Qualifikationen

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Fachberater:
Heiko Gerdes
Qualifikationen
Übersicht benötigter Sonderqualifikationen und 05.11.2014
verpflichtender Anschlussfortbildungen
Für die folgende Auflistung wird davon ausgegangen, dass die Lehrkräfte
über das 1. und 2. Staatsexamen für das Unterrichtsfach Sport verfügen.
Nr
.
1
Erfahrungs- und
Sonderqualifikation
Lernfelder/Sportarten
(LSM-) Schule
Erste Hilfe
=> notwendig für alle
Formen von
unterrichtlichem und
außerunterrichtlichem
Sport
2
Spielen
(Zielschussspiele,
Rückschlagspiele,
Endzonenspiele)
Schwimmen
3
=> aber s. auch
Schulfahrtenerlass!
Auffrischung
Quelle
alle 3 Jahre
Verantwortung
der Schulleitung
Rd-Erlass d. MK.
vom 31.01.2014
SVBl. 3/2014
Erlass-Nr.:
AuG-40 183/2
(Nds.MBl. Nr.
6/2014, S. 141)
BfSP S. 5 + 7
keine besondere Qualifikation
erforderlich
entfällt
1.) besondere Qualifikation und
2.) DLRG-Bronze mit Zusatz
zu Schulfahrten s. 5.2.1.9
1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1
2.) alle 3 Jahre
S. 7-10
2.) Schreiben MK
vom 20.03.2014
4
Tauchen
1.) besondere Qualifikation
insbesondere ABC-Tauchen
2.) DLRG-Bronze mit Zusatz
1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1
hier: 5.2.1.8
S. 7-10
2.) alle 3 Jahre 2.) Schreiben MK
vom 20.03.2014
5
Wasserspringen
1.) besondere Qualifikation und
2.) DLRG-Bronze mit Zusatz
6
Turnen + Akrobatik
ohne konkrete besondere
Qualifikation, aber erhöhte
Anforderungen
7
Tisch- und
Minitrampolin
gymnastisches und
tänzerisches
Bewegen
Laufen, Springen,
Werfen
besondere Qualifikation
1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.1
2.) alle 3 Jahre S. 7-10
2.) Schreiben MK
vom 20.03.2014
Tauchtiefe!
entfällt
BfSP: S. 5 und 6
5.1.1 allgemein
5.1.5 Pausen
5.1.6 Geräte
ohne Angabe
BfSP 5.2.3.2
S. 12
entfällt
BfSP S. 5 + 7
8
9
10
11
Rudern, Kanu,
Windsurfen,
Wasserski
=> Schulfahrtenerlass
Alpinski, Snowboard,
Schlittschuh
keine besondere Qualifikation
erforderlich
keine besondere Qualifikation
erforderlich
aber:
- Ozonkonzentration beachten
- Einsätz von Geräten (Werfen)
1.) jeweils eine gesonderte
besondere Qualifikation
erforderlich und
2.) DLRG-Bronze
entfällt
jeweils gesonderte besondere
Qualifikation erforderlich
ohne Angabe
BfSP S. 5 + 7
5.1.13 S. 7
5.1.6 S. 6
1.) ohne Angabe 1.) BfSP 5.2.2.1
S. 10/11
2.) alle 3 Jahre 2.) Schreiben MK
vom 20.03.2014
BfSP 5.2.2
S. 11
12
13
14
Rollschuh,
Inlineskating, MTB,
Fahrrad
Kämpfen
16
Reiten und
Voltigieren
a) Klettern
b) Bouldern bis 3 m
Griffhöhe
Luftsport
17
innovative Sportarten
15
z.B. Kiten (Status nicht
geklärt!)
18
lernfeldübergreifende
Vorhaben
jeweils eine gesonderte
besondere Qualifikation
erforderlich
keine besondere Qualifikation
erforderlich
aber: Boxen ist verboten!
besondere Qualifikation
erforderlich
a) besondere Qualifikation durch
den DAV erforderlich (seit 2005)
b) keine besondere Qualifikation
ohne Angabe
BfSP 5.2.2.3
S. 11/12
entfällt
BfSP S. 5 + 7
ohne Angabe
BfSP 5.2.3.1
S. 12
BfSP 5.2.3.3
S. 12/13
b) S. 13
lediglich für den
Theorieunterricht möglich
1. Zuordnung muss möglich sein
2. Gefahrenprüfung
3. Prüfung der Sorgfalts- und
Aufsichtspflichten
ggfs. Genehmigung durch MK
entsprechend den
zuzuordnenden Erfahrungs- und
Lernfeldern
ohne Angabe
a) regelmäßige
Fortbildung
b) entfällt
ohne Angabe
BfSP 5.2.3.5
S. 13
BfSP 5.2.3.6
S. 13
falls DLRGBronze: 3 Jahre
s. dort
s. dort
Anmerkungen:
1. Die Auflistung basiert auf den Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums und
stellt die Mindestanforderungen an sachgerechtes und präventives
Sportlehrkräftehandeln dar. Zusätzlich sind die einschlägigen Empfehlungen des GUV zu
beachten (s. DGUV-Schriften). Missachtungen sind juristisch als grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln zu werten und führen daher im Falle eines Personenschadens zu
strafrechtlichen, disziplinarischen und zivilen Konsequenzen.
2. Für jedes Erfahrungs- und Lernfeld mit besonderen Qualifikationen muss aus der
Qualifikation der Umfang der jeweiligen Qualifikation hervorgehen, da unterschiedliche
Gefahrenstufen existieren: z.B. Trampolineinsatz ohne Qualifikation für
Rotationsbewegungen.
3. Bei der Nutzung von professionellen Übungsleitern und deren Geräten gilt: (BfSP S. 13)
Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und
Erlebnisräumen professioneller Veranstalter während einer Klassenfahrt (z. B. Hochseilgarten,
Wasserski, Rafting und Canyoning) sind die Bestimmungen für den Schulsport zu beachten.
Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und
genehmigt werden.
Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung,
muss die Lehrkraft in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend
qualifiziert sein. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von
der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal können
Aufsichtstätigkeiten übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule und der
zuständigen Lehrkraft gemäß § 62 NSchG bleibt hiervon unberührt.
4. Für das Gymnasium erfolgt die Zuordnung zu den Bereichen A und B wie folgt:
Nr. 2 (Spielen) ist B; Nrn. 3 – 16 sind A und für 17 und 18 legt dies die Fachgruppe fest.
Abkürzungsverzeichnis:
BfSP = Bestimmungen für den Schulsport (2011)
NdsMbl. = Niedersächsisches Ministerialblatt
SVBl. = Schulverwaltungsblatt – amtlicher Teil -
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