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Arzt/Ärztin
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97013 Würzburg
Telefon: (0931) 380-00
Fax: (0931) 380-2222
E-Mail: [email protected]
www.regierung.unterfranken.bayern.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Wenn Sie in Deutschland als Arzt/Ärztin ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche
Zulassung, die Approbation.
Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland einen Antrag auf
Approbation stellen. Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle die
Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation kann
Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Wenn Sie nur für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland als Arzt/Ärztin arbeiten wollen, können Sie
eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Diese wird in der Regel für maximal zwei Jahre ausgestellt
und kann nur im besonderen Einzelfall verlängert werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass Sie eine
abgeschlossene medizinische Ausbildung nachweisen können. Die Erlaubnis kann auf bestimmte
Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Berufserlaubnis beinhaltet keine
Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Sie können mit einer befristeten
Berufserlaubnis auch einen Antrag auf Approbation stellen.
Wenn Sie Ihren Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, kann eine Berufserlaubnis nur in Ausnahmefällen
erteilt werden. Für Inhaber dieser Abschlüsse soll in der Regel eine Approbation erteilt werden. Über die
konkreten Voraussetzungen im Bundesland Ihrer Wahl informiert Sie Ihre zuständige Stelle.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN DURCHLAUFEN?
Sie können einen Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin in Deutschland stellen, wenn Sie über
einen Berufsabschluss in der Medizin verfügen.
Über die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses entscheidet Ihre zuständige
Stelle im Rahmen des Approbationsverfahrens.
Der Antrag auf Approbation kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft Ihres
Abschlusses und Ihrem Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig. Über die Kosten informiert die zuständige Stelle.
WIE LÄUFT DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN AB?
Verfahren für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG:
Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Abschlüsse, die vor dem Beitritt des Ausbildungsstaates zur Europäischen Union erworben wurden,
werden automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde
des Ausbildungsstaats vorlegen, dass die Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie
36/2005/EG entspricht.
Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und für EU-Abschlüsse, die nicht
automatisch anerkannt werden können
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss der Medizin gleichwertig ist mit
dem deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen
Ihrem ausländischen Abschluss und dem deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene
Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige
Berufserfahrung ausgeglichen werden.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
Ihnen wird die Approbation erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und
auch die übrigen Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation erfüllt sind, u.a. ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem und dem deutschen Abschluss, haben Sie die
Möglichkeit, an einer Prüfung teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit Ihres Kenntnisstandes
nachzuweisen.
Nach bestandener Prüfung wird die Approbation erteilt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WERDEN ERGEBNISSE AUS VERFAHREN NACH ALTEM RECHT BERÜCKSICHTIGT?
Wurde die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem vorausgegangenen Verfahren
zur Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis festgestellt, ist diese Feststellung auch bei
einem Antrag auf Erteilung der Approbation zu berücksichtigen.
Eine bereits erfolgreich absolvierte Prüfung muss nicht noch einmal abgelegt werden. Ein Nichtbestehen der Prüfung im Rahmen eines vorausgegangenen Verfahrens auf Erteilung der
Berufserlaubnis steht einem Antrag auf Approbation nicht entgegen. Die Prüfung kann wiederholt
werden.
WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG ERFORDERLICH?
Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Kurzer Lebenslauf
Amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises sowie ggf. weiterer Befähigungsnachweise
Tabellarische Übersicht über Ihre Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige
Erwerbstätigkeit
Bescheinigungen Ihrer einschlägigen Berufserfahrung
Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die
belegen, dass der Antragsteller den Beruf in Deutschland ausüben will (entfällt für Abschlüsse der
EU/EWR/Schweiz
Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als einen Monat)
Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat)
Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.
Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen sie zusätzlich in beglaubigter
Übersetzung vorgelegt werden. Soweit amtlich beglaubigte Kopien nicht ausdrücklich gefordert werden,
können Sie auch einfache Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen.
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab
und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ihre zuständige
Approbationsbehörde legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder
Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
SIND DEUTSCH-KENNTNISSE NOTWENDIG?
Um die Approbation/Berufserlaubnis zu bekommen, müssen Sie ausreichende Deutsch-Kenntnisse haben.
Sie müssen die deutsche Umgangssprache und die medizinische Fachsprache beherrschen. In der
Regel müssen Sie mindestens das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Meistens müssen Sie zusätzlich oder alternativ eine Prüfung
ablegen, in der Sie Ihre Kenntnisse der medizinischen Fachsprache nachweisen. Diese Prüfung orientiert
sich am Sprachniveau C1. Über die Details informiert Sie die zuständige Approbationsbehörde.
Zu Einzelheiten informiert Sie Ihre zuständige Stelle.
Wenn Sie Spätaussiedler sind, fragen Sie zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens (aufgrund § 10
Bundesvertriebenengesetz) Ihre zuständige Stelle.
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Gesetzliche Grundlagen
Bundesärzteordnung
Approbationsordnung für Ärzte
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Ärzte und Ärztinnen arbeiten hauptsächlich in Praxen und Kliniken. Rehabilitationszentren sowie medizinische
Labors bieten ebenfalls Beschäftigungsmöglichkeiten. Sie sind auch bei Alten- und Krankenpflegediensten oder in
Hospizen tätig. Darüber hinaus können sie in der medizinischen Forschung, bei Gesundheitsämtern,
Krankenversicherungen, Ärztekammern oder auch in der medizinischen Lehre beschäftigt sein.
Berufliche Tätigkeiten
Ärzte und Ärztinnen untersuchen Patienten, erheben Befunde und diagnostizieren Krankheiten. Sie legen
Maßnahmen zur Therapie fest, führen medizinische Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen durch und
beraten Patienten über Möglichkeiten, Erkrankungen bzw. Schädigungen des Körpers vorzubeugen.
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