Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII = KJHG). § 6 Abs. 2: »Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.« Was ein »gewöhnlicher Aufenthalt« ist, definiert § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I: Er besteht dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (sog. »zukunftsoffener Verbleib«). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist bei Kindern und Jugendlichen der Wille des Personensorgeberechtigten maßgebend. Für die hoheitlich/polizeirechtlich geprägten Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42–60) gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, wonach es nur darauf ankommt, ob ein tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Dies meint nur die körperliche Anwesenheit in Deutschland. Unerheblich ist der Rechtsstatus und damit die Frage, ob sich ein Kind erlaubt oder unerlaubt in Deutschland aufhält oder an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff »tatsächlicher Aufenthalt« stammt aus dem Sozialhilferecht (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 64 Jugendhilferechtliche Ansprüche für Ausländer (2) • Für die hoheitlich/polizeirechtlich geprägten Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42–60) gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, wonach es nur darauf ankommt, ob ein tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Dies meint nur die körperliche Anwesenheit in Deutschland. Unerheblich ist der Rechtsstatus und damit die Frage, ob sich ein Kind erlaubt oder unerlaubt in Deutschland aufhält oder an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff »tatsächlicher Aufenthalt« stammt aus dem Sozialhilferecht (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 65 Ausweisung bei Jugendhilfeleistungen? • • Als Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG könnte die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie in Betracht kommen, d. h. Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34) und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35), da diese drei Hilfearten außerhalb der eigenen Familie erbracht werden. allenfalls Heimerziehung gemäß § 34 könnte ein Ausweisungsgrund sein. Auch dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Eltern des Minderjährigen rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs. AufenthG). Ferner sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei einer Ausweisung nach Ermessen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Auch ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für diejenigen Ausländer zu beachten, die entweder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 66 Ausweisung bei Jugendhilfeleistungen? (2) • • Nur wenn die Eltern sich lediglich geduldet in Deutschland aufhalten, wäre es möglich, Heimerziehung als Ausweisungsgrund heranzuziehen. Hier ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine behördliche Ermessensentscheidung gefordert ist, die nur zu einer Ausweisung führen kann, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Ist ein Minderjähriger z. B. drogenabhängig, kann dies ebenfalls einen Ausweisungsgrund darstellen (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Suchtabhängigkeit gilt als eine Form der seelischen Behinderung (§ 3 Nr. 3 EingliederungshilfeVerordnung) und fällt damit in die Zuständigkeit der Jugendhilfe, soweit es sich um einen Minderjährigen oder einen jungen Volljährigen handelt (§ 41 Abs. 2). Erhält er aus diesem Grunde Eingliederungshilfe (§ 35 a) oder Hilfe für junge Volljährige (§ 41), besteht jedoch gerade kein Ausweisungsgrund. Denn mit Annahme der Hilfe ist die Bereitschaft zur Therapie nachgewiesen. Ist der Jugendliche im Übrigen bereit, eine andere Leistung der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, z. B. Beratung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 oder § 16 Abs. 2 Nr. 1, deutet dies ebenfalls auf Therapiebereitschaft hin. Damit entfällt der Ausweisungsgrund. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 67 Ausweisung bei Jugendhilfeleistungen? (3) • Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) hängt in der Regel u. a. davon ab, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Bezug der »öffentlichen« Jugendhilfeleistungen kann daher dazu führen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wenn diese Leistungen den Lebensunterhalt mit umfassen. Gemäß § 39 Abs. 1 ist das der Fall bei Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33) oder in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie intensiver pädagogischer Einzelbetreuung (§ 35). • Der Bezug von Jugendhilfeleistung nach der Einreise steht jedoch einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren wurde und zumindest ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 33 AufenthG) oder gemäß der Voraussetzungen der §§ 27–29 und § 32 AufenthG das Kind oder der Jugendliche als Familienangehöriger nachgezogen ist, sowie auch dann, wenn von der Wiederkehroption (§ 37 AufenthG) Gebrauch gemacht wurde. Die Gewährung von Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) oder Duldung (§ 60 a AufenthG) erfolgen ohnehin unabhängig von der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 68 Ausweisung bei Jugendhilfeleistungen? (4) • • • Nach Art. 12 und Art. 18 EG-Vertrag genießen Unionsbürger in Deutschland dieselben Rechte wie Deutsche, insbesondere Freizügigkeit. Es gilt das Diskriminierungsverbot. Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 1612/68 konkretisiert dies dahin, dass Unionsbürgern die gleichen sozialen Vergünstigungen wie Inländern eingeräumt werden. Wegen des in Art. 9 des Assoziationsabkommens-EU/Türkei enthaltenen Diskriminierungsverbots gilt der Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern auch für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, also auch im Rahmen der Jugendhilfeleistungen. Weiter ist das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, S. 563) zu beachten. Es verbietet grundsätzlich eine »Rückschaffung« alleine wegen Hilfebedürftigkeit. Die »Rückschaffung« soll nur zulässig sein, wenn der Betreffende sich noch nicht fünf Jahre in dem Vertragsstaat aufhält und wenn »Gründe der Menschlichkeit« nicht entgegenstehen. Art. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten des Abkommens, Fürsorgeleistungen zu gewähren. Als »Fürsorge« gilt jede Hilfe, die ein Mitgliedstaat einer Person ohne eigene ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensbedarf gewährt, sowie für die Betreuung, die sie benötigt (Art. 2 a (i)). Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 69 Ausweisung bei Jugendhilfeleistungen? (Fazit ) • Das Aufenthaltsgesetz und das EU-Recht bieten für Minderjährige und Heranwachsende einen besonderen Ausweisungsschutz. •Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet eine „Verbannung“ •Ein zusammenfassender Blick auf die europäischen und die zwischenstaatlichen Normen lässt erkennen, dass kaum ein Fall denkbar ist, in dem einem minderjährigen Ausländer Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe aus Gründen des europäischen oder internationalen Rechts zu versagen wären. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 70 Erwerbstätigkeit Rechtsgrundlagen • Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –Teil des Zuwanderungsgesetzes) • Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) • Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) Sowie für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU: •Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III •Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV •Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV in der jeweils gültigen Fassung. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 71 Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit Mit dem Zuwanderungsgesetz vom 1.1.2005 wurden erstmals die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt, den Arbeitsmarktzugang und die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit von Ausländern in einem Gesetz, dem Aufenthaltsgesetz, geregelt §§ 18-21 und §§ 39-42 AufenthG): Eine Erwerbstätigkeit ist nur möglich, wenn der Aufenthaltstitel (AT) dazu berechtigt. Mit dem Antrag auf einen AT wird gleichzeitig entschieden, ob und in welchem Umfang der Ausländer erwerbstätig sein darf. Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit; in gesetzlich genau festgelegten Fällen muss die Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Der Ausländer hat es nur noch mit einer Behörde, der Ausländerbehörde, zu tun. Die Arbeitsagentur wird nur noch behördenintern beigezogen („one-stopgovernment“) Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 72 A. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer Grundsätzlich gilt: Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdürfen nur dann beschäftigt werden, wenn • keine deutschen bzw. inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und • sie nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche bzw. Inländische Fachkräfte beschäftigt werden. Das Zulassungsverfahren und die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich danach, ob die ausländische Arbeitskraft die Staatsangehörigkeit eines neuen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Landes (Drittstaat) besitzt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 73 Verfahren • • Ausländer aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die eine Beschäftigung aufnehmen möchten, müssen den entsprechenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Diese schaltet dann die Agentur für Arbeit ein. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmer als auch für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde ein, die grundsätzlich die zuständige Agentur für Arbeit beteiligt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 74 B. Zulassung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Staaten Arbeitnehmer aus den am 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 zur Europäischen Union beigetretenen Staaten können ohne Visum nach Deutschland einreisen und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen die Arbeitnehmer der neuen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Malta und Zypern) für eine Übergangszeit jedoch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt wird. •Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) können grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, wenn es sich um eine qualifizierte Fachkraft handelt und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Punkt A). • Nach zwölf Monaten Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt wird den ausländischen Fachkräften eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Damit erhalten sie einen unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Arbeitsberechtigung-EU ist zeitlich und örtlich unbeschränkt. • Fachkräfte mit einem inländischen oder ausländischen Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation, die eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausüben wollen, sowie deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige erhalten ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 75 C. Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (siehe Punkt A) die Merkmale einer der folgenden Personengruppen erfüllt sind: • Fachkräfte mit ausländischem Hochschulabschluss • IT-Fachkräfte Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 76 D. Besondere Personengruppen Bei einigen Personengruppen kann auf die Durchführung einer Vorrangprüfung verzichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder um Staatsangehörige eines Drittstaats handelt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen: • Hochqualifizierte • Inländische Hochschulabsolventen • Absolventen deutscher Auslandsschulen • Leitende Angestellte und Spezialisten • Fachkräfte im Intra-Company-Transfer • Gastarbeitnehmer • Staatsangehörige aus EWR-Staaten und der Schweiz Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 77 § 18 AufenthG Beschäftigung (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt. (2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. (4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 78 § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer 1. im Bundesgebiet – a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder – b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder – c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und 2. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, 5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 79 §19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 80 § 21 Selbständige Tätigkeit (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 81 §39 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (1) (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 82 §39 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (2) (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 83 § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist, 2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt, 3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, 4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden, 2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach § 39 Abs. 4, 3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf, 4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich ist, 5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt werden kann. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 84 2 BeschäftigungsVerordnungen • Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) – Beschäftigungsverordnung: 1. Zustimmungsfreie Beschäftigungen 2. Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen 3. Zustimmungen zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen 4. Zustimmungen zu weiteren Beschäftigungen 5. Zustimmungen zu Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen • Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV) – Beschäftigungsverfahrensverordnung: 1. Zustimmungsfreie Beschäftigungen 2. Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung 3. Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 85 Informationen der Bundesagentur für Arbeit Merkblatt 7 „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland - Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/MerkblattSammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 86 Asylrecht • • • Asylbewerber Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Das Asylverfahren Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Im ersten Jahr ihres Aufenthalts ist das Arbeiten verboten, danach stark eingeschränkt. Die staatlichen Sozialleistungen sind rund 30% niedriger als für Deutsche. Asylbewerber müssen in den ihnen zugewiesenen Unterkünften wohnen. Ihren Aufenthaltsort dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis verlassen. Asylberechtigte Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / BAMF (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge / BAFl) oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Sie erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird, erhalten sie danach eine Niederlassungserlaubnis. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 87 „Asylkompromiss“ von 1993 • • • Prinzip der sicheren Drittstaaten: Eine Berufung auf das Asylgrundrecht ist für Personen ausgeschlossen, die aus sicheren Drittstaaten einreisen (§ 26a AsylVfG). Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten und per Gesetz festgelegte Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind Norwegen und die Schweiz. Damit gelangen Personen, die über die deutschen Landgrenzen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht in das deutsche Asylverfahren, wenn sie in den sicheren Drittstaat zurückgeschoben werden können. Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten: Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, in denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass keine politische Verfolgung stattfindet (Art 16a Abs. 2 GG). Zu den gesetzlich festgelegten sicheren Herkunftsstaaten zählen derzeit Ghana, Senegal und die Mitgliedstaaten der EU (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 2). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sie vor Verfolgung sicher sind. Eine Asylanerkennung ist hierdurch aber nicht ausgeschlossen. Macht ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland glaubhaft, dass ihm Verfolgung droht, hat auch er Anspruch auf eine Anerkennung. Flughafenregelung: Die so genannte Flughafenregelung (§ 18a AsylVfG) gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für Asylbewerber ohne Pass oder ohne gültigen Pass, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen. Das Verfahren wird dabei vor der förmlichen Einreise in das Bundesgebiet im Transitbereich des Flughafens beschleunigt durchgeführt. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 88 Art. 16a GG (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, das dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 89 Asyl - Kein Status für immer ! • • Da das Asylrecht Schutz vor einer aktuellen Gefährdung bieten soll, vermittelt die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention keinen Status auf alle Zeit. Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vor - weil zum Beispiel das Regime in dem Heimatstaat abgelöst worden ist, und eine politische Verfolgung dort nicht mehr stattfindet -, dann muss die Anerkennung grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf muss aber nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, da in vielen Fällen bereits aus anderen (asylunabhängigen) Gründen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht. Das Bundesamt ist verpflichtet, spätestens nach drei Jahren zu prüfen, ob eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung aufzuheben ist. Ist das nicht der Fall und besteht schon seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, besteht ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, die nicht befristet ist. Seit 1.1.2005 ist gesetzlich festgelegt, dass bei jedem einzelnen Flüchtling der Schutzstatus nach drei Jahren noch einmal überprüft und unter Umständen wieder entzogen wird. PRO ASYL kritisiert die anhaltende massenhafte Widerrufspraxis als inhuman und völkerrechtswidrig. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 90 Festung Europa Mit dem Argument der Bekämpfung der »illegalen Migration« werden die Zäune um Europa immer höher gezogen. Die Menschen, die nach Europa fliehen, werden als Illegale diffamiert und bekämpft. Die Flüchtlingsabwehr wird mit der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX perfektioniert. Ergebnis der Abschottungsstrategie ist, dass immer weniger Flüchtlinge noch das Territorium der EU erreichen. Hunderte sterben jährlich beim Versuch, das Mittelmeer zu überqueren. Hilfe bleibt oft aus, da Sanktionen drohen. Harmlos nennt sich das „Externalisierung“ des Flüchtlingsproblems – man könnte es auch anders nennen! Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 91 Staatsangehörigkeitsrecht • Art. 116 GG definiert, wer Deutscher ist • Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt die Einzelheiten Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 92 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Die deutsche Staatsangehörigkeit wird u.a. erworben • • • • • durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (ius sanguinis), §4 StAG(1) durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (ius soli), §4 StAG(3) Optionsregelung: Nach 1999 Eingebürgerte Kinder müssen zwischen dem 18. und dem 23. Lebensjahr erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Es wird in der Regel nur eine Staatsangehörigkeit akzeptiert. Davon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen. §29 StAG Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 93 Einbürgerungstest Die vom Bundesminister des Innern erlassene Einbürgerungstestverordnung trat am 1. September 2008 in Kraft und führt den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest ein: § 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (1) Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei denen jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige gewählt werden muss. (2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Fragebögen enthalten 33 Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer wohnt. Die Fragebögen werden nicht veröffentlicht. (3) Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind. (4) Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen Behörde fort. (5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen verbindlich ist. Zum Test: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsangehoerigkeit/Einbuer gerungstest/Einbuergerungstest_node.html Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 94 Der Film zum Test • "DER TEST„ - Die Geschichte von Levent Tekin, der einen Einbürgerungstest bestehen muss, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Eine Komödie, die die deutsche Einbürgerungspraxis aufs Korn nimmt. • ...Dass auch der Humor nicht zu kurz kommen soll, belegt "Der Test" von Güclü Yaman: Der Regisseur nutzte authentische Fragen aus hessischen und baden-württembergischen Einbürgerungstest für eine hübsche Satire auf den Sicherheitswahn, die Überlegenheitspose und die Bürokratie hiesiger Ämter... " (Ralf Schenk, Berliner Zeitung) • http://www.der-test-kurzfilm.de/ Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 95 Feierliches Bekenntnis (§16 StAG) Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist vom Ausländer folgendes feierliche Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte." Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 96 Gebühren (§38 StAG) • • 255 € für Erwachsene 51 € für miteingebürgerte Kinder ohne eigene Einkünfte Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 97 § 43 AufenthG Integrationskurs • • • (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert. (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 98 § 44 AufenthG Teilnahmeberechtigung (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er • • • • erstmals eine Aufenthaltserlaubnis – zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), – zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), – aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 erhält oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 99 Keinen Anspruch haben (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, • • • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 100 § 44a Verpflichtung zur Teilnahme (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn • • • er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er – Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder – in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 101 Sanktionen bei Nichtteilnahme (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 102 Wahlrecht • • • • • In Deutschland ist das aktive und passive Wahlrecht auf der Ebene des Bundes und der Länder ausnahmslos an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden. Bei Wahlen auf kommunaler Ebene dürfen auch Einwohner und Einwohnerinnen ohne deutschen Pass wählen bzw. sich zur Wahl stellen. Aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen haben Bundestag und Bundesrat 1992 Staatsangehörigen der Europäischen Union mit gewöhnlichem und rechtmäßigem Aufenthalt das aktive und passive kommunale Wahlrecht zuerkannt und in Artikel 28 Abs. 1 GG folgenden Satz eingefügt: „Bei Wahlen zu Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern ist dieses Recht nach Artikel 28 des Grundgesetzes in Deutschland aber nur den Angehörigen von EU-Staaten (ca. 2,3 Millionen Personen) vorbehalten. Ein anderer großer Teil der Bevölkerung, die Angehörigen sogenannter Drittstaaten (ca. 4,45 Millionen Personen), ist von diesem demokratischen Recht und somit von der gleichberechtigten Teilhabe und der politischen Willensbildung durch Wahlen ausgeschlossen. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 103 Art. 28 (Abs.1) GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 104 Kommunales Wahlrecht in Europa In mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, beispielsweise in Schweden, den Niederlanden, in Dänemark, in Irland und in Finnland existiert das kommunale Wahlrecht schon seit vielen Jahren auch für rechtmäßig und gewöhnlich dort lebende Drittstaater. Auch die Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Union ist, gewährt Migranten und Migrantinnen das kommunale Wahlrecht. In den Mitgliedstaaten Großbritannien, Spanien und Portugal ist das aktive (und z.T. passive) Wahlrecht für Drittstaater auf bestimmte Personengruppen (gemeinsame Geschichte und/oder kulturelle Tradition/ Sprache bzw. Gegenseitigkeit) beschränkt. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 105 Demokratiedefizit – Legitimationsproblem ! Eine Gesellschaft, die einen Teil der Bevölkerung von politischen Entscheidungen ausschließt, verliert ihre demokratischen Grundlagen. Das demokratische System in Deutschland hat deshalb schon heute ein erhebliches Legitimationsproblem. Es wird noch größer werden, wenn das wahlberechtigte Staatsvolk und die tatsächliche Bevölkerung immer weniger übereinstimmen. In einigen Kommunen sind schon heute über 30 Prozent der volljährigen Einwohnerschaft nicht wahlberechtigt! Das wirkt sich negativ auf die demokratische Legitimation der Entscheidungen aus, die Abgeordnete in den Parlamenten fällen. Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 106 Kommunales Wahlrecht für Alle! „Demokratie braucht JEDE Stimme“ - Eine Kampagne zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebenden Einwohnerinnen und Einwohner. Gewerkschaften, Migrantenorganisationen und Wohlfahrtsverbände in Hessen und Rheinland-Pfalz haben Anfang März 2009 eine Kampagne ins Leben gerufen, die sich dafür einsetzt, durch eine Grundgesetzänderung allen rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern das Recht zur Teilnahme an Kommunalwahlen zu geben. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist die Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 28 Absatz 3 GG. Dort ist der Personenkreis, der das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene in Anspruch nehmen kann, um Ausländer und Ausländerinnen zu erweitern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Alle Informationen zu der Kampagne " Demokratie braucht jede Stimme" finden sich auf der homepage www.kommunales-wahlrecht.de Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 107 „Werbeblock“ • • • • • • • • • DGB-Bundesvorstand: www.dgb.de DGB-Bezirk Baden-Württemberg: www.bw.dgb.de DGB-Themenseite zur Migration: www.dgb.de/themen/themen_a_z/abiszdb/abisz_search?kwd=Migration&s howsingle=1 Migrations-Seite des DGB-Bildungswerks: www.migration-online.de Netzwerk für Demokratie und Courage: www.netzwerk-courage.de/site/index.php Verein „Mach meinen Kumpel nicht an“: www.gelbehand.de DGB-Seiten für Studierende (Hochschulinformationsbüros): http://www.bw.dgb.de/kompetenzfelder/Zielgruppen/Studierende/index_ht ml?-C Online-Beratung für Studierende: http://www2.dgb-jugend.de/studium/online-beratung/beratungsforum DGB-Seiten für ein faires Praktikum: http://www.dgb-jugend.de/studium/praktika Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 108 Ende Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009 109