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Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
und Pneumologie
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
Telefon: (0211) 4302-0
Fax: (0211) 4302-1200
E-Mail: [email protected]
www.aekno.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung
Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer.
Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird.
GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF?
Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann
möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das
heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation
erhalten. Informationen dazu hier.
Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und
nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der
Berufserlaubnis/Approbation geprüft.
GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG?
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten
ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als
Assistenzarzt arbeiten.
Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten
möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei
den potenziellen Arbeitgebern.
Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und
Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen
Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Je nachdem, wo Sie in Nordrhein-Westfalen als Facharzt tätig werden möchten, müssen Sie sich entweder
an die Ärztekammer Westfalen-Lippe oder die Ärztekammer Nordrhein wenden.
Den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharzt-Qualifikation können alle Ärzte stellen, die die
Absicht haben, in Nordrhein-Westfalen eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die Ihrer Berufsqualifikation
entspricht. Dies müssen sie ggf. dokumentieren können.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse
Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer
ausländischen und der deutschen Facharzt-Qualifikation gibt.
Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden
nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung.
Abschlüsse aus Drittstaaten
Wenn Sie eine Qualifikation aus einem Drittstaat haben, wird individuell geprüft, ob diese der deutschen
Facharzt-Qualifikation entspricht. Ihre Facharzt-Qualifikation ist dann gleichwertig, wenn keine essentiellen
zeitlichen und inhaltlichen Unterschiede im Vergleich zu einer Qualifikation aus Deutschland vorliegen.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation nach der
individuellen Überprüfung der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen
werden konnten, können Sie diese Defizite durch eine sogenannte Ausgleichs-Maßnahme
kompensieren. Eine Ausgleichs-Maßnahme ist ein Anpassungs-Lehrgang oder eine Eignungsprüfung (bei
EU/EWR/Schweiz-Abschlüssen) bzw. eine Kenntnis-Prüfung (bei Abschlüssen aus Drittstaaten):
Anpassungs-Lehrgang: Ein Anpassungs-Lehrgang dauert mindestens 6 Monate und maximal 3
Jahre. Die Inhalte des Anpassungs-Lehrgangs werden von der Ärztekammer festgelegt und richten
sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie schließen den
Anpassungs-Lehrgang mit einer Prüfung über die Inhalte des Lehrgangs ab.
Eignungsprüfung: eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Facharzt-Beruf prüft. Eine
Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite
geprüft, die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden.
Kenntnis-Prüfung: eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Facharzt-Beruf prüft. Sie
können in allen Inhalten, die für die Facharzt-Qualifikation vorgeschrieben sind, geprüft werden.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
Für einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen
Ärztekammer einreichen:
Tabellarischen Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges in
deutscher Sprache mit Unterschrift,
Identitätsnachweis,
Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Ausland,
Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO),
Zeugnisse über die im Ausland absolvierte Qualifikation und Berufserfahrung,
Nachweise über einschlägige Berufspraxis (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige für den Beruf
relevante Unterlagen und Nachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen),
sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
gestellt haben,
Fakultative weitere Unterlagen.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe verlangt zusätzlich:
Antragsformular (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"),
"Certificate of good standing".
Die Ärztekammer Nordrhein verlangt zusätzlich:
Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung (für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse) (siehe unten
"Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"),
Formloser Antrag / Anschreiben mit der Bitte um Prüfung Ihres Anliegens (z.B. Anerkennung als
Facharzt, bitte Fachgebiet angeben),
Für Unterlagen aus Drittstaaten: Unter bestimmten Umständen kann die Ärztekammer Nordrhein
anstelle sonstiger Unterlagen auch ein Fachgespräch einfordern.
Bitte reichen Sie keine Originale, sondern amtlich beglaubigte Kopien ein. Eine "amtliche Beglaubigung"
bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z.B. Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel
bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt und somit echt ist. Weitere
Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen der
Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt
werden, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom
Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Öffentlich bestellte/beeidigte Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier.
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen
mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Sie werden dann gebeten, die fehlenden Unterlagen innerhalb
einer bestimmten Frist nachzureichen. Maximal 3 Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen
entscheidet die Ärztekammer über die Anerkennung. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert
werden. Die Verlängerung der Frist muss Ihnen mit einer Begründung mitgeteilt werden.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
Die Kosten für das Verfahren sind in der Gebührenordnung der jeweiligen Ärztekammer geregelt.
INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN
Formular zur Anerkennung von Weiterbildungen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe:
Antragsformular
Formular zur Anerkennung von Weiterbildungen bei der Ärztekammer Nordrhein:
Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung (für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse)
SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU?
Für die Erteilung der Approbation müssen Sie bereits Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Somit ist ein
erneuter Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen FacharztQualifikation nicht notwendig.
Besonderer Hinweis
Spätaussiedler
Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem
Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige
Stelle wird Sie dazu beraten.
Gesetzliche Grundlagen
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbationsordnung für Ärzte
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (Nordrhein)
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Westfalen-Lippe)
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Hochschulkliniken und
Facharztpraxen. Darüber hinaus können sie in der Forschung oder auch in der Lehre tätig sein.
Berufliche Tätigkeiten
Fachärzte und -ärztinnen für innere Medizin diagnostizieren und behandeln Erkrankungen der Lungen, des
Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege. Außerdem befassen sie
sich z.B. mit Krankheiten des Blutes, des Lymphsystems, des Stoffwechsels, des Stütz- und Bewegungsapparates
sowie mit allergischen und immunologischen Erkrankungen und Infektionskrankheiten.
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