ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN 1. Termin Dieser öffentliche Verkauf verschiedener Hütten/Standplätze findet am Mittwoch, dem 29. Juli 2015, an einem einzigen Termin statt. Die Zuweisung der Hütten/Standplätze für Speisen und Getränke wird über eine öffentliche, elektronische Auktion erfolgen. Das gibt jedem die Möglichkeit, von zu Hause aus zu bieten und erfordert daher keine Ortsveränderung mehr. Eine Hütte/ein Standplatz wird an den Meistbietenden vergeben, dessen Angebot um 21% MWST erhöht wird. Für jede Hütte wurde ein Startpreis festgelegt; pro Hütte wird ein separates Angebot abgegeben. Es wird maximal eine Hütte pro verteilter Teilnahmekarte zugewiesen. Nachdem der Meistbietende sein Angebot abgegeben hat, wird er von der weiteren Teilnahme an der elektronischen Auktion ausgeschlossen. Das ausgebrachte Angebot ist bindend. Das Mindestgebot pro Hütte ist in der Verkaufsliste der Standplätze zu finden. Das Mindestgebot versteht sich einschließlich Unterbringung (wie in der Verkaufsliste der Standplätze angegeben), Beheizung, Strombegrenzer, Stromverbrauch und Außendekoration, aber ohne MWST (21%) und eventuelle, weitere Optionen. Daneben muss noch eine Kaution bezahlt werden, wie nachstehend festgelegt. 2. Verpflichtung des Bieters Durch die Teilnahme an diesem öffentlichen Verkauf erklärt der Teilnehmer/Bieter sich ausdrücklich mit den allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Durch sein Angebot verpflichtet sich jeder Bieter, die zum Kauf gestellte Hütte/Standplatz zu dem von ihm gebotenen Preis anzukaufen. Dennoch hat er keinen Ersatzanspruch, wenn der Verkauf aus irgendwelchen Gründen abgebrochen wird. Nach der Zuweisung der Hütte/des Standplatzes bei der Auktion muss der Käufer/Standinhaber sein Angebot innerhalb der Unterkategorie konkretisieren, die der jeweiligen Hütte/Standplatz zuerkannt wurde. Das erfolgt auf einem Standardformular, das der Standinhaber nach der Auktion per Mail von der verlangenden Partei empfängt. Wenn ein Käufer/Standinhaber ein Produkt seinem Angebot hinzufügen möchte, das außerhalb der angegebenen Kategorie fällt, geht das nur, wenn dieses Produkt noch nicht am Standort als Hauptprodukt verkauft wird (zum Beispiel Suppe, Erfrischungsgetränk, Bier usw.). Dafür muss er noch einen Antrag mit einer begründeten Motivation einreichen. Der Verkauf von Speisen und Getränken darf jedoch niemals kombiniert werden. 3. Leitung der Verkaufstätigkeiten, Ordnung Der Gerichtsvollzieher wahrt die Ordnung während des Verkaufs. Im Falle, dass die Freiheit von Überbietung durch Gewalt oder Bedrohung oder durch irgendein anderes unlauteres Mittel beeinträchtigt oder gestört wird, gilt Artikel 314 des Strafgesetzbuchs. Er schlichtet in letzter Instanz die Streitfälle aller Art, die sich infolge des Verkaufs ergeben, unter anderem in Bezug auf den Betrag der Gebote und die Person des höchsten Bieters. Der Gerichtsvollzieher hat unter anderem das Recht: Das Mindestgebot festzulegen; das Gebot von Personen zu verweigern und gegebenenfalls Teilnehmer auszuschließen, falls er die Teilnehmer/Bieter nicht kennt und/oder die Identität oder die Bonität des Teilnehmers/Bieters ihm nicht bewiesen scheint und/oder von Personen, die sich nicht auf ihren nummerierten Sitzplätzen befinden; in beiden Fällen bleibt der vorige Bieter verpflichtet; den Verkauf zu stoppen, ohne den Bietern dazu eine Erklärung zu geben; jedwedes Los aus der Auktion zurückzuziehen; Man nimmt an, dass die Käufer ihr Gebot mit Sachkenntnis abgegeben haben. 4. Bezahlung des Kaufpreises und der Kosten durch den Käufer Wiederauktion & Reuekauf Sofort nach der Auktion wird durch Zutun der verlangenden Partei eine Vorschussfaktur an die Käufer versendet, über einen Betrag von 25% des höchsten Gebots für die jeweilige Hütte/den Standplatz, erhöht um 21% MWST auf diesen Betrag von 25%; plus die Kaution in Höhe von 500,00 € für eine kleine Hütte/Standplatz und 1.000,00 € für eine große Hütte/Standplatz (die beiden letztgenannten Beträge werden nicht mit MWST vermehrt). Die Summe dieser Beträge muss spätestens am 21. August 2015 auf dem Konto der verlangenden Partei sein, die in dieser Vorauszahlungsrechnung angegeben ist. Zum 22. September 2015 wird auf Veranlassung der verlangenden Partei die Saldofaktur über einen Betrag von 75% des höchste Gebots für die jeweilige Hütte an die Käufer versendet werden, zuzüglich 21% MWST auf diesen Betrag von 75%. Die Summe dieser beiden Beträge muss auf das Konto mit der Kontonummer der verlangenden Partei überwiesen werden, das in dieser Saldofaktur angegeben ist. In dieser Saldofaktur wird zugleich die Frist festgelegt, innerhalb derer diese Saldofaktur auf dieses Konto der verlangenden Partei vollständig eingezahlt werden muss. Die verlangende Partei haftet für den Erhalt der Gelder und erledigt die MWST-Formalitäten. Auf Anweisung der verlangenden Partei und wenn derjenige, dem eine Hütte zugewiesen wurde, es versäumt, die in dieser Bedingung vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, nämlich die Bezahlung der Vorauszahlungsrechnung innerhalb der festgelegten Frist und die Bezahlung der Saldofaktur innerhalb der in der Saldofaktur festgelegten Frist, kann die Hütte/Standplatz zu seinen Lasten bei Reuekauf wieder verkauft werden. Der Wiederverkauf erfolgt durch den bereits ersuchten Gerichtsvollzieher, und zwar auf jede mögliche Weise nach Ermessen der verlangenden Partei (Gebot in geschlossenem Umschlag, öffentlich, freihändig usw.). Der säumige Käufer ist zur Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem Preis, zu dem er eingekauft hat, und dem der erneuten Auktion gehalten, ohne dass er den eventuellen Überschuss im Falle fordern kann, dass die erneute Auktion einen höheren Verkaufspreis liefert. Dieser Überschuss kommt der verlangenden Partei zu Gute. Der Reuekäufer ist darüber hinaus zur Bezahlung der Kosten gehalten, die durch sein Versäumnis und durch die erneute Auktion verursacht wurden, sowie andere Kosten aller Art, unvermindert der Entschädigung, aus welchen Gründen auch immer. 5. Zustand der Hütten/Standplätze Man nimmt an, dass der Käufer vollständig, persönlich und auf eigene Verantwortung über die genauen Angaben der angekauften Hütte bzw. des Standplatzes informiert ist. Er hat keinen Ersatzanspruch gegen die verlangende Partei, den auftretenden Gerichtsvollzieher oder den Auktionator, und zwar weder aufgrund von Versehen, Irrtum, Ungenauigkeit oder Versäumnis in der Beschreibung der Hütten/Standplätze, noch wegen irgendeinem anderen materiellen Mangel an den Hütten/Standplätzen. Alle Daten über die verschiedenen Hütten/Standplätze, die derzeit öffentlich und freiwillig verkauft werden, werden im vorangehenden Briefwechsel, Anzeigen, Broschüren oder anderen geschriebene Mitteilungen der verlangenden Partei, und namentlich ihrer Beschreibung, werden nur zur Information und unter allem Vorbehalt abgegeben. Weder die verlangende Partei noch der beurkundende Gerichtsvollzieher übernehmen dafür irgendeine Verantwortung. Die verlangende Partei ist nicht zur Zurücknahme bereit, wenn die Beschreibung einer bestimmten Hütte/Standplatzes beim Verkauf widerrufen wurde und die neue Beschreibung der Öffentlichkeit mündlich mitgeteilt wurde. Wenn ein Standplatz aus Gründen des öffentlichen Nutzens wegfällt, wird die eventuell bezahlte Vergütung vollständig rücküberwiesen werden, ohne dass der Konzessionär Entschädigung verlangen kann. Die verlangende Partei ist keinesfalls für den Schaden haftbar, der sich aus der unzureichenden Kenntnis der genauen Lage und der Abmessungen der Hütte bzw. des Standplatzes ergibt. 6. Nutzungsbeginn Der Käufer, der den Kaufpreis und die Kaution vollständig bezahlt hat, tritt in den Genuss der verkauften Hütte bzw. des Standplatzes im Zeitraum vom 05. Dezember 2015 bis zum 27. Dezember 2015, beziehungsweise zum 03. Januar 2016. 7. Rückzahlung Im Falle, dass die verlangende Partei, aus welchen Gründen auch immer, zur Rückzahlung der ihr bereits bezahlten Gelder gehalten ist, können darauf gar keine Zinsen angerechnet werden. 8. Schaden Jeder Käufer ist für den Schaden haftbar, den er an der gekauften Hütte/dem Standplatz verursacht. Die verlangende Partei ist nicht haftbar, wenn aus technischen Gründen oder Störung (Ausfall der Website, kein Internetzugang usw.) die Website nicht vollständig funktioniert. 9. Zuständiges Gericht Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Verkauf fallen im vorstehenden Fall unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Antwerpen, ungeachtet des Wohnsitzes der Parteien.