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Bank muss unwirksame Kontoführungsgebühren bei Geschäftskunden
zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Juli 20151 entschieden, dass die Sparkasse das
Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos zurückzahlen muss. Nach dieser
Grundsatzentscheidung dürfen Banken bei Girokonten von Geschäftskunden nicht jede
Buchung berechnen.
Der Sachverhalt:
Ein Versicherungsmakler forderte von der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau die
Rückzahlung von Entgelten in Höhe von 77.600,00 € nebst Zinsen, die von 2007 bis 2011
berechnet worden sind. Das besondere Entgelt wurde als „Buchungspostenentgelt“
bezeichnet und in Höhe von 0,32 bei jeder Buchung erhoben. Die Klage war vor dem
Landgericht Baden-Baden2 erfolgreich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe3 hat die Klage
jedoch abgewiesen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Sparkasse die Entgelte zurückzahlen muss.
Die Gebühr bei einem einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ benachteiligt den
Geschäftskunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen. Die vereinbarte Klausel sah
ein Entgelt für alle Buchungen wie z.B. Bareinzahlungen, Barabhebungen sowie für
fehlerhafte Ausführungen vor. Die Bank darf kein Entgelt für fehlerhafte Ausführung eines
Zahlungsauftrages verlangen, da seit 31.10.2009 §§ 675 u, 675y BGB gelten. Ferner ist
die Bepreisung jedweder Buchung nach § 675 u BGB unzulässig. Die Nichtigkeit der
vereinbarten Klausel über die Buchungspostenentgelte ergibt sich auch § 134 BGB.
Bewertung:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung des Bundesgerichthofes können
nunmehr auch Geschäftskunden, also auch Träger von Einrichtungen und Diensten der
Eingliederungshilfe, eine Rückzahlung von bestimmten Kontogebühren fordern. Es ist daher
sinnvoll, die bezahlten Bearbeitungsentgelte genau zu überprüfen. Bereits am 28.10.2014
hat der Bundesgerichtshof entschieden4, dass Bankkunden bis zu zehn Jahre rückwirkend
ungerechtfertigt erhobene Entgelte bei Krediten zurückfordern können.
Janina Bessenich, CBP
E-Mail: [email protected]
1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=97d98c12a104bb65cb30fdde1b137adc&a
nz=1&pos=0&nr=71788&linked=pm&Blank=1
2
Landgericht Baden-Baden Urteil vom 27.11.2012 AZ: 3 O 242/11
3
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 09.09.2014 AZ: 17 U 339/12
4
Bundesgerichtshof Urteil vom 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6258072272aa72352f0efc51348719c5&n
r=69445&pos=10&anz=13
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