- Schneider & Beer

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Schneider, Beer, Veller & Weber
Rechtsanwälte und Notar
Im Herrengarten 7
57319 Bad Berleburg
Tel.: 02751/3989
www.sub-recht.de
Mandantenbrief für unsere sehr geehrten Mandantinnen und Mandanten
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2014:
Arbeitsrecht
Urlaubsrecht: Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Bewerbung: Fingierte Testbewerbung kann Altersdiskriminierung nicht unbedingt beweisen
Kündigungsrecht: Unberechtigte Vorwürfe gegen Kollegen können Kündigung rechtfertigen
Urlaubsrecht: Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich
Baurecht
Aktuelle Gesetzgebung: Energieausweis wird Pflicht - Effizienzklassen nun auch für Immobilien
Mängelbeseitigungskosten: Schadenersatzpflicht des Grundstücksverkäufers kann begrenzt sein
Nachbarrecht: Pflicht zur Kanalbeseitigung trotz öffentlich-rechtlicher Baulast
Familien- und Erbrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten
Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch Kindergeld nicht erhöht
Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
Erbrecht: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Eigenbedarfskündigung: In der Begründung müssen nicht alle Namen genannt werden
Mietzahlung: Verrechnung von Miete für Wohnung und Garage
Mieterhöhungsverlangen: Unwirksam bei falschem Mietspiegel
WEG: Stimmverbot für Eigentümer, der einen Rechtsstreit gegen die Gemeinschaft führt
Verbraucherrecht
Ewiges Leben im Netz: Was passiert nach dem Tod mit meinem Facebook-Account?
Bankrecht: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung
Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten
Verkehrsrecht
Unfallschadenregulierung: Versicherer bearbeiten Bagatellunfälle auch ohne Polizeiprotokoll
Unfallschadenregulierung: Ausfahrt aus Grundstück als besonders gefährliches Fahrmanöver
Geschwindigkeitsüberschreitung: Betrunkener Fahrgast rechtfertigt keinen Verkehrsverstoß
Ordnungswidrigkeit: Minisattelzug unter 7,5 t fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot
Steuerrecht
Datenpanne: Steuer-Identifikationsnummern doppelt vergeben
Handwerkerleistungen: Auch der Einzug durch Inkassobüros ist begünstigt
Außergewöhnliche Belastung: Erleichterte Nachweise beim Treppenlift
Wegekosten: Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises
Werbungskosten: Aufwendungen für einen Reisepass
Wirtschaftsrecht
Telefonbuch: Anspruch auf kostenlose Eintragung unter der Geschäftsbezeichnung
InsO: Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?
Pensionszusagen: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs
Betriebsausgabe: Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 6/2014
Arbeitsrecht
Urlaubsrecht: Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche
Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.
So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Krankenschwester. Diese hatte
vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011
unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie erfolglos von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15
Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte
Sonderurlaub habe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres
2011 nicht entgegengestanden. Er habe den Arbeitgeber auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen
Urlaubs berechtigt. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) habe jeder Arbeitnehmer in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift sei unabdingbar. Die
Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG binde den Urlaubsanspruch
damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung
des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen
spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei
Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG) vor. Eine
Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG)
finde sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, 9
AZR 678/12).
Bewerbung: Fingierte Testbewerbung kann Altersdiskriminierung nicht
unbedingt beweisen
Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt noch keine
Diskriminierung wegen Alters vermuten. Notwendig ist größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen,
der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte. Eine fiktive Testbewerbung kann gegen
Gesetze verstoßen.
Das sind die Ergebnisse eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.
Auslöser hierfür war die Suche einer Arbeitgeberin nach einem Mitarbeiter. Der 50-jährige Kläger
bewarb sich. Er verfügte über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der
geforderten Praxiserfahrungen lagen aber bereits mehrere Jahre zurück. Der Kläger schickte zusätzlich
eine Testbewerbung einer von ihm fingierten, 18 Jahre jüngeren Person ab, die auch über die nach der
Ausschreibung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür hatte er sich einen in Teilen
ähnlichen Lebenslauf aber mit anderen Tätigkeiten ausgedacht, Briefkopfbögen von Schulen und
teilweise existierenden, teilweise nicht existierenden Firmen genutzt bzw. kreiert und Zeugnisse erstellt
sowie ein altes Foto von sich verwendet. Die gewünschten Praxiserfahrungen dieser Testperson waren
aber wesentlich aktueller und teilweise auch spezieller. Die unbemerkt getestete Arbeitgeberin lud den
fiktiven Bewerber umgehend zum Vorstellungsgespräch ein. Dieser sagte sofort ab. Dem Kläger
schickte die Arbeitgeberin einige Zeit später eine allgemeine Absage. Daraufhin klagte dieser auf
Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500 EUR wegen Altersdiskriminierung.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger 2.000 Euro zugesprochen. Beide Parteien zogen vor
das LAG. Das gab der getesteten Arbeitgeberin Recht und wies die Klage insgesamt ab.
Nach der Entscheidung des LAG liegen keine Indizien für die Vermutung vor, dass der Kläger „wegen“
seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, also benachteiligt worden ist. Allein auf das
Bestehen eines Altersunterschieds könne nicht abgestellt werden. Andere Indizien hätte der Kläger nicht
darlegen können. Inszenierte Testverfahren zur Klärung von Diskriminierungsfällen sind nach der
Gesetzesbegründung zum Antidiskriminierungsgesetz zwar zulässig. Sie müssten aber, so das LAG,
einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachten und dürften nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ob all
das beachtet wurde, sei hier bedenklich gewesen, letztendlich aber nicht mehr entscheidend. Sei
aufgrund konkreter Tatsachen, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung sind, für den
getesteten Arbeitgeber Raum für eine andere Auswahlentscheidung, bestehe keine Vermutung für eine
Altersdiskriminierung. Das sei hier der Fall. Aus Sicht des LAG habe die Arbeitgeberin ihre
Auswahlentscheidung auf die nach der Papierform aktuelleren Erfahrungen des fiktiven Bewerbers im
Bereich der elektronischen Entwicklung und von diesem jahrelang durchgeführten Kundensupport
gestützt (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 401/13).
Kündigungsrecht: Unberechtigte Vorwürfe gegen Kollegen können Kündigung
rechtfertigen
Wirft eine Arbeitnehmerin ihren Kollegen Alkoholexzesse und sexuelle Handlungen während der
Arbeitszeit vor, sollte sie dies beweisen können. Ansonsten sind solche Vorwürfe als
Ehrverletzungen einzustufen, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer
Arbeitnehmerin, die gegen ihre Kollegen schwere Vorwürfe erhoben hatte. So würde es am
Arbeitsplatz zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes kommen. Der
Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin fristgemäß.
Das LAG hat die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt
gehalten. Es hat die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Sie habe ihre
Kollegen zu Unrecht beschuldigt. Hierdurch habe sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten
schwerwiegend verletzt. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter
fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 19 Sa 322/13).
Urlaubsrecht: Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für
Nichtverheiratete möglich
Einem Beamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres
mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall eines Kriminalkommissars beim
Bundeskriminalamt entschieden. Dieser hatte im Jahr 2011 Sonderurlaub von einem Tag wegen
der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung
abgelehnt worden, die Sonderurlaubsverordnung gewähre Sonderurlaub nur bei Niederkunft der
Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Soweit nach der
Verordnung daneben Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden
könne, sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend geregelt. Mit der
hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a.
seine Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Das VG bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne.
Diese Regelung verletzte weder das grundgesetzliche Gebot des Ehe- und Familienschutzes
noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der
Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte
Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die
Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der
Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt. Der Kläger kann nun
verlangen, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
Gerichts über seinen damaligen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt (VG Berlin, VG 7 K
158.12).
Baurecht
Aktuelle Gesetzgebung: Energieausweis wird Pflicht - Effizienzklassen nun
auch für Immobilien
Seit Anfang Mai müssen sich Hausbesitzer und Bauherren auf Veränderungen einstellen.
Seitdem ist es Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen.
Effizienzklassen erleichtern dann den Überblick. Zudem werden für Neubauten strengere
energetische Anforderungen gelten und alte Heizkessel schrittweise verboten.
Das sieht die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Regelungen stufenweise
in Kraft treten. Die Verordnung ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
Mehr Transparenz durch Energieausweis
Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung. Der Verkäufer oder Vermieter muss den EnergieEffizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss
er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst vorzuweisen, wenn ein potenzieller
Mieter danach fragt. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist dem Mieter entweder der OriginalEnergieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Potenzielle Mieter und Käufer profitieren von dieser Regelung: Schlechte Energiewerte im
Ausweis deuten auf hohe Heizkosten hin, die beispielsweise auf eine unzureichende
Wärmedämmung zurückzuführen sind.
Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem
qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden. Zehn
Jahre ist der Ausweis gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Energieausweis öffentlich aushängen
Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für sogenannte Nichtwohngebäude
wie Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem
Publikumsandrang und einer Größe über 500 Quadratmetern ist ein Energieausweis sichtbar
auszuhängen.
Liegt bereits ein Energieausweis vor, besteht auch in größeren Geschäften, Restaurants, Hotels
und Banken künftig die Pflicht zum Aushang. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen
Energieausweis.
Neue Effizienzklassen
Energieausweise, die ab Mai für Wohngebäude neu ausgestellt werden, müssen eine
Effizienzklasse ausweisen. Diese erleichtert es Käufern oder Mietern, Immobilien einzuschätzen.
Effizienzklassen gibt es bereits für Elektrogeräte und Fahrzeuge. Die Skala reicht von "A+"
("energetisch sehr gut") bis "H" ("energetisch sehr schlecht").
Bei Immobilien entsprechen A und B künftigen Neubaustandards. Die neue Skala ist deutlich
präziser als die aktuell noch gültige Farbskala von rot bis grün. Wohngebäude, die einen gültigen
Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer
Energieeffizienzklasse inseriert werden.
Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten,
handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 EUR rechnen. Diese
Regelung gilt allerdings erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014, also zum 1. Mai 2015.
Alte Heizkessel austauschen
Ab 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht
mehr betrieben werden. Diese Kessel heizen mit einer konstant hohen Temperatur. Ihre
Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an. Demzufolge
haben sie Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch.
Hausbesitzer werden daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Von dieser Regelung nicht
betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen
Wirkungsgrad. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in
den Häusern gewohnt haben. Auch sie können die alten Heizkessel weiter nutzen.
Neue Anforderungen für Neubauten ab 2016
Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen: Der Energieverbrauch soll um ein
weiteres Viertel sinken. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte
Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20 Prozent sinken.
Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung?
Die Energieeinsparverordnung regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten. Darüber
hinaus gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer, der sein Gebäude sanieren
will, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat.
Anlass für die Energieeinsparverordnung 2014 ist eine EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Außerdem sieht das Energiekonzept
der Bundesregierung vor, den Wärmebedarf des Gebäudebestands in Deutschland bis 2020 um
20 Prozent zu senken. Bis 2050 sollen Häuser nahezu klimaneutral sein, also den eigenen
Bedarf nur aus erneuerbaren Energien decken.
Den gesetzlichen Rahmen für die neue EnEV 2014 schaffte die am 13. Juli 2013 in Kraft
getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes.
Mängelbeseitigungskosten: Schadenersatzpflicht des
Grundstücksverkäufers kann begrenzt sein
Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadenersatzanspruch des
Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts des Grundstücks beschränkt.
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die ein Mietshaus für 260.000
EUR gekauft hatte. Nach der Übergabe stellte sie fest, dass das Gebäude mit echtem
Hausschwamm befallen ist. Der Verkäufer wurde in einem rechtskräftigen Grundurteil verurteilt,
Schadenersatz und Ausgleich für den nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen
Minderwert zu zahlen. Ferner wurde er verpflichtet, auch den weitergehenden durch den
Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Nach der Durchführung weiterer
Sanierungsmaßnahmen verlangt die Käuferin den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in
Höhe von 499.728,86 EUR.
Der BGH wies darauf hin, dass der Käufer grundsätzlich Ersatz der zur Beseitigung eines
Mangels erforderlichen Kosten verlangen könne. Seien die zur Mängelbeseitigung erforderlichen
Kosten jedoch unverhältnismäßig, sei zum Schutz des Verkäufers der Schadenersatzanspruch
auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Ob die Mängelbeseitigung
unverhältnismäßig ist, müsse anhand aller Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Bei
Grundstückskaufverträgen könne als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass
Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des
Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts
übersteigen.
Im vorliegenden Fall betrage der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem
Hausschwamm 507.202 EUR und jener ohne Hausschwammbefall (mindestens) 600.000 EUR.
Daher komme eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht.
Da die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichend seien, wurde der Rechtsstreit
dorthin zurückverwiesen. Die Richter am BGH verwiesen zudem darauf, dass bei der Beurteilung
der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung
durch den Käufer abzustellen sei. Stelle sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher
als erwartet seien, stehe dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender
Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen
würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trage der Verkäufer (BGH, V ZR 275/12).
Nachbarrecht: Pflicht zur Kanalbeseitigung trotz öffentlich-rechtlicher
Baulast
Verlaufen Entsorgungsleitungen über ein Nachbargrundstück, muss der Nachbar diese nicht
dulden, wenn kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Eine bestehende öffentlichrechtliche Baulast ändert daran nichts.
Dass musste sich ein beklagter Grundstückseigentümer vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Oldenburg sagen lassen. Er wurde verurteilt, die zu seinem Grundstück führenden
Entsorgungsleitungen vom Nachbargrundstück der Klägerin zu entfernen. Seine Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts Oldenburg blieb damit ohne Erfolg. Das Nachbargrundstück stand bis
November 2012 im Eigentum eines Verwandten. Dieser hatte es mehr als 30 Jahre geduldet,
dass die Leitungen auf seinem Grundstück verlegt waren. Im Wege der Zwangsversteigerung
erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück, das sie jetzt bebauen möchte. Die Regenund Schmutzwasserkanäle des Beklagten hindern sie daran.
Die Beklagten hatten es nach den Ausführungen der Richter verabsäumt, das Leitungsrecht
dinglich zu sichern, also in das Grundbuch eintragen zu lassen. Zu ihren Gunsten bestand, wie
häufig, nur eine öffentlich-rechtliche Baulast. Ohne eine Eintragung des Leitungsrechts im
Grundbuch, so die Richter, müsse die Klägerin die Leitungen auf ihrem Grundstück nicht dulden.
Die öffentlich-rechtliche Baulast genüge dafür nicht. Jetzt muss der Beklagte die Kanäle vom
Grundstück der Klägerin auf eigene Kosten entfernen und über sein Grundstück den
Kanalanschluss legen lassen (OLG Oldenburg, 1 U 104/13).
Familien- und Erbrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer Zuwendung an
den Lebensgefährten
Wendet ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen einen Geldbetrag zu,
kommt es auf den Zweck und die Motivation an, ob es sich um eine Schenkung oder um eine
unbenannte Zuwendung handelt. Davon hängt es ab, ob er den Betrag später zurückfordern kann
oder nicht.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger in dem
Verfahren war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR. Im Mai 2007 begab er sich mit
seiner nichtehelichen Lebensgefährtin auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz
vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste er, dass der Sparbrief über 50.000 EUR aufgeteilt
wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der
Lebensgefährtin ausgestellt. Ende 2008 trennten sich die Parteien, weil die Lebensgefährtin aus
der gemeinsamen Wohnung auszog. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des
Sparbriefs geltend gemacht. Nunmehr verlangt er nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem
Konto der Frau die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter
Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die
Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Die Richter am BGH sahen das anders. Sie
entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Frau als eine unbenannte
Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen sei. Dies habe nämlich der Verwirklichung,
Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollen.
Hiergegen spreche nicht, dass die Zuwendung die Lebensgefährtin erst für den Fall des Todes
des Klägers finanziell absichern sollte. In der zugrunde liegenden Abrede komme gleichwohl zum
Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken. Damit
sollte zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden. Mit der
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung
weggefallen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung zu (BGH, X ZR 135/11).
Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch
Kindergeld nicht erhöht
Muss ein Vater seinen fünf minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, so wird seine
Leistungsfähigkeit durch den für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder gewährte
Kinderzuschlag nicht erhöht.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass der Kinderzuschlag dazu diene, den Unterhaltsbedarf der mit dem
Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen (OLG Düsseldorf, 1
WF 310/11).
Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht
unterhaltspflichtiges Einkommen
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er
eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall getrennt lebender Eheleute entschieden.
Diese stritten über Trennungsunterhalt. Der unterhaltspflichtige Ehemann hat von seinem
Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Diesen setzt er unter anderem
bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit
einem Betrag von 236 EUR brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns
einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen
abgezogen. Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 EUR bei der
Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu
legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil,
weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im
Übrigen mit seinem Motorrad erledige.
Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie lehnten es ab, den Nettobetrag als
einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen
Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe
sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn
einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde.
Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der
Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter.
Daher liege neben der beruflichen Nutzung auch eine anteilige Privatnutzung vor. Ihr Vorteil
könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen
geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann
nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt,
dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht
berufen. Er habe nämlich selbst vorgetragen, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit
seiner Tochter nutze (OLG Hamm, 2 UF 216/12).
Erbrecht: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe
Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte
überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne
ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den
ausschlagenden Ehegatten berufen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer erbrechtlichen Streitigkeit entschieden.
Beteiligte zu 1 daran ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren
verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers.
Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein
Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und
die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden
bestimmten. Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus.
Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt.
Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des
Testaments aus dem Jahre 2005 hälftiger Miterbe geworden.
Die Richter am OLG gaben der Beteiligten zu 1 recht. Als einziger Abkömmling des Erblassers
sei sie dessen Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft aus allen
Berufungsgründen ausgeschlagen habe, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im
Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem
Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei.
Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den
Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage.
Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung
nicht. Sie sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Mit der Einsetzung des überlebenden
Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben hätten die testierenden
Eheleute bei der Errichtung eines Ehegattentestaments bezweckt, das gemeinsam
erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung
zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den
Schlusserben zuzuwenden. Dem liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der
überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch
annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die
Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen
gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch
als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen
werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit
Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten
Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein (OLG Hamm, 15 W 136/13).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Eigenbedarfskündigung: In der Begründung müssen nicht alle Namen
genannt werden
Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Angehörigen, muss er nicht
alle Namen der künftigen Mieter benennen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Eigentümers einer 158 qm
großen Wohnung in Essen, der das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte.
Begründet hatte er diesen damit, dass seine Tochter bisher eine 80 qm große Wohnung in der
benachbarten Doppelhaushälfte bewohnte. Nunmehr benötige sie die größere Wohnung, um dort
mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Die Richter am BGH entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem
Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das gesetzlich vorgesehene
Begründungserfordernis solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist,
dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Diese Konkretisierung
ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den
angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Der Vermieter dürfe nämlich den
Kündigungsgrund nicht auswechseln. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die
Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse
darzulegen, das diese am Bezug der Wohnung habe. Insoweit reiche die Angabe, dass die
Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten
einen gemeinsamen Hausstand zu gründen (BGH, VIII ZR 107/13).
Mietzahlung: Verrechnung von Miete für Wohnung und Garage
Überweist der Mieter die geschuldete Miete für eine Mietwohnung und eine gesondert
angemietete Garage in einer Summe unter dem Verwendungszweck „Miete“, ist die Zahlung
zunächst auf die Wohnraummiete zu verrechnen.
So entschied es das Landgericht (LG) Bonn in einem entsprechenden Fall. Die Richter
begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Garagenmiete im Verhältnis zur Wohnraummiete
die weniger lästige Forderung im Sinne des Gesetzes sei. Es werde dem Mieter primär daran
gelegen sein, eine Zahlungsverzugskündigung des Wohnraummietverhältnisses zu verhindern.
Werde die Zahlung zunächst auf die Wohnraummiete angerechnet, sei eine solche Kündigung
nicht so schnell möglich, wie bei einer Anrechnung auf die Garagenmiete (LG Bonn, 6 S 43/13).
Mieterhöhungsverlangen: Unwirksam bei falschem Mietspiegel
Ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam und auch im Prozess nicht wirksam nachgebessert
worden, kann der Vermieter vom Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen.
Hierauf wies das Amtsgericht Ludwigsburg hin. Der Richter erläuterte in seiner Entscheidung,
dass der Vermieter sich bei der Begründung seines Mieterhöhungsverlangens nur auf örtlich
anwendbare Mietspiegel stützen dürfe. Die Wohnung müsse also in der Gemeinde liegen, für die
der Mietspiegel erstellt wurde. Bestehe für das Gemeindegebiet, auf dem die Wohnung liegt, ein
eigener Mietspiegel, dürfe er sich nicht auf den qualifizierten Mietspiegel einer Nachbarstadt
stützen. Dem Vermieter stehe hier kein Wahlrecht zu (Amtsgericht Ludwigsburg, 3 C 1475/13).
WEG: Stimmverbot für Eigentümer, der einen Rechtsstreit gegen die
Gemeinschaft führt
Führt ein Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
und sind verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung, darf er bei der
Beschlussfassung nicht mitstimmen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen dabei in ihrer
Entscheidung auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Gesetzeswortlaut betreffe zwar
nur den Fall, dass der Eigentümer Beklagter oder Antragsgegner in dem Rechtsstreit ist. Dieser
Wortlaut müsse aber dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Fälle umfasst werden, in
denen der Eigentümer Kläger des Rechtsstreits ist. Für beide dieser Varianten sei die
Interessenlage der Wohnungseigentümergemeinschaft gleich. Die Gefahr, dass der mit ihr
streitende Wohnungseigentümer auf das Ob und Wie der Prozessführung der Gemeinschaft
Einfluss nehme, bestehe nämlich unabhängig von der Verteilung der Parteirollen (BGH, V ZR
85/13).
Verbraucherrecht
Ewiges Leben im Netz: Was passiert nach dem Tod mit meinem FacebookAccount?
In unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne "digitalen Nachlass"
geben. Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und
Accounts im Netz - vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum
Amazon-Nutzerkonto. Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass?
Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: EmailPostfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist
unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und
an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche
Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der
Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.
„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben
über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies
gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte
Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“ Digitale Liebes-Emails und
sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder
Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so
Dr. Meininghaus.
Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher
Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht,
welche Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich ist die
Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und
Internetdienstleistern führt", weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis
wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht
vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr.
Meininghaus. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten
Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen
Vorlage eines Erbnachweises - entweder Erbschein oder notarielles Testament - die
Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei
monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber
Banken sucht man vergeblich.
„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr.
Meininghaus. „Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass
aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete Aufträge im
Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein
Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die
Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter
nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen
Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung
von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des
Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“,
empfiehlt Dr. Meininghaus (Hamburgische Notarkammer).
Bankrecht: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen
einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Bankkunden, der von seiner kreditgebenden Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt
zurückgefordert hatte. Dieses war nach den Vertragsbedingungen der Bank unabhängig von der
Vertragslaufzeit des Kredits fällig.
Die Richter am BGH hielten die Vertragsbedingung für unwirksam. So sei beim Darlehensvertrag
der zu zahlende Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Für eine weitere Gebühr bestehe keine
Rechtsgrundlage. Das Bearbeitungsentgelt sei keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich
selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank. Vielmehr würden damit lediglich
Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung
des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und
Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots) auf
die Kunden abgewälzt. Die Bank würde diese Tätigkeiten jedoch im eigenen Interesse oder
aufgrund eigener Rechtspflichten erbringen. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten
aber die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfertigen. Dies
gelte insbesondere, da mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in
Verbraucherdarlehensverträgen erhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung
verbunden seien (BGH, Urteile vom 13.5.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).
Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei
der Direktversicherung
Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus
einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen,
wenn er sie ihr abtritt.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter
entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung.
Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der
Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins
ist.

Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches
Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die
Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend
gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich
(OLG Hamm, 20 U 67/13).
Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten
Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.
Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über
das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als
Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der
Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im
Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung
bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an
die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er
habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein
Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint,
dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson,
sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.
Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen
nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen
angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der
Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche
auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei
der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht
erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die
Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine
Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die
Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an,
sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne
Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).
Verkehrsrecht
Unfallschadenregulierung: Versicherer bearbeiten Bagatellunfälle auch
ohne Polizeiprotokoll
Die Polizei erfasst rund 2,4 Millionen Verkehrsunfälle im Jahr. Bei über 80 Prozent der Unfälle
entsteht ein kleinerer oder größerer Sachschaden. Tatsächlich dürften sich aber weit mehr
Verkehrsunfälle auf Deutschlands Straßen ereignen. Denn nicht immer ist es zwingend
erforderlich, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Was viele nicht wissen: Der Versicherer
verlangt bei Bagatellunfällen für die Schadenregulierung nicht zwingend eine polizeiliche
Unfallaufnahme.
Wenn der Unfallschaden wenige hundert Euro nicht übersteigt, können die Beteiligten den Unfall
also auch selbst dokumentieren und gemeinsam ein Unfallprotokoll anfertigen. Dieses sollte aber
die gleichen Angaben enthalten, wie ein Polizeiprotokoll. Am besten gelingt das mit dem
Europäischen Unfallbericht. Den Europäischen Unfallbericht erhält man kostenlos bei seiner
Kraftfahrtversicherung.
5 Tipps: Was bei einem Unfall auf jeden Fall notiert werden sollte:

Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners.

Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. Die Unfallbeteiligten sollten sich die
Ausweispapiere zeigen lassen und die Versicherungsgesellschaft und die Nummer des
Versicherungsscheines notieren.

Ort und Zeit des Unfalles.

Namen und Adressen von Zeugen.

Sicher ist sicher: Fotos vom eigenen und vom gegnerischen Fahrzeugschaden machen.
Die gesamte Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten fotografieren und eine
Unfallskizze anfertigen.
Ganz wichtig: Die Beteiligen müssen ihren Versicherer schnellstmöglich informieren und sollten
niemals ein Schuldanerkenntnis abgeben.
Wurden Personen verletzt oder ist ein erheblicher Blechschaden entstanden, sollte immer die
Polizei verständigt werden. Manchmal ist es auch schwierig zu beurteilen, wann eine Delle eine
Delle bleibt und wann sie sich als größerer Schaden entpuppt. Im Zweifel sollte auch hier die
Polizei dazu geholt werden. Vor allem, wenn man das Gefühl hat, dass irgendetwas nicht stimmt,
Alkohol oder Drogen im Spiel sind oder der Unfallgegner versucht, einem die Schuld in die
Schuhe zu schieben.
Bei der Regulierung des Schadens ist man am besten bei seinem Anwalt aufgehoben. Das spart
nicht nur Zeit und Nerven. Es hilft auch, gefährliche und kostspielige Fallen zu vermeiden.
Unfallschadenregulierung: Ausfahrt aus Grundstück als besonders
gefährliches Fahrmanöver
Wer trotz eines herannahenden Fahrzeugs mit seinem Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt
auf die Fahrbahn einbiegt, um unmittelbar danach links abzubiegen, vollzieht ein besonders
gefährliches Fahrmanöver. Auch nach Beendigung der Grundstücksauffahrt kann er für einen
Zusammenstoß mit dem herannahenden und zum Überholen ansetzenden Fahrzeug allein
verantwortlich sein.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einer Autofahrerin die alleinige
Schuld an einem Verkehrsunfall gegeben. Diese war mit ihrem Pkw aus einer
Grundstücksausfahrt nach links abgebogen, um nach etwa 14 m erneut nach links in die dortige
Querstraße abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Kläger mit seinem Pkw in gleicher
Fahrtrichtung. Beide Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich der Querstraße, als der
Kläger den vor ihm auf die Straße gefahrenen Wagen der Beklagten überholen wollte.
Die Richter am OLG haben eine alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall bejaht.
Ein Verschulden des Klägers an dem Zusammenstoß sei nicht festzustellen. Demgegenüber
liege ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten vor, das ihre alleinige Haftung für den
Verkehrsunfall begründe. Sie habe die beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt geltenden
erhöhten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Ihr Fahrmanöver sei anhaltend gefährlich gewesen,
weil sie - obwohl sie den herannahenden Pkw des Klägers bemerkt habe - mit geringer
Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach nach links abzubiegen.
Dabei sei ihre Abbiegeabsicht für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen
gewesen. Ihre verlangsamte Fahrweise habe auch auf eine gemächliche Einordnung in den
fließenden Verkehr hinweisen können, das für den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig erkennbare
Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers habe sie nicht dargetan. Deswegen habe sie ihre
Einfahrt auf die Fahrbahn bis zum Passieren des klägerischen Fahrzeugs zurückstellen oder sich
besonders darüber vergewissern müssen, dass ihre Absicht links abzubiegen erkannt werde. Das
habe sie versäumt und es zudem unterlassen, durch die zweite Rückschau unmittelbar vor
Beginn des Abbiegevorgangs noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr zu achten (OLG Hamm,
9 U 210/13).
Geschwindigkeitsüberschreitung: Betrunkener Fahrgast rechtfertigt keinen
Verkehrsverstoß
Befürchtet ein Taxifahrer, dass sich ein betrunkener Fahrgast im Fahrzeug übergibt, rechtfertigt
dies keinen Geschwindigkeitsverstoß, um schnellstmöglich eine Ausfahrt zu erreichen.
So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Taxifahrers, der einen
Bußgeldbescheid über 440 Euro und zwei Monate Fahrverbot erhalten hatte. Er hatte die dem
Lärmschutz geschuldete nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn um 64
km/h überschritten. Als Grund für die Raserei zur Oktoberfestzeit gab er an, er habe
schnellstmöglich die nächste Ausfahrt erreichen wollen. Damit habe er verhindern wollen, dass
sich ein betrunkener Fahrgast im Taxi übergibt. Der Amtsrichter, der nach Einspruch des
Verkehrssünders über den Fall zu befinden hatte, zeigte Verständnis und sprach den Fahrer
wegen eines „rechtfertigenden Notstands“ frei.
Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg und gab damit einer
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft statt. Dem Urteil des Amtsrichters sei bereits nicht zu
entnehmen, ob durch schnelles Fahren überhaupt hätte verhindert werden können, dass der
Fahrgast sich übergibt - bekanntlich ein Reflex, der sich einer willentlichen Beeinflussung
entziehe und nicht verzögert werden könne. Auch sei nicht ersichtlich, ob nicht andere Mittel
vorhanden gewesen seien, um eine Verunreinigung des Taxis abzuwehren, etwa vorhandene
Brechtüten, wie sie in Flugzeugen üblich seien. Schließlich sei es fehlerhaft, wenn das
Amtsgericht bei der Interessenabwägung der Sicherheit der Fahrgäste den Vorzug vor dem
Lärmschutz eingeräumt habe, denn die Sicherheit der Fahrgäste sei gar nicht tangiert gewesen.
Vielmehr hätte zwischen einer zu befürchtenden Verunreinigung des Taxis einerseits und dem
Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln sowie dem Schutz der
Anwohner vor nächtlicher Lärmbelästigung andererseits abgewogen werden müssen. Und hier
sah das Oberlandesgericht keinen Grund, dem Interesse des Taxifahrers an einem sauberen
Fahrzeug ein wesentliches Überwiegen zuzubilligen. Beförderungspflicht hin oder her: Ein
Taxifahrer handele gegen seine eigenen Interessen, wenn er zur Oktoberfestzeit erkennbar
betrunkene Gäste aufnehme, ohne Vorsorge für den „Notfall“ etwa durch Bereithalten von
Brechtüten getroffen zu haben. Ein Verkehrsverstoß sei unter diesen Umständen nicht
gerechtfertigt, befanden die Bamberger Richter und hoben das Urteil des Amtsgerichts auf.
Dieses muss nun neu entscheiden (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1130/13).
Ordnungswidrigkeit: Minisattelzug unter 7,5 t fällt nicht unter das
Sonntagsfahrverbot
Ein Minisattelzug unter 7,5 t fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Siegen.
Betroffen war ein Lkw-Fahrer, der einen Minisattelzug an einem Sonntag gefahren hatte. Gegen
den hierfür erlassenen Bußgeldbescheid konnte er erfolgreich vor Gericht vorgehen. Das
Amtsgericht erläuterte in seiner Entscheidung noch einmal die Vorschriften zum
Sonntagsfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung. Danach dürfen Lkw über 7,5 t sowie Lkw,
die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht an Sonntagen nicht im öffentlichen
Straßenverkehr genutzt werden. Ein Sattelzug wird dabei wie ein Lkw ohne Anhänger behandelt.
Wiegt er unter 7,5 t, darf er sonntags genutzt werden. Unerheblich ist dabei die Bezeichnung als
Sattelanhänger, da kein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger
besteht (AG Siegen, 431 OWi 851/12).
Steuerrecht
Datenpanne: Steuer-Identifikationsnummern doppelt vergeben
Obwohl jedem Steuerpflichtigen nur eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden darf,
ist es in weit über 100.000 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese
Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steuer-Identifikationsnummern
bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke.
Wurden einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet oder ist
es zu einer Datenvermischung gekommen, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die
aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Demzufolge ist
es möglich, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen. Dies kann der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung
erkennen und darauf reagieren, so die Bundesregierung (Heute im Bundestag (hib) Nr. 166).
Handwerkerleistungen: Auch der Einzug durch Inkassobüros ist begünstigt
Der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht der Einzug von Forderungen der
Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen nicht entgegen.
Dies haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen.
Hinweis: Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im
Jahr (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014).
Außergewöhnliche Belastung: Erleichterte Nachweise beim Treppenlift
Der Bundesfinanzhof(BFH) hat aktuell entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von
krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches
Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung nachzuweisen ist.
Hintergrund: Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit
formalisiert nachweist.
Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung sind z.B. erforderlich für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch anzusehen sind.
Beachten Sie: Die Nachweise müssen vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt
worden sein.
Im Streitfall ließ ein Ehepaar wegen der Gehbehinderung des Ehemannes einen Treppenlift in ihr
selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Aufwendungen von rund 18.000 EUR machten
sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl das
Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster lehnten den Abzug ab, da kein amtsärztliches
Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung eingeholt worden war. Dies sah der BFH jedoch anders.
Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens. Denn darunter ist ein technisches Hilfsmittel zu verstehen, das getragen oder mit sich
geführt wird, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren
Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Diese Definition trifft auf einen Treppenlift
nicht zu.
Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführten Nachweise von
Krankheitskosten haben abschließenden Charakter. Somit ist die medizinische Notwendigkeit
von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.
Hinweis: Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen. Dieses muss nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen
Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen, z.B.
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (BFH, VI R 61/12).
Wegekosten: Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises
Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies
einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss. Die Richter verwiesen
darauf, dass behinderte Menschen,

deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen können.
Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum
30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den
abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20)
hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im
Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch
bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.
Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum
bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der
Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der BFH, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH,
VI B 95/13).
Werbungskosten: Aufwendungen für einen Reisepass
Aufwendungen für einen Express-Reisepass (inklusive Passbilder) können unter Umständen als
Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dies hat das Finanzgericht (FG) Saarland entschieden. Im Streitfall benötigte ein Arbeitnehmer
für seine berufliche Tätigkeit (u.a. in Russland) einen Reisepass. Die Kosten von 105 EUR
machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der
privaten Lebensführung zu und verwehrte den Abzug - allerdings zu Unrecht, wie das FG
Saarland befand.
Vorliegend bestand kein Anlass zu der Vermutung, dass der Arbeitnehmer den Reisepass
bislang auch für private Reisen genutzt hätte. Allein die Möglichkeit, den Reisepass zukünftig
auch privat zu nutzen, ist unschädlich, sofern hierfür kein konkreter Anhaltspunkt besteht (FG
Saarland, 1 K 1441/12).
Wirtschaftsrecht
Telefonbuch: Anspruch auf kostenlose Eintragung unter der
Geschäftsbezeichnung
Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im
Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“
eingetragen zu werden.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Fällen. Betroffen waren jeweils die
Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung. Sie verlangten von den Betreibern ihrer
Telefonanschlüsse, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der
Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten
Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der
Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem
Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y.,
Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei
nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der BGH hat entschieden, dass die Kläger einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter
ihrer Geschäftsbezeichnung hätten. Dies ergebe sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Zum
„Namen“ im Sinne des Gesetzes würde auch die Geschäftsbezeichnung zählen, unter der ein
Teilnehmer ein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss bestehe. Denn diese Angabe sei
erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den
Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische
Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die
Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die
eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei dem
Eintragungsanspruch danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder
in der Handwerksrolle eingetragen sei oder ob dies nur deswegen nicht der Fall sei, weil der
Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibe. Entscheidend sei
vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname bestehe, dem für die
Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukomme
(BGH, III ZR 87/13).
InsO: Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand
der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.
Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung
mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen
Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die
Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft
beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die
Organgesellschaft zu.
Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den
Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet.
Aufgrund der Eigenverwaltung gingen das Finanzamt und das Finanzgericht davon aus, dass die
Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der
Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens zu versteuern.
Gegen diese Auffassung hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Bedenken geäußert. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im
Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen
Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.
Die Richter begründen dies mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten
Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die
auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine
Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den
Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger
zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft
als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.
Hinweis: Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf mit Spannung erwartet werden (BFH, V
B 14/14).
Pensionszusagen: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat am 26.3.2014 gleich sechs Entscheidungen veröffentlicht, in denen er
Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
bezieht. Im Kern geht es um Fragen zur Abfindung, Bewertung, Erdienbarkeit und zum
gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistung und Gehalt. Zwei Streitfälle werden im Folgenden
näher betrachtet.
Erdienbarkeit
Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren im April 1943) am
1.12.1989 eine Pensionszusage. Bestandteil war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten
seiner Ehefrau, die im Januar 1946 geborene Y. Die Ehefrau wurde in der Zusage namentlich
benannt. Y verstarb im November 1997.
In der Folgezeit begründete X mit der im März 1951 geborenen Z eine Lebensgemeinschaft. Die
Pensionszusage wurde am 23.6.1999 insoweit geändert, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente
zugunsten von Z zugesagt wurde. Am 16.6.2000 schlossen X und Z die Ehe.
Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung im Hinblick auf die
Hinterbliebenenversorgung für Z als verdeckte Gewinnausschüttung, da diese Anwartschaft von
X zum Zeitpunkt der Neuzusage nicht mehr habe erdient werden können. Diese Beurteilung
bestätigte der Bundesfinanzhof.
Zum Hintergrund: Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere
Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die sogenannte Erdienbarkeit. Es gelten folgende
Grundsätze:

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen noch mindestens zehn
Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein.

Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die 10Jahresfrist. Es reicht allerdings auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon
mindestens neun Jahre dem Betrieb angehört und er noch mindestens drei Jahre aktive
Dienstzeit zu erwarten hat.
Bei dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu beachten, dass die bisherige Ehefrau in der
ursprünglichen Pensionszusage namentlich benannt wurde und es sich somit um eine
individuelle Hinterbliebenenzusage handelte. Das Urteil ist nicht auf den Bereich der kollektiven
Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Beachten Sie: Kollektive Hinterbliebenenzusagen finden sich in vielen Vereinbarungen zu
Pensionszusagen. Dabei wird die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern
lediglich auf die Eigenschaft der in gültiger Ehe lebenden Ehefrau abgestellt. Mit einer derartigen
Zusage hat die GmbH grundsätzlich auch das Risiko übernommen, dass der GesellschafterGeschäftsführer seine Ehefrau „austauscht“. Lässt er sich scheiden, um anschließend wieder zu
heiraten, kommt es zu einem „stillschweigenden“ Austausch der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen, der steuerrechtlich nicht als Neuzusage bewertet werden kann.
Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung
nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit
Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen,
dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistungen angerechnet wird oder aber der vereinbarte Eintritt der
Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine
Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit
und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran nach Ansicht des
Bundesfinanzhofs grundsätzlich nichts.
Im Klartext: Wer nach Vollendung des Rentenalters noch als Geschäftsführer weiterarbeiten und
dabei Gehalt und Rente beziehen möchte, der kann dies jederzeit tun; er muss jedoch bereit
sein, die steuerrechtlichen Folgen zu tragen. Und diese führen hinsichtlich der Rentenzahlung zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung (Erdienbarkeit: BFH, I R 17/13; Gehalt und Rente: BFH, I
R 60/12; weitere Entscheidungen: BFH, I R 28/13, I R 72/12, I R 26/12, I R 89/12).
Betriebsausgabe: Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns
mindert den Gewinn
Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter
Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als
Betriebsausgabe anerkannt werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. Da im Streitfall
hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis
angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht
an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam
schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B.
Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich
verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.
Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der
Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn
einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der
Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner
Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche - allerdings ohne Erfolg.
Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte
das FG Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche
Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.
Zudem beanstandete das FG den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die
Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die
tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt
möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen.
Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen
Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.
Hinweis: Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich
abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen,
sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist,
dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, 9 K 135/12).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247
BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG)
getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beträgt - 0,63 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1
BGB): 1,37 Prozent

für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der
Vergangenheit:

vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 Prozent

vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent

vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent

vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent

vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent

vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent

vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent

vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent

vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent

vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent

vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent

vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent

vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 6/2014
Im Monat Juni 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2014

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2014

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei
Überweisungen endet am 13.6.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen,
dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2014 am 26.6.2014.
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