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Facharzt/Fachärztin für
Laboratoriumsmedizin
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4
66111 Saarbrücken
Telefon: (06 81 ) 4003 -0
Fax: (06 81 ) 4003 -340
E-Mail: [email protected]
www.aerztekammer-saarland.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische FacharztQualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung
Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Ärztekammer Saarland.
Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen FacharztQualifikation mit der entsprechenden deutschen Facharzt-Qualifikation festgestellt wird.
GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF?
Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann
möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das
heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation
erhalten (Informationen dazu hier.
Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und
nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der
Berufserlaubnis/Approbation geprüft.
GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG?
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten
ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also als
Assistenzarzt arbeiten.
Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten
möchten, ist die Notwendigkeit einer Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation abhängig von den
Anforderungen des potentiellen Arbeitgebers.
Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und
Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen
Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Wenn Sie als Facharzt im Saarland arbeiten wollen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer
Facharzt-Qualifikation stellen. Für den Antrag ist es irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder
in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland
stellen.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland erworben
und Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes sind. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie im Saarland
eine ärztliche Tätigkeit ausüben.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse
Wenn Sie Ihre Facharzt-Qualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, wird der Abschluss generell automatisch anerkannt
(das heißt ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit). Die Facharzt-Qualifikationen aus der
EU/des EWR/der Schweiz sind generell im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
aufgelistet und werden auf dieser Basis automatisch anerkannt. Auch für eine automatische
Anerkennung müssen Sie aber einen Antrag stellen.
Hinweis: Falls Sie Ihre Ausbildung vor dem Beitritt Ihres Landes zur EU begonnen haben, ist es möglich,
dass Sie eine sogenannte "Konformitätsbescheinigung" einreichen müssen. Diese Bescheinigung wird
von der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland ausgestellt und Sie müssen sie im Original oder als
amtlich beglaubigte Kopie einreichen. Die EU-Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass Ihre ausländische
Qualifikation den Mindeststandards der EU-Richtlinie genügt bzw. dass Sie den Beruf in den letzten fünf
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben.
Informieren Sie sich zuerst bei der zuständigen Ärztekammer, ob dieses Dokument in Ihrem Falle
notwendig ist. Sollten Sie danach die Information suchen, welche Stelle in Ihrem Heimatland die betroffene
Bescheinigung ausstellt, können Sie sich mit dieser Frage an die sogenannte "nationale Informationsstelle"
in Ihrem Heimatland wenden. Diese nationale Informationsstelle gibt im Sinne der EUBerufsanerkennungsrichtlinie Auskünfte. Generell wird diese Funktion durch die NARICs (National
Academic Recognition Information Centres) oder ENICs (European Network of Information Centres)
wahrgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten
Wenn Sie Ihre Qualifikation als Facharzt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums erworben haben, müssen Sie generell mindestens 12 Monate eine Weiterbildung in einer
angestrebten Facharzt-Bezeichnung in Deutschland machen und danach eine Facharzt-Prüfung ablegen.
(Gleiches gilt, wenn Sie eine Qualifikation zwar in einem EU/EWR-Staat absolviert haben, dabei aber kein
EU/EWR-Bürger sind).
Im Einzelfall können eventuell weitere Schritte oder Bedingungen im Verfahren hinzukommen.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse
Sie erhalten die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation, wenn Ihre Facharzt-Qualifikation die
Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt bzw. nach der individuellen Überprüfung der
deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
ausgeglichen werden, die im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem EU-, EWR-, Vertragsstaat oder einem
Drittstaat erworben wurden.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis nicht ausgeglichen werden
konnten, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen.
Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für die fachärztliche Tätigkeit prüft. Eine
Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf diejenigen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen.
Abschlüsse aus Drittstaaten
Wenn Ihre Facharzt-Qualifikation der deutschen Facharzt-Qualifikation entspricht, erhalten Sie die
Anerkennung der Facharztbezeichnung.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
ausgeglichen werden, die im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem EU-, EWR-, Vertragsstaat oder einem
Drittstaat erworben wurden.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch die Berufspraxis nicht ausgeglichen werden
konnten, können Sie eine sogenannte Kenntnisprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Die
Kenntnisprüfung kann sich wie die Facharztprüfung auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte
erstrecken.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse:
Antrag (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen")
Lebenslauf
Facharzturkunde (amtlich beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung)
Konformitätsbescheinigung, d.h. Bescheinigung der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland über
den Facharzt-Abschluss gemäß EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) (Anhang V)
(amtlich beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung)
Abschlüsse aus Drittstaaten
Antrag (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen")
Lebenslauf
Diplome, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnisse (im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
und in deutscher Übersetzung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
Evtl. Nachweis über einen 12-monatigen Weiterbildungs-Abschnitt in Deutschland
Eine "amtlich beglaubigte Kopie" bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z.B. Stadtverwaltung,
Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original
übereinstimmt und somit echt ist. Weitere Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen
finden Sie hier.
Die Übersetzungen sind von einem für Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder
Übersetzer anzufertigen. Öffentlich bestellte/beeidigte Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie
hier.
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen
mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Maximal 3 Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen
entscheidet die Ärztekammer über die Anerkennung. Die Frist kann sich in begründeten Fällen (z.B. wenn
weitere Auskünfte nötig sind) um einen Monat verlängern.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH?
EU/EWR/Vertragsstaat
Die Bearbeitung Ihres Antrages und die Ausstellung der Urkunde kosten insgesamt 100 Euro. Sie erhalten
eine Rechnung, nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben.
Drittstaat
Die Bearbeitung Ihres Antrages kostet einschließlich einer mündlichen Prüfung 250 Euro. Die Bearbeitung
eines Antrages auf Anerkennung eines Weiterbildungsabschnittes, der noch nicht zu einem
Befähigungsnachweis geführt hat, kostet 50 Euro. Sie erhalten eine Rechnung, nachdem Sie Ihren Antrag
eingereicht haben.
INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN
Die Ärztekammer des Saarlandes hat für Sie die wichtigsten Informationen auf ihrer Internetseite
zusammengestellt:
Informationen für ausländische Ärzte
SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU?
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Das
heißt, dass Ihre Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation nicht erneut geprüft
werden.
Besonderer Hinweis
Spätaussiedler
Spätaussiedler/-innen können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem BQFG oder nach dem
Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige
Stelle wird Sie dazu beraten.
Gesetzliche Grundlagen
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbationsordnung für Ärzte
Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes
Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Fachärzte und -ärztinnen für Laboratoriumsmedizin arbeiten hauptsächlich in medizinischen Labors von
Facharztpraxen oder Kliniken. Darüber hinaus können sie auch in der medizinischen Forschung oder Lehre tätig
sein.
Berufliche Tätigkeiten
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Fachärzte und -ärztinnen für Laboratoriumsmedizin beraten und unterstützen in der Vorsorge und in der
Krankenbehandlung tätige Ärzte und Ärztinnen bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der
Überwachung des Krankheitsverlaufs und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen.
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