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Technische Forstverwaltungen
KAWA KS 2.6/5 03.12.13
Beilage 1
M U S T E R
V e r t r a g f ü r d i e t e c h n i sc h e F o r s t ve rw a l t u n g
Name …………….
Vertragspartner
Kanton Bern
vertreten durch das KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
in Absprache mit den Waldabteilungen x, y, z
Trägerschaft:
Gemeinde Musterdorf
3635 Musterdorf
vertreten durch den Präsidenten und den Sekretär
1 Zweck und Rechtsgrundlagen
Dieser Vertrag regelt die Übertragung der kantonalen Aufgaben nach Art. 40 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 an die Trägerschaft der technischen
Forstverwaltung.
Die Vertragsbestimmungen richten sich nach Art. 52 bis Art. 56 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 5. November 1997.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Geltungsgebiet
Die technische Forstverwaltung ….. erbringt die über die Revierverträge hinausgehenden
hoheitliche Leistungen in der Agglomeration ……
2.2 Leistungen mit pauschaler Abgeltung (Beitrag nach Art. 54 KWaV)
Die kantonalen Aufgaben werden nach KWaV Art. 54 pauschal abgegolten.
Separat abgegolten werden nach KWaV Art. 55 nur Leistungen, die vom KAWA
ausdrücklich bestellt oder angeordnet worden sind.
Die Leistungen sind in der Beilage 2 zum KS 2.6/5 definiert.
2.3 Beitrag an technische Forstverwaltung
Die jährliche pauschale Abgeltung beträgt Fr. …...— (Stand: [Jahr]).
Sie wird jährlich per 31. Juli an die Trägerschaft ausbezahlt, Kto … Vereinbarte Leistungen
und Abgeltungen können während der Laufzeit einvernehmlich angepasst werden, nach
Möglichkeit per Jahresende.
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Technische Forstverwaltungen
KAWA KS 2.6/5 03.12.13
Beilage 1
2.4 Ansprechpartner / Kontrollen
Als Ansprechpartner wird die WAbt x bezeichnet
Die Überprüfung der Vertragserfüllung erfolgt gemäss KS 2.6/5, in Absprache mit den
betroffenen WAbt.
3 Vertragsdauer, Leistungserbringung und Kündigung
3.1 Vereinbarte Vertragsdauer
Der Vertrag gilt vom 01.01….. bis 31.12…... Ohne Kündigung wird der Vertrag
stillschweigend um 1 Jahr verlängert.
3.2 Leistungserbringung

Eine Beitragskürzung durch das KAWA kann mittels Verfügung auf das Folgejahr
erfolgen, wenn die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nur ungenügend nachkommt.
3.3 Kündigung



durch das KAWA mittels Verfügung, wenn die Trägerschaft ihren Verpflichtungen
nicht oder nur ungenügend nachkommt
durch die Trägerschaft bei Vertragsverletzungen des Kantons mit Frist von 3
Monaten auf Monatsende
soll der Vertrag bei Ablauf nicht verlängert werden, muss die Kündigung bis 30. Juni
erfolgen (6 Monate)
4 Verfahren bei Konflikten
Das KAWA vermittelt bei Differenzen zwischen Trägerschaft und der als Ansprechpartner
definierten WAbt.
5 Unterschriften
Trägerschaft
KAWA
Datum:
Datum:
Präsident
Sekretär
Kantonsoberförster
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KAWA KS 2.6/5 03.12.13
Beilage 1
6 Verzeichnis der Beilagen
Beilagen, die Bestandteil des Vertrages sind
[Beilage zu Muster]
A2
Karte mit Geltungsgebiet
A4
Leistungsbeschrieb und Gliederung Arbeitsrapport technische Forstverwaltungen
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