Vorname Nachname Wimsheim Gemeindeverwaltung z.H. Gemeinderat Straße XX 71299 Wimsheim Telefon: +49 7044 XXXXXX Email: [email protected] Rathausstraße 1 71299 Wimsheim Email: [email protected] Datum: Montag, 16. Mai 2016 Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates Wimsheim, in den folgenden 48 Seiten erkläre ich meine Einwände und Bedenken im Rahmen der Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „Breitloh-West II“. Bei der betreffenden Bauleitplanung handelt sich um ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Investor. Die wesentlichen Gutachten basieren auf den Vorgaben des Investors. Die Nutzungsbeschreibung begünstigt die Ansiedlung des Investors C.Hafner. Somit handelt es sich eher um eine vorhabenbezogene Bauleitplanung, welche sich in den Rechtsvorschriften nicht mit einer allgemeinen Bauleitplanung deckt. Voraussichtlich eine Irreführung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Dies ist dadurch begründet, dass die Firma C.Hafner nicht nur Auftraggeber diverser Gutachten ist, sondern in fast jedem Gutachten auf die Vorgaben der Firma C.Hafner referenziert wird. Meine Recherche hat ergeben, dass hier das Wohl des Investors C.Hafner vor dem Wohl der Gemeinde und deren Bürger steht. Denn bis dato wurde kein Nachweis seitens des Gemeinderats geführt, woraus hervorgeht, wie sich das Projekt für die Gemeinde finanziell u.dgl. darstellt. Es wird seitens des Gemeinderats und des Investors billigend in Kauf genommen, das der Dorffrieden und gute Beziehungen zu Nachbargemeinden unter dieser Planung leiden. Die nachfolgende Einwendungen und Bedenken erhebe ich gegen den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans Breitloh West II. Auf alle Einwände erwarte ich eine Stellungnahme, alle Fragen sind zu beantworten und auf Forderungen sind mögliche Maßnahmenvorschläge anzuzeigen. Gegen eine Zusammenfassung und unzureichende Beantwortung wie bei der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit, möchte ich jetzt schon Einspruch erheben. Mit den besten Empfehlungen Vorname Nachname 2016-05-16 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 2 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „Breitloh-West II“ Stellungnahme § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit S e i t e 2 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 3 16. Mai 2016 INHALT 1 Einwände und Bedenken 5 1.1 Fehlende frühzeitige und aufklärende Unterrichtung 5 1.2 Pflichtverletzung durch den Gemeinderat 6 1.3 Fehlerhafte Gemeinderatsbeschlüsse 7 1.3.1 Beteiligung des Gemeinderates 7 1.3.2 befangene Mitglieder 8 1.3.3 rechtswidrige Einflüsse 9 1.3.4 gesetzwidriges Ziel 9 1.4 ortsunübliches Maß an Umweltbelastung 10 1.5 Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz 10 1.6 Artikel 2 Abs.2 GG körperliche Unversehrtheit 11 1.6.1 1.7 Hinweis: Unplausible Grundlagen der Prüfung 12 13 1.7.1 Betriebszeiten 13 1.7.2 Produktionsleistung 13 1.7.3 Achtungs-/Vorsorgeabstände 14 1.7.4 Beschäftigungsdichte 14 1.7.5 Emissions-Messwerte 15 1.8 Plausibilität der Gutachten, Stellungnahmen und Berichte 16 1.8.1 Geotechnisches Gutachten 17 1.8.2 Faunistische Sonderuntersuchung 17 1.8.3 Artenschutz 17 1.8.4 Entwässerung 18 1.8.5 Schallschutz 21 1.8.6 Immissionen 21 1.8.7 Verkehrstechnische Stellungnahme 22 1.8.8 Plausibilitätsprüfung Mai 22 1.8.9 Plausibilitätsprüfung August 23 1.8.10 Ausbreitungsberechnung TÜV Süd 24 1.8.11 Stellungnahme zu TÜV (Dr. Spangenberger) 27 1.8.12 Bebauungsplan und örtl. Bauvorschriften - Textteil - 29 1.8.13 Bebauungsplan und örtl. Bauvorschriften - Begründung - 29 S e i t e 3 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 4 16. Mai 2016 1.8.14 1.9 Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan Fehlende Gutachten 30 33 1.9.1 umweltmedizinisches Gutachten 33 1.9.2 möglicher Alternativen 33 1.9.3 Polizeiliches Verkehrsgutachten 34 1.10 Verstöße im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Breitloh-West II“ 35 1.10.1 § 1 Abs. 5 BauGB 36 1.10.2 §1 Abs. 6.1 BauGB: Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 37 1.10.3 §1 Abs. 6.2 BauGB: Kosten sparendes Bauen 38 1.10.4 §1 Abs. 6.4 BauGB: Anpassung Entwässerung 38 1.10.5 §1 Abs. 6.5 BauGB Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. 39 1.10.6 §1 Abs. 6.7 BauGB Umweltschutz 40 1.10.7 §1 Abs. 7 BauGB Umweltschutz 41 1.11 § 2 Aufstellung der Bauleitpläne 42 1.11.1 §2 Abs.2 Interkommunales Abstimmungsgebot 42 1.11.2 §2 Abs.3 Abwägungsmaterial 43 2 Quellenangabe 44 2.1 KOMMISSION FÜR ANLAGENSICHERHEIT (KAS – 18) 44 2.2 Abstandserlass Baden Württemberg 44 2.3 AEGL – Störfallbeurteilungswerte 45 2.4 Aufräumarbeiten nach Großbrand in Scheideanstalt 46 2.5 Großeinsatz: Giftige Gaswolke zieht über Bretten 46 2.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg 47 2.6.1 § 20 Unterrichtung der Einwohner 47 2.6.2 § 20 a Bürgerversammlung 47 2.6.3 § 35 Öffentlichkeit der Sitzungen 48 S e i t e 4 | von 48 16. Mai 2016 1 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 5 Einwände und Bedenken 1.1 Fehlende frühzeitige und aufklärende Unterrichtung Bürgerbeteiligung - Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Bürger können Anregung zur Planung äußern. Dies gilt auch für Betriebe. Eine solche Änderung von einem Gewerbegebiet GE weg und hin zu einem eingeschränkten Industriegebiet GI(e) ist für die Gemeinde entwicklungsbedeutsam (§ 20 GemO) und erfordert hierzu eine frühzeitige und aufklärende Unterrichtung der Bürger. Diese Unterrichtung sollte vor einem Aufstellungsbeschluss erfolgen, damit die Bürger sich ggf. mit den demokratischen Mittel wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beteiligen können. Seit dem erfolgten Aufstellungsbeschluss am 18.12.2012, ist eine direkte Beteiligung der Bürger unmöglich, da alle Einwirkungen seitens der Bürger, auf die Bauleitplanung abzielen und somit unrechtmäßig wären. So ist ein gegen den Verkauf des Grundstücks an die Fa. Hafner gerichtetes Bürgerbegehren abgelehnt worden, da dieses sich (indirekt) gegen einen Bebauungsplan richten würde. Der Bürgermeister hätte vor dem Aufstellungsbeschluss 18.12.2013 des Gemeinderats zumindest seine Bürgerschaft über die ortsüblichen Medien unterrichtet müssen, wie nach § 20 GemO gefordert. Die öffentliche Informationsveranstaltung am 22.11.2012 in der Hagenschießhalle galt der Vorstellung der Firma C. Hafner, die eine Anfrage zur Ansiedlung in Wimsheim gestellt hatte. Hierbei wurden die Auswirkungen der erforderlichen Nutzungsänderung nicht erläutert. Die Informationen zur Veranstaltung sind als manipulativ zu werten, da nur die Vorteile einer Ansiedlung betrachtet wurden. Die Immissionen und dergleichen wurden vorsätzlich unterdrückt; es wurden die Schornsteine im Modell nicht integriert und auf den präsentierten Bildern nicht angemessen dargestellt. Diese Veranstaltung im November hatte als Thema die Vorstellung der Firma C.Hafner. Um die Bürger bewusst und betreffend zu informieren, wäre eine Bürgerversammlung nach § 20 a GemO erforderlich gewesen, in der die Planung eines Industriegebietes inklusive der Abwägung von Vor- und Nachteilen mit den Bürgern gemeinsam hätte erörtert werden müssen. Die verwaltungsrechtlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes und dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren lassen befürchten, dass Herr Bürgermeister Weisbrich, die ihm von der Gemeindeordnung übertragenen Aufgabenbereich i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 GemO verletzt hat. S e i t e 5 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 6 1.2 Pflichtverletzung durch den Gemeinderat Der ehrenamtlich Tätige hat aus seinem Auftrag heraus die Pflicht, seine Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Aus dem öffentlich rechtlichen Charakter dieses Auftrags ergibt sich eine Gemeinwohlorientierung. Gemeinderatsmitglieder haben die Interessen der Gemeinde zu vertreten und bei Interessenkollisionen alles zu unterlassen, was den Gemeindeinteressen zuwiderläuft oder diese schädigen oder beeinträchtigen könnte. Darin ist die Verpflichtung inbegriffen, das Amt des Gemeinderats nicht für eigennützige Zwecke auszunützen. Ihr Recht, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, üben die Mitglieder grundsätzlich dadurch aus, dass sie an den Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderats teilnehmen. In einer Unterschriftenaktion haben ca. 800 Bürger aus Wimsheim und ca. 500 Bürger aus Friolzheim erklärt, dass diese Einwohner von Wimsheim und Friolzheim kein Industriegebiet wollen! Und damit wird deutlich angezeigt, dass der Gemeinderat den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft. Der Rat scheint den sozialen Unfrieden einer Gemeinde billigend in Kauf zu nehmen. Das Wohl der Gemeinde mit fragwürdigen und unbekannten Einnahmen gleichzusetzten und die Lebensgrundlage aufs Spiel zu setzten, spiegelt die Wertehaltung der Räte wieder. So gehen wirtschaftliche Interessen vor sozialem Frieden und gesundheitlichem Wohl. Sich nur auf Recht, Experten und die eigene Machtposition zu beziehen, zeigt die Überlastung und Unreife dieses Systems. So bitte ich das verantwortungs- und vertrauensvolle Handeln des Rates im Zusammenspiel mit dem bürgerlichen Souverän zu überdenken. Auch wäre ein Gutachten zur sozialen Verträglichkeit eines Unternehmens dieser Größenordnung mit der überwiegenden Werteorientierung der Bürger nicht nur wünschenswert sondern in der aktuellen Situation angemessen. S e i t e 6 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 7 1.3 Fehlerhafte Gemeinderatsbeschlüsse Die Rechtssicherheit erfordert es, auch den Gemeinderatsbeschlüssen die Vermutung der Rechtmäßigkeit zukommen zu lassen, sofern nicht der Bürgermeister Widerspruch nach § 43 Abs. 2 GemO eingelegt hat. Daraus folgt, dass auch der rechtswidrige Gemeinderatsbeschluss so lange als verbindlich gilt (und damit vom Bürgermeister vollzogen werden muss), bis er durch Rücknahme, Verfügung oder Gerichtsentscheid aufgehoben wird (sog. potenzielle Verbindlichkeit — vgl. dazu auch den Wortlaut des §121 Abs. 1 GemO). Beschlüsse sind vor allem dann rechtswidrig, wenn: — Verfahrensvorschriften der §§ 34, 35 und 37 GemO verletzt worden sind, 1.3.1 Beteiligung des Gemeinderates Zweifel an der Einbindung und Beteiligung des Gemeinderates und an der Einhaltung der Gemeindeordnung. Im Geotechnischen Gutachten ist zu lesen, Zitat: „Die THOST Projektmanagement GmbH plant für die HIG Immobilien GmbH & Co. KG den Bau eines neuen Firmensitzes der Fa. C. Hafner in Wimsheim. In diesem Zusammenhang wurde das Ingenieurbüro für Geotechnik Henke und Partner GmbH (HUP) auf der Basis des Angebotes vom 15.11.2012 (Az.: HAFWIM K01) am 21.12.2012 mittels Ingenieurvertrag mit der HIG Immobilien GmbH & Co. KG und auf der Basis des Ergänzungsangebotes vom 21.02.2013 (Az.: HAFWIM K03 ) telefonisch durch das THOST Projektmanagement beauftragt, ein Geotechnisches Gutachten (entsprechend EC 7 Geotechnischer Bericht nach DIN 4022) zu erstellen. Als Unterlagen werden unter anderem angeführt: ARP, Architektengemeinschaft Stuttgart: [1] Lageplan 1 : 500, Entwurf vom 17.1.2013 als PDF-Datei GOLDBECK: [2] Auf-/Abtragsplan zur Erdmassenermittlung vom 4.2.2013, Maßstab 1:500 als PDF-Datei Vermessungsbüro Uwe Cerny: [3] Bestandsaufnahme vom 15.8.2012 als PDF-Datei [4] Bestandsaufnahme vom 16.10.2012 und 25.02.2012 sowie Liste der Koordinaten der eingemessenen Ansatzpunkte der Schürfgruben als PDF-/DWG-Datei In den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ist kein Hinweis auf eine Beauftragung eines Vermessungsbüros zur Bestandsaufnahme des Geländes zu finden. Wurde hier die Gemeindeordnung verletzt? Weder zum Angebotszeitpunkt des geotechnischen Gutachtens, noch zum Zeitpunkt der Vermessung gab es einen Beschluss zu einer Bauleitplanung. Dieser wurde erst am 18.12.2013 gefasst. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnis der Gemeinderatsbeschlussfassung schon im Vorfeld bekannt war und in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung abgestimmt wurde. Wurde auch hier die Gemeindeordnung umgangen? S e i t e 7 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 8 1.3.2 befangene Mitglieder Die Befangenheit von Gemeinderat Frank Widmann in Bezug auf die Bauleitplanung ist nicht deutlich, da er mal mitwirkt und andersmal ausgeschlossen wird. Mitwirkung von einem Befangenen Gemeinderat an Gemeinderatsbeschlüssen. Durch bestimmte familiäre und rechtliche Gegebenheiten ist der Wimsheimer Gemeinderat und 1. Bürgermeisterstellvertreter Frank Widmann in Sachen Bebauungsplanung Breitloh West II befangen. Das Ratsmitglied Widmann nahm aufgrund einer möglichen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 GemO BW nicht an der Abstimmung zum Bebauungsplanbeschluss am 18.12.2013 teil. Gemäß § 18 Abs. 5 GemO BW hätte Herr Widmann als befangener Gemeinderat die Sitzung verlassen müssen. Aufgrund der Ausnahmesituation im Sitzungssaal in der Sitzung vom 18.12.2012 hätte dies das vollständige Verlassen des Saals bedeutet. Dies ist nicht geschehen. Die zitierten Befangenheitsregelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1 GemO BW für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 - II 306/72 -, ESVGH 24, 125). In der öffentlichen Sitzung vom 18.12.2012 genügte für eine ausreichende räumliche Trennung nicht, dass Gemeinderat Widmann vom Ratstisch "abrückte" und seinen Stuhl verließ, um sich hinter seinen Stuhl in den völlig überfüllten Sitzungssaal zu stellen. Einen Zuschauerraum, in Abgrenzung zum Ratstisch, in den er sich hätte begeben können, gab es zu diesem Zeitpunkt wegen der totalen Überfüllung des Raumes mit Bürgern/innen nicht (mehr). Sämtliche Sitzplätze, die an sich für Zuschauer vorgesehen sind, bzw. an diesem Tag außerhalb der Reihe vorgesehen waren, waren auf allen Seiten des Ratssaals vollständig belegt. Die Bürger/innen standen rings um und in direkter Nähe zum Ratstisch. Letzteres gilt insbesondere für die Seite des Ratstisches, an der der befangene Gemeinderat Herr Widmann saß. Nachdem Herr Widmann im völlig überfüllten Saal stehend in unmittelbarer Nähe zum beratenden Ratskollegium verblieben ist, konnte die eingangs zitierte ratio legis des § 18 Abs. 5 GemO nicht realisiert werden. In einem derartigen atypischen Fall hätte nur das vollständige Verlassen des Sitzungssaals den Gesetzeszweck erfüllt. In diesem Sinne hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil am 23.02.2001 (Az.: 3 S 2574/99) entschieden: "Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Urt v 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr 28 = NVwZ-RR 1995, 154)." Herr Widmann konnte sich zum Zeitpunkt des Erhebens von seinem Ratsstuhl nicht mit demselben an einen anderen Platz zurückziehen. Es gab für ihn auch keinen "neutralen" Zuschauer(sitz-)Platz, auf den er sich hätte zurückziehen können. Selbst wenn man sein „Stehen“ als Rückzug bewerten würde, so hätte der vom VGH Baden – Württemberg verlangte Durchgangsbereich am 18.12.2012 in Wimsheim nicht bestanden. S e i t e 8 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 9 Für den Fall, dass die Gemeinde Wimsheim - um im straffen Zeitplan für die C. Hafner-Ansiedlung zu bleiben- nun mit Zentimeterangaben bezüglich der Entfernung von Herrn Widmann zum Ratstisch zu argumentieren versucht, sei höchst vorsorglich- auf die oben schon erwähnte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.1994 (Az.: 5 S 3142/93) verwiesen. Der VGH vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, dass ein befangener Gemeinderat, der lediglich um Stuhles Breite vom Sitzungstisch des Gremiums abrückt und sich nicht in den vorhandenen Zuhörerbereich des Sitzungsraums begibt, die Sitzung iSv § 18 Abs. 5 GemO BW nicht verlässt. Um Stuhles Breite (samt Stuhl) konnte Herr Widmann sich wie bereits ausgeführt mangels Platzes nicht bewegen und einen Zuhörerbereich, der den von der Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg geforderten Abstand wahrt, gab es nicht (mehr). Dies belegen die beigefügten Bilder unstreitig. Fazit: Der Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 ist bereits aus diesem Grund nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO BW rechtswidrig. Im Verlauf der nach dem 18.12.2013 folgenden Gemeinderatssitzungen bis heute nimmt der befangene Gemeinderat Widmann mal an Abstimmungen zum Themenkomplex teil, mal nicht. Eine genaue Prüfung der Situation und Rechtslage, der Protokolle und der Einhaltung der Gemeindeordnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist somit angezeigt. 1.3.3 rechtswidrige Einflüsse Die einstimmigen Beschlussfassungen seitens des Gemeinderats, wider die publiken Gemeindeinteressen, lassen vermuten, dass auf die Mitglieder des Gemeinderats rechtswidrige Einflüsse (Fraktionszwang, Nötigung u.Ä.) ausgeübt worden sind bzw. werden Und voraussichtlich werden diese rechtswidrigen Einflüsse auch auf die gesamte Gemeindeverwaltung ausgeübt, da auch aus diesem Kreis stets dasselbe Meinungsbild zu den Gemeinderatsbeschlüssen zu erfahren ist. Mitarbeitern des örtlichen Kindergarten, welche bei den Demos teilgenommen hatten, wurde über die Presse, vom Gemeinderatsmitglied Peter Boßert, illoyales Verhalten vorgeworfen. 1.3.4 gesetzwidriges Ziel die Beschlüsse ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. Bei der betreffenden Bauleitplanung wird das scheinbar präzise umrissene Projekt „C.Hafner“ mit parteiischen Gutachten geschönt dargestellt, um eine vorsätzlicher Irreführung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange herbeizuführen. Die Nutzungsbeschreibung begünstigt die Ansiedlung des Investors C.Hafner. Somit sind bei den Beschlüssen nicht die Gemeindeinteressen berücksichtigt, sondern es sind deutlich die Interessen der Firma C.Hafner das Ziel. S e i t e 9 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 10 1.4 ortsunübliches Maß an Umweltbelastung Die Gemeinde Wimsheim beabsichtigt, ihr im Gewann "Breitloh West II" liegendes Grundstück an die Firma C.Hafner, Gold- und Silberscheideanstalt, Galvanik und Edelmetall-Recycling, Pforzheim zu verkaufen. Damit das Grundstück industriell genutzt werden kann, soll ein Bebauungsplanverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, die planungsrechtlichen Grundlagen schaffen. Das laufende Bebauungsplanverfahren beabsichtigt die traditionelle Nutzung (GE) von Gewerbeflächen der Gemeinde Wimsheim zu beenden. Bisher nutzen Betriebe, die das Umfeld nur gering beeinträchtigen (§ 8 BauNVO) die vorhandenen Gewerbeflächen. Zukünftig wird beabsichtigt, das neue Areal als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) auszuweisen. Vom Gewerbegebiet (GE) im eigentlichen Sinne unterscheidet sich ein Industriegebiet (GI) durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen. Durch die Ansiedlung eines erheblich störenden Industriebetriebes ist zu befürchten, dass der dörfliche Charakter der Gemeinde zerstört und die gesunde Umwelt mit zusätzlichen, gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet wird. 1.5 Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz Sitzungen des Gemeinderats sind gem. § 35 I 1 GemO BW grundsätzlich öffentlich; das gilt auch für evtl. beschließende Ausschüsse. Durch nicht öffentliche Verhandlungen wurde es den Einwohnern von Wimsheim verwehrt, die Abläufe im Gremium zu beobachten, was dazu geführt hat, dass eine öffentliche und allgemeine Kontrolle über die wichtigsten Geschehnisse in der Gemeinde unmöglich gemacht wurden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll die demokratische Kontrolle durch die Bürger ermöglichen und so einen gewissen Schutz gegen Einflussnahmen von nicht legitimierten Sonderinteressen bieten. Die Sitzungsöffentlichkeit ist wesentlich für die repräsentative Demokratie und ein tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts. Es ist zudem die einhellige Auffassung, dass das Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen ein wesentliches Element demokratischer Verwaltung ist. Ein Gemeinderatsbeschluss, der gegen den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung verstößt, unterliegt einem Verfahrensfehler. Der vom Gemeinderat gefasste Beschluss ist daher in rechtswidriger Weise erfolgt. b) Keine Bekanntgabe in nachfolgender öffentlicher Sitzung Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht-öffentlichen Beratung bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Soweit in nicht öffentlicher Sitzung eine Beschlussfassung erfolgt ist, hätte das Ergebnis dieser Beschlussfassung gem. § 35 I 4 GemO nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats bekannt gemacht werden müssen. S e i t e 10 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 11 1.6 Artikel 2 Abs.2 GG körperliche Unversehrtheit Das von mir und meiner Familie bewohnte Wohnhaus Spittlerstraße 11, 71299 Wimsheim liegt nur 500 m Luftlinie vom geplanten GI(e) entfernt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. OVG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 708/05 Schutzstandards, die gesundheitsbezogen sind, haben die Funktion, die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Bürgers zu erfüllen. Durch die Ansiedlung eines erheblich störenden Industriebetriebes ist zu befürchten, dass die gesunde Umwelt mit zusätzlichen, gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet wird. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Eine mögliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit besteht schon durch die Anwendung einer Störfallbeurteilung, die im Ansatz fehlerhaft ist. Die gegenwärtig wichtigsten Beurteilungswerte zur Beschreibung einer Gefahrensituation sind die AEGL-Werte. Sie beurteilen 3 verschiedene Effekt-Schweregrade für fünf relevante Expositionszeiten. National und international hat sich auf den ersten Blick eine verwirrende Vielfalt von ähnlichen Werten ergeben, die scheinbar in Konkurrenz zu den AEGL-Werten stehen. Tatsächlich handelt es sich hierbei entweder um Vorläuferwerte oder Parallelwerte, auf die solange zurückgegriffen werden kann, bis AEGL-Werte etabliert sind. Im Gutachten zur Abstandsermittlung werden jedoch die ERPG-Werte herangezogen, obwohl AEGL-Werte bestehen. Die Verwendung von ERPG-Störfallbeurteilungswerten führt zur deutlich geringeren Vorsorgeabstände, als gegenüber der Beurteilung mit AEGL-Werten. Die Beurteilung der toxikologischen Gefährlichkeit eines Stoffes bei einem Unfall kann je nach dem ob die ERPG-2 oder AEGL-2 (1h) Werte verwendet werden zu Unterschieden der Gefahrendistanzen bis ca. einem Faktor 5 führen, dies unabhängig davon welcher Aufwand bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration aufgewendet wird. Es wird die erforderliche Sorgfaltspflicht bei der Anwendung der Immissionswerteverordnung bei der Bauleitplanung nicht konform berücksichtigt! S e i t e 11 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 12 1.6.1 Hinweis: Im Zusammenhang mit der möglichen industriellen Nutzung eines Gewerbegebietes durch die Ansiedlung von C.Hafner in Wimsheim und der im nachfolgenden ausgestoßenen toxischen Substanzen, geben wir zu bedenken, dass die Festlegung von Grenzwerten im Kern ein willkürlicher politischer Akt ist, der auf einem fragwürdigen Prinzip basiert. Hier ein Auszug aus einem Artikel vom 22.07.2002 von Johannes Bohl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. er schreibt auf Seite 8 seines Artikels, wir zitieren: Toxisch wirkende Substanzen “Die Festlegung von Umweltstandards für Substanzen, die in kleinen Mengen nicht zu Schäden führen, basiert bis heute auf den Erkenntnissen von PARACELSUS: „Alle Dinge sind Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift.“ Jedoch wird man mit dem Fortschreiten der wissenschaftlichen Erkenntnis immer weniger in der Lage sein, allgemeinverbindliche Wirkschwellen zu bestimmen. Die individuellen Unterschiede (genetische Veranlagung, Zusammenwirken mit anderen Substanzen, Alter und Gesundheitszustand) der betroffenen Personen führen offenbar auch zu deutlich unterschiedlichen Wirkschwellen. Hinzu kommt, dass bei den derzeit „festgelegten“ Wirkschwellen noch allzu oft wichtige Umweltrisiken ausgeblendet wenn, selbst wenn eine empfindliche Personengruppe zum Maßstab gemacht wird. So ist z.B. die inhalative Wirkung von Dioxinen wohl gering, während dem Wirkungspfad über die Nahrungsaufnahme erhebliche gesundheitliche Bedeutung zukommt. Letztlich geht es darum zu erkennen, dass die Festlegung bestimmter Grenzwerte im Wesentlichen eine politische Sachentscheidung ist. Diese wird zwar durch toxikologische und juristische Fachvorgaben beeinflusst, die tatsächliche Grenzziehung durch die Politik bleibt jedoch im Ergebnis ein willkürlicher Akt. Grenzwert als Wirkungsschwelle zum Grundrechtseingriff Soweit bei der Festlegung von Grenzwerten mehr oder weniger großzügig Sicherheitsabstände zu Schädlichkeitsschwellen mit einbezogen werden, handelt es sich in erster Linie nicht um die Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen, sondern um politische Bewertungen (so [80] S. 22, [88]). Dennoch haben Schutzstandards, soweit sie gesundheitsbezogen sind, sowohl vom Schutzwürdigkeits- wie vom Gefährdungsprofil her eine primär medizinisch-wissenschaftliche Grundlage.” Zitat Ende. Als Beurteilungswerte werden im TÜV Bericht die Immissionswerte der TA Luft, die Immissions- und Zielwerte aus der 39. BImSchV und Beurteilungswerte aus sonstigen, einschlägigen Quellen verwendet. Eben diese Werte bzw. die Festsetzung dieser Werte beruhen auf einem mittelalterlichen Prinzip und einem Akt politischer Willkür. Um den Art. 2 Abs 2 Satz 1 GG zu erfüllen, müssen aktuelle wissenschaftliche Prinzipen und darauf basierende Grenzwerte zur Beurteilung angewandt werden. Das gilt nicht nur für die Berechnung der Schornsteinhöhen, sondern auch für das Gutachten zu den Vorsorgeabständen. S e i t e 12 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 13 16. Mai 2016 1.7 Unplausible Grundlagen der Prüfung Sämtliche Berichte, Stellungnahmen und Gutachten haben als Grundlage die Vorgaben aus der möglichen Ansiedlung der Firma C.Hafner. Da es sich um eine allgemeine Bauleitplanung handelt und nicht um eine Vorhaben bezogene Bauleitplanung, ist vom allgemeinen Charakter des geplanten Gebiets GI(e) auszugehen. Da keine spezifischen Einschränkungen hinsichtlich der Emissionen, Betriebszeiten und Produktionsleistung in der Planung enthalten sind, ist von den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben (Grenzwerte) auszugehen. Mit der Aussage des möglichen Erwerbers, die Firma C.Hafner, welche sich nicht in ihrer Entfaltung eingrenzen will, bedingt die obere Grenzwertbetrachtung anzunehmen. Da bei den Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse („Grüne Wiese“) sowie deren Erweiterung, wenn Planung und Zeitpunkt einer späteren Nutzungen der angrenzenden Flächen nicht bekannt (Planung ohne Detailkenntnisse) ist, können bei dieser Art der Planung keine anlagenbezogenen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bei der Bewertung der Abstandsermittlung berücksichtigt werden. Die von der BauNVO für einen bestimmten Gebietstyp vorgesehene Zulässigkeit bestimmter Gewerbebetriebe kann jedoch von der planenden Kommune im konkreten Fall auch eingeschränkt werden (BauNVO § 1 Abs. 3 - 10). Die angegebenen Vorgaben sind im Textteil des Bebauungsplanes, die sogenannten schriftlichen Festsetzungen, jedoch nicht enthalten. Somit sind die Stellungsnahmen, Berichte und Gutachten, welche sich auf die o.a. Angaben beziehen, erneut zu erstellen mit den allgemeinen Maßgaben, wie folgt: 1.7.1 Betriebszeiten Folgende Zeiträume sind den Bewertungen ohne Einschränkungen zugrunde zu legen: Betriebszeiten: Mo-So Tag: 6:00 bis 22:00 Uhr und Nacht: 22:00 bis 6:00 Uhr Tag Woche (7 Tagewoche) Jahr (Ganzjahresbetrieb, inklusive Feiertage) 24 h 168 h 8760 h 1.7.2 Produktionsleistung Es gibt keine Festsetzung im Bebauungsplan, was die Produktionsleistung einschränken würde. S e i t e 13 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 14 16. Mai 2016 1.7.3 Achtungs-/Vorsorgeabstände Da keine anlagenbezogenen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bei der Bewertung der Abstandsermittlung berücksichtigt werden können, sind in der Bauleitplanung die Abstandsregelungen laut Abstandserlass. Somit ergeben sich die allgemeinen Achtungsabstände nach der Abstandsliste 2007 ab Seite 9 für: Gekrätzveraschung Seite 3 Kapitel 2.1 Scheideanlage Seite 3 Kapitel 2.2 Schmelze Seite 4 Kapitel 2.3 Abstandsklasse III IV V II Abstand in [m] 700 500 300 1000 Lfd.-Nr 34 68 132 9 Nummer der 4. BImSchV 8.1 8.1 (1)a 8.1.1.4 3.3 VI 200 163 3.4.2 Mit den Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse nach der Richtlinie KAS-18 ab Seite 20: Extrakt aus den voraussichtlichen Emissionen: Emission Abstandsklasse Chlor Schwefeldioxid Blausäure IV III III Abstand in [m] Ungünstige Ausbreitungssituation 1500 900 900 Abstand in [m] mittlere Ausbreitungssituation 500 1.7.4 Beschäftigungsdichte Die Beschäftigungsdichte ist mit 50 – 150 Mitarbeiter pro ha angeben. Dietmar Bosserhoff: Ver_Bau-Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben Bauleitplanung, Gustavsburg 2012 Nettobaulandfläche 1 ha 37.376 m² = 3,736 ha Mitarbeiter (min.) 50 186 der Mitarbeiter (max.) 150 560 S e i t e 14 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 15 16. Mai 2016 1.7.5 Emissions-Messwerte Die Berechnungen zu den Immissionen basieren auf Messberichten, welche die Firma C.Hafner zur Verfügung gestellt hat. Da die Erstellung der Messberichte zeitlich weit auseinander liegen, ist eine zusammenhängenden Bewertung der Schadstoffmassenströme nicht möglich. Für den rechtmäßigen Betrieb findet eine jährliche Anlagenprüfung statt, dabei werden aktuell die Emissionen aller Schornsteine in zeitlichem Zusammenhang erfasst. Somit hätten aktuellere, wie auch zusammenhängendere Daten für die Bewertungen in den Gutachten und Stellungnahmen verwendet werden müssen. Voraussichtlich sind die Werte aus den u.a. Messberichten zum Vorteil des Anlagenbetreibers zu werten. Gekrätzveraschung: Messbericht von 2010 (Fa. Aneco, Berichts-Nr.: 09 9077 E-K-S-1 vom 15.02.2010) Schmelze - Scheidgut : Messbericht von 1998 (Fa. Institut Dr. Jäger, Tagebuch Nr.: L 5163/III vom 16.07.1998 Scheideanlage: Messbericht von 2010 (Fa. Aneco, Berichts-Nr.: 05 9089 E- S-2 vom 19.05.2006 Bezugnehmend auf die Messung der Emissionen (Austrag von Störfaktoren auf die Umwelt) am Standort auf der Wilferdinger Höhe ist anzumerken, dass diese nur einmal im Jahr durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgt. Dieser Termin ist im Voraus bekannt und hierfür werden von C.Hafner repräsentative Verbrennungsmaterialien, einmal für die Scheiderei und einmal für die Gekrätz-Veraschung bereitgestellt. Unter vorgegebenen Betriebsparametern findet die jeweilige Verbrennung statt. Demzufolge handelt es sich beim Prüfungstermin um eine optimale Verbrennungssituation. Weder das An- noch Herunterfahren der Anlage wird berücksichtigt, noch die nachlassende Filterwirkung über die Laufzeit. Da es sich bei der jährlichen Untersuchung um eine kostenintensiven Prüfung, wozu das erfolgreiche Bestehen dieser Prüfung, sicherlich ein angestrebtes Ziel darstellt. Da mutmaße ich, dass die Firma C.Hafner sich verhält wie Jede(r) und die günstigsten Voraussetzungen für eine optimale Verbrennung vorbereitet. Da die Gekrätz-Veraschung eine Art Sondermüllverbrennung ist, bei der das zu veraschende Eingangsmaterial nicht eindeutig bekannt ist, stellt man hier manipulativ ein geeignetes Verbrennungsmaterial bereit. Die verwendeten Messberichte basieren somit auf idealisierten Voraussetzungen, welche nicht dem üblichen Betrieb entsprechen. Aufgezeichnete Videos zeigen, dass es bei aus den Schornsteinen der Firma C.Hafner auf der Wilferdinger Höhe, zumindest ab und an zu erhöhten Emissionen kommt. Erstaunlich ist, dass bei der starken Rauchentwicklung, wie diese auf dem Video zu erkennen ist, bei der Anlagenüberwachung es zu keiner Meldung durch eine Grenzwertüberschreitung gekommen ist. S e i t e 15 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 16 16. Mai 2016 1.8 Plausibilität der Gutachten, Stellungnahmen und Berichte Die Gutachten, Stellungnahmen und Berichte, die seitens der Gemeinde bereitgestellt wurden, sind nur teilweise für die Bauleitplanung relevant. Die erforderlichen Beurteilungen sollten von der Gemeinde Wimsheim beauftrag werden, um eine neutrale Bewertung erwarten zu können. Da die Beurteilungen stets auf den Dimensionen der Firma C.Hafner basieren, sind diese Expertisen als nicht plausibel zu werten, da es sich um eine allgemeine Bauleitplanung handelt. GUTACHTEN AUFTRAGNEHMER AUFTRAGGEBER 1 GEOTECHNISCHES GUTACHTEN HENKE UND PARTNER GMBH, INGENIEURBÜRO FÜR GEOTECHNIK, STUTTGART HIG IMMOBILIEN GMBH & CO. KG BLEICHSTRAßE 13-17 75173 PFORZHEIM 2 FAUNISTISCHE SONDERUNTERSUCHUNG DIPL.-BIOL. PETER ENDL, FILDERSTADT GEMEINDE WIMSHEIM 3 ARTENSCHUTZ DIPL.-BIOL. PETER ENDL, FILDERSTADT GEMEINDE WIMSHEIM 4 ENTWÄSSERUNG KIRN INGENIEURE, BERATENDE INGENIEURE GEMEINDE WIMSHEIM 5 SCHALLSCHUTZ GN BAUPHYSIK FINKENBERGER + KOLLEGEN INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, STUTTGART C.HAFNER GMBH + CO. KG GOLDUND SILBERSCHEIDEANSTALT BLEICHSTRAßE 13–17 75173 PFORZHEIM, 6 IMMISSIONEN INGENIEURBÜRO FÜR TECHNISCHEN UMWELTSCHUTZ DR. ING. FRANK DRÖSCHER, TÜBINGEN GEMEINDE WIMSHEIM 7 VERKEHRSTECHNISCHE STELLUNGNAHME DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, AALEN GEMEINDE WIMSHEIM 8 PLAUSIBILITÄTSPRÜFUNG MAI INGENIEURBÜRO FÜR TECHNISCHEN UMWELTSCHUTZ DR.-ING. FRANK DRÖSCHER, TÜBINGEN GEMEINDE WIMSHEIM 9 PLAUSIBILITÄTSPRÜFUNG AUGUST INGENIEURBÜRO FÜR UMWELTSCHUTZ DR.-ING. FRANK DRÖSCHER, TÜBINGEN GEMEINDE WIMSHEIM 10 AUSBREITUNGSBERECHNUNG TÜV SÜD TÜV SÜD INDUSTRIE SERVICE NIEDERLASSUNG MANNHEIM 11 STELLUNGNAHME SPANGENBERGER) 12 PLAN 13 BEBAUUNGSPLAN UND BAUVORSCHRIFTEN - TEXTTEIL - TECHNISCHEN GMBH, C.HAFNER GMBH + CO. KG GOLDUND SILBERSCHEIDEANSTALT BLEICHSTRAßE 13–17 75173 PFORZHEIM, DR. H. SPANGENBERGER, GESELLSCHAFT FÜR ANLAGEN – UND BETRIEBSSICHERHEIT MBH, 67098 BAD DÜRKHEIM C.HAFNER GMBH + CO. KG GOLDUND SILBERSCHEIDEANSTALT BLEICHSTRAßE 13–17 75173 PFORZHEIM, BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH, STUTTGART GEMEINDE WIMSHEIM ÖRTL. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH, STUTTGART GEMEINDE WIMSHEIM 14 BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTL. BAUVORSCHRIFTEN - BEGRÜNDUNG - BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH, STUTTGART GEMEINDE WIMSHEIM 15 UMWELTBERICHT FREIE LANDSCHAFTSARCHITEKTEN KÖNIG + PARTNER, STUTTGART GEMEINDE WIMSHEIM ZU TÜV (DR. S e i t e 16 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 17 1.8.1 Geotechnisches Gutachten Geotechnisches Gutachten (Geotechnischer Bericht nach DIN 4020) zum Bauvorhaben C. Hafner GmbH & Co. KG westlich der Maybachstraße in 71299 Wimsheim, Henke und Partner GmbH, Ingenieurbüro für Geotechnik, Stuttgart, 23.04.2013 Laut der Begründung des Bebauungsplans ist mit der Abfahrt von Bodenmaterial zu rechnen. Quelle: Geotechnisches Gutachten S. 66 Auszug aus der Anlage 3.1 Alles Material oberhalb der roten Line auf der südlichen Seite des Geländes (SG 11) passt beispielsweise nicht auf die nördliche Seite (SG 4). Dieses Bodenmaterial ist laut geotechnischem Gutachten (S. 10 - 11) mit Schwermetall Kupfer und Arsen belastet und hat eine Zuordnungsklasse Z2 nach LAGA. Z2 nach LAGA bedeutet „Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen“ und ist die Klasse bevor das Material auf die Deponieklasse 1 kommen müsste. Wo soll das überflüssige, mit Schwermetall Kupfer und Arsen belastete Bodenmaterial eingebracht werden? Von wie viel Bodenmaterial ist dabei auszugehen? Besteht bei den möglichen Bauarbeiten die Gefahr der Ausschwemmung von Arsen oder Kupfer ins Grundwasser? Wie hoch ist das Risiko dieser Gefahr? 1.8.2 Faunistische Sonderuntersuchung Faunistische Sonderuntersuchung (Vögel, Fledermäuse, Amphibien) zum Bebauungsplan Breitloh-West II, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis Baden-Württemberg, Dipl.-Biol. Peter Endl, Filderstadt, den 24.06.2013 und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Bebauungsplan „Breitloh-West II“, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis, Baden Württemberg, Peter Endl, Filderstadt, den 21.08.2013 1.8.3 Artenschutz Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Bebauungsplan „Breitloh-WestII“, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis, Baden Württemberg, Peter Endl, Filderstadt, den 21.08.2013 Die vorgeschlagene Bergung und Versorgung „evt. vorgefundener Fledermäuse“ bei Fällung der vorhandenen Gehölze im Winterhalbjahr ist als Minimierungsmaßnahme abzulehnen. Die Gefahr, dass bei diesem Vorgehen überwinternde Fledermäuse entweder übersehen werden oder aber womöglich im Vorfeld durch starke Beunruhigungen veranlasst werden, ihren Winterschlaf zu unterbrechen und die Höhlen zu verlassen, lässt sich nicht ausschließen. Ich fordere, die fraglichen Höhlenbäume im Oktober endoskopisch zu untersuchen und womöglich besetzte Höhlen (Schwärmquartier/Zwischenquartier) mit einer über der Einflugöffnung befestigten Folie, die den Tieren das Verlassen des Quartiers gestattet, beim Anflug jedoch das Anlanden im Höhleneingang verhindert (Reusenprinzip) zu versehen. Was ist mit Verlust von rindenspaltenbewohnender Fledermäuse (z.B. Fransenfledermaus), der nicht ausgeschlossen werden kann? Welche Maßnahmen sind geplant? S e i t e 17 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 18 16. Mai 2016 1.8.3.1 Stellungnahme zur Kampfmittelbelastung Im persönlichen Gespräch mit Herrn Klaus Bieber am 13.02.2013 verwies Herr Weisbrich unter anderem auf ein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen Kampfmittelbelastung von Breitloh West II. Neben anderen, sei auch dieses Gutachten abzuwarten. Dieses Gutachten wurde der Öffentlichkeit bis dato nicht zugänglich gemacht. Eine Ergänzung der Gutachten wird eingefordert, ebenso wie eine Fristverlängerung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. 1.8.4 Entwässerung Entwässerung Erläuterungsbericht Gemeinde Wimsheim Bebauungsplanverfahren Breitloh West II, Stellungnahme zur Entwässerung, Fortschreibung Allgemeiner Kanalplan v. 2009, Schmutzfrachtberechnung v. 2003, 14.08.13, Kirn Ingenieure, Beratende Ingenieure Die Beurteilung dieser Stellungnahme basiert auf unzureichenden Grundlagen. Die verwendeten Dimensionen sind im Textteil des Bebauungsplanes, die sogenannten schriftlichen Festsetzungen nicht enthalten. 1.8.4.1 Beschäftigungsdichte Die ermittelte mögliche Beschäftigungsdichte für das Plangebiet führt zu einer höheren Mitarbeiteranzahl, als dies in dieser Beurteilung berücksichtigt wurde. Nettobaulandfläche 1 ha 37.376 m² = 3,736 ha Mitarbeiter (min.) 50 186 Mitarbeiter (max.) 150 560 1.8.4.2 Betriebszeiten Betriebszeiten: Mo-So Tag: 6:00 bis 22:00 Uhr und Nacht: 22:00 bis 6:00 Uhr 24 h/d Die seitens C.Hafner Vorgabe mit max. 1.000 l/h ergibt sich die mögliche Einleitungsmenge von 24.000 l/d = 6,6 l/s 1.8.4.3 Volumenerweiterung S e i t e 18 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 19 Da laut Stellungnahme Seite 9 die aktuellen Reserven ohne zusätzliche Maßnahmen nicht ausreichen, wird eine Korrektur mit noch höheren Faktoren, zu noch umfangreichere Maßnahmen führen. In der Stellungnahme steht, Zitat: „Zum verbesserten Schutz der Ortslage, insbesondere der topographisch ungünstig liegenden Flächen rund um die Kanalstraße und die Steig, beschloss die Verwaltung, diese Drosselmenge zugunsten eines vergrößerten Rückhaltevolumens um weitere 33 % zu verringern.“ Das impliziert eine bereits gemachte Verringerung der Drosselmengen um das Problem der Überschwemmungen bei Stark- und Dauerregen in den Griff zu bekommen. Trotzt dieser bereits verringerten Drosselmengen ist das Hochwasserproblem im Bereich Mönsheimer/Kanalstraße vorhanden. Das Zeigen die Überschwemmung aus den Jahren 2011 und 2013. Es ist nicht auszuschließen, dass die bereits verringerten Drosselmengen Einfluss auf die Hochwassersituation im Jahre 2013 in Mönsheim hatte und für die fast 2 Mio. € Schäden mitverantwortlich war. Eine weitere Reduzierung der Drosselmengen und die mögliche Konsequenzen werden in der Stellungnahme nicht erörtert. Ich bitte um die Ergänzung der Stellungnahme um die möglichen Konsequenzen im weiteren Verlauf der Wasserführung. Zitat aus der Stellungnahme: „Der künftige Drosselabfluss von 40 l/s (siehe unten) entspricht dabei dem heutigen, natürlichen Abfluss des unbebauten Geländes von 40 l/s und kann daher nicht zu einer Erhöhung von Einleitmengen oder hydraulischer Mehrbelastung führen. Die Einleitung erfolgt heute in einen Graben längs der K 4565, gelangt in einen RWKanal DN 400, der den neuen Kreisverkehr kreuzt, in einen Kanal DN 600 einmündet und von dort nach wenigen Metern in einen offenen Graben in Richtung Grenzbach einleitet. An dieser Situation wird sich später mit dem Anschluss der Fläche C. Hafner nichts ändern.“ Da sich laut der Stellungnahme mit der Situation durch den Anschluss der Fläche von C.Hafner nichts ändern wird, scheint das System bereits heute, auch ohne C.Hafner, überlastet. Wie sonst sind die Einschwemmungen auf der Straße beim neuen Kreisverkehr bei Starkregen zu bewerten? Auch die Überschwemmungen im Bereich Grenzbach in der Ortslage Steig, Kanalstraße und im weiteren Verlauf in der Mönsheimer Straße sind bereits heute von Zeit zu Zeit auftretende Ereignisse. Im Gutachten wird von einem 10-jährigen Ereignis gesprochen. Durch den Klimawandel werden diese sogenannten 10-jährigen Ereignisse in kürzen und heftigeren Intervallen auftreten. Was heute als 10jähriges Ereignis betrachtet wird ist morgen ein 1-2- jähriges Ereignis. Die Aussage in der Stellungnahme zur Hydraulik Regenwasser (3.1), das im Falle der Ansiedlung von C. Hafner auf eine übliche, zentrale Rückhaltung im Eigentum der Gemeinde verzichtet werden kann, wird bezweifelt und muss nochmals von unabhängiger behördlicher Stelle überprüft werden. Zitat aus dem Abschnitt 3.1 Hydraulik Mischwasser: „Der vorhandene Mischwasserkanal in der Tiefenbronner Straße ist nach dem genehmigten AKP von 2009 im mittleren Abschnitt durch Druckabfluss zwar bereits Gemeinde Wimsheim heute hydraulisch überlastet. Da ein Abwasseraustritt zu keinem Zeitpunkt stattfindet, verzichtet die Prognoseberechnung im AKP in diesem Bereich auf eine Aufdimensionierung.“ Nur weil heute trotz Überdruck kein Abwasser austritt, darf der Druck weiter erhöht werden? Geht man bewusst ein Risiko ein? Von welchem Risiko wird hier gesprochen? Rückstau oder bersten von Kanälen? Wo würde das Abwasser nach einen Rückstau ggf. austreten? Werden herausgeschleuderte Schachtdeckel als normales Ereignis zu betrachten sein? Aus Kapitel 4.1 Fortschreibung des Mischwassernachweises zitiert: „Die Tagesspitze aus dem gewerblichen Abfluss wird mit dem Faktor 2 angesetzt (Standardparameter für Gewerbe 06:00 bis 18:00).“ Da es sich nicht um Gewerbe sondern um eine nach § 9 BauNVO (eingeschränkte) Industrieansiedlung handelt, sollten die Standardparameter für Industrie angenommen werden. Außerdem ist von einem mehrschichtigen Betrieb auszugehen. Da es keine anderslautende Festsetzung im Bebauungsplan gibt, ist ein 24-Stunden Betrieb möglich. Eine sinnvolle und sachlich vollständige Betrachtung sollte diese Annahmen beinhalten. Dieses Gutachten muss von neutraler Stelle überprüft werden. Genauso muss die Genehmigung des AKP von 2009 in Frage gestellt werden. S e i t e 19 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 20 Sollte es sich um offene Systeme handeln, bei denen Abwasser anfällt, sind die Angaben und Annahmen zur weiteren Berechnung zu überprüfen. Geht man von 1000 Liter pro Stunde und von einem 8 Stündigen Betrieb aus, so sind die angenommenen 8 m³ richtig. Da es sich aber um einen Schichtbetrieb handelt, ist von mind. 16m³ oder von 24m³ täglichem Abwasser auszugehen. Das sind im Mittel nicht 0,09 l/s sondern 0,27 l/s. Die Berechnungen, insbesondere zur Dimensionierung des Rückhaltebeckens und der Drosselung der Durchflussmengen, sind auf Basis dieser Daten zu wiederholen und neu zu beurteilen. Um das gute nachbarschaftliche Verhältnis mit Mönsheim nicht zu gefährden, ist es angezeigt, das Ergebnis dem Mönsheimer Rat mitzuteilen. Immerhin könnten die veränderte Drosselung der Rückhaltebecken und die ggf. höheren Mengen durch Mehrschichtbetrieb signifikante Auswirkungen auf die nächste Hochwassersituation in Mönsheim haben. Bei der angestrebten Produktionsmengenverdreifachung (V3) sind von entsprechend höheren Werte auszugeben und auch diese Variante zu berechnen und der Öffentlichkeit, insbesondere dem TOB Mönsheim mitzuteilen. Die im Abschnitt 4.2 Überprüfung der Kläranlage angenommen Werte sind damit für das Schmutzwasser ebenfalls zu gering angesetzt. Es ist zu überprüfen, ob die aktuell angenommenen 300 Einwohnergleichwerte stimmen oder entsprechend angepasst werden müssen. Bei nur noch 316 vorhandenen Einwohnergleichwerten an Kläranlagenkapazität ist von einer investitionsintensiven Erweiterung der Kläranlage, trotz Wegfall des Wohngebietes Wenntal, zu rechnen. Ob bei dieser Betrachtung der Bauabschnitt 2 im Gebiet „Frische Grund“ berücksichtigt ist, ist unklar und zu prüfen. Diese möglichen Investitionen werden bis dato nicht genannt und sind zu überprüfen. Ggf. auch die Auswirkungen auf die Erhöhung der Umlagen für die Abwasserkosten der Bürgerinnen und Bürger. S e i t e 20 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 21 1.8.5 Schallschutz Schallschutz gegen Außenlärm - Neubau Firmenzentrale C. Hafner im Industriegebiet „Breitloh West II“ in Wimsheim; GN Bauphysik Finkenberger + Kollegen Ingenieurgesellschaft mbH, Stuttgart, 26.05.2013 1.8.6 Immissionen Immissionen - Gemeinde Wimsheim Bebauungsplan „Breitloh – West II“, Sachverständigengutachten zu den Immissionen, Projekt 1560, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz, Dr. Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 13.08.2013 Bei Geruchsbelästigungen fehlt es überwiegend an klaren Maßstäben. Hier kommt es auf die Art der Bebauung im Einwirkungsbereich der Anlagen an, wobei die Maßstäbe von Fall zu Fall nach dem sogenannten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gesetzt werden. Anhaltspunkte für die zwischen Gewerbe- und Wohngebieten einzuhaltenden Abstände gibt der Abstandserlass. Der Abstandserlass teilt 212 Anlagearten in sieben Abstandsklassen ein, für welche der Abstand der jeweiligen Anlage von einem benachbarten Wohngebiet festgesetzt wird. Das Gutachten beurteilt nur die von der Firma C.Hafner ausgehenden Immissionen. Die Berechnung basiert auf verkehrstechnischen Annahmen, die wesentlich von Werten der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 16.08.2013 abweicht. Damit ist diese Gutachten von unabhängiger Stelle zu überprüfen, welches Gutachten stimmig ist und welche verkehrstechnischen Werte angesetzt werden müssen. Außerdem fehlt angesichts der Nähe zur Autobahn und des schützenden Waldes die ganzheitliche Lage über die reinen Emissionen des Betriebes und des Betriebsverkehrs. Hier ist ebenfalls mit einer Geräuschimmission auch auf die in der Nähe gelegenen Wohngebiete zu rechnen. Da Wimsheim von vielen Bürgern als Erholungsort angesehen wird, sollte sich die Beurteilung zur Geräuschimmission an den Werten eines Erholungsortes orientieren Als Emissionsdauer wird auf die Angaben des TÜV-Gutachters zurückgegriffen, wonach im Schornsteinhöhengutachten /28/ für die Scheideanlage eine Emissionszeit von Mo-Fr je 12 Stunden sowie Sa je 8 Stunden mit insgesamt 3.560 h/a angesetzt wurden. Die angegebenen Vorgaben sind im Textteil des Bebauungsplanes, die sogenannten schriftlichen Festsetzungen, jedoch nicht enthalten und somit sind hier 8760 h/a zu bewerten. Da das TÜV Gutachten unzureichende Messberichte verwendet, ist grundsätzlich das Gutachten als Bewertungsgrundlage für die Bauleitplanung auszuschließen. S e i t e 21 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 22 1.8.7 Verkehrstechnische Stellungnahme - Verkehrstechnische Stellungnahme zum B-Plan Breitloh-West II in Wimsheim, Dr.Brenner Ingenieursgesellschaft mbH, Aalen/ Stuttgart, Aalen, 16.08.2013 In den im Gutachten folgenden Berechnungen zur Verkehrserzeugung wird von einem 1-Schichtbetrieb und im späteren Verlauf im Bereich EMP-Produktion von einem 2-Schichtbetrieb ausgegangen. Da das Gebiet nicht auf einen 1-Schicht oder 2-Schichtbetrieb beschränkt wird, besteht die Möglichkeit eines 3-Schicht oder Rund um die Uhr Betriebes. Damit muss das Gutachten entsprechend ergänzt oder der Bebauungsplan korrigiert werden. Das verkehrstechnische Gutachten gibt keinerlei Hinweise auf die Art der LKW-Transporte. Weder gibt es Angaben über die Anzahl der Werttransporte noch gibt es Angaben zu der Anzahl der Gefahrguttransporte und deren Inhalt. Um tatsächlich von einem verkehrstechnischen Gutachten zu sprechen wären die Angaben und Zahlen bezüglich Wert- und Gefahrguttransporte nötig. Durch fehlen dieser Angaben ist das Gutachten unvollständig und muss ergänzt werden. Bei Gefahrguttransporten wäre eine Abschätzung des Risikos bezüglich der Verschmutzung der Trinkwasser Quelle und des Tiefbrunnens im Bereich Lerchenhof abzuschätzen. 1.8.8 Plausibilitätsprüfung Mai - Plausibilitätsprüfung der lufthygienischen Untersuchung zur Ermittlung der Schornsteinhöhe mit Ausbreitungsberechnung und des Gutachtens zu den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die Anlagensicherheit für die geplanten Anlagen der Firma C. Hafner GmbH & Co. KG, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 21.05.2013 Zur Irrelevanzbestimmung wird auf die Emissionsmesswerte des TÜV-Gutachters zurückgegriffen. Die Messberichte welche den Emissionswerten zugrunde liegen sind unzureichend Emissionszeit von Mo-Fr je 12 Stunden sowie Sa je 8 Stunden mit insgesamt 3.560 h/a angesetzt wurden. Die angegebenen Vorgaben sind im Textteil des Bebauungsplanes, die sogenannten schriftlichen Festsetzungen jedoch nicht enthalten und somit sind hier 8760 h/a zu bewerten. Das geotechnische Gutachten wurde im Auftrag der Firma HIG erstellt, die möglicherweise mit C. Hafner gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Es fehlt deshalb an einem unabhängigen Gutachter; das vorliegende Gutachten ist deshalb als Parteigutachten zu werten. Da es keine Beschränkung der Emissionszeiten im Bebauungsplanentwurf gibt, geht auch diese Plausibilitätsprüfung von falschen Emissionszeiten aus. Von Plausibilitätsprüfung kann deshalb keine Rede sein. Dieser Gutachter ist abzulehnen und eine neue auf richtigen Daten beruhende Prüfung im Nachgang der neu erstellten Gutachten durchzuführen. Der Gutachter ist auch schon deshalb abzulehnen, weil er weitere Gutachtenaufträge im Namen der Gemeinde erstellt hat und auch in diesen von falschen Werten bzw. von einem bestimmten Projekt ausgegangen wird. Obwohl es kein Vorhaben bezogener Bebauungsplan ist, bezieht er sich in seinen Immissionsgutachten auf Daten (z.B. Verkehrsdaten) der Firma C.Hafner. Eine neutrale und vollständige Betrachtung gemäß dem Bebauungsplanentwurfs wäre, auch unter Einbezug der im Verlauf der Stellungnahme folgenden Hinweise und Bedenken, angezeigt. S e i t e 22 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 23 1.8.9 Plausibilitätsprüfung August „Wimsheim Bebauungsplan „Breitloh-West II – Plausibilitätsprüfung des Gutachtens TÜV SÜD vom 02.08.2013 zur Ermittlung der Schornsteinhöhe mit Immissionsprognose, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, Schreiben vom 26. August 2013 Zur Irrelevanzbestimmung wird auf die Emissionsmesswerte des TÜV-Gutachters zurückgegriffen. Die Messberichte welche den Emissionswerten zugrunde liegen sind unzureichend Emissionszeit von Mo-Fr je 12 Stunden sowie Sa je 8 Stunden mit insgesamt 3.560 h/a angesetzt wurden. Die angegebenen Vorgaben sind im Textteil des Bebauungsplanes, die sogenannten schriftlichen Festsetzungen jedoch nicht enthalten und somit sind hier 8760 h/a zu bewerten. S e i t e 23 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 24 1.8.10 Ausbreitungsberechnung TÜV Süd Ausbreitungsberechnung TÜV Süd - Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und anschließender Ausbreitungsberechnung für die Gekrätzveraschung, die Scheideanlage und die Schmelze der C. Hafner GmbH Co KG für einen Standort in Wimsheim, Projekt Nr.: 2004898, Bericht Nr.: 2004898_C-Hafner_BPLAN_IMG_2013, Datum: 02.08.2013, TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Niederlassung Mannheim Abteilung Gutachten, Dudenstraße 28, 68167 Mannheim. Die Beurteilung durch den TÜV SÜD wurde bei jeder Plausibilitätsprüfung korrigiert. Schon bei den Berichten zum Sondergebiet Buschbusch (Gemeinde Kiesselbronn), als auch das Sachverständigengutachten zu den Immissionen. Da der Auftraggeber für diesen Bericht C.Hafner ist und die Plausibiltätsprüfungen zum Bericht bestätigen, dass hier zum Vorteil des Auftragsgeber beurteilt wurde, kann weder von einem neutralen noch einem mit der erforderlichen Sorgsfaltpflicht erstelltem Bericht ausgegangen werden. Da der TÜV SÜD als fachliche anerkannte Institution zu werten ist, hat er wissentlich Messberichte verwendet, die schon vom Datum her nicht mehr den aktuellen Stand der Anlagen genügen. Deshalb schliesse ich grundsätzlich das Gutachten als Bewertungsgrundlage für die Bauleitplanung aus. Die Emissionswerte aus den Messberichten wurden zur Berechunung der Schadstoffmassenströme herangezogen und sind bei so differenten Erfassungsterminen nicht verwertbar. Die Abstandsempfehlungen nach KAS-18 zeigt, dass die Abstände für die Scheideanlage am Weitesten sind und für die Schmelze am Kürzesten und der Gekrätzveraschung dazwischen. Widersprüchlich zeigt sich dazu die Schornsteinhöhenberechnung , worin die Gekrätzveraschung den kleinsten Schornstein ausweist. Warum sich die Schornsteinhöhe für die Gekrätzveraschung um 3 Meter verringert wird und alle anderen Schornsteine um ca. 10 Meter größer werden ist ebenfalls unverständlich. Ebenfalls ist zu prüfen, ob das Gutachten der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das ist angezeigt, da dieser Fehler auch im vergleichbaren TÜV Gutachten im Buchbusch gemacht wurde. Zitat aus Bebauungsplan „Buchbusch – 2. Änderung“ – Erneute Offenlage vom 03.06. – 05.07.2013 - Zusammenfassung der Anregungen und Einwendungen: „Die im Umweltbericht enthaltene Immissionsprognose des TÜV SÜD Industrie Service GmbH „Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und anschließender Ausbreitungsrechnung für die Gekrätzveraschung und die Scheideanlage der C. Hafner GmbH & Co. KG“ datiert vom 01.03.2012. In diesem Gutachten wurde bzgl. der Emissionen der Gekrätzveraschungsanlage auf die seinerzeit gültige 17. BImSchV Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde die 17. BImSchV novelliert, so dass formal das Gutachten nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Für die Scheideanlage werden laut Gutachten S.14 / Tab 9 die bisherigen Grenzwerte gemäß der bestehenden Genehmigung (Az.: 54.3b1-8823.3.3 vom 16.04.2007) verwendet. Warum gerade die Werte vom 16.04.2007 verwendet werden, wird nicht erläutert. Werden diese Werte bevorzugt, weil sie für die Begutachtung ein günstiges Ergebnis liefert? Die Repräsentanz dieses Wertes ist zu prüfen. Das gleiche gilt für den Wert der Schmelze (Tab 10 Az.: 72b48823.12/4.1 vom 27.10.1995). Es ist in Frage zu stellen, ob sich der Stand der Technik von 1995 bis 2013 nicht geändert hat. Ebenso ist sind einzelne Wert für ein Gutachten nicht repräsentativ. Warum bei der Schmelze für die markierten Stoffe wie Cobalt, Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan und Vanadium eine Beschränkung beantragt wurde wird nicht erläutert und ist zu prüfen. Im weiteren Verlauf des TÜV Berichtes (S.28) wird bei der Immissionsprognose sowohl bei der Gekrätzveraschung als auch bei der Scheideanlage von einer Emissionszeit von 3560 h/a ausgegangen. Angegeben sind dabei Betriebszeiten von Mo-Fr von 7 - 19 Uhr und Sa von 6 -14 Uhr. Bei der Schmelze-Scheidgut wird von einer Emissionszeit von 3822 h/a S e i t e 24 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 25 und Betriebszeiten von Mo-Fr 6 bis 19 Uhr und Sa 6 -14 Uhr ausgegangen Eine solche Beschränkung ist im Bebauungsplan unter A1.1 auf Seite 4 nicht vorgesehen. Diese sind beim Bebauungsplan zu ergänzen oder das Gutachten in Hinsicht auf die laut Bebauungsplan möglichen Zeiten zu korrigieren. Bei keiner Einschränkung im B-Plan kann rund um die Uhr gearbeitet werden. Die Fußnoten 1) zu Tab. 21, 22 und 23 auf S. 28f verweisen auf stets unterschiedliche Messberichte aus dem Zeitraum von 1998 bis 2010. Gibt es keine aktuelleren und zusammen hängende Messberichte? Außerdem ist eine Begründung erforderlich, warum gerade diese Messprotokolle als Referenzen herangezogen wurden? Eine Überprüfung in Hinsicht all dieser Punkte ist dringend angezeigt. Nicht zuletzt deshalb, weil der Auftraggeber des Gutachtens gleichzeitig der Nutznießer ist und ein Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG besteht und ggf. geltend gemacht wird. Auf Seite 31 des TÜV Gutachtens steht, Zitat: „Für Variante 2 und 3 wurden teilweise die Emissionskonzentrationen gesenkt, damit die irrelevante Zusatzbelastung eingehalten wird.“ Es scheint so als ob im Gutachten Werte willkürlich angepasst werden. Die Zulässigkeit der Senkung der Emissionskonzentration ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren und neu zu berechnen (Emissionskenngrößen). Die Korrektur müsste zur Ausbreitungsberechnung der wichtigsten Schadstoffe führen und ist daher wichtig und nötig (Seite 34, Abs 8.3). Insbesondere sollten diese Kenngrößen ermittelt werden, weil die Bestimmung der Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap. 4.6.1.1) sollten diese Kenngrößen ermittelt werden. Zitat: „Die Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7, TA Luft, Nr. 4.6.1.1 werden unterschritten (Tabelle 28 - Tabelle 30, grau markierte Stoffe). Somit ist gemäß TA Luft, Nr. 4.1 a) keine Ermittlung der Immissionskenngrößen erforderlich.“ Bei Cadmium, Thallium, Arsen, Blei und Nickel werden die Bagatellmassenströme nur unwesentlich unterschritten. Der Bagatellmassenstrom ist eine Kenngröße, bei der es sich um eine Abwägung von Wirtschaftlichkeit und dem Schutz von Mensch und Umwelt geht. Da es sich um eine sehr geringe Unterschreitung der Bagatellmassenströme handelt und diese auf die willkürliche Herabsetzung der Emissionskonzentration zusammenhängen könnte, sollte im Sinne der Schutzgüter und der betroffenen Menschen eine Ermittlung der Immissionskenngrößen sattfinden um in der Folge ein Gutachten zu erstellen. Eben weil wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, die Bestimmung der Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap. 4.6.1.1) hat. Eine Plausibilitätsprüfung ist dringend erforderlich. Der in der Benzo(a)pyren angegebene Wert ist in den Tabellen 28, 29 und 30 unterschiedlich. Die Angaben zu den Bagatellmassenströmen scheinen nicht zu stimmen. Da es sich um einen giftigen, umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, muss das Gutachten an dieser Stelle überprüft und korrigiert werden. Auch der Wert für den Massenstrom von Kuper in den Tabellen 28,29 und 30 weißt Unstimmigkeiten auf. Warum der Wert in der Variante 1 größer ist als in Variante 2 und/oder 3 ist nicht sinnig und zu überprüfen. Im Gutachten ist auf Seite 42 zu lesen, Zitat: „Die berechneten Depositionen sind z. T. geringer als bei V1, da bei V2 teilweise höhere Schornsteine und für einige Stoffe geringere Grenzwerte angesetzt wurden.“ Warum von V1 auf V2 geringer Grenzwerte angesetzt werden, ist unverständlich und von Immissionsschutzbehörde zu prüfen. Ob in der Variante 3 ebenfalls die Grenzwerte herabgesetzt wurde gilt es ebenfalls von behördlicher Seite zu prüfen. Ebenfalls gilt es zu klären, warum drei Berechnungen zu höheren und eine Berechnung zu einer niedrigeren Schornsteinhöhe führt. Auch hier ist das Gutachten nicht plausibel und zu überprüfen. Angesicht der Ungereimtheiten im Gutachten ist folgende Aussage anzuzweifeln, Zitat aus dem TÜV Gutachten: „Da die irrelevante Zusatzbelastung gemäß TA Luft bzw. in Anlehnung TA Luft (für die nicht in der TA Luft genannten S e i t e 25 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 26 Stoffe) unterschritten ist, ist aus fachtechnischer Sicht mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 BImSchG zu rechnen.“ Eine erste Überprüfung bzw. Plausibilitätsprüfung des Gutachtens zu den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die Anlagensicherheit ergab bereits Beanstandungen. Allerdings wurden die oben erwähnten Punkte offensichtlich nicht begutachtet oder übersehen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob das Gutachten der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das ist angezeigt, da dieser Fehler auch im vergleichbaren TÜV Gutachten im Buchbusch gemacht wurde. Zitat aus Bebauungsplan „Buchbusch – 2. Änderung“ – Erneute Offenlage vom 03.06. – 05.07.2013 - Zusammenfassung der Anregungen und Einwendungen: „Die im Umweltbericht enthaltene Immissionsprognose des TÜV SÜD Industrie Service GmbH „Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und anschließender Ausbreitungsrechnung für die Gekrätzveraschung und die Scheideanlage der C. Hafner GmbH & Co. KG“ datiert vom 01.03.2012. In diesem Gutachten wurde bzgl. der Emissionen der Gekrätzveraschungsanlage auf die seinerzeit gültige 17. BImSchV Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde die 17. BImSchV novelliert, so dass formal das Gutachten nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Scheinbar wurde auch übersehen, dass das Gutachten nicht nach der geltenden Gesetzeslage erstellt wurde.“ Eine Überprüfung in Hinsicht all dieser Punkte ist dringend angezeigt. Nicht zuletzt deshalb, weil der Auftraggeber des Gutachtens gleichzeitig der Nutznießer ist und ein Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG besteht und ggf. geltend gemacht wird.# 1.8.10.1 Verteilung der Windgeschwindigkeiten Die angenommenen Windgeschwindigkeiten zur Ausbreitungsberechnung der Emissionen sind mit 4 m/s viel zu hoch angesetzt. Plausibel sind 2,3 m/s. Die Windgeschwindigkeit hat einen signifikanten Einfluss auf die Berechnung der Vorsorgeabstände und die Ausbreitung der Schadstoffe. Hier sind größte Bedenken bezüglich der Gutachten angebracht. S e i t e 26 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 27 16. Mai 2016 1.8.11 Stellungnahme zu TÜV (Dr. Spangenberger) Stellungnahme zu TÜV (Dr. Spangenberger) - Gutachten Nr.: STG_0019_08_12 (Rev. 2a) auf Basis des Leitfadens KAS-18 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend § 50 BImSchG, für Areale im Bereich der geplanten Anlagen der Fa. C. Hafner GmbH + Co. KG, am Standort Wimsheim, Teilgebiet Breitloh 2, Dr. H. Spangenberger, Gesellschaft für Anlagen – und Betriebssicherheit mbH, 67098 Bad Dürkheim, Bad Dürkheim, Juli 2013 Die Beurteilung durch Herrn Dr. Spangenberger wurde bei der Plausibilitätsprüfung korrigiert. Da der Auftraggeber für dieses Gutachten die Firma C.Hafner ist und die Plausibiltätsprüfungen zum Gutachen bestätigen, dass hier stets zum Vorteil des Auftragsgeber beurteilt wurde, kann weder von einem neutralen noch einem mit der erforderlichen Sorgsfaltpflicht erstelltem Gutachten ausgegangen werden.. 1.8.11.1 Störfallereignis "Ein Störfall ist ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind." Sicherheitstechnische Auslegung von Anlagen: Der Betreiber gefährlicher Anlagen hat nach Störfall-Verordnung bzw. Seveso-II-Rechtlinie die Sicherheit seiner Anlage zu gewährleisten und muß dies gegenüber der Aufsichtsbehörde z.B. in einer Sicherheitsanalyse nachweisen. Die Auslegung einer Anlage ist so vorzunehmen, dass ein Störfall verhindert wird. Für diese Planung wird der ”Auslegungs”-Störfall zugrunde gelegt (mehr). Gefahrenabwehr- und Katastrophenschutzplanung: Diese muß sich aber weitergehend darauf einstellen, dass trotz geeigneter Auslegung von Anlagen ein Versagen eintritt: man spricht vom ”Dennoch-” Störfall (mehr). Anders gelagert als bei der sicherheitstechnischen Auslegung einer Anlage ist der Fall, wenn man sich vor Augen führt, welche Erfordernisse im Rahmen der Gefahrenabwehr- bzw. der Katastrophenschutzplanung zu beachten sind. Hierbei werden nicht nur Immissionskonzentrationen, die auf der Basis von „Auslegungs“-Störfällen berechnet wurden, zu Grunde gelegt, sondern auch „Dennoch“-Störfälle die lediglich rein theoretisch möglich sind. Diese Betrachtungen können bis zu „worst case“-Analysen gehen, bei denen die gesamte Chemikalienmenge freigesetzt wird. In den Folge-Abschätzungen wird dies natürlich zu einer ganzen Palette unterschiedlich schwerer Beeinträchtigungen der Schutzziele führen. Quelle: Umweltbundesamt Da Herr Dr. Spangenberger als erfahrene und ausgebildete Fachkraft zu werten ist, hätte er bei der Schadenfallbetrachtung für den größten anzunehmende Unfall (GAU) einen aktuellen Unfall wie den Großbrand in einer Scheidanstalt oder die giftige Gaswolke, die im Industriegebiet zur Beurteilung heranziehen müssen. Der Vorsorgeabstand zum Grünstreifen an der Tiefenbronner Kreisstraße ist bereits auf Basis der aktuellen Berechnungen definitiv zu klein. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Gutachten. Eine Einschränkung der Betriebszeiten oder ein Parkverbot ist im Bebauungsplan nicht zu erkennen. Damit kann der Grünstreifen und Parkplatz im Ansiedlungsfall nicht mehr genutzt werden. S e i t e 27 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 28 16. Mai 2016 1.8.11.2 Störfallbeurteilungswerte Im Gutachten werden als Grenzwerte die sogenannten ERPG-Werte gemäß geltendem Regelwerk verwendet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit merkt an, dass National und international sich auf den ersten Blick eine verwirrende Vielfalt von ähnlichen Werten ergeben hat, die scheinbar in Konkurrenz zu den AEGL-Werten stehen. Tatsächlich handelt es sich hierbei entweder um Vorläuferwerte oder Parallelwerte, auf die solange zurückgegriffen werden kann, bis AEGL-Werte etabliert sind. Nach Einschätzung der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes werden in Zukunft die ERPG-Werte durch die AEGL-Werte ersetzt. Im Sinne von §1 Abs. 6.1 BauGB sind die AEGL-Werte zur Bestimmung der Vorsorgeabstände zu betrachten. Aus der Verwendung der ERPG – Störfallbeurteilungswerte, ergeben sich zu geringe Vorsorgeabstände . 1.8.11.3 Schadstoffübersicht Aus dem Gutachten geht nicht hervor ob die Liste der zu erwartenden Schadstoffe vollständig ist, oder ob es sich nur um einen „repräsentativen Auszug“ handelt. 1.8.11.4 Verteilung der Windgeschwindigkeiten Die getroffenen Annahmen betreffende der Wetterdaten werden bei der Plausibiltätsprüfung nicht bestätigt. Auch die Bewertung des Kaltluftabflußes scheint mir nicht plausibel, da die Frischluft-Schneiße dem Grenzbach entlang, eben über einen solchen Kaltluftabfluß erst möglich ist. Zudem geht das Gutachten stets von trockenem Wetter aus, d.h. Nebel oder gar Regen werden nicht berücksichtigt. Voraussichtlich weil die Einbeziehung verschiedener Wetterlagen, dazuführen würde, dass sich die Ausbreitungsberechnung zum Nachteil für die Firma C.Hafner darstellen würde. Bei der Ermittlung der Vorsorgeabstände von Dr. Spangenberger wird von einer vorherrschenden Windgeschwindigkeit von 4 m/s ausgegangen. In der Plausibilitätsprüfung von Dr. Dröscher steht, Zitat: „Als mittlere Windgeschwindigkeit wird für die synthetische Windrose 2,3 m/s angegeben. Angaben zur mittleren Windgeschwindigkeit fehlen, anhand der dargestellten Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeiten lässt sich jedoch eine mittlere Windgeschwindigkeit in der-selben Größenordnung – sicherlich aber < 2,3 m/s – ableiten.“ Die mittlere Windgeschwindgeschwindigkeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung der Vorsorgeabstände. Eine geringere mittlere Windgeschwindigkeit bedeutet größere Vorsorgeabstände. 1.8.11.5 Resultat Dieses Gutachten wurde nicht sorgfältig erstellt und ist für die Bauleitplanung nicht relevant. Da keine anlagenbezogenen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bei der Bewertung der Abstandsermittlung berücksichtigt werden können, sind in der Bauleitplanung die Abstandsregelungen laut Abstandserlass zu wählen. S e i t e 28 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 29 16. Mai 2016 1.8.12 Bebauungsplan und örtl. Bauvorschriften - Textteil Der aktuelle Bebauungsplanentwurf basiert auf den bereits vorliegenden Gutachten. Angesichts der beträchtlichen Unstimmigkeiten und Einwände ist nach Korrektur der Gutachten der Bebauungsplan zu überdenken oder zu überarbeiten. Es ist z.B. höchst bedenklich im Bebauungsplan keine Betriebszeiten einzuschränken und damit eine Rund um die Uhr Betriebsdauer zuzulassen, die von den im Bebauungsplan referenzierten Gutachten nicht betrachtet wird. In den Gutachten wird von sehr unterschiedlichen Betriebszeiten ausgegangen, aber nie von einem Rund um die Uhr Betrieb. Da dieser nicht ausgeschlossen wird muss damit gerechnet werden, dass das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen die Betriebszeiten erhöht. Entweder müssen die Betriebszeiten eingeschränkt werden oder die Gutachten auf Basis der maximalen Betriebszeit korrigiert erstellt werden. 1.8.12.1 Festsetzungen Außerdem wird im Gutachten und im Umweltbericht von einem Anlieferverkehr gesprochen, der tagsüber erfolgt. Es gibt im textlichen Teil des Bebauungsplanentwurfs keine Einschränkung, die nur einen Verkehr tagsüber zulässt. Somit ist ebenfalls von einem nächtlichen Anlieferverkehr auszugehen oder eine entsprechende Einschränkung im Bebauungsplan zu machen. Es wird in der Öffentlichkeit und den Lobbyisten der Firma C.Hafner immer wieder betont, dass die Anlagen der Firma C.Hafner mit allen Schadstoffen unter 1% der Bagatellmassenströme bleiben. Das wäre scheinbar durch Messungen nachgewiesen. Da die Genehmigung der Anlagen erst im Nachgang der Bebauungsplanung durch das Regierungspräsidium erfolgt, müsste zur Sicherstellung der Unterschreitung eine Einschränkung im Bebauungsplan erfolgen. Eine entsprechende Ergänzung der Einschränkungen im Bebauungsplan auf Seite 4 unter Punkt A1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen macht die Sachlage erst glaubwürdig. Ohne diese Festsetzung ist die Glaubwürdigkeit des Unternehmens in Frage zu stellen und werden die Genehmigungsbehörden im weiteren Verlauf weit höhere Werte, als die vielbeschworenen Messwerte zulassen. Hier sollte man sich an seinen eigenen Maßstäben messen und den Stand der Technik und die die gesetzlichen Grenzwerte für eine spätere Betriebszulassung gelten lassen. Die aktuelle Formulierung des Bebauungsplanentwurfs lässt den Schluss zu, dass es sich um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt. Dieser Anschein ist aus der Welt zu räumen und darzustellen, welche Betriebe außer C.Hafner noch angesiedelt werden könnten. 1.8.12.2 Bestandsschutz Einfluss des Bebauungsplanentwurfs für Edelmetall- und Nichteisenmetallbetriebe, mit den entsprechenden Anlagen der 4. BImSCHV, auf benachbarte Grundstücke und Gewerbetreibende Die Bedenken bestehen darin, dass nach Ansiedlung der Firma C.Hafner ein faktisches Bebauungsverbot innerhalb bestimmter Abstände ergeben kann. Je nach Einschätzung des Regierungspräsidiums können Flächen im Umkreis von 300 bis 500 Meter um die Anlagen Gemäß der 4.BImSCHV nur noch so genutzt werden, dass der Fortbestand und/oder die Weiterentwicklung der Firma C.Hafner nicht gefährdet ist. Damit könnte die Einwicklung Camlog und anderen Gewerbebetrieben ein Riegel vorgeschoben werden. Das gilt nicht nur für die Wimsheimer Gewerbetreibenden der Umgebung, sondern auch das Waldstück von Friolzheim kann dann bauplanerisch nicht uneingeschränkt genutzt werden. Dies ist zu prüfen und zu vermeiden. Aus meiner Sicht geht Bestandsschutz vor einer Neuansiedlung. 1.8.13 Bebauungsplan und örtl. Bauvorschriften - Begründung Grundwasserschutz ist nicht gewährleistet. In einer Schutzzone III B eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes sind in der Regel Industriegebiete ausgeschlossen S e i t e 29 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 30 16. Mai 2016 1.8.14 Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan Begründung mit Umweltbericht (Gemeinde Wimsheim, Landkreis Enzkreis, Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „Breitloh-West II“, Entwurf vom 10.09.2013, Freie Landschaftsarchitekten König+ Partner, Stuttgart) 1.8.14.1 Plausibilitätsprüfung Im Umweltbericht der Heckengäu Gemeinden (Seite 98) wird dasselbe Gebiet beurteilt wie im Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „Breitloh-West II“ (Seite 14). Nur kommt der gleiche Sachverständige "Freie Landschaftsarchitekten • König + Partner" zu unterschiedlichen Beurteilungen. Hierzu fordere ich eine Plausibilitätsprüfung. 1.8.14.2 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung taucht in den Planungsunterlagen nirgendwo auf; wurde deshalb die Baufläche auf unter 5 Hektar verringert? Zuvor war das Gebiet 5,6 ha groß und nun 4,2 ha beplanbare Fläche 1.8.14.3 Frischluftversorgung Ist die Kalt- und Frischluftzufuhr stark beeinträchtigt? Die Lage des Bauvorhabens ist in Bezug auf die Wimsheimer Kalt- und Frischluftversorgung ungeeignet. Ebenso einige der dafür vorgesehenen Ausgleichsflächen. Der Bebauungsplan liegt in der Achse der Wimsheimer Kalt- und Frischluftentstehung. Diese zieht sich vom Wald im Breitloh über das Hagenbach/Grenzbach-Tal in die Ortsmitte. Die gesamte Bebauung im Ortskern ist darauf ausgerichtet. Eine Unterbrechung dieser klimatischen Luftaustauschbahn hat wesentliche Folgen auf das Wimsheimer Klima. Eine Kompensation der Frischluftproduktion durch eine auf der anderen Seite von Wimsheim liegende Aufforstung (E1 Gewann Stich) ist unrealistischer Weise im Umweltbericht angenommen (Umweltbericht S. 48/49 E1 Klima: Neuanlage von Wald). S e i t e 30 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 31 16. Mai 2016 1.8.14.4 Ausgleichsflächen Bei E1 im Gewann Stich kann auch nicht als Neuanlage von Wald bezeichnet werden. Dieses wurde nicht neu angelegt sondern besteht in seiner jetzigen Form seit einigen Jahren. Da es sich um eine Brachfläche im Sukzessionsstadium handelt, ist die Umwandlung in ein Alt- und Totholzkonzept (AuT) nicht ökopunktefähig. Inwieweit sich die Flächen AuT 2 und AuT 3 als CEF –Flächen eignen, lässt sich mangels Beschreibung der aktuellen Waldbestände nicht beurteilen. Die fraglichen Waldflächen sollten mindestens 21 potentielle Baumquartiere bzw. höhlenfähige Bäume aufweisen. Dies ist fraglich und entsprechend nachzuweisen. Die Aufforstung einer Glatthaferwiese (E1) an dieser Stelle halte ich für nicht zielführend. Den Naturschützern vor Ort zufolge ist die Bewertung Wiese auf Flst. 4676/1 nicht korrekt: es handelt sich um eine artenreiche Wiese. Eine Aufforstung auf Flst. 4756 lehne ich ab, da damit ein Waldriegel mitten im Offenlandverbund geschaffen würde. Dem Grünland/(Acker-)Band zwischen den Waldflächen im Hegeloh und dem Waldstreifen kommt aufgrund der hohen Grenzliniendichte eine wichtige Funktion für Fauna und Flora zu. Der Wald im Breitloh West II ist im Schnitt über 70 Jahre alt. Dies zeigt wie lange es dauern kann, bis die Neuanpflanzungen eine ähnliche Immissionsschutzwirkung erfüllt, wie der aktuelle Immissionsschutzwald. Deshalb ist nicht zuletzt eine verringerte Kompensation der Autobahnemissionen (Schadstoffe und Geräusche) zu erwarten. Die im Umweltbericht nicht erhebliche Auswirkung auf das Klima ist deshalb anzuzweifeln und von neutraler Stelle zu untersuchen. Nach aktuellem Stand ist somit das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Damit ist die Ökopunktbilanzierung in Frage zu stellen und von behördlicher Seite zu überprüfen. 1.8.14.5 Wasserschutzgebiet Lage innerhalb der Zone III B für die Quellen "A", "C", "D" und dem Tiefbrunnen "F" des Zweckverbandes "Wasserversorgung Friolzheim - Wimsheim", Wasserschutzgebiet "Quelle und TB Lerchenhof". Das Plangebiet befindet sich im direkten Anstrom des Tiefbrunnens „F“. Nach dem vorliegenden Abgrenzungsgutachten des geologischen Landesamtes zu dem o.g. Wasserschutzgebiet (1986) fallen die Gesteinsschichten (mu und so) mit 4,3 % von Westsüdwest auf den Bereich der Trinkwasserfassung zu. Da das geförderte Grundwasser ohne Aufbereitung als Trinkwasser verwendet wird, besteht eine hohe Empfindlichkeit. Es wird im Umweltbericht von einer hohen Bedeutung ausgegangen. Die im Bericht genannten Maßnahmen, wie Entwässerung im Trennsystem, Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des Oberflächenwassers, Extensive Begrünung von Flachdächern, Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für unbelastete Erschließungsflächen sind nicht ausreichend. Außerdem sind die Erschließungsflächen nicht unbelastet. Im Geotechnischen Gutachten wir von sehr hohen Kupfer und hohen Arsen Werten ausgegangen und der Boden mit Z2 klassifiziert. Dieser Boden wird zum größten Teil auf dem Gelände gelassen. Damit ist auch die Erschließungsfläche belastet. So besteht unter anderem die Gefahr, dass Arsen und Kupfer vermehrt ins Grundwasser gerät. Dies ist in einem Wasserschutzgebiet nicht akzeptabel. Die Arsen Belastung in Wimsheim ist durch die geografische Lage ist sowie so sehr hoch (Gewann Röte). Es sollte alles dafür getan oder unterlassen werden, um dieses Belastung nicht weiter zu erhöhen. Ein Industriegebiet in einem Wasserschutzgebiet lehne ich mit größten Bedenken strikt ab. Nicht betrachtet wird im Umweltbericht der Tiefbrunnen "Eichbrunnen" Lage Gemarkung Friolzheim F1st. Nr. L27 L. Dieses Wasserschutzgebiet grenzt an das Wasserschutzgebiet Lerchenhof und ist damit in einer besonderen Lage. Der Brunnen dieses Schutzgebietes liegt in der Nähe des geplanten Industriegebietes. Warum wird diese Quelle, trotz einer Rechtsverordnung vom 08.08.1995, nicht beachtet? Die Einhaltung von Grenz- und Depositionswerten der TA Luft laut TÜV Gutachten sichert noch nicht den Schutz des Wasser! Es sind in diesem Fall Stoffe in Erwägung zu ziehen, die emittiert werden, also auch mit Immissionen ohne das die Grenzwerte in der TA Luft genannt sind. Diese Untersuchung ist durchzuführen. Nichts desto trotz habe ich erhebliche Bedenken bezüglich eines Industriegebietes mit Anlagen der 4.BImSchV in der Nähe einer Quelle zur Grundwasserfassung. S e i t e 31 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 32 16. Mai 2016 1.8.14.6 Landschaftsbild Die Überbauung einer Waldfläche, die als Raumkante bis zu 1 km weit aus nördlichen Richtungen und aus dem nordwestlichen Teil von Wimsheim wahrnehmbar ist, halte ich für sehr bedenklich. Zitat aus dem GVV Heckengäu FNP 2025, S. 93: „Die großvolumigen Baukörper werden an dem leicht nach Norden geneigten Hang weithin sichtbar sein.“ „Als Maßnahme zur Eingriffsvermeidung oder Minimierung wird vorgeschlagen einen ca. 20 m breiten Gehölzstreifen im Norden und Westen zu erhalten, um eine wirksame Einbindung des Gebietes in die umgebende Landschaft zu erreichen. Durchgrünung des Gebiets mit Bäumen.“ Zitat S.94 des GVV Heckengäu FNP 2025. Warum wurde dieser Vorschlag nicht in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet? Es bestehen nicht nur Bedenken bezüglich des Landschaftsbildes in Hinsicht auf den nicht beachteten Gehölzstreifen im Norden und Westen, sondern auch in Bezug auf die Schornsteine. Die geplante Bepflanzung kann einen 20 m oder breiteren Gehölzstreifen von 20 - 30 Meter hohen Bäumen jahrzehntelang nicht ersetzten. Abgeholzt ist gleich. Ein paar Sträucher nachgepflanzt ebenfalls. Bis ein Waldstreifen wächst und ein Landschaftsbild wieder schließt dauert es eine Generation. Die Maßnahme zur Eingriffsminimierung gemäß FNPs ist in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten. Diese Maßnahme ist unabhängig davon, ob das Gebiet gewerblich oder industriell genutzt wird. S e i t e 32 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 33 1.9 Fehlende Gutachten Aufgrund der THEMENORIENTIERTE SYNOPSE ZU DEN HÄUFIGSTEN, INHALTLICH NICHT DEN BEBAUUNGSPLAN BETRFFENDEN, EINWENDUNGEN Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit vom 07.01.2013 bis 07.02.2013 (gemäß § 3 Abs.1 BauGB) zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „BREITLOH - WEST II“, Vorentwurf vom 18.12.2012 sind zur Klärung folgender Fragen weiter Gutachten einzuholen: 1.9.1 umweltmedizinisches Gutachten Werden (am geplanten Standort) krebserregende Stoffe eingesetzt? Möglicherweise (…) Gefordert wird ein umweltmedizinisches Gutachten, das auf neueren Erkenntnissen als dem mittelalterlichen Prinzips von Paracelsus basiert: „Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, dass ein Ding kein Gift sei.“ – Die dritte Defension wegen des Schreibens der neuen Rezepte. In: Septem Defensiones 1538. Werke Bd. 2, Darmstadt 1965, S. 510. Da krebserregende Stoffe nicht auszuschließen sind und Herr Dr. Reisert als geschäftsführender Gesellschafter von C.Hafner in einem PZ Interview von homöopathischen Dosen im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen und damit von einem medizinischen Wirkprinzip sprach, sind die Wirkungen aus umweltmedizinischer Sicht zu begutachten. Eine nicht angestrebte Therapie mit homöopathisch wirkenden Mitteln muss ausgeschlossen werden. 1.9.2 möglicher Alternativen Bedenken bezüglich der Revidierbarkeit, der fehlenden Diskussion möglicher Alternativen und mangelnde Beteiligung der Bürger Ist Breitloh West 2 als Industriegebiet ausgewiesen wird ein Weg zurück zum Gewerbegebiet wahrscheinlich nur sehr schwer möglich sein. Hat sich die Firma C.Hafner in Wimsheim angesiedelt werden diese Ansiedlung und die Konsequenzen der Ansiedlung nur sehr schwer rückgängig zu machen sein. Was sind die Konsequenzen der Ansiedlung? Was sind die Konsequenzen der Nichtansiedlung? Besteht heute die Möglichkeit das bereits ausgewiesene Gewerbegebiet in ein Schutzgut zu wandeln? Was sind ggf. Rückbaukosten? Kontaminierte Böden? Bedenklich finde ich, dass keine alternativen Ansiedlungen oder eine alternative Verwendung des Waldes z.B. im Rahmen eines Ökopunktehandels vom Gemeinderat diskutiert, beraten und bewertet werden. Besteht die Möglichkeit einer Bürgerbeteiligung um die Bürger bei der Gemeindeentwicklung zu beteiligen, ähnlich der Modelle der Gemeinden Wurmberg oder Friolzheim? S e i t e 33 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 34 1.9.3 Polizeiliches Verkehrsgutachten Bei mehreren Gemeinderatssitzungen wurde von einer polizeilichen Stellungnahme gesprochen, nach der die Einfahrt von der Tiefenbronner Kreisstraße in die Maybachstraße verlegt werden sollte. Diese Stellungnahme ist in der aktuellen Veröffentlichung auf der Wimsheimer Internetseite nicht zu finden. Angesichts der Tatsache, dass das Schallschutzgutachten vom 26.05.2013, das Geotechnische Gutachten vom 23.04.2013 als Auftragsgrundlage einen Lageplan verwenden, der bereits die Einfahrt über die Maybachstraße zeigt, könnte sich das um eine bewusste Falschinformation der Bevölkerung handeln. Es scheint als ob nie eine Einfahrt über die Kreisstraße geplant war und es keine polizeiliche Stellungnahme dazu gibt. Dies ist zu klären und der Öffentlichkeit mitzuteilen. Eine Stellungnahme, die angekündigt wurde und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, sollte zu einer entsprechenden Fristverlängerung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung führen. Ich behalte mir vor diese ggf. einzuklagen. Gibt es in der polizeilichen Stellungnahme Hinweise zur Prävention oder Bekämpfung der drohenden Kriminalität durch Raubüberfälle auf Werttransporte. Immerhin sollen viele Tonnen edelmetallhaltiger Stoffe in kleineren und größeren Mengen transportiert werden. Breitloh West II liegt für Raubbanden günstig an der A8. Weitere Bedenken sind die Verfügbarkeit von Polizeikräften. Die Betriebszeiten der Firma C.Hafner decken sich nicht mit den Dienstzeiten des Heimsheimer Polizeipostens. Bei einem Raubüberfall im ungünstigen Fall auf den Mühlacker Polizeiposten zu setzten scheint nur zur Aufnahme des Falles geeignet. Eine Stellungnahme der Polizei und eine Beschränkung der Betriebszeiten im Bebauungsplan werden zur Sicherheit aller Beteiligten gefordert. Bebauungspläne S e i t e 34 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 35 1.10 Verstöße im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „BreitlohWest II“ Unter den Gesichtspunkten, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB): Eine nachhaltige Entwicklung, soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung, Menschenwürdige Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, Klimaschutz, Städtebauliche Gestalt, Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Soziale und kulturelle Bedürfnisse, Belange des Umweltschutzes Belange der Wirtschaft, Belange des Verkehrs. S e i t e 35 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 36 16. Mai 2016 1.10.1 § 1 Abs. 5 BauGB Eine nachhaltige Entwicklung, soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen 1.10.1.1 § 1 Abs. 5 Verantwortung gegenüber künftigen Generationen Da nach dem aktuellen Flächennutzungsplan keine weiteren freien Gewerbeflächen zur Verfügung stehen, wird die Veräußerung der gesamten Fläche zu einem Zeitpunkt die Gemeinde in ihrer Vermögensgestaltung schwächen. Da aktuell Geld gegenüber Land deutlich an Wert verliert, sollte nur so viel veräußert werden, wie der Finanzbedarf der Gemeinde dies erfordert. Und es ist zu beachten, dass dieses Vermögen nicht nur der jetzigen Generation gehört, sondern auch der Vorsorge für unsere Nachkommen dient. Somit wäre bei einer einmaligen Veräußerung der gesamten Fläche, an ein Unternehmen, jegliche Entwicklung anderer Gewerbetreibende, wie auch zukünftiger Generationen hier in Wimsheim unmöglich. Mit einer bedarfsgerechte Entwicklung kann der schnellen Flächenversiegelung entgegen gewirkt werden. Dies ermöglicht ein organisches, bewusstes Wachstum. 1.10.1.2 § 1 Abs. 5a umweltschützende Anforderungen Die geplante Gebäudearchitektur der Firma C. HAFNER GmbH + Co. KG), bedingt einen enormen Flächenverbrauch. Hierbei zeigt sich kein Umweltbewusstsein, wie von der Firma C. HAFNER GmbH + Co. KG) postuliert wird. Die knapp 200 Mitarbeiter verbrauchen 3,8 ha Nettobauland! Demgegenüber benötigt eine Firma in der Maybachstraße, mit einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl nur ca. 1/3 der Fläche. Eine Beschäftigungsdichte von nur 52 Mitarbeitern pro ha Nettobauland ist eindeutig gegen die Vorgaben zum Umweltschutz und entgegen dem Bestreben den Fläschenverbrauch zu reduzieren. 1.10.1.3 § 1 Abs. 5a wirtschaftliche Anforderungen Die geplante Gebäudearchitektur der Firma C. HAFNER GmbH + Co. KG), bedingt einen enormen Flächenverbrauch. Hierbei zeigt sich kein Umweltbewusstsein, wie von der Firma C. HAFNER GmbH + Co. KG) postuliert wird. Die knapp 1.10.1.4 Grundstücksveräußerung „Breitloh-West II“ an C. Hafner Durch die nicht öffentliche Verhandlung wurde es den Einwohnern von Wimsheim verwehrt, die Abläufe im Gremium zu beobachten, was dazu geführt hat, dass eine öffentliche und allgemeine Kontrolle über die wichtigsten Geschehnisse in der Gemeinde unmöglich gemacht wurden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll die demokratische Kontrolle durch die Bürger ermöglichen und so einen gewissen Schutz gegen Einflussnahmen von nicht legitimierten Sonderinteressen bieten. Die Sitzungsöffentlichkeit ist wesentlich für die repräsentative Demokratie und ein tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts. Möglicher Verstoß gegen Ausschreibungspflichten des GWB. Hier wurde der Wettbewerbsvorteil bewusst umgangen. D.h. der am Markt zu erzielenden Preis wurde nicht geprüft. S e i t e 36 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 37 1.10.2 §1 Abs. 6.1 BauGB: Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Hierzu sind die Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände maßgebend. In der Stellungnahme bzw. dem Gutachten sind diese Abstände nach dem Leitfaden ermittelt. Dieser Leitfaden ist eine Empfehlung und stellt keine Vorschrift dar. Hingegen der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine gesetzliche Vorgabe darstellt. Da laut Sachverständigengutachten zu den Immissionen eine Wohnnutzung in 150 m und die geschlossene Wohnbebauung bereits nach 250 m sich an das geplante Gebiet anschließt, ist die Bauleitplanung für das geplante Industriegebiet hinfällig! Somit fordere ich die sofortige Beendigung der Bauleitplanung für ein GI(e). Hinweis: Die Rechtslage hier ist eindeutig: Gem. § 1 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Wimsheim die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Der grundsätzliche Ausschluss eines Anspruchs auf Bauleitplanung beinhaltet auch, dass auch für den Fall, dass eine Gemeinde – aus welchen Gründen auch immer – zwar ein Planaufstellungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber später aufgibt. In welchem Stadium des Verfahrens eine Planung abgebrochen wird, kann insoweit keine Rolle spielen. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von äußeren Zwängen freizuhalten, wiegen nicht weniger schwer, wenn eine Planung zwar bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist. Bricht eine Gemeinde ein von ihr aufgenommenes Planungsverfahren ab, so bringt sie sinnfällig zum Ausdruck, dass sich ihre Planungsvorstellungen gewandelt haben. Die Entscheidung, ob sie an einer bestimmten Planungskonzeption festhält, würde ihr aus der Hand genommen, wenn einzelne Interessenten in der Lage wären, eine Fortführung des Verfahrens zu erzwingen. S e i t e 37 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 38 1.10.3 §1 Abs. 6.2 BauGB: Kosten sparendes Bauen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung Bedenken bezüglich der Rechtfertigung eines Industriegebietes aus rein finanziellen Gründen Ohne zu wissen, ob und wie viel Gewerbesteuereinnahmen von C.Hafner zu erwarten sind, werden schon Begehrlichkeiten geweckt. Wie finanziert sich Wimsheim heute? Mit welchen Kosten rechnet man, die direkt oder indirekt durch die Ansiedlung von C.Hafner endstehen (z.B. Feuerwehr, Kläranlagenerweiterung, etc.)? Was wären Alternativen zur Finanzierung der Gemeinde (z.B. Ökopunktehandel)? Sollte je Gewerbesteuer gezahlt werden, wie viel davon geht in die Kreisumlage? In der Diskussion ist immer wieder die Auswirkung auf die Immobilienpreise. Gibt es dazu unabhängige Stellungnahmen und Gutachten? Meine Bedenken sind, dass sich die Ansiedlung der Firma C.Hafner negativ auf meine Grundstückswerte auswirken könnte. Sollte sich in Wimsheim ein Störfallbetrieb ansiedeln, kann bauen für die Nachbarn schwieriger werden. Künftig müssen die Baugenehmigungsbehörden im Genehmigungsverfahren genau prüfen, ob die Abstände zwischen Bauvorhaben und Störfallbetrieben ausreichen (siehe Europäischer Gerichtshof (EuGH) vom 15. September 2011 (Az. RS C-53/10). 1.10.4 §1 Abs. 6.4 BauGB: Anpassung Entwässerung die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche Im Hinblick auf die grenzwertige Entwässerungssituation in der Gemeinde Wimsheim, ist eine Fortentwicklung zu begutachten. Da bereits mit dem aktuellen Flächennutzungsplan 2025, worin das Gebiet „Wenntal“ eingeplant ist, damit die Kapazitätsgrenze, ist nach AKP 2009 fast erreicht S e i t e 38 | von 48 16. Mai 2016 1.10.5 §1 Abs. 6.5 BauGB Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 39 Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Für das Maß der baulichen Nutzung werden die höchst zulässigen Obergrenzen festgesetzt (Grundflächenzahl GRZ 0,8). Dies ist wegen des dörflichen Charakters der Gemeinde Wimsheim eine fehlerhafte Abwägung. Es wird ein geballter und konzentrierter Industriekomplex zugelassen, ohne genügende Freiflächen zur Eindämmung von Emissionen und Erwärmung. Die zulässige Höhe von Schornsteinen überragen die zulässige Höhe (14 m) um 22,40 Meter (Schornsteinhöhe über Grund: 14 m + 22,4 m = 36,4 m). Damit wird der dörfliche Charakter der Gemeinde Wimsheim auf das Schwerste beschädigt. S e i t e 39 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 40 1.10.6 §1 Abs. 6.7 BauGB Umweltschutz die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere. a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, Hiermit verweise ich auf die Kritik aus dem entsprechenden Umweltbericht bezugnehmend zu der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2025 vom Gemeindeverwaltungsverband: „Insgesamt wird das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als kritisch bewertet. Es entstehen erhebliche Eingriffe für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft, Pflanzen / Tiere und Landschaftsbild.“ Betroffen ist jedoch ein Wasserschutzgebiet nach § 51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz): Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Zone III B für die Quellen "A", "C", "D" und dem Tiefbrunnen "F" des Zweckverbandes "Wasserversorgung Friolzheim -Wimsheim", Wasserschutzgebiet "Quelle und TB Lerchenhof". Wasserschutzzone III – Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen für Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen. Das Ablagern von Schutt und Abfallstoffen wurde nicht geprüft. Für die Gekrätzveraschung werden aber Schutt und Abfallstoffen verarbeitet. Und für die Scheidanlage werden hochgiftige wassergefährdenden Chemikalien verwendet. c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) ist durch die Ansiedlung eines erheblich störenden Industriebetriebes zu befürchten, so dass der dörfliche Charakter der Gemeinde zerstört und die gesunde Umwelt mit zusätzlichen, gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet wird. Es ist eine Umweltprüfung erforderlich, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Beschränkungen bezüglich Umweltbelastungen ist in den Festsetzungen des Bauleitplans nicht zu erkennen. S e i t e 40 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 41 16. Mai 2016 1.10.7 §1 Abs. 7 BauGB Umweltschutz Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen 1.10.7.1 Fehlende Abwägung Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind zu ermitteln und zu bewerten. Und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Erörterung anzubieten. Fehlende Abwägung und ausschließliche Festlegung auf die Firma C. Hafner a) Eine Gemeinde muss bei der Planung für alle Möglichkeiten offen sein. Gemeindeverwaltung und Gemeinderat haben sich festgelegt, als sie am 23.07.2013 beschlossen haben, das gesamte Gelände an C. Hafner zu verkaufen. Das ist das Gegenteil von „Offen“. b) Rechtlich unzulässige Einzelfallentscheidung: Der Bebauungsplanentwurf ist ausschließlich auf C.Hafner zugeschnitten. c) Eine Abwägung hat bisher nicht stattgefunden: Im Gemeinderat der Gemeinde Wimsheim gab es keinerlei Diskussionen. Der gefasste Beschluss ist rechtsfehlerhaft, weil er nicht deutlich macht, mit welchem Ergebnis die Einwendungen abgewogen wurden. c) Eigene Bewertung fehlt: Der Gemeinderat hat die gutachterlichen Feststellungen ohne eine eigene Plausibilitätsprüfung übernommen. S e i t e 41 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 42 16. Mai 2016 1.11 § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. 1.11.1 §2 Abs.2 Interkommunales Abstimmungsgebot Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Nachbargemeinde Friolzheim hat bereits Bedenken und Einwände erhoben, da die Gemeinde Friolzheim, wie auch deren Bürger, ihre schutzwürdigen Güter durch die Bauleitpläne mit der Absicht einer Industrieansiedlung, stark gefährdet sieht. Das in nächster Nähe zu der Gemeinde bzw. den Schul- und Sportanlagen geplante Industriegebiet der Gemeinde Wimsheim wird negativ gesehen, insbesondere eine mögliche Gefährdung des Grundwassers in den vorliegenden Quellfassungen bzw. Wasserschutzgebieten Lerchenhof und Eichbrunnen. In einem solch sensiblen Bereich sollte die Ausweisung eines Industriegebietes nicht erfolgen. Bei den Beratungen über den Flächennutzungsplan in den vergangenen Jahren waren eigentlich alle Beteiligten davon ausgegangen, dass im Verbandgebiet wie bisher auch aus den mit „G“ festgesetzten Gewerbeflächen in der Praxis dann auch Gewerbegebiete und keine Industriegebiete entwickelt werden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Widersprüchlichkeit, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Auf die planerischen Absichten der Nachbargemeinde kommt es nicht an; entscheidend ist allein die Reichweite der Auswirkungen, die von der Verwirklichung der neuen Planung ausgehen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung infolge Missachtung des kommunalen Abstimmungsgebots ist nicht ausgeschlossen! Auf die Belange der gewachsenen Gemeinde Hechengäu wird keine Rücksicht genommen! S e i t e 42 | von 48 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 43 16. Mai 2016 1.11.2 §2 Abs.3 Abwägungsmaterial Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Festsetzungen für das Plangrundstück als eingeschränktes Industriegebiet GIe (§ 9 BauNVO) sind widersprüchlich. Die Größe des Gewerbegrundstücks lässt neben C. Hafner keine weiteren Gewerbebetriebe zu. Sie sind alternativ formuliert und widersprechen der Typisierung des § 9 BauNVO.. Für den Fall, dass die Ansiedlung von C. Hafner misslingt, sollen nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Damit wird der Gebietscharakter eines Industriegebietes verletzt. Die alternativ zugelassenen erheblich belästigenden Gewerbebetriebe gehören in ein GE (vgl. hierzu VGH Mannheim UPR 1994, 455). Eine Alternativenabwägung für die Gewerbeansiedlung nach § 8 BauNVO wurde nicht erörtert. Genausowenig wurde die Variante geprüft, keine Beplanung des Gebietes zu betrachten. Es wurde einzig die Ansiedlung von C. Hafner in verschiedenen Varianten (2/3) berücksichtigt. Die Abwägung von Vor- und Nachteile seitens des Gemeinderats für: DIE AUSWEISUNG EINES INDUSTRIEGEBIETES 100 % BEPLANUNG DES GEBIETES VERÄUßERUNG DES GESAMTEN PLANGEBIETS AN EIN UNTERNEHMEN BETEILIGUNG DER BÜRGER wurden in keiner öffentlichen Sitzung erörtert. 1.11.2.1 Fazit Die Überprüfung der planerischen Festsetzungen einschließlich der schriftlichen Begründungen sowie der vorgelegten Gutachten ergibt im Ergebnis, dass eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen Interessen untereinander und gegeneinander nicht stattgefunden hat. Gemeindeverwaltung und Gemeinderat hatten von Anfang an das Ziel, die Ansiedlung der Firma C. Hafner politisch und planerisch durchzusetzen. Diese vorherige Festlegung macht den Abwägungsprozess unglaubwürdig und rechtsfehlerhaft. S e i t e 43 | von 48 16. Mai 2016 2 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 44 Quellenangabe 2.1 KOMMISSION FÜR ANLAGENSICHERHEIT (KAS – 18) KAS KOMMISSION FÜR ANLAGENSICHERHEIT beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Leitfaden und Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung ! Umsetzung § 50 BImSchG erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-"“2. überarbeitete Fassung http://www.kas-bmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf 2.2 Abstandserlass Baden Württemberg Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16507/7_3.pdf Eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet - Die Planungsämter der Gemeinden können die Nutzungen in lndustrie- oder Gewerbegebieten mit einschränkenden Festsetzungen versehen. Mit den einschränkenden Festsetzungen im Bebauungsplan wird meist der zulässige Störgrad (gemessen am Produktionslärm oder LKWVerkehr) für das jeweilige Baugebiet eingeschränkt zum Beispiel durch räumliche Gliederung. S e i t e 44 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 45 2.3 AEGL – Störfallbeurteilungswerte AEGL-Werte (Acute exposure guideline levels) dienen als Planungswerte für die sicherheitstechnische Auslegung von störfallrelevanten Anlagen. Die AEGL-Werte sind toxikologisch begründete Spitzenkonzentrationswerte für verschiedene relevante Expositionszeiträume (10 Minuten, 30 Minuten, 1 Stunde, 4 Stunden, 8 Stunden), für 3 verschiedene Effekt-Schweregrade, die - je nach planerisch zugrunde gelegtem Aktionsmaßstab - benötigt werden: AEGL-1: Schwelle zum spürbaren Unwohlsein; AEGL-2: Schwelle zu schwerwiegenden, lang andauernden oder fluchtbehindernden Wirkungen; AEGL-3: Schwelle zur tödlichen Wirkung. Beispiel: Chlorkonzentration 0,31 ppm - Geruchsschwelle (Toleranzentwicklung) 0,5 ppm - Arbeitsplatzgrenzwert (8-Std. und Kurzzeitwert, Deutschland, AGS) 0,5 ppm - AEGL I (10 Minuten, USA, EPA) 2,0 pp - AEGL II (60 Minuten, USA, EPA) 2,8 ppm - AEGL II (10 Minuten, USA, EPA) 50 ppm - AEGL III (10 Minuten, USA, EPA) S e i t e 45 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 46 2.4 Aufräumarbeiten nach Großbrand in Scheideanstalt PZ-NEWS 10.04.2012 PFORZHEIM. Stark gefordert hat ein Großbrand bei der Scheideanstalt Heimerle + Meule die Pforzheimer Feuerwehr in der Nacht zum Ostermontag. Erst nach drei Stunden hatten die mehr als 100 eingesetzten Feuerwehrmänner und frauen den Brand unter Kontrolle. Die Galvanik des Unternehmens wurde durch den Brand vollständig zerstört 2.5 Großeinsatz: Giftige Gaswolke zieht über Bretten PZ-NEWS 09.05.2012 Bretten. Eine giftige Gaswolke, die im Industriegebiet Bretten-Gölshausen entstand, hat nicht nur zu einem Großeinsatz von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften geführt, sondern auch die Bevölkerung in Atem gehalten. Die gesundheitsgefährdende Wolke mit nitrosen Gasen zog übers Industriegebiet, dann in Richtung Bretten, Oberderdingen, Großvillars und Bauerbach. Unter anderem musste die B293 und die dortige Stadtbahnlinie S4 gesperrt werden. PZ-news zeigt am Mittag ein Video zum Thema. S e i t e 46 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 47 2.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) 2.6.1 § 20 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Gemeinderat unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde. (2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. 2.6.2 § 20 a Bürgerversammlung (1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Bürgerversammlung anberaumen. Bürgerversammlungen können in größeren Gemeinden und in Gemeinden mit Bezirksverfassung oder Ortschaftsverfassung auf Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften beschränkt werden. Die Teilnahme an der Bürgerversammlung kann auf die Einwohner beschränkt werden. Die Bürgerversammlung wird vom Bürgermeister unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. In Ortschaften können Bürgerversammlungen auch vom Ortschaftsrat anberaumt werden, die entsprechend den Sätzen 5 und 6 vom Ortsvorsteher einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung muss sich auf die Ortschaft beziehen; die Teilnahme kann auf die in der Ortschaft wohnenden Einwohner beschränkt werden; der Bürgermeister ist in jedem Fall teilnahmeberechtigt; bei Teilnahme ist dem Bürgermeister vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (2) Der Gemeinderat hat eine Bürgerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Bürgerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben, dabei findet § 3 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Bürgerversammlung waren. Er muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden S e i t e 47 | von 48 16. Mai 2016 Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „BreitlohWest II“ | 48 2.6.3 § 35 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind. S e i t e 48 | von 48