Fachapotheker/in Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Apothekerkammer Berlin Littenstraße 10 10179 Berlin Telefon: (030) 315-9640 Fax: (030) 315-964-30 E-Mail: [email protected] www.akberlin.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Die Qualifikation "Fachapotheker" ist in Deutschland staatlich reglementiert. Sie haben Ihre Qualifikation als Fachapotheker/Fachapothekerin im Ausland gemacht. Wenn Sie in Deutschland als Fachapotheker/Fachapothekerin arbeiten möchten, müssen Sie Ihre ausländische Qualifikation zuerst anerkennen lassen. Nur wenn Sie spezielle Voraussetzungen haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Fachapotheker-Qualifikation bekommen. Mit der Anerkennung dürfen Sie sich Fachapotheker/Fachapothekerin nennen und als Fachapotheker/Fachapothekerin arbeiten. In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regeln für die Fachapotheker-Qualifikation. Darum ist es wichtig, wo Sie arbeiten möchten. Es gelten immer die Regeln von dem Bundesland, in dem Sie als Fachapotheker/Fachapothekerin arbeiten möchten. Wenn Sie in Berlin arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung von der Apothekerkammer Berlin bekommen. Die Apothekerkammer Berlin kann Ihre Qualifikation nur anerkennen, wenn es eine vergleichbare Qualifikation auch in Deutschland gibt. Sie erhalten die Anerkennung, wenn Ihre ausländische Fachapotheker-Qualifikation mit einer deutschen Fachapotheker-Qualifikation gleichwertig ist. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Sie müssen eine gültige Berufserlaubnis oder Approbation als Apotheker/Apothekerin in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Apotheker/Apothekerin anerkennen lassen und die Berufserlaubnis oder Approbation haben (Informationen dazu hier). Mit der Berufserlaubnis oder Approbation können Sie die Anerkennung Ihrer Fachapotheker-Qualifikation beantragen. Wichtig sind auch Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und Ihre Deutsch-Kenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits geprüft, wenn Ihnen die Berufserlaubnis oder Approbation gegeben wird. Für die Anerkennung Ihrer ausländischen Fachapotheker-Qualifikation müssen Sie diese Voraussetzungen nicht erneut nachweisen. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Sie haben eine gültige Berufserlaubnis oder Approbation als Apotheker/Apothekerin in Deutschland? Dann dürfen Sie als Apotheker/Apothekerin arbeiten. Sie dürfen sich aber nicht Fachapotheker/Fachapothekerin nennen. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Sie haben im Ausland eine Fachapotheker-Qualifikation gemacht? Dann können Sie die Anerkennung von Ihrem ausländischen Fachapotheker-Titel bei der Apothekerkammer Berlin beantragen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Achtung: Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Sie müssen auch schon die Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer Berlin haben. Dafür müssen Sie bereits als Apotheker in Berlin arbeiten oder bereits in Berlin wohnen. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei der Apothekerkammer Berlin stellen. Die Apothekerkammer Berlin prüft, ob Ihre Fachapotheker-Qualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Fachapotheker-Qualifikation gleichwertig ist. Die Apothekerkammer prüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Fachapotheker-Qualifikation gibt. Dafür prüft die Apothekerkammer Ihre Zeugnisse und Unterlagen. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? EU/EWR/Schweiz-Qualifikationen, EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige Die Apothekerkammer erkennt Ihre Fachapotheker-Qualifikation an, wenn Ihre ausländische Fachapotheker-Qualifikation mit der deutschen Fachapotheker-Qualifikation gleichwertig ist. Ihre Qualifikation ist dann gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede gibt. "Wesentliche Unterschiede" bedeutet: die Dauer Ihrer ausländischen Fachapotheker-Qualifikation liegt mindestens ein Jahr unter der Dauer der deutschen Fachapotheker-Qualifikation oder die Inhalte Ihrer ausländischen Fachapotheker-Qualifikation unterscheiden sich wesentlich von den Inhalten der deutschen Fachapotheker-Qualifikation Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, können Sie diese ganz oder teilweise durch Ihre Berufserfahrung ausgleichen. Wenn Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung ausgleichen können, können Sie eine sogenannte Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) machen. Damit können Sie Ihre Defizite kompensieren. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahme ist auf die wesentlichen Unterschiede beschränkt, die die Apothekerkammer Berlin festgestellt hat. Sie können selbst entscheiden, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen: Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine reguläre Weiterbildung. Er dauert maximal drei Jahre. Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung als Fachapotheker/Fachapothekerin prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer ausländischen FachapothekerQualifikation festgestellt wurden. Wenn Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, wird Ihre Fachapotheker-Qualifikation anerkannt. Hinweis: Das gilt auch, wenn Sie EU/EWR/Schweiz-Staatsangehöriger sind und eine Qualifikation aus einem Drittstaat haben, wenn ein EU/EWR-Staat oder die Schweiz Ihre Drittstaat-Qualifikation bereits anerkannt hat und Sie in diesem EU/EWR-Staat oder der Schweiz drei Jahre als Fachapotheker/Fachapothekerin gearbeitet haben und Ihre Berufserfahrung als Fachapotheker/Fachapothekerin von dem Staat, in dem Sie gearbeitet haben, bescheinigt wurde. Qualifikationen aus Drittstaaten, Drittstaatsangehörige Die Apothekerkammer erkennt Ihre Fachapotheker-Qualifikation an, wenn Ihre ausländische Qualifikation mit der deutschen Fachapotheker-Qualifikation gleichwertig ist. Ihre Qualifikation ist dann gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede gibt. "Wesentliche Unterschiede" bedeutet: die Dauer Ihrer ausländischen Fachapotheker-Qualifikation liegt mindestens ein Jahr unter der Dauer der deutschen Fachapotheker-Qualifikation oder die Inhalte der ausländischen Fachapotheker-Qualifikation unterscheiden sich wesentlich von den Inhalten der deutschen Fachapotheker-Qualifikation. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, können Sie diese ganz oder teilweise durch Ihre Berufserfahrung ausgleichen. Wenn Sie die wesentlichen Unterschiede durch Ihre Berufspraxis nicht ausgleichen können, können Sie die Unterschiede durch eine Kenntnisprüfung kompensieren. Die Kenntnisprüfung ist eine Prüfung, in der Ihre Befähigung für die Fachapotheker-Qualifikation geprüft wird. Sie können in allen Inhalten geprüft werden, die für die Fachapotheker-Qualifikation in Deutschland vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer Berlin kann anordnen, dass Sie vor der Kenntnisprüfung eine Weiterbildung machen müssen. In der Weiterbildung können Sie Defizite Ihrer Qualifikation kompensieren. Die Weiterbildung dauert mindestens sechs Monate. Wenn der Aufwand zu groß ist, Ihren Antrag zu prüfen, kann die Apothekerkammer Berlin auch eine Kenntnisprüfung anordnen. Das macht die Apothekerkammer z.B., wenn Sie die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren, wird Ihre Fachapotheker-Qualifikation anerkannt. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Folgende Unterlagen sind erforderlich: Ein formloser unterschriebener Antrag Eine tabellarische Aufstellung Ihrer Ausbildung und Ihrer Berufstätigkeit in deutscher Sprache Ein Identitätsnachweis (z.B. Pass oder Personalausweis) Nachweis der Approbation bzw. Ihrer Berufserlaubnis in Deutschland Nachweis Ihrer Fachapotheker-Qualifikation Nachweise über Ihre Berufserfahrung als Fachapotheker/Fachapothekerin Eventuell eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Heimatland als Fachapotheker/Fachapothekerin arbeiten dürfen Eventuell eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. Eventuell mit dem Ergebnis Eventuell ein bereits erteilter Bescheid von einem anderen Bundesland oder einer anderen Stelle Bitte reichen Sie keine Originale, sondern amtlich beglaubigte Kopien ein. Eine "amtliche Beglaubigung" bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z.B. Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt und somit echt ist. Weitere Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen der Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Öffentlich bestellte/beeidigte Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Die Apothekerkammer Berlin bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die Apothekerkammer teilt Ihnen auch mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Maximal drei Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen entscheidet die Apothekerkammer über die Anerkennung. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH? Die Kosten für das Verfahren sind in der Gebührenordnung der Apothekerkammer Berlin geregelt. Die Anerkennung der Fachapotheker-Qualifikation kostet zwischen 150 Euro und 1.600 Euro. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier. SIND DEUTSCH-KENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Sie müssen Ihre Deutsch-Kenntnisse bereits bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Anerkennung Ihrer ausländischen Fachapotheker-Qualifikation müssen Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse nicht erneut nachweisen. Besonderer Hinweis Spätaussiedler Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. Gesetzliche Grundlagen Berliner Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Berlin Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Arbeitsplätze finden Fachapotheker/innen in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, im Einzelhandel mit medizinischen Artikeln, in Entwicklungs- und Forschungslabors der Pharmaindustrie, in Betrieben der chemischen Industrie oder an Universitäten und Fachakademien. Darüber hinaus können sie bei Gesundheitsämtern, Berufsorganisationen der Apothekerschaft oder der pharmazeutischen Industrie sowie bei Krankenkassen beschäftigt sein. Berufliche Tätigkeiten Fachapotheker/innen sind Spezialisten in einem pharmazeutischen Fach- oder Teilgebiet. Je nach Spezialisierung sind sie etwa in öffentlichen Apotheken tätig und beraten die Kunden zu Wirkung, Anwendung und Nebenwirkung von Arzneimitteln oder erforschen, entwickeln und erproben in der pharmazeutischen Industrie Arzneiformen unter Berücksichtigung der optimalen Wirkstoffabgabe und Stabilität. Footer-Text