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Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
und Angiologie
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Straße 9
18055 Rostock
Telefon: 0381 492 80 0
Fax: 0381 492 80 80
E-Mail: [email protected]
www.aek-mv.de/
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung
Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer.
Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird.
GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG?
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten
ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als
Assistenzarzt arbeiten.
Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten
möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei
den potenziellen Arbeitgebern.
Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und
Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen
Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Wenn Sie als Facharzt in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf
Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche
Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine
Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland und mit der Approbation die Mitgliedschaft bei der
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern haben. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie bereits in
Mecklenburg-Vorpommern leben und eine ärztliche Tätigkeit ausüben.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse
Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer
ausländischen und der deutschen Facharzt-Qualifikation gibt.
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die Dauer der ausländischen Facharzt-Qualifikation mindestens ein Jahr unter der festgelegten
Weiterbildungsdauer in Deutschland liegt oder
2. sich der Inhalt der ausländischen Qualifikation wesentlich von dem Inhalt, den die zuständige
deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt hat, unterscheidet.
Wesentliche Unterschiede können Sie ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
ausgleichen, die Sie im Rahmen ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben.
Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden
nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung.
Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten
Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden regelmäßig individuell überprüft. Geprüft
wird, ob die im Drittstaat erworbene Qualifikation gleichwertig ist mit der deutschen Facharzt-Qualifikation.
Die Qualifikation ist gleichwertig, wenn keine wesentlichen Unterscheide bestehen. Wesentliche
Unterschiede liegen vor, wenn
1. die Dauer der ausländischen Facharzt-Qualifikation mindestens ein Jahr unter der
Weiterbildungsdauer liegt, den die zuständige deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt
hat, oder
2. sich der Inhalt der ausländischen Qualifikation wesentlich von dem Inhalt, den die zuständige
deutsche Kammer für die Weiterbildung bestimmt hat, unterscheidet.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben
haben.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse
Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation nach der
individuellen Überprüfung der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen werden
konnten, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen.
Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für die fachärztliche Tätigkeit prüft. Eine
Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft,
die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30
Minuten.
Abschlüsse aus Drittstaaten
Wenn Ihre Facharzt-Qualifikation der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht, erhalten Sie die
Anerkennung der Facharztbezeichnung.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch die Berufspraxis nicht ausgeglichen werden
konnten, müssen Sie eine Prüfung über alle vorgeschriebenen Inhalte der Qualifikation absolvieren.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen:
1. Ihre Approbation oder Berufserlaubnis und einen Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihrer
Qualifikation
2. einen Identitätsnachweis
3. eine tabellarische Aufstellung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis
4. eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Qualifikationsnachweise sowie Bescheinigungen über Ihre
Berufspraxis
5. Falls Sie einen Nachweis Ihrer Qualifikation haben, der nach einem festgelegten Stichtag
ausgestellt wurde (siehe EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Anhang V Nummer 5.1.2.)
und nicht einem genannten Terminus entspricht (siehe EU-Berufsanerkennungsrichtlinie
(2005/36/EG) Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4.): Beleg oder Zeugnis zur Gleichwertigkeit Ihrer
Qualifikation aus dem Staat, in dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben
("Konformitätsbescheinigung") oder Nachweise über Ihre berufliche Tätigkeit über die letzten fünf
Jahre
6. Falls Sie einen Nachweis Ihrer Qualifikation haben, der nicht automatisch anerkannt wird:
Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
7. Falls Ihnen ein anderer Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat einen Nachweis über Ihre
Qualifikation ausstellt, die Sie ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert haben: Unterlagen
darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der
Ihnen den Nachweis ausstellt, in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden
8. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise bereits bei einer
anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen
mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Wenn Sie alle Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das
Verfahren maximal 3 Monate. Die Frist kann sich in bestimmten Fällen (z.B. wenn weitere Auskünfte nötig
sind) um einen Monat verlängern.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit beträgt 100 Euro.
Ist dazu eine mündliche Prüfung erforderlich, beträgt die Gebühr 150 Euro.
SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU?
Für die Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis müssen Sie bereits Ihre Deutschkenntnisse nachweisen.
Somit ist ein erneuter Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen
Facharzt-Qualifikation nicht notwendig.
Besonderer Hinweis
Spätaussiedler
Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem
Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige
Stelle wird Sie dazu beraten.
Gesetzliche Grundlagen
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbationsordnung für Ärzte
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Hochschulkliniken und
Facharztpraxen. Darüber hinaus können sie in der Forschung oder auch in der Lehre tätig sein.
Berufliche Tätigkeiten
Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin diagnostizieren und behandeln Erkrankungen der Lungen, des
Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege. Außerdem befassen sie
sich z.B. mit Krankheiten des Blutes, des Lymphsystems, des Stoffwechsels, des Stütz- und Bewegungsapparates
sowie mit allergischen und immunologischen Erkrankungen und Infektionskrankheiten.
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