Arzt/Ärztin Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Regierung von Unterfranken Peterplatz 9 97013 Würzburg Telefon: (0931) 380-00 Fax: (0931) 380-2222 E-Mail: [email protected] www.regierung.unterfranken.bayern.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Wenn Sie in Deutschland als Arzt/Ärztin ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland einen Antrag auf Approbation stellen. Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird. Wenn Sie nur für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland als Arzt/Ärztin arbeiten wollen, können Sie eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Diese wird in der Regel für maximal zwei Jahre ausgestellt und kann nur im besonderen Einzelfall verlängert werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass Sie eine abgeschlossene medizinische Ausbildung nachweisen können. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Berufserlaubnis beinhaltet keine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Sie können mit einer befristeten Berufserlaubnis auch einen Antrag auf Approbation stellen. Wenn Sie Ihren Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, kann eine Berufserlaubnis nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Für Inhaber dieser Abschlüsse soll in der Regel eine Approbation erteilt werden. Über die konkreten Voraussetzungen im Bundesland Ihrer Wahl informiert Sie Ihre zuständige Stelle. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN DURCHLAUFEN? Sie können einen Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin in Deutschland stellen, wenn Sie über einen Berufsabschluss in der Medizin verfügen. Über die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses entscheidet Ihre zuständige Stelle im Rahmen des Approbationsverfahrens. Der Antrag auf Approbation kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft Ihres Abschlusses und Ihrem Aufenthaltsstatus gestellt werden. Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig. Über die Kosten informiert die zuständige Stelle. WIE LÄUFT DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN AB? Verfahren für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Abschlüsse, die vor dem Beitritt des Ausbildungsstaates zur Europäischen Union erworben wurden, werden automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaats vorlegen, dass die Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 36/2005/EG entspricht. Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und für EU-Abschlüsse, die nicht automatisch anerkannt werden können Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss der Medizin gleichwertig ist mit dem deutschen Abschluss. Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem deutschen Abschluss bestehen. Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? Ihnen wird die Approbation erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation erfüllt sind, u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem und dem deutschen Abschluss, haben Sie die Möglichkeit, an einer Prüfung teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit Ihres Kenntnisstandes nachzuweisen. Nach bestandener Prüfung wird die Approbation erteilt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WERDEN ERGEBNISSE AUS VERFAHREN NACH ALTEM RECHT BERÜCKSICHTIGT? Wurde die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem vorausgegangenen Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis festgestellt, ist diese Feststellung auch bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation zu berücksichtigen. Eine bereits erfolgreich absolvierte Prüfung muss nicht noch einmal abgelegt werden. Ein Nichtbestehen der Prüfung im Rahmen eines vorausgegangenen Verfahrens auf Erteilung der Berufserlaubnis steht einem Antrag auf Approbation nicht entgegen. Die Prüfung kann wiederholt werden. WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG ERFORDERLICH? Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) Kurzer Lebenslauf Amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises sowie ggf. weiterer Befähigungsnachweise Tabellarische Übersicht über Ihre Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit Bescheinigungen Ihrer einschlägigen Berufserfahrung Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die belegen, dass der Antragsteller den Beruf in Deutschland ausüben will (entfällt für Abschlüsse der EU/EWR/Schweiz Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als einen Monat) Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat) Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Soweit amtlich beglaubigte Kopien nicht ausdrücklich gefordert werden, können Sie auch einfache Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ihre zuständige Approbationsbehörde legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier. SIND DEUTSCH-KENNTNISSE NOTWENDIG? Um die Approbation/Berufserlaubnis zu bekommen, müssen Sie ausreichende Deutsch-Kenntnisse haben. Sie müssen die deutsche Umgangssprache und die medizinische Fachsprache beherrschen. In der Regel müssen Sie mindestens das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Meistens müssen Sie zusätzlich oder alternativ eine Prüfung ablegen, in der Sie Ihre Kenntnisse der medizinischen Fachsprache nachweisen. Diese Prüfung orientiert sich am Sprachniveau C1. Über die Details informiert Sie die zuständige Approbationsbehörde. Zu Einzelheiten informiert Sie Ihre zuständige Stelle. Wenn Sie Spätaussiedler sind, fragen Sie zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens (aufgrund § 10 Bundesvertriebenengesetz) Ihre zuständige Stelle. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Gesetzliche Grundlagen Bundesärzteordnung Approbationsordnung für Ärzte Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Ärzte und Ärztinnen arbeiten hauptsächlich in Praxen und Kliniken. Rehabilitationszentren sowie medizinische Labors bieten ebenfalls Beschäftigungsmöglichkeiten. Sie sind auch bei Alten- und Krankenpflegediensten oder in Hospizen tätig. Darüber hinaus können sie in der medizinischen Forschung, bei Gesundheitsämtern, Krankenversicherungen, Ärztekammern oder auch in der medizinischen Lehre beschäftigt sein. Berufliche Tätigkeiten Ärzte und Ärztinnen untersuchen Patienten, erheben Befunde und diagnostizieren Krankheiten. Sie legen Maßnahmen zur Therapie fest, führen medizinische Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen durch und beraten Patienten über Möglichkeiten, Erkrankungen bzw. Schädigungen des Körpers vorzubeugen. Footer-Text