Was ist ELGA? Die elektronische Gesundheitsakte ELGA ist ein Informationssystem, das allen berechtigten Gesundheitsdiensteanbietern (ELGA-GDA), Bürgerinnen und Bürgern den orts- und zeitunabhängigen Zugang zu ELGA-Gesundheitsdaten ermöglicht. Die Idee hinter ELGA ist, im Falle einer medizinischen Behandlung – und nur in diesem Zusammenhang – den behandelnden Gesundheitseinrichtungen die notwendigen Vorinformationen bereitzustellen und diesen Zugriff auch den Patientinnen und Patienten selbst zu ermöglichen. Durch ELGA erhält der behandelnde Gesundheitsdiensteanbieter Vorbefunde, Entlassungsberichte und die aktuelle Medikation der Patientinnen und Patienten als unterstützende Entscheidungsgrundlage für die weitere Diagnostik und Therapie. Wann kommt ELGA? Bereits seit Anfang 2014 sind das ELGA-Portal in der ersten Version, die ELGA-Serviceline und die ELGA-Widerspruchstelle in Betrieb. Derzeit haben die Bürgerinnen und Bürger am ELGA-Portal sowie im Wege der ELGA-Widerspruchstelle die Möglichkeit, sich von ELGA oder einzelnen ELGAAnwendungen ab- bzw. wieder anzumelden. Die schrittweise Umsetzung beginnt ab Dezember 2015. Zunächst werden in öffentlichen Krankenhäusern in Wien und der Steiermark e-Befunde verfügbar gemacht. Auch Pflegeeinrichtungen werden in diesen beiden Bundesländern ELGA verwenden. Danach gehen im ersten Halbjahr 2016 die Krankenhäuser in Niederösterreich mit ELGA in Betrieb. Parallel dazu beginnen auch die sieben Unfallkrankenhäuser der AUVA als österreichweiter Krankenhausträger und das Wiener Hanusch-Krankenhaus mit ELGA zu arbeiten. Zug um Zug nehmen danach die öffentlichen Krankenhäuser in den anderen Bundesländern an ELGA teil. Im ersten Halbjahr 2016 startet zudem der Probebetrieb der ELGA-Anwendung „e-Medikation“ in der Region Deutschlandsberg. ELGA wird in der Folge schrittweise im niedergelassenen Bereich und in Apotheken ausgerollt. Es folgen Ambulatorien, private Krankenhäuser sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sobald die jeweiligen Krankenhäuser ELGA verwenden, werden die Bürgerinnen und Bürger über das ELGA-Portal ihre eigenen ELGA-Befunde abrufen können; vorausgesetzt, sie hatten einen Spitalsaufenthalt in den teilnehmenden Bundesländern und die Spitalsaufnahme erfolgte nach dem ELGA-Start. Wo werden die Daten gespeichert? ELGA errichtet keine zentralen Dokumentenspeicher. ELGA-Gesundheitsdaten, wie etwa Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern, werden künftig über eine Verlinkung elektronisch im Wege von ELGA zur Verfügung gestellt. Die Original-Dokumente bleiben dort, wo sie entstanden sind, also z.B. bei der Ärztin/beim Arzt, im Krankenhaus oder im Labor bzw. deren Speichersystemen. ELGA speichert auch keine Daten auf der e-card. Diese dient durch das Stecken bei der Ärztin/beim Arzt oder in der Apotheke lediglich als Identifikationsinstrumentarium, gleichsam als „Schlüssel“, für den Zugang zu ELGA. Wer wird Zugriff auf meine Daten haben? ELGA-Gesundheitsdaten einer Patientin/eines Patienten sind für ELGA-GDA nur dann zugänglich, wenn die Patientin/der Patient aktuell bei diesem ELGA-GDA in Behandlung/Betreuung ist und wenn die Patientin/der Patient ihre/seine Gesundheitsdaten über ELGA bereitstellen will. Dies muss auch technisch bestätigt werden, z.B. mit dem Stecken der e-card im niedergelassenen Bereich. Muss ich für ELGA etwas bezahlen? Nein. Wie lange haben Berechtigte Zugriff auf Daten? Standardmäßig haben ELGA-GDA 28 Tage ab Nachweis des Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, z.B. durch Stecken der e-Card, Zugriff auf die Daten. Apotheken werden nur zwei Stunden auf die Medikationsdaten Zugriff haben. Danach erlischt die Zugriffsberechtigung und wird erst bei erneutem Nachweis des Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses wieder aktiv. Bei Krankenhäusern gilt der Zeitraum von 28 Tagen ab der Entlassung und ist für den allfälligen Abruf weiterer Informationen im konkreten Behandlungs- oder Betreuungsfall gedacht, z.B. wenn nach einem Krankenhausaufenthalt noch Befunde ausständig sind. Die ELGA-Teilnehmerinnen/Teilnehmer können über das ELGA-Portal die genannte Zugriffsdauer verkürzen oder bis maximal ein Jahr verlängern. Bei einer Verlängerung über 28 Tage hinaus ist vorab die Zustimmung des ELGA-GDA notwendig. Diese Möglichkeit der Verlängerung gilt selbstverständlich auch für Apotheken (z.B. 365 Tage statt zwei Stunden). Wie nutzt der Gesundheitsdiensteanbieter ELGA? Der ELGA-Zugriff wird durch die jeweilige Software im Arzt- bzw. Krankenhausinformationssystem ermöglicht. Diese unterstützt das automatische oder gezielte Suchen und Download aller e-Befunde bzw. Medikationsinformationen nach Stecken der e-card (im Krankenhaus auch durch die elektronische Aufnahme) sowie das Einordnen der Befunde in den elektronischen Ordnern. Eingaben von Verordnungen der Ärztin/des Arztes in die e-Medikations-Datenbank sollten automatisiert aus der Verordnungssoftware im Praxissystem erfolgen – vergleichbar mit dem Ausdruck eines Rezeptes. Welche Daten und Befunde kann der Gesundheitsdiensteanbieter einsehen? Die ersten über ELGA verfügbar gemachten Daten werden ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe des Krankenhauses, Labor- und Radiologiebefunde sowie Medikationsdaten sein. Darüber hinaus ist im GTelG 2012 vorgesehen, zu einem späterem Zeitpunkt Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und medizinische Register über ELGA verfügbar zu machen. Können Bürgerinnen/Bürger einzelnen ELGA-GDA den Zugriff auf ihre ELGA-Gesundheitsdaten verwehren? Bürgerinnen/Bürger können ELGA-GDA den Zugriff auf ihre ELGA-Gesundheitsdaten verwehren. Dies gilt jedoch nur für die gesamte Organisation, d.h. nicht für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Ordination oder eines Krankenhauses. Können Bürgerinnen/Bürger einzelne ELGA-Befunde sperren? Die Bürgerinnen/Bürger haben die Möglichkeit, Befunde auch einzeln zu sperren. Damit sind diese Daten für die ELGA-GDA nicht sichtbar. Es ist technisch sichergestellt, dass ELGA-GDA nur Einsicht in die ELGA-Gesundheitsdaten von Patientinnen/Patienten erhalten, wenn ein aufrechtes Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis vorliegt und kein Widerspruch gegen die ELGATeilnahme abgegeben wurde. Ein gesperrter Befund in ELGA kann jederzeit von der Bürgerin/dem Bürger wieder entsperrt werden. Was passiert bei einem ELGA-Aufruf? Aufruf durch die Bürgerin/den Bürger: Nach dem Login und dem Aufruf des ELGA-Portals sieht die Bürgerin/der Bürger künftig alle ihre/seine ELGA-Daten, kann Dokumente sperren und entsperren. Einsicht in die Protokolldaten nehmen („Wer hat wann und welche meiner ELGAGesundheitsdaten eingesehen?“) und sehen, welche Gesundheitsdiensteanbieter aktuell Zugriff auf ihre/seine ELGA-Gesundheitsdaten haben. Ferner können die Zugriffsberechtigungen der ELGA- GDA verlängert oder verkürzt werden, und der Teilnahme an ELGA kann gänzlich oder teilweise widersprochen werden. Es gibt auch die Möglichkeit, die Befunde zu sortieren oder die Übersicht zu filtern. Aufruf durch einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter: Nach der Authentifizierung (z.B. über e-card in der Arztpraxis) sowie Nachweis des Behandlungszusammenhanges (z.B. über Stecken der e-card) prüft das System, ob die Bürgerin/der Bürger an ELGA teilnimmt. Hat sie/er keinen Widerspruch eingelegt, stellt das System eine Übersicht der Einträge in den verschiedenen Verweisregistern zusammen und zeigt diese in einer Befundliste an. Der ELGA-GDA hat dabei ebenso die Möglichkeit, die Übersicht über Filterkriterien einzuschränken (z.B. nur Laborbefunde, nur Medikationsübersicht, nur Befunde seit dem letzten Besuch dieser Patientin/dieses Patienten). Nach Auswahl eines Listeneintrages wird dieser angezeigt. Jeder Zugriffsschritt – sei es von der Bürgerin bzw. vom Bürger selbst oder von einem ELGA-GDA – wird dabei mitprotokolliert. Wie bekomme ich Zugang zu meinen Gesundheitsdaten? Der Zugang zu den eigenen ELGA-Gesundheitsdaten ist – nach Aufruf des öffentlichen Gesundheitsportals (www.gesundheit.gv.at) – via Login in das ELGA-Portal möglich. Für den ELGALogin ist eine Handy-Signatur (bürgerkartentaugliches Mobiltelefon) oder eine Bürgerkarte erforderlich. Bürgerinnen/Bürger, die über keine entsprechende IT-Ausstattung oder HandySignatur verfügen, können sich in Zukunft an die ELGA-Ombudsstelle wenden. Kann ich die ELGA-Teilnahmerechte für eine andere Person ausüben? Ja, unter folgenden Voraussetzungen: elektronisch: Dazu ist die Aktivierung des Auswahlkästchens „in Vertretung“ im Rahmen des Login auf www.gesundheit.gv.at erforderlich. Im Stammzahlenregister der Datenschutzbehörde („Vollmachtenservice“) muss eine gültige elektronische Vollmacht hinterlegt sein. Der Umfang der Berechtigungen für die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten ergibt sich aus der Vollmacht (Generalvollmacht, ELGA-Vollmacht). Ein Tätigwerden im Rahmen der gesetzlichen Vertretung (z.B. Login eines Elternteils für ein Kind unter 14 Jahren) ist derzeit noch nicht möglich, an einer Lösung wird gearbeitet. Nähere Informationen dazu finden Sie unter ELGA/Hilfe: Vertretungsregelung/Vollmachten. schriftlich/persönlich: Die Berechtigung für die vertretungsweise vorzunehmende Handlung muss zumindest durch die Kopie einer Vollmacht nachgewiesen werden. Bei vertretungsweisem Tätigwerden aufgrund gesetzlicher Vertretung muss eine Kopie einer amtlichen Urkunde vorgelegt werden, aus der die Berechtigung hervorgeht (z.B. Geburtsurkunde des Kindes, Obsorgenachweis, Sachwalterbestellung). Hinweis In beiden Fällen gilt jedoch gemäß GTelG 2012, dass Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (mündige Minderjährige) in eigener Sache tätig werden dürfen Wie können Eltern die ELGA-Teilnahmerechte für ihre Kinder ausüben? Eltern bzw. Obsorgeberechtigte haben prinzipiell die Möglichkeit, in die elektronische Gesundheitsakte ihrer unmündigen Kinder (0 bis vollendetes 14. Lebensjahr) Einsicht zu nehmen und sie bei der Ausübung ihrer Teilnehmerrechte zu vertreten. ELGA benötigt dafür eine elektronische Abbildung der gesetzlichen Obsorgeverhältnisse. Ein solches Register gibt es in Österreich nicht. Für die elektronische Gesundheitsakte ELGA wird es daher eine eigene Lösung geben, die auf dem Prinzip der Mitversicherung aufbaut und an deren technischer Umsetzung zurzeit gearbeitet wird. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben aber die Möglichkeit, in die ELGA des Kindes Einsicht zu nehmen bzw. e-Befunde bereitzustellen. Auch die ELGAOmbudsstelle in den Patientenanwaltschaften der Länder bietet Unterstützung an. Mündige Minderjährige (Jugendliche ab 14 bis 18 Jahre) können ihre ELGA-Teilnahmerechte schriftlich oder elektronisch selbst wahrnehmen. Sie können somit auch eine Handy-Signatur / Bürgerkarte aktivieren und sämtliche Teilnahmerechte über das ELGA-Portal ausüben. Sind meine ELGA-Gesundheitsdaten sicher? Für den Zugang zu den Daten wird der aktuell verfügbare höchste Sicherheitsstandard angewendet. Es wird technisch abgesichert, dass nur ELGA-GDA auf die Daten einer Patientin/eines Patienten zugreifen können, wenn ein aufrechtes Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis technisch nachgewiesen wird. Sämtliche Zugriffe werden mitprotokolliert, damit wird die Nachprüfbarkeit erleichtert. Bei allfälliger missbräuchlicher Verwendung von ELGA-Daten drohen hohe Strafen. Habe ich einen Nachteil, wenn ich nicht an ELGA teilnehme? Die Entscheidung, an ELGA gar nicht oder nur teilweise teilzunehmen, trifft jede/jeder ELGATeilnehmerin/-Teilnehmer für sich selbst. Nimmt jemand an ELGA nicht teil, dürfen ihr/ihm deswegen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung keine Nachteile erwachsen. Zu bedenken ist jedoch, dass im Fall der Nicht-Teilnahme an ELGA wichtige Informationen für die Behandlung oder Betreuung nicht oder nicht im notwendigen Umfang verfügbar sind. Was ist e-Medikation? Die e-Medikation wird in Form einer sogenannten Medikationsliste bereitgestellt. Die Medikation, die eine Ärztin/ein Arzt verordnet bzw. eine Apotheke abgibt, wird hier eingetragen. Auch nicht rezeptpflichtige, wechselwirkungsrelevante Präparate, sogenannte OTC-Produkte (OTC = Over The Counter), können in ELGA verfügbar gemacht werden. Das Ziel von e-Medikation ist, das Risiko von unerwünschten Wechselwirkungen oder Überdosierungen zu minimieren und die Sicherheit bei der Einnahme von Medikamenten für die Patientinnen und Patienten zu erhöhen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind zukünftig verpflichtet, die Medikamente, die sie verordnen, in die e-Medikationsdatenbank einzutragen. Apotheken haben die Abgabe der Medikamente einzutragen, es sei denn, die Patientin/der Patient möchte das nicht. Das kann vor Ort entschieden werden. Im niedergelassenen Bereich wird im ersten Halbjahr 2016 der Probebetrieb für die ELGA-Anwendung „e-Medikation“ in der Region Deutschlandsberg aufgenommen und dann schrittweise ausgerollt. Was sind e-Befunde? Im Rahmen der ELGA-Anwendung e-Befunde wird die Bürgerin/der Bürger zukünftig über das ELGA-Portal auch auf die eigenen e-Befunde (zunächst Entlassungsbriefe, Laborbefunde, radiologische Befunde wie beispielsweise Röntgenbefunde, CT-Befunde, MRT-Befunde) zugreifen und sie verwenden können. ELGA ermöglicht somit in Zukunft einen organisationsübergreifenden Informationsfluss, der die Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gesundheitseinrichtungen vereinfacht und fördert. Ab dem Zeitpunkt, an dem die ersten Krankenhäuser ELGA verwenden, werden deren Befunde wie z.B. Entlassungsbriefe zur Verfügung stehen und für die ELGATeilnehmerinnen/-Teilnehmer über das ELGA-Portal abrufbar sein. Was ist die ELGA-Ombudsstelle? Die ELGA-Ombudsstelle berät und unterstützt ELGA-Teilnehmerinnen/-Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes. Die Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle wird in den Patientenanwaltschaften der Länder wahrgenommen. Gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme von ELGA in einem Bundesland geht auch die ELGA-Ombudsstelle in der Patientenanwaltschaft des jeweiligen Bundeslandes in Betrieb.