Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt (Stand: 22. Juni) Präambel: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt entstammt der Umwelt-, Bürgerrechts- und Frauenrechtsbewegung. Wir wollen die Lebensverhältnisse aller Menschen verbessern helfen und hierzu die Menschen der Stadt Erfurt im politischen Prozess würdig vertreten. Unsere Hauptziele sind die Stärkung aller Menschen- und Grundrechte, der Ausbau demokratischer Mitbestimmung, die Sicherung von Freiheit in Verantwortung und die Wahrung von Lebensvielfalt und Frieden. Die Versöhnung von dringend gebotenem Umweltschutz mit ökonomischen Notwendigkeiten zum Erhalt unserer Lebensgrundlagen liegt uns ebenso am Herzen wie die Gleichstellung aller Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, kultureller Identität und Lebensweise, eine sich stetig verbessernde Bildung von der frühkindlichen Erziehung bis ins hohe Lebensalter sowie Chancengleichheit aller Menschen zur persönlichen Entfaltung in realer und verantwortungsbewusster Freiheit. Um diese Ziele zu erreichen, arbeiten wir mit den vielfältigen und engagierten zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen zusammen, die sich ebenfalls diesen Zielen verschrieben haben. An den Prinzipien dieser Präambel soll sich unser politisches und gesellschaftliches Handeln stets messen lassen und auf der Basis dessen geben wir uns in Ergänzung zur Bundes- und Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Kreisverband Erfurt die folgende Satzung: Alte Satzung Satzungsentwurf § 1 Name und Sitz Der Kreisverband Erfurt (Organisation) ist ein Gebietsverband der Landes- und Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Das Symbol des Kreisverbandes ist die Sonnenblume. § 1 Name und Sitz „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt“ ist ein Gebietsverband der Thüringer Landes- und der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und hat seinen Sitz in Erfurt. Das Symbol ist das Logo der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Schriftzug Begründung Klarstellung und Vereinfachung Änderungsantrag Abstimmung „KV Erfurt“. § 2 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird durch Landesund Bundessatzung geregelt. 2. Mitglied des Kreisverbandes kann jede/r werden, die/der sich zum Grundkonsens der Partei sowie zu dieser Satzung und der Präambel des Landesverbandes bekennt. 3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 5. Unvereinbar ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Vereinigung im Sinne des Parteiengesetzes. 6. Jede Person, die sich an der Partei der GRÜNEN beteiligen, aber nicht der Partei beitreten möchte, kann sich als Freie/r Mitarbeiter/in beteiligen. 7. Der Kreisverband Erfurt strebt auf kommunaler Ebene die Zusammenarbeit mit Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen und Vereinen in den Bereichen an, in denen Konsens besteht. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede/r werden, die/der sich zum Grundkonsens der Partei, der Präambel des ThüringerLandesverbandes und dieser Satzung bekennt. 2. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag. 3. Die Aufnahme bestätigt und vollzieht der Vorstand. Bestätigt der Vorstand die Aufnahme nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über den Antrag auf Beitritt mit einfacher Mehrheit. 4. Unvereinbar ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Vereinigung im Sinne des Parteiengesetzes. 5. Eine freie Mitarbeit ohne die Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich. 6. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Absatz 1 wurde als neuer Absatz 6 aufgrund logischer Aspekte nach hinten verschoben – daher ändert sich im Folgenden die Nummerierung der Absätze § 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Strukturierung der unterschiedlichen Möglichkeiten zur In Absatz 5 ist die freie Mitarbeit präziser und kürzer formuliert worden Absatz 7 ist entfallen – dieses Bekenntnis zur politischen Zusammenarbeit mit anderen Organisationen bei bestehendem Konsens sollte in die Präambel aufgenommen werden Kreisverband schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied - In grober Weise gegen den Grundkonsens der Partei verstoßen hat, - Beitragszahlungen länger als drei Monate nicht entrichtet hat und nach zweifacher schriftlicher Mahnung innerhalb eines weiteren Monats die Beiträge weder bezahlt noch einen Antrag auf Stundung gestellt hat. § 4 Rechte und Pflichten 1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, innerhalb der Partei - an der politischen Willensbildung mitzuwirken, insbesondere durch die 2. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. 3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a. in grober Art und Weise gegen den Grundkonsens der Partei verstoßen hat, b. Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nicht entrichtet hat. Der Vorstand kann über einen Antrag auf Stundung des fälligen Beitrags frei entscheiden. 4. Über den Ausschluss nach Absatz 3 a. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über den Ausschluss nach Absatz 3 b. entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 5. Der Ausschluss muss Bestandteil der vorläufigen Tagesordnung der ordentlichen Einladung gewesen sein. Der/dem Betroffenen ist im Rahmen der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. § 4 Rechte und Pflichten 1. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb der Partei an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch Beendigung der Mitgliedschaft Umfassende Neuregelung der Gründe und des Verfahrens für einen Ausschluss + Rechtsmittel Strukturierung Bei den Rechten ist die Passage zu den öffentlichen Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei und von öffentlichen Mandaten sowie durch Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen. - sich mit anderen Mitgliedern oder Freien Mitarbeiter/innen in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren, - sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch Meinungen ihn der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Kreisverbandes nicht mitgetragen werden. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, - die Satzung einzuhalten, - in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb des Kreisverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen, - Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, - die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes anzuerkennen, - vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei a. die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, b. die Beteiligung an Abstimmungen und das Stellen von Anträgen, c. die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes, d. die Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei und von öffentlichen Mandaten e. die Bildung von Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften mit anderen Mitgliedern oder Freien Mitarbeiter/innen. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, a. die Satzung einzuhalten, b. die gefassten Beschlüsse des Kreisverbandes anzuerkennen, c. die von der Beschlusslage des Kreisverbandes abweichenden öffentlichen Meinungsäußerungen deutlich als solche zu kennzeichnen, d. die fälligen Mitgliedsbeiträge vorzugsweise per SEPALastschriftmandat einziehen zu lassen oder pünktlich selbst zu entrichten, e. vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat. Meinungsäußerungen weggefallen, da es hier eine Dopplung mit Hinblick auf die Regelungen zu den Pflichten gab Die Erteilung eines SEPALastschriftmandats zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags wurde aufgenommen, um die Verwaltung der Finanzen für Mitglied und Kreisverband zu vereinfachen gewählt hat. § 5 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird nach Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 8,- monatlich; für Schüler/innen, Azubis, Studierende, Arbeitslose und andere Personen mit gemindertem Einkommen EUR 4,-. Näheres regelt die Landesund Bundessatzung. § 6 Organe des Kreisverbandes Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: - die Mitgliederversammlung - der Kreisvorstand § 5 Mitgliedsbeitrag 1. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte 1 Prozent des Nettomonatseinkommens betragen. 2. Der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro monatlich. Für Schüler/innen, Azubis, Studierende, Arbeitslose und sonstige Personen mit geringem Einkommen beträgt er 5 Euro monatlich. Über eine zeitliche begrenzte Beitragsbefreiung entscheidet der Kreisvorstand. 3. Weiteres regelt die Thüringer Landesund die Bundessatzung. § 6 Organe des Kreisverbandes Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind - die Mitgliederversammlung - und der Kreisvorstand. Strukturierung Es findet eine Anhebung der Mindestbeiträge statt Die Erhöhung auf 5 Euro ist notwendig, da über 4 Euro (derzeitiger Wert) vom Kreisverband abgeführt werden müssen für ein Mitglied Die Erhöhung auf 10 Euro rechtfertigt sich durch das Abstandsgebot Neu eingeführt wird die Möglichkeit, dass der Kreisvorstand über eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung entscheiden kann – befreit werden können sollen insbesondere Personen mit geringem Einkommen und überdurchschnittlichen Engagement für die Partei Redaktionelle Änderung § 7 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie findet mindestens viermal jährlich statt. Sie wird vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladefrist beträgt drei Wochen, aus zwingenden Gründen kann diese verkürzt werden, darf jedoch zwei Wochen nicht unterschreiten. 1. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies verlangen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. 3. Es wird ein (Beschluss-) Protokoll geführt und parteiintern öffentlich gemacht. 4. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben, - den Kreisvorstand zu entlasten und zu wählen, - eine/n Kassierer/in zu entlasten und zu wählen, - einen vom/von der Kassierer/in vorgelegten Finanzplan zu beschließen, - an der parteiinternen Willensbildung durch Anträge, insbesondere an die Landes- und Bundesversammlungen mitzuwirken, - sich an der Willensbildung der kommunalen Vertretung der Partei inhaltlich (durch Anträge) zu beteiligen, § 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie wird vom Kreisvorstand einberufen und findet mindestens viermal im Jahr und in der Regel einmal im Monat statt. 2. Die Frist zur Einladung zur Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. 3. Aus zwingenden Gründen kann die Frist auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Im Falle einer geplanten Satzungsänderung können keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden. 4. Das Bestehen zwingender Gründe muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ein zwingender Grund für eine verkürzte Einladungsfrist ist insbesondere dann gegeben, wenn politische Grundsatzentscheidungen zu treffen sind die keinen Aufschub zulassen. 5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email über den Email-Verteiler des Kreisverbandes und muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Im Falle einer geplanten Satzungsänderung muss die Einladung Strukturierung Reduzierung auf den Kernbereich der Mitgliederversammlung Alle Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen wurden entfernt und in folgenden eigenen Paragraphen umgesetzt Die Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung wurde auf zwei Wochen reduziert – bei einem Treffen pro Monat ist dies der ideale Zeitpunkt Eine Mitgliederversammlung soll nun nicht auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder sondern durch 15 Mitglieder beantragt werden können – generell kommt solch ein Fall nur äußerst selten vor – es handelt sich hier um ein Recht, dass von aktiven Mitgliedern wahrgenommen wird, die etwas voranbringen und - die Satzung zu bestätigen und gegebenenfalls durch 2/3 Mehrheit zu verändern. 5. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden. 6. Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder der Kandidat/innen für öffentliche Ämter und der Vertreter/innen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei übrigen Abstimmungen und Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. 6. 7. 8. 9. zudem den Satzungsänderungsantrag oder den Entwurf einer neuen Satzung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder dies vom Kreisvorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zu Beginn der Mitgliederversammlung muss die ordnungsgemäße Einladung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Es wird ein Protokoll geführt, welches im Anschluss partei-intern zugänglich zu machen ist. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben a) den Kreisvorstand zu wählen und zu entlasten, b) zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, c) einen von der/dem Schatzmeister/in vorgelegten Finanzplan zu beschließen, d) an der parteiinternen Willensbildung durch Anträge mitzuwirken, e) Delegierungen vorzunehmen, f) über Satzungsänderungen abzustimmen. verändern wollen, von daher ist die Anknüpfung an Prozente nicht sinnvoll, sondern hier an eine absolute Zahl von Mitgliedern Bei der Beschlussfähigkeit entfällt das Quorum von bisher 20 Prozent – stattdessen genügt die fristgerechte und auch sonst ordnungsgemäße Einladung, soweit diese zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss bestätigt wird – das Quorum hat in der Vergangenheit teilweise zur Lähmung des Kreisverbandes geführt, sodass keine Beschlüsse und Delegierungen vorgenommen werden konnten – die Neuregelung kommt den aktiven Mitgliedern entgegen – die demokratische Legitimation der getroffenen Entscheidungen wird auch nicht sinken, da immer die 10. Die Mitgliederversammlung kann den Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder des Kreisvorstands abwählen. Der Antrag muss von mindestens 15 Mitgliedern gestellt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung als vorläufiger Tagesordnungspunkt aufgenommen worden sein. 11. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden. § 8 Abstimmungen 1. Abstimmungen werden von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung durchgeführt. 2. Die Stimmabgabe erfolgt offen per Handzeichen. Ein Antrag auf eine geheime Abstimmung ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. 3. Es kann mit JA, NEIN und ENTHALTUNG gestimmt werden. 4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr JA- als NEIN-Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). 5. Kommen mehrere Alternativen zur Abstimmung kann die Stimme für eine der Alternativen abgegeben oder sich enthalten werden. Über die Alternative mit den meisten Stimmen findet eine abschließende Abstimmung gemäß Absatz 3 und 4. Möglichkeit zur Mitarbeit und Korrektur einer Entscheidung besteht – der Wegfall der Quote ist quasi eine Einladung zum Gestalten Teilweise vorher in § 7 enthalten gewesen Neu gefasst statt. § 9 Wahlen 1. Wahlen werden von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung durchgeführt. 2. Vor der Durchführung von Wahlen ist von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission zu wählen, die aus mindestens zwei Personen besteht. Die Wahl der Wahlkommission erfolgt in Anwendung der Regelung zu Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend. 3. Wahlen erfolgen quotiert. Der erste zu besetzende Platz ist ein Frauenplatz, der zweite ein offener Platz, und fortlaufend im Wechsel so weiter. 4. Wahlen finden geheim und für jede zu wählende Position einzeln statt. Die Sitzungsleitung kann als Wahlverfahren die Blockwahl vorschlagen. Hierüber stimmt die Mitgliederversammlung in Anwendung der Regelung zu Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend ab. 5. Für einen Wahlvorschlag kann mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG gestimmt werden. 6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit – Teilweise vorher in § 7 enthalten gewesen Neu gefasst § 8 Der Kreisvorstand 1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. 2. Er besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich einer Vorsitzenden, einem Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und vier weiteren Mitgliedern. Er ist quotiert zu besetzen. 3. Der Kreisvorstand oder einzelne Personen des Kreisvorstandes können von Mitgliedern der Mitgliederversammlung abgewählt werden. 4. Der Kreisvorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit für das Kreisgebiet und sollte Stellung nehmen zu allen Fragen der Politik. Es soll eine enge Verbindung zu der kommunalen Vertretung der Partei mehr JA-Stimmen als die Summe aus NEIN-Stimmen und ENTHALTUNGEN zusammen) Wurde die absolute Mehrheit nicht erreicht findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten JA-Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei Stimmgleichheit findet ein dritter Wahlgang statt bei dem gewählt ist, der die meisten JAStimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los. § 10 Der Kreisvorstand 1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. 2. Er besteht aus sieben Mitgliedern: zwei Sprecher/innen, einer/einem Schatzmeister/in und vier Beisitzer/innen. Er ist quotiert zu besetzen. 3. Eine/r der zwei Sprecher/innen und der/die Schatzmeister/in vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB juristisch. 4. Der Kreisvorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand arbeitet in enger Verbindung und Abstimmung mit der Stadtratsfraktion Erfurt, den kommunalen Mandatsträger/innen und den Die juristischen Vertretung nach außen wurde eindeutig geregelt Die Möglichkeit der Abwahl des Kreisvorstand oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder wurde neu geregelt – bisher war unklar wie ein solches Verfahren eingeleitet werden konnte – auch hier ist die Anknüpfung an eine feststehende Personenzahl sinnvoll, da auch dieses Recht sich an die aktiven Mitglieder richtet Die Zusammenarbeit mit hergestellt werden. 5. Er tagt in der Regel 14-tägig. 6. Der Kreisvorstand ist Bindeglied zwischen den Mitgliedern und der Landes- und Bundespartei sowie zur kommunalen Vertretung. 7. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Personen anwesend sind. kommunalen Amtsträger/innen. Darüber hinaus bildet er das Bindeglied von den Mitgliedern zur Landes- und Bundespartei. 5. Der Kreisvorstand tagt in der Regel einmal im Monat. 6. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. 7. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 11 Die Kassenprüfer/innen 1. Die Kassenprüfer/innen haben innerhalb von zwei Monaten nach Jahresabschluss die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen zu prüfen und schriftlich festzuhalten. 2. Die Kassenprüfer/innen berichten in der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss der Kassenprüfung schriftlich oder mündlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Stadtratsfraktion, Mandats- und Amtsträger/innen etc. wurde neu formuliert Der Kreisvorstand tagt nun in der Regel einmal im Monat, wie derzeit auch praktiziert – häufigere oder seltenere Sitzungen werden aber nicht ausgeschlossen Die Anforderung für die Beschlussfähigkeit des Kreisvorstands wurde erhöht - bei 7 Kreisvorstandsmitgliedern müssen über 50 Prozent fortan anwesend sein Neu – Regelungslücke wird geschlossen § 9 Schiedsgerichte Der Kreisverband hat kein eigenes Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. § 10 Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen werden von der Mitgliederversammlung ausgesprochen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder deren Präambel verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwer beeinträchtigt, kann verhängt werden: - eine Verwarnung - Enthebung von Ämtern - das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung mit schwerem Schaden für das Ansehen der Partei kann von der Mitgliederversammlung ein Parteiausschluss beschlossen werden. Kreisvorstandes in Finanzangelegenheiten. § 12 Schiedsgerichte Der Kreisverband hat kein eigenes Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung entschieden. Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. § 13 Ordnungsmaßnahmen 1. Ordnungsmaßnahmen werden durch die Mitgliederversammlung nach Abstimmung ausgesprochen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Die Dringlichkeit ist im Protokoll der Kreisvorstandssitzung zu begründen. 2. Gegen ein Mitglied, das gegen den Grundkonsens der Partei, die Präambel des Thüringer Landesverbandes oder diese Satzung verstößt oder verstoßen hat, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: a) eine Verwarnung, b) die Enthebung von politischen Ämtern, soweit der Kreisverband für deren Wahl zuständig ist, c) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte von bis zu zwei Jahren. d) den Ausschluss gemäß § 3 Absatz Neue Nummerierung Strukturierung und sinnvolle Einfügung in die Gesamtkonzeption der Satzung 3 dieser Satzung. § 11 Auflösung des Kreisverbandes Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Parteivermögen anerkannten Umweltschutzverbänden überwiesen. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft Sie ist umgehend allen Mitgliedern zuzuschicken. Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 2.2.1995. Geändert am 05. November 1998. Zuletzt geändert am 01.11.2001 mit Wirkung zum 01.01.2002. § 14 Auflösung des Kreisverbandes 1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheiden die Mitglieder des Kreisverbandes in einer Urwahl mit 2/3 Mehrheit. Die Urwahl wird nach den Regelungen des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchgeführt. 2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Parteivermögen an anerkannte Umweltschutzverbände übertragen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist umgehend allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am xx.xx.2015. Strukturierung Die Satzung wird als ganzes neu beschlossen und nicht nur in Teilen geändert