Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 4302-0 Fax: (0211) 4302-1200 E-Mail: [email protected] www.aekno.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer. Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten. Informationen dazu hier. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation geprüft. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als Assistenzarzt arbeiten. Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Je nachdem, wo Sie in Nordrhein-Westfalen als Facharzt tätig werden möchten, müssen Sie sich entweder an die Ärztekammer Westfalen-Lippe oder die Ärztekammer Nordrhein wenden. Den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharzt-Qualifikation können alle Ärzte stellen, die die Absicht haben, in Nordrhein-Westfalen eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die Ihrer Berufsqualifikation entspricht. Dies müssen sie ggf. dokumentieren können. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Facharzt-Qualifikation gibt. Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung. Abschlüsse aus Drittstaaten Wenn Sie eine Qualifikation aus einem Drittstaat haben, wird individuell geprüft, ob diese der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht. Ihre Facharzt-Qualifikation ist dann gleichwertig, wenn keine essentiellen zeitlichen und inhaltlichen Unterschiede im Vergleich zu einer Qualifikation aus Deutschland vorliegen. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation nach der individuellen Überprüfung der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen werden konnten, können Sie diese Defizite durch eine sogenannte Ausgleichs-Maßnahme kompensieren. Eine Ausgleichs-Maßnahme ist ein Anpassungs-Lehrgang oder eine Eignungsprüfung (bei EU/EWR/Schweiz-Abschlüssen) bzw. eine Kenntnis-Prüfung (bei Abschlüssen aus Drittstaaten): Anpassungs-Lehrgang: Ein Anpassungs-Lehrgang dauert mindestens 6 Monate und maximal 3 Jahre. Die Inhalte des Anpassungs-Lehrgangs werden von der Ärztekammer festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie schließen den Anpassungs-Lehrgang mit einer Prüfung über die Inhalte des Lehrgangs ab. Eignungsprüfung: eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Facharzt-Beruf prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden. Kenntnis-Prüfung: eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Facharzt-Beruf prüft. Sie können in allen Inhalten, die für die Facharzt-Qualifikation vorgeschrieben sind, geprüft werden. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Für einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen Ärztekammer einreichen: Tabellarischen Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges in deutscher Sprache mit Unterschrift, Identitätsnachweis, Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Ausland, Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), Zeugnisse über die im Ausland absolvierte Qualifikation und Berufserfahrung, Nachweise über einschlägige Berufspraxis (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige für den Beruf relevante Unterlagen und Nachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen), sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, Fakultative weitere Unterlagen. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe verlangt zusätzlich: Antragsformular (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"), "Certificate of good standing". Die Ärztekammer Nordrhein verlangt zusätzlich: Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung (für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse) (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"), Formloser Antrag / Anschreiben mit der Bitte um Prüfung Ihres Anliegens (z.B. Anerkennung als Facharzt, bitte Fachgebiet angeben), Für Unterlagen aus Drittstaaten: Unter bestimmten Umständen kann die Ärztekammer Nordrhein anstelle sonstiger Unterlagen auch ein Fachgespräch einfordern. Bitte reichen Sie keine Originale, sondern amtlich beglaubigte Kopien ein. Eine "amtliche Beglaubigung" bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z.B. Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt und somit echt ist. Weitere Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen der Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Öffentlich bestellte/beeidigte Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Sie werden dann gebeten, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Maximal 3 Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen entscheidet die Ärztekammer über die Anerkennung. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden. Die Verlängerung der Frist muss Ihnen mit einer Begründung mitgeteilt werden. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? Die Kosten für das Verfahren sind in der Gebührenordnung der jeweiligen Ärztekammer geregelt. INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN Formular zur Anerkennung von Weiterbildungen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe: Antragsformular Formular zur Anerkennung von Weiterbildungen bei der Ärztekammer Nordrhein: Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung (für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse) SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Für die Erteilung der Approbation müssen Sie bereits Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Somit ist ein erneuter Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen FacharztQualifikation nicht notwendig. Besonderer Hinweis Spätaussiedler Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. Gesetzliche Grundlagen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Bundesärzteordnung (BÄO) Approbationsordnung für Ärzte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (Nordrhein) Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Westfalen-Lippe) Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Hochschulkliniken und Facharztpraxen. Darüber hinaus können sie in der Forschung oder auch in der Lehre tätig sein. Berufliche Tätigkeiten Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin diagnostizieren und behandeln Erkrankungen der Lungen, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege. Außerdem befassen sie sich z.B. mit Krankheiten des Blutes, des Lymphsystems, des Stoffwechsels, des Stütz- und Bewegungsapparates sowie mit allergischen und immunologischen Erkrankungen und Infektionskrankheiten. Footer-Text