K-A AMA-EINGANGSVERMERK Dresdner Straße 70, 1200 Wien DVR: 071 98 38 Tel.: (01) 331 51 - DW, Fax.: (01) 331 51 - 303 [email protected] ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS WIRTSCHAFTSTEILNEHMER – VERARBEITER INDUSTRIEROHSTOFFE FIRMA / UNTERNEHMEN (NAME / ANSCHRIFT) ANSPRECHPERSON(EN) TELEFONNUMMER FAXNUMMER 0000 E-MAIL ADRESSE Antrag auf Zulassung als Wirtschaftsteilnehmer – Verarbeiter Industrierohstoffe (Industriezucker oder -isoglucose) – gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006: Rechtsform Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht 1 aktueller Firmenbuchauszug Steuer-Nr. Gewerbeschein Finanzamt UID-Nummer 2 tatsächliche(r) Ort(e) der Verarbeitung (Betriebsstätte, falls nicht ident mit Firmensitz) 3 zur Verarbeitung vorgesehene Grunderzeugnisse [handelsübliche Beschreibung, Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)] 4 siehe Anlage Lagerort(e) der Grunderzeugnisse (z.B. Bezeichnung Lagerhalle, ...) 5 Lagepläne der Lagerorte Ort(e) der Verarbeitung (z.B. Bezeichnung Produktionsstätte, ...) 6 Lagepläne der Verarbeitungsorte Lagerort(e) der Enderzeugnisse (inkl. etwaiger Neben- und Nacherzeugnisse (z.B. Bezeichnung Lagerhalle, ...) 7 Lagepläne der Lagerorte Version 03 (letzte Änderung: 30.04.2015) Seite 1 von 4 K-A andere(r) Lagerort(e) für Grund-/Enderzeugnisse (z.B. Fremdlager, Außenlager, Speditionslager, ...), welche sich nicht am Gelände des Unternehmens befinden (genaue Bezeichnung der Lagerorte, Anschrift, Lagerhalter, Bezeichnung Stellplätze, ...) 8 Lagepläne dieser Lagerorte Lagerverträge Angaben über die herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse [genaue Bezeichnung der einzelnen Erzeugnisse, Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)] 9 siehe Anlage Produktionskapazität(en) der(s) unter Pkt. 8 genannten herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse(s) (jeweils Angaben über Jahresproduktion) 10 siehe Anlage Angaben über die technischen Einsatzkoeffizienten der unter Pkt. 4 angegebenen Grunderzeugnisse für die unter Pkt. 8 genannten herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse 11 siehe Anlage genaue Beschreibung(en) der praktizierten Herstellungs-/Produktionsverfahren der unter Pkt. 8 genannten Verarbeitungserzeugnisse 12 siehe Anlage Angaben über die bei der Herstellung der unter Pkt. 8 angegebenen Verarbeitungserzeugnisse anfallenden Neben- bzw. Nacherzeugnisse und deren weitere Verwendung 13 siehe Anlage Angaben zur Bestandsführung 14 EDV-unterstützt händische Aufzeichnungen Angaben zur Inventur 15 Stichtagsinventur per laufende Inventur (Periode) (eventuell) ergänzende sonstige Unterlagen (z.B. Produktdatenblätter bzw. technische Merkblätter der Verarbeitungserzeugnisse, Gebrauchsinformation bzw. Beipackzettel bei pharmazeutischen Erzeugnissen, Unternehmens-Geschäftsberichte, ...) 16 Version 03 (letzte Änderung: 30.04.2015) Seite 2 von 4 K-A VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Das unterfertigte Unternehmen verpflichtet sich, I) folgende Verzeichnisse zu führen und diese zur Einsichtnahme durch die AMA bereitzuhalten: 1) die Verzeichnisse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006: a) die gelieferten Rohstoffmengen (Zucker, Zuckersirupe, Isoglucose), die zur Verarbeitung gekauft wurden, b) die Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie die Mengen und Arten der dabei gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse, c) Verarbeitungsverluste, d) vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung, e) Mengen und Arten der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse; 2) die nach den Vorgaben in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ermittelten Durchschnittspreise (getrennt nach Quoten- und Nichtquotenweißzucker): a) für den Vormonat den durchschnittlichen Einkaufspreis sowie die entsprechende angekaufte Menge, b) für den laufenden und die zwei Folgemonate den zu erwartenden durchschnittlichen Einkaufspreis und die entsprechenden Mengen gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse; Anzugeben ist der Preis für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Abschnitt B Punkt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser Punkt gilt nicht für Verarbeiter, die in einem Kalenderjahr höchstens eine Menge von 2.000 Tonnen Zucker ankaufen. Diese Verzeichnisse sind mindestens monatlich aktuell zu führen, und sicher, geordnet, überprüfbar und für den Pkt. 1 ab dem laufenden Jahr bzw. für den Pkt. 2 ab dem Jahr der Ermittlung für mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. II) die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ermittelten Preise der AMA vor dem 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Vormonat mitzuteilen; III) auf Anfrage der AMA alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln; IV) der AMA die Durchführung geeigneter Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen. Weiters verpflichtet sich das unterfertigte Unternehmen a) allfällige Änderungen gegenüber den vorgelegten Unterlagen (zB Änderungen der Firmenbezeichnung, Lagepläne, Angaben über die herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse, technische Koeffizienten, Angaben über die Herstellungsverfahren, ...) der AMA unverzüglich bekannt zu geben; b) ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen; c) für Mengenfeststellungen nur ordnungsgemäß geeichte oder kalibrierte (sofern lt. Maß- und Eichgesetz zulässig) Waagen und Gewichte oder sonstige Messvorrichtungen einzusetzen, sowie Dokumentationen hinsichtlich der Eichung bzw. Kalibrierung zur Verfügung zu halten; d) die Verarbeitung der Industrierohstoffe zu anerkannten Erzeugnissen der AMA durch entsprechende Produktionsaufzeichnungen und Herstellungsunterlagen nachzuweisen; e) die erforderlichen Meldungen (inkl. der notwendigen Unterlagen) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sowie der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 232/2008 fristgerecht an die AMA zu erstatten; f) den Prüforganen der AMA, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes und der Europäischen Union während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung das Betreten aller Betriebs- und Lagerräume zuzulassen bzw. im Fall der Lagerung an anderen Orten (z.B. Fremdlager, Außenlager, Speditionslager, ...) das Betreten auch der nicht betriebseigenen Lagerräume/-stätten zu ermöglichen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, soweit dies zur Prüfung der Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen erforderlich ist; g) den Organen und Beauftragten der AMA bzw. den unter Pkt. f) anderen genannten Organen und deren Beauftragten bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zur Verfügung zu stellen; h) dass bei einer Kontrolle geeignete und informierte Auskunftspersonen anwesend sind, die Auskünfte erteilen und sonstige Unterstützung leisten; Version 03 (letzte Änderung: 30.04.2015) Seite 3 von 4 K-A i) j) k) l) Probenziehungen von den Industrierohstoffen bzw. den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen und deren Untersuchung in einer Untersuchungsanstalt zuzulassen, sowie auch deren Kosten zu tragen; sämtliche Ereignisse, welche die ordnungsgemäße Abwicklung verzögern oder unmöglich machen, der AMA unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen und den Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen; im Falle einer allfälligen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, dies der AMA unverzüglich mitzuteilen; im Falle, dass Industrierohstoffe nicht ordnungsgemäß verwendet bzw. Nachweise nicht innerhalb der Fristen der AMA vorgelegt werden, die vorgeschriebenen, in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vorgesehenen Zahlungen an die AMA zu leisten. / Ort / Datum firmenmässige Unterschrift / Firmenstempel Version 03 (letzte Änderung: 30.04.2015) Seite 4 von 4