Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt

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Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt
(Stand: 22. Juni)
Präambel:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erfurt entstammt der Umwelt-, Bürgerrechts- und Frauenrechtsbewegung.
Wir wollen die Lebensverhältnisse aller Menschen verbessern helfen und hierzu die Menschen der Stadt Erfurt im politischen Prozess würdig vertreten.
Unsere Hauptziele sind die Stärkung aller Menschen- und Grundrechte, der Ausbau demokratischer Mitbestimmung, die Sicherung von Freiheit in
Verantwortung und die Wahrung von Lebensvielfalt und Frieden.
Die Versöhnung von dringend gebotenem Umweltschutz mit ökonomischen Notwendigkeiten zum Erhalt unserer Lebensgrundlagen liegt uns ebenso am
Herzen wie die Gleichstellung aller Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, kultureller Identität und Lebensweise, eine sich stetig
verbessernde Bildung von der frühkindlichen Erziehung bis ins hohe Lebensalter sowie Chancengleichheit aller Menschen zur persönlichen Entfaltung in realer
und verantwortungsbewusster Freiheit.
Um diese Ziele zu erreichen, arbeiten wir mit den vielfältigen und engagierten zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen zusammen, die sich
ebenfalls diesen Zielen verschrieben haben.
An den Prinzipien dieser Präambel soll sich unser politisches und gesellschaftliches Handeln stets messen lassen und auf der Basis dessen geben wir uns in
Ergänzung zur Bundes- und Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Kreisverband Erfurt die folgende Satzung:
Alte Satzung
Satzungsentwurf
§ 1 Name und Sitz
Der Kreisverband Erfurt (Organisation) ist ein
Gebietsverband der Landes- und Bundespartei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4
Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die
Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Er hat seinen
Sitz in Erfurt. Das Symbol des Kreisverbandes ist
die Sonnenblume.
§ 1 Name und Sitz
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Erfurt“ ist ein Gebietsverband der Thüringer
Landes- und der Bundespartei von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des
Parteiengesetzes und hat seinen Sitz in Erfurt.
Das Symbol ist das Logo der Bundespartei von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Schriftzug
Begründung
Klarstellung und
Vereinfachung
Änderungsantrag
Abstimmung
„KV Erfurt“.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Landesund Bundessatzung geregelt.
2. Mitglied des Kreisverbandes kann
jede/r werden, die/der sich zum
Grundkonsens der Partei sowie zu
dieser Satzung und der Präambel des
Landesverbandes bekennt.
3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung.
4. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung kann die
Mitgliederversammlung angerufen
werden.
5. Unvereinbar ist eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in einer anderen Partei
oder politischen Vereinigung im Sinne
des Parteiengesetzes.
6. Jede Person, die sich an der Partei der
GRÜNEN beteiligen, aber nicht der
Partei beitreten möchte, kann sich als
Freie/r Mitarbeiter/in beteiligen.
7. Der Kreisverband Erfurt strebt auf
kommunaler Ebene die
Zusammenarbeit mit
Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen
und Vereinen in den Bereichen an, in
denen Konsens besteht.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes kann
jede/r werden, die/der sich zum
Grundkonsens der Partei, der
Präambel des ThüringerLandesverbandes und dieser Satzung
bekennt.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen
Antrag.
3. Die Aufnahme bestätigt und vollzieht
der Vorstand. Bestätigt der Vorstand
die Aufnahme nicht, entscheidet die
Mitgliederversammlung abschließend
über den Antrag auf Beitritt mit
einfacher Mehrheit.
4. Unvereinbar ist eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in einer anderen Partei
oder politischen Vereinigung im Sinne
des Parteiengesetzes.
5. Eine freie Mitarbeit ohne die Rechte
und Pflichten einer Mitgliedschaft ist
grundsätzlich möglich.
6. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft
durch Landes- und Bundessatzung
geregelt.
Absatz 1 wurde als neuer
Absatz 6 aufgrund logischer
Aspekte nach hinten
verschoben – daher ändert
sich im Folgenden die
Nummerierung der Absätze
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
Strukturierung der
unterschiedlichen
Möglichkeiten zur
In Absatz 5 ist die freie
Mitarbeit präziser und
kürzer formuliert worden
Absatz 7 ist entfallen –
dieses Bekenntnis zur
politischen
Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen
bei bestehendem Konsens
sollte in die Präambel
aufgenommen werden
Kreisverband schriftlich zu erklären. Ein
Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- In grober Weise gegen den
Grundkonsens der Partei verstoßen
hat,
- Beitragszahlungen länger als drei
Monate nicht entrichtet hat und nach
zweifacher schriftlicher Mahnung innerhalb
eines weiteren Monats die Beiträge weder
bezahlt noch einen Antrag auf Stundung
gestellt hat.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat
das Recht, innerhalb der Partei
- an der politischen Willensbildung
mitzuwirken, insbesondere durch die
2. Der Austritt ist dem Kreisverband
schriftlich zu erklären.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn
ein Mitglied
a. in grober Art und Weise gegen den
Grundkonsens der Partei
verstoßen hat,
b. Beitragszahlungen trotz
schriftlicher Mahnung länger als
drei Monate nicht entrichtet hat.
Der Vorstand kann über einen
Antrag auf Stundung des fälligen
Beitrags frei entscheiden.
4. Über den Ausschluss nach Absatz 3 a.
entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Über den Ausschluss nach
Absatz 3 b. entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschluss muss Bestandteil der
vorläufigen Tagesordnung der
ordentlichen Einladung gewesen sein.
Der/dem Betroffenen ist im Rahmen
der Mitgliederversammlung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Gegen die Entscheidung kann
beim Landesschiedsgericht
Widerspruch eingelegt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
innerhalb der Partei an der politischen
Willensbildung mitzuwirken. Dies
erfolgt insbesondere durch
Beendigung der
Mitgliedschaft
Umfassende Neuregelung
der Gründe und des
Verfahrens für einen
Ausschluss + Rechtsmittel
Strukturierung
Bei den Rechten ist die
Passage zu den
öffentlichen
Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts, die Teilnahme an
Mitgliederversammlungen auf allen
Ebenen, die Übernahme von Ämtern
innerhalb der Partei und von
öffentlichen Mandaten sowie durch
Beteiligung an Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
- sich mit anderen Mitgliedern oder
Freien Mitarbeiter/innen in
Fachgruppen oder
Arbeitsgemeinschaften zu organisieren,
- sich frei und verantwortungsbewusst
zu artikulieren und dabei auch
Meinungen ihn der Öffentlichkeit zu
vertreten, die von der Mehrheit des
Kreisverbandes nicht mitgetragen
werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Satzung einzuhalten,
- in der Öffentlichkeit geäußerte
Meinungen, die von der
Mehrheitsmeinung innerhalb des
Kreisverbandes abweichen, deutlich als
solche zu kennzeichnen,
- Mitgliedsbeiträge pünktlich zu
entrichten,
- die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Organe des
Kreisverbandes anzuerkennen,
- vor dem Gremium Rechenschaft
abzulegen, das es in ein Amt, Mandat
oder eine Funktion innerhalb der Partei
a. die Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts,
b. die Beteiligung an Abstimmungen
und das Stellen von Anträgen,
c. die Teilnahme an
Mitgliederversammlungen und
Veranstaltungen des
Kreisverbandes,
d. die Übernahme von Ämtern
innerhalb der Partei und von
öffentlichen Mandaten
e. die Bildung von Fachgruppen und
Arbeitsgemeinschaften mit
anderen Mitgliedern oder Freien
Mitarbeiter/innen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a. die Satzung einzuhalten,
b. die gefassten Beschlüsse des
Kreisverbandes anzuerkennen,
c. die von der Beschlusslage des
Kreisverbandes abweichenden
öffentlichen Meinungsäußerungen
deutlich als solche zu
kennzeichnen,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge
vorzugsweise per SEPALastschriftmandat einziehen zu
lassen oder pünktlich selbst zu
entrichten,
e. vor dem Gremium Rechenschaft
abzulegen, das es in ein Amt,
Mandat oder eine Funktion
innerhalb der Partei gewählt hat.
Meinungsäußerungen
weggefallen, da es hier
eine Dopplung mit Hinblick
auf die Regelungen zu den
Pflichten gab
Die Erteilung eines SEPALastschriftmandats zur
Einziehung des
Mitgliedsbeitrags wurde
aufgenommen, um die
Verwaltung der Finanzen
für Mitglied und
Kreisverband zu
vereinfachen
gewählt hat.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird nach
Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte 1 % des
Nettoeinkommens betragen. Der
Mindestbeitrag beträgt EUR 8,- monatlich; für
Schüler/innen, Azubis, Studierende, Arbeitslose
und andere Personen mit gemindertem
Einkommen EUR 4,-. Näheres regelt die Landesund Bundessatzung.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Kreisvorstand
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird nach
Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte
1 Prozent des
Nettomonatseinkommens betragen.
2. Der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro
monatlich. Für Schüler/innen, Azubis,
Studierende, Arbeitslose und sonstige
Personen mit geringem Einkommen
beträgt er 5 Euro monatlich. Über eine
zeitliche begrenzte Beitragsbefreiung
entscheidet der Kreisvorstand.
3. Weiteres regelt die Thüringer Landesund die Bundessatzung.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind
- die Mitgliederversammlung
- und der Kreisvorstand.
Strukturierung
Es findet eine Anhebung
der Mindestbeiträge statt
Die Erhöhung auf 5 Euro ist
notwendig, da über 4 Euro
(derzeitiger Wert) vom
Kreisverband abgeführt
werden müssen für ein
Mitglied
Die Erhöhung auf 10 Euro
rechtfertigt sich durch das
Abstandsgebot
Neu eingeführt wird die
Möglichkeit, dass der
Kreisvorstand über eine
zeitlich begrenzte
Beitragsbefreiung
entscheiden kann – befreit
werden können sollen
insbesondere Personen mit
geringem Einkommen und
überdurchschnittlichen
Engagement für die Partei
Redaktionelle Änderung
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Kreisverbandes. Sie findet
mindestens viermal jährlich statt. Sie wird vom
Kreisvorstand einberufen. Die Einladefrist
beträgt drei Wochen, aus zwingenden Gründen
kann diese verkürzt werden, darf jedoch zwei
Wochen nicht unterschreiten.
1. Eine Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn 10 % der
Mitglieder dies verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 20 %
der Mitglieder anwesend sind.
3. Es wird ein (Beschluss-) Protokoll
geführt und parteiintern öffentlich
gemacht.
4. Die Mitgliederversammlung hat die
Aufgaben,
- den Kreisvorstand zu entlasten und zu
wählen,
- eine/n Kassierer/in zu entlasten und zu
wählen,
- einen vom/von der Kassierer/in
vorgelegten Finanzplan zu beschließen,
- an der parteiinternen Willensbildung
durch Anträge, insbesondere an die
Landes- und Bundesversammlungen
mitzuwirken,
- sich an der Willensbildung der
kommunalen Vertretung der Partei
inhaltlich (durch Anträge) zu beteiligen,
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das
höchste Organ des Kreisverbandes. Sie
wird vom Kreisvorstand einberufen
und findet mindestens viermal im Jahr
und in der Regel einmal im Monat
statt.
2. Die Frist zur Einladung zur
Mitgliederversammlung beträgt zwei
Wochen.
3. Aus zwingenden Gründen kann die
Frist auf bis zu drei Tage verkürzt
werden. Im Falle einer geplanten
Satzungsänderung können keine
zwingenden Gründe geltend gemacht
werden.
4. Das Bestehen zwingender Gründe
muss von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zu Beginn der
Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Ein zwingender Grund für
eine verkürzte Einladungsfrist ist
insbesondere dann gegeben, wenn
politische Grundsatzentscheidungen
zu treffen sind die keinen Aufschub
zulassen.
5. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt per
Email über den Email-Verteiler des
Kreisverbandes und muss eine
vorläufige Tagesordnung enthalten. Im
Falle einer geplanten
Satzungsänderung muss die Einladung
Strukturierung
Reduzierung auf den
Kernbereich der
Mitgliederversammlung
Alle Regelungen zu
Abstimmungen und
Wahlen wurden entfernt
und in folgenden eigenen
Paragraphen umgesetzt
Die Frist für die Einladung
zur Mitgliederversammlung
wurde auf zwei Wochen
reduziert – bei einem
Treffen pro Monat ist dies
der ideale Zeitpunkt
Eine
Mitgliederversammlung
soll nun nicht auf Antrag
von 10 Prozent der
Mitglieder sondern durch
15 Mitglieder beantragt
werden können – generell
kommt solch ein Fall nur
äußerst selten vor – es
handelt sich hier um ein
Recht, dass von aktiven
Mitgliedern
wahrgenommen wird, die
etwas voranbringen und
-
die Satzung zu bestätigen und
gegebenenfalls durch 2/3 Mehrheit zu
verändern.
5. Mitgliederversammlungen sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf
Antrag ausgeschlossen werden.
6. Die Wahlen der
Kreisvorstandsmitglieder der
Kandidat/innen für öffentliche Ämter
und der Vertreter/innen zu
Delegiertenversammlungen sind
geheim. Bei übrigen Abstimmungen
und Wahlen kann offen abgestimmt
werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält, Bei
Stimmgleichheit findet eine Stichwahl
statt. Wahlen in gleiche Ämter können
in einem Wahlgang erledigt werden.
6.
7.
8.
9.
zudem den Satzungsänderungsantrag
oder den Entwurf einer neuen Satzung
enthalten.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens
15 Mitglieder dies vom Kreisvorstand
verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung muss die
ordnungsgemäße Einladung durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden
Mitglieder bestätigt werden.
Es wird ein Protokoll geführt, welches
im Anschluss partei-intern zugänglich
zu machen ist.
Die Mitgliederversammlung hat die
Aufgaben
a) den Kreisvorstand zu wählen und
zu entlasten,
b) zwei Kassenprüfer/innen zu
wählen,
c) einen von der/dem
Schatzmeister/in vorgelegten
Finanzplan zu beschließen,
d) an der parteiinternen
Willensbildung durch Anträge
mitzuwirken,
e) Delegierungen vorzunehmen,
f) über Satzungsänderungen
abzustimmen.
verändern wollen, von
daher ist die Anknüpfung
an Prozente nicht sinnvoll,
sondern hier an eine
absolute Zahl von
Mitgliedern
Bei der Beschlussfähigkeit
entfällt das Quorum von
bisher 20 Prozent –
stattdessen genügt die
fristgerechte und auch
sonst ordnungsgemäße
Einladung, soweit diese zu
Beginn der
Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss
bestätigt wird – das
Quorum hat in der
Vergangenheit teilweise
zur Lähmung des
Kreisverbandes geführt,
sodass keine Beschlüsse
und Delegierungen
vorgenommen werden
konnten – die Neuregelung
kommt den aktiven
Mitgliedern entgegen – die
demokratische
Legitimation der
getroffenen
Entscheidungen wird auch
nicht sinken, da immer die
10. Die Mitgliederversammlung kann den
Kreisvorstand oder einzelne
Mitglieder des Kreisvorstands
abwählen. Der Antrag muss von
mindestens 15 Mitgliedern gestellt
und in der Einladung zur
Mitgliederversammlung als vorläufiger
Tagesordnungspunkt aufgenommen
worden sein.
11. Die Mitgliederversammlung ist
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf
Antrag ausgeschlossen werden.
§ 8 Abstimmungen
1. Abstimmungen werden von den
anwesenden Mitgliedern der
Mitgliederversammlung durchgeführt.
2. Die Stimmabgabe erfolgt offen per
Handzeichen. Ein Antrag auf eine
geheime Abstimmung ist
angenommen, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
3. Es kann mit JA, NEIN und
ENTHALTUNG gestimmt werden.
4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er
mehr JA- als NEIN-Stimmen erhalten
hat (einfache Mehrheit).
5. Kommen mehrere Alternativen zur
Abstimmung kann die Stimme für eine
der Alternativen abgegeben oder sich
enthalten werden. Über die
Alternative mit den meisten Stimmen
findet eine abschließende
Abstimmung gemäß Absatz 3 und 4.
Möglichkeit zur Mitarbeit
und Korrektur einer
Entscheidung besteht – der
Wegfall der Quote ist quasi
eine Einladung zum
Gestalten
Teilweise vorher in § 7
enthalten gewesen
Neu gefasst
statt.
§ 9 Wahlen
1. Wahlen werden von den anwesenden
Mitgliedern der
Mitgliederversammlung durchgeführt.
2. Vor der Durchführung von Wahlen ist
von der Mitgliederversammlung eine
Wahlkommission zu wählen, die aus
mindestens zwei Personen besteht.
Die Wahl der Wahlkommission erfolgt
in Anwendung der Regelung zu
Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3
entsprechend.
3. Wahlen erfolgen quotiert. Der erste zu
besetzende Platz ist ein Frauenplatz,
der zweite ein offener Platz, und
fortlaufend im Wechsel so weiter.
4. Wahlen finden geheim und für jede zu
wählende Position einzeln statt. Die
Sitzungsleitung kann als
Wahlverfahren die Blockwahl
vorschlagen. Hierüber stimmt die
Mitgliederversammlung in
Anwendung der Regelung zu
Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3
entsprechend ab.
5. Für einen Wahlvorschlag kann mit JA,
NEIN oder ENTHALTUNG gestimmt
werden.
6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat (absolute Mehrheit –
Teilweise vorher in § 7
enthalten gewesen
Neu gefasst
§ 8 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte
des Kreisverbandes nach Gesetz und
Satzung.
2. Er besteht aus sieben Mitgliedern,
nämlich einer Vorsitzenden, einem
Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in
und vier weiteren Mitgliedern. Er ist
quotiert zu besetzen.
3. Der Kreisvorstand oder einzelne
Personen des Kreisvorstandes können
von Mitgliedern der
Mitgliederversammlung abgewählt
werden.
4. Der Kreisvorstand koordiniert die
inhaltliche und organisatorische Arbeit
für das Kreisgebiet und sollte Stellung
nehmen zu allen Fragen der Politik. Es
soll eine enge Verbindung zu der
kommunalen Vertretung der Partei
mehr JA-Stimmen als die Summe aus
NEIN-Stimmen und ENTHALTUNGEN
zusammen) Wurde die absolute
Mehrheit nicht erreicht findet ein
zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im
zweiten Wahlgang, wer die meisten
JA-Stimmen erhalten hat (einfache
Mehrheit). Bei Stimmgleichheit findet
ein dritter Wahlgang statt bei dem
gewählt ist, der die meisten JAStimmen erhalten hat (einfache
Mehrheit). Bei erneuter
Stimmgleichheit entscheidet das Los.
§ 10 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte
des Kreisverbandes nach Gesetz und
Satzung.
2. Er besteht aus sieben Mitgliedern:
zwei Sprecher/innen, einer/einem
Schatzmeister/in und vier
Beisitzer/innen. Er ist quotiert zu
besetzen.
3. Eine/r der zwei Sprecher/innen und
der/die Schatzmeister/in vertreten
den Kreisverband gemäß § 26 BGB
juristisch.
4. Der Kreisvorstand koordiniert die
inhaltliche und organisatorische Arbeit
des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand
arbeitet in enger Verbindung und
Abstimmung mit der Stadtratsfraktion
Erfurt, den kommunalen
Mandatsträger/innen und den
Die juristischen Vertretung
nach außen wurde
eindeutig geregelt
Die Möglichkeit der Abwahl
des Kreisvorstand oder
einzelner
Kreisvorstandsmitglieder
wurde neu geregelt –
bisher war unklar wie ein
solches Verfahren
eingeleitet werden konnte
– auch hier ist die
Anknüpfung an eine
feststehende Personenzahl
sinnvoll, da auch dieses
Recht sich an die aktiven
Mitglieder richtet
Die Zusammenarbeit mit
hergestellt werden.
5. Er tagt in der Regel 14-tägig.
6. Der Kreisvorstand ist Bindeglied
zwischen den Mitgliedern und der
Landes- und Bundespartei sowie zur
kommunalen Vertretung.
7. Vorstandssitzungen sind
parteiöffentlich.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mind. 3 Personen anwesend sind.
kommunalen Amtsträger/innen.
Darüber hinaus bildet er das
Bindeglied von den Mitgliedern zur
Landes- und Bundespartei.
5. Der Kreisvorstand tagt in der Regel
einmal im Monat.
6. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich.
7. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 11 Die Kassenprüfer/innen
1. Die Kassenprüfer/innen haben
innerhalb von zwei Monaten nach
Jahresabschluss die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,
die Angemessenheit der Ausgaben und
die Übereinstimmung der Ausgaben
mit den Beschlüssen zu prüfen und
schriftlich festzuhalten.
2. Die Kassenprüfer/innen berichten in
der ersten Mitgliederversammlung
nach Abschluss der Kassenprüfung
schriftlich oder mündlich und stellen
den Antrag auf Entlastung des
Stadtratsfraktion,
Mandats- und
Amtsträger/innen etc.
wurde neu formuliert
Der Kreisvorstand tagt nun
in der Regel einmal im
Monat, wie derzeit auch
praktiziert – häufigere oder
seltenere Sitzungen
werden aber nicht
ausgeschlossen
Die Anforderung für die
Beschlussfähigkeit des
Kreisvorstands wurde
erhöht - bei 7
Kreisvorstandsmitgliedern
müssen über 50 Prozent
fortan anwesend sein
Neu – Regelungslücke wird
geschlossen
§ 9 Schiedsgerichte
Der Kreisverband hat kein eigenes
Schiedsgericht. Streitfälle werden von der
Mitgliederversammlung entschieden. Gegen
Entscheidungen der Mitgliederversammlung
kann das Landesschiedsgericht angerufen
werden.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen werden von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen. In
dringenden Fällen kann der Kreisvorstand
Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Gegen ein
Mitglied, das gegen die Satzung oder deren
Präambel verstößt oder in anderer Weise das
Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwer
beeinträchtigt, kann verhängt werden:
- eine Verwarnung
- Enthebung von Ämtern
- das zeitweilige Ruhen der
Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die
Satzung mit schwerem Schaden für das
Ansehen der Partei kann von der
Mitgliederversammlung ein Parteiausschluss
beschlossen werden.
Kreisvorstandes in
Finanzangelegenheiten.
§ 12 Schiedsgerichte
Der Kreisverband hat kein eigenes
Schiedsgericht. Streitfälle werden von der
Mitgliederversammlung durch Abstimmung
entschieden. Gegen Entscheidungen der
Mitgliederversammlung kann das
Landesschiedsgericht angerufen werden.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
1. Ordnungsmaßnahmen werden durch
die Mitgliederversammlung nach
Abstimmung ausgesprochen. In
dringenden Fällen kann der
Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen
aussprechen. Die Dringlichkeit ist im
Protokoll der Kreisvorstandssitzung zu
begründen.
2. Gegen ein Mitglied, das gegen den
Grundkonsens der Partei, die
Präambel des Thüringer
Landesverbandes oder diese Satzung
verstößt oder verstoßen hat, können
folgende Ordnungsmaßnahmen
verhängt werden:
a) eine Verwarnung,
b) die Enthebung von politischen
Ämtern, soweit der Kreisverband
für deren Wahl zuständig ist,
c) das zeitweilige Ruhen der
Mitgliedsrechte von bis zu zwei
Jahren.
d) den Ausschluss gemäß § 3 Absatz
Neue Nummerierung
Strukturierung und
sinnvolle Einfügung in die
Gesamtkonzeption der
Satzung
3 dieser Satzung.
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
Über die Auflösung des Kreisverbandes
entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der Mitglieder. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, wird das Parteivermögen
anerkannten Umweltschutzverbänden
überwiesen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer
Beschlussfassung in Kraft Sie ist umgehend
allen Mitgliedern zuzuschicken.
Beschlossen auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 2.2.1995.
Geändert am 05. November 1998.
Zuletzt geändert am 01.11.2001 mit Wirkung
zum 01.01.2002.
§ 14 Auflösung des Kreisverbandes
1. Über die Auflösung des
Kreisverbandes entscheiden die
Mitglieder des Kreisverbandes in einer
Urwahl mit 2/3 Mehrheit. Die Urwahl
wird nach den Regelungen des
Bundesverbandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN durchgeführt.
2. Soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, wird das
Parteivermögen an anerkannte
Umweltschutzverbände übertragen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer
Beschlussfassung in Kraft. Sie ist umgehend
allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Beschlossen auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am xx.xx.2015.
Strukturierung
Die Satzung wird als ganzes
neu beschlossen und nicht
nur in Teilen geändert
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