V A R I A RECHTSREPORT Behandlung mit Gammastrahlen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten Die Behandlung mit Gammastrahlen in einer zur Tumorvernichtung ausreichenden Dosis, auch wenn sie medizinisch indiziert ist und lege artis ausgeführt wird, bewirkt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Die Strahlentherapie in der Praxis der angeklagten Ärzte entsprach im vorliegenden Fall allerdings nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und den einschlägigen Vorschriften. Die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Methoden wurden unzureichend angewandt. Durch falsch berechnete Bestrahlungszeiten für das eingesetzte Telekobalt-Gerät wurden Patienten mit mehr als der doppelten der medizinisch indizierten und damit einer unvertretbaren hohen Dosis bestrahlt. Auch der Arztkollege, der als Vertreter Patienten weiterbehandelte, übernahm die Bestrahlungszeiten ungeprüft. Ihm erschien eine Kontrolle weder nötig noch möglich, da er die Dosisleistung des Geräts nicht kannte. Ebensowenig wie sein Kollege kümmerte er sich um die erforderlichen Aufzeichnungen und betriebsinternen Prüfungen. Der Verurteilung der beiden Ärzte wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Landgericht Düsseldorf hat der Bundesgerichtshof zugestimmt und die Revision verworfen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 1997, Az.: 3 StR 271/97) Be Mehraufwendung für eiweißarme Nahrungsmittel Arzneimittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne Mehraufwendungen für besonders krankheitsverträgliche Nahrungsmittel sind nicht typische Folgekosten einer Krankheit und können daher auch nicht dem Risikobereich der Krankenversicherung zugerechnet werden. Ziel der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht, den Versicherten vor krankheitsbedingten Nachteilen umfassend zu schützen. Bei der Vielzahl von Auswirkungen, die eine Krankheit auf die Lebensführung des Betroffenen haben kann, wäre das Krankheitsversicherungsrisiko nicht sachgerecht begrenzbar, wenn es sich auf alle durch die Krankheit veranlaßten Aufwendungen erstreckte. Die Leistungspflicht der Krankenkasse sei deshalb, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, auf Maßnahmen beschränkt, die gezielt der Krankheitsbekämpfung dienen. Mehrkosten und andere Nachteile und Lasten, die der Versicherte im tägli- chen Leben wegen der Krankheit hat, sind der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und nicht von der Krankenkasse zu tragen. Lebensmittel, auch soweit ihnen über ihren generellen Ernährungszweck hinaus eine spezifische krankheitsheilende, krankheitslindernde oder verschlimmerungshemmende Wirkung zukommt, sind daher keine Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Krankenversicherung. (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997, Az.: 1 RK 23/95) Be Ergänzung Die Ärztekammer Niedersachsen legt Wert auf die Feststellung, daß mit dem im Rechtsreport aus DÄ 30/ 1998 apostrophierten „Vorstandsmitglied einer Ärztekammer“ kein Mitglied des Vorstands der Landesärztekammer gemeint ist. Betroffen ist ein Vorstandsmitglied aus einer Bezirksstelle. DÄ Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 36, 4. September 1998 (61) A-2109