Facharzt/Fachärztin für Pathologie Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Je nach Regierungsbezirk ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Bitte wenden Sie sich dementsprechend an die für Sie zuständige Bezirksärztekammer. Bezirksärztekammer Südbaden Sundgauallee 27 79114 Freiburg Telefon: 0049 761 600-470 Fax: 0049 761 89 28 68 E-Mail: [email protected] http://www.bezirksaerztekammer-suedbaden.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Beruf als Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische Facharzt-Qualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Landesärztekammer. In BadenWürttemberg ist dies die örtlich zuständige Bezirksärztekammer. Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten. Informationen dazu hier. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation geprüft. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also z.B. als Assistenzarzt arbeiten. Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Wenn Sie als Facharzt in Baden-Württemberg arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland und mit der Approbation die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer haben. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie bereits in Baden-Württemberg leben oder eine ärztliche Tätigkeit ausüben. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Wenn Sie Ihre Facharzt-Qualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, wird der Abschluss generell automatisch anerkannt (das heißt ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit). Die Facharzt-Qualifikationen aus der EU/des EWR/der Schweiz sind generell im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) aufgelistet und werden auf dieser Basis automatisch anerkannt. Auch für eine automatische Anerkennung müssen Sie aber einen Antrag stellen. Hinweis: Falls Sie Ihre Ausbildung vor dem Beitritt Ihres Landes zur EU begonnen haben, ist es möglich, dass Sie eine sogenannte "Konformitätsbescheinigung" einreichen müssen. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland ausgestellt und Sie müssen sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einreichen. Die EU-Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass Ihre ausländische Qualifikation den Mindeststandards der EU-Richtlinie genügt bzw. dass Sie den Beruf in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben. Informieren Sie sich zuerst bei der zuständigen Ärztekammer, ob dieses Dokument in Ihrem Falle notwendig ist. Sollten Sie danach die Information suchen, welche Stelle in Ihrem Heimatland die betroffene Bescheinigung ausstellt, können Sie sich mit dieser Frage an die sogenannte "nationale Informationsstelle" in Ihrem Heimatland wenden. Diese nationale Informationsstelle gibt im Sinne der EUBerufsanerkennungsrichtlinie Auskünfte. Generell wird diese Funktion durch die NARICs (National Academic Recognition Information Centres) oder ENICs (European Network of Information Centres) wahrgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten Wenn Sie Ihre Qualifikation als Facharzt außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, müssen Sie mindestens 12 Monate eine Weiterbildung in einer angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland machen und danach eine Facharztprüfung ablegen. (Gleiches gilt, wenn Sie eine Qualifikation zwar in einem EU/EWR-Staat absolviert haben, dabei aber kein EU/EWR-Bürger sind). Teile Ihrer Ausbildung im Ausland können Ihnen eventuell auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Ihre Qualifikation als Fachärztin/-arzt erfüllt die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung oder die individuelle Prüfung ergibt keine wesentlichen Unterschiede. Sie erhalten die Anerkennung als Fachärztin/-arzt. Es gibt wesentliche Unterschiede und Ihre ausländische Qualifikation wird nicht komplett anerkannt. Wenn Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse aus Ihrer Berufspraxis ausgleichen können, dann können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Eignungsprüfung) teilnehmen. Mit der Eignungsprüfung wird Ihre Befähigung für den Facharztberuf geprüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden.Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, wird Ihre Qualifikation anerkannt. Abschlüsse aus Drittstaaten Ihr Abschluss wurde vorher bereits in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt und Sie haben in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz drei Jahre in Ihrem Fachgebiet gearbeitet. Dann wird Ihre Qualifikation individuell geprüft und Sie können bei wesentlichen Unterschieden an einer Eignungsprüfung teilnehmen (siehe oben). Sie haben keine Anerkennung aus einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz. Dann müssen Sie mindestens 12 Monate eine Weiterbildung in einer angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland machen und danach eine Facharztprüfung ablegen. Eventuell werden Ihnen Teile Ihrer Ausbildung angerechnet. Dann ist die Zeit der Weiterbildung kürzer. Wenn Sie die Facharztprüfung bestehen, dürfen Sie als Facharzt arbeiten Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Die Antragsformulare inklusive der Auflistung der benötigten Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"). Zur Antragstellung müssen Sie das Formular für den Bezirk auswählen, der für Sie zuständig ist. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Das Verfahren hängt vom Einzelfall ab. Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Wenn Sie alle Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In begründeten Fällen (z.B. wenn weitere Auskünfte nötig sind) kann sich die Frist um einen Monat verlängern. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH? Das Verfahren kostet 260 Euro gemäß der Gebührenordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg. INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat für Sie die wichtigsten Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt. Das jeweilige Antragsformular enthält eine Auflistung der nötigen Unterlagen: Antragsformular Bezirk Nordwürttemberg Antragsformular Bezirk Nordbaden Antragsformular Bezirk Südbaden Antragsformular Bezirk Südwürttemberg SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Das heißt, dass Ihre Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation nicht erneut geprüft werden. Besonderer Hinweis Spätaussiedler Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. Gesetzliche Grundlagen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Bundesärzteordnung (BÄO) Approbationsordnung für Ärzte Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg (HBKG) Richtlinien der Landesärztekammer Baden-Württemberg über den Inhalt der Weiterbildung Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Fachärzte und -ärztinnen für Pathologie arbeiten vorwiegend in Kliniken sowie in Facharztpraxen für Pathologie. Auch an pathologischen oder rechtsmedizinischen Instituten sind sie beschäftigt. Darüber hinaus können sie in der medizinischen Forschung und Lehre tätig sein. Berufliche Tätigkeiten Fachärzte und -ärztinnen für Pathologie diagnostizieren Krankheiten sowie ihre Ursachen und Entstehung. Sie beraten und unterstützen Ärztinnen und Ärzte in der Krankenbehandlung, indem sie übersandtes morphologisches Untersuchungsgut beurteilen und mit ihrem Befund dazu beitragen, eine geeignete Behandlungsmethode gezielt anzuwenden. Footer-Text