Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern August-Bebel-Straße 9 18055 Rostock Telefon: 0381 492 80 0 Fax: 0381 492 80 80 E-Mail: [email protected] www.aek-mv.de/ Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer. Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als Assistenzarzt arbeiten. Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Wenn Sie als Facharzt in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland und mit der Approbation die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern haben. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie bereits in Mecklenburg-Vorpommern leben und eine ärztliche Tätigkeit ausüben. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Facharzt-Qualifikation gibt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Dauer der ausländischen Facharzt-Qualifikation mindestens ein Jahr unter der festgelegten Weiterbildungsdauer in Deutschland liegt oder 2. sich der Inhalt der ausländischen Qualifikation wesentlich von dem Inhalt, den die zuständige deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt hat, unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können Sie ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgleichen, die Sie im Rahmen ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben. Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung. Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden regelmäßig individuell überprüft. Geprüft wird, ob die im Drittstaat erworbene Qualifikation gleichwertig ist mit der deutschen Facharzt-Qualifikation. Die Qualifikation ist gleichwertig, wenn keine wesentlichen Unterscheide bestehen. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Dauer der ausländischen Facharzt-Qualifikation mindestens ein Jahr unter der Weiterbildungsdauer liegt, den die zuständige deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt hat, oder 2. sich der Inhalt der ausländischen Qualifikation wesentlich von dem Inhalt, den die zuständige deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt hat, unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation nach der individuellen Überprüfung der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen werden konnten, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für die fachärztliche Tätigkeit prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten. Abschlüsse aus Drittstaaten Wenn Ihre Facharzt-Qualifikation der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht, erhalten Sie die Anerkennung der Facharztbezeichnung. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch die Berufspraxis nicht ausgeglichen werden konnten, müssen Sie eine Prüfung über alle vorgeschriebenen Inhalte der Qualifikation absolvieren. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen: 1. Ihre Approbation oder Berufserlaubnis und einen Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation 2. einen Identitätsnachweis 3. eine tabellarische Aufstellung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis 4. eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Qualifikationsnachweise sowie Bescheinigungen über Ihre Berufspraxis 5. Falls Sie einen Nachweis Ihrer Qualifikation haben, der nach einem festgelegten Stichtag ausgestellt wurde (siehe EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Anhang V Nummer 5.1.2.) und nicht einem genannten Terminus entspricht (siehe EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4.): Beleg oder Zeugnis zur Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation aus dem Staat, in dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben ("Konformitätsbescheinigung") oder Nachweise über Ihre berufliche Tätigkeit über die letzten fünf Jahre 6. Falls Sie einen Nachweis Ihrer Qualifikation haben, der nicht automatisch anerkannt wird: Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit 7. Falls Ihnen ein anderer Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat einen Nachweis über Ihre Qualifikation ausstellt, die Sie ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert haben: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der Ihnen den Nachweis ausstellt, in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden 8. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Wenn Sie alle Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Die Frist kann sich in bestimmten Fällen (z.B. wenn weitere Auskünfte nötig sind) um einen Monat verlängern. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit beträgt 100 Euro. Ist dazu eine mündliche Prüfung erforderlich, beträgt die Gebühr 150 Euro. SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Für die Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis müssen Sie bereits Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Somit ist ein erneuter Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Facharzt-Qualifikation nicht notwendig. Besonderer Hinweis Spätaussiedler Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. Gesetzliche Grundlagen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Bundesärzteordnung (BÄO) Approbationsordnung für Ärzte Heilberufsgesetz (HeilBerG) Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Hochschulkliniken und Facharztpraxen. Darüber hinaus können sie in der Forschung oder auch in der Lehre tätig sein. Berufliche Tätigkeiten Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin diagnostizieren und behandeln Erkrankungen der Lungen, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege. Außerdem befassen sie sich z.B. mit Krankheiten des Blutes, des Lymphsystems, des Stoffwechsels, des Stütz- und Bewegungsapparates sowie mit allergischen und immunologischen Erkrankungen und Infektionskrankheiten. Footer-Text