1. Verbalisieren Sie die Nominalgruppen (Bilden Sie immer das Präteritum) 1. die Vornahme der Verfahrenshandlungen – die Verfahrenshandlungen 2. der Eingang des schriftlichen Antrags – der schriftliche Antrag ging ein 3. die Rücknahme der Entscheidung 4. der Widerruf der Genehmigung 5. die Auslegung einer Nomenklatur 6. die Änderung der Erläuterungen 7. die Bezeichnung der Waren 8. die Erfüllung der Zöllförmlichkeiten 9. die Festsetzung der Zölle 10. die Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers 11. die Ermittlung des Zollwertes 12. die Entnahme von Mustern oder Proben 13. die Überlassung der Waren 14. die Verwendung der Waren zu besonderen Zwecken 15. die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr 16. die Umwandlung der Waren unter zollamtlicher Überwachung 17. die Übertragung der Rechte und Pflichten 18. die Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr 19. die Erstattung der Abgaben 20. die Inanspruchnahme des Verfahrens 2. Formen Sie Komposita um 1. der Transaktionswert – der Wert der Transaktion 2. die Ausfuhrlizens- die Lizens für die Ausfuhr 3. die Landeswährung – die Währung eines Landes 4. die Nutzungsrechte 5. die Abgabenbegünstigung 6. die Einkaufsprovision 7. die Versicherungskosten 8. der Umrechnungskurs 9. der Anmeldevordruck 10. der Einfuhrabgabensatz 11. der Bewulligungsinhaber 12. die Warenbeförderung 13. die Veredelungserzeugnisse 14. der Abgabenbetrag 15. der Zahlungsaufschub 16. die Vertragsbedingunen 17. die Ungültigkeitserklärung 18. die Fristverlängerung 19. die Ausnahmeregelungen 20. die Einfuhrbeschränkungen 3. Beschreiben Sie den Inhalt der nachfolgenden Komposita mit Hilfe eines Relativsatzes 1. der Antragsteller – die Person, die einen Antrag stellt 2. die Zolltarifauskünfte – die Auskünfte, die den Zolltarif betreffen 3. die Zollpräferenzmaßnahmen 4. die Lizensgebühren 5. der Bestimmungsort 6. der Zollbeschau 7. die Geschäftsunterlagen 8. das Nichterhebungsverfahren 9. die Gemeinschaftswaren 10. das Zolllagerverfahren 11. die Einfuhrabgaben 12. die Bestandsaufzeichnug 13. das Umwandlungsverfahren 14. die Zollschuld 15. das Zahlungsmittel 16. die Zwangsvollstreckung 17. die Ungültigkeitserklärung 18. die Kontrollvorschriften 19. der Minderungsbetrag 20. der Umrechnungskurs 4. Formen Sie Linksattribute in Relativsätze um 1. die Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen – die Vornahme der Handlungen, die das Zollrecht betreffen 2. Die Entscheidung muss innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist ergehen. 3. Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht vorgesehenen Voraussetzungen alle zollamtlichen Prüfungen vornehmen. 4. Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet. 5. Bei der Ermittlung des Zollwerts sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnen. 6. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten der letztgenannten Person. 7. In nach dem Ausschussverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren. 8. Die im Rahmen der passiven Veredelung vorgesehenen Verfahren können auch im Hinblick auf die Anwendung von nichttariflichen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik in Anspruch genommen werden. 9. Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. 10. Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet. 5. Ersetzen Sie Konstruktionen haben +zu + Infinitiv/ sein +zu +Infinitiv durch Modalverben. Achten Sie auf Aktiv und Passiv. 1. Freizonen sind einzuzäunen. - Freizonen müssen eingezäunt werden. 2. Die Zollbehörden entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind. 3. Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. 4. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizuführen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist. 5. Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren Bestandsaufzeichnungen zu führen. 6. In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, dass das Verfahren der Zollrechtvergütung in Anspruch genommen wird. 7. Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten. 8. Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer asässig ist. 9. Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist auch in dem Fall anzuwenden, in dem eine Anwendung in einer Gemeinschaftsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. 10. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen. 11. Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.