Technische Forstverwaltungen KAWA KS 2.6/5 03.12.13 Beilage 1 M U S T E R V e r t r a g f ü r d i e t e c h n i sc h e F o r s t ve rw a l t u n g Name ……………. Vertragspartner Kanton Bern vertreten durch das KAWA Laupenstrasse 22 3011 Bern in Absprache mit den Waldabteilungen x, y, z Trägerschaft: Gemeinde Musterdorf 3635 Musterdorf vertreten durch den Präsidenten und den Sekretär 1 Zweck und Rechtsgrundlagen Dieser Vertrag regelt die Übertragung der kantonalen Aufgaben nach Art. 40 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 an die Trägerschaft der technischen Forstverwaltung. Die Vertragsbestimmungen richten sich nach Art. 52 bis Art. 56 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 5. November 1997. 2 Vertragsgegenstand 2.1 Geltungsgebiet Die technische Forstverwaltung ….. erbringt die über die Revierverträge hinausgehenden hoheitliche Leistungen in der Agglomeration …… 2.2 Leistungen mit pauschaler Abgeltung (Beitrag nach Art. 54 KWaV) Die kantonalen Aufgaben werden nach KWaV Art. 54 pauschal abgegolten. Separat abgegolten werden nach KWaV Art. 55 nur Leistungen, die vom KAWA ausdrücklich bestellt oder angeordnet worden sind. Die Leistungen sind in der Beilage 2 zum KS 2.6/5 definiert. 2.3 Beitrag an technische Forstverwaltung Die jährliche pauschale Abgeltung beträgt Fr. …...— (Stand: [Jahr]). Sie wird jährlich per 31. Juli an die Trägerschaft ausbezahlt, Kto … Vereinbarte Leistungen und Abgeltungen können während der Laufzeit einvernehmlich angepasst werden, nach Möglichkeit per Jahresende. Seite 1 von 3 Technische Forstverwaltungen KAWA KS 2.6/5 03.12.13 Beilage 1 2.4 Ansprechpartner / Kontrollen Als Ansprechpartner wird die WAbt x bezeichnet Die Überprüfung der Vertragserfüllung erfolgt gemäss KS 2.6/5, in Absprache mit den betroffenen WAbt. 3 Vertragsdauer, Leistungserbringung und Kündigung 3.1 Vereinbarte Vertragsdauer Der Vertrag gilt vom 01.01….. bis 31.12…... Ohne Kündigung wird der Vertrag stillschweigend um 1 Jahr verlängert. 3.2 Leistungserbringung Eine Beitragskürzung durch das KAWA kann mittels Verfügung auf das Folgejahr erfolgen, wenn die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nur ungenügend nachkommt. 3.3 Kündigung durch das KAWA mittels Verfügung, wenn die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nachkommt durch die Trägerschaft bei Vertragsverletzungen des Kantons mit Frist von 3 Monaten auf Monatsende soll der Vertrag bei Ablauf nicht verlängert werden, muss die Kündigung bis 30. Juni erfolgen (6 Monate) 4 Verfahren bei Konflikten Das KAWA vermittelt bei Differenzen zwischen Trägerschaft und der als Ansprechpartner definierten WAbt. 5 Unterschriften Trägerschaft KAWA Datum: Datum: Präsident Sekretär Kantonsoberförster Seite 2 von 3 Technische Forstverwaltungen KAWA KS 2.6/5 03.12.13 Beilage 1 6 Verzeichnis der Beilagen Beilagen, die Bestandteil des Vertrages sind [Beilage zu Muster] A2 Karte mit Geltungsgebiet A4 Leistungsbeschrieb und Gliederung Arbeitsrapport technische Forstverwaltungen Seite 3 von 3