Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- u. kindl. Hörstörungen Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken Telefon: (06 81 ) 4003 -0 Fax: (06 81 ) 4003 -340 E-Mail: [email protected] www.aerztekammer-saarland.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer Saarland. Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten (Informationen dazu hier. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation geprüft. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als Assistenzarzt arbeiten. Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten möchten, ist die Notwendigkeit einer Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation abhängig von den Anforderungen des potentiellen Arbeitgebers. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Wenn Sie als Facharzt im Saarland arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland erworben und Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes sind. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie im Saarland eine ärztliche Tätigkeit ausüben. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung. Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten Wenn Sie Ihre Qualifikation als Facharzt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben, müssen Sie generell mindestens 12 Monate eine Weiterbildung in einer angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland machen und danach eine Facharzt-Prüfung ablegen. (Gleiches gilt, wenn Sie eine Qualifikation zwar in einem EU/EWR-Staat absolviert haben, dabei aber kein EU/EWR-Bürger sind). Im Einzelfall können eventuell weitere Schritte oder Bedingungen im Verfahren hinzukommen. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation nach der individuellen Überprüfung der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem EU-, EWR-, Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen werden konnten, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für die fachärztliche Tätigkeit prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf diejenigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen. Abschlüsse aus Drittstaaten Wenn Ihre Facharzt-Qualifikation der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht, erhalten Sie die Anerkennung der Facharztbezeichnung. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem EU-, EWR-, Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch die Berufspraxis nicht ausgeglichen werden konnten, können Sie eine sogenannte Kenntnisprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Die Kenntnisprüfung kann sich wie die Facharztprüfung auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Sie müssen folgende Unterlagen einreichen: EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse: Antrag (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen") Lebenslauf Facharzturkunde (amtlich beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung) Konformitätsbescheinigung, d.h. Bescheinigung der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland über den Facharzt-Abschluss gemäß EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) (Anhang V) (amtlich beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung) Abschlüsse aus Drittstaaten Antrag (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen") Lebenslauf Diplome, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnisse (im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie) Evtl. Nachweis über einen 12-monatigen Weiterbildungs-Abschnitt in Deutschland Eine "amtlich beglaubigte Kopie" bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z.B. Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt und somit echt ist. Weitere Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier. Die Übersetzungen sind von einem für Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anzufertigen. Öffentlich bestellte/beeidigte Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Maximal 3 Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen entscheidet die Ärztekammer über die Anerkennung. Die Frist kann sich in begründeten Fällen (z.B. wenn weitere Auskünfte nötig sind) um einen Monat verlängern. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH? EU/EWR/Vertragsstaat Die Bearbeitung Ihres Antrages und die Ausstellung der Urkunde kosten insgesamt 100 Euro. Sie erhalten eine Rechnung, nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Drittstaat Die Bearbeitung Ihres Antrages kostet einschließlich einer mündlichen Prüfung 250 Euro. Die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung eines Weiterbildungsabschnittes, der noch nicht zu einem Befähigungsnachweis geführt hat, kostet 50 Euro. Sie erhalten eine Rechnung, nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben. INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN Die Ärztekammer des Saarlandes hat für Sie die wichtigsten Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt: EU/EWR/Schweiz - Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung Drittstaat – Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Das heißt, dass Ihre Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation nicht erneut geprüft werden. Besonderer Hinweis Spätaussiedler Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Gesetzliche Grundlagen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Bundesärzteordnung (BÄO) Approbationsordnung für Ärzte Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Fachärzte und -ärztinnen für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Hochschulkliniken und Facharztpraxen. Darüber hinaus können sie in der medizinischen Forschung oder Lehre tätig sein. Berufliche Tätigkeiten Fachärzte und -ärztinnen für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen diagnostizieren und behandeln Beeinträchtigungen des Sprechens, der Stimme und Sprache sowie des kindlichen Hörvermögens. Footer-Text