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Facharzt/Fachärztin für Pathologie
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Je nach Regierungsbezirk ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Bitte wenden Sie sich dementsprechend
an die für Sie zuständige Bezirksärztekammer.
Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Telefon: 0049 761 600-470
Fax: 0049 761 89 28 68
E-Mail: [email protected]
http://www.bezirksaerztekammer-suedbaden.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der Beruf als Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische
Facharzt-Qualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die
Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Landesärztekammer. In BadenWürttemberg ist dies die örtlich zuständige Bezirksärztekammer.
Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird.
GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF?
Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann
möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das
heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation
erhalten. Informationen dazu hier.
Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und
nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der
Berufserlaubnis/Approbation geprüft.
GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG?
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten
ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also z.B.
als Assistenzarzt arbeiten.
Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten
möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei
den potenziellen Arbeitgebern.
Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und
Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen
Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Wenn Sie als Facharzt in Baden-Württemberg arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung
Ihrer Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben
oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem
Ausland stellen.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland und mit der
Approbation die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer haben. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie
bereits in Baden-Württemberg leben oder eine ärztliche Tätigkeit ausüben.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse
Wenn Sie Ihre Facharzt-Qualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, wird der Abschluss generell automatisch anerkannt
(das heißt ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit). Die Facharzt-Qualifikationen aus der
EU/des EWR/der Schweiz sind generell im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
aufgelistet und werden auf dieser Basis automatisch anerkannt. Auch für eine automatische
Anerkennung müssen Sie aber einen Antrag stellen.
Hinweis: Falls Sie Ihre Ausbildung vor dem Beitritt Ihres Landes zur EU begonnen haben, ist es möglich,
dass Sie eine sogenannte "Konformitätsbescheinigung" einreichen müssen. Diese Bescheinigung wird
von der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland ausgestellt und Sie müssen sie im Original oder als
amtlich beglaubigte Kopie einreichen. Die EU-Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass Ihre ausländische
Qualifikation den Mindeststandards der EU-Richtlinie genügt bzw. dass Sie den Beruf in den letzten fünf
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben.
Informieren Sie sich zuerst bei der zuständigen Ärztekammer, ob dieses Dokument in Ihrem Falle
notwendig ist. Sollten Sie danach die Information suchen, welche Stelle in Ihrem Heimatland die betroffene
Bescheinigung ausstellt, können Sie sich mit dieser Frage an die sogenannte "nationale Informationsstelle"
in Ihrem Heimatland wenden. Diese nationale Informationsstelle gibt im Sinne der EUBerufsanerkennungsrichtlinie Auskünfte. Generell wird diese Funktion durch die NARICs (National
Academic Recognition Information Centres) oder ENICs (European Network of Information Centres)
wahrgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten
Wenn Sie Ihre Qualifikation als Facharzt außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, müssen Sie mindestens 12 Monate eine
Weiterbildung in einer angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland machen und danach eine
Facharztprüfung ablegen. (Gleiches gilt, wenn Sie eine Qualifikation zwar in einem EU/EWR-Staat
absolviert haben, dabei aber kein EU/EWR-Bürger sind). Teile Ihrer Ausbildung im Ausland können Ihnen
eventuell auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse
Ihre Qualifikation als Fachärztin/-arzt erfüllt die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung oder
die individuelle Prüfung ergibt keine wesentlichen Unterschiede. Sie erhalten die Anerkennung als
Fachärztin/-arzt.
Es gibt wesentliche Unterschiede und Ihre ausländische Qualifikation wird nicht komplett anerkannt. Wenn
Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse aus Ihrer Berufspraxis ausgleichen können,
dann können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Eignungsprüfung) teilnehmen. Mit der Eignungsprüfung
wird Ihre Befähigung für den Facharztberuf geprüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue
Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer ausländischen
Qualifikation festgestellt wurden.Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, wird Ihre
Qualifikation anerkannt.
Abschlüsse aus Drittstaaten
Ihr Abschluss wurde vorher bereits in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt und Sie
haben in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz drei Jahre in Ihrem Fachgebiet gearbeitet. Dann wird Ihre
Qualifikation individuell geprüft und Sie können bei wesentlichen Unterschieden an einer Eignungsprüfung
teilnehmen (siehe oben).
Sie haben keine Anerkennung aus einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz. Dann müssen Sie
mindestens 12 Monate eine Weiterbildung in einer angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland
machen und danach eine Facharztprüfung ablegen. Eventuell werden Ihnen Teile Ihrer Ausbildung
angerechnet. Dann ist die Zeit der Weiterbildung kürzer. Wenn Sie die Facharztprüfung bestehen, dürfen
Sie als Facharzt arbeiten
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
Die Antragsformulare inklusive der Auflistung der benötigten Unterlagen finden Sie auf der Webseite der
Landesärztekammer Baden-Württemberg (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen
Stellen").
Zur Antragstellung müssen Sie das Formular für den Bezirk auswählen, der für Sie zuständig ist.
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Das Verfahren hängt vom Einzelfall ab. Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre
Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Wenn Sie alle
Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In begründeten Fällen
(z.B. wenn weitere Auskünfte nötig sind) kann sich die Frist um einen Monat verlängern.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH?
Das Verfahren kostet 260 Euro gemäß der Gebührenordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg.
INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat für Sie die wichtigsten Informationen auf ihrer
Internetseite zusammengestellt. Das jeweilige Antragsformular enthält eine Auflistung der nötigen
Unterlagen:
Antragsformular Bezirk Nordwürttemberg
Antragsformular Bezirk Nordbaden
Antragsformular Bezirk Südbaden
Antragsformular Bezirk Südwürttemberg
SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU?
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Das
heißt, dass Ihre Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation nicht erneut geprüft
werden.
Besonderer Hinweis
Spätaussiedler
Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem
Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige
Stelle wird Sie dazu beraten.
Gesetzliche Grundlagen
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbationsordnung für Ärzte
Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg (HBKG)
Richtlinien der Landesärztekammer Baden-Württemberg über den Inhalt der Weiterbildung
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Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Fachärzte und -ärztinnen für Pathologie arbeiten vorwiegend in Kliniken sowie in Facharztpraxen für Pathologie.
Auch an pathologischen oder rechtsmedizinischen Instituten sind sie beschäftigt. Darüber hinaus können sie in der
medizinischen Forschung und Lehre tätig sein.
Berufliche Tätigkeiten
Fachärzte und -ärztinnen für Pathologie diagnostizieren Krankheiten sowie ihre Ursachen und Entstehung. Sie
beraten und unterstützen Ärztinnen und Ärzte in der Krankenbehandlung, indem sie übersandtes morphologisches
Untersuchungsgut beurteilen und mit ihrem Befund dazu beitragen, eine geeignete Behandlungsmethode gezielt
anzuwenden.
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