Verbalisieren Sie die Nominalgruppen (Bilden Sie

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1. Verbalisieren Sie die Nominalgruppen (Bilden Sie immer das Präteritum)
1. die Vornahme der Verfahrenshandlungen – die Verfahrenshandlungen
2. der Eingang des schriftlichen Antrags – der schriftliche Antrag ging ein
3. die Rücknahme der Entscheidung
4. der Widerruf der Genehmigung
5. die Auslegung einer Nomenklatur
6. die Änderung der Erläuterungen
7. die Bezeichnung der Waren
8. die Erfüllung der Zöllförmlichkeiten
9. die Festsetzung der Zölle
10. die Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers
11. die Ermittlung des Zollwertes
12. die Entnahme von Mustern oder Proben
13. die Überlassung der Waren
14. die Verwendung der Waren zu besonderen Zwecken
15. die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
16. die Umwandlung der Waren unter zollamtlicher Überwachung
17. die Übertragung der Rechte und Pflichten
18. die Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr
19. die Erstattung der Abgaben
20. die Inanspruchnahme des Verfahrens
2. Formen Sie Komposita um
1. der Transaktionswert – der Wert der Transaktion
2. die Ausfuhrlizens- die Lizens für die Ausfuhr
3. die Landeswährung – die Währung eines Landes
4. die Nutzungsrechte
5. die Abgabenbegünstigung
6. die Einkaufsprovision
7. die Versicherungskosten
8. der Umrechnungskurs
9. der Anmeldevordruck
10. der Einfuhrabgabensatz
11. der Bewulligungsinhaber
12. die Warenbeförderung
13. die Veredelungserzeugnisse
14. der Abgabenbetrag
15. der Zahlungsaufschub
16. die Vertragsbedingunen
17. die Ungültigkeitserklärung
18. die Fristverlängerung
19. die Ausnahmeregelungen
20. die Einfuhrbeschränkungen
3. Beschreiben Sie den Inhalt der nachfolgenden Komposita mit Hilfe eines
Relativsatzes
1. der Antragsteller – die Person, die einen Antrag stellt
2. die Zolltarifauskünfte – die Auskünfte, die den Zolltarif betreffen
3. die Zollpräferenzmaßnahmen
4. die Lizensgebühren
5. der Bestimmungsort
6. der Zollbeschau
7. die Geschäftsunterlagen
8. das Nichterhebungsverfahren
9. die Gemeinschaftswaren
10. das Zolllagerverfahren
11. die Einfuhrabgaben
12. die Bestandsaufzeichnug
13. das Umwandlungsverfahren
14. die Zollschuld
15. das Zahlungsmittel
16. die Zwangsvollstreckung
17. die Ungültigkeitserklärung
18. die Kontrollvorschriften
19. der Minderungsbetrag
20. der Umrechnungskurs
4. Formen Sie Linksattribute in Relativsätze um
1. die Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen – die
Vornahme der Handlungen, die das Zollrecht betreffen
2. Die Entscheidung muss innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist
ergehen.
3. Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht vorgesehenen
Voraussetzungen alle zollamtlichen Prüfungen vornehmen.
4. Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen
Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenfalls auf der Grundlage der
zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
5. Bei der Ermittlung des Zollwerts sind dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnen.
6. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten
gehen zu Lasten der letztgenannten Person.
7. In nach dem Ausschussverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch
zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren
Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.
8. Die im Rahmen der passiven Veredelung vorgesehenen Verfahren können
auch im Hinblick auf die Anwendung von nichttariflichen Maßnahmen der
gemeinsamen Handelspolitik in Anspruch genommen werden.
9. Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in
Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten
sowie alle Dienstleistungen zugelassen.
10. Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene
Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der
Zollschuld nicht sicher gewährleistet.
5. Ersetzen Sie Konstruktionen haben +zu + Infinitiv/ sein +zu +Infinitiv durch
Modalverben. Achten Sie auf Aktiv und Passiv.
1. Freizonen sind einzuzäunen. - Freizonen müssen eingezäunt werden.
2. Die Zollbehörden entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
3. Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden
sind.
4. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizuführen, deren Vorlage zur
Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren
angemeldet werden, erforderlich ist.
5.
Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das
Zolllagerverfahren übergeführten Waren Bestandsaufzeichnungen zu führen.
6. In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, dass das
Verfahren der Zollrechtvergütung in Anspruch genommen wird.
7. Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe
des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten.
8. Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort
zuständig ist, an dem der Ausführer asässig ist.
9. Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist auch in dem Fall
anzuwenden, in dem eine Anwendung in einer Gemeinschaftsvorschrift
ausdrücklich vorgesehen ist.
10. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
11. Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die
Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.
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