Fachberater: Heiko Gerdes Qualifikationen Übersicht benötigter Sonderqualifikationen und 05.11.2014 verpflichtender Anschlussfortbildungen Für die folgende Auflistung wird davon ausgegangen, dass die Lehrkräfte über das 1. und 2. Staatsexamen für das Unterrichtsfach Sport verfügen. Nr . 1 Erfahrungs- und Sonderqualifikation Lernfelder/Sportarten (LSM-) Schule Erste Hilfe => notwendig für alle Formen von unterrichtlichem und außerunterrichtlichem Sport 2 Spielen (Zielschussspiele, Rückschlagspiele, Endzonenspiele) Schwimmen 3 => aber s. auch Schulfahrtenerlass! Auffrischung Quelle alle 3 Jahre Verantwortung der Schulleitung Rd-Erlass d. MK. vom 31.01.2014 SVBl. 3/2014 Erlass-Nr.: AuG-40 183/2 (Nds.MBl. Nr. 6/2014, S. 141) BfSP S. 5 + 7 keine besondere Qualifikation erforderlich entfällt 1.) besondere Qualifikation und 2.) DLRG-Bronze mit Zusatz zu Schulfahrten s. 5.2.1.9 1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1 2.) alle 3 Jahre S. 7-10 2.) Schreiben MK vom 20.03.2014 4 Tauchen 1.) besondere Qualifikation insbesondere ABC-Tauchen 2.) DLRG-Bronze mit Zusatz 1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1 hier: 5.2.1.8 S. 7-10 2.) alle 3 Jahre 2.) Schreiben MK vom 20.03.2014 5 Wasserspringen 1.) besondere Qualifikation und 2.) DLRG-Bronze mit Zusatz 6 Turnen + Akrobatik ohne konkrete besondere Qualifikation, aber erhöhte Anforderungen 7 Tisch- und Minitrampolin gymnastisches und tänzerisches Bewegen Laufen, Springen, Werfen besondere Qualifikation 1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1 2.) alle 3 Jahre S. 7-10 2.) Schreiben MK vom 20.03.2014 Tauchtiefe! entfällt BfSP: S. 5 und 6 5.1.1 allgemein 5.1.5 Pausen 5.1.6 Geräte ohne Angabe BfSP 5.2.3.2 S. 12 entfällt BfSP S. 5 + 7 8 9 10 11 Rudern, Kanu, Windsurfen, Wasserski => Schulfahrtenerlass Alpinski, Snowboard, Schlittschuh keine besondere Qualifikation erforderlich keine besondere Qualifikation erforderlich aber: - Ozonkonzentration beachten - Einsätz von Geräten (Werfen) 1.) jeweils eine gesonderte besondere Qualifikation erforderlich und 2.) DLRG-Bronze entfällt jeweils gesonderte besondere Qualifikation erforderlich ohne Angabe BfSP S. 5 + 7 5.1.13 S. 7 5.1.6 S. 6 1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.2.1 S. 10/11 2.) alle 3 Jahre 2.) Schreiben MK vom 20.03.2014 BfSP 5.2.2 S. 11 12 13 14 Rollschuh, Inlineskating, MTB, Fahrrad Kämpfen 16 Reiten und Voltigieren a) Klettern b) Bouldern bis 3 m Griffhöhe Luftsport 17 innovative Sportarten 15 z.B. Kiten (Status nicht geklärt!) 18 lernfeldübergreifende Vorhaben jeweils eine gesonderte besondere Qualifikation erforderlich keine besondere Qualifikation erforderlich aber: Boxen ist verboten! besondere Qualifikation erforderlich a) besondere Qualifikation durch den DAV erforderlich (seit 2005) b) keine besondere Qualifikation ohne Angabe BfSP 5.2.2.3 S. 11/12 entfällt BfSP S. 5 + 7 ohne Angabe BfSP 5.2.3.1 S. 12 BfSP 5.2.3.3 S. 12/13 b) S. 13 lediglich für den Theorieunterricht möglich 1. Zuordnung muss möglich sein 2. Gefahrenprüfung 3. Prüfung der Sorgfalts- und Aufsichtspflichten ggfs. Genehmigung durch MK entsprechend den zuzuordnenden Erfahrungs- und Lernfeldern ohne Angabe a) regelmäßige Fortbildung b) entfällt ohne Angabe BfSP 5.2.3.5 S. 13 BfSP 5.2.3.6 S. 13 falls DLRGBronze: 3 Jahre s. dort s. dort Anmerkungen: 1. Die Auflistung basiert auf den Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums und stellt die Mindestanforderungen an sachgerechtes und präventives Sportlehrkräftehandeln dar. Zusätzlich sind die einschlägigen Empfehlungen des GUV zu beachten (s. DGUV-Schriften). Missachtungen sind juristisch als grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu werten und führen daher im Falle eines Personenschadens zu strafrechtlichen, disziplinarischen und zivilen Konsequenzen. 2. Für jedes Erfahrungs- und Lernfeld mit besonderen Qualifikationen muss aus der Qualifikation der Umfang der jeweiligen Qualifikation hervorgehen, da unterschiedliche Gefahrenstufen existieren: z.B. Trampolineinsatz ohne Qualifikation für Rotationsbewegungen. 3. Bei der Nutzung von professionellen Übungsleitern und deren Geräten gilt: (BfSP S. 13) Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professioneller Veranstalter während einer Klassenfahrt (z. B. Hochseilgarten, Wasserski, Rafting und Canyoning) sind die Bestimmungen für den Schulsport zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden. Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Lehrkraft in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal können Aufsichtstätigkeiten übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule und der zuständigen Lehrkraft gemäß § 62 NSchG bleibt hiervon unberührt. 4. Für das Gymnasium erfolgt die Zuordnung zu den Bereichen A und B wie folgt: Nr. 2 (Spielen) ist B; Nrn. 3 – 16 sind A und für 17 und 18 legt dies die Fachgruppe fest. Abkürzungsverzeichnis: BfSP = Bestimmungen für den Schulsport (2011) NdsMbl. = Niedersächsisches Ministerialblatt SVBl. = Schulverwaltungsblatt – amtlicher Teil -