Texte für die Prüfungsübersetzung Dobrowolskaja Inna Waffengesetz (WaffG) § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass (1) 1Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. 2Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend. (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd, 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports, 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können. (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen. (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht 1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, oder 2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden. Drobysch Konstantin Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland § 3 Überwachung (1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. Unterlagen einsehen, 4. Hunde untersuchen. (3) Der Auskunftspflichtige hat 1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden, 2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, 3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, 4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten, 5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und 6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 4 Mitwirkung der Zollstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. Senewitsch Tatjana Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 KAPITEL II ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN Artikel 5 (1) Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden). (2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die dafür zuständig ist, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten. (3) Sind Systeme für den elektronischen Datenaustausch vorhanden, so fordern die Mitgliedstaaten den Rechtsinhaber auf, den Antrag auf Tätigwerden auf elektronischem Wege einzureichen. (4) Ist der Antragsteller Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusterrechts, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden. (5) Der Antrag auf Tätigwerden ist auf dem Formblatt zu stellen, das nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird; der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere i) eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren, ii) genaue Informationen zur Art des Betrugs, von denen der Rechtsinhaber möglicherweise Kenntnis hat, iii) Name und Adresse der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson. Der Antrag auf Tätigwerden muss ferner die Erklärung des Antragstellers nach Artikel 6 und den Nachweis enthalten, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist. Im Fall des Absatzes 4 ist in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben, für welche(n) Mitgliedstaat(en) das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, sowie die Namen und Anschriften des Rechtsinhabers in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Zur Information sollten weitere Angaben übermittelt werden, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, zum Beispiel: a) Wert der Originalware ohne Steuern auf dem legalen Markt des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt worden ist, b) Ort, an dem sich die Waren befinden, oder vorgesehener Bestimmungsort, c) Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke, d) vorgesehener Tag der Ankunft oder des Abgangs der Waren, e) benutztes Beförderungsmittel, f) Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers der Waren, g) Herstellungsland oder -länder, benutzte Handelswege, h) technische Unterschiede zwischen den echten und den verdächtigen Waren. Korschun Ekaterina Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 KAPITEL II ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN Artikel 8 (1) Gibt die zuständige Zolldienststelle dem Antrag auf Tätigwerden statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen. Dieser Zeitraum wird auf höchstens ein Jahr festgesetzt. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, so kann er auf Antrag des Rechtsinhabers von der Dienststelle, welche die erste Entscheidung getroffen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten des Rechtsinhabers im Rahmen dieser Verordnung verlängert werden. Der Rechtsinhaber unterrichtet die in Artikel 5 Absatz 2 genannte zuständige Zolldienststelle, wenn sein Recht nicht mehr rechtsgültig eingetragen ist oder erlischt. (2) Die dem Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung wird unverzüglich den Zollstellen des/der Mitgliedstaat(en) mitgeteilt, bei denen die Waren, von denen im Antrag angegeben ist, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden. Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 statt, so wird der Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, auf ein Jahr festgesetzt; ist dieser Zeitraum abgelaufen, so wird er von der Dienststelle, die den ersten Antrag bearbeitet hat, auf schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers verlängert. Artikel 250 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet auf die diesem Antrag stattgebende Entscheidung sowie auf die Entscheidungen zu ihrer Verlängerung oder Aufhebung entsprechende Anwendung. Wird dem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben, so obliegt es dem Antragsteller, diese Entscheidung und weitere zweckdienliche Unterlagen sowie gegebenenfalls Übersetzungen den zuständigen Zolldienststellen des/der Mitgliedstaat(en) zu übermitteln, in dem/denen der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat. Mit Zustimmung des Antragstellers kann diese Übermittlung jedoch direkt von der Zolldienststelle vorgenommen werden, welche die Entscheidung getroffen hat. Auf Verlangen der Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Antragsteller alle Zusatzinformationen, die für die Ausführung der genannten Entscheidung erforderlich sind. (3) Der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird. Diese Entscheidung tritt in dem/den Mitgliedstaat(en), an die sie gerichtet ist, erst in Kraft, wenn sie nach Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelt wurde und der Rechtsinhaber die Formalitäten nach Artikel 6 erfüllt hat. Die Entscheidung wird danach unverzüglich den Zollstellen mitgeteilt, bei denen die Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden. Dieser Absatz findet auf die Entscheidung zur Verlängerung der ersten Entscheidung entsprechende Anwendung. Krischtopa Marina Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN UND DER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE ZUSTÄNDIGEN STELLE Artikel 9 (1) Stellt eine Zollstelle, der die dem Antrag des Rechtsinhabers stattgebende Entscheidung nach Artikel 8 übermittelt worden ist, gegebenenfalls nach Anhörung des Antragstellers fest, dass in der Entscheidung genannte Waren, die sich in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden, im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält diese Waren zurück. Die Zollstelle unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die den Antrag auf Tätigwerden bearbeitet hat. (2) Die zuständige Zolldienststelle oder die in Absatz 1 genannte Zollstelle unterrichtet den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer der Waren im Sinne des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von ihrem Tätigwerden; sie ist befugt, ihnen die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren mitzuteilen, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, ohne dass die Übermittlung dieser Informationen sie jedoch zur Befassung der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle verpflichtet. (3) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, teilt die Zollstelle oder die Dienststelle, die den Antrag bearbeitet hat, dem Rechtsinhaber unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz des Geschäfts- und Betriebs- sowie des Berufs- und Dienstgeheimnisses auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Die Zollstelle gibt dem Antragsteller und den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der Analyse übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben oder Muster, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Anforderungen, nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt. Lukaschenko Alessja Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN UND DER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE ZUSTÄNDIGEN STELLE Artikel 10 Ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die unverzügliche Unterrichtung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Dienststelle oder Zollstelle über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 13, sofern dieses nicht von dieser Dienststelle oder Zollstelle durchgeführt wird. Artikel 11 (1) Für den Fall, dass Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zurückgehalten oder deren Überlassung ausgesetzt haben, als sich diese in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befanden, können die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, nach dem die Zollbehörden diese Waren mit Zustimmung des Rechtsinhabers unter zollamtlicher Überwachung vernichten lassen können, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist. Dazu müssen die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: - Innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäß Artikel 9 muss der Rechtsinhaber den Zollbehörden schriftlich mitteilen, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen, und diesen Behörden die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zur Vernichtung der Waren übermitteln. Mit Genehmigung der Zollbehörden kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren diese Information direkt der Zollbehörde übermitteln. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Gegebenenfalls kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden. - Die Vernichtung muss - sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen - auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers erfolgen, nachdem systematisch Proben oder Muster entnommen worden sind, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können. (2) In allen übrigen Fällen, wie bei Widerspruch des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers gegen die Vernichtung, findet das Verfahren des Artikels 13 Anwendung. Mailytschko Andrei Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN UND DER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE ZUSTÄNDIGEN STELLE Artikel 13 (1) Ist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung darüber unterrichtet worden, dass ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet worden ist, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, oder hat sie nicht gegebenenfalls innerhalb dieser Frist die Zustimmung des Rechtsinhabers nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten, so wird die Überlassung der Waren bewilligt oder die Zurückhaltung aufgehoben, sofern alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind. Gegebenenfalls kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. (2) Bei leicht verderblichen Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Arbeitstage. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Artikel 14 (1) Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, kann der Anmelder, der Eigentümer, der Einführer, der Besitzer oder der Empfänger der Waren gegen Leistung einer Sicherheit die Überlassung der betreffenden Waren oder die Aufhebung ihrer Zurückhaltung erwirken, sofern a) die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Dienststelle oder Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 1 darüber unterrichtet worden ist, dass innerhalb der Frist des Artikels 13 Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist; b) die hierzu befugte Stelle bei Ablauf der Frist des Artikels 13 Absatz 1 keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen hat; c) alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind. Die Leistung dieser Sicherheit lässt die Möglichkeit unberührt, andere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehen. Ist das Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, auf andere Weise als auf Antrag des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder eines Sortenschutzrechts eingeleitet worden, so wird die Sicherheit freigegeben, sofern die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem sie die Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung erhalten hat, von ihrem Recht Gebrauch macht, den Rechtsweg zu beschreiten. Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann diese Frist auf höchstens 30 Arbeitstage verlängert werden. Maslowskaja Elena Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (1) 1Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben. (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. 2Insbesondere können 1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten, 2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen, 3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt werden. § 14 Kennzeichnung und Werbung (1) 1Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. 2Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. (2) Die Kennzeichnung muss außerdem enthalten 1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes, 2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken. Perechod Natalja Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 21 Mitwirkung anderer Behörden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. 2Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. § 22 Überwachungsmaßnahmen (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, 1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können, 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, 3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebsund Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 3Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen, 4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. 2Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluss nehmen. Pessezkij Dmitrij Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln § 72 Einfuhrerlaubnis (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden ist, das die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beurteilen kann. § 72a Zertifikate (1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen, wenn 1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln für die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der Europäischen Gemeinschaften, der Weltgesundheitsorganisation oder der Pharmazeutischen Inspektions-Konvention, hergestellt werden und solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, gegenseitig anerkannt sind, 2. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder bei der Herstellung der Wirkstoffe eingehalten werden oder 3. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Pjatkowa Marina Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln § 73 Verbringungsverbot (1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und 1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt, 1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder 2. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 besitzt. Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimittel dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn der Empfänger eine der dort genannten Einrichtungen ist. Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. (1a) Fütterungsarzneimittel dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie 1. den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und 2. der Empfänger zu den in Absatz 1 genannten Personen gehört oder im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Tierhalter ist. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die 1. im Einzelfall in geringen Mengen für die Arzneimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tierschauen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind, 2. für den Eigenbedarf der Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, mit Ausnahme von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind. Chwedtschenja Kristina Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter § 3 Aufgaben als Zentralstelle (1) 1Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie 2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben. 2 Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung. (2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. (3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt. (5) 1Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. 2Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. 3Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr. (6) 1Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung 1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen, b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie 2. mit Verbänden und Institutionen, soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. Schwanok Anastassija Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter § 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle (1) 1Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten, 1. die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren, 2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich a) weitere geeignete Merkmale und b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten, 3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen, 4. die Tatzeiten und Tatorte und 5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nutzen. 2§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. (3) 1Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2 Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. (4) 1Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. 3Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde. Schkondejuk Julija Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung (1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. 2Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen. 3Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zollbehörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 4Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (2) 1Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich oder nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung in der jeweils geltenden Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 3Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann. (3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Naumenko Alexander Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren Artikel 1 Ankündigung von Tiersendungen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) (1) Bei der Einfuhr von Tieren gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern in die Gemeinschaft muss der Beteiligte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG das voraussichtliche Eintreffen des oder der Tiere im Gebiet der Gemeinschaft mindestens einen Werktag im Voraus ankündigen. Diese Ankündigung ergeht an das Kontrollpersonal der betreffenden Grenzkontrollstelle mithilfe eines Dokuments nach dem im Anhang festgelegten Muster eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE). (2) Das GVDE wird nach den allgemeinen Bescheinigungsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellt. Artikel 3 Verfahren im Anschluss an die Veterinärkontrollen (1) Nach Abschluss der Veterinärkontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG ist unter der Verantwortung des zuständigen amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle Teil 2 des GVDE auszufüllen und von diesem oder von einem seiner Verantwortung unterstehenden amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen. Im Falle einer Einfuhrverweigerung ist, sobald zweckdienliche Informationen vorliegen, gegebenenfalls das Feld "Angaben zur Weiterversendung" in Teil 3 des GVDE auszufüllen. Diese Informationen sind in das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates(6) einzugeben. (2) Das Original des GVDE besteht aus den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Teilen 1 und 2. (3) Der amtliche Tierarzt, der Einführer oder der Beteiligte übermittelt alsdann den die Sendung betreffenden veterinäramtlichen Bescheid durch Vorlage des GVDE-Originals oder per E-Mail an die für die betreffende Grenzkontrollstelle zuständige Zollbehörde. (4) Bei positivem Bescheid und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Zollbehörde begleitet das GVDEOriginal die Tiersendung bis an den im Dokument angegebenen Bestimmungsort. (5) Der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle verwahrt eine Abschrift des GVDE. (6) Eine Abschrift des GVDE und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG gegebenenfalls je eine Abschrift der für die Einfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen wird dem Einführer oder dem Beteiligten ausgehändigt. (7) Der amtliche Tierarzt verwahrt das Original der Veterinärbescheinigung bzw. der Begleitpapiere der Tiere sowie eine Abschrift des GVDE während mindestens drei Jahren. Im Falle von Tieren, die zur Durchfuhr oder Umladung bestimmt sind und deren Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft liegt, begleitet das Original des Veterinärdokuments, das der Sendung bei der Ankunft beilag, die Sendung jedoch weiterhin; an der Grenzkontrollstelle werden ausschließlich Abschriften verwahrt. Romanowitsch Anton Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren Artikel 4 Verfahren bei Tiersendungen unter Zollaufsicht oder besonderer Überwachung Im Falle von Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/496/EWG eine Ausnahme von der Verpflichtung der Nämlichkeitskontrolle und/oder der körperlichen Kontrolle gewährt wird, setzt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung den amtlichen Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle darüber in Kenntnis. Diese Benachrichtigung erfolgt über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG. Der amtliche Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle stellt in diesem Falle ein GVDE aus, in dem die endgültige veterinäramtliche Entscheidung über die Annahme der Tiere vermerkt ist. Trifft die Sendung nicht ein oder werden bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt, so füllt die zuständige Behörde an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle Teil 3 des GVDE aus. Im Falle der Durchfuhr gestellt der Beteiligte die Sendung dem amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle. Der für eine Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt, dem das Passieren von Transit-Tieren mit Drittlandbestimmung beim Ausgang der Tiere aus dem Gebiet der Gemeinschaft mitgeteilt wurde, ist verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen. Er benachrichtigt mithilfe des GVDE den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Transit-Tiere im Gebiet der Gemeinschaft eingetroffen sind. Amtliche Tierärzte der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, denen die Ankunft von Tieren, die für in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegende Schlachthöfe, im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(7) zugelassene Quarantänestationen oder im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(8) offiziell zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, angekündigt wird, sind verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen, wenn die Sendung nicht eintrifft oder bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt werden. Artikel 5 Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Kontrollbehörden Um sicherzustellen, dass alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere der Veterinärkontrolle unterzogen werden, koordinieren die zuständige Behörde und die Veterinärbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit mit den anderen Kontrollstellen, um alle zweckdienlichen Informationen über die Einfuhr von Tieren zusammenzutragen. Dabei handelt es sich insbesondere um a) den Zollstellen vorliegende Informationen; b) Daten aus Schiffs-, Bahn- und Luftfrachtbriefen; c) andere den Betreibern von Straßen-, Schienen-, See- und Lufttransporten zugängliche Informationsquellen. Gortschakow Pawel Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch Artikel 4 Kontrollen und Sanktionen (1) Die zuständige Behörde und die für amtliche Kontrollen zuständigen Stellen führen an allen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Orten des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Hafen- und Flughafenverwaltungen und Verwaltungen anderer Eingangsorte Kontrollen durch, um illegale Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aufzuspüren, und überprüfen, ob die Vorschriften der Artikel 1 und 2 eingehalten werden. Die Kontrollen können risikoorientiert durchgeführt werden, wobei, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies für erforderlich hält, wirksame Ermittlungshilfen wie Durchleuchtungsgeräte und Spürhunde eingesetzt werden können, um große Mengen persönlichen Gepäcks auf Vorhandensein solcher Sendungen zu untersuchen. (2) Alle Erzeugnissendungen in persönlichem Reisegepäck, die von der zuständigen Behörde als nicht verordnungskonform identifiziert werden, werden beschlagnahmt und nach geltendem nationalen Recht vernichtet. (3) Der für das für nicht mit dieser Verordnung konform befundene Gepäck verantwortlichen Person können im Ermessen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 97/78/EG des Rates die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden oder gegenüber dieser Person können Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die in Absatz 2 genannten nationalen Rechtsvorschriften für die Beschlagnahme und Vernichtung von Sendungen in persönlichem Reisegepäck die natürliche oder juristische Person definiert, der die Kosten der Vernichtung beschlagnahmter oder freiwillig überlassener Sendungen in persönlichem Reisegepäck in Rechnung gestellt werden. Artikel 5 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich eine vollständige tabellarische Übersicht gemäß Anhang IV, in der die Maßnahmen, die zur Information der Öffentlichkeit und zur Durchsetzung der Einfuhrvorschriften dieser Verordnung für Fleisch- und Milchsendungen in persönlichem Reisegepäck getroffen wurden, und deren Ergebnisse. Die mitgeteilten Informationen dienen der Überprüfung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere ihres Artikels 4. (2) Der Berichterstattungszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres festgesetzt, und die Informationen müssen bis spätestens 1. März des unmittelbar auf den vorgenannten Berichterstattungszeitraum folgenden Jahres vorliegen.