Was ist ELGA? ELGA ist eine sichere elektronische Vernetzung der wichtigsten Gesundheitsdaten einer Patientin/eines Patienten. Ziel ist die Verbesserung der medizinischen Behandlung durch einen besseren Informationsfluss, vor allem dann, wenn mehrere Gesundheitseinrichtungen zusammenarbeiten. Die Patientin/der Patient hat hierbei die Hoheit über ihre/seine eigenen Daten. Alle Vorgänge werden protokolliert und können von der Patientin/ vom Patienten eingesehen und somit nachvollzogen werden. Welchen Nutzen hat ELGA für ELGA-Teilnehmer/innen? ELGA ermöglicht den ELGA-Teilnehmer/innen unkompliziert über eine sichere Internetverbindung auf ihre eigenen Befunde zuzugreifen. Die Teilnahme an ELGA und den Zugriff auf ELGA-Daten bestimmen die ELGA-Teilnehmer/innenselbst. Zukünftig werden durch ELGA relevante Gesundheitsdaten zeit- und ortsunabhängig genau dann zur Verfügung gestellt, wenn diese für Diagnostik und Behandlung gebraucht werden. Dies führt zu einer Verbesserung der Behandlungsqualität und zu einer Erhöhung der Patientensicherheit. Kann ich der Teilnahme an ELGA widersprechen? Das ELGA-Gesetz spricht von einem so genannten „Opt-out“, d.h. man kann als ELGATeilnehmerin/ELGA-Teilnehmer bestimmen, ob man überhaupt oder zukünftig nur teilweise, z.B. nur für e-Medikation, an ELGA teilnehmen möchte. Dieser „Widerspruch“ wird ab dem Jahreswechsel 2013/2014 entweder elektronisch über das ELGA-Zugangsportal, das auf der Website www.gesundheit.gv.at abrufbar sein wird, oder schriftlich bei einer Widerspruchstelle abgegeben werden können. Das ELGA-Zugangsportal sowie die Widerspruchstelle werden vom Bundesministerium für Gesundheit so eingerichtet, dass der Teilnahme jedenfalls vor Inbetriebnahme von ELGA widersprochen werden kann. Habe ich einen Nachteil, wenn ich nicht an ELGA teilnehme? Die Entscheidung an ELGA teilzunehmen, teilweise oder gar nicht teilzunehmen obliegt jedem Einzelnen. Bei Nichtteilnahme an ELGA werden auch keine ELGA-Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt, sondern verbleiben ausschließlich beim Ersteller. Die Entscheidung, ob es von Nachteil ist, wenn der behandelnde Arzt wichtige Informationen zum Gesundheitszustand oder die aktuelle Medikation nicht zur Verfügung hat, muss jeder für sich treffen. Patienten, die nicht an ELGA teilnehmen, dürfen nicht benachteiligt werden. Wann kommt ELGA? ELGA-Zugangsportal und Widerspruchsstelle werden bis Anfang 2014 eingerichtet. Bis dahin wird die Ombudsstelle bekannt gegeben. Ab 2015 werden dann schrittweise die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, also z.B. Spitäler, Pflegeeinrichtungen, Ärztinnen, Ärzte und Apotheken- beginnend mit den öffentlichen Krankenanstalten – Inhalte für ELGA zur Verfügung stellen bzw. abrufen können. ELGA FAQ´s 1/4 Ab 2014: ELGA-Zugangsportal & Widerspruchstelle Ab 2015: erste Dokumente durch Krankenhäuser Ab Mitte 2016: ELGA-Dokumente aus dem niedergelassenen Bereich, e-Medikation durch niedergelassene Ärztinnen, Ärzte und Apotheken Was sind die häufigsten Missverständnisse bei ELGA? Zahlreiche Missverständnisse existieren rund um die Elektronische Gesundheitsakte ELGA. Etwa die Behauptungen, dass ELGA „alle Daten zentral speichere“ oder „Hunderttausende auf die ELGA eines einzelnen Patienten zugreifen“ könnten. Fakt ist jedoch: ELGA speichert keine Patientenbefunde, sondern vernetzt nur jene Daten, die bereits jetzt verteilt bei einer Vielzahl von Gesundheitsdiensteanbietern in ganz Österreich vorhanden sind. Zukünftig stellt ELGA diese Befunde über eine Verlinkung („Verweis“) elektronisch zur Verfügung. Die Befunde sind bereits heute in den Datenspeichern jener Gesundheitseinrichtungen, die die Befunde elektronisch erstellt haben, also z.B. von Spitälern, archiviert. Grundsätzlich haben nur jene ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, bei denen die Patientin/der Patient in Behandlung oder Betreuung ist, Zugriff auf die Daten. Und auch das nur, wenn die Patientin/der Patient einer Teilnahme nicht vollständig oder teilweise widersprochen hat. ELGA speichert auch keine Daten auf der e-card, diese dient durch das Stecken in der Ordination lediglich als "Schlüssel" für den Zugang auf die ELGA-Gesundheitsdaten. ELGADaten werden also weder jetzt noch in Zukunft "ohne Wissen des Patienten gesammelt". Wer wird aller Zugriff auf meine Daten haben? ELGA-Gesundheitsdaten einer Patientin/eines Patienten sind für den ELGAGesundheitsdiensteanbieter (z.B. Ärztin/Arzt, Krankenhaus) nur dann zugänglich, wenn die Patientin/der Patient aktuell bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter in Behandlung oder Betreuung ist und keine Widersprüche deponiert hat. Haben Versicherungen, Amtsärztinnen/Amtsärzte oder Arbeitgeber Zugriff? Nein. Ärztinnen und Ärzte, die für Behörden oder Versicherungen (z.B. Amtsärztinnen/Amtsärzte oder der Chefärztlicher Dienst der Krankenkassen) tätig sind, aber auch ArbeitsmedizinerInnen haben keinen Zugriff auf ELGA- Gesundheitsdaten. ELGAGesundheitsdaten dürfen weder durch Versicherungen noch durch den Arbeitgeber oder dessen Angestellte (z.B. ArbeitsmedizinerIn, PersonalchefIn) oder dessen Dienstleister (z.B. PersonalberaterIn) verlangt oder abgefragt werden. Eigene Strafbestimmungen im ELGAGesetz unterstreichen diese Verbote. Es sind sowohl entsprechende Verwaltungsstrafen als auch Bestrafungen nach dem Strafgesetzbuch vorgesehen. Wie komme ich zu meinen Daten? ELGA-Daten sind über das ELGA-Zugangsportal (www.gesundheit.gv.at) nach dem Einstieg mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur abrufbar. Über das ELGA-Zugangsportal kann auch die Verwaltung der Zugriffsrechte und Dokumente stattfinden. ELGA FAQ´s 2/4 Sind meine ELGA-Gesundheitsdaten sicher? Für den Abruf der Daten werden höchste Sicherheitsstandards angewendet. Es wird technisch abgesichert, dass nur Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten einer Patientin/eines Patienten zugreifen können, wenn ein aufrechtes Behandlungsverhältnis nachgewiesen wird. Die Datensicherheitsexpertinnen und -experten der Betreiber aller ELGA-Komponenten arbeiten an der ständigen Weiterentwicklung der Sicherheitsarchitektur. Sämtliche Zugriffe auf das System werden mitprotokolliert und von einer Betrugserkennungssoftware überwacht. Bei missbräuchlicher Verwendung von ELGA-Daten drohen hohe Strafen. Was können die ELGA-Befunde? Drei Befundarten sind bereits inhaltlich und technisch ausdefiniert und gesetzlich festgelegt: der Krankenhaus-Entlassungsbrief (ärztlich und pflegerisch), der Laborbefund und der Radiologiebefund. Die Befunde werden zukünftig in einem neuen digitalen Format, „Clinical Document Architecture“ (CDA), ausgetauscht, das mehr Möglichkeiten bietet als etwa Papier oder PDF. Auch das Lesen der Befunde am Computer wird für Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzte zukünftig erleichtert: ELGA-Befunde sind für die Computer-Darstellung und Ausdruck optimiert, wichtige Informationen werden hervorgehoben, die Orientierung im Text wird durch Vereinheitlichung von Aufbau und Layout verbessert. Die relevanten Inhalte reduzieren so Fehlerquellen und liefern folglich einen wichtigen Beitrag zur Patientensicherheit. Was muss ich tun, wenn ich nicht an ELGA teilnehmen will? Man kann aus ELGA „aussteigen“. Ein „Ausstieg“ aus ELGA wird auch als „Opt-Out“ oder genereller Widerspruch zur Teilnahme an ELGA bezeichnet. Die „Widersprüche“ wird man ab dem Jahreswechsel 2014 entweder elektronisch über das ELGA-Zugangsportal oder schriftlich bei einer so genannten "Widerspruchsstelle" abgegeben können. Wer eine Bürgerkarte bzw. Handysignatur hat und diese auch verwenden will, kann im Wege des Gesundheitsportals (das einen Link auf das ELGA-Zugangsportal enthält) unter http://www.gesundheit.gv.at ab Jahreswechsel 2013/2014 eine Widerspruchserklärung abgeben. Die Widerspruchsstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet. Eine öffentliche Information dazu wird noch zeitgerecht erfolgen. Sind Widersprüche endgültig oder können diese widerrufen werden? Generelle und teilweise Widersprüche können widerrufen werden, wenn man sich dazu entschließt, wieder an ELGA teilnehmen zu wollen. Wie die Widersprüche selbst haben auch deren Widerrufe bei der Widerspruchstelle zu erfolgen. Für „ELGA-freie Zeiten“ besteht freilich kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme jener ELGAGesundheitsdaten, die auf Grund des Opt-Outs in ELGA fehlen. Was ist der Unterschied zwischen generellem und partiellem "Opt-Out"? Meldet sich jemand komplett („generell“) von der Teilnahme an ELGA ab, so werden künftig keine Gesundheitsdaten zu dieser Person im Wege von ELGA verfügbar gemacht. Bei ELGA FAQ´s 3/4 einem so genannten partiellen Opt out meldet man sich nur von einzelnen ELGAAnwendungen, z.B. von der e-Medikation ab. Was ist e-Medikation? E-Medikation ist eine ELGA-Anwendung: in einer Datenbank werden die von Ärztinnen/Ärzten verordneten (verschriebenen) bzw. von Apotheken abgegebenen Medikamente und OTC-Präparate (OTC = „Over The Counter“ = nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel) gespeichert. Wofür ist die e-Medikation erforderlich? Durch die e-Medikation wissen die verschreibenden Ärztinnen/Ärzte, welche Medikamente den Patientinnen und Patienten von anderen ELGA-GDA verschrieben bzw. von Apotheken abgegeben wurden. Damit können diese auf unerwünschte Wechselwirkungen überprüft werden und auch unnötige Doppelverschreibungen vermieden werden. ELGA FAQ´s 4/4